Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Anwälte |
2 relevante Anwälte
2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EuroparechtHandels- und GesellschaftsrechtMaklerrechtInsolvenzrechtSanierung von UnternehmenSteuerrecht 2 mehr anzeigen
EnglischDeutsch
Rechtsanwalt
für Öffentliches Recht
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
AgrarrechtBeamten-, Dienst- und WehrrechtStaatshaftungs-, AmtshaftungsrechtUmweltrechtVerfassungsrechtVergaberecht 1 mehr anzeigen
EnglischDeutsch
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
2 Artikel zitieren .
Öffentliches Baurecht: Lasertag-Anlage ist eine im Gewerbegebiet unzulässige Vergnügungsstätte
28.02.2017
Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Enteignungsentschädigung bei Verkleinerung eines Wohngrundstücks mit parkähnlichem Garten
12.09.2012
zur Höhe der Enteignungsentschädigung, wenn von einem Wohngrundstück mit parkähnlichem Garten eine Teilfläche abgetrennt worden ist-BGH vom 02.07.92-Az:III ZR 162/90
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Planzeichenverordnung - PlanzV 90 | Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 58 [Anlagenband])
Anlage zur Planzeichenverordnung 1990 Planzeichen für Bauleitpläne 1. Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -, §§ 1 bis 11 derBaunutzungsverordnung-
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13a Ferienwohnungen
Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbesc
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz
598 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. März 2018 - Au 5 K 17.354
bei uns veröffentlicht am 01.03.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. März 2018 - Au 5 K 17.355
bei uns veröffentlicht am 01.03.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 9 K 18.1488
bei uns veröffentlicht am 08.05.2019
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. März 2013 nach den Bauvorlagen in der Fassung der Austauschpläne vom 16. März 2015 und mit der Korrektur vom 29. Juni 2017 zu erteilen.
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 3 K 16.01211
bei uns veröffentlicht am 30.11.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vol
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen.
Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.720
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- festgesetzt.
Gr
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.394
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- fe
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. März 2015 - W 5 K 13.629
bei uns veröffentlicht am 05.03.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstr
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juli 2017 - M 1 K 16.5925
bei uns veröffentlicht am 25.07.2017
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9
bei uns veröffentlicht am 21.05.2015
Tenor
I.
Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 9 K 15.4615
bei uns veröffentlicht am 04.05.2016
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom … September 2015 verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen Plakatwerbetafel auf der Liegenschaft … Straße …,
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5084
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - M 1 K 16.1284, M 1 K 16.4264
bei uns veröffentlicht am 06.12.2016
Tenor
I. Die Verfahren M 1 K 16.1284 und M 1 K 16.4264 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene trägt seine auße
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Okt. 2017 - AN 9 K 16.01268
bei uns veröffentlicht am 17.10.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. März 2015 - M 8 S 14.5693
bei uns veröffentlicht am 03.03.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Aufgrund entsprechende
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 11 SN 18.3863
bei uns veröffentlicht am 25.09.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2016 - Au 5 K 16.271
bei uns veröffentlicht am 16.06.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2016 - M 1 K 16.629
bei uns veröffentlicht am 17.05.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2017 - M 9 K 16.4678
bei uns veröffentlicht am 08.11.2017
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - 15 ZB 14 2673
bei uns veröffentlicht am 07.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.724 Euro festgesetzt.
Grün
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00597
bei uns veröffentlicht am 04.05.2015
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00524
bei uns veröffentlicht am 04.05.2015
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Apr. 2015 - AN 9 K 13.02205
bei uns veröffentlicht am 30.04.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Unte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 15 BV 15.2441
bei uns veröffentlicht am 03.06.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vol
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 22 CS 17.1664
bei uns veröffentlicht am 12.10.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. März 2019 - AN 9 K 17.01417, AN 9 K 17.01497
bei uns veröffentlicht am 13.03.2019
Tenor
1. Die Klagen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Fälligstellung eines Zwangsg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2017 - 15 ZB 14.1788
bei uns veröffentlicht am 13.10.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.600,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 15 ZB 17.985
bei uns veröffentlicht am 12.10.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsv
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2377
bei uns veröffentlicht am 23.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00693
bei uns veröffentlicht am 04.05.2015
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Juni 2016 - AN 4 S 16.00950, AN 4 S 16.00954, AN 4 S 16.00952
bei uns veröffentlicht am 13.06.2016
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 GastG der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des Grafflmarktes
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.1206
bei uns veröffentlicht am 13.09.2016
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2015 dem Kläger die mit Bauantrag vom 9. Juni 2015 beantragte Genehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. …3
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 15 ZB 18.690
bei uns veröffentlicht am 18.03.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. März 2019 - 15 N 18.448
bei uns veröffentlicht am 04.03.2019
Tenor
I. Der am 23. Januar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 28 "…" (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kosten
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. März 2016 - W 4 S 16.235
bei uns veröffentlicht am 16.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wende
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2018 - AN 3 K 16.02050
bei uns veröffentlicht am 22.02.2018
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurnummer … der Gemarkung … Es liegt im Geltungsb
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Sept. 2018 - Au 4 K 18.203
bei uns veröffentlicht am 12.09.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Jan. 2019 - M 11 SN 18.5724
bei uns veröffentlicht am 10.01.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.
G
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - M 11 K 14.3572
bei uns veröffentlicht am 26.11.2015
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 14. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin die mit Bauantrag vom 10. Dezember 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
II.
Der Beklagte ha
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2016 - AN 9 K 15.02594
bei uns veröffentlicht am 21.12.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2015 - M 1 K 15.329
bei uns veröffentlicht am 03.03.2015
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am ... Oktober 2014 beantragte Tektur-Baugenehmigung zu erteilen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. März 2015 - W 4 K 14.1137
bei uns veröffentlicht am 10.03.2015
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts M. vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
II.
Der Beklagte un
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2016 - 15 CS 16.300
bei uns veröffentlicht am 19.05.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.3533
bei uns veröffentlicht am 16.02.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 1 K 15.3169
bei uns veröffentlicht am 12.04.2016
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem ... Juni 2014 beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 472/23 Gem. ... zu erteilen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Ver
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Mai 2014 - AN 9 S 13.00387
bei uns veröffentlicht am 27.05.2014
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Ansbach vom 28. Januar 2014 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte
Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 16 SN 17.5512, M 16 SN 17.5509
bei uns veröffentlicht am 19.02.2018
Tenor
I. Die Verfahren M 16 SN 17.5512 und M 16 SN 17.5509 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren und die außergerichtlichen K
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2014 - Au 5 K 14.649
bei uns veröffentlicht am 27.11.2014
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Vorbescheid vom 24. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Üb
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2017 - 15 CS 16.2253
bei uns veröffentlicht am 27.02.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Mai 2016 - AN 9 K 15.00892
bei uns veröffentlicht am 18.05.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten...
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten...
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten...
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten...