Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 35 Planfeststellung und Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschu
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen


(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kal

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands


(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach die

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


Die störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten

Referenzen - Urteile |

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83 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - III ZR 116/06

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 116/06 Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 D; § 2

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - IV ZR 241/04

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 241/04 Verkündetam: 30.April2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AV

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 3 K 16.01211

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vol

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 4 K 14.354

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 19.281 u.a.

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 19.281, 22 CS 19.304 und 22 CS 19.305 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO entsprechend). II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2019

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 18.2572, 22 CS 19.23

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Tenor I. Die Verfahren 22 CS 18.2572 und 22 CS 19.23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner zu 1/4 und die B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 22 CS 19.345 u.a.

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren mit den fortlaufenden Aktenzeichen 22 CS 19.345 bis 22 CS 19.354 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2019

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179, Au 4 K 17.843

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Die Bescheide des Beklagten vom 29. Dezember 2016 (Az.: ... und ... und vom 10. Mai 2017 (Az.: ...) werden aufgehoben. II. Die Kosten der Verfahren hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtliche

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im We

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 22 CS 17.1702

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.250 Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - 4 S 14.955

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Der Beigeladenen wird die Durchführung von Kabelarbeiten, Kabelverlegearbeiten und sonstigen Arbeiten jeglicher Art, die dem Bau der Kabeltrasse der Windenergieanlage dienen, die mit Bescheid des Landratsamts W. vom 26. Septem

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 22 ZB 13.579

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungs

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Feb. 2019 - RN 7 S 18.1989

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2015 - 22 B 14.395

bei uns veröffentlicht am 06.02.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. April 2013 wird abgeändert. II. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. III. Die Klägerin hat ein weiteres Zehntel der im ersten Rechtszug entstandenen Koste

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Feb. 2018 - Au 4 K 17.22

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Die Klage wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 abgewiesen. Im Übrigen - hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 8, 9 und 10 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 - wird das Verfahren eingestellt. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 22 BV 17.2176

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 (Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179 und Au 4 K 17.843) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 CS 16.2048 und 22 CS 16.2049 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Bes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 22 CE 17.2260

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 wird abgeändert. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den von der Beigeladenen im Gebiet der Antragstellerin betriebenen Steinbruch durch einen für sofort voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2016 - 22 ZB 16.304

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert f

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1980) gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 30. November 2018 wird wiederhergestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und di

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2018 - RN 7 S 18.1756

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1627) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Juli 2015 - Au 4 K 14.1797, Au 4 K 14.1800, Au 4 K 14.1801

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1797 Au 4 K 14.1800 Au 4 K 14.1801 Im Namen des Volkes Urteil vom 31. Juli 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: - Immissionssc

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Feb. 2018 - W 5 K 16.794

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2016 - 22 CS 16.1052 u. a.

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 16.1052, 22 CS 16.1053, 22 CS 16.1054, 22 CS 16.1055, 22 CS 16.1056, 22 CS 16.1057, 22 CS 16.1058, 22 CS 16.1059, 22 CS 16.1060, 22 CS 16.1061, 22 CS 16.1062, 22 CS 16.1063 und 22 CS 16.1064 werden zur geme

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Dez. 2016 - B 2 K 16.5

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläge

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Juni 2016 - RO 7 K 15.640

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Juli 2018 - 2 L 45/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verpflichtet gewesen ist. 2 Mit Antrag vom 28.06.2006 beantragte die Umweltschutz (M.) bei dem Beklagten

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Juli 2018 - 2 L 46/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verpflichtet gewesen ist. 2 Mit Antrag vom 28.06.2006 beantragte die Umweltschutz (M.) bei dem Beklagten

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor 1. Nummer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (Besonderes Gebü

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. März 2018 - 9 K 10507/17.TR

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sich

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. März 2018 - 9 K 10029/17.TR

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2017 - 4 C 7/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin, Betreiberin einer Windenergieanlage, wendet sich gegen eine Anordnung zum Schutz einer benachbarten Windenergieanlage.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein Unternehmen der Abfallwirtschaft, betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in der Stadt A. Ortsteil (R.), eine Anlage für die Aufbereitung von nicht gefährlichen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken aus Hausmüllve

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2017 - 4 C 3/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles für 1 920 Ferkel, drei Futtermittelsilos u

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Aug. 2016 - 2 M 43/16

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zu ihren Gunsten verfügten Zulassung des vorzeigen Beginns der Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage. 2 Die Antragstellerin ist Betreiberin einer mit

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Aug. 2016 - 8 A 10377/16

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Das

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Apr. 2016 - 5 K 4/14

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor Die vom Beklagten zu Gunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten d

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 K 1130/15.NW

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor Die an die Klägerin gerichteten Bescheide vom 31. Mai 2013 und vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Beigeladene trägt

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Nov. 2015 - 3 L 2255/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstel

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Okt. 2015 - 8 K 1418/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 1014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 27. Okt. 2015 - 4 K 1499/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 1Tatbestand: 2Die Kläger wenden sich gegen zwei von der Landrätin des Beklagten

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - 3 K 5285/13

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Juni 2015 - 3 K 3381/13

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor Soweit die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Häl

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Juni 2015 - 3 K 1236/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - 6 C 39/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsb

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 K 3928/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. März 2015 - 6 B 63/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 11. März 2015 - 11 K 3063/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherh

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 11. März 2015 - 11 K 3062/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherh

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 11. März 2015 - 11 K 3061/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicher

Referenzen

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (2) Soweit...
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so...
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