Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. März 2014 - 23 K 1278/11
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 5. März 2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 – soweit diese Bescheide noch wirksam sind – verpflichtet, über die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 1. März 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der 1942 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und stand bis zu seinem Eintritt in den Altersruhestand als Universitätsprofessor der Japanologie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Hochschuldienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe C 4 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Er streitet mit dem beklagten Land über die Höhe seiner Versorgungsbezüge und dabei insbesondere über die Berücksichtigung von Zeiten vor seiner Ernennung sowie die Art und Weise der Berücksichtigung seiner Altersversorgung in Österreich.
3Nach dem Schulabschluss in Österreich leistete der Kläger zunächst aktiven Dienst als Soldat im österreichischen Bundesheer in der Zeit vom 3. Oktober 1960 bis zum 31. Oktober 1962.
4In der Zeit vom 1. Oktober 1962 bis zum 2. Juli 1968 war er als Student an der Universität in X. für das Fach Japanologie eingeschrieben. Dieses Studium schloss er mit der Promotion zum Dr. phil. ab. Anschließend absolvierte er in der Zeit bis Ende des Jahres 1971 ein Postgraduierten-Studium in Japan.
5Ab 1972 war der Kläger an der Universität X. als Beamter beschäftigt, zunächst im Zeitraum 1972/1973 als Universitäts-Assistent, sodann von 1973 bis 1976 als Universitäts-Lektor.
6In der Zeit vom 1. Mai 1976 bis zum 30. April 1977 war der Kläger an der Fremdsprachen-Hochschule in Tokyo in Japan tätig.
7Die Beschäftigung bei der Universität X. ging danach nahtlos weiter, ab 1978 als Oberassistent. Mit Erlass vom 2. April 1986 genehmigte das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Habilitation des Klägers und erteilte ihm die Lehrbefugnis für „Geschichte der japanischen Außenbeziehungen als Teilgebiet der Japanologie“ und stellte fest, dass er im Institut für Japanologie der Universität X. angehöre. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger dort als Universitätsdozent tätig. Ab dem 1. September 1988 beauftragte der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF NRW) den Kläger mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors für das Fach Japanologie an der Rheinischen G. -X1. -Universität C. (im Folgenden: Universität C. ). Der Kläger übte diese Vertretungstätigkeit, die über den ursprünglich bestimmten Zeitraum hinaus zweimal verlängert wurde, bis zum 28. Juni 1994 an der Universität C. aus. Hierzu ließ er sich in dem Beamtenverhältnis, in dem er zuvor bei der Universität X. ‑ zuletzt als Universitätsdozent ‑ gestanden hatte, ohne Bezüge beurlauben bzw. freistellen.
8Am 29. Juni 1994 ernannte die Ministerin für Wissenschaft und Forschung NRW den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 an der Universität C. ein.
9Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger als Universitätsprofessor an der Universität C. tätig und leitete als Direktor das japanologische Seminar dieser Universität. Mit Ablauf des 29. Februar 2008 trat er aus Altersgründen gemäß §§ 44, 202 Abs. 3 Landesbeamtengesetz ‑ LBG ‑ a.F. in den Ruhestand.
10Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) hatte seine Versorgungsbezüge ab dem Beginn des Ruhestandes am 1. März 2008 bereits mit Bescheid vom 18. Januar 2008 auf Brutto 2.580,01 EUR festgesetzt. Hierbei legte es ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe C 4 und einen Ruhegehaltssatz von 40,31 % zugrunde. An ruhegehaltfähigen Dienstzeiten berücksichtigte es neben der Dienstzeit im Beamtenverhältnis ab der Ernennung zum Universitätsprofessor die Zeit der Lehrstuhlvertretung an der Universität C. vom 1. September 1988 bis 28. Juni 1994 (5 Jahre, 301 Tage) sowie 2 Jahre „Promotionszeit“ vom 3. Juli 1966 bis 2. Juli 1968. Die so ermittelte Gesamtdienstzeit von 21 Jahren, 182 Tagen führte nach dem ab 1. Juli 1997 geltenden Recht zu dem genannten Ruhegehaltssatz. In Bezug auf weitere mögliche ruhegehaltfähige Vordienstzeiten teilte das LBV dem Kläger mit, dass davon auszugehen sei, dass er neben dem Ruhegehalt zusätzlich einen Anspruch auf eine ausländische Rente habe. Deshalb könne über die Anrechnung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten erst nach Vorlage des ausländischen Rentenbescheides entschieden werden.Parallel hierzu leitete das LBV über die Oberfinanzdirektion (OFD) Köln das Verfahren über den Informationsaustausch mit ausländischen Versicherungsträgern ein.
11Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid unter dem 4. Februar 2008 vorsorglich Widerspruch, mit dem er die Klärung der Höhe der durch seine Dienstzeiten in Österreich erworbenen Ansprüche und zudem auch seiner Ansprüche in der Zeit zwischen 1988 und 1994 verfolgte.
12Die Bundesfinanzdirektion West übermittelte dem LBV unter dem 24. Juni 2008 den Bescheid über die dem Kläger gewährte österreichische Altersversorgung: Nach dem Bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt ‑ Landesstelle X. ‑ (PVA) vom 12. März 2008 gewährte diese dem Kläger ab 1. November 2007 eine Alterspension von 1.436,62 EUR (1.249,54 EUR zzgl. Höherversicherung von 187,08 EUR), wovon nach Abzug der Lohnsteuer (209,60 EUR) ein Betrag von 1.239,86 EUR zur Auszahlung kam.
13Auf Anfrage des LBV übermittelte sodann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ihren Bescheid vom 21. Februar 2008, mit dem sie dem Kläger ab 1. November 2007 eine Regelaltersrente von monatlich 291,89 EUR gewährte.
14Anfang Februar 2009 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er im November 2008 wieder nach X. zurückgezogen sei, und übermittelte die Mitteilung der PVA über die Pensionshöhe zum 1. November 2008 (Pension von 1.485,47 EUR abzüglich 73,53 EUR Krankenversicherungsbeitrag sowie 186,55 EUR Lohnsteuer, in der Pension enthalten ein Betrag von 193,44 EUR Höherversicherung).
15Daraufhin regelte das LBV mit Bescheid vom 5. März 2009 die Versorgungsbezüge des Klägers zum Betreff „Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten und/oder sonstigen Geld-/Versorgungsleistungen und Regelung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)“ in der folgenden Weise: Sein Bezug anderer Versorgungsleistungen neben den vom beklagten Land bezogenen Versorgungsbezügen mache eine Überprüfung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erforderlich, insbesondere in Bezug auf im Wege des Ermessens nach §§ 11, 12, 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG zu berücksichtigende Zeiten. Aufgrund einer Vergleichsberechnung nach der Richtlinie 11.0.5 seien Vordienstzeiten nicht oder nur noch eingeschränkt anrechenbar, weshalb der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 18. Januar 2008 aufgrund des darin enthaltenen Vorbehalts sowie § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aufgehoben werde. Aus den dem Bescheid beigefügten Anlagen ergab sich die Gewährung von Versorgungsbezügen in Höhe von Brutto 2.943,84 EUR auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 46,20 % bei einer Gesamtdienstzeit von 24 Jahren, 235 Tagen. Die Gesamtdienstzeit ergab sich aus der Berücksichtigung der Dienstzeit im Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor an der Universität C. , der Zeit der Lehrstuhlvertretung, der Promotionszeit (in Bezug auf die vorgenannten Zeiten im Verhältnis zum bisherigen Bescheid unverändert) sowie der Zeit vom 3. Oktober 1960 bis 30. September 1962 im Umfang von 1 Jahr und 363 Tagen (gemäß § 9 „nicht berufsmäßiger Dienst in der Bundeswehr oder Zivildienst“) sowie bezogen auf den Zeitraum 1. Mai 1972 bis 31. August 1988 im Umfang von 1 Jahr und 55 Tagen (gemäß § 11, „Beschäftigung im ausländischen Dienst“). In der Vergleichsberechnung (nach Tz. 11.0.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVGVwV) ermittelte das LBV eine Höchstgrenze von 4.555,10 EUR (75 % von C 4) und zog hiervon die Rente der DRV von 291,89 EUR und die österreichische Rente von 1.457,80 EUR (1.249,54 EUR x 14 Monatszahlungen / 12 Monate) ab und ermittelte so einen „höchstens erreichbaren Versorgungsbezug“ von 2.805,41 EUR. Sodann ermittelte es den Ruhegehaltssatz von 46,20 %, der zu einem Ruhegehalt von 2.805,94 EUR führt.
16Der Kläger erhob hiergegen unter dem 27. März 2009 Widerspruch und wandte sich insbesondere gegen die Berechnung seiner Wiener Pension mit monatlich 1.457,80 EUR. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in Österreich in der Zeit von September 1988 bis August 1993 parallel zu seiner Dienstverpflichtung an der Universität C. freiwillig Versicherungsleistungen erbracht habe, um bei einer denkbaren frühzeitigen Rückkehr von C. nach X. keine Versorgungslücke entstehen zu lassen. Für freiwillige Mehrleistungen könne er nicht bestraft werden.Dem Widerspruch fügte er Unterlagen der österreichischen PVA bei.
17In der Folgezeit legte der Kläger weitere Unterlagen der PVA sowie der Personalabteilung der Universität X. vor und stellte klar, dass es sich bei den freiwilligen Leistungen nur um 56 freiwillige Beitragsmonate statt 60 Monate gehandelt habe. Auf Anfragen des LBV teilte die PVA mit Schreiben vom 12. Juni 2009 und vom 8. Juli 2009 mit, dass der ausgewiesene Betrag „Höherversicherung“ keine freiwillige Beitragsleistung sei, sondern aufgrund von „deckenden Dienstverhältnissen“ entstanden sei; auch ansonsten habe der Kläger keine freiwilligen Beiträge entrichtet, sondern die Pension sei zur Gänze eine „Eigenleistung“.Mit weiteren Schreiben vom 22. April 2010 und 10. Juni 2010 machte der Kläger im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen geltend: In der Zeit der Lehrstuhlvertretung in C. sei er von der Universität X. in seinem österreichischen Beamtenverhältnis freigestellt worden und habe dort keine Bezüge erhalten. Gleichwohl habe er zur Vermeidung einer Versorgungslücke dort Pensionsbeiträge weiter geleistet. Dies sei für den Fall vorgesehen gewesen, dass er nach der Zeit in C. nach X. zurückkehren würde. Die Zahlungen in Bezug auf Altersversorgung in X. seien an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (VÖB) geleistet worden. Nachdem er in C. zum Universitätsprofessor ernannt worden war, habe er sein Beamtenverhältnis in X. beenden müssen und in diesem Zeitpunkt seien alle bis dahin geleisteten Pensionsbeträge von der VÖB an die PVA transferiert worden. Für die Zeit der Freistellung in X. vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1993 habe er an den österreichischen Versorgungsträger einen Betrag von 289.346,40 österreichischen Schilling (öS) gezahlt. Der Umstand, dass die von ihm freiwillig erbrachten Pensionsbeiträge für die Zeit der Lehrstuhlvertretung in C. mit den übrigen Beiträgen von der VÖB an die PVA übertragen worden sei, führe dazu, dass der von ihm freiwillig geleistete Anteil für die PVA nicht als freiwillige Beträge erkennbar seien.Dem fügte der Kläger weitere Unterlagen aus Österreich bei:
18 Schreiben der Personalabteilung der Universität X. vom 7. Februar 1994 über den „Austritt aus dem Bundesdienst“ des Klägers mit Ablauf des 31. März 1994,
19 eine Verpflichtungserklärung des Klägers vom 4. August 1994 gegenüber der Universität X. über die Zahlung von öS 289.346,40 und den Zahlungsmodus,
20 vier Überweisungsträger über Teilzahlungen des Klägers mit einer Gesamtsumme von öS 289.346,40 an die „Universität X. - Quästur“,
21 Bescheinigung der PVA vom 27. Oktober 1995 über den Eingang eines Überweisungsbetrages von öS 602.112 für 256 Beitragsmonate des Klägers in der Zeit von Mai 1972 bis August 1993.
22Mit Schreiben vom 16. September 2010, das bei der Sachbearbeitung des LBV erst am 11. Oktober 2010 ankam, legte der Kläger ein Schreiben der Universität X. vom 15. September 2010 vor, mit dem diese im Wesentlichen bestätigte: Der Kläger habe vom 1. Mai 1972 bis 31. März 1994 als Universitätsassistent bzw. Oberassistent an der Universität X. in einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis gestanden. In der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 31. August 1993 habe er eine Freistellung unter Entfall der Bezüge gemäß § 160 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Anspruch genommen. Da diese Freistellung für alle zeitabhängigen Rechte aus dem Bundesverhältnis anzurechnen gewesen sei, sei er als Folge verpflichtet gewesen, den Pensionsbeitrag als Beamter weiter zu entrichten. Nach Austritt aus dem Beamten-Dienstverhältnis sei daher auch der Freistellungszeitraum als Pensionsversicherungszeit in das allgemeine Pensionssystem übertragen worden. Die Entrichtung der Pensionsbeiträge in dieser Zeit sei jedoch freiwillig gewesen, weil statt einer Freistellung auch ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 hätte in Anspruch genommen werden können. Bei Karenzurlaub wäre der Zeitraum für die Altersversorgung außer Betracht geblieben und der Kläger hätte keine Pensionsbeiträge entrichten müssen.
23Mit Schreiben vom 23. September 2010 hörte das LBV den Kläger „wegen zu viel gezahlter Bezüge“ an. Hierbei bezog es sich darauf, dass nach einem Erlass des Finanzministeriums vom 11. Oktober 2001 überhaupt keine Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten an der Universität X. hätte erfolgen dürfen, weil in Österreich ein Anspruch auf Alterspension besteht. Zudem sei der Militärdienst in Österreich in der Zeit vom 3. Oktober 1960 bis 30. September 1962 zu Unrecht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden, weil nach § 9 BeamtVG nur die nach deutschem Wehrrecht geleistete Wehrdienstzeit anzuerkennen sei. Es sei deshalb beabsichtigt, den Bescheid vom 5. März 2009 aufzuheben, was zur erneuten Geltung des Festsetzungsbescheides vom 18. Januar 2008 mit dem darin festgesetzten Ruhegehaltssatz von 40,31 % führe. Dies hätte für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010 eine Zuvielzahlung von 12.270,26 EUR zur Folge. Es sei eine Rückforderung beabsichtigt, zu der der Kläger Angaben zu seinen wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen machen könne, um eine Entscheidung über die Billigkeit zu ermöglichen.In diesem Schreiben ordnete das LBV auch die „sofortige Vollziehung dieses Bescheides an, soweit damit seine Bezüge für die Zukunft herabgesetzt“ würden. Als Anlagen beigefügt war eine Neuberechnung des Ruhegehaltes für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010, die entsprechende Überzahlungen auswies.
24Nachdem der Kläger daraufhin im Oktober 2010 umfangreich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hatte, erließ das LBV den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011. Damit wies das LBV seinen Widerspruch als unbegründet zurück. Gleichwohl hob es den Bescheid vom 5. März 2009 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Widerspruch des Klägers habe keinen Erfolg, weil die mehrjährige freiwillige Beitragszahlung an die PVA nicht habe bestätigt werden können. Das LBV sei an die Klassifizierung der streitigen Zeiten als Pflichtbeitragszeiten im österreichischen Rentenbescheid gebunden. Zugleich habe es aber bei der umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt, dass die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß §§ 9 und 11 BeamtVG im Bescheid vom 5. März 2009 falsch gewesen sei. Aus der Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2009 folge die Geltung des Bescheides vom 18. Januar 2008 mit den darin getroffenen Regelungen und dem Ruhegehaltssatz von 40,31 %. Hieraus wiederum ergebe sich die Zuvielzahlung für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2010 von 12.270,26 EUR. Der Betrag werde zurückgefordert. Vertrauensschutz sei nicht gegeben, da die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Vorbehalt stand und der Kläger zudem auf den Bestand des Bescheides vom 5. März 2009 nicht vertrauen konnte, da er ihn mit Widerspruch angefochten habe. Selbst bei Verbrauch der Zuvielzahlung bleibe deshalb die Erstattungspflicht bestehen. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen erfolge nicht, da eine besondere Notlage nicht erkennbar sei. Unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen werde ab dem Monat Februar 2011 von seinen Bezügen ein monatlicher Betrag von 300,00 EUR brutto (netto 208,40 EUR) einbehalten.
25Der Kläger hat am 23. Februar 2011 hiergegen Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf höheres Ruhegehalt vom LBV mit Beginn des Ruhestandes unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten weiterverfolgt und gegen die Rückforderung vorgeht. Der Bevollmächtigte des Klägers wiederholt, vertieft und ergänzt das Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren in jeder Hinsicht und macht im Wesentlichen geltend: Der Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid des LBV vom 20. Januar 2011 sei in Bezug auf die Rückforderung aufzuheben, zugleich seien zusätzliche Zeiten bei der Entscheidung über die Versorgungsbezüge zu berücksichtigen:
26 Die nicht berufsmäßige Wehrdienstzeit des Klägers vom 3. Oktober 1960 bis 30. September 1962,
27 die Promotionszeit vom 3. Juli 1966 bis 2. Juli 1968,
28 die Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst vom 1. Mai 1972 bis 31. August 1988
29 und die Tätigkeit im privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vom 1. August 1988 bis 28. Juni 1994
30 sowie die Zeit vom 2. April 1986 bis 31. August 1988, in der der Kläger nach der Habilitation als Hochschuldozent dem Lehrkörper der Universität X. angehört habe.
31Zudem sei bei der Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten im Ermessenswege bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen, dass er freiwillige Zahlungen für die Zusatzversorgung in Österreich erbracht habe. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 27. Juni 2011 verwiesen (Blatt 68 ff. der Gerichtsakte).
32Mit der Klageerwiderung vom 18. August 2011 stellte das LBV den Kläger teilweise klaglos. Es hob den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 und den „Bescheid“ vom 23. September 2010 ‑ mit Ausnahme der Ausführungen zur Wehrdienstzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ‑ einschließlich der Rückforderung auf. Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten
33 vom 2. April 1986 bis 31. August 1988 (Tätigkeit als Hochschuldozent an der Universität X. nach der Habilitation),
34 vom 1. Mai 1972 bis 31. August 1988 (Erwerb besonderer Fachkenntnisse, gleichzeitig Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst)
35 und vom 2. April 1983 bis 1. April 1986 (Habilitationszeit)
36wurden dem Grunde nach als ruhegehaltfähig anerkannt, jedoch einer Vergleichsberechnung im Hinblick auf die Zahlungen aus der Deutschen Rentenversicherung sowie der Altersversorgung von der PVA unterworfen. Insofern blieb das LBV dabei, dass eine Reduzierung des Umfangs der Berücksichtigung der PVA-Pension im Hinblick auf freiwillige Anteile nicht möglich sei, da das LBV an die Mitteilung der PVA gebunden sei. Aus der Vergleichsberechnung folge in Abänderung des Bescheides vom 18. Januar 2008 ein Ruhegehaltssatz von 46,20 % ab dem 1. März 2008. In Bezug auf die fehlende Anerkennung des österreichischen Wehrdienstes bleibe es beim bisherigen Standpunkt.Mit dem Entfallen der Rückforderung entfiel auch die Einbehaltung von Raten und es erfolgte eine Nachzahlung.Nach der als Anlage beigefügten Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 18. August 2011 berücksichtigte das LBV die Dienstzeiten wie folgt:
37 Dienstzeit im Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor sowie die Zeit der Lehrstuhlvertretung im Angestelltenverhältnis und die Promotionszeit wie bisher,
38 Hochschulausbildung in der Zeit vom 1. Oktober 1962 bis 2. Juli 1966 (nach § 12, 3 Jahre),
39 in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Mai 1972 bis 31. August 1988 aufgrund Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 nur 50 Tage (§ 11, „Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst“),
40 Gesamtdienstzeit 24 Jahre 232 Tage.
41Die Vergleichsberechnung blieb gegenüber derjenigen im Bescheid vom 5. März 2009 unverändert.
42In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2013 hat der Kläger sein Vorbringen zu seiner Zeit beim österreichischen Bundesheer, zu seiner Habilitationszeit an der Universität X. , zur Zeit nach der Habilitation an der Universität X. sowie insgesamt zu der Zeit der Beschäftigung an der Universität X. von 1972 bis 1988 sowie der erfolgten Vergleichsberechnung eingehend ergänzt und vertieft.
43Nach der mündlichen Verhandlung hat das Gericht eine Auskunft der PVA X. zu der Frage eingeholt, welche Höhe die Pension des Klägers hätte, wenn der Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. März 1994 nicht berücksichtigt würde. Die PVA X. hat unter dem 23. August 2013 mitgeteilt, dass der Kläger zum Stichtag 1. Dezember 2007 dort eine Pension von brutto 1.170,26 EUR unter den vom Gericht genannten Voraussetzungen erhalten hätte.
44Ein den Beteiligten vom Einzelrichter mit Beschluss vom 29. August 2013 vorgeschlagener Vergleich kam nicht zustande.
45Der Kläger beantragt mit dem Schriftsatz vom 24. Januar 2014 sinngemäß,
46- 1.47
den Erlass eines Anerkenntnisurteils, soweit das LBV die Zeiten
48- a.49
des Hochschulstudiums im Umfang von 3 Jahren,
- b.50
die Zeit als Hochschuldozent vom 2. April 1986 bis zum 31. August 1988,
- c.51
die Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse, gleichzeitig Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst vom 1. Mai 1972 bis zum 31. August 1988
- d.52
und die Zeit der Habilitation vom 2. April 1983 bis zum 1. April 1986
- a.49
dem Grunde nach als ruhegehaltfähig anerkannt hat,
54- 2.55
den Bescheid des LBV vom 5. März 2009 aufzuheben mit Ausnahme der dort erfolgten Anerkennung der Zeiten
56- a.57
des Militärdienstes/Wehrdienstzeit vom 3. Oktober 1960 bis 30. September 1962,
- b.58
der Promotionszeit vom 3. Juli 1966 bis 2. Juli 1968,
- c.59
der Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst vom 1. September 1988 bis 28. Juni 1994
- d.60
und der Beamtendienstzeit vom 29. Juni 1994 bis 29. Februar 2008,
- a.57
- 3.61
den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 aufzuheben,
- 4.62
das beklagte Land zu verpflichten, über das Ruhegehalt des Klägers, die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten und das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigen Renten-/Versorgungsleistungen sowie die Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
- 5.63
das beklagte Land zu verpflichten, im Rahmen der anstehenden Neubescheidung
64- a.65
die Zeit des Präsenzdienstes im österreichischen Bundesheer vom 3. Oktober 1960 bis 3. Oktober 1961 als ruhegehaltfähig anzuerkennen,
- b.66
die als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Zeit der Promotion des Klägers der Vergleichsberechnung im Hinblick auf die österreichische Rente nicht zu unterwerfen,
- c.67
die Zeit des Klägers als Dozent an der Universität X. nach der Habilitation vom 3. April 1986 bis 31. August 1988 gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, ohne dass dieser Zeitraum der Vergleichsberechnung im Hinblick auf die österreichische Rente unterworfen wird
- d.68
und bei der Ermessensausübung über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Hinblick auf die österreichische Rente des Klägers von der Pensionsversicherungsanstalt Österreich (PVA) von einem monatlichen Bruttorentenbetrag von 1170,26 Euro auszugehen.
- a.65
Das beklagte Land beantragt,
70die Klage abzuweisen.
71Insofern ist das LBV im Wesentlichen der Auffassung: Die Berücksichtigung von Zeiten des Wehrdienstes nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG komme für im Ausland geleisteten Wehrdienst nur in Betracht, wenn dieser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als der Staat bereits Mitglied der EU oder ihrer Vorgängerorganisationen gewesen sei. Deshalb sei der Wehrdienst des Klägers nicht anzuerkennen, weil Österreich erst 1995 der EU beigetreten sei.Die Zeit als Dozent an der Universität X. nach Abschluss der Habilitation falle nicht unter § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, weil diese Vorschrift nur für Zeiten an einer deutschen Hochschule gelte. Für solche Zeiten im Beamtenverhältnis an einer ausländischen Hochschule – wie beim Kläger – könne deren Berücksichtigung nur gemäß § 11 Nr. 2 BeamtVG erfolgen, werde dann aber im Ermessenswege einer Vergleichsberechnung unterzogen. Im Übrigen sei das Studium an der Universität X. im Umfang von 3 Jahren, die Zeit der Habilitation im Umfang von 3 Jahren und die übrige Zeit als Beamter an der Universität X. dem Grunde nach als ruhegehaltfähig anzuerkennen, jedoch der Vergleichsberechnung im Hinblick auf die Pension von der PVA und die DRV-Rente zu unterziehen.
72Das Gericht hat an Akten beigezogen:
73 Versorgungsakte des LBV (Beiakte 1),
74 Personalakten der Universität C. (Beiakten 2 und 3),
75 Personalakte (inkl. Berufungsvorgang) des MWF NRW
76 und Berufungsvorgang der Universität C. (Beiakte 5).
77Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Versorgungsvorgang des LBV Bezug genommen.
78Entscheidungsgründe:
79Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
80Das Gericht konnte nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 und den anschließend erfolgten Ermittlungen ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
81Der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 24. Januar 2014 ist derart auszulegen, dass der Kläger beantragt,
82das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 5. März 2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 – soweit diese Bescheide noch wirksam sind – zu verpflichten, über seine Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. März 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
83Dies ergibt sich – unter vollständiger Würdigung der im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 24. Januar 2014 aufgeführten differenzierten Ziele – auf der Grundlage einer Auslegung gemäß § 88 VwGO, die den vom Kläger gestellten Antrag, seine wohlverstandenen Interessen und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) berücksichtigt. Dabei steht über allen Einzelbegehren, die der Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 24. Januar 2014 benannt hat, das Begehren, die Versorgungsbezüge des Klägers aus seiner Dienststellung als Universitätsprofessor beim beklagten Land unter „richtiger“ bzw. rechtmäßiger Anrechnung von Vordienstzeiten und Berücksichtigung der anderen Versorgungsleistungen (Pension der PVA, Altersrente der DRV) festzusetzen. Da auf Versorgungsbezüge ein Anspruch besteht, können Versorgungsbezüge normalerweise mit Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Die Anerkennung von Vordienstzeiten kann gebundene („ist anzuerkennen“) oder regelmäßig gebundene („soll“) Entscheidung sein (dann Verpflichtungsklage geboten). Weitgehend hat der Versorgungsträger auch Ermessen; dann ist nur eine Bescheidungsklage möglich. Dies gilt nur, soweit die Anerkennung von Vordienstzeiten als isoliertes Begehren verfolgt wird. Wird die Gewährung von Versorgungsbezügen begehrt und als Teil der Begründung die Berücksichtigung von Vordienstzeiten angeführt, die im Ermessen stehen, so führt dies insgesamt zu einer Bescheidungsklage. Soweit das LBV in diesem Verfahren an verschiedenen Stellen Zeiten „dem Grunde nach“ als ruhegehaltfähig bezeichnet oder eventuell auch anerkannt hat, gibt es keine gesetzliche Grundlage, eine solche Regelung in einem verselbständigten Verwaltungsakt vorzunehmen. Ist z. B. bei einer Zeit eines Professors, in der er vor der Ernennung zum Univ.-Prof. länger sehr spezielle Erfahrungen (im universitären Bereich, im privatwirtschaftlichen Bereich) gemacht hat, sowohl fraglich, ob dies überhaupt („dem Grunde nach“) eine Tätigkeit ist, während der besondere, für die spätere Tätigkeit förderliche Fachkenntnisse im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG erworben wurden, so ist die Entscheidung der zuständigen Behörde hierüber nicht von der Ermessensentscheidung zu trennen, in welchem Umfang die Zeit zu berücksichtigen („anzuerkennen“) ist. Somit ist eine Aufspaltung in eine Entscheidung des Versorgungsträgers über Anerkennung von Zeiten „dem Grunde nach“ und eine Entscheidung über die Länge der zu berücksichtigenden Zeit (gegebenenfalls unter Anstellung einer sog. Vergleichsberechnung, mithin „der Höhe nach“ bzw. dem Umfang nach) im Gesetz nicht vorgesehen und auch verwaltungsverfahrensrechtlich in zwei Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG nicht möglich. Auch soweit keine Ermessensausübung des LBV mehr erforderlich ist, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt – so in Bezug auf den Wehrdienst des Klägers, § 9 BeamtVG, sowie die Anerkennung der Zeit der Promotion, § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, oder der Zeit als Dozent an der Hochschule nach der Habilitation, § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG – folgt aus der Anerkennung eines Zeitraums als dem Grunde nach ruhegehaltfähig nicht zwingend deren volle Berücksichtigung, weil die Länge des Zeitraums begrenzt sein mag (z. B. bei § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auf einen Zeitraum von zwei Jahren, o.Ä.). Die Aussage des LBV im Schriftsatz vom 7. Juni 2013 ist insofern sehr pauschal und erzeugt keine rechtliche Bindung in Bezug auf konkrete Zeiträume. Auch in Bezug auf die Klageerwiderung vom 18. August 2011 spricht Überwiegendes dafür, dass hier keine konkrete Anerkennung von bestimmten Zeiten erfolgte, weil das LBV die dort zu Ziff. A. 1. – 3. genannten Zeiten noch der Vergleichsberechnung nach der BeamtVGVwV Tz. 11.0.5 unterwerfen wollte. Aus den Erklärungen des LBV in diesem Verfahren sind damit noch keine Regelungen zu entnehmen, die zu einem Anerkenntnisurteil führen könnten oder eine Hauptsachenerledigung herbeiführen müssten.Es ist auch kein neben das Bescheidungsbegehren für die Versorgungsbezüge insgesamt tretendes (bzw. diesem „vorgeschaltetes“) Verpflichtungsbegehren in den durch Auslegung zu ermittelnden Antrag aufzunehmen. Zwar sind einzelne Bestandteile des auf Anerkennung von Vordienstzeiten gerichteten Begehrens des Klägers auf gebundene Entscheidungen gerichtet (zum Wehrdienst, eventuell § 9 BeamtVG, zur Promotionszeit, § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, zur Zeit an der Universität X. nach der Habilitation, § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). In Bezug auf das Gesamtbegehren „höhere Versorgungsbezüge“ sind dies jedoch nur Elemente, die gemeinsam mit den im Ermessen des LBV stehenden Vordienstzeiten zum aus den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten folgenden Ruhegehaltssatz führen. Der Ruhegehaltssatz wiederum bestimmt im Zusammenhang mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (entsprechend dem letzen „Amt“ des Klägers) die Höhe der konkret zustehenden Versorgungsbezüge. Es ist logisch ausgeschlossen, über „Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund gebunden anzuerkennenden Vordienstzeiten“ getrennt von solchen „aufgrund nach Ermessen anzuerkennenden Vordienstzeiten“ zu entscheiden. Die teilweise Ermessensabhängigkeit der Vordienstzeiten „sperrt“ damit eine Verpflichtung des beklagten Landes gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Gewährung von Versorgungsbezügen an den Kläger insgesamt.Grundsätzlich ist eine auf isolierte Anerkennung von Vordienstzeiten gerichtete (Verpflichtungs- oder Bescheidungs-)Klage zwar denkbar und es besteht dafür unter Berücksichtigung von §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 67 Abs. 3 BeamtVG auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ist eine Klage auf Gewährung von Versorgungsbezügen jedoch spruch- bzw. als Bescheidungsklage entscheidungsreif – wie hier –, so gibt es kein Bedürfnis für eine gesonderte Verpflichtung zur Anerkennung von nicht im Ermessen stehenden Vordienstzeiten. Das erfolgende Bescheidungsurteil enthält die Behörde bindende Aussagen (die zu berücksichtigende „Rechtsauffassung“ des entscheidenden Gerichts) zur Art und Weise der Bescheidung. Soweit einzelne Elemente nicht im Ermessen stehen, so ist hinsichtlich dieser kein gesonderter Ausspruch in einer ansonsten als Bescheidungsurteil ergehenden gerichtlichen Entscheidung möglich. Ein irgendwie geartetes Bedürfnis für gesonderte Entscheidung über die Vordienstzeiten in diesem Einzelfall hat der Kläger zudem nicht benannt und es ist auch nicht ersichtlich.
84Gegenstand der Klage – wie im durch Auslegung ermittelten Antrag berücksichtigt – ist in Bezug auf die angegriffenen Verwaltungsakte der Bescheid des LBV vom 5. März 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011, dies jeweils in dem Umfang, in dem diese Bescheide noch wirksam sind und der Kläger diese angegriffen hat. Im Einzelnen:Der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 kann noch Gegenstand der Klage sein. Zwar hat das LBV ihn mit der Klageerwiderung vom 18. August 2011 (S. 2) aufgehoben, jedoch nicht vollständig, sondern „mit Ausnahme der Ausführungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 1“ (wohl: BeamtVG). Dies kann nur so zu verstehen sein, dass eine Regelung zur Anerkennung des Wehrdienstes des Klägers in Österreich wirksam bleiben sollte. Geregelt hatte das LBV im Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011, dass „die im angefochtenen Bescheid vom 05.03.2009 nach den §§ 9 und 11 BeamtVG anerkannten Vordienstzeiten zu Unrecht berücksichtigt wurden“, worüber das LBV den Kläger mit der Anhörung vom 23. September 2010 informiert habe. Ohne dass dies im Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde, wollte das LBV (und hat dies in Bezug auf die Gewährung der Versorgungsbezüge des Klägers in der elektronischen Datenverarbeitung der Behörde anscheinend damals so umgesetzt) wohl die im Bescheid vom 5. März 2009 erfolgte Berücksichtigung der Wehrdienstzeit des Klägers in Österreich aufheben. Dieser Regelungsgegenstand des Widerspruchsbescheides blieb bestehen. Dadurch ist eine Teilregelung aus dem Bescheid vom 5. März 2009 aufgehoben. Nur insofern kann der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 in diesem Umfang noch Gegenstand einer Klage sein. Genau diese Regelung greift der Kläger auch an, da er die Berücksichtigung der Wehrdienstzeit begehrt.Der Bescheid vom 5. März 2009, in dem die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. März 2008 und dabei insbesondere die Berücksichtigung von Vordienstzeiten und eine Vergleichsberechnung anhand der österreichischen Pension von der PVA und der gesetzlichen Rentenversicherung von der DRV enthalten waren, ist noch wirksam, mit Ausnahme der Anerkennung der Wehrdienstzeiten. Soweit dieser Bescheid durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 aufgehoben wurde, ändert dies nichts, weil der Widerspruchsbescheid mit der Klageerwiderung vom 18. August 2011 aufgehoben wurde (mit Ausnahme der Regelung zu Wehrdienstzeiten). Angegriffen hat der Kläger den Bescheid vom 5. März 2009 jedoch nur, soweit er ihm nachteilig war, also insofern als dort für den Zeitraum vom 1. Mai 1972 bis zum 31. August 1988 nur 1 Jahr, 55 Tage berücksichtigt wurden, weil im Übrigen aufgrund der Vergleichsberechnung im Hinblick auf die anderen Renten (also einen Betrag von monatlich 1749,69 Euro) der Restzeitraum im Ermessenswege „gekürzt“ wurde.Das Schreiben des LBV vom 23. September 2010 („Anhörung“) ist – ungeachtet der Frage, ob es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt – nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger hat seine Klage nicht hiergegen gerichtet und es ist auch nicht ersichtlich, was insofern für den Kläger dort nachteiliges geregelt ist. Jedenfalls ist das Schreiben vom 23. September 2010 vom LBV mit der Klageerwiderung vom 18. August 2011 aufgehoben worden.
85Die so verstandene Klage mit dem durch Auslegung im obigen Sinne ermittelten Antrag und Streitgegenstand ist zulässig. Es handelt sich um eine statthafte Bescheidungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 2. Alt. in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.Soweit das LBV im Widerspruchsbescheid die Anerkennung der Wehrdienstzeit des Klägers in Österreich (3. Oktober 1960 bis 30. September 1962) aus dem Bescheid vom 5. März 2009 aufgehoben hat, handelt es sich um eine erstmalige Beschwer im Widerspruchsbescheid (sog. reformatio in peius bzw. Verböserung) im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO, gegen die kein (weiteres) Widerspruchsverfahren erforderlich ist. Insofern ist eine (Teil-)Anfechtungsklage statthaft und ausreichend, weil mit der Beseitigung dieser Regelung der Bescheid vom 5. März 2009 mit der dort erfolgten Berücksichtigung und mithin Anerkennung der Wehrdienstzeit wieder wirksam wird.Soweit der Kläger mit der Klage mehr begehrt, als im Bescheid vom 5. März 2009 festgesetzt (mehr Zeiträume aus der Zeit an der Universität X. aufgrund anderer Ermessensausübung, insbesondere anderer Vergleichsberechnung, Berücksichtigung des Studiums an der Universität X. 1962 – 1966), hat der Kläger mit der Klage ursprünglich den seinen Widerspruch vom 27. März 2009 zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 angegriffen, mit dem das „Mehr-Begehren“ abgelehnt wurde. Zwar hat die Beklagte mit der Klageerwiderung den zurückweisenden Teil des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 aufgehoben und mit der dem Schriftsatz vom 18. August 2011 beigefügten „Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ vom 18. August 2011 (Bl. 122 der Gerichtsakte) die Zeit des Hochschulstudiums im Umfang von drei Jahren berücksichtigt, von der Zeit der Beschäftigung (als österreichischer Beamter) an der Universität X. von 1972 bis 1988 jedoch nur noch einen Zeitraum von 50 Tagen berücksichtigt. Der Rest fiel wegen der Vergleichsberechnung im Hinblick auf andere Versorgungsleistungen weg. Da der Kläger damit sein Begehren (und den Widerspruch) anscheinend nicht als erfüllt ansah, führte er das Klageverfahren fort. Es ist insofern eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 27. März 2009 offen, die das Gericht in einer der Untätigkeitssituation gemäß § 75 VwGO vergleichbaren Situation zu treffen hat. Wegen der in der Gesamt-Entscheidung über Versorgungsbezüge enthaltenen ermessensgebundenen Komponenten ist dies insgesamt nur im Wege eines Bescheidungsbegehrens möglich und statthaft, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.Wird aufgrund der Anfechtungskomponente zum Wehrdienst der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 im verbleibenden Umfang aufgehoben, wird wieder die Anerkennung der Wehrdienstzeit im Bescheid vom 5. März 2009 wirksam. Diese (nicht im Ermessen stehende) Zeit ist dann bei der Bescheidung der Versorgungsbezüge des Klägers insgesamt durch das LBV zu berücksichtigen. Dann wäre wieder die Berücksichtigung des Wehrdienstes des Klägers vom 3. Oktober 1960 bis 30. September 1962 (im Umfang von 1 Jahr, 363 Tage) wirksam. Das LBV könnte sich im Rahmen der Neubescheidung von dieser Regelung nach den allgemeinen Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten lösen.Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
86Die Bescheidungsklage ist begründet.
87Der Bescheid des LBV vom 5. März 2009 ist in dem Umfang, in dem der Kläger diesen angreift, rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten; der Widerspruchsbescheid des LBV vom 20. Januar 2011, soweit dieser nicht aufgehoben ist und der Kläger diesen angreift, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie neue Entscheidung über seine Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. März 2008 unter Beachtung der nachstehend dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
88Das LBV hat über die dem Kläger vom Beginn seines Ruhestandes am 1. März 2008 gewährten Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) neu zu entscheiden. Soweit der Bescheid vom 5. März 2009 dabei entgegensteht, ist dieser zugunsten des Klägers aufzuheben. Die im Bescheid vom 18. Januar 2008 getroffenen positiven Regelungen bleiben hinter dem Bescheid vom 5. März 2009 zurück. Soweit der Bescheid vom 18. Januar 2008 negativ entscheidet, was nicht gewährt wird, ist diese Entscheidung schon durch den Bescheid vom 5. März 2009 durchbrochen und damit aufgehoben worden. Bei der Entscheidung ist zugrunde zu legen:
89Das Ruhegehalt ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, § 4 Abs. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 BeamtVG, Art. 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG). Das seit 1. Juni 2013 geltende Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG) regelt nichts Abweichendes. Soweit der Regelungsgehalt des BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 nicht vom aktuell geltenden LBeamtVG abweicht, wird nachfolgend nur das BeamtVG zitiert. Gemeint ist dann, soweit nicht anders bezeichnet, das BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006.Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind unstreitig der Besoldungsgruppe C 4 Bundesbesoldungsordnung (BBesO), nunmehr anwendbar als Anlage zum Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW), Dienstaltersstufe 15, zu entnehmen.
90Der Ruhegehaltssatz wird nach § 14 Abs. 1 BeamtVG anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Diese setzt sich aus der „Beamtendiensttuerzeit“ in dem Beamtenverhältnis, aus dem der Betroffene in den Ruhestand getreten ist (§ 6 BeamtVG), und den Zeiten, die im BeamtVG gesetzlich bestimmt sind (§§ 7 – 12, 13, 67 BeamtVG), zusammen. Über einige dieser Zeiten entscheidet der Dienstherr nach Ermessen, bei anderen ist regelmäßig („soll“), bei anderen zwingend die Berücksichtigung als ruhegehaltfähig („ist anzuerkennen“, „gilt als ruhegehaltfähig“ o.Ä.) auszusprechen.
91Zu den Vordienstzeiten des Klägers im Einzelnen:
92Nicht im Streit steht im Grundsatz
93 die Zeit der Lehrstuhlvertretung des Klägers an der Universität C. im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land vom 1. September 1988 bis 28. Juni 1994 (5 Jahre, 301 Tage), die das LBV im Bescheid vom 18. Januar 2008, im Bescheid vom 5. März 2009 und der Berechnung im Klageverfahren vom 18. August 2011 stets so berücksichtigt hat (gemäß § 10 BeamtVG)
94 und die Zeit im Beamtenverhältnis als Univ.-Prof. beim beklagten Land (an der Universität C. ) vom 29. Juni 1994 bis 29. Februar 2008 (13 Jahre, 246 Tage, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
95Zu allem Übrigen steht zu den Vordienstzeiten und in Bezug auf die Berücksichtigung anderer Versorgungsleistungen für das Gericht fest (und ist vom LBV bei der Neubescheidung zu berücksichtigen):
961. Wehrdienst
97Der vom Kläger in Österreich in der Zeit ab 3. Oktober 1960 geleistete Wehrdienst im österreichischen Bundesheer ist als ruhegehaltfähig anzuerkennen, jedoch lediglich im Umfang von neun Monaten.
98Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (LBeamtVG identisch). Danach gilt die Zeit als ruhegehaltfähig, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat§ 8 Abs. 1 BeamtVG regelt hingegen, dass als ruhegehaltfähig auch die Dienstzeit gilt, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
99Insofern gilt im Grundsatz, dass § 9 BeamtVG aufgrund einer Wehrpflicht geleistete Dienstzeiten in Streitkräften erfasst, § 8 BeamtVG hingegen die Zeiten aufgrund freiwilliger Verpflichtung, z. B. als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit.
100Vgl. z. B. Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, § 8 Rn. 6 f.
101Aus § 8 Abs. 1 BeamtVG ergibt sich deutlich, dass die Zeit, die der Kläger aufgrund freiwilliger Verpflichtung über den aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt in Österreich für ihn verpflichtenden Wehrpflicht geleisteten sog. Präsenzdienst hinaus geleistet hat, nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er zunächst den – der Wehrpflicht folgenden – sog. Präsenzdienst geleistet habe und sich sodann weiterverpflichtet habe, um die Offizierslaufbahn einzuschlagen. Nach dem Präsenzdienst sei er deshalb an der Militärakademie gewesen. Der Kläger hat den Präsenzdienst mit 12 Monaten und den Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung mit 13 Monaten beziffert.
102Der auf den Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung entfallende Zeitanteil ist nicht ruhegehaltfähig. Insofern ist § 8 Abs. 1 BeamtVG eindeutig und erfasst nur die dort genannten Streitkräfte „Bundeswehr“ und die „Nationale Volksarmee“ der ehemaligen DDR sowie den Polizeivollzugsdienst.
103Der Präsenzdienst des Klägers im österreichischen Bundesheer ist jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Einzelrichter geht aber davon aus, dass der aufgrund der gesetzlichen Wehrpflicht geleistete Präsenzdienst – insofern irrt der Kläger offensichtlich aufgrund des Zeitablaufs – damals (bis zum Jahr 1971) nur neun Monate umfasste.
104Vgl. Wikipedia-Artikel zu „Wehrpflicht“, Abschnitt zu Österreich, http://de.wikipedia.org/wiki/ Wehrpflicht#.C3.96sterreich, abgerufen am 12. März 2014.
105Das Gericht versteht § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, wie es nach dem Wortlaut nahe liegt, also ohne eine Beschränkung auf in Deutschland bzw. aufgrund von deutschem Wehrrecht geleistetem Wehrdienst.
106Dabei ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG entweder in der oben zitierten Fassung vom 31. August 2006 (als Fassung, die bei dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand anzuwenden war, § 108 BeamtVG, § 85 BeamtVG) oder der Wortlaut-identischen Fassung des LBeamtVG mit Wirkung ab 1. Juni 2013 anzuwenden. Die Fassung des BeamtVG des Bundes in der ab 22. März 2012 geltenden Fassung durch Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (FKrGew/DienstRÄndG) ist nicht anzuwenden, weil diese Änderung für NRW nicht galt, § 108 BeamtVG, Art. 125 a GG.
107Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 (oder des LBeamtVG) enthält keine Einschränkung auf Wehrdienst nach deutschem Wehrrecht oder in bestimmten Streitkräften. Dies spricht dafür, jeden aufgrund einer Wehrpflicht geleisteten Wehrdienst einzubeziehen. In systematischer Hinsicht spricht gerade der Unterschied des Wortlauts im Vergleich zu § 8 Abs. 1 BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 (oder des LBeamtVG) für das Verständnis des Gerichts. § 8 Abs. 1 BeamtVG bezieht sich ausdrücklich nur auf Dienst in „der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei“. Der Umkehrschluss hieraus im Vergleich zur Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in der maßgeblichen Fassung kann nur sein, dass eine Beschränkung auf Pflichtdienst in der Bundeswehr, der NVA oder allgemein nach deutschem Wehrrecht nicht Regelungsinhalt ist. Auch die im Bund vom Gesetzgeber eingeführte Beschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG i. d. F. vom 15. März 2012 („nichtberufsmäßigen Dienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst“) spricht dafür, dass vor dieser Änderung eine solche Beschränkung nicht vorhanden war. Denn wenn sich ein solches Verständnis bereits durch Auslegung aus der bisherigen Fassung entnehmen ließe, wäre die Änderung vom 15. März 2012 durch das FKrGew/DienstRÄndG nicht erforderlich gewesen. Dies ist vom Gesetzgeber auch nicht als reine redaktionelle Klarstellung gemeint, wie die Begründung des Entwurfs des FKrGew/DienstRÄndG verdeutlicht,
108Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26. September 2011, BTDr. 17/7142, B. Besonderer Teil, Zu Art. 4, Zu Nummer 6 (§ 9 Abs. 1 Nummer 1), S. 32.
109Dort erläutert der Entwurf:
110„Mit der Änderung wird zum einen die Terminologie der Vorschriften zur Berücksichtigung von Wehrdienst (§§ 8 und 9) vereinheitlicht und den Maßgaben der Artikel 12a und 17a GG Rechnung getragen. Nur für den Dienst in deutschen Streitkräften besteht die Möglichkeit von Dienstverpflichtungen und von gerechtfertigten Grundrechtseingriffen. Daher lässt sich auch nur dafür begründen, dass ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeiten eines Wehrdienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz besteht. Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in ausländischen Streitkräften führen demgegenüber ebenso wenig wie Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes in ausländischen Streitkräften nach § 8 zu einem Anspruch auf Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz.Zum anderen werden die Regelungen zu vergleichbaren Zeiten durch Aufnahme des zivilen Ersatzdienstes redaktionell angepasst.“
111Die Beschlussempfehlung bzw. der Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf vom 14. Dezember 2011 (BTDr. 17/8178) enthält keine Ausführungen zur Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG.
112„Redaktionell“ meinte der Gesetzgeber bei der Änderung nur die Regelung zum zivilen Ersatzdienst. Die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 auf Dienst in der Bundeswehr oder der NVA ist konzeptionell eine Änderung, die der Gesetzgeber mit inhaltlichen Erwägungen begründet. Insofern spricht auch dies für ein nicht auf „deutschen“ Wehrdienst beschränktes Verständnis.
113Für dieses Verständnis spricht – jedenfalls betreffend Wehrdienst in Mitgliedstaaten der EU – auch eine Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge, namentlich der im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Grundfreiheiten. Es wäre für einen aus einem EU-Mitgliedstaat stammenden Wissenschaftler, der in der Bundesrepublik zum Professor berufen werden möchte, ein Nachteil, wenn ihm sein im Heimatland aufgrund von Wehrpflicht geleisteter Wehrdienst hier – anders als Deutschen in Bezug auf den Dienst in Bundeswehr oder NVA – nicht als ruhegehaltfähig gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG anerkannt werden könnte. Insofern hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden, dass Wehrdienst in einem EU-Mitgliedstaat nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ruhegehaltfähig ist, „jedenfalls wenn der Wehrdienst zu einem Zeitpunkt geleistet wurde, als das Land bereits Mitglied der Europäischen Gemeinschaften war“ (wie im dort entschiedenen Fall),
114OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 LC 204/07 –, NVwZ-RR 2009, 489 ff. (auch Juris, dort Rn. 42); dem folgend: Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand Juni 2010, § 9 Rn. 14; Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 9, Rn. 60.
115Das OVG Lüneburg hatte sich aufgrund seiner Fallkonstellation nicht dazu zu äußern, was gilt, wenn der Wehrdienst vor dem Zeitpunkt des Beitritts geleistet worden war. Der Einzelrichter sieht keinen sachlichen Grund, den vor dem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften geleisteten nicht-berufsmäßigen Wehrdienst – wie beim Kläger: Wehrdienst 1960 – 62, Beitritt Österreichs 1995 – anders zu behandeln.
116Aus Sinn und Zweck des § 9 BeamtVG sind auch keine einschränkenden Regelungsgehalte zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich eine solche Einschränkung nicht aus dem Bezug zur Verfassung und den dort zum Wehr- und Ersatzdienst getroffenen Regelungen (Art. 12 a, 17 a GG), wie der Bundesgesetzgeber des FKrGew/DienstRÄndG vom 15. März 2012 meint. Der Umstand, dass auch nicht-berufsmäßiger Wehrdienst in der NVA (der ehemaligen DDR) Berücksichtigung findet, zeigt, dass die Frage der Rechtfertigung von Dienstpflichten und Grundrechtseinschränkungen nach dem Grundgesetz keine Bedeutung haben kann. Denn der Wehrdienst für das sozialistische System in der ehemaligen DDR lässt sich durch das Grundgesetz nicht rechtfertigen. Die NVA diente in der Zeit der Systemgegnerschaft von NATO-Staaten und den Staaten des sog. Warschauer Paktes gerade dazu, die Lebensweise in der Bundesrepublik aufgrund der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bedrohen und in Frage zu stellen. Wenn Pflicht-Dienst in der (vormals: „gegnerischen“) NVA ruhegehaltfähig ist, ist kein Grund dafür ersichtlich, aufgrund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienst in anderen Staaten nicht zu berücksichtigen. Wenn der Gesetzgeber ein solches Ergebnis erzielen wollte, müsste er es regeln, wie es für den Bund nunmehr erfolgt ist.Bei allem ist in den Blick zu nehmen, dass es sich um eine seltene Ausnahmekonstellation mit geringer praktischer Bedeutung und unwesentlichen finanziellen Auswirkungen handeln dürfte. Die Frage der Berücksichtigung von für andere Staaten geleistetem Wehrdienst kann sich nur in den seltenen Fällen der Berufung ausländischer Staatsangehöriger in ein deutsches Beamtenverhältnis (wie bei Professoren gelegentlich anzutreffen), ansonsten bei „Aussiedlern“ mit deutscher Volkszugehörigkeit bei ursprünglich anderer Staatsangehörigkeit oder in Fällen der Einbürgerung und späterer Berufung in ein deutsches Beamtenverhältnis stellen. Dann ist kein Grund ersichtlich, deren Erfüllung einer Wehrpflicht im Ursprungsland von der Berücksichtigung auszuschließen, wohingegen z. B. ein dort absolviertes Hochschulstudium als Einstellungsvoraussetzung des Beamtenverhältnis (bei Vorliegen der akademischen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) durchaus gemäß § 12 BeamtVG als Ausbildungszeit Berücksichtigung finden kann.
117Im Ergebnis wie hier: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 9 BeamtVG, Rn. 6g; a.A. (ohne nähere Begründung): Weinbrenner, a. a. O., § 9, Rn. 58 ff.; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band III (Versorgungsrecht), § 9 BeamtVG, Rn. 12.
118Die in den Verwaltungsvorschriften des Bundes zum BeamtVG (BeamtVGVwV) dokumentierte Praxis verdeutlicht, dass auch aus Sicht der das BeamtVG anwendenden Behörden die Berücksichtigung von in ausländischen Streitkräften geleisteter Wehrpflicht nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Dort ist in Tz. 9.1.3 (zu § 9 BeamtVG) niedergelegt, dass einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 gleichsteht (Tz. 9.1.3.2) nichtberufsmäßiger Wehrdienst, den Personen fremder Staatsangehörigkeit, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in ein deutsches Beamtenverhältnis berufen worden sind, nach dem Wehrrecht ihres Heimatlandes abgeleistet haben, oder (Tz. 9.1.3.3) nichtberufsmäßiger Wehrdienst in ausländischen Streitkräften, der nach § 8 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes auf den deutschen Wehrdienst ganz oder teilweise angerechnet worden ist, im Umfang der tatsächlichen Anrechnung. Die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschriften sind beim Kläger nicht gegeben, weshalb eine unmittelbare Anwendung auf ihn ausscheidet. Die Berücksichtigung seines Präsenzdienstes in Österreich (Wehrpflicht) ergibt sich jedoch aus den obigen Erwägungen.
119In den von Tz. 9.1.3 BeamtVGVwV geregelten Ausnahmefällen akzeptieren eine Berücksichtigung ausländischen Wehrdienstes: Weinbrenner, a. a. O., § 9, Rn. 58 ff.; GKÖD, a. a. O., § 9 BeamtVG, Rn. 12.
120Der über neun Monate hinausgehende Zeitraum aufgrund freiwilliger Verpflichtung zum Zweck der Offizierausbildung (im „Wehrpass“ des Klägers ersichtlich: „Militärakademie Xer O. “) ist nicht anzuerkennen, weil dies über den aus der Wehrpflicht folgenden Präsenzdienst von 9 Monaten hinausgeht und dadurch zu „berufsmäßigem Wehrdienst“ wird, der nach § 8 BeamtVG nur in der Bundeswehr oder der NVA ruhegehaltfähig ist.
121In Bezug auf den Zeitraum des ruhegehaltfähigen Präsenzdienstes von 9 Monaten darf keine Kürzung dieses Zeitraums durch Vergleichsberechnung (oder auf andere Weise) im Hinblick auf andere Versorgungsleistungen erfolgen, weil kein Ermessen eröffnet ist,
122ebenso OVG Lüneburg, a. a. O., Juris Rn. 43.
123Damit ergibt sich zu den angegriffenen Bescheiden: Die Anerkennung der Wehrdienstzeit des Klägers im Bundesheer im Bescheid vom 5. März 2009 ist in Bezug auf neun Monate rechtmäßig, im darüber hinaus gehenden Umfang rechtswidrig. Die Aufhebung dieser Anerkennung durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011, die noch wirksam ist, weil das LBV den Widerspruchsbescheid insofern nicht aufgehoben hat, war damit nach § 48 VwVfG NRW grundsätzlich in Bezug auf die neun Monate Präsenzdienst nicht möglich; insofern ist der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 rechtswidrig und wird vom Gericht aufgehoben. Die Aufhebung der Anerkennung der verbleibenden Zeit im Bundesheer durch den Widerspruchsbescheid ist als Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG zulässig, ein schützenswertes Vertrauen des Klägers ist nicht erkennbar, weil der Kläger bisher aufgrund des Bescheides keine Leistungen erhalten (und verbraucht) hat, die ihm jetzt wieder genommen werden könnten. Es ist nach der Aufhebung der Rückforderung durch das LBV in diesem Verfahren nicht ersichtlich, dass aufgrund der jetzigen Regelungen eine Rückforderung vom Kläger zu gewärtigen wäre. Auf der Ebene der Ermessensausübung sind dessen Grenzen nicht überschritten, wenn das LBV rechtmäßige Zustände herzustellen sucht.
1242. Hochschulstudium
125Die Zeit des Hochschulstudiums des Klägers an der Universität X. ist grundsätzlich von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erfasst. Der Kläger hat vom 1. Oktober 1962 bis 2. Juli 1968 Japanologie studiert und dies mit der Promotion am 2. Juli 1968 abgeschlossen. Das abgeschlossene Hochschulstudium war gesetzliche Voraussetzung der Berufung zum Univ.-Prof. an der Universität C. durch das beklagte Land am 29. Juni 1994.
126Das beklagte Land hat mit der im Klageverfahren erfolgten Festsetzung vom 18. August 2011 (mit der Klageerwiderung, siehe Bl. 122 der Gerichtsakte) einen Zeitraum von drei Jahren (aus dem Zeitraum vom 1. Oktober 1962 bis 2. Juli 1966) berücksichtigt. Der Kläger hat dies zuletzt nicht gerügt und insofern den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
127Der Zeitraum von drei Jahren ist zutreffend gewählt und vom LBV bei der Neubescheidung zu berücksichtigen.
128Dieser ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der Fassung vom 31. August 2006. Dort war in Satz 1, 2. Halbsatz der Vorschrift eine Begrenzung für die „Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit“ auf drei Jahre enthalten. Es ist davon auszugehen, dass für das Japanologie-Studium des Klägers an der Universität X. in den 1960er Jahren die Mindestzeit einschließlich Prüfungszeit drei Jahre nicht unterschritt.
129Es ist nicht auf die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Fassung des § 12 BeamtVG abzustellen, die die Begrenzung auf drei Jahre nicht enthielt, weil für den 1994 ernannten Kläger kein Übergangsrecht, sondern allein „neues Recht“ (Fassung ab 1. Januar 1992 und später) zur Anwendung kommt (Umkehrschluss aus § 85 BeamtVG, weil dort nur für die „am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten“ Übergangsregelungen getroffen werden).
130Ebenfalls ist nicht auf die im BeamtVG des Bundes ab 12. Februar 2009 geltende Fassung vom 5. Februar 2009 (aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160, 462 – DNeuG) abzustellen, die die Berücksichtigung von Zeiten der „Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit“ auf 855 Tage beschränkte. Denn für das Land NRW galt bis zum Inkrafttreten des LBeamtVG das BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 als fortgeltendes Bundesrecht (§ 108 BeamtVG, Art. 125 a Abs. 1 GG).
131Die nunmehr im seit 1. Juni 2013 wirksamen LBeamtVG enthaltene Fassung des § 12 Abs. 1 enthält zwar die Begrenzung auf 855 Tage ebenfalls, ist auf den Kläger jedoch auch nicht anwendbar. Die entsprechende Übergangsvorschrift in § 69 g LBeamtVG regelt, dass für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2014 eingetreten sind, die anrechenbare Hochschulausbildung auf 1095 Tage – also drei Jahre – begrenzt ist.
132Die im Umfang von bis zu drei Jahren anrechenbare Zeit des Hochschulstudiums des Klägers hat das LBV in der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 18. August 2011 in vollem Umfang anerkannt. Sie hat ihr Ermessen somit bereits ausgeübt. Deshalb ist hierzu keine neue Entscheidung erforderlich. Diese Ermessensausübung dürfte dabei auch rechtmäßig und geboten sein. Die vorgeschriebene Ausbildung ist regelmäßig als ruhegehaltfähig anzuerkennen, soweit nichts entgegensteht. Ein „freies Ermessen“ ist bei Laufbahnbeamten und anderen Fällen, in denen eine bestimmte Ausbildung durch Rechtsvorschriften vorgegeben ist, nicht eröffnet.
133Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9/08 –, NVwZ-RR 2009, 345 f. (auch Juris, Rn. 14 f.).
134Ein abgeschlossenes Hochschulstudium ist für einen Univ.-Prof. unabdingbar (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulgesetz NRW – HSchG). In einem solchen Fall wäre eine andere Ermessensentscheidung als deren Anerkennung regelmäßig ermessensfehlerhaft.
135Das LBV hat sein Ermessen bereits ausgeübt und die Zeit des Hochschulstudiums voll (im reduzierten Maximalumfang von drei Jahren) berücksichtigt, unabhängig von einer Vergleichsberechnung im Hinblick auf andere Versorgungsleistungen, die der Kläger erhält. Dies ist auch zutreffend: Denn bei der Ermessensausübung über die Anrechnung von im Ermessen stehenden Vordienstzeiten ist zu beachten, dass nur diejenigen Vordienstzeiten im Ermessenswege durch Vergleichsberechnung „gekürzt“ werden dürfen, in denen auch Versorgungsansprüche erworben wurden. Dies setzt regelmäßig voraus, dass in der Vordienstzeit, um die es geht, überhaupt ein Entgelt bezogen und entsprechend in ein Versorgungssystem „eingezahlt“ wurde. Beim Hochschulstudium ist dies nicht der Fall. Dessen (meist: Minimal-)Berücksichtigung in gesetzlichen Alterssicherungssystemen reicht hierfür nicht aus. Wollte man dies anders behandeln, müsste man ermitteln, welcher Anteil der anderen Versorgungsansprüche auf Studienzeiten zurückgeht und könnte lediglich im Hinblick auf diesen Teil-Versorgungsanspruch eine Vergleichsberechnung durchführen.
136Das Studium dürfte deshalb – wie bereits geschehen – ohne Vergleichsberechnung mit der Maximalzeit von drei Jahren als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sein. Eine abweichende Entscheidung hierüber wäre für das LBV nur unter den Voraussetzungen des §§ 48, 49 VwVfG möglich.
1373. Promotion
138Das LBV hat in allen bisherigen Bescheiden über Versorgungsbezüge und Festsetzungen von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für die Vorbereitung der Promotion des Klägers einen Zeitraum von zwei Jahren (3. Juli 1966 bis 2. Juli 1968) berücksichtigt. Dies entspricht § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (LBeamtVG identisch). Die Anrechnung ist zwingend, wie der Wortlaut zeigt („Als ruhegehaltfähig gilt auch ...“). Bei zwingender Anrechnung ist eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung von aus Vordienstzeiten stammenden anderen Versorgungsleistungen nicht möglich, weil Ermessen als „Einfallstor für die Kürzung“ nicht eröffnet ist. Die zwei Jahre der Vorbereitung der Promotion des Klägers an der Universität X. stehen deshalb nicht zur Disposition durch Vergleichsberechnung.
1394. Habilitation
140Das LBV hat über die Berücksichtigung der Zeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen des Klägers an der Universität X. zu entscheiden. Diese Zeit wird von § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG erfasst.
141Nach dieser Vorschrift, die im BeamtVG Fassung 31. August 2006 und dem LBeamtVG identischen Inhalt hat, kann die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig.
142Das LBV hat bisher keine Einwände gegen die Berücksichtigung von drei Jahren erhoben. Da der Kläger durch den Erlass des österreichischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung mit Wirkung vom 2. April 1986 habilitiert worden ist, erstrecken sich 3 Jahre auf die Zeit vom 3. April 1983 bis 2. April 1986. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine geringere Mindestzeit in der Habilitationsordnung festgelegt ist. Die Dauer der Habilitationsarbeiten des Klägers für die Erstellung seiner „Habilitationsschrift zu ausgewählten Bereichen der Literatur und Geschichte Japans“ ist erkennbar auch nicht unter drei Jahren geblieben. Eine kürzere Berücksichtigung durch das LBV aufgrund seiner Ermessensausübung wirkt sich im Ergebnis nicht aus, da der Kläger in der gesamten Zeit von Mai 1972 bis August 1993 Beamter der Universität X. war und dort besondere Fachkenntnisse erworben hat (§ 11 Nr. 2, § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG). Was das LBV nicht als Habilitationszeit berücksichtigt, würde dann nach den genannten Normen Berücksichtigung finden können.
143Die Berücksichtigung der Habilitationszeit steht im Ermessen des Versorgungsträgers („kann berücksichtigt werden“). Das LBV hat bisher im Grundsatz nicht erkennen lassen, was dagegen spräche, diese drei Jahre auch anzuerkennen, mit Ausnahme des Umstandes, dass der Kläger in dieser Zeit Bundesbeamter in Österreich an der Universität X. war und über einen Pensionsanspruch verfügt, der auch auf diese Zeit zurückgeht. Im Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 hatte das LBV aufgrund des überholten Minister-Erlasses die Zeit wegen zu erwartender ausländischer Versorgung vollständig abgelehnt. Im Klageverfahren ist es dann wieder zu seiner Position zurückgekehrt, die dem Bescheid vom 5. März 2009 zugrunde lag: Es stellt eine Vergleichsberechnung an, die ermittelt, wie hoch die Versorgungsbezüge aus dem nordrhein-westfälischen Beamtenverhältnis sein dürfen, um gemeinsam mit den ausländischen (hier österreichischen) und sonstigen Versorgungsleistungen die Höchstgrenze im Sinne von § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht zu übersteigen („höchster erreichbarer Versorgungsbezug“). Sodann werden Vordienstzeiten in einem Umfang anerkannt, welcher dazu führt, dass die Versorgungsbezüge aus dem nordrhein-westfälischen Beamtenverhältnis möglichst genau so hoch sind, wie es die Vergleichsberechnung mit dem „höchsten erreichbaren Versorgungsbezug“ vorgibt. Dabei wird der Ruhegehaltssatz über die Ermessensausübung hinsichtlich der Vordienstzeiten so gesteuert, dass der Beamte in der Summe seiner nordrhein-westfälischen Versorgungsbezüge und der ausländischen Versorgungsbezüge keinesfalls weniger als den Betrag der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG erhält.
144Diese Ermessensausübung ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO rechtmäßig. Sie entspricht Sinn und Zweck der Ermessensermächtigung und überschreitet die Grenzen des Ermessens nicht.
145Die §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG verfolgen den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Es geht mithin insoweit nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um die annähernde Gleichstellung der Versorgung mit derjenigen eines sog. „Nur-Beamten“. Vor diesem Hintergrund steht eine Ermessenspraxis mit den Anrechnungsvorschriften in Einklang, die eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber „Nur-Beamten“ zu vermeiden sucht. Eine Ermessenspraxis, die demgegenüber auf eine Schlechterstellung gerichtet ist, widerspricht den §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. In die Ermessensausübung kann allerdings einbezogen werden, ob Beamte durch die von den Anrechnungsbestimmungen erfassten vordienstlichen Tätigkeiten eine weitere, der Altersversorgung dienende Leistung erworben haben. Es entspricht grundsätzlich dem gesetzlichen Zweck der versorgungsrechtlichen Gleichstellung, die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten abzulehnen, soweit die Beamten durch die Doppelanrechnung der Zeiten in zwei Versorgungssystemen bessergestellt würden als „Nur-Beamte“. Der Gesetzeszweck wird demgegenüber verfehlt, wenn Vordienstzeiten wegen einer anderen Versorgungsleistung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, obwohl die dadurch herbeigeführte Ruhegehaltseinbuße die andere Leistung übersteigt. Rechtmäßig (und regelmäßig auch zweckmäßig) ist insofern eine Vergleichsberechnung, wie sie von Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV (und entsprechend in den Verwaltungsvorschriften zu § 12 und § 67 BeamtVG) vorgesehen ist.
146Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 –, BVerwGE 135, 14 ff., und vom 16. Juli 2009 – 2 C 43.08 –, NVwZ-RR 2009, 848 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 1971/09 –, www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 3 A 1068/12 – (soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht).
147Eine Vergleichsberechnung darf nur in Bezug auf solche Vordienstzeiten erfolgen, die zum einen im Ermessen stehen und in denen der Beamte zum anderen Versorgungsanwartschaften erworben hat.
148Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a. a. O., Juris, Rn. 15.
149Insofern darf eine andere Versorgungsleistung nur in Bezug auf diejenige im Ermessen stehende Vordienstzeit in eine Vergleichsberechnung eingestellt werden, in der die Anwartschaft auf diese konkrete Versorgungsleistung erworben wurde. Versorgungsansprüche, die aus Zeiten stammen, die nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, dürfen nicht in eine solche Vergleichsberechnung einfließen. Soweit Zeiten teilweise berücksichtigt werden sollen oder können, ist zu prüfen, ob auch in jenen Zeiten erworbene Versorgungsansprüche nur anteilig in eine Vergleichsberechnung einfließen.
150Nach diesen Maßstäben gilt:Der Kläger war in der Zeit der Habilitation, um die es hier geht – wie in der gesamten Zeit von Mai 1972 bis zu seiner Ernennung zum Univ.-Prof. durch das beklagte Land – österreichischer Bundesbeamter an der Universität X. . Er hat dort bis zu seiner Freistellung Gehalt bezogen und es wurden Beiträge für ihn bei der Versorgungsanstalt öffentlich Bediensteter (VÖB) eingezahlt. Als er dann mit der Ernennung in NRW aus dem österreichischen Beamtenverhältnis ausscheiden musste, wurde er in der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nachversichert. Er hat damit einen Pensionsanspruch gegenüber der PVA, welcher auf die Zeit als Beamter an der Universität X. zurückgeht. Die Zeit der Habilitation im österreichischen Beamtenverhältnis (und die sonstige Zeit an der Universität X. als Beamter) darf damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einer Vergleichsberechnung in der geschehenen Weise unterzogen werden. (Die Ausführungen beziehen den übrigen Zeitraum als Beamter an der Universität X. ein, soweit dessen Berücksichtigung als ruhegehaltfähig im Ermessen steht, siehe dazu unten Ziff. 6.)
151Die Vergleichsberechnung in der geschehenen Weise ist – von ihrer durch die Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Grundstruktur her – ermessensfehlerfrei: Als Höchstgrenze (nach dem Gedanken des § 55 Abs. 2 BeamtVG) ist ein Höchst-Ruhegehalt von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe C 4 (Univ.-Prof., alte Besoldungsordnung C) zugrunde gelegt worden. Der Höchstruhegehaltssatz wäre offensichtlich das Ergebnis, wenn auch die Zeiten des Klägers von 1960 bis 2008 berücksichtigt würden, die dem Grunde nach hierfür in Betracht kommen. Vom daraus folgenden Höchst-Ruhegehalt sind die anderen Versorgungsleistungen des Klägers abgezogen worden.Das LBV hat dabei ohne Ermessensfehler auch die DRV-Rente des Klägers, die auf die Zeit der Lehrstuhlvertretung in C. im Angestellten-Verhältnis vom 1. September 1988 bis zum 28. Juni 1994 zurückgehen dürfte, in die Vergleichsberechnung einbezogen. Es ist zulässig, auch eine Rente, die Gegenstand einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG sein könnte, bei der Ermessensausübung über Vordienstzeiten in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Das betragsmäßige Ergebnis ist insofern für den Beamten gleich.
152OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., Juris Leitsätze 4 und 5, sowie Rn. 64 ff.
153Sodann ist die PVA-Pension des Klägers – gemeinsam mit der DRV-Rente – von der Höchstgrenze abzuziehen. Der Ansatz des LBV, im Hinblick darauf, dass die PVA ihren Pensionären im Jahr 14 Monatsbeträge zahlt, den Monatsbetrag der PVA mit 14 zu vervielfältigen und sodann durch 12 zu teilen, begegnet keinen Bedenken. So wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag erzielt, der gleichbleibend in der EDV berücksichtigt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein Nachteil entsteht, im Vergleich zu der Berechnungs-Methode, die die jeweiligen Zahlbeträge in dem Monat, in dem sie anfallen (z. B. als „Weihnachtsgeld“ im November oder Dezember eines Jahres), berücksichtigt. Der Kläger hat hiergegen auch keine Einwände erhoben.
154Als Monatsbetrag (der mit 14/12 zu multiplizieren ist) ist dabei der von der PVA mit ihrem Schreiben vom 23. August 2013 mitgeteilte Betrag von 1170,26 Euro für den Stichtag 1. Dezember 2007 (nach dem Vollenden des 65. Lebensjahres durch den Kläger am 15. Oktober 2007) anzusetzen.
155Insofern ist es zutreffend, dass das LBV einen Brutto-Betrag in seine Berechnungen einstellt. Die PVA-Pension unterliegt – wie Ruhegehalt deutscher Beamter in der Bundesrepublik auch – der nachgelagerten Besteuerung und insofern einem Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuer-Abzug. Die Versorgungsbezüge werden jedoch als Brutto-Bezüge berechnet. Ruhensregelungen werden ebenfalls anhand von Brutto-Bezügen durchgeführt, z. B. für den Fall, dass neben einem eigenen Ruhegehalt eine Hinterbliebenenversorgung aus einem Beamtenverhältnis zusteht. Die ermittelte Höchstgrenze entsprechend § 55 Abs. 2 BeamtVG in der Vergleichsberechnung ist ebenfalls ein Bruttobetrag. Insofern ist es allein folgerichtig, auch die bei der Vergleichsberechnung berücksichtigten anderen Versorgungsleistungen als Brutto-Leistungen in die Berechnung einzubeziehen.
156Der von der PVA mitgeteilte Betrag ist vom LBV bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen, auch wenn er hinter dem tatsächlichen Betrag zurückbleibt. Die PVA hat den Betrag von 1170,26 Euro auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt als fiktiven Betrag, der sich ergäbe, wenn die Beträge für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1993 nicht berücksichtigt würden. Die Beträge für diese Zeit sind nach der Überzeugung des Gerichts vom Kläger selbst aufgebracht worden und als freiwillige Beiträge anzusehen. Sie sind nach dem Rechtsgedanken des § 55 Abs. 4 BeamtVG bei der Vergleichsberechnung außer Betracht zu lassen. Ansprüche, die der Beamte durch Vorsorgemaßnahmen „aus eigenen Mitteln“ und aufgrund eigener, freiwilliger Entscheidung erworben hat, dürfen bei der Ermessensentscheidung über Vordienstzeiten nicht nachteilig berücksichtigt und nicht in eine Vergleichsberechnung eingestellt werden,
157vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a. a. O., Juris Rn. 28.
158Das LBV hat diesen grundsätzlichen Ansatz und die Einordnung der Beträge für die genannte Zeit als freiwillig im Laufe des Verfahrens akzeptiert. Es bestanden jedoch für das LBV Schwierigkeiten mit der Ermittlung der Pensionshöhe, die ohne die als freiwillig anzusehenden Beträge gegeben wäre.
159Dem liegt zugrunde: Der Kläger hatte den Auftrag des MWF NRW angenommen, in der Zeit ab 1. September 1988 an der Universität C. die Vertretung des Lehrstuhls des für Forschungszwecke abwesenden Univ.-Prof. Dr. L. zu übernehmen, der auch Direktor des Japanologischen Seminars war. Dies führte der Kläger fort bis er am 29. Juni 1994 auf eben diesen Lehrstuhl berufen und zum Univ.-Prof. (C 4) beim beklagten Land ernannt wurde. Da er zu Beginn dieses Zeitraumes in Österreich in einem unbefristeten („definitiven“) Beamtenverhältnis als Bundesbeamter an der Universität X. stand und eine Rückkehr nach X. nach Abschluss der Lehrstuhlvertretung nicht unwahrscheinlich war, ging es um die Frage, wie dienstrechtlich und versorgungsmäßig mit dieser Abwesenheit umzugehen war. Für den Umstand, dass der Kläger seine Dienstpflichten in X. nicht mehr ausüben konnte, hielt das österreichische Dienstrecht Möglichkeiten der Beurlaubung vor, die es dem Kläger ermöglichten, später zurückzukehren und das sichere Beamtenverhältnis fortzuführen. Klar war insofern, dass der Kläger ohne Dienstleistung in X. auch keine Bezüge von dort erhielt. Die Beurlaubung ohne Bezüge hatte der Kläger ab dem 1. Januar 1989 begonnen. Zum 31. März 1994 ließ er sich im Hinblick auf die zu erwartende Ernennung in NRW aus dem Beamtenverhältnis in Österreich entlassen. Jedoch existierten nach dem damals geltenden österreichischen Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zwei Möglichkeiten der Beurlaubung in einem Fall wie dem des Klägers: Beim sog. Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 hätte der Kläger keine Bezüge erhalten, es hätten keine Beiträge zur Versorgungsanstalt öffentlich Bediensteter (VÖB) geleistet werden müssen und dementsprechend wäre eine „Lücke“ im „Versicherungsverlauf“ bzw. der Dienstzeit des Klägers im Versorgungssystem der österreichischen Beamten (VÖB) eingetreten. Da der Kläger diese Versorgungslücke vermeiden wollte, entschied er sich zu der zweiten Alternative für eine Beurlaubung, der sog. Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, in der die Zeit der Freistellung/Beurlaubung ruhegehaltfähig ist und Versorgungsanwartschaften auch für diese Zeit entstehen. Dies wird nur möglich, indem auch in der Zeit der Freistellung Pensionsbeiträge zur VÖB gezahlt werden. Da der österreichische Dienstherr in dieser Zeit keine Dienstleistung erhält und keine Bezüge gezahlt werden, liegt es dann beim Beamten, die Beiträge für die Versorgungsanwartschaft für diese Zeit an die VÖB aufzubringen. Insofern hatte der Kläger eine entsprechende Entscheidung (zugunsten besserer Vorsorge, zur Vermeidung einer Versorgungslücke) getroffen. Dafür musste er einen Betrag von 289.346,40 Österreichischen Schilling (öS) zahlen. Er tat dies Ende des Jahres 1994 bzw. Anfang 1995, indem er in vier Teilzahlungen den genannten Betrag an die Quästur (wohl: Kasse) der Universität X. leistete. Dieser Betrag ging dann – ob über die VÖB oder unmittelbar – jedenfalls im Ergebnis an die PVA als „Nachversicherungs-Betrag“ für den Kläger nach dessen Entlassung.
160Diese Umstände lassen sich nachvollziehbar und zweifelsfrei aus den vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bzw. im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen sowie seinen ins Einzelne gehenden Angaben entnehmen.
161Das Gericht sieht die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. März 1994 als freiwillig im Sinne von § 55 Abs. 4 BeamtVG, was auch bei der Ermessensausübung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu beachten ist. Nach § 55 Abs. 4 BeamtVG sind die Anteile von Versorgungsleistungen aus der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG herauszunehmen (außer Betracht zu lassen), die auf freiwillige Leistungen des Betroffenen zurückgehen. Der Grundgedanke ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene „Pflicht-Vorsorge“ im Zusammenhang mit Arbeits- oder Dienstverhältnissen der Ruhensregelung unterworfen wird. Dasjenige, was der Beamte an Leistungen aus freiwilligen Vorsorge-Entscheidungen erhält, wird nicht erfasst. Dies ist auch einsichtig, weil derjenige, der freiwillig vorsorgt (z. B. im häufigen Beispiel privater freiwilliger Altersvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten: in eine Kapitallebensversicherung einzahlt), nicht durch Anrechnung dieser Leistung auf eine Beamtenversorgung schlechter gestellt werden darf als derjenige, der sein Einkommen restlos verbraucht.
162Dem Kläger ist auch uneingeschränkt darin zu folgen, dass seine Zahlungen an die Quästur der Universität X. , ohne die es nicht zur Übertragung dieser Beiträge (in der entsprechenden Höhe) an die PVA gekommen wäre, im Ursprung freiwillige Zahlungen waren. Sie waren zwar dann, als sie versicherungstechnisch wirksam wurden und bei der PVA eingingen „Pflichtbeiträge“ aus „deckenden Arbeitsverhältnissen“. Dies ist aber die Folge aus dem vom Kläger gewählten Modell der Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 statt des Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979. Seine Grundentscheidung für die Freistellung war freiwillig und er zahlte die Beiträge allein. Es gab insofern keinen „Arbeitgeber- bzw. Dienstherrn-Anteil“. Die Angaben der PVA X. gegenüber dem LBV im Widerspruchsverfahren in deren Schreiben vom 12. Juni 2009 und vom 8. Juli 2009, die zu der Einschätzung des LBV im Vorverfahren führten, sind in diesem Zusammenhang aus dortiger Sicht zwar richtig, treffen den wahren Sachverhalt jedoch nicht. Für die PVA X. war es tatsächlich nicht erkennbar, dass der Kläger hier freiwillige Eigenbeiträge geleistet hatte. Aus ihrer Sicht kamen die gesamten Beträge auf dem Versicherungskonto des Klägers von der VÖB bzw. der Universität X. als (im Sprachgebrauch der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung) „Pflichtbeiträge“. Die Einordnung als im Ursprung freiwillig lässt sich erst den vom Kläger beigebrachten Unterlagen und seinem umfassenden und den gesamten Vorgang nebst allen Überlegungen und Motiven substantiierenden Vortrag entnehmen. Hiernach hat der Kläger in der Tat – wie er stets vertreten hat – „Doppelvorsorge“ betrieben, wobei der österreichische Teil als freiwillig einzuordnen ist, da er in der Bundesrepublik im Angestelltenverhältnis als Lehrstuhlvertreter an der Universität C. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten (früher BfA, nunmehr DRV) zu leisten hatte.
163Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Einzelrichter die Anfrage an die PVA X. vom 22. Juli 2013 gerichtet. Die PVA X. hat unter dem 23. August 2013 mitgeteilt, unter Außerachtlassung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. August 1993 stehe dem Kläger zum Stichtag 1. Dezember 2007 eine monatliche Brutto-Pension von 1170,26 Euro zu. Dies ist nach den obigen Erwägungen vom LBV zu berücksichtigen. Soweit der Kläger hierzu weitergehende Erkenntnisse oder abweichende Angaben erhält bzw. beibringt, so wird das LBV zu entscheiden haben, ob und wie es diese berücksichtigt. Aus jetziger Sicht ist dies die beste und dem Sachverhalt am ehesten gerecht werdende Information über die Höhe der Pension des Klägers von der PVA, die sich ohne seine auf freiwilliger Entscheidung beruhenden Beiträge in der Zeit der Lehrstuhlvertretung in C. ergäbe.
1645. Dozentenzeit nach Habilitation
165Die Zeit nach dem Abschluss der Habilitation an der Universität X. als Hochschuldozent hat das LBV bereits „dem Grunde nach“ als ruhegehaltfähig anerkannt (für einen Zeitraum 3. April 1986 bis 31. August 1988). Es will diese Zeit jedoch im Ermessenwege der Vergleichsberechnung im Hinblick auf andere Versorgungsleistungen unterziehen. Dies wäre rechtswidrig.
166Die Zeit vom 3. April 1986 bis 31. August 1988 ist als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Eine Vergleichsberechnung ist insofern ausgeschlossen, auch wenn der Kläger auch in dieser Zeit Versorgungsanwartschaften in der VÖB – später übertragen in die PVA – erworben hat.
167Die zwingende Berücksichtigung als ruhegehaltfähig ergibt sich aus § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
168Nach dieser Vorschrift ist auch die Zeit ruhegehaltfähig, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben.Der anzuerkennende Zeitraum beginnt hier mit dem 3. April 1986, weil dem Kläger mit dem Erlass des österreichischen MWF vom 2. April 1986 wirksam die Lehrbefugnis (nach erfolgreicher Habilitation) erteilt worden ist. Zugleich ist dort gemäß § 36 Abs. 7 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes vom 11. April 1975 „festgestellt“ worden, dass der Kläger dem Institut für Japanologie an der Universität X. angehört. Da die Zeit ab dem 1. September 1988 bereits wegen der Lehrstuhlvertretung an der Universität C. gemäß § 10 BeamtVG berücksichtigt wird (und Doppelberücksichtigungen von Dienstzeiten regelmäßig ausgeschlossen sind, vgl. oben), endet die hier in Betracht kommende Zeit mit dem 31. August 1988. Es geht mithin um ca. 2 Jahre, 5 Monate.
169Für diesen Zeitraum sind die Voraussetzungen im Wesentlichen unproblematisch, da der Kläger als späterer Professor nach der Habilitation am 2. April 1986 dem Lehrkörper der Universität X. angehörte, wie das österreichische BMWF mit seinem Erlass vom 2. April 1986 auch förmlich festgestellt hat. Der Kläger hat dort tatsächlich gelehrt und geforscht, wobei dies erkennbar den Mittelpunkt seines beruflichen Wirkens ausmachte, also auch – ohne dass die Vorschrift dies ausdrücklich erforderte – „hauptberuflich“ erfolgte. Soweit ersichtlich, hat der Kläger seine volle Arbeits- und Schaffenskraft in diese Tätigkeit investiert.
170Zweifelhaft kann (und so sieht es auch das LBV) nur sein, ob es sich bei der Universität X. um eine „Hochschule“ im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG handelt. Dies ist der Fall.
171Das Gericht geht davon aus, dass auch eine Mitgliedschaft im Lehrkörper einer ausländischen Hochschule nach der Habilitation von § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfasst wird.
172Anders OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1995 – 12 A 2270/92 –, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung Teil C, II 1.6 Nr. 1 (Juris); Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., § 67 Rn. 29; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 67 Rn. 17.
173Dies ergibt sich anhand einer Auslegung, bei der vorrangig das Verständnis nach dem Wortlaut durch Erwägungen zu Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt wird.
174Der Wortlaut spricht dafür, auch Zeiten der Zugehörigkeit von späteren Professoren zum Lehrkörper im Ausland befindlicher Hochschulen nach der Habilitation in § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einzubeziehen. Eine irgendwie geartete Einschränkung in Bezug auf den Ort des Sitzes der Hochschule ist nicht erkennbar.
175Der systematische Bezug zu § 67 Abs. 1 BeamtVG kann nicht dazu führen, dass nur – wie dort – Hochschulen nach deutschem Hochschulrecht von § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfasst werden. Für Abs. 1 der Vorschrift ist dies klar, da nur die im deutschen Beamtenverhältnis als Professor (usw.) stehenden Personen im Ruhestand eine Versorgung nach deutschem Beamtenversorgungsrecht erwarten können. Zu beamteten Professoren nach deutschem Beamtenrecht werden nur diejenigen ernannt, die im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherrn stehen und in diesem Dienstverhältnis an (deutschen) Hochschulen beschäftigt sind. Insofern ist auch eine Auslegung, die an den Hochschulbegriff des Hochschulrechts (ob nach Hochschulrahmengesetz – HRG – oder landesrechtlichen Universitätsgesetzen o.Ä.) anknüpft, sinnvoll. Der „nationale Bezug“ des Hochschulbegriffs in § 67 Abs. 1 BeamtVG ist offensichtlich und folgt aus der Natur der Sache. Dies ist bei Abs. 2 der Vorschrift nicht in gleicher Weise der Fall.Auch der systematische Bezug zu anderen Vorschriften zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten kann nicht derart verstanden werden, dass dies deutlich dafür spräche, ausländische Hochschulen aus dem Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auszuschließen. Der vom OVG NRW,
176im Urteil vom 25. Januar 1995, a. a. O., Juris Rn. 3,
177gezogene Schluss, im BeamtVG bestehe der Grundsatz, dass Dienstzeiten bei einem ausländischen Dienstherrn nur ruhegehaltfähig sein könnten, wenn dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen sei (wie in § 11 Nr. 2 BeamtVG) und es bei § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG an einer solchen dem Wortlaut zu entnehmenden Zulassung fehle, ist nicht zwingend. Für den Sonderfall der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst (also im Beamtenverhältnis) mag dies gelten, wie § 11 Nr. 2 BeamtVG zeigt. Hinsichtlich anderer Tatbestände, die zur Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig führen können, gilt dies jedoch nicht, wie auch der Fall des Klägers zeigt: Eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung – wie ein Hochschulstudium – kann auch im Ausland absolviert werden und als ruhegehaltfähig nach § 12 Abs. 1 BeamtVG anerkannt werden – im Fall des Klägers sein Studium der Japanologie an der Universität in X. . Die Vorbereitung der Promotion als Voraussetzung der Ernennung zum Univ.-Prof. kann ebenfalls im Ausland stattfinden und diese Zeit nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig gelten – beim Kläger ebenfalls an der Universität in X. . Auch die Zeiten für die Vorbereitung der Habilitation (§ 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) und des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse (§ 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG) sind auch bei im Ausland verbrachten Zeiten potentiell ruhegehaltfähig – beim Kläger wiederum komplett an der Universität in X. , bzw. auch in Japan. Weder § 12 Abs. 1 BeamtVG, noch die Tatbestände in § 67 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 oder Satz 4 BeamtVG enthalten irgendwelche Hinweise auf die Möglichkeit, diese Zeiten auch im Ausland anzuerkennen. In systematischer Hinsicht ist die im Wortlaut erkennbare Möglichkeit der Ableistung von Dienstzeiten im Ausland, wie § 11 Nr. 2 BeamtVG es enthält, eher eine Ausnahme, denn die Regel. Dem Fehlen solcher Hinweise in § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist mithin nichts zu entnehmen, was gegen die Einbeziehung von Dozentenzeiten nach der Habilitation an ausländischen Hochschulen spricht.Wie die Vita des Klägers und deren versorgungsrechtliche Behandlung bzw. Einordnung in die Tatbestände über ruhegehaltfähige Vordienstzeiten im BeamtVG – nach den bisherigen Entscheidungen und Stellungnahmen des LBV – zeigen, spricht vielmehr systematisch Einiges dafür, auch eine an einer ausländischen Hochschule verbrachte Dozentenzeit nach der Habilitation als ruhegehaltfähig nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einzuordnen. Denn das Studium des Klägers an der Universität in X. ist ruhegehaltfähig nach § 12 Abs. 1 BeamtVG; die Zeit der Vorbereitung der Promotion an der Universität in X. gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG; die Zeit für die Erarbeitung der Habilitation an der Universität in X. gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG; und die übrige Zeit von Mai 1972 bis August 1988, in der der Kläger an der Universität in X. als Universitäts-Assistent, Universitäts-Lektor und Universitäts-Oberassistent beschäftigt war, ist entweder als Zeit im ausländischen öffentlichen Dienst (§ 11 Nr. 2 BeamtVG) oder solche des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG gewürdigt worden. Weil die genannten Tatbestände keine Hinweise im Wortlaut enthalten, die eine Berücksichtigung von Zeiten im Ausland besonders hervorheben, sondern vielmehr insofern neutral formuliert sind, streitet dies für ein insofern ebenfalls indifferentes Verständnis des Begriffs „Hochschule“ in § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, welches nicht danach unterscheidet, ob die Hochschule in der Bundesrepublik oder im Ausland liegt.
178In historischer Hinsicht ist festzustellen, dass vor 1985 das BeamtVG keine Vorschrift zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten der Professoren und des übrigen beamteten Hochschulpersonals enthielt, mit Wirkung vom 23. November 1985 aber § 67 BeamtVG a.F. eingefügt wurde, der in Abs. 2 Satz 1 eine Regelung enthielt, die mit der hier anwendbaren Fassung (inhaltsgleich BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 und das LBeamtVG) identisch war. Eine im Wortlaut erkennbare Konkretisierung zur „Hochschule“, die eine Beschränkung auf Hochschulen „in Deutschland“ oder „nach deutschem Hochschulrecht“ nahe legen würde, war damals (wie heute) nicht enthalten. Gesetzeshistorische Erwägungen führen somit nicht weiter, sprechen jedoch nicht gegen ein Verständnis, das auch ausländische Hochschulen in § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einbezieht.
179Letztlich geben Überlegungen zu Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG den Ausschlag. Eine den Gesetzeszweck einbeziehende Auslegung fordert die – durch Wortlaut, Systematik und Gesetzesgeschichte nicht ausgeschlossene – Erfassung von Zeiten im Lehrkörper einer ausländischen Hochschule nach der Habilitation durch § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.
180Der Zweck dieser Vorschrift über die – gebundene, nicht im Ermessen stehende – Einbeziehung von Zeiten nach der Habilitation im Lehrkörper einer Hochschule entspricht zunächst dem Zweck, der allen Vorschriften über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zugrunde liegt und der oben dargestellt wurde: Den Beamten, der nicht „mit 18“ in den öffentlichen Dienst als Beamter eintrat und in diesem Rahmen Ausbildung, Anwärterzeit und eine gesamte Laufbahn bis zum Altersruhestand absolvierte, sondern aus dem Gesetz im Einzelnen zugrunde liegenden Gründen später in das Beamtenverhältnis eintritt, mit dem vorgenannten „Nur-Beamten“ annähernd gleichzubehandeln. Der Gesetzgeber entscheidet insofern allein, was aus seiner Sicht die Verzögerungen beim Beginn eines Beamtenverhältnisses sind, die der Gesetzgeber dann ausnahmsweise, obwohl nicht in dem betreffenden Beamtenverhältnis verbracht, als ruhegehaltfähig einstuft, bzw. dem Dienstherrn zur Anerkennung nach Ermessen zuordnet. Insofern liegt dieser Zweck auch den in § 67 Abs. 2 BeamtVG niedergelegten Tatbeständen zugrunde.Speziell mit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verfolgte der Gesetzgeber denselben Zweck, wie mit der Vorgängervorschrift in § 106 Abs. 3 BBG a. F., der darin liegt, die regelmäßig spätere Berufung der Hochschullehrer in das Beamtenverhältnis auszugleichen. Das gilt auch für § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.
181Vgl. Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 67 Rn. 28
182Spezielle, davon abweichende Absichten des Gesetzgebers bei der Einfügung des § 67 Abs. 2 BeamtVG in das Beamtenversorgungsrecht im Jahr 1985 sind nicht ersichtlich,
183BTDr. 7/2505 (5.54), zitiert nach Zahn/Bauer, a. a. O., Rn. 28.
184Die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Normzwecke sind auch nicht nur konkret durch den Gesetzgeber vorgegeben – sollten „subjektive“ Zwecke bekannt sein, sind sie natürlich zu würdigen -, sondern sie sind durch das Gericht – „objektiv“ – zu ermitteln. Speziell § 67 Abs. 2 BeamtVG dient, wie oben erläutert, dazu, die besondere Gruppe des wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulpersonals – besonders der Professoren – in Bezug auf ruhegehaltfähige Vordienstzeiten zu begünstigen und soweit möglich, den „Nur-Beamten“ annähernd gleichzustellen.
185Dabei ist zu berücksichtigen: Professoren sind keine „Laufbahnbeamten“. Vorgezeichnete Laufbahnen existieren für sie nicht. Für die Universitätsprofessoren (und auch andere Professoren) sind Einstellungsvoraussetzungen in den Universitäts- oder Hochschulgesetzen niedergelegt, denen sich Minimal-Anforderungen (letztlich auf sehr hohem Bildungs- bzw. akademischem Niveau) entnehmen lassen (wie Hochschulabschluss, Promotion, Habilitation oder Äquivalent nach neuerem Hochschulrecht). Für die Gruppe der Fachhochschul-Professoren, die sich durch besondere praktische Erfahrungen, verbunden mit wissenschaftlicher Qualifikation auszeichnen, entfällt die akademische Qualifikation der (traditionellen) Habilitation oder der wissenschaftlich-akademischen Äquivalent-Leistungen. Sie müssen herausragende praktische Erfahrungen und Kenntnisse erworben haben. Bei allem sind Professoren – besonders Universitätsprofessoren – Spitzenkräfte ihrer Fachgebiete, die bereits herausragende Leistungen in Forschung und Lehre (bzw. im praktischen Bereich) erbracht haben und in ihrem Tätigkeitsfeld weiter entsprechende Leistungen erwarten lassen. Sie bilden sich eigenständig und eigeninitiativ, ohne klare Vorgaben über eine Laufbahn oder einen Ausbildungsgang, über Jahre bis auf das „professorale“ Niveau aus und fort: mit einem Hochschulstudium, gegebenenfalls Zweitstudium, typischerweise nicht als „Schmalspur“-Studium, sondern mit Blick „über den Tellerrand“ und akademischem Anspruch (und natürlich hervorragenden Ergebnissen und Noten); mit einer Promotion, die meist mit einer Tätigkeit an der Hochschule am Lehrstuhl des „Doktorvaters“/der „Doktormutter“ begleitet wird, wobei der Anteil der Arbeit für den Doktorvater Zeiten über die allein für die Promotionsleistung erforderlichen verlängert; mit einer (im traditionellen deutschen System) Habilitation, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an der Hochschule verbunden über Jahre hinweg erarbeitet wird, verbunden mit sonstigen Forschungstätigkeiten, anderen Veröffentlichungen und Tätigkeiten in der Lehre der Hochschule auf entsprechendem „sub-professoralen“ Niveau, zugleich wiederum verbunden mit der Tätigkeit für den Lehrstuhl-Inhaber (Professor), der eventuell der „akademische Lehrer“ bzw. „Habil-Vater/Mutter“ ist, was zu naturgegebenen zeitlichen Verlängerungen führt. Ist die Habilitation endlich abgeschlossen, muss sie – nach „interner Freigabe“ durch den betreuenden Professor – durch das offizielle Habilitationsverfahren der Hochschule, über das einige Zeit ins Land gehen kann. Nachfolgend ist der „Jung“-Akademiker Privatdozent – eventuell noch in einem Dienstverhältnis an der Hochschule – und sucht den „Ruf“ auf einen Lehrstuhl an einer Hochschule, um endlich zum Professor ernannt zu werden. Bis dahin können erneut Jahre vergehen, in der der Betreffende sich von Lehrstuhlvertretung zu Lehrstuhlvertretung „hangelt“, örtliche Flexibilität an den Tag legen muss und eventuell häufig nicht weiß, wo er sich im kommenden Semester (örtlich) befinden wird und mit welchem Gehalt der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Irgendwann – früher oder später – erfolgt der „Ruf“ auf einen Lehrstuhl, an irgendeinem Ort, typischerweise nicht dort, wo der Privatdozent bisher seinen (vorübergehenden) Lebensmittelpunkt hatte. Vielleicht erfolgt der Ruf aber auch nie. Dann ist derjenige Privatdozent regelmäßig nach den einschlägigen Altersgrenzen zu alt, um noch in den öffentlichen (höheren) Dienst als Laufbahnbeamter Aufnahme finden zu können, und kann sich nur um andere Tätigkeitsfelder im nicht-staatlichen Bereich bewerben, was nicht einfach ist.Dieser Zeitraum vom Schulabschluss bis zur (unsicheren) Ernennung zum Universitätsprofessor, der in den günstigsten Fällen 15 Jahre betragen mag, aber auch nicht selten 25 Jahre oder mehr erreicht, erfolgt auf Kosten und vollständig auf Risiko des Betroffenen. Es hängt neben intellektuellen und akademischen bzw. wissenschaftlichen Fähigkeiten auch von Geschick, Förderung durch Fürsprecher, und letztlich immer auch ein wenig vom Glück ab, ob und wann dies gelingt. Am Ende erhält der Dienstherr (potentiell) eine Spitzenkraft mit hervorragender wissenschaftlicher Qualifikation, Lehrbefähigung und -erfahrung, gegebenenfalls praktischer Erfahrung im Berufsleben oder im Berufsleben der Hochschule, jedenfalls mit erheblicher Lebenserfahrung und Persönlichkeit. Hierfür zahlt der Dienstherr für den/die glücklich Auserwählte/n unmittelbar – bei Universitätsprofessoren – Besoldung, früher nach Besoldungsgruppe C 4, heute W 3. Jedoch ist die Frage der Versorgung eminent. Die aktive Dienstzeit im Beamtenverhältnis bis zur Altersgrenze ist ab der Ernennung kurz, im günstigsten Fall 30 Jahre, häufig nur 20 Jahre oder weniger – im Fall des Klägers, der bei der Ernennung zum Univ.-Prof. bereits im 52. Lebensjahr stand, verblieben nur noch gut 13 Jahre. Die Universität C. (bzw. das beklagte Land, vertreten durch das MWF NRW) gewann eine international renommierte Koryphäe auf seinem Gebiet. Hier wurde sogar die eher seltene Ernennung einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit durchgeführt, welches damals noch ein gesetzlicher Ausnahmefall war. Entsprechend werden Berufungsverhandlungen mit den Betroffenen geführt, bei denen über die personelle und materielle Ausstattung der Lehrstühle und vieles mehr verhandelt wird. Vorausschauende verhandeln dann auch über die Versorgung – wie es auch der Kläger tat. Die Einstellungsbehörden können hier regelmäßig nicht entscheiden, weil sie die Anerkennung von Vordienstzeiten, die nach § 67 Abs. 3 BeamtVG bei der Einstellung erfolgen soll, nicht selbst in der Hand haben. Versprochen wird den künftigen Professoren hier regelmäßig viel – man will sie ja gewinnen. Jahre später kommt dann häufig die für Besoldung und Versorgung zuständige Behörde und entscheidet – die Haushaltssparsamkeit im Blick – regelmäßig eher restriktiv und ohne Blick auf oder Kenntnis von den Hinter- und Beweggründen der Berufung und damals relevante Qualifikationen oder Erfahrungen des Bewerbers sowie Absprachen bzw. „Zusagen“ der Einstellungsbehörde.
186All dies ist bei Ermessensentscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten von Professoren nach § 67 Abs. 2 BeamtVG zu berücksichtigen, bzw. – wenn kein Ermessensspielraum besteht – bei der Auslegung der entsprechenden Vorschriften. Der Zweck der Vordienstzeiten-Tatbestände in § 67 Abs. 2 BeamtVG liegt – noch konkreter als in den für alle Beamten geltenden Vorschriften – darin, gerade den typischerweise spätberufenen bzw. späternannten Professoren, die regelmäßig Spitzenkräfte ohne vorgeschriebene Laufbahn mit deshalb nicht immer auf das „minimal erforderliche“ reduzierten Ausbildungsgängen und Lebensläufen sind (mit „Minimal-Ausbildung“ wird man nicht Professor!), eine mit einem Nur-Beamten annähernd vergleichbare Versorgung zu ermöglichen.
187Vgl. Zahn/Bauer, a. a. O., § 67 Rn. 28.
188Sowohl bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen als auch bei der Ermessensausübung ist deshalb ein wohlwollender Maßstab anzulegen, der darauf gerichtet ist, möglichst alle für die wissenschaftlich-akademische (und sonstige relevante, gegebenenfalls z. B. bei Fachhochschul-Professoren auch die praktische) Qualifikation des Professors eine Rolle spielenden Bestandteile seines professionellen Lebensweges bis zur Ernennung als ruhegehaltfähig einzubeziehen, soweit die in § 67 Abs. 2 BeamtVG normierten Tatbestände, die außer Wehrdienst und Studium alles umfassen, was bei einem Professor anfallen kann, es zulassen. Ziel muss es sein, dass bei einem Professor am Ende ein Höchst-Ruhegehaltssatz bzw. in der Summe mit anderen Versorgungsleistungen eine Gesamt-Versorgung in Höhe der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG herauskommt.
189Dies gilt in besonderer Weise für die in § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG geregelte Zeit: Dieser Tatbestand findet Anwendung auf spätere Professoren, die nach der Habilitation (in der Zeit als Privatdozent oder bei Beschäftigung an der Hochschule als „Hochschul-Dozent“ o.Ä.) Mitglied des Lehrkörpers einer Hochschule sind. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sollen erkennbar den Fall erfassen, dass der spätere Professor in der Zeit nach der Habilitation – also zu einem Zeitpunkt, zu dem die formale Qualifikation für die Ernennung zum Professor bereits genau so vorliegt, wie zu dem Zeitpunkt, wenn die Ernennung später tatsächlich erfolgt – an einer Hochschule „wie ein Professor“ in Forschung und Lehre tätig ist. Das einzige, was zu diesem Zeitpunkt fehlt, ist die Ernennungsurkunde. Der Betroffene macht zu diesem Zeitpunkt – ohne Professoren-Status – dasselbe, was der Professor nach der Ernennung auch macht. Er sammelt insofern sogar noch (weitere) praktische Erfahrungen nach der Habilitation, die dazu führen, dass die Universität, die ihn beruft, einen Professor erhält, der bereits praktische „Professoren-Erfahrung“ nach der Habilitation gesammelt hat, ohne über den entsprechenden Status verfügt zu haben. Es gibt kaum eine andere Zeit der Tätigkeit vor der Ernennung eines Professors, bei der mehr innere Rechtfertigung besteht, sie als ruhegehaltfähig zu behandeln. Dies dürfte auch der Grund sein, dass insofern eine zwingende Anrechnung im Gesetz vorgesehen ist.
190Bei allem ist zu berücksichtigen, dass hinter den Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten im Fall von Professoren auch der Zweck steht, diesen bei den Berufungsverhandlungen (im „Wettbewerb um die besten Köpfe“) ihnen günstige Entscheidungen über ihre Vordienstzeiten in Aussicht stellen zu können. Es ist nicht im Interesse des beklagten Landes (oder der Bundesrepublik Deutschland), wenn qualifizierte Hochschullehrer aus dem Ausland nicht gewonnen werden können, weil es an der Möglichkeit der Anerkennung von Vordienstzeiten (z. B. als „de facto-Professor“ ohne Ruf an einer Hochschule im Ausland nach der Habilitation) mangelt. Bei aller Haushalts-Sparsamkeit, die ihre Berechtigung hat, müssen die Zeiten, in denen die Professoren ihre manchmal breit angelegten oder auch sehr in die Tiefe gehenden Qualifikationen – typischerweise außerhalb des Dienstes des späteren Dienstherrn – erlangt haben, auch versorgungsmäßig Berücksichtigung finden. Der Dienstherr „kauft“ den hochqualifizierten Privatdozenten (im Fall des Klägers mit ca. 32-jähriger Zeit fortwährender Erhöhung der Qualifikation ab Beginn des Hochschulstudiums) ein und muss für diese vom Dienstherrn weder organisierte noch finanzierte Zeit des Erwerbs der für die Ernennung relevanten – jedenfalls vorhandenen – Qualifikation dann versorgungsmäßig „zahlen“. Dies ist in jeder Hinsicht gerechtfertigt und deshalb bei der Auslegung der Vorschriften und (soweit Ermessen eröffnet ist) der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
191Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks von § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist kein Grund ersichtlich, dessen Anwendung auf Zeiten an deutschen Hochschulen (bzw. nach deutschem Hochschulrecht) zu beschränken. Dies zeigt der Fall des Klägers anschaulich. Es war ersichtlich kein anderer in gleicher Weise qualifizierter Japanologe an der Universität C. vorhanden, der die Lehrstuhlvertretung des Prof. Dr. L. ab dem Jahr 1988 hätte übernehmen können; Prof. Dr. L. empfahl ihn selbst (Beiakte 2, Bl. 1). Auch für die endgültige Besetzung des Lehrstuhls und die Funktion als Direktor des Japanologischen Seminars ab Juni 1994 wollten die Universität und das MWF des beklagten Landes genau den Kläger und nicht die alternativen Kandidaten; seine herausragende Qualifikation ist z. B. der Begründung des Berufungsvorschlags des Dekans der Philosophischen Fakultät der Universität C. vom 9. Juni 1993 (Beiakte 5, Bl. 6 ff.) zu entnehmen. Wenn die Zeit an der Universität in X. (in Studium, Promotion, Habilitation und der Zeit als Dozent nach Habilitation; zu den in der Zeit als Beamter an der Universität in X. gehaltenen Vorlesungen in der Zeit vom Wintersemester 1973/74 bis Sommersemester 1989 vgl. Beiakte 5, Bl. 34 f.) für die Berufung des Klägers auf den Lehrstuhl durch das beklagte Land „genügte“ bzw. Grund war, ihn anderen hochqualifizierten Bewerbern vorzuziehen, ist nicht ersichtlich, wieso eine Angehörigkeit zum Lehrkörper jener Hochschule (festgestellt mit Ministerialerlass vom 2. April 1986, auf der Grundlage des österreichischen Hochschulrechts) nicht in gleicher Weise ruhegehaltfähig sein sollte, wie eine vergleichbare Dozenten-Tätigkeit an der Universität C. (oder einer weit weniger bedeutenden anderen Hochschule in der Bundesrepublik). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die früher seltene Ausnahme vom „Deutschen-Erfordernis“ für die Einstellung als Beamter (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –: „andere wichtige Gründe“ bei Berufung von Hochschullehrern), mittlerweile deutlich relativiert ist, indem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BeamtStG nunmehr neben Deutschen auch die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in das deutsche Beamtenverhältnis berufen werden können. Da Österreich 1995 EG- bzw. EU-Mitglied wurde, war dies zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers am 29. Juni 1994 noch nicht der Fall. Insofern musste noch die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG (bzw. den Vorgängervorschriften) festgestellt werden,
192„wichtiger Grund“, wenn wegen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung des Bewerbers ein besonderes Interesse besteht, vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl., 2012, § 7 Rn. 12.
193Wenn ein „Auslands-Professor“ unbedingt berufen und ernannt werden soll, spricht regelmäßig alles dafür, dessen „de facto-Professoren“-Tätigkeit an der ausländischen Hochschule, wo die erforderliche herausragende Qualifikation erlangt wurde, als ruhegehaltfähig gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen. Soweit Staatsangehörige von EU‑Mitgliedstaaten zu Professoren an deutschen Hochschulen ernannt werden, gilt dies erst recht. Wenn Gemeinschaftsrecht fordert, auch EU-Staatsbürgern den Zugang zum Beamtenverhältnis eines Professors zu gewähren, so ist auch deren Zeit an der Hochschule im „EU-Ausland“ zu berücksichtigen.
194Die vom OVG NRW im Urteil vom 25. Januar 1995 (a. a. O.) angeführten teleologischen Erwägungen und das gefundene Auslegungsergebnis laufen den dargestellten Zwecken zuwider. Es scheint vielmehr, als ob dort – eventuell dem zu entscheidenden Einzelfall geschuldet – das Bedürfnis bestand, Missbrauch in Bezug auf die Anrechnung als ruhegehaltfähig zu vermeiden. Dies ist jedoch nicht konkreter Zweck dieser Vorschrift. Der allgemeine Zweck aller Vorschriften, insbesondere derjenigen über Vordienstzeiten, Fälle aus dem Anwendungsbereich auszugrenzen, die nach dem Normzweck nicht darunter fallen sollen, lässt sich durch sachgerechte Auslegung und präzise Anwendung erzielen. Es mag sein, dass das OVG NRW Fälle ausschließen wollte, in denen an einer nach Status und akademischer Qualität fragwürdigen ausländischen Hochschule eine Tätigkeit in geringem zeitlichen Umfang ausgeübt wurde, die es nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, dies ‑ zwingend – als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Solche Fälle sind jedoch bei der Anwendung der Vorschrift, gegebenenfalls durch sachgerechte Auslegung und Anwendung im Einzelfall, in den Griff zu bekommen. Ein Merkmal der „Hauptberuflichkeit“ der Tätigkeit, dessen Fehlen in § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG im Gegensatz zu § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG für das OVG NRW argumentativ Bedeutung hatte, lässt sich im Wege der Auslegung in Satz 1 integrieren,
195vgl. Zahn/Bauer, a. a. O., Rn. 32.
196Zudem können an den Status der ausländischen Hochschule Anforderungen gestellt werden, die deren Qualität in Forschung und Lehre sicherstellen (wie auch bei deutschen Hochschulen nicht jede private „Hochschule“ mit eventuell zweifelhaftem Ruf von § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfasst wird, weil sie nicht den hochschulrechtlichen Anforderungen entspricht). Auch das Tatbestandsmerkmal der „Angehörigkeit zum Lehrkörper“ kann genutzt werden, um Missbrauch durch gewissermaßen „nebenberufliche“ oder „pro forma“-Dozententätigkeiten nach der Habilitation auszugrenzen. Hierfür sind die entsprechenden hochschulrechtlichen und korporationsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Es ist davon auszugehen, dass die vom österreichischen BMWF mit Erlass vom 2. April 1986 „festgestellte“ Zugehörigkeit des Klägers zum Japanologischen Seminar der Universität X. gemäß §§ 36 Abs. 7, 30 Abs. 4 Österreichisches Universitäts-Organisationsgesetzes vom 11. April 1975, nicht bei „einer Semesterwochenstunde Vorlesung“, einem unbedeutenden Tutorium o.Ä. erfolgt wäre. Die „venia legendi“ bzw. „docendi“ ist dort mit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der Hochschule – bei eindeutiger Zuordnung zu einem bestimmten Institut – klar verbunden. Sollte der Umfang der Tätigkeit (nicht „hauptberuflich“, stark reduzierte Teilzeittätigkeit o.Ä.) in Frage stehen, lässt sich die Teilzeittätigkeit (wie bei allen anderen Dienstzeiten im aktiven Beamtenverhältnis oder den Vordienstzeiten auch) über eine entsprechende anteilige Berücksichtigung würdigen. Wer beispielsweise nur zu 30 % einer Vollzeitstelle tätig ist, erhält auch nur 30 % der Zeit angerechnet. Mit diesen Maßgaben lassen sich die erkennbaren, und im Einzelfall auch berechtigten Bedenken des OVG NRW ausräumen, bzw. lässt sich den dort berücksichtigten Zwecken Rechnung tragen.
197Dieses Verständnis überzeugt auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Überlegungen, ohne dass dies hier tragend ist. Der freie Verkehr von Wissenschaftlern innerhalb der EU wäre behindert, wenn der Professoren-Bewerber auf die versorgungsmäßige Berücksichtigung seiner Zeit als Dozent an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik, aber innerhalb der EU, nach der Habilitation bei der Annahme eines Rufs auf einen deutschen Lehrstuhl und Ernennung zum Professor nach deutschem Beamtenrecht verzichten müsste. Gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen und der europäischen Integration wird die hier erzielte – nach dem Wortlaut nahe liegende – Auslegung mithin ohne Weiteres gerecht. Auf eben solchen Erwägungen fußend hat das BVerwG unter Berufung auf Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 EGV (Freizügigkeit von Arbeitnehmern) entschieden, dass bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bei der Ermessensausübung nicht danach unterschieden werden dürfe, ob diese im Inland oder dem EU-Ausland (oder der Schweiz) ausgeübt worden sind,
198Urteil vom 24. September 2009, a. a. O., Juris Rn. 38 (zu den Vordienstzeiten eines „Schweizer Professors“).
199Soweit man einwenden könnte, ein diese Zeiten einbeziehendes Ergebnis ließe sich auch über § 11 Nr. 2 BeamtVG („Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst“) erzielen, so greift dies aus verschiedenen Gründen nicht durch. Zum einen eröffnet § 11 Nr. 2 BeamtVG Ermessen und lässt damit eine Vergleichsberechnung zu. Diese Verschiedenbehandlung von Bewerbern, die solche Privatdozenten-Zeiten an ausländischen Hochschulen verbracht haben, gegenüber Professoren, die dies an deutschen Hochschulen taten, ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) problematisch und bedürfte – wenn überhaupt gewollt – einer klareren Entscheidung des Gesetzgebers und einer sachlichen Rechtfertigung. Zudem ist es ein Sonderfall, dass der Kläger die Privatdozenten-Zeit an der Hochschule nach der Habilitation im Beamtenverhältnis verbracht hat. Typisch ist insofern eher eine Beschäftigung im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Dann wäre der weg der Berücksichtigung gemäß § 11 Nr. 2 BeamtVG nicht gangbar. Eine alternative Anrechnung gemäß § 11 Nr. 3 lit. a BeamtVG ist regelmäßig für die Hochschuldozentenzeit nach der Habilitation im Ausland nicht möglich, weil dies (wohl) förderlich, jedoch nicht „notwendig“ im Sinne der Vorschrift ist. Hier werden strenge Maßstäbe angelegt.
200Damit unterfällt die Zeit des Klägers als beamteter Hochschul-Dozent an der Universität in X. vom 3. April 1986 bis 31. August 1988 § 67 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG und ist ruhegehaltfähig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dort nicht hauptberuflich und mit ganzer Arbeits- und Schaffenskraft sowie auch zeitlich intensivem Engagement tätig war.
201Da die Zeit als Mitglied des Lehrkörpers einer Hochschule nach der Habilitation ruhegehaltfähig „ist“, kommt insofern eine Vergleichsberechnung nicht in Betracht.
2026. Sonstige Zeit als Beamter an der Universität X.
203Über die übrige Zeit als Beamter der Universität X. vom 1. Mai 1972 bis zum 31. März 1994 – soweit sie nicht von Ziff. 4. bis 5. in Bezug auf die Zeit der Habilitation bzw. der Zeit als Dozent im Lehrkörper der Universität X. nach der Habilitation erfasst ist – ist nach den folgenden Maßgaben zu entscheiden:
204Die Zeit fällt vom Tatbestand her, soweit ersichtlich, sowohl unter § 11 Nr. 2 BeamtVG („hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst“) als auch unter § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG („hauptberufliche Tätigkeit mit Erwerb besonderer Fachkenntnisse“). Zwar liegt die Personalakte des Klägers von der Universität X. , die hierzu hilfreich gewesen wäre, nicht vor, es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger dort (im Beamtenverhältnis!) hauptberuflich beschäftigt war. In dieser Tätigkeit, in die der Kläger erkennbar sein ganzes „Herzblut“ gesteckt hat, lag offensichtlich der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
205Dieser Zeitraum von Mai 1972 bis August 1988 fand vollständig im Beamtenverhältnis statt. Das Beamtenverhältnis lief danach zwar noch bis März 1994 weiter, jedoch in Form der Freistellung gemäß § 160 BDG 1979; zugleich war der Kläger im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land tätig, was das LBV gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig ist – mit Ausnahme des Falles des § 13 Abs. 2 BeamtVG – schon aus logischen Gründen nicht möglich. Aus dem genannten Zeitraum ist die nach den zu Ziff. 4 getroffenen Aussagen als Habilitationszeit zu berücksichtigende Zeit von drei Jahren (3. April 1983 ‑ 2. April 1986) und die Zeit als Hochschuldozent an der Universität X. nach der Habilitation vom 3. April 1986 bis 31. August 1988 auszugrenzen. Mithin bleibt der Zeitraum vom 1. Mai 1972 bis 2. April 1983, also ein Zeitraum von knapp 11 Jahren.
206Über die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Kriterien ist hier nicht viel zu sagen. Es kommt bei der Ermessensausübung im Grunde allein auf die im Ermessenswege erfolgende Berücksichtigung der österreichischen Pension von der PVA (und zugleich der DRV-Rente) mittels einer Vergleichsberechnung an. Insofern wird vollständig auf die Ausführungen zu Ziff. 4 verwiesen. Die Vergleichsberechnung ist im Grundsatz zulässig, das LBV hat einen richtigen Berechnungsmodus angewandt und es sind die neuen Zahlen von der PVA zu berücksichtigen. Das LBV ist befugt, die Ermessensentscheidung über die Zeit der Habilitation und der sonstigen Zeit als Beamter an der Universität X. (unter Ausklammerung der Zeit nach der Habilitation vom 3. April 1986 bis 31. August 1998, die nicht im Ermessen steht, siehe oben Ziff. 5.) als einheitliche Entscheidung zu treffen, weil der Pensionsanspruch gegenüber der PVA aus dieser Zeit in ihrer Gesamtheit folgt und der Kläger durchgängig österreichischer Bundesbeamter war. Es darf mithin die Zeit vom 1. Mai 1972 bis 2. April 1986 der Vergleichsberechnung unterzogen werden. Nach den bisherigen Zahlen spricht Einiges dafür, dass dieser Zeitraum unter Berücksichtigung von deutscher DRV-Rente und österreichischer PVA-Pension vollständig aus der Anrechnung herausfällt. Dies ist im Einzelnen jedoch der Ermessensentscheidung des LBV nach den dargestellten Maßgaben vorbehalten.
2077. Nebenentscheidungen
208Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 VwGO. Das beklagte Land hat die Kosten vollständig zu tragen. Es hat die angegriffenen Bescheide zu einem erheblichen Teil schon mit der Klageerwiderung aufgehoben und den Kläger insofern klaglos gestellt. Im Übrigen ist es in Bezug auf den zur Entscheidung gestellten Bescheidungsantrag über die Versorgungsbezüge vollständig unterlegen. Auch soweit das Gericht dem beklagten Land für die Neubescheidung durch seine dargestellten ins Einzelne gehenden Rechtsauffassungen Vorgaben macht, hat der Kläger fast vollständig Recht erhalten. Lediglich in Bezug auf die Anrechnung der Zeit des Präsenzdienstes folgt das Gericht in Bezug auf drei Monate nicht der Auffassung des Klägers, der 12 Monate angerechnet erhalten will. Dieses lediglich auf die „Rechtsauffassung“ des Gerichts – und nicht auf den auf „Bescheidung insgesamt“ gerichteten Antrag – bezogene Unterliegen des Klägers ist, wenn es überhaupt kostenmäßig zu berücksichtigen ist, geringfügig und hat keine kostenmäßigen Auswirkungen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
209Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
210Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Gericht mit den Ausführungen zu Ziff. 5. von der Entscheidung des OVG NRW vom 25. Januar 1995 ‑ 12 A 2270/92 – abweicht und hierauf beruht.
211Beschluss
212Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
213Gründe:
214Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt. Das Gericht setzt dabei zunächst den Wert der Rückforderung (12.270,26 Euro) an, die im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 enthalten war. Das Begehren im Übrigen ist wie folgt zu bewerten: Das LBV hat die mögliche monatliche „Mehr-Versorgung“ bei einem vollständigen Obsiegen des Klägers mit monatlich 1778,99 Euro beziffert. Dies dürfte die Summe der in der Vergleichsberechnung berücksichtigten „anderen Versorgungsleistungen“ (Teil C der Vergleichsberechnung, vgl. z. B. Beiakte 1, Bl. 108, dort Zeile 14) sein. Der in der Vergleichsberechnung vom 5. März 2009 enthaltene Betrag ist 1749,69 Euro, welcher wohl durch Anpassungen auf den Betrag von 1778,99 Euro erhöht sein dürfte. Dies würde zu einem zusätzlichen Wert (als „Teilstatus“, Betrag für 24 Monate) von 42.695,76 Euro führen (und damit zur Wertstufe einschließlich Betrag für die Rückforderung von „bis 65.000 Euro“). Dieser Betrag umfasst nicht nur die österreichische PVA‑Pension, sondern auch die DRV-Rente, gegen deren Anrechnung der Kläger sich überhaupt nicht wendet. Der vom LBV genannte Betrag ergäbe sich als „Gewinn“ des Klägers, wenn alle im Streit stehenden Vordienstzeiten berücksichtigt und von jedweder Kürzung der Vordienstzeiten im Hinblick auf die PVA-Pension und die DRV-Rente abgesehen würde – entspricht also der Differenz zur Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG. Dies würde dem Begehren des Klägers jedoch nicht gerecht. Sein Prozessbevollmächtigter hat im Schriftsatz vom 24. Januar 2014 Anträge formuliert; das Gericht hat dies insgesamt als Bescheidungsantrag über die Versorgungsbezüge des Klägers ab März 2008 einschließlich der Entscheidung über alle Vordienstzeiten und die Vergleichsberechnung zu anderen Versorgungsleistungen ausgelegt. Weil es zum einen um Bescheidung geht und der Kläger weder einen Betrag in Euro oder einen bestimmten Ruhegehaltssatz beziffert hat, der sich bei richtiger Berücksichtigung von Vordienstzeiten und korrekter Vergleichsberechnung ergeben soll, noch bestimmt hat, in welcher Höhe genau seine PVA‑Rente nunmehr angerechnet werden soll, ist eine präzise Wertberechnung nicht möglich. Nach billigem Ermessen setzt das Gericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen den Streitwert auf die Wertstufe bis 50.000 Euro für „Rückforderung“ und „Mehrversorgung“. Die nunmehr vorliegenden Erkenntnisse nach Durchführung des Verfahrens, erfolgten Ermittlungen und der Entscheidung des Gerichts finden keine Berücksichtigung, weil der Streitwert davon nicht abhängen kann. Eine deutlichere Reduzierung des Streitwerts wegen des Bescheidungsbegehrens hält der Einzelrichter nicht für angezeigt, weil hier kein „freies Ermessen“ eröffnet ist, bei dem alles herauskommen kann, sondern die Entscheidungen des LBV sich in vergleichsweise engem Rahmen bewegen, die im Streit stehenden Zeiten regelmäßig anzuerkennen sind und die Vergleichsberechnung die Ermessensentscheidung ziemlich präzise vorzeichnet. Zugleich hat der Kläger ‑ nach Auslegung – kein Verpflichtungsbegehren zur Entscheidung gestellt und erhält deshalb auch keine unbedingte Verpflichtung der Behörde.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. März 2014 - 23 K 1278/11
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. März 2014 - 23 K 1278/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Versorgungsbezüge sind
- 1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, - 2.
Hinterbliebenenversorgung, - 3.
Bezüge bei Verschollenheit, - 4.
Unfallfürsorge, - 5.
Übergangsgeld, - 6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, - 7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, - 8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3, - 9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e, - 10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3, - 11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5, - 12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.
(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes sind beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen. Das Karrierecenter der Bundeswehr kann zum Nachweis des Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.
(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
- 1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und - 2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.