Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 37


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu be
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 62 Abschiebungshaft


(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren


(1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. (2) Arbeitge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 98 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,2. entgegen § 13 Abs

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


Von den in § 4 Absatz 2 Satz 2, § 15a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 61 Absatz 1d, § 72 Absatz 2, § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 78, 78a, § 79
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 40 Richterliche Entscheidung


(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizufü

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 41 Behandlung festgehaltener Personen


(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, sind ihr unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. (2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglic

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 42 Dauer der Freiheitsentziehung


(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,1.sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,2.wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,3.in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Ta
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität


(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sons

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn1.er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat unda)sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oderb)zum Zeitpunkt der Erteilung eines

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 99 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfah

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19b Mobiler-ICT-Karte


(1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach der Rich

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189 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2018 - V ZB 226/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 151/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 151/17 vom 13. September 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB151.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - V ZB 116/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 116/16 vom 16. Februar 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB116.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 10 ZB 14.1440

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 10 C 18.1782

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für se

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 15.5083

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.5083 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. März 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Sicherung des Lebensunterhalts;

Landgericht Traunstein Beschluss, 25. Jan. 2017 - 4 T 3387/16

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Tenor 1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 12.09.2016 angeordneten und bis 28.09.2016 vollzogenen Haft wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerde

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Apr. 2015 - Au 1 K 14.1546

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1992 geb

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Dez. 2014 - W 7 K 13.962

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Dez. 2014 - W 7 K 13.1158

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Anordnung zur Vorlage eines Nachweises über die Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes des Klägers und der Beantragung eines Heimreisedokuments in Ziffer 2a des Bescheides des Landratsamts W. vom 4. November 2013 w

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 25 S 17.5489

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 10. November 2017, Az. 162141485503/3 wird hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids angeordnet. II. Im Übrigen wird der Antrag abgele

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2019 - 16a DS 19.435

bei uns veröffentlicht am 29.03.2019

Tenor I. Die Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar 2019 wird die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 betreffend ausgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit e

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 9 K 18.6091

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2017 - Au 6 E 17.1557

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 S 18.266

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 27 S 19.292

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 2019 wird hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Verf

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Aug. 2015 - M 10 S 15.603

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert beträgt 2.500 €.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 18.32762

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. III. Der Klägerin wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe u

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - M 4 S 18.5049

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - 10 CS 19.882

bei uns veröffentlicht am 16.07.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2016 - AN 5 K 14.00428

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin meldete sich im Ma

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. März 2016 - M 12 S7 16.50200

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor I. Unter Abänderung der Ziffer 1 des Beschlusses vom 29. Januar 2016 (M 12 S 15.50764) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2015 angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 10 CE 16.1398

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Mai 2014 - AN 5 S 13.02195

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor 1. Der Antrag gemäß § 123 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1978 in N. g

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Sept. 2018 - M 25 S 18.2249

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1c bis e und 3 des Bescheids des Landratsamts T. vom 6. April 2018 wird wiederhergestellt beziehungsweise angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Der An

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2018 - M 9 S7 18.52564

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 16. Mai 2018 in … im Kirchenas

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - M 24 E 18.5516

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Streitgegenstand ist die Erteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 10 ZB 14.2634

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - 10 CS 14.1581

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. II. Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Baye

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 10 C 15.849, M 10 K 15.619

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller und Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde, mit der die Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Kläg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2019 - 10 ZB 19.290

bei uns veröffentlicht am 26.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Mai 2019 - Au 6 E 19.549

bei uns veröffentlicht am 23.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Eilrechtsschutz (Au 6 E 19.549) wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (Au 6 E 19.549). III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren (Au 6 E 19.549) auf 2.50

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 5 C 14.1664

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründ

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2019 - L 18 AY 14/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.12.2018 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.09.2018 wird angeordnet

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juli 2015 - W 7 K 14.1148

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Klägerin begeht ihre Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Klägerin wurde 1992 i

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Feb. 2015 - Au 3 S 15.50060

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 10 ZB 14.2877

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juni 2014 - 10 B 13.2426

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juni 2014 - 10 B 13.2083

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juni 2015 - M 23 S 14.5552

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 14. Feb. 2018 - B 6 K 17.661

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Mitwirkung des Kläg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - 10 C 14.895

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 10 CE 18.464

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird der Streitwert f

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 23 K 13.958

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - 10 C 13.696

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. März 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren B 4 K 12.131 gewährt und Rechtsanwalt J.-R. A., F., beigeordnet. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.345

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 10 K 15.4095

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers fortbesteht. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 19 C 13.680

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die B

Referenzen

(1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach der Richtlinie (EU)...
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(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei...
(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, sind ihr unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. (2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit...
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,1.sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,2.wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,3.in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem...
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die...