Verwaltungsgericht Minden Urteil, 30. März 2016 - 7 K 2137/15

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2016:0330.7K2137.15.00
bei uns veröffentlicht am30.03.2016

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt.

Der Bescheid des Beklagten vom 23.07.2015 wird – soweit er noch streitgegenständlich ist - aufgehoben.

              Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 30. März 2016 - 7 K 2137/15 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 68 Haftung für Lebensunterhalt


(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 67 Umfang der Kostenhaftung


(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bu

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bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 25. Juni 2014 - 7 K 596/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 07. Aug. 2013 - 4 LB 14/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 03. April 2012 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbe

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Apr. 2012 - 4 K 1626/11

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung.2 Der am … 1971 in Togo geborene Kläger ist

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(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
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4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 03. April 2012 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung als Erstattungspflichtiger für Sozialleistungen auf Grundlage einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung.

2

Der 1965 geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Inhaber eines Kfz-Reparatur- und Handelsbetriebes in A-Stadt. Unter dem 13. Juli 2006 gab er bei der Ausländerbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg eine Verpflichtungserklärungserklärung nach § 68 AufenthG ab, in der es auszugsweise heißt:

3

„Ich (…) verpflichte mich gegenüber der Ausländerbehörde für C., Sevgi [es folgen die Personalien], Verwandtschaftsbeziehung mit dem Antragsteller: weitläufige Verwandtschaft, von Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am … bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers / in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck, ab Tag der Einreise zwecks Familiennachzug, nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise o.g. Ausländers / in zu tragen. Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuche, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, (z.B. Leistungen nach dem II. oder XII. Buch SGB oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistungen beruhen. (…) Die vorliegende Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (…). Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung. (…) Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein.“

4

Die Ausländerbehörde bestätigte auf dem Formular der Verpflichtungserklärung, dass der Kläger seine finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Auf einem weiteren gesonderten Formular gab der Kläger eine Erklärung u.a. folgenden Inhaltes ab:

5

„Folgendes habe ich zur Kenntnis genommen:

6

Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, (z. B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. (...) Die vorliegende Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten des o.g. Ausländers/in (...) Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf:

7

- den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung (...).

8

In Kenntnis dieser Belehrung gebe ich die Verpflichtungserklärung für C., Sevgi ab. Meine Familie besteht aus 5 Personen. Davon bin ich 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet. (...) Ich habe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.600,-- EURO. (...) Beigefügt lege ich vor: 1. Einkommensnachweis“

9

Bei der in der Verpflichtungserklärung aufgeführten Sevgi C. handelte es sich um die Ehefrau seines damaligen Auszubildenden. Frau C. wurde daraufhin ein vom 21. Juli 2006 bis 20. Oktober 2006 gültiges Einreisevisum zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt. Ab dem 18. Oktober 2006 erhielt Frau C. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG.

10

Ab dem 29. März 2007 wurden Frau C. von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt. Nach Bekanntwerden der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 13. Juli 2006 erließ die Beklagte zunächst gegenüber Frau C. einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 19. Januar bis 30. September 2007, der jedoch mit Abhilfebescheid vom 20. Juni 2008 aufgehoben wurde, nachdem die Widerspruchsstelle darauf hingewiesen hatte, dass das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung einer dritten Person keinen Leistungsausschluss nach §§ 7, 8 SGB II begründe. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2008 wegen einer beabsichtigten Erstattung der Kosten der an Frau C. geleisteten Sozialhilfe für den - vorliegend nicht streitgegenständlichen - Zeitraum vom 19. Januar bis 30. September 2007 an. In seiner Stellungnahme vom 05. August 2008 machte der Kläger geltend, er sei davon ausgegangen, dass sich die Kostenhaftung aus einer solchen Verpflichtungserklärung, die ihm aus Fällen von Besuchsvisen für Verwandte bekannt gewesen sei, längstens auf einen Zeitraum von drei Monaten beziehe. Er sei auf die Möglichkeit einer zeitlich unbeschränkten Kostenhaftung nicht hingewiesen worden. Die Heranziehung für einen weit nach einem Dreimonatszeitraum liegenden Zeitraum widerspreche Treu und Glauben.

11

Am 26. August 2008 wurde der Ehemann von Frau C., Herr Fatih C., eingebürgert. Nachfolgend wurde die Aufenthaltserlaubnis von Frau Sevgi C. zunächst ab Februar 2009 erneut auf Grundlage von § 30 AufenthG und ab 2011 auf Grundlage von § 28 Abs. 1 AufenthG verlängert. Das Ehepaar hat zwei nach Einreise von Frau C. in der Bundesrepublik (am 23. August 2007 und am 05. Juli 2009) geborene Kinder.

12

Mit Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 (BA A Bl. 183) wurden für Frau Sevgi C. Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01. März bis 31. Juli 2009 iHv insgesamt 1.730,23 € bewilligt (mtl. 155 € Unterkunftskosten sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes inkl. Mehrbedarfe zwischen 116,89 und 323 € mtl.). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 wurde der Kläger zur beabsichtigten Heranziehung zur Erstattung von an Frau C. gewährte Sozialleistungen im Zeitraum vom 01. März 2009 bis 31. Juli 2009 in Höhe von „monatlich 525,-- €“ angehört. Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 forderte die Beklagte den Kläger für den genannten Zeitraum zur Erstattung von an Frau C. gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.570,80 € auf. Den hiergegen - mit der bereits zuvor inhaltlich abgegebenen Begründung - eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2009 zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, der Kläger unterliege nach § 68 Abs. 1 AufenthG einer Erstattungspflicht, die aus der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung keiner zeitlichen Beschränkung unterliege. Sachliche Gesichtspunkte für einen Ablauf der Verpflichtung seien ebenfalls nicht ersichtlich.

13

Zur Begründung der hiergegen am 04. Januar 2010 eingereichten Klage hat der Kläger erläutert, er sei im Jahre 2006 von seinem damaligen Auszubildenden Fatih C. um die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gebeten worden, weil dessen Einkommen für ein Visum zur Familienzusammenführung zu gering gewesen sei und die Ehefrau ihn zumindest einmal habe besuchen wollen. Ein Zuzug der Ehefrau sei im Zeitraum der Ausbildung wirtschaftlich nicht möglich. Der Kläger sei daher davon ausgegangen, dass es um ein Besuchsvisum gehe, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass für einen Familiennachzug ein Einkommen des Ehegatten nachgewiesen werden müsse. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass ein solcher Nachweis auch durch Bürgschaft eines Dritten erfolgen könne. Auch nach § 27 AufenthG komme es auf die Lebensunterhaltsdeckung durch den Zusammenführenden an. Der Kläger habe bei Abgabe der Verpflichtungserklärung am 13. Juli 2006 einen schon vollständig ausgefüllten Vordruck vorgefunden, der ihm wegen zuvor bereits häufiger abgegebenen Verpflichtungserklärungen für Besuchervisa wohl bekannt gewesen sei. Weitere Hinweise seien ihm bei der Ausländerbehörde nicht gegeben worden. Seine Willenserklärung habe sich lediglich auf eine übliche Verpflichtungserklärung für ein Besuchervisum gerichtet, nicht jedoch auf eine unbegrenzte Wirkungsdauer bezüglich einer Einreise zwecks Familiennachzugs. Auf eine solche besondere abweichende Verwendung sei er nicht hingewiesen worden und habe auch mit ihrer Möglichkeit nicht rechnen müssen. Eine quasi unbegrenzte Haftung des Klägers für alle Zeiten aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung widerspreche Treu und Glauben.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Zahlungsbescheid der Beklagten vom 16.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009 aufzuheben.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung hat sie auf die Aktenvorgänge sowie auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

19

Mit Urteil vom 03. April 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze der §§ 133 und 157 BGB anhand aller erkennbaren Einzelfallumstände auszulegende Verpflichtungserklärung sei hinreichend bestimmt gewesen und habe keine inhaltliche oder zeitliche Begrenzung oder Einschränkung enthalten. Angesichts des Wortlautes der Verpflichtungserklärung und der am selben Tage abgegebenen weiteren Erklärung über Inhalt der Verpflichtung und Hinweise der Ausländerbehörde bestünden keine Anhaltspunkte für die vom Kläger geltend gemachte Einschränkung.

20

Mit Beschluss vom 15. August 2012 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, eine Auslegung der Verpflichtungserklärung nach §§ 133, 157 BGB anhand des wirklichen Willens des Erklärenden und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ergebe, dass der Kläger keine zeitlich vollkommen unbefristete Verpflichtungserklärung habe abgeben wollen, sondern nur eine Erklärung, die längstens für den Zeitraum eines üblichen Besuchervisums befristet gewesen sei. Das vom Kläger unterzeichnete Formular betreffe ausschließlich einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu Besuchszwecken, der nicht zu einem Daueraufenthalt führen bzw. nicht in einen anderen Aufenthaltszweck überführt werden könne. Für einen nachfolgenden Ehegattenaufenthalt werde ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt, für das der Zusammenführende die Deckung des Unterhaltsbedarfs nachweisen müsse. Die Erteilung eines zunächst befristeten und dann dauerhaften Aufenthaltstitels für einen Ehegatten, welcher zur zeitlich vollkommen unbefristeten Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Unterzeichners einer Verpflichtungserklärung führe, sei ausländerrechtlich nicht vorgesehen. Vielmehr hätte auf Grundlage der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung allenfalls ein Besuchervisum erteilt werden dürfen. Es könne unter Beachtung von Treu und Glauben nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn die Ausländerbehörde stattdessen einen Ehegattenaufenthaltstitel gewähre. Mit einer solchen Ausstellung habe auch der Kläger bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht rechnen müssen.

21

Der Kläger beantragt,

22

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 03. April 2012 den Zahlungsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2009 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Zur Begründung bezieht sie sich auf den erstinstanzlichen Vortrag.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 16. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind deshalb aufzuheben.

28

In Höhe des Differenzbetrages zwischen dem vom Kläger verlangten Betrag iHv 2.570,80 € und den für Leistungen an Frau C. von dem Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum aufgewandten Betrag iHv lediglich 1.730,23 € scheidet ein Erstattungsanspruch des Beklagten auf Grundlage der Verpflichtungserklärung von vorneherein aus, so dass die Klage insoweit schon aus diesem Grunde Erfolg haben musste. Im Übrigen gilt Folgendes:

29

Rechtsgrundlage für die Erstattung öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt eines Ausländers ist § 68 AufenthG. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Verpflichtung bedarf der Schriftform. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 AufenthG). In der Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG84 AuslG 1990) ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Erlass eines Leistungsbescheides geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, DVBl. 1999, 537). Nichts anderes gilt für die Vorschrift des § 68 AufenthG (vgl. zu alledem Senatsurt. v. 10.08.2012 - 4 LB 8/12 und 4 LB 9/12).

30

Bei der vom Kläger in der gebotenen Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 13. Juli 2006 handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist wirksam abgegeben. Insbesondere steht der Wirksamkeit nicht eine offensichtliche Leistungsunfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die Erstattung künftiger öffentlicher Leistungen zugunsten von Frau Sevgi C. entgegen. Die Behörde ist bei Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichtet, die Bonität des Erklärenden im Hinblick auf seine Fähigkeit zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu prüfen (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: März 2012, § 68 Rn. 15). Ob der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits der Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung, welche von einem offenkundig für keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten leistungsfähigen Erklärenden entgegengenommen wird, entgegenstünde (offengelassen in: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1, Juris Rn. 40; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 19.04.2012 4 K 1626/11 -, Juris Rn. 23), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, da der Kläger bei Abgabe der Verpflichtungserklärung unter Vorlage eines Einkommensnachweises angegeben hat, monatlich über ca. 2.600 € netto zu verfügen. Auch bei Berücksichtigung der von ihm angegebenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber vier Personen lag eine offenkundige Leistungsunfähigkeit, die jegliche Erstattungsleistungen zugunsten des Unterhaltes eines einreisewilligen Ausländers ausschlösse, nicht vor.

31

Dass die Behörde bei Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Kläger nicht eine volle Überprüfung von dessen Bonität vorgenommen, sondern sich ausweislich der Rückseite des Formulars anstelle eines „Nachweises“ der Bonität lediglich mit der „Glaubhaftmachung“ der Leistungsfähigkeit anhand eines vorgelegten Einkommensnachweises begnügt hat, steht der Wirksamkeit der Erklärung ebenfalls nicht entgegen, sondern ist auf der Ebene der Heranziehung des Erklärenden ggf. im Wege einer Ermessensentscheidung (s.u.) zu berücksichtigen.

32

Die Verpflichtungserklärung ist nicht zurückgenommen worden, wobei offen bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen sich der jeweilige Verpflichtete von seiner Erklärung lösen kann (offengelassen auch: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1, Juris Rn. 53; vgl. hierzu auch VG Regensburg, Urt. v. 13.02.2013 - RN 9 K 12.14 -, Juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 19.04.2012 - 4 K 1626/11 -, Juris Rn. 24). Der Kläger selbst hat jedenfalls nicht geltend gemacht, rechtsgestaltende Erklärungen wie eine Rücknahme oder eine Anfechtungserklärung abgegeben zu haben. Auch das in dem Verwaltungsvorgang befindliche Schreiben gegenüber der Beklagten vom 20. Juli 2009 (Bl. 216 BA), mit dem er sich gegen eine Inanspruchnahme wendet, ist schon deshalb nicht als eine derartige Erklärung zu bewerten, weil sie nicht gegenüber der Ausländerbehörde als Empfängerin der Verpflichtungserklärung vom 13. Juli 2006, sondern gegenüber der Beklagten abgegeben worden ist und Erstattungen aus Leistungsverhältnissen anderer Behörden nicht ausschließen konnte.

33

Inwieweit die Leistungen, für die der Beklagte vorliegend eine Erstattung verlangt hat, und der von ihnen betroffene Zeitraum von der Erklärung abgedeckt sind, ist eine Frage des Inhaltes der nach wie vor wirksamen Verpflichtungserklärung.

34

Inhalt und Reichweite der Verpflichtungserklärung des Klägers sind durch Auslegung anhand objektiver Umstände (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Es ist durch Auslegung zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der dem Ausländer, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, erteilten Aufenthaltsgenehmigung kommt in der Regel keine entscheidende Bedeutung zu. Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts. Hängt die vorgesehene Aufenthaltsdauer - wie häufig - vom Aufenthaltszweck ab, kann auch der Zeitraum der Verpflichtung anhand des Aufenthaltszwecks bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O.). Bei der Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungserklärung auf einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wurde. Grundsätzlich ist bei der Auslegung einer Willenserklärung auf den Empfängerhorizont abzustellen, doch kann es sich anders verhalten, wenn die Erklärung auf einem derartigen Formular abgegeben wird. In einem solchen Fall kommt es jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende die Eintragungen im Formular verstehen durfte, wobei Zweifel zu Lasten des Formularverwenders gehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.06.2007 m.w.N., juris; BayVGH, Urt. v. 26.04.2012 - 10 B 11.2838 -, Juris; zu allem vgl. Senatsurt. v. 10.08.2012 - 4 LB 8/12 und 4 LB 9/12 -).

35

Die vom Kläger 2006 abgegebene Verpflichtung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht mehr auf den Zeitraum, in dem die im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind. Die auf bundeseinheitlichem Vordruck (Bundesdruckerei Art.-Nr. 10150) abgegebene Erklärung bezeichnet den Zeitraum der Verpflichtung als „vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit am ... bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Beginn der Geltungsdauer der Verpflichtung sowie der Aufenthaltszweck sind in der Erklärung durch individuellen Zusatz in hervorgehobener Schriftgröße mit „ab Tag der Einreise zwecks Familiennachzug“ festgehalten.

36

Für die Auffassung des Klägers, mit der Verpflichtungserklärung sei lediglich der Zeitraum der Geltungsdauer eines dreimonatigen Besuchsvisums abgedeckt worden, findet sich in der Erklärung auch aus Sicht des Verständnishorizontes des Erklärenden bei Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB allerdings kein Anhaltspunkt. Dass das Formular zuvor gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit kurzen Besuchsaufenthalten anderer Personen verwendet worden war, ist insoweit nicht maßgeblich. Ein Besuchsvisum für Frau C. stand nicht in Rede. Auch die Gültigkeitsdauer des dreimonatigen Einreisevisums von Frau C. begrenzt nicht die Wirksamkeit der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O. Rn. 34), zumal der ausdrücklich in seine Erklärung aufgenommene Aufenthaltszweck des Familiennachzuges längerfristiger Natur war und schon von daher eine Parallele zu einem vorübergehenden Besuchsaufenthalt ausschied.

37

Jedoch war die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Frau C. ab dem 9. Februar 2009 nach der im August 2008 erfolgten Einbürgerung ihres Ehemannes mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden, der dazu führte, dass sich die Verpflichtungserklärung des Klägers nicht mehr auf den nach dieser Erteilung des Aufenthaltstitels liegenden Zeitraum bezog. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausländerbehörde (wie sie auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt hat) trotz der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes von Frau C. im Februar 2009 erneut eine - bis Februar 2011 gültige - Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG für Ehegatten eines Ausländers und erst ab 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG für Ehegatten eines Deutschen erteilt hat, da es sich insoweit um einen offensichtlichen Irrtum in der Angabe der Rechtsgrundlage handelte, der nicht zu Lasten des Klägers gehen kann. Soweit für die Beendigung des Gültigkeitszeitraumes einer Verpflichtungserklärung aufgrund des Wechsels des Aufenthaltszwecks des betreffenden Ausländers gefordert wird, dass der neue Aufenthaltszweck aufenthaltsrechtlich anerkannt worden sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O. Juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.03.2013 - 12 S 1188/12 -, Juris Rn. 31) und deshalb nicht allein das Hineinwachsen in eine materiell-rechtliche Anspruchsposition maßgeblich sein könne, weil dem Erfordernis eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen sei (VGH-Baden-Württemberg, a.a.O. m.w.N., entgegen Funke-Kaiser, in: GK zum AufenthG, § 68 Rn. 5, 22), so waren auch diese Voraussetzungen im Falle von Frau C. erfüllt. Der hier streitgegenständliche Leistungszeitraum liegt nach der ausländerbehördlichen Bescheidung ihres Antrages auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, die rechtmäßig nur auf Grundlage des § 28 Abs. 1 AufenthG hätte erfolgen dürfen.

38

Bei dem Familiennachzug zu Deutschen i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG handelt es sich um einen gegenüber dem Familiennachzug in Gestalt des Ehegattennachzuges nach § 30 AufenthG eigenständigen Aufenthaltszweck im Sinne der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung.

39

Nach dem in §§ 7 und 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip wird ein Aufenthaltstitel nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, an den das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen - etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts - knüpft. Ein Ausländer kann seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche nur aus den Rechtsgrundlagen ableiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen, von ihm verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Die unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen stellen daher jeweils eigenständige Regelungsgegenstände dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 - 1 C 12/12 -, Juris Rn. 21; Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; Urt. v. 04.209.2007 - 1 C 43/06 -, BVerwGE 129, 226). Nach § 8 Abs. 1 AufenthG sind auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften anzuwenden wie auf die Erteilung. Richtet sich die Abgrenzung der unterschiedlichen Aufenthaltszwecke der Aufenthaltstitel maßgeblich nach ihren Rechtsfolgen (insbesondere für die Verlängerung, Aufenthaltsverfestigung, u.U. auch die Gestattung der Erwerbstätigkeit), so liegt in der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einbürgerung des Ehegatten eine relevante Zäsur, die ungeachtet des in den Überschriften zu §§ 27 bis 29 AufenthG (und vorliegend in der Verpflichtungserklärung des Klägers) verwandten Oberbegriffes „Familiennachzug“ innerhalb des 6. Abschnitts des AufenthG „Aufenthalt aus familiären Gründen“ einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Verhältnis der Titel nach § 30 und § 28 AufenthG begründet. Zwar ist die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Voraussetzung für die Verlängerung beider Arten von Aufenthaltstitel. Unterschiede bestehen aber gerade hinsichtlich der für den Erklärenden einer Verpflichtung nach § 68 AufenthG bedeutsamen wirtschaftlichen Grundlagen für den Lebensunterhalt der Ehegatten. Während für die Verlängerung des Aufenthalts des Ehegatten eines Ausländers nach § 30 Abs. 1 und 3 AufenthG Ermessen hinsichtlich einer Abweichung vom der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auszuüben ist, soll die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten eines Deutschen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Damit kommt es nur noch in einem atypischen Ausnahmefall auf die wirtschaftliche Absicherung des ausländischen Ehegatten eines Deutschen an. Des Weiteren begründet die deutsche Staatsangehörigkeit unter dem Schutz des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK eine entscheidende Aufenthaltsverfestigung für den ausländischen Ehegatten, da seinem Ehegatten - anders als bei Ehen zwischen ausländischen Partnern - wegen des Grundrechts aus Art. 11 GG die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland grundsätzlich nicht zugemutet werden kann und sich das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet deutlich erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141 Juris Rn. 26 f. m.w.N.).

40

Für denjenigen, der eine Verpflichtungserklärung abgibt, kommt es vor allem auf die Überschaubarkeit des Umfangs und Dauer der potentiell auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen an. In der Aufenthaltsverfestigung aufgrund einer deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten des Ausländers, für dessen Lebensunterhalt die Verpflichtung abgegeben werden soll, wird regelmäßig aus Sicht des Erklärenden ein für seine Willenserklärung ganz wesentlicher Umstand liegen, weil sich durch sie der Familiennachzug von einem längerfristigen zu einem regelmäßig dauerhaften Aufenthaltszweck entwickelt. Auch aus objektiver Sicht des Erklärenden liegt daher in der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Einbürgerung des sich schon im Bundesgebiet aufhaltenden Ehegatten ein Wechsel des Aufenthaltszwecks, der die zeitliche Gültigkeit der von ihm abgegebenen Verpflichtung begrenzt. Zu berücksichtigen ist hierbei weiterhin, dass auch nach laienhafter Kenntnis eine Einbürgerung die grundsätzliche Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie voraussetzt. Mit einer Fortdauer der Gültigkeit der übernommenen finanziellen Erstattungsverpflichtung für einen Familiennachzug über den Zeitpunkt der Einbürgerung des Ehegatten hinaus braucht der Erklärende nicht zu rechnen.

41

Selbst wenn man in der Änderung des Aufenthaltstitels vom Ehegattennachzug zu einem Ausländer hin zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks sähe und damit die Verpflichtungserklärung Leistungen für den Lebensunterhalt von Frau C. auch noch nach Einbürgerung ihres Ehemannes umfasste, wären die ergangenen Bescheide rechtswidrig, weil es jedenfalls an einer erforderlichen Ermessensbetätigung des Beklagten über die Frage der Heranziehung des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum fehlt.

42

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 10.08.2012 - 4 LB 8/12 -), ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall wird vorliegen, wenn der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist. Zudem muss die Lebensunterhaltssicherung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sein und es darf nichts dafür sprechen, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 10 C 10/12 -, Juris, sowie Urt. v. 24.11.1998, a.a.O.). Die Besonderheiten des Einzelfalls sind bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kommen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen.

43

Nach dem oben Dargelegten liegt in der zwischenzeitlichen Einbürgerung des Ehemannes von Frau Sevgi C., für welche der Kläger die Verpflichtung übernommen hatte, ein Umstand, der einen Ausnahmefall begründet, auch wenn der Aufenthalt von Frau C. weiterhin den privaten Grund der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft (wie auch der Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern, von denen mindestens eines die deutsche Staatsangehörigkeit haben dürfte) hat. Durch die Einbürgerungsentscheidung zugunsten von Herrn C., deren genaue Rechtsgrundlagen hier dahinstehen können und aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich sind, hat die Bundesrepublik eine entscheidende Ursache für einen dauerhaften Aufenthalt auch der vom Schutz der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK erfassten Familienmitglieder gesetzt, bei der er gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG regelmäßig auch eine positive Prognose hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung des Einbürgerungsbewerbers für sich und seine Angehörigen zu treffen hatte. Die selbständige Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG gehört zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist; ein besonderer Härtefall i.S.v. § 8 Abs. 2 StAG, bei dem von der Voraussetzung der selbständigen Unterhaltssicherung abgesehen werden kann, muss durch atypische Einzelfallgesichtspunkte bedingt sein (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. - 5 PKH 13/12 - v. 06.02.2013 m.w.N., Juris). Somit geböte es im vorliegenden Fall der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schon aufgrund der Einbürgerung des Ehemannes von Frau C., im Einzelfall darüber zu entscheiden, inwieweit dem Kläger eine Heranziehung zur Erstattung von öffentlichen Leistungen für den Zeitraum nach der Einbürgerung überhaupt zugemutet werden kann bzw. in welchem Umfang dies der Fall ist.

44

Eine Ermessensentscheidung wäre hier darüber hinaus wegen der nur überschlägig erfolgten Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers bei Abgabe seiner Verpflichtungserklärung geboten, weil die Behörde angesichts des ihr aus der zusammen mit der Verpflichtung abgegebenen ergänzenden Erklärung des Klägers bekannten Umfangs seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vier weiteren Personen eine Risikoentscheidung getroffen und somit eine Mitverantwortung übernommen hat, indem sie keine eingehende und sorgfältige, sondern nur eine überschlägige Bonitätsprüfung des Erklärenden vorgenommen hat (vgl. dazu schon Senatsurt. v. 10.08.2012 - 4 LB 8/12 -). Die vom Kläger unterschriebene Bestätigung, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein, ersetzt eine individuelle Bonitätsprüfung jedenfalls dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung über den Geltungszeitraum des Einreisevisums hinaus begründen wollte. Eine solche Verpflichtung kann zu unabsehbar hohen Kostenerstattungsforderungen führen. Hat sich die Ausländerbehörde in einem solchen Falle mit einer bloßen Versicherung des Verpflichtungsgebers begnügt, bedarf es auch aus diesem Grunde gesonderter Ermessenserwägungen über die Heranziehung. Dass der Kläger hier seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht bestritten hat, macht eine Ermessensentscheidung nicht von vorneherein entbehrlich, da sich der Kläger auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, seine Verpflichtungserklärung beziehe sich nur auf den Dreimonatszeitraum üblicher Besuchsvisa, hierzu nicht äußern musste. Hat die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung für einen längerfristigen Aufenthaltszweck eine volle Bonitätsprüfung unterlassen, so ist eine solche bei der Entscheidung über die Heranziehung des Erklärenden zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen nachzuholen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.06.2007 - 22 LC 88/06 -, Juris Rn. 12).

45

Bei der Bonitätsprüfung des Verpflichteten sind die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen. Die Verpflichtungserklärung ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes vollstreckbar. Die sinngemäße Geltung der Vorschriften über den Vollstreckungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO ergibt sich über die Verweisung des § 5 Abs. 1 VwVG auf § 319 AO (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O., Juris Rn. 33). Eine überschlägige Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens der Klägers zur Zeit der Abgabe der Verpflichtungserklärung anhand der Pfändungsfreibeträge des § 850c ZPO ergibt einen Betrag von monatlich lediglich ca. 125 €. Diese - anhand der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO auch für die Ausländerbehörde rasch ermittelbare - geringe Höhe des für regelmäßige Unterhaltsleistungen für Frau C. einsetzbaren Betrages wäre bei der Frage, in welchem Umfang die Ausländerbehörde zum damaligen Zeitpunkt eine Mitverantwortung für die Unterhaltssicherung übernommen hat, im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Heranziehung des Klägers zu berücksichtigen.

46

Die gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheide enthalten keine Ermessenserwägungen. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, aus der Verpflichtungserklärung ergebe sich keine zeitliche Beschränkung. Sachliche Gesichtspunkte für einen Ablauf der Verpflichtung seien nicht ersichtlich. Aus diesen Ausführungen lassen sich Erwägungen zur Ausübung eines Ermessens über die Heranziehung des Klägers, die sich mit dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, aber insbesondere auch mit der angemessenen Lastenverteilung angesichts der 2008 erfolgten Einbürgerung des Ehemanns von Frau C. und der dadurch bewirkten Aufenthaltsverfestigung befassen, nicht ableiten.

47

Nach alledem war die Berufung im vollen Umfang erfolgreich.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).


(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 03. April 2012 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung als Erstattungspflichtiger für Sozialleistungen auf Grundlage einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung.

2

Der 1965 geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Inhaber eines Kfz-Reparatur- und Handelsbetriebes in A-Stadt. Unter dem 13. Juli 2006 gab er bei der Ausländerbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg eine Verpflichtungserklärungserklärung nach § 68 AufenthG ab, in der es auszugsweise heißt:

3

„Ich (…) verpflichte mich gegenüber der Ausländerbehörde für C., Sevgi [es folgen die Personalien], Verwandtschaftsbeziehung mit dem Antragsteller: weitläufige Verwandtschaft, von Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am … bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers / in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck, ab Tag der Einreise zwecks Familiennachzug, nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise o.g. Ausländers / in zu tragen. Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuche, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, (z.B. Leistungen nach dem II. oder XII. Buch SGB oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistungen beruhen. (…) Die vorliegende Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (…). Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung. (…) Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein.“

4

Die Ausländerbehörde bestätigte auf dem Formular der Verpflichtungserklärung, dass der Kläger seine finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Auf einem weiteren gesonderten Formular gab der Kläger eine Erklärung u.a. folgenden Inhaltes ab:

5

„Folgendes habe ich zur Kenntnis genommen:

6

Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, (z. B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. (...) Die vorliegende Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten des o.g. Ausländers/in (...) Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf:

7

- den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung (...).

8

In Kenntnis dieser Belehrung gebe ich die Verpflichtungserklärung für C., Sevgi ab. Meine Familie besteht aus 5 Personen. Davon bin ich 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet. (...) Ich habe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.600,-- EURO. (...) Beigefügt lege ich vor: 1. Einkommensnachweis“

9

Bei der in der Verpflichtungserklärung aufgeführten Sevgi C. handelte es sich um die Ehefrau seines damaligen Auszubildenden. Frau C. wurde daraufhin ein vom 21. Juli 2006 bis 20. Oktober 2006 gültiges Einreisevisum zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt. Ab dem 18. Oktober 2006 erhielt Frau C. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG.

10

Ab dem 29. März 2007 wurden Frau C. von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt. Nach Bekanntwerden der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 13. Juli 2006 erließ die Beklagte zunächst gegenüber Frau C. einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 19. Januar bis 30. September 2007, der jedoch mit Abhilfebescheid vom 20. Juni 2008 aufgehoben wurde, nachdem die Widerspruchsstelle darauf hingewiesen hatte, dass das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung einer dritten Person keinen Leistungsausschluss nach §§ 7, 8 SGB II begründe. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2008 wegen einer beabsichtigten Erstattung der Kosten der an Frau C. geleisteten Sozialhilfe für den - vorliegend nicht streitgegenständlichen - Zeitraum vom 19. Januar bis 30. September 2007 an. In seiner Stellungnahme vom 05. August 2008 machte der Kläger geltend, er sei davon ausgegangen, dass sich die Kostenhaftung aus einer solchen Verpflichtungserklärung, die ihm aus Fällen von Besuchsvisen für Verwandte bekannt gewesen sei, längstens auf einen Zeitraum von drei Monaten beziehe. Er sei auf die Möglichkeit einer zeitlich unbeschränkten Kostenhaftung nicht hingewiesen worden. Die Heranziehung für einen weit nach einem Dreimonatszeitraum liegenden Zeitraum widerspreche Treu und Glauben.

11

Am 26. August 2008 wurde der Ehemann von Frau C., Herr Fatih C., eingebürgert. Nachfolgend wurde die Aufenthaltserlaubnis von Frau Sevgi C. zunächst ab Februar 2009 erneut auf Grundlage von § 30 AufenthG und ab 2011 auf Grundlage von § 28 Abs. 1 AufenthG verlängert. Das Ehepaar hat zwei nach Einreise von Frau C. in der Bundesrepublik (am 23. August 2007 und am 05. Juli 2009) geborene Kinder.

12

Mit Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 (BA A Bl. 183) wurden für Frau Sevgi C. Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01. März bis 31. Juli 2009 iHv insgesamt 1.730,23 € bewilligt (mtl. 155 € Unterkunftskosten sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes inkl. Mehrbedarfe zwischen 116,89 und 323 € mtl.). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 wurde der Kläger zur beabsichtigten Heranziehung zur Erstattung von an Frau C. gewährte Sozialleistungen im Zeitraum vom 01. März 2009 bis 31. Juli 2009 in Höhe von „monatlich 525,-- €“ angehört. Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 forderte die Beklagte den Kläger für den genannten Zeitraum zur Erstattung von an Frau C. gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.570,80 € auf. Den hiergegen - mit der bereits zuvor inhaltlich abgegebenen Begründung - eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2009 zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, der Kläger unterliege nach § 68 Abs. 1 AufenthG einer Erstattungspflicht, die aus der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung keiner zeitlichen Beschränkung unterliege. Sachliche Gesichtspunkte für einen Ablauf der Verpflichtung seien ebenfalls nicht ersichtlich.

13

Zur Begründung der hiergegen am 04. Januar 2010 eingereichten Klage hat der Kläger erläutert, er sei im Jahre 2006 von seinem damaligen Auszubildenden Fatih C. um die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gebeten worden, weil dessen Einkommen für ein Visum zur Familienzusammenführung zu gering gewesen sei und die Ehefrau ihn zumindest einmal habe besuchen wollen. Ein Zuzug der Ehefrau sei im Zeitraum der Ausbildung wirtschaftlich nicht möglich. Der Kläger sei daher davon ausgegangen, dass es um ein Besuchsvisum gehe, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass für einen Familiennachzug ein Einkommen des Ehegatten nachgewiesen werden müsse. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass ein solcher Nachweis auch durch Bürgschaft eines Dritten erfolgen könne. Auch nach § 27 AufenthG komme es auf die Lebensunterhaltsdeckung durch den Zusammenführenden an. Der Kläger habe bei Abgabe der Verpflichtungserklärung am 13. Juli 2006 einen schon vollständig ausgefüllten Vordruck vorgefunden, der ihm wegen zuvor bereits häufiger abgegebenen Verpflichtungserklärungen für Besuchervisa wohl bekannt gewesen sei. Weitere Hinweise seien ihm bei der Ausländerbehörde nicht gegeben worden. Seine Willenserklärung habe sich lediglich auf eine übliche Verpflichtungserklärung für ein Besuchervisum gerichtet, nicht jedoch auf eine unbegrenzte Wirkungsdauer bezüglich einer Einreise zwecks Familiennachzugs. Auf eine solche besondere abweichende Verwendung sei er nicht hingewiesen worden und habe auch mit ihrer Möglichkeit nicht rechnen müssen. Eine quasi unbegrenzte Haftung des Klägers für alle Zeiten aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung widerspreche Treu und Glauben.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Zahlungsbescheid der Beklagten vom 16.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009 aufzuheben.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung hat sie auf die Aktenvorgänge sowie auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

19

Mit Urteil vom 03. April 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze der §§ 133 und 157 BGB anhand aller erkennbaren Einzelfallumstände auszulegende Verpflichtungserklärung sei hinreichend bestimmt gewesen und habe keine inhaltliche oder zeitliche Begrenzung oder Einschränkung enthalten. Angesichts des Wortlautes der Verpflichtungserklärung und der am selben Tage abgegebenen weiteren Erklärung über Inhalt der Verpflichtung und Hinweise der Ausländerbehörde bestünden keine Anhaltspunkte für die vom Kläger geltend gemachte Einschränkung.

20

Mit Beschluss vom 15. August 2012 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, eine Auslegung der Verpflichtungserklärung nach §§ 133, 157 BGB anhand des wirklichen Willens des Erklärenden und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ergebe, dass der Kläger keine zeitlich vollkommen unbefristete Verpflichtungserklärung habe abgeben wollen, sondern nur eine Erklärung, die längstens für den Zeitraum eines üblichen Besuchervisums befristet gewesen sei. Das vom Kläger unterzeichnete Formular betreffe ausschließlich einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu Besuchszwecken, der nicht zu einem Daueraufenthalt führen bzw. nicht in einen anderen Aufenthaltszweck überführt werden könne. Für einen nachfolgenden Ehegattenaufenthalt werde ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt, für das der Zusammenführende die Deckung des Unterhaltsbedarfs nachweisen müsse. Die Erteilung eines zunächst befristeten und dann dauerhaften Aufenthaltstitels für einen Ehegatten, welcher zur zeitlich vollkommen unbefristeten Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Unterzeichners einer Verpflichtungserklärung führe, sei ausländerrechtlich nicht vorgesehen. Vielmehr hätte auf Grundlage der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung allenfalls ein Besuchervisum erteilt werden dürfen. Es könne unter Beachtung von Treu und Glauben nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn die Ausländerbehörde stattdessen einen Ehegattenaufenthaltstitel gewähre. Mit einer solchen Ausstellung habe auch der Kläger bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht rechnen müssen.

21

Der Kläger beantragt,

22

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 03. April 2012 den Zahlungsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2009 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Zur Begründung bezieht sie sich auf den erstinstanzlichen Vortrag.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 16. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind deshalb aufzuheben.

28

In Höhe des Differenzbetrages zwischen dem vom Kläger verlangten Betrag iHv 2.570,80 € und den für Leistungen an Frau C. von dem Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum aufgewandten Betrag iHv lediglich 1.730,23 € scheidet ein Erstattungsanspruch des Beklagten auf Grundlage der Verpflichtungserklärung von vorneherein aus, so dass die Klage insoweit schon aus diesem Grunde Erfolg haben musste. Im Übrigen gilt Folgendes:

29

Rechtsgrundlage für die Erstattung öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt eines Ausländers ist § 68 AufenthG. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Verpflichtung bedarf der Schriftform. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 AufenthG). In der Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG84 AuslG 1990) ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Erlass eines Leistungsbescheides geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, DVBl. 1999, 537). Nichts anderes gilt für die Vorschrift des § 68 AufenthG (vgl. zu alledem Senatsurt. v. 10.08.2012 - 4 LB 8/12 und 4 LB 9/12).

30

Bei der vom Kläger in der gebotenen Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 13. Juli 2006 handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist wirksam abgegeben. Insbesondere steht der Wirksamkeit nicht eine offensichtliche Leistungsunfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die Erstattung künftiger öffentlicher Leistungen zugunsten von Frau Sevgi C. entgegen. Die Behörde ist bei Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichtet, die Bonität des Erklärenden im Hinblick auf seine Fähigkeit zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu prüfen (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: März 2012, § 68 Rn. 15). Ob der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits der Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung, welche von einem offenkundig für keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten leistungsfähigen Erklärenden entgegengenommen wird, entgegenstünde (offengelassen in: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1, Juris Rn. 40; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 19.04.2012 4 K 1626/11 -, Juris Rn. 23), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, da der Kläger bei Abgabe der Verpflichtungserklärung unter Vorlage eines Einkommensnachweises angegeben hat, monatlich über ca. 2.600 € netto zu verfügen. Auch bei Berücksichtigung der von ihm angegebenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber vier Personen lag eine offenkundige Leistungsunfähigkeit, die jegliche Erstattungsleistungen zugunsten des Unterhaltes eines einreisewilligen Ausländers ausschlösse, nicht vor.

31

Dass die Behörde bei Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Kläger nicht eine volle Überprüfung von dessen Bonität vorgenommen, sondern sich ausweislich der Rückseite des Formulars anstelle eines „Nachweises“ der Bonität lediglich mit der „Glaubhaftmachung“ der Leistungsfähigkeit anhand eines vorgelegten Einkommensnachweises begnügt hat, steht der Wirksamkeit der Erklärung ebenfalls nicht entgegen, sondern ist auf der Ebene der Heranziehung des Erklärenden ggf. im Wege einer Ermessensentscheidung (s.u.) zu berücksichtigen.

32

Die Verpflichtungserklärung ist nicht zurückgenommen worden, wobei offen bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen sich der jeweilige Verpflichtete von seiner Erklärung lösen kann (offengelassen auch: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1, Juris Rn. 53; vgl. hierzu auch VG Regensburg, Urt. v. 13.02.2013 - RN 9 K 12.14 -, Juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 19.04.2012 - 4 K 1626/11 -, Juris Rn. 24). Der Kläger selbst hat jedenfalls nicht geltend gemacht, rechtsgestaltende Erklärungen wie eine Rücknahme oder eine Anfechtungserklärung abgegeben zu haben. Auch das in dem Verwaltungsvorgang befindliche Schreiben gegenüber der Beklagten vom 20. Juli 2009 (Bl. 216 BA), mit dem er sich gegen eine Inanspruchnahme wendet, ist schon deshalb nicht als eine derartige Erklärung zu bewerten, weil sie nicht gegenüber der Ausländerbehörde als Empfängerin der Verpflichtungserklärung vom 13. Juli 2006, sondern gegenüber der Beklagten abgegeben worden ist und Erstattungen aus Leistungsverhältnissen anderer Behörden nicht ausschließen konnte.

33

Inwieweit die Leistungen, für die der Beklagte vorliegend eine Erstattung verlangt hat, und der von ihnen betroffene Zeitraum von der Erklärung abgedeckt sind, ist eine Frage des Inhaltes der nach wie vor wirksamen Verpflichtungserklärung.

34

Inhalt und Reichweite der Verpflichtungserklärung des Klägers sind durch Auslegung anhand objektiver Umstände (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Es ist durch Auslegung zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der dem Ausländer, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, erteilten Aufenthaltsgenehmigung kommt in der Regel keine entscheidende Bedeutung zu. Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts. Hängt die vorgesehene Aufenthaltsdauer - wie häufig - vom Aufenthaltszweck ab, kann auch der Zeitraum der Verpflichtung anhand des Aufenthaltszwecks bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O.). Bei der Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungserklärung auf einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wurde. Grundsätzlich ist bei der Auslegung einer Willenserklärung auf den Empfängerhorizont abzustellen, doch kann es sich anders verhalten, wenn die Erklärung auf einem derartigen Formular abgegeben wird. In einem solchen Fall kommt es jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende die Eintragungen im Formular verstehen durfte, wobei Zweifel zu Lasten des Formularverwenders gehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.06.2007 m.w.N., juris; BayVGH, Urt. v. 26.04.2012 - 10 B 11.2838 -, Juris; zu allem vgl. Senatsurt. v. 10.08.2012 - 4 LB 8/12 und 4 LB 9/12 -).

35

Die vom Kläger 2006 abgegebene Verpflichtung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht mehr auf den Zeitraum, in dem die im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind. Die auf bundeseinheitlichem Vordruck (Bundesdruckerei Art.-Nr. 10150) abgegebene Erklärung bezeichnet den Zeitraum der Verpflichtung als „vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit am ... bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Beginn der Geltungsdauer der Verpflichtung sowie der Aufenthaltszweck sind in der Erklärung durch individuellen Zusatz in hervorgehobener Schriftgröße mit „ab Tag der Einreise zwecks Familiennachzug“ festgehalten.

36

Für die Auffassung des Klägers, mit der Verpflichtungserklärung sei lediglich der Zeitraum der Geltungsdauer eines dreimonatigen Besuchsvisums abgedeckt worden, findet sich in der Erklärung auch aus Sicht des Verständnishorizontes des Erklärenden bei Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB allerdings kein Anhaltspunkt. Dass das Formular zuvor gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit kurzen Besuchsaufenthalten anderer Personen verwendet worden war, ist insoweit nicht maßgeblich. Ein Besuchsvisum für Frau C. stand nicht in Rede. Auch die Gültigkeitsdauer des dreimonatigen Einreisevisums von Frau C. begrenzt nicht die Wirksamkeit der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O. Rn. 34), zumal der ausdrücklich in seine Erklärung aufgenommene Aufenthaltszweck des Familiennachzuges längerfristiger Natur war und schon von daher eine Parallele zu einem vorübergehenden Besuchsaufenthalt ausschied.

37

Jedoch war die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Frau C. ab dem 9. Februar 2009 nach der im August 2008 erfolgten Einbürgerung ihres Ehemannes mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden, der dazu führte, dass sich die Verpflichtungserklärung des Klägers nicht mehr auf den nach dieser Erteilung des Aufenthaltstitels liegenden Zeitraum bezog. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausländerbehörde (wie sie auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt hat) trotz der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes von Frau C. im Februar 2009 erneut eine - bis Februar 2011 gültige - Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG für Ehegatten eines Ausländers und erst ab 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG für Ehegatten eines Deutschen erteilt hat, da es sich insoweit um einen offensichtlichen Irrtum in der Angabe der Rechtsgrundlage handelte, der nicht zu Lasten des Klägers gehen kann. Soweit für die Beendigung des Gültigkeitszeitraumes einer Verpflichtungserklärung aufgrund des Wechsels des Aufenthaltszwecks des betreffenden Ausländers gefordert wird, dass der neue Aufenthaltszweck aufenthaltsrechtlich anerkannt worden sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O. Juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.03.2013 - 12 S 1188/12 -, Juris Rn. 31) und deshalb nicht allein das Hineinwachsen in eine materiell-rechtliche Anspruchsposition maßgeblich sein könne, weil dem Erfordernis eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen sei (VGH-Baden-Württemberg, a.a.O. m.w.N., entgegen Funke-Kaiser, in: GK zum AufenthG, § 68 Rn. 5, 22), so waren auch diese Voraussetzungen im Falle von Frau C. erfüllt. Der hier streitgegenständliche Leistungszeitraum liegt nach der ausländerbehördlichen Bescheidung ihres Antrages auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, die rechtmäßig nur auf Grundlage des § 28 Abs. 1 AufenthG hätte erfolgen dürfen.

38

Bei dem Familiennachzug zu Deutschen i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG handelt es sich um einen gegenüber dem Familiennachzug in Gestalt des Ehegattennachzuges nach § 30 AufenthG eigenständigen Aufenthaltszweck im Sinne der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung.

39

Nach dem in §§ 7 und 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip wird ein Aufenthaltstitel nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, an den das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen - etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts - knüpft. Ein Ausländer kann seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche nur aus den Rechtsgrundlagen ableiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen, von ihm verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Die unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen stellen daher jeweils eigenständige Regelungsgegenstände dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 - 1 C 12/12 -, Juris Rn. 21; Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; Urt. v. 04.209.2007 - 1 C 43/06 -, BVerwGE 129, 226). Nach § 8 Abs. 1 AufenthG sind auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften anzuwenden wie auf die Erteilung. Richtet sich die Abgrenzung der unterschiedlichen Aufenthaltszwecke der Aufenthaltstitel maßgeblich nach ihren Rechtsfolgen (insbesondere für die Verlängerung, Aufenthaltsverfestigung, u.U. auch die Gestattung der Erwerbstätigkeit), so liegt in der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einbürgerung des Ehegatten eine relevante Zäsur, die ungeachtet des in den Überschriften zu §§ 27 bis 29 AufenthG (und vorliegend in der Verpflichtungserklärung des Klägers) verwandten Oberbegriffes „Familiennachzug“ innerhalb des 6. Abschnitts des AufenthG „Aufenthalt aus familiären Gründen“ einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Verhältnis der Titel nach § 30 und § 28 AufenthG begründet. Zwar ist die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Voraussetzung für die Verlängerung beider Arten von Aufenthaltstitel. Unterschiede bestehen aber gerade hinsichtlich der für den Erklärenden einer Verpflichtung nach § 68 AufenthG bedeutsamen wirtschaftlichen Grundlagen für den Lebensunterhalt der Ehegatten. Während für die Verlängerung des Aufenthalts des Ehegatten eines Ausländers nach § 30 Abs. 1 und 3 AufenthG Ermessen hinsichtlich einer Abweichung vom der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auszuüben ist, soll die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten eines Deutschen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Damit kommt es nur noch in einem atypischen Ausnahmefall auf die wirtschaftliche Absicherung des ausländischen Ehegatten eines Deutschen an. Des Weiteren begründet die deutsche Staatsangehörigkeit unter dem Schutz des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK eine entscheidende Aufenthaltsverfestigung für den ausländischen Ehegatten, da seinem Ehegatten - anders als bei Ehen zwischen ausländischen Partnern - wegen des Grundrechts aus Art. 11 GG die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland grundsätzlich nicht zugemutet werden kann und sich das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet deutlich erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141 Juris Rn. 26 f. m.w.N.).

40

Für denjenigen, der eine Verpflichtungserklärung abgibt, kommt es vor allem auf die Überschaubarkeit des Umfangs und Dauer der potentiell auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen an. In der Aufenthaltsverfestigung aufgrund einer deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten des Ausländers, für dessen Lebensunterhalt die Verpflichtung abgegeben werden soll, wird regelmäßig aus Sicht des Erklärenden ein für seine Willenserklärung ganz wesentlicher Umstand liegen, weil sich durch sie der Familiennachzug von einem längerfristigen zu einem regelmäßig dauerhaften Aufenthaltszweck entwickelt. Auch aus objektiver Sicht des Erklärenden liegt daher in der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Einbürgerung des sich schon im Bundesgebiet aufhaltenden Ehegatten ein Wechsel des Aufenthaltszwecks, der die zeitliche Gültigkeit der von ihm abgegebenen Verpflichtung begrenzt. Zu berücksichtigen ist hierbei weiterhin, dass auch nach laienhafter Kenntnis eine Einbürgerung die grundsätzliche Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie voraussetzt. Mit einer Fortdauer der Gültigkeit der übernommenen finanziellen Erstattungsverpflichtung für einen Familiennachzug über den Zeitpunkt der Einbürgerung des Ehegatten hinaus braucht der Erklärende nicht zu rechnen.

41

Selbst wenn man in der Änderung des Aufenthaltstitels vom Ehegattennachzug zu einem Ausländer hin zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks sähe und damit die Verpflichtungserklärung Leistungen für den Lebensunterhalt von Frau C. auch noch nach Einbürgerung ihres Ehemannes umfasste, wären die ergangenen Bescheide rechtswidrig, weil es jedenfalls an einer erforderlichen Ermessensbetätigung des Beklagten über die Frage der Heranziehung des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum fehlt.

42

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 10.08.2012 - 4 LB 8/12 -), ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall wird vorliegen, wenn der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist. Zudem muss die Lebensunterhaltssicherung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sein und es darf nichts dafür sprechen, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 10 C 10/12 -, Juris, sowie Urt. v. 24.11.1998, a.a.O.). Die Besonderheiten des Einzelfalls sind bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kommen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen.

43

Nach dem oben Dargelegten liegt in der zwischenzeitlichen Einbürgerung des Ehemannes von Frau Sevgi C., für welche der Kläger die Verpflichtung übernommen hatte, ein Umstand, der einen Ausnahmefall begründet, auch wenn der Aufenthalt von Frau C. weiterhin den privaten Grund der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft (wie auch der Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern, von denen mindestens eines die deutsche Staatsangehörigkeit haben dürfte) hat. Durch die Einbürgerungsentscheidung zugunsten von Herrn C., deren genaue Rechtsgrundlagen hier dahinstehen können und aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich sind, hat die Bundesrepublik eine entscheidende Ursache für einen dauerhaften Aufenthalt auch der vom Schutz der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK erfassten Familienmitglieder gesetzt, bei der er gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG regelmäßig auch eine positive Prognose hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung des Einbürgerungsbewerbers für sich und seine Angehörigen zu treffen hatte. Die selbständige Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG gehört zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist; ein besonderer Härtefall i.S.v. § 8 Abs. 2 StAG, bei dem von der Voraussetzung der selbständigen Unterhaltssicherung abgesehen werden kann, muss durch atypische Einzelfallgesichtspunkte bedingt sein (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. - 5 PKH 13/12 - v. 06.02.2013 m.w.N., Juris). Somit geböte es im vorliegenden Fall der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schon aufgrund der Einbürgerung des Ehemannes von Frau C., im Einzelfall darüber zu entscheiden, inwieweit dem Kläger eine Heranziehung zur Erstattung von öffentlichen Leistungen für den Zeitraum nach der Einbürgerung überhaupt zugemutet werden kann bzw. in welchem Umfang dies der Fall ist.

44

Eine Ermessensentscheidung wäre hier darüber hinaus wegen der nur überschlägig erfolgten Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers bei Abgabe seiner Verpflichtungserklärung geboten, weil die Behörde angesichts des ihr aus der zusammen mit der Verpflichtung abgegebenen ergänzenden Erklärung des Klägers bekannten Umfangs seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vier weiteren Personen eine Risikoentscheidung getroffen und somit eine Mitverantwortung übernommen hat, indem sie keine eingehende und sorgfältige, sondern nur eine überschlägige Bonitätsprüfung des Erklärenden vorgenommen hat (vgl. dazu schon Senatsurt. v. 10.08.2012 - 4 LB 8/12 -). Die vom Kläger unterschriebene Bestätigung, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein, ersetzt eine individuelle Bonitätsprüfung jedenfalls dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung über den Geltungszeitraum des Einreisevisums hinaus begründen wollte. Eine solche Verpflichtung kann zu unabsehbar hohen Kostenerstattungsforderungen führen. Hat sich die Ausländerbehörde in einem solchen Falle mit einer bloßen Versicherung des Verpflichtungsgebers begnügt, bedarf es auch aus diesem Grunde gesonderter Ermessenserwägungen über die Heranziehung. Dass der Kläger hier seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht bestritten hat, macht eine Ermessensentscheidung nicht von vorneherein entbehrlich, da sich der Kläger auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, seine Verpflichtungserklärung beziehe sich nur auf den Dreimonatszeitraum üblicher Besuchsvisa, hierzu nicht äußern musste. Hat die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung für einen längerfristigen Aufenthaltszweck eine volle Bonitätsprüfung unterlassen, so ist eine solche bei der Entscheidung über die Heranziehung des Erklärenden zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen nachzuholen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.06.2007 - 22 LC 88/06 -, Juris Rn. 12).

45

Bei der Bonitätsprüfung des Verpflichteten sind die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen. Die Verpflichtungserklärung ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes vollstreckbar. Die sinngemäße Geltung der Vorschriften über den Vollstreckungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO ergibt sich über die Verweisung des § 5 Abs. 1 VwVG auf § 319 AO (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O., Juris Rn. 33). Eine überschlägige Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens der Klägers zur Zeit der Abgabe der Verpflichtungserklärung anhand der Pfändungsfreibeträge des § 850c ZPO ergibt einen Betrag von monatlich lediglich ca. 125 €. Diese - anhand der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO auch für die Ausländerbehörde rasch ermittelbare - geringe Höhe des für regelmäßige Unterhaltsleistungen für Frau C. einsetzbaren Betrages wäre bei der Frage, in welchem Umfang die Ausländerbehörde zum damaligen Zeitpunkt eine Mitverantwortung für die Unterhaltssicherung übernommen hat, im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Heranziehung des Klägers zu berücksichtigen.

46

Die gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheide enthalten keine Ermessenserwägungen. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, aus der Verpflichtungserklärung ergebe sich keine zeitliche Beschränkung. Sachliche Gesichtspunkte für einen Ablauf der Verpflichtung seien nicht ersichtlich. Aus diesen Ausführungen lassen sich Erwägungen zur Ausübung eines Ermessens über die Heranziehung des Klägers, die sich mit dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, aber insbesondere auch mit der angemessenen Lastenverteilung angesichts der 2008 erfolgten Einbürgerung des Ehemanns von Frau C. und der dadurch bewirkten Aufenthaltsverfestigung befassen, nicht ableiten.

47

Nach alledem war die Berufung im vollen Umfang erfolgreich.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung.
Der am … 1971 in Togo geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet als Schweißer. Er ist der leibliche Bruder der am ... geborenen A. (künftig: Schwester). Im Rahmen des Visumverfahrens zur Erteilung eines Besuchervisums für seine in Togo lebende Mutter und seine Schwester verpflichtete sich der Kläger am 04.06.2008 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. „vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts seiner Schwester oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise“ seiner Schwester zu tragen. Der Verpflichtungserklärung war eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers anhand von Gehaltsabrechnungen vorangegangen. In der Folgezeit wurden Mutter und Schwester des Klägers je ein Besuchsvisum zum Aufenthalt in der Bundesrepublik erteilt; beide nahmen nach der Einreise ihren Aufenthalt in der Wohnung des Klägers. Die Visa von Mutter und Tochter wurden in der Folgezeit einmal verlängert. Eine weitere Verlängerung des Visums der Schwester des Klägers lehnte die Ausländerbehörde der Stadt R. - anders als hinsichtlich der Mutter des Klägers – ab.
Im März 2009 verließ die Schwester des Klägers dessen Wohnung und hielt sich andernorts in Deutschland auf. Im November 2009 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte; die ihr ausgestellte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung datiert vom 24.11.2009. Am 10.12.2009 beantragte die - seinerzeit hochschwange- re - Klägerin bei der Stadt ... die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Erstmals mit Bescheid vom 14.12.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Sach- und Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Am 27.01.2010 gebar die Schwester des Klägers ihren Sohn S.. Die Vaterschaft wurde am 09.02.2010 von dem im Jahr 1954 geborenen, schwerbehinderten, einkommens- und vermögenslosen, in Erfurt wohnhaften deutschen Staatsangehörigen togoischer Herkunft, ..., anerkannt; die Vaterschaftsanerkennung wurde von den Ausländerbehörden zunächst für rechtsmissbräuchlich gehalten. Später ergab jedoch ein Abstammungsgutachten, dass ... der Vater des Kindes der Schwester des Klägers ist.
Die Schwester des Klägers war seit dem 28.10.2010 im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung, nachdem ihr Asylantrag mit Bescheid vom 06.07.2010 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Am 16.06.2011 wurde ihr - auf ihren Antrag vom 10.06.2010 - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, nachdem das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zeitweise gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgesetzt war. Seit dem 16.06.2011 bewilligt der Beklagte der Schwester des Klägers keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr.
Bereits am 29.10.2010 hatte die Stadt R. die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung übersandt. Mit Schreiben vom 22.11.2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, für seine Schwester seien in der Zeit vom 10.12.2009 bis zum 30.11.2010 bereits 8.711,33 EUR an Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt worden. Die Hilfeleistung dauere an. Die gewährten Leistungen seien aufgrund der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung von diesem zu erstatten.
Der Kläger teilte daraufhin telefonisch mit, er habe in der Zeit, als seine Schwester und seine Mutter bei ihm gewohnt hätten, für beide gesorgt und auch eine Krankenversicherung für seine Schwester abgeschlossen. Nach der Rückkehr aus einem Kurzurlaub im April 2009 sei seine Schwester verschwunden gewesen. Er habe dies umgehend der Ausländerbehörde der Stadt R. mitgeteilt und die Krankenversicherung für seine Schwester gekündigt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Mit Schreiben vom 26.11.2010 bestätigte die Ausländerbehörde der Stadt R., der Kläger habe ihr gegenüber im März 2009 sinngemäß erklärt: „Meine Schwester ... hält sich nicht mehr bei mir auf. Der neue Aufenthaltsort ist mir nicht bekannt. Ich möchte von der Verpflichtung für meine Schwester zurücktreten.“
Mit Bescheid vom 31.03.2011 gab der Beklagte dem Kläger auf, die seiner Schwester nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 10.12.2009 bis zum 31.03.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 9.437,08 EUR bis spätestens 30.04.2011 zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, seine Schwester sei damals allein aus dem Grunde zusammen mit seiner Mutter eingereist, weil sie diese habe betreuen sollen. Seine Schwester habe die Wohnung aber im März 2009 verlassen und wohne seither bei einem ihm nicht bekannten Mann. Er - der Kläger - habe seine Mutter im Dezember 2009 zurück nach Togo gebracht, nachdem ihre Betreuung in Deutschland nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Die Betreuung der Mutter sei der einzige - auch bei der Deutschen Botschaft in Togo vorgebrachte - Aufenthaltszweck seiner Schwester gewesen. Die für seine Schwester abgegebene Verpflichtungserklärung sei bereits im März 2009 widerrufen worden. Im Übrigen sei deren Geltung auf den damaligen Aufenthaltszweck beschränkt gewesen, decke somit Zeiträume nach der Stellung des Asylantrags nicht ab.
Nachdem der Kläger mehreren Aufforderungen des Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen war, wies das Landratsamt Konstanz den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011, dem Kläger zugestellt am 20.07.2011, zurück.
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Der Kläger hat am 22.08.2011, einem Montag, bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Er macht geltend, er habe unmittelbar nachdem seine Schwester die Wohnung verlassen habe gegenüber der Stadt R. erklärt, nun nicht mehr für deren Lebensunterhalt einstehen zu wollen. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Kosten seien später entstanden und müssten von ihm deshalb nicht übernommen werden. Seine Schwester sei nur deshalb zusammen mit seiner Mutter als deren Betreuerin eingereist, weil seine Mutter Analphabetin sei und nur einen togoischen Dialekt spreche; zudem sei ihre Sehkraft stark eingeschränkt.
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Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Landratsamts K. vom 31.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 
Er macht geltend, es sei dem Kläger aus Rechtsgründen verwehrt, seine Verpflichtungserklärung - eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung - zu widerrufen. Er sei daher grundsätzlich an deren Inhalt festzuhalten. Die auf dem bundeseinheitlichen Formular abgegebene Erklärung, über deren Inhalt der Kläger belehrt worden sei, sei in ihrer Reichweite auch nicht durch den Asylantrag der Schwester des Klägers begrenzt, zumal dieser als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nachdem er nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Trotz Aufforderung, seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, habe es der Kläger dem Beklagten nicht ermöglicht, eine Haftungsbegrenzung anhand der derzeitigen Verhältnisse zu prüfen. Somit seien insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrunde gelegt worden.
16 
Dem Gericht liegen die Leistungsakten des Beklagten vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten im Gerichtsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
20 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
21 
a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
22 
b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
23 
Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
24 
c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
25 
d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
26 
„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
27 
Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
28 
„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
29 
Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
30 
„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
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Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
33 
Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
34 
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
20 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
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a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
22 
b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
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Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
24 
c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
25 
d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
26 
„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
27 
Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
28 
„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
29 
Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
30 
„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
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Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
33 
Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
34 
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Jobcenter zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung.
Der am … 1971 in Togo geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet als Schweißer. Er ist der leibliche Bruder der am ... geborenen A. (künftig: Schwester). Im Rahmen des Visumverfahrens zur Erteilung eines Besuchervisums für seine in Togo lebende Mutter und seine Schwester verpflichtete sich der Kläger am 04.06.2008 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. „vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts seiner Schwester oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise“ seiner Schwester zu tragen. Der Verpflichtungserklärung war eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers anhand von Gehaltsabrechnungen vorangegangen. In der Folgezeit wurden Mutter und Schwester des Klägers je ein Besuchsvisum zum Aufenthalt in der Bundesrepublik erteilt; beide nahmen nach der Einreise ihren Aufenthalt in der Wohnung des Klägers. Die Visa von Mutter und Tochter wurden in der Folgezeit einmal verlängert. Eine weitere Verlängerung des Visums der Schwester des Klägers lehnte die Ausländerbehörde der Stadt R. - anders als hinsichtlich der Mutter des Klägers – ab.
Im März 2009 verließ die Schwester des Klägers dessen Wohnung und hielt sich andernorts in Deutschland auf. Im November 2009 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte; die ihr ausgestellte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung datiert vom 24.11.2009. Am 10.12.2009 beantragte die - seinerzeit hochschwange- re - Klägerin bei der Stadt ... die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Erstmals mit Bescheid vom 14.12.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Sach- und Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Am 27.01.2010 gebar die Schwester des Klägers ihren Sohn S.. Die Vaterschaft wurde am 09.02.2010 von dem im Jahr 1954 geborenen, schwerbehinderten, einkommens- und vermögenslosen, in Erfurt wohnhaften deutschen Staatsangehörigen togoischer Herkunft, ..., anerkannt; die Vaterschaftsanerkennung wurde von den Ausländerbehörden zunächst für rechtsmissbräuchlich gehalten. Später ergab jedoch ein Abstammungsgutachten, dass ... der Vater des Kindes der Schwester des Klägers ist.
Die Schwester des Klägers war seit dem 28.10.2010 im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung, nachdem ihr Asylantrag mit Bescheid vom 06.07.2010 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Am 16.06.2011 wurde ihr - auf ihren Antrag vom 10.06.2010 - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, nachdem das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zeitweise gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgesetzt war. Seit dem 16.06.2011 bewilligt der Beklagte der Schwester des Klägers keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr.
Bereits am 29.10.2010 hatte die Stadt R. die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung übersandt. Mit Schreiben vom 22.11.2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, für seine Schwester seien in der Zeit vom 10.12.2009 bis zum 30.11.2010 bereits 8.711,33 EUR an Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt worden. Die Hilfeleistung dauere an. Die gewährten Leistungen seien aufgrund der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung von diesem zu erstatten.
Der Kläger teilte daraufhin telefonisch mit, er habe in der Zeit, als seine Schwester und seine Mutter bei ihm gewohnt hätten, für beide gesorgt und auch eine Krankenversicherung für seine Schwester abgeschlossen. Nach der Rückkehr aus einem Kurzurlaub im April 2009 sei seine Schwester verschwunden gewesen. Er habe dies umgehend der Ausländerbehörde der Stadt R. mitgeteilt und die Krankenversicherung für seine Schwester gekündigt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Mit Schreiben vom 26.11.2010 bestätigte die Ausländerbehörde der Stadt R., der Kläger habe ihr gegenüber im März 2009 sinngemäß erklärt: „Meine Schwester ... hält sich nicht mehr bei mir auf. Der neue Aufenthaltsort ist mir nicht bekannt. Ich möchte von der Verpflichtung für meine Schwester zurücktreten.“
Mit Bescheid vom 31.03.2011 gab der Beklagte dem Kläger auf, die seiner Schwester nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 10.12.2009 bis zum 31.03.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 9.437,08 EUR bis spätestens 30.04.2011 zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, seine Schwester sei damals allein aus dem Grunde zusammen mit seiner Mutter eingereist, weil sie diese habe betreuen sollen. Seine Schwester habe die Wohnung aber im März 2009 verlassen und wohne seither bei einem ihm nicht bekannten Mann. Er - der Kläger - habe seine Mutter im Dezember 2009 zurück nach Togo gebracht, nachdem ihre Betreuung in Deutschland nicht mehr sichergestellt gewesen sei. Die Betreuung der Mutter sei der einzige - auch bei der Deutschen Botschaft in Togo vorgebrachte - Aufenthaltszweck seiner Schwester gewesen. Die für seine Schwester abgegebene Verpflichtungserklärung sei bereits im März 2009 widerrufen worden. Im Übrigen sei deren Geltung auf den damaligen Aufenthaltszweck beschränkt gewesen, decke somit Zeiträume nach der Stellung des Asylantrags nicht ab.
Nachdem der Kläger mehreren Aufforderungen des Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen war, wies das Landratsamt Konstanz den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011, dem Kläger zugestellt am 20.07.2011, zurück.
10 
Der Kläger hat am 22.08.2011, einem Montag, bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Er macht geltend, er habe unmittelbar nachdem seine Schwester die Wohnung verlassen habe gegenüber der Stadt R. erklärt, nun nicht mehr für deren Lebensunterhalt einstehen zu wollen. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Kosten seien später entstanden und müssten von ihm deshalb nicht übernommen werden. Seine Schwester sei nur deshalb zusammen mit seiner Mutter als deren Betreuerin eingereist, weil seine Mutter Analphabetin sei und nur einen togoischen Dialekt spreche; zudem sei ihre Sehkraft stark eingeschränkt.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Landratsamts K. vom 31.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er macht geltend, es sei dem Kläger aus Rechtsgründen verwehrt, seine Verpflichtungserklärung - eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung - zu widerrufen. Er sei daher grundsätzlich an deren Inhalt festzuhalten. Die auf dem bundeseinheitlichen Formular abgegebene Erklärung, über deren Inhalt der Kläger belehrt worden sei, sei in ihrer Reichweite auch nicht durch den Asylantrag der Schwester des Klägers begrenzt, zumal dieser als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nachdem er nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Trotz Aufforderung, seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, habe es der Kläger dem Beklagten nicht ermöglicht, eine Haftungsbegrenzung anhand der derzeitigen Verhältnisse zu prüfen. Somit seien insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrunde gelegt worden.
16 
Dem Gericht liegen die Leistungsakten des Beklagten vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die von den Beteiligten im Gerichtsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
20 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
21 
a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
22 
b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
23 
Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
24 
c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
25 
d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
26 
„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
27 
Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
28 
„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
29 
Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
30 
„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
31 
Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
33 
Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
34 
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben. Denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über Fälle der vorliegenden Art berufen, denn es handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern um eine in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht (so zutr. BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343).
19 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, nachdem der letzte Tag der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO auf einen Sonnabend gefallen und die Klage am nächsten Werktag erhoben worden ist (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
20 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).
21 
a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).
22 
b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.
23 
Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.
24 
c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte „wunschgemäße“ Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.
25 
d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG „in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren“ stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:
26 
„Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.“
27 
Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur „Dauer der Verpflichtung“ heißt (Bl. 479 d.A.):
28 
„vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“
29 
Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse
30 
„die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…).
31 
Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen „Kündigung“ der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem „Untertauchen“ der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hail-bronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers „nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte „(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit dem Terminus des „Aufenthaltstitels“ wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.
32 
Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.
33 
Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“. Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.
34 
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
35 
e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Jobcenter zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.


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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Jobcenter zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.


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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Jobcenter zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.


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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die (so) dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren wurde antragstellerseits jedoch nicht in diesem Sinne dargelegt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre.

3

Es ist bereits zweifelhaft, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 gegen die Ablehnung seines Antrages vom 27. Februar 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2014 überhaupt angeordnet werden könnte. Dies setzt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nämlich voraus, dass der Ablehnungsbescheid die Fiktion einer Duldung oder eines erlaubten Aufenthalts oder des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels beendet (vgl. den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2009 – 7 B 10468/09.OVG – InfAuslR 2009, 345 m.w.N.). Da der Antragsteller bei der damals noch örtlich zuständigen Ausländerbehörde der Stadt W die Verlängerung der ihm bis zum 24. Februar 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis erst am 27. Februar 2013 beantragte, galt seine Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Die dem Antrag-steller am 27. Februar und am 18. April 2013 von der Ausländerbehörde der Stadt W gleichwohl irrtümlich erteilten Fiktionsbescheinigungen im Sinne von § 81 Abs. 5 AufenthG stellten auch nicht etwa Anordnungen der Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 2 bzw. nunmehr Satz 3 AufenthG dar, ferner wird durch eine Bescheinigung, dass ein Recht besteht, dieses Recht nicht begründet (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 4. April 2013 – 7 B 10210/13.OVG – ESOVGRP m.w.N. und vom 24. April 2014 –7B10328/14.OVG –). Es spricht auch wenig für die Annahme des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 4. Februar 2015 – 6 L 48/15.TR –, die dem Antragsteller von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin erteilten Fiktionsbescheinigungen seien Anordnungen der Fortgeltungswirkung im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 2 bzw. Satz 3 AufenthG gewesen. Soweit sich diesbezüglich in den Verwaltungsakten handschriftliche Notizen der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin finden, gehen diese nämlich nur von einer "Verlängerung der Fiktionsbescheinigung", nicht aber von einer Anordnung der Fiktionswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus (vgl. S. 343 und 352 VA) und lassen im Übrigen auch nur Gründe dafür erkennen, weshalb damals jeweils noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. Februar 2013 getroffen wurde (vgl. S. 343, 349, 352 und 361 VA). Letztlich kann dies indes dahinstehen, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG hat und deshalb weder die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen noch durch Erlass einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen ist.

4

Die bis zum 24. Februar 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war "nur gültig für ein Studium an der Fachhochschule W im Studiengang Intern. Management" (vgl. S. 234 VA). Für dieses Studium war der Antragsteller bis einschließlich des sechsten Semesters auch immatrikuliert. Nach eigenen Angaben hat er sich indes während des sechsten Semesters freiwillig exmatrikulieren lassen zur Vermeidung der Teilnahme an einer Prüfung, die er im dritten und letzten Versuch hätte bestehen müssen, um nicht zwangsexmatrikuliert zu werden, in-folge einer Studienordnungsänderung nunmehr allerdings in englischer Sprache, die er nie erlernt habe (vgl. S. 344 VA). Zwar war er danach für drei Semester an der Hochschule Trier im – Französischkenntnisse voraussetzenden – Studiengang "International Business" immatrikuliert, bis er wegen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung zwangsimmatrikuliert wurde, ferner wurde er am 1. März 2015 wieder an der (Fach-)Hochschule W für das erste Semester des Studiengangs "Tourism and Travel Management" immatrikuliert und ist dies wohl auch noch. Jedoch würde eine Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung des letztgenannten Studiums einen anderen Aufenthaltszweck betreffen als die seinerzeit bis zum 24. Februar 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers, ohne dass die dafür in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung soll während eines durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ermöglichten Aufenthalts keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG knüpft indes an das konkret betriebene Studium und nicht etwa an den abstrakten Aufenthaltszweck "Studium" an, sodass deshalb schon bei einer Änderung der Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) ein anderer Aufenthaltszweck im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt (vgl. den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08.OVG – NVwZ-RR 2009, 305 [306] sowie OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 – AuAS 2012, 62, beide m.w.N.).

5

Zwar ist eine bloße Schwerpunktverlagerung, bei der die betreffenden Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang absolvierten Semester auf den anderen Studiengang zumindest überwiegend angerechnet werden, nicht als Zweckwechsel anzusehen (so der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08.OVG – a.a.O.; vgl. ferner die Nrn. 16.2.6.1 und 16.2.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 [GMBl. 2009, 878] – AVwV-AufenthG –). Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass die Studiengänge "International Management", "International Business" und "Tourism and Travel Management" in den ersten Semestern identisch sind oder dass ihm die in einem früheren Studiengang absolvierten Semester in einem späteren überwiegend anerkannt worden sind; beides ist auch sonst nicht ersichtlich, da der Antragsteller in beiden späteren Studiengängen jeweils wieder im ersten Fachsemester beginnen musste.

6

Das Bestehen eines Ausnahmefalles, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, ist vom Antragsteller nicht dargetan worden, aber auch sonst nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall ist durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 – BVerwGE 94, 35 [43 f.]). Der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kommt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu. Als Verwaltungsvorschrift kann sie im Außenverhältnis lediglich ermessenslenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Sie setzt deshalb einen gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum voraus, an dem es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Ausnahmefall" fehlt. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, steht weder im Ermessen der Ausländerbehörde noch ist dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011  – 18 B 1220/11 – a.a.O. S. 63). Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

7

Zwar wird in der Praxis ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums zugelassen (so auch Nr. 16.2.5 S. 1 AVwV-AufenthG). Die generelle Gewährung einer achtzehnmonatigen "Orientierungsphase" kann mit Blick auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck im Regelfall nämlich als Berücksichtigung eines generellen Ausnahmefalles angesehen werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08.OVG – NVwZ-RR 2009, 305 [306] m.w.N.). Der Antragsteller hat jedoch weder mit dem Studium im Studiengang "International Business" noch mit dem Studium im Studiengang "Tourism and Travel Management" innerhalb von 18 Monaten nach dem Beginn des Studiums im Studiengang "International Management" begonnen.

8

Hingegen besteht ein Ausnahmefall, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt, nicht allein schon dann, wenn das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Zwar kann gemäß Nr. 16.2.5 Satz 2 AVwV-AufenthG ein Wechsel des Studiengangs nach – wie hier – mehr als 18 Monaten nach Beginn des Studiums im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann, wovon gemäß Nr. 16.2.5 Satz 3 AVwV-AufenthG in der Regel nicht auszugehen ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des hierfür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann. Ein Ermessensspielraum ist der Ausländerbehörde indes nur dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließt.

9

Nicht zu folgen ist deshalb der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Sollvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ermögliche eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Wechsels des Aufenthaltszwecks nicht nur bei einem atypischen Sachverhalt, sondern bereits dann, wenn sach-liche Gründe dafür sprächen, an diesem Verbot nicht festzuhalten (vgl. dessen Beschlüsse vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 – AuAS 2011, 170 [171 f.], vom 22. Oktober 2010 – 19 CS 10.1955 – juris Rdnrn. 8 bis 10 und vom 7. September 2010 – 19 CS 10.168 – juris Rdnr. 7). Ein derartiges erweitertes Verständnis der Zulässigkeit eines Aufenthaltszweckwechsels lässt sich nicht mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als kombinierter Soll- und Regelvorschrift vereinbaren. Durch diese Kombination wird die Beschränkung der Entscheidungsmöglichkeit der Behörde nicht etwa verkleinert, sondern vielmehr vergrößert. Ist nach dem Wortlaut des Gesetzes im Regelfall eine Erlaubnis zu versagen, so hat die Behörde grundsätzlich so zu entscheiden. Nur beim Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders entscheiden als im Gesetz für den Regelfall vorgesehen. Sollvorschriften lenken das der Behörde eingeräumte Ermessen dahin, die Ermessensentscheidung im Regelfall so zu treffen wie im Gesetz vorgesehen. Im Regelfall bedeutet das "Soll" also ein "Muss". Nur wenn (auch) insoweit ein Ausnahmefall besteht, ist die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht durch die Sollvorschrift gebunden. Mithin kann eine Kombination dieser Einschränkungen nicht dahin verstanden werden, dass sie zu einer Erweiterung der Entscheidungsoptionen zu Gunsten des Ausländers führt (im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 – a.a.O. S. 64 m.w.N.).

10

Unabhängig davon ist "unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen des Antragstellers und des hierfür aufgewendeten Zeitbedarfs" und seiner Einreise in das Bundesgebiet Mitte Februar 2009 nicht davon auszugehen, dass jener sein am 1. März 2015 begonnenes Studium an der Hochschule W im Studiengang "Tourism and Travel Management" innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren, also innerhalb von knapp vier Jahren abschließen kann. Wie sich nämlich diesbezüglich aus dem Internetauftritt der Hochschule W ergibt (vgl. ), handelt es sich dabei zwar nur um ein sechssemestriges Studium mit einer Studiendauer von mithin nur drei Jahren. In den ersten zwei Semestern dominieren jedoch die grundlegenden Fächer der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (z.B. Marketing, Kostenrechnung, Bilanzierung) und der Komplementärwissenschaften (z.B. Mathematik, Statistik, VWL, Reiserecht), also die Fächer, die der Antragsteller – mit Ausnahme des Reiserechts – bereits sechs Semester lang im Studiengang "International Management" sowie drei Semester lang im Studiengang "International Business" erfolglos studiert hat; im Studiengang "International Management" erwarb er in sechs Semestern nur 11 von 180 zu erbringenden ECTS (vgl. S. 290 VA) und stand vor der Exmatrikulation von Amts wegen, im Studiengang "International Business" hat er im ersten Semester jedoch lediglich vier Prüfungen in den Modulen "International Business Französisch 1 und 2" bestanden, die Prüfungen in den Modulen "Grundlagen der VWL: Mikroökonomie", "Jahresabschluss", "Logistik und Produktionswirtschaft", "Marketing" sowie "Mathematik" jedoch nicht bestanden oder nicht abgelegt (vgl. S. 348 VA); im dritten Semester wurde er dann wegen endgültigen Nichtbestehens einer erforderlichen Prüfung von Amts wegen exmatrikuliert. Da zufolge des Internetauftritts der Hochschule W (s.o.) in den Semestern 3, 4 und 5 des Studiengangs "Tourism and Travel Management" die Speziellen Betriebswirtschaftslehren der Touristik und des Verkehrswesens unterrichtet werden, die auf den grundlegenden Studieninhalten aufbauen, werden diese Semester für den Antragsteller mit denselben Problemen verbunden sein wie die ersten beiden Semester. Es kommt hinzu, dass zufolge des Internetauftritts der Hochschule W (s.o.) Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang "Tourism and Travel Management" das Bestehen eines Sprachtests in der Pflichtfremdsprache Englisch mit mindestens dem Niveau "Europa-Level B1" oder einem vergleichbaren Niveau oder aber das Bestehen des Moduls "Englisch" bis zum Ende des ersten Studienjahres ist, dass Vorkenntnisse dieser Sprache vorausgesetzt werden und dass fremdsprachliche Lehrinhalte den Aufbau des betriebswirtschaftlichen Kernstudiums begleiten. Da der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Englisch bislang nicht gelernt hat (vgl. S. 344 VA), wird er sein Studium an der Hochschule W im Studiengang "Tourism and Travel Management" bis Mitte Februar 2019 aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg abschließen können.

11

Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 4. Februar 2015 – 6 L 48/15.TR –, dass und weshalb der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2014 keinen Erfolg habe, soweit ihm darin die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht wurde, soweit er darin aufgefordert wurde, seinen marokkanischen Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen, und soweit er darin darauf hingewiesen wurde, er werde die Kosten einer etwaigen Abschiebung zu tragen haben, geht das Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein.

12

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes aus § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Jobcenter zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.


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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Jobcenter zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.


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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Jobcenter zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.


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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.