Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Apr. 2012 - 4 K 1626/11

bei uns veröffentlicht am19.04.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung.
Der am … 1971 in Togo geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet als Schweißer. Er ist der leibliche Bruder der am ... geborenen A. (künftig: Schwester). Im Rahmen des Visumverfahrens zur Erteilung eines Besuchervisums für seine in Togo lebende Mutter und seine Schwester verpflichtete sich der Kläger am 04.06.2008 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. „vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts seiner Schwester oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise“ seiner Schwester zu tragen. Der Verpflichtungserklärung war eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers anhand von Gehaltsabrechnungen vorangegangen. In der Folgezeit wurden Mutter und Schwester des Klägers je ein Besuchsvisum zum Aufenthalt in der Bundesrepublik erteilt; beide nahmen nach der Einreise ihren Aufenthalt in der Wohnung des Klägers. Die Visa von Mutter und Tochter wurden in der Folgezeit einmal verlängert. Eine weitere Verlängerung des Visums der Schwester des Klägers lehnte die Ausländerbehörde der Stadt R. - anders als hinsichtlich der Mutter des Klägers – ab.
Im März 2009 verließ die Schwester des Klägers dessen Wohnung und hielt sich andernorts in Deutschland auf. Im November 2009 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte; die ihr ausgestellte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung datiert vom 24.11.2009. Am 10.12.2009 beantragte die - seinerzeit hochschwange- re - Klägerin bei der Stadt ... die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Erstmals mit Bescheid vom 14.12.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Sach- und Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Am 27.01.2010 gebar die Schwester des Klägers ihren Sohn S.. Die Vaterschaft wurde am 09.02.2010 von dem im Jahr 1954 geborenen, schwerbehinderten, einkommens- und vermögenslosen, in Erfurt wohnhaften deutschen Staatsangehörigen togoischer Herkunft, ..., anerkannt; die Vaterschaftsanerkennung wurde von den Ausländerbehörden zunächst für rechtsmissbräuchlich gehalten. Später ergab jedoch ein Abstammungsgutachten, dass ... der Vater des Kindes der Schwester des Klägers ist.
Die Schwester des Klägers war seit dem 28.10.2010 im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung, nachdem ihr Asylantrag mit Bescheid vom 06.07.2010 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Am 16.06.2011 wurde ihr - auf ihren Antrag vom 10.06.2010 - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, nachdem das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zeitweise gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgesetzt war. Seit dem 16.06.2011 bewilligt der Beklagte der Schwester des Klägers keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr.
Bereits am 29.10.2010 hatte die Stadt R. die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung übersandt. Mit Schreiben vom 22.11.2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, für seine Schwester seien in der Zeit vom 10.12.2009 bis zum 30.11.2010 bereits 8.711,33 EUR an Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt worden. Die Hilfeleistung dauere an. Die gewährten Leistungen seien aufgrund der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung von diesem zu erstatten.
Der Kläger teilte daraufhin telefonisch mit, er habe in der Zeit, als seine Schwester und seine Mutter bei ihm gewohnt hätten, für beide gesorgt und auch eine Krankenversicherung für seine Schwester abgeschlossen. Nach der Rückkehr aus einem Kurzurlaub im April 2009 sei seine Schwester verschwunden gewesen. Er habe dies umgehend der Ausländerbehörde der Stadt R. mitgeteilt und die Krankenversicherung für seine Schwester gekündigt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Mit Schreiben vom 26.11.2010 bestätigte die Ausländerbehörde der Stadt R., der Kläger habe ihr gegenüber im März 2009 sinngemäß erklärt: „Meine Schwester ... hält sich nicht mehr bei mir auf. Der neue Aufenthaltsort ist mir nicht bekannt. Ich möchte von der Verpflichtung für meine Schwester zurücktreten.“
Mit Bescheid vom 31.03.2011 gab der Beklagte dem Kläger auf, die seiner Schwester nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 10.12.2009 bis zum 31.03.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 9.437,08 EUR bis spätestens 30.04.2011 zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, seine Schwester sei damals allein aus dem Grunde zusammen mit seiner Mutter eingereist, weil sie diese habe betreuen sollen. Seine Schwester habe die Wohnung aber im März 2009 verlassen und wohne seither bei einem ihm nicht bekannten Mann. Er - der Kläger - habe seine Mutter im Dezember 2009 zurück nach Togo gebracht, nachdem ihre Betreuung in Deutschland nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Die Betreuung der Mutter sei der einzige - auch bei der Deutschen Botschaft in Togo vorgebrachte - Aufenthaltszweck seiner Schwester gewesen. Die für seine Schwester abgegebene Verpflichtungserklärung sei bereits im März 2009 widerrufen worden. Im Übrigen sei deren Geltung auf den damaligen Aufenthaltszweck beschränkt gewesen, decke somit Zeiträume nach der Stellung des Asylantrags nicht ab.
Nachdem der Kläger mehreren Aufforderungen des Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen war, wies das Landratsamt Konstanz den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011, dem Kläger zugestellt am 20.07.2011, zurück.
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Der Kläger hat am 22.08.2011, einem Montag, bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Er macht geltend, er habe unmittelbar nachdem seine Schwester die Wohnung verlassen habe gegenüber der Stadt R. erklärt, nun nicht mehr für deren Lebensunterhalt einstehen zu wollen. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Kosten seien später entstanden und müssten von ihm deshalb nicht übernommen werden. Seine Schwester sei nur deshalb zusammen mit seiner Mutter als deren Betreuerin eingereist, weil seine Mutter Analphabetin sei und nur einen togoischen Dialekt spreche; zudem sei ihre Sehkraft stark eingeschränkt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts K. vom 31.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, es sei dem Kläger aus Rechtsgründen verwehrt, seine Verpflichtungserklärung - eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung - zu widerrufen. Er sei daher grundsätzlich an deren Inhalt festzuhalten. Die auf dem bundeseinheitlichen Formular abgegebene Erklärung, über deren Inhalt der Kläger belehrt worden sei, sei in ihrer Reichweite auch nicht durch den Asylantrag der Schwester des Klägers begrenzt, zumal dieser als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nachdem er nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Trotz Aufforderung, seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, habe es der Kläger dem Beklagten nicht ermöglicht, eine Haftungsbegrenzung anhand der derzeitigen Verhältnisse zu prüfen. Somit seien insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrunde gelegt worden.
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Dem Gericht liegen die Leistungsakten des Beklagten vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten im Gerichtsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
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Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
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a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
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b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
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Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
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c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
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d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
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„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
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Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
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„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
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Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
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„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
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Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
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Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
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Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
20 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
21 
a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
22 
b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
23 
Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
24 
c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
25 
d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
26 
„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
27 
Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
28 
„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
29 
Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
30 
„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
31 
Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
33 
Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
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Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 67 Umfang der Kostenhaftung


(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestell

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 79 Entscheidung über den Aufenthalt


(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Gr

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Apr. 2012 - 4 K 1626/11 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Apr. 2012 - 4 K 1626/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2010 - B 8 AY 1/09 R

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 30. März 2016 - 7 K 2137/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor Das Verfahren wird im Umfang der übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 23.07.2015 wird – soweit er noch streitgegenständlich ist - aufgehoben.               Der Bek

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 25. Juni 2014 - 7 K 596/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 07. Aug. 2013 - 4 LB 14/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 03. April 2012 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2013 - 12 S 1188/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. April 2012 - 4 K 1626/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger

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(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,

1.
gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2.
gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3.
bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.

(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Beschwerde und der weiteren Beschwerde.

Gründe

1

I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Im November 2006 verpflichtete sich der Kläger nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Schwägerin, die kamerunische Staatsangehörige ist, zu tragen. Im Zeitraum vom 2.11.2007 bis 31.3.2008 erbrachte der Beklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 1508,18 Euro. Gegen den Bescheid, mit dem der Beklagte die Erstattung dieser Leistungen geltend macht (Bescheid vom 7.3.2008), wendet sich der Kläger mit einer beim Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Untätigkeitsklage. Das SG hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das für Münster örtlich zuständige Verwaltungsgericht (VG) Münster verwiesen(Beschluss vom 24.6.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 12.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung habe ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG. Für Streitigkeiten ausländerrechtlicher oder aufenthaltsrechtlicher Art seien mangels Sonderzuweisung die Verwaltungsgerichte zuständig. Die bei der Entscheidung erforderliche inzidente Überprüfung der Anwendung des AsylbLG durch den Beklagten mache den Anspruch nicht zu einer Angelegenheit des AsylbLG iS von § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

3

Mit der vom LSG zugelassenen Beschwerde macht der Kläger geltend, der Rechtsstreit betreffe eine Angelegenheit des AsylbLG im Sinne der weit auszulegenden Vorschrift des § 51 Abs 1 Nr 6a SGG. Hierfür genüge es, dass eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen werde, sich der dahinterstehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergebe.

4

II. Die (weitere) Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) gegen den Beschluss des LSG ist unbegründet; zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass für die Klage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet ist.

5

Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG. Danach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Klage gegen den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil insoweit ein Träger öffentlicher Gewalt auf Grund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts gehandelt hat (vgl: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr 53 S 108; BSGE 65, 133, 135 f = SozR 2100 § 76 Nr 2; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl 2009, § 40 RdNr 11). Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt (Kopp/Schenke, aaO, § 40 RdNr 32a). Schließlich ist der Verwaltungsrechtsweg auch nicht wegen Zuweisung an ein anderes Gericht ausgeschlossen. Zu Recht hat das LSG insoweit eine Sonderzuweisung durch § 51 Abs 1 Nr 6a SGG verneint.

6

Nach § 51 Abs 1 Nr 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich- rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten des AsylbLG. Ausschlaggebend ist, ob die von dem Beklagten getroffene Entscheidung oder die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im AsylbLG hat; dies ist hier nicht der Fall. § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG regelt einen originären Aufwendungsersatzanspruch in der Form eines Erstattungsanspruchs, der seine Grundlage vielmehr in dem in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallenden Ausländer- und Aufenthaltsrecht hat(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.7.1992 - 10 U 2/92 -, NVwZ 1993, 405 f; VG München, Urteil vom 24.11.2005 - M 10 K 05.3016; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.4.1995 - 3 K 486/94 -, InfAuslR 1996, 70 ff; VG Gießen, Urteil vom 1.7.2010 - 7 K 1142/09.GI; aA zu Unrecht SG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010 - S 24 AS 4043/08).

7

§ 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich eine wirksam erteilte, im Erstattungsverfahren zu überprüfende Verpflichtungserklärung voraus. Sie ist eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber - hier dem Kläger - unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (BVerwGE 108, 1 ff), die bestimmten formellen (dazu nur Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG , II - § 68 RdNr 11 ff, Stand August 2008)und materiellen Anforderungen unterliegt (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 16 ff) und nicht losgelöst auf die Erstattung öffentlicher Aufwendungen gerichtet ist (BVerwGE 108, 1 ff), sondern in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Entscheidung darüber steht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG) zu erteilen ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 iVm § 2 Abs 3 AufenthG nämlich in der Regel Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Mit der Abgabe einer den Lebensunterhalt deckenden und absichernden Verpflichtungserklärung durch einen Dritten wird erreicht, dass diese bei Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beachtende Voraussetzung erfüllt werden kann (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 3). Eine entsprechende Verpflichtungserklärung darf aber nicht gefordert werden, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 4 mwN), etwa aus humanitären Gründen (§ 5 Abs 3 Satz 1 iVm § 25 Abs 1 bis 3 AufenthG) oder zum Zwecke des Familiennachzugs zu Deutschen (§ 28 Abs 1 Satz 2 AufenthG). Dementsprechend verliert eine Verpflichtungserklärung auch ihre zunächst bestehende Wirksamkeit, wenn der Ausländer später ein von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht erwirbt (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 5 mwN).

8

Die mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zu prüfenden formellen und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Verpflichtungserklärung, die allein im Zusammenhang mit aufenthalts- und ausländerrechtlichen Fragen stehen, zeigen somit, dass der Anspruch nach § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG systemgerecht im AufenthG geregelt ist. Wäre der Rechtsstreit über einen solchen Erstattungsanspruch eine Angelegenheit des Rechts der jeweils zu erstattenden Leistung, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Der sachliche Schwerpunkt einer Streitigkeit über die Erstattung derartiger Kosten verbleibt im Aufenthaltsrecht.

9

Bestätigt wird dies durch die historische Entwicklung der Norm. Vorgängervorschrift des § 68 AufenthG war § 84 Ausländergesetz(idF des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9.7.1990 - BGBl I 1354). Die Einführung dieses öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs beruhte auf der Erkenntnis, dass Ansprüche aus - entsprechend der früheren ausländerrechtlichen Praxis - abgegebenen Verpflichtungserklärungen, für den Unterhalt eines Ausländers aufzukommen, unabhängig von der Art der erbrachten öffentlichen Mittel allenfalls eine (einheitliche) zivilrechtliche Regressmöglichkeit (etwa aus einem Schuldversprechen iS von § 780 Bürgerliches Gesetzbuch) eröffneten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich in der Tat um eine zivilrechtliche und nicht vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelte. Um den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis gerecht zu werden, sollte jedenfalls ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch begründet werden (vgl dazu BT-Drucks 11/6321, S 84); es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, nunmehr abhängig von der jeweils erbrachten Leistung ggf unterschiedliche Rechtswege zu eröffnen und damit zusammenhängend auch die Anwendung unterschiedlicher Verwaltungsverfahrensgesetze (Verwaltungsverfahrensgesetz bzw entsprechende Ländergesetze oder Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) zur Anwendung kommen zu lassen.

10

Allein die Notwendigkeit einer inzidenten Prüfung der Voraussetzungen (hier) nach dem AsylbLG und die Tatsache, dass der Erstattungsanspruch der öffentlichen Stelle zusteht, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs 2 Satz 3 AufenthG), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistung (dazu BVerwGE 108, 1 ff) ist neben oben aufgezeigter aufenthaltsrechtlicher Problematik nur eine der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgende, in der Natur der Sache liegende (selbstverständliche) Voraussetzung für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die keinen außerhalb des Aufenthaltsrechts liegenden Schwerpunkt zu begründen vermag. Eine Prüfung und Auseinandersetzung mit Vorschriften eines Rechts, für das im Prinzip ein anderer Rechtsweg eröffnet ist, ist einem komplexen Rechtssystem immanent.

11

Aus der Entscheidung des 14. Senats vom 1.4.2009 (SozR 4-1500 § 51 Nr 6: Gesichtspunkt der Sachnähe) ergibt sich, worauf das LSG zu Recht hinweist, nichts Anderes. Dort hat das Bundessozialgericht (BSG) auf die Sachnähe nur für die Fälle abgestellt, in denen die Beteiligten um Rechtsfolgen streiten, die keine unmittelbare normative Grundlage in einer konkreten gesetzlichen Regelung haben, die entweder den Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 SGG) oder den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs 1 VwGO) eröffnet; die Entscheidung betraf Ordnungsmaßnahmen gegen Personen (Hausverbot), die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren ergehen. Hier - so der 14. Senat des BSG - leite sich die Kompetenz des Sozialleistungsträgers aus dem Sachzusammenhang mit den von ihnen wahrgenommenen Sachaufgaben her. Die Befugnis, das Hausverbot zu erteilen, folge aus einer anerkannten internen Ordnungsgewalt. Vorliegend hat die Entscheidung des Beklagten aber seine normative Grundlage im Ausländer- bzw Aufenthaltsrecht. Der Erstattungsanspruch ist auch keineswegs die "Kehrseite" des dem Dritten bewilligten Leistungsanspruchs, weil dieser (anders als bei einer Erstattung nach §§ 45 ff iVm § 50 Abs 1 SGB X) von dem Erstattungsanspruch überhaupt nicht betroffen ist (so aber zu Unrecht SG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010 - S 24 AS 4043/08).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 VwGO. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs 2 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, hier dem SG, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem VG, behandelt werden, beschränkt sich auf die Kosten des - nun zwangsläufig - gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet aber keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 27 S 77 f mwN). Als unterliegender Teil trägt der Kläger nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der weiteren Beschwerde. Er gehört nicht zu dem privilegierten Personenkreis nach § 183 SGG. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanz zu Ungunsten des Klägers ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 154).

13

Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.5.2010 - 1 B 1/10 - zu Nr 5502 der Anlage 1 zum GKG). Die entgegenstehende Rechtsprechung des 3. Senats (Beschluss vom 6.10.2008 - B 3 SF 2/08 R), des 7. Senats (Beschluss vom 21.2.2008 - B 7 AL 3/07 S) und des 10. Senats des BSG (Beschluss vom 15.11.2007 - B 10 SF 13/07 S) sowie des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 10.6.2010 - 5 AZB 3/10; vgl Nr 8614 der Anlage 1 zum GKG) zwingen den Senat nicht zu einer Divergenzvorlage an den Großen Senat (§ 41 Abs 2 SGG) bzw den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§§ 10 ff des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes), weil die Festsetzung eines Streitwerts (Gegenstandswerts) auch auf Antrag eines Rechtsanwalts nach § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz möglich ist und daraus nicht die Zahlung streitwertabhängiger Gerichtskosten resultiert.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Beschwerde und der weiteren Beschwerde.

Gründe

1

I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Im November 2006 verpflichtete sich der Kläger nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Schwägerin, die kamerunische Staatsangehörige ist, zu tragen. Im Zeitraum vom 2.11.2007 bis 31.3.2008 erbrachte der Beklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 1508,18 Euro. Gegen den Bescheid, mit dem der Beklagte die Erstattung dieser Leistungen geltend macht (Bescheid vom 7.3.2008), wendet sich der Kläger mit einer beim Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Untätigkeitsklage. Das SG hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das für Münster örtlich zuständige Verwaltungsgericht (VG) Münster verwiesen(Beschluss vom 24.6.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 12.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung habe ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG. Für Streitigkeiten ausländerrechtlicher oder aufenthaltsrechtlicher Art seien mangels Sonderzuweisung die Verwaltungsgerichte zuständig. Die bei der Entscheidung erforderliche inzidente Überprüfung der Anwendung des AsylbLG durch den Beklagten mache den Anspruch nicht zu einer Angelegenheit des AsylbLG iS von § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

3

Mit der vom LSG zugelassenen Beschwerde macht der Kläger geltend, der Rechtsstreit betreffe eine Angelegenheit des AsylbLG im Sinne der weit auszulegenden Vorschrift des § 51 Abs 1 Nr 6a SGG. Hierfür genüge es, dass eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen werde, sich der dahinterstehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergebe.

4

II. Die (weitere) Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) gegen den Beschluss des LSG ist unbegründet; zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass für die Klage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet ist.

5

Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG. Danach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Klage gegen den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil insoweit ein Träger öffentlicher Gewalt auf Grund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts gehandelt hat (vgl: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr 53 S 108; BSGE 65, 133, 135 f = SozR 2100 § 76 Nr 2; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl 2009, § 40 RdNr 11). Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt (Kopp/Schenke, aaO, § 40 RdNr 32a). Schließlich ist der Verwaltungsrechtsweg auch nicht wegen Zuweisung an ein anderes Gericht ausgeschlossen. Zu Recht hat das LSG insoweit eine Sonderzuweisung durch § 51 Abs 1 Nr 6a SGG verneint.

6

Nach § 51 Abs 1 Nr 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich- rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten des AsylbLG. Ausschlaggebend ist, ob die von dem Beklagten getroffene Entscheidung oder die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im AsylbLG hat; dies ist hier nicht der Fall. § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG regelt einen originären Aufwendungsersatzanspruch in der Form eines Erstattungsanspruchs, der seine Grundlage vielmehr in dem in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallenden Ausländer- und Aufenthaltsrecht hat(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.7.1992 - 10 U 2/92 -, NVwZ 1993, 405 f; VG München, Urteil vom 24.11.2005 - M 10 K 05.3016; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.4.1995 - 3 K 486/94 -, InfAuslR 1996, 70 ff; VG Gießen, Urteil vom 1.7.2010 - 7 K 1142/09.GI; aA zu Unrecht SG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010 - S 24 AS 4043/08).

7

§ 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich eine wirksam erteilte, im Erstattungsverfahren zu überprüfende Verpflichtungserklärung voraus. Sie ist eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber - hier dem Kläger - unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (BVerwGE 108, 1 ff), die bestimmten formellen (dazu nur Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG , II - § 68 RdNr 11 ff, Stand August 2008)und materiellen Anforderungen unterliegt (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 16 ff) und nicht losgelöst auf die Erstattung öffentlicher Aufwendungen gerichtet ist (BVerwGE 108, 1 ff), sondern in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Entscheidung darüber steht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG) zu erteilen ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 iVm § 2 Abs 3 AufenthG nämlich in der Regel Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Mit der Abgabe einer den Lebensunterhalt deckenden und absichernden Verpflichtungserklärung durch einen Dritten wird erreicht, dass diese bei Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beachtende Voraussetzung erfüllt werden kann (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 3). Eine entsprechende Verpflichtungserklärung darf aber nicht gefordert werden, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 4 mwN), etwa aus humanitären Gründen (§ 5 Abs 3 Satz 1 iVm § 25 Abs 1 bis 3 AufenthG) oder zum Zwecke des Familiennachzugs zu Deutschen (§ 28 Abs 1 Satz 2 AufenthG). Dementsprechend verliert eine Verpflichtungserklärung auch ihre zunächst bestehende Wirksamkeit, wenn der Ausländer später ein von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht erwirbt (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 5 mwN).

8

Die mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zu prüfenden formellen und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Verpflichtungserklärung, die allein im Zusammenhang mit aufenthalts- und ausländerrechtlichen Fragen stehen, zeigen somit, dass der Anspruch nach § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG systemgerecht im AufenthG geregelt ist. Wäre der Rechtsstreit über einen solchen Erstattungsanspruch eine Angelegenheit des Rechts der jeweils zu erstattenden Leistung, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Der sachliche Schwerpunkt einer Streitigkeit über die Erstattung derartiger Kosten verbleibt im Aufenthaltsrecht.

9

Bestätigt wird dies durch die historische Entwicklung der Norm. Vorgängervorschrift des § 68 AufenthG war § 84 Ausländergesetz(idF des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9.7.1990 - BGBl I 1354). Die Einführung dieses öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs beruhte auf der Erkenntnis, dass Ansprüche aus - entsprechend der früheren ausländerrechtlichen Praxis - abgegebenen Verpflichtungserklärungen, für den Unterhalt eines Ausländers aufzukommen, unabhängig von der Art der erbrachten öffentlichen Mittel allenfalls eine (einheitliche) zivilrechtliche Regressmöglichkeit (etwa aus einem Schuldversprechen iS von § 780 Bürgerliches Gesetzbuch) eröffneten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich in der Tat um eine zivilrechtliche und nicht vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelte. Um den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis gerecht zu werden, sollte jedenfalls ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch begründet werden (vgl dazu BT-Drucks 11/6321, S 84); es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, nunmehr abhängig von der jeweils erbrachten Leistung ggf unterschiedliche Rechtswege zu eröffnen und damit zusammenhängend auch die Anwendung unterschiedlicher Verwaltungsverfahrensgesetze (Verwaltungsverfahrensgesetz bzw entsprechende Ländergesetze oder Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) zur Anwendung kommen zu lassen.

10

Allein die Notwendigkeit einer inzidenten Prüfung der Voraussetzungen (hier) nach dem AsylbLG und die Tatsache, dass der Erstattungsanspruch der öffentlichen Stelle zusteht, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs 2 Satz 3 AufenthG), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistung (dazu BVerwGE 108, 1 ff) ist neben oben aufgezeigter aufenthaltsrechtlicher Problematik nur eine der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgende, in der Natur der Sache liegende (selbstverständliche) Voraussetzung für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die keinen außerhalb des Aufenthaltsrechts liegenden Schwerpunkt zu begründen vermag. Eine Prüfung und Auseinandersetzung mit Vorschriften eines Rechts, für das im Prinzip ein anderer Rechtsweg eröffnet ist, ist einem komplexen Rechtssystem immanent.

11

Aus der Entscheidung des 14. Senats vom 1.4.2009 (SozR 4-1500 § 51 Nr 6: Gesichtspunkt der Sachnähe) ergibt sich, worauf das LSG zu Recht hinweist, nichts Anderes. Dort hat das Bundessozialgericht (BSG) auf die Sachnähe nur für die Fälle abgestellt, in denen die Beteiligten um Rechtsfolgen streiten, die keine unmittelbare normative Grundlage in einer konkreten gesetzlichen Regelung haben, die entweder den Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 SGG) oder den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs 1 VwGO) eröffnet; die Entscheidung betraf Ordnungsmaßnahmen gegen Personen (Hausverbot), die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren ergehen. Hier - so der 14. Senat des BSG - leite sich die Kompetenz des Sozialleistungsträgers aus dem Sachzusammenhang mit den von ihnen wahrgenommenen Sachaufgaben her. Die Befugnis, das Hausverbot zu erteilen, folge aus einer anerkannten internen Ordnungsgewalt. Vorliegend hat die Entscheidung des Beklagten aber seine normative Grundlage im Ausländer- bzw Aufenthaltsrecht. Der Erstattungsanspruch ist auch keineswegs die "Kehrseite" des dem Dritten bewilligten Leistungsanspruchs, weil dieser (anders als bei einer Erstattung nach §§ 45 ff iVm § 50 Abs 1 SGB X) von dem Erstattungsanspruch überhaupt nicht betroffen ist (so aber zu Unrecht SG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010 - S 24 AS 4043/08).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 VwGO. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs 2 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, hier dem SG, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem VG, behandelt werden, beschränkt sich auf die Kosten des - nun zwangsläufig - gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet aber keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 27 S 77 f mwN). Als unterliegender Teil trägt der Kläger nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der weiteren Beschwerde. Er gehört nicht zu dem privilegierten Personenkreis nach § 183 SGG. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanz zu Ungunsten des Klägers ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 154).

13

Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.5.2010 - 1 B 1/10 - zu Nr 5502 der Anlage 1 zum GKG). Die entgegenstehende Rechtsprechung des 3. Senats (Beschluss vom 6.10.2008 - B 3 SF 2/08 R), des 7. Senats (Beschluss vom 21.2.2008 - B 7 AL 3/07 S) und des 10. Senats des BSG (Beschluss vom 15.11.2007 - B 10 SF 13/07 S) sowie des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 10.6.2010 - 5 AZB 3/10; vgl Nr 8614 der Anlage 1 zum GKG) zwingen den Senat nicht zu einer Divergenzvorlage an den Großen Senat (§ 41 Abs 2 SGG) bzw den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§§ 10 ff des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes), weil die Festsetzung eines Streitwerts (Gegenstandswerts) auch auf Antrag eines Rechtsanwalts nach § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz möglich ist und daraus nicht die Zahlung streitwertabhängiger Gerichtskosten resultiert.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.