Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 66
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 66
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de
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published on 05/03/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Beigeladene zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 26/10/2016 00:00
Tenor
I.
Die Verfahren 22 ZB 16.491 und 22 ZB 16.815 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III.
Die Klägerinnen tragen zu je einem Viert
published on 11/05/2016 00:00
Tenor
I.
Die Verfahren M 17 M 15.3815 und M 17 M 15.3478 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August
published on 28/09/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdev
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