Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 27 §§.

wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 29 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen


(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert gekür

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV | § 2 Maßgaben


(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren

Bundesministergesetz - BMinG | § 20


(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Landesminister (§ 18 Abs. 4) ein Anspruch auf Ruhegehalt oder

Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG | § 16 Zuweisung der Mittel


(1) Das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genan
wird zitiert von 9 anderen §§ im .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte


(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen


(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzure

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich


(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a)

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen


(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Re

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting


(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Split
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen


(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwend

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge


(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsb

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung


(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten


Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Re

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

166 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - III ZB 75/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 75/10 vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - XII ZB 463/10

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 463/10 vom 20. Juli 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsanwartschaften nach der Ruhegeldordnung der Landesbank BadenWürttemberg f

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 101/09

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/09 vom 5. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 b Abs. 4 Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhäl

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 214/03

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 214/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz u

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 169/03

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz u

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - XII ZB 256/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 256/03 vom 9. Juni 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke den Richter Prof. Dr. Wagenitz,

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - XII ZB 178/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/03 vom 9. Juni 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Véz

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - XII ZB 170/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/03 vom 9. Juni 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, di

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2003 - XII ZB 75/02

bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/02 vom 26. November 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsg

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2005 - XII ZB 185/03

bei uns veröffentlicht am 11.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 185/03 vom 11. Mai 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2011 - XII ZB 186/08

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 186/08 vom 1. Juni 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 f, 1587 Abs. 2 aF, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a Wurde der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertr

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2004 - XII ZB 179/03

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/03 vom 15. Dezember 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG §§ 14, 55; VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001 Zur Ruhensberechnung einer Bea

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 133/08

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/08 vom 2. Februar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 g, 1587 h Nr. 1; BeamtVG § 69 e a) Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrec

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2000 - XII ZB 16/96

bei uns veröffentlicht am 19.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 16/96 vom 19. Januar 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55 Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des Versorgungsausglei

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2000 - XII ZB 175/96

bei uns veröffentlicht am 02.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 175/96 vom 2. Februar 2000 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2000 - XII ZB 24/96

bei uns veröffentlicht am 09.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/96 vom 9. Februar 2000 in der Beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BeamtVG §§ 6, 10, 55; BGB § 1587 a Abs. 6 a) Zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem früheren Beamtenv

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2006 - XII ZB 70/01

bei uns veröffentlicht am 13.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 70/01 vom 13. September 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugu

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2000 - XII ZB 55/97

bei uns veröffentlicht am 23.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/97 vom 23. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2008 - XII ZB 36/06

bei uns veröffentlicht am 03.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 36/06 vom 3. September 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BSZG § 4 a Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundesso

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2006 - XII ZB 206/01

bei uns veröffentlicht am 18.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 206/01 vom 18. Januar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG § 55 Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit § 55 BeamtVG

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 3 CS 16.200

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.848,36 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2016 - M 12 K 15.4783

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.4783 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Januar 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Versorgungsbezüge; Rückfo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2019 - 3 ZB 17.1101

bei uns veröffentlicht am 26.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 06. Dez. 2017 - Vf. 15-VII-13

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor 1. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 326) geän

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 3 ZB 16.2633

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.563,82 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am …1946 geborene, Herr Ȃ

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 1 K 16.479

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2016 - M 12 K 15.3315

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 3 ZB 13.1454

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.458,32 € festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 3 BV 13.49

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 14 B 17.1572

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Feb. 2017 - AN 1 K 16.01064

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - 14 B 11.1236

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juli 2010 wird der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2009 aufgehoben. II.

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 21 K 18.1464

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 21 K 18.281

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 22. Dezember 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2010 werden insoweit aufgehoben, als der Berechnung des Ruhensbetrags für den Kläger nicht entsprechend § 69c Abs

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 3 ZB 17.1413

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.217,20 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 3 ZB 16.279

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 12 K 16.2386

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Aug. 2016 - M 12 K 16.1640

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 14 ZB 13.1198

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.375,36 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2016 - 3 CS 16.411

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.276,10 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 14 ZB 13.2434

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.516,80 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2015 - W 1 K 15.906

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 15.906 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1314 Hauptpunkte: Ruhestandsbeamter; Einkommen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2017 - W 1 K 16.978

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2013 auf Änderung der Regelung des Ruh

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 11. Feb. 2015 - Vf. 1-VII/13

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1.Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 20331-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511),

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Jan. 2015 - AN 1 K 12.01968

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1923 geborene Kläger bezieht seit ... 1983 Versorgun

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 01. Juni 2018 - S 11 R 421/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.09.2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2014 - 3 BV 12.769

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 wird die Klage abgewiesen, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991 als ruhegehaltfähige

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - L 14 R 741/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. T

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Juni 2017 - Au 2 K 16.149

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Referenzen

(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit...