Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt

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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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07/01/2014 16:29
Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV.
SubjectsZivilprozessrecht
05/12/2013 14:44
WLAN-Anschlussinhaber haftet auch für volljährige Kinder innerhalb des Haushaltes.
SubjectsInternetrecht und IT-Recht
21/01/2011 13:26
Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich „ins Blaue hinein“ auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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112 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 10/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/18 Verkündet am: 10. Januar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 150 Abs. 1
published on 05/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/18 vom 5. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB14.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter
published on 05/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/18 vom 5. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB13.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter
published on 05/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/18 vom 5. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB12.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter
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