Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 20. Aug. 2014 - 2 L 795/14
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – zum
41. September 2014 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW einzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
7Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Die vom Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihn
8– den Antragsteller – zum 1. September 2014 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, würde eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Eine entsprechende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermitteln, die er sinngemäß in der Hauptsache anstrebt. Für eine derartige, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren wäre nur dann gerechtfertigt, wenn festzustellen wäre, dass wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, DVBl. 2000, 487 (488); OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 – 13 B 597/14 –, juris Rn. 9, und vom 2. Dezember 2008 – 6 B 1458/08 –, juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –, nicht veröffentlicht.
10Letzteres lässt sich jedoch nicht feststellen; damit fehlt es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
11Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Einstellung zunächst nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 ableiten. Dieses Schreiben enthält keine verbindliche Einstellungszusage. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt dann eine Zusicherung i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 39.95 –, BVerwGE 102, 81; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris Rn. 4.
13Von einem für eine Zusicherung maßgeblichen Rechtsbindungswillen des Antragsgegners konnte vorliegend jedoch zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht ausgegangen werden. Denn das Schreiben vom 14. Februar 2014 enthält auf Seite 2 – optisch besonders hervorgehoben – den insoweit eindeutigen Zusatz: „Eine gegebenenfalls erfolgende Einstellungszusage ergeht gesondert.“
14Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist auch ansonsten nicht glaubhaft gemacht.
15Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Der Dienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen gemäß § 9 BeamtStG den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine erforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber zu orientieren. Der Beamtenbewerber hat demgemäß in der Regel lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft.
16Vorliegend hat der Antragsgegner die Ungeeignetheit des Antragstellers in persönlicher Hinsicht mit dem Vorhandensein von jeweils einer Tätowierung an den Innenseiten beider Unterarme (Schriftzüge der Namen seiner Töchter F. T. und H. N. ; links: 15 mal 2,5 cm; rechts: 16 mal 2,5 cm) begründet. Die zudem am rechten Oberarm vorhandene Tätowierung, die einen Drachen darstellt, wurde zur Begründung der Einstellungsabsage nicht herangezogen.
17Die Ablehnung der Übernahme des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugs-dienst ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
18Dem Antragsgegner ist es zunächst nicht – wie vom Antragsteller zuletzt im Schriftsatz vom 12. August 2014 sinngemäß geltend gemacht – wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt gewesen, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit dessen Tätowierungen an den Unterarmen zu begründen.
19Der Grundsatz von Treu und Glauben (hier: Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, „venire contra factum proprium“) ist ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.
20Vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, juris Rn. 40.
21Vorliegend hat sich der Antragsgegner nicht in diesem Sinne widersprüchlich verhalten.
22Der Antragsteller konnte als Empfänger dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 bei objektiver Würdigung entsprechend § 133 BGB nicht entnehmen, dass sich der Antragsgegner im weiteren Verlauf des Einstellungsverfahrens nicht mehr zur Begründung einer Ablehnung der Einstellung auf die bereits bekannten Tätowierungen an den Unterarmen berufen wird. Dass Körperschmuck als Zeichen der Individualität aus Sicht des Antragsgegners weiterhin nicht erwünscht ist und der Körperschmuck durch eine eigens dazu einberufene Kommission bewertet wird, war dem Antragsteller jedenfalls aufgrund der von ihm am 17. Dezember 2013 unterzeichneten „Einwilligungserklärung zur Dokumentation von Körperschmuck“ bekannt. Das Schreiben vom 14. Februar 2014 enthält keine ausdrückliche Erklärung, dass die beim Antragsteller vorhandenen Tätowierungen an den Unterarmen nach Durchführung des insoweit vorgesehenen Verfahrens seiner Einstellung nicht entgegenstehen. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um eine allgemein und ohne Bezug auf den jeweiligen Einzelfall gehaltene Mitteilung in einem Massenverfahren an alle nach Errechnung des im Assessment-Center-Verfahren erzielten Rangordnungswertes grundsätzlich in Betracht kommenden Bewerber, deren Bewerbung nicht zuvor schon aus sonstigen Gründen abgelehnt worden ist.
23Der Antragsteller konnte auch nicht den Ausführungen des Antragsgegners unter dem Oberpunkt „Wichtiger Hinweis“ entnehmen, dass die Tätowierungen an den Unterarmen seiner Einstellung nicht entgegenstehen. Denn anders als bei den darunter aufgeführten „Vorbehalten“, dass nachträglich keine haushaltsrechtlichen Beschränkungen eintreten dürften, nachträglich bis zum Einstellungstermin keine negativen ärztlichen Befunde festgestellt werden dürften bzw. der Bewerber nicht bei der polizeiärztlichen Untersuchung am Tag des Dienstantritts nachträglich (Hervorhebungen jeweils durch das Gericht) polizeidienstuntauglich geworden sein dürfe, ist bei dem „Vorbehalt“, dass bis zum Einstellungstermin keine in der Person des Bewerbers liegenden Ablehnungsgründe bekannt werden dürften, z.B. ein einen Eignungsmangel darstellender Körperschmuck (Tätowierungen, Piercings etc.), gerade nicht auf eine nachträgliche Kenntnis abgestellt worden. Da der Antragsteller aufgrund der von ihm unterzeichneten „Einwilligungserklärung zur Dokumentation von Körperschmuck“ wusste, dass der Körperschmuck durch eine Kommission bewertet wird, er jedoch keine Kenntnis vom diesbezüglichen Verfahrensstand hatte, konnte er nach alledem nicht aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 davon ausgehen, dass die Tätowierungen an den Unterarmen vom Antragsgegner nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Vorgehensweise, das Schreiben vom 14. Februar 2014 zu versenden ohne zuvor das Ergebnis der Körperschmuckkommission abzuwarten, aus Sicht der betroffenen Bewerber nicht sinnvoll erscheint; dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend kein widersprüchliches Verhalten im obigen Sinne gegeben ist.
24War es dem Antragsgegner mithin nicht aufgrund widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, die Einstellungsablehnung auf die an den Unterarmen des Antragstellers befindlichen Tätowierungen zu stützen, ist die Ablehnung auch in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Dabei geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus:
25Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Entscheidung über eine Bewerbung an der verfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 BeamtStG sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG auszurichten. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift begründet grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Dabei hat die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkrete Amt zu erfolgen,
26vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.
27In diesem Rahmen obliegt es dem Dienstherrn, die Anforderungen an Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst festzulegen. Der Dienstherr soll bereits im Einstellungsverfahren den künftigen Einsatz in den Blick nehmen.
28Gemäß §§ 45, 113 LBG ist der Dienstherr gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 18.
30In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat der Antragsgegner insbesondere durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 29. Mai 2013 (403-26.00.07 A) Bestimmungen über Tätowierungen bei – künftigen – Polizeivollzugsbeamten (im Folgenden: Erlass) getroffen.
31In dem Erlass ist unter „1- Allgemeine Begriffsbestimmungen“ definiert worden, dass zum Körperschmuck im Sinne des Erlasses u.a. Tätowierungen zählen, unterschieden werde zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers der Bewerber, wobei als Maßstab die Sommeruniform gelte, mit der einerseits in bestimmten Einsatzsituationen das einheitliche Erscheinungsbild uniformierter Polizeivollzugsbeamter sichergestellt sei, andererseits im Rahmen des Fürsorgeprinzips die Grenze der Zumutbarkeit einer Dienstverrichtung insbesondere im Hochsommer gewahrt werde. Der sichtbare Bereich werde durch das Fehlen einer Abdeckung beim Tragen der Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden bzw. Blusen definiere, festgelegt. Ein absoluter Eignungsmangel liegt nach „3- Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck / a) Absoluter Eignungsmangel“ bei Verletzungsgefahr, verfassungswidrigem und / oder diskriminierendem Körperschmuck
32sowie bei einem auffälligen und großflächigen sichtbaren Körperschmuck vor. Nach „b) Relativer Eignungsmangel“ kann ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Zudem sei zugunsten des Bewerbers eine versteckte bzw. weniger sichtbare Lage zu berücksichtigen (z.B. im Bereich des Handgelenkes auf der Innenseite des Unterarms). Eine positive Entscheidung komme nur z.B. bei Körperschmuck (z.B. Tätowierungen) von minderer Größe in Betracht, der keine Botschaft transportiere oder zumindest weltanschaulich neutral bleibe. Der im Dienst sichtbare Körperschmuck dürfe nicht der Ausdruck überzogener Individualität sein, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche.
33Ausgehend von den aufgezeigten und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Vorgaben insbesondere unter „3 b / Relativer Eignungsmangel“ hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung des Ergebnisses der eigens zur Bewertung von Körperschmuck gebildeten Kommission (vgl. „2- Regelungen zum Verfahren / b) Kommission“) zu Recht ein Einstellungshindernis wegen der Tätowierungen an den Unterarmen des Antragstellers angenommen. Beide Tätowierungen sind unstreitig größer als handtellergroß und ziehen sich jeweils deutlich sichtbar über die Innenseiten der Unterarme. Der Bewertung der Kommission ist der Antragsteller auch selbst nicht substantiiert entgegengetreten.
34Der Antragsteller ist vielmehr der Auffassung, dass der Antragsgegner durch Zugrundelegung der entsprechenden Regelungen im Erlass das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil sichtbare größere Tätowierungen ohne – wie hier – verfassungswidrigen oder diskriminierenden Sinngehalt aufgrund größerer gesellschaftlicher Akzeptanz keinen Mangel der persönlichen Eignung (mehr) begründen könnten.
35Angesichts dessen, dass das hier streitgegenständliche Einstellungshindernis in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und über das Merkmal der persönlichen Eignung den Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt, ist es nur mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und kann die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nur rechtfertigen, wenn es geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt.
36Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 21.
37Dabei steht der obersten Dienstbehörde bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 – 2 BvR 550/90 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 22, und vom 15. Januar 1999 – 2 C 11.98 –, juris Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –.
39Da vorliegend ersichtlich auch das Erscheinungsbild der Betroffenen außerhalb der Dienstzeit betroffen ist, muss die Einschätzung des Dienstherrn, entsprechende Tätowierungen liefen dem mit dem äußeren Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten verfolgten Zweck zuwider bzw. seien ein Einstellungshindernis, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –.
41Der Antragsgegner hat zur Begründung der streitgegenständlichen Regelungen insbesondere in der Einleitung sowie unter 3 b) des Erlasses ausgeführt: Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürften durch den fraglichen Körperschmuck nicht beeinträchtigt werden (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion). Wie auch durch die Uniform dokumentiert werde, solle in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrags zurücktreten. Im sichtbaren Bereich sei Körperschmuck als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Bereits im Rahmen der Personalauswahl gelte es im Interesse der späteren Aufgabenwahrnehmung bezogen auf das äußere Erscheinungsbild den Schutz des Vertrauens der Bürgerin und des Bürgers in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu berücksichtigen. Der im Dienst sichtbare Körperschmuck dürfe nicht der Ausdruck überzogener Individualität sein, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche.
42Mit diesen Erwägungen hält sich der Antragsgegner vom Ansatz her grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Erwägungen zu den Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Polizisten.
43Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Der Polizeivollzugsbeamte ist Repräsentant des Staates. Die Uniform ist sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen. Weiterhin soll die Uniform die Neutralität, Seriosität und Autorität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Solche Erscheinungsformen, die geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage zu stellen, kann der Dienstherr durch generelle und einheitliche Vorgaben untersagen. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält.
44Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter dieser Voraussetzung können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes – übertrieben individuell geprägtes – Erscheinungsbild zu verzichten. In Zweifelsfällen kann die oberste Dienstbehörde von ihrem Einschätzungsspielraum Gebrauch machen.
45Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 24 ff.
46Die sinngemäß zugrunde liegenden Erwägungen des Antragsgegners, dass größere als handtellergroße Tätowierungen im sichtbaren Bereich ohne verfassungswidrigen oder diskriminierenden Sinngehalt – und nur hierum geht es vorliegend – Ausdruck einer überzogenen Individualität seien, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche, und wodurch der durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität beeinträchtigt werden könne, sind hiernach vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners gedeckt.
47Es kann bislang nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden hat, dass auch bei einem Polizisten als Repräsentant der Staatsgewalt eine größere sichtbare Tätowierung allgemein toleriert würde. Alleine die Größe der Tätowierung kann Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder auch Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellt sich eine solche Tätowierung als Ausdruck einer sehr individuellen „Note“ einer Polizeibeamtin bzw. eines Polizeibeamten dar. Sie steht in starkem Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und bietet schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen – auch im Hinblick auf die Akzeptanz von hoheitlichen Entscheidungen – , die im Ergebnis dazu führen können, eine solche Uniformträgerin bzw. einen solchen Uniformträger wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen sie bzw. ihn Misstrauen hervorzurufen.
48Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14.DA –, juris Rn. 53.
49Zwar trifft es sicherlich zu, dass Tätowierungen heutzutage nicht mehr – wie wohl ursprünglich – vorwiegend in Seefahrer- und auch Sträflingskreisen anzutreffen sind, sondern in den verschiedensten Gesellschaftsschichten, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass bestimmte Tätowierungen im Milieu der Straftäter nach wie vor eine besondere Bedeutung haben und insofern der Schluss auf eine breite Akzeptanz größerer Tätowierungen keineswegs zwingend ist.
50Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14.A –, juris Rn. 57; Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013, 116.
51Dass Tätowierungen vermehrt als Körperschmuck getragen werden, wird auch von der beschließenden Kammer nicht in Abrede gestellt. Auffällig ist in dem Zusammenhang, dass gerade in den Medien ständig insbesondere Fußballer, Künstler, Prominente etc. gezeigt werden, die ihre Tätowierungen bewusst zur Schau stellen. Hieraus kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht auf eine weitgehende gesamtgesellschaftliche Akzeptanz größerer Tätowierungen im sichtbaren Bereich geschlossen werden. Sportler, Künstler, Prominente etc. führen häufig ein Leben weitgehend im Rampenlicht; sie sind für alle deutlich erkennbar – ganz im Gegensatz zu hoheitlich tätigen Polizisten – berufsbedingt vermehrt auf die Zurschaustellung ihrer Individualität angewiesen. Verlässliche und nachprüfbare Angaben dazu, dass in der Gesamtbevölkerung größere Tätowierungen allgemein akzeptiert werden, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um Tätowierungen handelt, die lediglich bei Freizeitaktivitäten zu bemerken sind, oder aber um solche, die auch während der Berufsausübung sichtbar sind, sind jedoch nicht bekannt und vom Antragsteller auch nicht angegeben. Allein der Umstand, dass ein zunehmender Bevölkerungsanteil – nicht notwendig jederzeit sichtbare – Tätowierungen trägt, zwingt den Antragsgegner nicht dazu, die nach wie vor damit verbundenen Auffälligkeiten den Zielen zu opfern, denen die oben dargelegten Bekleidungsvorschriften der uniformierten Polizei dienen sollen. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht zwingend aus der Rechtsprechung des VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 9 G 411/02 –, juris Rn. 8, und des VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 L 277/12 –, juris Rn. 7, die ihre gegenteilige Einschätzung zur Verbreitung und Akzeptanz von Tätowierungen nicht näher begründet haben.
52Vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –; VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14 –, juris Rn. 56 ff.
53Durch die im Erlass unter 3 b) vorgesehene individuelle Bewertung bei Körperschmuck im sichtbaren Bereich trägt dieser schließlich auch den Interessen der Bewerber an einem individuellen Körperschmuck hinreichend Rechnung.
54Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Antragsgegner durch Zugrundelegung der entsprechenden Regelungen im Erlass das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil es jedenfalls die Möglichkeit gebe, zur Durchsetzung seiner mit der Regelung der Tätowierungen als Einstellungshindernis verfolgten Ziele als milderes Mittel die Anordnung des Tragens eines langärmeligen Hemdes zu erlassen, die Einstellungsablehnung also nicht erforderlich sei.
55Dem Dienstherrn bleibt die Entscheidung vorbehalten, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht.
56Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –; VG Darm-stadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14.DA –, juris Rn. 60; siehe auch Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013 (122).
57Dies hat er in für die Bewerber zumutbarer Weise mit dem Erlass vom 29. Mai 2013 geregelt.
58Maßstab für den sichtbaren Bereich ist nach „1- Allgemeine Begriffsbestimmungen“ die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden bzw. Blusen definiert.
59Siehe hierzu auch : OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 6 B 523/14 -, juris Rn. 9 f.
60Mit der Sommeruniform soll danach einerseits in bestimmten Einsatzsituationen das einheitliche Erscheinungsbild uniformierter Polizeivollzugsbeamter sichergestellt werden mit der Folge, dass ein entsprechend tätowierter Bewerber ggf. nur eingeschränkt einsetzbar wäre; andererseits soll im Rahmen des Fürsorgeprinzips die Grenze der Zumutbarkeit einer Dienstverrichtung im Hochsommer gewahrt werden. Mithin sind bereits im Erlass sinngemäß Erwägungen dazu enthalten, ob das Tragen langärmeliger Hemden ein geeignetes milderes Mittel als eine Einstellungsabsage darstellt.
61Dem Antragsgegner drängte es sich auch nicht auf, weitere Erwägungen zur Möglichkeit der Anordnung des Tragens langärmeliger Hemden im Ablehnungsbescheid anzustellen (Der Antragsteller hat das Tragen langärmeliger Hemden nicht von sich aus angeboten.). Es liegt auf der Hand, dass mit Blick auf die gesamte abzuleistende Dienstzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass es einem Bewerber nachträglich aus medizinischen Gründen unzumutbar werden kann, im Hochsommer langärmelige Hemden zu tragen. Hinzu kommt der mit dem Erlass entsprechender Anordnungen, der Kontrolle ihrer Befolgung und ggf. der Durchsetzung verbundene nicht unerhebliche zusätzliche Aufwand für den Dienstherrn. Gleiches gilt im Übrigen im Ergebnis für die Anordnung des Überschminkens einer Tätowierung bzw. die Anordnung des Tragens einer hautfarbenen Bandage, wobei insofern noch eine nicht unerhebliche Praxisuntauglichkeit hinzukommen dürfte.
62Dass der Antragsgegner bei Polizeivollzugsbeamten, die sich nachträglich entsprechend tätowieren lassen, u.U. das Tragen langärmeliger Hemden akzeptiert, hat nicht zur Folge, dass er schon im Einstellungsverfahren, in dem das Prinzip der Bestenauslese gilt, Bewerber akzeptieren muss, bei denen von Anfang an feststeht, dass die persönliche Eignung im Hinblick auf bestimmte Verwendungen, die das Tragen einheitlicher Uniformen erfordern, fehlt und ansonsten lediglich bei Befolgen entsprechender Anordnungen gegeben ist.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG in der ab 16. Juli 2014 geltenden Fassung. Von einer Halbierung des Streitwerts sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren hier auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 20. Aug. 2014 - 2 L 795/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2014 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 107.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2- 3
I.
Der Antragsgegner ist eine integrierte Untersuchungsanstalt, deren Aufgabe Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sind. Sein Einzugsbereich umfasst den Regierungsbezirk N. .
5Dem Antragsteller, der Träger des Antragsgegners ist, sind als Kreisordnungsbehörde Aufgaben im Bereich der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes übertragen. Auf der Grundlage einer im Jahr 2012 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt I. übernahm der Antragsteller im Rahmen einer delegierenden Aufgabenübertragung u.a. deren Aufgaben im Bereich des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung. Die Stadt I. liegt im Einzugsbereich des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Westfalen (im Folgenden CVUA-Westfalen).
6Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Antragsteller den Antragsgegner auf Annahme und Durchführung von Beprobungs- und Untersuchungsaufträgen im Bereich des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung, die das Stadtgebiet I. betreffen, in Anspruch nehmen kann. Nach Auffassung des Antragstellers ist seine Zugehörigkeit zum Einzugsbereich des Antragsgegners hierfür anspruchsbegründend. Der Antragsgegner meint, dem stehe die örtliche Herkunft der Proben aus einem Stadtgebiet, das nicht zu seinem Einzugsbereich gehöre, entgegen.
7Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Münster im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig sämtliche Beprobungs- und Untersuchungsaufträge des Antragstellers ungeachtet ihrer örtlichen Herkunft anzunehmen und durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
8II.
9Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist begründet.
10Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, vorläufig sämtliche Beprobungs- und Untersuchungsaufträge ungeachtet ihrer örtlichen Herkunft anzunehmen und durchzuführen, ist unbegründet.
11Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller. Eine - hier begehrte - einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen - vergleichbar wichtigen - Gründen nötig erscheint. Diese den Anordnungsgrund umschreibenden Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss. Es muss also besondere Gründe geben, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs - wie im Regelfall - auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es (bei Vorliegen auch der sonstigen Erfordernisse), eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 1 B 146/11 -, juris, Rn. 8 und vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, juris, Rn. 2 f..
13An die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20 Dezember 2013 - 13 B 1307/13 -, juris, Rn. 2 und vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, Rn. 3.
15Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, durch das Beschwerdevorbringen durchgreifend erschüttert. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zumindest zeitweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt und die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes infolgedessen erhöhten Anforderungen unterliegt.
16In Ansehung des Beschwerdevorbringens ist nicht feststellbar, dass den Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile treffen. Insbesondere ist die Erledigung der von der Stadt I. auf den Antragsteller übergegangenen Aufgaben im Bereich des Tierseuchen-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts nicht absehbar gefährdet. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächliche Umstände Anlass zu der Befürchtung gäben, die Durchführung von Beprobungs- und Untersuchungsaufträgen betreffend das Gebiet der Stadt I. sei während der Dauer des Klageverfahrens nicht gewährleitet. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ihr Vorliegen erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch fernliegend. Denn danach spricht Überwiegendes dafür, dass das CVUA-Westfalen solche Aufträge ordnungsgemäß erledigen wird und deswegen für die Dauer des Klageverfahrens auch ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung effektive Kontrollen sichergestellt sind. Das folgt aus dem Inhalt der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Vorstandsvorsitzenden des CVUA-Westfalen, Herrn Dr. Q. N1. , der darin unter Hinweis auf bestehende Untersuchungskapazitäten für das CVUA-Westfalen die Zusicherung abgegeben hat, dass die vom Antragsteller aus dem Gebiet der Stadt I. abgelieferten Proben, die dem Geltungsbereich des LFGB unterfallen, angenommen und gemäß § 4 Abs. 1 IUAG NRW untersucht werden. Es besteht auch keine Veranlassung, die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr spricht auch der Umstand, dass in der Vergangenheit bezogen auf die aus der Stadt I. stammenden Proben keine Kapazitätsengpässe aufgetreten sind, dagegen, dass dies in Zukunft der Fall sein wird, zumal nicht ersichtlich ist, dass bei der Neubildung des CVUA-Westfalen Kapazitäten abgebaut worden sind. Es erscheint zudem fernliegend, dass seitens des CVUA-Westfalen keine der erklärten Übernahmebreitschaft entsprechende tatsächliche Übernahmebereitschaft besteht, zumal keine nachvollziehbare Motivation für die Abgabe einer unrichtigen und damit strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung erkennbar ist.
17Näherliegend ist es, die Erklärung als Beleg für die Annahme der eigenen Zuständigkeit für Beprobungs- und Untersuchungsaufträge aus dem Stadtgebiet I. zu werten. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein negativer Kompetenzstreit zwischen dem CVUA-Westfalen und dem Antragsgegner könne den Antragsteller auf unabsehbare Zeit an der Erledigung seiner Aufgaben u.a. im Tierseuchen-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht hindern. Angesichts dessen, dass das CVUA-Westfalen und der Antragsgegner nach derzeitiger Aktenlage übereinstimmend von einer Zuständigkeit des CVUA-Westfalen für Beprobungs- und Untersuchungsaufträge aus dem Stadtgebiet I. ausgehen, sind Kompetenzstreitigkeiten dieser Art nicht zu erwarten.
18Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet es auch keinen, eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigenden unzumutbaren Nachteil, dass dem Antragsteller damit abverlangt würde, sich an einen - seiner Ansicht nach - unzuständigen Rechtsträger zu wenden. Nachteile, insbesondere solche wirtschaftlicher Natur, ergeben sich für den Antragsteller nicht aus der – unterstellten ‑ Unzuständigkeit des CVUA-Westfalen. Sie können allenfalls daraus resultieren, dass die Inanspruchnahme des CVUA-Westfalen ohne die begehrte Anordnung für ihn alternativlos ist. Die Unzuständigkeit als solche begründet indes keinen Nachteil, sondern kann für einen solchen allenfalls ursächlich sein. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Stadt I. die sich aus § 29 Abs. 3 ErrichtVO ergebende originäre Zuständigkeit des CVUA-Westfalen für Beprobungs- und Untersuchungsaufträge aus dem Stadtgebiet I. berührt.
19Auch erhebliche, nicht mehr rückgängig zu machende finanzielle Belastungen des Antragstellers begründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für einen unzumutbaren Nachteil. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein mit der Ablehnung der begehrten Anordnung verbundener wirtschaftlicher Nachteil auf Seiten des Antragstellers mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Denn der Antragsgegner hat die Kostenkalkulation des Antragstellers, auf der diese Annahme des Verwaltungsgerichts beruht, durch das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf die fehlende Berücksichtigung der 27,5 % des Gesamtaufkommens ausmachenden veterinärmedizinischen Proben durchgreifend in Zweifel gezogen, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegen getreten ist.
20Ungeachtet dessen wäre ein derartiger wirtschaftlicher Nachteil für den Antragsteller nicht unzumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass für ihn nur geringfügige Aussichten bestehen mögen, bei einer Beauftragung des CVUA-Westfalen (etwa) anfallende Mehrkosten nach Obsiegen im Hauptsachverfahren erstattet zu bekommen. Dieses wirtschaftliche Interesse des Antragstellers kann nicht durchgreifend berücksichtigt werden, weil der Antragsgegner vergleichbare Interessen hat, die gleichermaßen vom Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abhängen. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde auf Finanzierungsdefizite hingewiesen, die bei einer Annahme von Beprobungs- und Untersuchungsaufträgen aus dem Stadtgebiet I. zu prognostizieren seien und als deren Folge er wirtschaftliche Nachteile erwarte. Diese bewegen sich seinen schlüssigen Darlegungen zufolge in vergleichbarer Größenordnung wie diejenigen, auf die sich der Antragsteller beruft. Die wirtschaftliche Interessenlage des Antragstellers und die des Antragsgegners sind auch nicht deswegen unterschiedlich zu bewerten, weil der Antragsgegner im Gegensatz zum Antragsteller bei einem für ihn günstigen Verfahrensausgang erfolgversprechend Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. Diese Einschätzung lässt sich angesichts zahlreicher rechtlicher und tatsächlicher Unwägbarkeiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuverlässig treffen. Sie lässt sich nicht - wie geschehen - auf einen dem Antragsgegner zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO stützen. Denn es ist nicht feststellbar, dass dessen Voraussetzungen vorliegen. § 945 ZPO begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, durch die dem Antragsteller im Gegenzug für den Vorteil, schon aufgrund vorläufiger, nur im summarischen Verfahren ermittelter Erkenntnisse vollstrecken zu können, ein Risiko aufgebürdet wird.
21Vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 , DVBl 1993, 252.
22Die Haftung aus § 945 ZPO knüpft an die Vollstreckung an und setzt zumindest deren Beginn voraus. Das gilt ungeachtet dessen, dass Behörden bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts einstweilige Anordnungen in der Regel freiwillig befolgen, auch bezogen auf den öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO.
23Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow 4. Auflage, § 123 Rn. 146; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, DVBl 1993, 252.
24Dem Vorbringen der Beteiligten ist nicht zu entnehmen, dass mit einer Vollstreckung der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts innerhalb der dafür vorgeschriebenen Monatsfrist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO) begonnen wurde.
25Da der Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens danach für beide Beteiligte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, wäre die Annahme eines unzumutbaren Nachteils auf Seiten des Antragstellers allenfalls dann gerechtfertigt, wenn er sich auf ganz überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren stützen könnte. Das ist jedoch jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch aus § 4 Abs. 6 IUAG NRW setzt u.a. voraus, dass die Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist. Dies hat der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift mit schlüssigen Argumenten unter Hinweis darauf, dass er für die 233 aus I. stammenden veterinärmedizinischen Proben keine Finanzzuweisungen des Landes erhalte und sich allein hierdurch ein erhebliches Finanzierungsdefizit ergebe, in Zweifel gezogen. Die Einwände des Antragstellers gegen die Kostenkalkulation des Antragsgegners sind zwar ebenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Sie rechtfertigen aber nicht die Annahme überwiegender Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Vielmehr erscheint dessen Ausgang angesichts noch bestehender Unklarheiten betreffend die Parameter und Grundlagen der Kostenkalkulation gegenwärtig offen. Entsprechendes gilt bezogen auf die weitere, ebenfalls streitige Frage, ob für einen Anspruch nach § 4 Abs. 6 IUAG NRW der Anfallort der Proben maßgebend ist.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der angefochtene Beschluss erweist sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig, mit der Folge, dass die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gleichen Rubrums – VG Aachen 1 K 1467/13 – „zu der am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen und ihn insoweit nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen“. Der Sache nach liegt hierin die Verpflichtung, den Antragsteller zum Beamten auf Widerruf zwecks Absolvierung des Vorbereitungsdienstes zu ernennen. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem möglichen Widerruf des Beamtenverhältnisses nach einem eventuellen Misserfolg des Antragstellers im zugehörigen Klageverfahren und ist von den Beteiligten auch so verstanden worden.
5Der vom Verwaltungsgericht demnach sinngemäß festgestellte Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ergibt sich jedenfalls aus der Einstellungszusage des Antragsgegners mit Schreiben vom 9. August 2013. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt dann eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
6Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81.
7Für eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW spricht insbesondere die ausdrückliche Bezeichnung des Schreibens als „Einstellungszusage“ in der einleitenden Formulierung des zweiten Absatzes. Schon die in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW enthaltene Definition des Rechtsbegriffs „Zusicherung“, die maßgeblich auf eine behördliche „Zusage“, einen Verwaltungsakt zu erlassen, abstellt, zeigt, dass die Verwendung des Begriffs „Zusage“ bzw. „Einstellungszusage“ ein verbindliches Versprechen zum Ausdruck bringt, die Einstellung vorzunehmen, und damit eine Zusicherung im Rechtssinne indiziert. Diese Einschätzung wird bekräftigt durch die dem Antragsteller in dem Schreiben ausgesprochenen Glückwünsche sowie die Hinweise zu seinem Dienstantritt.
8Auch die fünf in dem Schreiben ausdrücklich angeführten „Bedingungen“, von denen der Antragsgegner seine „Einstellungszusage“ abhängig macht, bestätigen den in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachten und für eine Zusicherung maßgeblichen Rechtsbindungswillen des Antragsgegners. Insbesondere kann der Umstand, dass das fragliche Schreiben überhaupt Bedingungen benennt, nicht als Indiz gegen eine verbindliche Einstellungszusage gewertet werden, da eine Zusicherung mit Bedingungen oder auch mit anderen Nebenbestimmungen (vgl. § 36 VwVfG NRW) versehen werden kann.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 9 B 111/03 -, juris.
10Würde das Schreiben lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung beinhalten, hätte es im Gegenteil einer solchen ausdrücklichen und detaillierten Formulierung der einer Einstellung (noch) entgegenstehenden Bedingungen nicht bedurft. Mit Blick auf die nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machende Verbeamtung sind diese Vorbehalte gerade dahin zu verstehen, dass damit sicher gestellt werden soll, dass die (ausgesprochene) verbindliche Verpflichtung zur Einstellung nur dann wegfallen soll, wenn tatsächlich einer der vom Antragsgegner als relevant angesehenen Hinderungsgründe eintreten werde.
11Der Umstand, dass der Antragsgegner im ersten Absatz des genannten Schreibens das Wort „beabsichtigt“ verwandt hat, bringt nicht eine bloße und als solche unverbindliche Absichtserklärung zum Ausdruck, stellt also die Annahme einer Zusicherung nicht in Frage. Denn diese Formulierung kann nicht isoliert betrachtet werden; sie fällt vielmehr im Zusammenhang mit den oben aufgezeigten, für eine Zusicherung sprechenden Anhaltspunkten nicht entscheidend ins Gewicht.
12Vgl. zu einem wortgleich verfassten Schreiben auch Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2013 – 6 B 1081/13 –, nrwe.de.
13Keine abweichende Einschätzung folgt schließlich daraus, dass dem Antragsteller hier die wegen seiner Tätowierungen bestehenden rechtlichen Bedenken des Antragsgegners gegen eine Einstellung ebenso bekannt gewesen sind wie der Umstand, dass am selben Tag, an dem das Schreiben verfasst wurde (9. August 2013) die zuständige „Körperschmuckkommission“ die vorhandenen Tätowierungen nochmals im Einzelnen dokumentierte. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass solche Begleitumstände mit Blick auf den für die Auslegung des Schreibens maßgeblichen Empfängerhorizont nicht von vornherein ohne Belang sind. Gleichwohl stellen sie hier die Annahme einer verbindlichen Zusicherung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Denn in Anbetracht der Formbedürftigkeit einer Zusicherung ist dem – wie oben dargestellt – hier mit gewichtigen Gründen für das Vorliegen einer Zusicherung sprechenden Wortlaut des Bescheides eine größere Bedeutung beizumessen als den darin nicht erwähnten Begleitumständen.
14Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, BVerwGE 126, 33.
15Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner andere Umstände, die einer Einstellung gegebenenfalls noch entgegenstehen könnten – wie unvollständige Bewerbungsunterlagen, nachträgliche haushaltsrechtliche Beschränkungen, Bekanntwerden von Ablehnungsgründen, nachträgliche Feststellung von negativen ärztlichen Befunden oder nachträglicher Eintritt der Polizeidienstuntauglichkeit –, in dem Schreiben ausdrücklich im einzelnen als „Einstellungsbedingungen“ aufgeführt hat.
16Die nach Vorstehendem anzunehmende Zusicherung entfaltet auch nach wie vor Bindungswirkung. Insbesondere hat der Antragsgegner sie nicht aufgehoben bzw. nach § 48 VwVfG NRW wirksam zurückgenommen. Soweit er darauf hinweist, er habe das Schreiben vom 9. August 2013 durch seinen ablehnenden Bescheid vom 30. August 2013 „unzweifelhaft konkludent aufgehoben“, verkennt er die einschränkenden Voraussetzungen, an die gem. § 38 Abs. 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW die wirksame Rücknahme einer Zusicherung geknüpft ist. Als begünstigender und – unterstellt – rechtswidriger Verwaltungsakt kann die Zusicherung nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden.
17Der Ablehnungsbescheid vom 30. August 2013 könnte danach allenfalls dann als konkludente Rücknahme der besagten Zusicherung gelten, wenn sich die Behörde dabei zweifelsfrei der tatbestandlichen Erfordernisse für eine rückwirkende Beseitigung dieser Zusicherung und ihres nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst gewesen wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Dem Bescheid vom 30. August 2013 lässt sich auch in Verbindung mit den sonstigen Umständen nicht entnehmen, dass die Behörde Ermessenserwägungen in Bezug auf die Rücknahme der Zusicherung angestellt hat. In diesem Zusammenhang wären überdies, da es um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes geht, der keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW), Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des Klägers bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu berücksichtigen gewesen (§ 48 Abs. 3 VwVfG NRW).
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 6 A 2144/05 –, nrwe.de, m.w.N.
19Da § 38 Abs. 2 VwVfG NRW mit der Verweisung auf §§ 44 und 48 VwVfG NRW klarstellt, dass auch eine rechtswidrige Zusicherung, sofern sie nicht nichtig ist, bis zur Aufhebung volle Bindungswirkung entfaltet,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008, a.a.O.; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 38 Rdnr. 33.
21gibt das Beschwerdevorbringen auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der Einstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ansich Hinderungsgründe entgegenstehen, insbesondere die großflächigen Tätowierungen des Antragstellers einen Eignungsmangel begründen.
22Schließlich bestehen keine Bedenken gegen den Inhalt der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsgegner argumentiert unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2011 – 2 L 190/11 –, juris, im Kern wie folgt: Komme er der einstweiligen Anordnung nach und stelle den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein, so sei es ihm, (auch) wenn das Hauptsacheverfahren für den Antragsteller negativ ausfalle, verwehrt, seine Entlassung auf die Tätowierungen und den damit verbundenen „absoluten Eignungsmangel“ zu stützen, weil ihm dieser Mangel bei der Einstellung bereits bekannt gewesen sei. Damit fehle der einstweiligen Anordnung der vorläufige Charakter. Diese in ihrem Ausgangspunkt zutreffende Argumentation greift hier zu kurz.
23Abgesehen davon, dass die Ausnahmevoraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache unter den hier vorliegenden Gegebenheiten erfüllt sind, sind die Bedenken des Antragsgegners auch sonst nicht berechtigt:
24Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist somit grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltung gestellt. Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt. Es genügt grundsätzlich jeder sachliche Grund für die Entlassung. Als sachlicher Grund kommt u.a. eine fehlende persönliche Eignung in Betracht.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, ZBR 2010, 92.
26Grundsätzlich ist die persönliche Eignung bereits vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu prüfen. Ein Eignungsmangel, der dem Dienstherrn bereits bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bekannt war, kann grundsätzlich nicht als - alleiniger oder primärer - Entlassungsgrund herangezogen werden. Als Entlassungsgrund kommen daher im Allgemeinen nur Eignungsmängel in Betracht, die erst im Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgetreten oder bekannt geworden sind.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267; Zängl in Fürst, GKÖD, Bd. I, Loseblattslg. Stand: August 2013, § 32 BBG Rdnr. 16; v.Roetteken in v.Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblattslg. Stand: Juni 2013, § 23 Rdnr. 428.
28Diesen Grundsätzen liegt das Verbot des venire contra factum proprium zu Grunde. Der Dienstherr handelt treuwidrig, zumindest aber ermessensfehlerhaft, wenn er sich ohne Rechtfertigung in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt.
29Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 1956 - 2 A 21/55 -, ZBR 1956, 262; v.Roetteken, a.a.O.
30Seinem Sinn und Zweck nach erfasst dieses Verbot jedoch nicht die Fälle, in denen das frühere Verhalten des Dienstherrn allein auf einer einstweiligen Anordnung gründet, die ihn zur Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf verpflichtet, und er dieser Verpflichtung nachkommt, obwohl seiner auch im einstweiligen Anordnungsverfahren verlautbarten Ansicht nach ein Eignungsmangel der Einstellung entgegensteht. Die auf der einstweiligen Anordnung gründende Einstellung rechtfertigt für sich genommen auch auf Seiten des Bewerbers nicht die Erwartung, der Dienstherr habe seine Ansicht aufgegeben und werde nach Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens den Eignungsmangel nicht als Entlassungsgrund anführen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,
- 1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert, - 2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert, - 3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert, - 4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.
(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der angefochtene Beschluss erweist sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig, mit der Folge, dass die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gleichen Rubrums – VG Aachen 1 K 1467/13 – „zu der am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen und ihn insoweit nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen“. Der Sache nach liegt hierin die Verpflichtung, den Antragsteller zum Beamten auf Widerruf zwecks Absolvierung des Vorbereitungsdienstes zu ernennen. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem möglichen Widerruf des Beamtenverhältnisses nach einem eventuellen Misserfolg des Antragstellers im zugehörigen Klageverfahren und ist von den Beteiligten auch so verstanden worden.
5Der vom Verwaltungsgericht demnach sinngemäß festgestellte Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ergibt sich jedenfalls aus der Einstellungszusage des Antragsgegners mit Schreiben vom 9. August 2013. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt dann eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
6Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81.
7Für eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW spricht insbesondere die ausdrückliche Bezeichnung des Schreibens als „Einstellungszusage“ in der einleitenden Formulierung des zweiten Absatzes. Schon die in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW enthaltene Definition des Rechtsbegriffs „Zusicherung“, die maßgeblich auf eine behördliche „Zusage“, einen Verwaltungsakt zu erlassen, abstellt, zeigt, dass die Verwendung des Begriffs „Zusage“ bzw. „Einstellungszusage“ ein verbindliches Versprechen zum Ausdruck bringt, die Einstellung vorzunehmen, und damit eine Zusicherung im Rechtssinne indiziert. Diese Einschätzung wird bekräftigt durch die dem Antragsteller in dem Schreiben ausgesprochenen Glückwünsche sowie die Hinweise zu seinem Dienstantritt.
8Auch die fünf in dem Schreiben ausdrücklich angeführten „Bedingungen“, von denen der Antragsgegner seine „Einstellungszusage“ abhängig macht, bestätigen den in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachten und für eine Zusicherung maßgeblichen Rechtsbindungswillen des Antragsgegners. Insbesondere kann der Umstand, dass das fragliche Schreiben überhaupt Bedingungen benennt, nicht als Indiz gegen eine verbindliche Einstellungszusage gewertet werden, da eine Zusicherung mit Bedingungen oder auch mit anderen Nebenbestimmungen (vgl. § 36 VwVfG NRW) versehen werden kann.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 9 B 111/03 -, juris.
10Würde das Schreiben lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung beinhalten, hätte es im Gegenteil einer solchen ausdrücklichen und detaillierten Formulierung der einer Einstellung (noch) entgegenstehenden Bedingungen nicht bedurft. Mit Blick auf die nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machende Verbeamtung sind diese Vorbehalte gerade dahin zu verstehen, dass damit sicher gestellt werden soll, dass die (ausgesprochene) verbindliche Verpflichtung zur Einstellung nur dann wegfallen soll, wenn tatsächlich einer der vom Antragsgegner als relevant angesehenen Hinderungsgründe eintreten werde.
11Der Umstand, dass der Antragsgegner im ersten Absatz des genannten Schreibens das Wort „beabsichtigt“ verwandt hat, bringt nicht eine bloße und als solche unverbindliche Absichtserklärung zum Ausdruck, stellt also die Annahme einer Zusicherung nicht in Frage. Denn diese Formulierung kann nicht isoliert betrachtet werden; sie fällt vielmehr im Zusammenhang mit den oben aufgezeigten, für eine Zusicherung sprechenden Anhaltspunkten nicht entscheidend ins Gewicht.
12Vgl. zu einem wortgleich verfassten Schreiben auch Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2013 – 6 B 1081/13 –, nrwe.de.
13Keine abweichende Einschätzung folgt schließlich daraus, dass dem Antragsteller hier die wegen seiner Tätowierungen bestehenden rechtlichen Bedenken des Antragsgegners gegen eine Einstellung ebenso bekannt gewesen sind wie der Umstand, dass am selben Tag, an dem das Schreiben verfasst wurde (9. August 2013) die zuständige „Körperschmuckkommission“ die vorhandenen Tätowierungen nochmals im Einzelnen dokumentierte. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass solche Begleitumstände mit Blick auf den für die Auslegung des Schreibens maßgeblichen Empfängerhorizont nicht von vornherein ohne Belang sind. Gleichwohl stellen sie hier die Annahme einer verbindlichen Zusicherung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Denn in Anbetracht der Formbedürftigkeit einer Zusicherung ist dem – wie oben dargestellt – hier mit gewichtigen Gründen für das Vorliegen einer Zusicherung sprechenden Wortlaut des Bescheides eine größere Bedeutung beizumessen als den darin nicht erwähnten Begleitumständen.
14Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, BVerwGE 126, 33.
15Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner andere Umstände, die einer Einstellung gegebenenfalls noch entgegenstehen könnten – wie unvollständige Bewerbungsunterlagen, nachträgliche haushaltsrechtliche Beschränkungen, Bekanntwerden von Ablehnungsgründen, nachträgliche Feststellung von negativen ärztlichen Befunden oder nachträglicher Eintritt der Polizeidienstuntauglichkeit –, in dem Schreiben ausdrücklich im einzelnen als „Einstellungsbedingungen“ aufgeführt hat.
16Die nach Vorstehendem anzunehmende Zusicherung entfaltet auch nach wie vor Bindungswirkung. Insbesondere hat der Antragsgegner sie nicht aufgehoben bzw. nach § 48 VwVfG NRW wirksam zurückgenommen. Soweit er darauf hinweist, er habe das Schreiben vom 9. August 2013 durch seinen ablehnenden Bescheid vom 30. August 2013 „unzweifelhaft konkludent aufgehoben“, verkennt er die einschränkenden Voraussetzungen, an die gem. § 38 Abs. 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW die wirksame Rücknahme einer Zusicherung geknüpft ist. Als begünstigender und – unterstellt – rechtswidriger Verwaltungsakt kann die Zusicherung nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden.
17Der Ablehnungsbescheid vom 30. August 2013 könnte danach allenfalls dann als konkludente Rücknahme der besagten Zusicherung gelten, wenn sich die Behörde dabei zweifelsfrei der tatbestandlichen Erfordernisse für eine rückwirkende Beseitigung dieser Zusicherung und ihres nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst gewesen wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Dem Bescheid vom 30. August 2013 lässt sich auch in Verbindung mit den sonstigen Umständen nicht entnehmen, dass die Behörde Ermessenserwägungen in Bezug auf die Rücknahme der Zusicherung angestellt hat. In diesem Zusammenhang wären überdies, da es um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes geht, der keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW), Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des Klägers bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu berücksichtigen gewesen (§ 48 Abs. 3 VwVfG NRW).
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 6 A 2144/05 –, nrwe.de, m.w.N.
19Da § 38 Abs. 2 VwVfG NRW mit der Verweisung auf §§ 44 und 48 VwVfG NRW klarstellt, dass auch eine rechtswidrige Zusicherung, sofern sie nicht nichtig ist, bis zur Aufhebung volle Bindungswirkung entfaltet,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008, a.a.O.; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 38 Rdnr. 33.
21gibt das Beschwerdevorbringen auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der Einstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ansich Hinderungsgründe entgegenstehen, insbesondere die großflächigen Tätowierungen des Antragstellers einen Eignungsmangel begründen.
22Schließlich bestehen keine Bedenken gegen den Inhalt der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsgegner argumentiert unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2011 – 2 L 190/11 –, juris, im Kern wie folgt: Komme er der einstweiligen Anordnung nach und stelle den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein, so sei es ihm, (auch) wenn das Hauptsacheverfahren für den Antragsteller negativ ausfalle, verwehrt, seine Entlassung auf die Tätowierungen und den damit verbundenen „absoluten Eignungsmangel“ zu stützen, weil ihm dieser Mangel bei der Einstellung bereits bekannt gewesen sei. Damit fehle der einstweiligen Anordnung der vorläufige Charakter. Diese in ihrem Ausgangspunkt zutreffende Argumentation greift hier zu kurz.
23Abgesehen davon, dass die Ausnahmevoraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache unter den hier vorliegenden Gegebenheiten erfüllt sind, sind die Bedenken des Antragsgegners auch sonst nicht berechtigt:
24Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist somit grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltung gestellt. Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt. Es genügt grundsätzlich jeder sachliche Grund für die Entlassung. Als sachlicher Grund kommt u.a. eine fehlende persönliche Eignung in Betracht.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, ZBR 2010, 92.
26Grundsätzlich ist die persönliche Eignung bereits vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu prüfen. Ein Eignungsmangel, der dem Dienstherrn bereits bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bekannt war, kann grundsätzlich nicht als - alleiniger oder primärer - Entlassungsgrund herangezogen werden. Als Entlassungsgrund kommen daher im Allgemeinen nur Eignungsmängel in Betracht, die erst im Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgetreten oder bekannt geworden sind.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267; Zängl in Fürst, GKÖD, Bd. I, Loseblattslg. Stand: August 2013, § 32 BBG Rdnr. 16; v.Roetteken in v.Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblattslg. Stand: Juni 2013, § 23 Rdnr. 428.
28Diesen Grundsätzen liegt das Verbot des venire contra factum proprium zu Grunde. Der Dienstherr handelt treuwidrig, zumindest aber ermessensfehlerhaft, wenn er sich ohne Rechtfertigung in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt.
29Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 1956 - 2 A 21/55 -, ZBR 1956, 262; v.Roetteken, a.a.O.
30Seinem Sinn und Zweck nach erfasst dieses Verbot jedoch nicht die Fälle, in denen das frühere Verhalten des Dienstherrn allein auf einer einstweiligen Anordnung gründet, die ihn zur Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf verpflichtet, und er dieser Verpflichtung nachkommt, obwohl seiner auch im einstweiligen Anordnungsverfahren verlautbarten Ansicht nach ein Eignungsmangel der Einstellung entgegensteht. Die auf der einstweiligen Anordnung gründende Einstellung rechtfertigt für sich genommen auch auf Seiten des Bewerbers nicht die Erwartung, der Dienstherr habe seine Ansicht aufgegeben und werde nach Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens den Eignungsmangel nicht als Entlassungsgrund anführen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).