Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2015 - 5 S 2020/13

published on 15/10/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2015 - 5 S 2020/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten für den Neubau einer Betriebswerkstatt für die Strohgäubahn in Korntal um zusätzliche Lärmschutzauflagen. Primäres Ziel seiner Klage ist die Errichtung einer Schallschutzwand auf der Grenze zwischen dem Betriebsareal und seinem Grundstück.
Die Betriebswerkstatt soll der regelmäßigen Wartung und betriebsnahen Instandhaltung der auf der Strohgäubahn von Korntal nach Heimerdingen verkehrenden Schienenfahrzeuge dienen. Der beigeladene Zweckverband ist Träger des planfestgestellten Vorhabens.
Der Kläger ist Eigentümer des lang gestreckten Grundstücks Flst.Nr. ..., das im Süden und Südwesten durch die Trassen der Strohgäubahn und der Deutschen Bahn und im Norden durch die W... Straße begrenzt wird. In Höhe der östlichen Grundstückshälfte wird die Trasse der Strohgäubahn mit der Eisen- und S-Bahn-Trasse der Deutschen Bahn zusammengeführt. In dem Dreieck zwischen den beiden Trassen befindet sich das Vorhabengrundstück Flst.Nr. ..., auf dem die Betriebswerkstatt geplant ist. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers liegen im unbeplanten Innenbereich. Für das Gebiet zwischen der W... Straße und der St...- straße im Norden bis zur Bebauung entlang der Si... Straße existiert der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ vom 08.02.1956, nach dem das Gebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind.
Im östlichen Bereich des Grundstücks des Klägers befindet sich ein Lager- und Bürogebäude mit einer vom Kläger genutzten Betriebsleiterwohnung. Der Kläger betreibt dort ein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und zur Vermietung von Messeinrichtungen. Westlich daran schließt sich zunächst ein Autohandel und dann eine Imbissgaststätte mit Außenbewirtschaftung an.
Auf Antrag des Beigeladenen erließ das Regierungspräsidium Stuttgart am 19.08.2013 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Betriebswerkstatt. Der Beschluss enthält u. a. als Nebenbestimmungen zum Lärmschutz, dass die dem eingeholten Lärmgutachten vom 05.12.2012 zu Grunde gelegten Betriebsabläufe einzuhalten sind und dass der Vorhabenträger zu gewährleisten hat, dass die von dem Werkstattbetrieb ausgehenden Lärmemissionen die einschlägigen Grenzwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren einhalten, und dies auf Anforderung nachzuweisen hat (II.8.4 und 8.5 des Beschlusses). In dem Gutachten vom 05.12.2012 werden für das Grundstück des Klägers die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet angenommen. Außerdem bestimmt der Planfeststellungsbeschluss unter „Zusagen“ zum Lärmschutz: „Der Betrieb hält die Richtwerte der TA Lärm ein“ (III.7.18 des Beschlusses). In der Begründung wird zum Lärmschutz auf die Gutachten vom 05.12.2012 und vom 04.07.2013 verwiesen. Danach würden die durch die Werkstatt zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen die Grenzwerte nach TA Lärm nicht überschreiten. Der Gesamtlärm aus den vorhandenen Gewerbebetrieben und der Werkstatt führe nach der Stellungnahme des Vorhabenträgers vom 26.07.2013 auch in der kritischen Nachtzeit nicht zu Grenzwertüberschreitungen, weil die umliegenden Gewerbebetriebe nur zur Tagzeit arbeiteten. Auf dem Werkstattgelände müssten die hintereinanderstehenden Triebwagen nur aneinander gekoppelt werden, bevor sie aus dem Werkstattgelände gefahren würden. Dies erfordere kein Rangieren im klassischen Sinn. Das Bereitstellen der Triebwagen außerhalb des Betriebsgeländes werde als eine Fahrt wahrgenommen, weil die Wagen aneinander gekoppelt zum Bahnhof Korntal gefahren würden. Rangierbewegungen außerhalb des Werkstattgeländes seien nicht erforderlich. Der Imbiss auf Flurstück Nr. ... zähle laut Aussage des Gutachters vom 04.07.2013 nicht zu den schutzbedürftigen Räumen, die laut DIN 4109 gegen Geräusche zu schützen seien. Zudem ergebe die Ausbreitungsberechnung des Gutachters, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert für ein Gewerbegebiet tags um mehr als 6 dB(A) unterschritten sei. Die Gaststätte sei nur tagsüber von 9:00 bis 16:30 Uhr geöffnet. Auch in der Nachtzeit ergäben sich unter der Maßgabe eines Gewerbegebiets keine Grenzwertüberschreitungen.
Das Planfeststellungsverfahren wurde auf Antrag des Beigeladenen vom Regierungspräsidium Stuttgart als vereinfachtes Verfahren gemäß §§ 18 ff. AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG ohne öffentliche Auslegung der Planunterlagen mit Anhörungsschreiben vom 28.12.2010 unter Hinweis auf die Einwendungspräklusion eingeleitet. Darauf machte der Kläger die Gefahr von Erschütterungen und daraus resultierenden Gebäudeschäden, jedoch keine Beeinträchtigung durch Lärm geltend.
In der Folge änderte der Beigeladene die Planung dahin, dass der zunächst oberirdisch geplante Kraftstofftank unterirdisch installiert werden soll. Dem Kläger und weiteren Anwohnern wurde unter Übersendung der Planunterlagen, insbesondere der Schallgutachten, Gelegenheit zur Äußerung zum Vorhaben gegeben. Auf eine mögliche Einwendungspräklusion wurde nicht hingewiesen. Der Kläger rügte nunmehr, die schalltechnische Untersuchung vom 08.09.2010 weise methodische und inhaltliche Defizite auf. Die Einschätzung, von dem Vorhaben gingen keine betriebsbedingten erheblichen Lärmimmissionen aus, sei falsch.
Gegen den ihm am 22.08.2013 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 23.09.2013, einem Montag, Klage erhoben, die er am 04.11.2013 begründet hat. Er macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss beruhe in Bezug auf den Genehmigungszustand der Gaststätte auf seinem Grundstück auf falschen Annahmen, die dazu geführt hätten, seinem Grundstück keinen Schallschutz zu gewähren. Denn für den Imbiss bestehe nicht nur eine befristete Baugenehmigung für einen geschlossenen Gastraum mit beschränkten Betriebszeiten, sondern eine unbefristete Baugenehmigung vom 04.07.2005 für einen überdachten und einen offenen Verzehrbereich ohne Betriebszeitenbeschränkungen. Der offene Verzehrbereich sei sensibler zu bewerten als ein geschlossener Gastraum, weil dort sowohl die Gäste als auch das Personal wesentlich stärker den Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt und der angrenzenden Verkehrswege ausgesetzt seien.
Auch die Einstufung seines Grundstücks als faktisches Gewerbegebiet sei verfehlt. Der Lärmgutachter und im Anschluss der Planfeststellungsbeschluss grenzten die nähere Umgebung falsch ab. Das hier maßgebliche Gebiet werde durch die St... Straße im Norden, die Brücke der S... Straße über die Eisenbahntrasse im Osten, die Kurve der Strohgäubahn im Westen und die Eisenbahntrasse im Süden begrenzt. Das Areal zwischen diesen Grenzen sei nicht in einzelne Teilgebiete aufteilbar. Der Ortsbauplan von 1956 sei nicht geeignet, die heutige Schutzwürdigkeit des Gebiets zu bestimmen. Er beziehe sich nicht nur nicht auf sein - des Klägers - Grundstück, sondern sei auch nicht wirksam. Nachweise über seine Ausfertigung und Bekanntmachung wie auch über seine Überleitung nach dem Baugesetzbuch fehlten ebenso wie textliche Teile und der Satzungsbeschluss. Die Grundstücke auf der Westseite der Si... Straße gehörten ebenfalls zur näheren Umgebung seines Grundstücks, weil diese Straße in dem Gebiet eindeutig Erschließungscharakter und damit eine verbindende Wirkung habe. Hinzuzuzählen seien auch die Grundstücke zwischen der W... Straße und der Eisenbahnstrecke. Die W... Straße habe in diesem Bereich ebenfalls Erschließungsfunktion für die Gewerbe- und Wohngrundstücke auf beiden Seiten. Sein Grundstück mit dem östlich angrenzenden Grundstück Flurstück Nr. ... (W... Str. ...) könne deshalb nicht isoliert betrachtet werden. In dem genannten Bereich befänden sich in erheblichem Umfang Wohnnutzungen, die weit über das Maß üblichen Betriebsleiterwohnens hinausgingen. Die Zahl der Wohneinheiten belaufe sich auf mindestens 58; dazu zählten auch die 18 Wohneinheiten des Asylbewerberwohnheims an der Si... Straße, das nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Wohnnutzung diene und im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Es könne dahinstehen, ob die Nutzungsmischung ein hinreichendes Gleichgewicht zwischen Wohnen und Gewerbe beinhalte, um als faktisches Mischgebiet eingeordnet zu werden, oder ob es sich um eine Gemengelage handele. Für die Belange des Lärmschutzes mache dies keinen Unterschied; in beiden Fällen gälten die Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Dies sei im Übrigen ebenso der Fall, wenn man von einem faktischen Gewerbegebiet ausgehe, weil dann berücksichtigt werden müsse, dass die vorhandenen gewerblichen Nutzungen für die Einordnung als eingeschränktes Gewerbegebiet sprächen. Nach gegenwärtigem Planungsstand solle der Betrieb der Werkstatt zwar vor 22:00 Uhr enden. Angesichts des insgesamt geplanten massiven Ausbaus der Strohgäubahn, wie er etwa durch den Planfeststellungsbeschluss vom 22.10.2013 zum Ausbau der Bahnstrecke und von Bahnhöfen auf der Gemarkung Korntal-Münchingen belegt werde, sei aber nicht auszuschließen, dass der Betrieb künftig auch bis in die Nachtstunden deutlich nach 22:00 Uhr ausgedehnt werde.
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Die wesentlichen Lärmquellen der Betriebswerkstatt bezogen auf das Grundstück des Klägers, nämlich Fahr–, Park- und Rangiervorgänge sowie Reinigungs-, Reparatur– und Wartungsarbeiten, seien vom Beklagten zwar zu Recht nach der TA Lärm bewertet worden. Die Begutachtung sei jedoch unzureichend, weshalb zu Unrecht kein Schutz zu Gunsten des Grundstücks des Klägers festgesetzt worden sei. Die Gaststätte sei zunächst nicht untersucht worden, ebenso wenig die Immissionen auf die großen Freiflächen zwischen den Bebauungen am östlichen und westlichen Ende des Grundstücks des Klägers. Erst in der Stellungnahme vom 04.07.2013 werde der Tagwert an der Gaststätte mit 51,1 dB(A) und der Nachtwert mit 45,5 dB(A) angegeben und darauf hingewiesen, es handele sich im Sinne der DIN 4109 um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Die Gaststätte könne bei entsprechend geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden. Abgesehen davon hätte die Beklagte, wenn sie von einer befristeten Genehmigung der Gaststätte ausgehe, ihrer Prüfung die Ersetzung der Gaststätte durch andere zulässige Nutzungen zugrunde legen müssen. Es treffe nicht zu, dass nur Gäste von dem Lärm betroffen würden, die sich in der Gaststätte nicht dauerhaft aufhielten. Vielmehr befinde sich in der Gaststätte auch das Personal, welches dauerhaft dem Lärm ausgesetzt wäre. Zudem seien die Untersuchungsergebnisse der Beigeladenen zu den Immissionen an der Gaststätte massiv zu bezweifeln. Denn wesentlich weiter von der Betriebswerkstatt entfernt am Wohnhaus des Klägers lägen die Werte höher oder ähnlich. Danach sei nicht nachvollziehbar, warum an der Gaststätte, die direkt gegenüber der Betriebswerkstatt liege, die Werte niedriger lägen. Bei einer Extrapolation der Werte für andere Immissionsorte nördlich der Betriebswerkstatt ergebe sich eine Belastung für die Gaststätte von 63 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts. Damit seien die Lärmgutachten der Beigeladenen erschüttert.
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Die Wohnung des Klägers sei auch nachts nach Maßgabe eines Mischgebiets schutzwürdig. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Immissionen seien nicht getroffen worden. Die ergänzende Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013, die organisatorische Maßnahmen beschreibe, um sicherzustellen, dass in der lautesten Nachtstunde nur ein Triebwagen das Betriebsgelände befahren oder verlassen dürfe, sei ausweislich von Ziff. 8.4 der Nebenbestimmungen nicht in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden.
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Tags und nachts schutzwürdig seien auch die unbebauten Freiflächen, weil hier Gebäude auch mit nächtlichen gewerblichen Nutzungen errichtet werden könnten. Dass die Fläche momentan nur zu Lagerzwecken genutzt werde, sage nichts über ihre rechtlich zulässigen Nutzungs– und Bebauungsmöglichkeiten aus. Auch künftige Nutzungsmöglichkeiten müssten gemäß Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm geschützt werden. Die Fläche dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine bisher noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche. Es sei grundsätzlich zweifelhaft, ob die Differenzierung in Nr. A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm danach, ob ein Grundstück bereits bebaut sei oder noch nicht, sachgerecht sei. Denn dies würde im Ergebnis zur Besserstellung nicht bebauter Flächen nach b) gegenüber bebauten Flächen nach a) führen. Bei unbebauten Flächen liege der Immissionsort jeweils am Rand der bebaubaren Fläche, während es bei bebauten Flächen nur auf die konkret ausgeübte Nutzung in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage ankomme.
13 
Dem Kläger stehe wegen der deutlichen Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet aus § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu. Da es sich bei der Werkstatt nicht um einen Verkehrsweg handele, sei die Beschränkung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG nicht einschlägig, sondern das BImSchG insgesamt anwendbar. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung zum Gewerbelärmschutz nach TA Lärm seien die maßgeblichen Außenlärmpegel einzuhalten und Maßnahmen des passiven Schallschutzes, anders als in der Verkehrswegeplanung, nicht geeignet, den Schutzanspruch des Klägers zu erfüllen. Dem Kläger stehe daher ein Rechtsanspruch auf die Anordnung aktiver Schallschutzmaßnahmen zu, die die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete an seinem gesamten Grundstück sicherstellten. Naheliegend sei die beantragte Errichtung einer Schallschutzwand entlang seiner Grundstücksgrenze, für die er gegebenenfalls auch eigene Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen bereit sei. Ergänzend zur Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Richtwerte sei im Rahmen des Abwägungsgebots zusätzlich zu prüfen, inwieweit Schutzvorkehrungen mit vertretbarem Aufwand wesentliche Lärmentlastungen mit sich bringen könnten. Diese Würdigung unterlasse der Planfeststellungsbeschluss. Die Hilfsanträge seien für den Fall gestellt, dass die Schallschutzwand wider Erwarten nicht wirksam sein oder ihr sonstige Hindernisse entgegenstehen sollten oder das Gericht andere aktive Schallschutzmaßnahmen oder sonstige Schutzmaßnahmen für sachdienlich halten sollte.
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Der Kläger beantragt,
15 
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19.08.2013 um die Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene an der Grenze zwischen dem Bahngrundstück Flst.Nr. ... und dem Grundstück Flst.Nr. ... jeweils auf Gemarkung Korntal eine Schallschutzwand zu errichten hat, die sicherstellt, dass auf seinem gesamten Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden,
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19.08.2013 um eine Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene durch sonstige Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sicherzustellen hat, dass auf seinem gesamten Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden,
17 
höchst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal vom 19.08.2013 um zusätzliche Lärmschutzauflagen zu seinen Gunsten erneut zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig und die Klage daher unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen. Zur Begründung verweist der Beklagte in erster Linie auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss. Der Lärmgutachter sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet liege. Die durch die Werkstatt zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen würden die entsprechenden Grenzwerte nach TA Lärm nicht überschreiten. Unter 8.5 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sei dem Vorhabenträger auferlegt worden, die einschlägigen Grenzwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren einzuhalten. Eine gültige Baugenehmigung liege nach den Feststellungen der Stadt nur für den Küchenraum des Imbisses und den Lager– und Umkleideraum vor. Für die anderen tatsächlich ausgeführten baulichen Anlagen, wie z.B. den Gastraum und auch die überdachte und nicht überdachte Außenbewirtschaftungsfläche liege keine baurechtliche Genehmigung vor. Bei dem Imbiss handele es sich unabhängig von der Frage der Betriebszeitenbeschränkung um keinen schutzbedürftigen Raum. Auch für die Betriebsleiterwohnung bestehe keine Baugenehmigung. Zudem würden hier die Lärmrichtwerte eines Gewerbegebiets bei Tag und bei Nacht eingehalten.
21 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Er betont, der Planfeststellungsbeschluss beruhe nicht auf falschen Annahmen. Dies gelte insbesondere für die Situation auf dem Grundstück des Klägers. Bereits die Baugenehmigung vom 04.07.2005 für den Imbiss habe eine Betriebszeitenbeschränkung von 6:00 bis 22:00 Uhr enthalten. Bei dem mittleren Teil des Grundstücks des Klägers handele es sich keinesfalls um eine unbebaute Freifläche, sondern dort seien Stellplätze für Kraftfahrzeuge angelegt. Für das als Betriebsleiterwohnung genutzte Gebäude liege nur eine Baugenehmigung für ein Lager–/Bürogebäude mit Aufenthaltsraum vor. Außerdem rage ein Teil der Betriebsleiterwohnung, nämlich ein als Anbau genutzter Container, in das angrenzende Grundstück des Beigeladenen. Der Kläger sei bereits zur Beseitigung aufgefordert worden.
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Das Grundstück des Klägers grenze direkt an die Gleisanlagen an. Bahnanlagen seien im Hinblick auf ihr Störpotenzial bauplanungsrechtlich jedenfalls als Gewerbegebiet zu bewerten. Im Süden der Bahnlinie verlaufe die S... Straße, im Norden des Grundstücks des Klägers nahezu parallel zur S... Straße die W... Straße. Beide seien nach ihrer Länge einzigartig in der näheren Umgebung und besäßen als einzige überörtliche Bedeutung. Die nähere Umgebung für das Grundstück des Klägers bestimme sich daher nach dem Bereich zwischen diesen beiden Straßen, die ihn von der nördlich und südlich folgenden Bebauung abgrenzten.
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Die Angaben des Klägers zu den Wohnnutzungen in der Umgebung seien richtig zu stellen; ihr tatsächlicher Umfang sei deutlich geringer als behauptet und sie seien nahezu ausschließlich Gewerbebetrieben zugeordnet. Sie blieben praktisch durchgehend im Rahmen des Umfangs von Betriebsleiterwohnungen bzw. Unterkünften für Gastarbeiter und seien als solche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig. Einzige Ausnahme stelle das Asylbewerberheim dar, welches fast die Hälfte der Wohnnutzungen der gesamten Umgebung ausmache. Es stehe der Einstufung als Gewerbegebiet nicht entgegen; es könne auch im Gewerbegebiet durch eine Befreiung zugelassen werden und wäre zudem aufgrund seiner Ausnahmestellung und seiner exponierten Lage westlich der Si... Straße ohne unmittelbar angrenzende Nachbarbebauung als Fremdkörper ohnehin nicht zu berücksichtigen. Die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers sei daher in jedem Fall als Gewerbegebiet einzuordnen, so dass die Richtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts maßgeblich seien. Auch bei früheren Bauvorhaben auf dem Grundstück des Klägers sei von dieser Gebietseinstufung ausgegangen worden.
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Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei die tatsächlich vorhandene Bebauung von Bedeutung; nicht genehmigte Nutzungen gehörten nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet würden, die keinen Zweifel daran ließen, dass sich die zuständigen Behörden damit abgefunden hätten. Die Betriebsleiterwohnung des Klägers sei nicht nur nicht genehmigt, sondern eine Genehmigungsfähigkeit sei insbesondere mit Blick auf Brandschutzgesichtspunkte sowie die lichte Höhe der Aufenthaltsräume völlig offen. Von einer Duldung könne nicht ausgegangen werden. Zudem werde die Beseitigung des Überbaus verlangt. Unabhängig davon sei eine Betriebsleiterwohnung im Hinblick auf die Gebietscharakterisierung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unschädlich.
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Weder im Bereich des Imbisses noch der Autoabstellfläche oder der Betriebsleiterwohnung des Klägers bestehe Anlass für die Anordnung weiterer Schallschutzmaßnahmen. Der Imbiss sei kein schutzbedürftiger Raum nach Nr. 2.3 i.V.m. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm gemäß DIN 4109. Aber auch sonst ergebe sich keine Schutzwürdigkeit, weil er nachts nicht betrieben werden dürfe und eine allein in Betracht kommende Überschreitung von Richtwerten zur Nachtzeit daher irrelevant sei. Da § 22 Abs. 1 BImSchG allein der Gefahrenabwehr und nicht der Vorsorge diene, komme es auf die Behauptungen des Klägers zu einem zukünftigen nächtlichen Betrieb der Gaststätte ebenso wenig an wie auf seine Äußerungen ins Blaue zu einer Ausdehnung des Bahnbetriebs. Auch die Abstellfläche sei offensichtlich kein schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm. Sie falle aber auch nicht unter Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm, weil sie nicht unbebaut sei, da nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Nr. 6 LBO auch Abstellplätze als bauliche Anlagen gälten. Sie sei auch deshalb nicht unbebaut, weil das ungeteilte Grundstück des Klägers bereits mit Räumlichkeiten bebaut sei. Die Betriebsleiterwohnung des Klägers sei nicht genehmigt. Genehmigt sei nur eine Nutzung als Büro- und Sozialgebäude; dieses sei aber nur im Tageszeitraum schutzbedürftig. Hier würden die Immissionsrichtwerte zweifelsfrei eingehalten. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die eingeholten Lärmschutzgutachten zu erschüttern. Die Lärmbelastung im Bereich der Betriebsleiterwohnung ergebe sich vor allem aus der davor gelegenen Weiche und den vorbeifahrenden Triebwagen. Es handele sich also um Verkehrslärm, der dem eingerichteten und bereits genehmigten Eisenbahnbetrieb zuzuordnen sei. Nur wenn die Weiche für eine Zugfahrt zur Werkstatt genutzt werde, seien die entstehenden Geräusche der Werkstatt zuzuordnen. Die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.07.2013 erwähnten organisatorischen Maßnahmen wären nur erforderlich, um nachts die Richtwerte eines Mischgebiets einzuhalten. Der Planfeststellungsbeschluss gehe aber zutreffend von den Richtwerten für ein Gewerbegebiet aus. Im Übrigen spreche die Möglichkeit solcher rein organisatorischer Maßnahmen gegen das Klagebegehren, eine Lärmschutzwand zu errichten. Die Lärmbelastung im Bereich der Betriebsleiterwohnung werde durch die Werkstatt überhaupt nicht nennenswert beeinflusst, weil bereits der bestehende Verkehrslärm die dominante Lärmquelle darstelle, wie sich aus der schalltechnischen Untersuchung ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Planfeststellungsbeschluss Schutzmaßnahmen gegen Immissionen unterhalb der maßgeblichen Richtwerte nicht ausdrücklich erwogen worden seien.
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Nach Klageerhebung hat das Regierungspräsidium Stuttgart auf Antrag des Beigeladenen am 28.10.2013 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, nachdem der Beigeladene bestätigt hat, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand technisch auch nach dem Bau der Werkstatt möglich wäre. Inzwischen ist die Werkstatt errichtet.
29 
Der Senat hat das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
30 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten sowie die Bauakten der Stadt Korntal-Münchingen Bautagebuch-Nrn. 113/91, 8/2005, 70/2005, 71/2005, 7/2008, 202/1980, 140/1982, 109/1999, 1436/1961, 1591/1961, 832/1968, 1324/1969, 649/1970, 1767/1962, 546/1963, 132/1972, 62/1984, 38/1987, 54/1992, 5/2001 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
31 
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461). Bei der Strohgäubahn handelt es sich um eine öffentliche Eisenbahn im Sinne von § 3 Abs. 1 AEG.
B.
32 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
I.
33 
1. Der Hauptantrag ist zulässig. Er zielt auf die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage der Errichtung einer Schallschutzwand zu ergänzen. Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 18 AEG Satz 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist ist ebenso wie die Begründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG eingehalten. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er hat die Möglichkeit dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zusteht, weil auf seinem Grundstück maßgebliche Richtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten.
34 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn die nach nationalem Recht im vorliegenden Verfahren einschlägige Präklusionsregelung in § 18a Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 AEG i. d. F. v. 29.07.2009 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar (vgl. zur Präklusionsregelung in § 73 Abs. 4 VwVfG Urteil des EuGH vom 15.10.2015 - C-137/14 -) und der Kläger deshalb mit seinen Einwendungen zu fehlendem Lärmschutz nicht präkludiert sein sollte, steht ihm der geltend gemachte Anspruch jedenfalls in der Sache nicht zu.
35 
Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.08.2013 (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.01.2013 - 7 B 18.12 -, juris). Nach § 18b AEG in der am 19.08.2013 gültigen Fassung vom 09.12.2006 (im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Schallschutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, dass diese zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen auf sein Grundstück erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn die Immissionen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 74 Rn. 141 m.w.N.). Selbst wenn diese Schwelle überschritten wäre, könnte der Kläger die Errichtung einer Schallschutzwand aber nur verlangen, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Verringerung der Immissionen auf ein zumutbares Maß darstellte. Sind dagegen verschiedene geeignete Schutzmaßnahmen möglich, steht der Planfeststellungsbehörde ein Auswahlermessen zu; das „Wie“ der Schutzmaßnahmen unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rn. 160a).
36 
Danach scheidet ein Anspruch des Klägers auf Errichtung einer Schallschutzwand hier schon deshalb aus, weil es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Immissionen auf das Grundstück des Klägers auf das von ihm geforderte mischgebietsverträgliche Maß zu reduzieren. Wie die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013 belegt, kann die Einhaltung der Richtwerte für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Klägers auch durch Betriebsbeschränkungen erreicht werden (Stellungnahme vom 04.07.2013, S. 2).
II.
37 
Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (s. dazu oben I.1), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage, Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 18b AEG a. F. i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor, weil die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht übersteigen.
38 
1. Maßstab für die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der nach der 4. BImSchV nicht genehmigungspflichtigen Werkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Regelungen der TA Lärm. §§ 41 - 43 BImSchG sowie die 16. BImSchV finden hier keine Anwendung, weil es nicht um den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern um die Errichtung einer Nebenanlage geht (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461 m. w. N.). Für die Werkstatt wird die Schienenstrecke nicht verändert; auch ihre Anbindung an das vorhandene Schienennetz stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG dar, weil bereits vorhandene Rangiergleise genutzt werden (vgl. auch § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV sowie zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81). Verkehrslärmreflexionen durch das Werkstattgebäude spielen auf dem Grundstück des Klägers ausweislich der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 03.04.2013 (vgl. dort S. 13), anders als im Gebiet südlich der Bahntrasse, keine Rolle.
39 
2. Die Immissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger entgegen der Auffassung des Beigeladenen allerdings nicht bereits deshalb zuzumuten, weil sein Grundstück durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Diese Belastung ist nicht so hoch, dass es deshalb zu keiner vorhabenbedingten Lärmerhöhung mehr käme (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350). Zwar weist der Beigeladene zutreffend auf die Aussage des Lärmgutachters hin, dass die Lärmbelastung im Bereich der sogenannten Betriebsleiterwohnung durch das Vorhaben nicht nennenswert beeinflusst werde. So heißt es in der schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012, die Beurteilungspegel des geplanten Bahnbetriebswerks zeigten gegenüber der Verkehrsgeräuschsituation eine Pegeldifferenz zur Tageszeit von > 10 dB(A) und zur Nachtzeit von > 15 dB(A) auf, so dass die Nutzung des Bahnbetriebswerks zu keiner weiteren Pegelerhöhung beitrage (schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2012, S. 13). Der Verweis auf solche rechnerischen Pegeldifferenzen übergeht aber, dass die jeweiligen Pegel nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind. Nach dem segmentierten Regelungssystem des Lärmschutzes wird Verkehrslärm, der von Straßen und Schienen ausgeht, nach der 16. BImSchV ermittelt, für Straßenverkehr nach § 3 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 zur 16. BImSchV i. V. m. RLS-90 und für Schienenverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03). Anlagenbezogener Lärm wird dagegen nach den Vorgaben der TA Lärm ermittelt. Während für die Bewertung von Verkehrslärm die Beurteilungspegel für die Tag- und Nachtzeit jeweils gemittelt werden, gilt bei der Bewertung von Betriebsgeräuschen nach TA Lärm gerade zur Nachtzeit die lauteste Stunde (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Ein unmittelbarer Vergleich einzelner Pegel ist daher nicht aussagekräftig.
40 
Der sektoriellen Betrachtungsweise entsprechend stellt Verkehrslärm - soweit er nicht nach Nr. 7.4 TA Lärm einer Anlage zuzurechnen ist - auch keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Er zählt zu den Fremdgeräuschen nach Nr. 2.4 Abs. 4 TA Lärm (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Nr. 2.4 Rn. 54), die nur dann zur Irrelevanz von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch eine Anlage führen, wenn sie ständig vorherrschen und infolgedessen keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind (Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 TA Lärm; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen s. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn 16 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein ständiges Vorherrschen ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3.2.1 TA Lärm insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als der Mittelungspegel der Anlage. Der Bahnverkehr, der nach den Rasterlärmkarten zur schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012 (Anhänge 1 und 2) die Hauptverkehrslärmquelle darstellt, verursacht aufgrund der Taktung der Züge jedoch keinen dauerhaften, sondern intermittierenden Lärm. Eine ständige Überlagerung des anlagenbezogenen Lärms findet daher nicht statt; vielmehr hebt sich dieser in regelmäßigen Abständen erkennbar aus dem Grundpegel heraus. Dann aber findet die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm keine Anwendung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204).
41 
3. Die Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger aber deshalb zuzumuten, weil die Vorgaben aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und den Regelungen der TA Lärm eingehalten werden. Maßgeblich sind hier, anders als der Kläger meint, nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern diejenigen für ein Gewerbegebiet.
42 
a) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Befindet er sich wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen (vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Bebauung und Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst.
43 
Ausgehend von den Feststellungen beim Augenschein und den vorliegenden Unterlagen befindet sich das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete heranzuziehen sind.
44 
aa) Die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564).
45 
Danach gehören zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers das Gebiet zwischen der W... Straße und der Bahntrasse, aber auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße. Die weiter nördlich gelegene Bebauung zählt dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung.
46 
(1) Nach Osten wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Eisenbahntrasse, nach Süden und Südwesten durch die Eisenbahntrasse. Sowohl der Brücke als auch der Schienentrasse kommt - hier sind sich die Beteiligten einig - mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris) zwischen der östlich und westlich bzw. nördlich und südlich gelegenen Bebauung zu.
47 
Dabei zählen die Schienentrasse und die Brücke selbst nicht mehr zur näheren Umgebung. Der Auffassung des Beigeladenen, gerade die Schienentrasse sei im Hinblick auf ihr Störpotenzial zumindest als Gewerbegebiet, wenn nicht als Industriegebiet zu bewerten und spreche deshalb für die Einstufung des Grundstücks des Klägers als faktisches Gewerbegebiet, vermag der Senat nicht zu folgen. Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB. Denn ihnen kann keine die Art der Bebauung prägende Bedeutung zukommen. Darauf kommt es aber bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197).
48 
(2) Im Norden des Grundstücks des Klägers gehören auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße zur näheren Umgebung; anders als die Schienentrasse und die Brücke hat diese Straße keinen trennenden Charakter. Erhebliche Unterschiede in Bebauung und Nutzungsstruktur auf der Nordseite der Straße einerseits und auf ihrer Südseite andererseits waren beim Augenschein nicht zu erkennen; vielmehr dominieren auf beiden Seiten der Straße gewerbliche Bauten und Nutzungen (siehe dazu im Einzelnen unten bb)). Darüber hinaus hat die Straße eine überschaubare Breite von ca. 6 m und dient in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Für die vom Beigeladenen behauptete überörtliche Verkehrsbedeutung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Augenscheins war die Straße mäßig befahren; der Senat konnte zudem feststellen, dass im Bereich der Einmündung der W... Straße in die C...-Straße das Schild „Durchfahrt für LKW verboten, 280 m“ aufgestellt und auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgezeichnet ist.
49 
Eine Berücksichtigung der Bebauung nördlich der W... Straße scheitert auch nicht daran, dass für dieses Gebiet der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ existiert. Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Die Abgrenzung hat vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass zu der maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch diejenige in einem beplanten Gebiet gehören kann (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 -, juris; Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 201 S. 28; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 36). Die Gegenansicht (BayVGH, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 ZB 11.484 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris) überzeugt nicht. Sie meint, ein faktisches Baugebiet bestehe ausschließlich aus unbeplantem Gebiet; infolgedessen könne zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden. Warum das faktische Baugebiet und die nähere Umgebung deckungsgleich sein sollen, wird allerdings nicht begründet. Gerade mit Blick auf unbebaute, nur an überplante Gebiete angrenzende Innenbereichsflächen, für die es dann keinen Maßstab gäbe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Auf die vom Kläger infrage gestellte Wirksamkeit des Ortsbauplans kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob  - worauf der Beigeladene verweist - das Gebiet in früheren Baugenehmigungsverfahren als faktisches Gewerbegebiet betrachtet worden ist.
50 
(3) Anders als die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W...-... Straße gehört die noch weiter nördlich gelegene Bebauung entlang der St... Straße dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers. Da es hier um den Gebietscharakter seines Grundstücks geht, kommt es nicht darauf an, wie weit die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens reichen, sondern auf die wechselseitige Prägung des Grundstücks mit seinen verschiedenen Nutzungen durch die Umgebung einerseits und seiner Umgebung durch das Grundstück andererseits. Das Grundstück wird geprägt durch die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße, deren Zu- und Abfahrtsverkehr ebenso wie derjenige zum Grundstück des Klägers über diese Straße läuft. Die Bebauung entlang der St... Straße wird dagegen über jene Straße angedient. Allein der zwischen der Bebauung an der St... Straße und derjenigen an der W... Straße liegende Hof der Firma L. (St... Straße ...), eines Schrotthandels, wird über eine Zufahrt von der W... Straße unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers angefahren. Auf dieser Zufahrt und dem Hof befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins mehrere Container, ein Nutzfahrzeug und ein Lkw-Anhänger. Der beim Augenschein vor dem Grundstück des Klägers wahrnehmbare Lärm stammte nach der übereinstimmenden Einschätzung des Mitarbeiters des Baurechtsamts der Stadt Korntal-Münchingen und eines anwesenden Eigentümers eines benachbarten Grundstücks von diesem Gelände. Ob es sich hierbei nur um eine Momentaufnahme handelte oder ob die Nutzung des Hofs prägend und deshalb zur näheren Umgebung zu rechnen ist, kann dahinstehen; diese Nutzung unterstreicht allenfalls die nach der sonstigen Bebauung und Nutzung vorhandene starke gewerbliche Prägung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers (s. sogleich bb)). Auswirkungen der Bebauung entlang der St... Straße auf das Grundstück des Klägers waren jedenfalls nicht festzustellen und sind auch nach den Unterlagen nicht zu erkennen. Dass vom Obergeschoss des ehemaligen Bahnwär-terhauses auf dem Grundstück des Klägers auch Wohngebäude nördlich der St... Straße zu sehen sind, gibt für eine entsprechende Prägung seines Grundstücks nichts her. Diese Wohnhäuser sind mehr als 100 m entfernt; Bezüge zum Grundstück des Klägers bestehen nicht. Gleiches gilt für die Gebäude entlang der Si... Straße, die nicht unmittelbar dem Grundstück des Klägers gegenüber liegen.
51 
Die verkehrlichen, akustischen und sonstigen Auswirkungen der Bebauung und Nutzung des Grundstück des Klägers reichen ebenfalls nicht über die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße hinaus; dies macht er auch nicht geltend.
52 
Damit gehören zur näheren Umgebung im Norden seines Grundstücks - ungeachtet der Frage der Berücksichtigung des Hofs der Firma L. - die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße, also auf den Grundstücken W... Straße 32 bis 48 sowie auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2.
53 
bb) Die Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233). Bei der Unterscheidung von betriebsbezogener und allgemeiner Wohnnutzung ist nicht allein der optische Eindruck maßgeblich, sondern auch die rechtliche Zuordnung der Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, BauR 1984, 606).
54 
(1) Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen folgende Gebäude und Nutzungen als prägend zu berücksichtigen:
55 
(a) Auf dem Grundstück des Klägers prägt zunächst die im Osten befindliche, am 06.05.1992 genehmigte Lagerhalle, in der er sein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und Vermietung von Messeinrichtungen sowie eine kleinere Werkstatt betreibt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Imbissgaststätte am westlichen Rand, die am 04.07.2005 mit offenem, zum Teil überdachten Verzehrbereich unbefristet genehmigt worden ist, und die am 06.05.1992 genehmigte befestigte Stellfläche, die derzeit von einem Autohandel genutzt wird. Prägend ist schließlich das ehemalige Bahnwärterhaus mit Büro und Aufenthaltsraum, in dem am 06.05.1992 der Einbau einer Dusche und eines WCs genehmigt worden ist. Die ungenehmigte Wohnnutzung des Klägers kann allenfalls als Nutzung einer Betriebsleiterwohnung Berücksichtigung finden. Selbst wenn man wegen der mehrjährigen Kenntnis der Baurechtsbehörde von dieser Nutzung, die spätestens durch das Planfeststellungsverfahren davon erfahren hat, eine behördliche Duldung annehmen wollte, obwohl der Kläger mehrfach erfolglos zum Einreichen von Bauvorlagen aufgefordert worden ist, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich eine solche Duldung auf eine allgemeine Wohnnutzung beziehen könnte.
56 
(b) Auf den östlich angrenzenden Nachbargrundstücken (W... Str. 45/47) ist das dort am 09.07.1981 und 21.03.1983 genehmigte Büro-, Unterkunfts- und Verwaltungsgebäude zu berücksichtigen, in dem sich eine Softwarefirma, Räume einer Zimmerei, eine Firma für Klimasysteme, eine Facharztpraxis und ein Beratungsbüro sowie sieben für Bereitschaftspersonal genehmigte „Unterkunftsräume“ befinden. Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung - im ersten Stock, im zweiten Stock und im Dachgeschoss jeweils 3 bis 4 Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnen, spielt dies für die Gebietseinstufung keine Rolle. Denn diese allgemeine Wohnnutzung ist nicht genehmigt und nicht geduldet. Die Baugenehmigung enthält hinsichtlich der „Unterkunftsräume“ den ausdrücklichen Zusatz: „Für Bereitschaftspersonen als Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO“. Dabei handelt es sich bei der Angabe von Abs. 1 anstelle von Abs. 3 offensichtlich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 17.12.1980, das nach Nr. 9 der Besonderen Bauvorschriften zur Baugenehmigung einer ihrer Bestandteile ist und in dem ausdrücklich auf die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzungen hingewiesen wird. Für die Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung durch die Baurechtsbehörde ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich neben einer Reihe von Werbeschildern im Eingangsbereich des Gebäudes auch ein Klingelschild befindet, auf dem eine Reihe von Namen ohne erkennbaren Bezug zu einem Betrieb oder Gewerbe zu lesen ist, gibt für eine Duldung nichts her, da die Baurechtsbehörde daraus nicht ohne Weiteres ersehen konnte, dass es sich nicht um Namen von Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte.
57 
(c) Prägend sind außerdem die nördlich der W... Straße auf den Grundstücken Hausnummern 32 bis 44 vorhandenen Gebäude einschließlich ihrer Nutzungen. Dazu gehören die mit Ladetoren für Lkw ausgestatteten Produktionshallen und Betriebsgebäude der Kugellagerfabrik auf den Grundstücken W... Straße Nr. 32 - 36 ebenso wie der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße Nr. 40. In dem Komplex befindet sich im östlichen Teil ein Lebensmittelhandel, laut Beschilderung ein Importeur und Großhändler griechischer Feinkost, Weine und Spirituosen. Dieser Betrieb verfügt an der W... Straße über einen Lkw-tauglichen Verladebereich mit Laderampe, Hebevorrichtung für Paletten oder Ähnliches sowie einer derzeit allerdings nicht funktionsfähigen Dieselzapfsäule. Oberhalb der Betriebsräume und des Verladebereichs befindet sich im ersten Obergeschoss eine Wohnung, die am 10.07.1968, in veränderter Ausführung am 17.10.1969 und am 03.07.1970 zuzüglich einer Erweiterung um Dach- und Wintergarten sowie zwei Gästezimmer genehmigt worden ist. Mit diesen Baugenehmigungen ist allerdings keine unbeschränkte Wohnnutzung, sondern nur eine solche „im Rahmen des Betriebsgebäudes“ zugelassen worden. Denn die genehmigten Bauvorlagen nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Bebauungsplan Alte W... Straße“, nach dessen Textteil (Absatz a) der besonderen Bauvorschriften) das Baugebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind.
58 
Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes W... Straße Nr. 40 ist eine Schlosserei untergebracht; hier befindet sich zur Straße hin eine mehrere Meter hohe, an zwei Seiten offene Halle, durch die Lkw an das Gebäude heranfahren können. Zum Zeitpunkt des Augenscheins befanden sich dort ein Lkw der Schlosserei und mehrere Pkw.
59 
Zur prägenden Bebauung gehört weiter der Gebäudekomplex auf dem Nachbargrundstück W... Straße 42, der aus einem langgestreckten Baukörper besteht, an den ein dreistöckiges Haus mit großem Dachbalkon angebaut ist. In dem Komplex sind eine Reihe kleinerer Betriebe ansässig, darunter eine Werkzeugschleiferei und verschiedene Beratungsfirmen; außerdem werden Räume freiberuflich und künstlerisch genutzt. Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses, das als Lagergebäude genehmigt ist, sind Beratungsfirmen tätig; im Obergeschoss und im Dachgeschoss sind zwei Wohnungen untergebracht, von denen eine als Hausmeisterwohnung genutzt wird. Die Gebäude sind am 24.09.1962 als eingeschossige Werkstatt- und Lagergebäude genehmigt worden; die Aufstockung des hinteren Lagergebäudes um ein Geschoss mit zwei Wohnungen ist am 26.04.1963 und die Erweiterung einer dieser Wohnungen durch einen Dachausbau auf eine Wohnfläche von knapp 200 m² ist am 09.08.1984 genehmigt worden. Auch hier nehmen die genehmigten Bauvorlagen Bezug auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“. Ebenso zu berücksichtigen ist die am 05.05.1970 genehmigte größere Werkhalle einer Zimmerei auf dem Grundstück W... Straße 44. Sie wird derzeit als Lagerhalle genutzt. Im Obergeschoss der Halle sind unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“ und „Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 29.05.1964 am 05.05.1970 drei Schlafräume für Arbeiter der Werkstatt genehmigt worden, die derzeit allerdings leer stehen.
60 
(d) Prägend sind schließlich auch die Gebäude und Nutzungen auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2. Auf dem Grundstück Si...-...Straße 2 steht eine am 14.11.1961 genehmigte Lagerhalle mit über 400 m² Grundfläche, an die südlich zur W... Straße ausgerichtet ein dreigeschossiges Betriebs- und Wohngebäude angebaut ist. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes werden von einem Betrieb zur Diamantwerkzeugherstellung genutzt; sie sind zur W... Straße hin mit einem großen Rolltor versehen. Davor sind Stellplätze angelegt, die betrieblich genutzt werden. Im ersten Obergeschoss befindet sich eine am 14.11.1961 und im zweiten Obergeschoss eine am 22.08.1962 genehmigte Wohnung. Die Baugeneh-migungen enthalten keine Beschränkung hinsichtlich der Wohnnutzung. Das Grundstück Si... Straße 1 ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude größeren Umfangs bebaut, das von einer Firma für Software und Elek-tronik genutzt wird. Auf dessen Flachdach ist zurückgesetzt ein als Wohnung genehmigtes Penthouse errichtet worden.
61 
(2) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Haus auf dem Grundstück W... Straße 48, das ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Es stellt eine singuläre Anlage dar, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden durchweg gewerblich geprägten Bebauung steht, und ist deshalb als Fremdkörper unbeachtlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322). Selbst die Gebäudeteile, die in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt werden, sind in gewerblich genutzte Gebäudekomplexe integriert und ihrer Größe nach den gewerblich genutzten Gebäudeteilen untergeordnet. Im Gegensatz dazu ist das Wohnhaus Nr. 48 schon nach seinem optischen Erscheinungsbild ein reines Wohnhaus. Es ist mit großzügigen Balkonen versehen und steht frei in einem kleinen Garten. Im Osten folgt darauf die Halle der Zimmerei, im Westen die Zufahrt zum Hof des Schrotthandels der Firma L.. Bei dieser Sachlage hat das Wohnhaus nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen.
62 
(3) Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls einem stark gewerblich geprägten Gebiet. Prägend sind vor allem gewerbegebietstypische Gewerbebetriebe, also solche Betriebe, deren Störgrad nicht erheblich belästigend ist (§ 8 Abs. 1 BauNVO), aber über denjenigen eines Mischgebiets hinausgeht, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zu den gewerbegebietstypischen Betrieben gehören nicht nur die Kugellagerfabrik und die Zimmerei bzw. deren Lagernutzung, deren Gewerbegebietstypik auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Darunter fallen ebenfalls die Schlosserei (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 6 Bau-NVO Rn. 2 m.w. N.) und die Werkzeugschleiferei. Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelt, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Urteil des Senats vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen (BayVGH, Urteil vom 27.07.1977 - 397 II 74 -, BayVBl 1978, 119). Gleiches gilt für den Lebensmittelgroßhandel, der auf die Andienung durch Lkw über die W... Straße und damit auf das Wohnen typischerweise wesentlich störenden Zu- und Abgangsverkehr angelegt ist. Schon die Existenz dieser Betriebe schließt die vom Kläger gewünschte Einordnung der näheren Umgebung seines Grundstücks als Mischgebiet aus. Ebenso wenig lässt sie Raum für seine Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls auch mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970) verglichen werden.
63 
Für ein Mischgebiet fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO, vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, ZfBR 2013, 692). Die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei weitem. Neben den oben aufgeführten Gewerbebetrieben sind eine Reihe weiterer gewerblicher Nutzungen vorhanden wie diejenige des Klägers selbst auf seinem Grundstück, der beiden Softwarefirmen (W...- ... Straße 45/47 und Si... Straße 1), der Firma für Klimasysteme (W... Straße 45/47), der Werkstatt für Filzkunst (W... Straße 42) und des Diamantwerkzeugherstellers (Si... Straße 2). Prägende Wohnnutzung findet zwar in mehreren Gebäuden entlang der W... Straße und auf den Eckgrundstücken an der Si... Straße statt, ist aber bis auf die Nutzung in den Häusern auf den genannten Eckgrundstücken nur als betriebsbezogenes Wohnen zugelassen. Der Auffassung des Klägers, diese Wohnnutzung sei wie eine allgemeine Wohnnutzung zu bewerten, weil die in den Baugenehmigungen enthaltenen Beschränkungen nach den Begrifflichkeiten der BauNVO nicht vorgesehen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung für die „Unterkunftsräume“ im Gebäude W... Straße 45/47 ausdrücklich auf die Ausnahmeregelung in § 8 BauNVO für Bereitschaftspersonen verweist, sind sämtliche Baugenehmigungen mit den darin enthaltenen Beschränkungen bestandskräftig. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher nicht an; gleiches gilt auch in diesem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Alte W... Straße“.
64 
Das starke Übergewicht der gewerblichen Nutzungen insbesondere durch gewerbegebietstypische Betriebe spricht für eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Bau-NVO). Die vorhandenen weiteren Nutzungen von Räumlichkeiten für Büros und freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten (W... Straße 45/47 und 42) lassen sich damit ohne weiteres vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 BauNVO). Die Imbissgaststätte auf dem Grundstück des Klägers ist im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
65 
Aber auch wenn man davon ausgeht, einer Einstufung des Gebiets als faktisches Gewerbegebiet stehe entgegen, dass auf den Grundstücken Si...-...Straße 1 und 2 allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist und dass die Beschränkung der betriebsbezogenen Wohnnutzung auf „Wohnungen im Rahmen von Betriebsgebäuden“ nach dem Bebauungsplan „Alte W... Straße“ nicht den engeren Vorgaben des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entspricht, verbleibt ein Gebiet mit starker gewerblicher Prägung und großer Ähnlichkeit zu einem Gewerbegebiet.
66 
Kann das Gebiet nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft werden, folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es als Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm anzusehen wäre. Eine Gemengelage im Sinne dieser Regelung setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor; es fehlt an einem zum Wohnen dienenden Gebiet (vgl. Nr. 6.1 d) - f) TA Lärm; s. dazu auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, a. a. O., Nr. 6.7 Rn. 58).
67 
cc) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet, gelten die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm. Diese Richtwerte sind aber auch maßgeblich, wenn die nähere Umgebung nur als gewerbegebietsähnlich angesehen wird. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm aufgeführten Gebietstyp maßgeblich, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Es ist also einer der in Nr. 6.1 aufgeführten Gebietskategorien zuzuordnen. Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, anders als im Fall einer Gemengelage nach Nr. 6.7, nicht vor (a. A. wohl Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 46). Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, BauR 2014, 1129). Am ehesten entspricht der Charakter des Gebietes hier einem Gewerbegebiet, so dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm maßgeblich sind.
68 
Selbst wenn man annähme, dass nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm eine Zwischenwertbildung möglich wäre, bestünde dafür hier jedenfalls angesichts der starken Ähnlichkeit der vorhandenen Gebäude und Nutzungen zu denjenigen eines Gewerbegebiets kein Anlass. Auch eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm (so Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 48 Rn. 20; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn. 16 m. w. N.) führte zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn dann wäre die bereits vorhandene Prägung des Grundstücks durch den Bahnbetrieb zu berücksichtigen, mit dem das Vorhaben unmittelbar zusammenhängt. Das Grundstück liegt direkt an der lärmintensiven Bahntrasse; nach wie vor ist es mit dem ehemaligen Bahnwärterhaus bebaut, das der Kläger jetzt als Betriebsleiterwohnung nutzt.
69 
b) Die Immissionen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers halten die Vorgaben der TA Lärm für ein Gewerbegebiet ein. Grundlage der gerichtlichen Überprüfung ist dabei der Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein bestimmtes Betriebsgeschehen genehmigt wird. Auf die vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Betrieb könne darüber hinaus ausgedehnt werden, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an.
70 
aa) Am maßgeblichen Immissionsort vor dem Fenster des vom Kläger zum Schlafen genutzten Raums im ehemaligen Bahnwärterhaus (IP 6) unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel mit 50 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm (tags 65 dB(A)/nachts 50 dB(A)). Der Immissionspunkt 6 ist vom Schallgutachter zu Recht als maßgeblicher Immissionsort angesehen worden; dies entspricht den Vorgaben nach Nr. 2.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Dass die Nutzung als Betriebsleiterwohnung baurechtlich nicht genehmigt ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese Nutzung ist bauplanungsrechtlich ohne weiteres und bauordnungsrechtlich jedenfalls bei entsprechender Nachrüstung und gegebenenfalls gebotenen Umbaumaßnahmen genehmigungsfähig. Dauerhafte bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse, die nicht beseitigt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist sie immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31).
71 
Einwendungen gegen die Ermittlungen des Schallgutachters in Bezug auf den Immissionspunkt 6 erhebt der Kläger nur insoweit, als er meint, der Gutachter hätte die Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm ermitteln und berücksichtigen müssen. Im Gutachten heißt es dazu jedoch, da der zulässige Tagesimmissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde, könnten die zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen als nicht relevant bezeichnet und auf eine Betrachtung der Geräuschvorbelastung durch bereits angesiedelte Betriebe verzichtet werden. Zur Nachtzeit könne der Richtwert voll ausgeschöpft werden, da die ansässigen Betriebe zwischen 22 und 6:00 Uhr nicht arbeiteten (Gutachten vom 08.09.2010, S. 36). Diese Ausführungen entsprechen den rechtlichen Vorgaben der TA Lärm (vgl. Nr. 4.2 c) i. V. m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm); der Kläger setzt ihnen auch nichts entgegen.
72 
bb) Auch die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Immissionsbelastung der Imbissgaststätte auf seinem Grundstück greifen nicht durch. Der Kläger beanstandet, dass dort zunächst kein maßgeblicher Immissionsort angenommen und bei der nachträglichen Untersuchung dann zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass es sich um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum handele, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Tatsächlich könne die Gaststätte aber bei geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden.
73 
Dazu weist der Beigeladene jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich nach den Vorgaben der TA Lärm bei der Imbissgaststätte um keinen schutzbedürftigen Raum handelt und dort deshalb kein Immissionsort anzunehmen ist. Nach Nr. 2.3 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen wie dem Grundstück des Klägers 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 gehören Räume in Gaststätten, seien sie von Gästen oder vom Personal genutzt, aber nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Auf die Ausführungen des Klägers zur potentiellen Aufenthaltsdauer von Gästen und Personal in der Gaststätte kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon übersieht er offensichtlich, dass im ersten Bauantrag, der zu der Baugenehmigung vom 04.07.2005 geführt hat, eine Betriebszeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr angegeben worden ist.
74 
Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Imbiss auch auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen dieser Regelung für sein Grundstück nicht vorliegen. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau– und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Beim Grundstück des Klägers handelt es sich aber nicht um eine solche Fläche, sondern um eine Fläche, die mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist und unter Nr. A.1.3 Satz 1 a) des Anhangs zur TA Lärm fällt. Denn auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude mit der Betriebsleiterwohnung des Klägers.
75 
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dann, wenn auf einer Fläche bereits Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet, aber weitere derartige Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig sind, Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm entsprechend anzuwenden ist, gilt dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare schutzbedürftige Bauvorhaben sind nicht zu berücksichtigen (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31 ff.; ähnlich Hans-mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 01.05.2015, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 nur, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17); die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr, also der Abwehr hinreichend wahrscheinlicher schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. nur Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39 ff, § 5 Rn. 19, § 22 Rn. 30 m. w. N.). Konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind hier nicht ersichtlich.
76 
Im Übrigen hat der Gutachter eine Immissionsprognose für den Imbiss erstellt, die zu deutlich unter den Gewerbegebietsrichtwerten liegenden Beurteilungspegeln von 51,1/45,5 dB(A) kommt (vgl. Anhang 4 zur Stellungnahme vom 04.07.2013). Der Kläger wendet dagegen zwar ein, es sei nicht einleuchtend, dass diese Werte unter denjenigen liegen sollten, die für seine Wohnung prognostiziert worden seien, obwohl der Imbiss wesentlich näher an der Werkstatt liege als seine Wohnung. Dazu hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar erläutert, dass der nördliche Teil des Werkstattgebäudes, der nach Osten über die Zufahrt zur Werkstatt hinausragt, eine Abschirmwirkung entfalte, die der unmittelbar nördlich des Gebäudes gelegenen Imbissgaststätte deutlich mehr zu Gute komme als dem weiter östlich gelegenen ehemaligen Bahnwärterhaus.
77 
cc) Mangels vorhandener oder konkret absehbarer schutzbedürftiger Räume verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, das Gutachten berücksichtige die Schutzbedürftigkeit der „unbebauten Flächen“ auf seinem Grundstück nicht. Der Bereich zwischen dem ehemaligen Bahnwärterhaus und der Imbissgaststätte ist zumindest teilweise befestigt; dort wird der Autohandel betrieben und war zum Zeitpunkt des Augenscheins eine Vielzahl von Fahrzeugen abgestellt. Für konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen ist nichts ersichtlich. Daher ist es auch unerheblich, dass in Teilen dieses Bereichs ausweislich der vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Isophonenkarten derzeit der Nachtimmissionsrichtwert von 50 d(B)A für ein Gewerbegebiet um einige d(B)A überschritten wird. Die niedrigeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit sind durch das in diesem Zeitabschnitt verstärkte Ruhe- und Schlafbedürfnis begründet; ihre Anwendung setzt daher vorhandene oder absehbar zu errichtende schutzbedürftige Räume voraus (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.1 Rn. 25 m. w. N.). Abgesehen davon wird der Autohandel nachts nicht betrieben; es hält sich also zur Nachtzeit noch nicht einmal zeitweise jemand auf der von der Überschreitung der nächtlichen Richtwerte betroffenen Fläche auf.
78 
Der Auffassung des Klägers, aus Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm folge, dass auch abstrakt mögliche künftige Nutzungen einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG begründen müssten, weil eine bebaute Fläche nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine bislang noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche, vermag der Senat nicht zu teilen. Die TA Lärm knüpft in erster Linie an die tatsächlichen Verhältnisse an und verlangt, soweit möglich, eine Immissionsprognose, die die tatsächlichen schutzbedürftigen Räume betrachtet. Sind solche Räume vorhanden, kommt ein ergänzender Rückgriff auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs nicht in Betracht; er würde dem Wortlaut und der Systematik von Nr. A.1.3 Satz 1 a) und b) zuwiderlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Der Sache nach will der Kläger erreichen, dass die Immissionsrichtwerte unabhängig von den Regelungen zur Ermittlung der Beurteilungspegel auf beliebige Orte auf seinem Grundstück angewandt werden. Dies ist mit dem Regelungssystem der TA Lärm, in dem die Immissionsrichtwerte untrennbar mit dem Mess- und Beurteilungsverfahren verbunden sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.10 Rn. 70, Nr. 6 Rn. 14: „funktionale Einheit“; s. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279), nicht zu vereinbaren.
79 
Gegen die normkonkretisierende Vorschrift in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Bedenken. Sie ist, wie ausgeführt, mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auszulegen; danach ist vom Betreiber einer Anlage nur zu verlangen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist; nicht absehbaren Ereignissen ist durch nachträgliche Anordnungen Rechnung zu tragen (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17). Dies gilt für bebaute wie unbebaute Flächen gleichermaßen.
80 
Soweit der Kläger dem entgegenzuhalten versucht, die einzig mögliche Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen sei bei planfestgestellten Anlagen § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, trifft dies nicht zu. Die dynamischen Pflichten aus § 22 BImSchG gelten auch für den Betrieb planfestgestellter Anlagen; werden sie nicht mehr erfüllt, etwa bei Änderungen in ihrer Umgebung, muss der Anlagenbetreiber für Abhilfe sorgen (Hansmann, a. a. O., § 22 BImSchG, Rn. 2 m. w. N.) und können die Pflichten gegebenenfalls im Wege einer nachträglichen Anordnung durchgesetzt werden (Hansmann, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 7; Jarass, a. a. O., § 17, Rn. 9 und § 24 Rn. 4 m. w. N.).
81 
Im Übrigen enthält der Planfeststellungsbeschluss hier die ausdrückliche Nebenbestimmung (II.8.5) sowie die Zusage (III.7.18) der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren, die gegebenenfalls durchgesetzt werden können.
III.
82 
Schließlich bleibt auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit in der Sache geltend machen will, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 55.10 -, BauR 2011, 1306), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt. Denn ein solches wäre jedenfalls mangels Einflusses auf das Abwägungsergebnis unerheblich (§ 18 Satz 3 AEG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Lärmschutz unterhalb der Richtwerte der TA Lärm sollte offensichtlich nicht gewährt werden; insoweit sollten die betrieblichen Interessen des Beigeladenen Vorrang haben. Dies belegen die genannte Nebenbestimmung unter II.8.5 und die Zusage unter III.7.18 im Planfeststellungsbeschluss.
C.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
85 
Beschluss vom 7. Oktober 2015
86 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht demjenigen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen unter Ziffer 34.2.2 für Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs vorsieht. Der Kläger macht hier die Beeinträchtigung seines gewerblich genutzten Grundstücks im Hinblick sowohl auf die aktuellen als auch auf potentielle zukünftige Nutzungen geltend, so dass der Senat die Festsetzung des im Streitwertkatalogs unter Ziffer 34.2.2 vorgeschlagenen Werts für angemessen erachtet.
87 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
31 
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461). Bei der Strohgäubahn handelt es sich um eine öffentliche Eisenbahn im Sinne von § 3 Abs. 1 AEG.
B.
32 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
I.
33 
1. Der Hauptantrag ist zulässig. Er zielt auf die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage der Errichtung einer Schallschutzwand zu ergänzen. Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 18 AEG Satz 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist ist ebenso wie die Begründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG eingehalten. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er hat die Möglichkeit dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zusteht, weil auf seinem Grundstück maßgebliche Richtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten.
34 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn die nach nationalem Recht im vorliegenden Verfahren einschlägige Präklusionsregelung in § 18a Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 AEG i. d. F. v. 29.07.2009 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar (vgl. zur Präklusionsregelung in § 73 Abs. 4 VwVfG Urteil des EuGH vom 15.10.2015 - C-137/14 -) und der Kläger deshalb mit seinen Einwendungen zu fehlendem Lärmschutz nicht präkludiert sein sollte, steht ihm der geltend gemachte Anspruch jedenfalls in der Sache nicht zu.
35 
Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.08.2013 (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.01.2013 - 7 B 18.12 -, juris). Nach § 18b AEG in der am 19.08.2013 gültigen Fassung vom 09.12.2006 (im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Schallschutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, dass diese zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen auf sein Grundstück erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn die Immissionen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 74 Rn. 141 m.w.N.). Selbst wenn diese Schwelle überschritten wäre, könnte der Kläger die Errichtung einer Schallschutzwand aber nur verlangen, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Verringerung der Immissionen auf ein zumutbares Maß darstellte. Sind dagegen verschiedene geeignete Schutzmaßnahmen möglich, steht der Planfeststellungsbehörde ein Auswahlermessen zu; das „Wie“ der Schutzmaßnahmen unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rn. 160a).
36 
Danach scheidet ein Anspruch des Klägers auf Errichtung einer Schallschutzwand hier schon deshalb aus, weil es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Immissionen auf das Grundstück des Klägers auf das von ihm geforderte mischgebietsverträgliche Maß zu reduzieren. Wie die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 04.07.2013 belegt, kann die Einhaltung der Richtwerte für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Klägers auch durch Betriebsbeschränkungen erreicht werden (Stellungnahme vom 04.07.2013, S. 2).
II.
37 
Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (s. dazu oben I.1), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage, Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 18b AEG a. F. i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor, weil die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht übersteigen.
38 
1. Maßstab für die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen der nach der 4. BImSchV nicht genehmigungspflichtigen Werkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Regelungen der TA Lärm. §§ 41 - 43 BImSchG sowie die 16. BImSchV finden hier keine Anwendung, weil es nicht um den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern um die Errichtung einer Nebenanlage geht (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 -, NVwZ-RR 2003, 461 m. w. N.). Für die Werkstatt wird die Schienenstrecke nicht verändert; auch ihre Anbindung an das vorhandene Schienennetz stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG dar, weil bereits vorhandene Rangiergleise genutzt werden (vgl. auch § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV sowie zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81). Verkehrslärmreflexionen durch das Werkstattgebäude spielen auf dem Grundstück des Klägers ausweislich der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 03.04.2013 (vgl. dort S. 13), anders als im Gebiet südlich der Bahntrasse, keine Rolle.
39 
2. Die Immissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger entgegen der Auffassung des Beigeladenen allerdings nicht bereits deshalb zuzumuten, weil sein Grundstück durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Diese Belastung ist nicht so hoch, dass es deshalb zu keiner vorhabenbedingten Lärmerhöhung mehr käme (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350). Zwar weist der Beigeladene zutreffend auf die Aussage des Lärmgutachters hin, dass die Lärmbelastung im Bereich der sogenannten Betriebsleiterwohnung durch das Vorhaben nicht nennenswert beeinflusst werde. So heißt es in der schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012, die Beurteilungspegel des geplanten Bahnbetriebswerks zeigten gegenüber der Verkehrsgeräuschsituation eine Pegeldifferenz zur Tageszeit von > 10 dB(A) und zur Nachtzeit von > 15 dB(A) auf, so dass die Nutzung des Bahnbetriebswerks zu keiner weiteren Pegelerhöhung beitrage (schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2012, S. 13). Der Verweis auf solche rechnerischen Pegeldifferenzen übergeht aber, dass die jeweiligen Pegel nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind. Nach dem segmentierten Regelungssystem des Lärmschutzes wird Verkehrslärm, der von Straßen und Schienen ausgeht, nach der 16. BImSchV ermittelt, für Straßenverkehr nach § 3 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 zur 16. BImSchV i. V. m. RLS-90 und für Schienenverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03). Anlagenbezogener Lärm wird dagegen nach den Vorgaben der TA Lärm ermittelt. Während für die Bewertung von Verkehrslärm die Beurteilungspegel für die Tag- und Nachtzeit jeweils gemittelt werden, gilt bei der Bewertung von Betriebsgeräuschen nach TA Lärm gerade zur Nachtzeit die lauteste Stunde (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Ein unmittelbarer Vergleich einzelner Pegel ist daher nicht aussagekräftig.
40 
Der sektoriellen Betrachtungsweise entsprechend stellt Verkehrslärm - soweit er nicht nach Nr. 7.4 TA Lärm einer Anlage zuzurechnen ist - auch keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Er zählt zu den Fremdgeräuschen nach Nr. 2.4 Abs. 4 TA Lärm (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Nr. 2.4 Rn. 54), die nur dann zur Irrelevanz von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch eine Anlage führen, wenn sie ständig vorherrschen und infolgedessen keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind (Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 1 TA Lärm; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen s. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn 16 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein ständiges Vorherrschen ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3.2.1 TA Lärm insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als der Mittelungspegel der Anlage. Der Bahnverkehr, der nach den Rasterlärmkarten zur schalltechnischen Untersuchung vom 27.03.2012 (Anhänge 1 und 2) die Hauptverkehrslärmquelle darstellt, verursacht aufgrund der Taktung der Züge jedoch keinen dauerhaften, sondern intermittierenden Lärm. Eine ständige Überlagerung des anlagenbezogenen Lärms findet daher nicht statt; vielmehr hebt sich dieser in regelmäßigen Abständen erkennbar aus dem Grundpegel heraus. Dann aber findet die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm keine Anwendung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204).
41 
3. Die Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt sind dem Kläger aber deshalb zuzumuten, weil die Vorgaben aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und den Regelungen der TA Lärm eingehalten werden. Maßgeblich sind hier, anders als der Kläger meint, nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern diejenigen für ein Gewerbegebiet.
42 
a) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Befindet er sich wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen (vgl. dazu etwa Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Bebauung und Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst.
43 
Ausgehend von den Feststellungen beim Augenschein und den vorliegenden Unterlagen befindet sich das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete heranzuziehen sind.
44 
aa) Die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564).
45 
Danach gehören zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers das Gebiet zwischen der W... Straße und der Bahntrasse, aber auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße. Die weiter nördlich gelegene Bebauung zählt dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung.
46 
(1) Nach Osten wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Eisenbahntrasse, nach Süden und Südwesten durch die Eisenbahntrasse. Sowohl der Brücke als auch der Schienentrasse kommt - hier sind sich die Beteiligten einig - mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris) zwischen der östlich und westlich bzw. nördlich und südlich gelegenen Bebauung zu.
47 
Dabei zählen die Schienentrasse und die Brücke selbst nicht mehr zur näheren Umgebung. Der Auffassung des Beigeladenen, gerade die Schienentrasse sei im Hinblick auf ihr Störpotenzial zumindest als Gewerbegebiet, wenn nicht als Industriegebiet zu bewerten und spreche deshalb für die Einstufung des Grundstücks des Klägers als faktisches Gewerbegebiet, vermag der Senat nicht zu folgen. Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB. Denn ihnen kann keine die Art der Bebauung prägende Bedeutung zukommen. Darauf kommt es aber bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197).
48 
(2) Im Norden des Grundstücks des Klägers gehören auch die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße zur näheren Umgebung; anders als die Schienentrasse und die Brücke hat diese Straße keinen trennenden Charakter. Erhebliche Unterschiede in Bebauung und Nutzungsstruktur auf der Nordseite der Straße einerseits und auf ihrer Südseite andererseits waren beim Augenschein nicht zu erkennen; vielmehr dominieren auf beiden Seiten der Straße gewerbliche Bauten und Nutzungen (siehe dazu im Einzelnen unten bb)). Darüber hinaus hat die Straße eine überschaubare Breite von ca. 6 m und dient in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Für die vom Beigeladenen behauptete überörtliche Verkehrsbedeutung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt des Augenscheins war die Straße mäßig befahren; der Senat konnte zudem feststellen, dass im Bereich der Einmündung der W... Straße in die C...-Straße das Schild „Durchfahrt für LKW verboten, 280 m“ aufgestellt und auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgezeichnet ist.
49 
Eine Berücksichtigung der Bebauung nördlich der W... Straße scheitert auch nicht daran, dass für dieses Gebiet der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der Alten W... Straße“ existiert. Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB keine Rolle. Die Abgrenzung hat vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass zu der maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch diejenige in einem beplanten Gebiet gehören kann (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 -, juris; Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 201 S. 28; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 36). Die Gegenansicht (BayVGH, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 ZB 11.484 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris) überzeugt nicht. Sie meint, ein faktisches Baugebiet bestehe ausschließlich aus unbeplantem Gebiet; infolgedessen könne zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen Umgebung auch nur unbeplantes Gebiet herangezogen werden. Warum das faktische Baugebiet und die nähere Umgebung deckungsgleich sein sollen, wird allerdings nicht begründet. Gerade mit Blick auf unbebaute, nur an überplante Gebiete angrenzende Innenbereichsflächen, für die es dann keinen Maßstab gäbe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Auf die vom Kläger infrage gestellte Wirksamkeit des Ortsbauplans kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob  - worauf der Beigeladene verweist - das Gebiet in früheren Baugenehmigungsverfahren als faktisches Gewerbegebiet betrachtet worden ist.
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(3) Anders als die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W...-... Straße gehört die noch weiter nördlich gelegene Bebauung entlang der St... Straße dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers. Da es hier um den Gebietscharakter seines Grundstücks geht, kommt es nicht darauf an, wie weit die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens reichen, sondern auf die wechselseitige Prägung des Grundstücks mit seinen verschiedenen Nutzungen durch die Umgebung einerseits und seiner Umgebung durch das Grundstück andererseits. Das Grundstück wird geprägt durch die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße, deren Zu- und Abfahrtsverkehr ebenso wie derjenige zum Grundstück des Klägers über diese Straße läuft. Die Bebauung entlang der St... Straße wird dagegen über jene Straße angedient. Allein der zwischen der Bebauung an der St... Straße und derjenigen an der W... Straße liegende Hof der Firma L. (St... Straße ...), eines Schrotthandels, wird über eine Zufahrt von der W... Straße unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers angefahren. Auf dieser Zufahrt und dem Hof befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins mehrere Container, ein Nutzfahrzeug und ein Lkw-Anhänger. Der beim Augenschein vor dem Grundstück des Klägers wahrnehmbare Lärm stammte nach der übereinstimmenden Einschätzung des Mitarbeiters des Baurechtsamts der Stadt Korntal-Münchingen und eines anwesenden Eigentümers eines benachbarten Grundstücks von diesem Gelände. Ob es sich hierbei nur um eine Momentaufnahme handelte oder ob die Nutzung des Hofs prägend und deshalb zur näheren Umgebung zu rechnen ist, kann dahinstehen; diese Nutzung unterstreicht allenfalls die nach der sonstigen Bebauung und Nutzung vorhandene starke gewerbliche Prägung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers (s. sogleich bb)). Auswirkungen der Bebauung entlang der St... Straße auf das Grundstück des Klägers waren jedenfalls nicht festzustellen und sind auch nach den Unterlagen nicht zu erkennen. Dass vom Obergeschoss des ehemaligen Bahnwär-terhauses auf dem Grundstück des Klägers auch Wohngebäude nördlich der St... Straße zu sehen sind, gibt für eine entsprechende Prägung seines Grundstücks nichts her. Diese Wohnhäuser sind mehr als 100 m entfernt; Bezüge zum Grundstück des Klägers bestehen nicht. Gleiches gilt für die Gebäude entlang der Si... Straße, die nicht unmittelbar dem Grundstück des Klägers gegenüber liegen.
51 
Die verkehrlichen, akustischen und sonstigen Auswirkungen der Bebauung und Nutzung des Grundstück des Klägers reichen ebenfalls nicht über die Gebäude und Nutzungen entlang der W... Straße hinaus; dies macht er auch nicht geltend.
52 
Damit gehören zur näheren Umgebung im Norden seines Grundstücks - ungeachtet der Frage der Berücksichtigung des Hofs der Firma L. - die Gebäude und Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße, also auf den Grundstücken W... Straße 32 bis 48 sowie auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2.
53 
bb) Die Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233). Bei der Unterscheidung von betriebsbezogener und allgemeiner Wohnnutzung ist nicht allein der optische Eindruck maßgeblich, sondern auch die rechtliche Zuordnung der Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, BauR 1984, 606).
54 
(1) Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen folgende Gebäude und Nutzungen als prägend zu berücksichtigen:
55 
(a) Auf dem Grundstück des Klägers prägt zunächst die im Osten befindliche, am 06.05.1992 genehmigte Lagerhalle, in der er sein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und Vermietung von Messeinrichtungen sowie eine kleinere Werkstatt betreibt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Imbissgaststätte am westlichen Rand, die am 04.07.2005 mit offenem, zum Teil überdachten Verzehrbereich unbefristet genehmigt worden ist, und die am 06.05.1992 genehmigte befestigte Stellfläche, die derzeit von einem Autohandel genutzt wird. Prägend ist schließlich das ehemalige Bahnwärterhaus mit Büro und Aufenthaltsraum, in dem am 06.05.1992 der Einbau einer Dusche und eines WCs genehmigt worden ist. Die ungenehmigte Wohnnutzung des Klägers kann allenfalls als Nutzung einer Betriebsleiterwohnung Berücksichtigung finden. Selbst wenn man wegen der mehrjährigen Kenntnis der Baurechtsbehörde von dieser Nutzung, die spätestens durch das Planfeststellungsverfahren davon erfahren hat, eine behördliche Duldung annehmen wollte, obwohl der Kläger mehrfach erfolglos zum Einreichen von Bauvorlagen aufgefordert worden ist, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich eine solche Duldung auf eine allgemeine Wohnnutzung beziehen könnte.
56 
(b) Auf den östlich angrenzenden Nachbargrundstücken (W... Str. 45/47) ist das dort am 09.07.1981 und 21.03.1983 genehmigte Büro-, Unterkunfts- und Verwaltungsgebäude zu berücksichtigen, in dem sich eine Softwarefirma, Räume einer Zimmerei, eine Firma für Klimasysteme, eine Facharztpraxis und ein Beratungsbüro sowie sieben für Bereitschaftspersonal genehmigte „Unterkunftsräume“ befinden. Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung - im ersten Stock, im zweiten Stock und im Dachgeschoss jeweils 3 bis 4 Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnen, spielt dies für die Gebietseinstufung keine Rolle. Denn diese allgemeine Wohnnutzung ist nicht genehmigt und nicht geduldet. Die Baugenehmigung enthält hinsichtlich der „Unterkunftsräume“ den ausdrücklichen Zusatz: „Für Bereitschaftspersonen als Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO“. Dabei handelt es sich bei der Angabe von Abs. 1 anstelle von Abs. 3 offensichtlich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 17.12.1980, das nach Nr. 9 der Besonderen Bauvorschriften zur Baugenehmigung einer ihrer Bestandteile ist und in dem ausdrücklich auf die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzungen hingewiesen wird. Für die Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung durch die Baurechtsbehörde ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich neben einer Reihe von Werbeschildern im Eingangsbereich des Gebäudes auch ein Klingelschild befindet, auf dem eine Reihe von Namen ohne erkennbaren Bezug zu einem Betrieb oder Gewerbe zu lesen ist, gibt für eine Duldung nichts her, da die Baurechtsbehörde daraus nicht ohne Weiteres ersehen konnte, dass es sich nicht um Namen von Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte.
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(c) Prägend sind außerdem die nördlich der W... Straße auf den Grundstücken Hausnummern 32 bis 44 vorhandenen Gebäude einschließlich ihrer Nutzungen. Dazu gehören die mit Ladetoren für Lkw ausgestatteten Produktionshallen und Betriebsgebäude der Kugellagerfabrik auf den Grundstücken W... Straße Nr. 32 - 36 ebenso wie der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße Nr. 40. In dem Komplex befindet sich im östlichen Teil ein Lebensmittelhandel, laut Beschilderung ein Importeur und Großhändler griechischer Feinkost, Weine und Spirituosen. Dieser Betrieb verfügt an der W... Straße über einen Lkw-tauglichen Verladebereich mit Laderampe, Hebevorrichtung für Paletten oder Ähnliches sowie einer derzeit allerdings nicht funktionsfähigen Dieselzapfsäule. Oberhalb der Betriebsräume und des Verladebereichs befindet sich im ersten Obergeschoss eine Wohnung, die am 10.07.1968, in veränderter Ausführung am 17.10.1969 und am 03.07.1970 zuzüglich einer Erweiterung um Dach- und Wintergarten sowie zwei Gästezimmer genehmigt worden ist. Mit diesen Baugenehmigungen ist allerdings keine unbeschränkte Wohnnutzung, sondern nur eine solche „im Rahmen des Betriebsgebäudes“ zugelassen worden. Denn die genehmigten Bauvorlagen nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Bebauungsplan Alte W... Straße“, nach dessen Textteil (Absatz a) der besonderen Bauvorschriften) das Baugebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind.
58 
Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes W... Straße Nr. 40 ist eine Schlosserei untergebracht; hier befindet sich zur Straße hin eine mehrere Meter hohe, an zwei Seiten offene Halle, durch die Lkw an das Gebäude heranfahren können. Zum Zeitpunkt des Augenscheins befanden sich dort ein Lkw der Schlosserei und mehrere Pkw.
59 
Zur prägenden Bebauung gehört weiter der Gebäudekomplex auf dem Nachbargrundstück W... Straße 42, der aus einem langgestreckten Baukörper besteht, an den ein dreistöckiges Haus mit großem Dachbalkon angebaut ist. In dem Komplex sind eine Reihe kleinerer Betriebe ansässig, darunter eine Werkzeugschleiferei und verschiedene Beratungsfirmen; außerdem werden Räume freiberuflich und künstlerisch genutzt. Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses, das als Lagergebäude genehmigt ist, sind Beratungsfirmen tätig; im Obergeschoss und im Dachgeschoss sind zwei Wohnungen untergebracht, von denen eine als Hausmeisterwohnung genutzt wird. Die Gebäude sind am 24.09.1962 als eingeschossige Werkstatt- und Lagergebäude genehmigt worden; die Aufstockung des hinteren Lagergebäudes um ein Geschoss mit zwei Wohnungen ist am 26.04.1963 und die Erweiterung einer dieser Wohnungen durch einen Dachausbau auf eine Wohnfläche von knapp 200 m² ist am 09.08.1984 genehmigt worden. Auch hier nehmen die genehmigten Bauvorlagen Bezug auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“. Ebenso zu berücksichtigen ist die am 05.05.1970 genehmigte größere Werkhalle einer Zimmerei auf dem Grundstück W... Straße 44. Sie wird derzeit als Lagerhalle genutzt. Im Obergeschoss der Halle sind unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan „Alte W... Straße“ und „Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 29.05.1964 am 05.05.1970 drei Schlafräume für Arbeiter der Werkstatt genehmigt worden, die derzeit allerdings leer stehen.
60 
(d) Prägend sind schließlich auch die Gebäude und Nutzungen auf den Eckgrundstücken Si... Straße 1 und 2. Auf dem Grundstück Si...-...Straße 2 steht eine am 14.11.1961 genehmigte Lagerhalle mit über 400 m² Grundfläche, an die südlich zur W... Straße ausgerichtet ein dreigeschossiges Betriebs- und Wohngebäude angebaut ist. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes werden von einem Betrieb zur Diamantwerkzeugherstellung genutzt; sie sind zur W... Straße hin mit einem großen Rolltor versehen. Davor sind Stellplätze angelegt, die betrieblich genutzt werden. Im ersten Obergeschoss befindet sich eine am 14.11.1961 und im zweiten Obergeschoss eine am 22.08.1962 genehmigte Wohnung. Die Baugeneh-migungen enthalten keine Beschränkung hinsichtlich der Wohnnutzung. Das Grundstück Si... Straße 1 ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude größeren Umfangs bebaut, das von einer Firma für Software und Elek-tronik genutzt wird. Auf dessen Flachdach ist zurückgesetzt ein als Wohnung genehmigtes Penthouse errichtet worden.
61 
(2) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Haus auf dem Grundstück W... Straße 48, das ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Es stellt eine singuläre Anlage dar, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden durchweg gewerblich geprägten Bebauung steht, und ist deshalb als Fremdkörper unbeachtlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322). Selbst die Gebäudeteile, die in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt werden, sind in gewerblich genutzte Gebäudekomplexe integriert und ihrer Größe nach den gewerblich genutzten Gebäudeteilen untergeordnet. Im Gegensatz dazu ist das Wohnhaus Nr. 48 schon nach seinem optischen Erscheinungsbild ein reines Wohnhaus. Es ist mit großzügigen Balkonen versehen und steht frei in einem kleinen Garten. Im Osten folgt darauf die Halle der Zimmerei, im Westen die Zufahrt zum Hof des Schrotthandels der Firma L.. Bei dieser Sachlage hat das Wohnhaus nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen.
62 
(3) Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls einem stark gewerblich geprägten Gebiet. Prägend sind vor allem gewerbegebietstypische Gewerbebetriebe, also solche Betriebe, deren Störgrad nicht erheblich belästigend ist (§ 8 Abs. 1 BauNVO), aber über denjenigen eines Mischgebiets hinausgeht, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zu den gewerbegebietstypischen Betrieben gehören nicht nur die Kugellagerfabrik und die Zimmerei bzw. deren Lagernutzung, deren Gewerbegebietstypik auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Darunter fallen ebenfalls die Schlosserei (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 6 Bau-NVO Rn. 2 m.w. N.) und die Werkzeugschleiferei. Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelt, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Urteil des Senats vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen (BayVGH, Urteil vom 27.07.1977 - 397 II 74 -, BayVBl 1978, 119). Gleiches gilt für den Lebensmittelgroßhandel, der auf die Andienung durch Lkw über die W... Straße und damit auf das Wohnen typischerweise wesentlich störenden Zu- und Abgangsverkehr angelegt ist. Schon die Existenz dieser Betriebe schließt die vom Kläger gewünschte Einordnung der näheren Umgebung seines Grundstücks als Mischgebiet aus. Ebenso wenig lässt sie Raum für seine Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls auch mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970) verglichen werden.
63 
Für ein Mischgebiet fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO, vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, ZfBR 2013, 692). Die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei weitem. Neben den oben aufgeführten Gewerbebetrieben sind eine Reihe weiterer gewerblicher Nutzungen vorhanden wie diejenige des Klägers selbst auf seinem Grundstück, der beiden Softwarefirmen (W...- ... Straße 45/47 und Si... Straße 1), der Firma für Klimasysteme (W... Straße 45/47), der Werkstatt für Filzkunst (W... Straße 42) und des Diamantwerkzeugherstellers (Si... Straße 2). Prägende Wohnnutzung findet zwar in mehreren Gebäuden entlang der W... Straße und auf den Eckgrundstücken an der Si... Straße statt, ist aber bis auf die Nutzung in den Häusern auf den genannten Eckgrundstücken nur als betriebsbezogenes Wohnen zugelassen. Der Auffassung des Klägers, diese Wohnnutzung sei wie eine allgemeine Wohnnutzung zu bewerten, weil die in den Baugenehmigungen enthaltenen Beschränkungen nach den Begrifflichkeiten der BauNVO nicht vorgesehen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung für die „Unterkunftsräume“ im Gebäude W... Straße 45/47 ausdrücklich auf die Ausnahmeregelung in § 8 BauNVO für Bereitschaftspersonen verweist, sind sämtliche Baugenehmigungen mit den darin enthaltenen Beschränkungen bestandskräftig. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher nicht an; gleiches gilt auch in diesem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Alte W... Straße“.
64 
Das starke Übergewicht der gewerblichen Nutzungen insbesondere durch gewerbegebietstypische Betriebe spricht für eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Bau-NVO). Die vorhandenen weiteren Nutzungen von Räumlichkeiten für Büros und freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten (W... Straße 45/47 und 42) lassen sich damit ohne weiteres vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 BauNVO). Die Imbissgaststätte auf dem Grundstück des Klägers ist im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
65 
Aber auch wenn man davon ausgeht, einer Einstufung des Gebiets als faktisches Gewerbegebiet stehe entgegen, dass auf den Grundstücken Si...-...Straße 1 und 2 allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist und dass die Beschränkung der betriebsbezogenen Wohnnutzung auf „Wohnungen im Rahmen von Betriebsgebäuden“ nach dem Bebauungsplan „Alte W... Straße“ nicht den engeren Vorgaben des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entspricht, verbleibt ein Gebiet mit starker gewerblicher Prägung und großer Ähnlichkeit zu einem Gewerbegebiet.
66 
Kann das Gebiet nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft werden, folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es als Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm anzusehen wäre. Eine Gemengelage im Sinne dieser Regelung setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor; es fehlt an einem zum Wohnen dienenden Gebiet (vgl. Nr. 6.1 d) - f) TA Lärm; s. dazu auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, a. a. O., Nr. 6.7 Rn. 58).
67 
cc) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet, gelten die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm. Diese Richtwerte sind aber auch maßgeblich, wenn die nähere Umgebung nur als gewerbegebietsähnlich angesehen wird. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm aufgeführten Gebietstyp maßgeblich, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 47). Es ist also einer der in Nr. 6.1 aufgeführten Gebietskategorien zuzuordnen. Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, anders als im Fall einer Gemengelage nach Nr. 6.7, nicht vor (a. A. wohl Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 Rn. 46). Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, BauR 2014, 1129). Am ehesten entspricht der Charakter des Gebietes hier einem Gewerbegebiet, so dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm maßgeblich sind.
68 
Selbst wenn man annähme, dass nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm eine Zwischenwertbildung möglich wäre, bestünde dafür hier jedenfalls angesichts der starken Ähnlichkeit der vorhandenen Gebäude und Nutzungen zu denjenigen eines Gewerbegebiets kein Anlass. Auch eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm (so Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 48 Rn. 20; zur entsprechenden Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 4.2 Rn. 16 m. w. N.) führte zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn dann wäre die bereits vorhandene Prägung des Grundstücks durch den Bahnbetrieb zu berücksichtigen, mit dem das Vorhaben unmittelbar zusammenhängt. Das Grundstück liegt direkt an der lärmintensiven Bahntrasse; nach wie vor ist es mit dem ehemaligen Bahnwärterhaus bebaut, das der Kläger jetzt als Betriebsleiterwohnung nutzt.
69 
b) Die Immissionen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers halten die Vorgaben der TA Lärm für ein Gewerbegebiet ein. Grundlage der gerichtlichen Überprüfung ist dabei der Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein bestimmtes Betriebsgeschehen genehmigt wird. Auf die vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Betrieb könne darüber hinaus ausgedehnt werden, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an.
70 
aa) Am maßgeblichen Immissionsort vor dem Fenster des vom Kläger zum Schlafen genutzten Raums im ehemaligen Bahnwärterhaus (IP 6) unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel mit 50 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 b) TA Lärm (tags 65 dB(A)/nachts 50 dB(A)). Der Immissionspunkt 6 ist vom Schallgutachter zu Recht als maßgeblicher Immissionsort angesehen worden; dies entspricht den Vorgaben nach Nr. 2.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Dass die Nutzung als Betriebsleiterwohnung baurechtlich nicht genehmigt ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese Nutzung ist bauplanungsrechtlich ohne weiteres und bauordnungsrechtlich jedenfalls bei entsprechender Nachrüstung und gegebenenfalls gebotenen Umbaumaßnahmen genehmigungsfähig. Dauerhafte bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse, die nicht beseitigt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist sie immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31).
71 
Einwendungen gegen die Ermittlungen des Schallgutachters in Bezug auf den Immissionspunkt 6 erhebt der Kläger nur insoweit, als er meint, der Gutachter hätte die Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm ermitteln und berücksichtigen müssen. Im Gutachten heißt es dazu jedoch, da der zulässige Tagesimmissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde, könnten die zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen als nicht relevant bezeichnet und auf eine Betrachtung der Geräuschvorbelastung durch bereits angesiedelte Betriebe verzichtet werden. Zur Nachtzeit könne der Richtwert voll ausgeschöpft werden, da die ansässigen Betriebe zwischen 22 und 6:00 Uhr nicht arbeiteten (Gutachten vom 08.09.2010, S. 36). Diese Ausführungen entsprechen den rechtlichen Vorgaben der TA Lärm (vgl. Nr. 4.2 c) i. V. m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm); der Kläger setzt ihnen auch nichts entgegen.
72 
bb) Auch die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Immissionsbelastung der Imbissgaststätte auf seinem Grundstück greifen nicht durch. Der Kläger beanstandet, dass dort zunächst kein maßgeblicher Immissionsort angenommen und bei der nachträglichen Untersuchung dann zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass es sich um einen nachts nicht schutzbedürftigen Raum handele, weil nachts kein Gaststättenbetrieb stattfinde. Tatsächlich könne die Gaststätte aber bei geänderter Nachfrage jederzeit auch nach 22:00 Uhr betrieben werden.
73 
Dazu weist der Beigeladene jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich nach den Vorgaben der TA Lärm bei der Imbissgaststätte um keinen schutzbedürftigen Raum handelt und dort deshalb kein Immissionsort anzunehmen ist. Nach Nr. 2.3 i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 a) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen wie dem Grundstück des Klägers 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 gehören Räume in Gaststätten, seien sie von Gästen oder vom Personal genutzt, aber nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Auf die Ausführungen des Klägers zur potentiellen Aufenthaltsdauer von Gästen und Personal in der Gaststätte kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon übersieht er offensichtlich, dass im ersten Bauantrag, der zu der Baugenehmigung vom 04.07.2005 geführt hat, eine Betriebszeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr angegeben worden ist.
74 
Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Imbiss auch auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen dieser Regelung für sein Grundstück nicht vorliegen. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau– und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Beim Grundstück des Klägers handelt es sich aber nicht um eine solche Fläche, sondern um eine Fläche, die mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist und unter Nr. A.1.3 Satz 1 a) des Anhangs zur TA Lärm fällt. Denn auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude mit der Betriebsleiterwohnung des Klägers.
75 
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dann, wenn auf einer Fläche bereits Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet, aber weitere derartige Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig sind, Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm entsprechend anzuwenden ist, gilt dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare schutzbedürftige Bauvorhaben sind nicht zu berücksichtigen (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.3 Rn. 31 ff.; ähnlich Hans-mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 01.05.2015, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 nur, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17); die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr, also der Abwehr hinreichend wahrscheinlicher schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. nur Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39 ff, § 5 Rn. 19, § 22 Rn. 30 m. w. N.). Konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind hier nicht ersichtlich.
76 
Im Übrigen hat der Gutachter eine Immissionsprognose für den Imbiss erstellt, die zu deutlich unter den Gewerbegebietsrichtwerten liegenden Beurteilungspegeln von 51,1/45,5 dB(A) kommt (vgl. Anhang 4 zur Stellungnahme vom 04.07.2013). Der Kläger wendet dagegen zwar ein, es sei nicht einleuchtend, dass diese Werte unter denjenigen liegen sollten, die für seine Wohnung prognostiziert worden seien, obwohl der Imbiss wesentlich näher an der Werkstatt liege als seine Wohnung. Dazu hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar erläutert, dass der nördliche Teil des Werkstattgebäudes, der nach Osten über die Zufahrt zur Werkstatt hinausragt, eine Abschirmwirkung entfalte, die der unmittelbar nördlich des Gebäudes gelegenen Imbissgaststätte deutlich mehr zu Gute komme als dem weiter östlich gelegenen ehemaligen Bahnwärterhaus.
77 
cc) Mangels vorhandener oder konkret absehbarer schutzbedürftiger Räume verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, das Gutachten berücksichtige die Schutzbedürftigkeit der „unbebauten Flächen“ auf seinem Grundstück nicht. Der Bereich zwischen dem ehemaligen Bahnwärterhaus und der Imbissgaststätte ist zumindest teilweise befestigt; dort wird der Autohandel betrieben und war zum Zeitpunkt des Augenscheins eine Vielzahl von Fahrzeugen abgestellt. Für konkrete künftige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen ist nichts ersichtlich. Daher ist es auch unerheblich, dass in Teilen dieses Bereichs ausweislich der vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Isophonenkarten derzeit der Nachtimmissionsrichtwert von 50 d(B)A für ein Gewerbegebiet um einige d(B)A überschritten wird. Die niedrigeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit sind durch das in diesem Zeitabschnitt verstärkte Ruhe- und Schlafbedürfnis begründet; ihre Anwendung setzt daher vorhandene oder absehbar zu errichtende schutzbedürftige Räume voraus (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.1 Rn. 25 m. w. N.). Abgesehen davon wird der Autohandel nachts nicht betrieben; es hält sich also zur Nachtzeit noch nicht einmal zeitweise jemand auf der von der Überschreitung der nächtlichen Richtwerte betroffenen Fläche auf.
78 
Der Auffassung des Klägers, aus Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs zur TA Lärm folge, dass auch abstrakt mögliche künftige Nutzungen einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG begründen müssten, weil eine bebaute Fläche nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine bislang noch gar nicht genutzte Grundstücksfläche, vermag der Senat nicht zu teilen. Die TA Lärm knüpft in erster Linie an die tatsächlichen Verhältnisse an und verlangt, soweit möglich, eine Immissionsprognose, die die tatsächlichen schutzbedürftigen Räume betrachtet. Sind solche Räume vorhanden, kommt ein ergänzender Rückgriff auf Nr. A.1.3 Satz 1 b) des Anhangs nicht in Betracht; er würde dem Wortlaut und der Systematik von Nr. A.1.3 Satz 1 a) und b) zuwiderlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris). Der Sache nach will der Kläger erreichen, dass die Immissionsrichtwerte unabhängig von den Regelungen zur Ermittlung der Beurteilungspegel auf beliebige Orte auf seinem Grundstück angewandt werden. Dies ist mit dem Regelungssystem der TA Lärm, in dem die Immissionsrichtwerte untrennbar mit dem Mess- und Beurteilungsverfahren verbunden sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2.10 Rn. 70, Nr. 6 Rn. 14: „funktionale Einheit“; s. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279), nicht zu vereinbaren.
79 
Gegen die normkonkretisierende Vorschrift in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Bedenken. Sie ist, wie ausgeführt, mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auszulegen; danach ist vom Betreiber einer Anlage nur zu verlangen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist; nicht absehbaren Ereignissen ist durch nachträgliche Anordnungen Rechnung zu tragen (Hansmann, a. a. O., TA Lärm Nr. 2 Rn. 17). Dies gilt für bebaute wie unbebaute Flächen gleichermaßen.
80 
Soweit der Kläger dem entgegenzuhalten versucht, die einzig mögliche Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen sei bei planfestgestellten Anlagen § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, trifft dies nicht zu. Die dynamischen Pflichten aus § 22 BImSchG gelten auch für den Betrieb planfestgestellter Anlagen; werden sie nicht mehr erfüllt, etwa bei Änderungen in ihrer Umgebung, muss der Anlagenbetreiber für Abhilfe sorgen (Hansmann, a. a. O., § 22 BImSchG, Rn. 2 m. w. N.) und können die Pflichten gegebenenfalls im Wege einer nachträglichen Anordnung durchgesetzt werden (Hansmann, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 7; Jarass, a. a. O., § 17, Rn. 9 und § 24 Rn. 4 m. w. N.).
81 
Im Übrigen enthält der Planfeststellungsbeschluss hier die ausdrückliche Nebenbestimmung (II.8.5) sowie die Zusage (III.7.18) der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm in den umliegenden Quartieren, die gegebenenfalls durchgesetzt werden können.
III.
82 
Schließlich bleibt auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit in der Sache geltend machen will, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 55.10 -, BauR 2011, 1306), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt. Denn ein solches wäre jedenfalls mangels Einflusses auf das Abwägungsergebnis unerheblich (§ 18 Satz 3 AEG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Lärmschutz unterhalb der Richtwerte der TA Lärm sollte offensichtlich nicht gewährt werden; insoweit sollten die betrieblichen Interessen des Beigeladenen Vorrang haben. Dies belegen die genannte Nebenbestimmung unter II.8.5 und die Zusage unter III.7.18 im Planfeststellungsbeschluss.
C.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
85 
Beschluss vom 7. Oktober 2015
86 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht demjenigen, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen unter Ziffer 34.2.2 für Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs vorsieht. Der Kläger macht hier die Beeinträchtigung seines gewerblich genutzten Grundstücks im Hinblick sowohl auf die aktuellen als auch auf potentielle zukünftige Nutzungen geltend, so dass der Senat die Festsetzung des im Streitwertkatalogs unter Ziffer 34.2.2 vorgeschlagenen Werts für angemessen erachtet.
87 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 24/03/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Umnutzung einer Anlage zur Rinderhaltung in eine Anlage zur Haltung von Rindern, Sauen, Ferkeln und Mastschweinen. 2 Der Standort der Anlage (Gemarkung A
published on 17/05/2013 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft. Der Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4. Februar 2010 wird für unwirksam erkl
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published on 14/10/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Kläger begehren ein Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Be
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Annotations

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
3.
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
3.
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.