Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2011 - 8 S 2910/10

published on 29/03/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2011 - 8 S 2910/10
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2010 - 6 K 3579/10 -, soweit er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2010 wird auch insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin mit Anordnung Nr. 1 dieser Verfügung aufgegeben wird, die in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12. November 2009 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt drei Zehntel und die Antragsgegnerin trägt sieben Zehntel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Lederwaren verarbeitet. Sie betreibt in einem Gebäudekomplex im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ihre Werke I und III. Im März 2008 bat sie die Antragsgegnerin um eine Einschätzung zur Löschwasserversorgung. Nach einer Brandverhütungsschau ordnete die Antragsgegnerin die Vorlage eines brandschutztechnischen Konzepts an. Die Antragstellerin legte Anfang Dezember 2009 ein Brandschutzkonzept der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 vor. Dieses stuft beide Werke als Sonderbauten i. S. des § 38 Abs. 1 LBO (Industriebauten) ein und beurteilt die Gebäude nach Maßgabe der Landesbauordnung und der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie), Fassung März 2000 (Seiten 7, 11, 12, Nr. 4.2 und Nr. 5.1). Abweichungen des Gebäudezustands bewertet es in der Annahme, dass die Werksgebäude nach den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Vorschriften erstellt und Abweichungen mit behördlicher Zustimmung umgesetzt wurden (Seite 11, Nr. 5.1). Ausgehend davon stellt es unter Nr. 5.2 bis 5.12 (Seiten 12 bis 82) brandschutztechnische Anforderungen zusammen und stellt erforderliche Maßnahmen zur “Anpassungen des Bestandes an heute geltende Vorschriften“ (vgl. Seite 11 unten) tabellarisch dar. Im Abschnitt “6 Maßnahmenliste Prioritäten“ folgt auf Seite 82 die “Tabelle 55: Prioritäten“:
und auf Seite 83 die “Tabelle 56: Maßnahmen mit Prioritäteneinstufung“
Mit E-Mail vom 26.01.2010 teilte die Sachverständigengesellschaft ... ... ... der Antragsgegnerin mit, die Begriffe “unverzüglich“, “kurzfristig“ und “mittelfristig“ seien mit “sofort“, “1/2 Jahr“ und “2 Jahre“ gleichzusetzen.
Mit Verfügung an die Antragstellerin vom 19.02.2010 ordnete die Antragsgegnerin an:
„1. Die Maßnahmen des brandschutztechnischen Konzeptes der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 sind entsprechend der auf Seite 83 (Tabelle 56) dieses Konzeptes vorgenommenen Prioritäteneinstufung durchzuführen. Hierbei bedeutet kurzfristig = innerhalb eines 1/2 Jahres und mittelfristig = innerhalb von 2 Jahren ab dem Empfang dieses Bescheides.
2. Für die unter Nr. 5 und unter Nr. 16 der Prioritäteneinstufung „langfristig" zu erledigenden Maßnahmen sind kurzfristig, d.h. ebenfalls innerhalb eines 1/2 Jahres ab Empfang dieses Bescheides, Sachverständigenaussagen hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahmen einzuholen und dem Referat Baurecht zu übersenden. Sachverständiger für die unter Nr. 5 zu treffenden Maßnahmen ist ein sachverständiger Statiker und für die unter Nr. 16 zu treffenden Maßnahmen der zuständige Bezirksschornsteinfeger.
3. Für die unter Nr. 6 der Prioritäteneinstufung genannten Maßnahmen („Herstellung der Außenwandverkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen") wird die Priorität „kurzfristig", d.h. innerhalb eines 1/2 Jahres ab Empfang des Bescheides angeordnet.
4. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1-3 genannten Anordnungen wird verfügt.“
Als Rechtsgrundlage gab sie § 47 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 LBO an. Anordnung Nr. 2 begründete sie mit der Unbestimmtheit der in Nr. 5 und Nr. 16 der Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen. Alle Maßnahmen seien nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich, um eine konkrete Gefahr aufgrund brandschutztechnischer Mängel zu beseitigen. Daher sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Den Widerspruch der Antragstellerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.08.2010 zurück, wobei es die Verfügung auf § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO stützte. Über die beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (6 K 3578/10) ist noch nicht entschieden.
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Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.12.2010 die aufschiebende Wirkung der Klage „gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2010 in Verbindung mit Tabelle 56 Ziffern 1, 3-5, 10, 16-20, 23, 26 und 27 sowie in Verbindung mit Tabelle 56 Ziffern 6 und 7 des Maßnahmenkatalogs der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009“ wiederhergestellt, weil bei den mittel- und langfristig zu realisierenden Maßnahmen keine akute Gefahr bestehe und weil die Anordnung Nr. 1 rechtlich bedenklich sei, soweit sie sich auf die in Nr. 6 und 7 der Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen erstrecke. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
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Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,
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„Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.12.2010 - 6 K 3579/10 - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2010 wird insgesamt, also auch insoweit wieder hergestellt, als sich diese Verfügung auf Tabelle 56 Nr. 2, 5, 8 und 9, 11-16, 21 und 22 sowie 24 und 25 des Maßnahmenkatalogs der Sachverständigengesellschaft ... ... ... vom 12.11.2009 bezieht.“
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Die aufschiebende Wirkung der Klage sei „in vollem Umfang“ anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstoße gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und sei mangels Darlegung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit ermessensfehlerhaft; das Gericht könne diesen Mangel nicht mit eigener Begründung heilen. Die Verfügung sei insgesamt unbestimmt und auch nicht rechtmäßig bekanntgegeben, weil sie das Brandschutzkonzept zum Inhalt ihres verfügenden Teils mache; der Verweis auf Tabelle 56 betreffe nur die Prioritäteneinstufung. Ungeachtet dessen seien jedenfalls einzelne Maßnahmen unbestimmt oder entbehrten einer Rechtsgrundlage; soweit sie nur Prüfgebote enthielten, verstießen sie zudem gegen § 24 LVwVfG.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die Bescheide und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nur teilweise begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nur, soweit der angefochtene Beschluss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Anordnung Nr. 1 in Verbindung mit den in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen versagt (1.). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe insoweit keine Änderung des angefochtenen Beschlusses gebieten (2.), wobei der Senat aufgrund der Darlegung in der Beschwerdebegründung, die aufschiebende Wirkung der Klage sei „in vollem Umfang“ anzuordnen, zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass sich ihre Beschwerde bei sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) auch gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Anordnung Nr. 2 in der Verfügung vom 19.02.2010 richtet, obwohl der Beschwerdeantrag nur auf die Gewährung weiteren vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug von Anordnung Nr. 1 in dieser Verfügung zielt.
19 
1. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Anordnung Nr. 1 in Verbindung mit den in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen zu Unrecht versagt.
20 
a) Allerdings ist der Antragstellerin insoweit - und auch im Übrigen (siehe unten 2a)) - entgegen der Beschwerdebegründung nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorläufiger Rechtsschutz - durch Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 - juris m.w.N.) - zu gewähren.
21 
Ein Verstoß gegen das - nur formelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris m.w.N.) - Begründungsgebot nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Dringlichkeitsinteresse) in der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp. Sie genügt aber noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Aufschubinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise zurückzutreten hat. Die Antragsgegnerin hat sich insbesondere nicht auf eine nur formelhafte Wendung zurückgezogen, sondern auf den - ihre gesamte Verfügung tragenden und für die Antragstellerin auch ohne weitere Darlegungen offensichtlich erkennbaren - Aspekt der Abwendung von Brandgefahren für Leben und Gesundheit abgestellt. Das wird dem Informationszweck, der dem Begründungsgebot im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, noch ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll. Das wird im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung gebietet keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin sieht den Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und einen daraus folgenden Ermessensfehler der Sofortvollzugsanordnung darin, dass die Antragsgegnerin den Sofortvollzug ohne Differenzierung nach den mit unterschiedlicher Priorität eingestuften Maßnahmen des Brandschutzkonzepts angeordnet habe; diesen Mangel könne die im angegriffenen Beschluss „nachgeschobene“ Begründung des Verwaltungsgerichts nicht heilen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil es zur Einhaltung des nur formellen Begründungsgebots nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf ankommt, ob die von der Behörde für das Vorliegen eines Dringlichkeitsinteresses i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegebene Begründung sachlich zutrifft (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.1994 - 10 S 1017/94 - NVwZ-RR 1994, 625). Die Beantwortung der Frage, ob ein solches Dringlichkeitsinteresse vorliegt, unterliegt auch keinem Beurteilungsermessen der Behörde. Das Dringlichkeitsinteresse ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Soweit diese Tatbestandsvoraussetzung im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidungserheblich ist, unterliegt sie uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Verwaltungsgericht kann daher ein von der Behörde - formell hinreichend - begründetes Dringlichkeitsinteresse selbst mit weiteren Erwägungen rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/02 - NVwZ-RR 2003, 555). Ein unzulässiges „Nachschieben“ einer Begründung i. S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt darin nicht. Soweit die Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Ermessen der Behörde steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.1995 - 11 B 18.95 - NJW 1995, 3402; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.1993 - 4 M 146/92 - NVwZ-RR 1993, 437; Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann-Pietzner, VwGO § 80 Rn. 142 und 159), kann dahinstehen, inwieweit dessen Ausübung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - gesonderter - gerichtlicher Kontrolle unterliegt (siehe dazu OVG Schleswig-Holstein, a.a.O. sowie Kopp, VwGO, 16. Auflage § 80 Rn. 149). Denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf eine Kritik an der behördlichen Begründung für das Vorliegen eines Dringlichkeitsinteresses. Anhaltspunkte für spezifische Ermessensfehler der Behörde legt sie nicht dar.
22 
b) Jedoch überwiegt das Aufschubinteresse das Dringlichkeitsinteresse, soweit sich die Antragstellerin gegen die mit Anordnung Nr. 1 verfügten Gebote wendet, die in Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen. Denn insoweit bestehen aus in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 19.02.2010.
23 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage der Verfügung kommen nach derzeitiger Erkenntnislage nur § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO in Betracht. Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Nach § 76 Abs. 1 LBO kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen begonnene Anlagen neuen bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit anderen Anforderungen als nach bisherigem Recht angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind. Beide Vorschriften schränken i. S. gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein (Senatsbeschluss vom 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - UPR 1992, 32 m.w.N.). Sie gehen der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlagen vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden oder wenn für rechtmäßig bestehende Anlagen eine Anpassung an neues Bauordnungsrecht verlangt wird (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rn. 5 f.). Nur davon ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht für jedes Gebäude anhand der - auch dem Senat nicht vorliegenden - Baugenehmigungsakten bestimmte Abweichungen von erteilten Baugenehmigungen oder die Errichtung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung festgestellt und diesbezüglich Brandschutzmaßnahmen verfügt, wie das gegebenenfalls nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO möglich wäre. Sie hat sich mit der Übernahme des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 vielmehr die diesem Konzept zugrunde liegende Annahme (vgl. Vorbemerkung Nr. 5.1, Seite 11) zu eigen gemacht, alle bestehenden Gebäude auf dem Werksgelände der Antragstellerin seien nach den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Vorschriften erstellt und Abweichungen von diesen Vorschriften seien mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde umgesetzt worden. Davon ist offenkundig auch das Regierungspräsidium ausgegangen, soweit es klargestellt hat, dass sich die angefochtene Verfügung auf § 56 Abs. 6 Satz 1 LBO stütze. Allerdings kommt insoweit wohl nur die Alternative 1 dieser Vorschrift in Betracht, da die Antragsgegnerin die Durchführung der in Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts bezeichneten Maßnahmen ungeachtet dessen verlangt, ob diese i. S. des § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 LBO bei der Genehmigung “nicht voraussehbare“ Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen abwenden. Da nach Aktenlage unklar ist, wann für welches Gebäude Baugenehmigungen erteilt worden sind, und dem Brandschutzkonzept die „heute geltenden Vorschriften“ zugrunde liegen, ist allerdings nicht auszuschließen, dass zumindest einzelne dieser Anforderungen - und damit auch einzelne der mit der angefochtenen Verfügung geforderten Maßnahmen - durch i. S. des § 76 Abs. 1 LBO “neues“ Bauordnungsrecht bedingt sind.
24 
Die in beiden Ermächtigungsgrundlagen vorausgesetzte Gefahr muss konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.03.1971 - III 376/67 - ESVGH 21, 216 <219f.> im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890; Senatsurteil vom 15.05.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O. § 58 Rn. 145 und § 76 Rn. 13 m.w.N.). Das kommt vor allem in Betracht, wenn eine bauliche Anlage nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet ist, da mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 13.10.1993 - 8 S 571/92 - juris Rn. 34 im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.1989 - 5 S 1542/88 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2001 - 10 A 3051/99 - BauR 2002, 763). Allein die Tatsache, dass eine bestandsgeschützte bauliche Anlage nicht jeder aktuell geltenden Vorschrift über den vorbeugenden Brandschutz entspricht, stützt aber nicht ohne Weiteres die Prognose einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Die Baurechtsbehörde hat das Gefährdungspotential vielmehr im jeweiligen Einzelfall durch fachliche Begutachtung ihres Bauverständigen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 LBO), gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung eines Sachverständigen (§ 47 Abs. 2 LBO) zu ermitteln und zu bewerten (Sauter, a.a.O. § 76 Rn. 14 m.w.N.; siehe ferner die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren und über die Brandverhütungsschau vom 10.12.2004, GABl. 2005, S.10).
25 
Allgemeine Anforderungen an den Brandschutz baulicher Anlagen regelt § 15 LBO, der die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBO insoweit näher bestimmt. §§ 26 ff. LBO sowie die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung vom 05.02.2010 (GBl. S. 24) konkretisieren diese Anforderungen. Daneben ermächtigt § 38 Abs. 1 Satz 1 LBO die Baurechtsbehörde, bei Sonderbauten im Einzelfall besondere Anforderungen an den Brandschutz zu stellen oder Erleichterungen zuzulassen (vgl. insbesondere § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, 8, 10, 16 und 17 LBO). Ungeachtet dessen ermöglicht die als Technische Baubestimmung i. S. des § 3 Abs. 3 LBO eingeführte (siehe Teil I Nr. 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 01.10.2001, GABl. S. 1031, und vom 07.12.2010, GABl. 2010, S. 506) Industriebaurichtlinie, Fassung März 2000 (IndBauRL), eine einheitliche Beurteilung des erforderlichen Brandschutzes für Industriebauten. Industriebauten, die den in diese Richtlinie geregelten Mindestanforderungen entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 15 Abs. 1 LBO (Nr. 1 IndBauRL).
26 
Sind Leben oder Gesundheit, etwa infolge unzureichenden Brandschutzes, konkret bedroht, steht der Erlass einer nachträglichen Anordnung i. S. des § 58 Abs. 6 Satz 1 und § 76 Abs. 1 LBO im Entschließungs- und Auswahlermessen der Baurechtsbehörde, das sie pflichtgemäß (§ 40 LVwVfG) auszuüben hat.
27 
Maßgebend für die gerichtliche Kontrolle (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO) ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids, so dass sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nach den Vorschriften der Landesbauordnung in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung (GBl. S. 357, ber. S. 416) - LBO - und den Bestimmungen der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung vom 05.02.2010 (GBl. S. 25) - LBOAVO -beurteilt.
28 
bb) Gemessen daran erscheint bei summarischer Prüfung aus den nachfolgenden - mit der Beschwerdebegründung dargelegten - Gründen ernstlich zweifelhaft, ob die mit Anordnung Nr. 1 i.V.m. den Maßnahmen Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 21 der Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts vom 12.11.2009 verfügten Gebote “Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle“ (aaa)) sowie “In den Rettungswegen ist zu prüfen, inwieweit die Leitungsanlagenrichtlinie eingehalten wird“ und „Es ist ein SOLL-IST Vergleich der Löschmitteleinheiten durchzuführen“ (bbb)) rechtmäßig sind. Der Senat kann daher offen lassen, ob die bezüglich dieser Maßnahme in der Beschwerdebegründung außerdem noch dargelegten rechtlichen Bedenken durchgreifen.
29 
aaa) Das Gebot “Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle“ (Maßnahme Nr. 2) erscheint zumindest ermessensfehlerhaft.
30 
Nach den sachkundigen Feststellungen und Bewertungen des Brandschutzsachverständigen der Antragstellerin spricht zwar einiges dafür, dass die Anforderungen des Bauordnungsrechts an eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser (§ 15 Abs. 1 LBO, § 2 Abs. 5 Satz 1 LBOAVO) nicht erfüllt sind. Der Sachverständige berechnet den Löschwasserbedarf nach den Vorgaben der Industriebaurichtlinie (vgl. Nr. 5.1 IndBauRL) in Verbindung mit den technischen Regeln des Deutschen Vereins für Gas- und Wasserwirtschaft (DVGW) in dessen Arbeitsblatt W 405 “Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ (siehe dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Löschwasserversorgung vom 21.08.1989, GABl. S. 1068) mit 192 m3/h für zwei Stunden; dies entspreche dem von der Stadt sicherzustellenden “Grundschutz“ i. S. des Arbeitsblatts W 405 DVGW (vgl. S. 21 bis 23 oben des Brandschutzkonzepts). Nach einer ihm erteilten Auskunft der für die Wasserversorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zuständigen Energieversorgung ... GmbH & Co. KG vom 20.10.2009 (Anlage 5, S.1 des Brandschutzkonzepts) wird über die Hydranten des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes jedoch nur eine Löschwassermenge von 96 m3/h für zwei Stunden gewährleistet. Der Sachverständige hält deshalb die Errichtung einer weiteren Entnahmestelle für Löschwasser im Umkreis von 300 m für “kurzfristig“ erforderlich, was nach seiner Prioritäteneinstufung die “Möglichkeit“ bedeutet, “dass eine akute Gefahr entstehen kann“. Dies könnte die Annahme einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit rechtfertigen. Das kann der Senat aber ebenso offen lassen wie die Verbindlichkeit der technischen Regeln des Arbeitsblatts W 405 DVGW (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2008 - OVG 1 S 191.07 - juris Rn. 11). Denn die Anordnung zur Errichtung der Löschwasserentnahmestelle erscheint zumindest ermessensfehlerhaft.
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Nach Aktenlage spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Ihre Entscheidung stützt sich auf das von der Antragstellerin vorgelegte Brandschutzkonzept. Die Ermessensausübung wird mithin, was die Forderung nach Errichtung einer zusätzlichen Löschwasserentnahmestelle angeht, von der Erwägung in diesem Konzept getragen, die fehlende Löschwassermenge sei zur Deckung einer Lücke im “Grundschutz“ “ i. S. des Arbeitsblatts W 405 DVGW notwendig, wie er „durch die Stadt sicherzustellen“ sei (Seite 23 oben, erster Absatz). Ausgehend davon drängt sich dann aber der für die Ausübung des Auswahlermessens erhebliche Gesichtspunkt auf, warum es aus Gründen effektiver Gefahrenabwehr erforderlich ist, gerade die Antragstellerin zur Deckung dieser Lücke im “Grundschutz“ der Löschwasserversorgung heranzuziehen. Denn ein den örtlichen Verhältnissen entsprechender “Grundschutz“ an Löschwasservorräten ist nicht nur durch den bauordnungsrechtlich (§ 15 Abs. 1 LBO, § 2 Abs. 5 Satz 1 LBOAVO) Verantwortlichen (§§ 6, 7 PolG entspr.), sondern auch durch die Antragsgegnerin als Trägerin der örtlichen Feuerwehr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 FwG sicherzustellen (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 6. Auflage, § 3 Rn. 24; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, § 3 Rn. 15). Zwar kann die Gemeinde Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen oder abgelegenen Gebäuden unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 FwG auch zu Selbstschutzmaßnahmen verpflichten. Darum geht es der Antragsgegnerin jedoch nicht, zumal im Brandschutzkonzept, dessen Feststellungen und Bewertungen sie sich zu eigen macht, jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 FwG erfüllt sein könnte. Ihr Einwand in ihrer Beschwerdeerwiderung, im Fall der Antragstellerin sei aus Gründen des “Objektschutzes“ eine über den “Grundschutz“ hinausgehende Löschwassermenge erforderlich, findet im Brandschutzkonzept keine Stütze. Allerdings fällt auf, dass die Energieversorgung ... GmbH & Co. KG für das Baugebiet, in dem die beiden Werke der Antragstellerin liegen, offenbar von einem geringeren “Grundschutz“ nach den Vorgaben des Arbeitsblatts W 405 DVGW ausgeht. Denn sie legt in ihrer Auskunft an den Sachverständigen vom 20.10.2009 dar, dass sie „nur den Grundschutz von 96 m3/h nach dem AB W405, 2 Stunden gewährleisten“ könne. Eine der ausführlichen Berechnung im Brandschutzkonzept (Seite 22) vergleichbare Berechnung der für den “Grundschutz“ erforderlichen Löschwassermenge liegt dieser Auskunft freilich nicht bei, so dass der Senat nicht überprüfen kann, worauf die Divergenz zurückzuführen ist. Das geht mangels näherer Darlegung in der angefochtenen Verfügung, warum gerade die Antragstellerin zur Sicherung des “Grundschutzes“ herangezogen wird, obwohl diesen auch die Antragsgegnerin sicherzustellen hätte, einstweilen zu Lasten der Antragsgegnerin und bleibt der Klärung im Klageverfahren vorbehalten.
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bbb) Hinsichtlich der Gebote “In den Rettungswegen ist zu prüfen, inwieweit die Leitungsanlagenrichtlinie eingehalten wird“ (Maßnahme Nr. 8) und „Es ist ein SOLL-IST Vergleich der Löschmitteleinheiten durchzuführen“ (Maßnahme Nr. 21) spricht nach der Begründung der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit den Feststellungen und Bewertungen im Brandschutzkonzept schon nichts dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO erfüllt sind.
33 
Weder in der Begründung der angefochtenen Verfügung noch in dem von ihr in Bezug genommenen Brandschutzkonzept sind konkrete Tatsachen bezeichnet, welche die Annahme einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit wegen eines Verstoßes gegen insoweit einschlägige Vorschriften des Brandschutzes (§§ 15, 31 LBO, § 16 LBOAVO; § 42 ArbStättV) rechtfertigen. Das Brandschutzkonzept legt unter “Nr. 5.5.6 Leitungsanlagen in Rettungswegen“ auf den Seiten 41 bis 50 zwar detailliert die „Anforderungen des Abschnitts 3 der Leitungsanlagenrichtlinie“ (Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, Fassung November 2006, GABl. S. 859) dar, die bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen konkretisiert und ebenfalls als Technische Baubestimmung i. S. des § 3 Abs. 3 LBO eingeführt ist (siehe Teil I Nr. 3.7 der Liste der Technischen Baubestimmungen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 01.10.2001, GABl. S. 1031, und vom 07.12.2010, GABl. 2010, S. 506). Gleiches findet sich auf den Seiten 75 bis 78 unter “Nr. 5.9.2 Feuerlöscher“ für die erforderlichen Löschmitteleinheiten. Darin erschöpfen sich die Ausführungen des Brandschutzkonzepts insoweit aber auch. Anders als bei der Löschwasserversorgung stellt es insbesondere keine konkreten Brandschutzdefizite in den Werksgebäuden fest. Seine - von der Antragsgegnerin übernommene - abschließende “Wertung“ besteht lediglich in den Aussagen: “Die Maßnahmen sind in den Rettungswegen zu prüfen und kurzfristig abzustellen“ (Seite 50) und “Es ist ein Soll-Ist-Vergleich durchzuführen. Für die Wandhydranten können je Wandhydrant 18 LE angerechnet werden“ (Seite 78). Ob und inwieweit in den Werksgebäuden die dargelegten Brandschutzanforderungen tatsächlich eingehalten sind, bleibt danach ungeklärt. Das Brandschutzkonzept schließt folgerichtig nur mit Prüfaufträgen. Die Prüfung, ob baurechtliche Vorschriften eingehalten sind, ist aber grundsätzlich Aufgabe der Antragsgegnerin als Trägerin der zuständigen unteren Baurechtsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1), die mit Bauverständigen besetzt ist und zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Sachverständige heranziehen kann (§ 46 Abs. 4 LBO, § 47 Abs. 2 LBO; Nr. 2.1 VwV Brandschutzprüfung). Dabei hat sie den Sachverhalt selbst von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 LVwVfG), wobei den Beteiligten nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 LVwVfG eine Mitwirkungspflicht obliegt. Ausnahmen von dieser Aufgabenzuweisung, etwa über Nachweispflichten, erfordern eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (vgl. Sauter, a.a.O. § 47 Rn. 102). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere sieht das Bauordnungsrecht keine allgemeine Pflicht zur Vorlage eines Brandschutznachweises vor. Zwar ermächtigt § 38 Abs. 3 LBO die Baurechtsbehörde, bei Sonderbauten nach Erteilung einer Baugenehmigung bei der Abnahme die Vorlage fachtechnischer Nachweise zu verlangen. Auch ermöglicht das Arbeitsschutzrecht die zuständige Behörde, vom Arbeitgeber die zur Durchführung von Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzrecht erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen zu verlangen (vgl. § 22 Abs. 1 ArbSchG). Darum geht es hier aber nicht.
34 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der Gefahrerforschung, wonach die zuständige Behörde im Falle eines konkreten Gefahrenverdachts zur Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen befugt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 08.02.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298 m.w.N.; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Auflage, Rn. 420, 422). Selbst wenn § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO oder § 76 Abs. 1 LBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO, auch zum Erlass solcher Maßnahmen ermächtigen sollten - was der Senat zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt -, fehlt es nach dem Brandschutzkonzept jedenfalls an hinreichend konkreten Tatsachen, Indizien oder Hinweisen darauf, dass in den Werksgebäuden die Brandschutzanforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie nicht eingehalten oder dass die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Löschmitteleinheiten unzureichend sein könnten.
35 
2. Im Übrigen gebieten die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
36 
a) Der Antragstellerin ist nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung insgesamt vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (1.a)) Bezug.
37 
b) Entgegen der Beschwerdebegründung verstößt die Verfügung vom 19.02.2010 insgesamt nicht schon allein deshalb gegen die Gebote der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) und Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 LVwVfG) eines Verwaltungsakts, weil ihr Entscheidungssatz die durchzuführenden Maßnahmen nicht im Einzelnen bezeichnet, sondern der Antragstellerin aufgibt, „die Maßnahmen des brandschutztechnischen Konzepts der Sachverständigengesellschaft... vom 12.11.2009 entsprechend der auf Seite 83 (Tabelle 56) dieses Konzepts vorgenommenen Prioritäteneinstufung durchzuführen“.
38 
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum Anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 und Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 37.07 - BVerwGE 131, 259 m.w.N.). Dabei muss sich die “Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Antragstellerin liegt das - von ihr selbst in Auftrag gegebene - Brandschutzkonzept vor. Zudem ist der Verfügung eine Mehrfertigung der in Bezug genommenen Seite 83 dieses Konzepts als Anlage beigefügt. Darauf wird auch in der Begründung der Verfügung eingegangen. Entgegen der Beschwerdebegründung lässt sich aus dem gesamten Inhalt der Verfügung, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, der Antragsgegnerin bekannten oder jedenfalls ohne weiteres erkennbaren Umständen vor und bei Erlass dieser Verfügung, auch unzweifelhaft erkennen, dass sich deren Entscheidungssatz nicht lediglich auf die Prioritäteneinstufung der Maßnahmen (Tabelle 55) bezieht. Dies gäbe ohne die gleichzeitige Anordnung der Maßnahme, auf die sich diese Einstufung bezieht, erkennbar keinen Sinn. Da der Antragstellerin das Brandschutzkonzept bereits vorlag, erforderte die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntgabe mittels Postzustellung (§ 41 Abs. 1 und 5 LVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 LVwZG) und die davon abhängende Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) auch nicht, dass die Antragsgegnerin der an die Antragstellerin übermittelten Ausfertigung ihrer Verfügung eine Mehrfertigung des gesamten Brandschutzkonzepts als Anlage beifügt.
39 
c) Soweit die Beschwerdebegründung rügt, jedenfalls die in Bezug genommenen Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 16 in Tabelle 56 seien für sich genommen unbestimmt, gingen ins Leere und verstießen gegen § 24 Abs. 1 LVwVfG, greifen die Einwände der Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Was den Sofortvollzug von Anordnung Nr. 1 angeht, gehen ihre Rügen möglicherweise im Ergebnis schon deshalb fehl, weil diese Anordnung sich bei sachdienlicher Auslegung unter Berücksichtigung von Anordnung Nr. 2 sowie der Begründung der angefochtenen Verfügung gar nicht auf die in Tabelle 56 bezeichneten Maßnahmen Nr. 5 und Nr. 16 bezieht. Das kann aber dahinstehen. Denn die Rügen können jedenfalls deshalb nicht durchgreifen, weil das Verwaltungsgericht insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Hinsichtlich des Sofortvollzugs der Anordnung Nr. 2 setzt sich die Beschwerde im Übrigen nicht - wie geboten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - mit dem angefochtenen Beschlusses auseinander, soweit dieser die Bestimmtheit geradedieser eigenständigen zweiten Anordnung eingehend begründet (siehe S. 9/10 des Beschlussabdrucks). Auch übersieht die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Anordnung Nr. 2 gerade mit der Unbestimmtheit der in Tabelle 56 des Brandschutzkonzepts formulierten Maßnahmen Nr. 5 und 16 begründet hat.
40 
d) Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdebegründung auch, soweit sie die Bestimmtheit von Maßnahme Nr. 9 in Tabelle 56 in Zweifel zieht. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahme unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägigen Erläuterungen des Sachverständigen auf den Seiten 53/54 des Brandschutzkonzepts bejaht. Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Tabelle 56 verweise insoweit auf Seite 59 des Brandschutzkonzepts, wo keine einschlägigen Ausführungen zu finden seien, und der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rückgriff auf die tatsächlich einschlägigen Ausführungen auf den Seiten 53/54 könne vom Adressaten des Bescheids nicht erwartet werden. Dem folgt der Senat nicht. Der in der Spalte 4 von Tabelle 56 angeführte Verweis auf die Seite “59“ ist, wie auch die Beschwerdebegründung der Sache nach einräumt, als offenbare Unrichtigkeit erkennbar. Denn Maßnahme Nr. 9 betrifft “Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“, die Ausführungen auf Seite 59 befassen sich jedoch mit brandschutztechnischen Anforderungen an den ersten und zweiten Rettungsweg. Die einschlägige Begründung für Maßnahme Nr. 9 findet sich unter „Nr. 5.5.9 Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“ des Brandschutzkonzepts (Seiten 53/54). Das ist für die Antragstellerin, die einen eigenen Brandschutzbeauftragten beschäftigt, ohne größere Schwierigkeiten erkennbar. Damit ist diese Maßnahme für sie auch in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne hinreichend bestimmbar. Als Auftraggeberin des Brandschutzkonzepts kann sie sich zudem gegebenenfalls beim Sachverständigen über die tatsächlich einschlägige Begründung vergewissern.
41 
Soweit die Antragstellerin ferner die Ansicht des Verwaltungsgerichts beanstandet, Anordnung Nr. 1 i.V.m. Maßnahme Nr. 9 der Tabelle 56 betreffe bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen nach § 30 LBO i.V.m. § 14 LBOAVO a.F., dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Die Antragstellerin meint, aufgrund der nach § 77 Abs. 1 LBO beachtlichen Meistbegünstigungsklausel sei nach Änderung der Landesbauordnung jetzt auf § 28 Abs. 4 LBO i.V.m. § 13 LBOAVO abzustellen, wonach für Türen keine vergleichbaren brandschutztechnischen Vorgaben wie nach § 14 LBOAVO a.F. mehr gälten; jedenfalls wäre eine Forderung nach Einhaltung der alten Anforderungen unverhältnismäßig. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich die genannten speziellen Vorschriften zum Brandschutz unterscheiden. Denn der Antragstellerin wird mit Anordnung Nr. 1 i.V.m. Maßnahme Nr. 9 der Tabelle 56 des Brandschutzgutachtens lediglich aufgegeben, für die Rettungswege “Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen“ wie auf Seiten 53/54 beschrieben zu planen und einzubauen. Diese Anforderungen werden jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß auf eine spezielle - bauordnungsrechtliche - Rechtsnorm bezogen. Das Brandschutzkonzept gibt insoweit nur brandschutztechnische Standards vor (“DIN 18095“, “T 90, T 60, T 30, T 30-RS und RS“, “Richtlinien für Feststellanlagen (Fassung Oktober 1988, Teil 1)“). Dass die Forderung nach der Einhaltung dieser Standards über den im maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids gesetzlich gebotenen Mindestbrandschutz nach § 15 Abs. 1 LBO oder insoweit einschlägige Anforderungen der Industriebaurichtlinie hinausgeht, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Unerheblich ist im Übrigen auch der Einwand der Antragstellerin, die Industriebaurichtlinie gelte nur für die Anordnung oder Errichtung baulicher Anlagen sowie der nach § 2 Abs. 12 LBO gleichgestellten Maßnahmen, um die es hier aber nicht gehe. Denn die Industriebaurichtlinie konkretisiert brandschutztechnische Mindestanforderungen i. S. des § 15 Abs. 1 LBO. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann demzufolge je nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit indizieren.
42 
e) Die hinsichtlich der Maßnahmen Nr. 11 bis 15 vorgebrachten Angriffe zwingen ebenfalls nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
43 
Mit diesen Maßnahmen wird der Antragstellerin aufgegeben, die zweiten Rettungswege für die vier Obergeschosse im Werk I und das erste Obergeschoss im Werk III zu “prüfen und zu sichern“. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt darin keine unzulässige Abwälzung der Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG; auch ist diese Maßnahme nicht unbestimmt. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen Erläuterungen auf den Seiten 58 bis 61 des Brandschutzkonzepts zutreffend darlegt, hat der Sachverständige insoweit bei seinen Begehungen des Werksgeländes am 05./06.11.2009 konkrete Verstöße gegen Brandschutzvorschriften festgestellt, insbesondere “gefangene Räume“, bei denen ein zweiter Rettungsweg nur über Rettungsgeräte der Feuerwehr möglich ist (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LBO), ohne dass dies bislang jedoch baulich (z.B. durch einen Rettungsbalkon) sichergestellt ist. Gerade diese Sicherstellung wird aber der Antragstellerin mit der Anordnung Nr. 1 i.V.m. den Maßnahmen Nr. 11 bis 15 der Tabelle 56 aufgegeben. Soweit in diesem Zusammenhang von einem “prüfen“ die Rede ist, bezieht sich das erkennbar nicht auf die Feststellung von Verstößen gegen Brandschutzvorschriften, sondern auf die Art und Weise der Behebung solcher Verstöße. Dass die Antragsgegnerin dies nicht konkret vorgibt, erscheint zur Vermeidung übermäßiger Eingriffe in die Betriebsabläufe der Antragstellerin schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Hinblick auf erforderliche Absprachen mit der örtlichen Feuerwehr ermessensfehlerfrei.
44 
Soweit die Antragstellerin sich auch in diesem Zusammenhang auf eine angeblich zu ihren Gunsten eingetretene Änderung der Rechtslage beruft, weil sich die materiell-rechtlichen Anforderungen unter der Geltung der Neufassung der Landesbauordnung erheblich geändert hätten, während das Brandschutzkonzept noch von den Anforderungen nach altem Recht ausgehe, gilt auch hier nichts Anderes als das insoweit bereits oben unter d) Gesagte. Darauf nimmt der Senat Bezug. Insoweit ist zur Beschwerdebegründung ergänzend lediglich zu bemerken, dass die Maßnahmen Nr. 11 bis 15 keine Detail-Anforderungen an die Ausführung des zweiten Rettungswegs, insbesondere hinsichtlich Breite und Höhe von Zu- und Durchgängen sowie Zu- und Durchfahrten, stellen. Sie beschränken sich - wie dargelegt - auf die Sicherstellung eines nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LBO (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F.) erforderlichen zweiten Rettungswegs als solchem. Dass die Antragstellerin bei der Umsetzung dieses Gebots aktuell geltende Brandschutzvorschriften und technischen Baubestimmungen zu beachten hat, versteht sich von selbst.
45 
f) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerdebegründung auch, soweit sie meint, die Maßnahme Nr. 22 sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ansicht der Beschwerdebegründung, die Maßnahme sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch Rückgriff auf die im Brandschutzkonzept genannten technischen Regelwerke (DIN 14675 und DIN VDE 0833-2) bestimmbar, weil das Konzept im Anschluss daran ausführe, dass bestimmte Einzelheiten mit der zuständigen Brandschutzstelle unter Beachtung örtlicher Bedingungen und der Aufschaltbedingungen abzusprechen seien, trifft nicht zu. Die Verfügung gibt der Antragstellerin auch mit dieser Maßnahme lediglich ein bestimmtes Ziel des Brandschutzes zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit vor. Dieses Ziel ist - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt - durch die Bezugnahme auf die angegebenen Regelwerke jedenfalls hinreichend bestimmbar.
46 
g) Schließlich greift auch der Einwand der Beschwerdebegründung zu den Maßnahmen Nr. 24 und 25 nicht durch, die Industriebaurichtlinie finde im Rahmen von § 76 Abs. 1 LBO keine Anwendung, weil diese Vorschrift außerhalb des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 LBO liege. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter d) (am Ende) Bezug genommen.
47 
3. Die im Hinblick auf den Teilerfolg der Beschwerde für beide Instanzen unter Berücksichtigung der hälftigen Kostenteilung in erster Instanz insgesamt neu zu fassende Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat das weitere Obsiegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit einem Fünftel bewertet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (Hälfte des Streitwerts erster Instanz).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/09/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 17. Mai 2017 wird in Nr. I. abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 wird wiederhergestellt, soweit d
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Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... werden abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festg
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.