Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 29. Jan. 2013 - 7 K 541/11.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2013:0129.7K541.11.KO.0A
29.01.2013

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu jeweils 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe der festzusetzenden Kosten.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich mit Ihrer Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 31. März 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

I.

2

Die Beigeladene betreibt in der Ortsgemeinde B. (Ortsteil K.) eine im Tal des H. gelegene Schachtofenanlage zur Verhüttung von verbrauchten bleihaltigen Akkumulatoren für die Erzeugung von Werkblei (Rohblei), eine Bleiraffination (Bleilegieranlage) sowie eine Bleioxidfertigung (Barton- und Mennigeanlage), in der Fein- und Weichblei aufgeschmolzen und mit Luft zu Bleioxid (PbO) und Bleimennige (Pb3O4) umgesetzt werden. In der Schachtofenanlage werden die Batteriegehäuse der angelieferten Altbatterien zunächst mit einem Brecher mechanisch angebrochen, so dass die enthaltene Batteriesäure (Schwefelsäure) entweichen kann. Die Säure wird aufgefangen und extern entsorgt. Die Bleibatterien werden anschließend in einem Mischbeet mit Zuschlagsstoffen vermischt und dem Schachtofen zugeführt. Im Schachtofen findet die Reduktion der verschiedenen Bleiverbindungen zu metallischem Blei bzw. das Schmelzen der als Bleimetall eingesetzten Fraktion statt. Darüber hinaus entstehen in erster Linie Schlacke, Bleistein und Prozessgas. Das Blei wird entsprechend den Kundenspezifikationen raffiniert und/oder legiert. Die Schlacke und der Bleistein werden entweder intern bzw. extern wiederverwendet oder entsorgt. Das Prozessgas wird in einer thermischen Nachverbrennungsanlage (TNV) behandelt, anschließend in einem Gewebefilter gereinigt und an die Umgebung abgegeben. Für die Schachtofenanlage besteht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Produktionskapazität von 50.000 t Blei pro Jahr. Die genehmigte Produktionsmenge der Bleilegieranlage beträgt 60.000 t jährlich.

3

Das Grundstück der Kläger zu 1. und 2. befindet sich in einer Entfernung von ca. 450 m südöstlich von der Anlage der Beigeladenen, das Grundstück der Kläger zu 3. und 4. ca. 1.500 m entfernt in nördlicher Richtung.

II.

4

Die Beigeladene beantragte im April 2009 nach den §§ 16 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die „Erweiterung der Recyclingkapazitäten auf 120.000 Mg/a sowie weitere betriebliche Änderungen“. Insbesondere sind eine Kapazitätserhöhung in Verbindung mit einer zweiten Schachtofenlinie sowie weitere Betriebseinheiten zur mechanischen Aufbereitung der Bleibatterien und zur Erzeugung eines verwertbaren Kunststoffes vorgesehen. Die Recyclingkapazität des Werkbleis der Schachtofenproduktion sowie die Fertigproduktion der Legieranlage sollen auf jeweils 120.000 Mg/a (= t/a) erhöht werden. Neben dem bestehenden Schachtofen soll ein zweiter Schachtofen errichtet werden, einschließlich einer neuen Abgasbehandlungsanlage, die aus den Stufen der thermischen Nachverbrennung, Abgaskühlung und einer anschließenden mechanischen Staubabscheidung in einem Filter besteht. Die Abgasströme aus den verschiedenen Betriebseinheiten sollen auf einen neu zu errichtenden, 95 m hohen dreizügigen Kamin auf dem Werksgelände zusammengeführt werden. In einer neu errichteten Anlage zur mechanischen Aufbereitung der Altbatterien soll das Polypropylen (PP) der Batteriegehäuse aufgeschlossen und werksintern weiterverarbeitet werden. Die Bleioxydfertigung soll künftig nicht mehr betrieben und das entsprechende Gebäude für die Unterbringung einer neuen Anlage zur Erzeugung von PP-Granulat genutzt werden. Externe PP-Kunststoffe oder sonstige Stoffe, welche nach der Abfallverzeichnis-Verordnung als Abfälle eingestuft werden, sollen nicht verwendet werden. Die Grund- und erweiterten Pflichten der Störfallverordnung (12. BImSchV) fänden keine Anwendung, da die entsprechenden Mengenschwellen unterschritten würden. Den Antragsunterlagen war ein Fachgutachten „Immissionsprognose für Luftschadstoffe und Gerüche“ der Müller-BBM GmbH beigefügt. Danach werden die jeweiligen Relevanz-Kriterien der „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. Seite 511) für anlagenspezifische Schadstoffe unterschritten. Für diejenigen Schadstoffe, für welche in der TA Luft keine entsprechenden Beurteilungswerte vorliegen, wurde die ermittelte Zusatzbelastung anhand von Beurteilungswerten, beispielsweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO), bezüglich ihrer Relevanz eingeschätzt. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die Immissionsprognose sowie das Lärmgutachten (Register 6, 7 und 8 der Antragsunterlagen).

5

Mit Bescheid vom 31. März 2010 erteilte der Beklagte gemäß § 16 BImSchG die immissionsschutzrechtlicheGenehmigung „zur Änderung der Recyclingkapazität der Schachtofenanlage (50.000 t/a) und der Legieranlage (60.000 t/a) auf jeweils 120.000 t/a sowie Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Kunststoffgranulat und Stilllegung der Bleioxidfertigung und Brückenverbreiterung der Zufahrt zum Werksgelände nach §§ 36 WHG/76 LWG für das Werk K., K.-Straße 22, 53*** B./K., in der Gemarkung K., Flur 11, Flurstück 10/2 u. a.“ Zur Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG enthält der Bescheid Nebenbestimmungen u.a. mit Emissionsbegrenzungen auf der Grundlage der TA Luft. Nach der Nebenbestimmung 14 dürfen die im Anhang 5 der TA Luft vom 24. Juli 2002 genannten Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert nach dem dort festgelegten Verfahren, die Massenkonzentration 0,3 ng/m³ nicht überschreiten und eine Massenkonzentration von 0,1 ng/m³ ist anzustreben.

6

Die Kläger legten gegen den Bescheid vom 31. März 2010 im April 2010 Widerspruch ein, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Genehmigung sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht geltend machten. Sie betonten die Notwendigkeit eines Neugenehmigungsverfahrens und die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) anstelle des beklagten Landkreises. Das Vorhaben führe zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft. Obwohl eine weitere Separierung von den Altbatterien anhaftenden Kunststoffen möglich sei, erfolge diese nicht und es finde eine Abfallmitverbrennung statt. Die in ihren Anforderungen strengere Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) hätte angewendet werden müssen. Der Ansatz großzügigerer Werte nach der TA Luft verletze sie, die Kläger, in ihrem Recht auf Gesundheitsschutz. Auch ihr Eigentumsrecht werde verletzt. Ferner komme es zu Geruchsbelästigungen durch die Mitverbrennung der Kunststoffe und der dem Betrieb zuzurechnende LKW-Verkehr sei nicht zutreffend berücksichtigt worden.

7

Unter dem 25. November 2010 zeigte die Beigeladene gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) eine „Änderung der gehandhabten Stoffe“ an. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 bestätigte die SGD den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen sowie deren Vollständigkeit und stellte gleichzeitig gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG fest, dass die Änderung keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Ausweislich Ziffer 4 des Bescheides geht es um das Entfallen folgender Einsatzstoffe (mit Stoffstrom-Bezeichnung), welche künftig nicht mehr für den Schachtofenprozess vorgesehen sind:

8

verbrauchte Ionentauscher

-E13   

Grob-Sieb-Fraktion

-E19   

Bleiverunreinigte Mischkunststofffraktion

-E20   

Granulatfeinfraktion aus der PP-Granulierung

-E21   

Bodenaushub

-E24   

Verpackungsabfall

-E25   

Holz, Glas, Kunststoff

-E26   

Filterstaub (bleiverunreinigte Feinfraktion)

-E28   

III.

9

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied wies die Widersprüche der Kläger durch Widerspruchsbescheide vom 11. Mai 2011 (bzgl. der Kläger zu 3. und 4.) und vom 13. Mai 2011 (bzgl. der Kläger zu 1. und 2.), dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 20. Mai 2011, zurück. Zur Begründung verwies er unter Darlegung im Einzelnen darauf, dass die erteilte Genehmigung sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht rechtmäßig sei. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass die Kläger sich lediglich auf die Verletzung nachbarschutzgewährender Vorschriften berufen könnten.

IV.

10

Die Kläger haben am 17. Juni 2011 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 31. März 2010 in seiner maßgeblichen Fassung erstreben.

1.

11

Mit Eilantrag vom 27. September 2011 (7 L 910/11.KO) hat die Beigeladene begehrt, die sofortige Vollziehung der am 31. März 2010 erteilten Änderungsgenehmigung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 15. November 2011 die sofortige Vollziehung der an die Beigeladene erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinsichtlich der genehmigten baulichen Maßnahmen angeordnet und im Übrigen den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluss vom 29. Februar 2012 (1 B 11389/11.OVG) die Beschwerden zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der den Beteiligten bekannten Beschlüsse verwiesen.

2.

12

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 hat die Beigeladene gegenüber dem Beklagten auf den Einsatz der unter Ziffer 4 des Bescheides der SGD vom 20. Dezember 2010 genannten Stoffe verzichtet und erklärt, dass sich der Verzicht auf den Betrieb der „derzeit genehmigten Anlage und der gemäß Änderungsbescheid vom 31. März 2010 genehmigten erweiterten Anlage“ beziehe.

13

Unter dem 19. Dezember 2011 hat der Beklagte bestätigt, dass durch die Verzichtserklärung der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31. März 2010 sowie die bestandskräftige vorherige Genehmigung wirksam geändert worden seien, und zwar insoweit, dass die im Verzicht aufgeführten Stoffe nicht mehr von einem Genehmigungstatbestand erfasst werden. Die abgegebene Verzichtserklärung werde als gestaltende Erklärung gewertet, die den Regelungsgehalt der Genehmigung vom 31. März 2010 wie auch der bestandskräftigen Genehmigung verändere und inhaltlich beschränke.

3.

14

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 hat der Beklagtenvertreter im Einverständnis mit der Beigeladenen erklärt, dass die Nebenbestimmung Nr. 14 des Genehmigungsbescheides vom 31. März 2010 wie folgt gefasst werde: „Die im Anhang 5 der TA Luft vom 24. Juli 2002 genannten Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert nach dem dort festgelegten Verfahren, dürfen die Massenkonzentration 0,1 ng/m³ nicht überschreiten.“

4.

15

Die Kläger tragen unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens zur Begründung ihrer Klage u. a. vor: Es sei weiterhin von einem Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen auszugehen. Weder bestehe eine Zuständigkeit des beklagten Landkreises für die Erteilung der Genehmigung noch habe eine bloße Änderungsgenehmigung erteilt werden dürfen. Die Antragsunterlagen seien nicht vollständig gewesen, was gegen die 9. BImSchV verstoße. Der Beklagte habe auch zu Unrecht die Störfallverordnung (12. BImSchV) nicht angewandt. Die für eine sachgerechte Prüfung der Pflichten aus der Störfallverordnung notwendigen Angaben fehlten. Diese Pflichten konkretisierten die Schutzpflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und seien drittschützend. Eine Verletzung in eigenen Rechten werde im Hinblick auf die Überschreitung der Grenzwerte der TA Luft bezüglich des Bleiniederschlages deutlich. Eine Rechtfertigung durch angeblich irrelevante Zusatzbelastungen bestehe nicht. Zum einen würden sogenannte diffuse Quellen nicht berücksichtigt und zum anderen bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der Irrelevanzschwelle von 3 % nach Ziffer 4.2.2 Satz 1a TA Luft als auch nach 4.5.2 Satz 1a TA Luft. Nach den Vorgaben des Europäischen Luftreinhalterechts sei allein eine Bagatellgrenze von 1 % als unbedenklich anzusehen. Die erteilte Genehmigung bewältige auch die Verkehrsproblematik nicht, weder hinsichtlich Lärm noch bezüglich der Gefährlichkeit des sich mehr als verdoppelnden gefährlichen Schwerlastverkehrs. Die zugrundegelegte Emissionsprognose berücksichtige allein die definierte Emissionsquelle des Kamins, nicht aber die sogenannten diffusen Quellen und die Immissionsbeiträge durch Aufwirbelungen. Insbesondere mit Blick auf die an den verhütteten Batterien verbliebenen Kunststoffmengen sei von einer Mitverbrennungsanlage im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 7 der 17. BImSchV auszugehen, so dass die Anforderungen des § 5a der 17. BImSchV eingehalten werden müssten. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 (- 7 C 17.11 -) ergebe sich kein Argument gegen die Anwendbarkeit der 17. BImSchV. Neben den Kunststoffbestandteilen der Altbatterien würden auch weitere gefährliche Abfälle zum Zwecke einer Mitverbrennung herangeschafft, so dass unter dem Deckmantel einer Sekundärbleihütte eine lukrative Abfallbeseitigung praktiziert werde. Im Übrigen seien die restlichen Anhaftungen an den Batterien abtrennbar. Beim Batterie- Recycling sei ein strengerer Umweltstandard bezüglich der Abtrennung von Kunststoffmaterialien etabliert. Was die Unterscheidung zwischen drittschützenden und nicht drittschützenden Normen anbelange, so sei mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 (Rs C 115/09 „Trianel“) zu fragen, ob noch undifferenziert am Erfordernis der Verletzung eigener Rechte festgehalten werden könne. Diese Frage sei auch mit Blick auf die europarechtlichen Rahmenbedingungen nach der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG zu stellen. Ohne die Anwendung der 17. BImSchV bestehe eine relevante Schutzlücke, so dass Gesundheitsschutz über Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistet werden müsse. Die streitgegenständliche Genehmigung verstoße auch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme; die genehmigte Anlage sei allein in einem ausgewiesenen Industriegebiet zulässig und füge sich nicht ein im Sinne des § 34 BauGB.

16

Die Kläger beantragen,

17

den Genehmigungsbescheid vom 31. März 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Mai 2011 und vom 13. Mai 2011 sowie ferner in Gestalt der Änderung aufgrund des Beklagten-schreibens vom 19. Dezember 2011 und der Fassung der Neben-bestimmung Nr. 14 in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 aufzuheben.

18

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie sind dem Vorbringen der Kläger unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes ausführlich und im Einzelnen entgegengetreten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf folgende Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind: Gerichtsakten 7 K 541/11 (2 Bände) und 7 L 910/11 (3 Bände); 8 Ordner Verwaltungsakten; 2 von der Beigeladenen vorgelegte Ordner.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist mit dem im Wege der subjektiven Klagehäufung nach § 64 VwGO i. V. m. §§ 59 ff. ZPO verfolgten Anfechtungsantrag zulässig, aber unbegründet. Denn die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31. März 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 13. Mai 2011 sowie ferner in Gestalt der Änderung aufgrund des Beklagtenschreibens vom 19. Dezember 2011 und der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 14 in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, was nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für einen Erfolg der Anfechtungsklage notwendig wäre.

I.

23

Gegenstand des Rechtsstreits ist der ursprüngliche Genehmigungsbescheid vom 31. März 2010 in der Gestalt, die er schlussendlich in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 erfahren hat.

24

Eine (Teil-)Erledigung ist durch die zwischenzeitlichen Änderungen nicht eingetreten. Das gilt sowohl für die Änderung aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 19. Dezember 2011, wonach die vom Verzicht der Beigeladenen umfassten Stoffe nicht mehr von der Genehmigung erfasst werden, als auch für die Modifizierung der Nebenbestimmung Nr. 14 in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013. Durch die Änderung in Bezug auf die zu verbrennenden Stoffe wie auch die zulässige Massenkonzentration in Nebenbestimmung Nr. 14 des Bescheides ist dem Klagebegehren nicht die Grundlage entzogen und das Rechtsschutzziel der Kläger nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr führt diese Veränderung zu einer Klageänderung, die sich nunmehr auf die Genehmigung in der veränderten Gestalt bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 -NVwZ 2004, 610).

25

Die Kläger sind klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Denn sie können geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 31. März 2010 in eigenen Rechten, insbesondere in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, entspricht der Einwirkungsbereich der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft. Das ist die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 12/08 -, nach Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.1994 - 8 B 12060/93.OVG -). Diese Voraussetzung liegt bei den Klägern vor. Bei einer genehmigten Schornsteinhöhe von 95 m ergibt sich ein Radius von 4.750 m, innerhalb dessen sich die Wohngrundstücke der Kläger bei Entfernungen von ca. 450 m (Kläger zu 1. und 2.) sowie ca. 1.500 m (Kläger zu 3. und 4.) befinden.

II.

26

Die Klage ist unbegründet, da die Kläger sich nicht auf eine Verletzung drittschützender Normen berufen können. Dieses Erfordernis folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach ein angefochtener Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann aufzuheben ist, wenn er rechtswidrig und ein Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Eine bloße objektive Rechtswidrigkeit reicht hiernach nicht aus.

27

An dieser durch den Bundesgesetzgeber vorgegebenen und für die Gerichte nach Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG verbindlichen Rechtslage hat sich auch durch europarechtliche Vorschriften in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes nichts geändert.

28

Das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 (Rs C-115/09, NJW 2011, 2779) bezieht sich lediglich auf die Klagerechte von Umweltverbänden, nicht aber von Privatpersonen. Die Einschränkung des schutznormakzessorischen Verbandsklagerechtes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch den Europäischen Gerichtshof hat nicht die Individualklage zum Gegenstand. Der Gerichtshof hat lediglich entschieden, dass die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes den Vorgaben des Europarechts widersprechen, soweit anerkannte Umweltvereinigungen auf die Rüge der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkt werden (vgl. hierzu auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, Drs.17/10957 vom 10.10.2012 und Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013, BGBl. I 2013, 95).

29

Ebenso wenig lässt sich aus der Aarhus-Konvention („Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“) vom 27. Juni 1998 (Geltung in Deutschland mit Wirkung vom 15.04.2007, siehe BGBl. II 2007, Seite 1392) die Erweiterung eines Klagerechts von Privatpersonen in dem Sinne herleiten, dass sie die Verletzung objektiven Rechtes geltend machen könnten. Aus dem hier allein in Betracht kommenden Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ist jedenfalls für Privatpersonen kein weitergehendes Klagerecht zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift stellt „zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren […] jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“ Dieser Zugang ist den Klägern nach innerstaatlichem Recht möglich und ein unmittelbar aus der Konvention folgender erweiterter Prüfungsmaßstab ist nicht zu ersehen (vgl. zur Aarhus-Konvention auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2013 - 1 B 11201/12.OVG -).

30

Ein Klagerecht von Privatpersonen hinsichtlich der möglichen Verletzung objektiven Rechts ist auch mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. März 2011 (Rs C-240/09, NVwZ 2011, 673) zu verneinen. Eine Aufgabe der in Deutschland geltenden Schutznormtheorie kann hieraus nicht hergeleitet werden (vgl. Schink, DÖV 2012, 622 und Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, Loseblattsammlung Stand: Juni 2012, Vorbemerkung UmwRG Rdnrn. 5 ff.).

31

Hiernach können die Kläger aus Rechtsgründen also beispielsweise nicht damit gehört werden, der genehmigte 95 m hohe Schornstein beeinträchtige das Landschaftsbild. Die Regelungen über den Schutz des Landschaftsbildes entfalten keine drittschützende Wirkung, da sie einen nicht überschaubaren, schwerlich abgrenzbaren Personenkreis betreffen.

III.

32

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf eine Verletzung von Verfahrensrecht bzw. formellem Recht. Das gilt hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung der streitigen Genehmigung, die Art des Genehmigungsverfahrens und schließlich den Vorwurf, die eingereichten und öffentlich bekanntgemachten Antragsunterlagen seien unvollständig. Die Kammer folgt auch für das Hauptsacheverfahren der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck ist, sondern der besseren Durchsetzung von Belangen dient. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23/10 -, BVerwGE 141, 171). Insoweit kann auch nach den Maßstäben der Prüfung im Hauptsacheverfahren an der Einschätzung des erkennenden Gerichts im Eilverfahren 7 L 910/11.KO und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschwerdeverfahren 1 B 11389/11.OVG festgehalten werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen entsprechend Bezug.

IV.

33

Die genehmigte Anlage verstößt nicht gegen drittschützende materiell-rechtliche Vorschriften des Immissionsschutzrechtes.

34

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, welche nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter Immissionen fallen nach Abs. 2 der Bestimmung unter anderem auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden und die Atmosphäre einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen.

35

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkung und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

36

In Rechtsprechung und Literatur ist grundsätzlich anerkannt, dass die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für die Nachbarn drittschützend ist, während die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG im Hinblick auf den nur schwerlich abgrenzbaren Kreis der Begünstigten im Grundsatz keinen drittschützenden Charakter aufweist (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 8. Auflage 2010, § 5 Rdnrn. 120 ff. m.w.N.).

37

Nach diesen Grundsätzen ist keine durch die streitgegenständliche Genehmigung begründete Rechtsverletzung der Kläger mit Blick auf den durch die 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) bezweckten allgemeinen Gefahrenschutz sowie hinsichtlich der Umwelteinwirkungen „Geräusch“ und „Luft“ zu ersehen.

V.

38

Die Schutz- bzw. Gefahrenabwehrpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird im Bereich der Störfälle durch die Störfallverordnung, insbesondere durch § 3 Abs. 1, 2 und § 4 der 12. BImSchV konkretisiert (vgl. Jarass, a.a.O., § 5 Rdnr. 43). Die 12. BImSchV vermag in bestimmten Teilen Drittschutz zu vermitteln, soweit es um das Recht der Kläger auf hinreichenden Schutz gegen Störfälle geht. So hat der Betreiber einer Anlage gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle im Sinne von § 2 der 12. BImSchV zu verhindern. Insoweit § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV den Schutz vor den Gefahren eines Störfalles für die Nachbarschaft der Anlage sicherstellen soll, hat die Vorschrift drittschützende Wirkung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.1997 - 8 C 11986/93.OVG -, nach Juris Rdnr. 163). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 29. Februar 2012 (1 B 11389/11.OVG) allerdings darauf hingewiesen, dass die Frage der Anwendbarkeit und der Verletzung dieser Vorschrift sich jedoch allenfalls dann stellen kann, wenn die Anlage kurz vor Inbetriebnahme steht bzw. in absehbarer Zeit mit entsprechenden Störungen zu rechnen wäre.

39

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Beklagten genehmigte Anlage steht weder kurz vor Inbetriebnahme noch ist in absehbarer Zeit mit entsprechenden, d.h. nach der 12. BImSchV erheblichen Störungen, zu rechnen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene trotz der im Eilverfahren angeordneten sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31. März 2010 hinsichtlich der Errichtung der genehmigten Anlage diese bisher nicht gebaut hat.

40

Damit können die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen offenbleiben, nämlich ob überhaupt der Anwendungsbereich der 12. BImSchV nach deren § 1 Abs. 1 eröffnet ist und ob Präklusion nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG eingetreten ist.

VI.

41

Die von den Klägern gerügten Lärmimmissionen einschließlich der aufgezeigten Verkehrssituation vermögen keine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu begründen.

42

Ob rechtserhebliche Lärmimmissionen vorliegen, beurteilt sich nach der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschrift „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) vom 26. August 1998. Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift hat sie die Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. In der TA Luft wird der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräusche normativ konkretisiert (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, NVwZ 2008, 76). Vorliegend hat das Ingenieur-Büro P. unter dem 24. April 2009 eine schalltechnische Immissionsprognose erstellt, nach der keine erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen für die Kläger anzunehmen sind.

43

Das gilt zunächst für die von der Anlage selbst ausgehenden Geräusche, die sich aufgrund der Entfernung der Grundstücke der Kläger vom Betriebsgelände auf deren Grundstücken nicht mehr erheblich auswirken können. Die Kläger liegen weit außerhalb der vom Ingenieur-Büro P. aus schalltechnischer Sicht angenommenen ungünstigsten Wohnbebauung im unmittelbaren Bereich des Betriebes. Darüber hinaus berücksichtigt die schalltechnische Immissionsprognose auch diejenigen Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, die nach dem Regelwerk der TA Lärm zu beachten sind.

44

Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm konkretisiert die Zuordnung des An- und Abfahrtverkehrs zum Betriebsgrundstück. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in (unter anderem) Wohngebieten durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.

45

Hiernach können sich lediglich die Kläger zu 1. und 2. im Ansatz auf den der genehmigten Anlage der Beigeladenen zuzurechnenden Verkehrslärm berufen, da sie innerhalb des 500 m - Radius leben, nicht aber die rund 1.500 m entfernt wohnenden Kläger zu 3. und 4..

46

Für die Kläger zu 1. und 2. ist aber die weitere Voraussetzung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, nämlich eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A), nicht gegeben. Die schalltechnische Immissionsprognose zeigt auf, dass durch den betrieblichen Fahrverkehr keine Erhöhung der Geräuschsituation um 3 dB (A) zu erwarten ist. Vielmehr legt das Ingenieur-Büro P. durch einen Vergleich des Istzustandes (54,1 dB (A)) mit der Planungssituation (56,0 dB (A)) dar, dass eine Erhöhung von nur 1,9 dB (A) zu erwarten ist.

47

Die außerhalb der Erheblichkeitsschwelle der TA Lärm entstehenden Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Landesstraße L 275 können die Kläger nicht mit Erfolg gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geltend machen. In diesem Zusammenhang ist die straßenrechtliche Widmung zu beachten; die L 275 gehört als Landesstraße nach § 3 Nr. 1 LStrG zu den denjenigen Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Ihrer Funktion nach kann die L 275 mithin auch denjenigen Verkehr aufnehmen, der im Zusammenhang mit der Anlage der Beigeladenen steht.

VII.

48

Auch in Bezug auf die von den Klägern geltend gemachten Luftverunreinigungen verstößt die genehmigte Anlage nicht gegen drittschützende Vorschriften.

49

Die aufgrund § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift TA Luft konkretisiert – entsprechend der zuvor erörterten TA Lärm - für Luftverunreinigungen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7C21/00 -, NVwZ 2001, 1165). Die Beigeladene hat den Antragsunterlagen eine Immissionsprognose der Müller-BBM vom 30. April 2009 beigefügt, die aufgrund einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 der TA Luft zeigt, dass die ermittelten maximalen Kenngrößen der Immissions-Jahres-Zusatzbelastung für die anlagenspezifischen Schadstoffe die zugehörigen Immissionswerte deutlich unterschreiten. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der ermittelten Zusatzbelastungen wurden gemäß Nrn. 4.2.2 und 4.5.2 der TA Luft die Irrrelevanz-Werte von 3,0 % bzw. 5,0 % des jeweiligen Immissions-Jahreswertes herangezogen. Hiernach ergibt sich, dass die durch den Betrieb der genehmigten Anlage hervorgerufene Immissionszusatzbelastung die entsprechenden Relevanz-Kriterien der TA Luft unterschreitet. Für die übrigen Schadstoffe, für welche in der TA Luft keine entsprechenden Beurteilungswerte vorliegen, ist die ermittelte Zusatzbelastung anhand weiterer Beurteilungswerte des LAI und der WHO hinsichtlich ihrer Relevanz eingeschätzt worden. Auch für diese Schadstoffe ergab sich, dass der Immissionsbeitrag der Gesamtanlage durch die geplante Erweiterung zu einer lediglich irrelevanten Zusatzbelastung führen wird. Wegen der Einzelheiten der Prognose kann auf die den Beteiligten – auch durch Akteneinsicht – bekannten Antragsunterlagen Bezug genommen werden.

50

Durchgreifende Bedenken gegen die der Genehmigung zugrundegelegte Immissionsprognose bestehen nicht. Das gilt zunächst hinsichtlich der Erstellung der Immissionsprognose und ihrer Grundlagen. Einer der beiden Bearbeiter der Prognose, Herr Dr. S., hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, welche meteorologischen Daten zugrundegelegt wurden und wie sich die Ausbreitungsrechnung gestaltet. Hierbei wurde deutlich, dass die Vorgaben des Anhangs 3 der TA Luft beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Geländeunebenheiten beachtet wurden. Im Rahmen der Berechnung kam unter anderem zum Tragen, dass der Betrieb der Beigeladenen sich in einer Tallage befindet und die Anwesen der Kläger höher liegen.

51

Die von den Klägern geltend gemachten Bedenken gegen die der Immissionsprognose zugrundegelegten Irrrelevanzwerte von 3,0 % und 5,0 % nach den Nrn. 4.2.2 und 4.5.2 der TA Luft greifen nicht durch.

52

Eine Nichtbeachtung einzelner Regelungen der TA Luft ließe zunächst unberücksichtigt, dass der TA Luft - wie auch der TA Lärm - im Rahmen der Verwaltungsvorschriften eine besondere Bedeutung zukommt. Während sich aus Art. 84 Abs. 2 GG die allgemeine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ergibt, regelt § 48 Abs. 1 BImSchG eine besondere Ermächtigung bezüglich der Festlegung von Immissions- und Emissionswerten und dem Verfahren zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen. Dieser vom Gesetzgeber erkennbar gewollten besonderen Bedeutung der TA Luft im Gegensatz zu „normalen“ Verwaltungsvorschriften ist tendenziell ein höherer Geltungsanspruch der hierin getroffenen Regelungen zu entnehmen. Ferner bleibt zu sehen, dass das Irrrelevanz-Kriterium Teil der als Einheit zu betrachtenden Regelung der TA Luft ist, was grundsätzlich eine einheitliche Anwendung als sachgerecht erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Anhebung des Irrrelevanz-Kriteriums von 1,0 nach der TA Luft von 1986 auf 3,0 in der TA Luft von 2002 dem Umstand Rechnung trägt, dass mit dem Übergang von der grundsätzlich flächenbezogenen Beurteilung der Schadstoffbelastung nach TA Luft 1986 auf die punktbezogene Beurteilung der Schadstoffbelastung an dem Ort der mutmaßlich höchsten relevanten Belastung eine Erhöhung bis zum dreifachen verbunden sein kann (vgl. Gerhold, Anwendungsfragen der neuen TA Luft, UPR 2003, 44, 46). Auch in der Fachliteratur wird die Irrrelevanz-Klausel als grundsätzlich vertretbar angesehen (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., TA Luft Nr. 4.2 Rdnrn. 19 ff. und Nr. 4.5 Rdnrn. 9 f.).

53

Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die einschlägigen Immissionswerte aufgrund eines Betriebes der Anlage entsprechend der Genehmigung realistischerweise eingehalten werden können. Hierfür sprechen die dem Genehmigungsbescheid vom 31. März 2010 beigefügten Nebenbestimmungen, die zum Teil Grenzwerte festsetzen, die unter denen der TA Luft liegen. Ferner hat die Genehmigung aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 19. Dezember 2011 eine Änderung dahin erfahren, dass bestimmten Einsatzstoffe nicht mehr zulässig sind. Daneben ist die Änderung der Genehmigung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 zu sehen, wonach für Dioxine und Furane die Massenkonzentration auf maximal 0,1 ng/m³ festgelegt wurde. Für die Validität der Immissionsprognose spricht schließlich die Ermittlung der zu erwartenden Immissionen, welche die Müller-BBM unter dem 11. Mai 2012 speziell auf die Grundstücke der Kläger bezogen berechnet hat. Hieraus ergibt sich zum Teil eine deutliche Unterschreitung der bisher ermittelten Zusatzbelastung.

54

In Bezug auf Gerüche sind durch die genehmigte Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus der Immissionsprognose für Luftschadstoffe und Gerüche vom 30. April 2009. Hier ist auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nachvollziehbar belegt, dass durch den künftigen Betrieb der Schachtöfen keine erhebliche Geruchsbelästigung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen wird. Bei der GIRL handelt es sich um ein von der LAI entwickeltes und in einigen Bundesländern - nicht in Rheinland-Pfalz - als Verwaltungsvorschrift eingeführtes Regelwerk zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Trotz bisher fehlender normativer Wirkung der GIRL kann diese einen wichtigen Orientierungspunkt für die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 – 1 A 10898/07.OVG -).

VIII.

55

Ein Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen die 17. BImSchV scheidet aus, da diese Rechtsverordnung auf die genehmigte Anlage keine Anwendung findet. Es handelt sich nämlich nicht um eine - was hier allein streitig ist - Mitverbrennungsanlage nach § 2 Nr. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich der 17. BImSchV. Danach sind Mitverbrennungsanlagen solche Anlagen, deren Hauptzweck unter anderem in der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und (Hervorhebung durch das Gericht) in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 der Verordnung mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden.

56

Die 17. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 Seite 91) in das deutsche Recht. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie enthält statt des Tatbestandsmerkmals „mit dem Ziel der Beseitigung“ die Formulierung „im Hinblick auf die Beseitigung“. Beide Normen zeigen vom Wortlaut her, dass eine bloße thermische Behandlung nicht ausreicht, sondern neben dem Hauptzweck der Produktion stofflicher Erzeugnisse kumulativ ein – losgelöst und unabhängig hiervon zu sehender – selbständiger Nebenzweck in Gestalt der Beseitigung verfolgt werden muss. Ansonsten wäre die Verknüpfung der beiden Tatbestandselemente durch das Bindewort „und“ in § 2 Nr. 7 Satz 1 der 17. BImSchV bzw. Art. 3 Nr. 5 Satz 1 der Richtlinie ohne ausreichende Bedeutung. Neben dem eigentlichen Einsatzstoff, aus dem ein stoffliches Erzeugnis produziert wird, kommt es auf das Vorhandensein eines von diesem Einsatzstoff unabhängigen Abfalles an. Diese Voraussetzung ist bei der genehmigten Anlage der Beigeladenen nicht gegeben.

57

Nach der Änderung der Genehmigung aufgrund des Beklagtenschreibens vom 19. Dezember 2011 umfasst die Genehmigung lediglich noch Einsatzstoffe, die das Tatbestandsmerkmal der „Produktion stofflicher Erzeugnisse“ ausfüllen. Die SGD hat in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2012 an den Beklagten die noch verbleibenden Einsatzstoffe aufgelistet und der Geschäftsführer der Beigeladenen hat diese in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert. Danach steht für die Kammer fest, dass grundsätzlich nur bleihaltige Stoffe zum Einsatz kommen und diejenigen Stoffe ohne oder mit nur geringem Bleigehalt für den Schachtofenbetrieb als solchen von Bedeutung sind. Ursprünglich mit zur Genehmigung gestellte Stoffe wie beispielsweise die PP-Granulat-Fraktion mit 0 % Bleianteil werden nicht mehr eingesetzt.

58

Die an den eingesetzten Autobatterien verbliebenen restlichen Kunststoffbestandteile können im Rahmen des § 2 Abs. 7 der 17. BImSchV nicht isoliert betrachtet werden. Denn deren thermische Behandlung erfolgt nicht unabhängig von der Produktion von Sekundärblei „mit dem Ziel“ oder „im Hinblick auf“ die Beseitigung. Vielmehr erfolgt die Behandlung „bei Gelegenheit“ der Produktion des aus der Altbatterie zu gewinnenden Sekundärbleis. Die mit den genannten Tatbestandsmerkmalen geforderte kumulativ zum Hauptzweck notwendige selbständige Zweckgerichtetheit kann hier nicht angenommen werden.

59

Diese Auslegung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Oktober 2012 (7 C 17.11), das auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Dort ging es um die Frage der Qualifizierung einer Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt sowohl die Eigenschaft einer Verbrennungsanlage nach § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV als auch eine Mitverbrennungsanlage nach § 2 Nr. 7 der 17. BImSchV ab. In der Anlage würden jedenfalls keine Abfälle und Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Betrachtung müsse der Einsatzstoff, also die beladene Aktivkohle sein. Dies folge schon daraus, dass Mitverbrennungsanlagen eine besondere Form der Verbrennungsanlage seien, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. September 2008 (C - 251/07) entschieden habe; eine Aufspaltung des Verfahrens in die Behandlung der beladenen Aktivkohle einerseits und die Behandlung der abgelösten Schadstoffe andererseits scheide aus. Die beladene Aktivkohle werde in der Anlage nicht im Hinblick auf ihre Beseitigung thermisch behandelt.

60

Übertragen auf den vorliegenden Fall heißt dies: Eine Aufspaltung des Verfahrens in die Behandlung der Batterien einerseits und der Kunststoffanhaftungen andererseits scheidet aus. Die Batterien werden nicht im Hinblick auf die Beseitigung der Kunststoffanhaftungen thermisch behandelt, sondern um Sekundärblei zu gewinnen.

61

Damit kann offenbleiben, ob und inwieweit eine vollständige Abtrennung der Kunststoffbestandteile der Altbatterien dem Gebot des integrierten Umweltschutzes nach § 1 Abs. 2 1. Spiegelstrich BImSchG widersprechen würde.

62

Ist die 17. BImSchV nicht anwendbar, stellt sich auch nicht die Frage nach deren drittschützender Wirkung. Ebenso wenig kam es auf die von den Klägern beantragte Beweiserhebung an, die nur bei Anwendbarkeit der 17. BImSchV von Bedeutung gewesen wäre. Im Übrigen kommt es ausschließlich auf das genehmigte Vorhaben an und nicht darauf, wie die Anlage tatsächlich betrieben wird.

IX.

63

Eine relevante Schutzlücke bei alleiniger Anwendung der TA Luft, die anderweitig zu füllen wäre, besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 (7 C 17.11) aus, dass die TA Luft, deren Anforderungsprofil sich hinsichtlich der Immissionsbegrenzung von demjenigen der 17. BImSchV nur teilweise unterscheide, ausreichenden Schutz gewähre vor den Gefahren, die von Anlagen ausgingen, welche dem Leitbild des Verordnungsgebers nicht entsprechen.

64

Diese Einschätzung genügt den Anforderungen, die aus der grundgesetzlichen Schutzpflicht zu entnehmen sind. Art. 2 Abs. 2 GG beinhaltet kein absolutes Minimierungsgebot für gesundheitsschädliche Stoffe. Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich, der erst überschritten ist, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen wurden oder wenn die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 10.06.1998 - 7 B 25/98 -, NVwZ 1998, 1181 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

X.

65

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ein Anspruch auf Gebietserhaltung scheidet bereits deshalb aus, weil die Grundstücke der Kläger und die Anlage der Beigeladenen nicht im gleichen Baugebiet liegen. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme - gleichviel ob hergeleitet aus § 15 Abs. 1 BauNVO, § 34 oder § 35 BauGB - kommt nicht in Betracht. Denn eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten (müssen), ist nicht rücksichtslos. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, soweit er die „Nachbarschaft“ vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, ist eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz gebietet. Wenn die zu erwartenden Immissionen nicht das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß überschreiten, können sie auch keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes begründen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2/08 -, NVwZ 2008, 789; Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, NVwZ 1984, 509).

XI.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene sich durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

70

Die Kammer legt hierbei im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung die Empfehlungen des Streitwertkataloges (NVwZ 2004, 1327) zugrunde. Nach Nr. 19.2 des Kataloges gelten für die Klage eines drittbetroffenen Privaten die Regelungen unter Nr. 2.2. Nach Nr. 2.2.1 ist wegen einer geltend gemachten Eigentumsbeeinträchtigung der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes anzusetzen. Hiernach hat die Kammer die von den Klägern zu 1. und 2. sowie 3. und 4. jeweils geltend gemachte Eigentumsverletzung mit 10.000 € pro Grundstück berücksichtigt. Hinzu kommen nach Nr. 2.2.2 des Kataloges die sonstigen Beeinträchtigungen, die mit jeweils 15.000 € angesetzt werden. Daraus ergibt sich in der Summe ein Betrag von (2 x 10.000 € + 2 x 15.000 € =) 50.000 €.

71

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Nov. 2011 - 9 A 23/10

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn A 281.

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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn A 281.

2

Der Neubau der A 281 soll eine Eckverbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Autobahnen A 27 und A 1 herstellen, diese Autobahnen entlasten und eine leistungsfähige Anbindung des südlich der Weser gelegenen Güterverkehrszentrums, der Weserhäfen und des Flughafens Bremen an das überregionale Verkehrsnetz gewährleisten. Das Gesamtprojekt umfasst fünf Bauabschnitte. Der Bauabschnitt 1 zwischen der A 27 und der Hafenrandstraße steht seit 1995 unter Verkehr. Die ersten Teilabschnitte der Bauabschnitte 2 und 3 wurden dem Verkehr Anfang 2008 übergeben, und mit dem Bau des 2. Teilabschnitts des Bauabschnitts 3 wurde begonnen. Mit Urteil vom 24. November 2010 hat der Senat die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Teilabschnitt 2/2 festgestellt.

3

Der hier in Rede stehende, etwa 4,9 km lange Bauabschnitt 4 beginnt mit der Anbindung an den bestehenden Bauabschnitt 1 an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet mit der Verknüpfung mit dem Bauabschnitt 3/2 westlich des Güterverkehrszentrums an der Anschlussstelle Bremen-Strom auf der südlichen Weserseite. Die Weser wird mit einem Tunnel gequert, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll (Absenktunnel). Der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung der Weserquerung sollen durch einen privaten Investor erfolgen, der sich - neben einer Anschubfinanzierung durch den Bund - durch Mauteinnahmen refinanziert (sog. F-Modell). Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifige Autobahn ausgewiesen. Die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel hat zur Folge, dass das südlich der Weser im Ortsteil Seehausen an der H. ...straße errichtete Wohngebäude der Klägerin sowie weitere fünf dort gelegene Wohnhäuser abgerissen werden müssen.

4

Im Rahmen der Vorplanung wurde zunächst gutachtlich untersucht, ob die Weser durch einen Tunnel oder durch eine Brücke gequert werden soll. Die Beklagte traf im Oktober 2002 die Entscheidung zugunsten eines Tunnels. Im Anschluss daran wurde im Rahmen einer Vergleichsstudie bezogen auf die "Zielfelder" Verkehr und Sicherheit, Technik, Wirtschaftlichkeit, Umwelt und Natur sowie Städtebau, die in insgesamt 67 Einzelziele unterteilt wurden, gutachtlich untersucht, ob der Tunnel als Absenktunnel oder als Bohrtunnel gebaut werden soll. In dieser Vergleichsstudie wird der Kostenvorteil des Absenktunnels gegenüber dem Bohrtunnel mit 26 Mio. € (Investitionskosten) und 25 Mio. € (Betriebskosten bezogen auf 30 Jahre) beziffert. Auf dieser Grundlage entschied sich die Beklagte im Jahre 2004 für die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel.

5

Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen in der Zeit vom 10. Juni 2008 bis zum 9. Juli 2008 zur Einsicht aus. Vom 2. März 2009 bis zum 1. April 2009 erfolgte auf Veranlassung der Anhörungsbehörde eine ergänzende Auslegung der Vergleichsstudie zu den Varianten Brücke/Tunnel und Bohrtunnel/Absenktunnel sowie einer Aktualisierung des landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Planauslegungen waren zuvor ortsüblich unter Hinweis auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen bekannt gemacht worden. Der Erörterungstermin wurde im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 5. Juni 2009 durchgeführt.

6

Die Klägerin erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie rügte unter anderem Folgendes: Die Planfeststellung weise formelle Mängel auf. Die Planauslegung sowie deren Bekanntmachung seien fehlerhaft erfolgt. Die Aufgaben des Vorhabenträgers, der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde würden innerhalb derselben Behörde - des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa - wahrgenommen, so dass eine unbefangene und neutrale Abwägung aller Belange nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich der geplanten Eingriffe in die Weser und die Baggergutdeponie hätten wasserrechtliche bzw. abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dem Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt fehle die planerische Rechtfertigung, weil die vorgesehene Finanzierung durch einen privaten Investor nicht gesichert sei. Die Plantrasse weiche etwa 200 m von der im Flächennutzungsplan dargestellten Trasse ab; außerdem solle das südliche Tunnelportal nicht an dem im Flächennutzungsplan dargestellten Standort, sondern deutlich weiter nördlich und damit näher an der Wohnbebauung von Seehausen verwirklicht werden. Damit verstoße das Vorhaben gegen das Anpassungsgebot nach § 7 BauGB. Die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der im Rahmen des Vergleichs der Varianten Bohr- und Absenktunnel zu berücksichtigenden Belange könnten insbesondere hinsichtlich des Aspektes der Wirtschaftlichkeit keinen Bestand haben. Die bei der jeweiligen Tunnelvariante anfallenden Kosten seien fehlerhaft ermittelt und das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sei zu hoch gewichtet worden. Die Belange der betroffenen Eigentümer seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie sowie gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers, der Hochwasserschutz sowie der Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftschadstoffen seien unzureichend berücksichtigt und es sei nicht untersucht worden, ob die Gesamtbelastung durch Lärm die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreite.

7

Mit Datum vom 30. Juni 2010 stellte die Beklagte den Plan für den Neubau des 4. Abschnitts der A 281 fest. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt: Die Finanzierung des Vorhabens sei gewährleistet; sollte es nicht zur Beteiligung eines privaten Investors kommen, werde die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erfolgen. Die Planung halte sich im Rahmen der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Ausführungsvarianten Bohrtunnel und Absenktunnel seien nach der Vergleichsstudie in Bezug auf die Ergebnisse der untersuchten Zielfelder im Wesentlichen gleich zu bewerten. Für die Herstellung des Absenktunnels müssten sechs Wohnhäuser abgerissen werden. Aber auch bei einem Bohrtunnel käme es im Bereich der Ortslage Seehausen zu Erschütterungen und Lärmbelästigungen. Für die beabsichtigte privatwirtschaftliche Realisierung der Weserquerung in Gestalt eines Absenktunnels auf der Grundlage des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes sei bereits eine Anschubfinanzierung von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden, um trotz der hohen Baukosten eines Tunnels eine für einen privaten Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahme erreichen zu können. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit sei daher von grundlegender Bedeutung für die Realisierbarkeit des Tunnels, so dass dessen Ausführung im Einschwimm- und Absenkverfahren mit Blick auf Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € alternativlos sei. Die in der Vergleichsstudie angestellte Betrachtung der Kosten der beiden Tunnelvarianten sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Vorhaben werde das Vogelschutzgebiet "Niedervieland" nicht erheblich beeinträchtigen. Die Auswirkungen des Neubaus der B 212 auf das Vogelschutzgebiet seien allein im Rahmen der Planfeststellung dieses Projekts zu berücksichtigen. Auch im Übrigen sei das Vorhaben mit dem FFH-Recht, dem Artenschutzrecht und den Vorschriften zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vereinbar.

8

Nach Erhebung der Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, hat die Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit Datum vom 7. November 2011 nach vorausgegangener Offenlage in Bezug auf eine vorsorglich für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" durchgeführte Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG "ergänzt". Mit dem Ergänzungsbeschluss wurden zugleich die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere zur Auswahl der Tunnelvariante erweitert; insoweit fand keine Offenlage statt. Die bisher mit Blick auf die beabsichtigte Privatfinanzierung des Wesertunnels hervorgehobene besondere Bedeutung des Kostenaspekts wird nunmehr auch auf den Fall einer Finanzierung des Tunnels durch öffentliche Mittel erstreckt. Der Ergänzungsbeschluss führt aus, dass dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit in diesem Fall eine mindestens ebenso große Bedeutung zukomme wie bei einer privatwirtschaftlichen Realisierung. Daher sei die Ausführungsvariante Absenktunnel wegen der erheblichen Mehrkosten eines Bohrtunnels unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.

9

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der Protokollerklärung der mündlichen Verhandlung aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

13

Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) Betroffene hat die Klägerin Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24).

14

A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die Rechte der Klägerin berühren könnten.

15

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler - wie etwa eine Verletzung des § 9 Abs. 1b UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG - liegen weithin nicht vor. Dies bedarf indes keiner näheren Ausführungen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Danach ist vorliegend zu prüfen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Eigentum der Klägerin ohne die gerügten Verfahrensmängel nicht in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 31 und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <362>). Gemessen daran können die von der Klägerin geltend gemachten Fehler sowohl der Bekanntmachung der Planauslegung und der Auslegung selbst (fehlende Auslegung von Gutachten) als auch der ergänzenden Auslegung (Möglichkeit der Einsichtnahme nur über CD-ROM und fehlende Auslegung im Ortsamt von Seehausen) sowie die Rüge einer verspäteten Erörterung der Einwendungen der Anfechtungsklage von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es sind keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen diesen behaupteten Verfahrensfehlern und dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar. Die Klägerin selbst hat fristgerecht umfangreich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Sie behauptet auch nicht, dass sie wegen der ihrer Auffassung nach bestehenden Verfahrensfehler gehindert gewesen sei, weitere Einwendungen zu erheben. Wenn sie stattdessen darauf abstellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge des - ihrer Ansicht nach - nicht ordnungsgemäßen Verfahrens andere Betroffene von entscheidungserheblichen Einwendungen abgesehen oder solche nur eingeschränkt geltend gemacht hätten, ist ebenfalls nicht konkret erkennbar, dass ohne den behaupteten Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung Betroffene war die Klägerin nicht auf die Geltendmachung ihrer privaten Belange beschränkt, sondern konnte selbst umfassend Einwendungen gegen die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheben (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG).

16

Soweit die Klägerin rügt, die Bekanntmachung der Planauslegung habe gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG verstoßen, weil sie keinen Hinweis auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens und die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen enthalten habe, ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass sich die geltend gemachten Rechtsverstöße auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben könnten. Insoweit besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich bei den als verletzt gerügten Bestimmungen um Regelungen zur Umsetzung von Unionsrecht, nämlich von Verfahrensvorschriften der Europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL), handelt (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und e UVP-RL). Dieser europarechtliche Bezug vermag der Anfechtungsklage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

17

§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ist nicht anwendbar. Danach kann ein Privater die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Vorhabens verlangen, wenn die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Vorliegend ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Fehler bei der Durchführung dieser Prüfung begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne der Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG. Insoweit gilt vielmehr das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG, in dem das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Inhalt der angegriffenen Entscheidung seine gesetzliche Stütze gefunden hat (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 14). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG steht der Geltung des Kausalitätserfordernisses im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht "nur", sondern (bereits) dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Es handelt sich also um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert und nicht etwa einschränkt. Gegen diese Annahme spricht nicht, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bei Verletzung aller "wesentlichen" Verfahrensfehler hätte verlangt werden können (BTDrucks 16/2495 S. 6). Nachdem der Bundesrat zunächst die Streichung des § 4 UmwRG vorgeschlagen hatte (BRDrucks 552/06 Beschluss), sollte die Vorschrift mit der im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann vorgenommenen Einschränkung des Aufhebungsanspruchs auf die beiden ausdrücklich benannten Verfahrensmängel nicht einen gegenüber anderen Verfahrensfehlern abschließenden Regelungscharakter erhalten, sondern bestimmter gefasst werden (vgl. BTDrucks 16/2931 S. 8). Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass gerade das Umweltrechtsbehelfsgesetz, das der Umsetzung der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Richtlinie 2003/35/EG) unter anderem mit dem Ziel einer Ergänzung bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7), eine Regelung enthalten sollte, wonach in seinem Anwendungsbereich sämtliche Verfahrensfehler - zum Beispiel solche bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung - abweichend von § 46 VwVfG auch dann unerheblich sind, wenn sie das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflusst haben. Eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG scheidet auch deshalb aus, weil sie dem unionsrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechen würde (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 Rn. 31).

18

Die Klägerin hat nicht ansatzweise begründet, warum das sonach geltende Kausalitätserfordernis im vorliegenden Fall gegen Unionsrecht verstoßen sollte. Nach Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was als Rechtsverletzung gilt, die nach der vom deutschen Gesetzgeber in Einklang mit Unionsrecht getroffenen Systementscheidung zugunsten eines auf subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Zugang zu Gericht eröffnet und Voraussetzung für den Erfolg der Anfechtungsklage ist. Das insoweit für Verfahrensfehler normierte Kausalitätserfordernis (§ 46 VwVfG) widerspricht jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden Verfahrensverstöße weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL) noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch das Eigenverwaltungsrecht der Europäischen Union keine durchgängige Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern statuiert, sondern in dieser Hinsicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Fehlern unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV). Die hier gerügten Defizite der Bekanntmachung der Planauslegung stellen keine wesentlichen Verfahrensfehler dar. Sie betreffen bloße Bekanntmachungsdetails, von denen die gebotene Anstoßwirkung der Bekanntmachung, sich am Verfahren zu beteiligen, nicht abhängt. Aus dem Text der von der Anhörungsbehörde veranlassten Bekanntmachung ergab sich auch ohne diese Details mit der gebotenen Klarheit, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste (Nr. 7 des Bekanntmachungstextes) und dass die ausgelegten Planunterlagen die Grundlage auch dieser Beteiligung bilden sollten. Unabhängig von den Detailinformationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG wurde damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war und dass die ausgelegten Unterlagen die für die Umweltverträglichkeitsprüfung wesentlichen Unterlagen umfassten. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die gerügten Mängel nicht den wesentlichen Bekanntmachungsinhalt betrafen und dass deshalb Unionsrecht nicht gebietet, sie unabhängig von ihrem Einfluss auf die Sachentscheidung als erheblich zu behandeln.

19

2. Die Klägerin rügt ferner, dass hinsichtlich der vorgesehenen baulichen Eingriffe in die Baggergutdeponie Seehausen und in den Wesergrund keine eigenständigen abfall- bzw. wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren seitens der dafür zuständigen Behörden durchgeführt worden sind. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Ausbaggerung des Wesergrundes dient allein dem Ziel, die Tunnelelemente absenken zu können; das Gewässerbett erhält nach Errichtung des Tunnels wieder seinen ursprünglichen Zustand. Die geringfügige Inanspruchnahme der Baggergutdeponie, die nach unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deren Betrieb nicht beeinträchtigt, ist durch die Trassenführung der A 281 bedingt. Dasselbe gilt für die geplante Zwischenlagerung von baubedingtem Aushub. Es handelt sich um Maßnahmen, die Bestandteil des Vorhabens selbst sind, weil sie sich unmittelbar auf dessen Verwirklichung richten. Als solche fallen sie ohne Weiteres in die Kompetenz der fernstraßenrechtlichen Planung.

20

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt es nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde innerhalb derselben Behörde des zuständigen Senators für Umwelt, Bau und Verkehr wahrgenommen werden. Diese Begriffe werden in den einschlägigen Bestimmungen (vgl. §§ 17a, 17b FStrG; §§ 73, 74 BremVwVfG; § 33 Abs. 9 BremLStrG) in einem funktionalen Sinne verwendet. Es gibt daher kein gesetzliches Verbot, die genannten Aufgaben ein und derselben Behörde zuzuweisen. Ein solches Verbot kann auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Allerdings ist die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde zu Unparteilichkeit und innerer Distanz verpflichtet; sie darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Die fachbezogene Integrität der Planfeststellungsbehörde wird jedoch nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass innerhalb derselben Behörde auch die Aufgabe des Vorhabenträgers wahrgenommen wird. Denn diese Behörde hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in allen ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Gesetz und Recht gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gewährleistet, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 24 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.>).

21

Eine solche Trennung der Aufgabenbereiche ist hier noch hinreichend gewahrt. Nach dem maßgeblichen Organisationsplan wurden die Aufgaben des Vorhabenträgers bei Beginn des Planfeststellungsverfahrens durch das Amt für Straßen und Verkehr als nachgeordnete Dienststelle des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und die Aufgaben der Planfeststellungs- sowie der Anhörungsbehörde durch zwei unterschiedliche Referate dieser Abteilung wahrgenommen. Die genannten Funktionen waren also auf drei voneinander getrennte Stellen verteilt, die auch personell unterschiedlich besetzt waren. Daran ändert nichts, dass seit Änderung der Organisationsstruktur der Abteilung 5 des damaligen Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa mit Wirkung vom 8. Februar 2010 eine Stabsstelle des Abteilungsleiters als Vorhabenträger fungiert, der als solcher unmittelbarer Vorgesetzter des als Planfeststellungsbehörde tätigen Referates ist. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation nicht wesentlich von einer Aufteilung der Funktionen auf verschiedene Abteilungen einer Behörde (vgl. Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 25). Auch in jenem Fall ist in Gestalt des Behördenleiters ein unmittelbarer Vorgesetzter vorhanden.

22

Die besondere Nähe der als Vorhabenträger bestimmten Stelle zum unmittelbaren Vorgesetzten des die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde wahrnehmenden Referates wäre allerdings bedenklich, wenn der Vorgesetzte durch fachaufsichtliche Weisungen die Prüfung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Kernbereich planerischer Abwägung steuern könnte. Wesensmerkmal planerischer Abwägung ist die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt Gestaltungsfreiheit sowie innere Distanz und Neutralität gegenüber allen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten voraus (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 230 f.). Es mag zwar sein, dass der rechtsstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung gleichwohl nicht verbietet, einem Vorhabenträger die Befugnis zur planerischen Abwägung "in eigener Sache" einzuräumen, wenn dieser kein privates Unternehmen, sondern wie hier Teil der dem Gemeinwohl verpflichteten öffentlichen Verwaltung ist (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29 f.; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 6 f.). Begründet der Gesetzgeber jedoch eine eigene sachliche Zuständigkeit einer vom Vorhabenträger organisatorisch und personell zu trennenden Behörde oder Dienststelle für die Aufgabe der planerischen Abwägung, wie dies im vorliegenden Fall nach den genannten Vorschriften geschehen ist, trägt er dem rechtspolitischen Anliegen Rechnung, die für eine sachgerechte Abwägung notwendige Gestaltungsfreiheit auch innerhalb der öffentlichen Verwaltung verfahrensrechtlich zu sichern. Eine entsprechende gesetzliche Aufgabenzuweisung bedeutet somit, dass die durch Organisationsakt als "Planfeststellungsbehörde" bestimmte Stelle zur eigenständigen Wahrnehmung planerischer Gestaltungsfreiheit ermächtigt ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 232 in Bezug auf entsprechende rechtsstaatliche Anforderungen bei privaten Unternehmensträgern). Diese Befugnis, die den durch Gestaltungsfreiheit geprägten "Kernbereich" planerischer Abwägung betrifft, darf der als "Planfeststellungsbehörde" bestimmten Dienststelle oder Behörde auch nicht auf dem Wege fachaufsichtlicher Weisungen ganz oder teilweise entzogen werden. Das schließt Weisungen aus, die darauf abzielen, den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde einzuschränken, um eigene planerische Vorstellungen durchsetzen zu können (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.).

23

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die gesetzlich begründete Zuständigkeit des als Planfeststellungsbehörde bestimmten Referates beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zur eigenständigen planerischen Gestaltung verletzt ist. Seitens dieses Referates wurde die dienstliche Erklärung eingereicht, dass "die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Einfluss Dritter durchgeführt wurde". Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht zutage getreten. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass gegen den zuständigen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nicht bereits deshalb die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, weil er als Behördenleiter sowohl für die Aufgabe des Vorhabenträgers als auch der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde verantwortlich zeichnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der zuständige Senator nach Angaben der Klägerin in einem Presseartikel für den Bau des Projekts ausgesprochen hat. Dieser Umstand gibt für sich genommen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Planfeststellungsbehörde ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und inneren Distanz genügt hat.

24

4. Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Auswahl der Tunnelvariante hätte nicht lediglich durch Ergänzungsbeschluss vom 7. November 2011, sondern nur auf der Grundlage eines neuen Planfeststellungsverfahrens geändert werden dürfen.

25

Mit dem Ergänzungsbeschluss verfolgt die Beklagte neben der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Abweichungsprüfung nach § 34 BNatSchG das Ziel, die Begründung zur Auswahl der Tunnelvarianten im Verhältnis zur Klägerin sowie zu den Klägern weiterer Verfahren zu erweitern, ohne am Vorhaben selbst etwas zu ändern. Ein darauf gerichteter Verfahrensschritt ist nur ein unselbständiger Abschnitt des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens, das mit einer erneuten Entscheidung allein gegenüber den Klägern endet. Er unterliegt nicht den Anforderungen des § 73 VwVfG, weil der Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen anderen Betroffenen in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin unverändert wirksam bleibt. Daher war insoweit ein erneutes Auslegungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 172 S. 140, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 117, 149 und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die der Auswahl der Tunnelvariante zugrunde liegende Abwägung durch die Änderung der Begründung in ihrem Wesen verändert wurde. Das ist im Übrigen nicht der Fall, so dass die Änderung der Begründung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden konnte (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3 S. 6; stRspr). Im Ergänzungsbeschluss wird nunmehr lediglich der bislang nur für den Fall einer (teilweisen) privatwirtschaftlichen Finanzierung hervorgehobene Kostenaspekt auf den - nicht auszuschließenden - Fall einer konventionellen Finanzierung des Wesertunnels mit öffentlichen Mitteln übertragen und gewichtet (siehe unten B.5.b) aa).

26

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.

27

1. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsplanung für den Neubau der A 281 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.

28

Dem Vorhaben fehlt entgegen der Annahme der Klägerin die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar ist. Ist das Straßenbauprojekt - wie hier - in die Dringlichkeitsstufe des "vordringlichen Bedarfs" eingestuft, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass dessen Finanzierung aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zum Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32 und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <5>). Die vorgesehene Privatfinanzierung der Weserquerung begründet keinen Ausnahmefall. Aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20. Juli 2006 ("Gesehen-Vermerk") folgt, dass noch offen ist, ob die Weserquerung als Betreibermodell oder konventionell verwirklicht wird. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausdrücklich bestätigt, dass das Vorhaben für den Fall, dass es zu keiner Privatfinanzierung kommt, wie jede andere Maßnahme des vordringlichen Bedarfs konventionell finanziert wird.

29

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB.

30

Nach dieser Vorschrift haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach § 4 oder § 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. § 7 Satz 1 BauGB geht damit über die allgemeine Pflicht zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange bei der fachplanerischen Abwägung hinaus, indem er den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine ihnen sonst nicht zukommende rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem öffentlichen Planungsträger für den Fall verleiht, dass dieser dem Flächennutzungsplan trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht widersprochen hat. Die Pflicht zur Anpassung der Fachplanung an die einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung ("Vollzug") derselben, sondern als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde zu verstehen. Mit dem Begriff des Entwickelns ist eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht und sich die Abweichungen vom Flächennutzungsplan aus dem Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen. Für die Beurteilung, ob noch ein Entwickeln vorliegt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 37 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Planung das Anpassungsgebot verletzt.

31

a) Die Klägerin macht zum einen geltend, dass der Standort des südlich der Weser gelegenen Portals des Wesertunnels nach der Darstellung des Flächennutzungsplans in erheblicher Entfernung von der Ortslage Seehausen am nördlichen Rand der Baggergutdeponie liegen soll. Demgegenüber werde das planfestgestellte Tunnelportal rund 800 m weiter nördlich und damit in unmittelbarer Nähe zu Seehausen errichtet. Diese Abweichung halte sich nicht mehr innerhalb des Rahmens, den die Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belasse.

32

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Flächennutzungsplan der Beklagten eine Darstellung des Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie enthält. Eine zeichnerische Darstellung dieses Standortes gibt es unstreitig nicht. Für das Vorliegen einer entsprechenden textlichen Darstellung beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Senats der Stadt Bremen vom 3. August 1993, den Entwurf zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung zuzuleiten. Diesem Beschluss, welcher der Stadtbürgerschaft beim Beschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans als Drucksache vorgelegen habe, lasse sich entnehmen, dass der Senat eine Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 am nördlichen Rand der Deponie vorschlage. Dementsprechend sei die Darstellung von der Stadtbürgerschaft beschlossen worden. Dies werde insbesondere auch daran deutlich, dass der Senatsbeschluss dem in der Plankammer verwahrten Originalplandokument beigeheftet worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss der Stadtbürgerschaft zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine textliche Darstellung des Tunnelstandortes umfasst.

33

Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten Bindungswirkung gegenüber nachfolgenden Planungen (§ 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 BauGB) und gegenüber Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 BauGB). Sie müssen daher so bestimmt sein, dass sie einen ausreichenden Rahmen für Konkretisierungen bilden können. Ferner muss sich klar feststellen lassen, welche Darstellungen beschlossen wurden. Hierfür muss der Flächennutzungsplan selbst einen Anhalt bieten; auf den Erläuterungsbericht und die Begründung des Plans kann nur zur Verdeutlichung einer eindeutig vorhandenen Darstellung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 <126>). Ausgehend davon fehlt es hier an einer auf den Standort des südlichen Tunnelportals bezogenen textlichen Darstellung.

34

Im Beschlussprotokoll über die Sitzung der Stadtbürgerschaft am 15. September 1993 wird lediglich die Tatsache berichtet, dass die 14. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde; Einzelheiten über den Inhalt des Änderungsbeschlusses werden nicht genannt. Der von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 3. August 1993 könnte allenfalls dann, wenn er einen eindeutigen Entwurf einer textlichen Darstellung des Standortes des Tunnelportals enthielte, auf eine entsprechende Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft schließen lassen. Ein solcher Inhalt ist dem Senatsbeschluss jedoch nicht zu entnehmen. Darin weist der Senat die Stadtbürgerschaft "zur Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung" darauf hin, "dass die A 281 nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes am westlichen Rand außerhalb der geplanten Baggergutdeponie, jedoch z.T. innerhalb des vorhandenen Spülfeldes geführt werden und am nördlichen Rand abtauchen soll". Dieser "Hinweis" ist mehrdeutig. Er kann so verstanden werden, dass er auf eine - offenkundig nicht vorhandene - Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument mit den zeichnerischen Darstellungen verweist, also falsch ist. Er kann außerdem so interpretiert werden, dass sich die Formulierung "nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes" nur auf den Trassenverlauf bezieht und damit den zeichnerischen Entwurf der Änderungsplanung richtig beschreibt. Die weitere Aussage zum Standort des Abtauchpunktes der A 281 stellte sich dann lediglich als politische Absichtserklärung dar. Dass sich der Senat der Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung anschließen und der Stadtbürgerschaft vorschlagen wollte, eine Darstellung zum Standort des südlichen Tunnelportals zu beschließen, stellt daneben nur eine, nach dem Wortlaut des "Hinweises" nicht einmal naheliegende Deutungsmöglichkeit dar. Gegen diese Deutung spricht zudem, dass in diesem Fall gegen die Pflicht zur erneuten Auslegung des so geänderten Entwurfs des Flächennutzungsplans verstoßen worden wäre (§ 3 Abs. 3 BauGB a.F.). Ein Indiz gegen eine textliche Darstellung des Standortes des Tunnelportals stellt ferner der Umstand dar, dass auf dem Plandokument zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans mit den zeichnerischen Darstellungen neben der Legende ausdrücklich eine textliche Darstellung aufgenommen und als solche gekennzeichnet wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass auch eine textliche Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument selbst kenntlich gemacht worden wäre. Somit kann offen bleiben, ob der Senatsbeschluss vom 3. August 1993 zunächst mit dem Original des Plans mit den zeichnerischen Darstellungen und dem Erläuterungsbericht zu einem Dokument verbunden wurde, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch wenn dies unterstellt wird, kann aus besagten Gründen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Stadtbürgerschaft eine Darstellung des Standortes des Tunnelportals beschlossen hat.

35

b) Die Klägerin sieht das Anpassungsgebot nach § 7 Satz 1 BauGB zum anderen deshalb verletzt, weil die planfestgestellte Trasse im Bereich nördlich der Deponie bzw. des Spülfeldes bis zur Weser um bis zu 200 m von der im Flächennutzungsplan zeichnerisch dargestellten Linienführung nach Osten abweicht. Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor. Für diesen Bereich ist keine Konzeption des Flächennutzungsplans erkennbar, die dafür sprechen könnte, dass die Trassenführung der A 281 exakt vorgegeben werden sollte. Die Darstellung der Trassenführung knüpft nicht an bereits vorhandene Trennlinien zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzungsart an, wie dies im Teilabschnitt 2/2 der A 281 in Gestalt der Neuenlander Straße (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40) oder auch hier im Übergangsbereich zwischen Deponie und Vogelschutzgebiet der Fall ist, sondern verläuft sozusagen "auf grüner Wiese". Die Planung widerspricht auch nicht deshalb einer Konzeption des Flächennutzungsplans, weil im Rahmen der 14. Änderung dieses Plans die Darstellung eines kleinen Wohngebiets in der Ortslage von Seehausen beschlossen wurde, auf die die Plantrasse zuläuft. Denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse läuft direkt auf die Ortslage von Seehausen zu, und zwar auf einen Bereich intensiverer Bebauung. Diese Darstellung kann daher nicht als Ausdruck eines Konzepts zum Schutz der Wohnbevölkerung verstanden werden; auch der Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Die Plantrasse liegt daher noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.

36

3. Der Planfeststellungsbeschluss steht in Einklang mit den Anforderungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie sowie des diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechts.

37

a) Die auf § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG gestützte Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des mit Verordnung vom 1. August 2006 zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Vogelschutzgebiets "Niedervieland" (Art. 7 FFH-Richtlinie) begegnet keinen Bedenken.

38

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind insoweit keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite erkennbar. Die anlage-, betriebs- und baubedingten Beeinträchtigungen der nach der Verordnung als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiete bestimmter Vogelarten geschützten Lebensräume insbesondere durch optische Scheucheffekte, Lärmimmissionen und Überbauung wurden eingehend untersucht und bezogen auf die jeweilige Vogelart bewertet. Die Verträglichkeitsprüfung gelangt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Bauabschnitts 3/2 der A 281, einer 380 kV-Freileitung, einer geplanten Wohnbebauung sowie von Windenergieanlagen in der Stromer Feldmark zum Ergebnis, dass es zwar in zeitlich oder räumlich eng begrenztem Umfang zu negativen Veränderungen der Strukturen und Funktionen eines Lebensraums bzw. des Bestands einer Art kommen könne. Dies stelle jedoch die Verträglichkeit des Vorhabens nicht in Frage. Denn die Funktionen des Schutzgebiets für die Populationen und Habitate der Arten blieben gewahrt, so dass die Voraussetzungen zur langfristig gesicherten Erhaltung der jeweiligen Art bzw. ihres Lebensraums im Schutzgebiet weiterhin erfüllt seien. Diese Einschätzung ist weder hinsichtlich des Maßstabes für die Feststellung der Verträglichkeit eines Vorhabens (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 40 ff.) noch in der Sache zu beanstanden.

39

Der Gutachter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, weshalb sicher angenommen werden kann, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Vogelarten trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94, 132). Danach ist entscheidend, dass für alle von Beeinträchtigungen betroffenen Vogelarten die Möglichkeit besteht, innerhalb des Vogelschutzgebiets auszuweichen. Die geschützten Vogelarten (Wiesenvögel) seien nicht brutplatztreu, könnten also an unbelasteten Standorten Nester bauen. Insoweit biete das Vogelschutzgebiet auch ausreichendes Potenzial, zumal die Beeinträchtigungen nur in seinem Randbereich erfolgten. Dass das Gebiet nicht bereits voll besetzt sei, zeigten die Kartierungen aus mehreren Jahren, wonach die Anzahl von Brutstandorten und der Umfang des Bestands erheblich schwankten. Generell sei eine ganz unterschiedliche Siedlungsdichte von Wiesenvögeln selbst bei Flächen mit vergleichbaren Strukturen festzustellen. Das Potenzial der Siedlungsgebiete werde von den Wiesenvögeln häufig nicht ausgeschöpft. Demnach sei es jedenfalls bei Wiesenvögeln nicht sinnvoll, die im Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Schlussstand 2007) vorgeschlagenen Orientierungswerte für den Verlust von Habitatflächen anzuwenden, bei deren Überschreiten stets von einer Unverträglichkeit auszugehen sei.

40

Danach steht die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" zur Überzeugung des Senats fest. Die Annahme, dass Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen und daher die im oben genannten Endbericht zum Teil Fachkonventionen vorgeschlagenen Orientierungswerte nur dann Anwendung finden, wenn es um den Schutz von Lebensraumtypen geht, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 132 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Auswirkungen des geplanten Neubaus der teilweise durch das Vogelschutzgebiet führenden Bundesstraße B 212 nicht berücksichtigt wurden. Die Verträglichkeitsprüfung ist nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21). Da bisher noch nicht einmal das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 212 eingeleitet wurde, fehlt es an der für eine Beurteilung kumulativer Auswirkungen erforderlichen Verfestigung der Planung.

41

Das sonstige Vorbringen der Klägerin ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung in Frage zu stellen. Auf ihren Einwand, eine im Jahre 2000 erstellte Studie habe festgestellt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets führen werde, wird im Planfeststellungsbeschluss entgegnet, dass sich bei der nachfolgenden Konkretisierung der Planung die Trassenführung und die Ausgestaltung des Autobahnabschnitts im Randbereich zum Vogelschutzgebiet wesentlich geändert hätten. Außerdem habe eine verlässliche Datengrundlage erst ab dem Jahre 2006 vorgelegen. Denn in diesem Jahr sei der Pflege- und Managementplan erstellt worden, auf dessen Grundlage die Schutzgebietsverordnung erlassen worden sei. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Zu ihrer weiteren Einwendung, faktisch erstrecke sich das Vogelschutzgebiet auch auf den Bereich östlich der Plantrasse, wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass die an die Plantrasse angrenzenden Flächen wie etwa die Baggergutdeponie, Gewerbeflächen oder das Güterverkehrszentrum nicht die Schutzgebietsvoraussetzungen erfüllten; dieser Bereich sei nur mit Blick auf die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung untersucht worden. Auch diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die besonderen Darlegungsanforderungen, denen angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens die Behauptung unterliegt, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet (vgl. Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 33 Rn. 16), sind nicht annähernd gewahrt. Zur Gebietsabgrenzung im Einzelnen hat der Gutachter der Beklagten im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, der Böschungshang der Deponie sei nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden, weil das dortige Gehölz so hoch wachsen werde, dass es als Brutstandort für Wiesenvögel ungeeignet sei. Schließlich begründet der Umstand keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung, dass ein anderer Gutachter, der im Rahmen der hilfsweise vorgenommenen Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG tätig war, zu der abweichenden Einschätzung gelangt ist, andere Projekte beträfen nicht dieselben Vogelarten wie die A 281, so dass schon deshalb keine kumulativen Wirkungen entstehen könnten. Denn diese Aussage weist keinen Bezug zu der für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Feststellung auf, die kumulativen Wirkungen des Vorhabens und anderer Projekte auf dieselben Vogelarten lägen ihrer Intensität nach unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.

42

Nach allem kommt es nicht darauf an, ob die im Rahmen des Planergänzungsverfahrens hilfsweise durchgeführte Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG den rechtlichen Anforderungen genügt.

43

b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss sei mit Blick auf andere Schutzgebiete im Umfeld des Vorhabens rechtswidrig.

44

aa) Es ist nicht erkennbar, dass die auf etwaige Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Weser zwischen Ochtummündung und Rekum" bezogene FFH-Vorprüfung fehlerhaft ist. Insoweit wurde überprüft, ob der Bau des Wesertunnels die geschützten Fischarten Meer- und Flussneunauge sowie Finte beeinträchtigen könne, da durch Tideströmungen Austauschbeziehungen zwischen dem FFH-Gebiet und dem Standort des Tunnels bestehen könnten. Die Vorprüfung gelangt zum Ergebnis, dass die für die Reproduktion der Finte relevanten Habitate nicht im Bereich der geplanten Querung, sondern weiter stromabwärts liegen und die Baumaßnahmen keine Störungen dieser Habitate auslösen können. Die Passierbarkeit des von den Baumaßnahmen betroffenen Flussabschnitts für Meer- und Flussneunaugen bleibe auch während der Bauzeit gewahrt. Diese Untersuchung wird von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Soweit sie meint, die Tideströmung verschärfe entgegen der Annahme der Vorprüfung die Problematik einer baubedingten Zunahme der Fließgeschwindigkeit, geht sie nicht auf die Feststellung der Vorprüfung ein, es sei aus zahlreichen Beobachtungen bekannt, dass ziehende Fische und Neunaugen in Tideflüssen mit den Gezeiten schwimmen und ggf. Pausen einlegen. Entgegen der Annahme der Klägerin geht die Vorprüfung durchaus auf die Auswirkungen baubedingter Störungen durch Unterwasserschall und Erschütterungen ein. Danach fällt der damit verbundene zeitweilige geringe Verlust des Bereichs als Nahrungsraum für Neunaugen vor dem Hintergrund des verbleibenden Nahrungsraums nicht ins Gewicht und sind die Störungen nicht geeignet, die Wanderungen der Neunaugen zu unterbrechen. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht.

45

bb) Hinsichtlich des FFH-Gebiets "Niedervieland - Stromer Feldmark" rügt die Klägerin das Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung. Auch diese Rüge kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der fachlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 14. Dezember 2007 können bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (Erhalt der Lebensraumfunktion für die Fischart Steinbeißer) aufgrund der erheblichen Entfernung vom Trassenbereich und der vom Grabensystem des FFH-Gebiets getrennt gehaltenen Sammlung und Abführung des Oberflächenabflusswassers der Autobahn ausgeschlossen werden. Dem hält die Klägerin lediglich entgegen, dass eine im Juni 2000 erstellte Verträglichkeitsstudie angenommen habe, der Bau der A 281 im Abschnitt 3/2 führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets. Eine im Jahre 2002 erstellte neue Studie, die zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, sei nicht ausgelegt worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr hinsichtlich des Bauabschnitts 4 der A 281 keine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Dieses Vorbringen geht fehl. Wenn bezogen auf den Bauabschnitt 4 jedwede nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet "Niedervieland - Stromer Feldmark" ausgeschlossen werden können, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob es zusammen mit Einwirkungen aus dem Bauabschnitt 3/2 zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann.

46

cc) Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses wird das FFH-Gebiet "Bremische Ochtum"/Naturschutzgebiet "Ochtumniederung" durch den Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt nicht berührt; mögliche Auswirkungen seien nur von dem im Bau befindlichen Bauabschnitt 3/2 der A 281 zu erwarten. Insoweit beschränkt sich der Einwand der Klägerin auf die Anmerkung, dass eine Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen, weil das Vorhaben bis rd. 1,2 km an das FFH-Gebiet heranreiche. Das genügt nicht, um die naturschutzfachliche Einschätzung in Frage zu stellen.

47

dd) Hinsichtlich des Naturschutzgebiets "Ochtumniederung" macht die Klägerin geltend, hierzu sei lediglich festgestellt worden, dass das Vorhaben ca. 2 km entfernt sei. Dies greife zu kurz. Jedenfalls hätte erwähnt werden müssen, dass ein weiterer Abschnitt am Naturschutzgebiet vorbeiführe; entsprechende Untersuchungen hätten mit ausgelegt werden müssen. Dieses pauschale Vorbringen lässt nicht erkennen, dass naturschutzrechtliche Vorschriften verletzt sein könnten.

48

4. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel oder Fehler bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf, derentwegen die Klägerin seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen kann.

49

a) Die Klägerin weist darauf hin, dass nach dem Artenschutz-Fachbeitrag Nester der "Folgenutzer" Haussperling, Star und Mehlschwalbe zerstört werden. Da vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgesehen seien, müsse die ökologische Funktion der Nester durch einen im räumlichen Zusammenhang vorhandenen Bestand erfüllt werden. Dies sei nicht erkennbar, so dass das artenschutzrechtliche Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG) verletzt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Artenschutz-Fachbeitrag wird nachvollziehbar ausgeführt, dass auch diejenigen Vogelarten, die ihre Nester und Höhlen mehrjährig nutzen, nicht auf eine Wiederverwendung angewiesen sind und daher in den hierfür geeigneten Habitatstrukturen im Umfeld der geplanten A 281 neue Nester bauen können. Mit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

50

Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Beurteilung der Fachbehörde vom 12. März 2009 werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auch in Bezug auf die "Grüne Mosaikjungfer" nicht berührt. Mit großer Wahrscheinlichkeit komme diese Libellenart im Trassenbereich nicht mehr vor, weil Untersuchungen ergeben hätten, dass es dort keine für den Erhalt der Population der "Grünen Mosaikjungfer" zwingend notwendigen Bestände der Wasserpflanze "Krebsschere" mehr gebe. Insoweit macht die Klägerin eine unzureichende Klärung des Sachverhalts geltend, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb die naturschutzfachliche Einschätzung der Fachbehörde keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts erlaubt.

51

Auch das weitere auf den Artenschutz bezogene Vorbringen der Klägerin entbehrt der Substanz. Es wird nicht aufgezeigt, weshalb Ermittlungen dahingehend hätten angestellt werden sollen, ob ein Rastgebiet der Zugvögel und Fledermäuse vorhanden ist, das durch den Bau und Betrieb der Autobahn gestört werden könnte, und ob auch auf der Südseite der Weser Fledermäuse in größerem Umfang vorhanden sind. Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass insoweit keine Ermittlungen durchgeführt wurden. Soweit die Klägerin Hinweise auf Gefährdungen der Finte durch das Ausbaggern der für den Einbau der Tunnelelemente erforderlichen Absenkrinne vermisst, wird auf obige Ausführungen zum FFH-Schutz verwiesen. Es trifft auch nicht zu, dass Anzahl und Standorte von Vögeln der sog. Roten-Liste-Arten im geplanten Trassenbereich nicht abschließend festgestellt wurden. Dies ist vielmehr eingehend geschehen.

52

b) Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung liegt nicht vor. Die Klägerin hat insoweit im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit den im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargelegten, durchgängig nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Beklagten hierzu auseinanderzusetzen. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben die Eingriffsregelung verletzt.

53

5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung (a). Das führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn dieser Mangel hat das Abwägungsergebnis nicht i.S.v. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG beeinflusst (b).

54

a) Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <349 f.> und vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 56). Gemessen an diesen Anforderungen des Abwägungsgebots ist die Abwägung zur Auswahl der Tunnelvariante mit Fehlern behaftet.

55

aa) Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht hinsichtlich des Vergleichs der Kosten der beiden von der Beklagten untersuchten Tunnelvarianten. Eine fehlerhafte Ermittlung dieser Kosten kann nicht festgestellt werden.

56

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses liegt regelmäßig weder die komplette Ausbauplanung vor noch sind alle Gewerke vergeben. Daher müssen der Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses und der Darlegungen in der mündlichen Verhandlung die voraussichtlichen Kosten eines Absenktunnels und eines Bohrtunnels auf der Grundlage von Abrechnungspreisen bzw. in einem Fall von Angebotspreisen vergleichbarer aktueller Tunnelbauprojekte mit vergleichbaren geologischen Verhältnissen ermittelt. Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.). Die Vergleichspreise wurden sodann gemittelt und auf die Länge sowie den Durchmesser einer Untertunnelung der Weser als Absenk- bzw. als Bohrtunnel übertragen. Dabei war von einer Vergrößerung des Durchmessers des Bohrtunnels auszugehen, weil dieser nach der zwischenzeitlich vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen "Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln, RABT 2003" mit einem Seitenstreifen zu versehen gewesen wäre. Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Übertragung der Vergleichspreise auf die Ausführung der Weserquerung als Bohrtunnel lägen Rechenfehler zugrunde mit der Folge, dass die Kosten eines Bohrtunnels deutlich zu hoch angesetzt worden seien. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu unter anderem ausgeführt, dass der Kostenanteil für das beim Tunnelvortrieb aufzubrechende Volumen im Verhältnis der Vergrößerung der Kreisfläche berücksichtigt wurde. Dies leuchtet ebenso ein wie die Berücksichtigung des Kostenanteils für die Ausbaufläche der Fahrbahn im Verhältnis der unter der Fahrbahn auszufüllenden Fläche. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte den Kostenanteil für den Randbereich des Bohrtunnels mit Stahlbetontübbingen im Verhältnis des größeren Tunneldurchmessers und der größeren Betonring-Wandstärke angesetzt hat. Rechenfehler sind auch insoweit nicht erkennbar.

57

Die von der Klägerin in Bezug genommene alternative Berechnung der Kosten eines Bohrtunnels durch das Büro IMM belegt keine methodischen Mängel der Kostenschätzung der Beklagten. Allein der Umstand, dass die alternative Schätzung die Investitionskosten eines Bohrtunnels erheblich geringer angesetzt hat, gibt hierfür nichts her. Die alternative Kostenberechnung beruht nicht auf der Heranziehung der Kosten von Vergleichsobjekten, sondern auf einer Kostenkalkulation. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine andere methodische Herangehensweise zu anderen Ergebnissen führen kann. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die alternativ angewandte Methode der Kostenkalkulation den voraussichtlich anfallenden Aufwand für den Bohrtunnel offenkundig genauer erfasst hat als die von der Beklagten vorgenommene Schätzung anhand von Abrechnungspreisen vergleichbarer Objekte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses eine genaue Kalkulation anhand aller wesentlichen Kostenpositionen noch nicht möglich ist, wie dies etwa das Leistungsverzeichnis der späteren Ausschreibung des Projekts zulasse. Dementsprechend seien die Kosten bei der alternativen Schätzung nur sehr grob anhand weniger Positionen kalkuliert worden. Dies sei nicht genauer als die hier vorgenommene Schätzung unter Heranziehung der Kosten bereits abgerechneter Vergleichsprojekte, zumal in den tatsächlichen Abrechnungspreisen der Vergleichsprojekte bereits der nicht selten beträchtliche Aufwand aus geologischen Risiken enthalten sei. Diese nachvollziehbaren Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt.

58

Ihr kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie unter Bezugnahme auf Ausführungen in der alternativen Kostenschätzung meint, die erhebliche Differenz der Preise der Vergleichstunnel Dedesdorf und Herrentunnel zeige die Fehlerhaftigkeit der gewählten Methode. Die Beklagte hat als Grund für diese Kostendifferenz in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass beim Tunnel Dedesdorf die Abrechnungspreise vorgelegen hätten, beim Herrentunnel hingegen nur die Angebotspreise. Letztere seien regelmäßig - und so auch hier - deutlich geringer als die tatsächlich abzurechnenden Kosten. Insbesondere werde die Position für geologische Risiken mit Blick auf die bei Ausschreibungen herrschende Wettbewerbssituation häufig zu niedrig angesetzt. Diese Ausführungen, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, erscheinen nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist entscheidend, dass die voraussichtlichen Kosten für den Absenktunnel nicht dadurch niedrig gehalten wurden, dass insoweit nur die tendenziell geringeren Angebotspreise vergleichbarer Projekte herangezogen wurden.

59

Auch im Übrigen begegnet der Kostenvergleich keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin macht geltend, nach einem Gutachten von "agiplan" zur Bewertung der Folgen eines Baus der A 281 für die Unternehmen nördlich der Weser entstünden "Entschädigungskosten" von mehr als 37 Mio. €. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang solche Entschädigungszahlungen in den Kostenvergleich eingeflossen seien. Daher bestünden begründete Zweifel, dass der Absenktunnel, der die Unternehmen deutlich stärker belaste, kostengünstiger zu realisieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der betroffenen Firma Arcelor Mittal in Auftrag gegebene Kostenschätzung von "agiplan" einen gänzlich anderen Ansatz verfolge als der der Planfeststellung zugrunde liegende Kostenvergleich. Bei letzterem seien im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung nur die Kosten berücksichtigt worden, bei denen es Unterschiede zwischen den Tunnelvarianten gebe. Demgegenüber enthalte das Gutachten "agiplan" sämtliche Kosten, also auch diejenigen, die bei beiden Varianten gleichermaßen anfielen. Die Klägerin hat diesem Vorbringen nicht widersprochen. Beim Kostenvergleich wurde im Übrigen durchaus berücksichtigt, dass der Absenktunnel bezogen auf die Beeinträchtigung der Unternehmen nördlich der Weser Nachteile gegenüber dem Bohrtunnel aufweist. Nach der Vergleichsstudie wurden nämlich bei den Positionen "Trassenfreimachung", "Bodenentsorgung" und "Schutzeinrichtungen Nordseite" für den Absenktunnel Mehrkosten von insgesamt 18,5 Mio. € angesetzt. Im Übrigen ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Kostenschätzungen der Beklagten auf einer unhaltbaren Methodik oder eindeutig falschen Annahmen beruhen könnten.

60

bb) Nicht zu beanstanden ist die Abwägung der Tunnelvarianten ferner mit Blick auf die Berücksichtigung der Belange "Natur und Umwelt", "Städtebau", "Technik" sowie "Verkehr und Sicherheit".

61

Hinsichtlich der Variantenauswahl macht sich der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich die Ergebnisse der Vergleichsstudie Bohrtunnel - Absenktunnel von 2004 zu eigen. Im Rahmen dieser Vergleichsstudie wurden die jeweiligen Auswirkungen der beiden Tunnelvarianten auf die oben genannten Belange eingehend untersucht und bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft dies auch die unterschiedlichen nachteiligen Auswirkungen der Varianten auf die Umweltbelange und die jeweils auf die Wohnbebauung einwirkenden Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Licht). Die Vergleichsstudie gelangt zum Ergebnis, dass der Bohrtunnel bei diesen Punkten Vorteile aufweist. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass insoweit Abwägungsdefizite vorliegen könnten. Sie rügt ferner, in die Variantenabwägung sei nicht mit hinreichendem Gewicht zu Lasten des Absenktunnels eingestellt worden, dass dieser im Unterschied zum Bohrtunnel eine weitere Vertiefung der Weser und damit die Erreichbarkeit der Häfen mit künftig größeren Containerschiffen endgültig ausschließe. Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Absenktunnel die mittlerweile planfestgestellte Vertiefung der Weser nicht hindert. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass der Containerumschlag nur in Bremerhaven bzw. Wilhelmshaven erfolgt und seitens der zuständigen Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich keine Änderungen geplant seien.

62

Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, zu Lasten des Absenktunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Tunneldecke ("Zerschellschicht") bei Notankerwürfen zerstört werden könne. Eine solche Gefahr wurde bereits in der Vergleichsstudie verneint und darauf verwiesen, dass beide Tunnelvarianten auf die Belastung eines gesunkenen Schiffes hin ausgelegt sein müssten (Wracklast). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass die spezielle Ausgestaltung des Bauwerks dieses auch gegenüber geschleppten Ankern schütze. Die nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Ohne Erfolg trägt sie vor, zugunsten des Bohrtunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass ein durchgängiger Standstreifen der Verkehrssicherheit besser diene als die beim Absenktunnel vorgesehenen Pannenbuchten. In der Vergleichsstudie wurde die Verkehrssicherheit unter diesem Aspekt für beide Tunnelvarianten gleich bewertet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Standstreifen zwar - im Unterschied zu Pannenbuchten - an allen Stellen des Tunnels Möglichkeiten zum Anhalten böten, dass sie jedoch andererseits wegen ihrer geringen Breite weniger sicher seien als Pannenbuchten. Mit dieser nachvollziehbaren Einschätzung setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

63

cc) Allerdings rügt die Klägerin zu Recht, dass die Planfeststellungsbehörde ihr Interesse am Erhalt des in ihrem Eigentum stehenden und von ihr bewohnten Gebäudes, dessen Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig ist, verkannt bzw. fehlgewichtet hat.

64

Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt daher einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <15> m.w.N.). Danach war mit Rücksicht auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (§ 19 Abs. 2 FStrG) das Bestandsinteresse der Klägerin angesichts der ausgeprägt personalen Funktion des Wohneigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <11> zur baulichen Nutzung; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <6> zur Wohnungsmiete) mit besonderem Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen. Daran fehlt es hier.

65

Der Planfeststellungsbeschluss vermerkt bei der Alternativenprüfung, dass für die Herstellung des Absenktunnels sechs Wohngebäude abgerissen werden müssen. Diesem Umstand wird gegenübergestellt, dass die Ortslage Seehausen auch bei Herstellung eines Bohrtunnels durch Erschütterungen, Setzungen und Lärm belastet werde; möglicherweise müssten vom Tunnel unterfahrene Wohngebäude zeitweise geräumt oder kostenaufwändig abgesichert werden. Diese Bewertung der Eigentumsbelange ist nicht nur deshalb fehlerhaft, weil eine konkrete Abwägung des Bestandsinteresses der Eigentümer und Bewohner der abzubrechenden Gebäude mit gegenläufigen, im Falle eines Bohrtunnels entstehenden Beeinträchtigungen der Ortslage Seehausen fehlt. Sie ist vielmehr schon nicht nachvollziehbar. Denn nach den Untersuchungen der Vergleichsstudie, auf die die Planfeststellungsbehörde die Alternativenprüfung ausdrücklich gestützt hat, sind die genannten Beeinträchtigungen nicht etwa auf den Bohrtunnel begrenzt, sie sind im Gegenteil bei der Ausführungsvariante Absenktunnel noch deutlich intensiver. Die bei der Ausführungsvariante Bohrtunnel auftretenden Beeinträchtigungen können die Inanspruchnahme der Wohngebäude daher offenkundig nicht rechtfertigen.

66

An anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wird festgehalten, dass der Abriss von sechs Wohnhäusern "ein sehr großer Eingriff in die Rechte der Betroffenen ist". Jedoch sei mit diesen Häusern der Eingriffsbereich so weit minimiert worden, wie es technisch möglich sei. Darüber hinaus habe der Vorhabenträger bislang zwei Wohngebäude und außerdem im näheren Umfeld ein Ersatzgrundstück erwerben können und bemühe sich weiterhin um einen freihändigen Erwerb. Der Vorhabenträger habe nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme dieser sechs Wohngebäude zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich sei. Somit müssten zur Verwirklichung des im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens die betroffenen privaten Belange der Eigentümer zurücktreten. Diese Abwägung der Eigentümerbelange ist ebenfalls offensichtlich fehlerhaft.

67

Die Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs (räumliche Begrenzung des Zugriffs, Versuch freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke, Bereitstellung von Ersatzgrundstücken) tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine Gemeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der Grundstücke rechtfertigen könnten. Nicht tragfähig ist auch die Erwägung, die Eigentümerbelange müssten gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurücktreten. Unstreitig könnte die A 281 im 4. Bauabschnitt mit derselben Trassierung ohne Inanspruchnahme der Wohngebäude gebaut werden, wenn anstelle eines Absenktunnels ein Bohrtunnel errichtet würde. Der Zugriff auf die Wohngebäude kann daher nur mit einem öffentlichen Interesse an der Ausführung der Weserquerung gerade als Absenktunnel gerechtfertigt werden. Eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für einen Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude ist jedoch nicht erfolgt. Daran ändert nichts, dass sich die Planfeststellungsbehörde die Vergleichsstudie zu eigen macht, die die Tunnelvarianten nach den jeweils betroffenen Belangen eingehend untersucht und gewichtet. Denn das verfassungsrechtlich geschützte konkrete Bestandsinteresse der betroffenen Eigentümer, das nicht mit dem zu entschädigenden Vermögensverlust gleichgesetzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <323>), hat auch im Rahmen der Vergleichsstudie keine Beachtung gefunden.

68

b) Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.> und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 163; stRspr). Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel - wie hier - in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Ausgehend davon liegt hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde ist auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Auswahl des Absenktunnels lässt auch bei Berücksichtigung des erheblichen Gewichts des in seiner freiheitssichernden Funktion verfassungsrechtlich geschützten Interesses am Bestand der Wohngebäude keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen.

69

aa) Wie bereits ausgeführt, wurden die Tunnelvarianten im Rahmen einer umfangreichen Untersuchung ("Vergleichsstudie") bezogen auf die - als "Zielfelder" - bezeichneten Belange "Verkehr und Sicherheit", "Technik", "Wirtschaftlichkeit", "Umwelt und Natur" sowie "Städtebau" miteinander verglichen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bei Gleichgewichtung aller fünf Zielfelder mit jeweils 20% sich die Vor- und Nachteile der beiden Tunnelvarianten weitgehend ausgleichen. Ferner wurde festgestellt, dass bereits bei einer etwas stärkeren Gewichtung des Zielfeldes "Wirtschaftlichkeit" sich die Ergebnisse deutlich zugunsten des Absenktunnels stabilisieren. Die Gutachter empfahlen daher, der weiteren Planung das Bauverfahren Absenktunnel zugrunde zu legen.

70

Hieran knüpft die Planfeststellung an. Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass sich keine Ausschlusskriterien für eine der Varianten ergeben hätten, und weist darauf hin, dass gerade der Bau eines Tunnels aufgrund der hohen Kosten eine besondere Herausforderung für die Finanzierung darstelle. Ausgehend davon wird dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf die in der Vergleichsstudie im Zielfeld "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € (Investitionskosten 26 Mio. €, Betriebskosten für 30 Jahre 25 Mio. €) wird die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Im Falle der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Finanzierung des Wesertunnels müssten die Kosten noch eine für einen Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahmen zulassen; um dies zu erreichen, sei hier ohnehin bereits eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden. Sollte die Finanzierung auf konventioneller Grundlage erfolgen, wäre diesem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine mindestens ebenso große Bedeutung beizumessen. Entsprechend dem Gebot einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sei bei Vorliegen im Wesentlichen gleicher Alternativen die kostengünstigere Variante vorzuziehen. Somit sei die Ausführungsvariante Absenktunnel unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.

71

Nach diesen Erwägungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge hat und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt, als solcher nicht übersehen wurde. Gestützt wird diese Einschätzung im Übrigen durch den Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass beim Vergleich Brücke/Tunnel wegen einer deutlich günstigeren "Qualitätsstruktur" (deutliche Vorteile des Tunnels in allen untersuchten Zielfeldern außer der "Wirtschaftlichkeit") dem Tunnel trotz dessen höherer Kosten nur deshalb der Vorzug gegeben worden sei, weil die Differenzen der geschätzten Kosten noch im Rahmen möglicher Schätzfehler gelegen hätten; im Unterschied dazu sei der Absenktunnel sowohl bei den Investitions- als auch bei den Betriebskosten erheblich günstiger.

72

bb) Dass die Planfeststellungsbehörde in Konsequenz ihrer - die Ergebnisse der Vergleichsstudie einschließenden - Variantenabwägung der kostengünstigeren Alternative Absenktunnel auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude den Vorzug gegeben hätte, stellt keine gegen das Abwägungsgebot bzw. das Gemeinwohlerfordernis nach Art. 14 Abs. 3 GG verstoßende Fehlgewichtung dar.

73

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, das in § 7 Abs. 1 BHO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, als eigenständigem öffentlichen Belang in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Kostenaspekt wegen der ohnehin hohen Kosten eines Tunnelbaus besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter anderem wegen der besonderen Kostenintensität solcher Bauwerke (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrPrivFinG) hat der Gesetzgeber mit dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz die Voraussetzung dafür geschaffen, deren Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung auf Private übertragen zu können mit der Möglichkeit einer Refinanzierung durch Mauterhebung (vgl. BTDrucks 12/6884 S. 5 unter Bezugnahme auf die europarechtlich auf solche kostenintensiven Bauwerke beschränkte Möglichkeit der gleichzeitigen Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren, vgl. Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2011/76/EU vom 27. September 2011). Wie ausgeführt, durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass ein Bohrtunnel Mehrkosten von insgesamt 51 Mio. € auslösen würde. Die Vermeidung derart hoher Kosten stellt mit Blick auf das Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln einen öffentlichen Belang von solchem Gewicht dar, dass er das gegenläufige Interesse am Fortbestand der Wohngebäude überwiegen kann, auch wenn diesem Interesse - wie ausgeführt - ebenfalls beträchtliches Gewicht zukommt. Das gilt auch dann, wenn sich der Zugriff auf das Wohngebäude angesichts des hohen Alters der Klägerin besonders belastend auswirkt, zumal im Rahmen des Entschädigungsverfahrens Maßnahmen zur Abmilderung wie der Versuch freihändigen Erwerbs oder die Stellung geeigneten Ersatzwohnraums oder geeigneter Ersatzgrundstücke zu Gebote stehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Finanzierung des Tunnels durch einen privaten Investor oder aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Sollte der Bund die Entscheidung zugunsten einer privaten Finanzierung treffen, ist nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde bereits beim planfestgestellten Absenktunnel eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 115 Mio. € notwendig, um einem privaten Investor eine akzeptable Refinanzierung durch Mauteinnahmen zu ermöglichen. Das bedeutet, dass auch die Mehrkosten eines Bohrtunnels zu Lasten der öffentlichen Hand gingen. Sollte der Tunnel in vollem Umfang konventionell finanziert werden, käme dem öffentlichen Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, mindestens dasselbe Gewicht zu, weil dann auch der Anteil der Kosten von der öffentlichen Hand zu tragen ist, der ansonsten durch einen privaten Investor finanziert worden wäre.

74

6. Schließlich sind auch bezogen auf das Vorhaben selbst keine Abwägungsmängel erkennbar, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen könnten.

75

a) Die auf eine unzureichende Berücksichtigung der Immissionen der A 281 bezogenen Rügen können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die maßgebenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) werden eingehalten. Es kann offen bleiben, ob die Planfeststellungsbehörde hätte überprüfen müssen, ob der Verkehrslärm der A 281 zusammen mit dem etwa von den Industriebetrieben nördlich der Weser verursachten Lärm die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitet. Denn nach den nunmehr vorgelegten Lärmberechnungen, die nach Darlegung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Lärmquellen in der Umgebung des Vorhabens berücksichtigen, wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht. Die weiteren Rügen zu Lärmeinwirkungen (etwa unzureichender Schutzeignung durch den Lärmschutzwall, fehlender Berücksichtigung der Geräusche der Tunnelventilatoren) bzw. zur Ermittlung der Luftschadstoffbelastung (unter anderem Windverhältnisse, Abnahme der Hintergrundbelastung) stellen im Wesentlichen nur eine Wiederholung der bereits im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen dar, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen eingehenden und durchweg nachvollziehbaren Stellungnahmen hierzu erfolgt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Klagevorbringens zu den Auswirkungen der Bauarbeiten und des Bauverkehrs auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung des Vorhabens sowie die behauptete wasserrechtliche Problematik (etwa Schäden infolge eines tunnelbedingten Grundwasserstaus, Überschwemmungsrisiko durch zeitweilige Unterbrechung der Schutzdeiche und durch Wassereintritt in den Tunnel). Das insgesamt unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin zu allen diesen Punkten ist nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen der Beklagten in Frage zu stellen. Zumindest die immissionsbezogenen Rügen sind im Übrigen auch deshalb unbeachtlich, weil ihre Richtigkeit unterstellt werden kann, ohne dass sich dadurch etwas an der Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin änderte (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>).

76

b) Die Einwendungen der Klägerin gegen den Planvorbehalt hinsichtlich der Bewältigung der Gefährdungen der Autobahnnutzer durch den Betrieb der Schlackenkippe der Firma Arcelor Mittal ist durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Protokollerklärung gegenstandslos geworden. Danach kann - entsprechend der Erklärung des Vorhabenträgers mit Schreiben vom 4. November 2011 - mit dem Bau des Abschnitts 4 der A 281 nicht begonnen werden, bevor die bauliche Herstellung einer Lawinengalerie zum Schutz der Autobahnfahrer durch bestandskräftige Zulassung geklärt ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb es entgegen der Darlegung im Planfeststellungsbeschluss nicht möglich sein sollte, eine Lawinengalerie technisch einwandfrei, ohne zusätzlichen Grunderwerb und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu bauen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.