Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren ein Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr benachbartes Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks ... in .... Auf der gegenüber liegenden Straßenseite betreibt die Beigeladene auf dem Grundstück ... Straße ... ein Omnibusunternehmen. Die Grundstücke liegen am Rande des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... .Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Im Flächennutzungsplan ist das Betriebsgelände der Beigeladenen einschließlich der Umgebungsbebauung als „gemischte Bauflächen“ dargestellt. Die ... Straße ist Teil der Landesstraße L ...
Das Wohngebäude der Kläger ist ein Einfamilienhaus. Auf der Straßenseite befindet sich im Erdgeschoss ein Wohnzimmer und im Obergeschoss ein Schlafzimmer. Vom Schlafzimmer blicken die Kläger direkt auf den Hof der Betriebsstätte der Beigeladenen. Deren Grundstück ist mit einer Omnibushalle bebaut, in der fünf Omnibusse untergestellt werden können und die direkt von der ... Straße erschlossen wird. Die Halle hat fünf Rolltore, die per Funkfernbedienung geöffnet und geschlossen werden können. Im Jahr 1965 wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein Garagenneubau für eine Autovermietung genehmigt. Im Jahr 1971 wurde eine Garagenerweiterung genehmigt, die ebenfalls mit „Autovermietung“ überschrieben wurde. Im Jahr 1976 wurde ein Umbau und eine Erweiterung von Garagen genehmigt. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Baubeschreibung nannte als beabsichtigte Nutzung „Omnibusbetrieb“. Zuletzt genehmigte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen im Jahr 2001 den Umbau einer bestehenden Busgarage. Als beabsichtigte gewerbliche Nutzung wurde im Bauantrag das „Abstellen von Bussen“ genannt. Von der Baurechtsbehörde wurde seinerzeit das Gebiet als Mischgebiet eingeordnet. Genauere Angaben zur Betriebstätigkeit oder zu den Betriebszeiten enthielt keine der Baugenehmigungen. Das Busunternehmen der Beigeladenen bietet Ferien- und sonstige Busreisen sowie Kranken- und Dialysefahrten an und ist im Linienverkehr des lokalen ÖPNV eingesetzt. Im Jahr 1971 wurde der Betrieb anlässlich einer Anzeige der Veränderung des Gewerbebetriebs noch als „Autovermietung“ bezeichnet. 1998 wurde er als „Omnibusbetrieb/Mietwagen“ gewerblich angemeldet.
Im Jahr 2012 wandten sich die Kläger an das Landratsamt und beschwerten sich über den vom Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Lärm. Sie legten umfangreiche Aufzeichnungen über die Aktivitäten auf deren Grundstück vor. Diese enthielten u.a. Angaben über nächtliches Reinigen und Laufenlassen der Busse und Kraftstoffanlieferung zur Nachtzeit. Das Landratsamt ließ daraufhin eine orientierende Lärmmessung durchführen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass ein realistischer Busbetrieb tagsüber möglich sei, nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr dagegen nicht. Nach den orientierenden Messungen sei der Richtwert nachts schon nach weniger als einer Minute überschritten. Das Landratsamt bat sodann die Beigeladene unter dem 30.08.2012 um ausführliche Stellungnahme zu ihrer Betriebstätigkeit.
Die Beigeladene teilte unter dem 12.09.2012 mit, ihr Unternehmen bestehe seit über 40 Jahren an gleicher Stelle. Es habe noch nie Nachbarbeschwerden wegen Lärmbelästigungen gegeben. Das Unternehmen bestehe derzeit aus sechs Omnibussen. Es fahre täglich mit vier Fahrzeugen im Linienverkehr im Auftrag der BRN (Busverkehr Rhein-Neckar GmbH) und führe Reiseverkehr sowie Krankentransporte mit drei zusätzlichen Pkw durch. Aus dem Linieneinsatzplan der BRN ergebe sich, dass der erste Bus um 5.30 Uhr seine Fahrt beginne. Dieser starte jedoch oft nicht vom Betriebshof, sondern sei meistens an der Schule abgestellt. Um 6.30 Uhr starteten zwei weitere Busse und um 6.50 Uhr der vierte. Die Busse kämen zu unterschiedlichen Zeiten am Vormittag zurück und seien dann mittags wieder unterwegs. Zwei der Busse seien in der Regel durchgängig bis nachmittags im Einsatz. Das letzte Linienfahrzeug sei dann nochmals ab 16.00 Uhr unterwegs und komme abends gegen 19.00 Uhr zurück. In den Schulferien sei nur ein Fahrzeug ganztägig von 5.00 Uhr bis 14.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.30 Uhr im Einsatz. Im Reiseverkehr ließen sich die Abläufe nicht so genau darstellen, da dies vom Programm und den Wünschen der Kunden abhänge. Hier starteten die Busse teilweise auch nachts und kämen auch nachts zurück. Dies sei aber nicht die Regel. Im Normalfall verlasse ein Bus den Betriebshof zwischen 5.30 Uhr und 7.00 Uhr und komme abends gegen 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr zurück. Auf dem Betriebshof fänden grundsätzlich keine Zu- und Ausstiege statt, da hierfür nicht genügend Platz sei. Dies geschehe nur in absoluten Ausnahmefällen. Reinigungsarbeiten an den Bussen würden in der Regel Freitag nachmittags durchgeführt, bei Bedarf gelegentlich auch unter der Woche. Die Waschanlage werde im Hof um die Busse geschoben. Im Winter werde dies in der Halle durchgeführt. In sehr seltenen Ausnahmefällen komme es auch mal vor, dass ein Bus nach der Rückkehr von einer Fahrt spät abends für die nächste Fahrt früh morgens gerichtet werden müsse. Seit Bekanntwerden der Nachbarbeschwerden achteten sie stark darauf, keine unnötigen Belästigungen zu produzieren. Die Anschuldigungen, die Fahrer würden die Motoren minutenlang unnötig laufen lassen, sei falsch. Hierfür gebe es keinen Grund. Der Betrieb liege an der viel befahrenen Landesstraße, auf der auch nachts reger Verkehr herrsche. Oft führen nachts Holzlaster oder Traktoren vorbei, die viel mehr Lärm verursachten als die Busse.
Mit Schreiben vom 10.10.2012 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, sie habe gegenüber den Nachbarn im Mischgebiet die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) einzuhalten. Da ein realistischer Busbetrieb nachts nicht möglich sei, sei beabsichtigt, den Busbetrieb während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu untersagen. Es werde gebeten, die Möglichkeit zu prüfen, die Busse, die vor 6.00 Uhr abfahren sollten, in einer anderen Halle abzustellen.
In der Folge wandten sich die Kläger unter dem 05.11.2012 erneut an das Landratsamt. Die Lärmbelastung sei deutlich intensiver als von der Beigeladenen behauptet. Sie hätten zahlreiche Anlässe dokumentiert, zu denen die Motoren - oft auch zur Nachtzeit - mehr als 20 Minuten gelaufen seien, die Busse im Freien mit Hochdruckreinigern gewaschen und Reisen auf dem Betriebsgelände gestartet worden seien. Hinzu komme die regelmäßige Anlieferung von Kraftstoff sowie weitere Pegelspitzen durch das An- und Abfahren der privaten Pkw der Fahrer. Es habe nach ihrer Beschwerde zeitweise Verbesserungen gegeben. Jedoch sei die Beigeladene zu alten Verhaltensweisen zurückgekehrt. Es sei daher unerlässlich, dass das Landratsamt eine bindende Regelung erlasse. Die Beigeladene benutze Busse, die laut Hersteller ein Standgeräusch von 92 dB (A) hätten. Ein Teil der Annahmen, die der orientierenden Lärmmessung zugrunde gelegt worden seien, sei unrichtig. Die Zeiten für An- und Abfahrt eines Busses seien deutlich länger als zwei Minuten. Oft werde unnötigerweise der Motor laufen gelassen. Zudem sei die Bushalle ersichtlich so eng, dass das Einparken in die Garage oft lange dauere und Einweisung benötigt werde. Nicht beachtet worden seien das Umparken, Rangieren sowie die An- und Abfahrten der Mitarbeiter. Auch die Kraftstoffanlieferungen seien nicht eingeflossen. Der festgestellte Beurteilungspegel von 59,3 dB (A) sei daher zu niedrig. Der tagsüber zulässige Pegel von 60 dB (A) werde überschritten. Die tieffrequenten Geräusche seien besonders störend. Der nächtliche Verkehr auf der ... Straße sei gering. Tagsüber werde sie überwiegend durch Pkw befahren. Von einer starken Vorbelastung durch die Straße könne daher nicht ausgegangen werden.
In Weiteren fanden mehrere Besprechungen zwischen dem Landratsamt und der Beigeladenen statt. Diese erklärte sich bereit, eine Lärmprognose in Auftrag zu geben, um festzustellen, in welchem Rahmen ein realistischer Busbetrieb unter Einhaltung der Lärmwerte möglich ist. Die Kläger erstatteten in der Folge mehrere Anzeigen wegen unnötigen Laufenlassens stehender Fahrzeuge sowie Ruhestörung zur Nachtzeit und führten zusätzlich aus, die Omnibusse hätten zum Teil bereits nach Herstellerangaben Standgeräusche von über 90 dB (A). Allein dadurch werde der im Mischgebiet zulässige Spitzenpegel überschritten. Die Nutzung dieser Busse vom Grundstück der Beigeladenen aus sei daher zu untersagen. Die monatliche Anlieferung von Kraftstoff sowie das häufige Schneeräumen im Winter mithilfe eines Traktors überschritten sämtliche Werte. Dieselmotoren produzierten tieffrequente, impulshaltige Immissionen. Der in schutzbedürftigen Räumen zulässige Wert werde überschritten. Es komme in ihrem Haus zu starken Vibrationen und Körperschallübertragungen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien bereits eingetreten.
Die Beigeladene legte sodann eine vom 15.03.2013 datierende fachtechnische Stellungnahme der Sachverständigen vRP Bauphysik zu Schallemissionen aus dem Betrieb der Omnibushalle vor. Darin wurde eine Schallimmissionsprognose abgegeben. Diese ging vom Vorliegen eines Mischgebiets aus und legte im Wesentlichen die obigen Angaben der Beigeladenen zu den Betriebs-, An- und Abfahrtzeiten der Busse zugrunde. Die Berechnungen hätten Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort in der Nachbarschaft tagsüber von 54 dB (A) ergeben. Damit sei der Richtwert mit ausreichender Sicherheit eingehalten. Auch das Spitzenpegelkriterium werde mit 79 dB (A) eingehalten. Im Nachtzeitraum werde der Richtwert bei unterstellten drei Busbewegungen in der lautesten Nachtstunde um 7 dB (A) überschritten. Auch der Spitzenpegel werde durch die beschleunigte Abfahrt eines Omnibusses im Nachtzeitraum um 14 dB (A) überschritten. Bei der An- und Abfahrt von maximal zwei Kleinbussen in der lautesten Nachtstunde würden die Werte in der Nachtzeit eingehalten, ebenso bei An- und Abfahrt von vier Pkw.
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Mit Bescheid vom 26.03.2013 untersagte das Landratsamt der Beigeladenen schließlich die gewerbliche Nutzung innerhalb und außerhalb des Garagengebäudes auf ihrem Grundstück für sämtliche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge sowie für einen Kfz-Betrieb, welche die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) im Nachtzeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (lauteste Nachtstunde) bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Für gewerbliche Tätigkeiten, Arbeitsvorgänge, Kraftfahrzeugverkehr usw., welche den zulässigen Immissionsrichtwert einhielten, sei ein Nachweis vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Als Rechtsgrundlage nannte das Landratsamt § 65 Satz 2 LBO. Danach könne die Nutzung von Anlagen untersagt werden, welche im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Die Untersagung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde. Sie habe nach § 47 LBO für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. Auf Grundlage der orientierenden Lärmmessung und der Lärmprognose sei das Ermessen auf Null reduziert, soweit ein Betrieb stattfinde, mit dem die zulässigen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit eindeutig nicht eingehalten würden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei es auch nicht möglich, die Nachtzeit um eine Stunde zu verschieben, da hierfür keine zwingenden betrieblichen Gründe gegeben seien. Es sei möglich und zumutbar, den vor 6.00 Uhr abfahrenden Bus außerhalb des Grundstücks abzustellen. Der ungestörten Nachtruhe der Nachbarschaft komme aus gesundheitlichen Gründen ein hoher Stellenwert zu.
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Am 23.04.2013 legten die Kläger „Widerspruch gegen die Lärmprognose der Firma ...“ ein, mit dem sie diese als fehlerhaft beanstandeten. Sie stütze sich auf falsche Berechnungsgrundlagen und beachte nicht hinreichend die langen Motorlaufzeiten sowie das Rangieren auf dem Vorplatz. Auch die Impulshaltigkeit und die Tieffrequenz der Dieselmotoren sei nicht beachtet worden. Zudem könnten die Sprinter nicht einem Pkw gleichgesetzt werden, da sie entschieden lauter seien. Auch der auf dem Vorplatz genutzte Hochdruckreiniger, die gewerblich genutzten Pkw, das An- und Abfahren der Pkw der Angestellten, die Anlieferung von Kraftstoff und das Schneeräumen mit Traktor werde nicht einbezogen. Es handele sich überdies nicht um ein Mischgebiet, sondern um ein Wohngebiet. Ebenso sei nicht geklärt, ob die Richtwerte für die Übertragung von Körperschall in schützenswerten Räumen eingehalten würden. Die immensen Vibrationen der großen Omnibusse überschritten auch tagsüber die Richtwerte.
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Nach Einholung einer Stellungnahme der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) forderte das Landratsamt die Beigeladene mit Schreiben vom 06.09.2013 auf, die Lärmprognose ergänzen zu lassen. Dabei sei festzustellen, ob tieffrequente Geräusche eine Rolle spielten. Zudem seien Geräuschemissionen von privaten und betriebseigenen Pkw, der Treibstoffanlieferung und dem Schneeräumen einzubeziehen.
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Unter dem 28.10.2013 trug die Beigeladene vor, in dem vorgelegten Gutachten seien bereits An- und Abfahrten von bis zu 4 Pkw in der Nachtzeit berücksichtigt. Mehr Fahrten fänden nicht statt. Es müsse allerdings möglich sein, dass der Fahrer den Busschlüssel bringe und abhole, wenn der Bus schon nicht auf den Hof fahren dürfe. Der Pkw halte dann auch nur für einen kurzen Moment. Treibstoffanlieferungen seien seltene Ereignisse, da es inzwischen günstiger sei, an öffentlichen Tankstellen zu tanken. Das Schneeräumen sei je nach Winter unterschiedlich. Es sei aber möglich, in Zukunft den Schnee erst ab 6.00 Uhr zu räumen. Die Beigeladene legte in diesem Zusammenhang eine ergänzende Stellungnahme der vRP Bauphysik vom 28.10.2013 vor, nach der sich das Ergebnis der Prognose nicht veränderte.
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Mit Schreiben vom 30.10.2013 stellten die Kläger - nunmehr anwaltlich vertreten - klar, dass kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2013 erhoben worden sei. Sie begehrten mit ihrem „Widerspruch gegen die Lärmprognose“ keine Aufhebung des Bescheids, sondern die Durchführung von weiteren Lärmmessungen. Die Beigeladene trage die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte. Sie hätten bereits zuvor den Erlass einer Ordnungsverfügung auch in Bezug auf den Busbetrieb zur Tageszeit beantragt. Über diesen Antrag sei noch immer nicht entschieden worden. Die tatsächliche Umgebungsbebauung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Es gebe in der Straße an Gewerbe lediglich einen Floristen, einen Physiotherapeuten sowie ein Café. Eine Halle für Omnibusse füge sich daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das gelte jedenfalls für den Umfang der heutigen erweiterten Nutzung. Jedenfalls mit der Erweiterung des Betriebs und den damit verbundenen unzulässigen Immissionen sei der Betrieb planungsrechtlich unzulässig geworden.
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In der Folge erstatteten die Kläger weitere Anzeigen. Die Störungen sowohl tagsüber als auch nachts seien weiterhin unzumutbar. Sofortiges Einschreiten sei erforderlich. Das Landratsamt stellte daraufhin fest, dass in dem Gutachten der vRP Bauphysik tatsächlich einige Lärmquellen nicht berücksichtigt worden seien und forderte die Beigeladene erneut zur Nachbesserung der Lärmprognose auf.
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Am 03.03.2014 haben die Kläger schließlich Klage erhoben. Sie tragen vor, die von der Beigeladenen angeschafften großen Omnibusse rangierten werktags von morgens bis abends und verursachten erhebliche Lärmbelästigungen. Durch die Omnibusse, Pkw, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern etc. würden sie morgens ständig aus dem Schlaf gerissen. Auch tagsüber und abends würden sie durch unzulässige Emissionen des Betriebs der Beigeladenen erheblich und unzumutbar gestört. Die Störungen und die damit verbundenen gesundheitlichen Probleme - u.a. eine durch Stress induzierte Reizung/Entzündung des Trigeminus Nervs - seien so schlimm, dass sie vorerst in ein anderes Haus umgezogen seien. Bevor die Beigeladene die sechs großen Omnibusse angeschafft habe, habe sich der Betrieb im Wesentlichen mit Taxifahrten begnügt. Dadurch sei die Lärmbeeinträchtigung früher deutlich geringer gewesen. Bei der Umgebung handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Der Beklagte habe daher bereits unzutreffende Grenzwerte zugrunde gelegt. Dessen Prognose, der Betrieb halte tagsüber die einschlägigen Richtwerte ein, sei fehlerhaft, weil deutlich mehr Fahrbewegungen täglich zu verzeichnen seien als von ihm angenommen. In der Nachtzeit gebe es weitere, unberücksichtigte Lärmquellen, wie etwa das Rangieren der Busse, Kleinbusse und Pkw. Die Nutzung der sechs großen Omnibusse sei schlechthin unzulässig. Die Störungen hätten auch nach Erlass des Bescheids vom 26.03.2013 angehalten. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Es sei mehr als ein Jahr her, dass sie auch das behördliche Einschreiten gegen die Lärmbelästigung am Tage beantragt hätten. Sie hätten einen Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Richtwerte der TA Lärm. Dies folge aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Auch das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO und der Gebietserhaltungsanspruch seien verletzt. Die Nutzung sei nach § 65 Satz 2 LBO zu untersagen. Der Beklagte selbst gehe ausweislich der Akten davon aus, dass die Zulässigkeit des Betriebs tagsüber zweifelhaft sei und habe bereits die Beschränkung der Anzahl der Fahrten erwogen. Eingeschritten sei das Landratsamt jedoch nicht. Die Beigeladene habe sich aktuell einen neuen, großen und sehr lauten Bus zugelegt.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen zu untersagen, bei der gewerblichen Nutzung innerhalb und außerhalb des Garagengebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ... in ... die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte von nachts 40 dB (A) und tagsüber 55 dB (A) zu überschreiten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Dementsprechend seien die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) sowie die entsprechenden Spitzenpegel von 90 dB (A) bzw. 65 dB (A) einzuhalten. Die begehrte Nutzungsuntersagung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anders als vor der Verfügung vom 26.03.2013, die die Untersagung des Nachtbetriebs zum Inhalt gehabt habe, stehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bei Tag nicht eingehalten würden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei schließlich auch die Tragweite einer Untersagungsverfügung für die Beigeladene zu beachten. Sie würde zu einer Existenzgefährdung führen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Da der Beklagte noch den Sachverhalt aufkläre, sei die Frist des § 75 VwGO nicht verstrichen. Zudem fehle den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis. Sie wohnten nicht mehr in der ... Straße. Der Anspruch auf Einschreiten bestehe nicht. Es sei nicht dargelegt, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Zu Recht gehe der Beklagte vom Vorliegen eines Mischgebiets aus. Es gebe neben ihrem eigenen Betrieb ein Café, ein Schreibwarengeschäft, eine Gärtnerei, eine Massagepraxis und eine Schreinerei. Bis vor einiger Zeit habe es zudem noch einen Verkaufsladen, ein Elektrogeschäft, ein weiteres Schreibwarengeschäft sowie ein Malergeschäft gegeben. Seit Vorliegen des Gutachtens vom März 2013 habe es keine Abfahrt eines großen Omnibusses in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6:00 Uhr mehr gegeben. Entgegen dem Vortrag der Kläger sei schon in den 70er Jahren durchgehend mit Bussen gefahren worden. Derzeit würden vier große Omnibusse und zwei kleine Busse im Bestand gehalten. Einer der großen Busse stehe überwiegend in ..., da der Fahrer dieses Busses dort wohnhaft sei. In den letzten 40 Jahren habe es keinerlei Beschwerden durch andere Nachbarn gegeben. Die Behauptung der Kläger, die ... Straße sei eine ruhige Dorfstraße mit wenig Durchgangsverkehr, sei falsch. Ebenso unzutreffend sei, dass die Busse werktags von morgens bis abends rangierten. Auch Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreiniger fänden ausgesprochen selten statt. Ausweislich des Gutachtens würden die Immissionsrichtwerte sogar unterschritten. Der Beklagte habe ihre Rechte aus Art. 12 GG zu beachten.
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Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beigeladene eine weitere Stellungnahme der vRP Bauphysik vom 02.04.2014 vorgelegt, in der weitere Emissionsquellen berücksichtigt werden und die erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte tagsüber unterschritten würden. Eine theoretische Betrachtung des tieffrequenten Bereichs sei wegen unbekannter Schalldämmung der Bauteile nicht möglich. Diesbezüglich müssten Schallmessungen im Anwesen der Kläger erfolgen.
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Die Kläger tragen hierzu vor, dem Landratsamt sei seit über zwei Jahren die Lärmproblematik bekannt. Es habe daher schon viel früher ermitteln und einschreiten müssen. Auch das nachgebesserte Parteigutachten sei offensichtlich unzureichend, da es ersichtlich die Emissionen schön rechne. Es beachte weder das Waschen und Reinigen der Busse noch das Vorlaufen der Motoren. Die Standheizungen verursachten zwischen 60 dB (A) und 85 dB (A) an Lärm. Auch in der Halle müssten diese daher berücksichtigt werden. Zudem liefen sie auch auf dem Hof, wenn die Busse dort abgestellt seien. Auch Wartungsarbeiten seien nicht berücksichtigt worden. Der berücksichtigte Halleninnenpegel sei fehlerhaft. Die Halle habe wegen der Resonanzen eine verstärkende Wirkung, was in ihrem Haus die körperlichen Beschwerden auslöse. Tieffrequente Geräusche würden weiterhin nicht berücksichtigt. Dieselmotoren stellten eindeutig tieffrequente Schallquellen dar, die berücksichtigt werden müssten. Auch Vorbelastungen seien einzubeziehen. Die von der Beigeladenen erwähnten Gewerbebetriebe gäben der Umgebungsbebauung gerade nicht das Gepräge. Das Elektro- und Malergeschäft gebe es seit über fünf Jahren nicht mehr. Eine Schreinerei gebe es nicht. Vielmehr habe ein Schreiner hier lediglich sein Schaufenster. Das Café sei weiter entfernt, klein und habe kaum Gäste. Die Beigeladene habe das frühere Taxiunternehmen in einen massiv störenden Omnibusbetrieb erweitert. Ihr Rechtsschutzbedürfnis sei angesichts der dargelegten Gesundheitsbeeinträchtigungen offenbar. Sie seien nach wie vor Eigentümer des Grundstücks und wollten dort auch leben. Da der Lärm jedoch unerträglich sei, hielten sie sich derzeit überwiegend in einem anderen Haus auf. Es stimme nicht, dass es seit März 2013 keine Abfahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr gegeben habe. Auch nach Erlass der Verfügung fahre die Beigeladene vor 6.00 Uhr vom Betriebsgelände ab, obwohl ihr dies untersagt sei. Der Beklagte müsse dies ahnden. Ein Bus habe bereits ein Standgeräusch von 86 dB (A). Die Beigeladene habe 2012 und 2014 neue Busse angeschafft. In den 70er Jahren habe sie nicht derart große Busse genutzt wie heute. Auch weitere Nachbarn hätten sich bereits über die Lärmbelastung beschwert. Zum Waschen der Busse würden diese aus der Halle gefahren und auf dem Vorplatz geparkt. Nach dem Waschen der ersten Seite werde der Bus gewendet, indem er die Straße bis zur ersten Stichstraße hochfahre, drehe und wieder zum Hof fahre. Nach dem Waschen der zweiten Seite werde der Bus wieder in die Garage gefahren. Dies seien insgesamt drei Rangiervorgänge allein zum Waschen. Das Reinigen der Busse finde auch nach wie vor nicht in der geschlossenen Halle statt. Für das Schneereinigen hätten sie Zeiten von drei bis vier Stunden dokumentiert. Die Beigeladene besitze nicht zwei Kleinbusse. Lediglich ein Fahrzeug weise ein Standgeräusch von unter 70 dB (A) auf, wobei das Fahrgeräusch lauter sei. Der Betrieb der Busse verstoße auch gegen die Maschinenlärmschutzverordnung.
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Daraufhin hat das Landratsamt schließlich im Wege der Amtsermittlung die rw bauphysik ... mit der Durchführung von Messungen und der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt. Die Schallimmissionsmessungen haben am 06.11.2014 zwischen 19.30 Uhr und 22.30 Uhr im und am Haus der Kläger stattgefunden. Dabei wurden die in einem mit allen Beteiligten abgestimmten Messprogramm festgelegten relevanten Betriebstätigkeiten der Beigeladenen einzeln simuliert. Das Gutachten vom 08.01.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete für den Tag und die Nacht am Gebäude der Kläger eingehalten würden. Die Irrelevanzschwelle der TA Lärm werde aber überschritten. Während der Messungen seien keine relevanten gewerblichen Vorbelastungen am Messpunkt feststellbar gewesen. Aufgrund der Nutzung im Umfeld sei auch am Tag mit keiner relevanten gewerblichen Lärmvorbelastung zu rechnen. Daher könnten die Immissionsrichtwerte durch die Beigeladene ausgeschöpft werden. Auch die nach der TA Lärm zulässigen Maximalpegel würden unterschritten. Die Differenz der C- und A-bewerteten Mittelungspegel habe bei verschiedenen Geräuschvorgängen (Betrieb der Standheizung außerhalb der Halle, Warmlaufen des alten Busses vor der Halle, Abfahrt des alten Busses) über 20 dB gelegen, sodass Hinweise auf tieffrequente Geräuschimmissionen vorlägen. Daher seien diese Vorgänge auch innerhalb der Wohnräume gemessen und einer weitergehenden Analyse nach DIN 45680 unterzogen worden. Das Ergebnis zeige, dass bei diesen Betriebstätigkeiten die Anhaltswerte der DIN 45680 nicht überschritten seien. Lediglich die Abfahrt eines Sprinters sorge nachts für einen tieffrequenten Maximalpegel. Daher werde empfohlen, die nächtlichen Abfahrten zukünftig behutsam erfolgen zu lassen, um tieffrequente Maximalpegel am benachbarten Wohnhaus zu vermeiden. Gegen die anlagenbedingten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen bestünden aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken, da direkt an der Grundstücksgrenze eine Vermischung der anlagenbedingten Fahrten mit dem übrigen Verkehr stattfinde. Es solle aber durch eine entsprechende Anweisung an die Mitarbeiter der Beigeladenen darauf hingewirkt werden, dass die Zu- und Abfahrt von und zur Omnibushalle rücksichtsvoll erfolge, um die Nachbarn nicht unnötig zu stören. Weiterhin seien die Fahrer darauf hinzuweisen, dass die Tore vom Bus aus mit der Fernbedienung zu öffnen und zu schließen sowie unnötige Leerlaufphasen auf dem Hof unbedingt zu vermeiden seien. Die Messungen hätten gezeigt, dass das Schneeräumen die lauteste Quelle darstelle, gefolgt von der Kraftstoffanlieferung. Zudem variierten die Emissionen der Fahrten durch Busse, Pkw usw. stark und seien vom individuellen Fahrverhalten des jeweiligen Fahrzeugführers, aber auch von der vorherrschenden Verkehrssituation abhängig. Als Beurteilungspegel wurden durch das Gutachten zur Tageszeit 59 dB (A) und zur Nachtzeit 44 dB (A) festgestellt. Der Beurteilungspegel für die Tageszeit werde sehr stark durch die Geräusche des Schneeräumens sowie der Dieselanlieferung dominiert. Ohne diese Emissionen verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A).
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Zu dem Gutachten der rw bauphysik tragen die Kläger vor, die Untersuchung habe ergeben, dass unzulässige Emissionen vorlägen, auf deren Beseitigung sie einen Anspruch hätten. So seien tieffrequente Geräusche festgestellt worden, die teilweise den Maximalpegel überschritten. Der Gutachter wende aber fehlerhaft nicht die aktuellen Erkenntnisse über tieffrequente Immissionen an, sodass die Untersuchung unzureichend und das Ergebnis unzutreffend sei. Die vom Gutachter zitierte DIN 45680 stamme aus dem Jahr 1997. Bereits 2011 sei sie erweitert worden und solle mit einem weiteren Änderungs-Entwurf von 09/2013 geändert werden. Der Gutachter verkenne daher die Bedeutung des erweiterten Hertz-Bereichs und wende veraltete Technikregeln zu schematisch an. Zudem sei die Messmethode fehlerhaft durchgeführt worden. Der Gutachter selbst weise darauf hin, dass das Maß der Belastung vom individuellen Fahrverhalten abhänge und empfehle entsprechend behutsame Verhaltensweisen. Allein dies zeige, dass ein Einschreiten erforderlich sei. Eine bloße Anweisung an Mitarbeiter sei kein geeignetes Mittel. Die Motorengeräusche seien im täglichen Betrieb deutlich höher als bei der Simulation. Damit bleibe nur eine vollständige Nutzungsuntersagung. Diese sei jedenfalls für die drei großen Busse und den sog. Midi Bus auch auf die Tagzeiten zu erweitern. Der errechnete Beurteilungspegel des Gutachters überschreite eindeutig den einschlägigen Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet. Selbst bei einer planungsrechtlichen Einstufung als Mischgebiet ergebe sich aus dem errechneten Beurteilungspegel die Unzumutbarkeit. Wegen des unwägbaren Fahrverhaltens, der Gemengelage und der konkreten Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnnutzung sei zumindest ein Zwischenwert zu bilden. Da der Richtwert für ein Mischgebiet nur um 1 dB (A) unterschritten werde, werde ein zu bildender Zwischenwert jedenfalls überschritten. Überdies seien die untersuchten Einzelvorgänge nicht hinreichend erfasst worden und allein auf die streitigen Angaben der Beigeladenen und die Angaben im Parteigutachten der vRP Bauphysik gestützt. Sie hätten bereits vorgerichtlich auf die Unrichtigkeit dieser Messgrundlagen hingewiesen und darüber hinausgehende Betriebsvorgänge dokumentiert. So seien nach wie vor bestimmte Betriebstätigkeiten unberücksichtigt geblieben, wie etwas das regelmäßige Rangieren der Busse auf dem Grundstück, das Laufenlassen der Motoren und die Reinigung der Busse bei geöffnetem Tor. Bei der Simulation seien die Busse bergab gerollt und durch den Inhaber der Beigeladenen persönlich gesteuert worden, der darauf bedacht gewesen sei, besonders vorsichtig zu fahren. Das individuelle Fahrverhalten der verschiedenen Busfahrer und das Fahren bergauf Richtung Ortsausfahrt verursache deutlich mehr Lärm. Das Warmlaufenlassen und das Reinigen der Busse könne wegen der Abgase und mangels Platz in der Halle gar nicht durchgeführt werden. Deshalb finde dies nach wie vor auf dem Hof statt. In der täglichen Praxis werde das Tor auch nicht mit der Fernbedienung geöffnet, sondern von Hand bei laufendem Motor aufgezogen. Auch alle weiteren Einzelvorgänge dauerten deutlich länger als im Gutachten zugrunde gelegt. Gerade weil sie sich gegen die fehlerhaften Messgrundlagen wendeten, hätten sie vor Beginn der Messungen mit dem Gutachter abgesprochen, dass für eine zutreffende Gesamtbeurteilung die Dauer der einzelnen Betriebsvorgänge noch korrigiert werden könne. Im Gutachten sei davon die Rede, dass eine Erhöhung der errechneten Beurteilungspegel durch ein höheres Fahrtenaufkommen oder längere Einwirkzeiten möglich sei. Berücksichtige man dies, werde der Gesamt-Beurteilungspegel über 60 dB (A) liegen. Die Beigeladene verfüge nicht über eine Genehmigung für den ausgeübten Busbetrieb. Vor 2001 sei lediglich ein Taxidienst ansässig gewesen. Erst 2005 seien die großen Busse angeschafft worden. Die Beigeladene habe zuvor aber lediglich die Aufstockung der Garagen beantragt und daraufhin mit der Anschaffung der Busflotte Tatsachen geschaffen. Früher habe an der Stelle der Bushalle bloß eine kleine Scheune gestanden. Eine Genehmigung für die gewerbliche Nutzung der Fläche für einen Omnibusbetrieb liege nicht vor. Daher könne der illegale Betrieb auch nicht maßgeblich für die Einstufung in eine Betriebsart nach der BauNVO sein. Die vorhandenen Nutzungen seien fast ausschließlich durch Wohnhäuser geprägt. Auch das Gutachten stelle fest, dass im Umfeld auch am Tag keine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung gegeben sei. Der Florist, der Physiotherapeut und das Café dienten allein der Gebietsversorgung. Bei richtiger Gebietseinstufung sei somit auch ein Zuschlag für die Ruhezeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr zu berücksichtigen. Da diese Werte deutlich überschritten würden, sei auch für diesen Zeitraum ein Nutzungsverbot auszusprechen. Dies sei von ihrem Klageantrag gedeckt. Die Annahme jedenfalls einer Gemengelage sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Betrieb der Beigeladenen unstreitig zu einem erheblichen Anlagenzielverkehr führe. Die Anfahrt zum Betrieb gehöre sehr wohl zu den Lärmemissionen des Betriebs. Dies gelte umso mehr, als dass die Geräuschspitzen - wie auch der Gutachter festgestellt habe - gerade durch die An- und Abfahrten von dem Betriebsgrundstück verursacht würden. Der Beurteilungspegel werde dadurch um mindestens 3 dB (A) erhöht. Eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr finde nicht statt. Zudem würden die Emissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten. Soweit der Gutachter eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr annehme, sei die Untersuchung in sich widersprüchlich. Denn er erkenne selbst, dass gerade durch das Abbremsen und das erneute Anfahren aufgrund bevorrechtigtem Straßenverkehr erhebliche Emissionen verursacht würden. In diesem Fall finde gerade keine Vermischung statt. Auch die Beschleunigung auf die Richtgeschwindigkeit auf der Straße sei nicht berücksichtigt worden. Im Alltag finde dies noch auf dem Hof bzw. dem Bürgersteig statt. Während der Messung habe der Gutachter penibel darauf geachtet, dass gerade kein Verkehr auf der Straße herrschte. Im Alltag sei es kaum möglich, dass die Busse leise vom Hof rollten. Sie seien überdies durch sog. Infraschall belastet, weil im Haus durch das Brummen der Busse Gegenstände wackelten und vibrierten. Es fänden sich auch Risse an den Wänden, die durch die tieffrequenten Immissionen verursacht worden seien. Soweit das Gutachten schematisch auf eine Differenz von 20 dB abstelle, greife dies zu kurz. Eine übliche Wohnnutzung sei ihnen daher nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich sei bereits die Messung selbst fehlerhaft, da sie nur an einem festen Punkt im Haus der Kläger vorgenommen worden sei. Nötig seien Messungen an unterschiedlichen Punkten im Haus gewesen. Sie hätten bei der Messung angeregt, auch im Arbeitsraum und im Wohnzimmer zu messen. In ihrem Beisein seien dort vom Messgerät Pegeldifferenzen von mehr als 30 dB festgestellt worden. Bei der Auswertung sei dies offenbar gar nicht berücksichtigt worden. Diesel werde alle drei bis vier Wochen angeliefert. Dies verursache offenkundig unzumutbare Schallemissionen. Die Messergebnisse zwängen zum Erlass einer weitergehenden Untersagungsverfügung für das Warmlaufenlassen der Busse im Freien, die Außenwäsche und das Schneeräumen. Gleiches gelte für das Abfahren und die Zufahrt der Pkw der Mitarbeiter während der Ruhezeiten. Insgesamt könne das Gutachten wegen der lückenhaften und unzutreffenden Feststellungen nicht Grundlage einer streitigen Entscheidung sein. Es habe schon keine detaillierte Abstimmung des Messprogramms stattgefunden. Die Beigeladene müsse als Störerin die einzelnen Betriebsvorgänge belegen. Es sei festzustellen, dass sie ihre Busse derzeit teilweise an anderen Orten im öffentlichen Parkraum abstelle, um nach Beendigung des Prozesses wieder vermehrt das Betriebsgelände zu nutzen. Eine dauerhafte Lösung sei nur erreicht, wenn die Beigeladene ihr Betriebsgelände verlege.
29 
In Reaktion auf den klägerischen Vortrag hat der Beklagte eine Neufassung des Gutachtens der rw bauphysik vom 26.05.2015 vorgelegt, in der ein festgestellter Übertragungsfehler im Zusammenhang mit der wahrnehmbaren Lautstärke des Reinigens mit dem Dampfstrahler im Vergleich zu der Außenwäsche korrigiert worden ist. Das Gutachten geht aufgrund der Neuberechnung von einem festgestellten Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie von 44,4 dB (A) zur Nachtzeit aus.
30 
Der Beklagte trägt zum (korrigierten) Gutachten der rw bauphysik vor, eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens werde nicht erkannt. Es sei zu unterscheiden zwischen Lärm, der vom Betriebsgelände ausgehe und Lärm, der von öffentlichen Straßen ausgehe. Das Gutachten beachte den vom Betrieb ausgehenden Lärm. Lärm auf öffentlichen Straßen, der von Fahrzeugen der Beigeladenen ausgehe, erfordere kein immissionsschutzrechtliches Einschreiten, wenn sich die Fahrzeuge aufgrund der Fahrzeugfrequentierung bereits an der Grundstücksgrenze mit dem übrigen Fahrzeugverkehr vermischten. Dies sei hier der Fall. Die Einzelheiten der Messungen seien einvernehmlich auch mit der Klägerseite abgestimmt worden. Da es sich um eine Überwachungsmessung nach Nr. 6.9 TA Lärm handele, seien vor Vergleich der gemessenen Werte mit den Immissionsrichtwerten weitere 3 dB (A) abzuziehen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dadurch würden die Richtwerte noch deutlicher unterschritten. Da die Kläger bemängelten, die tatsächlichen Einwirkzeiten einzelner Geräuschvorgänge und erhöhte Pegel bei individuellem Fahrverhalten seien unberücksichtigt geblieben, habe der Fachdienst Gewerbeaufsicht den Beurteilungspegel mit erhöhten Emissionszeiten durchgerechnet. Selbst unter dieser Prämisse sei der Richtwert noch unterschritten. Nach wie vor sei vom Vorliegen eines Mischgebiets auszugehen. Die Tieffrequenz sei nach Nr. 7.3 TA Lärm nach der DIN 45680 vom März 1997 zu beurteilen. Der Entwurf aus September 2013 sei ein Entwurf geblieben. Auch die von den Klägern angesprochene „Erweiterung“ aus 2011 sei niemals wirksam geworden. Beim Verlassen des Betriebsgrundstücks habe die eingeschlagene Fahrtrichtung nur einen geringen Einfluss auf den dem Betrieb zuzurechnenden Lärm. Jeder am Haus der Kläger vorbeifahrende Lkw verursache tieffrequente Geräusche. Eine Kausalität zwischen dem Gebäudeschaden und dem Busbetrieb der Beigeladenen sei daher sehr unwahrscheinlich und nicht beweisbar. Die orientierenden Messungen hätten sowohl im Wohnzimmer als auch im Arbeitszimmer der Kläger stattgefunden. Dies sei vor Ort mit ihnen abgestimmt worden. Da die orientierenden Messungen nur im Wohnzimmer einen Anhaltspunkt für tieffrequente Geräuschimmissionen ergeben hätten, seien folgerichtig auch nur dort detaillierte Messungen einschließlich Auswertung vorgenommen worden.
31 
Die Beigeladene ist der Ansicht, das Gutachten sei vollständig nachvollziehbar. Die rechtlichen und tatsächlichen Wertungen der Kläger seien falsch. Es habe seit vielen Jahren keine baulichen Veränderungen gegeben. Der derzeitige Bestand sei baurechtlich genehmigt. Bereits seit Anfang der 70er Jahre fahre sie im Linienbusverkehr mit drei großen und bis zu zwei kleinen Bussen und mindestens zwei bis drei Pkw. Auf dem Hof liefen keine Busse warm. Ein Anlassen der Fahrzeuge sei nicht nur zum Fahrtbeginn nötig, sondern auch dafür, dass Druck aufgebaut werde, um die Bremsen zu öffnen. Das Gutachten der vRP Bauphysik sei kein Parteigutachten, sondern auf Betreiben des Landratsamts vorgelegt worden.
32 
Die Kammer hat die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen sowie deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die beigezogenen Akten des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis und die Baugenehmigungsakten zum Grundstück der Beigeladenen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Die Unterlassung des weiteren Einschreitens ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
35 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf Einschreiten des Beklagten gegen die Lärmimmissionen, zulässig.
36 
a) Die Klage erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Kläger sind bereits im Jahr 2012 an das Landratsamt herangetreten und haben auf die aus ihrer Sicht unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch den Busbetrieb der Beigeladenen bei Tag und bei Nacht hingewiesen. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 05.11.2012 haben sie den Erlass einer bindenden Regelung gegenüber der Beigeladenen gefordert. Im Folgenden haben sie erneut und ausdrücklich, etwa mit Schreiben vom 25.02.2013 sowie anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2013, den Erlass einer Ordnungsverfügung in Bezug auf den Busbetrieb - auch für die Tageszeit - beantragt. Hierüber hat das Landratsamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Mit dem Bescheid vom 26.03.2013 traf es lediglich eine Regelung hinsichtlich der Nachtzeit. Die Kläger haben jedoch im Nachgang ausdrücklich klargestellt, dass sie mit ihrem Antrag ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit begehren. Zwar wird einer Behörde in Fällen, in denen es um die Beeinträchtigung durch von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Lärm geht, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung über einen Antrag auf Einschreiten jedenfalls dann ein längerer Zeitraum als die in § 75 Satz 2 VwGO genannten drei Monate zuzugestehen sein, wenn keine schwerwiegenden Lebens- und Gesundheitsgefahren unmittelbar drohen und soweit die Behörde die erforderlichen Ermittlungen zielgerichtet und ohne zeitliche Verzögerungen auch tatsächlich vornimmt. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Ermittlungsaufwandes eine angemessene Frist zwischenzeitlich abgelaufen.
37 
b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger durch ihren Wegzug aus der ... Straße nicht entfallen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks und beabsichtigen, dies auch nach wie vor zu Wohnzwecken zu nutzen. Dass sie nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die hier streitigen Immissionen zunächst an einen anderen Wohnort ausgewichen sind, nimmt ihnen nicht ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück. Als dinglich Berechtigte an dem Grundstück kann es ihnen nicht verwehrt sein, gegen rechtswidrige Einwirkungen auf ihr Eigentum vorzugehen, zumal unzumutbare Lärmimmissionen eine erhebliche Wertminderung bewirken können.
38 
c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts vom 26.03.2013 entgegen. Mit diesem wurden der Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten untersagt, die die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) nachts bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Der in Folge des Bescheids erhobene „Widerspruch“ richtete sich ausdrücklich gegen die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose und nicht gegen den Bescheid als solchen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte im weiteren Verlauf mit Schreiben vom 30.10.2013 klar, dass sie keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hätten, sondern weitere Lärmmessungen begehrten. Jedoch kann die Kammer nicht erkennen, dass der Bescheid zwischen den Beteiligten eine abschließende Regelung der von der Beigeladenen einzuhaltenden Lärmpegel enthält. Insbesondere eine gegenüber den Klägern erfolgte konkludente Ablehnung eines weitergehenden Einschreitens des Beklagten ist darin nicht enthalten.
39 
Gegen das Vorliegen einer gegenüber den Klägern wirkenden bestandskräftigen Ablehnung weiteren Einschreitens spricht insbesondere, dass diesen der Bescheid lediglich nachrichtlich als Mehrfertigung übersandt wurde. Er ist an die Beigeladene adressiert. Dies betonte auch das Anschreiben des Landratsamts an die Kläger, demzufolge sie „die Mehrfertigung einer an die Fa. ..., ... Straße ..., ... gerichteten Verfügung“ erhielten. Zudem enthält der Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit, nicht beabsichtigt ist und abgelehnt wird. Nachdem nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose der vRP Bauphysik hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm jedenfalls nachts überschritten werden, ist das Landratsamt im Hinblick auf diesen Zeitraum durch den genannten Bescheid eingeschritten. Eine darüber hinausgehende Aussage trifft der Bescheid jedoch nicht. Dies zeigen auch das weitere Verhalten des Landratsamts sowie der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, demzufolge noch nicht feststehe, ob die Immissionsrichtwerte bei Tag eingehalten würden oder nicht. Die Ablehnung weiteren Einschreitens und damit eine gegenüber den Klägern belastende Regelung, gegen die sie im Wege des Widerspruchs hätten vorgehen müssen, kann nach alledem aus dem Bescheid vom 26.03.2013 nicht herausgelesen werden.
40 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Kläger auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen besteht nicht.
41 
a) Als Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten kann nicht § 65 Satz 2 LBO herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Illegalität) und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (materielle Illegalität; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris Rn. 2 m.w.N). Die Schutzfunktion der Baugenehmigung besteht aber nur bei Identität der genehmigten und der ausgeübten Nutzung. Insbesondere bei einer Nutzungsänderung vermittelt die Baugenehmigung für die bisherige Nutzung keine Legalisierungswirkung auch für die andere neue Nutzung. Steht die neue Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so kommt deshalb eine Nutzungsuntersagung in Betracht. Eine Nutzungsuntersagung ist ausgeschlossen, wenn die Nutzung, auch ohne Legalisierung durch eine Baugenehmigung, zu irgendeinem Zeitpunkt einmal materiell rechtmäßig war (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 43. Lfg. Nov. 2013, § 65 Rn. 98).
42 
Im vorliegenden Fall nutzt die Beigeladene ihr Grundstück auf Grundlage mehrerer Baugenehmigungen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht lediglich eine Nutzung als Taxi- bzw. Mietwagenbetrieb baurechtlich genehmigt. Vielmehr sprach bereits die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung von Garagen aus dem Jahr 1976 von der beabsichtigten Nutzung als „Omnibusbetrieb“. Zuletzt wurde im Jahr 2001 ein weiterer Umbau genehmigt. Dem lag die Beschreibung der beabsichtigten Nutzung mit „Abstellen von Bussen“ zugrunde. Hinsichtlich des konkreteren Inhalts, der Reichweite und des Umfangs der genehmigten Nutzung sind die Baugenehmigungen allerdings wenig aussagekräftig. Daher ist bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzungsweise von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung umfasst ist, darauf abzustellen, welche Verhaltensweisen typischerweise von der darin angegebenen Nutzungsart umfasst sind.
43 
Dies zugrunde gelegt, sind die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für das Abstellen von Bussen und alle damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten genehmigt. Die Beigeladene nutzt ihr Grundstück auch zu diesem von der Baugenehmigung erfassten Zweck - zum Abstellen ihrer Busse. Hierzu gehört typischerweise auch die Reinigung der Busse, deren Warmlaufenlassen vor der Abfahrt, das Rangieren auf dem Grundstück, die Anlieferung von Kraftstoff sowie das Schneeräumen auf dem Hof, um ein sicheres Abstellen auch im Winter zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Art der Nutzung hier baurechtlich genehmigt ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine „andere“ Nutzung, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würde, sondern allenfalls um eine „lautere“ Nutzung. Zu den von der genehmigten Nutzung ausgehenden Emissionen machen die Baugenehmigungen jedoch keinerlei Vorgaben, so dass der Umstand, dass eine Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, der Baugenehmigung nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion nimmt.
44 
Entgegen der Ansicht der Kläger überschreitet die gegenwärtige Nutzung damit nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Nutzung. Sie ist somit formell legal und kann nicht gestützt auf § 65 Satz 2 LBO untersagt werden.
45 
b) Auch aus § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO folgt kein Anspruch der Kläger auf das begehrte Einschreiten.
46 
aa) Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Die Vorschrift schränkt im Sinne gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein und geht der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlage vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 23). Jede Baugenehmigung steht daher unter dem Vorbehalt, dass bei bestimmten Gefahren und erheblichen Nachteilen oder Belästigungen die Baurechtsbehörde trotz weiter bestehender Baugenehmigung die notwendigen Anforderungen stellen kann (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 141).
47 
Allerdings muss die in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO vorausgesetzte Gefahr konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit (Alt. 1) - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 24). Die Nachteile oder Belästigungen im Sinne der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO müssen erheblich, d.h. unzumutbar sein.
48 
Handelt es sich um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1), so kann die nachträgliche Anforderung ohne jede weitere Voraussetzung gestellt werden. Handelt es sich dagegen um sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, so ist weitere Voraussetzung, dass diese bei Erteilung der Baugenehmigung nicht voraussehbar waren. Kommt die Baurechtsbehörde hier lediglich zu einer anderen Beurteilung als im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so rechtfertigt dies keine nachträglichen Anforderungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 146). Voraussetzung ist vielmehr, dass die Gefahr, die Belästigung oder der Nachteil bei sachgerechter und pflichtgemäßer Prüfung des Bauantrags nicht erkennbar waren (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 147).
49 
bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten auf Grundlage von § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO nicht.
50 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefährdung im dargelegten Sinne besteht, liegen nicht vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Lärm - je nach Dauer und Stärke - gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden hervorrufen kann. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist bei den hier im Raum stehenden Lärmpegeln jedoch nicht anzunehmen.
51 
Der Begriff der Gesundheitsgefährdung ist von dem der erheblichen Belästigung abzugrenzen. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 25 Abs. 2 BImSchG und § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Satz 1 BImSchG zurückgegriffen werden. In seinem Urteil vom 04.11.2014 (- 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 37) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
52 
„Eine über erhebliche Belästigungen, d.h. Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten (Senatsurteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197; Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238; Feldhaus, BImSchR, § 3 Anm. 7, 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 51 m.w.N.; Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 3 Rn. 49). Unter Gesundheit ist in diesem Zusammenhang die körperliche Unversehrtheit, nicht auch das körperliche und seelische Wohlbefinden im Sinne des weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation WHO zu verstehen, weil andernfalls die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 2 BImSchG auf besonders qualifizierte schädliche Umwelteinwirkungen aufgehoben würde (Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25). Eine die Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten auslösende Gefahr einer Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist. Die Gefahr muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann sich auch durch längere Einwirkungen ergeben. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner (zum Ganzen Senatsurteil vom 21.09.1993, a.a.O. m.w.N.; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 29, 51, § 25 Rn. 21; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25; jeweils m.w.N.). Notwendig sind mithin physiologische Effekte auf den Körper; Wirkungen, die nur psychologisch zu ermitteln sind, oder mittelbar über das subjektive Empfinden zu Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens führen, stellen nach überwiegender Ansicht im immissionsschutzrechtlichen Sinne Belästigungen dar. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ist umso eher anzunehmen, wenn der Lärm aufgrund seiner Lautstärke und Dauer (Lärmbelastung) unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung und Verarbeitung (Lärmbelästigung) zu gesundheitlichen Risiken führt. Treten negative körperliche Folgen unabhängig von der Affektlage des Betroffenen ein, wird regelmäßig von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sein. […]“
53 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und überträgt sie auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO und die darin vorzunehmende vergleichbare Abgrenzung. Eine Gesundheitsgefahr im Sinne dieser Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien bereits aufgrund des Betriebslärms der Beigeladenen krank geworden, ist dies durch nichts belegt. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die - nicht belegte - Erkrankung der Klägerin unmittelbar durch lärmbedingte morphologische oder funktionelle Veränderungen des Organismus hervorgerufen worden ist und nicht auf einer besonderen subjektiven Empfindlichkeit beruht. Auch das vorliegende (ergänzte) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015 spricht gegen die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Danach erreichen die Schallimmissionspegel noch keine Werte, die zu Gesundheitsschäden im dargelegten Sinne führen. Zu der Frage, wann Gesundheitsschäden durch Lärm zu erwarten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt (a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.):
54 
„Wann Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen jedoch situationsbedingt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 - juris). […] Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht für Lärmbelastungen durch Verkehrswege entwickelte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts, oberhalb derer der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eines unzumutbaren Eingriffs in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet ist, auf den hier vorliegenden Fall eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung ohne weiteres übertragbar ist. Nach den vorliegenden Publikationen zur Lärmwirkungsforschung spricht vieles dafür, dass bereits eine mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB (A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt […].
55 
Die Frage einer Reduzierung der maßgeblichen Schwellenwerte kann vorliegend aber dahinstehen, weil die Kläger auch mittleren Geräuschpegeln von 60 dB (A) bis 65 dB (A) oder mehr jedenfalls nicht dauerhaft ausgesetzt sind, wie es in den oben genannten Publikationen bzw. den in Bezug genommenen Studien für die Annahme eines erhöhten Gesundheitsrisikos vorausgesetzt wird. […]“
56 
Auch diese Ausführungen hält die Kammer für überzeugend und überträgt sie auf den entsprechenden Begriff in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die genannten Schwellenwerte für eine Gesundheitsschädigung nicht erreicht werden. Zwar reicht der im (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das die Kammer insoweit für verwertbar hält (siehe dazu sogleich), ermittelte Beurteilungspegel tagsüber an den als kritisch anzusehenden Bereich von 60 dB (A) bis 65 dB (A) heran. Jedoch sind die Kläger diesem durch die Beigeladene verursachten Geräuschpegel nicht dauerhaft ausgesetzt. Er wurde unter Einbeziehung von Geräuschereignissen - wie beispielsweise die Kraftstoff- und Getränkeanlieferung und das Schneeräumen - ermittelt, die nur gelegentlich, d.h. auf das Jahr gesehen nicht einmal wöchentlich, stattfinden. Hierzu wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass der festgestellte Beurteilungspegel stark durch die Geräusche des Schneeräumens und der Kraftstoffanlieferung geprägt sei. Ohne diese Emissionen - so das Gutachten auf Seite 23 - verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A). Auch dem täglich stattfindenden Lärm sind die Kläger nicht durchgehend ausgesetzt, sondern stets nur bei Zu- und Abfahrt der Busse, bei Arbeiten an den Bussen und sonstigen lärmverursachenden Betriebstätigkeiten. Eine Dauerbeschallung durch die Beigeladene liegt nicht vor. Auch während der im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritischen Nachtzeit werden die dargelegten Schwellenwerte für eine anzunehmende Gesundheitsschädigung, jedenfalls bei Einhaltung der mit dem Bescheid vom 23.06.2013 auferlegten Beschränkungen, deutlich unterschritten. Nach alledem ist - ungeachtet der Frage, ob jedenfalls die Schwelle einer erheblichen Belästigung erreicht ist (dazu im Weiteren) - nicht davon auszugehen, dass die Kläger gesundheitsschädigenden Lärmpegeln dauerhaft ausgesetzt sind. Eine auf § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO gestützte Anordnung kann daher nicht erfolgen.
57 
(2) Auch die Voraussetzungen der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO sind nicht erfüllt. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob von dem Betrieb der Beigeladenen tatsächlich Gefahren oder erhebliche - d.h. unzumutbare - Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Benutzer ausgehen; denn jedenfalls fehlt es an der Nichtvorhersehbarkeit solcher Auswirkungen bei Erlass der Baugenehmigungen. Zwar sind erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft als Teil der Allgemeinheit keine zwingende tatsächliche Folge der Nutzung eines Grundstücks für einen Omnibusbetrieb. Dass von einem solchen Betrieb jedoch Lärmemissionen ausgehen, die von der näheren Umgebung als störend empfunden werden können, und dass ggf. zu klären sein wird, ab wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, lag auch bei Erlass der Baugenehmigungen bereits auf der Hand und war daher vorhersehbar.
58 
c) Ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten folgt auch nicht aus § 47 Abs. 1 LBO. Liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO und des Erlasses nachträglicher Anforderungen nach § 58 Abs. 6 LBO nicht vor, kann nicht auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung zurückgegriffen werden. Anderenfalls würden die speziellen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung und den Erlass nachträglicher Anforderungen unterlaufen.
59 
d) Auch aus § 25 Abs. 2 BImSchG folgt kein Anspruch der Kläger auf Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG soll der Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden und soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Diese Rechtsgrundlage ist eine eigenständige Untersagungsermächtigung (Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz - Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 25 Rn. 17) und setzt - ebenso wie § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO - das Bestehen einer Gesundheitsgefahr voraus. Dies ist vorliegend zu verneinen. Insoweit wird auf die obigen Ausführung zu § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO verwiesen.
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e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten aus § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde - hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ImSchZuVO ebenfalls das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde - im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Bei dem Omnibusbetrieb der Beigeladenen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG (Betriebsstätte nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG).
61 
aa) Zwar steht dem Rückgriff auf die Vorschriften des BImSchG nicht die der Beigeladenen erteilte bestandskräftige Baugenehmigung entgegen. Denn die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung hindert die Immissionsschutzbehörde nicht daran, zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen der Baugenehmigung eine entsprechende Auflage zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.03.1988 - 7 B 34.88 -, DVBl 1988, 541, juris Rn. 4) und die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Baugenehmigung um weitere Anforderungen - wie hier - nicht erfüllt sind.
62 
bb) Jedoch konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Grundstück der Kläger durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt ist.
63 
(1) Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 50). Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs wird die Zumutbarkeit von Lärm durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Nr. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 11 f., m.w.N.).
64 
Die TA Lärm ist auch vorliegend auf den Omnibusbetrieb der Beigeladenen anwendbar. Sie gilt ausdrücklich auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Omnibusbetriebe sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt.
65 
(2) Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Fehlt es - wie auch vorliegend - an einer Festlegung der Gebietsart in einem Bebauungsplan, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen. Dabei ist von der Umschreibung des jeweiligen Baugebietscharakters in der BauNVO auszugehen. Heranzuziehen ist schließlich derjenige Baugebietstyp, der dem zu beurteilenden Gebiet am ehesten entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, juris Rn. 42, 67; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 42).
66 
Ausgehend hiervon, von den Feststellungen beim im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein und den vorgelegten Unterlagen befindet sich das Grundstück der Kläger am ehesten in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, so dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete heranzuziehen sind. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet.
67 
Hierfür spricht zunächst, dass im Flächennutzungsplan das Betriebsgelände der Beigeladenen und die Umgebungsbebauung einschließlich des Grundstücks der Kläger als „gemischte Bauflächen (M)“ ausgewiesen sind. Zwar enthält ein Flächennutzungsplan aufgrund seines vorbereitenden Charakters keine verbindliche Festsetzung eines Gebietstyps. Jedoch reflektiert er die planerischen Vorstellungen der Gemeinde und kann daher Anhaltspunkte für den Gebietscharakter liefern (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 <366>).
68 
Entscheidend ist jedoch vor allem der von der Kammer gewonnene Eindruck von der näheren Umgebung, der gerade nicht dem eines allgemeinen Wohngebiets, sondern eines Mischgebiets entspricht. Die nähere Umgebung wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Danach gehört zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger die Bebauung nordöstlich und südwestlich entlang der ... Straße. Nach Westen wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Einmündung der Straße ... in die ... Straße. Die Bebauung entlang der ... gehört nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger. Mag diese auch von der reinen Distanz her nicht weit von dem Grundstück der Kläger entfernt liegen, so erweckt die dortige Bebauung nach dem eingenommenen Augenschein doch den Eindruck eines von der übrigen Bebauung losgelösten, in sich geschlossenen Wohngebiets. Sie wirkt daher auf die Bebauung entlang der ... Straße nicht prägend. Auch in nördlicher und östlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch die Straße ... - im Osten in manchen Lageplänen auch als ... bezeichnet - begrenzt, die mit der ... einen Ring um die nordöstliche Häuserzeile entlang der ... Straße und deren Hinterhöfe und Gärten bildet. Das nördlich gelegene Produktionsgebäude der Schreinerei sowie der Bereich des ehemaligen Sägewerks nördlich des Rathauses sowie das Rathaus selbst wirken auf das Grundstück der Kläger nicht mehr prägend und gehören daher nicht mehr zur näheren Umgebung. Die zur näheren Umgebung gehörenden Grundstücke südwestlich der ... Straße werden im Osten durch die ...-Straße begrenzt, die in etwa an derselben Stelle in die ... Straße einmündet wie gegenüberliegend die Straße ....
69 
Die Eigenart der so umrissenen näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Umgekehrt kann der Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht (mehr) in vollem Umfang ausgenutzt wird, dazu führen, dass es für die prägende Wirkung auf den vollen Genehmigungsumfang nicht mehr ankommt (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152).
70 
Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen insbesondere folgende Gebäude und Nutzungen zu berücksichtigen: Prägend sind zum einen die Wohngebäude entlang der ... Straße, die die klägerische Straßenseite dominieren. Den auf dieser Straßenseite früher vorhandenen Einzelhandel- und Handwerksbetrieben (Elektro- und Getränkehandel, Gipserbetrieb) kommt eine prägende Wirkung nicht mehr zu, nachdem die Betriebe - teils schon vor Jahrzehnten - aufgegeben wurden und nichts dafür ersichtlich ist, dass sie wieder aufgenommen werden. Von der gegenüberliegenden südwestlichen Seite der ... Straße wirken insbesondere der Gärtnereibetrieb, die Nebenerwerbslandwirtschaft, die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs sowie der Omnibusbetrieb der Beigeladenen prägend. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Betrieb der Beigeladenen, gegen den sie sich mit ihrer Klage wenden, in die Betrachtung und Beurteilung der Gebietsart einzubeziehen. Der Betrieb ist - wie bereits dargelegt - baurechtlich genehmigt und schon seit Jahrzehnten Teil des Ortbildes. Ihn außer Acht zu lassen, würde den tatsächlichen Gebietscharakter verfälschen.
71 
Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger am ehesten einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Prägend sind die in dieser Gebietsart typischen Wohngebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), der vorhandene Gartenbaubetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie der Gewerbebetrieb der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Zwar kann eine Einordnung als Mischgebiet ausscheiden, wenn die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung deutlich überwiegt (vgl. VG München, Urteil vom 17.08.2010 - M 1 K 10.2238 -, juris Rn. 22). Dabei kann jedoch nicht ein rein quantitativer Vergleich zwischen den Nutzungsarten ausschlaggebend sein. So bilden auch hier die genannten Betriebe ein deutliches Gegengewicht zu der nachbarlichen Wohnnutzung. Gegen die Einordnung als Mischgebiet spricht nicht, dass die Kläger den Betrieb der Beigeladenen als das Wohnen wesentlich störend ansehen. Denn zum einen folgt die Kammer dieser Auffassung nicht (vgl. dazu die Ausführungen im Weiteren) und zum anderen würde die Annahme eines das Wohnen wesentlich störenden Betriebs dazu führen, dass die nähere Umgebung durch einen für das Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO typischen Betrieb mitgeprägt würde, wodurch sich die nach Nr. 6.1 TA Lärm anwendbaren Immissionsrichtwerte jedenfalls nicht zu Gunsten der Kläger verschieben würden. Die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs steht der Einordnung als Mischgebiet ebenso nicht entgegen, da in Gebieten dieser Art Gebäude - sowie erst recht einzelne Räume - für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, gemäß § 13 BauNVO ohne weiteres zulässig sind. Einzig gegen das Vorliegen eines Mischgebiets spricht vorliegend der vorhandene landwirtschaftliche Betrieb, der keine in dieser Gebietsart zulässige Nutzung darstellt und einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zuzuordnen wäre. Hieraus können die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Dorfgebiete und Mischgebiete in Nr. 6.1 c) TA Lärm gleich behandelt werden und aus dem Vorhandensein des landwirtschaftlichen Betriebs nichts für die von den Klägern begehrte Anwendbarkeit der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets folgt.
72 
Nach alledem sind im vorliegenden Fall die in Nr. 6.1 c) TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzuwenden. Sie betragen daher für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Hieraus folgt bereits, dass dem Klageantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgegeben werden kann, da die Kläger die Festsetzung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen begehren, deren Einhaltung ihr jedoch nicht abverlangt werden kann.
73 
(3) Aber auch darüber hinaus können die Kläger ein Einschreiten gegen den Omnibusbetrieb der Beigeladenen nicht beanspruchen, da dieser die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach Überzeugung der Kammer nicht überschreitet und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegen.
74 
Dabei folgt die Kammer im Wesentlichen dem (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das auf eingehenden Messungen vor Ort beruht und in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es stellt unter Berücksichtigung der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmquellen und der vor Ort am 06.11.2014 erhobenen Messwerte einen maßgeblichen Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie 44,4 dB (A) zur lautesten Nachtstunde fest. Hierbei hat das Gutachten noch nicht berücksichtigt, dass von diesen Werten noch ein Messabschlag abzuziehen ist, da die Werte auf einer Überwachungsmessung beruhen. Nach Nr. 6.9 TA Lärm ist im Falle von Überwachungsmessungen zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 TA Lärm ein um 3 dB (A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Damit wird den stets mit Schallmessungen einhergehenden Unsicherheiten Rechnung getragen (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Messabschlags BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Messabschlags bleiben die Messwerte von dann 57,4 dB (A) am Tag sowie 41,4 dB (A) bei Nacht deutlich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten aus Nr. 6.1 c) TA Lärm.
75 
Der Vortrag der Kläger, das Gutachten sei nicht verwertbar, da die tatsächlichen Einwirkzeiten beispielsweise der Reinigung der Busse, des Warmlaufenlassens der Busse sowie der Standheizung bei den Messungen und den anschließenden Berechnungen nicht ausreichend beachtet worden seien und zudem am Messtag bei der Simulation der Zu- und Abfahrt der Busse der Fahrer besonders vorsichtig gefahren sei, um die im Alltag viel höhere Lärmentwicklung zu verharmlosen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Beklagte Berechnungen des Fachbereichs Bauen und Umwelt/Gewerbeaufsicht des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vorgelegt, in denen der Beurteilungspegel für tagsüber auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens vom 26.05.2015 unter Berücksichtigung längerer Einwirkzeiten der Busreinigung mit Dampfstrahler, des Betriebs der Standheizung sowie des Warmlaufenlassens der Busse im Freien und unter Berücksichtigung eines jeweils um 4 dB (A) erhöhten Messwertes im Hinblick auf die Zu- und Abfahrt der Busse und der Pkw der Mitarbeiter nachberechnet wurde. Nach diesen Berechnungen beträgt der Beurteilungspegel tagsüber nach Abzug des Messabschlags von 3 dB (A) nach Nr. 6.9 TA Lärm 59,3 dB (A) und liegt damit immer noch unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A). An der fachlichen Richtigkeit dieser Nachberechnungen hat die Kammer keine Zweifel. Solche wurden auch von den Klägern nicht geäußert, die auf diese Berechnungen nicht näher eingegangen sind und auch nicht substantiiert dargetan haben, dass mit der rechnerischen Erhöhung der Einwirkzeiten und des Messwertes bei Zu- und Abfahrt ihren Bedenken an der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls mit der Nachberechnung auf Grundlage der gemessenen Werte die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen, die durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen verursacht werden, zutreffend dargestellt sind. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungspegel des lautest denkbaren Tags herangezogen wurde. Dieser wird tatsächlich nur dann erreicht, wenn neben den täglichen Zu- und Abfahrten der Busse am selben Tag auch noch Kraftstoff und Getränke angeliefert werden, 135 Minuten lang im Freien Busse mit Dampfstrahlern und weitere 60 Minuten mit einer mobilen Buswaschanlage gereinigt werden, Busse im Freien mit Staubsaugern gereinigt werden, die Standheizung im Freien betrieben wird sowie zudem Schnee geräumt wird. Ein Zusammentreffen all dieser Aktivitäten an einem Tag ist kaum denkbar. Ob es sich bei der Kraftstoffanlieferung und dem Schneeräumen möglicherweise sogar um seltene Ereignisse im Sinne der Nrn. 6.3 und 7.2 TA Lärm handelt, kann nach alledem offen bleiben.
76 
Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen, dass es die Verkehrsgeräusche nicht hinreichend beachtet hätte. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Dass derartige Geräusche nicht in die Messungen eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich. Allerdings wurden vom Gutachter diejenigen Geräusche unberücksichtigt gelassen, die zwar mit dem Betrieb der Beigeladenen in Verbindung stehen, aber auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen (sog. Anlagenzielverkehr). Dies entspricht der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, die für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück nur dann Maßnahmen zur Verminderung fordert, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Durch diese Regelung der TA Lärm wird der Rückgriff auf frühere Rechtsprechung zur Zurechnung des An- und Abfahrtsverkehrs (auch zum sog. Kavaliersstart) ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind daher nicht in den Beurteilungspegel des zu beurteilenden Betriebs einzubeziehen, sondern werden nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eigenen Regeln unterworfen. Maßgeblich ist, ob das als belastend empfundene Geschehen noch erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der zu beurteilenden Anlage in Erscheinung tritt. Solange der an- und abfließende Verkehr nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist, ist er dem Betrieb zuzurechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 60). Hiervon ausgehend sind jegliche Geräusche des motorisierten Verkehrs, soweit sie jenseits der Grenzen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstehen, nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm und nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zu beurteilen. Denn ein separater Bereich der „Ein- und Ausfahrt“ im Sinne des Abs. 1 Satz 1 besteht nach den örtlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall nicht, da das Betriebsgrundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der ... Straße angrenzt (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 89; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Überdies findet nach den Feststellungen der Kammer sofort mit dem Verlassen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt. Im Rahmen der Einnahme des Augenscheins konnte ein reger und von der Kammer teilweise als sehr laut empfundener Verkehr auf der ... Straße festgestellt werden, der u.a. auch aus Lkw, Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestand. Bei der Straße handelt es sich um eine nicht wenig befahrene Landesstraße, die ... mit der nächsten Ortschaft verbindet. Die Busse der Beigeladenen fügen sich daher in den allgemeinen Verkehrslärm ein, sobald sie das Betriebsgrundstück verlassen. Für die Berücksichtigung der auf den öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Motorengeräusche bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist mithin kein Raum.
77 
Die vom Gutachten der rw bauphysik in Verbindung mit den Nachberechnungen festgestellten Beurteilungspegel, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm nicht überschreiten, werden auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die tieffrequenten Geräusche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Nr. 7.3 TA Lärm sieht für tieffrequente Geräusche eigene Mess- und Bewertungsregeln anhand von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm und von DIN 45680 (Ausgabe März 1997) vor, da Untersuchungen gezeigt haben, dass die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweichen. Enthält ein Geräusch ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen, kann anhand von Außenmessungen nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden (vgl. DIN 45680, Ausgabe März 1997, S. 2). Die tieffrequenten Geräusche werden daher nicht hinreichend durch einen nach dB (A) bemessenen Beurteilungspegel dargestellt. Hieraus folgt jedoch, dass das von den Klägern behauptete Vorhandensein stärkerer, bisher - nach ihrem Vortrag - unbeachtet gebliebener tieffrequenter Geräusche innerhalb des Gebäudes die Richtigkeit der außerhalb des Gebäudes gemessenen Werte nicht in Zweifel zieht. Ein Einschreiten gegen schädliche tieffrequente Geräusche - ob diese hier tatsächlich vorliegen, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben - kann daher auch nicht im Wege der Festsetzung konkreter, nach dB (A) bemessener Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm gegenüber dem Lärmverursacher erfolgen. Vielmehr sind gegebenenfalls nach Nr. 7.3 Satz 4 TA Lärm andere geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Die Kläger begehren indes mit ihrem Klageantrag lediglich die Festsetzung bestimmter Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen. Ein Einschreiten gegen tieffrequente Geräusche ist hiervon nicht erfasst.
78 
(4) Das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kann auch nicht mit einer Verletzung der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) begründet werden. Busse und andere Fahrzeuge der Beigeladenen fallen nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1 a.E. i.V.m. dem Anhang). Anwendbar ist die Verordnung zwar auf eine Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) nach Nr. 51 des Anhangs. Die einschränkenden Betriebsregelungen für Maschinen dieser Art nach §§ 7, 8 der Verordnung gelten jedoch nur für Wohngebiete und ähnlich empfindliche Gebiete und damit nach den obigen Ausführungen nicht im vorliegenden Fall.
79 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich am Verfahren eingehend beteiligt und einen Antrag auf Klagabweisung gestellt. Da sie daher nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen.
80 
4. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
81 
5. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
82 
Beschluss
83 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 06.03.2014 auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
84 
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 19.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013.
85 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
34 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Die Unterlassung des weiteren Einschreitens ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
35 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf Einschreiten des Beklagten gegen die Lärmimmissionen, zulässig.
36 
a) Die Klage erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Kläger sind bereits im Jahr 2012 an das Landratsamt herangetreten und haben auf die aus ihrer Sicht unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch den Busbetrieb der Beigeladenen bei Tag und bei Nacht hingewiesen. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 05.11.2012 haben sie den Erlass einer bindenden Regelung gegenüber der Beigeladenen gefordert. Im Folgenden haben sie erneut und ausdrücklich, etwa mit Schreiben vom 25.02.2013 sowie anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2013, den Erlass einer Ordnungsverfügung in Bezug auf den Busbetrieb - auch für die Tageszeit - beantragt. Hierüber hat das Landratsamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Mit dem Bescheid vom 26.03.2013 traf es lediglich eine Regelung hinsichtlich der Nachtzeit. Die Kläger haben jedoch im Nachgang ausdrücklich klargestellt, dass sie mit ihrem Antrag ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit begehren. Zwar wird einer Behörde in Fällen, in denen es um die Beeinträchtigung durch von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Lärm geht, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung über einen Antrag auf Einschreiten jedenfalls dann ein längerer Zeitraum als die in § 75 Satz 2 VwGO genannten drei Monate zuzugestehen sein, wenn keine schwerwiegenden Lebens- und Gesundheitsgefahren unmittelbar drohen und soweit die Behörde die erforderlichen Ermittlungen zielgerichtet und ohne zeitliche Verzögerungen auch tatsächlich vornimmt. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Ermittlungsaufwandes eine angemessene Frist zwischenzeitlich abgelaufen.
37 
b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger durch ihren Wegzug aus der ... Straße nicht entfallen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks und beabsichtigen, dies auch nach wie vor zu Wohnzwecken zu nutzen. Dass sie nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die hier streitigen Immissionen zunächst an einen anderen Wohnort ausgewichen sind, nimmt ihnen nicht ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück. Als dinglich Berechtigte an dem Grundstück kann es ihnen nicht verwehrt sein, gegen rechtswidrige Einwirkungen auf ihr Eigentum vorzugehen, zumal unzumutbare Lärmimmissionen eine erhebliche Wertminderung bewirken können.
38 
c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts vom 26.03.2013 entgegen. Mit diesem wurden der Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten untersagt, die die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) nachts bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Der in Folge des Bescheids erhobene „Widerspruch“ richtete sich ausdrücklich gegen die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose und nicht gegen den Bescheid als solchen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte im weiteren Verlauf mit Schreiben vom 30.10.2013 klar, dass sie keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hätten, sondern weitere Lärmmessungen begehrten. Jedoch kann die Kammer nicht erkennen, dass der Bescheid zwischen den Beteiligten eine abschließende Regelung der von der Beigeladenen einzuhaltenden Lärmpegel enthält. Insbesondere eine gegenüber den Klägern erfolgte konkludente Ablehnung eines weitergehenden Einschreitens des Beklagten ist darin nicht enthalten.
39 
Gegen das Vorliegen einer gegenüber den Klägern wirkenden bestandskräftigen Ablehnung weiteren Einschreitens spricht insbesondere, dass diesen der Bescheid lediglich nachrichtlich als Mehrfertigung übersandt wurde. Er ist an die Beigeladene adressiert. Dies betonte auch das Anschreiben des Landratsamts an die Kläger, demzufolge sie „die Mehrfertigung einer an die Fa. ..., ... Straße ..., ... gerichteten Verfügung“ erhielten. Zudem enthält der Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit, nicht beabsichtigt ist und abgelehnt wird. Nachdem nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose der vRP Bauphysik hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm jedenfalls nachts überschritten werden, ist das Landratsamt im Hinblick auf diesen Zeitraum durch den genannten Bescheid eingeschritten. Eine darüber hinausgehende Aussage trifft der Bescheid jedoch nicht. Dies zeigen auch das weitere Verhalten des Landratsamts sowie der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, demzufolge noch nicht feststehe, ob die Immissionsrichtwerte bei Tag eingehalten würden oder nicht. Die Ablehnung weiteren Einschreitens und damit eine gegenüber den Klägern belastende Regelung, gegen die sie im Wege des Widerspruchs hätten vorgehen müssen, kann nach alledem aus dem Bescheid vom 26.03.2013 nicht herausgelesen werden.
40 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Kläger auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen besteht nicht.
41 
a) Als Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten kann nicht § 65 Satz 2 LBO herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Illegalität) und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (materielle Illegalität; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris Rn. 2 m.w.N). Die Schutzfunktion der Baugenehmigung besteht aber nur bei Identität der genehmigten und der ausgeübten Nutzung. Insbesondere bei einer Nutzungsänderung vermittelt die Baugenehmigung für die bisherige Nutzung keine Legalisierungswirkung auch für die andere neue Nutzung. Steht die neue Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so kommt deshalb eine Nutzungsuntersagung in Betracht. Eine Nutzungsuntersagung ist ausgeschlossen, wenn die Nutzung, auch ohne Legalisierung durch eine Baugenehmigung, zu irgendeinem Zeitpunkt einmal materiell rechtmäßig war (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 43. Lfg. Nov. 2013, § 65 Rn. 98).
42 
Im vorliegenden Fall nutzt die Beigeladene ihr Grundstück auf Grundlage mehrerer Baugenehmigungen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht lediglich eine Nutzung als Taxi- bzw. Mietwagenbetrieb baurechtlich genehmigt. Vielmehr sprach bereits die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung von Garagen aus dem Jahr 1976 von der beabsichtigten Nutzung als „Omnibusbetrieb“. Zuletzt wurde im Jahr 2001 ein weiterer Umbau genehmigt. Dem lag die Beschreibung der beabsichtigten Nutzung mit „Abstellen von Bussen“ zugrunde. Hinsichtlich des konkreteren Inhalts, der Reichweite und des Umfangs der genehmigten Nutzung sind die Baugenehmigungen allerdings wenig aussagekräftig. Daher ist bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzungsweise von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung umfasst ist, darauf abzustellen, welche Verhaltensweisen typischerweise von der darin angegebenen Nutzungsart umfasst sind.
43 
Dies zugrunde gelegt, sind die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für das Abstellen von Bussen und alle damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten genehmigt. Die Beigeladene nutzt ihr Grundstück auch zu diesem von der Baugenehmigung erfassten Zweck - zum Abstellen ihrer Busse. Hierzu gehört typischerweise auch die Reinigung der Busse, deren Warmlaufenlassen vor der Abfahrt, das Rangieren auf dem Grundstück, die Anlieferung von Kraftstoff sowie das Schneeräumen auf dem Hof, um ein sicheres Abstellen auch im Winter zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Art der Nutzung hier baurechtlich genehmigt ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine „andere“ Nutzung, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würde, sondern allenfalls um eine „lautere“ Nutzung. Zu den von der genehmigten Nutzung ausgehenden Emissionen machen die Baugenehmigungen jedoch keinerlei Vorgaben, so dass der Umstand, dass eine Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, der Baugenehmigung nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion nimmt.
44 
Entgegen der Ansicht der Kläger überschreitet die gegenwärtige Nutzung damit nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Nutzung. Sie ist somit formell legal und kann nicht gestützt auf § 65 Satz 2 LBO untersagt werden.
45 
b) Auch aus § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO folgt kein Anspruch der Kläger auf das begehrte Einschreiten.
46 
aa) Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Die Vorschrift schränkt im Sinne gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein und geht der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlage vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 23). Jede Baugenehmigung steht daher unter dem Vorbehalt, dass bei bestimmten Gefahren und erheblichen Nachteilen oder Belästigungen die Baurechtsbehörde trotz weiter bestehender Baugenehmigung die notwendigen Anforderungen stellen kann (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 141).
47 
Allerdings muss die in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO vorausgesetzte Gefahr konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit (Alt. 1) - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 24). Die Nachteile oder Belästigungen im Sinne der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO müssen erheblich, d.h. unzumutbar sein.
48 
Handelt es sich um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1), so kann die nachträgliche Anforderung ohne jede weitere Voraussetzung gestellt werden. Handelt es sich dagegen um sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, so ist weitere Voraussetzung, dass diese bei Erteilung der Baugenehmigung nicht voraussehbar waren. Kommt die Baurechtsbehörde hier lediglich zu einer anderen Beurteilung als im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so rechtfertigt dies keine nachträglichen Anforderungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 146). Voraussetzung ist vielmehr, dass die Gefahr, die Belästigung oder der Nachteil bei sachgerechter und pflichtgemäßer Prüfung des Bauantrags nicht erkennbar waren (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 147).
49 
bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten auf Grundlage von § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO nicht.
50 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefährdung im dargelegten Sinne besteht, liegen nicht vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Lärm - je nach Dauer und Stärke - gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden hervorrufen kann. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist bei den hier im Raum stehenden Lärmpegeln jedoch nicht anzunehmen.
51 
Der Begriff der Gesundheitsgefährdung ist von dem der erheblichen Belästigung abzugrenzen. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 25 Abs. 2 BImSchG und § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Satz 1 BImSchG zurückgegriffen werden. In seinem Urteil vom 04.11.2014 (- 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 37) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
52 
„Eine über erhebliche Belästigungen, d.h. Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten (Senatsurteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197; Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238; Feldhaus, BImSchR, § 3 Anm. 7, 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 51 m.w.N.; Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 3 Rn. 49). Unter Gesundheit ist in diesem Zusammenhang die körperliche Unversehrtheit, nicht auch das körperliche und seelische Wohlbefinden im Sinne des weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation WHO zu verstehen, weil andernfalls die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 2 BImSchG auf besonders qualifizierte schädliche Umwelteinwirkungen aufgehoben würde (Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25). Eine die Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten auslösende Gefahr einer Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist. Die Gefahr muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann sich auch durch längere Einwirkungen ergeben. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner (zum Ganzen Senatsurteil vom 21.09.1993, a.a.O. m.w.N.; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 29, 51, § 25 Rn. 21; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25; jeweils m.w.N.). Notwendig sind mithin physiologische Effekte auf den Körper; Wirkungen, die nur psychologisch zu ermitteln sind, oder mittelbar über das subjektive Empfinden zu Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens führen, stellen nach überwiegender Ansicht im immissionsschutzrechtlichen Sinne Belästigungen dar. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ist umso eher anzunehmen, wenn der Lärm aufgrund seiner Lautstärke und Dauer (Lärmbelastung) unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung und Verarbeitung (Lärmbelästigung) zu gesundheitlichen Risiken führt. Treten negative körperliche Folgen unabhängig von der Affektlage des Betroffenen ein, wird regelmäßig von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sein. […]“
53 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und überträgt sie auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO und die darin vorzunehmende vergleichbare Abgrenzung. Eine Gesundheitsgefahr im Sinne dieser Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien bereits aufgrund des Betriebslärms der Beigeladenen krank geworden, ist dies durch nichts belegt. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die - nicht belegte - Erkrankung der Klägerin unmittelbar durch lärmbedingte morphologische oder funktionelle Veränderungen des Organismus hervorgerufen worden ist und nicht auf einer besonderen subjektiven Empfindlichkeit beruht. Auch das vorliegende (ergänzte) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015 spricht gegen die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Danach erreichen die Schallimmissionspegel noch keine Werte, die zu Gesundheitsschäden im dargelegten Sinne führen. Zu der Frage, wann Gesundheitsschäden durch Lärm zu erwarten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt (a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.):
54 
„Wann Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen jedoch situationsbedingt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 - juris). […] Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht für Lärmbelastungen durch Verkehrswege entwickelte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts, oberhalb derer der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eines unzumutbaren Eingriffs in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet ist, auf den hier vorliegenden Fall eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung ohne weiteres übertragbar ist. Nach den vorliegenden Publikationen zur Lärmwirkungsforschung spricht vieles dafür, dass bereits eine mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB (A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt […].
55 
Die Frage einer Reduzierung der maßgeblichen Schwellenwerte kann vorliegend aber dahinstehen, weil die Kläger auch mittleren Geräuschpegeln von 60 dB (A) bis 65 dB (A) oder mehr jedenfalls nicht dauerhaft ausgesetzt sind, wie es in den oben genannten Publikationen bzw. den in Bezug genommenen Studien für die Annahme eines erhöhten Gesundheitsrisikos vorausgesetzt wird. […]“
56 
Auch diese Ausführungen hält die Kammer für überzeugend und überträgt sie auf den entsprechenden Begriff in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die genannten Schwellenwerte für eine Gesundheitsschädigung nicht erreicht werden. Zwar reicht der im (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das die Kammer insoweit für verwertbar hält (siehe dazu sogleich), ermittelte Beurteilungspegel tagsüber an den als kritisch anzusehenden Bereich von 60 dB (A) bis 65 dB (A) heran. Jedoch sind die Kläger diesem durch die Beigeladene verursachten Geräuschpegel nicht dauerhaft ausgesetzt. Er wurde unter Einbeziehung von Geräuschereignissen - wie beispielsweise die Kraftstoff- und Getränkeanlieferung und das Schneeräumen - ermittelt, die nur gelegentlich, d.h. auf das Jahr gesehen nicht einmal wöchentlich, stattfinden. Hierzu wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass der festgestellte Beurteilungspegel stark durch die Geräusche des Schneeräumens und der Kraftstoffanlieferung geprägt sei. Ohne diese Emissionen - so das Gutachten auf Seite 23 - verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A). Auch dem täglich stattfindenden Lärm sind die Kläger nicht durchgehend ausgesetzt, sondern stets nur bei Zu- und Abfahrt der Busse, bei Arbeiten an den Bussen und sonstigen lärmverursachenden Betriebstätigkeiten. Eine Dauerbeschallung durch die Beigeladene liegt nicht vor. Auch während der im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritischen Nachtzeit werden die dargelegten Schwellenwerte für eine anzunehmende Gesundheitsschädigung, jedenfalls bei Einhaltung der mit dem Bescheid vom 23.06.2013 auferlegten Beschränkungen, deutlich unterschritten. Nach alledem ist - ungeachtet der Frage, ob jedenfalls die Schwelle einer erheblichen Belästigung erreicht ist (dazu im Weiteren) - nicht davon auszugehen, dass die Kläger gesundheitsschädigenden Lärmpegeln dauerhaft ausgesetzt sind. Eine auf § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO gestützte Anordnung kann daher nicht erfolgen.
57 
(2) Auch die Voraussetzungen der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO sind nicht erfüllt. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob von dem Betrieb der Beigeladenen tatsächlich Gefahren oder erhebliche - d.h. unzumutbare - Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Benutzer ausgehen; denn jedenfalls fehlt es an der Nichtvorhersehbarkeit solcher Auswirkungen bei Erlass der Baugenehmigungen. Zwar sind erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft als Teil der Allgemeinheit keine zwingende tatsächliche Folge der Nutzung eines Grundstücks für einen Omnibusbetrieb. Dass von einem solchen Betrieb jedoch Lärmemissionen ausgehen, die von der näheren Umgebung als störend empfunden werden können, und dass ggf. zu klären sein wird, ab wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, lag auch bei Erlass der Baugenehmigungen bereits auf der Hand und war daher vorhersehbar.
58 
c) Ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten folgt auch nicht aus § 47 Abs. 1 LBO. Liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO und des Erlasses nachträglicher Anforderungen nach § 58 Abs. 6 LBO nicht vor, kann nicht auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung zurückgegriffen werden. Anderenfalls würden die speziellen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung und den Erlass nachträglicher Anforderungen unterlaufen.
59 
d) Auch aus § 25 Abs. 2 BImSchG folgt kein Anspruch der Kläger auf Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG soll der Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden und soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Diese Rechtsgrundlage ist eine eigenständige Untersagungsermächtigung (Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz - Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 25 Rn. 17) und setzt - ebenso wie § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO - das Bestehen einer Gesundheitsgefahr voraus. Dies ist vorliegend zu verneinen. Insoweit wird auf die obigen Ausführung zu § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO verwiesen.
60 
e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten aus § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde - hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ImSchZuVO ebenfalls das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde - im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Bei dem Omnibusbetrieb der Beigeladenen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG (Betriebsstätte nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG).
61 
aa) Zwar steht dem Rückgriff auf die Vorschriften des BImSchG nicht die der Beigeladenen erteilte bestandskräftige Baugenehmigung entgegen. Denn die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung hindert die Immissionsschutzbehörde nicht daran, zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen der Baugenehmigung eine entsprechende Auflage zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.03.1988 - 7 B 34.88 -, DVBl 1988, 541, juris Rn. 4) und die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Baugenehmigung um weitere Anforderungen - wie hier - nicht erfüllt sind.
62 
bb) Jedoch konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Grundstück der Kläger durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt ist.
63 
(1) Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 50). Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs wird die Zumutbarkeit von Lärm durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Nr. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 11 f., m.w.N.).
64 
Die TA Lärm ist auch vorliegend auf den Omnibusbetrieb der Beigeladenen anwendbar. Sie gilt ausdrücklich auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Omnibusbetriebe sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt.
65 
(2) Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Fehlt es - wie auch vorliegend - an einer Festlegung der Gebietsart in einem Bebauungsplan, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen. Dabei ist von der Umschreibung des jeweiligen Baugebietscharakters in der BauNVO auszugehen. Heranzuziehen ist schließlich derjenige Baugebietstyp, der dem zu beurteilenden Gebiet am ehesten entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, juris Rn. 42, 67; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 42).
66 
Ausgehend hiervon, von den Feststellungen beim im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein und den vorgelegten Unterlagen befindet sich das Grundstück der Kläger am ehesten in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, so dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete heranzuziehen sind. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet.
67 
Hierfür spricht zunächst, dass im Flächennutzungsplan das Betriebsgelände der Beigeladenen und die Umgebungsbebauung einschließlich des Grundstücks der Kläger als „gemischte Bauflächen (M)“ ausgewiesen sind. Zwar enthält ein Flächennutzungsplan aufgrund seines vorbereitenden Charakters keine verbindliche Festsetzung eines Gebietstyps. Jedoch reflektiert er die planerischen Vorstellungen der Gemeinde und kann daher Anhaltspunkte für den Gebietscharakter liefern (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 <366>).
68 
Entscheidend ist jedoch vor allem der von der Kammer gewonnene Eindruck von der näheren Umgebung, der gerade nicht dem eines allgemeinen Wohngebiets, sondern eines Mischgebiets entspricht. Die nähere Umgebung wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Danach gehört zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger die Bebauung nordöstlich und südwestlich entlang der ... Straße. Nach Westen wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Einmündung der Straße ... in die ... Straße. Die Bebauung entlang der ... gehört nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger. Mag diese auch von der reinen Distanz her nicht weit von dem Grundstück der Kläger entfernt liegen, so erweckt die dortige Bebauung nach dem eingenommenen Augenschein doch den Eindruck eines von der übrigen Bebauung losgelösten, in sich geschlossenen Wohngebiets. Sie wirkt daher auf die Bebauung entlang der ... Straße nicht prägend. Auch in nördlicher und östlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch die Straße ... - im Osten in manchen Lageplänen auch als ... bezeichnet - begrenzt, die mit der ... einen Ring um die nordöstliche Häuserzeile entlang der ... Straße und deren Hinterhöfe und Gärten bildet. Das nördlich gelegene Produktionsgebäude der Schreinerei sowie der Bereich des ehemaligen Sägewerks nördlich des Rathauses sowie das Rathaus selbst wirken auf das Grundstück der Kläger nicht mehr prägend und gehören daher nicht mehr zur näheren Umgebung. Die zur näheren Umgebung gehörenden Grundstücke südwestlich der ... Straße werden im Osten durch die ...-Straße begrenzt, die in etwa an derselben Stelle in die ... Straße einmündet wie gegenüberliegend die Straße ....
69 
Die Eigenart der so umrissenen näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Umgekehrt kann der Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht (mehr) in vollem Umfang ausgenutzt wird, dazu führen, dass es für die prägende Wirkung auf den vollen Genehmigungsumfang nicht mehr ankommt (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152).
70 
Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen insbesondere folgende Gebäude und Nutzungen zu berücksichtigen: Prägend sind zum einen die Wohngebäude entlang der ... Straße, die die klägerische Straßenseite dominieren. Den auf dieser Straßenseite früher vorhandenen Einzelhandel- und Handwerksbetrieben (Elektro- und Getränkehandel, Gipserbetrieb) kommt eine prägende Wirkung nicht mehr zu, nachdem die Betriebe - teils schon vor Jahrzehnten - aufgegeben wurden und nichts dafür ersichtlich ist, dass sie wieder aufgenommen werden. Von der gegenüberliegenden südwestlichen Seite der ... Straße wirken insbesondere der Gärtnereibetrieb, die Nebenerwerbslandwirtschaft, die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs sowie der Omnibusbetrieb der Beigeladenen prägend. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Betrieb der Beigeladenen, gegen den sie sich mit ihrer Klage wenden, in die Betrachtung und Beurteilung der Gebietsart einzubeziehen. Der Betrieb ist - wie bereits dargelegt - baurechtlich genehmigt und schon seit Jahrzehnten Teil des Ortbildes. Ihn außer Acht zu lassen, würde den tatsächlichen Gebietscharakter verfälschen.
71 
Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger am ehesten einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Prägend sind die in dieser Gebietsart typischen Wohngebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), der vorhandene Gartenbaubetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie der Gewerbebetrieb der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Zwar kann eine Einordnung als Mischgebiet ausscheiden, wenn die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung deutlich überwiegt (vgl. VG München, Urteil vom 17.08.2010 - M 1 K 10.2238 -, juris Rn. 22). Dabei kann jedoch nicht ein rein quantitativer Vergleich zwischen den Nutzungsarten ausschlaggebend sein. So bilden auch hier die genannten Betriebe ein deutliches Gegengewicht zu der nachbarlichen Wohnnutzung. Gegen die Einordnung als Mischgebiet spricht nicht, dass die Kläger den Betrieb der Beigeladenen als das Wohnen wesentlich störend ansehen. Denn zum einen folgt die Kammer dieser Auffassung nicht (vgl. dazu die Ausführungen im Weiteren) und zum anderen würde die Annahme eines das Wohnen wesentlich störenden Betriebs dazu führen, dass die nähere Umgebung durch einen für das Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO typischen Betrieb mitgeprägt würde, wodurch sich die nach Nr. 6.1 TA Lärm anwendbaren Immissionsrichtwerte jedenfalls nicht zu Gunsten der Kläger verschieben würden. Die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs steht der Einordnung als Mischgebiet ebenso nicht entgegen, da in Gebieten dieser Art Gebäude - sowie erst recht einzelne Räume - für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, gemäß § 13 BauNVO ohne weiteres zulässig sind. Einzig gegen das Vorliegen eines Mischgebiets spricht vorliegend der vorhandene landwirtschaftliche Betrieb, der keine in dieser Gebietsart zulässige Nutzung darstellt und einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zuzuordnen wäre. Hieraus können die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Dorfgebiete und Mischgebiete in Nr. 6.1 c) TA Lärm gleich behandelt werden und aus dem Vorhandensein des landwirtschaftlichen Betriebs nichts für die von den Klägern begehrte Anwendbarkeit der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets folgt.
72 
Nach alledem sind im vorliegenden Fall die in Nr. 6.1 c) TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzuwenden. Sie betragen daher für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Hieraus folgt bereits, dass dem Klageantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgegeben werden kann, da die Kläger die Festsetzung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen begehren, deren Einhaltung ihr jedoch nicht abverlangt werden kann.
73 
(3) Aber auch darüber hinaus können die Kläger ein Einschreiten gegen den Omnibusbetrieb der Beigeladenen nicht beanspruchen, da dieser die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach Überzeugung der Kammer nicht überschreitet und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegen.
74 
Dabei folgt die Kammer im Wesentlichen dem (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das auf eingehenden Messungen vor Ort beruht und in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es stellt unter Berücksichtigung der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmquellen und der vor Ort am 06.11.2014 erhobenen Messwerte einen maßgeblichen Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie 44,4 dB (A) zur lautesten Nachtstunde fest. Hierbei hat das Gutachten noch nicht berücksichtigt, dass von diesen Werten noch ein Messabschlag abzuziehen ist, da die Werte auf einer Überwachungsmessung beruhen. Nach Nr. 6.9 TA Lärm ist im Falle von Überwachungsmessungen zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 TA Lärm ein um 3 dB (A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Damit wird den stets mit Schallmessungen einhergehenden Unsicherheiten Rechnung getragen (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Messabschlags BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Messabschlags bleiben die Messwerte von dann 57,4 dB (A) am Tag sowie 41,4 dB (A) bei Nacht deutlich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten aus Nr. 6.1 c) TA Lärm.
75 
Der Vortrag der Kläger, das Gutachten sei nicht verwertbar, da die tatsächlichen Einwirkzeiten beispielsweise der Reinigung der Busse, des Warmlaufenlassens der Busse sowie der Standheizung bei den Messungen und den anschließenden Berechnungen nicht ausreichend beachtet worden seien und zudem am Messtag bei der Simulation der Zu- und Abfahrt der Busse der Fahrer besonders vorsichtig gefahren sei, um die im Alltag viel höhere Lärmentwicklung zu verharmlosen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Beklagte Berechnungen des Fachbereichs Bauen und Umwelt/Gewerbeaufsicht des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vorgelegt, in denen der Beurteilungspegel für tagsüber auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens vom 26.05.2015 unter Berücksichtigung längerer Einwirkzeiten der Busreinigung mit Dampfstrahler, des Betriebs der Standheizung sowie des Warmlaufenlassens der Busse im Freien und unter Berücksichtigung eines jeweils um 4 dB (A) erhöhten Messwertes im Hinblick auf die Zu- und Abfahrt der Busse und der Pkw der Mitarbeiter nachberechnet wurde. Nach diesen Berechnungen beträgt der Beurteilungspegel tagsüber nach Abzug des Messabschlags von 3 dB (A) nach Nr. 6.9 TA Lärm 59,3 dB (A) und liegt damit immer noch unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A). An der fachlichen Richtigkeit dieser Nachberechnungen hat die Kammer keine Zweifel. Solche wurden auch von den Klägern nicht geäußert, die auf diese Berechnungen nicht näher eingegangen sind und auch nicht substantiiert dargetan haben, dass mit der rechnerischen Erhöhung der Einwirkzeiten und des Messwertes bei Zu- und Abfahrt ihren Bedenken an der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls mit der Nachberechnung auf Grundlage der gemessenen Werte die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen, die durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen verursacht werden, zutreffend dargestellt sind. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungspegel des lautest denkbaren Tags herangezogen wurde. Dieser wird tatsächlich nur dann erreicht, wenn neben den täglichen Zu- und Abfahrten der Busse am selben Tag auch noch Kraftstoff und Getränke angeliefert werden, 135 Minuten lang im Freien Busse mit Dampfstrahlern und weitere 60 Minuten mit einer mobilen Buswaschanlage gereinigt werden, Busse im Freien mit Staubsaugern gereinigt werden, die Standheizung im Freien betrieben wird sowie zudem Schnee geräumt wird. Ein Zusammentreffen all dieser Aktivitäten an einem Tag ist kaum denkbar. Ob es sich bei der Kraftstoffanlieferung und dem Schneeräumen möglicherweise sogar um seltene Ereignisse im Sinne der Nrn. 6.3 und 7.2 TA Lärm handelt, kann nach alledem offen bleiben.
76 
Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen, dass es die Verkehrsgeräusche nicht hinreichend beachtet hätte. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Dass derartige Geräusche nicht in die Messungen eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich. Allerdings wurden vom Gutachter diejenigen Geräusche unberücksichtigt gelassen, die zwar mit dem Betrieb der Beigeladenen in Verbindung stehen, aber auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen (sog. Anlagenzielverkehr). Dies entspricht der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, die für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück nur dann Maßnahmen zur Verminderung fordert, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Durch diese Regelung der TA Lärm wird der Rückgriff auf frühere Rechtsprechung zur Zurechnung des An- und Abfahrtsverkehrs (auch zum sog. Kavaliersstart) ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind daher nicht in den Beurteilungspegel des zu beurteilenden Betriebs einzubeziehen, sondern werden nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eigenen Regeln unterworfen. Maßgeblich ist, ob das als belastend empfundene Geschehen noch erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der zu beurteilenden Anlage in Erscheinung tritt. Solange der an- und abfließende Verkehr nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist, ist er dem Betrieb zuzurechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 60). Hiervon ausgehend sind jegliche Geräusche des motorisierten Verkehrs, soweit sie jenseits der Grenzen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstehen, nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm und nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zu beurteilen. Denn ein separater Bereich der „Ein- und Ausfahrt“ im Sinne des Abs. 1 Satz 1 besteht nach den örtlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall nicht, da das Betriebsgrundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der ... Straße angrenzt (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 89; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Überdies findet nach den Feststellungen der Kammer sofort mit dem Verlassen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt. Im Rahmen der Einnahme des Augenscheins konnte ein reger und von der Kammer teilweise als sehr laut empfundener Verkehr auf der ... Straße festgestellt werden, der u.a. auch aus Lkw, Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestand. Bei der Straße handelt es sich um eine nicht wenig befahrene Landesstraße, die ... mit der nächsten Ortschaft verbindet. Die Busse der Beigeladenen fügen sich daher in den allgemeinen Verkehrslärm ein, sobald sie das Betriebsgrundstück verlassen. Für die Berücksichtigung der auf den öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Motorengeräusche bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist mithin kein Raum.
77 
Die vom Gutachten der rw bauphysik in Verbindung mit den Nachberechnungen festgestellten Beurteilungspegel, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm nicht überschreiten, werden auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die tieffrequenten Geräusche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Nr. 7.3 TA Lärm sieht für tieffrequente Geräusche eigene Mess- und Bewertungsregeln anhand von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm und von DIN 45680 (Ausgabe März 1997) vor, da Untersuchungen gezeigt haben, dass die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweichen. Enthält ein Geräusch ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen, kann anhand von Außenmessungen nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden (vgl. DIN 45680, Ausgabe März 1997, S. 2). Die tieffrequenten Geräusche werden daher nicht hinreichend durch einen nach dB (A) bemessenen Beurteilungspegel dargestellt. Hieraus folgt jedoch, dass das von den Klägern behauptete Vorhandensein stärkerer, bisher - nach ihrem Vortrag - unbeachtet gebliebener tieffrequenter Geräusche innerhalb des Gebäudes die Richtigkeit der außerhalb des Gebäudes gemessenen Werte nicht in Zweifel zieht. Ein Einschreiten gegen schädliche tieffrequente Geräusche - ob diese hier tatsächlich vorliegen, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben - kann daher auch nicht im Wege der Festsetzung konkreter, nach dB (A) bemessener Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm gegenüber dem Lärmverursacher erfolgen. Vielmehr sind gegebenenfalls nach Nr. 7.3 Satz 4 TA Lärm andere geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Die Kläger begehren indes mit ihrem Klageantrag lediglich die Festsetzung bestimmter Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen. Ein Einschreiten gegen tieffrequente Geräusche ist hiervon nicht erfasst.
78 
(4) Das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kann auch nicht mit einer Verletzung der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) begründet werden. Busse und andere Fahrzeuge der Beigeladenen fallen nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1 a.E. i.V.m. dem Anhang). Anwendbar ist die Verordnung zwar auf eine Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) nach Nr. 51 des Anhangs. Die einschränkenden Betriebsregelungen für Maschinen dieser Art nach §§ 7, 8 der Verordnung gelten jedoch nur für Wohngebiete und ähnlich empfindliche Gebiete und damit nach den obigen Ausführungen nicht im vorliegenden Fall.
79 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich am Verfahren eingehend beteiligt und einen Antrag auf Klagabweisung gestellt. Da sie daher nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen.
80 
4. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
81 
5. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
82 
Beschluss
83 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 06.03.2014 auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
84 
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 19.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013.
85 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Okt. 2015 - 9 K 636/14 zitiert 30 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 25 Untersagung


(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. (1a) Die zuständige

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Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.

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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2010 - 6 K 3579/10 -, soweit er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2010 wird auch insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin mit Anordnung Nr. 1 dieser Verfügung aufgegeben wird, die in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12. November 2009 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt drei Zehntel und die Antragsgegnerin trägt sieben Zehntel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Lederwaren verarbeitet. Sie betreibt in einem Gebäudekomplex im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ihre Werke I und III. Im März 2008 bat sie die Antragsgegnerin um eine Einschätzung zur Löschwasserversorgung. Nach einer Brandverhütungsschau ordnete die Antragsgegnerin die Vorlage eines brandschutztechnischen Konzepts an. Die Antragstellerin legte Anfang Dezember 2009 ein Brandschutzkonzept der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 vor. Dieses stuft beide Werke als Sonderbauten i. S. des § 38 Abs. 1 LBO (Industriebauten) ein und beurteilt die Gebäude nach Maßgabe der Landesbauordnung und der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie), Fassung März 2000 (Seiten 7, 11, 12, Nr. 4.2 und Nr. 5.1). Abweichungen des Gebäudezustands bewertet es in der Annahme, dass die Werksgebäude nach den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Vorschriften erstellt und Abweichungen mit behördlicher Zustimmung umgesetzt wurden (Seite 11, Nr. 5.1). Ausgehend davon stellt es unter Nr. 5.2 bis 5.12 (Seiten 12 bis 82) brandschutztechnische Anforderungen zusammen und stellt erforderliche Maßnahmen zur “Anpassungen des Bestandes an heute geltende Vorschriften“ (vgl. Seite 11 unten) tabellarisch dar. Im Abschnitt “6 Maßnahmenliste Prioritäten“ folgt auf Seite 82 die “Tabelle 55: Prioritäten“:
und auf Seite 83 die “Tabelle 56: Maßnahmen mit Prioritäteneinstufung“
Mit E-Mail vom 26.01.2010 teilte die Sachverständigengesellschaft ... ... ... der Antragsgegnerin mit, die Begriffe “unverzüglich“, “kurzfristig“ und “mittelfristig“ seien mit “sofort“, “1/2 Jahr“ und “2 Jahre“ gleichzusetzen.
Mit Verfügung an die Antragstellerin vom 19.02.2010 ordnete die Antragsgegnerin an:
„1. Die Maßnahmen des brandschutztechnischen Konzeptes der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 sind entsprechend der auf Seite 83 (Tabelle 56) dieses Konzeptes vorgenommenen Prioritäteneinstufung durchzuführen. Hierbei bedeutet kurzfristig = innerhalb eines 1/2 Jahres und mittelfristig = innerhalb von 2 Jahren ab dem Empfang dieses Bescheides.
2. Für die unter Nr. 5 und unter Nr. 16 der Prioritäteneinstufung „langfristig" zu erledigenden Maßnahmen sind kurzfristig, d.h. ebenfalls innerhalb eines 1/2 Jahres ab Empfang dieses Bescheides, Sachverständigenaussagen hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahmen einzuholen und dem Referat Baurecht zu übersenden. Sachverständiger für die unter Nr. 5 zu treffenden Maßnahmen ist ein sachverständiger Statiker und für die unter Nr. 16 zu treffenden Maßnahmen der zuständige Bezirksschornsteinfeger.
3. Für die unter Nr. 6 der Prioritäteneinstufung genannten Maßnahmen („Herstellung der Außenwandverkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen") wird die Priorität „kurzfristig", d.h. innerhalb eines 1/2 Jahres ab Empfang des Bescheides angeordnet.
4. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1-3 genannten Anordnungen wird verfügt.“
Als Rechtsgrundlage gab sie § 47 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 LBO an. Anordnung Nr. 2 begründete sie mit der Unbestimmtheit der in Nr. 5 und Nr. 16 der Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen. Alle Maßnahmen seien nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich, um eine konkrete Gefahr aufgrund brandschutztechnischer Mängel zu beseitigen. Daher sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Den Widerspruch der Antragstellerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.08.2010 zurück, wobei es die Verfügung auf § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO stützte. Über die beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (6 K 3578/10) ist noch nicht entschieden.
10 
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.12.2010 die aufschiebende Wirkung der Klage „gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2010 in Verbindung mit Tabelle 56 Ziffern 1, 3-5, 10, 16-20, 23, 26 und 27 sowie in Verbindung mit Tabelle 56 Ziffern 6 und 7 des Maßnahmenkatalogs der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009“ wiederhergestellt, weil bei den mittel- und langfristig zu realisierenden Maßnahmen keine akute Gefahr bestehe und weil die Anordnung Nr. 1 rechtlich bedenklich sei, soweit sie sich auf die in Nr. 6 und 7 der Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen erstrecke. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
11 
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,
12 
„Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.12.2010 - 6 K 3579/10 - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2010 wird insgesamt, also auch insoweit wieder hergestellt, als sich diese Verfügung auf Tabelle 56 Nr. 2, 5, 8 und 9, 11-16, 21 und 22 sowie 24 und 25 des Maßnahmenkatalogs der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 bezieht.“
13 
Die aufschiebende Wirkung der Klage sei „in vollem Umfang“ anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstoße gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und sei mangels Darlegung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit ermessensfehlerhaft; das Gericht könne diesen Mangel nicht mit eigener Begründung heilen. Die Verfügung sei insgesamt unbestimmt und auch nicht rechtmäßig bekanntgegeben, weil sie das Brandschutzkonzept zum Inhalt ihres verfügenden Teils mache; der Verweis auf Tabelle 56 betreffe nur die Prioritäteneinstufung. Ungeachtet dessen seien jedenfalls einzelne Maßnahmen unbestimmt oder entbehrten einer Rechtsgrundlage; soweit sie nur Prüfgebote enthielten, verstießen sie zudem gegen § 24 LVwVfG.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
die Beschwerde zurückzuweisen.
16 
Sie verweist auf die Bescheide und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
17 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
18 
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nur teilweise begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nur, soweit der angefochtene Beschluss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Anordnung Nr. 1 in Verbindung mit den in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen versagt (1.). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe insoweit keine Änderung des angefochtenen Beschlusses gebieten (2.), wobei der Senat aufgrund der Darlegung in der Beschwerdebegründung, die aufschiebende Wirkung der Klage sei „in vollem Umfang“ anzuordnen, zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass sich ihre Beschwerde bei sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) auch gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Anordnung Nr. 2 in der Verfügung vom 19.02.2010 richtet, obwohl der Beschwerdeantrag nur auf die Gewährung weiteren vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug von Anordnung Nr. 1 in dieser Verfügung zielt.
19 
1. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Anordnung Nr. 1 in Verbindung mit den in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen zu Unrecht versagt.
20 
a) Allerdings ist der Antragstellerin insoweit - und auch im Übrigen (siehe unten 2a)) - entgegen der Beschwerdebegründung nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorläufiger Rechtsschutz - durch Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 - juris m.w.N.) - zu gewähren.
21 
Ein Verstoß gegen das - nur formelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris m.w.N.) - Begründungsgebot nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Dringlichkeitsinteresse) in der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp. Sie genügt aber noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Aufschubinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise zurückzutreten hat. Die Antragsgegnerin hat sich insbesondere nicht auf eine nur formelhafte Wendung zurückgezogen, sondern auf den - ihre gesamte Verfügung tragenden und für die Antragstellerin auch ohne weitere Darlegungen offensichtlich erkennbaren - Aspekt der Abwendung von Brandgefahren für Leben und Gesundheit abgestellt. Das wird dem Informationszweck, der dem Begründungsgebot im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, noch ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll. Das wird im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung gebietet keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin sieht den Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und einen daraus folgenden Ermessensfehler der Sofortvollzugsanordnung darin, dass die Antragsgegnerin den Sofortvollzug ohne Differenzierung nach den mit unterschiedlicher Priorität eingestuften Maßnahmen des Brandschutzkonzepts angeordnet habe; diesen Mangel könne die im angegriffenen Beschluss „nachgeschobene“ Begründung des Verwaltungsgerichts nicht heilen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil es zur Einhaltung des nur formellen Begründungsgebots nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf ankommt, ob die von der Behörde für das Vorliegen eines Dringlichkeitsinteresses i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegebene Begründung sachlich zutrifft (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.1994 - 10 S 1017/94 - NVwZ-RR 1994, 625). Die Beantwortung der Frage, ob ein solches Dringlichkeitsinteresse vorliegt, unterliegt auch keinem Beurteilungsermessen der Behörde. Das Dringlichkeitsinteresse ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Soweit diese Tatbestandsvoraussetzung im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidungserheblich ist, unterliegt sie uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Verwaltungsgericht kann daher ein von der Behörde - formell hinreichend - begründetes Dringlichkeitsinteresse selbst mit weiteren Erwägungen rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/02 - NVwZ-RR 2003, 555). Ein unzulässiges „Nachschieben“ einer Begründung i. S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt darin nicht. Soweit die Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Ermessen der Behörde steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.1995 - 11 B 18.95 - NJW 1995, 3402; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.1993 - 4 M 146/92 - NVwZ-RR 1993, 437; Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann-Pietzner, VwGO § 80 Rn. 142 und 159), kann dahinstehen, inwieweit dessen Ausübung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - gesonderter - gerichtlicher Kontrolle unterliegt (siehe dazu OVG Schleswig-Holstein, a.a.O. sowie Kopp, VwGO, 16. Auflage § 80 Rn. 149). Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf eine Kritik an der behördlichen Begründung für das Vorliegen eines Dringlichkeitsinteresses. Anhaltspunkte für spezifische Ermessensfehler der Behörde legt sie nicht dar.
22 
b) Jedoch überwiegt das Aufschubinteresse das Dringlichkeitsinteresse, soweit sich die Antragstellerin gegen die mit Anordnung Nr. 1 verfügten Gebote wendet, die in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen. Denn insoweit bestehen aus in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 19.02.2010.
23 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage der Verfügung kommen nach derzeitiger Erkenntnislage nur § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO in Betracht. Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Nach § 76 Abs. 1 LBO kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen begonnene Anlagen neuen bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit anderen Anforderungen als nach bisherigem Recht angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind. Beide Vorschriften schränken i. S. gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein (Senatsbeschluss vom 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - UPR 1992, 32 m.w.N.). Sie gehen der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlagen vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden oder wenn für rechtmäßig bestehende Anlagen eine Anpassung an neues Bauordnungsrecht verlangt wird (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rn. 5 f.). Nur davon ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht für jedes Gebäude anhand der - auch dem Senat nicht vorliegenden - Baugenehmigungsakten bestimmte Abweichungen von erteilten Baugenehmigungen oder die Errichtung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung festgestellt und diesbezüglich Brandschutzmaßnahmen verfügt, wie das gegebenenfalls nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO möglich wäre. Sie hat sich mit der Übernahme des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 vielmehr die diesem Konzept zugrunde liegende Annahme (vgl. Vorbemerkung Nr. 5.1, Seite 11) zu eigen gemacht, alle bestehenden Gebäude auf dem Werksgelände der Antragstellerin seien nach den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Vorschriften erstellt und Abweichungen von diesen Vorschriften seien mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde umgesetzt worden. Davon ist offenkundig auch das Regierungspräsidium ausgegangen, soweit es klargestellt hat, dass sich die angefochtene Verfügung auf § 56 Abs. 6 Satz 1 LBO stütze. Allerdings kommt insoweit wohl nur die Alternative 1 dieser Vorschrift in Betracht, da die Antragsgegnerin die Durchführung der in Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts bezeichneten Maßnahmen ungeachtet dessen verlangt, ob diese i. S. des § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 LBO bei der Genehmigung “nicht voraussehbare“ Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen abwenden. Da nach Aktenlage unklar ist, wann für welches Gebäude Baugenehmigungen erteilt worden sind, und dem Brandschutzkonzept die „heute geltenden Vorschriften“ zugrunde liegen, ist allerdings nicht auszuschließen, dass zumindest einzelne dieser Anforderungen - und damit auch einzelne der mit der angefochtenen Verfügung geforderten Maßnahmen - durch i. S. des § 76 Abs. 1 LBO “neues“ Bauordnungsrecht bedingt sind.
24 
Die in beiden Ermächtigungsgrundlagen vorausgesetzte Gefahr muss konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.03.1971 - III 376/67 - ESVGH 21, 216 <219f.> im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890; Senatsurteil vom 15.05.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O. § 58 Rn. 145 und § 76 Rn. 13 m.w.N.). Das kommt vor allem in Betracht, wenn eine bauliche Anlage nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet ist, da mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 13.10.1993 - 8 S 571/92 - juris Rn. 34 im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.1989 - 5 S 1542/88 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2001 - 10 A 3051/99 - BauR 2002, 763). Allein die Tatsache, dass eine bestandsgeschützte bauliche Anlage nicht jeder aktuell geltenden Vorschrift über den vorbeugenden Brandschutz entspricht, stützt aber nicht ohne Weiteres die Prognose einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Die Baurechtsbehörde hat das Gefährdungspotential vielmehr im jeweiligen Einzelfall durch fachliche Begutachtung ihres Bauverständigen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 LBO), gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung eines Sachverständigen (§ 47 Abs. 2 LBO) zu ermitteln und zu bewerten (Sauter, a.a.O. § 76 Rn. 14 m.w.N.; siehe ferner die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren und über die Brandverhütungsschau vom 10.12.2004, GABl. 2005, S.10).
25 
Allgemeine Anforderungen an den Brandschutz baulicher Anlagen regelt § 15 LBO, der die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBO insoweit näher bestimmt. §§ 26 ff. LBO sowie die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung vom 05.02.2010 (GBl. S. 24) konkretisieren diese Anforderungen. Daneben ermächtigt § 38 Abs. 1 Satz 1 LBO die Baurechtsbehörde, bei Sonderbauten im Einzelfall besondere Anforderungen an den Brandschutz zu stellen oder Erleichterungen zuzulassen (vgl. insbesondere § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, 8, 10, 16 und 17 LBO). Ungeachtet dessen ermöglicht die als Technische Baubestimmung i. S. des § 3 Abs. 3 LBO eingeführte (siehe Teil I Nr. 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 01.10.2001, GABl. S. 1031, und vom 07.12.2010, GABl. 2010, S. 506) Industriebaurichtlinie, Fassung März 2000 (IndBauRL), eine einheitliche Beurteilung des erforderlichen Brandschutzes für Industriebauten. Industriebauten, die den in diese Richtlinie geregelten Mindestanforderungen entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 15 Abs. 1 LBO (Nr. 1 IndBauRL).
26 
Sind Leben oder Gesundheit, etwa infolge unzureichenden Brandschutzes, konkret bedroht, steht der Erlass einer nachträglichen Anordnung i. S. des § 58 Abs. 6 Satz 1 und § 76 Abs. 1 LBO im Entschließungs- und Auswahlermessen der Baurechtsbehörde, das sie pflichtgemäß (§ 40 LVwVfG) auszuüben hat.
27 
Maßgebend für die gerichtliche Kontrolle (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO) ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids, so dass sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nach den Vorschriften der Landesbauordnung in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung (GBl. S. 357, ber. S. 416) - LBO - und den Bestimmungen der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung vom 05.02.2010 (GBl. S. 25) - LBOAVO -beurteilt.
28 
bb) Gemessen daran erscheint bei summarischer Prüfung aus den nachfolgenden - mit der Beschwerdebegründung dargelegten - Gründen ernstlich zweifelhaft, ob die mit Anordnung Nr. 1 i.V.m. den Maßnahmen Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 verfügten Gebote “Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle“ (aaa)) sowie “In den Rettungswegen ist zu prüfen, inwieweit die Leitungsanlagenrichtlinie eingehalten wird“ und „Es ist ein SOLL-IST Vergleich der Löschmitteleinheiten durchzuführen“ (bbb)) rechtmäßig sind. Der Senat kann daher offen lassen, ob die bezüglich dieser Maßnahme in der Beschwerdebegründung außerdem noch dargelegten rechtlichen Bedenken durchgreifen.
29 
aaa) Das Gebot “Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle“ (Maßnahme Nr. 2) erscheint zumindest ermessensfehlerhaft.
30 
Nach den sachkundigen Feststellungen und Bewertungen des Brandschutzsachverständigen der Antragstellerin spricht zwar einiges dafür, dass die Anforderungen des Bauordnungsrechts an eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser (§ 15 Abs. 1 LBO, § 2 Abs. 5 Satz 1 LBOAVO) nicht erfüllt sind. Der Sachverständige berechnet den Löschwasserbedarf nach den Vorgaben der Industriebaurichtlinie (vgl. Nr. 5.1 IndBauRL) in Verbindung mit den technischen Regeln des Deutschen Vereins für Gas- und Wasserwirtschaft (DVGW) in dessen Arbeitsblatt W 405 “Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ (siehe dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Löschwasserversorgung vom 21.08.1989, GABl. S. 1068) mit 192 m3/h für zwei Stunden; dies entspreche dem von der Stadt sicherzustellenden “Grundschutz“ i. S. des Arbeitsblatts W 405 DVGW (vgl. S. 21 bis 23 oben des Brandschutzkonzepts). Nach einer ihm erteilten Auskunft der für die Wasserversorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zuständigen Energieversorgung ... GmbH & Co. KG vom 20.10.2009 (Anlage 5, S.1 des Brandschutzkonzepts) wird über die Hydranten des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes jedoch nur eine Löschwassermenge von 96 m3/h für zwei Stunden gewährleistet. Der Sachverständige hält deshalb die Errichtung einer weiteren Entnahmestelle für Löschwasser im Umkreis von 300 m für “kurzfristig“ erforderlich, was nach seiner Prioritäteneinstufung die “Möglichkeit“ bedeutet, “dass eine akute Gefahr entstehen kann“. Dies könnte die Annahme einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit rechtfertigen. Das kann der Senat aber ebenso offen lassen wie die Verbindlichkeit der technischen Regeln des Arbeitsblatts W 405 DVGW (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2008 - OVG 1 S 191.07 - juris Rn. 11). Denn die Anordnung zur Errichtung der Löschwasserentnahmestelle erscheint zumindest ermessensfehlerhaft.
31 
Nach Aktenlage spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Ihre Entscheidung stützt sich auf das von der Antragstellerin vorgelegte Brandschutzkonzept. Die Ermessensausübung wird mithin, was die Forderung nach Errichtung einer zusätzlichen Löschwasserentnahmestelle angeht, von der Erwägung in diesem Konzept getragen, die fehlende Löschwassermenge sei zur Deckung einer Lücke im “Grundschutz“ “ i. S. des Arbeitsblatts W 405 DVGW notwendig, wie er „durch die Stadt sicherzustellen“ sei (Seite 23 oben, erster Absatz). Ausgehend davon drängt sich dann aber der für die Ausübung des Auswahlermessens erhebliche Gesichtspunkt auf, warum es aus Gründen effektiver Gefahrenabwehr erforderlich ist, gerade die Antragstellerin zur Deckung dieser Lücke im “Grundschutz“ der Löschwasserversorgung heranzuziehen. Denn ein den örtlichen Verhältnissen entsprechender “Grundschutz“ an Löschwasservorräten ist nicht nur durch den bauordnungsrechtlich (§ 15 Abs. 1 LBO, § 2 Abs. 5 Satz 1 LBOAVO) Verantwortlichen (§§ 6, 7 PolG entspr.), sondern auch durch die Antragsgegnerin als Trägerin der örtlichen Feuerwehr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 FwG sicherzustellen (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Auflage, § 3 Rn. 24; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, § 3 Rn. 15). Zwar kann die Gemeinde Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen oder abgelegenen Gebäuden unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 FwG auch zu Selbstschutzmaßnahmen verpflichten. Darum geht es der Antragsgegnerin jedoch nicht, zumal im Brandschutzkonzept, dessen Feststellungen und Bewertungen sie sich zu eigen macht, jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 FwG erfüllt sein könnte. Ihr Einwand in ihrer Beschwerdeerwiderung, im Fall der Antragstellerin sei aus Gründen des “Objektschutzes“ eine über den “Grundschutz“ hinausgehende Löschwassermenge erforderlich, findet im Brandschutzkonzept keine Stütze. Allerdings fällt auf, dass die Energieversorgung ... GmbH & Co. KG für das Baugebiet, in dem die beiden Werke der Antragstellerin liegen, offenbar von einem geringeren “Grundschutz“ nach den Vorgaben des Arbeitsblatts W 405 DVGW ausgeht. Denn sie legt in ihrer Auskunft an den Sachverständigen vom 20.10.2009 dar, dass sie „nur den Grundschutz von 96 m3/h nach dem AB W405, 2 Stunden gewährleisten“ könne. Eine der ausführlichen Berechnung im Brandschutzkonzept (Seite 22) vergleichbare Berechnung der für den “Grundschutz“ erforderlichen Löschwassermenge liegt dieser Auskunft freilich nicht bei, so dass der Senat nicht überprüfen kann, worauf die Divergenz zurückzuführen ist. Das geht mangels näherer Darlegung in der angefochtenen Verfügung, warum gerade die Antragstellerin zur Sicherung des “Grundschutzes“ herangezogen wird, obwohl diesen auch die Antragsgegnerin sicherzustellen hätte, einstweilen zu Lasten der Antragsgegnerin und bleibt der Klärung im Klageverfahren vorbehalten.
32 
bbb) Hinsichtlich der Gebote “In den Rettungswegen ist zu prüfen, inwieweit die Leitungsanlagenrichtlinie eingehalten wird“ (Maßnahme Nr. 8) und „Es ist ein SOLL-IST Vergleich der Löschmitteleinheiten durchzuführen“ (Maßnahme Nr. 21) spricht nach der Begründung der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit den Feststellungen und Bewertungen im Brandschutzkonzept schon nichts dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO erfüllt sind.
33 
Weder in der Begründung der angefochtenen Verfügung noch in dem von ihr in Bezug genommenen Brandschutzkonzept sind konkrete Tatsachen bezeichnet, welche die Annahme einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit wegen eines Verstoßes gegen insoweit einschlägige Vorschriften des Brandschutzes (§§ 15, 31 LBO, § 16 LBOAVO; § 42 ArbStättV) rechtfertigen. Das Brandschutzkonzept legt unter “Nr. 5.5.6 Leitungsanlagen in Rettungswegen“ auf den Seiten 41 bis 50 zwar detailliert die „Anforderungen des Abschnitts 3 der Leitungsanlagenrichtlinie“ (Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, Fassung November 2006, GABl. S. 859) dar, die bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen konkretisiert und ebenfalls als Technische Baubestimmung i. S. des § 3 Abs. 3 LBO eingeführt ist (siehe Teil I Nr. 3.7 der Liste der Technischen Baubestimmungen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 01.10.2001, GABl. S. 1031, und vom 07.12.2010, GABl. 2010, S. 506). Gleiches findet sich auf den Seiten 75 bis 78 unter “Nr. 5.9.2 Feuerlöscher“ für die erforderlichen Löschmitteleinheiten. Darin erschöpfen sich die Ausführungen des Brandschutzkonzepts insoweit aber auch. Anders als bei der Löschwasserversorgung stellt es insbesondere keine konkreten Brandschutzdefizite in den Werksgebäuden fest. Seine - von der Antragsgegnerin übernommene - abschließende “Wertung“ besteht lediglich in den Aussagen: “Die Maßnahmen sind in den Rettungswegen zu prüfen und kurzfristig abzustellen“ (Seite 50) und “Es ist ein Soll-Ist-Vergleich durchzuführen. Für die Wandhydranten können je Wandhydrant 18 LE angerechnet werden“ (Seite 78). Ob und inwieweit in den Werksgebäuden die dargelegten Brandschutzanforderungen tatsächlich eingehalten sind, bleibt danach ungeklärt. Das Brandschutzkonzept schließt folgerichtig nur mit Prüfaufträgen. Die Prüfung, ob baurechtliche Vorschriften eingehalten sind, ist aber grundsätzlich Aufgabe der Antragsgegnerin als Trägerin der zuständigen unteren Baurechtsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1), die mit Bauverständigen besetzt ist und zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Sachverständige heranziehen kann (§ 46 Abs. 4 LBO, § 47 Abs. 2 LBO; Nr. 2.1 VwV Brandschutzprüfung). Dabei hat sie den Sachverhalt selbst von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 LVwVfG), wobei den Beteiligten nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 LVwVfG eine Mitwirkungspflicht obliegt. Ausnahmen von dieser Aufgabenzuweisung, etwa über Nachweispflichten, erfordern eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (vgl. Sauter, a.a.O. § 47 Rn. 102). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere sieht das Bauordnungsrecht keine allgemeine Pflicht zur Vorlage eines Brandschutznachweises vor. Zwar ermächtigt § 38 Abs. 3 LBO die Baurechtsbehörde, bei Sonderbauten nach Erteilung einer Baugenehmigung bei der Abnahme die Vorlage fachtechnischer Nachweise zu verlangen. Auch ermöglicht das Arbeitsschutzrecht die zuständige Behörde, vom Arbeitgeber die zur Durchführung von Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzrecht erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen zu verlangen (vgl. § 22 Abs. 1 ArbSchG). Darum geht es hier aber nicht.
34 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der Gefahrerforschung, wonach die zuständige Behörde im Falle eines konkreten Gefahrenverdachts zur Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen befugt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 08.02.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298 m.w.N.; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Auflage, Rn. 420, 422). Selbst wenn § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO, auch zum Erlass solcher Maßnahmen ermächtigen sollten - was der Senat zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt -, fehlt es nach dem Brandschutzkonzept jedenfalls an hinreichend konkreten Tatsachen, Indizien oder Hinweisen darauf, dass in den Werksgebäuden die Brandschutzanforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie nicht eingehalten oder dass die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Löschmitteleinheiten unzureichend sein könnten.
35 
2. Im Übrigen gebieten die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
36 
a) Der Antragstellerin ist nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung insgesamt vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (1.a)) Bezug.
37 
b) Entgegen der Beschwerdebegründung verstößt die Verfügung vom 19.02.2010 insgesamt nicht schon allein deshalb gegen die Gebote der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) und Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 LVwVfG) eines Verwaltungsakts, weil ihr Entscheidungssatz die durchzuführenden Maßnahmen nicht im Einzelnen bezeichnet, sondern der Antragstellerin aufgibt, „die Maßnahmen des brandschutztechnischen Konzepts der Sachverständigengesellschaft... vom 12.11.2009 entsprechend der auf Seite 83 (Tabelle 56) dieses Konzepts vorgenommenen Prioritäteneinstufung durchzuführen“.
38 
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum Anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 und Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 37.07 - BVerwGE 131, 259 m.w.N.). Dabei muss sich die “Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Antragstellerin liegt das - von ihr selbst in Auftrag gegebene - Brandschutzkonzept vor. Zudem ist der Verfügung eine Mehrfertigung der in Bezug genommenen Seite 83 dieses Konzepts als Anlage beigefügt. Darauf wird auch in der Begründung der Verfügung eingegangen. Entgegen der Beschwerdebegründung lässt sich aus dem gesamten Inhalt der Verfügung, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, der Antragsgegnerin bekannten oder jedenfalls ohne weiteres erkennbaren Umständen vor und bei Erlass dieser Verfügung, auch unzweifelhaft erkennen, dass sich deren Entscheidungssatz nicht lediglich auf die Prioritäteneinstufung der Maßnahmen (Tabelle 55) bezieht. Dies gäbe ohne die gleichzeitige Anordnung der Maßnahme, auf die sich diese Einstufung bezieht, erkennbar keinen Sinn. Da der Antragstellerin das Brandschutzkonzept bereits vorlag, erforderte die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntgabe mittels Postzustellung (§ 41 Abs. 1 und 5 LVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 LVwZG) und die davon abhängende Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) auch nicht, dass die Antragsgegnerin der an die Antragstellerin übermittelten Ausfertigung ihrer Verfügung eine Mehrfertigung des gesamten Brandschutzkonzepts als Anlage beifügt.
39 
c) Soweit die Beschwerdebegründung rügt, jedenfalls die in Bezug genommenen Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 16 in Tabelle 56 seien für sich genommen unbestimmt, gingen ins Leere und verstießen gegen § 24 Abs. 1 LVwVfG, greifen die Einwände der Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Was den Sofortvollzug von Anordnung Nr. 1 angeht, gehen ihre Rügen möglicherweise im Ergebnis schon deshalb fehl, weil diese Anordnung sich bei sachdienlicher Auslegung unter Berücksichtigung von Anordnung Nr. 2 sowie der Begründung der angefochtenen Verfügung gar nicht auf die in Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 16 bezieht. Das kann aber dahinstehen. Denn die Rügen können jedenfalls deshalb nicht durchgreifen, weil das Verwaltungsgericht insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Hinsichtlich des Sofortvollzugs der Anordnung Nr. 2 setzt sich die Beschwerde im Übrigen nicht - wie geboten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - mit dem angefochtenen Beschlusses auseinander, soweit dieser die Bestimmtheit geradedieser eigenständigen zweiten Anordnung eingehend begründet (siehe S. 9/10 des Beschlussabdrucks). Auch übersieht die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Anordnung Nr. 2 gerade mit der Unbestimmtheit der in Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts formulierten Maßnahmen Nr. 5 und 16 begründet hat.
40 
d) Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdebegründung auch, soweit sie die Bestimmtheit von Maßnahme Nr. 9 in Tabelle 56 in Zweifel zieht. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahme unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägigen Erläuterungen des Sachverständigen auf den Seiten 53/54 des Brandschutzkonzepts bejaht. Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Tabelle 56 verweise insoweit auf Seite 59 des Brandschutzkonzepts, wo keine einschlägigen Ausführungen zu finden seien, und der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rückgriff auf die tatsächlich einschlägigen Ausführungen auf den Seiten 53/54 könne vom Adressaten des Bescheids nicht erwartet werden. Dem folgt der Senat nicht. Der in der Spalte 4 von Tabelle 56 angeführte Verweis auf die Seite “59“ ist, wie auch die Beschwerdebegründung der Sache nach einräumt, als offenbare Unrichtigkeit erkennbar. Denn Maßnahme Nr. 9 betrifft “Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“, die Ausführungen auf Seite 59 befassen sich jedoch mit brandschutztechnischen Anforderungen an den ersten und zweiten Rettungsweg. Die einschlägige Begründung für Maßnahme Nr. 9 findet sich unter „Nr. 5.5.9 Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“ des Brandschutzkonzepts (Seiten 53/54). Das ist für die Antragstellerin, die einen eigenen Brandschutzbeauftragten beschäftigt, ohne größere Schwierigkeiten erkennbar. Damit ist diese Maßnahme für sie auch in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne hinreichend bestimmbar. Als Auftraggeberin des Brandschutzkonzepts kann sie sich zudem gegebenenfalls beim Sachverständigen über die tatsächlich einschlägige Begründung vergewissern.
41 
Soweit die Antragstellerin ferner die Ansicht des Verwaltungsgerichts beanstandet, Anordnung Nr. 1 i.V.m. Maßnahme Nr. 9 der Tabelle 56 betreffe bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen nach § 30 LBO i.V.m. § 14 LBOAVO a.F., dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Die Antragstellerin meint, aufgrund der nach § 77 Abs. 1 LBO beachtlichen Meistbegünstigungsklausel sei nach Änderung der Landesbauordnung jetzt auf § 28 Abs. 4 LBO i.V.m. § 13 LBOAVO abzustellen, wonach für Türen keine vergleichbaren brandschutztechnischen Vorgaben wie nach § 14 LBOAVO a.F. mehr gälten; jedenfalls wäre eine Forderung nach Einhaltung der alten Anforderungen unverhältnismäßig. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich die genannten speziellen Vorschriften zum Brandschutz unterscheiden. Denn der Antragstellerin wird mit Anordnung Nr. 1 i.V.m. Maßnahme Nr. 9 der Tabelle 56 des Brandschutzgutachtens lediglich aufgegeben, für die Rettungswege “Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“ wie auf Seiten 53/54 beschrieben zu planen und einzubauen. Diese Anforderungen werden jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß auf eine spezielle - bauordnungsrechtliche - Rechtsnorm bezogen. Das Brandschutzkonzept gibt insoweit nur brandschutztechnische Standards vor (“DIN 18095“, “T 90, T 60, T 30, T 30-RS und RS“, “Richtlinien für Feststellanlagen (Fassung Oktober 1988, Teil 1)“). Dass die Forderung nach der Einhaltung dieser Standards über den im maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids gesetzlich gebotenen Mindestbrandschutz nach § 15 Abs. 1 LBO oder insoweit einschlägige Anforderungen der Industriebaurichtlinie hinausgeht, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Unerheblich ist im Übrigen auch der Einwand der Antragstellerin, die Industriebaurichtlinie gelte nur für die Anordnung oder Errichtung baulicher Anlagen sowie der nach § 2 Abs. 12 LBO gleichgestellten Maßnahmen, um die es hier aber nicht gehe. Denn die Industriebaurichtlinie konkretisiert brandschutztechnische Mindestanforderungen i. S. des § 15 Abs. 1 LBO. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann demzufolge je nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit indizieren.
42 
e) Die hinsichtlich der Maßnahmen Nr. 11 bis 15 vorgebrachten Angriffe zwingen ebenfalls nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
43 
Mit diesen Maßnahmen wird der Antragstellerin aufgegeben, die zweiten Rettungswege für die vier Obergeschosse im Werk I und das erste Obergeschoss im Werk III zu “prüfen und zu sichern“. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt darin keine unzulässige Abwälzung der Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG; auch ist diese Maßnahme nicht unbestimmt. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen Erläuterungen auf den Seiten 58 bis 61 des Brandschutzkonzepts zutreffend darlegt, hat der Sachverständige insoweit bei seinen Begehungen des Werksgeländes am 05./06.11.2009 konkrete Verstöße gegen Brandschutzvorschriften festgestellt, insbesondere “gefangene Räume“, bei denen ein zweiter Rettungsweg nur über Rettungsgeräte der Feuerwehr möglich ist (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LBO), ohne dass dies bislang jedoch baulich (z.B. durch einen Rettungsbalkon) sichergestellt ist. Gerade diese Sicherstellung wird aber der Antragstellerin mit der Anordnung Nr. 1 i.V.m. den Maßnahmen Nr. 11 bis 15 der Tabelle 56 aufgegeben. Soweit in diesem Zusammenhang von einem “prüfen“ die Rede ist, bezieht sich das erkennbar nicht auf die Feststellung von Verstößen gegen Brandschutzvorschriften, sondern auf die Art und Weise der Behebung solcher Verstöße. Dass die Antragsgegnerin dies nicht konkret vorgibt, erscheint zur Vermeidung übermäßiger Eingriffe in die Betriebsabläufe der Antragstellerin schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Hinblick auf erforderliche Absprachen mit der örtlichen Feuerwehr ermessensfehlerfrei.
44 
Soweit die Antragstellerin sich auch in diesem Zusammenhang auf eine angeblich zu ihren Gunsten eingetretene Änderung der Rechtslage beruft, weil sich die materiell-rechtlichen Anforderungen unter der Geltung der Neufassung der Landesbauordnung erheblich geändert hätten, während das Brandschutzkonzept noch von den Anforderungen nach altem Recht ausgehe, gilt auch hier nichts Anderes als das insoweit bereits oben unter d) Gesagte. Darauf nimmt der Senat Bezug. Insoweit ist zur Beschwerdebegründung ergänzend lediglich zu bemerken, dass die Maßnahmen Nr. 11 bis 15 keine Detail-Anforderungen an die Ausführung des zweiten Rettungswegs, insbesondere hinsichtlich Breite und Höhe von Zu- und Durchgängen sowie Zu- und Durchfahrten, stellen. Sie beschränken sich - wie dargelegt - auf die Sicherstellung eines nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LBO (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F.) erforderlichen zweiten Rettungswegs als solchem. Dass die Antragstellerin bei der Umsetzung dieses Gebots aktuell geltende Brandschutzvorschriften und technischen Baubestimmungen zu beachten hat, versteht sich von selbst.
45 
f) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerdebegründung auch, soweit sie meint, die Maßnahme Nr. 22 sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ansicht der Beschwerdebegründung, die Maßnahme sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch Rückgriff auf die im Brandschutzkonzept genannten technischen Regelwerke (DIN 14675 und DIN VDE 0833-2) bestimmbar, weil das Konzept im Anschluss daran ausführe, dass bestimmte Einzelheiten mit der zuständigen Brandschutzstelle unter Beachtung örtlicher Bedingungen und der Aufschaltbedingungen abzusprechen seien, trifft nicht zu. Die Verfügung gibt der Antragstellerin auch mit dieser Maßnahme lediglich ein bestimmtes Ziel des Brandschutzes zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit vor. Dieses Ziel ist - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt - durch die Bezugnahme auf die angegebenen Regelwerke jedenfalls hinreichend bestimmbar.
46 
g) Schließlich greift auch der Einwand der Beschwerdebegründung zu den Maßnahmen Nr. 24 und 25 nicht durch, die Industriebaurichtlinie finde im Rahmen von § 76 Abs. 1 LBO keine Anwendung, weil diese Vorschrift außerhalb des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 LBO liege. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter d) (am Ende) Bezug genommen.
47 
3. Die im Hinblick auf den Teilerfolg der Beschwerde für beide Instanzen unter Berücksichtigung der hälftigen Kostenteilung in erster Instanz insgesamt neu zu fassende Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat das weitere Obsiegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit einem Fünftel bewertet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (Hälfte des Streitwerts erster Instanz).

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in R. am Rhein in Nachbarschaft zur Bahntrasse der rechten Rheinstrecke. Er wendet sich gegen eine Plangenehmigung vom 22. Dezember 2010 für das Vorhaben "Umbau der Bahnübergänge L 3034, Dreikönigstraße und Neugasse" im Ortsteil A. Die Maßnahme erfolgt im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt "Neubau eines elektronischen Stellwerks auf der rechten Rheinstrecke". Dieses Gesamtprojekt soll durch Anpassung der Signalanlagen an den derzeitigen Stand der Technik die Voraussetzung für eine wirtschaftlichere Abwicklung des Bahnbetriebs schaffen.

2

Der Kläger macht unter anderem geltend, das Vorhaben ermögliche eine höhere Zugkapazität. Deshalb sei mit einer Steigerung der Lärm- und Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die Schallimmissionen an seinem Wohnhaus überschritten schon heute einen gemittelten Dauerschallpegel von 75 dB(A).

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

Die genehmigte Maßnahme sei notwendig zur Rationalisierung des Betriebsablaufs und Senkung der laufenden Betriebskosten. Die Immissionsbelastung des Anwesens des Klägers steige durch das Vorhaben nicht an. Dieses führe nicht zu einer Erhöhung der Streckenkapazität und der Zugzahl. Schon deshalb liege keine Maßnahme vor, die gemäß § 41 BImSchG und der diese Bestimmung konkretisierenden Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu Schallschutzansprüchen führe. Es fehle auch an einem erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg.

4

Die Planfeststellungsbehörde habe die Lärmproblematik im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht aufwerfen müssen, weil das Vorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Schienenwegs, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation für die Nachbarschaft führe.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde.

II.

6

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.).

7

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

8

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein in seinem Wohneigentum durch Immissionen eines benachbarten Eisenbahnbetriebs von mehr als 70 dB(A) - und damit oberhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle und der Schwelle eines enteignungsgleichen Eingriffs in sein Grundeigentum - Betroffener aus Anlass einer Planungsänderung an einer nicht planfestgestellten und nicht unter Abwägung der Eigentumsrechte dieses Lärmbetroffenen oder seiner Rechtsvorgänger betriebenen Bahnstrecke diese Schallbelastung als abwägungserheblichen Belang rügen kann.

9

Diese Frage lässt sich - soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - ohne Weiteres aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten:

10

Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 5.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66 Rn. 17), der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 7 A 11.10 - (Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 59 Rn. 30) ausdrücklich angeschlossen hat, sind anlässlich eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange der Nachbarschaft grundsätzlich nur dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt. Dies gilt auch dann, wenn die für den Planfall prognostizierten Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage (eisenbahnrechtliche Planfeststellung oder Gestattung nach früher geltendem Recht) der Eisenbahnbetrieb im Ist-Zustand erfolgt, ist dabei ohne Bedeutung.

11

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.

12

Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt vielmehr die unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Die Beschwerde zitiert umfangreich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - (BVerwGE 81, 95 = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1) und meint, das angefochtene Urteil verkenne bei der Beurteilung der Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Luftverkehrsrecht aufgestellten Anforderungen an die rechtliche Prüfung der Wesentlichkeit einer Änderung. Das angefochtene Urteil hätte bei Berücksichtigung der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genannten Anforderungen an die Wesentlichkeit einer Änderung eine Planfeststellungspflicht der Gesamtanlage der Eisenbahnstrecke in Nachbarschaft des klägerischen Wohneigentums bejaht. Damit wird keine Divergenz im oben genannten Sinne dargelegt.

13

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht unrichtig angewandt. Er ist vielmehr hinsichtlich der Lärm- und Erschütterungsimmissionen des Bahnbetriebs zu dem Ergebnis gelangt, dass hier nachbarliche Interessen durch die Änderung nicht beeinträchtigt werden, weil das plangenehmigte Vorhaben keinen Einfluss auf diese Immissionen hat.

14

3. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Danach ist das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 - BVerfGE 69, 233 <246>). Es ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht insbesondere schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 733/78 - BVerfGE 51, 126 <129>).

16

An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier. Für den Verwaltungsgerichtshof war entscheidend, dass die Immissionsbelastung des Klägers durch das Vorhaben nicht zunehmen kann. Die Frage, ob der gegenwärtige Bahnbetrieb (in vollem Umfang) rechtmäßig erfolgt, war für die Überprüfung der hier allein streitgegenständlichen Plangenehmigung nach der - für die Prüfung eines Verfahrensmangels maßgebenden - Rechtsauffassung des Gerichts erkennbar ohne Bedeutung (vgl. UA S. 6 f., 10 f.)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten für den Neubau einer Betriebswerkstatt für die Strohgäubahn in Korntal um zusätzliche Lärmschutzauflagen. Primäres Ziel seiner Klage ist die Errichtung einer Schallschutzwand auf der Grenze zwischen dem Betriebsareal und seinem Grundstück.
Die Betriebswerkstatt soll der regelmäßigen Wartung und betriebsnahen Instandhaltung der auf der Strohgäubahn von Korntal nach Heimerdingen verkehrenden Schienenfahrzeuge dienen. Der beigeladene Zweckverband ist Träger des planfestgestellten Vorhabens.
Der Kläger ist Eigentümer des lang gestreckten Grundstücks Flst.Nr. ..., das im Süden und Südwesten durch die Trassen der Strohgäubahn und der Deutschen Bahn und im Norden durch die W... Straße begrenzt wird. In Höhe der östlichen Grundstückshälfte wird die Trasse der Strohgäubahn mit der Eisen- und S-Bahn-Trasse der Deutschen Bahn zusammengeführt. In dem Dreieck zwischen den beiden Trassen befindet sich das Vorhabengrundstück Flst.Nr. ..., auf dem die Betriebswerkstatt geplant ist. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers liegen im unbeplanten Innenbereich. Für das Gebiet zwischen der W... Straße und der St...- straße im Norden bis zur Bebauung entlang der Si... Straße existiert der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ vom 08.02.1956, nach dem das Gebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind.
Im östlichen Bereich des Grundstücks des Klägers befindet sich ein Lager- und Bürogebäude mit einer vom Kläger genutzten Betriebsleiterwohnung. Der Kläger betreibt dort ein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und zur Vermietung von Messeinrichtungen. Westlich daran schließt sich zunächst ein Autohandel und dann eine Imbissgaststätte mit Außenbewirtschaftung an.
Auf Antrag des Beigeladenen erließ das Regierungspräsidium Stuttgart am 19.08.2013 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Betriebswerkstatt. Der Beschluss enthält u. a. als Nebenbestimmungen zum Lärmschutz, dass die dem eingeholten Lärmgutachten vom 05.12.2012 zu Grunde gelegten Betriebsabläufe einzuhalten sind und dass der Vorhabenträger zu gewährleisten hat, dass die von dem Werkstattbetrieb ausgehenden Lärmemissionen die einschlägigen Grenzwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren einhalten, und dies auf Anforderung nachzuweisen hat (II.8.4 und 8.5 des Beschlusses). In dem Gutachten vom 05.12.2012 werden für das Grundstück des Klägers die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet angenommen. Außerdem bestimmt der Planfeststellungsbeschluss unter „Zusagen“ zum Lärmschutz: „Der Betrieb hält die Richtwerte der TA Lärm ein“ (III.7.18 des Beschlusses). In der Begründung wird zum Lärmschutz auf die Gutachten vom 05.12.2012 und vom 04.07.2013 verwiesen. Danach würden die durch die Werkstatt zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen die Grenzwerte nach TA Lärm nicht überschreiten. Der Gesamtlärm aus den vorhandenen Gewerbebetrieben und der Werkstatt führe nach der Stellungnahme des Vorhabenträgers vom 26.07.2013 auch in der kritischen Nachtzeit nicht zu Grenzwertüberschreitungen, weil die umliegenden Gewerbebetriebe nur zur Tagzeit arbeiteten. Auf dem Werkstattgelände müssten die hintereinanderstehenden Triebwagen nur aneinander gekoppelt werden, bevor sie aus dem Werkstattgelände gefahren würden. Dies erfordere kein Rangieren im klassischen Sinn. Das Bereitstellen der Triebwagen außerhalb des Betriebsgeländes werde als eine Fahrt wahrgenommen, weil die Wagen aneinander gekoppelt zum Bahnhof Korntal gefahren würden. Rangierbewegungen außerhalb des Werkstattgeländes seien nicht erforderlich. Der Imbiss auf Flurstück Nr. ... zähle laut Aussage des Gutachters vom 04.07.2013 nicht zu den schutzbedürftigen Räumen, die laut DIN 4109 gegen Geräusche zu schützen seien. Zudem ergebe die Ausbreitungsberechnung des Gutachters, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert für ein Gewerbegebiet tags um mehr als 6 dB(A) unterschritten sei. Die Gaststätte sei nur tagsüber von 9:00 bis 16:30 Uhr geöffnet. Auch in der Nachtzeit ergäben sich unter der Maßgabe eines Gewerbegebiets keine Grenzwertüberschreitungen.
Das Planfeststellungsverfahren wurde auf Antrag des Beigeladenen vom Regierungspräsidium Stuttgart als vereinfachtes Verfahren gemäß §§ 18 ff. AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG ohne öffentliche Auslegung der Planunterlagen mit Anhörungsschreiben vom 28.12.2010 unter Hinweis auf die Einwendungspräklusion eingeleitet. Darauf machte der Kläger die Gefahr von Erschütterungen und daraus resultierenden Gebäudeschäden, jedoch keine Beeinträchtigung durch Lärm geltend.
In der Folge änderte der Beigeladene die Planung dahin, dass der zunächst oberirdisch geplante Kraftstofftank unterirdisch installiert werden soll. Dem Kläger und weiteren Anwohnern wurde unter Übersendung der Planunterlagen, insbesondere der Schallgutachten, Gelegenheit zur Äußerung zum Vorhaben gegeben. Auf eine mögliche Einwendungspräklusion wurde nicht hingewiesen. Der Kläger rügte nunmehr, die schalltechnische Untersuchung vom 08.09.2010 weise methodische und inhaltliche Defizite auf. Die Einschätzung, von dem Vorhaben gingen keine betriebsbedingten erheblichen Lärmimmissionen aus, sei falsch.
Gegen den ihm am 22.08.2013 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 23.09.2013, einem Montag, Klage erhoben, die er am 04.11.2013 begründet hat. Er macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss beruhe in Bezug auf den Genehmigungszustand der Gaststätte auf seinem Grundstück auf falschen Annahmen, die dazu geführt hätten, seinem Grundstück keinen Schallschutz zu gewähren. Denn für den Imbiss bestehe nicht nur eine befristete Baugenehmigung für einen geschlossenen Gastraum mit beschränkten Betriebszeiten, sondern eine unbefristete Baugenehmigung vom 04.07.2005 für einen überdachten und einen offenen Verzehrbereich ohne Betriebszeitenbeschränkungen. Der offene Verzehrbereich sei sensibler zu bewerten als ein geschlossener Gastraum, weil dort sowohl die Gäste als auch das Personal wesentlich stärker den Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt und der angrenzenden Verkehrswege ausgesetzt seien.
Auch die Einstufung seines Grundstücks als faktisches Gewerbegebiet sei verfehlt. Der Lärmgutachter und im Anschluss der Planfeststellungsbeschluss grenzten die nähere Umgebung falsch ab. Das hier maßgebliche Gebiet werde durch die St... Straße im Norden, die Brücke der S... Straße über die Eisenbahntrasse im Osten, die Kurve der Strohgäubahn im Westen und die Eisenbahntrasse im Süden begrenzt. Das Areal zwischen diesen Grenzen sei nicht in einzelne Teilgebiete aufteilbar. Der Ortsbauplan von 1956 sei nicht geeignet, die heutige Schutzwürdigkeit des Gebiets zu bestimmen. Er beziehe sich nicht nur nicht auf sein - des Klägers - Grundstück, sondern sei auch nicht wirksam. Nachweise über seine Ausfertigung und Bekanntmachung wie auch über seine Überleitung nach dem Baugesetzbuch fehlten ebenso wie textliche Teile und der Satzungsbeschluss. Die Grundstücke auf der Westseite der Si... Straße gehörten ebenfalls zur näheren Umgebung seines Grundstücks, weil diese Straße in dem Gebiet eindeutig Erschließungscharakter und damit eine verbindende Wirkung habe. Hinzuzuzählen seien auch die Grundstücke zwischen der W... Straße und der Eisenbahnstrecke. Die W... Straße habe in diesem Bereich ebenfalls Erschließungsfunktion für die Gewerbe- und Wohngrundstücke auf beiden Seiten. Sein Grundstück mit dem östlich angrenzenden Grundstück Flurstück Nr. ... (W... Str. ...) könne deshalb nicht isoliert betrachtet werden. In dem genannten Bereich befänden sich in erheblichem Umfang Wohnnutzungen, die weit über das Maß üblichen Betriebsleiterwohnens hinausgingen. Die Zahl der Wohneinheiten belaufe sich auf mindestens 58; dazu zählten auch die 18 Wohneinheiten des Asylbewerberwohnheims an der Si... Straße, das nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Wohnnutzung diene und im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Es könne dahinstehen, ob die Nutzungsmischung ein hinreichendes Gleichgewicht zwischen Wohnen und Gewerbe beinhalte, um als faktisches Mischgebiet eingeordnet zu werden, oder ob es sich um eine Gemengelage handele. Für die Belange des Lärmschutzes mache dies keinen Unterschied; in beiden Fällen gälten die Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Dies sei im Übrigen ebenso der Fall, wenn man von einem faktischen Gewerbegebiet ausgehe, weil dann berücksichtigt werden müsse, dass die vorhandenen gewerblichen Nutzungen für die Einordnung als eingeschränktes Gewerbegebiet sprächen. Nach gegenwärtigem Planungsstand solle der Betrieb der Werkstatt zwar vor 22:00 Uhr enden. Angesichts des insgesamt geplanten massiven Ausbaus der Strohgäubahn, wie er etwa durch den Planfeststellungsbeschluss vom 22.10.2013 zum Ausbau der Bahnstrecke und von Bahnhöfen auf der Gemarkung Korntal-Münchingen belegt werde, sei aber nicht auszuschließen, dass der Betrieb künftig auch bis in die Nachtstunden deutlich nach 22:00 Uhr ausgedehnt werde.
10 
Die wesentlichen Lärmquellen der Betriebswerkstatt bezogen auf das Grundstück des Klägers, nämlich Fahr–, Park- und Rangiervorgänge sowie Reinigungs-, Reparatur– und Wartungsarbeiten, seien vom Beklagten zwar zu Recht nach der TA Lärm bewertet worden. Die Begutachtung sei jedoch unzureichend, weshalb zu Unrecht kein Schutz zu Gunsten des Grundstücks des Klägers festgesetzt worden sei. Die Gaststätte sei zunächst nicht untersucht worden, ebenso wenig die Immissionen auf die großen Freiflächen zwischen den Bebauungen am östlichen und westlichen Ende des Grundstücks des Klägers. Erst in der Stellungnahme vom 04.07.2013 werde der Tagwert an der Gaststätte mit 51,1 dB(A) und der Nachtwert mit 45,5 dB(A) angegeben und darauf hingewiesen, es handele sich im Sinne der DIN 4109 um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Die Gaststätte könne bei entsprechend geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden. Abgesehen davon hätte die Beklagte, wenn sie von einer befristeten Genehmigung der Gaststätte ausgehe, ihrer Prüfung die Ersetzung der Gaststätte durch andere zulässige Nutzungen zugrunde legen müssen. Es treffe nicht zu, dass nur Gäste von dem Lärm betroffen würden, die sich in der Gaststätte nicht dauerhaft aufhielten. Vielmehr befinde sich in der Gaststätte auch das Personal, welches dauerhaft dem Lärm ausgesetzt wäre. Zudem seien die Untersuchungsergebnisse der Beigeladenen zu den Immissionen an der Gaststätte massiv zu bezweifeln. Denn wesentlich weiter von der Betriebswerkstatt entfernt am Wohnhaus des Klägers lägen die Werte höher oder ähnlich. Danach sei nicht nachvollziehbar, warum an der Gaststätte, die direkt gegenüber der Betriebswerkstatt liege, die Werte niedriger lägen. Bei einer Extrapolation der Werte für andere Immissionsorte nördlich der Betriebswerkstatt ergebe sich eine Belastung für die Gaststätte von 63 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts. Damit seien die Lärmgutachten der Beigeladenen erschüttert.
11 
Die Wohnung des Klägers sei auch nachts nach Maßgabe eines Mischgebiets schutzwürdig. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Immissionen seien nicht getroffen worden. Die ergänzende Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013, die organisatorische Maßnahmen beschreibe, um sicherzustellen, dass in der lautesten Nachtstunde nur ein Triebwagen das Betriebsgelände befahren oder verlassen dürfe, sei ausweislich von Ziff. 8.4 der Nebenbestimmungen nicht in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden.
12 
Tags und nachts schutzwürdig seien auch die unbebauten Freiflächen, weil hier Gebäude auch mit nächtlichen gewerblichen Nutzungen errichtet werden könnten. Dass die Fläche momentan nur zu Lagerzwecken genutzt werde, sage nichts über ihre rechtlich zulässigen Nutzungs– und Bebauungsmöglichkeiten aus. Auch künftige Nutzungsmöglichkeiten müssten gemäß Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm geschützt werden. Die Fläche dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine bisher noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche. Es sei grundsätzlich zweifelhaft, ob die Differenzierung in Nr. A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm danach, ob ein Grundstück bereits bebaut sei oder noch nicht, sachgerecht sei. Denn dies würde im Ergebnis zur Besserstellung nicht bebauter Flächen nach b) gegenüber bebauten Flächen nach a) führen. Bei unbebauten Flächen liege der Immissionsort jeweils am Rand der bebaubaren Fläche, während es bei bebauten Flächen nur auf die konkret ausgeübte Nutzung in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage ankomme.
13 
Dem Kläger stehe wegen der deutlichen Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet aus § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu. Da es sich bei der Werkstatt nicht um einen Verkehrsweg handele, sei die Beschränkung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG nicht einschlägig, sondern das BImSchG insgesamt anwendbar. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung zum Gewerbelärmschutz nach TA Lärm seien die maßgeblichen Außenlärmpegel einzuhalten und Maßnahmen des passiven Schallschutzes, anders als in der Verkehrswegeplanung, nicht geeignet, den Schutzanspruch des Klägers zu erfüllen. Dem Kläger stehe daher ein Rechtsanspruch auf die Anordnung aktiver Schallschutzmaßnahmen zu, die die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete an seinem gesamten Grundstück sicherstellten. Naheliegend sei die beantragte Errichtung einer Schallschutzwand entlang seiner Grundstücksgrenze, für die er gegebenenfalls auch eigene Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen bereit sei. Ergänzend zur Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Richtwerte sei im Rahmen des Abwägungsgebots zusätzlich zu prüfen, inwieweit Schutzvorkehrungen mit vertretbarem Aufwand wesentliche Lärmentlastungen mit sich bringen könnten. Diese Würdigung unterlasse der Planfeststellungsbeschluss. Die Hilfsanträge seien für den Fall gestellt, dass die Schallschutzwand wider Erwarten nicht wirksam sein oder ihr sonstige Hindernisse entgegenstehen sollten oder das Gericht andere aktive Schallschutzmaßnahmen oder sonstige Schutzmaßnahmen für sachdienlich halten sollte.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19.08.2013 um die Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene an der Grenze zwischen dem Bahngrundstück Flst.Nr. ... und dem Grundstück Flst.Nr. ... jeweils auf Gemarkung Korntal eine Schallschutzwand zu errichten hat, die sicherstellt, dass auf seinem gesamten Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden,
16 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19.08.2013 um eine Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene durch sonstige Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sicherzustellen hat, dass auf seinem gesamten Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden,
17 
höchst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19.08.2013 um zusätzliche Lärmschutzauflagen zu seinen Gunsten erneut zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er vertritt die Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig und die Klage daher unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen. Zur Begründung verweist der Beklagte in erster Linie auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss. Der Lärmgutachter sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet liege. Die durch die Werkstatt zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen würden die entsprechenden Grenzwerte nach TA Lärm nicht überschreiten. Unter 8.5 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sei dem Vorhabenträger auferlegt worden, die einschlägigen Grenzwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren einzuhalten. Eine gültige Baugenehmigung liege nach den Feststellungen der Stadt nur für den Küchenraum des Imbisses und den Lager– und Umkleideraum vor. Für die anderen tatsächlich ausgeführten baulichen Anlagen, wie z.B. den Gastraum und auch die überdachte und nicht überdachte Außenbewirtschaftungsfläche liege keine baurechtliche Genehmigung vor. Bei dem Imbiss handele es sich unabhängig von der Frage der Betriebszeitenbeschränkung um keinen schutzbedürftigen Raum. Auch für die Betriebsleiterwohnung bestehe keine Baugenehmigung. Zudem würden hier die Lärmrichtwerte eines Gewerbegebiets bei Tag und bei Nacht eingehalten.
21 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Er betont, der Planfeststellungsbeschluss beruhe nicht auf falschen Annahmen. Dies gelte insbesondere für die Situation auf dem Grundstück des Klägers. Bereits die Baugenehmigung vom 04.07.2005 für den Imbiss habe eine Betriebszeitenbeschränkung von 6:00 bis 22:00 Uhr enthalten. Bei dem mittleren Teil des Grundstücks des Klägers handele es sich keinesfalls um eine unbebaute Freifläche, sondern dort seien Stellplätze für Kraftfahrzeuge angelegt. Für das als Betriebsleiterwohnung genutzte Gebäude liege nur eine Baugenehmigung für ein Lager–/Bürogebäude mit Aufenthaltsraum vor. Außerdem rage ein Teil der Betriebsleiterwohnung, nämlich ein als Anbau genutzter Container, in das angrenzende Grundstück des Beigeladenen. Der Kläger sei bereits zur Beseitigung aufgefordert worden.
24 
Das Grundstück des Klägers grenze direkt an die Gleisanlagen an. Bahnanlagen seien im Hinblick auf ihr Störpotenzial bauplanungsrechtlich jedenfalls als Gewerbegebiet zu bewerten. Im Süden der Bahnlinie verlaufe die S... Straße, im Norden des Grundstücks des Klägers nahezu parallel zur S... Straße die W... Straße. Beide seien nach ihrer Länge einzigartig in der näheren Umgebung und besäßen als einzige überörtliche Bedeutung. Die nähere Umgebung für das Grundstück des Klägers bestimme sich daher nach dem Bereich zwischen diesen beiden Straßen, die ihn von der nördlich und südlich folgenden Bebauung abgrenzten.
25 
Die Angaben des Klägers zu den Wohnnutzungen in der Umgebung seien richtig zu stellen; ihr tatsächlicher Umfang sei deutlich geringer als behauptet und sie seien nahezu ausschließlich Gewerbebetrieben zugeordnet. Sie blieben praktisch durchgehend im Rahmen des Umfangs von Betriebsleiterwohnungen bzw. Unterkünften für Gastarbeiter und seien als solche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig. Einzige Ausnahme stelle das Asylbewerberheim dar, welches fast die Hälfte der Wohnnutzungen der gesamten Umgebung ausmache. Es stehe der Einstufung als Gewerbegebiet nicht entgegen; es könne auch im Gewerbegebiet durch eine Befreiung zugelassen werden und wäre zudem aufgrund seiner Ausnahmestellung und seiner exponierten Lage westlich der Si... Straße ohne unmittelbar angrenzende Nachbarbebauung als Fremdkörper ohnehin nicht zu berücksichtigen. Die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers sei daher in jedem Fall als Gewerbegebiet einzuordnen, so dass die Richtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts maßgeblich seien. Auch bei früheren Bauvorhaben auf dem Grundstück des Klägers sei von dieser Gebietseinstufung ausgegangen worden.
26 
Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei die tatsächlich vorhandene Bebauung von Bedeutung; nicht genehmigte Nutzungen gehörten nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet würden, die keinen Zweifel daran ließen, dass sich die zuständigen Behörden damit abgefunden hätten. Die Betriebsleiterwohnung des Klägers sei nicht nur nicht genehmigt, sondern eine Genehmigungsfähigkeit sei insbesondere mit Blick auf Brandschutzgesichtspunkte sowie die lichte Höhe der Aufenthaltsräume völlig offen. Von einer Duldung könne nicht ausgegangen werden. Zudem werde die Beseitigung des Überbaus verlangt. Unabhängig davon sei eine Betriebsleiterwohnung im Hinblick auf die Gebietscharakterisierung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unschädlich.
27 
Weder im Bereich des Imbisses noch der Autoabstellfläche oder der Betriebsleiterwohnung des Klägers bestehe Anlass für die Anordnung weiterer Schallschutzmaßnahmen. Der Imbiss sei kein schutzbedürftiger Raum nach Nr. 2.3 i.V.m. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm gemäß DIN 4109. Aber auch sonst ergebe sich keine Schutzwürdigkeit, weil er nachts nicht betrieben werden dürfe und eine allein in Betracht kommende Überschreitung von Richtwerten zur Nachtzeit daher irrelevant sei. Da § 22 Abs. 1 BImSchG allein der Gefahrenabwehr und nicht der Vorsorge diene, komme es auf die Behauptungen des Klägers zu einem zukünftigen nächtlichen Betrieb der Gaststätte ebenso wenig an wie auf seine Äußerungen ins Blaue zu einer Ausdehnung des Bahnbetriebs. Auch die Abstellfläche sei offensichtlich kein schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm. Sie falle aber auch nicht unter Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm, weil sie nicht unbebaut sei, da nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Nr. 6 LBO auch Abstellplätze als bauliche Anlagen gälten. Sie sei auch deshalb nicht unbebaut, weil das ungeteilte Grundstück des Klägers bereits mit Räumlichkeiten bebaut sei. Die Betriebsleiterwohnung des Klägers sei nicht genehmigt. Genehmigt sei nur eine Nutzung als Büro- und Sozialgebäude; dieses sei aber nur im Tageszeitraum schutzbedürftig. Hier würden die Immissionsrichtwerte zweifelsfrei eingehalten. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die eingeholten Lärmschutzgutachten zu erschüttern. Die Lärmbelastung im Bereich der Betriebsleiterwohnung ergebe sich vor allem aus der davor gelegenen Weiche und den vorbeifahrenden Triebwagen. Es handele sich also um Verkehrslärm, der dem eingerichteten und bereits genehmigten Eisenbahnbetrieb zuzuordnen sei. Nur wenn die Weiche für eine Zugfahrt zur Werkstatt genutzt werde, seien die entstehenden Geräusche der Werkstatt zuzuordnen. Die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.07.2013 erwähnten organisatorischen Maßnahmen wären nur erforderlich, um nachts die Richtwerte eines Mischgebiets einzuhalten. Der Planfeststellungsbeschluss gehe aber zutreffend von den Richtwerten für ein Gewerbegebiet aus. Im Übrigen spreche die Möglichkeit solcher rein organisatorischer Maßnahmen gegen das Klagebegehren, eine Lärmschutzwand zu errichten. Die Lärmbelastung im Bereich der Betriebsleiterwohnung werde durch die Werkstatt überhaupt nicht nennenswert beeinflusst, weil bereits der bestehende Verkehrslärm die dominante Lärmquelle darstelle, wie sich aus der schalltechnischen Untersuchung ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Planfeststellungsbeschluss Schutzmaßnahmen gegen Immissionen unterhalb der maßgeblichen Richtwerte nicht ausdrücklich erwogen worden seien.
28 
Nach Klageerhebung hat das Regierungspräsidium Stuttgart auf Antrag des Beigeladenen am 28.10.2013 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, nachdem der Beigeladene bestätigt hat, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand technisch auch nach dem Bau der Werkstatt möglich wäre. Inzwischen ist die Werkstatt errichtet.
29 
Der Senat hat das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
30 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten sowie die Bauakten der Stadt Korntal-Münchingen Bautagebuch-Nrn. 113/91, 8/2005, 70/2005, 71/2005, 7/2008, 202/1980, 140/1982, 109/1999, 1436/1961, 1591/1961, 832/1968, 1324/1969, 649/1970, 1767/1962, 546/1963, 132/1972, 62/1984, 38/1987, 54/1992, 5/2001 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
31 
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461). Bei der Strohgäubahn handelt es sich um eine öffentliche Eisenbahn im Sinne von § 3 Abs. 1 AEG.
B.
32 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
I.
33 
1. Der Hauptantrag ist zulässig. Er zielt auf die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage der Errichtung einer Schallschutzwand zu ergänzen. Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 18 AEG Satz 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist ist ebenso wie die Begründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG eingehalten. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er hat die Möglichkeit dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zusteht, weil auf seinem Grundstück maßgebliche Richtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten.
34 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn die nach nationalem Recht im vorliegenden Verfahren einschlägige Präklusionsregelung in § 18a Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 AEG i. d. F. v. 29.07.2009 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar (vgl. zur Präklusionsregelung in § 73 Abs. 4 VwVfG Urteil des EuGH vom 15.10.2015 - C-137/14 -) und der Kläger deshalb mit seinen Einwendungen zu fehlendem Lärmschutz nicht präkludiert sein sollte, steht ihm der geltend gemachte Anspruch jedenfalls in der Sache nicht zu.
35 
Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.08.2013 (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.01.2013 - 7 B 18.12 -, juris). Nach § 18b AEG in der am 19.08.2013 gültigen Fassung vom 09.12.2006 (im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Schallschutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, dass diese zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen auf sein Grundstück erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn die Immissionen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 74 Rn. 141 m.w.N.). Selbst wenn diese Schwelle überschritten wäre, könnte der Kläger die Errichtung einer Schallschutzwand aber nur verlangen, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Verringerung der Immissionen auf ein zumutbares Maß darstellte. Sind dagegen verschiedene geeignete Schutzmaßnahmen möglich, steht der Planfeststellungsbehörde ein Auswahlermessen zu; das „Wie“ der Schutzmaßnahmen unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rn. 160a).
36 
Danach scheidet ein Anspruch des Klägers auf Errichtung einer Schallschutzwand hier schon deshalb aus, weil es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Immissionen auf das Grundstück des Klägers auf das von ihm geforderte mischgebietsverträgliche Maß zu reduzieren. Wie die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013 belegt, kann die Einhaltung der Richtwerte für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Klägers auch durch Betriebsbeschränkungen erreicht werden (Stellungnahme vom 04.07.2013, S. 2).
II.
37 
Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (s. dazu oben I.1), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage, Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 18b AEG a. F. i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor, weil die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht übersteigen.
38 
1. Maßstab für die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der nach der 4. BImSchV nicht genehmigungspflichtigen Werkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Regelungen der TA Lärm. §§ 41 - 43 BImSchG sowie die 16. BImSchV finden hier keine Anwendung, weil es nicht um den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern um die Errichtung einer Nebenanlage geht (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461 m. w. N.). Für die Werkstatt wird die Schienenstrecke nicht verändert; auch ihre Anbindung an das vorhandene Schienennetz stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG dar, weil bereits vorhandene Rangiergleise genutzt werden (vgl. auch § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV sowie zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81). Verkehrslärmreflexionen durch das Werkstattgebäude spielen auf dem Grundstück des Klägers ausweislich der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 03.04.2013 (vgl. dort S. 13), anders als im Gebiet südlich der Bahntrasse, keine Rolle.
39 
2. Die Immissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger entgegen der Auffassung des Beigeladenen allerdings nicht bereits deshalb zuzumuten, weil sein Grundstück durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Diese Belastung ist nicht so hoch, dass es deshalb zu keiner vorhabenbedingten Lärmerhöhung mehr käme (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350). Zwar weist der Beigeladene zutreffend auf die Aussage des Lärmgutachters hin, dass die Lärmbelastung im Bereich der sogenannten Betriebsleiterwohnung durch das Vorhaben nicht nennenswert beeinflusst werde. So heißt es in der schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012, die Beurteilungspegel des geplanten Bahnbetriebswerks zeigten gegenüber der Verkehrsgeräuschsituation eine Pegeldifferenz zur Tageszeit von > 10 dB(A) und zur Nachtzeit von > 15 dB(A) auf, so dass die Nutzung des Bahnbetriebswerks zu keiner weiteren Pegelerhöhung beitrage (schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2012, S. 13). Der Verweis auf solche rechnerischen Pegeldifferenzen übergeht aber, dass die jeweiligen Pegel nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind. Nach dem segmentierten Regelungssystem des Lärmschutzes wird Verkehrslärm, der von Straßen und Schienen ausgeht, nach der 16. BImSchV ermittelt, für Straßenverkehr nach § 3 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 zur 16. BImSchV i. V. m. RLS-90 und für Schienenverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03). Anlagenbezogener Lärm wird dagegen nach den Vorgaben der TA Lärm ermittelt. Während für die Bewertung von Verkehrslärm die Beurteilungspegel für die Tag- und Nachtzeit jeweils gemittelt werden, gilt bei der Bewertung von Betriebsgeräuschen nach TA Lärm gerade zur Nachtzeit die lauteste Stunde (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Ein unmittelbarer Vergleich einzelner Pegel ist daher nicht aussagekräftig.
40 
Der sektoriellen Betrachtungsweise entsprechend stellt Verkehrslärm - soweit er nicht nach Nr. 7.4 TA Lärm einer Anlage zuzurechnen ist - auch keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Er zählt zu den Fremdgeräuschen nach Nr. 2.4 Abs. 4 TA Lärm (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Nr. 2.4 Rn. 54), die nur dann zur Irrelevanz von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch eine Anlage führen, wenn sie ständig vorherrschen und infolgedessen keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind (Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 TA Lärm; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen s. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn 16 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein ständiges Vorherrschen ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3.2.1 TA Lärm insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als der Mittelungspegel der Anlage. Der Bahnverkehr, der nach den Rasterlärmkarten zur schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012 (Anhänge 1 und 2) die Hauptverkehrslärmquelle darstellt, verursacht aufgrund der Taktung der Züge jedoch keinen dauerhaften, sondern intermittierenden Lärm. Eine ständige Überlagerung des anlagenbezogenen Lärms findet daher nicht statt; vielmehr hebt sich dieser in regelmäßigen Abständen erkennbar aus dem Grundpegel heraus. Dann aber findet die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm keine Anwendung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204).
41 
3. Die Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger aber deshalb zuzumuten, weil die Vorgaben aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und den Regelungen der TA Lärm eingehalten werden. Maßgeblich sind hier, anders als der Kläger meint, nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern diejenigen für ein Gewerbegebiet.
42 
a) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Befindet er sich wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen (vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Bebauung und Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst.
43 
Ausgehend von den Feststellungen beim Augenschein und den vorliegenden Unterlagen befindet sich das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete heranzuziehen sind.
44 
aa) Die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564).
45 
Danach gehören zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers das Gebiet zwischen der W... Straße und der Bahntrasse, aber auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße. Die weiter nördlich gelegene Bebauung zählt dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung.
46 
(1) Nach Osten wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Eisenbahntrasse, nach Süden und Südwesten durch die Eisenbahntrasse. Sowohl der Brücke als auch der Schienentrasse kommt - hier sind sich die Beteiligten einig - mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris) zwischen der östlich und westlich bzw. nördlich und südlich gelegenen Bebauung zu.
47 
Dabei zählen die Schienentrasse und die Brücke selbst nicht mehr zur näheren Umgebung. Der Auffassung des Beigeladenen, gerade die Schienentrasse sei im Hinblick auf ihr Störpotenzial zumindest als Gewerbegebiet, wenn nicht als Industriegebiet zu bewerten und spreche deshalb für die Einstufung des Grundstücks des Klägers als faktisches Gewerbegebiet, vermag der Senat nicht zu folgen. Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB. Denn ihnen kann keine die Art der Bebauung prägende Bedeutung zukommen. Darauf kommt es aber bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197).
48 
(2) Im Norden des Grundstücks des Klägers gehören auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße zur näheren Umgebung; anders als die Schienentrasse und die Brücke hat diese Straße keinen trennenden Charakter. Erhebliche Unterschiede in Bebauung und Nutzungsstruktur auf der Nordseite der Straße einerseits und auf ihrer Südseite andererseits waren beim Augenschein nicht zu erkennen; vielmehr dominieren auf beiden Seiten der Straße gewerbliche Bauten und Nutzungen (siehe dazu im Einzelnen unten bb)). Darüber hinaus hat die Straße eine überschaubare Breite von ca. 6 m und dient in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Für die vom Beigeladenen behauptete überörtliche Verkehrsbedeutung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Augenscheins war die Straße mäßig befahren; der Senat konnte zudem feststellen, dass im Bereich der Einmündung der W... Straße in die C...-Straße das Schild „Durchfahrt für LKW verboten, 280 m“ aufgestellt und auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgezeichnet ist.
49 
Eine Berücksichtigung der Bebauung nördlich der W... Straße scheitert auch nicht daran, dass für dieses Gebiet der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ existiert. Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Die Abgrenzung hat vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass zu der maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch diejenige in einem beplanten Gebiet gehören kann (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 -, juris; Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 201 S. 28; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 36). Die Gegenansicht (BayVGH, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 ZB 11.484 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris) überzeugt nicht. Sie meint, ein faktisches Baugebiet bestehe ausschließlich aus unbeplantem Gebiet; infolgedessen könne zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden. Warum das faktische Baugebiet und die nähere Umgebung deckungsgleich sein sollen, wird allerdings nicht begründet. Gerade mit Blick auf unbebaute, nur an überplante Gebiete angrenzende Innenbereichsflächen, für die es dann keinen Maßstab gäbe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Auf die vom Kläger infrage gestellte Wirksamkeit des Ortsbauplans kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob  - worauf der Beigeladene verweist - das Gebiet in früheren Baugenehmigungsverfahren als faktisches Gewerbegebiet betrachtet worden ist.
50 
(3) Anders als die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W...-... Straße gehört die noch weiter nördlich gelegene Bebauung entlang der St... Straße dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers. Da es hier um den Gebietscharakter seines Grundstücks geht, kommt es nicht darauf an, wie weit die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens reichen, sondern auf die wechselseitige Prägung des Grundstücks mit seinen verschiedenen Nutzungen durch die Umgebung einerseits und seiner Umgebung durch das Grundstück andererseits. Das Grundstück wird geprägt durch die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße, deren Zu- und Abfahrtsverkehr ebenso wie derjenige zum Grundstück des Klägers über diese Straße läuft. Die Bebauung entlang der St... Straße wird dagegen über jene Straße angedient. Allein der zwischen der Bebauung an der St... Straße und derjenigen an der W... Straße liegende Hof der Firma L. (St... Straße ...), eines Schrotthandels, wird über eine Zufahrt von der W... Straße unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers angefahren. Auf dieser Zufahrt und dem Hof befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins mehrere Container, ein Nutzfahrzeug und ein Lkw-Anhänger. Der beim Augenschein vor dem Grundstück des Klägers wahrnehmbare Lärm stammte nach der übereinstimmenden Einschätzung des Mitarbeiters des Baurechtsamts der Stadt Korntal-Münchingen und eines anwesenden Eigentümers eines benachbarten Grundstücks von diesem Gelände. Ob es sich hierbei nur um eine Momentaufnahme handelte oder ob die Nutzung des Hofs prägend und deshalb zur näheren Umgebung zu rechnen ist, kann dahinstehen; diese Nutzung unterstreicht allenfalls die nach der sonstigen Bebauung und Nutzung vorhandene starke gewerbliche Prägung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers (s. sogleich bb)). Auswirkungen der Bebauung entlang der St... Straße auf das Grundstück des Klägers waren jedenfalls nicht festzustellen und sind auch nach den Unterlagen nicht zu erkennen. Dass vom Obergeschoss des ehemaligen Bahnwär-terhauses auf dem Grundstück des Klägers auch Wohngebäude nördlich der St... Straße zu sehen sind, gibt für eine entsprechende Prägung seines Grundstücks nichts her. Diese Wohnhäuser sind mehr als 100 m entfernt; Bezüge zum Grundstück des Klägers bestehen nicht. Gleiches gilt für die Gebäude entlang der Si... Straße, die nicht unmittelbar dem Grundstück des Klägers gegenüber liegen.
51 
Die verkehrlichen, akustischen und sonstigen Auswirkungen der Bebauung und Nutzung des Grundstück des Klägers reichen ebenfalls nicht über die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße hinaus; dies macht er auch nicht geltend.
52 
Damit gehören zur näheren Umgebung im Norden seines Grundstücks - ungeachtet der Frage der Berücksichtigung des Hofs der Firma L. - die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße, also auf den Grundstücken W... Straße 32 bis 48 sowie auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2.
53 
bb) Die Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233). Bei der Unterscheidung von betriebsbezogener und allgemeiner Wohnnutzung ist nicht allein der optische Eindruck maßgeblich, sondern auch die rechtliche Zuordnung der Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, BauR 1984, 606).
54 
(1) Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen folgende Gebäude und Nutzungen als prägend zu berücksichtigen:
55 
(a) Auf dem Grundstück des Klägers prägt zunächst die im Osten befindliche, am 06.05.1992 genehmigte Lagerhalle, in der er sein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und Vermietung von Messeinrichtungen sowie eine kleinere Werkstatt betreibt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Imbissgaststätte am westlichen Rand, die am 04.07.2005 mit offenem, zum Teil überdachten Verzehrbereich unbefristet genehmigt worden ist, und die am 06.05.1992 genehmigte befestigte Stellfläche, die derzeit von einem Autohandel genutzt wird. Prägend ist schließlich das ehemalige Bahnwärterhaus mit Büro und Aufenthaltsraum, in dem am 06.05.1992 der Einbau einer Dusche und eines WCs genehmigt worden ist. Die ungenehmigte Wohnnutzung des Klägers kann allenfalls als Nutzung einer Betriebsleiterwohnung Berücksichtigung finden. Selbst wenn man wegen der mehrjährigen Kenntnis der Baurechtsbehörde von dieser Nutzung, die spätestens durch das Planfeststellungsverfahren davon erfahren hat, eine behördliche Duldung annehmen wollte, obwohl der Kläger mehrfach erfolglos zum Einreichen von Bauvorlagen aufgefordert worden ist, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich eine solche Duldung auf eine allgemeine Wohnnutzung beziehen könnte.
56 
(b) Auf den östlich angrenzenden Nachbargrundstücken (W... Str. 45/47) ist das dort am 09.07.1981 und 21.03.1983 genehmigte Büro-, Unterkunfts- und Verwaltungsgebäude zu berücksichtigen, in dem sich eine Softwarefirma, Räume einer Zimmerei, eine Firma für Klimasysteme, eine Facharztpraxis und ein Beratungsbüro sowie sieben für Bereitschaftspersonal genehmigte „Unterkunftsräume“ befinden. Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung - im ersten Stock, im zweiten Stock und im Dachgeschoss jeweils 3 bis 4 Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnen, spielt dies für die Gebietseinstufung keine Rolle. Denn diese allgemeine Wohnnutzung ist nicht genehmigt und nicht geduldet. Die Baugenehmigung enthält hinsichtlich der „Unterkunftsräume“ den ausdrücklichen Zusatz: „Für Bereitschaftspersonen als Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO“. Dabei handelt es sich bei der Angabe von Abs. 1 anstelle von Abs. 3 offensichtlich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 17.12.1980, das nach Nr. 9 der Besonderen Bauvorschriften zur Baugenehmigung einer ihrer Bestandteile ist und in dem ausdrücklich auf die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzungen hingewiesen wird. Für die Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung durch die Baurechtsbehörde ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich neben einer Reihe von Werbeschildern im Eingangsbereich des Gebäudes auch ein Klingelschild befindet, auf dem eine Reihe von Namen ohne erkennbaren Bezug zu einem Betrieb oder Gewerbe zu lesen ist, gibt für eine Duldung nichts her, da die Baurechtsbehörde daraus nicht ohne Weiteres ersehen konnte, dass es sich nicht um Namen von Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte.
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(c) Prägend sind außerdem die nördlich der W... Straße auf den Grundstücken Hausnummern 32 bis 44 vorhandenen Gebäude einschließlich ihrer Nutzungen. Dazu gehören die mit Ladetoren für Lkw ausgestatteten Produktionshallen und Betriebsgebäude der Kugellagerfabrik auf den Grundstücken W... Straße Nr. 32 - 36 ebenso wie der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße Nr. 40. In dem Komplex befindet sich im östlichen Teil ein Lebensmittelhandel, laut Beschilderung ein Importeur und Großhändler griechischer Feinkost, Weine und Spirituosen. Dieser Betrieb verfügt an der W... Straße über einen Lkw-tauglichen Verladebereich mit Laderampe, Hebevorrichtung für Paletten oder Ähnliches sowie einer derzeit allerdings nicht funktionsfähigen Dieselzapfsäule. Oberhalb der Betriebsräume und des Verladebereichs befindet sich im ersten Obergeschoss eine Wohnung, die am 10.07.1968, in veränderter Ausführung am 17.10.1969 und am 03.07.1970 zuzüglich einer Erweiterung um Dach- und Wintergarten sowie zwei Gästezimmer genehmigt worden ist. Mit diesen Baugenehmigungen ist allerdings keine unbeschränkte Wohnnutzung, sondern nur eine solche „im Rahmen des Betriebsgebäudes“ zugelassen worden. Denn die genehmigten Bauvorlagen nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Bebauungsplan Alte W... Straße“, nach dessen Textteil (Absatz a) der besonderen Bauvorschriften) das Baugebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind.
58 
Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes W... Straße Nr. 40 ist eine Schlosserei untergebracht; hier befindet sich zur Straße hin eine mehrere Meter hohe, an zwei Seiten offene Halle, durch die Lkw an das Gebäude heranfahren können. Zum Zeitpunkt des Augenscheins befanden sich dort ein Lkw der Schlosserei und mehrere Pkw.
59 
Zur prägenden Bebauung gehört weiter der Gebäudekomplex auf dem Nachbargrundstück W... Straße 42, der aus einem langgestreckten Baukörper besteht, an den ein dreistöckiges Haus mit großem Dachbalkon angebaut ist. In dem Komplex sind eine Reihe kleinerer Betriebe ansässig, darunter eine Werkzeugschleiferei und verschiedene Beratungsfirmen; außerdem werden Räume freiberuflich und künstlerisch genutzt. Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses, das als Lagergebäude genehmigt ist, sind Beratungsfirmen tätig; im Obergeschoss und im Dachgeschoss sind zwei Wohnungen untergebracht, von denen eine als Hausmeisterwohnung genutzt wird. Die Gebäude sind am 24.09.1962 als eingeschossige Werkstatt- und Lagergebäude genehmigt worden; die Aufstockung des hinteren Lagergebäudes um ein Geschoss mit zwei Wohnungen ist am 26.04.1963 und die Erweiterung einer dieser Wohnungen durch einen Dachausbau auf eine Wohnfläche von knapp 200 m² ist am 09.08.1984 genehmigt worden. Auch hier nehmen die genehmigten Bauvorlagen Bezug auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“. Ebenso zu berücksichtigen ist die am 05.05.1970 genehmigte größere Werkhalle einer Zimmerei auf dem Grundstück W... Straße 44. Sie wird derzeit als Lagerhalle genutzt. Im Obergeschoss der Halle sind unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“ und „Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 29.05.1964 am 05.05.1970 drei Schlafräume für Arbeiter der Werkstatt genehmigt worden, die derzeit allerdings leer stehen.
60 
(d) Prägend sind schließlich auch die Gebäude und Nutzungen auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2. Auf dem Grundstück Si...-...Straße 2 steht eine am 14.11.1961 genehmigte Lagerhalle mit über 400 m² Grundfläche, an die südlich zur W... Straße ausgerichtet ein dreigeschossiges Betriebs- und Wohngebäude angebaut ist. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes werden von einem Betrieb zur Diamantwerkzeugherstellung genutzt; sie sind zur W... Straße hin mit einem großen Rolltor versehen. Davor sind Stellplätze angelegt, die betrieblich genutzt werden. Im ersten Obergeschoss befindet sich eine am 14.11.1961 und im zweiten Obergeschoss eine am 22.08.1962 genehmigte Wohnung. Die Baugeneh-migungen enthalten keine Beschränkung hinsichtlich der Wohnnutzung. Das Grundstück Si... Straße 1 ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude größeren Umfangs bebaut, das von einer Firma für Software und Elek-tronik genutzt wird. Auf dessen Flachdach ist zurückgesetzt ein als Wohnung genehmigtes Penthouse errichtet worden.
61 
(2) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Haus auf dem Grundstück W... Straße 48, das ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Es stellt eine singuläre Anlage dar, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden durchweg gewerblich geprägten Bebauung steht, und ist deshalb als Fremdkörper unbeachtlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322). Selbst die Gebäudeteile, die in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt werden, sind in gewerblich genutzte Gebäudekomplexe integriert und ihrer Größe nach den gewerblich genutzten Gebäudeteilen untergeordnet. Im Gegensatz dazu ist das Wohnhaus Nr. 48 schon nach seinem optischen Erscheinungsbild ein reines Wohnhaus. Es ist mit großzügigen Balkonen versehen und steht frei in einem kleinen Garten. Im Osten folgt darauf die Halle der Zimmerei, im Westen die Zufahrt zum Hof des Schrotthandels der Firma L.. Bei dieser Sachlage hat das Wohnhaus nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen.
62 
(3) Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls einem stark gewerblich geprägten Gebiet. Prägend sind vor allem gewerbegebietstypische Gewerbebetriebe, also solche Betriebe, deren Störgrad nicht erheblich belästigend ist (§ 8 Abs. 1 BauNVO), aber über denjenigen eines Mischgebiets hinausgeht, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zu den gewerbegebietstypischen Betrieben gehören nicht nur die Kugellagerfabrik und die Zimmerei bzw. deren Lagernutzung, deren Gewerbegebietstypik auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Darunter fallen ebenfalls die Schlosserei (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 6 Bau-NVO Rn. 2 m.w. N.) und die Werkzeugschleiferei. Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelt, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Urteil des Senats vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen (BayVGH, Urteil vom 27.07.1977 - 397 II 74 -, BayVBl 1978, 119). Gleiches gilt für den Lebensmittelgroßhandel, der auf die Andienung durch Lkw über die W... Straße und damit auf das Wohnen typischerweise wesentlich störenden Zu- und Abgangsverkehr angelegt ist. Schon die Existenz dieser Betriebe schließt die vom Kläger gewünschte Einordnung der näheren Umgebung seines Grundstücks als Mischgebiet aus. Ebenso wenig lässt sie Raum für seine Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls auch mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970) verglichen werden.
63 
Für ein Mischgebiet fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO, vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, ZfBR 2013, 692). Die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei weitem. Neben den oben aufgeführten Gewerbebetrieben sind eine Reihe weiterer gewerblicher Nutzungen vorhanden wie diejenige des Klägers selbst auf seinem Grundstück, der beiden Softwarefirmen (W...- ... Straße 45/47 und Si... Straße 1), der Firma für Klimasysteme (W... Straße 45/47), der Werkstatt für Filzkunst (W... Straße 42) und des Diamantwerkzeugherstellers (Si... Straße 2). Prägende Wohnnutzung findet zwar in mehreren Gebäuden entlang der W... Straße und auf den Eckgrundstücken an der Si... Straße statt, ist aber bis auf die Nutzung in den Häusern auf den genannten Eckgrundstücken nur als betriebsbezogenes Wohnen zugelassen. Der Auffassung des Klägers, diese Wohnnutzung sei wie eine allgemeine Wohnnutzung zu bewerten, weil die in den Baugenehmigungen enthaltenen Beschränkungen nach den Begrifflichkeiten der BauNVO nicht vorgesehen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung für die „Unterkunftsräume“ im Gebäude W... Straße 45/47 ausdrücklich auf die Ausnahmeregelung in § 8 BauNVO für Bereitschaftspersonen verweist, sind sämtliche Baugenehmigungen mit den darin enthaltenen Beschränkungen bestandskräftig. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher nicht an; gleiches gilt auch in diesem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Alte W... Straße“.
64 
Das starke Übergewicht der gewerblichen Nutzungen insbesondere durch gewerbegebietstypische Betriebe spricht für eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Bau-NVO). Die vorhandenen weiteren Nutzungen von Räumlichkeiten für Büros und freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten (W... Straße 45/47 und 42) lassen sich damit ohne weiteres vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 BauNVO). Die Imbissgaststätte auf dem Grundstück des Klägers ist im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
65 
Aber auch wenn man davon ausgeht, einer Einstufung des Gebiets als faktisches Gewerbegebiet stehe entgegen, dass auf den Grundstücken Si...-...Straße 1 und 2 allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist und dass die Beschränkung der betriebsbezogenen Wohnnutzung auf „Wohnungen im Rahmen von Betriebsgebäuden“ nach dem Bebauungsplan „Alte W... Straße“ nicht den engeren Vorgaben des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entspricht, verbleibt ein Gebiet mit starker gewerblicher Prägung und großer Ähnlichkeit zu einem Gewerbegebiet.
66 
Kann das Gebiet nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft werden, folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es als Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm anzusehen wäre. Eine Gemengelage im Sinne dieser Regelung setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor; es fehlt an einem zum Wohnen dienenden Gebiet (vgl. Nr. 6.1 d) - f) TA Lärm; s. dazu auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, a. a. O., Nr. 6.7 Rn. 58).
67 
cc) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet, gelten die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm. Diese Richtwerte sind aber auch maßgeblich, wenn die nähere Umgebung nur als gewerbegebietsähnlich angesehen wird. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm aufgeführten Gebietstyp maßgeblich, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Es ist also einer der in Nr. 6.1 aufgeführten Gebietskategorien zuzuordnen. Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, anders als im Fall einer Gemengelage nach Nr. 6.7, nicht vor (a. A. wohl Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 46). Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, BauR 2014, 1129). Am ehesten entspricht der Charakter des Gebietes hier einem Gewerbegebiet, so dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm maßgeblich sind.
68 
Selbst wenn man annähme, dass nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm eine Zwischenwertbildung möglich wäre, bestünde dafür hier jedenfalls angesichts der starken Ähnlichkeit der vorhandenen Gebäude und Nutzungen zu denjenigen eines Gewerbegebiets kein Anlass. Auch eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm (so Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 48 Rn. 20; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn. 16 m. w. N.) führte zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn dann wäre die bereits vorhandene Prägung des Grundstücks durch den Bahnbetrieb zu berücksichtigen, mit dem das Vorhaben unmittelbar zusammenhängt. Das Grundstück liegt direkt an der lärmintensiven Bahntrasse; nach wie vor ist es mit dem ehemaligen Bahnwärterhaus bebaut, das der Kläger jetzt als Betriebsleiterwohnung nutzt.
69 
b) Die Immissionen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers halten die Vorgaben der TA Lärm für ein Gewerbegebiet ein. Grundlage der gerichtlichen Überprüfung ist dabei der Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein bestimmtes Betriebsgeschehen genehmigt wird. Auf die vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Betrieb könne darüber hinaus ausgedehnt werden, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an.
70 
aa) Am maßgeblichen Immissionsort vor dem Fenster des vom Kläger zum Schlafen genutzten Raums im ehemaligen Bahnwärterhaus (IP 6) unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel mit 50 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm (tags 65 dB(A)/nachts 50 dB(A)). Der Immissionspunkt 6 ist vom Schallgutachter zu Recht als maßgeblicher Immissionsort angesehen worden; dies entspricht den Vorgaben nach Nr. 2.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Dass die Nutzung als Betriebsleiterwohnung baurechtlich nicht genehmigt ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese Nutzung ist bauplanungsrechtlich ohne weiteres und bauordnungsrechtlich jedenfalls bei entsprechender Nachrüstung und gegebenenfalls gebotenen Umbaumaßnahmen genehmigungsfähig. Dauerhafte bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse, die nicht beseitigt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist sie immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31).
71 
Einwendungen gegen die Ermittlungen des Schallgutachters in Bezug auf den Immissionspunkt 6 erhebt der Kläger nur insoweit, als er meint, der Gutachter hätte die Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm ermitteln und berücksichtigen müssen. Im Gutachten heißt es dazu jedoch, da der zulässige Tagesimmissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde, könnten die zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen als nicht relevant bezeichnet und auf eine Betrachtung der Geräuschvorbelastung durch bereits angesiedelte Betriebe verzichtet werden. Zur Nachtzeit könne der Richtwert voll ausgeschöpft werden, da die ansässigen Betriebe zwischen 22 und 6:00 Uhr nicht arbeiteten (Gutachten vom 08.09.2010, S. 36). Diese Ausführungen entsprechen den rechtlichen Vorgaben der TA Lärm (vgl. Nr. 4.2 c) i. V. m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm); der Kläger setzt ihnen auch nichts entgegen.
72 
bb) Auch die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Immissionsbelastung der Imbissgaststätte auf seinem Grundstück greifen nicht durch. Der Kläger beanstandet, dass dort zunächst kein maßgeblicher Immissionsort angenommen und bei der nachträglichen Untersuchung dann zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass es sich um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum handele, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Tatsächlich könne die Gaststätte aber bei geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden.
73 
Dazu weist der Beigeladene jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich nach den Vorgaben der TA Lärm bei der Imbissgaststätte um keinen schutzbedürftigen Raum handelt und dort deshalb kein Immissionsort anzunehmen ist. Nach Nr. 2.3 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen wie dem Grundstück des Klägers 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 gehören Räume in Gaststätten, seien sie von Gästen oder vom Personal genutzt, aber nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Auf die Ausführungen des Klägers zur potentiellen Aufenthaltsdauer von Gästen und Personal in der Gaststätte kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon übersieht er offensichtlich, dass im ersten Bauantrag, der zu der Baugenehmigung vom 04.07.2005 geführt hat, eine Betriebszeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr angegeben worden ist.
74 
Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Imbiss auch auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen dieser Regelung für sein Grundstück nicht vorliegen. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau– und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Beim Grundstück des Klägers handelt es sich aber nicht um eine solche Fläche, sondern um eine Fläche, die mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist und unter Nr. A.1.3 Satz 1 a) des Anhangs zur TA Lärm fällt. Denn auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude mit der Betriebsleiterwohnung des Klägers.
75 
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dann, wenn auf einer Fläche bereits Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet, aber weitere derartige Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig sind, Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm entsprechend anzuwenden ist, gilt dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare schutzbedürftige Bauvorhaben sind nicht zu berücksichtigen (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31 ff.; ähnlich Hans-mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 01.05.2015, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 nur, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17); die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr, also der Abwehr hinreichend wahrscheinlicher schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. nur Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39 ff, § 5 Rn. 19, § 22 Rn. 30 m. w. N.). Konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind hier nicht ersichtlich.
76 
Im Übrigen hat der Gutachter eine Immissionsprognose für den Imbiss erstellt, die zu deutlich unter den Gewerbegebietsrichtwerten liegenden Beurteilungspegeln von 51,1/45,5 dB(A) kommt (vgl. Anhang 4 zur Stellungnahme vom 04.07.2013). Der Kläger wendet dagegen zwar ein, es sei nicht einleuchtend, dass diese Werte unter denjenigen liegen sollten, die für seine Wohnung prognostiziert worden seien, obwohl der Imbiss wesentlich näher an der Werkstatt liege als seine Wohnung. Dazu hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar erläutert, dass der nördliche Teil des Werkstattgebäudes, der nach Osten über die Zufahrt zur Werkstatt hinausragt, eine Abschirmwirkung entfalte, die der unmittelbar nördlich des Gebäudes gelegenen Imbissgaststätte deutlich mehr zu Gute komme als dem weiter östlich gelegenen ehemaligen Bahnwärterhaus.
77 
cc) Mangels vorhandener oder konkret absehbarer schutzbedürftiger Räume verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, das Gutachten berücksichtige die Schutzbedürftigkeit der „unbebauten Flächen“ auf seinem Grundstück nicht. Der Bereich zwischen dem ehemaligen Bahnwärterhaus und der Imbissgaststätte ist zumindest teilweise befestigt; dort wird der Autohandel betrieben und war zum Zeitpunkt des Augenscheins eine Vielzahl von Fahrzeugen abgestellt. Für konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen ist nichts ersichtlich. Daher ist es auch unerheblich, dass in Teilen dieses Bereichs ausweislich der vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Isophonenkarten derzeit der Nachtimmissionsrichtwert von 50 d(B)A für ein Gewerbegebiet um einige d(B)A überschritten wird. Die niedrigeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit sind durch das in diesem Zeitabschnitt verstärkte Ruhe- und Schlafbedürfnis begründet; ihre Anwendung setzt daher vorhandene oder absehbar zu errichtende schutzbedürftige Räume voraus (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.1 Rn. 25 m. w. N.). Abgesehen davon wird der Autohandel nachts nicht betrieben; es hält sich also zur Nachtzeit noch nicht einmal zeitweise jemand auf der von der Überschreitung der nächtlichen Richtwerte betroffenen Fläche auf.
78 
Der Auffassung des Klägers, aus Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm folge, dass auch abstrakt mögliche künftige Nutzungen einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG begründen müssten, weil eine bebaute Fläche nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine bislang noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche, vermag der Senat nicht zu teilen. Die TA Lärm knüpft in erster Linie an die tatsächlichen Verhältnisse an und verlangt, soweit möglich, eine Immissionsprognose, die die tatsächlichen schutzbedürftigen Räume betrachtet. Sind solche Räume vorhanden, kommt ein ergänzender Rückgriff auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs nicht in Betracht; er würde dem Wortlaut und der Systematik von Nr. A.1.3 Satz 1 a) und b) zuwiderlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Der Sache nach will der Kläger erreichen, dass die Immissionsrichtwerte unabhängig von den Regelungen zur Ermittlung der Beurteilungspegel auf beliebige Orte auf seinem Grundstück angewandt werden. Dies ist mit dem Regelungssystem der TA Lärm, in dem die Immissionsrichtwerte untrennbar mit dem Mess- und Beurteilungsverfahren verbunden sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.10 Rn. 70, Nr. 6 Rn. 14: „funktionale Einheit“; s. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279), nicht zu vereinbaren.
79 
Gegen die normkonkretisierende Vorschrift in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Bedenken. Sie ist, wie ausgeführt, mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auszulegen; danach ist vom Betreiber einer Anlage nur zu verlangen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist; nicht absehbaren Ereignissen ist durch nachträgliche Anordnungen Rechnung zu tragen (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17). Dies gilt für bebaute wie unbebaute Flächen gleichermaßen.
80 
Soweit der Kläger dem entgegenzuhalten versucht, die einzig mögliche Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen sei bei planfestgestellten Anlagen § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, trifft dies nicht zu. Die dynamischen Pflichten aus § 22 BImSchG gelten auch für den Betrieb planfestgestellter Anlagen; werden sie nicht mehr erfüllt, etwa bei Änderungen in ihrer Umgebung, muss der Anlagenbetreiber für Abhilfe sorgen (Hansmann, a. a. O., § 22 BImSchG, Rn. 2 m. w. N.) und können die Pflichten gegebenenfalls im Wege einer nachträglichen Anordnung durchgesetzt werden (Hansmann, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 7; Jarass, a. a. O., § 17, Rn. 9 und § 24 Rn. 4 m. w. N.).
81 
Im Übrigen enthält der Planfeststellungsbeschluss hier die ausdrückliche Nebenbestimmung (II.8.5) sowie die Zusage (III.7.18) der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren, die gegebenenfalls durchgesetzt werden können.
III.
82 
Schließlich bleibt auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit in der Sache geltend machen will, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 55.10 -, BauR 2011, 1306), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt. Denn ein solches wäre jedenfalls mangels Einflusses auf das Abwägungsergebnis unerheblich (§ 18 Satz 3 AEG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Lärmschutz unterhalb der Richtwerte der TA Lärm sollte offensichtlich nicht gewährt werden; insoweit sollten die betrieblichen Interessen des Beigeladenen Vorrang haben. Dies belegen die genannte Nebenbestimmung unter II.8.5 und die Zusage unter III.7.18 im Planfeststellungsbeschluss.
C.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
85 
Beschluss vom 7. Oktober 2015
86 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht demjenigen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen unter Ziffer 34.2.2 für Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs vorsieht. Der Kläger macht hier die Beeinträchtigung seines gewerblich genutzten Grundstücks im Hinblick sowohl auf die aktuellen als auch auf potentielle zukünftige Nutzungen geltend, so dass der Senat die Festsetzung des im Streitwertkatalogs unter Ziffer 34.2.2 vorgeschlagenen Werts für angemessen erachtet.
87 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
31 
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461). Bei der Strohgäubahn handelt es sich um eine öffentliche Eisenbahn im Sinne von § 3 Abs. 1 AEG.
B.
32 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
I.
33 
1. Der Hauptantrag ist zulässig. Er zielt auf die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage der Errichtung einer Schallschutzwand zu ergänzen. Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 18 AEG Satz 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist ist ebenso wie die Begründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG eingehalten. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er hat die Möglichkeit dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zusteht, weil auf seinem Grundstück maßgebliche Richtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten.
34 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn die nach nationalem Recht im vorliegenden Verfahren einschlägige Präklusionsregelung in § 18a Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 AEG i. d. F. v. 29.07.2009 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar (vgl. zur Präklusionsregelung in § 73 Abs. 4 VwVfG Urteil des EuGH vom 15.10.2015 - C-137/14 -) und der Kläger deshalb mit seinen Einwendungen zu fehlendem Lärmschutz nicht präkludiert sein sollte, steht ihm der geltend gemachte Anspruch jedenfalls in der Sache nicht zu.
35 
Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.08.2013 (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.01.2013 - 7 B 18.12 -, juris). Nach § 18b AEG in der am 19.08.2013 gültigen Fassung vom 09.12.2006 (im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Schallschutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, dass diese zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen auf sein Grundstück erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn die Immissionen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 74 Rn. 141 m.w.N.). Selbst wenn diese Schwelle überschritten wäre, könnte der Kläger die Errichtung einer Schallschutzwand aber nur verlangen, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Verringerung der Immissionen auf ein zumutbares Maß darstellte. Sind dagegen verschiedene geeignete Schutzmaßnahmen möglich, steht der Planfeststellungsbehörde ein Auswahlermessen zu; das „Wie“ der Schutzmaßnahmen unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rn. 160a).
36 
Danach scheidet ein Anspruch des Klägers auf Errichtung einer Schallschutzwand hier schon deshalb aus, weil es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Immissionen auf das Grundstück des Klägers auf das von ihm geforderte mischgebietsverträgliche Maß zu reduzieren. Wie die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013 belegt, kann die Einhaltung der Richtwerte für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Klägers auch durch Betriebsbeschränkungen erreicht werden (Stellungnahme vom 04.07.2013, S. 2).
II.
37 
Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (s. dazu oben I.1), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage, Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 18b AEG a. F. i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor, weil die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht übersteigen.
38 
1. Maßstab für die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der nach der 4. BImSchV nicht genehmigungspflichtigen Werkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Regelungen der TA Lärm. §§ 41 - 43 BImSchG sowie die 16. BImSchV finden hier keine Anwendung, weil es nicht um den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern um die Errichtung einer Nebenanlage geht (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461 m. w. N.). Für die Werkstatt wird die Schienenstrecke nicht verändert; auch ihre Anbindung an das vorhandene Schienennetz stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG dar, weil bereits vorhandene Rangiergleise genutzt werden (vgl. auch § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV sowie zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81). Verkehrslärmreflexionen durch das Werkstattgebäude spielen auf dem Grundstück des Klägers ausweislich der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 03.04.2013 (vgl. dort S. 13), anders als im Gebiet südlich der Bahntrasse, keine Rolle.
39 
2. Die Immissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger entgegen der Auffassung des Beigeladenen allerdings nicht bereits deshalb zuzumuten, weil sein Grundstück durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Diese Belastung ist nicht so hoch, dass es deshalb zu keiner vorhabenbedingten Lärmerhöhung mehr käme (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350). Zwar weist der Beigeladene zutreffend auf die Aussage des Lärmgutachters hin, dass die Lärmbelastung im Bereich der sogenannten Betriebsleiterwohnung durch das Vorhaben nicht nennenswert beeinflusst werde. So heißt es in der schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012, die Beurteilungspegel des geplanten Bahnbetriebswerks zeigten gegenüber der Verkehrsgeräuschsituation eine Pegeldifferenz zur Tageszeit von > 10 dB(A) und zur Nachtzeit von > 15 dB(A) auf, so dass die Nutzung des Bahnbetriebswerks zu keiner weiteren Pegelerhöhung beitrage (schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2012, S. 13). Der Verweis auf solche rechnerischen Pegeldifferenzen übergeht aber, dass die jeweiligen Pegel nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind. Nach dem segmentierten Regelungssystem des Lärmschutzes wird Verkehrslärm, der von Straßen und Schienen ausgeht, nach der 16. BImSchV ermittelt, für Straßenverkehr nach § 3 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 zur 16. BImSchV i. V. m. RLS-90 und für Schienenverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03). Anlagenbezogener Lärm wird dagegen nach den Vorgaben der TA Lärm ermittelt. Während für die Bewertung von Verkehrslärm die Beurteilungspegel für die Tag- und Nachtzeit jeweils gemittelt werden, gilt bei der Bewertung von Betriebsgeräuschen nach TA Lärm gerade zur Nachtzeit die lauteste Stunde (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Ein unmittelbarer Vergleich einzelner Pegel ist daher nicht aussagekräftig.
40 
Der sektoriellen Betrachtungsweise entsprechend stellt Verkehrslärm - soweit er nicht nach Nr. 7.4 TA Lärm einer Anlage zuzurechnen ist - auch keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Er zählt zu den Fremdgeräuschen nach Nr. 2.4 Abs. 4 TA Lärm (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Nr. 2.4 Rn. 54), die nur dann zur Irrelevanz von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch eine Anlage führen, wenn sie ständig vorherrschen und infolgedessen keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind (Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 TA Lärm; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen s. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn 16 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein ständiges Vorherrschen ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3.2.1 TA Lärm insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als der Mittelungspegel der Anlage. Der Bahnverkehr, der nach den Rasterlärmkarten zur schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012 (Anhänge 1 und 2) die Hauptverkehrslärmquelle darstellt, verursacht aufgrund der Taktung der Züge jedoch keinen dauerhaften, sondern intermittierenden Lärm. Eine ständige Überlagerung des anlagenbezogenen Lärms findet daher nicht statt; vielmehr hebt sich dieser in regelmäßigen Abständen erkennbar aus dem Grundpegel heraus. Dann aber findet die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm keine Anwendung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204).
41 
3. Die Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger aber deshalb zuzumuten, weil die Vorgaben aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und den Regelungen der TA Lärm eingehalten werden. Maßgeblich sind hier, anders als der Kläger meint, nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern diejenigen für ein Gewerbegebiet.
42 
a) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Befindet er sich wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen (vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Bebauung und Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst.
43 
Ausgehend von den Feststellungen beim Augenschein und den vorliegenden Unterlagen befindet sich das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete heranzuziehen sind.
44 
aa) Die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564).
45 
Danach gehören zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers das Gebiet zwischen der W... Straße und der Bahntrasse, aber auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße. Die weiter nördlich gelegene Bebauung zählt dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung.
46 
(1) Nach Osten wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Eisenbahntrasse, nach Süden und Südwesten durch die Eisenbahntrasse. Sowohl der Brücke als auch der Schienentrasse kommt - hier sind sich die Beteiligten einig - mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris) zwischen der östlich und westlich bzw. nördlich und südlich gelegenen Bebauung zu.
47 
Dabei zählen die Schienentrasse und die Brücke selbst nicht mehr zur näheren Umgebung. Der Auffassung des Beigeladenen, gerade die Schienentrasse sei im Hinblick auf ihr Störpotenzial zumindest als Gewerbegebiet, wenn nicht als Industriegebiet zu bewerten und spreche deshalb für die Einstufung des Grundstücks des Klägers als faktisches Gewerbegebiet, vermag der Senat nicht zu folgen. Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB. Denn ihnen kann keine die Art der Bebauung prägende Bedeutung zukommen. Darauf kommt es aber bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197).
48 
(2) Im Norden des Grundstücks des Klägers gehören auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße zur näheren Umgebung; anders als die Schienentrasse und die Brücke hat diese Straße keinen trennenden Charakter. Erhebliche Unterschiede in Bebauung und Nutzungsstruktur auf der Nordseite der Straße einerseits und auf ihrer Südseite andererseits waren beim Augenschein nicht zu erkennen; vielmehr dominieren auf beiden Seiten der Straße gewerbliche Bauten und Nutzungen (siehe dazu im Einzelnen unten bb)). Darüber hinaus hat die Straße eine überschaubare Breite von ca. 6 m und dient in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Für die vom Beigeladenen behauptete überörtliche Verkehrsbedeutung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Augenscheins war die Straße mäßig befahren; der Senat konnte zudem feststellen, dass im Bereich der Einmündung der W... Straße in die C...-Straße das Schild „Durchfahrt für LKW verboten, 280 m“ aufgestellt und auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgezeichnet ist.
49 
Eine Berücksichtigung der Bebauung nördlich der W... Straße scheitert auch nicht daran, dass für dieses Gebiet der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ existiert. Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Die Abgrenzung hat vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass zu der maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch diejenige in einem beplanten Gebiet gehören kann (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 -, juris; Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 201 S. 28; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 36). Die Gegenansicht (BayVGH, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 ZB 11.484 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris) überzeugt nicht. Sie meint, ein faktisches Baugebiet bestehe ausschließlich aus unbeplantem Gebiet; infolgedessen könne zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden. Warum das faktische Baugebiet und die nähere Umgebung deckungsgleich sein sollen, wird allerdings nicht begründet. Gerade mit Blick auf unbebaute, nur an überplante Gebiete angrenzende Innenbereichsflächen, für die es dann keinen Maßstab gäbe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Auf die vom Kläger infrage gestellte Wirksamkeit des Ortsbauplans kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob  - worauf der Beigeladene verweist - das Gebiet in früheren Baugenehmigungsverfahren als faktisches Gewerbegebiet betrachtet worden ist.
50 
(3) Anders als die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W...-... Straße gehört die noch weiter nördlich gelegene Bebauung entlang der St... Straße dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers. Da es hier um den Gebietscharakter seines Grundstücks geht, kommt es nicht darauf an, wie weit die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens reichen, sondern auf die wechselseitige Prägung des Grundstücks mit seinen verschiedenen Nutzungen durch die Umgebung einerseits und seiner Umgebung durch das Grundstück andererseits. Das Grundstück wird geprägt durch die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße, deren Zu- und Abfahrtsverkehr ebenso wie derjenige zum Grundstück des Klägers über diese Straße läuft. Die Bebauung entlang der St... Straße wird dagegen über jene Straße angedient. Allein der zwischen der Bebauung an der St... Straße und derjenigen an der W... Straße liegende Hof der Firma L. (St... Straße ...), eines Schrotthandels, wird über eine Zufahrt von der W... Straße unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers angefahren. Auf dieser Zufahrt und dem Hof befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins mehrere Container, ein Nutzfahrzeug und ein Lkw-Anhänger. Der beim Augenschein vor dem Grundstück des Klägers wahrnehmbare Lärm stammte nach der übereinstimmenden Einschätzung des Mitarbeiters des Baurechtsamts der Stadt Korntal-Münchingen und eines anwesenden Eigentümers eines benachbarten Grundstücks von diesem Gelände. Ob es sich hierbei nur um eine Momentaufnahme handelte oder ob die Nutzung des Hofs prägend und deshalb zur näheren Umgebung zu rechnen ist, kann dahinstehen; diese Nutzung unterstreicht allenfalls die nach der sonstigen Bebauung und Nutzung vorhandene starke gewerbliche Prägung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers (s. sogleich bb)). Auswirkungen der Bebauung entlang der St... Straße auf das Grundstück des Klägers waren jedenfalls nicht festzustellen und sind auch nach den Unterlagen nicht zu erkennen. Dass vom Obergeschoss des ehemaligen Bahnwär-terhauses auf dem Grundstück des Klägers auch Wohngebäude nördlich der St... Straße zu sehen sind, gibt für eine entsprechende Prägung seines Grundstücks nichts her. Diese Wohnhäuser sind mehr als 100 m entfernt; Bezüge zum Grundstück des Klägers bestehen nicht. Gleiches gilt für die Gebäude entlang der Si... Straße, die nicht unmittelbar dem Grundstück des Klägers gegenüber liegen.
51 
Die verkehrlichen, akustischen und sonstigen Auswirkungen der Bebauung und Nutzung des Grundstück des Klägers reichen ebenfalls nicht über die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße hinaus; dies macht er auch nicht geltend.
52 
Damit gehören zur näheren Umgebung im Norden seines Grundstücks - ungeachtet der Frage der Berücksichtigung des Hofs der Firma L. - die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße, also auf den Grundstücken W... Straße 32 bis 48 sowie auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2.
53 
bb) Die Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233). Bei der Unterscheidung von betriebsbezogener und allgemeiner Wohnnutzung ist nicht allein der optische Eindruck maßgeblich, sondern auch die rechtliche Zuordnung der Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, BauR 1984, 606).
54 
(1) Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen folgende Gebäude und Nutzungen als prägend zu berücksichtigen:
55 
(a) Auf dem Grundstück des Klägers prägt zunächst die im Osten befindliche, am 06.05.1992 genehmigte Lagerhalle, in der er sein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und Vermietung von Messeinrichtungen sowie eine kleinere Werkstatt betreibt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Imbissgaststätte am westlichen Rand, die am 04.07.2005 mit offenem, zum Teil überdachten Verzehrbereich unbefristet genehmigt worden ist, und die am 06.05.1992 genehmigte befestigte Stellfläche, die derzeit von einem Autohandel genutzt wird. Prägend ist schließlich das ehemalige Bahnwärterhaus mit Büro und Aufenthaltsraum, in dem am 06.05.1992 der Einbau einer Dusche und eines WCs genehmigt worden ist. Die ungenehmigte Wohnnutzung des Klägers kann allenfalls als Nutzung einer Betriebsleiterwohnung Berücksichtigung finden. Selbst wenn man wegen der mehrjährigen Kenntnis der Baurechtsbehörde von dieser Nutzung, die spätestens durch das Planfeststellungsverfahren davon erfahren hat, eine behördliche Duldung annehmen wollte, obwohl der Kläger mehrfach erfolglos zum Einreichen von Bauvorlagen aufgefordert worden ist, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich eine solche Duldung auf eine allgemeine Wohnnutzung beziehen könnte.
56 
(b) Auf den östlich angrenzenden Nachbargrundstücken (W... Str. 45/47) ist das dort am 09.07.1981 und 21.03.1983 genehmigte Büro-, Unterkunfts- und Verwaltungsgebäude zu berücksichtigen, in dem sich eine Softwarefirma, Räume einer Zimmerei, eine Firma für Klimasysteme, eine Facharztpraxis und ein Beratungsbüro sowie sieben für Bereitschaftspersonal genehmigte „Unterkunftsräume“ befinden. Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung - im ersten Stock, im zweiten Stock und im Dachgeschoss jeweils 3 bis 4 Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnen, spielt dies für die Gebietseinstufung keine Rolle. Denn diese allgemeine Wohnnutzung ist nicht genehmigt und nicht geduldet. Die Baugenehmigung enthält hinsichtlich der „Unterkunftsräume“ den ausdrücklichen Zusatz: „Für Bereitschaftspersonen als Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO“. Dabei handelt es sich bei der Angabe von Abs. 1 anstelle von Abs. 3 offensichtlich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 17.12.1980, das nach Nr. 9 der Besonderen Bauvorschriften zur Baugenehmigung einer ihrer Bestandteile ist und in dem ausdrücklich auf die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzungen hingewiesen wird. Für die Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung durch die Baurechtsbehörde ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich neben einer Reihe von Werbeschildern im Eingangsbereich des Gebäudes auch ein Klingelschild befindet, auf dem eine Reihe von Namen ohne erkennbaren Bezug zu einem Betrieb oder Gewerbe zu lesen ist, gibt für eine Duldung nichts her, da die Baurechtsbehörde daraus nicht ohne Weiteres ersehen konnte, dass es sich nicht um Namen von Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte.
57 
(c) Prägend sind außerdem die nördlich der W... Straße auf den Grundstücken Hausnummern 32 bis 44 vorhandenen Gebäude einschließlich ihrer Nutzungen. Dazu gehören die mit Ladetoren für Lkw ausgestatteten Produktionshallen und Betriebsgebäude der Kugellagerfabrik auf den Grundstücken W... Straße Nr. 32 - 36 ebenso wie der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße Nr. 40. In dem Komplex befindet sich im östlichen Teil ein Lebensmittelhandel, laut Beschilderung ein Importeur und Großhändler griechischer Feinkost, Weine und Spirituosen. Dieser Betrieb verfügt an der W... Straße über einen Lkw-tauglichen Verladebereich mit Laderampe, Hebevorrichtung für Paletten oder Ähnliches sowie einer derzeit allerdings nicht funktionsfähigen Dieselzapfsäule. Oberhalb der Betriebsräume und des Verladebereichs befindet sich im ersten Obergeschoss eine Wohnung, die am 10.07.1968, in veränderter Ausführung am 17.10.1969 und am 03.07.1970 zuzüglich einer Erweiterung um Dach- und Wintergarten sowie zwei Gästezimmer genehmigt worden ist. Mit diesen Baugenehmigungen ist allerdings keine unbeschränkte Wohnnutzung, sondern nur eine solche „im Rahmen des Betriebsgebäudes“ zugelassen worden. Denn die genehmigten Bauvorlagen nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Bebauungsplan Alte W... Straße“, nach dessen Textteil (Absatz a) der besonderen Bauvorschriften) das Baugebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind.
58 
Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes W... Straße Nr. 40 ist eine Schlosserei untergebracht; hier befindet sich zur Straße hin eine mehrere Meter hohe, an zwei Seiten offene Halle, durch die Lkw an das Gebäude heranfahren können. Zum Zeitpunkt des Augenscheins befanden sich dort ein Lkw der Schlosserei und mehrere Pkw.
59 
Zur prägenden Bebauung gehört weiter der Gebäudekomplex auf dem Nachbargrundstück W... Straße 42, der aus einem langgestreckten Baukörper besteht, an den ein dreistöckiges Haus mit großem Dachbalkon angebaut ist. In dem Komplex sind eine Reihe kleinerer Betriebe ansässig, darunter eine Werkzeugschleiferei und verschiedene Beratungsfirmen; außerdem werden Räume freiberuflich und künstlerisch genutzt. Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses, das als Lagergebäude genehmigt ist, sind Beratungsfirmen tätig; im Obergeschoss und im Dachgeschoss sind zwei Wohnungen untergebracht, von denen eine als Hausmeisterwohnung genutzt wird. Die Gebäude sind am 24.09.1962 als eingeschossige Werkstatt- und Lagergebäude genehmigt worden; die Aufstockung des hinteren Lagergebäudes um ein Geschoss mit zwei Wohnungen ist am 26.04.1963 und die Erweiterung einer dieser Wohnungen durch einen Dachausbau auf eine Wohnfläche von knapp 200 m² ist am 09.08.1984 genehmigt worden. Auch hier nehmen die genehmigten Bauvorlagen Bezug auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“. Ebenso zu berücksichtigen ist die am 05.05.1970 genehmigte größere Werkhalle einer Zimmerei auf dem Grundstück W... Straße 44. Sie wird derzeit als Lagerhalle genutzt. Im Obergeschoss der Halle sind unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“ und „Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 29.05.1964 am 05.05.1970 drei Schlafräume für Arbeiter der Werkstatt genehmigt worden, die derzeit allerdings leer stehen.
60 
(d) Prägend sind schließlich auch die Gebäude und Nutzungen auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2. Auf dem Grundstück Si...-...Straße 2 steht eine am 14.11.1961 genehmigte Lagerhalle mit über 400 m² Grundfläche, an die südlich zur W... Straße ausgerichtet ein dreigeschossiges Betriebs- und Wohngebäude angebaut ist. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes werden von einem Betrieb zur Diamantwerkzeugherstellung genutzt; sie sind zur W... Straße hin mit einem großen Rolltor versehen. Davor sind Stellplätze angelegt, die betrieblich genutzt werden. Im ersten Obergeschoss befindet sich eine am 14.11.1961 und im zweiten Obergeschoss eine am 22.08.1962 genehmigte Wohnung. Die Baugeneh-migungen enthalten keine Beschränkung hinsichtlich der Wohnnutzung. Das Grundstück Si... Straße 1 ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude größeren Umfangs bebaut, das von einer Firma für Software und Elek-tronik genutzt wird. Auf dessen Flachdach ist zurückgesetzt ein als Wohnung genehmigtes Penthouse errichtet worden.
61 
(2) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Haus auf dem Grundstück W... Straße 48, das ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Es stellt eine singuläre Anlage dar, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden durchweg gewerblich geprägten Bebauung steht, und ist deshalb als Fremdkörper unbeachtlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322). Selbst die Gebäudeteile, die in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt werden, sind in gewerblich genutzte Gebäudekomplexe integriert und ihrer Größe nach den gewerblich genutzten Gebäudeteilen untergeordnet. Im Gegensatz dazu ist das Wohnhaus Nr. 48 schon nach seinem optischen Erscheinungsbild ein reines Wohnhaus. Es ist mit großzügigen Balkonen versehen und steht frei in einem kleinen Garten. Im Osten folgt darauf die Halle der Zimmerei, im Westen die Zufahrt zum Hof des Schrotthandels der Firma L.. Bei dieser Sachlage hat das Wohnhaus nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen.
62 
(3) Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls einem stark gewerblich geprägten Gebiet. Prägend sind vor allem gewerbegebietstypische Gewerbebetriebe, also solche Betriebe, deren Störgrad nicht erheblich belästigend ist (§ 8 Abs. 1 BauNVO), aber über denjenigen eines Mischgebiets hinausgeht, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zu den gewerbegebietstypischen Betrieben gehören nicht nur die Kugellagerfabrik und die Zimmerei bzw. deren Lagernutzung, deren Gewerbegebietstypik auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Darunter fallen ebenfalls die Schlosserei (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 6 Bau-NVO Rn. 2 m.w. N.) und die Werkzeugschleiferei. Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelt, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Urteil des Senats vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen (BayVGH, Urteil vom 27.07.1977 - 397 II 74 -, BayVBl 1978, 119). Gleiches gilt für den Lebensmittelgroßhandel, der auf die Andienung durch Lkw über die W... Straße und damit auf das Wohnen typischerweise wesentlich störenden Zu- und Abgangsverkehr angelegt ist. Schon die Existenz dieser Betriebe schließt die vom Kläger gewünschte Einordnung der näheren Umgebung seines Grundstücks als Mischgebiet aus. Ebenso wenig lässt sie Raum für seine Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls auch mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970) verglichen werden.
63 
Für ein Mischgebiet fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO, vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, ZfBR 2013, 692). Die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei weitem. Neben den oben aufgeführten Gewerbebetrieben sind eine Reihe weiterer gewerblicher Nutzungen vorhanden wie diejenige des Klägers selbst auf seinem Grundstück, der beiden Softwarefirmen (W...- ... Straße 45/47 und Si... Straße 1), der Firma für Klimasysteme (W... Straße 45/47), der Werkstatt für Filzkunst (W... Straße 42) und des Diamantwerkzeugherstellers (Si... Straße 2). Prägende Wohnnutzung findet zwar in mehreren Gebäuden entlang der W... Straße und auf den Eckgrundstücken an der Si... Straße statt, ist aber bis auf die Nutzung in den Häusern auf den genannten Eckgrundstücken nur als betriebsbezogenes Wohnen zugelassen. Der Auffassung des Klägers, diese Wohnnutzung sei wie eine allgemeine Wohnnutzung zu bewerten, weil die in den Baugenehmigungen enthaltenen Beschränkungen nach den Begrifflichkeiten der BauNVO nicht vorgesehen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung für die „Unterkunftsräume“ im Gebäude W... Straße 45/47 ausdrücklich auf die Ausnahmeregelung in § 8 BauNVO für Bereitschaftspersonen verweist, sind sämtliche Baugenehmigungen mit den darin enthaltenen Beschränkungen bestandskräftig. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher nicht an; gleiches gilt auch in diesem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Alte W... Straße“.
64 
Das starke Übergewicht der gewerblichen Nutzungen insbesondere durch gewerbegebietstypische Betriebe spricht für eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Bau-NVO). Die vorhandenen weiteren Nutzungen von Räumlichkeiten für Büros und freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten (W... Straße 45/47 und 42) lassen sich damit ohne weiteres vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 BauNVO). Die Imbissgaststätte auf dem Grundstück des Klägers ist im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
65 
Aber auch wenn man davon ausgeht, einer Einstufung des Gebiets als faktisches Gewerbegebiet stehe entgegen, dass auf den Grundstücken Si...-...Straße 1 und 2 allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist und dass die Beschränkung der betriebsbezogenen Wohnnutzung auf „Wohnungen im Rahmen von Betriebsgebäuden“ nach dem Bebauungsplan „Alte W... Straße“ nicht den engeren Vorgaben des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entspricht, verbleibt ein Gebiet mit starker gewerblicher Prägung und großer Ähnlichkeit zu einem Gewerbegebiet.
66 
Kann das Gebiet nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft werden, folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es als Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm anzusehen wäre. Eine Gemengelage im Sinne dieser Regelung setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor; es fehlt an einem zum Wohnen dienenden Gebiet (vgl. Nr. 6.1 d) - f) TA Lärm; s. dazu auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, a. a. O., Nr. 6.7 Rn. 58).
67 
cc) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet, gelten die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm. Diese Richtwerte sind aber auch maßgeblich, wenn die nähere Umgebung nur als gewerbegebietsähnlich angesehen wird. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm aufgeführten Gebietstyp maßgeblich, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Es ist also einer der in Nr. 6.1 aufgeführten Gebietskategorien zuzuordnen. Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, anders als im Fall einer Gemengelage nach Nr. 6.7, nicht vor (a. A. wohl Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 46). Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, BauR 2014, 1129). Am ehesten entspricht der Charakter des Gebietes hier einem Gewerbegebiet, so dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm maßgeblich sind.
68 
Selbst wenn man annähme, dass nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm eine Zwischenwertbildung möglich wäre, bestünde dafür hier jedenfalls angesichts der starken Ähnlichkeit der vorhandenen Gebäude und Nutzungen zu denjenigen eines Gewerbegebiets kein Anlass. Auch eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm (so Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 48 Rn. 20; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn. 16 m. w. N.) führte zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn dann wäre die bereits vorhandene Prägung des Grundstücks durch den Bahnbetrieb zu berücksichtigen, mit dem das Vorhaben unmittelbar zusammenhängt. Das Grundstück liegt direkt an der lärmintensiven Bahntrasse; nach wie vor ist es mit dem ehemaligen Bahnwärterhaus bebaut, das der Kläger jetzt als Betriebsleiterwohnung nutzt.
69 
b) Die Immissionen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers halten die Vorgaben der TA Lärm für ein Gewerbegebiet ein. Grundlage der gerichtlichen Überprüfung ist dabei der Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein bestimmtes Betriebsgeschehen genehmigt wird. Auf die vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Betrieb könne darüber hinaus ausgedehnt werden, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an.
70 
aa) Am maßgeblichen Immissionsort vor dem Fenster des vom Kläger zum Schlafen genutzten Raums im ehemaligen Bahnwärterhaus (IP 6) unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel mit 50 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm (tags 65 dB(A)/nachts 50 dB(A)). Der Immissionspunkt 6 ist vom Schallgutachter zu Recht als maßgeblicher Immissionsort angesehen worden; dies entspricht den Vorgaben nach Nr. 2.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Dass die Nutzung als Betriebsleiterwohnung baurechtlich nicht genehmigt ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese Nutzung ist bauplanungsrechtlich ohne weiteres und bauordnungsrechtlich jedenfalls bei entsprechender Nachrüstung und gegebenenfalls gebotenen Umbaumaßnahmen genehmigungsfähig. Dauerhafte bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse, die nicht beseitigt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist sie immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31).
71 
Einwendungen gegen die Ermittlungen des Schallgutachters in Bezug auf den Immissionspunkt 6 erhebt der Kläger nur insoweit, als er meint, der Gutachter hätte die Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm ermitteln und berücksichtigen müssen. Im Gutachten heißt es dazu jedoch, da der zulässige Tagesimmissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde, könnten die zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen als nicht relevant bezeichnet und auf eine Betrachtung der Geräuschvorbelastung durch bereits angesiedelte Betriebe verzichtet werden. Zur Nachtzeit könne der Richtwert voll ausgeschöpft werden, da die ansässigen Betriebe zwischen 22 und 6:00 Uhr nicht arbeiteten (Gutachten vom 08.09.2010, S. 36). Diese Ausführungen entsprechen den rechtlichen Vorgaben der TA Lärm (vgl. Nr. 4.2 c) i. V. m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm); der Kläger setzt ihnen auch nichts entgegen.
72 
bb) Auch die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Immissionsbelastung der Imbissgaststätte auf seinem Grundstück greifen nicht durch. Der Kläger beanstandet, dass dort zunächst kein maßgeblicher Immissionsort angenommen und bei der nachträglichen Untersuchung dann zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass es sich um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum handele, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Tatsächlich könne die Gaststätte aber bei geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden.
73 
Dazu weist der Beigeladene jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich nach den Vorgaben der TA Lärm bei der Imbissgaststätte um keinen schutzbedürftigen Raum handelt und dort deshalb kein Immissionsort anzunehmen ist. Nach Nr. 2.3 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen wie dem Grundstück des Klägers 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 gehören Räume in Gaststätten, seien sie von Gästen oder vom Personal genutzt, aber nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Auf die Ausführungen des Klägers zur potentiellen Aufenthaltsdauer von Gästen und Personal in der Gaststätte kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon übersieht er offensichtlich, dass im ersten Bauantrag, der zu der Baugenehmigung vom 04.07.2005 geführt hat, eine Betriebszeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr angegeben worden ist.
74 
Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Imbiss auch auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen dieser Regelung für sein Grundstück nicht vorliegen. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau– und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Beim Grundstück des Klägers handelt es sich aber nicht um eine solche Fläche, sondern um eine Fläche, die mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist und unter Nr. A.1.3 Satz 1 a) des Anhangs zur TA Lärm fällt. Denn auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude mit der Betriebsleiterwohnung des Klägers.
75 
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dann, wenn auf einer Fläche bereits Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet, aber weitere derartige Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig sind, Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm entsprechend anzuwenden ist, gilt dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare schutzbedürftige Bauvorhaben sind nicht zu berücksichtigen (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31 ff.; ähnlich Hans-mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 01.05.2015, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 nur, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17); die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr, also der Abwehr hinreichend wahrscheinlicher schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. nur Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39 ff, § 5 Rn. 19, § 22 Rn. 30 m. w. N.). Konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind hier nicht ersichtlich.
76 
Im Übrigen hat der Gutachter eine Immissionsprognose für den Imbiss erstellt, die zu deutlich unter den Gewerbegebietsrichtwerten liegenden Beurteilungspegeln von 51,1/45,5 dB(A) kommt (vgl. Anhang 4 zur Stellungnahme vom 04.07.2013). Der Kläger wendet dagegen zwar ein, es sei nicht einleuchtend, dass diese Werte unter denjenigen liegen sollten, die für seine Wohnung prognostiziert worden seien, obwohl der Imbiss wesentlich näher an der Werkstatt liege als seine Wohnung. Dazu hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar erläutert, dass der nördliche Teil des Werkstattgebäudes, der nach Osten über die Zufahrt zur Werkstatt hinausragt, eine Abschirmwirkung entfalte, die der unmittelbar nördlich des Gebäudes gelegenen Imbissgaststätte deutlich mehr zu Gute komme als dem weiter östlich gelegenen ehemaligen Bahnwärterhaus.
77 
cc) Mangels vorhandener oder konkret absehbarer schutzbedürftiger Räume verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, das Gutachten berücksichtige die Schutzbedürftigkeit der „unbebauten Flächen“ auf seinem Grundstück nicht. Der Bereich zwischen dem ehemaligen Bahnwärterhaus und der Imbissgaststätte ist zumindest teilweise befestigt; dort wird der Autohandel betrieben und war zum Zeitpunkt des Augenscheins eine Vielzahl von Fahrzeugen abgestellt. Für konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen ist nichts ersichtlich. Daher ist es auch unerheblich, dass in Teilen dieses Bereichs ausweislich der vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Isophonenkarten derzeit der Nachtimmissionsrichtwert von 50 d(B)A für ein Gewerbegebiet um einige d(B)A überschritten wird. Die niedrigeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit sind durch das in diesem Zeitabschnitt verstärkte Ruhe- und Schlafbedürfnis begründet; ihre Anwendung setzt daher vorhandene oder absehbar zu errichtende schutzbedürftige Räume voraus (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.1 Rn. 25 m. w. N.). Abgesehen davon wird der Autohandel nachts nicht betrieben; es hält sich also zur Nachtzeit noch nicht einmal zeitweise jemand auf der von der Überschreitung der nächtlichen Richtwerte betroffenen Fläche auf.
78 
Der Auffassung des Klägers, aus Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm folge, dass auch abstrakt mögliche künftige Nutzungen einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG begründen müssten, weil eine bebaute Fläche nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine bislang noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche, vermag der Senat nicht zu teilen. Die TA Lärm knüpft in erster Linie an die tatsächlichen Verhältnisse an und verlangt, soweit möglich, eine Immissionsprognose, die die tatsächlichen schutzbedürftigen Räume betrachtet. Sind solche Räume vorhanden, kommt ein ergänzender Rückgriff auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs nicht in Betracht; er würde dem Wortlaut und der Systematik von Nr. A.1.3 Satz 1 a) und b) zuwiderlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Der Sache nach will der Kläger erreichen, dass die Immissionsrichtwerte unabhängig von den Regelungen zur Ermittlung der Beurteilungspegel auf beliebige Orte auf seinem Grundstück angewandt werden. Dies ist mit dem Regelungssystem der TA Lärm, in dem die Immissionsrichtwerte untrennbar mit dem Mess- und Beurteilungsverfahren verbunden sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.10 Rn. 70, Nr. 6 Rn. 14: „funktionale Einheit“; s. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279), nicht zu vereinbaren.
79 
Gegen die normkonkretisierende Vorschrift in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Bedenken. Sie ist, wie ausgeführt, mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auszulegen; danach ist vom Betreiber einer Anlage nur zu verlangen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist; nicht absehbaren Ereignissen ist durch nachträgliche Anordnungen Rechnung zu tragen (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17). Dies gilt für bebaute wie unbebaute Flächen gleichermaßen.
80 
Soweit der Kläger dem entgegenzuhalten versucht, die einzig mögliche Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen sei bei planfestgestellten Anlagen § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, trifft dies nicht zu. Die dynamischen Pflichten aus § 22 BImSchG gelten auch für den Betrieb planfestgestellter Anlagen; werden sie nicht mehr erfüllt, etwa bei Änderungen in ihrer Umgebung, muss der Anlagenbetreiber für Abhilfe sorgen (Hansmann, a. a. O., § 22 BImSchG, Rn. 2 m. w. N.) und können die Pflichten gegebenenfalls im Wege einer nachträglichen Anordnung durchgesetzt werden (Hansmann, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 7; Jarass, a. a. O., § 17, Rn. 9 und § 24 Rn. 4 m. w. N.).
81 
Im Übrigen enthält der Planfeststellungsbeschluss hier die ausdrückliche Nebenbestimmung (II.8.5) sowie die Zusage (III.7.18) der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren, die gegebenenfalls durchgesetzt werden können.
III.
82 
Schließlich bleibt auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit in der Sache geltend machen will, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 55.10 -, BauR 2011, 1306), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt. Denn ein solches wäre jedenfalls mangels Einflusses auf das Abwägungsergebnis unerheblich (§ 18 Satz 3 AEG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Lärmschutz unterhalb der Richtwerte der TA Lärm sollte offensichtlich nicht gewährt werden; insoweit sollten die betrieblichen Interessen des Beigeladenen Vorrang haben. Dies belegen die genannte Nebenbestimmung unter II.8.5 und die Zusage unter III.7.18 im Planfeststellungsbeschluss.
C.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
85 
Beschluss vom 7. Oktober 2015
86 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht demjenigen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen unter Ziffer 34.2.2 für Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs vorsieht. Der Kläger macht hier die Beeinträchtigung seines gewerblich genutzten Grundstücks im Hinblick sowohl auf die aktuellen als auch auf potentielle zukünftige Nutzungen geltend, so dass der Senat die Festsetzung des im Streitwertkatalogs unter Ziffer 34.2.2 vorgeschlagenen Werts für angemessen erachtet.
87 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2010 - 6 K 3579/10 -, soweit er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2010 wird auch insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin mit Anordnung Nr. 1 dieser Verfügung aufgegeben wird, die in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12. November 2009 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt drei Zehntel und die Antragsgegnerin trägt sieben Zehntel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Lederwaren verarbeitet. Sie betreibt in einem Gebäudekomplex im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ihre Werke I und III. Im März 2008 bat sie die Antragsgegnerin um eine Einschätzung zur Löschwasserversorgung. Nach einer Brandverhütungsschau ordnete die Antragsgegnerin die Vorlage eines brandschutztechnischen Konzepts an. Die Antragstellerin legte Anfang Dezember 2009 ein Brandschutzkonzept der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 vor. Dieses stuft beide Werke als Sonderbauten i. S. des § 38 Abs. 1 LBO (Industriebauten) ein und beurteilt die Gebäude nach Maßgabe der Landesbauordnung und der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie), Fassung März 2000 (Seiten 7, 11, 12, Nr. 4.2 und Nr. 5.1). Abweichungen des Gebäudezustands bewertet es in der Annahme, dass die Werksgebäude nach den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Vorschriften erstellt und Abweichungen mit behördlicher Zustimmung umgesetzt wurden (Seite 11, Nr. 5.1). Ausgehend davon stellt es unter Nr. 5.2 bis 5.12 (Seiten 12 bis 82) brandschutztechnische Anforderungen zusammen und stellt erforderliche Maßnahmen zur “Anpassungen des Bestandes an heute geltende Vorschriften“ (vgl. Seite 11 unten) tabellarisch dar. Im Abschnitt “6 Maßnahmenliste Prioritäten“ folgt auf Seite 82 die “Tabelle 55: Prioritäten“:
und auf Seite 83 die “Tabelle 56: Maßnahmen mit Prioritäteneinstufung“
Mit E-Mail vom 26.01.2010 teilte die Sachverständigengesellschaft ... ... ... der Antragsgegnerin mit, die Begriffe “unverzüglich“, “kurzfristig“ und “mittelfristig“ seien mit “sofort“, “1/2 Jahr“ und “2 Jahre“ gleichzusetzen.
Mit Verfügung an die Antragstellerin vom 19.02.2010 ordnete die Antragsgegnerin an:
„1. Die Maßnahmen des brandschutztechnischen Konzeptes der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 sind entsprechend der auf Seite 83 (Tabelle 56) dieses Konzeptes vorgenommenen Prioritäteneinstufung durchzuführen. Hierbei bedeutet kurzfristig = innerhalb eines 1/2 Jahres und mittelfristig = innerhalb von 2 Jahren ab dem Empfang dieses Bescheides.
2. Für die unter Nr. 5 und unter Nr. 16 der Prioritäteneinstufung „langfristig" zu erledigenden Maßnahmen sind kurzfristig, d.h. ebenfalls innerhalb eines 1/2 Jahres ab Empfang dieses Bescheides, Sachverständigenaussagen hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahmen einzuholen und dem Referat Baurecht zu übersenden. Sachverständiger für die unter Nr. 5 zu treffenden Maßnahmen ist ein sachverständiger Statiker und für die unter Nr. 16 zu treffenden Maßnahmen der zuständige Bezirksschornsteinfeger.
3. Für die unter Nr. 6 der Prioritäteneinstufung genannten Maßnahmen („Herstellung der Außenwandverkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen") wird die Priorität „kurzfristig", d.h. innerhalb eines 1/2 Jahres ab Empfang des Bescheides angeordnet.
4. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1-3 genannten Anordnungen wird verfügt.“
Als Rechtsgrundlage gab sie § 47 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 LBO an. Anordnung Nr. 2 begründete sie mit der Unbestimmtheit der in Nr. 5 und Nr. 16 der Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen. Alle Maßnahmen seien nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich, um eine konkrete Gefahr aufgrund brandschutztechnischer Mängel zu beseitigen. Daher sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Den Widerspruch der Antragstellerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.08.2010 zurück, wobei es die Verfügung auf § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO stützte. Über die beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (6 K 3578/10) ist noch nicht entschieden.
10 
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.12.2010 die aufschiebende Wirkung der Klage „gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2010 in Verbindung mit Tabelle 56 Ziffern 1, 3-5, 10, 16-20, 23, 26 und 27 sowie in Verbindung mit Tabelle 56 Ziffern 6 und 7 des Maßnahmenkatalogs der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009“ wiederhergestellt, weil bei den mittel- und langfristig zu realisierenden Maßnahmen keine akute Gefahr bestehe und weil die Anordnung Nr. 1 rechtlich bedenklich sei, soweit sie sich auf die in Nr. 6 und 7 der Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen erstrecke. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
11 
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,
12 
„Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.12.2010 - 6 K 3579/10 - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2010 wird insgesamt, also auch insoweit wieder hergestellt, als sich diese Verfügung auf Tabelle 56 Nr. 2, 5, 8 und 9, 11-16, 21 und 22 sowie 24 und 25 des Maßnahmenkatalogs der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 bezieht.“
13 
Die aufschiebende Wirkung der Klage sei „in vollem Umfang“ anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstoße gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und sei mangels Darlegung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit ermessensfehlerhaft; das Gericht könne diesen Mangel nicht mit eigener Begründung heilen. Die Verfügung sei insgesamt unbestimmt und auch nicht rechtmäßig bekanntgegeben, weil sie das Brandschutzkonzept zum Inhalt ihres verfügenden Teils mache; der Verweis auf Tabelle 56 betreffe nur die Prioritäteneinstufung. Ungeachtet dessen seien jedenfalls einzelne Maßnahmen unbestimmt oder entbehrten einer Rechtsgrundlage; soweit sie nur Prüfgebote enthielten, verstießen sie zudem gegen § 24 LVwVfG.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
die Beschwerde zurückzuweisen.
16 
Sie verweist auf die Bescheide und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
17 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
18 
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nur teilweise begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nur, soweit der angefochtene Beschluss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Anordnung Nr. 1 in Verbindung mit den in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen versagt (1.). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe insoweit keine Änderung des angefochtenen Beschlusses gebieten (2.), wobei der Senat aufgrund der Darlegung in der Beschwerdebegründung, die aufschiebende Wirkung der Klage sei „in vollem Umfang“ anzuordnen, zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass sich ihre Beschwerde bei sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) auch gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Anordnung Nr. 2 in der Verfügung vom 19.02.2010 richtet, obwohl der Beschwerdeantrag nur auf die Gewährung weiteren vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug von Anordnung Nr. 1 in dieser Verfügung zielt.
19 
1. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Anordnung Nr. 1 in Verbindung mit den in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen zu Unrecht versagt.
20 
a) Allerdings ist der Antragstellerin insoweit - und auch im Übrigen (siehe unten 2a)) - entgegen der Beschwerdebegründung nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorläufiger Rechtsschutz - durch Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 - juris m.w.N.) - zu gewähren.
21 
Ein Verstoß gegen das - nur formelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris m.w.N.) - Begründungsgebot nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Dringlichkeitsinteresse) in der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp. Sie genügt aber noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Aufschubinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise zurückzutreten hat. Die Antragsgegnerin hat sich insbesondere nicht auf eine nur formelhafte Wendung zurückgezogen, sondern auf den - ihre gesamte Verfügung tragenden und für die Antragstellerin auch ohne weitere Darlegungen offensichtlich erkennbaren - Aspekt der Abwendung von Brandgefahren für Leben und Gesundheit abgestellt. Das wird dem Informationszweck, der dem Begründungsgebot im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, noch ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll. Das wird im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung gebietet keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin sieht den Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und einen daraus folgenden Ermessensfehler der Sofortvollzugsanordnung darin, dass die Antragsgegnerin den Sofortvollzug ohne Differenzierung nach den mit unterschiedlicher Priorität eingestuften Maßnahmen des Brandschutzkonzepts angeordnet habe; diesen Mangel könne die im angegriffenen Beschluss „nachgeschobene“ Begründung des Verwaltungsgerichts nicht heilen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil es zur Einhaltung des nur formellen Begründungsgebots nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf ankommt, ob die von der Behörde für das Vorliegen eines Dringlichkeitsinteresses i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegebene Begründung sachlich zutrifft (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.1994 - 10 S 1017/94 - NVwZ-RR 1994, 625). Die Beantwortung der Frage, ob ein solches Dringlichkeitsinteresse vorliegt, unterliegt auch keinem Beurteilungsermessen der Behörde. Das Dringlichkeitsinteresse ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Soweit diese Tatbestandsvoraussetzung im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidungserheblich ist, unterliegt sie uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Verwaltungsgericht kann daher ein von der Behörde - formell hinreichend - begründetes Dringlichkeitsinteresse selbst mit weiteren Erwägungen rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/02 - NVwZ-RR 2003, 555). Ein unzulässiges „Nachschieben“ einer Begründung i. S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt darin nicht. Soweit die Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Ermessen der Behörde steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.1995 - 11 B 18.95 - NJW 1995, 3402; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.1993 - 4 M 146/92 - NVwZ-RR 1993, 437; Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann-Pietzner, VwGO § 80 Rn. 142 und 159), kann dahinstehen, inwieweit dessen Ausübung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - gesonderter - gerichtlicher Kontrolle unterliegt (siehe dazu OVG Schleswig-Holstein, a.a.O. sowie Kopp, VwGO, 16. Auflage § 80 Rn. 149). Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf eine Kritik an der behördlichen Begründung für das Vorliegen eines Dringlichkeitsinteresses. Anhaltspunkte für spezifische Ermessensfehler der Behörde legt sie nicht dar.
22 
b) Jedoch überwiegt das Aufschubinteresse das Dringlichkeitsinteresse, soweit sich die Antragstellerin gegen die mit Anordnung Nr. 1 verfügten Gebote wendet, die in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen. Denn insoweit bestehen aus in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 19.02.2010.
23 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage der Verfügung kommen nach derzeitiger Erkenntnislage nur § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO in Betracht. Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Nach § 76 Abs. 1 LBO kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen begonnene Anlagen neuen bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit anderen Anforderungen als nach bisherigem Recht angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind. Beide Vorschriften schränken i. S. gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein (Senatsbeschluss vom 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - UPR 1992, 32 m.w.N.). Sie gehen der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlagen vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden oder wenn für rechtmäßig bestehende Anlagen eine Anpassung an neues Bauordnungsrecht verlangt wird (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rn. 5 f.). Nur davon ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht für jedes Gebäude anhand der - auch dem Senat nicht vorliegenden - Baugenehmigungsakten bestimmte Abweichungen von erteilten Baugenehmigungen oder die Errichtung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung festgestellt und diesbezüglich Brandschutzmaßnahmen verfügt, wie das gegebenenfalls nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO möglich wäre. Sie hat sich mit der Übernahme des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 vielmehr die diesem Konzept zugrunde liegende Annahme (vgl. Vorbemerkung Nr. 5.1, Seite 11) zu eigen gemacht, alle bestehenden Gebäude auf dem Werksgelände der Antragstellerin seien nach den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Vorschriften erstellt und Abweichungen von diesen Vorschriften seien mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde umgesetzt worden. Davon ist offenkundig auch das Regierungspräsidium ausgegangen, soweit es klargestellt hat, dass sich die angefochtene Verfügung auf § 56 Abs. 6 Satz 1 LBO stütze. Allerdings kommt insoweit wohl nur die Alternative 1 dieser Vorschrift in Betracht, da die Antragsgegnerin die Durchführung der in Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts bezeichneten Maßnahmen ungeachtet dessen verlangt, ob diese i. S. des § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 LBO bei der Genehmigung “nicht voraussehbare“ Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen abwenden. Da nach Aktenlage unklar ist, wann für welches Gebäude Baugenehmigungen erteilt worden sind, und dem Brandschutzkonzept die „heute geltenden Vorschriften“ zugrunde liegen, ist allerdings nicht auszuschließen, dass zumindest einzelne dieser Anforderungen - und damit auch einzelne der mit der angefochtenen Verfügung geforderten Maßnahmen - durch i. S. des § 76 Abs. 1 LBO “neues“ Bauordnungsrecht bedingt sind.
24 
Die in beiden Ermächtigungsgrundlagen vorausgesetzte Gefahr muss konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.03.1971 - III 376/67 - ESVGH 21, 216 <219f.> im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890; Senatsurteil vom 15.05.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O. § 58 Rn. 145 und § 76 Rn. 13 m.w.N.). Das kommt vor allem in Betracht, wenn eine bauliche Anlage nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet ist, da mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 13.10.1993 - 8 S 571/92 - juris Rn. 34 im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.1989 - 5 S 1542/88 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2001 - 10 A 3051/99 - BauR 2002, 763). Allein die Tatsache, dass eine bestandsgeschützte bauliche Anlage nicht jeder aktuell geltenden Vorschrift über den vorbeugenden Brandschutz entspricht, stützt aber nicht ohne Weiteres die Prognose einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Die Baurechtsbehörde hat das Gefährdungspotential vielmehr im jeweiligen Einzelfall durch fachliche Begutachtung ihres Bauverständigen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 LBO), gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung eines Sachverständigen (§ 47 Abs. 2 LBO) zu ermitteln und zu bewerten (Sauter, a.a.O. § 76 Rn. 14 m.w.N.; siehe ferner die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren und über die Brandverhütungsschau vom 10.12.2004, GABl. 2005, S.10).
25 
Allgemeine Anforderungen an den Brandschutz baulicher Anlagen regelt § 15 LBO, der die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBO insoweit näher bestimmt. §§ 26 ff. LBO sowie die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung vom 05.02.2010 (GBl. S. 24) konkretisieren diese Anforderungen. Daneben ermächtigt § 38 Abs. 1 Satz 1 LBO die Baurechtsbehörde, bei Sonderbauten im Einzelfall besondere Anforderungen an den Brandschutz zu stellen oder Erleichterungen zuzulassen (vgl. insbesondere § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, 8, 10, 16 und 17 LBO). Ungeachtet dessen ermöglicht die als Technische Baubestimmung i. S. des § 3 Abs. 3 LBO eingeführte (siehe Teil I Nr. 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 01.10.2001, GABl. S. 1031, und vom 07.12.2010, GABl. 2010, S. 506) Industriebaurichtlinie, Fassung März 2000 (IndBauRL), eine einheitliche Beurteilung des erforderlichen Brandschutzes für Industriebauten. Industriebauten, die den in diese Richtlinie geregelten Mindestanforderungen entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 15 Abs. 1 LBO (Nr. 1 IndBauRL).
26 
Sind Leben oder Gesundheit, etwa infolge unzureichenden Brandschutzes, konkret bedroht, steht der Erlass einer nachträglichen Anordnung i. S. des § 58 Abs. 6 Satz 1 und § 76 Abs. 1 LBO im Entschließungs- und Auswahlermessen der Baurechtsbehörde, das sie pflichtgemäß (§ 40 LVwVfG) auszuüben hat.
27 
Maßgebend für die gerichtliche Kontrolle (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO) ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids, so dass sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nach den Vorschriften der Landesbauordnung in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung (GBl. S. 357, ber. S. 416) - LBO - und den Bestimmungen der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung vom 05.02.2010 (GBl. S. 25) - LBOAVO -beurteilt.
28 
bb) Gemessen daran erscheint bei summarischer Prüfung aus den nachfolgenden - mit der Beschwerdebegründung dargelegten - Gründen ernstlich zweifelhaft, ob die mit Anordnung Nr. 1 i.V.m. den Maßnahmen Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 verfügten Gebote “Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle“ (aaa)) sowie “In den Rettungswegen ist zu prüfen, inwieweit die Leitungsanlagenrichtlinie eingehalten wird“ und „Es ist ein SOLL-IST Vergleich der Löschmitteleinheiten durchzuführen“ (bbb)) rechtmäßig sind. Der Senat kann daher offen lassen, ob die bezüglich dieser Maßnahme in der Beschwerdebegründung außerdem noch dargelegten rechtlichen Bedenken durchgreifen.
29 
aaa) Das Gebot “Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle“ (Maßnahme Nr. 2) erscheint zumindest ermessensfehlerhaft.
30 
Nach den sachkundigen Feststellungen und Bewertungen des Brandschutzsachverständigen der Antragstellerin spricht zwar einiges dafür, dass die Anforderungen des Bauordnungsrechts an eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser (§ 15 Abs. 1 LBO, § 2 Abs. 5 Satz 1 LBOAVO) nicht erfüllt sind. Der Sachverständige berechnet den Löschwasserbedarf nach den Vorgaben der Industriebaurichtlinie (vgl. Nr. 5.1 IndBauRL) in Verbindung mit den technischen Regeln des Deutschen Vereins für Gas- und Wasserwirtschaft (DVGW) in dessen Arbeitsblatt W 405 “Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ (siehe dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Löschwasserversorgung vom 21.08.1989, GABl. S. 1068) mit 192 m3/h für zwei Stunden; dies entspreche dem von der Stadt sicherzustellenden “Grundschutz“ i. S. des Arbeitsblatts W 405 DVGW (vgl. S. 21 bis 23 oben des Brandschutzkonzepts). Nach einer ihm erteilten Auskunft der für die Wasserversorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zuständigen Energieversorgung ... GmbH & Co. KG vom 20.10.2009 (Anlage 5, S.1 des Brandschutzkonzepts) wird über die Hydranten des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes jedoch nur eine Löschwassermenge von 96 m3/h für zwei Stunden gewährleistet. Der Sachverständige hält deshalb die Errichtung einer weiteren Entnahmestelle für Löschwasser im Umkreis von 300 m für “kurzfristig“ erforderlich, was nach seiner Prioritäteneinstufung die “Möglichkeit“ bedeutet, “dass eine akute Gefahr entstehen kann“. Dies könnte die Annahme einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit rechtfertigen. Das kann der Senat aber ebenso offen lassen wie die Verbindlichkeit der technischen Regeln des Arbeitsblatts W 405 DVGW (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2008 - OVG 1 S 191.07 - juris Rn. 11). Denn die Anordnung zur Errichtung der Löschwasserentnahmestelle erscheint zumindest ermessensfehlerhaft.
31 
Nach Aktenlage spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Ihre Entscheidung stützt sich auf das von der Antragstellerin vorgelegte Brandschutzkonzept. Die Ermessensausübung wird mithin, was die Forderung nach Errichtung einer zusätzlichen Löschwasserentnahmestelle angeht, von der Erwägung in diesem Konzept getragen, die fehlende Löschwassermenge sei zur Deckung einer Lücke im “Grundschutz“ “ i. S. des Arbeitsblatts W 405 DVGW notwendig, wie er „durch die Stadt sicherzustellen“ sei (Seite 23 oben, erster Absatz). Ausgehend davon drängt sich dann aber der für die Ausübung des Auswahlermessens erhebliche Gesichtspunkt auf, warum es aus Gründen effektiver Gefahrenabwehr erforderlich ist, gerade die Antragstellerin zur Deckung dieser Lücke im “Grundschutz“ der Löschwasserversorgung heranzuziehen. Denn ein den örtlichen Verhältnissen entsprechender “Grundschutz“ an Löschwasservorräten ist nicht nur durch den bauordnungsrechtlich (§ 15 Abs. 1 LBO, § 2 Abs. 5 Satz 1 LBOAVO) Verantwortlichen (§§ 6, 7 PolG entspr.), sondern auch durch die Antragsgegnerin als Trägerin der örtlichen Feuerwehr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 FwG sicherzustellen (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Auflage, § 3 Rn. 24; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, § 3 Rn. 15). Zwar kann die Gemeinde Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen oder abgelegenen Gebäuden unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 FwG auch zu Selbstschutzmaßnahmen verpflichten. Darum geht es der Antragsgegnerin jedoch nicht, zumal im Brandschutzkonzept, dessen Feststellungen und Bewertungen sie sich zu eigen macht, jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 FwG erfüllt sein könnte. Ihr Einwand in ihrer Beschwerdeerwiderung, im Fall der Antragstellerin sei aus Gründen des “Objektschutzes“ eine über den “Grundschutz“ hinausgehende Löschwassermenge erforderlich, findet im Brandschutzkonzept keine Stütze. Allerdings fällt auf, dass die Energieversorgung ... GmbH & Co. KG für das Baugebiet, in dem die beiden Werke der Antragstellerin liegen, offenbar von einem geringeren “Grundschutz“ nach den Vorgaben des Arbeitsblatts W 405 DVGW ausgeht. Denn sie legt in ihrer Auskunft an den Sachverständigen vom 20.10.2009 dar, dass sie „nur den Grundschutz von 96 m3/h nach dem AB W405, 2 Stunden gewährleisten“ könne. Eine der ausführlichen Berechnung im Brandschutzkonzept (Seite 22) vergleichbare Berechnung der für den “Grundschutz“ erforderlichen Löschwassermenge liegt dieser Auskunft freilich nicht bei, so dass der Senat nicht überprüfen kann, worauf die Divergenz zurückzuführen ist. Das geht mangels näherer Darlegung in der angefochtenen Verfügung, warum gerade die Antragstellerin zur Sicherung des “Grundschutzes“ herangezogen wird, obwohl diesen auch die Antragsgegnerin sicherzustellen hätte, einstweilen zu Lasten der Antragsgegnerin und bleibt der Klärung im Klageverfahren vorbehalten.
32 
bbb) Hinsichtlich der Gebote “In den Rettungswegen ist zu prüfen, inwieweit die Leitungsanlagenrichtlinie eingehalten wird“ (Maßnahme Nr. 8) und „Es ist ein SOLL-IST Vergleich der Löschmitteleinheiten durchzuführen“ (Maßnahme Nr. 21) spricht nach der Begründung der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit den Feststellungen und Bewertungen im Brandschutzkonzept schon nichts dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO erfüllt sind.
33 
Weder in der Begründung der angefochtenen Verfügung noch in dem von ihr in Bezug genommenen Brandschutzkonzept sind konkrete Tatsachen bezeichnet, welche die Annahme einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit wegen eines Verstoßes gegen insoweit einschlägige Vorschriften des Brandschutzes (§§ 15, 31 LBO, § 16 LBOAVO; § 42 ArbStättV) rechtfertigen. Das Brandschutzkonzept legt unter “Nr. 5.5.6 Leitungsanlagen in Rettungswegen“ auf den Seiten 41 bis 50 zwar detailliert die „Anforderungen des Abschnitts 3 der Leitungsanlagenrichtlinie“ (Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, Fassung November 2006, GABl. S. 859) dar, die bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen konkretisiert und ebenfalls als Technische Baubestimmung i. S. des § 3 Abs. 3 LBO eingeführt ist (siehe Teil I Nr. 3.7 der Liste der Technischen Baubestimmungen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 01.10.2001, GABl. S. 1031, und vom 07.12.2010, GABl. 2010, S. 506). Gleiches findet sich auf den Seiten 75 bis 78 unter “Nr. 5.9.2 Feuerlöscher“ für die erforderlichen Löschmitteleinheiten. Darin erschöpfen sich die Ausführungen des Brandschutzkonzepts insoweit aber auch. Anders als bei der Löschwasserversorgung stellt es insbesondere keine konkreten Brandschutzdefizite in den Werksgebäuden fest. Seine - von der Antragsgegnerin übernommene - abschließende “Wertung“ besteht lediglich in den Aussagen: “Die Maßnahmen sind in den Rettungswegen zu prüfen und kurzfristig abzustellen“ (Seite 50) und “Es ist ein Soll-Ist-Vergleich durchzuführen. Für die Wandhydranten können je Wandhydrant 18 LE angerechnet werden“ (Seite 78). Ob und inwieweit in den Werksgebäuden die dargelegten Brandschutzanforderungen tatsächlich eingehalten sind, bleibt danach ungeklärt. Das Brandschutzkonzept schließt folgerichtig nur mit Prüfaufträgen. Die Prüfung, ob baurechtliche Vorschriften eingehalten sind, ist aber grundsätzlich Aufgabe der Antragsgegnerin als Trägerin der zuständigen unteren Baurechtsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1), die mit Bauverständigen besetzt ist und zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Sachverständige heranziehen kann (§ 46 Abs. 4 LBO, § 47 Abs. 2 LBO; Nr. 2.1 VwV Brandschutzprüfung). Dabei hat sie den Sachverhalt selbst von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 LVwVfG), wobei den Beteiligten nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 LVwVfG eine Mitwirkungspflicht obliegt. Ausnahmen von dieser Aufgabenzuweisung, etwa über Nachweispflichten, erfordern eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (vgl. Sauter, a.a.O. § 47 Rn. 102). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere sieht das Bauordnungsrecht keine allgemeine Pflicht zur Vorlage eines Brandschutznachweises vor. Zwar ermächtigt § 38 Abs. 3 LBO die Baurechtsbehörde, bei Sonderbauten nach Erteilung einer Baugenehmigung bei der Abnahme die Vorlage fachtechnischer Nachweise zu verlangen. Auch ermöglicht das Arbeitsschutzrecht die zuständige Behörde, vom Arbeitgeber die zur Durchführung von Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzrecht erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen zu verlangen (vgl. § 22 Abs. 1 ArbSchG). Darum geht es hier aber nicht.
34 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der Gefahrerforschung, wonach die zuständige Behörde im Falle eines konkreten Gefahrenverdachts zur Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen befugt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 08.02.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298 m.w.N.; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Auflage, Rn. 420, 422). Selbst wenn § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO, auch zum Erlass solcher Maßnahmen ermächtigen sollten - was der Senat zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt -, fehlt es nach dem Brandschutzkonzept jedenfalls an hinreichend konkreten Tatsachen, Indizien oder Hinweisen darauf, dass in den Werksgebäuden die Brandschutzanforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie nicht eingehalten oder dass die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Löschmitteleinheiten unzureichend sein könnten.
35 
2. Im Übrigen gebieten die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
36 
a) Der Antragstellerin ist nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung insgesamt vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (1.a)) Bezug.
37 
b) Entgegen der Beschwerdebegründung verstößt die Verfügung vom 19.02.2010 insgesamt nicht schon allein deshalb gegen die Gebote der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) und Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 LVwVfG) eines Verwaltungsakts, weil ihr Entscheidungssatz die durchzuführenden Maßnahmen nicht im Einzelnen bezeichnet, sondern der Antragstellerin aufgibt, „die Maßnahmen des brandschutztechnischen Konzepts der Sachverständigengesellschaft... vom 12.11.2009 entsprechend der auf Seite 83 (Tabelle 56) dieses Konzepts vorgenommenen Prioritäteneinstufung durchzuführen“.
38 
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum Anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 und Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 37.07 - BVerwGE 131, 259 m.w.N.). Dabei muss sich die “Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Antragstellerin liegt das - von ihr selbst in Auftrag gegebene - Brandschutzkonzept vor. Zudem ist der Verfügung eine Mehrfertigung der in Bezug genommenen Seite 83 dieses Konzepts als Anlage beigefügt. Darauf wird auch in der Begründung der Verfügung eingegangen. Entgegen der Beschwerdebegründung lässt sich aus dem gesamten Inhalt der Verfügung, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, der Antragsgegnerin bekannten oder jedenfalls ohne weiteres erkennbaren Umständen vor und bei Erlass dieser Verfügung, auch unzweifelhaft erkennen, dass sich deren Entscheidungssatz nicht lediglich auf die Prioritäteneinstufung der Maßnahmen (Tabelle 55) bezieht. Dies gäbe ohne die gleichzeitige Anordnung der Maßnahme, auf die sich diese Einstufung bezieht, erkennbar keinen Sinn. Da der Antragstellerin das Brandschutzkonzept bereits vorlag, erforderte die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntgabe mittels Postzustellung (§ 41 Abs. 1 und 5 LVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 LVwZG) und die davon abhängende Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) auch nicht, dass die Antragsgegnerin der an die Antragstellerin übermittelten Ausfertigung ihrer Verfügung eine Mehrfertigung des gesamten Brandschutzkonzepts als Anlage beifügt.
39 
c) Soweit die Beschwerdebegründung rügt, jedenfalls die in Bezug genommenen Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 16 in Tabelle 56 seien für sich genommen unbestimmt, gingen ins Leere und verstießen gegen § 24 Abs. 1 LVwVfG, greifen die Einwände der Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Was den Sofortvollzug von Anordnung Nr. 1 angeht, gehen ihre Rügen möglicherweise im Ergebnis schon deshalb fehl, weil diese Anordnung sich bei sachdienlicher Auslegung unter Berücksichtigung von Anordnung Nr. 2 sowie der Begründung der angefochtenen Verfügung gar nicht auf die in Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 16 bezieht. Das kann aber dahinstehen. Denn die Rügen können jedenfalls deshalb nicht durchgreifen, weil das Verwaltungsgericht insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Hinsichtlich des Sofortvollzugs der Anordnung Nr. 2 setzt sich die Beschwerde im Übrigen nicht - wie geboten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - mit dem angefochtenen Beschlusses auseinander, soweit dieser die Bestimmtheit geradedieser eigenständigen zweiten Anordnung eingehend begründet (siehe S. 9/10 des Beschlussabdrucks). Auch übersieht die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Anordnung Nr. 2 gerade mit der Unbestimmtheit der in Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts formulierten Maßnahmen Nr. 5 und 16 begründet hat.
40 
d) Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdebegründung auch, soweit sie die Bestimmtheit von Maßnahme Nr. 9 in Tabelle 56 in Zweifel zieht. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahme unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägigen Erläuterungen des Sachverständigen auf den Seiten 53/54 des Brandschutzkonzepts bejaht. Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Tabelle 56 verweise insoweit auf Seite 59 des Brandschutzkonzepts, wo keine einschlägigen Ausführungen zu finden seien, und der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rückgriff auf die tatsächlich einschlägigen Ausführungen auf den Seiten 53/54 könne vom Adressaten des Bescheids nicht erwartet werden. Dem folgt der Senat nicht. Der in der Spalte 4 von Tabelle 56 angeführte Verweis auf die Seite “59“ ist, wie auch die Beschwerdebegründung der Sache nach einräumt, als offenbare Unrichtigkeit erkennbar. Denn Maßnahme Nr. 9 betrifft “Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“, die Ausführungen auf Seite 59 befassen sich jedoch mit brandschutztechnischen Anforderungen an den ersten und zweiten Rettungsweg. Die einschlägige Begründung für Maßnahme Nr. 9 findet sich unter „Nr. 5.5.9 Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“ des Brandschutzkonzepts (Seiten 53/54). Das ist für die Antragstellerin, die einen eigenen Brandschutzbeauftragten beschäftigt, ohne größere Schwierigkeiten erkennbar. Damit ist diese Maßnahme für sie auch in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne hinreichend bestimmbar. Als Auftraggeberin des Brandschutzkonzepts kann sie sich zudem gegebenenfalls beim Sachverständigen über die tatsächlich einschlägige Begründung vergewissern.
41 
Soweit die Antragstellerin ferner die Ansicht des Verwaltungsgerichts beanstandet, Anordnung Nr. 1 i.V.m. Maßnahme Nr. 9 der Tabelle 56 betreffe bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen nach § 30 LBO i.V.m. § 14 LBOAVO a.F., dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Die Antragstellerin meint, aufgrund der nach § 77 Abs. 1 LBO beachtlichen Meistbegünstigungsklausel sei nach Änderung der Landesbauordnung jetzt auf § 28 Abs. 4 LBO i.V.m. § 13 LBOAVO abzustellen, wonach für Türen keine vergleichbaren brandschutztechnischen Vorgaben wie nach § 14 LBOAVO a.F. mehr gälten; jedenfalls wäre eine Forderung nach Einhaltung der alten Anforderungen unverhältnismäßig. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich die genannten speziellen Vorschriften zum Brandschutz unterscheiden. Denn der Antragstellerin wird mit Anordnung Nr. 1 i.V.m. Maßnahme Nr. 9 der Tabelle 56 des Brandschutzgutachtens lediglich aufgegeben, für die Rettungswege “Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“ wie auf Seiten 53/54 beschrieben zu planen und einzubauen. Diese Anforderungen werden jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß auf eine spezielle - bauordnungsrechtliche - Rechtsnorm bezogen. Das Brandschutzkonzept gibt insoweit nur brandschutztechnische Standards vor (“DIN 18095“, “T 90, T 60, T 30, T 30-RS und RS“, “Richtlinien für Feststellanlagen (Fassung Oktober 1988, Teil 1)“). Dass die Forderung nach der Einhaltung dieser Standards über den im maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids gesetzlich gebotenen Mindestbrandschutz nach § 15 Abs. 1 LBO oder insoweit einschlägige Anforderungen der Industriebaurichtlinie hinausgeht, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Unerheblich ist im Übrigen auch der Einwand der Antragstellerin, die Industriebaurichtlinie gelte nur für die Anordnung oder Errichtung baulicher Anlagen sowie der nach § 2 Abs. 12 LBO gleichgestellten Maßnahmen, um die es hier aber nicht gehe. Denn die Industriebaurichtlinie konkretisiert brandschutztechnische Mindestanforderungen i. S. des § 15 Abs. 1 LBO. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann demzufolge je nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit indizieren.
42 
e) Die hinsichtlich der Maßnahmen Nr. 11 bis 15 vorgebrachten Angriffe zwingen ebenfalls nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
43 
Mit diesen Maßnahmen wird der Antragstellerin aufgegeben, die zweiten Rettungswege für die vier Obergeschosse im Werk I und das erste Obergeschoss im Werk III zu “prüfen und zu sichern“. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt darin keine unzulässige Abwälzung der Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG; auch ist diese Maßnahme nicht unbestimmt. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen Erläuterungen auf den Seiten 58 bis 61 des Brandschutzkonzepts zutreffend darlegt, hat der Sachverständige insoweit bei seinen Begehungen des Werksgeländes am 05./06.11.2009 konkrete Verstöße gegen Brandschutzvorschriften festgestellt, insbesondere “gefangene Räume“, bei denen ein zweiter Rettungsweg nur über Rettungsgeräte der Feuerwehr möglich ist (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LBO), ohne dass dies bislang jedoch baulich (z.B. durch einen Rettungsbalkon) sichergestellt ist. Gerade diese Sicherstellung wird aber der Antragstellerin mit der Anordnung Nr. 1 i.V.m. den Maßnahmen Nr. 11 bis 15 der Tabelle 56 aufgegeben. Soweit in diesem Zusammenhang von einem “prüfen“ die Rede ist, bezieht sich das erkennbar nicht auf die Feststellung von Verstößen gegen Brandschutzvorschriften, sondern auf die Art und Weise der Behebung solcher Verstöße. Dass die Antragsgegnerin dies nicht konkret vorgibt, erscheint zur Vermeidung übermäßiger Eingriffe in die Betriebsabläufe der Antragstellerin schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Hinblick auf erforderliche Absprachen mit der örtlichen Feuerwehr ermessensfehlerfrei.
44 
Soweit die Antragstellerin sich auch in diesem Zusammenhang auf eine angeblich zu ihren Gunsten eingetretene Änderung der Rechtslage beruft, weil sich die materiell-rechtlichen Anforderungen unter der Geltung der Neufassung der Landesbauordnung erheblich geändert hätten, während das Brandschutzkonzept noch von den Anforderungen nach altem Recht ausgehe, gilt auch hier nichts Anderes als das insoweit bereits oben unter d) Gesagte. Darauf nimmt der Senat Bezug. Insoweit ist zur Beschwerdebegründung ergänzend lediglich zu bemerken, dass die Maßnahmen Nr. 11 bis 15 keine Detail-Anforderungen an die Ausführung des zweiten Rettungswegs, insbesondere hinsichtlich Breite und Höhe von Zu- und Durchgängen sowie Zu- und Durchfahrten, stellen. Sie beschränken sich - wie dargelegt - auf die Sicherstellung eines nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LBO (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F.) erforderlichen zweiten Rettungswegs als solchem. Dass die Antragstellerin bei der Umsetzung dieses Gebots aktuell geltende Brandschutzvorschriften und technischen Baubestimmungen zu beachten hat, versteht sich von selbst.
45 
f) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerdebegründung auch, soweit sie meint, die Maßnahme Nr. 22 sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ansicht der Beschwerdebegründung, die Maßnahme sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch Rückgriff auf die im Brandschutzkonzept genannten technischen Regelwerke (DIN 14675 und DIN VDE 0833-2) bestimmbar, weil das Konzept im Anschluss daran ausführe, dass bestimmte Einzelheiten mit der zuständigen Brandschutzstelle unter Beachtung örtlicher Bedingungen und der Aufschaltbedingungen abzusprechen seien, trifft nicht zu. Die Verfügung gibt der Antragstellerin auch mit dieser Maßnahme lediglich ein bestimmtes Ziel des Brandschutzes zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit vor. Dieses Ziel ist - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt - durch die Bezugnahme auf die angegebenen Regelwerke jedenfalls hinreichend bestimmbar.
46 
g) Schließlich greift auch der Einwand der Beschwerdebegründung zu den Maßnahmen Nr. 24 und 25 nicht durch, die Industriebaurichtlinie finde im Rahmen von § 76 Abs. 1 LBO keine Anwendung, weil diese Vorschrift außerhalb des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 LBO liege. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter d) (am Ende) Bezug genommen.
47 
3. Die im Hinblick auf den Teilerfolg der Beschwerde für beide Instanzen unter Berücksichtigung der hälftigen Kostenteilung in erster Instanz insgesamt neu zu fassende Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat das weitere Obsiegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit einem Fünftel bewertet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (Hälfte des Streitwerts erster Instanz).

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in R. am Rhein in Nachbarschaft zur Bahntrasse der rechten Rheinstrecke. Er wendet sich gegen eine Plangenehmigung vom 22. Dezember 2010 für das Vorhaben "Umbau der Bahnübergänge L 3034, Dreikönigstraße und Neugasse" im Ortsteil A. Die Maßnahme erfolgt im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt "Neubau eines elektronischen Stellwerks auf der rechten Rheinstrecke". Dieses Gesamtprojekt soll durch Anpassung der Signalanlagen an den derzeitigen Stand der Technik die Voraussetzung für eine wirtschaftlichere Abwicklung des Bahnbetriebs schaffen.

2

Der Kläger macht unter anderem geltend, das Vorhaben ermögliche eine höhere Zugkapazität. Deshalb sei mit einer Steigerung der Lärm- und Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die Schallimmissionen an seinem Wohnhaus überschritten schon heute einen gemittelten Dauerschallpegel von 75 dB(A).

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

Die genehmigte Maßnahme sei notwendig zur Rationalisierung des Betriebsablaufs und Senkung der laufenden Betriebskosten. Die Immissionsbelastung des Anwesens des Klägers steige durch das Vorhaben nicht an. Dieses führe nicht zu einer Erhöhung der Streckenkapazität und der Zugzahl. Schon deshalb liege keine Maßnahme vor, die gemäß § 41 BImSchG und der diese Bestimmung konkretisierenden Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu Schallschutzansprüchen führe. Es fehle auch an einem erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg.

4

Die Planfeststellungsbehörde habe die Lärmproblematik im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht aufwerfen müssen, weil das Vorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Schienenwegs, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation für die Nachbarschaft führe.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde.

II.

6

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.).

7

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

8

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein in seinem Wohneigentum durch Immissionen eines benachbarten Eisenbahnbetriebs von mehr als 70 dB(A) - und damit oberhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle und der Schwelle eines enteignungsgleichen Eingriffs in sein Grundeigentum - Betroffener aus Anlass einer Planungsänderung an einer nicht planfestgestellten und nicht unter Abwägung der Eigentumsrechte dieses Lärmbetroffenen oder seiner Rechtsvorgänger betriebenen Bahnstrecke diese Schallbelastung als abwägungserheblichen Belang rügen kann.

9

Diese Frage lässt sich - soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - ohne Weiteres aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten:

10

Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 5.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66 Rn. 17), der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 7 A 11.10 - (Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 59 Rn. 30) ausdrücklich angeschlossen hat, sind anlässlich eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange der Nachbarschaft grundsätzlich nur dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt. Dies gilt auch dann, wenn die für den Planfall prognostizierten Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage (eisenbahnrechtliche Planfeststellung oder Gestattung nach früher geltendem Recht) der Eisenbahnbetrieb im Ist-Zustand erfolgt, ist dabei ohne Bedeutung.

11

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.

12

Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt vielmehr die unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Die Beschwerde zitiert umfangreich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - (BVerwGE 81, 95 = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1) und meint, das angefochtene Urteil verkenne bei der Beurteilung der Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Luftverkehrsrecht aufgestellten Anforderungen an die rechtliche Prüfung der Wesentlichkeit einer Änderung. Das angefochtene Urteil hätte bei Berücksichtigung der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genannten Anforderungen an die Wesentlichkeit einer Änderung eine Planfeststellungspflicht der Gesamtanlage der Eisenbahnstrecke in Nachbarschaft des klägerischen Wohneigentums bejaht. Damit wird keine Divergenz im oben genannten Sinne dargelegt.

13

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht unrichtig angewandt. Er ist vielmehr hinsichtlich der Lärm- und Erschütterungsimmissionen des Bahnbetriebs zu dem Ergebnis gelangt, dass hier nachbarliche Interessen durch die Änderung nicht beeinträchtigt werden, weil das plangenehmigte Vorhaben keinen Einfluss auf diese Immissionen hat.

14

3. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Danach ist das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 - BVerfGE 69, 233 <246>). Es ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht insbesondere schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 733/78 - BVerfGE 51, 126 <129>).

16

An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier. Für den Verwaltungsgerichtshof war entscheidend, dass die Immissionsbelastung des Klägers durch das Vorhaben nicht zunehmen kann. Die Frage, ob der gegenwärtige Bahnbetrieb (in vollem Umfang) rechtmäßig erfolgt, war für die Überprüfung der hier allein streitgegenständlichen Plangenehmigung nach der - für die Prüfung eines Verfahrensmangels maßgebenden - Rechtsauffassung des Gerichts erkennbar ohne Bedeutung (vgl. UA S. 6 f., 10 f.)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten für den Neubau einer Betriebswerkstatt für die Strohgäubahn in Korntal um zusätzliche Lärmschutzauflagen. Primäres Ziel seiner Klage ist die Errichtung einer Schallschutzwand auf der Grenze zwischen dem Betriebsareal und seinem Grundstück.
Die Betriebswerkstatt soll der regelmäßigen Wartung und betriebsnahen Instandhaltung der auf der Strohgäubahn von Korntal nach Heimerdingen verkehrenden Schienenfahrzeuge dienen. Der beigeladene Zweckverband ist Träger des planfestgestellten Vorhabens.
Der Kläger ist Eigentümer des lang gestreckten Grundstücks Flst.Nr. ..., das im Süden und Südwesten durch die Trassen der Strohgäubahn und der Deutschen Bahn und im Norden durch die W... Straße begrenzt wird. In Höhe der östlichen Grundstückshälfte wird die Trasse der Strohgäubahn mit der Eisen- und S-Bahn-Trasse der Deutschen Bahn zusammengeführt. In dem Dreieck zwischen den beiden Trassen befindet sich das Vorhabengrundstück Flst.Nr. ..., auf dem die Betriebswerkstatt geplant ist. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers liegen im unbeplanten Innenbereich. Für das Gebiet zwischen der W... Straße und der St...- straße im Norden bis zur Bebauung entlang der Si... Straße existiert der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ vom 08.02.1956, nach dem das Gebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind.
Im östlichen Bereich des Grundstücks des Klägers befindet sich ein Lager- und Bürogebäude mit einer vom Kläger genutzten Betriebsleiterwohnung. Der Kläger betreibt dort ein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und zur Vermietung von Messeinrichtungen. Westlich daran schließt sich zunächst ein Autohandel und dann eine Imbissgaststätte mit Außenbewirtschaftung an.
Auf Antrag des Beigeladenen erließ das Regierungspräsidium Stuttgart am 19.08.2013 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Betriebswerkstatt. Der Beschluss enthält u. a. als Nebenbestimmungen zum Lärmschutz, dass die dem eingeholten Lärmgutachten vom 05.12.2012 zu Grunde gelegten Betriebsabläufe einzuhalten sind und dass der Vorhabenträger zu gewährleisten hat, dass die von dem Werkstattbetrieb ausgehenden Lärmemissionen die einschlägigen Grenzwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren einhalten, und dies auf Anforderung nachzuweisen hat (II.8.4 und 8.5 des Beschlusses). In dem Gutachten vom 05.12.2012 werden für das Grundstück des Klägers die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet angenommen. Außerdem bestimmt der Planfeststellungsbeschluss unter „Zusagen“ zum Lärmschutz: „Der Betrieb hält die Richtwerte der TA Lärm ein“ (III.7.18 des Beschlusses). In der Begründung wird zum Lärmschutz auf die Gutachten vom 05.12.2012 und vom 04.07.2013 verwiesen. Danach würden die durch die Werkstatt zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen die Grenzwerte nach TA Lärm nicht überschreiten. Der Gesamtlärm aus den vorhandenen Gewerbebetrieben und der Werkstatt führe nach der Stellungnahme des Vorhabenträgers vom 26.07.2013 auch in der kritischen Nachtzeit nicht zu Grenzwertüberschreitungen, weil die umliegenden Gewerbebetriebe nur zur Tagzeit arbeiteten. Auf dem Werkstattgelände müssten die hintereinanderstehenden Triebwagen nur aneinander gekoppelt werden, bevor sie aus dem Werkstattgelände gefahren würden. Dies erfordere kein Rangieren im klassischen Sinn. Das Bereitstellen der Triebwagen außerhalb des Betriebsgeländes werde als eine Fahrt wahrgenommen, weil die Wagen aneinander gekoppelt zum Bahnhof Korntal gefahren würden. Rangierbewegungen außerhalb des Werkstattgeländes seien nicht erforderlich. Der Imbiss auf Flurstück Nr. ... zähle laut Aussage des Gutachters vom 04.07.2013 nicht zu den schutzbedürftigen Räumen, die laut DIN 4109 gegen Geräusche zu schützen seien. Zudem ergebe die Ausbreitungsberechnung des Gutachters, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert für ein Gewerbegebiet tags um mehr als 6 dB(A) unterschritten sei. Die Gaststätte sei nur tagsüber von 9:00 bis 16:30 Uhr geöffnet. Auch in der Nachtzeit ergäben sich unter der Maßgabe eines Gewerbegebiets keine Grenzwertüberschreitungen.
Das Planfeststellungsverfahren wurde auf Antrag des Beigeladenen vom Regierungspräsidium Stuttgart als vereinfachtes Verfahren gemäß §§ 18 ff. AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG ohne öffentliche Auslegung der Planunterlagen mit Anhörungsschreiben vom 28.12.2010 unter Hinweis auf die Einwendungspräklusion eingeleitet. Darauf machte der Kläger die Gefahr von Erschütterungen und daraus resultierenden Gebäudeschäden, jedoch keine Beeinträchtigung durch Lärm geltend.
In der Folge änderte der Beigeladene die Planung dahin, dass der zunächst oberirdisch geplante Kraftstofftank unterirdisch installiert werden soll. Dem Kläger und weiteren Anwohnern wurde unter Übersendung der Planunterlagen, insbesondere der Schallgutachten, Gelegenheit zur Äußerung zum Vorhaben gegeben. Auf eine mögliche Einwendungspräklusion wurde nicht hingewiesen. Der Kläger rügte nunmehr, die schalltechnische Untersuchung vom 08.09.2010 weise methodische und inhaltliche Defizite auf. Die Einschätzung, von dem Vorhaben gingen keine betriebsbedingten erheblichen Lärmimmissionen aus, sei falsch.
Gegen den ihm am 22.08.2013 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 23.09.2013, einem Montag, Klage erhoben, die er am 04.11.2013 begründet hat. Er macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss beruhe in Bezug auf den Genehmigungszustand der Gaststätte auf seinem Grundstück auf falschen Annahmen, die dazu geführt hätten, seinem Grundstück keinen Schallschutz zu gewähren. Denn für den Imbiss bestehe nicht nur eine befristete Baugenehmigung für einen geschlossenen Gastraum mit beschränkten Betriebszeiten, sondern eine unbefristete Baugenehmigung vom 04.07.2005 für einen überdachten und einen offenen Verzehrbereich ohne Betriebszeitenbeschränkungen. Der offene Verzehrbereich sei sensibler zu bewerten als ein geschlossener Gastraum, weil dort sowohl die Gäste als auch das Personal wesentlich stärker den Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt und der angrenzenden Verkehrswege ausgesetzt seien.
Auch die Einstufung seines Grundstücks als faktisches Gewerbegebiet sei verfehlt. Der Lärmgutachter und im Anschluss der Planfeststellungsbeschluss grenzten die nähere Umgebung falsch ab. Das hier maßgebliche Gebiet werde durch die St... Straße im Norden, die Brücke der S... Straße über die Eisenbahntrasse im Osten, die Kurve der Strohgäubahn im Westen und die Eisenbahntrasse im Süden begrenzt. Das Areal zwischen diesen Grenzen sei nicht in einzelne Teilgebiete aufteilbar. Der Ortsbauplan von 1956 sei nicht geeignet, die heutige Schutzwürdigkeit des Gebiets zu bestimmen. Er beziehe sich nicht nur nicht auf sein - des Klägers - Grundstück, sondern sei auch nicht wirksam. Nachweise über seine Ausfertigung und Bekanntmachung wie auch über seine Überleitung nach dem Baugesetzbuch fehlten ebenso wie textliche Teile und der Satzungsbeschluss. Die Grundstücke auf der Westseite der Si... Straße gehörten ebenfalls zur näheren Umgebung seines Grundstücks, weil diese Straße in dem Gebiet eindeutig Erschließungscharakter und damit eine verbindende Wirkung habe. Hinzuzuzählen seien auch die Grundstücke zwischen der W... Straße und der Eisenbahnstrecke. Die W... Straße habe in diesem Bereich ebenfalls Erschließungsfunktion für die Gewerbe- und Wohngrundstücke auf beiden Seiten. Sein Grundstück mit dem östlich angrenzenden Grundstück Flurstück Nr. ... (W... Str. ...) könne deshalb nicht isoliert betrachtet werden. In dem genannten Bereich befänden sich in erheblichem Umfang Wohnnutzungen, die weit über das Maß üblichen Betriebsleiterwohnens hinausgingen. Die Zahl der Wohneinheiten belaufe sich auf mindestens 58; dazu zählten auch die 18 Wohneinheiten des Asylbewerberwohnheims an der Si... Straße, das nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Wohnnutzung diene und im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Es könne dahinstehen, ob die Nutzungsmischung ein hinreichendes Gleichgewicht zwischen Wohnen und Gewerbe beinhalte, um als faktisches Mischgebiet eingeordnet zu werden, oder ob es sich um eine Gemengelage handele. Für die Belange des Lärmschutzes mache dies keinen Unterschied; in beiden Fällen gälten die Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Dies sei im Übrigen ebenso der Fall, wenn man von einem faktischen Gewerbegebiet ausgehe, weil dann berücksichtigt werden müsse, dass die vorhandenen gewerblichen Nutzungen für die Einordnung als eingeschränktes Gewerbegebiet sprächen. Nach gegenwärtigem Planungsstand solle der Betrieb der Werkstatt zwar vor 22:00 Uhr enden. Angesichts des insgesamt geplanten massiven Ausbaus der Strohgäubahn, wie er etwa durch den Planfeststellungsbeschluss vom 22.10.2013 zum Ausbau der Bahnstrecke und von Bahnhöfen auf der Gemarkung Korntal-Münchingen belegt werde, sei aber nicht auszuschließen, dass der Betrieb künftig auch bis in die Nachtstunden deutlich nach 22:00 Uhr ausgedehnt werde.
10 
Die wesentlichen Lärmquellen der Betriebswerkstatt bezogen auf das Grundstück des Klägers, nämlich Fahr–, Park- und Rangiervorgänge sowie Reinigungs-, Reparatur– und Wartungsarbeiten, seien vom Beklagten zwar zu Recht nach der TA Lärm bewertet worden. Die Begutachtung sei jedoch unzureichend, weshalb zu Unrecht kein Schutz zu Gunsten des Grundstücks des Klägers festgesetzt worden sei. Die Gaststätte sei zunächst nicht untersucht worden, ebenso wenig die Immissionen auf die großen Freiflächen zwischen den Bebauungen am östlichen und westlichen Ende des Grundstücks des Klägers. Erst in der Stellungnahme vom 04.07.2013 werde der Tagwert an der Gaststätte mit 51,1 dB(A) und der Nachtwert mit 45,5 dB(A) angegeben und darauf hingewiesen, es handele sich im Sinne der DIN 4109 um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Die Gaststätte könne bei entsprechend geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden. Abgesehen davon hätte die Beklagte, wenn sie von einer befristeten Genehmigung der Gaststätte ausgehe, ihrer Prüfung die Ersetzung der Gaststätte durch andere zulässige Nutzungen zugrunde legen müssen. Es treffe nicht zu, dass nur Gäste von dem Lärm betroffen würden, die sich in der Gaststätte nicht dauerhaft aufhielten. Vielmehr befinde sich in der Gaststätte auch das Personal, welches dauerhaft dem Lärm ausgesetzt wäre. Zudem seien die Untersuchungsergebnisse der Beigeladenen zu den Immissionen an der Gaststätte massiv zu bezweifeln. Denn wesentlich weiter von der Betriebswerkstatt entfernt am Wohnhaus des Klägers lägen die Werte höher oder ähnlich. Danach sei nicht nachvollziehbar, warum an der Gaststätte, die direkt gegenüber der Betriebswerkstatt liege, die Werte niedriger lägen. Bei einer Extrapolation der Werte für andere Immissionsorte nördlich der Betriebswerkstatt ergebe sich eine Belastung für die Gaststätte von 63 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts. Damit seien die Lärmgutachten der Beigeladenen erschüttert.
11 
Die Wohnung des Klägers sei auch nachts nach Maßgabe eines Mischgebiets schutzwürdig. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Immissionen seien nicht getroffen worden. Die ergänzende Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013, die organisatorische Maßnahmen beschreibe, um sicherzustellen, dass in der lautesten Nachtstunde nur ein Triebwagen das Betriebsgelände befahren oder verlassen dürfe, sei ausweislich von Ziff. 8.4 der Nebenbestimmungen nicht in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden.
12 
Tags und nachts schutzwürdig seien auch die unbebauten Freiflächen, weil hier Gebäude auch mit nächtlichen gewerblichen Nutzungen errichtet werden könnten. Dass die Fläche momentan nur zu Lagerzwecken genutzt werde, sage nichts über ihre rechtlich zulässigen Nutzungs– und Bebauungsmöglichkeiten aus. Auch künftige Nutzungsmöglichkeiten müssten gemäß Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm geschützt werden. Die Fläche dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine bisher noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche. Es sei grundsätzlich zweifelhaft, ob die Differenzierung in Nr. A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm danach, ob ein Grundstück bereits bebaut sei oder noch nicht, sachgerecht sei. Denn dies würde im Ergebnis zur Besserstellung nicht bebauter Flächen nach b) gegenüber bebauten Flächen nach a) führen. Bei unbebauten Flächen liege der Immissionsort jeweils am Rand der bebaubaren Fläche, während es bei bebauten Flächen nur auf die konkret ausgeübte Nutzung in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage ankomme.
13 
Dem Kläger stehe wegen der deutlichen Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet aus § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu. Da es sich bei der Werkstatt nicht um einen Verkehrsweg handele, sei die Beschränkung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG nicht einschlägig, sondern das BImSchG insgesamt anwendbar. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung zum Gewerbelärmschutz nach TA Lärm seien die maßgeblichen Außenlärmpegel einzuhalten und Maßnahmen des passiven Schallschutzes, anders als in der Verkehrswegeplanung, nicht geeignet, den Schutzanspruch des Klägers zu erfüllen. Dem Kläger stehe daher ein Rechtsanspruch auf die Anordnung aktiver Schallschutzmaßnahmen zu, die die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete an seinem gesamten Grundstück sicherstellten. Naheliegend sei die beantragte Errichtung einer Schallschutzwand entlang seiner Grundstücksgrenze, für die er gegebenenfalls auch eigene Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen bereit sei. Ergänzend zur Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Richtwerte sei im Rahmen des Abwägungsgebots zusätzlich zu prüfen, inwieweit Schutzvorkehrungen mit vertretbarem Aufwand wesentliche Lärmentlastungen mit sich bringen könnten. Diese Würdigung unterlasse der Planfeststellungsbeschluss. Die Hilfsanträge seien für den Fall gestellt, dass die Schallschutzwand wider Erwarten nicht wirksam sein oder ihr sonstige Hindernisse entgegenstehen sollten oder das Gericht andere aktive Schallschutzmaßnahmen oder sonstige Schutzmaßnahmen für sachdienlich halten sollte.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19.08.2013 um die Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene an der Grenze zwischen dem Bahngrundstück Flst.Nr. ... und dem Grundstück Flst.Nr. ... jeweils auf Gemarkung Korntal eine Schallschutzwand zu errichten hat, die sicherstellt, dass auf seinem gesamten Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden,
16 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19.08.2013 um eine Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene durch sonstige Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sicherzustellen hat, dass auf seinem gesamten Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden,
17 
höchst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19.08.2013 um zusätzliche Lärmschutzauflagen zu seinen Gunsten erneut zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er vertritt die Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig und die Klage daher unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen. Zur Begründung verweist der Beklagte in erster Linie auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss. Der Lärmgutachter sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet liege. Die durch die Werkstatt zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen würden die entsprechenden Grenzwerte nach TA Lärm nicht überschreiten. Unter 8.5 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sei dem Vorhabenträger auferlegt worden, die einschlägigen Grenzwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren einzuhalten. Eine gültige Baugenehmigung liege nach den Feststellungen der Stadt nur für den Küchenraum des Imbisses und den Lager– und Umkleideraum vor. Für die anderen tatsächlich ausgeführten baulichen Anlagen, wie z.B. den Gastraum und auch die überdachte und nicht überdachte Außenbewirtschaftungsfläche liege keine baurechtliche Genehmigung vor. Bei dem Imbiss handele es sich unabhängig von der Frage der Betriebszeitenbeschränkung um keinen schutzbedürftigen Raum. Auch für die Betriebsleiterwohnung bestehe keine Baugenehmigung. Zudem würden hier die Lärmrichtwerte eines Gewerbegebiets bei Tag und bei Nacht eingehalten.
21 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Er betont, der Planfeststellungsbeschluss beruhe nicht auf falschen Annahmen. Dies gelte insbesondere für die Situation auf dem Grundstück des Klägers. Bereits die Baugenehmigung vom 04.07.2005 für den Imbiss habe eine Betriebszeitenbeschränkung von 6:00 bis 22:00 Uhr enthalten. Bei dem mittleren Teil des Grundstücks des Klägers handele es sich keinesfalls um eine unbebaute Freifläche, sondern dort seien Stellplätze für Kraftfahrzeuge angelegt. Für das als Betriebsleiterwohnung genutzte Gebäude liege nur eine Baugenehmigung für ein Lager–/Bürogebäude mit Aufenthaltsraum vor. Außerdem rage ein Teil der Betriebsleiterwohnung, nämlich ein als Anbau genutzter Container, in das angrenzende Grundstück des Beigeladenen. Der Kläger sei bereits zur Beseitigung aufgefordert worden.
24 
Das Grundstück des Klägers grenze direkt an die Gleisanlagen an. Bahnanlagen seien im Hinblick auf ihr Störpotenzial bauplanungsrechtlich jedenfalls als Gewerbegebiet zu bewerten. Im Süden der Bahnlinie verlaufe die S... Straße, im Norden des Grundstücks des Klägers nahezu parallel zur S... Straße die W... Straße. Beide seien nach ihrer Länge einzigartig in der näheren Umgebung und besäßen als einzige überörtliche Bedeutung. Die nähere Umgebung für das Grundstück des Klägers bestimme sich daher nach dem Bereich zwischen diesen beiden Straßen, die ihn von der nördlich und südlich folgenden Bebauung abgrenzten.
25 
Die Angaben des Klägers zu den Wohnnutzungen in der Umgebung seien richtig zu stellen; ihr tatsächlicher Umfang sei deutlich geringer als behauptet und sie seien nahezu ausschließlich Gewerbebetrieben zugeordnet. Sie blieben praktisch durchgehend im Rahmen des Umfangs von Betriebsleiterwohnungen bzw. Unterkünften für Gastarbeiter und seien als solche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig. Einzige Ausnahme stelle das Asylbewerberheim dar, welches fast die Hälfte der Wohnnutzungen der gesamten Umgebung ausmache. Es stehe der Einstufung als Gewerbegebiet nicht entgegen; es könne auch im Gewerbegebiet durch eine Befreiung zugelassen werden und wäre zudem aufgrund seiner Ausnahmestellung und seiner exponierten Lage westlich der Si... Straße ohne unmittelbar angrenzende Nachbarbebauung als Fremdkörper ohnehin nicht zu berücksichtigen. Die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers sei daher in jedem Fall als Gewerbegebiet einzuordnen, so dass die Richtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts maßgeblich seien. Auch bei früheren Bauvorhaben auf dem Grundstück des Klägers sei von dieser Gebietseinstufung ausgegangen worden.
26 
Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei die tatsächlich vorhandene Bebauung von Bedeutung; nicht genehmigte Nutzungen gehörten nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet würden, die keinen Zweifel daran ließen, dass sich die zuständigen Behörden damit abgefunden hätten. Die Betriebsleiterwohnung des Klägers sei nicht nur nicht genehmigt, sondern eine Genehmigungsfähigkeit sei insbesondere mit Blick auf Brandschutzgesichtspunkte sowie die lichte Höhe der Aufenthaltsräume völlig offen. Von einer Duldung könne nicht ausgegangen werden. Zudem werde die Beseitigung des Überbaus verlangt. Unabhängig davon sei eine Betriebsleiterwohnung im Hinblick auf die Gebietscharakterisierung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unschädlich.
27 
Weder im Bereich des Imbisses noch der Autoabstellfläche oder der Betriebsleiterwohnung des Klägers bestehe Anlass für die Anordnung weiterer Schallschutzmaßnahmen. Der Imbiss sei kein schutzbedürftiger Raum nach Nr. 2.3 i.V.m. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm gemäß DIN 4109. Aber auch sonst ergebe sich keine Schutzwürdigkeit, weil er nachts nicht betrieben werden dürfe und eine allein in Betracht kommende Überschreitung von Richtwerten zur Nachtzeit daher irrelevant sei. Da § 22 Abs. 1 BImSchG allein der Gefahrenabwehr und nicht der Vorsorge diene, komme es auf die Behauptungen des Klägers zu einem zukünftigen nächtlichen Betrieb der Gaststätte ebenso wenig an wie auf seine Äußerungen ins Blaue zu einer Ausdehnung des Bahnbetriebs. Auch die Abstellfläche sei offensichtlich kein schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm. Sie falle aber auch nicht unter Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm, weil sie nicht unbebaut sei, da nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Nr. 6 LBO auch Abstellplätze als bauliche Anlagen gälten. Sie sei auch deshalb nicht unbebaut, weil das ungeteilte Grundstück des Klägers bereits mit Räumlichkeiten bebaut sei. Die Betriebsleiterwohnung des Klägers sei nicht genehmigt. Genehmigt sei nur eine Nutzung als Büro- und Sozialgebäude; dieses sei aber nur im Tageszeitraum schutzbedürftig. Hier würden die Immissionsrichtwerte zweifelsfrei eingehalten. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die eingeholten Lärmschutzgutachten zu erschüttern. Die Lärmbelastung im Bereich der Betriebsleiterwohnung ergebe sich vor allem aus der davor gelegenen Weiche und den vorbeifahrenden Triebwagen. Es handele sich also um Verkehrslärm, der dem eingerichteten und bereits genehmigten Eisenbahnbetrieb zuzuordnen sei. Nur wenn die Weiche für eine Zugfahrt zur Werkstatt genutzt werde, seien die entstehenden Geräusche der Werkstatt zuzuordnen. Die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.07.2013 erwähnten organisatorischen Maßnahmen wären nur erforderlich, um nachts die Richtwerte eines Mischgebiets einzuhalten. Der Planfeststellungsbeschluss gehe aber zutreffend von den Richtwerten für ein Gewerbegebiet aus. Im Übrigen spreche die Möglichkeit solcher rein organisatorischer Maßnahmen gegen das Klagebegehren, eine Lärmschutzwand zu errichten. Die Lärmbelastung im Bereich der Betriebsleiterwohnung werde durch die Werkstatt überhaupt nicht nennenswert beeinflusst, weil bereits der bestehende Verkehrslärm die dominante Lärmquelle darstelle, wie sich aus der schalltechnischen Untersuchung ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Planfeststellungsbeschluss Schutzmaßnahmen gegen Immissionen unterhalb der maßgeblichen Richtwerte nicht ausdrücklich erwogen worden seien.
28 
Nach Klageerhebung hat das Regierungspräsidium Stuttgart auf Antrag des Beigeladenen am 28.10.2013 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, nachdem der Beigeladene bestätigt hat, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand technisch auch nach dem Bau der Werkstatt möglich wäre. Inzwischen ist die Werkstatt errichtet.
29 
Der Senat hat das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
30 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten sowie die Bauakten der Stadt Korntal-Münchingen Bautagebuch-Nrn. 113/91, 8/2005, 70/2005, 71/2005, 7/2008, 202/1980, 140/1982, 109/1999, 1436/1961, 1591/1961, 832/1968, 1324/1969, 649/1970, 1767/1962, 546/1963, 132/1972, 62/1984, 38/1987, 54/1992, 5/2001 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
31 
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461). Bei der Strohgäubahn handelt es sich um eine öffentliche Eisenbahn im Sinne von § 3 Abs. 1 AEG.
B.
32 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
I.
33 
1. Der Hauptantrag ist zulässig. Er zielt auf die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage der Errichtung einer Schallschutzwand zu ergänzen. Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 18 AEG Satz 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist ist ebenso wie die Begründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG eingehalten. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er hat die Möglichkeit dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zusteht, weil auf seinem Grundstück maßgebliche Richtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten.
34 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn die nach nationalem Recht im vorliegenden Verfahren einschlägige Präklusionsregelung in § 18a Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 AEG i. d. F. v. 29.07.2009 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar (vgl. zur Präklusionsregelung in § 73 Abs. 4 VwVfG Urteil des EuGH vom 15.10.2015 - C-137/14 -) und der Kläger deshalb mit seinen Einwendungen zu fehlendem Lärmschutz nicht präkludiert sein sollte, steht ihm der geltend gemachte Anspruch jedenfalls in der Sache nicht zu.
35 
Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.08.2013 (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.01.2013 - 7 B 18.12 -, juris). Nach § 18b AEG in der am 19.08.2013 gültigen Fassung vom 09.12.2006 (im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Schallschutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, dass diese zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen auf sein Grundstück erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn die Immissionen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 74 Rn. 141 m.w.N.). Selbst wenn diese Schwelle überschritten wäre, könnte der Kläger die Errichtung einer Schallschutzwand aber nur verlangen, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Verringerung der Immissionen auf ein zumutbares Maß darstellte. Sind dagegen verschiedene geeignete Schutzmaßnahmen möglich, steht der Planfeststellungsbehörde ein Auswahlermessen zu; das „Wie“ der Schutzmaßnahmen unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rn. 160a).
36 
Danach scheidet ein Anspruch des Klägers auf Errichtung einer Schallschutzwand hier schon deshalb aus, weil es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Immissionen auf das Grundstück des Klägers auf das von ihm geforderte mischgebietsverträgliche Maß zu reduzieren. Wie die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013 belegt, kann die Einhaltung der Richtwerte für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Klägers auch durch Betriebsbeschränkungen erreicht werden (Stellungnahme vom 04.07.2013, S. 2).
II.
37 
Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (s. dazu oben I.1), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage, Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 18b AEG a. F. i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor, weil die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht übersteigen.
38 
1. Maßstab für die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der nach der 4. BImSchV nicht genehmigungspflichtigen Werkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Regelungen der TA Lärm. §§ 41 - 43 BImSchG sowie die 16. BImSchV finden hier keine Anwendung, weil es nicht um den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern um die Errichtung einer Nebenanlage geht (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461 m. w. N.). Für die Werkstatt wird die Schienenstrecke nicht verändert; auch ihre Anbindung an das vorhandene Schienennetz stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG dar, weil bereits vorhandene Rangiergleise genutzt werden (vgl. auch § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV sowie zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81). Verkehrslärmreflexionen durch das Werkstattgebäude spielen auf dem Grundstück des Klägers ausweislich der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 03.04.2013 (vgl. dort S. 13), anders als im Gebiet südlich der Bahntrasse, keine Rolle.
39 
2. Die Immissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger entgegen der Auffassung des Beigeladenen allerdings nicht bereits deshalb zuzumuten, weil sein Grundstück durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Diese Belastung ist nicht so hoch, dass es deshalb zu keiner vorhabenbedingten Lärmerhöhung mehr käme (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350). Zwar weist der Beigeladene zutreffend auf die Aussage des Lärmgutachters hin, dass die Lärmbelastung im Bereich der sogenannten Betriebsleiterwohnung durch das Vorhaben nicht nennenswert beeinflusst werde. So heißt es in der schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012, die Beurteilungspegel des geplanten Bahnbetriebswerks zeigten gegenüber der Verkehrsgeräuschsituation eine Pegeldifferenz zur Tageszeit von > 10 dB(A) und zur Nachtzeit von > 15 dB(A) auf, so dass die Nutzung des Bahnbetriebswerks zu keiner weiteren Pegelerhöhung beitrage (schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2012, S. 13). Der Verweis auf solche rechnerischen Pegeldifferenzen übergeht aber, dass die jeweiligen Pegel nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind. Nach dem segmentierten Regelungssystem des Lärmschutzes wird Verkehrslärm, der von Straßen und Schienen ausgeht, nach der 16. BImSchV ermittelt, für Straßenverkehr nach § 3 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 zur 16. BImSchV i. V. m. RLS-90 und für Schienenverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03). Anlagenbezogener Lärm wird dagegen nach den Vorgaben der TA Lärm ermittelt. Während für die Bewertung von Verkehrslärm die Beurteilungspegel für die Tag- und Nachtzeit jeweils gemittelt werden, gilt bei der Bewertung von Betriebsgeräuschen nach TA Lärm gerade zur Nachtzeit die lauteste Stunde (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Ein unmittelbarer Vergleich einzelner Pegel ist daher nicht aussagekräftig.
40 
Der sektoriellen Betrachtungsweise entsprechend stellt Verkehrslärm - soweit er nicht nach Nr. 7.4 TA Lärm einer Anlage zuzurechnen ist - auch keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Er zählt zu den Fremdgeräuschen nach Nr. 2.4 Abs. 4 TA Lärm (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Nr. 2.4 Rn. 54), die nur dann zur Irrelevanz von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch eine Anlage führen, wenn sie ständig vorherrschen und infolgedessen keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind (Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 TA Lärm; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen s. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn 16 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein ständiges Vorherrschen ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3.2.1 TA Lärm insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als der Mittelungspegel der Anlage. Der Bahnverkehr, der nach den Rasterlärmkarten zur schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012 (Anhänge 1 und 2) die Hauptverkehrslärmquelle darstellt, verursacht aufgrund der Taktung der Züge jedoch keinen dauerhaften, sondern intermittierenden Lärm. Eine ständige Überlagerung des anlagenbezogenen Lärms findet daher nicht statt; vielmehr hebt sich dieser in regelmäßigen Abständen erkennbar aus dem Grundpegel heraus. Dann aber findet die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm keine Anwendung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204).
41 
3. Die Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger aber deshalb zuzumuten, weil die Vorgaben aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und den Regelungen der TA Lärm eingehalten werden. Maßgeblich sind hier, anders als der Kläger meint, nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern diejenigen für ein Gewerbegebiet.
42 
a) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Befindet er sich wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen (vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Bebauung und Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst.
43 
Ausgehend von den Feststellungen beim Augenschein und den vorliegenden Unterlagen befindet sich das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete heranzuziehen sind.
44 
aa) Die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564).
45 
Danach gehören zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers das Gebiet zwischen der W... Straße und der Bahntrasse, aber auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße. Die weiter nördlich gelegene Bebauung zählt dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung.
46 
(1) Nach Osten wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Eisenbahntrasse, nach Süden und Südwesten durch die Eisenbahntrasse. Sowohl der Brücke als auch der Schienentrasse kommt - hier sind sich die Beteiligten einig - mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris) zwischen der östlich und westlich bzw. nördlich und südlich gelegenen Bebauung zu.
47 
Dabei zählen die Schienentrasse und die Brücke selbst nicht mehr zur näheren Umgebung. Der Auffassung des Beigeladenen, gerade die Schienentrasse sei im Hinblick auf ihr Störpotenzial zumindest als Gewerbegebiet, wenn nicht als Industriegebiet zu bewerten und spreche deshalb für die Einstufung des Grundstücks des Klägers als faktisches Gewerbegebiet, vermag der Senat nicht zu folgen. Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB. Denn ihnen kann keine die Art der Bebauung prägende Bedeutung zukommen. Darauf kommt es aber bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197).
48 
(2) Im Norden des Grundstücks des Klägers gehören auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße zur näheren Umgebung; anders als die Schienentrasse und die Brücke hat diese Straße keinen trennenden Charakter. Erhebliche Unterschiede in Bebauung und Nutzungsstruktur auf der Nordseite der Straße einerseits und auf ihrer Südseite andererseits waren beim Augenschein nicht zu erkennen; vielmehr dominieren auf beiden Seiten der Straße gewerbliche Bauten und Nutzungen (siehe dazu im Einzelnen unten bb)). Darüber hinaus hat die Straße eine überschaubare Breite von ca. 6 m und dient in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Für die vom Beigeladenen behauptete überörtliche Verkehrsbedeutung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Augenscheins war die Straße mäßig befahren; der Senat konnte zudem feststellen, dass im Bereich der Einmündung der W... Straße in die C...-Straße das Schild „Durchfahrt für LKW verboten, 280 m“ aufgestellt und auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgezeichnet ist.
49 
Eine Berücksichtigung der Bebauung nördlich der W... Straße scheitert auch nicht daran, dass für dieses Gebiet der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ existiert. Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Die Abgrenzung hat vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass zu der maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch diejenige in einem beplanten Gebiet gehören kann (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 -, juris; Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 201 S. 28; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 36). Die Gegenansicht (BayVGH, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 ZB 11.484 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris) überzeugt nicht. Sie meint, ein faktisches Baugebiet bestehe ausschließlich aus unbeplantem Gebiet; infolgedessen könne zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden. Warum das faktische Baugebiet und die nähere Umgebung deckungsgleich sein sollen, wird allerdings nicht begründet. Gerade mit Blick auf unbebaute, nur an überplante Gebiete angrenzende Innenbereichsflächen, für die es dann keinen Maßstab gäbe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Auf die vom Kläger infrage gestellte Wirksamkeit des Ortsbauplans kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob  - worauf der Beigeladene verweist - das Gebiet in früheren Baugenehmigungsverfahren als faktisches Gewerbegebiet betrachtet worden ist.
50 
(3) Anders als die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W...-... Straße gehört die noch weiter nördlich gelegene Bebauung entlang der St... Straße dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers. Da es hier um den Gebietscharakter seines Grundstücks geht, kommt es nicht darauf an, wie weit die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens reichen, sondern auf die wechselseitige Prägung des Grundstücks mit seinen verschiedenen Nutzungen durch die Umgebung einerseits und seiner Umgebung durch das Grundstück andererseits. Das Grundstück wird geprägt durch die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße, deren Zu- und Abfahrtsverkehr ebenso wie derjenige zum Grundstück des Klägers über diese Straße läuft. Die Bebauung entlang der St... Straße wird dagegen über jene Straße angedient. Allein der zwischen der Bebauung an der St... Straße und derjenigen an der W... Straße liegende Hof der Firma L. (St... Straße ...), eines Schrotthandels, wird über eine Zufahrt von der W... Straße unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers angefahren. Auf dieser Zufahrt und dem Hof befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins mehrere Container, ein Nutzfahrzeug und ein Lkw-Anhänger. Der beim Augenschein vor dem Grundstück des Klägers wahrnehmbare Lärm stammte nach der übereinstimmenden Einschätzung des Mitarbeiters des Baurechtsamts der Stadt Korntal-Münchingen und eines anwesenden Eigentümers eines benachbarten Grundstücks von diesem Gelände. Ob es sich hierbei nur um eine Momentaufnahme handelte oder ob die Nutzung des Hofs prägend und deshalb zur näheren Umgebung zu rechnen ist, kann dahinstehen; diese Nutzung unterstreicht allenfalls die nach der sonstigen Bebauung und Nutzung vorhandene starke gewerbliche Prägung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers (s. sogleich bb)). Auswirkungen der Bebauung entlang der St... Straße auf das Grundstück des Klägers waren jedenfalls nicht festzustellen und sind auch nach den Unterlagen nicht zu erkennen. Dass vom Obergeschoss des ehemaligen Bahnwär-terhauses auf dem Grundstück des Klägers auch Wohngebäude nördlich der St... Straße zu sehen sind, gibt für eine entsprechende Prägung seines Grundstücks nichts her. Diese Wohnhäuser sind mehr als 100 m entfernt; Bezüge zum Grundstück des Klägers bestehen nicht. Gleiches gilt für die Gebäude entlang der Si... Straße, die nicht unmittelbar dem Grundstück des Klägers gegenüber liegen.
51 
Die verkehrlichen, akustischen und sonstigen Auswirkungen der Bebauung und Nutzung des Grundstück des Klägers reichen ebenfalls nicht über die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße hinaus; dies macht er auch nicht geltend.
52 
Damit gehören zur näheren Umgebung im Norden seines Grundstücks - ungeachtet der Frage der Berücksichtigung des Hofs der Firma L. - die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße, also auf den Grundstücken W... Straße 32 bis 48 sowie auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2.
53 
bb) Die Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233). Bei der Unterscheidung von betriebsbezogener und allgemeiner Wohnnutzung ist nicht allein der optische Eindruck maßgeblich, sondern auch die rechtliche Zuordnung der Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, BauR 1984, 606).
54 
(1) Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen folgende Gebäude und Nutzungen als prägend zu berücksichtigen:
55 
(a) Auf dem Grundstück des Klägers prägt zunächst die im Osten befindliche, am 06.05.1992 genehmigte Lagerhalle, in der er sein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und Vermietung von Messeinrichtungen sowie eine kleinere Werkstatt betreibt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Imbissgaststätte am westlichen Rand, die am 04.07.2005 mit offenem, zum Teil überdachten Verzehrbereich unbefristet genehmigt worden ist, und die am 06.05.1992 genehmigte befestigte Stellfläche, die derzeit von einem Autohandel genutzt wird. Prägend ist schließlich das ehemalige Bahnwärterhaus mit Büro und Aufenthaltsraum, in dem am 06.05.1992 der Einbau einer Dusche und eines WCs genehmigt worden ist. Die ungenehmigte Wohnnutzung des Klägers kann allenfalls als Nutzung einer Betriebsleiterwohnung Berücksichtigung finden. Selbst wenn man wegen der mehrjährigen Kenntnis der Baurechtsbehörde von dieser Nutzung, die spätestens durch das Planfeststellungsverfahren davon erfahren hat, eine behördliche Duldung annehmen wollte, obwohl der Kläger mehrfach erfolglos zum Einreichen von Bauvorlagen aufgefordert worden ist, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich eine solche Duldung auf eine allgemeine Wohnnutzung beziehen könnte.
56 
(b) Auf den östlich angrenzenden Nachbargrundstücken (W... Str. 45/47) ist das dort am 09.07.1981 und 21.03.1983 genehmigte Büro-, Unterkunfts- und Verwaltungsgebäude zu berücksichtigen, in dem sich eine Softwarefirma, Räume einer Zimmerei, eine Firma für Klimasysteme, eine Facharztpraxis und ein Beratungsbüro sowie sieben für Bereitschaftspersonal genehmigte „Unterkunftsräume“ befinden. Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung - im ersten Stock, im zweiten Stock und im Dachgeschoss jeweils 3 bis 4 Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnen, spielt dies für die Gebietseinstufung keine Rolle. Denn diese allgemeine Wohnnutzung ist nicht genehmigt und nicht geduldet. Die Baugenehmigung enthält hinsichtlich der „Unterkunftsräume“ den ausdrücklichen Zusatz: „Für Bereitschaftspersonen als Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO“. Dabei handelt es sich bei der Angabe von Abs. 1 anstelle von Abs. 3 offensichtlich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 17.12.1980, das nach Nr. 9 der Besonderen Bauvorschriften zur Baugenehmigung einer ihrer Bestandteile ist und in dem ausdrücklich auf die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzungen hingewiesen wird. Für die Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung durch die Baurechtsbehörde ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich neben einer Reihe von Werbeschildern im Eingangsbereich des Gebäudes auch ein Klingelschild befindet, auf dem eine Reihe von Namen ohne erkennbaren Bezug zu einem Betrieb oder Gewerbe zu lesen ist, gibt für eine Duldung nichts her, da die Baurechtsbehörde daraus nicht ohne Weiteres ersehen konnte, dass es sich nicht um Namen von Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte.
57 
(c) Prägend sind außerdem die nördlich der W... Straße auf den Grundstücken Hausnummern 32 bis 44 vorhandenen Gebäude einschließlich ihrer Nutzungen. Dazu gehören die mit Ladetoren für Lkw ausgestatteten Produktionshallen und Betriebsgebäude der Kugellagerfabrik auf den Grundstücken W... Straße Nr. 32 - 36 ebenso wie der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße Nr. 40. In dem Komplex befindet sich im östlichen Teil ein Lebensmittelhandel, laut Beschilderung ein Importeur und Großhändler griechischer Feinkost, Weine und Spirituosen. Dieser Betrieb verfügt an der W... Straße über einen Lkw-tauglichen Verladebereich mit Laderampe, Hebevorrichtung für Paletten oder Ähnliches sowie einer derzeit allerdings nicht funktionsfähigen Dieselzapfsäule. Oberhalb der Betriebsräume und des Verladebereichs befindet sich im ersten Obergeschoss eine Wohnung, die am 10.07.1968, in veränderter Ausführung am 17.10.1969 und am 03.07.1970 zuzüglich einer Erweiterung um Dach- und Wintergarten sowie zwei Gästezimmer genehmigt worden ist. Mit diesen Baugenehmigungen ist allerdings keine unbeschränkte Wohnnutzung, sondern nur eine solche „im Rahmen des Betriebsgebäudes“ zugelassen worden. Denn die genehmigten Bauvorlagen nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Bebauungsplan Alte W... Straße“, nach dessen Textteil (Absatz a) der besonderen Bauvorschriften) das Baugebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind.
58 
Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes W... Straße Nr. 40 ist eine Schlosserei untergebracht; hier befindet sich zur Straße hin eine mehrere Meter hohe, an zwei Seiten offene Halle, durch die Lkw an das Gebäude heranfahren können. Zum Zeitpunkt des Augenscheins befanden sich dort ein Lkw der Schlosserei und mehrere Pkw.
59 
Zur prägenden Bebauung gehört weiter der Gebäudekomplex auf dem Nachbargrundstück W... Straße 42, der aus einem langgestreckten Baukörper besteht, an den ein dreistöckiges Haus mit großem Dachbalkon angebaut ist. In dem Komplex sind eine Reihe kleinerer Betriebe ansässig, darunter eine Werkzeugschleiferei und verschiedene Beratungsfirmen; außerdem werden Räume freiberuflich und künstlerisch genutzt. Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses, das als Lagergebäude genehmigt ist, sind Beratungsfirmen tätig; im Obergeschoss und im Dachgeschoss sind zwei Wohnungen untergebracht, von denen eine als Hausmeisterwohnung genutzt wird. Die Gebäude sind am 24.09.1962 als eingeschossige Werkstatt- und Lagergebäude genehmigt worden; die Aufstockung des hinteren Lagergebäudes um ein Geschoss mit zwei Wohnungen ist am 26.04.1963 und die Erweiterung einer dieser Wohnungen durch einen Dachausbau auf eine Wohnfläche von knapp 200 m² ist am 09.08.1984 genehmigt worden. Auch hier nehmen die genehmigten Bauvorlagen Bezug auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“. Ebenso zu berücksichtigen ist die am 05.05.1970 genehmigte größere Werkhalle einer Zimmerei auf dem Grundstück W... Straße 44. Sie wird derzeit als Lagerhalle genutzt. Im Obergeschoss der Halle sind unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“ und „Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 29.05.1964 am 05.05.1970 drei Schlafräume für Arbeiter der Werkstatt genehmigt worden, die derzeit allerdings leer stehen.
60 
(d) Prägend sind schließlich auch die Gebäude und Nutzungen auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2. Auf dem Grundstück Si...-...Straße 2 steht eine am 14.11.1961 genehmigte Lagerhalle mit über 400 m² Grundfläche, an die südlich zur W... Straße ausgerichtet ein dreigeschossiges Betriebs- und Wohngebäude angebaut ist. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes werden von einem Betrieb zur Diamantwerkzeugherstellung genutzt; sie sind zur W... Straße hin mit einem großen Rolltor versehen. Davor sind Stellplätze angelegt, die betrieblich genutzt werden. Im ersten Obergeschoss befindet sich eine am 14.11.1961 und im zweiten Obergeschoss eine am 22.08.1962 genehmigte Wohnung. Die Baugeneh-migungen enthalten keine Beschränkung hinsichtlich der Wohnnutzung. Das Grundstück Si... Straße 1 ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude größeren Umfangs bebaut, das von einer Firma für Software und Elek-tronik genutzt wird. Auf dessen Flachdach ist zurückgesetzt ein als Wohnung genehmigtes Penthouse errichtet worden.
61 
(2) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Haus auf dem Grundstück W... Straße 48, das ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Es stellt eine singuläre Anlage dar, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden durchweg gewerblich geprägten Bebauung steht, und ist deshalb als Fremdkörper unbeachtlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322). Selbst die Gebäudeteile, die in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt werden, sind in gewerblich genutzte Gebäudekomplexe integriert und ihrer Größe nach den gewerblich genutzten Gebäudeteilen untergeordnet. Im Gegensatz dazu ist das Wohnhaus Nr. 48 schon nach seinem optischen Erscheinungsbild ein reines Wohnhaus. Es ist mit großzügigen Balkonen versehen und steht frei in einem kleinen Garten. Im Osten folgt darauf die Halle der Zimmerei, im Westen die Zufahrt zum Hof des Schrotthandels der Firma L.. Bei dieser Sachlage hat das Wohnhaus nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen.
62 
(3) Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls einem stark gewerblich geprägten Gebiet. Prägend sind vor allem gewerbegebietstypische Gewerbebetriebe, also solche Betriebe, deren Störgrad nicht erheblich belästigend ist (§ 8 Abs. 1 BauNVO), aber über denjenigen eines Mischgebiets hinausgeht, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zu den gewerbegebietstypischen Betrieben gehören nicht nur die Kugellagerfabrik und die Zimmerei bzw. deren Lagernutzung, deren Gewerbegebietstypik auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Darunter fallen ebenfalls die Schlosserei (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 6 Bau-NVO Rn. 2 m.w. N.) und die Werkzeugschleiferei. Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelt, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Urteil des Senats vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen (BayVGH, Urteil vom 27.07.1977 - 397 II 74 -, BayVBl 1978, 119). Gleiches gilt für den Lebensmittelgroßhandel, der auf die Andienung durch Lkw über die W... Straße und damit auf das Wohnen typischerweise wesentlich störenden Zu- und Abgangsverkehr angelegt ist. Schon die Existenz dieser Betriebe schließt die vom Kläger gewünschte Einordnung der näheren Umgebung seines Grundstücks als Mischgebiet aus. Ebenso wenig lässt sie Raum für seine Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls auch mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970) verglichen werden.
63 
Für ein Mischgebiet fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO, vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, ZfBR 2013, 692). Die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei weitem. Neben den oben aufgeführten Gewerbebetrieben sind eine Reihe weiterer gewerblicher Nutzungen vorhanden wie diejenige des Klägers selbst auf seinem Grundstück, der beiden Softwarefirmen (W...- ... Straße 45/47 und Si... Straße 1), der Firma für Klimasysteme (W... Straße 45/47), der Werkstatt für Filzkunst (W... Straße 42) und des Diamantwerkzeugherstellers (Si... Straße 2). Prägende Wohnnutzung findet zwar in mehreren Gebäuden entlang der W... Straße und auf den Eckgrundstücken an der Si... Straße statt, ist aber bis auf die Nutzung in den Häusern auf den genannten Eckgrundstücken nur als betriebsbezogenes Wohnen zugelassen. Der Auffassung des Klägers, diese Wohnnutzung sei wie eine allgemeine Wohnnutzung zu bewerten, weil die in den Baugenehmigungen enthaltenen Beschränkungen nach den Begrifflichkeiten der BauNVO nicht vorgesehen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung für die „Unterkunftsräume“ im Gebäude W... Straße 45/47 ausdrücklich auf die Ausnahmeregelung in § 8 BauNVO für Bereitschaftspersonen verweist, sind sämtliche Baugenehmigungen mit den darin enthaltenen Beschränkungen bestandskräftig. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher nicht an; gleiches gilt auch in diesem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Alte W... Straße“.
64 
Das starke Übergewicht der gewerblichen Nutzungen insbesondere durch gewerbegebietstypische Betriebe spricht für eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Bau-NVO). Die vorhandenen weiteren Nutzungen von Räumlichkeiten für Büros und freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten (W... Straße 45/47 und 42) lassen sich damit ohne weiteres vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 BauNVO). Die Imbissgaststätte auf dem Grundstück des Klägers ist im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
65 
Aber auch wenn man davon ausgeht, einer Einstufung des Gebiets als faktisches Gewerbegebiet stehe entgegen, dass auf den Grundstücken Si...-...Straße 1 und 2 allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist und dass die Beschränkung der betriebsbezogenen Wohnnutzung auf „Wohnungen im Rahmen von Betriebsgebäuden“ nach dem Bebauungsplan „Alte W... Straße“ nicht den engeren Vorgaben des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entspricht, verbleibt ein Gebiet mit starker gewerblicher Prägung und großer Ähnlichkeit zu einem Gewerbegebiet.
66 
Kann das Gebiet nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft werden, folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es als Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm anzusehen wäre. Eine Gemengelage im Sinne dieser Regelung setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor; es fehlt an einem zum Wohnen dienenden Gebiet (vgl. Nr. 6.1 d) - f) TA Lärm; s. dazu auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, a. a. O., Nr. 6.7 Rn. 58).
67 
cc) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet, gelten die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm. Diese Richtwerte sind aber auch maßgeblich, wenn die nähere Umgebung nur als gewerbegebietsähnlich angesehen wird. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm aufgeführten Gebietstyp maßgeblich, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Es ist also einer der in Nr. 6.1 aufgeführten Gebietskategorien zuzuordnen. Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, anders als im Fall einer Gemengelage nach Nr. 6.7, nicht vor (a. A. wohl Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 46). Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, BauR 2014, 1129). Am ehesten entspricht der Charakter des Gebietes hier einem Gewerbegebiet, so dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm maßgeblich sind.
68 
Selbst wenn man annähme, dass nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm eine Zwischenwertbildung möglich wäre, bestünde dafür hier jedenfalls angesichts der starken Ähnlichkeit der vorhandenen Gebäude und Nutzungen zu denjenigen eines Gewerbegebiets kein Anlass. Auch eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm (so Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 48 Rn. 20; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn. 16 m. w. N.) führte zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn dann wäre die bereits vorhandene Prägung des Grundstücks durch den Bahnbetrieb zu berücksichtigen, mit dem das Vorhaben unmittelbar zusammenhängt. Das Grundstück liegt direkt an der lärmintensiven Bahntrasse; nach wie vor ist es mit dem ehemaligen Bahnwärterhaus bebaut, das der Kläger jetzt als Betriebsleiterwohnung nutzt.
69 
b) Die Immissionen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers halten die Vorgaben der TA Lärm für ein Gewerbegebiet ein. Grundlage der gerichtlichen Überprüfung ist dabei der Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein bestimmtes Betriebsgeschehen genehmigt wird. Auf die vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Betrieb könne darüber hinaus ausgedehnt werden, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an.
70 
aa) Am maßgeblichen Immissionsort vor dem Fenster des vom Kläger zum Schlafen genutzten Raums im ehemaligen Bahnwärterhaus (IP 6) unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel mit 50 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm (tags 65 dB(A)/nachts 50 dB(A)). Der Immissionspunkt 6 ist vom Schallgutachter zu Recht als maßgeblicher Immissionsort angesehen worden; dies entspricht den Vorgaben nach Nr. 2.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Dass die Nutzung als Betriebsleiterwohnung baurechtlich nicht genehmigt ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese Nutzung ist bauplanungsrechtlich ohne weiteres und bauordnungsrechtlich jedenfalls bei entsprechender Nachrüstung und gegebenenfalls gebotenen Umbaumaßnahmen genehmigungsfähig. Dauerhafte bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse, die nicht beseitigt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist sie immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31).
71 
Einwendungen gegen die Ermittlungen des Schallgutachters in Bezug auf den Immissionspunkt 6 erhebt der Kläger nur insoweit, als er meint, der Gutachter hätte die Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm ermitteln und berücksichtigen müssen. Im Gutachten heißt es dazu jedoch, da der zulässige Tagesimmissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde, könnten die zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen als nicht relevant bezeichnet und auf eine Betrachtung der Geräuschvorbelastung durch bereits angesiedelte Betriebe verzichtet werden. Zur Nachtzeit könne der Richtwert voll ausgeschöpft werden, da die ansässigen Betriebe zwischen 22 und 6:00 Uhr nicht arbeiteten (Gutachten vom 08.09.2010, S. 36). Diese Ausführungen entsprechen den rechtlichen Vorgaben der TA Lärm (vgl. Nr. 4.2 c) i. V. m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm); der Kläger setzt ihnen auch nichts entgegen.
72 
bb) Auch die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Immissionsbelastung der Imbissgaststätte auf seinem Grundstück greifen nicht durch. Der Kläger beanstandet, dass dort zunächst kein maßgeblicher Immissionsort angenommen und bei der nachträglichen Untersuchung dann zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass es sich um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum handele, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Tatsächlich könne die Gaststätte aber bei geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden.
73 
Dazu weist der Beigeladene jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich nach den Vorgaben der TA Lärm bei der Imbissgaststätte um keinen schutzbedürftigen Raum handelt und dort deshalb kein Immissionsort anzunehmen ist. Nach Nr. 2.3 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen wie dem Grundstück des Klägers 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 gehören Räume in Gaststätten, seien sie von Gästen oder vom Personal genutzt, aber nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Auf die Ausführungen des Klägers zur potentiellen Aufenthaltsdauer von Gästen und Personal in der Gaststätte kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon übersieht er offensichtlich, dass im ersten Bauantrag, der zu der Baugenehmigung vom 04.07.2005 geführt hat, eine Betriebszeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr angegeben worden ist.
74 
Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Imbiss auch auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen dieser Regelung für sein Grundstück nicht vorliegen. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau– und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Beim Grundstück des Klägers handelt es sich aber nicht um eine solche Fläche, sondern um eine Fläche, die mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist und unter Nr. A.1.3 Satz 1 a) des Anhangs zur TA Lärm fällt. Denn auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude mit der Betriebsleiterwohnung des Klägers.
75 
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dann, wenn auf einer Fläche bereits Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet, aber weitere derartige Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig sind, Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm entsprechend anzuwenden ist, gilt dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare schutzbedürftige Bauvorhaben sind nicht zu berücksichtigen (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31 ff.; ähnlich Hans-mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 01.05.2015, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 nur, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17); die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr, also der Abwehr hinreichend wahrscheinlicher schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. nur Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39 ff, § 5 Rn. 19, § 22 Rn. 30 m. w. N.). Konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind hier nicht ersichtlich.
76 
Im Übrigen hat der Gutachter eine Immissionsprognose für den Imbiss erstellt, die zu deutlich unter den Gewerbegebietsrichtwerten liegenden Beurteilungspegeln von 51,1/45,5 dB(A) kommt (vgl. Anhang 4 zur Stellungnahme vom 04.07.2013). Der Kläger wendet dagegen zwar ein, es sei nicht einleuchtend, dass diese Werte unter denjenigen liegen sollten, die für seine Wohnung prognostiziert worden seien, obwohl der Imbiss wesentlich näher an der Werkstatt liege als seine Wohnung. Dazu hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar erläutert, dass der nördliche Teil des Werkstattgebäudes, der nach Osten über die Zufahrt zur Werkstatt hinausragt, eine Abschirmwirkung entfalte, die der unmittelbar nördlich des Gebäudes gelegenen Imbissgaststätte deutlich mehr zu Gute komme als dem weiter östlich gelegenen ehemaligen Bahnwärterhaus.
77 
cc) Mangels vorhandener oder konkret absehbarer schutzbedürftiger Räume verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, das Gutachten berücksichtige die Schutzbedürftigkeit der „unbebauten Flächen“ auf seinem Grundstück nicht. Der Bereich zwischen dem ehemaligen Bahnwärterhaus und der Imbissgaststätte ist zumindest teilweise befestigt; dort wird der Autohandel betrieben und war zum Zeitpunkt des Augenscheins eine Vielzahl von Fahrzeugen abgestellt. Für konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen ist nichts ersichtlich. Daher ist es auch unerheblich, dass in Teilen dieses Bereichs ausweislich der vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Isophonenkarten derzeit der Nachtimmissionsrichtwert von 50 d(B)A für ein Gewerbegebiet um einige d(B)A überschritten wird. Die niedrigeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit sind durch das in diesem Zeitabschnitt verstärkte Ruhe- und Schlafbedürfnis begründet; ihre Anwendung setzt daher vorhandene oder absehbar zu errichtende schutzbedürftige Räume voraus (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.1 Rn. 25 m. w. N.). Abgesehen davon wird der Autohandel nachts nicht betrieben; es hält sich also zur Nachtzeit noch nicht einmal zeitweise jemand auf der von der Überschreitung der nächtlichen Richtwerte betroffenen Fläche auf.
78 
Der Auffassung des Klägers, aus Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm folge, dass auch abstrakt mögliche künftige Nutzungen einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG begründen müssten, weil eine bebaute Fläche nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine bislang noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche, vermag der Senat nicht zu teilen. Die TA Lärm knüpft in erster Linie an die tatsächlichen Verhältnisse an und verlangt, soweit möglich, eine Immissionsprognose, die die tatsächlichen schutzbedürftigen Räume betrachtet. Sind solche Räume vorhanden, kommt ein ergänzender Rückgriff auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs nicht in Betracht; er würde dem Wortlaut und der Systematik von Nr. A.1.3 Satz 1 a) und b) zuwiderlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Der Sache nach will der Kläger erreichen, dass die Immissionsrichtwerte unabhängig von den Regelungen zur Ermittlung der Beurteilungspegel auf beliebige Orte auf seinem Grundstück angewandt werden. Dies ist mit dem Regelungssystem der TA Lärm, in dem die Immissionsrichtwerte untrennbar mit dem Mess- und Beurteilungsverfahren verbunden sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.10 Rn. 70, Nr. 6 Rn. 14: „funktionale Einheit“; s. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279), nicht zu vereinbaren.
79 
Gegen die normkonkretisierende Vorschrift in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Bedenken. Sie ist, wie ausgeführt, mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auszulegen; danach ist vom Betreiber einer Anlage nur zu verlangen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist; nicht absehbaren Ereignissen ist durch nachträgliche Anordnungen Rechnung zu tragen (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17). Dies gilt für bebaute wie unbebaute Flächen gleichermaßen.
80 
Soweit der Kläger dem entgegenzuhalten versucht, die einzig mögliche Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen sei bei planfestgestellten Anlagen § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, trifft dies nicht zu. Die dynamischen Pflichten aus § 22 BImSchG gelten auch für den Betrieb planfestgestellter Anlagen; werden sie nicht mehr erfüllt, etwa bei Änderungen in ihrer Umgebung, muss der Anlagenbetreiber für Abhilfe sorgen (Hansmann, a. a. O., § 22 BImSchG, Rn. 2 m. w. N.) und können die Pflichten gegebenenfalls im Wege einer nachträglichen Anordnung durchgesetzt werden (Hansmann, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 7; Jarass, a. a. O., § 17, Rn. 9 und § 24 Rn. 4 m. w. N.).
81 
Im Übrigen enthält der Planfeststellungsbeschluss hier die ausdrückliche Nebenbestimmung (II.8.5) sowie die Zusage (III.7.18) der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren, die gegebenenfalls durchgesetzt werden können.
III.
82 
Schließlich bleibt auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit in der Sache geltend machen will, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 55.10 -, BauR 2011, 1306), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt. Denn ein solches wäre jedenfalls mangels Einflusses auf das Abwägungsergebnis unerheblich (§ 18 Satz 3 AEG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Lärmschutz unterhalb der Richtwerte der TA Lärm sollte offensichtlich nicht gewährt werden; insoweit sollten die betrieblichen Interessen des Beigeladenen Vorrang haben. Dies belegen die genannte Nebenbestimmung unter II.8.5 und die Zusage unter III.7.18 im Planfeststellungsbeschluss.
C.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
85 
Beschluss vom 7. Oktober 2015
86 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht demjenigen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen unter Ziffer 34.2.2 für Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs vorsieht. Der Kläger macht hier die Beeinträchtigung seines gewerblich genutzten Grundstücks im Hinblick sowohl auf die aktuellen als auch auf potentielle zukünftige Nutzungen geltend, so dass der Senat die Festsetzung des im Streitwertkatalogs unter Ziffer 34.2.2 vorgeschlagenen Werts für angemessen erachtet.
87 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
31 
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461). Bei der Strohgäubahn handelt es sich um eine öffentliche Eisenbahn im Sinne von § 3 Abs. 1 AEG.
B.
32 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
I.
33 
1. Der Hauptantrag ist zulässig. Er zielt auf die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage der Errichtung einer Schallschutzwand zu ergänzen. Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 18 AEG Satz 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist ist ebenso wie die Begründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG eingehalten. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er hat die Möglichkeit dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zusteht, weil auf seinem Grundstück maßgebliche Richtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten.
34 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn die nach nationalem Recht im vorliegenden Verfahren einschlägige Präklusionsregelung in § 18a Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 AEG i. d. F. v. 29.07.2009 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar (vgl. zur Präklusionsregelung in § 73 Abs. 4 VwVfG Urteil des EuGH vom 15.10.2015 - C-137/14 -) und der Kläger deshalb mit seinen Einwendungen zu fehlendem Lärmschutz nicht präkludiert sein sollte, steht ihm der geltend gemachte Anspruch jedenfalls in der Sache nicht zu.
35 
Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.08.2013 (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.01.2013 - 7 B 18.12 -, juris). Nach § 18b AEG in der am 19.08.2013 gültigen Fassung vom 09.12.2006 (im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Schallschutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, dass diese zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen auf sein Grundstück erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn die Immissionen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 74 Rn. 141 m.w.N.). Selbst wenn diese Schwelle überschritten wäre, könnte der Kläger die Errichtung einer Schallschutzwand aber nur verlangen, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Verringerung der Immissionen auf ein zumutbares Maß darstellte. Sind dagegen verschiedene geeignete Schutzmaßnahmen möglich, steht der Planfeststellungsbehörde ein Auswahlermessen zu; das „Wie“ der Schutzmaßnahmen unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rn. 160a).
36 
Danach scheidet ein Anspruch des Klägers auf Errichtung einer Schallschutzwand hier schon deshalb aus, weil es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Immissionen auf das Grundstück des Klägers auf das von ihm geforderte mischgebietsverträgliche Maß zu reduzieren. Wie die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013 belegt, kann die Einhaltung der Richtwerte für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Klägers auch durch Betriebsbeschränkungen erreicht werden (Stellungnahme vom 04.07.2013, S. 2).
II.
37 
Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (s. dazu oben I.1), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage, Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 18b AEG a. F. i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor, weil die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht übersteigen.
38 
1. Maßstab für die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der nach der 4. BImSchV nicht genehmigungspflichtigen Werkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Regelungen der TA Lärm. §§ 41 - 43 BImSchG sowie die 16. BImSchV finden hier keine Anwendung, weil es nicht um den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern um die Errichtung einer Nebenanlage geht (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461 m. w. N.). Für die Werkstatt wird die Schienenstrecke nicht verändert; auch ihre Anbindung an das vorhandene Schienennetz stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG dar, weil bereits vorhandene Rangiergleise genutzt werden (vgl. auch § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV sowie zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81). Verkehrslärmreflexionen durch das Werkstattgebäude spielen auf dem Grundstück des Klägers ausweislich der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 03.04.2013 (vgl. dort S. 13), anders als im Gebiet südlich der Bahntrasse, keine Rolle.
39 
2. Die Immissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger entgegen der Auffassung des Beigeladenen allerdings nicht bereits deshalb zuzumuten, weil sein Grundstück durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Diese Belastung ist nicht so hoch, dass es deshalb zu keiner vorhabenbedingten Lärmerhöhung mehr käme (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350). Zwar weist der Beigeladene zutreffend auf die Aussage des Lärmgutachters hin, dass die Lärmbelastung im Bereich der sogenannten Betriebsleiterwohnung durch das Vorhaben nicht nennenswert beeinflusst werde. So heißt es in der schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012, die Beurteilungspegel des geplanten Bahnbetriebswerks zeigten gegenüber der Verkehrsgeräuschsituation eine Pegeldifferenz zur Tageszeit von > 10 dB(A) und zur Nachtzeit von > 15 dB(A) auf, so dass die Nutzung des Bahnbetriebswerks zu keiner weiteren Pegelerhöhung beitrage (schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2012, S. 13). Der Verweis auf solche rechnerischen Pegeldifferenzen übergeht aber, dass die jeweiligen Pegel nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind. Nach dem segmentierten Regelungssystem des Lärmschutzes wird Verkehrslärm, der von Straßen und Schienen ausgeht, nach der 16. BImSchV ermittelt, für Straßenverkehr nach § 3 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 zur 16. BImSchV i. V. m. RLS-90 und für Schienenverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03). Anlagenbezogener Lärm wird dagegen nach den Vorgaben der TA Lärm ermittelt. Während für die Bewertung von Verkehrslärm die Beurteilungspegel für die Tag- und Nachtzeit jeweils gemittelt werden, gilt bei der Bewertung von Betriebsgeräuschen nach TA Lärm gerade zur Nachtzeit die lauteste Stunde (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Ein unmittelbarer Vergleich einzelner Pegel ist daher nicht aussagekräftig.
40 
Der sektoriellen Betrachtungsweise entsprechend stellt Verkehrslärm - soweit er nicht nach Nr. 7.4 TA Lärm einer Anlage zuzurechnen ist - auch keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Er zählt zu den Fremdgeräuschen nach Nr. 2.4 Abs. 4 TA Lärm (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Nr. 2.4 Rn. 54), die nur dann zur Irrelevanz von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch eine Anlage führen, wenn sie ständig vorherrschen und infolgedessen keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind (Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 TA Lärm; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen s. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn 16 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein ständiges Vorherrschen ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3.2.1 TA Lärm insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als der Mittelungspegel der Anlage. Der Bahnverkehr, der nach den Rasterlärmkarten zur schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012 (Anhänge 1 und 2) die Hauptverkehrslärmquelle darstellt, verursacht aufgrund der Taktung der Züge jedoch keinen dauerhaften, sondern intermittierenden Lärm. Eine ständige Überlagerung des anlagenbezogenen Lärms findet daher nicht statt; vielmehr hebt sich dieser in regelmäßigen Abständen erkennbar aus dem Grundpegel heraus. Dann aber findet die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm keine Anwendung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204).
41 
3. Die Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger aber deshalb zuzumuten, weil die Vorgaben aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und den Regelungen der TA Lärm eingehalten werden. Maßgeblich sind hier, anders als der Kläger meint, nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern diejenigen für ein Gewerbegebiet.
42 
a) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Befindet er sich wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen (vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Bebauung und Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst.
43 
Ausgehend von den Feststellungen beim Augenschein und den vorliegenden Unterlagen befindet sich das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete heranzuziehen sind.
44 
aa) Die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564).
45 
Danach gehören zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers das Gebiet zwischen der W... Straße und der Bahntrasse, aber auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße. Die weiter nördlich gelegene Bebauung zählt dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung.
46 
(1) Nach Osten wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Eisenbahntrasse, nach Süden und Südwesten durch die Eisenbahntrasse. Sowohl der Brücke als auch der Schienentrasse kommt - hier sind sich die Beteiligten einig - mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris) zwischen der östlich und westlich bzw. nördlich und südlich gelegenen Bebauung zu.
47 
Dabei zählen die Schienentrasse und die Brücke selbst nicht mehr zur näheren Umgebung. Der Auffassung des Beigeladenen, gerade die Schienentrasse sei im Hinblick auf ihr Störpotenzial zumindest als Gewerbegebiet, wenn nicht als Industriegebiet zu bewerten und spreche deshalb für die Einstufung des Grundstücks des Klägers als faktisches Gewerbegebiet, vermag der Senat nicht zu folgen. Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB. Denn ihnen kann keine die Art der Bebauung prägende Bedeutung zukommen. Darauf kommt es aber bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197).
48 
(2) Im Norden des Grundstücks des Klägers gehören auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße zur näheren Umgebung; anders als die Schienentrasse und die Brücke hat diese Straße keinen trennenden Charakter. Erhebliche Unterschiede in Bebauung und Nutzungsstruktur auf der Nordseite der Straße einerseits und auf ihrer Südseite andererseits waren beim Augenschein nicht zu erkennen; vielmehr dominieren auf beiden Seiten der Straße gewerbliche Bauten und Nutzungen (siehe dazu im Einzelnen unten bb)). Darüber hinaus hat die Straße eine überschaubare Breite von ca. 6 m und dient in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Für die vom Beigeladenen behauptete überörtliche Verkehrsbedeutung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Augenscheins war die Straße mäßig befahren; der Senat konnte zudem feststellen, dass im Bereich der Einmündung der W... Straße in die C...-Straße das Schild „Durchfahrt für LKW verboten, 280 m“ aufgestellt und auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgezeichnet ist.
49 
Eine Berücksichtigung der Bebauung nördlich der W... Straße scheitert auch nicht daran, dass für dieses Gebiet der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ existiert. Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Die Abgrenzung hat vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass zu der maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch diejenige in einem beplanten Gebiet gehören kann (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 -, juris; Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 201 S. 28; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 36). Die Gegenansicht (BayVGH, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 ZB 11.484 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris) überzeugt nicht. Sie meint, ein faktisches Baugebiet bestehe ausschließlich aus unbeplantem Gebiet; infolgedessen könne zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden. Warum das faktische Baugebiet und die nähere Umgebung deckungsgleich sein sollen, wird allerdings nicht begründet. Gerade mit Blick auf unbebaute, nur an überplante Gebiete angrenzende Innenbereichsflächen, für die es dann keinen Maßstab gäbe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Auf die vom Kläger infrage gestellte Wirksamkeit des Ortsbauplans kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob  - worauf der Beigeladene verweist - das Gebiet in früheren Baugenehmigungsverfahren als faktisches Gewerbegebiet betrachtet worden ist.
50 
(3) Anders als die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W...-... Straße gehört die noch weiter nördlich gelegene Bebauung entlang der St... Straße dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers. Da es hier um den Gebietscharakter seines Grundstücks geht, kommt es nicht darauf an, wie weit die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens reichen, sondern auf die wechselseitige Prägung des Grundstücks mit seinen verschiedenen Nutzungen durch die Umgebung einerseits und seiner Umgebung durch das Grundstück andererseits. Das Grundstück wird geprägt durch die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße, deren Zu- und Abfahrtsverkehr ebenso wie derjenige zum Grundstück des Klägers über diese Straße läuft. Die Bebauung entlang der St... Straße wird dagegen über jene Straße angedient. Allein der zwischen der Bebauung an der St... Straße und derjenigen an der W... Straße liegende Hof der Firma L. (St... Straße ...), eines Schrotthandels, wird über eine Zufahrt von der W... Straße unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers angefahren. Auf dieser Zufahrt und dem Hof befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins mehrere Container, ein Nutzfahrzeug und ein Lkw-Anhänger. Der beim Augenschein vor dem Grundstück des Klägers wahrnehmbare Lärm stammte nach der übereinstimmenden Einschätzung des Mitarbeiters des Baurechtsamts der Stadt Korntal-Münchingen und eines anwesenden Eigentümers eines benachbarten Grundstücks von diesem Gelände. Ob es sich hierbei nur um eine Momentaufnahme handelte oder ob die Nutzung des Hofs prägend und deshalb zur näheren Umgebung zu rechnen ist, kann dahinstehen; diese Nutzung unterstreicht allenfalls die nach der sonstigen Bebauung und Nutzung vorhandene starke gewerbliche Prägung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers (s. sogleich bb)). Auswirkungen der Bebauung entlang der St... Straße auf das Grundstück des Klägers waren jedenfalls nicht festzustellen und sind auch nach den Unterlagen nicht zu erkennen. Dass vom Obergeschoss des ehemaligen Bahnwär-terhauses auf dem Grundstück des Klägers auch Wohngebäude nördlich der St... Straße zu sehen sind, gibt für eine entsprechende Prägung seines Grundstücks nichts her. Diese Wohnhäuser sind mehr als 100 m entfernt; Bezüge zum Grundstück des Klägers bestehen nicht. Gleiches gilt für die Gebäude entlang der Si... Straße, die nicht unmittelbar dem Grundstück des Klägers gegenüber liegen.
51 
Die verkehrlichen, akustischen und sonstigen Auswirkungen der Bebauung und Nutzung des Grundstück des Klägers reichen ebenfalls nicht über die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße hinaus; dies macht er auch nicht geltend.
52 
Damit gehören zur näheren Umgebung im Norden seines Grundstücks - ungeachtet der Frage der Berücksichtigung des Hofs der Firma L. - die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße, also auf den Grundstücken W... Straße 32 bis 48 sowie auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2.
53 
bb) Die Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233). Bei der Unterscheidung von betriebsbezogener und allgemeiner Wohnnutzung ist nicht allein der optische Eindruck maßgeblich, sondern auch die rechtliche Zuordnung der Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, BauR 1984, 606).
54 
(1) Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen folgende Gebäude und Nutzungen als prägend zu berücksichtigen:
55 
(a) Auf dem Grundstück des Klägers prägt zunächst die im Osten befindliche, am 06.05.1992 genehmigte Lagerhalle, in der er sein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und Vermietung von Messeinrichtungen sowie eine kleinere Werkstatt betreibt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Imbissgaststätte am westlichen Rand, die am 04.07.2005 mit offenem, zum Teil überdachten Verzehrbereich unbefristet genehmigt worden ist, und die am 06.05.1992 genehmigte befestigte Stellfläche, die derzeit von einem Autohandel genutzt wird. Prägend ist schließlich das ehemalige Bahnwärterhaus mit Büro und Aufenthaltsraum, in dem am 06.05.1992 der Einbau einer Dusche und eines WCs genehmigt worden ist. Die ungenehmigte Wohnnutzung des Klägers kann allenfalls als Nutzung einer Betriebsleiterwohnung Berücksichtigung finden. Selbst wenn man wegen der mehrjährigen Kenntnis der Baurechtsbehörde von dieser Nutzung, die spätestens durch das Planfeststellungsverfahren davon erfahren hat, eine behördliche Duldung annehmen wollte, obwohl der Kläger mehrfach erfolglos zum Einreichen von Bauvorlagen aufgefordert worden ist, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich eine solche Duldung auf eine allgemeine Wohnnutzung beziehen könnte.
56 
(b) Auf den östlich angrenzenden Nachbargrundstücken (W... Str. 45/47) ist das dort am 09.07.1981 und 21.03.1983 genehmigte Büro-, Unterkunfts- und Verwaltungsgebäude zu berücksichtigen, in dem sich eine Softwarefirma, Räume einer Zimmerei, eine Firma für Klimasysteme, eine Facharztpraxis und ein Beratungsbüro sowie sieben für Bereitschaftspersonal genehmigte „Unterkunftsräume“ befinden. Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung - im ersten Stock, im zweiten Stock und im Dachgeschoss jeweils 3 bis 4 Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnen, spielt dies für die Gebietseinstufung keine Rolle. Denn diese allgemeine Wohnnutzung ist nicht genehmigt und nicht geduldet. Die Baugenehmigung enthält hinsichtlich der „Unterkunftsräume“ den ausdrücklichen Zusatz: „Für Bereitschaftspersonen als Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO“. Dabei handelt es sich bei der Angabe von Abs. 1 anstelle von Abs. 3 offensichtlich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 17.12.1980, das nach Nr. 9 der Besonderen Bauvorschriften zur Baugenehmigung einer ihrer Bestandteile ist und in dem ausdrücklich auf die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzungen hingewiesen wird. Für die Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung durch die Baurechtsbehörde ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich neben einer Reihe von Werbeschildern im Eingangsbereich des Gebäudes auch ein Klingelschild befindet, auf dem eine Reihe von Namen ohne erkennbaren Bezug zu einem Betrieb oder Gewerbe zu lesen ist, gibt für eine Duldung nichts her, da die Baurechtsbehörde daraus nicht ohne Weiteres ersehen konnte, dass es sich nicht um Namen von Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte.
57 
(c) Prägend sind außerdem die nördlich der W... Straße auf den Grundstücken Hausnummern 32 bis 44 vorhandenen Gebäude einschließlich ihrer Nutzungen. Dazu gehören die mit Ladetoren für Lkw ausgestatteten Produktionshallen und Betriebsgebäude der Kugellagerfabrik auf den Grundstücken W... Straße Nr. 32 - 36 ebenso wie der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße Nr. 40. In dem Komplex befindet sich im östlichen Teil ein Lebensmittelhandel, laut Beschilderung ein Importeur und Großhändler griechischer Feinkost, Weine und Spirituosen. Dieser Betrieb verfügt an der W... Straße über einen Lkw-tauglichen Verladebereich mit Laderampe, Hebevorrichtung für Paletten oder Ähnliches sowie einer derzeit allerdings nicht funktionsfähigen Dieselzapfsäule. Oberhalb der Betriebsräume und des Verladebereichs befindet sich im ersten Obergeschoss eine Wohnung, die am 10.07.1968, in veränderter Ausführung am 17.10.1969 und am 03.07.1970 zuzüglich einer Erweiterung um Dach- und Wintergarten sowie zwei Gästezimmer genehmigt worden ist. Mit diesen Baugenehmigungen ist allerdings keine unbeschränkte Wohnnutzung, sondern nur eine solche „im Rahmen des Betriebsgebäudes“ zugelassen worden. Denn die genehmigten Bauvorlagen nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Bebauungsplan Alte W... Straße“, nach dessen Textteil (Absatz a) der besonderen Bauvorschriften) das Baugebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind.
58 
Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes W... Straße Nr. 40 ist eine Schlosserei untergebracht; hier befindet sich zur Straße hin eine mehrere Meter hohe, an zwei Seiten offene Halle, durch die Lkw an das Gebäude heranfahren können. Zum Zeitpunkt des Augenscheins befanden sich dort ein Lkw der Schlosserei und mehrere Pkw.
59 
Zur prägenden Bebauung gehört weiter der Gebäudekomplex auf dem Nachbargrundstück W... Straße 42, der aus einem langgestreckten Baukörper besteht, an den ein dreistöckiges Haus mit großem Dachbalkon angebaut ist. In dem Komplex sind eine Reihe kleinerer Betriebe ansässig, darunter eine Werkzeugschleiferei und verschiedene Beratungsfirmen; außerdem werden Räume freiberuflich und künstlerisch genutzt. Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses, das als Lagergebäude genehmigt ist, sind Beratungsfirmen tätig; im Obergeschoss und im Dachgeschoss sind zwei Wohnungen untergebracht, von denen eine als Hausmeisterwohnung genutzt wird. Die Gebäude sind am 24.09.1962 als eingeschossige Werkstatt- und Lagergebäude genehmigt worden; die Aufstockung des hinteren Lagergebäudes um ein Geschoss mit zwei Wohnungen ist am 26.04.1963 und die Erweiterung einer dieser Wohnungen durch einen Dachausbau auf eine Wohnfläche von knapp 200 m² ist am 09.08.1984 genehmigt worden. Auch hier nehmen die genehmigten Bauvorlagen Bezug auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“. Ebenso zu berücksichtigen ist die am 05.05.1970 genehmigte größere Werkhalle einer Zimmerei auf dem Grundstück W... Straße 44. Sie wird derzeit als Lagerhalle genutzt. Im Obergeschoss der Halle sind unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“ und „Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 29.05.1964 am 05.05.1970 drei Schlafräume für Arbeiter der Werkstatt genehmigt worden, die derzeit allerdings leer stehen.
60 
(d) Prägend sind schließlich auch die Gebäude und Nutzungen auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2. Auf dem Grundstück Si...-...Straße 2 steht eine am 14.11.1961 genehmigte Lagerhalle mit über 400 m² Grundfläche, an die südlich zur W... Straße ausgerichtet ein dreigeschossiges Betriebs- und Wohngebäude angebaut ist. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes werden von einem Betrieb zur Diamantwerkzeugherstellung genutzt; sie sind zur W... Straße hin mit einem großen Rolltor versehen. Davor sind Stellplätze angelegt, die betrieblich genutzt werden. Im ersten Obergeschoss befindet sich eine am 14.11.1961 und im zweiten Obergeschoss eine am 22.08.1962 genehmigte Wohnung. Die Baugeneh-migungen enthalten keine Beschränkung hinsichtlich der Wohnnutzung. Das Grundstück Si... Straße 1 ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude größeren Umfangs bebaut, das von einer Firma für Software und Elek-tronik genutzt wird. Auf dessen Flachdach ist zurückgesetzt ein als Wohnung genehmigtes Penthouse errichtet worden.
61 
(2) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Haus auf dem Grundstück W... Straße 48, das ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Es stellt eine singuläre Anlage dar, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden durchweg gewerblich geprägten Bebauung steht, und ist deshalb als Fremdkörper unbeachtlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322). Selbst die Gebäudeteile, die in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt werden, sind in gewerblich genutzte Gebäudekomplexe integriert und ihrer Größe nach den gewerblich genutzten Gebäudeteilen untergeordnet. Im Gegensatz dazu ist das Wohnhaus Nr. 48 schon nach seinem optischen Erscheinungsbild ein reines Wohnhaus. Es ist mit großzügigen Balkonen versehen und steht frei in einem kleinen Garten. Im Osten folgt darauf die Halle der Zimmerei, im Westen die Zufahrt zum Hof des Schrotthandels der Firma L.. Bei dieser Sachlage hat das Wohnhaus nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen.
62 
(3) Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls einem stark gewerblich geprägten Gebiet. Prägend sind vor allem gewerbegebietstypische Gewerbebetriebe, also solche Betriebe, deren Störgrad nicht erheblich belästigend ist (§ 8 Abs. 1 BauNVO), aber über denjenigen eines Mischgebiets hinausgeht, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zu den gewerbegebietstypischen Betrieben gehören nicht nur die Kugellagerfabrik und die Zimmerei bzw. deren Lagernutzung, deren Gewerbegebietstypik auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Darunter fallen ebenfalls die Schlosserei (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 6 Bau-NVO Rn. 2 m.w. N.) und die Werkzeugschleiferei. Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelt, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Urteil des Senats vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen (BayVGH, Urteil vom 27.07.1977 - 397 II 74 -, BayVBl 1978, 119). Gleiches gilt für den Lebensmittelgroßhandel, der auf die Andienung durch Lkw über die W... Straße und damit auf das Wohnen typischerweise wesentlich störenden Zu- und Abgangsverkehr angelegt ist. Schon die Existenz dieser Betriebe schließt die vom Kläger gewünschte Einordnung der näheren Umgebung seines Grundstücks als Mischgebiet aus. Ebenso wenig lässt sie Raum für seine Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls auch mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970) verglichen werden.
63 
Für ein Mischgebiet fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO, vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, ZfBR 2013, 692). Die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei weitem. Neben den oben aufgeführten Gewerbebetrieben sind eine Reihe weiterer gewerblicher Nutzungen vorhanden wie diejenige des Klägers selbst auf seinem Grundstück, der beiden Softwarefirmen (W...- ... Straße 45/47 und Si... Straße 1), der Firma für Klimasysteme (W... Straße 45/47), der Werkstatt für Filzkunst (W... Straße 42) und des Diamantwerkzeugherstellers (Si... Straße 2). Prägende Wohnnutzung findet zwar in mehreren Gebäuden entlang der W... Straße und auf den Eckgrundstücken an der Si... Straße statt, ist aber bis auf die Nutzung in den Häusern auf den genannten Eckgrundstücken nur als betriebsbezogenes Wohnen zugelassen. Der Auffassung des Klägers, diese Wohnnutzung sei wie eine allgemeine Wohnnutzung zu bewerten, weil die in den Baugenehmigungen enthaltenen Beschränkungen nach den Begrifflichkeiten der BauNVO nicht vorgesehen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung für die „Unterkunftsräume“ im Gebäude W... Straße 45/47 ausdrücklich auf die Ausnahmeregelung in § 8 BauNVO für Bereitschaftspersonen verweist, sind sämtliche Baugenehmigungen mit den darin enthaltenen Beschränkungen bestandskräftig. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher nicht an; gleiches gilt auch in diesem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Alte W... Straße“.
64 
Das starke Übergewicht der gewerblichen Nutzungen insbesondere durch gewerbegebietstypische Betriebe spricht für eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Bau-NVO). Die vorhandenen weiteren Nutzungen von Räumlichkeiten für Büros und freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten (W... Straße 45/47 und 42) lassen sich damit ohne weiteres vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 BauNVO). Die Imbissgaststätte auf dem Grundstück des Klägers ist im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
65 
Aber auch wenn man davon ausgeht, einer Einstufung des Gebiets als faktisches Gewerbegebiet stehe entgegen, dass auf den Grundstücken Si...-...Straße 1 und 2 allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist und dass die Beschränkung der betriebsbezogenen Wohnnutzung auf „Wohnungen im Rahmen von Betriebsgebäuden“ nach dem Bebauungsplan „Alte W... Straße“ nicht den engeren Vorgaben des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entspricht, verbleibt ein Gebiet mit starker gewerblicher Prägung und großer Ähnlichkeit zu einem Gewerbegebiet.
66 
Kann das Gebiet nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft werden, folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es als Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm anzusehen wäre. Eine Gemengelage im Sinne dieser Regelung setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor; es fehlt an einem zum Wohnen dienenden Gebiet (vgl. Nr. 6.1 d) - f) TA Lärm; s. dazu auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, a. a. O., Nr. 6.7 Rn. 58).
67 
cc) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet, gelten die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm. Diese Richtwerte sind aber auch maßgeblich, wenn die nähere Umgebung nur als gewerbegebietsähnlich angesehen wird. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm aufgeführten Gebietstyp maßgeblich, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Es ist also einer der in Nr. 6.1 aufgeführten Gebietskategorien zuzuordnen. Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, anders als im Fall einer Gemengelage nach Nr. 6.7, nicht vor (a. A. wohl Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 46). Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, BauR 2014, 1129). Am ehesten entspricht der Charakter des Gebietes hier einem Gewerbegebiet, so dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm maßgeblich sind.
68 
Selbst wenn man annähme, dass nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm eine Zwischenwertbildung möglich wäre, bestünde dafür hier jedenfalls angesichts der starken Ähnlichkeit der vorhandenen Gebäude und Nutzungen zu denjenigen eines Gewerbegebiets kein Anlass. Auch eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm (so Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 48 Rn. 20; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn. 16 m. w. N.) führte zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn dann wäre die bereits vorhandene Prägung des Grundstücks durch den Bahnbetrieb zu berücksichtigen, mit dem das Vorhaben unmittelbar zusammenhängt. Das Grundstück liegt direkt an der lärmintensiven Bahntrasse; nach wie vor ist es mit dem ehemaligen Bahnwärterhaus bebaut, das der Kläger jetzt als Betriebsleiterwohnung nutzt.
69 
b) Die Immissionen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers halten die Vorgaben der TA Lärm für ein Gewerbegebiet ein. Grundlage der gerichtlichen Überprüfung ist dabei der Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein bestimmtes Betriebsgeschehen genehmigt wird. Auf die vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Betrieb könne darüber hinaus ausgedehnt werden, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an.
70 
aa) Am maßgeblichen Immissionsort vor dem Fenster des vom Kläger zum Schlafen genutzten Raums im ehemaligen Bahnwärterhaus (IP 6) unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel mit 50 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm (tags 65 dB(A)/nachts 50 dB(A)). Der Immissionspunkt 6 ist vom Schallgutachter zu Recht als maßgeblicher Immissionsort angesehen worden; dies entspricht den Vorgaben nach Nr. 2.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Dass die Nutzung als Betriebsleiterwohnung baurechtlich nicht genehmigt ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese Nutzung ist bauplanungsrechtlich ohne weiteres und bauordnungsrechtlich jedenfalls bei entsprechender Nachrüstung und gegebenenfalls gebotenen Umbaumaßnahmen genehmigungsfähig. Dauerhafte bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse, die nicht beseitigt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist sie immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31).
71 
Einwendungen gegen die Ermittlungen des Schallgutachters in Bezug auf den Immissionspunkt 6 erhebt der Kläger nur insoweit, als er meint, der Gutachter hätte die Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm ermitteln und berücksichtigen müssen. Im Gutachten heißt es dazu jedoch, da der zulässige Tagesimmissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde, könnten die zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen als nicht relevant bezeichnet und auf eine Betrachtung der Geräuschvorbelastung durch bereits angesiedelte Betriebe verzichtet werden. Zur Nachtzeit könne der Richtwert voll ausgeschöpft werden, da die ansässigen Betriebe zwischen 22 und 6:00 Uhr nicht arbeiteten (Gutachten vom 08.09.2010, S. 36). Diese Ausführungen entsprechen den rechtlichen Vorgaben der TA Lärm (vgl. Nr. 4.2 c) i. V. m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm); der Kläger setzt ihnen auch nichts entgegen.
72 
bb) Auch die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Immissionsbelastung der Imbissgaststätte auf seinem Grundstück greifen nicht durch. Der Kläger beanstandet, dass dort zunächst kein maßgeblicher Immissionsort angenommen und bei der nachträglichen Untersuchung dann zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass es sich um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum handele, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Tatsächlich könne die Gaststätte aber bei geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden.
73 
Dazu weist der Beigeladene jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich nach den Vorgaben der TA Lärm bei der Imbissgaststätte um keinen schutzbedürftigen Raum handelt und dort deshalb kein Immissionsort anzunehmen ist. Nach Nr. 2.3 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen wie dem Grundstück des Klägers 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 gehören Räume in Gaststätten, seien sie von Gästen oder vom Personal genutzt, aber nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Auf die Ausführungen des Klägers zur potentiellen Aufenthaltsdauer von Gästen und Personal in der Gaststätte kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon übersieht er offensichtlich, dass im ersten Bauantrag, der zu der Baugenehmigung vom 04.07.2005 geführt hat, eine Betriebszeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr angegeben worden ist.
74 
Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Imbiss auch auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen dieser Regelung für sein Grundstück nicht vorliegen. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau– und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Beim Grundstück des Klägers handelt es sich aber nicht um eine solche Fläche, sondern um eine Fläche, die mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist und unter Nr. A.1.3 Satz 1 a) des Anhangs zur TA Lärm fällt. Denn auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude mit der Betriebsleiterwohnung des Klägers.
75 
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dann, wenn auf einer Fläche bereits Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet, aber weitere derartige Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig sind, Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm entsprechend anzuwenden ist, gilt dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare schutzbedürftige Bauvorhaben sind nicht zu berücksichtigen (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31 ff.; ähnlich Hans-mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 01.05.2015, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 nur, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17); die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr, also der Abwehr hinreichend wahrscheinlicher schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. nur Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39 ff, § 5 Rn. 19, § 22 Rn. 30 m. w. N.). Konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind hier nicht ersichtlich.
76 
Im Übrigen hat der Gutachter eine Immissionsprognose für den Imbiss erstellt, die zu deutlich unter den Gewerbegebietsrichtwerten liegenden Beurteilungspegeln von 51,1/45,5 dB(A) kommt (vgl. Anhang 4 zur Stellungnahme vom 04.07.2013). Der Kläger wendet dagegen zwar ein, es sei nicht einleuchtend, dass diese Werte unter denjenigen liegen sollten, die für seine Wohnung prognostiziert worden seien, obwohl der Imbiss wesentlich näher an der Werkstatt liege als seine Wohnung. Dazu hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar erläutert, dass der nördliche Teil des Werkstattgebäudes, der nach Osten über die Zufahrt zur Werkstatt hinausragt, eine Abschirmwirkung entfalte, die der unmittelbar nördlich des Gebäudes gelegenen Imbissgaststätte deutlich mehr zu Gute komme als dem weiter östlich gelegenen ehemaligen Bahnwärterhaus.
77 
cc) Mangels vorhandener oder konkret absehbarer schutzbedürftiger Räume verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, das Gutachten berücksichtige die Schutzbedürftigkeit der „unbebauten Flächen“ auf seinem Grundstück nicht. Der Bereich zwischen dem ehemaligen Bahnwärterhaus und der Imbissgaststätte ist zumindest teilweise befestigt; dort wird der Autohandel betrieben und war zum Zeitpunkt des Augenscheins eine Vielzahl von Fahrzeugen abgestellt. Für konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen ist nichts ersichtlich. Daher ist es auch unerheblich, dass in Teilen dieses Bereichs ausweislich der vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Isophonenkarten derzeit der Nachtimmissionsrichtwert von 50 d(B)A für ein Gewerbegebiet um einige d(B)A überschritten wird. Die niedrigeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit sind durch das in diesem Zeitabschnitt verstärkte Ruhe- und Schlafbedürfnis begründet; ihre Anwendung setzt daher vorhandene oder absehbar zu errichtende schutzbedürftige Räume voraus (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.1 Rn. 25 m. w. N.). Abgesehen davon wird der Autohandel nachts nicht betrieben; es hält sich also zur Nachtzeit noch nicht einmal zeitweise jemand auf der von der Überschreitung der nächtlichen Richtwerte betroffenen Fläche auf.
78 
Der Auffassung des Klägers, aus Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm folge, dass auch abstrakt mögliche künftige Nutzungen einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG begründen müssten, weil eine bebaute Fläche nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine bislang noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche, vermag der Senat nicht zu teilen. Die TA Lärm knüpft in erster Linie an die tatsächlichen Verhältnisse an und verlangt, soweit möglich, eine Immissionsprognose, die die tatsächlichen schutzbedürftigen Räume betrachtet. Sind solche Räume vorhanden, kommt ein ergänzender Rückgriff auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs nicht in Betracht; er würde dem Wortlaut und der Systematik von Nr. A.1.3 Satz 1 a) und b) zuwiderlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Der Sache nach will der Kläger erreichen, dass die Immissionsrichtwerte unabhängig von den Regelungen zur Ermittlung der Beurteilungspegel auf beliebige Orte auf seinem Grundstück angewandt werden. Dies ist mit dem Regelungssystem der TA Lärm, in dem die Immissionsrichtwerte untrennbar mit dem Mess- und Beurteilungsverfahren verbunden sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.10 Rn. 70, Nr. 6 Rn. 14: „funktionale Einheit“; s. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279), nicht zu vereinbaren.
79 
Gegen die normkonkretisierende Vorschrift in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Bedenken. Sie ist, wie ausgeführt, mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auszulegen; danach ist vom Betreiber einer Anlage nur zu verlangen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist; nicht absehbaren Ereignissen ist durch nachträgliche Anordnungen Rechnung zu tragen (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17). Dies gilt für bebaute wie unbebaute Flächen gleichermaßen.
80 
Soweit der Kläger dem entgegenzuhalten versucht, die einzig mögliche Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen sei bei planfestgestellten Anlagen § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, trifft dies nicht zu. Die dynamischen Pflichten aus § 22 BImSchG gelten auch für den Betrieb planfestgestellter Anlagen; werden sie nicht mehr erfüllt, etwa bei Änderungen in ihrer Umgebung, muss der Anlagenbetreiber für Abhilfe sorgen (Hansmann, a. a. O., § 22 BImSchG, Rn. 2 m. w. N.) und können die Pflichten gegebenenfalls im Wege einer nachträglichen Anordnung durchgesetzt werden (Hansmann, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 7; Jarass, a. a. O., § 17, Rn. 9 und § 24 Rn. 4 m. w. N.).
81 
Im Übrigen enthält der Planfeststellungsbeschluss hier die ausdrückliche Nebenbestimmung (II.8.5) sowie die Zusage (III.7.18) der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren, die gegebenenfalls durchgesetzt werden können.
III.
82 
Schließlich bleibt auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit in der Sache geltend machen will, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 55.10 -, BauR 2011, 1306), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt. Denn ein solches wäre jedenfalls mangels Einflusses auf das Abwägungsergebnis unerheblich (§ 18 Satz 3 AEG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Lärmschutz unterhalb der Richtwerte der TA Lärm sollte offensichtlich nicht gewährt werden; insoweit sollten die betrieblichen Interessen des Beigeladenen Vorrang haben. Dies belegen die genannte Nebenbestimmung unter II.8.5 und die Zusage unter III.7.18 im Planfeststellungsbeschluss.
C.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
85 
Beschluss vom 7. Oktober 2015
86 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht demjenigen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen unter Ziffer 34.2.2 für Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs vorsieht. Der Kläger macht hier die Beeinträchtigung seines gewerblich genutzten Grundstücks im Hinblick sowohl auf die aktuellen als auch auf potentielle zukünftige Nutzungen geltend, so dass der Senat die Festsetzung des im Streitwertkatalogs unter Ziffer 34.2.2 vorgeschlagenen Werts für angemessen erachtet.
87 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.