vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 3 C 153/10, 02.11.2010
Landgericht Berlin, 27 S 23/10, 03.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 144/11 Verkündet am:
27. März 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, G, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1

a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten
anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen
zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von
der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf
eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das
Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer
verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. März 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Luxemburg ansässige Beklagte betreibt unter ihrer InternetAdresse ein deutschsprachiges Informationsportal. In diesem stellt sie Informationen aus Medien zur Verfügung, die sie über sogenannte RSS-Dienste bezieht. Diese versorgen ihre Abonnenten ähnlich einem Nachrichtenticker fortlaufend mit kurzen Informationsblöcken, die aus einer Schlagzeile mit kurzem Textanriss und einem Link zur Originalseite bestehen. Der Nutzer kann auf der Internetseite der Beklagten auch Suchbegriffe eingeben und innerhalb des auf dem Portal zur Verfügung stehenden Materials recherchieren.

2
Am 16. Oktober 2009 verbreitete die Beklagte unter dem Titel "Ex-RAFTerroristin H. radelt in den Freigang" ein Bildnis, welches Frau H. zeigte und heimlich aufgenommen worden war. Das Bild mit dem zugehörigen Artikel stammte aus einem RSS-Feed der Streithelferin, der Inhaltsverantwortlichen für die Website www.bild.de. Diese hatte das Bildnis und den dazugehörigen Artikel bereits am 13. Oktober 2009 aus dem Netz genommen, nachdem die Kläger , von Frau H. beauftragte Rechtsanwälte, eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hatten.
3
Im Auftrag von Frau H. nahmen die Kläger auch die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Diese entfernte daraufhin ebenfalls den Artikel, verweigerte aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten, welche die Kläger aus abgetretenem Recht von Frau H. im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen, weil noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob den Betreiber eines Informationsportals, der abonnierte RSS-Feeds ungeprüft auf seiner Internetseite veröffentlicht, die Pflicht treffe, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der RSS-Feed-Anbieter den RSS-Feed noch anbiete, und bei Unterlassung dieser Pflicht deliktisch hafte.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht eine Haftung der Beklagten verneint. Diese habe sich die Veröffentlichung inhaltlich nicht zu eigen gemacht, weil es sich bei der Darstellung der mittels RSS-Feed bezogenen Nachrichten um einen automatisierten Prozess handele, bei dem die Beklagte keine Einflussmöglichkeit auf den fremden Inhalt der veröffentlichten Nachrichten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Störerhaftung ergebe sich keine Verantwortlichkeit der Beklagten, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt habe.

II.

6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, VersR 2012, 114 Rn. 10 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist gegeben. Denn die in Luxemburg ansässige Beklagte hat sich rügelos auf das Verfahren eingelassen (Art. 24 Satz 1 EuGVVO). Kraft Rechtswahl der Parteien ist deutsches Recht anwendbar.
8
2. Für das Revisionsverfahren ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen , dass die über das Portal der Beklagten zugänglich gemachte Bildberichterstattung unter dem Titel "Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang" das Persönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigte. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht einen Unterlassungsanspruch von Frau H. gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, welcher Voraussetzung für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wäre, verneint.
9
a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gilt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 19; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet).
10
b) Die Beklagte haftet nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie durch die beanstandete Berichterstattung selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht von Frau H. eingegriffen hätte. Denn die Beklagte hat die Meldung nicht selbst verfasst und sie sich auch nicht zu eigen gemacht.
11
aa) Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; WM 2009, 1706, 1709; Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN). Im Streitfall liegt es vergleichbar.
12
bb) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt ; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin ungeprüft übernommen worden.
13
Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite - hier: "Bild.de" - befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht - hier: der Streithelferin - handelt.
14
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Informationsportals eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Nachrichten Dritter übernehmen wollte, finden sich nicht. Die Internetseite der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthielt, sondern mit Hilfe sogenannter RSS-Feeds Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergab und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hielt. In dem Im- pressum wies die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass "alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, ... weiterverbreitet werden".
15
Unter diesen Umständen reicht entgegen der Auffassung derRevision im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS-Feeds bezog, vorausgewählt hatte, nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des "Zu-Eigen-Machens" zu begründen.
16
c) Die Beklagte haftet auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie die beanstandete Meldung auf ihrem Informationsportal zum Abruf bereitgestellt und dadurch verbreitet hat. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten als Störer mit Recht verneint.
17
aa) Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Störerhaftung ist verpflichtet , wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen könnten bei der Beklagten erfüllt sein. Denn sie betrieb ein Informationsportal , stellte dort RSS-Feeds für die Nutzer bereit und ermöglichte deren Abruf über das Internet. Dadurch trug sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung der hier zu prüfenden (Bild-) Berichterstattung bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigen konnte.
18
bb) Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet , sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 13 mwN; BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten , insbesondere von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 22 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter, jeweils mwN).
19
cc) Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 24 - Hostprovider und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 27 - Domainverpächter).
20
dd) Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.
21
Soweit die Revision meint, die Beklagte habe es im Rahmen ihrer Prüfungspflichten versäumt, durch eine vertragliche Vereinbarung mit den RSSAnbietern Vorsorge zu treffen, dass sie informiert werde, wenn ein bezogener RSS-Feed wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung aus dem Netz genommen worden ist, zeigt sie diesbezüglich keinen übergangenen instanzgerichtlichen Sachvortrag der Kläger auf. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 02.11.2010 - 3 C 153/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2011 - 27 S 23/10 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2012 - VI ZR 144/11

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1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2012 - VI ZR 144/11.

Internetrecht: Zur Verantwortlichkeit des Betreibers eines Informationsportals für Rechtsverletzungen

11.06.2012

ein Portalbetreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen-BGH vom 27.03.12-Az:VI ZR 144/11

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

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Landgericht Hamburg Urteil, 30. Apr. 2018 - 324 O 51/18

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Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu se

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

7
b) Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGHZ 158, 236, 246 ff. zu § 11 S. 1 TDG). Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift - ebenso wie auch schon von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 TDG Abs. 1 bis 3 a.F. - unberührt (BGHZ aaO, S. 248).
17
c) Der weite Kreis der als Verbreiter möglicherweise auf Unterlassung Haftenden erfährt durch das TMG keine Begrenzung. Haftungsbeschränkungen wie § 10 TMG, die eine Art "Filterfunktion" haben (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23), gelten nicht für Unterlassungsansprüche (Senat, Urteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - aaO, 1004 f. sowie BGHZ 172, 119, 126; so schon zum TDG BGHZ 158, 236, 246 ff.).
10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
19
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts finden die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes bzw. des Teledienstegesetzes keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 27.3.2007 – VI ZR 101/06, unter II.1.b). Dies gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Die Klägerin macht mit ihrem Hauptantrag einen solchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend; denn ihr Vorbringen zu den in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlungen bezieht sich ausschließlich auf die Verletzung ihrer nationalen und IR-Marken. Verletzungen der Gemeinschaftsmarken , derentwegen Unterlassung erst ab der Veröffentlichung der Eintragung geltend gemacht werden kann (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GMV), hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Gemeinschaftsmarken (im Folgenden: Klagemarken ) kommt daher nur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
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a) Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wenzel /Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (Senat, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - aaO). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590, 591). Dies ist beispielsweise beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706, 1709). Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13, 20; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706, 1709; EGMR, Urteile vom 29. März 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich, Rn. 33; aA aber OLG München, ZUM 1985, 632, 634; OLG Hamburg, AfP 2006, 564, 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39 Rn. 15).
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
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c) Der weite Kreis der als Verbreiter möglicherweise auf Unterlassung Haftenden erfährt durch das TMG keine Begrenzung. Haftungsbeschränkungen wie § 10 TMG, die eine Art "Filterfunktion" haben (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23), gelten nicht für Unterlassungsansprüche (Senat, Urteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - aaO, 1004 f. sowie BGHZ 172, 119, 126; so schon zum TDG BGHZ 158, 236, 246 ff.).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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a) Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wenzel /Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (Senat, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - aaO). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590, 591). Dies ist beispielsweise beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706, 1709). Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13, 20; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706, 1709; EGMR, Urteile vom 29. März 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich, Rn. 33; aA aber OLG München, ZUM 1985, 632, 634; OLG Hamburg, AfP 2006, 564, 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39 Rn. 15).
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
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c) Der weite Kreis der als Verbreiter möglicherweise auf Unterlassung Haftenden erfährt durch das TMG keine Begrenzung. Haftungsbeschränkungen wie § 10 TMG, die eine Art "Filterfunktion" haben (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23), gelten nicht für Unterlassungsansprüche (Senat, Urteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - aaO, 1004 f. sowie BGHZ 172, 119, 126; so schon zum TDG BGHZ 158, 236, 246 ff.).
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).