(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

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Baugenehmigung: Baugenehmigung für Kaffeerösterei muss Nachbarschutz beachten

26.05.2016

Eine Baugenehmigung muss so bestimmt genug gefasst sein, dass sichergestellt ist, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen.
Baugenehmigung

Bauordnungsrecht: Keine Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet

27.05.2013

Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
Baugenehmigung

Nachbarrecht: Pferdehaltung im Baugebiet mit dörflichem Charakter

31.01.2011

Zur Eingrenzung und Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB in einem dörflichen Umfeld - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Nachbarrecht

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13a Ferienwohnungen


Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbesc
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

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256 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - III ZR 313/99

bei uns veröffentlicht am 21.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 313/99 Verkündet am: 21. Juni 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Dez. 2017 - AN 3 K 16.01498

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 9 ZB 15.2481, 9 ZB 15.2500

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Verfahren 9 ZB 15.2481 und 9 ZB 15.2500 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren einsch

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2015 - W 5 K 13.896

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 19. August 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - M 1 K 16.1284, M 1 K 16.4264

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor I. Die Verfahren M 1 K 16.1284 und M 1 K 16.4264 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene trägt seine auße

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2014 - 11 K 13.3402

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheids vom ... Juli 2013 wird der Beklagte verpflichtet, erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - über den Bauantrag des Klägers vom 10. Juli 2012 zu entscheiden. Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 14.5171

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2014, Az.: ..., verpflichtet, über den Bauantrag der Kläger vom 3. Juli 2014 nach Plan-Nr. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbesc

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Nov. 2014 - M 11 K 13.224

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juni 2016 - AN 3 K 15.01182

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - 15 CS 16.789

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Nov. 2016 - W 4 S 16.1144

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich i

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juni 2016 - AN 3 K 15.01175

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. März 2019 - 15 N 18.448

bei uns veröffentlicht am 04.03.2019

Tenor I. Der am 23. Januar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 28 "…" (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 11 K 15.5811

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Mai 2017 - M 1 K 16.4651

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 9 K 15.3732

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vo

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Mai 2016 - AN 9 K 15.00892

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 9 ZB 15.2092

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst. III. Der Streitwert für

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 5 K 15.1027

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 1 NE 19.85

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 9 ZB 14.2230

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst. III. Der Streitwert für

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 3 K 14.00661

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Feb. 2017 - AN 9 S 17.00300

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Sept. 2016 - W 4 S 16.929

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 1 K 16.4690

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - 15 CS 15.1576

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 4 K 13.1369

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollst

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. März 2016 - AN 3 K 14.02003

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durc

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - Au 5 S 16.460

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2017 - 9 CS 16.2477

bei uns veröffentlicht am 03.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitw

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2015 - M 8 K 14.943

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Ertei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Nov. 2015 - M 11 S 15.3934

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf. 3.750,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 11 K 14.5806

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2014 verpflichtet, die unter dem 5. April 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Di

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.938

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.177

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 9 N 15.378

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Nov. 2014 - AN 3 K 14.01322

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Mai 2015 - AN 3 K 14.01402

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des am nördlichen Ortsrand des Ortsteils... von ... gelegenen Grundstücks Fl.Nr. ... D

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2015 - M 8 K 15.1890

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 15 ZB 16.2392

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 14.885

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen [8] Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro f

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2014 - W 4 K 14.242

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2014 - 4 K 14.145

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Okt. 2014 - 5 K 13.140

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.990

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - 15 N 17.574

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die am 20. September 2016 bekannt gemachte „Satzung der Gemeinde N****** ** *** vom 20.09.2016 über eine Veränderungssperre im Ortsteil P*********** für den Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. ***** der Gemarkung N*******

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - Au 4 S 18.1058

bei uns veröffentlicht am 16.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.4168

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.4168 Gericht: VG München Urteil 16. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Unbestimmtheit eines Vorbescheidsantrags; Hei

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2016 - M 1 K 15.2568

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.2568 Gericht: VG München Urteil 19. Januar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Heranrückende Wohnbebauung; Lohnbetrieb (ungenehmigt)

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(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten...