Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. März 2016 - 3 K 7133/14


Gericht
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land verpflichtet, über die Anerkennung der Zeit der Facharztausbildung des Klägers vom 01.06.1977 bis 31.05.1981 als ruhegehaltfähige Zeit unter diesbezüglicher Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 und des Änderungsbescheides vom 11.03.2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt das beklagte Land die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Anerkennung beruflicher Tätigkeitszeiten als ruhegehaltfähige Zeiten.
3Der Kläger stand seit dem 01.04.1995 bis zum 31.07.2014 als Hochschullehrer für das Fach „Geschichte und Ethik der Medizin“ im Dienst des beklagten Landes. Seitdem ist er pensioniert. Vor seiner Berufung zum Universitätsprofessor hatte der Kläger zunächst von 1968 bis 1974 seine Studienzeit absolviert, die er am 05.07.1974 mit dem Staatsexamen in Medizin abschloss. Von Dezember 1974 bis März 1975, von Mai 1975 bis August 1975 sowie von November 1975 bis Februar 1976 leistete der Kläger seine Medizinalassistentenzeit ab. Im Anschluss war er von März bis April 1976 als Assistenzarzt tätig. Bereits im Jahr 1973 hatte der Kläger zudem ein Promotionsvorhaben begonnen, das er am 09.04.1976 erfolgreich beendete. Vom 03.05.1976 bis 31.05.1977 absolvierte er den Wehrdienst.
4Von Juni 1977 bis Mai 1981 war der Kläger als Assistenzarzt tätig und absolvierte in dieser Zeit seine Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde. Ab dem Wintersemester 1981/1982 nahm er ein Zweitstudium im Fach Kunstgeschichte, christliche Archäologie, Religionswissenschaft und Medizingeschichte auf, das er im Sommersemester 1987 mit der Promotion abschloss. Die schriftliche Dissertation hatte er zwischen 1983 und 1986 angefertigt. Im Jahr 1987 erhielt der Kläger einen Lehrauftrag für Medizingeschichte an der Universität Würzburg. Seit dem 18.06.1988 habilitierte sich der Kläger mit einem medizinhistorischen Thema. Das Habilitationsverfahren schloss er am 17.06.1991 mit der Probevorlesung erfolgreich ab. Bereits am 01.10.1990 hatte er eine Tätigkeit als Direktor des Deutschen Studienzentrums in W. aufgenommen, die er bis zum 31.03.1995 ausübte.
5Mit Bescheid vom 04.06.2014 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers auf 3.999,07 Euro (brutto) fest und ging dabei von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in Höhe von 7.010,99 Euro und einem Ruhegehaltssatz von 57,04 vom Hundert aus. Dem lag die Anerkennung von 31,8 ruhegehaltfähigen Dienstjahren zu Grunde, die sich im Einzelnen wie folgt berechneten:
6
Zeitraum |
Anerkannte Zeiten |
Rechtsgrundlage |
01.10.1968 – 05.07.1974 |
2 Jahre und 305 Tage |
§ 12 LBeamtVG NRW (Hochschulausbildung) |
06.07.1974 – 09.04.1976 |
1 Jahr und 279 Tage |
§ 67 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW (Promotionszeit) bzw. § 12 LBeamtVG NRW (vorgeschriebene praktische Tätigkeit) |
03.05.1976 – 31.05.1977 |
1 Jahr und 29 Tage |
§ 9 LBeamtVG NRW (Wehrdienst) |
18.06.1988 – 30.09.1990 |
2 Jahre und 105 Tage |
§ 67 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW (Habilitationszeit) |
01.10.1990 – 31.07.2014 |
23 Jahre und 304 Tage |
§ 67 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW (Habilitationszeit) bzw. § 67 Abs. 2 Satz 4 Hs 2 LBeamtVG NRW (Erwerb besonderer Fachkenntnisse bzw. Beamtendienstzeit) |
Mit Schreiben vom 25.06.2014 legte der Kläger gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 25.07.2014 begründete. Von seiner Promotionszeit seien nur 279 Tage als ruhegehaltfähig anerkannt worden, obwohl insgesamt bis zu 730 Tage anrechnungsfähig seien. Er habe die Arbeit nach dem Studium 1974/1975 geschrieben. Hinzu komme, dass er eine zweite Promotion zum Dr. phil. verfasst habe. Ferner sei die Zeit der Facharztausbildung von 1977 bis 1981 überhaupt nicht berücksichtigt worden. Bei seiner späteren Berufung zum Lehrstuhlinhaber für Medizingeschichte und Medizinische Ethik an der Universität zu L. sei gerade die praktische Expertise, die sich durch die Facharzt-Erfahrung offenbart habe, von entscheidender Bedeutung gewesen. Es handele sich dabei nicht um einen rein geisteswissenschaftlichen Lehrstuhl, sondern um einen solchen, wo im Idealfall beide methodischen und inhaltlichen Erfahrungen gebraucht würden. Sollte die Facharztausbildung als Berufsanfängerzeit gewertet worden sein, so müsse nach der Rechtsprechung berücksichtigt werden, ob sich der Beamte in der in Rede stehenden Zeit besondere Kenntnisse angeeignet habe, die wesentliche Bedeutung für seine spätere Tätigkeit gehabt hätten. Dies sei bei ihm der Fall. Schließlich werde seine Habilitationszeit nicht voll anerkannt, was sich dem Kläger nicht erschließe.
8Mit Schreiben vom 22.08.2014 erläuterte das LBV im Rahmen einer Anhörung seine Berechnungen. Nach § 67 Abs. 2 LBeamtVG gelte die zur Vorbereitung einer Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Allerdings sehe das Gesetz die doppelte Anrechnung von ruhegehaltfähigen Zeiten nicht vor. Der Zeitraum nach Abschluss des Studiums bis zum Abschluss der Promotion (06.07.1974 bis 09.04.1976) sei bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden. Es sei hingegen ausgeschlossen, eine zweite Promotionszeit zu berücksichtigen, da diese nicht vorgeschrieben gewesen sei. Gem. § 67 Abs. 2 LBeamtVG NRW sollten Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden seien, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Entsprechend diverser Erlasse des Finanz- bzw. Wissenschaftsministeriums erfordere die Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung einer Vordienstzeit eine differenzierte Bewertung der ausgeübten Tätigkeit nach ihrer Bedeutung für das spätere Amt des Professors. Bei der Tätigkeit des Klägers habe es sich um eine Facharztausbildung gehandelt, wofür die gesetzliche Vermutung gelte, dass diese Zeiträume vorrangig der eigenen Ausbildung gewidmet gewesen seien. Schließlich könne die zur Vorbereitung der Habilitation benötigte Zeit bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Auch hier sei aber eine Doppelanrechnung ausgeschlossen.
9Mit weiterem Schreiben vom 18.09.2014 teilte der Kläger mit, seinen Widerspruch aufrecht erhalten zu wollen. Die Vorschrift des § 67 Abs. 2 LBeamtVG NRW solle nach Sinn und Zweck gerade die versorgungsrechtlichen Nachteile des Hochschulpersonals ausgleichen, die dieses aufgrund des wissenschaftlichen Werdegangs gegenüber einem klassischen Laufbahnbeamten erfahre. Sowohl bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen als auch bei der Ermessensausübung sei daher ein wohlwollender Maßstab anzulegen, der darauf abziele, möglichst alle für die wissenschaftlich-akademische Qualifikation des Professors eine Rolle spielenden Bestandteile seines professionellen Lebenswegs bis zur Ernennung als ruhegehaltfähig einzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sei sowohl die gesamte Promotionszeit des Klägers als auch die Zeit der Facharztausbildung als ruhegehaltfähig anzuerkennen.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück. Die Zeit der ersten Promotion sei – soweit die jeweiligen Zeiträume nicht bereits nach § 12 LBeamtVG NRW berücksichtigt worden seien – voll anerkannt worden. Der Zeitraum der zweiten Promotion könne hingegen nicht berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür sei, dass die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben sei. Dies gelte für Beamte in laufbahnfreien Ämtern entsprechend. Maßgebend seien mithin die Einstellungsvoraussetzungen, die zur Zeit der Berufung des Klägers ins Professorenamt gegolten hätten. Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe a Universitätsgesetz (UG) sei Voraussetzung für die Einstellung des Klägers lediglich eine Promotion gewesen. Diese sei als Nachweis seiner wissenschaftlichen Befähigung anzusehen. Die Frage, ob die zweite Promotion für die Wahrnehmung des Amtes förderlich bzw. ausschlaggebend für die Einstellung gewesen sei, sei versorgungsrechtlich ohne Bedeutung. Auch die Anerkennung seiner Facharztausbildung scheide aus. Nach § 67 Abs. 2 LBeamtVG NRW sei Voraussetzung der Berücksichtigung entsprechender Zeiten der Erwerb von beruflichen Spezialkenntnissen. Von besonderem Gewicht für das Amt eines Professors könne allenfalls eine Tätigkeit in leitender Funktion sein. Daran fehle es bei der Facharztausbildung.
11Die Zeit für die Fertigstellung der Habilitation sei bereits in dem vom Kläger beantragten Zeitrahmen berücksichtigt worden.
12Der Kläger hat am 19.12.2014 Klage erhoben.
13Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Für seine erste Promotion seien tatsächlich 279 Tage berücksichtigt worden. Von der für die Anfertigung der zweiten Dissertation benötigten Zeit könnten also weitere 451 Tage (bis zur Obergrenze von zwei Jahren) anerkannt werden. Soweit sich das LBV bei der Ablehnung auf § 49 HG stütze, trage dies nicht. Die Norm verlange lediglich die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. Diese könne – müsse aber nicht – durch eine Promotion nachgewiesen werden. Es sei nicht ausgeschlossen, diese Befähigung auch durch zwei Promotionen nachzuweisen. Was die Zeit der Facharztausbildung angehe, so belege eine Stellungnahme des damaligen Dekans vom 08.12.1995, dass die praktische Erfahrung als Arzt für die ausgeübte Tätigkeit immens wichtig und für die Berufung des Klägers von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei. Da bereits die Tätigkeit des Klägers in W. im Umfang von 4 Jahren und 152 Tagen vom LBV berücksichtigt worden sei und gem. § 67 Abs. 2 Satz 4 eine Anerkennung förderlicher Tätigkeiten in vollem Umfang nur für die ersten fünf Jahre und darüber hinaus nur zur Hälfte möglich sei, komme eine weitere Berücksichtigung von 836,5 Tagen in Betracht (213 Tage voll plus 1247 Tage hälftig).
14Der Kläger hat zunächst beantragt, das beklagte Land zu verpflichten,
151. die Promotionszeit des Klägers zum Dr.med. über die bereits anerkannten 279 Tage hinaus im gesetzlichen Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW im Umfang von zwei Jahren, mithin weitere 451 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen;
162. die Promotionszeit des Klägers zum Dr. phil als ruhegehaltfähige Zeit anzuerkennen;
173. die Tätigkeit als Augenarzt im Uniklinikum der Universität Heidelberg gem. § 67 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG als ruhegehaltfähige Zeit anzuerkennen;
184. die Habilitationszeit des Klägers über die bereits anerkannten 2 Jahre und 105 Tage hinaus im gesetzlichen Rahmen von drei Jahren gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG um weitere 260 Tage als ruhegehaltfähige Zeit anzuerkennen.
19Der Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Klage bezüglich Ziffer 1, 2 und 4 zurückgenommen. Das beklagte Land hat sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 11.03.2015 bereit erklärt, die Facharztausbildung des Klägers im Umfang von 1 Jahr und 78 Tagen als ruhegehaltfähige Zeit anzuerkennen und damit nun insgesamt fünf Jahre als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse zu berücksichtigen (woraus sich ein neuer Ruhegehaltssatz von 59,21 v.H. ergibt). In der entsprechenden Aufstellung ist nunmehr die Zeit vom 18.06.1988 bis 17.06.1991 als Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistung vermerkt und erst der Zeitraum ab dem 18.06.1991 (bis 31.03.1995) im Umfang von drei Jahren und 287 Tagen als Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse.
20Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Facharztausbildung müsse, wenngleich nunmehr bereits fünf Jahre nach § 67 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW als förderliche hauptberufliche Tätigkeit voll anerkannt worden seien, im verbleibenden Umfang zumindest zur Hälfte berücksichtigt werden. Soweit das beklagte Land dies ablehne, handele es ermessensfehlerhaft, da für die Begrenzung der Anerkennung auf fünf Jahre kein sachlicher Grund vorliege. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat der Kläger den verbliebenen Antrag (ursprünglich Ziffer 3.) mit Schriftsatz vom 25.02 2016 umgestellt.
21Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
22das beklagte Land zu verpflichten, über die Anerkennung der Zeit der Facharztausbildung des Klägers vom 01.06.1977 bis 31.05.1981 als ruhegehaltfähige Zeit unter diesbezüglicher Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 und des Änderungsbescheides vom 11.03.2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
23Das beklagte Land beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Es ist der Ansicht, der Kläger habe während seiner Facharztausbildung zwar medizinische Fachkenntnisse erworben, diese seien jedoch für die ausgeschriebene Stelle nicht gefordert worden. Für eine Anerkennung als förderlich sei es grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Tätigkeit zwingende Einstellungsvoraussetzung sei. Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Faches sei man bereit, die Facharztausbildung teilweise anzuerkennen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei aber zu beachten, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit für die Berufung von besonderer Bedeutung gewesen sei. Der Kläger habe sich während der Facharztausbildung in einer Ausbildungssituation befunden, in der er erste Berufserfahrung gesammelt habe, die für das spätere Amt ohne Bedeutung gewesen seien. Entscheidend für die Berufung zum Professor für Geschichte und Ethik der Medizin sei das breit angelegte Wissen auf Grund der umfangreichen Studien und seiner Ausbildungsgänge, die jedoch nach § 12 LBeamtVG NRW nur begrenzt berücksichtigt werden könnten. Im Hinblick auf diese breite Ausbildung, sei das beklagte Land bereit, ausnahmsweise auch Zeiten der Facharztausbildung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen, jedoch nicht über ein Jahr und 78 Tage hinaus.
26Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
29Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die von dem Kläger nach gerichtlichem Hinweis erklärte Umstellung der verbliebenen, ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf eine Bescheidungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme. Der Übergang von einer auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichteten Verpflichtungsklage auf eine zur Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage stellt nämlich eine gem. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache dar.
30Der Bescheid des LBV vom 04.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 sowie des Änderungsbescheides vom 11.03.2015 ist hinsichtlich der hier noch in Streit stehenden fehlenden Berücksichtigung der im Zeitraum 01.06.1977 bis 31.05.1981 ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt als ruhegehaltfähige Vordienstzeit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat insofern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie neue Entscheidung unter Beachtung der nachstehend dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
31Die Berücksichtigung der insgesamt vier Jahre umfassenden Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt, während der er die Qualifikation als Facharzt für Augenheilkunde erwarb, richtet sich nach § 67 Abs. 2 Satz 4 Hs 2 LBeamtVG NRW. Danach steht die Berücksichtigung einer nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor liegenden Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Ermessen der Behörde. Dabei ist deren Ermessen insofern begrenzt, als das Gesetz eine Berücksichtigung in vollem Umfang höchstens bis zu fünf Jahren erlaubt und darüber hinaus bis zur Hälfte.
32Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind vorliegend erfüllt. Die Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt lag zwischen seinem Medizinstudium und der Ernennung zum Professor; sie erfolgte unzweifelhaft zudem hauptberuflich.
33Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit seiner Facharztausbildung besondere Fachkenntnisse im Sinne der Norm erworben hat. Es sprechen bereits systematische Erwägungen dafür, dass der Gesetzgeber die Zeit der Facharztausbildung als mit dem Erwerb besonderer Fachkenntnisse i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW verbunden eingestuft hat. In der Vorschrift ist nämlich vorgesehen, dass die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Falle des § 36 Abs. 1 Nummern 4 bis 6 und Abs. 2 Hochschulgesetz (HG) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werdensoll (Hervorhebung durch das Gericht). Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 HG benennt die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer_innen; dazu gehört gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 HG für Professor_innen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben auch die Anerkennung als Gebiets(zahn)arzt oder Gebiets(zahn)ärztin, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Mit dieser Verknüpfung verdeutlicht der Gesetzgeber nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin, dass er die in den in Bezug genommenen Vorschriften beschriebenen Tätigkeiten – und damit auch die Facharztausbildung – als solche einstuft, die grundsätzlich die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW erfüllen.
34Zwar kommt eine unmittelbare Anwendung der Soll-Vorschrift vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger trotz der Zugehörigkeit zur medizinischen Fakultät kein Professor mit ärztlichen Aufgaben war. Gleichwohl lässt die in § 67 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 HG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung nur die Einordnung der Facharztausbildung als grundsätzlich dem Erwerb besonderer Fachkenntnisse dienend zu.
35Für dieses Ergebnis spricht ferner auch eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck.
36Die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG NRW verfolgt den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Der Zweck der Vordienstzeiten-Tatbestände in § 67 Abs. 2 BeamtVG NRW liegt – noch konkreter als in den für alle Beamten geltenden Vorschriften – darin, gerade den typischerweise spätberufenen bzw. späternannten Professoren, die regelmäßig Spitzenkräfte ohne vorgeschriebene Laufbahn mit deshalb nicht immer auf das „minimal erforderliche“ reduzierten Ausbildungsgängen und Lebensläufen sind, eine mit einem Nur-Beamten annähernd vergleichbare Versorgung zu ermöglichen. Bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen ist deshalb ein wohlwollender Maßstab anzulegen, der darauf gerichtet ist, die für die wissenschaftlich-akademische (und sonstige relevante, gegebenenfalls z.B. bei Fachhochschul-Professoren auch die praktische) Qualifikation des Professors eine Rolle spielenden Bestandteile seines professionellen Lebensweges bis zur Ernennung möglichst umfassend als ruhegehaltfähig einzubeziehen.
37Siehe VG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2014 – 23 K 1278/11 –, juris, Rn. 178 ff. m.w.N.
38Diesem Zweck liefe es zuwider, bei dem Inhaber eines Lehrstuhls für Geschichte und Ethik der Medizin, für dessen Berufung nach Angabe des Dekans gerade auch seine praktischen Erfahrungen als Arzt ausschlaggebend waren, die vierjährige Facharztausbildung in vollem Umfang als lediglich der Ausbildung dienende Jahre des Berufsanfängertums einzuordnen, in der überhaupt keine besonderen Fachkenntnisse i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW erworben werden.
39Was die Art der während der Assistenzarztzeit erworbenen Kenntnisse angeht, hat der Kläger sowohl besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Augenheilkunde als auch auf dem Gebiet der Patientenbetreuung und -beratung erworben. In einem Universitätsklinikum wird man auch als Assistenzarzt im Laufe einer Tätigkeit von vier Jahren zwangsläufig nicht nur mit schwierigen fachlichen Entscheidungen konfrontiert, sondern erwirbt auch einen Erfahrungsschatz im Hinblick auf Behandlungssituationen, die für den Patienten emotional belastend sind, weil etwa eine negative Diagnose mitgeteilt oder der Patient im Hinblick auf die Auswahl zwischen verschiedenen, mit hohen Risiken verbundenen Behandlungssituationen beraten werden muss.
40Jedenfalls die letzteren besonderen Fachkenntnisse waren für die Wahrnehmung des vom Kläger bekleideten Amtes förderlich. Die Förderlichkeit ist zu bejahen, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können,
41BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 – 2 C 22/14 –, juris, Rn. 13 zur gleichlautenden Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG m.w.N.
42Es muss als förderlich eingestuft werden, wenn ein mit medizinethischen Fragen befasster Wissenschaftler bestimmte ethische Fragestellungen aus eigener Anschauung kennt. Die Förderlichkeit der praktischen Erfahrung des Klägers im Hinblick auf den medizingeschichtlichen Teil seiner Professur ergibt sich ferner aus der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme des seinerzeitigen Dekans der Medizinischen Fakultät der Universität zu L. vom 08.12.1995. Dort heißt es:
43„Ich teile allerdings die Auffassung der Fakultät, daß ein Medizinhistoriker, der ein Teilgebiet seiner Geschichte abdeckt, dennoch unbedingt auch Mediziner sein und möglichst über praktische Erfahrungen als Arzt verfügen sollte. Diese Kombination ist bei Herrn Prof. C. gegeben. Er ist – soweit ich informiert bin – der einzige deutsche Lehrstuhlinhaber für Medizingeschichte, der nicht nur eine Facharztausbildung (hier als Augenarzt) hat, sondern gleichzeitig auch ein Doppelstudium mit doppelter Promotion.“
44Die Entscheidung über die Berücksichtigung hauptberuflicher Vordienstzeiten i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW ist vorliegend nach dem Wortlaut der Norm in das Ermessen der Behörde gestellt. Von dieser Ermessensbefugnis hat das beklagte Land jedoch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO), und zwar unabhängig davon, ob man die Erklärung des LBV, man werde die Facharztausbildung im Umfang von einem Jahr und 78 Tagen als ruhegehaltfähige Zeit anerkennen, als Änderungsbescheid oder lediglich als formlose Ankündigung versteht. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlte es an jeglicher Ermessensausübung, weil das beklagte Land davon ausging, die Tatbestandsvoraussetzungen seien bereits nicht erfüllt, eine Ermessensentscheidung mithin gar nicht eröffnet.
45Aber auch, wenn man den Schriftsatz vom 11.03.2015 als Änderungsbescheid interpretiert, liegt eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vor. Die Ermessensausübung muss sich an o.g. Sinn und Zweck der Norm orientieren. Das beklagte Land hat demgegenüber seine Entscheidung, von der Tätigkeit als Assistenzarzt lediglich ein Jahr und 78 Tage anzuerkennen, fehlerhaft darauf gestützt, dass der Kläger in der Zeit der Facharztausbildung erst die praktischen und theoretischen Fähigkeiten für seinen Beruf erworben habe, die ihn in die Lage versetzten, in seiner Fachrichtung tätig zu sein. Angesichts der besonderen Anforderungen des Faches und der breiten Ausbildung des Klägers sei man aber ausnahmsweise zur teilweisen Anerkennung der Facharztausbildung bereit. Diese Erwägungen vermengen zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm mit der Ausübung des Ermessens, weil sie letztlich darauf abzielen, den Erwerb „besonderer Fachkenntnisse“ mit dem Argument des Ausbildungscharakters in Abrede zu stellen. Zum anderen bezieht sich die dargestellte Erwägung auf die gesamte Zeit der Assistenzarzttätigkeit bzw. Facharztausbildung. Es ist widersprüchlich und ohne ersichtlichen sachlichen Grund, die Assistenzarztzeit dann nur (und ausgerechnet) im Umfang von einem Jahr und 78 Tagen als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
46Als sachlicher Grund für diesen „Schnitt“ kann auch nicht die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Hs 2 LBeamtVG NRW selbst herangezogen werden. Zwar können danach die genannten Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nur im Umfang bis zu fünf Jahren voll als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden und darüber hinaus nur hälftig. Diese Bestimmung erklärt indes nicht, warum die Behörde die Zeit der Facharztausbildung, soweit diese zusammen mit der Tätigkeit des Klägers als Direktor des deutschen Studienzentrums in W. fünf Jahre überschreitet, nicht zumindest hälftig berücksichtigt hat.
47Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.