Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 24 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer


(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung


(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. Der Anteil betrieblicher Ausbil

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse


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wird zitiert von 6 anderen §§ im .

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(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

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(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

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zitiert 9 §§ in anderen Gesetzen.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz


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AZR-Gesetz - AZRG | § 3 Allgemeiner Inhalt


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität


(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensj
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Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1a Anspruchseinschränkung


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Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt


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Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 6 Sonstige Leistungen


(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlic

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - AK 5/19

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 5/19 vom 7. März 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070319BAK5.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2018 - W 1 K 18.31806

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der am … in Afghanistan geborene Kläger reiste im Januar 2

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2018 - W 1 K 18.31805

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der am … in Afghanistan geborene Kläger reiste im Januar/F

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2016 - L 8 AY 28/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Gründe I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2016 wird teilweise aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Antragstellern ab 09.06.2016 bis zum 31.01.2017 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 135

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2016 - L 8 AY 29/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antragstellerin wi

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Juli 2016 - L 8 AY 14/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2016, S 11 AY 39/16 ER, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - M 10 S 18.4208

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die aufschieben

Sozialgericht Landshut Beschluss, 17. Okt. 2018 - S 11 AY 153/18 ER

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 04.10.2018 bis zum 31.01.2019 in Höhe von insge

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2019 - Au 6 K 18.2138

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 10.02.2018 bis zum 30.06.2018, für Februar 2018 a

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - L 8 AY 31/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 1. September 2016, S 5 AY 61/16 ER, aufgehoben und die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vo

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 6 K 17.67

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 21. März 2018 - B 6 K 17.1015

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2017 verpflichtet, die Abschiebung des Klägers vorübergehend auszusetzen und dem Kläger über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) eine Bescheinigung auszustellen.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Mai 2016 - Au 6 K 15.1520

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die

Sozialgericht Landshut Endurteil, 16. Dez. 2016 - S 11 AY 74/16

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 135,68 EUR zu zahlen. II. Der Beklagte hat den Klägern

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Sept. 2018 - L 8 AY 13/18 B

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist im Verfahren

Sozialgericht Landshut Beschluss, 15. Feb. 2019 - S 11 AY 10/19 ER

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. vorläufig Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 31.05.2019 ohne Einschränk

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 21. Jan. 2016 - M 24 K 14.230

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 24 K 14.5298

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Gründe Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten (Bekl.) vom ...

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Dez. 2016 - Au 6 S 16.1711

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller, ein 1989 geborener, pakistanischer Asylbewerber, w

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - Au 6 K 16.1658, Au 6 S 16.1659

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird für das Antrags- wie für das Klageverfahren abgelehn

Sozialgericht Augsburg Urteil, 14. Dez. 2016 - S 11 AS 1222/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Beklagten wird abgewiesen. II. Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Grundsicherung nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Hilfe zum Lebensunterh

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Sept. 2016 - L 8 AY 21/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2016, S 11 AY 54/16 ER, wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der An

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Juni 2016 - L 16 AS 284/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.04.2016 abgeändert und der Beigeladene verpflichtet, der Beschwerdegegnerin vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 1.039 EUR monatlich für die

Sozialgericht Landshut Beschluss, 10. Aug. 2016 - S 11 AY 69/16 ER

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 02.08.2016 wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsan

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Aug. 2017 - Au 6 K 17.637

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 21. April 2017 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 21 C 15.30221

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. 1. Den Klägern geht es im Hauptsacheverfahren in erster Linie darum, d

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Feb. 2015 - Au 1 K 15.100

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Dem Kläger wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... aus ... Prozesskostenhilfe bewilligt. Gründe I. Der Kläger, ein Asylbewerber aus der Türkei, begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn in den

Sozialgericht Landshut Urteil, 24. Nov. 2015 - S 11 AY 11/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Übernahme von Kosten, die für eine ambulante Psychotherapie der Klägerin im Beratu

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2019 - L 18 AY 14/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.12.2018 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.09.2018 wird angeordnet

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - L 11 AS 451/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.2016 und Ziffer 9a des Bescheides vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 abgeändert. Der Kläger zu 1. hat ledi

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 24 K 14.934

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 7 K 15.522

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., W., für dieses Verfahren beigeordnet. Gründe I. 1. Der Kläger begehrt die Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung als Bauhelfer. Er

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Mai 2019 - L 8 AY 19/19 NZB

bei uns veröffentlicht am 20.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. II. Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen das U

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - 19 B 12.1073

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen beginnend mit dem Berufungsverfahren 19 B 07.2762 trägt der Kläger. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - 21 CS 16.30179

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. IV.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Juli 2014 - 5 K 14.01216

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am ... 2012 in N. als Sohn vietnamesischer Eltern geborene Kläger wendet sich durch seinen anwaltlichen Bevollmäc

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2018 - Au 6 K 17.1475, Au 6 S 17.1476, Au 6 K 17.1477, Au 6 S 17.1478, Au 6 K 17.1479, Au 6 S 17.1480, Au 6 K 17.1481, Au 6 S 17.1482, Au 6 K 17.1483, Au 6 S 17.1484, Au 6 K 17.1485, Au 6 S 17.1486, Au 6 K 17.1491

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen (Verfahren Au 6 S 17.1476, Au 6 S 17.1478, Au 6 S 17.1480, Au 6 S 17.1482, Au 6 S 17.1484, Au 6 S 17.1486, Au 6 S 17.1492, Au 6 S 17.1494, Au 6 S 17.1496, Au 6 S

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Juli 2015 - L 11 AS 420/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.05.2015 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab sofort vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes längstens bis 31.08.2015 in f

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Apr. 2017 - M 24 S 17.213

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft eine vom Antragsgegner gegenüber dem An

Sozialgericht Landshut Endurteil, 24. Okt. 2014 - S 11 AY 16/14

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberle

Sozialgericht Landshut Urteil, 31. Jan. 2018 - S 11 AS 624/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Der Bescheid vom 23.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.10.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die bisher für den Zeitraum September bis November 2016 gezahlten Leistungen zu

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2015 - L 8 SO 316/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor I) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2014 abgeändert. Anstelle des Antragsgegners wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 4.12.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Juli 2017 - Au 6 K 17.632

bei uns veröffentlicht am 07.07.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten wird abgelehnt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2018 - Au 6 K 18.337

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollst

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. März 2014 - 1 S 13.1596

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird ab

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.01.2018 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.11.2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juni 2016 - AN 9 K 15.1348

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar gege

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 13. Apr. 2017 - B 3 S 17.31058

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.03.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2017 wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens

Referenzen

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgese...
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die...
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten...
(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet...
(1) Folgende Daten werden gespeichert:1.die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,2.das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),3.die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,4.Familienname, Geburtsname, Vornamen...
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten...
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten...
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus...
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten...
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung...
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten...
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen...