Verwaltungsgericht Minden Urteil, 25. Juni 2014 - 7 K 596/13

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2014:0625.7K596.13.00
bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 68 Haftung für Lebensunterhalt


(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Apr. 2012 - 4 K 1626/11

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung.2 Der am … 1971 in Togo geborene Kläger ist
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 30. März 2016 - 7 K 2137/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor Das Verfahren wird im Umfang der übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 23.07.2015 wird – soweit er noch streitgegenständlich ist - aufgehoben.               Der Bek

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung.
Der am … 1971 in Togo geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet als Schweißer. Er ist der leibliche Bruder der am ... geborenen A. (künftig: Schwester). Im Rahmen des Visumverfahrens zur Erteilung eines Besuchervisums für seine in Togo lebende Mutter und seine Schwester verpflichtete sich der Kläger am 04.06.2008 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. „vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts seiner Schwester oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise“ seiner Schwester zu tragen. Der Verpflichtungserklärung war eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers anhand von Gehaltsabrechnungen vorangegangen. In der Folgezeit wurden Mutter und Schwester des Klägers je ein Besuchsvisum zum Aufenthalt in der Bundesrepublik erteilt; beide nahmen nach der Einreise ihren Aufenthalt in der Wohnung des Klägers. Die Visa von Mutter und Tochter wurden in der Folgezeit einmal verlängert. Eine weitere Verlängerung des Visums der Schwester des Klägers lehnte die Ausländerbehörde der Stadt R. - anders als hinsichtlich der Mutter des Klägers – ab.
Im März 2009 verließ die Schwester des Klägers dessen Wohnung und hielt sich andernorts in Deutschland auf. Im November 2009 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte; die ihr ausgestellte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung datiert vom 24.11.2009. Am 10.12.2009 beantragte die - seinerzeit hochschwange- re - Klägerin bei der Stadt ... die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Erstmals mit Bescheid vom 14.12.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Sach- und Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Am 27.01.2010 gebar die Schwester des Klägers ihren Sohn S.. Die Vaterschaft wurde am 09.02.2010 von dem im Jahr 1954 geborenen, schwerbehinderten, einkommens- und vermögenslosen, in Erfurt wohnhaften deutschen Staatsangehörigen togoischer Herkunft, ..., anerkannt; die Vaterschaftsanerkennung wurde von den Ausländerbehörden zunächst für rechtsmissbräuchlich gehalten. Später ergab jedoch ein Abstammungsgutachten, dass ... der Vater des Kindes der Schwester des Klägers ist.
Die Schwester des Klägers war seit dem 28.10.2010 im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung, nachdem ihr Asylantrag mit Bescheid vom 06.07.2010 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Am 16.06.2011 wurde ihr - auf ihren Antrag vom 10.06.2010 - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, nachdem das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zeitweise gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgesetzt war. Seit dem 16.06.2011 bewilligt der Beklagte der Schwester des Klägers keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr.
Bereits am 29.10.2010 hatte die Stadt R. die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung übersandt. Mit Schreiben vom 22.11.2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, für seine Schwester seien in der Zeit vom 10.12.2009 bis zum 30.11.2010 bereits 8.711,33 EUR an Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt worden. Die Hilfeleistung dauere an. Die gewährten Leistungen seien aufgrund der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung von diesem zu erstatten.
Der Kläger teilte daraufhin telefonisch mit, er habe in der Zeit, als seine Schwester und seine Mutter bei ihm gewohnt hätten, für beide gesorgt und auch eine Krankenversicherung für seine Schwester abgeschlossen. Nach der Rückkehr aus einem Kurzurlaub im April 2009 sei seine Schwester verschwunden gewesen. Er habe dies umgehend der Ausländerbehörde der Stadt R. mitgeteilt und die Krankenversicherung für seine Schwester gekündigt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Mit Schreiben vom 26.11.2010 bestätigte die Ausländerbehörde der Stadt R., der Kläger habe ihr gegenüber im März 2009 sinngemäß erklärt: „Meine Schwester ... hält sich nicht mehr bei mir auf. Der neue Aufenthaltsort ist mir nicht bekannt. Ich möchte von der Verpflichtung für meine Schwester zurücktreten.“
Mit Bescheid vom 31.03.2011 gab der Beklagte dem Kläger auf, die seiner Schwester nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 10.12.2009 bis zum 31.03.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 9.437,08 EUR bis spätestens 30.04.2011 zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, seine Schwester sei damals allein aus dem Grunde zusammen mit seiner Mutter eingereist, weil sie diese habe betreuen sollen. Seine Schwester habe die Wohnung aber im März 2009 verlassen und wohne seither bei einem ihm nicht bekannten Mann. Er - der Kläger - habe seine Mutter im Dezember 2009 zurück nach Togo gebracht, nachdem ihre Betreuung in Deutschland nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Die Betreuung der Mutter sei der einzige - auch bei der Deutschen Botschaft in Togo vorgebrachte - Aufenthaltszweck seiner Schwester gewesen. Die für seine Schwester abgegebene Verpflichtungserklärung sei bereits im März 2009 widerrufen worden. Im Übrigen sei deren Geltung auf den damaligen Aufenthaltszweck beschränkt gewesen, decke somit Zeiträume nach der Stellung des Asylantrags nicht ab.
Nachdem der Kläger mehreren Aufforderungen des Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen war, wies das Landratsamt Konstanz den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011, dem Kläger zugestellt am 20.07.2011, zurück.
10 
Der Kläger hat am 22.08.2011, einem Montag, bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Er macht geltend, er habe unmittelbar nachdem seine Schwester die Wohnung verlassen habe gegenüber der Stadt R. erklärt, nun nicht mehr für deren Lebensunterhalt einstehen zu wollen. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Kosten seien später entstanden und müssten von ihm deshalb nicht übernommen werden. Seine Schwester sei nur deshalb zusammen mit seiner Mutter als deren Betreuerin eingereist, weil seine Mutter Analphabetin sei und nur einen togoischen Dialekt spreche; zudem sei ihre Sehkraft stark eingeschränkt.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Landratsamts K. vom 31.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er macht geltend, es sei dem Kläger aus Rechtsgründen verwehrt, seine Verpflichtungserklärung - eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung - zu widerrufen. Er sei daher grundsätzlich an deren Inhalt festzuhalten. Die auf dem bundeseinheitlichen Formular abgegebene Erklärung, über deren Inhalt der Kläger belehrt worden sei, sei in ihrer Reichweite auch nicht durch den Asylantrag der Schwester des Klägers begrenzt, zumal dieser als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nachdem er nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Trotz Aufforderung, seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, habe es der Kläger dem Beklagten nicht ermöglicht, eine Haftungsbegrenzung anhand der derzeitigen Verhältnisse zu prüfen. Somit seien insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrunde gelegt worden.
16 
Dem Gericht liegen die Leistungsakten des Beklagten vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten im Gerichtsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
20 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
21 
a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
22 
b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
23 
Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
24 
c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
25 
d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
26 
„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
27 
Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
28 
„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
29 
Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
30 
„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
31 
Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
33 
Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
34 
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
20 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
21 
a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
22 
b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
23 
Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
24 
c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
25 
d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
26 
„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
27 
Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
28 
„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
29 
Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
30 
„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
31 
Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
33 
Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
34 
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung.
Der am … 1971 in Togo geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet als Schweißer. Er ist der leibliche Bruder der am ... geborenen A. (künftig: Schwester). Im Rahmen des Visumverfahrens zur Erteilung eines Besuchervisums für seine in Togo lebende Mutter und seine Schwester verpflichtete sich der Kläger am 04.06.2008 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. „vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts seiner Schwester oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise“ seiner Schwester zu tragen. Der Verpflichtungserklärung war eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers anhand von Gehaltsabrechnungen vorangegangen. In der Folgezeit wurden Mutter und Schwester des Klägers je ein Besuchsvisum zum Aufenthalt in der Bundesrepublik erteilt; beide nahmen nach der Einreise ihren Aufenthalt in der Wohnung des Klägers. Die Visa von Mutter und Tochter wurden in der Folgezeit einmal verlängert. Eine weitere Verlängerung des Visums der Schwester des Klägers lehnte die Ausländerbehörde der Stadt R. - anders als hinsichtlich der Mutter des Klägers – ab.
Im März 2009 verließ die Schwester des Klägers dessen Wohnung und hielt sich andernorts in Deutschland auf. Im November 2009 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte; die ihr ausgestellte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung datiert vom 24.11.2009. Am 10.12.2009 beantragte die - seinerzeit hochschwange- re - Klägerin bei der Stadt ... die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Erstmals mit Bescheid vom 14.12.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Sach- und Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Am 27.01.2010 gebar die Schwester des Klägers ihren Sohn S.. Die Vaterschaft wurde am 09.02.2010 von dem im Jahr 1954 geborenen, schwerbehinderten, einkommens- und vermögenslosen, in Erfurt wohnhaften deutschen Staatsangehörigen togoischer Herkunft, ..., anerkannt; die Vaterschaftsanerkennung wurde von den Ausländerbehörden zunächst für rechtsmissbräuchlich gehalten. Später ergab jedoch ein Abstammungsgutachten, dass ... der Vater des Kindes der Schwester des Klägers ist.
Die Schwester des Klägers war seit dem 28.10.2010 im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung, nachdem ihr Asylantrag mit Bescheid vom 06.07.2010 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Am 16.06.2011 wurde ihr - auf ihren Antrag vom 10.06.2010 - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, nachdem das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zeitweise gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgesetzt war. Seit dem 16.06.2011 bewilligt der Beklagte der Schwester des Klägers keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr.
Bereits am 29.10.2010 hatte die Stadt R. die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung übersandt. Mit Schreiben vom 22.11.2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, für seine Schwester seien in der Zeit vom 10.12.2009 bis zum 30.11.2010 bereits 8.711,33 EUR an Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt worden. Die Hilfeleistung dauere an. Die gewährten Leistungen seien aufgrund der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung von diesem zu erstatten.
Der Kläger teilte daraufhin telefonisch mit, er habe in der Zeit, als seine Schwester und seine Mutter bei ihm gewohnt hätten, für beide gesorgt und auch eine Krankenversicherung für seine Schwester abgeschlossen. Nach der Rückkehr aus einem Kurzurlaub im April 2009 sei seine Schwester verschwunden gewesen. Er habe dies umgehend der Ausländerbehörde der Stadt R. mitgeteilt und die Krankenversicherung für seine Schwester gekündigt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Mit Schreiben vom 26.11.2010 bestätigte die Ausländerbehörde der Stadt R., der Kläger habe ihr gegenüber im März 2009 sinngemäß erklärt: „Meine Schwester ... hält sich nicht mehr bei mir auf. Der neue Aufenthaltsort ist mir nicht bekannt. Ich möchte von der Verpflichtung für meine Schwester zurücktreten.“
Mit Bescheid vom 31.03.2011 gab der Beklagte dem Kläger auf, die seiner Schwester nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 10.12.2009 bis zum 31.03.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 9.437,08 EUR bis spätestens 30.04.2011 zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, seine Schwester sei damals allein aus dem Grunde zusammen mit seiner Mutter eingereist, weil sie diese habe betreuen sollen. Seine Schwester habe die Wohnung aber im März 2009 verlassen und wohne seither bei einem ihm nicht bekannten Mann. Er - der Kläger - habe seine Mutter im Dezember 2009 zurück nach Togo gebracht, nachdem ihre Betreuung in Deutschland nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Die Betreuung der Mutter sei der einzige - auch bei der Deutschen Botschaft in Togo vorgebrachte - Aufenthaltszweck seiner Schwester gewesen. Die für seine Schwester abgegebene Verpflichtungserklärung sei bereits im März 2009 widerrufen worden. Im Übrigen sei deren Geltung auf den damaligen Aufenthaltszweck beschränkt gewesen, decke somit Zeiträume nach der Stellung des Asylantrags nicht ab.
Nachdem der Kläger mehreren Aufforderungen des Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen war, wies das Landratsamt Konstanz den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011, dem Kläger zugestellt am 20.07.2011, zurück.
10 
Der Kläger hat am 22.08.2011, einem Montag, bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Er macht geltend, er habe unmittelbar nachdem seine Schwester die Wohnung verlassen habe gegenüber der Stadt R. erklärt, nun nicht mehr für deren Lebensunterhalt einstehen zu wollen. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Kosten seien später entstanden und müssten von ihm deshalb nicht übernommen werden. Seine Schwester sei nur deshalb zusammen mit seiner Mutter als deren Betreuerin eingereist, weil seine Mutter Analphabetin sei und nur einen togoischen Dialekt spreche; zudem sei ihre Sehkraft stark eingeschränkt.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Landratsamts K. vom 31.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er macht geltend, es sei dem Kläger aus Rechtsgründen verwehrt, seine Verpflichtungserklärung - eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung - zu widerrufen. Er sei daher grundsätzlich an deren Inhalt festzuhalten. Die auf dem bundeseinheitlichen Formular abgegebene Erklärung, über deren Inhalt der Kläger belehrt worden sei, sei in ihrer Reichweite auch nicht durch den Asylantrag der Schwester des Klägers begrenzt, zumal dieser als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nachdem er nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Trotz Aufforderung, seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, habe es der Kläger dem Beklagten nicht ermöglicht, eine Haftungsbegrenzung anhand der derzeitigen Verhältnisse zu prüfen. Somit seien insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrunde gelegt worden.
16 
Dem Gericht liegen die Leistungsakten des Beklagten vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten im Gerichtsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
20 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
21 
a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
22 
b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
23 
Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
24 
c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
25 
d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
26 
„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
27 
Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
28 
„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
29 
Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
30 
„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
31 
Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
33 
Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
34 
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
20 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
21 
a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
22 
b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
23 
Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
24 
c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
25 
d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
26 
„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
27 
Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
28 
„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
29 
Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
30 
„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
31 
Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
33 
Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
34 
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.