Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Jan. 2018 - 1 K 577/17.MZ
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Unterlassung von ihn betreffenden Äußerungen des Leiters der Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen des beklagten Bistums (sog. „Sektenbeauftragter“).
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Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der gemäß seiner Satzung den Zweck verfolgt, die freundschaftlichen Kontakte der Jugend aller Nationen, den Austausch der Kulturen und Erfahrungen und somit bessere Völkerverständigung auf christlicher Basis zu fördern. Er ist Teil der Jugendorganisation der südkoreanischen evangelischen Freikirche namens „Good News Mission“, die von Pastor Ock Soo Park ins Leben gerufen wurde. Die „International Youth Fellowship“ (IYF) ist weltweit tätig. In der Bundesrepublik Deutschland wurde – ursprünglich in L. – ein gleichnamiger Verein (der Kläger) gegründet. Der Kläger organisiert unter anderem kulturelle Veranstaltungen verschiedener Art, darunter auch Konzerte.
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Für die Zeit vom 28. bis 29. April 2016 organisierte der Kläger ein Treffen für dessen Mitglieder und Gäste in der Rheingoldhalle in M. Am 1. Mai 2016 fand dort ein ebenfalls vom Kläger organisiertes Konzert als Abschluss des Treffens statt. Der Kläger lud zur Durchführung des Konzerts den „G. Chor“ ein, der unter anderem weltweit die Weihnachtskantate aufführt. Für beide Veranstaltungen warb der Kläger in M. mit verschiedenen Aktionen und Hilfe seiner Mitglieder sowie Gaststudenten aus dem Ausland.
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Bereits am 26. April 2016 erschien in der Print- und Onlineausgabe der Allgemeinen Zeitung M. ein Artikel, geschrieben von M. N., mit der Überschrift „Koreanische Missionare veranstalten Konzert in M.: Sektenexperte warnt vor Manipulation“. Darin nimmt die Verfasserin insbesondere Bezug auf ein Interview mit dem Zeugen Herrn Dr. T., den Sektenbeauftragte des beklagten Bistums. Der Artikel hatte folgenden Inhalt:
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„Koreanische Missionare veranstalten Konzert in M.: Sektenexperte warnt vor Manipulation
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‚Dieses Mal findet Weihnachten am 1. Mai statt!‘, lautet die Botschaft des scheinbar persönlichen Briefs. Auf dem Kuvert steht handschriftlich, verziert mit niedlichem Tannenbaum aus Buntstift: ‚Liebe Nachbarn, Sie sind herzlich eingeladen!‘. Wenige Tage später klingeln junge Asiaten an Haustüren und bitten – wie einst Maria und Josef – um eine Herberge. Zahnbürste und Schlafanzug haben sie gleich auch schon mitgebracht.
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Wer dann noch lächelnde Tänzer erlebt, die zu Korea-Pop in perfekter Formation vor Hauptbahnhof oder Staatstheater antreten, sieht eine fernöstliche Bescherung undurchsichtiger Absicht auf M. zurollen: eine Melange aus Bibelfundamentalismus und Psychokursen, Hiphop und Gospel.
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‚Schritt in Manipulation‘
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Die Invasion nach biblischem Drehbuch in M. wird vom Imperium des südkoreanischen Kirchengründers Ock Soo Park (‚Good News Mission‘) gesteuert, dessen Jugendorganisation „International Youth Fellowship e.V.“ (IYF) in L. ihr Deutschland-Quartier hat. Ab Donnerstag hat IYF für vier Tage die Rheingoldhalle gemietet. IYF-Sprecherin E. und Missionar O. hoffen auf 600 bis 700 Teilnehmer bei Street Dance, Song-Contest, Taekwondo und ‚Mind Lectures‘ zur ‚persönlichen Leistungssteigerung‘ und für ein ‚besseres Miteinander‘. Drei Mal so viele Menschen sollen am 1. Mai zur Gratis-Aufführung der ‚Christmas Cantata‘ kommen, für die IYF seit Wochen trommelt – eine gleichermaßen opulent wie krude anmutende Inszenierung des ‚G. Chors‘: 1. Akt: ‚O Heilige Nacht‘ in Bethlehems Stall als Oper, 2. Akt: ‚Das Weihnachtswunder‘ als Familien-Musical, 3. Akt: ‚Oratorium von Händel‘: ‚Der Chor, der von einem neuen Anfang singt‘.
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All dies sieht der Leiter der Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen des Bistums M., Dr. T., äußerst kritisch. Bei der Veranstaltung in M. handele es sich um eine verdeckte Missionsaktivität, rät er vor allem Jugendlichen und deren Eltern zur Vorsicht: Die Konzerte dienten der evangelikalen Freikirche als ‚Türöffner‘, um Menschen, die sich darauf einließen, in ‚Mind Lectures‘ einer ‚Bewusstseinserziehung‘ oder ‚Herzenskorrektur‘ zu unterziehen. Wer persönliche Daten preisgebe, um etwa an einer Tombola teilzunehmen, müsse mit Indoktrination rechnen: ‚Dies könnte der erste Schritt sein auf dem Weg in eine ideologische Manipulation und Vereinnahmung durch die doch so sehr fundamentalistisch ausgerichtete Gedankenwelt von Pastor Ock Soo Park‘.
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‚Gefährliche christliche Sekte‘
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Der selbst ernannte ‚Expert of Mind Education‘ und ‚Preacher of True Evangelism‘, der sich ‚wiedergeboren in der Gnade Gottes‘ seit dem 22. Lebensjahr wähnt, sei bei anderen christlichen Kirchen in Korea umstritten, sagt T. Die Freikirche werde als ‚gefährliche christliche Sekte‘ eingeschätzt. Auch K., Pfarrer der evangelischen koreanischen Gemeinde in D., bezeichnet die Organisation als zwielichtig.“
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Des Weiteren nahm Herr Dr. T. auch in der vom SWR Rheinland-Pfalz am 27. April 2016 um 18:00 Uhr ausgestrahlten Landesschau zu den Aktivitäten des Klägers wie folgt Stellung:
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„Sie kommen so scheinbar vertraut daher, also was soll an einer Tanzveranstaltung oder an einem Konzert oder Musical, was soll da irgendwie falsch sein? Und man kriegt im Grunde nicht mit, dass über diese Türöffner eine Anschauung, eine Ideologie, ein Sinn des Lebens irgendwie transportiert werden soll.
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Die Welt ist schlecht, Kriminalität, Selbstmorde, Drogen, Gewalt in Schulen. Wenn man jetzt der Lehre von Pastor Ock Soo Park folgt, wenn man also sein Herz bekehrt, wenn man also Moralvorstellungen, wie der Pastor sie vorschlägt, berücksichtigt, und wenn man dieses in großen Veranstaltungen der Umerziehung sozusagen auf die Menschen überträgt, dann ist das Heil der Welt gekommen. Ich habe koreanische Pfarrer kontaktiert, koreanische Christen kontaktiert, und habe da nachgefragt, wie diese Gruppe denn in Korea gesehen wird. Und da wurde mir die Auskunft gegeben, zum Teil auch schriftlich, es handelt sich hier um eine gefährliche Sekte.“
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In der Folgezeit kam es zu mehreren Schriftwechseln zwischen den Beteiligten sowie Dritten.
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Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 versagte die Stadthalle O. Veranstaltungs GmbH dem Kläger die Nutzung der von ihr betriebenen Stadthalle. Sie berief sich dabei darauf, mögliche negative Presse für die Stadt O. vermeiden zu wollen sowie auf die Tatsache, dass der gewünschte Termin zur Anmietung der Stadthalle für Aufbauarbeiten für eine Veranstaltung am nächsten Tag erforderlich sei.
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Der Kläger forderte die Verlagsgruppe R. als Verlegerin der Allgemeinen Zeitung M. mit Schreiben vom 10. März 2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Entfernung des Artikels aus dem Internet auf. Dies wies die Verlagsgruppe R. mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 zurück. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass es im Artikel entsprechend kenntlich gemacht sei, soweit Äußerungen auf Herrn Dr. T. als Sektenbeauftragtem des Beklagten zurückgingen.
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Der Kläger forderte zudem den Beklagten mit Schreiben vom 10. März 2017 auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 22. März 2017 ab.
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Der Kläger hat am 18. Mai 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, der Sektenbeauftragte des Beklagten habe in dem streitgegenständlichen Artikel und dem Fernsehinterview unwahre Tatsachen über ihn behauptet und verbreitet. Die Aussagen seien dem beklagten Bistum zuzurechnen und diskriminierten ihn in unzulässiger Weise. Der Kläger missioniere nicht verdeckt. Der Mitarbeiter des Beklagten habe den Kläger jedoch als gefährlich eingestuft und vor Kontaktaufnahme und Teilnahme an den durchgeführten Aktivitäten gewarnt. Da die Bezeichnung „gefährliche christliche Sekte“ von der Verfasserin in Anführungszeichen gesetzt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Zitat von Dr. T. handele. Auch zeige bereits die Überschrift des Artikels („Sektenexperte warnt vor Manipulation“), dass Dr. T. von einer Gefährlichkeit des Klägers ausgehe.
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Zwar sei es das grundrechtlich verbürgte Recht des Beklagten als religiöse Gesellschaft mit anderer Glaubensrichtung als der des Klägers, mit der Gedankenwelt des Gründers des Klägers, Pastor Ock Soo Park, nicht einverstanden zu sein; gleichzeitig müssten jedoch auch der Kläger bzw. seine Mitglieder ihren Glauben in einer eigenen Gemeinschaft nach eigenem Belieben auslegen und dafür werben dürfen. Auch handele es sich bei den Aussagen des Sektenbeauftragten des Beklagten nicht um die bloße Wiedergabe von Drittmeinungen. Hiergegen spreche bereits die Artikelüberschrift: „Sektenexperte warnt“.
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Dr. T. habe sich die Meinungen und Behauptungen der anderen Kirchen zu Eigen gemacht. Er stütze seine Einschätzung vollumfänglich auf die Äußerungen von anderen christlichen Kirchen aus Korea und Deutschland und bezeichne die Veranstaltungen des Klägers selbst als „Türöffner für Indoktrination“ sowie „ideologische Manipulation und Vereinnahmung“. Dabei habe er sich nicht einmal direkt beim Kläger über dessen Tätigkeit informiert, sondern sich lediglich auf die Meinung außenstehender Dritter berufen, die nicht in Kontakt mit dem Kläger und außerdem in Konkurrenz zu ihm stünden. Daher handele es sich nicht um neutrale Aussagen. Der Beklagte habe damit einen großen Imageschaden des Klägers verursacht.
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Es sei bereits eine Rechtsverletzung des Klägers eingetreten, da ihm die Zurverfügungstellung der Stadthalle O. einzig und allein aufgrund der negativen Presse verwehrt worden sei. Der Sektenbeauftragte des Beklagten genieße aufgrund seines Amtes ein hohes Ansehen in der Bevölkerung und suggeriere den Lesern, er habe Recherchen angestellt, um den Kläger als gefährlich einstufen zu können. Er handele in Ausübung eines öffentlichen Amtes und unterliege somit gesteigerten Sorgfaltspflichten. Das Bistum sei als öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgesellschaft bei derartigen Äußerungen zu einem angemessenen Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit verpflichtet. Durch seine Äußerungen habe er gegen seine Sorgfaltspflichten grob verstoßen und die Grundrechte des Klägers missachtet, da er sich zuvor keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche Bewertung des Klägers verschafft habe. Er hätte selbst mit dem Kläger in Kontakt treten und beachten müssen, dass die Meinung anderer in Konkurrenz zum Kläger stehender christlicher Kirchen keine Objektivität gewährleisten könne.
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Der Kläger beantragt wörtlich,
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den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohenden und festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, folgende Äußerungen über den Kläger öffentlich zu verbreiten und verbreiten zu lassen:
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a)
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- vom Kläger gehe eine Gefahr aus
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- der Kläger sei eine gefährliche christliche Sekte
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- ein Kontakt mit dem Kläger bedeute einen Schritt in die Manipulation
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b) sowie im Zusammenhang mit dem Kläger Begriffe wie „Türöffner“, „Indoktrination“, „ideologische Manipulation“ und „Vereinnahmung“ zu benutzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, dass die vom Kläger gerügten Äußerungen von Dr. T. teils nicht geäußert und soweit sie geäußert worden seien handele sich ausnahmslos um Meinungsäußerungen, die einem Unterlassungsanspruch nicht zugänglich seien. Richtig sei, dass Frau M. N. vor Abfassung des Artikels mit Dr. T. Rücksprache gehalten habe. Insbesondere die Absätze zwei und drei des streitgegenständlichen Artikels seien allerdings nicht auf diese Kontaktaufnahme zurückzuführen.
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Dr. T. selbst habe den Kläger nicht als Sekte bezeichnet, sondern darauf hingewiesen, dass es sich nach seiner Einschätzung um eine Freikirche handele. Sofern anschließend auf Äußerungen von Dr. T. Bezug genommen werde, enthielten diese keine Tatsachenbehauptungen. Seine Äußerungen würden weder dahingehend wiedergegeben, dass vom Kläger eine Gefahr ausgehe, noch, dass dieser eine gefährliche christliche Sekte sei. Es werde lediglich eine Bemerkung dahingehend wiedergegeben, dass die Kirche von Ock Soo Park bei christlichen Kirchen in Südkorea umstritten sei und die Freikirche dort als gefährliche christliche Sekte eingestuft werde. Es handele sich damit lediglich um die Wiedergabe einer Einschätzung Dritter, jedoch liege keine eigene Einlassung des Dr. T. dahingehend vor, dass vom Kläger eine Gefahr ausgehe und er eine gefährliche christliche Sekte sei.
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Das Layout des streitgegenständlichen Artikels sei ersichtlich nicht von Dr. T. oder dem Beklagten beeinflusst. Dafür könne der Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang habe Dr. T. den Kläger auch nicht selbst als gefährlich eingestuft.
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Dr. T. habe nicht behauptet, dass ein Kontakt mit dem Kläger einen Schritt in die Manipulation bedeute. Vielmehr ergebe sich aus dem Artikel, dass er lediglich geäußert habe: „Dies könnte der erste Schritt sein auf dem Weg in eine ideologische Manipulation und Vereinnahmung [...]“. Bei den Begriffen „Indoktrination“, „ideologische Manipulation“ bzw. „Vereinnahmung durch die doch sehr fundamentalistische Gedankenwelt von Pastor Ock Soo Park“, handle es sich um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen. Er habe auch nicht selbst vor dem Kläger gewarnt bzw. das Wort „Warnung“ verwendet. Das Wort tauche lediglich in der Überschrift des streitgegenständlichen Artikels auf, deren Gestaltung weder von dem Beklagten noch von Dr. T. zu verantworten sei.
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Im Rahmen der Landesschau habe sich Dr. T. lediglich auf Meinungen und Behauptungen anderer christlicher Kirchen bezogen. Er habe sich diese ersichtlich nicht ungeprüft zu Eigen gemacht. Vielmehr habe er sich eine fundierte eigene Meinung erarbeitet. Er habe selbst im Jahr 2015 eine „Mind Lecture“ von Pastor Ock Soo Park in der Jahrhunderthalle in F. besucht sowie eine Veranstaltung von ihm am 30. April 2016 in der Rheingoldhalle in M. beobachtet. Er kenne viele Texte von Pastor Ock Soo Park, die frei im Internet verfügbar seien, aus eigener Lektüre. Er begleite Eltern, deren Tochter sich als „Missionarin“ für Pastor Ock Soo Park engagiere und habe mit Pfarrer K., dem Pfarrer der evangelischen koreanischen Gemeinde in D., persönlich gesprochen. Dieser habe ihm eine eigene Einschätzung des Klägers aus einer E-Mail-Anfrage einer evangelischen Gemeinde überlassen. In dieser formuliere Pfarrer K. seine Einschätzung folgendermaßen:
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„Alle christlichen Kirchen, aber besonders die mit dem ÖRK (WCC) zusammenarbeitenden Kirchen in Südkorea, betrachten die Gruppe um Ock Soo Park als sehr gefährliche Sekte.“
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Somit sei er als Sektenbeauftragter einer öffentlich-rechtlichen Religionskörperschaft seinen Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß nachgekommen.
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Der Kläger habe durch die streitgegenständlichen Äußerungen auch keinen Imageschaden erlitten. Dem Schreiben der Stadt O. vom 20. Oktober 2016 sei eine Absage vor allem aus Termingründen zu entnehmen. Jedenfalls liege keine Kausalität zu einer Äußerung des Mitarbeiters des Beklagten vor. Auch habe der Kläger am 30. April 2017 die Jahrhunderthalle in F. problemlos für ein Christmas-Cantata-Konzert mieten können. Allein das intransparente Agieren des Klägers habe eine „Anfragelawine“ staatlicher Stellen bei der Beratungsstelle des Beklagten ausgelöst und ein Interesse der Medien nach sich gezogen.
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Die Kammer hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 24. Juli 2017 den beschrittenen Rechtsweg vorab für zulässig erklärt.
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In der mündlichen Verhandlung ist durch Vernehmung des Zeugen Dr. T. Beweis erhoben worden über die näheren Umstände des Interviews des Zeugen im Vorfeld des Artikels der Allgemeinen Zeitung M. vom 26. April 2016 und des entsprechenden Beitrags in der SWR Landesschau vom 27. April 2016 (18:00 Uhr), die Frage, ob der Zeuge im Gespräch mit Frau M. N. (Allgemeine Zeitung M.) im Vorfeld des Artikels vom 26. April 2016 geäußert habe, dass vom Kläger eine „Gefahr“ ausgehe sowie die Frage, ob und inwieweit der Zeuge in der Zeit vor dem 26. April 2016 Recherchen über die Tätigkeit des Klägers durchgeführt habe. Hinsichtlich des Inhalts der Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
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Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend dem Vorabbeschluss der Kammer über die Rechtswegzuständigkeit vom 24. Juli 2017 (– 1 K 577/17.MZ –, juris) eröffnet, da das Verhalten des Leiters der Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen (sog. „Sektenbeauftragter“; Zeuge Dr. T.) dem beklagten Bistum und dessen öffentlich-rechtlichem Wirkungskreis zuzurechnen ist.
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2. Der Kläger begehrt die Unterlassung von Äußerungen, sodass seine Klage als allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, NVwZ 2015, 906, Rn. 15 f; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Vorb § 40, Rn. 4, 8a).
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3. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, da es möglich erscheint, dass ihm im Hinblick auf künftige Äußerungen des Beklagten bzw. dessen Mitarbeiter ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Auch die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage setzt zum Ausschluss von Popularklagen eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1992 – 7 B 15/92 –, NVwZ-RR 1992, 371; Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 48/68 –, juris, Rn. 41; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 62).
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4. Richtiger Klagegegner ist das Bistum M. als Rechtsträger seines handelnden Sektenbeauftragten. Der Kläger ist gemäß §§ 61 Nr. 1 Alt. 2, 62 Abs. 3 VwGO beteiligungs- und prozessfähig und wird gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB durch seine Vorstandsvorsitzenden vertreten. Gleiches gilt für das beklagte Bistum als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, das durch Weihbischof B. (Generalvikar) endvertreten wird (vgl. ...).
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5. Der Kläger hat sein Klagerecht durch die Klageerhebung mehr als ein Jahr nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen nicht verwirkt. Eine Klage ist dann wegen Verwirkung unzulässig, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 – III C 115.71 –, juris, Rn. 18). Diese Grundsätze sind auch im Unterlassungs- bzw. Widerrufsrecht anwendbar (vgl. VGH BW, Urteil vom 15. Juli 2004 – 4 S 965/03 –, juris, Rn. 94; VG Würzburg, Urteil vom 11. März 2009 – W 1 K 08.2273 –, juris, Rn. 19). Insbesondere aufgrund des Schreibens des Klägers vom 10. März 2017 durfte der Beklagte jedoch nicht darauf vertrauen, dass eine Klage nicht mehr erhoben wird.
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6. Zuletzt ist auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben, da er sich vor Klageerhebung mit Schreiben vom 10. März 2017 erfolglos zwecks einer Unterlassungserklärung an den Beklagten gewandt hat. Zudem kann dem Kläger nicht zugemutet werden, zunächst die Wiederholung der umstrittenen Äußerungen abzuwarten und erst dann dagegen vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, juris, Rn. 34).
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II. Die Klage ist allerdings unbegründet.
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1. Der Kläger hat gegen den Beklagten bezüglich der im Klageantrag genannten Äußerungen keinen Anspruch auf Unterlassung.
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a. Bezüglich dieser Aussagen liegen die Voraussetzungen des jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht vor (siehe dazu etwa HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, BeckRS 2017, 118944, Rn. 30). Es handelt sich um eine Äußerung des Zeugen Dr. T. in amtlicher Eigenschaft als Sektenbeauftragter, die dem beklagten Bistum damit zuzurechnen ist (siehe dazu bereits den Beschluss der Kammer über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vom 24. Juli 2017 – 1 K 577/17.MZ –, juris, Rn. 10).
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b. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch bezüglich einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig ein subjektiv-öffentliches Recht des Betroffenen beeinträchtigt und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht (vgl. (BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27/13 –, NVwZ-RR 2015, 425, Rn. 11; Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, NVwZ 2015, 906, Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 11 Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, BeckRS 2017, 118944, Rn. 30). Fehlt es – wie in diesem Fall – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab (BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27/13 –, NVwZ-RR 2015, 425, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 1994 – Bs III 326/93 –, juris, Rn. 34). Grundsätze des materiellen Rechtsstaates, zu denen auch die Grundrechte gehören, verlangen bei rechtswidrigem Handeln, dass eine als rechtswidrig erkannte, in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreifende Beeinträchtigung beseitigt und ihrer Wiederholung vorgebeugt wird (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.).
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c. Die beanstandeten Äußerungen bewegen sich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises des beklagten Bistums. Es handelt sich – soweit er diese tatsächlich getätigt hat – um amtliche Äußerung des Sektenbeauftragten, die entsprechend des Beschlusses der Kammer über die Rechtswegzuständigkeit vom 24. Juli 2017 (– 1 K 577/17.MZ –, juris, Rn. 10) dem beklagten Bistum zuzurechnen sind. Die von dem Kläger beanstandeten Äußerungen sind dem Kernbereich kirchlichen Wirkens des Beklagten zuzuordnen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 33). Dabei handelt es sich um die durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG gewährleisteten Garantien des Ausdrucks und der Verkündung des eigenen Glaubens, die auch die Abgrenzung zu anderen Glaubensgemeinschaften umfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 – VI ZB 12/01 –, juris, Rn. 12).
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2. Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben. Das ist der Fall, wenn die ernsthafte Gefahr einer erneuten Beeinträchtigung des Klägers besteht. Dies wird regelmäßig vermutet, wenn bereits einmal rechtswidrig in die Recht des Klägers eingegriffen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 –, NVwZ 2012, 757, Rn. 21). Vorliegend ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich der Sektenbeauftragte des Beklagten noch einmal zu den Aktivitäten des Klägers äußern wird. Der Kläger plant, weiterhin deutschlandweit tätig zu sein und weitere Treffen und Konzerte zu veranstalten. Daher erscheint es möglich, dass sich der Mitarbeiter des Beklagten nochmals im Rahmen von Interviews oder sonstigen öffentlichen Gesprächen zu den Tätigkeiten des Klägers äußern wird; zumal die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Beklagten mit Schreiben vom 22. März 2017 abgelehnt wurde.
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3. Weiterhin liegt – soweit die streitgegenständlichen Äußerungen tatsächlich getätigt wurden – eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Klägers vor, die allerdings nicht als rechtswidrig einzustufen ist. Betroffen sind insoweit vorliegend die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie weitere Rechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG. Im Übrigen ist eine dem Beklagten zurechenbare Beeinträchtigung zu verneinen.
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a. Der Kläger kann sich bei seinem Unterlassungsbegehren insbesondere auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Es umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09 –, NJW 2009, 3151, Rn. 13 m.w.N.). Unter Glaube ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende (transzendente) Wirklichkeit zugrunde (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 21/90 –, NJW 1992, 2496 [2497]). Die kollektive Glaubensfreiheit schützt dabei die Tätigkeiten einer religiösen oder weltanschaulichen Vereinigung. Das Grundrecht steht auch über Art. 19 Abs. 3 GG – wie hier – inländischen Vereinen zu, die sich der gemeinsamen Pflege einer Religion oder Weltanschauung widmen oder deren Zweck die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 – 1 BvR 241/66 –, NJW 1969, 31 [32]; Beschluss vom 4. Oktober 1965 – 1 BvR 498/62 –, NJW 1965, 2339; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 21/90 –, NJW 1992, 2496 [2497]).
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b. Zwar können nicht allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion, für diese die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigen; vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 – 2 BvR 263/86 –, NJW 1991, 2623 [2624]). Geschützt wird durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG neben der inneren Bekenntnisfreiheit auch das Recht, für die eigene Überzeugung in der Gesellschaft aktiv einzutreten und zu werben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 5 CE 02.3212 –, NVwZ 2003, 998).
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So liegt die Sache hier. Bei dem Kläger handelt es sich um eine auf dem christlich-freikirchlichen Glauben basierende Jugendorganisation, die ihr tatsächliches Aktionszentrum im Inland hat. Diese wirbt öffentlich für ihre Weihnachtskonzerte und sonstige Veranstaltungen, die nach der Aussage des Klägers auf christlicher Basis stattfinden. Dies hat der Kläger auch hinreichend substantiiert dargelegt, sodass für die erkennende Kammer keine Anhaltspunkte bestehen, dies in Abrede zu stellen.
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c. Art. 4 Abs. 1 GG schützt auch gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, NJW 2002, 2626 [2627]; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 1 B 95/15 –, juris, Rn. 30). Unzulässig kann es insbesondere sein, den Kläger mit negativ besetzten Attributen zu belegen, die einen darüber hinausgehenden Sinngehalt nicht aufweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, NJW 2002, 2626 [2628]). Glaube und Religion dürfen jedenfalls von staatlichen Stellen, das heißt insbesondere von der Bundes- oder einer Landesregierung sowie Organen kommunaler Gebietskörperschaften, nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass einzelne Religionsgesellschaften als solche verbal verächtlich gemacht werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 1994 – 4 CE 93.2586 –, juris, Rn. 33). Damit würde das Prinzip der religiösen Neutralität des Staates verletzt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 1994 – 4 CE 93.2586 –, juris, Rn. 33). Nicht aber sind der Staat und seine Organe gehalten, sich mit derartigen Fragen überhaupt nicht zu befassen. Auch der neutrale Staat im engeren Sinne ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, NJW 2002, 2626 [2627]). Die Glaubensfreiheit schützt nicht dagegen, dass sich staatliche Organe mit den Grundrechtsträgern öffentlich – ggf. auch kritisch – auseinandersetzen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Nur die „parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat“ nicht gestattet (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N). Der Staat hat daher im Umgang mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eine besondere Zurückhaltung zu wahren, deren konkretes Maß sich aber nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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d. Dies korrespondiert letztlich auch mit dem grundsätzlichen Schutz des Klägers aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen zukommt, soweit es – wie hier – korporativ betätigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. –, NJW 2007, 2464, Rn. 151; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 –, NJW 2003, 3619 [3622]), nämlich bezüglich einer negativen Darstellung in der Öffentlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, NJW 1989, 2272 [2273]). Bei Anwendung auf juristische Personen stützt sich das Grundrecht allerdings alleine auf Art. 2 Abs. 1 GG und nicht auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. –, NJW 2007, 2464, Rn. 150 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 2, Rn. 52). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs, wie den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, NJW 2011, 511, Rn. 21). Der Schutz vor falscher negativer Darstellung in der Öffentlichkeit kommt nicht nur natürlichen Personen, sondern auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, NJW 1989, 2272 [2273]). Auf eine vom Kläger vorgetragene Gefährdung seines „Kredits“ im Sinne von § 824 BGB kommt es insoweit nicht besonders an, da es dabei allenfalls um eine mittelbare Folge rufschädigender Äußerungen geht, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht maßgeblich ist. Wenn überhaupt käme diese Vorschrift in einem Schadensersatzverlangen, das vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre, zum Tragen. Überdies gewährt § 824 BGB als dem Privatrecht zuzuordnende Vorschrift dem Kläger schon kein subjektiv-öffentliches Recht, das er gegenüber dem Beklagten in diesem Rechtsstreit auf dem Verwaltungsrechtsweg gesondert geltend machen könnte.
- 64
e. Hinsichtlich der organisierten Veranstaltungen und deren Bewerbung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. November 1987 – 1 BvR 1257/84 u. a. –, NJW 1988, 325 [325 f.]) im Rahmen von Flashmobs o.ä. kann sich der Kläger grundsätzlich auch auf die Kunstfreiheit berufen. Bei den Flashmobs und Konzerten handelt es sich um Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG. Bei abträglichen Äußerungen über künstlerisch geprägte Veranstaltungen kann der Schutzbereich hinsichtlich des Wirkbereichs eines Kunstwerks, nämlich dessen Darbietung und Verbreitung, bei hinreichender Intensität beeinträchtigt sein (vgl. zu Werk- und Wirkbereich: BVerfG, Beschluss vom 3. November 1987 – 1 BvR 1257/84 u. a. –, NJW 1988, 325 [325 f.]).
- 65
4. In Bezug auf die vom Kläger gerügten Äußerungen kann überwiegend eine dem Beklagten zurechenbare Beeinträchtigung der oben genannten Rechte angenommen werden. Die vom Zeugen Dr. T. getätigten Äußerungen können sich insoweit grundsätzlich negativ auf das Ansehen des Klägers sowie die Durchführung seiner öffentlichen Aktivitäten auswirken. Dabei ist es unbeachtlich, ob Dr. T. die Äußerungen als seine eigene Ansicht dargestellt oder nur Äußerungen Dritter wiedergegeben hat. Auch die Verbreitung negativer Werturteile und – ggf. ehrenrühriger – Tatsachen kann eine Beeinträchtigung darstellen, wie sich unter anderem der Tatbestandsalternative des Verbreitens in §§ 186 und 187 StGB entnehmen lässt. Grundlage für einen Unterlassungsanspruch können allerdings nur die tatsächlich gemachten Äußerungen der in Anspruch genommenen Person sein bzw. nur solche, die ihr auch zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 43).
- 66
Bei der gerügten Behauptung, der Kläger sei eine „gefährliche christliche Sekte“, ist die Verwendung des Wortes „Sekte“ für sich genommen – trotz „negativer Färbung“ – noch keine hinreichende Beeinträchtigung der vorgenannten Grundrechte des Klägers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, NJW 2002, 2626 [2627]). Jedoch bekommt die Aussage durch den Zusatz „gefährlich“ ein erhebliches negatives Gewicht. Bereits die Verbreitung dieser (Dritt-)Meinung kann sich daher auf das Ansehen und die Tätigkeiten des Klägers abträglich auswirken. Auch die Information und Aufklärung über den Kläger kann Nachteile für diesen begründen, die nicht nur mehr oder weniger zufällig oder nebenbei eintreten, sondern das zwangsläufige und sichere Ergebnis, gleichsam die „Kehrseite” der erstrebten Beeinflussung der Öffentlichkeit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 21/90 –, NJW 1992, 2496 [2498 f.]).
- 67
Die gerügte Behauptung, ein Kontakt mit dem Kläger bedeute einen „Schritt in die Manipulation“, kann prinzipiell eine Beeinträchtigung der vorgenannten Grundrechte darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, NJW 2002, 2626 [2627]). Allerdings hat der Zeuge Dr. T. die Aussage zur Überzeugung der Kammer so nicht getätigt, sondern nur geäußert hat, dass ein Kontakt mit dem Kläger einen ersten Schritt in die Manipulation bedeuten könnte. Folglich kann auch nur diese Äußerung einem Unterlassungsanspruch zugänglich sein. Insoweit könnten auch – bei der durch die Verwendung des Wortes „könnte“ abgeschwächten Äußerung – möglicherweise Personen von einer Teilnahme an den religiös und künstlerisch geprägten Veranstaltungen abgehalten werden. Des Weiteren dürfte auch eine Beeinträchtigung des Ansehens des Klägers im Allgemeinen zu befürchten sein.
- 68
Das Bundesverfassungsgericht führt zu dem Begriff „Manipulation“ aus:
- 69
„Mit den Begriffen ‚Manipulation‘ und ‚Manipulieren‘ wird nicht nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vorstellung einer Beeinflussung von Menschen durch andere verbunden. Durch den Gebrauch dieser Wörter wird vielmehr auch der Gedanke des Lenkens und Steuerns von Menschen ohne oder gegen ihren Willen, ihrer Benutzung als Objekt und des Sichverschaffens von Vorteilen auf betrügerische oder scheinlegale Weise zum Ausdruck gebracht“ (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, NJW 2002, 2626 [2627]).
- 70
Diese Interpretation ist auch hier zugrunde zu legen. Ähnliches gilt insoweit für die Verwendung der Begriffe und „Indoktrination“ sowie „ideologische Manipulation und Vereinnahmung“ im streitgegenständlichen Kontext. Die in dem Zeitungsartikel und dem Fernsehinterview veröffentlichten Aussagen des Sektenbeauftragten des Beklagten sind insoweit grundsätzlich geeignet, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers und mithin die Religionsausübung und -verbreitung durch den Kläger zu beeinträchtigen bzw. zu behindern. Für die Leser des Zeitungsartikels bzw. Zuschauer der Landesschau Rheinland-Pfalz könnte der Eindruck entstehen, der Kläger wirke auf eine Einschränkung der persönlichen Entscheidungsfreiheit seiner Mitglieder hin.
- 71
Der Begriff „Türöffner“ stellt sich hingegen als grundsätzlich neutraler Begriff dar, der nicht in jedem Kontext eine Beeinträchtigung der vorgenannten Grundrechte bewirkt. Der Antrag des Klägers war insoweit dahingehend auszulegen, dass die Verwendung des Begriffs in einem Kontext wie im streitgegenständlichen Artikel zu unterlassen wäre. Insoweit kann von einer – wenn auch geringfügigen – Beeinträchtigung ausgegangen werden, da das Wort im verwendeten Kontext eine negative Konnotation erhält. Eine allgemeine Unterlassung des Wortes in Verbindung mit dem Kläger kann hingegen nicht begehrt werden.
- 72
Der Kläger begehrt darüber hinaus die Unterlassung der Äußerung, dass vom Kläger eine „Gefahr“ ausgehe. Zur Überzeugung der Kammer, ist eine derartige Äußerung nicht in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise getätigt worden. Sofern es sich auf die Verbreitung der Einschätzung des Klägers als „gefährliche christliche Sekte“ bezieht, ist der Antrag insoweit redundant. Sofern er darüber hinausgehen sollte, dass der Zeuge Dr. T. ausdrücklich vor dem Kläger „gewarnt“ haben sollte, hat er nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine solche Aussage weder gegenüber dem SWR noch der Allgemeinen Zeitung M. getätigt.
- 73
Eine entsprechende Aussage Zeugen Dr. T., geht ausdrücklich weder aus dem Zeitungsartikel noch aus dem Fernsehinterview hervor. Der Kläger stellt bei diesem Antrag aber darauf ab, dass die Überschrift des Zeitungsartikels „Sektenexperte warnt vor Manipulation“ lautet. Diese kann nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem objektiven Empfängerhorizont des angesprochenen Publikums (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 – VI ZR 205/97 –, NJW 3047 [3048]) nur dahingehend interpretiert werden, dass vom Kläger eine Gefahr ausgehe. Hierbei ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass eine Warnung nur bei Gefahren angebracht ist. Allerdings liegt die Entscheidung für das Layout des Artikels bei der Verfasserin M. N. Zwar beruht der Artikel auf einer Rücksprache der Verfasserin mit dem Zeugen Dr. T. Diese erstreckte sich jedoch nur auf ein Interview im Vorfeld des Artikels. Der Zeuge Dr. T. hat glaubhaft dargelegt, dass insoweit keine „Genehmigung“ einer Veröffentlichung erfolgt ist. Es wird darüber hinaus – basierend auf dem Schreiben der Verlagsgruppe R. vom 28. Dezember 2016 – davon auszugehen sein, dass Passagen, die direkt auf den Zeugen Dr. T. zurückgehen, entsprechend der journalistischen Sorgfalt von Frau N. kenntlich gemacht worden sind. Bei der Aussage „Sektenexperte warnt“ handelt es sich damit zur Überzeugung der Kammer um eine Wertung von Frau M. N., wie sie die Äußerungen von Dr. T. im Gesamtkontext interpretiert hat.
- 74
Ob gerade die tatsächlich getätigten Äußerungen im konkreten Fall kausal für die Versagung des Zugangs zur Stadthalle O. im Jahr 2016 waren, kann hier nicht abschließend beurteilt werden und im Ergebnis dahinstehen, da ein tatsächlich eingetretener Schaden für die Annahme einer Beeinträchtigung der vorstehenden Rechte keine zwingende Voraussetzung ist. Aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Stadthalle O. Veranstaltungs GmbH vom 20. Oktober 2016 ergibt sich überdies kein zwingender auf die streitgegenständlichen Äußerungen zurückzuführender Imageschaden des Klägers. Ein entsprechender Beweis ist vom Kläger nicht geführt worden. Ferner ist dem Schreiben zu entnehmen, dass die Absage jedenfalls auch aus Termingründen erfolgt ist. Es wird dort hinsichtlich der Befürchtung einer „negativen Presse“ auch nicht ausdrücklich auf eine Äußerung des Beklagten Bezug genommen.
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5. Die streitgegenständlichen Äußerungen sind – jedenfalls soweit sie tatsächlich vom Zeugen Dr. T. getätigt wurden und dem Beklagten zurechenbar sind – allerdings nicht rechtswidrig.
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a. Da der Beklagte ebenfalls den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für sich in Anspruch nehmen kann, sind die umstrittenen Äußerungen seines Sektenbeauftragten in materieller Hinsicht vorrangig an dieser Grundrechtsbestimmung zu messen. Grundrechtsträger für die Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit sind grundsätzlich auch die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 40 m.w.N.). Die Rechtspositionen von Kläger und Beklagtem sind daher im Wege der praktischen Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich zu bringen; dies erfordert eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, NJW 1995, 2477 [2479]; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2011 – 7 B 41.11 –, NVwZ 2011, 1278, Rn. 9 m.w.N.).
- 77
Mit den streitgegenständlichen Äußerungen erfüllt der Beklagte seinen Sendungsauftrag, grenzt sich seinem inneren Selbstverständnis entsprechend von anderen Glaubensgemeinschaften ab und nimmt sein Wächteramt gegenüber Lehren wahr, die er auf der Basis seines Wertesystems als gefährlich oder bedenklich betrachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 – VI ZB 12/01 –, juris, Rn. 12). Diese Freiheit umfasst entsprechend dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft den gesamten Bereich des religiösen und weltanschaulichen Lebens, des Werbens und der Propaganda für ihre Glaubensrichtung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 40). Durch solche Äußerungen können auch die Kirchen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV), ihre religiösen Standpunkte verdeutlichen und ihre Mitglieder bzw. Anhänger auf Entwicklungen hinweisen, die nach kirchlicher Lehre mit dem christlichen Glauben unvereinbar sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 7 CE 07.472 –, juris, Rn. 23). Maßgeblich ist allein, inwieweit die Religionsgemeinschaft es für erforderlich hält, ihr religiöses Verständnis in der Welt zur Entfaltung und Wirksamkeit zu bringen; sie ist nicht auf Äußerungen zu „christlichen Lehrinhalten“ rein akademischer Natur beschränkt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 40).
- 78
b. Insoweit gelten die Neutralitätsanforderungen und das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Sachlichkeit für rein staatliche Organe (vgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 1 B 95/15 –, NJW 2016, 823, Rn. 16; zusammenfassend Milker, JA 2017, 647; siehe auch Barczak, NVwZ 2015, 1014), die insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und ausdifferenziert hat, nicht im gleichen Maße für öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 – 1 BvR 960/93 –, NVwZ 1994, 159 [160]; BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – 7 B 10.1272 –, juris, Rn. 20), die nicht in der staatlichen Sphäre wurzeln (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 – 2 BvR 350/75 –, NJW 1976, 2123 [2125]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 19, Rn. 29). Die Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status sind grundsätzlich in gleichem Umfang grundrechtsfähig wie Religionsgemeinschaften in privatrechtlicher Rechtsform (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, NJW 2001, 429 [430]).
- 79
Gleichwohl ist zu beachten, dass hinter den streitgegenständlichen Äußerungen eine gewisse Autorität des Beklagten steht, dem von der Öffentlichkeit in diesen Fragen eine gesteigerte Sachkompetenz zugemessen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 40). Öffentliche Äußerungen eines Mitarbeiters einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts korporierten Religionsgemeinschaft können – nicht zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch genommenen Autorität – für die Rolle des Klägers in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung, mithin für den von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Freiheitsraum, schwerwiegende Folgen haben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 40). Gegen Schärfen und Überspitzungen genießen Glaubensgemeinschaften im Vorfeld des § 166 StGB allerdings – jedenfalls im Verhältnis zu anderen Grundrechtsträgern – nur denjenigen Schutz, der auch sonst für Persönlichkeitsverletzungen anerkannt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 – 1 BvR 960/93 –, NVwZ 1994, 159 [160]). Der strafrechtliche Schutz des § 166 StGB erfasst nicht schon jede herabsetzende Äußerung, sondern nur nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. November 1981 – 3 Ss 704/81 –, NJW 1982, 657 [657 f.] m.w.N.).
- 80
c. In einem interessengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen muss demnach auch Berücksichtigung finden, dass die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft haben und dass gerade auch den kirchlichen Sektenbeauftragten in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz zugemessen wird, womit auch eine erhöhte Verantwortung des jeweiligen Sektenbeauftragten korrespondiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, NJW 2001, 429 [431]; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 –, juris, Rn. 32; BayVGH, Urteil vom 29. September 2005 – 7 B 04.2927 –, juris, Rn. 17). Öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften wie der Beklagte sind hierbei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet, wohl aber zur Wahrung eines angemessenen Grads an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – 7 B 10.1272 –, juris, Rn. 20). Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch eine Äußerung oder deren Veröffentlichung beeinträchtigt wird, umso höher sind die Anforderungen an die zu beachtende Sorgfaltspflicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.Februar 2011 – 7 B 10.1272 –, juris, Rn. 20; siehe zum Äußerungsrecht allgemein: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03 –, NJW-RR 2010, 470 [472]). Diese erhöhte Sorgfaltspflicht muss gerade auch gegenüber anderen, nicht öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften beachtet werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. September 2005 – 7 B 04.2927 –, juris, Rn. 17).
- 81
Jedoch ergibt sich das Recht des Beklagten zu kritischen Äußerungen gegenüber anderen Glaubens- und Religionsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 40). Da sich die Befugnis des Beklagten zu öffentlichen Äußerungen somit aus der Verfassung selbst ergibt, ist eine weitergehende (einfach-)gesetzliche Regelung dieser Befugnis nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 – 1 BvR 960/93 –, NVwZ 1994, 159; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 40).
- 82
Zum geschützten Kommunikationsprozess im Bereich religiösen Wirkens zählt grundsätzlich auch die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung, und zwar auch dann, wenn der Mitteilende sich diese nicht zu eigen macht und die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – 7 B 10.1272 –, juris, Rn. 18). Durch solche Äußerungen können Religionsgemeinschaften ihre religiösen Standpunkte unterstreichen und ihre Mitglieder bzw. Anhänger auf Entwicklungen hinweisen, die nach kirchlicher Lehre mit dem christlichen Glauben unvereinbar sind (vgl. BayVGH, a.a.O.). Die mit der eigenen Positionsbestimmung verbundene Abgrenzung zu anderen Weltanschauungen und Wertesystemen gehört zum Kernbereich des religiösen Selbstbestimmungsrechts (vgl. BayVGH, a.a.O.).
- 83
d. Die dem Kläger zustehenden Grundrechte auf ungestörte Religionsausübung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht geben gerade keinen Anspruch darauf, dass öffentliche Kritik – sogar staatlicher Organe – unterbleibt und die Tätigkeit religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften als reines Internum anzusehen ist, denen ein „kritikfreier Raum“ vorbehalten bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 – 1 BvR 960/93 –, NVwZ 1994, 159 [160]). Das gilt ebenso für die Kunstfreiheit. Auch eine scharfe öffentliche Kritik an der Tätigkeit des Klägers und dessen öffentlichem Wirken stellt einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar und muss von ihm grundsätzlich hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 – 1 BvR 960/93 –, NVwZ 1994, 159).
- 84
5. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber kritischen, abwertenden Äußerungen besteht zunächst grundsätzlich nur, wenn es sich bei den beanstandeten Äußerungen um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 44).
- 85
a. Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 1959 – 1 StR 518/58 –, NJW 1959, 636; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 44). Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit, deren spezielle Ausprägung letztlich eine Äußerung auf Grundlage von Art. 4 Abs. 1 GG ist, kein schützenswertes Gut (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79 –, NJW 1983, 1415).
- 86
b. Ebenso wie im Bereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG, dessen Grundsätze hier entsprechend herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 – 1 BvR 960/93 –, NVwZ 1994, 159), sind Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in der Welt grundsätzlich nicht schon dann gerichtlich zu untersagen, wenn sie grundlos, falsch oder emotional bzw. nicht rational sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1992 – 1 BvR 693/92 –, NJW 1993, 1845; Beschluss vom 14. März 1972 – 2 BvR 41/71 –, NJW 1972, 811 [813]; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 44). Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Gehalt durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis gerade nicht zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 –, NJW-RR 2017, 1003, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 44).
- 87
Die Freiheit der religiösen Meinungsäußerung ist jedenfalls dann einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zugänglich, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, wobei an eine solche Einstufung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. September 2005 – 7 B 04.2927 –, juris, Rn. 15). Eine das Recht der religiösen Meinungsäußerungsfreiheit überschreitende Herabsetzung oder Schmähung kann nur dann angenommen werden, wenn das Motiv, den Betroffenen durch solche Äußerungen in der Öffentlichkeit bloßzustellen und ihm zu schaden, offen zutage tritt und demgegenüber die Auseinandersetzung in der Sache in den Hintergrund tritt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 50). Im Rahmen einer fallbezogenen Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 44). Vielmehr spricht, gerade wenn es sich um Beiträge zum geistigen, hier dem religiösen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit nicht unwesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, die hier dem Sektenbeauftragten des Beklagten zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88 –, NJW 1992, 1439 [1440 f.]; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 44).
- 88
c. Schon die Einordnung als Meinung oder Tatsache ist eine grundrechtsrelevante Frage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 –, NJW-RR 2017, 1003, Rn. 12 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs fällt bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 –, NJW 1996, 1529 [1530]; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –, NJW 2015, 773, Rn. 21 m.w.N.). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –, NJW 2015, 773, Rn. 21 m.w.N.).
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6. Insoweit kommt es bei der hier durchzuführenden Abwägung im ersten Schritt (a.) darauf an, ob Meinungen oder Tatsachen vom Zeugen Dr. T. geäußert worden sind, und im zweiten (b.), ob es sich um eigene Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen handelt oder nur um eine Wiedergabe von Drittäußerungen. Die Äußerungen sind sodann in einem dritten Schritt ihrer vorherigen Einordnung entsprechend im konkreten Fall rechtlich zu würdigen (c.).
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a. Tatsachenäußerungen sind vorliegend teilweise in der Wiedergabe von Drittmeinungen durch den Zeugen Dr. T. sowohl in dem Zeitungsartikel („gefährliche christliche Sekte“) als auch in dem Fernsehinterview („gefährliche Sekte“) zu sehen. Dies ändert allerdings nicht daran, dass der wertende Charakter der verbreiteten Äußerung weiterhin den Schwerpunkt ihrer rechtlichen Würdigung bildet und damit auch die Äußerung als Ganzes letztlich als Meinungskundgabe zu werten ist. Gleichwohl ist der Wahrheitsgehalt des ihr zugrundliegenden Tatsachenkerns, nämlich ob die Drittmeinungen auch in dieser Weise tatsächlich bestehen bzw. geäußert wurden, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen wesentlich zu berücksichtigen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 –, NJW 1996, 1529 [1530]).
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In dieser Hinsicht gibt der Zeuge Dr. T. an, laut Auskunft der von ihm befragten christlichen koreanischen Kirchen bzw. Pfarrer handele es sich bei dem Kläger um eine „gefährliche christliche Sekte“ bzw. in der SWR Landesschau um eine „gefährliche Sekte“. Dabei ist es irrelevant, ob die befragten Kirchen in Konkurrenz zum Kläger stehen und ihre Aussage – nach Ansicht des Klägers – keine Objektivität gewährleisten könne. Der Wahrheitsgehalt der in der Verbreitungshandlung – jedenfalls konkludent – enthaltenen Tatsachenbehauptungen des Sektenbeauftragten liegt darin, ob die entsprechenden Aussagen den von ihm befragten christlichen koreanischen Kirchen bzw. Pfarrern tatsächlich getätigt wurden.
- 92
Im Hinblick auf die übrigen Äußerungen des Sektenbeauftragten des Beklagten, handelt es sich durchweg um eigene Meinungsäußerungen. Dem Beklagten ist es grundsätzlich erlaubt, in Verbindung mit dem Kläger die beanstandeten Begriffe „Türöffner“, „Indoktrination“, „ideologische Manipulation“ und „Vereinnahmung“ zu benutzen. Das gilt auch für die Aussage, dass ein Kontakt mit dem Kläger einen ersten Schritt in die Manipulation bedeuten könnte. Sie stellen vornehmlich Werturteile dar, die dem Beweis nicht zugänglich sind. Die angeführten Begriffe sind jedenfalls im Schwerpunkt durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägt.
- 93
b. Der Zeuge Dr. T. hat sich die fremde Aussage, der Kläger sei eine „gefährliche christliche Sekte“ bzw. „gefährliche Sekte“, nicht zu Eigen gemacht. Ein Zu-Eigen-Machen liegt bei Äußerungen Dritter vor, wenn sie derart in den eigenen Gedankengang eingefügt werden, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (BGH, Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11 –, MMR 2012, 623, Rn. 11). Hier nennt der Mitarbeiter des Beklagten den Kläger an keiner Stelle, also weder im streitgegenständlichen Artikel noch in der Landesschau, selbst eine „gefährliche christliche Sekte“ bzw. „gefährliche Sekte“. Dies wird auch nicht durch die entsprechende Zwischenüberschrift suggeriert. Zwar handelt es sich aufgrund der Anführungszeichen um ein Zitat des Zeugen Dr. T.; hierbei wird dieser jedoch bei der Wiedergabe von Drittmeinungen zitiert. Dies ergibt sich aus dem Gesamtkontext des Artikels. Er weist sowohl in der Allgemeinen Zeitung als auch in der Landesschau ausdrücklich darauf hin, dass es sich um die Ansichten von befragten koreanischen christlichen Kirchen handele. Hieran ändert auch die Aussage der Verlagsgruppe R. vom 28. Dezember 2016 nichts, wonach es im fraglichen Text kenntlich gemacht sei, wenn Äußerungen auf den Sektenbeauftragten des Beklagten zurückgehen. Diese Aussage bedeutet nicht, dass alle Äußerungen des Sektenbeauftragten als dessen Ansicht zu verstehen sind. Vielmehr sagt dies lediglich aus, dass alle von ihm stammenden wörtlichen Äußerungen als seine Aussage kenntlich gemacht wurden. Zu seinen Aussagen zählt aber eben auch die reine Wiedergabe der Meinungen von befragten christlichen koreanischen Pfarrern bzw. Kirchen. Der Zeuge Dr. T. hat auch zur Überzeugung der Kammer glaubhaft dargelegt, dass er diese Einschätzung Dritter auch stets gegenüber dem SWR sowie der Allgemeinen Zeitung M. als Drittaussagen kenntlich gemacht und sich somit hinreichend distanziert hat. Insgesamt ist mit der Annahme eines Zu-Eigen-Machens Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1976 – VI ZR 246/74 –, NJW 1976, 1198 [1199 f.]). Der Sektenbeauftragte Dr. T. identifiziert sich auch nicht derart mit den Äußerungen, dass sie ihm als eigene zuzurechnen wären. Dies ergibt sich unter anderem aus der eher vorsichtigen Formulierung: „könnte der erste Schritt sein [...] in eine ideologische Manipulation“ (Hervorhebung d. d. Kammer).
- 94
Die übrigen Äußerungen sind dem Zeugen Dr. T. und damit auch dem beklagten Bistum als eigene Meinungsäußerungen zuzuordnen.
- 95
c. Die vom Zeugen Dr. T. tatsächlich getätigten Äußerungen waren zulässig. Die Aussage, dass der Kläger von Dritten als „gefährliche christliche Sekte“ eingeschätzt wird, ist nach Überzeugung der Kammer als wahr zu unterstellen. Der Beklagte hat dahingehend eine E-Mail vorgelegt (Bl. 75 der Gerichtsakte), die der Zeuge Dr. T. nach eigener Aussage von seinem evangelischen Kollegen Pfarrer S. aus D. erhalten hat. Darin bezieht sich Pfarrer K. (koreanische evangelische Gemeinde Z. D.) auf eine Raumanfrage des Klägers in D. Er weist darauf hin, dass es sich bei dem Kläger um eine gefährliche christliche Sekte handele und rät von einer Raumvergabe ab. Der Zeuge Dr. T. hat auch glaubhaft dargelegt, dass er sich darüber hinaus weiter über den Kläger informiert hat und auch andere Quellen diese Aussage bestätigt haben. Der Kläger ist dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage auch nicht wesentlich entgegengetreten, sondern betont vornehmlich, dass die Aussagen Dritter nicht objektiv seien. Dies ändert allerdings nichts daran, dass Dritte den Kläger – wenn auch subjektiv und ideologisch gefärbt – als gefährliche christliche Sekte einstufen. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Echtheit der E-Mail und der dort getroffenen Aussagen.
- 96
Auch im Übrigen – hinsichtlich der sonstigen Meinungen bzw. Werturteile – waren die Äußerungen zulässig. Ein Werturteil ist grundsätzlich rechtswidrig bei rein willkürlichen oder völlig unverhältnismäßigen Äußerungen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit gibt einer Religionsgemeinschaft jedoch auch das Recht, ohne Störung durch den Staat eine – auch scharfe – öffentliche Kritik an der Tätigkeit anderer Religionsgemeinschaften zu verbreiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, juris, Rn. 40). Die mit der eigenen Positionsbestimmung verbundene Abgrenzung zu anderen Weltanschauungen und Wertesystemen gehört zum Kernbereich des religiösen Selbstbestimmungsrechts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 7 CE 07.472 –, juris, Rn. 23).
- 97
Gerade ein Begriff wie „Türöffner“ ist nicht per se negativ behaftet; zudem hat der Sektenbeauftragte des Beklagten das Wirken des Klägers eher vorsichtig bewertet („könnte der erste Schritt sein [...] in eine ideologische Manipulation“ [Hervorhebung d. d. Kammer]). Aber selbst die Nutzung eines Wortes wie „Indoktrination“, das eine eher negative Wirkung auf den Leser des streitgegenständlichen Zeitungsartikels hat, ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Vielmehr sind auch scharfe, plakative und überspitzte Formulierungen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1994 – 1 BvR 502/94 –, NVwZ 1995, 471; BayVGH, Urteil vom 29. September 2005 – 7 B 04.2927 –, juris, Rn. 17). Das gilt umso mehr, als das beklagte Bistum als öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft gerade nicht den strikten Neutralitätserfordernissen unterliegt, die für originär staatliche Organe gelten. Eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Religionsgemeinschaft, wie das beklagte Bistum, liegt damit zwischen Staat und Privatrechtssubjekt, wobei sie nach Überzeugung der Kammer – jedenfalls hinsichtlich ihrer Äußerungsbefugnisse – dem Privatrechtssubjekt wesentlich nähersteht. Dem beklagten Bistum kommt gerade auch vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zu, sich von anderen Glaubensgemeinschaften abzugrenzen und diese, wenn nötig, auch zu kritisieren.
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Zudem ist zu bedenken, dass die Aktivitäten des Klägers im April 2016 ein breites Medieninteresse nach sich zogen und sich der Kläger freiwillig mit intensiven und publikumswirksamen Aktionen in die Öffentlichkeit begeben hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 – 1 BvR 2606/04 u.a. –, NJW 2006, 3406 [3408]). Insoweit muss der Kläger umso mehr auch eine kritische Auseinandersetzung mit seiner Tätigkeit dulden. Nicht ohne Grund wurde der Sektenbeauftragte des Beklagten sowohl von der Allgemeinen Zeitung als auch vom SWR Rheinland-Pfalz zum Kläger intensiv befragt. Ferner berichtete der Zeuge Dr. T. in der Einvernahme vor der Kammer über eine Vielzahl von Anfragen in dem besagten Zeitraum („Anfragelawine“). Auch dies spricht dafür, es dem für diese Themen zuständigen Mitarbeiter des Beklagten nicht zu verwehren, sich zum Kläger zu äußern, da ein wesentliches Interesse der Öffentlichkeit besteht, über den Kläger informiert zu werden und eine Diskussion über dessen öffentliches Wirken anzustoßen. Daher ist hier auch dem Grunde nach eine Vermutung zugunsten der freien Rede anzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 –, NJW 2006, 830, Rn. 100 m.w.N.). Dem Kläger kommt aus den oben angeführten Grundrechten kein Anspruch darauf zu, „nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte“ (vgl. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 –, GRUR 2000, 446 [449] m.w.N.).
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Der Sektenbeauftragte des Beklagten unterliegt im Vorfeld einer Äußerung besonderen Sorgfaltspflichten, die aus der als Mitarbeiter einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaft besonders in Anspruch genommen Autorität folgen. Diesen ist er vor seiner Äußerung in Zeitung und Fernsehen hinreichend nachgekommen. Er hat im Vorfeld gründliche und umfangreiche Recherchen angestellt, um sich auf dieser Grundlage eine eigene Meinung über den Kläger bilden zu können. Dies hat der Zeuge Dr. T. glaubhaft dargestellt. So hat er im Jahr 2015 eine „Mind Lecture“ von Pastor Ock Soo Park in F. besucht. Zudem hat er glaubhaft dargelegt, dass er viele Texte von Herrn Pastor Ock Soo Park aus eigener Lektüre kenne und zudem Eltern begleite, deren Tochter sich als „Missionarin“ für Pastor Park engagiere. Letztere seien im Rahmen der von ihm dargelegten „Anfragelawine“ auf ihn zugekommen.
- 100
Ebenso hat der Zeuge Dr. T. glaubhaft dargestellt, dass er vor seinen Äußerungen beim Kläger angerufen habe, um weitere Informationen zu erhalten. Dies sei aufgrund der beschriebenen Vielzahl von Anfragen beim Bistum hinsichtlich der vom Kläger in M. verteilten Schreiben erfolgt. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass der Zeuge Dr. T. dem Kläger hinreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat.
- 101
Eine Informationseinholung bei anderen christlichen koreanischen Kirchen war auch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer umfassenden Meinungsbildung kann es nicht darauf ankommen, ob mögliche Informanten in Konkurrenz zum Kläger stehen könnten bzw. ihren Sitz teilweise im Ausland haben, zumal ja auch der Kläger auf einer ausländischen Organisation basiert; diese Bewertung obliegt dann dem Rezipienten der Meinungsäußerung. Das beklagte Bistum und dessen Sektenbeauftragter sind gerade nicht zu einer neutralen Informationsvermittlung verpflichtet, die etwa das vollständige Meinungsspektrum abbilden muss. Es ist dem Kläger unbenommen, den Meinungsäußerungen des Sektenbeauftragten des Beklagten im Meinungskampf argumentativ entgegenzutreten und dessen Darstellungen ggf. auf diesem Wege zu entkräften.
- 102
Nach alledem konnte der Unterlassungsanspruch des Klägers keinen Erfolg haben.
- 103
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 104
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Bei klageabweisenden Urteilen, die nur hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar sind, findet § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO zumindest entsprechende Anwendung, unabhängig von der Natur des in der Hauptsache geltend gemachten Klageanspruchs (vgl. HessVGH, Urteil vom 18. Mai 1988 – 5 UE 2282/86 –, NVwZ 1990, 275 [276]; eingehend Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 167, Rn. 140 f.).
- 105
Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Januar 2018
- 106
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.