Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juli 2014 - 13 B 597/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2014 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 107.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2- 3
I.
Der Antragsgegner ist eine integrierte Untersuchungsanstalt, deren Aufgabe Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sind. Sein Einzugsbereich umfasst den Regierungsbezirk N. .
5Dem Antragsteller, der Träger des Antragsgegners ist, sind als Kreisordnungsbehörde Aufgaben im Bereich der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes übertragen. Auf der Grundlage einer im Jahr 2012 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt I. übernahm der Antragsteller im Rahmen einer delegierenden Aufgabenübertragung u.a. deren Aufgaben im Bereich des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung. Die Stadt I. liegt im Einzugsbereich des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Westfalen (im Folgenden CVUA-Westfalen).
6Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Antragsteller den Antragsgegner auf Annahme und Durchführung von Beprobungs- und Untersuchungsaufträgen im Bereich des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung, die das Stadtgebiet I. betreffen, in Anspruch nehmen kann. Nach Auffassung des Antragstellers ist seine Zugehörigkeit zum Einzugsbereich des Antragsgegners hierfür anspruchsbegründend. Der Antragsgegner meint, dem stehe die örtliche Herkunft der Proben aus einem Stadtgebiet, das nicht zu seinem Einzugsbereich gehöre, entgegen.
7Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Münster im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig sämtliche Beprobungs- und Untersuchungsaufträge des Antragstellers ungeachtet ihrer örtlichen Herkunft anzunehmen und durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
8II.
9Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist begründet.
10Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, vorläufig sämtliche Beprobungs- und Untersuchungsaufträge ungeachtet ihrer örtlichen Herkunft anzunehmen und durchzuführen, ist unbegründet.
11Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller. Eine - hier begehrte - einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen - vergleichbar wichtigen - Gründen nötig erscheint. Diese den Anordnungsgrund umschreibenden Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss. Es muss also besondere Gründe geben, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs - wie im Regelfall - auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es (bei Vorliegen auch der sonstigen Erfordernisse), eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 1 B 146/11 -, juris, Rn. 8 und vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, juris, Rn. 2 f..
13An die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20 Dezember 2013 - 13 B 1307/13 -, juris, Rn. 2 und vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, Rn. 3.
15Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, durch das Beschwerdevorbringen durchgreifend erschüttert. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zumindest zeitweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt und die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes infolgedessen erhöhten Anforderungen unterliegt.
16In Ansehung des Beschwerdevorbringens ist nicht feststellbar, dass den Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile treffen. Insbesondere ist die Erledigung der von der Stadt I. auf den Antragsteller übergegangenen Aufgaben im Bereich des Tierseuchen-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts nicht absehbar gefährdet. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächliche Umstände Anlass zu der Befürchtung gäben, die Durchführung von Beprobungs- und Untersuchungsaufträgen betreffend das Gebiet der Stadt I. sei während der Dauer des Klageverfahrens nicht gewährleitet. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ihr Vorliegen erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch fernliegend. Denn danach spricht Überwiegendes dafür, dass das CVUA-Westfalen solche Aufträge ordnungsgemäß erledigen wird und deswegen für die Dauer des Klageverfahrens auch ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung effektive Kontrollen sichergestellt sind. Das folgt aus dem Inhalt der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Vorstandsvorsitzenden des CVUA-Westfalen, Herrn Dr. Q. N1. , der darin unter Hinweis auf bestehende Untersuchungskapazitäten für das CVUA-Westfalen die Zusicherung abgegeben hat, dass die vom Antragsteller aus dem Gebiet der Stadt I. abgelieferten Proben, die dem Geltungsbereich des LFGB unterfallen, angenommen und gemäß § 4 Abs. 1 IUAG NRW untersucht werden. Es besteht auch keine Veranlassung, die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr spricht auch der Umstand, dass in der Vergangenheit bezogen auf die aus der Stadt I. stammenden Proben keine Kapazitätsengpässe aufgetreten sind, dagegen, dass dies in Zukunft der Fall sein wird, zumal nicht ersichtlich ist, dass bei der Neubildung des CVUA-Westfalen Kapazitäten abgebaut worden sind. Es erscheint zudem fernliegend, dass seitens des CVUA-Westfalen keine der erklärten Übernahmebreitschaft entsprechende tatsächliche Übernahmebereitschaft besteht, zumal keine nachvollziehbare Motivation für die Abgabe einer unrichtigen und damit strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung erkennbar ist.
17Näherliegend ist es, die Erklärung als Beleg für die Annahme der eigenen Zuständigkeit für Beprobungs- und Untersuchungsaufträge aus dem Stadtgebiet I. zu werten. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein negativer Kompetenzstreit zwischen dem CVUA-Westfalen und dem Antragsgegner könne den Antragsteller auf unabsehbare Zeit an der Erledigung seiner Aufgaben u.a. im Tierseuchen-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht hindern. Angesichts dessen, dass das CVUA-Westfalen und der Antragsgegner nach derzeitiger Aktenlage übereinstimmend von einer Zuständigkeit des CVUA-Westfalen für Beprobungs- und Untersuchungsaufträge aus dem Stadtgebiet I. ausgehen, sind Kompetenzstreitigkeiten dieser Art nicht zu erwarten.
18Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet es auch keinen, eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigenden unzumutbaren Nachteil, dass dem Antragsteller damit abverlangt würde, sich an einen - seiner Ansicht nach - unzuständigen Rechtsträger zu wenden. Nachteile, insbesondere solche wirtschaftlicher Natur, ergeben sich für den Antragsteller nicht aus der – unterstellten ‑ Unzuständigkeit des CVUA-Westfalen. Sie können allenfalls daraus resultieren, dass die Inanspruchnahme des CVUA-Westfalen ohne die begehrte Anordnung für ihn alternativlos ist. Die Unzuständigkeit als solche begründet indes keinen Nachteil, sondern kann für einen solchen allenfalls ursächlich sein. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Stadt I. die sich aus § 29 Abs. 3 ErrichtVO ergebende originäre Zuständigkeit des CVUA-Westfalen für Beprobungs- und Untersuchungsaufträge aus dem Stadtgebiet I. berührt.
19Auch erhebliche, nicht mehr rückgängig zu machende finanzielle Belastungen des Antragstellers begründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für einen unzumutbaren Nachteil. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein mit der Ablehnung der begehrten Anordnung verbundener wirtschaftlicher Nachteil auf Seiten des Antragstellers mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Denn der Antragsgegner hat die Kostenkalkulation des Antragstellers, auf der diese Annahme des Verwaltungsgerichts beruht, durch das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf die fehlende Berücksichtigung der 27,5 % des Gesamtaufkommens ausmachenden veterinärmedizinischen Proben durchgreifend in Zweifel gezogen, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegen getreten ist.
20Ungeachtet dessen wäre ein derartiger wirtschaftlicher Nachteil für den Antragsteller nicht unzumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass für ihn nur geringfügige Aussichten bestehen mögen, bei einer Beauftragung des CVUA-Westfalen (etwa) anfallende Mehrkosten nach Obsiegen im Hauptsachverfahren erstattet zu bekommen. Dieses wirtschaftliche Interesse des Antragstellers kann nicht durchgreifend berücksichtigt werden, weil der Antragsgegner vergleichbare Interessen hat, die gleichermaßen vom Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abhängen. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde auf Finanzierungsdefizite hingewiesen, die bei einer Annahme von Beprobungs- und Untersuchungsaufträgen aus dem Stadtgebiet I. zu prognostizieren seien und als deren Folge er wirtschaftliche Nachteile erwarte. Diese bewegen sich seinen schlüssigen Darlegungen zufolge in vergleichbarer Größenordnung wie diejenigen, auf die sich der Antragsteller beruft. Die wirtschaftliche Interessenlage des Antragstellers und die des Antragsgegners sind auch nicht deswegen unterschiedlich zu bewerten, weil der Antragsgegner im Gegensatz zum Antragsteller bei einem für ihn günstigen Verfahrensausgang erfolgversprechend Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. Diese Einschätzung lässt sich angesichts zahlreicher rechtlicher und tatsächlicher Unwägbarkeiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuverlässig treffen. Sie lässt sich nicht - wie geschehen - auf einen dem Antragsgegner zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO stützen. Denn es ist nicht feststellbar, dass dessen Voraussetzungen vorliegen. § 945 ZPO begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, durch die dem Antragsteller im Gegenzug für den Vorteil, schon aufgrund vorläufiger, nur im summarischen Verfahren ermittelter Erkenntnisse vollstrecken zu können, ein Risiko aufgebürdet wird.
21Vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 , DVBl 1993, 252.
22Die Haftung aus § 945 ZPO knüpft an die Vollstreckung an und setzt zumindest deren Beginn voraus. Das gilt ungeachtet dessen, dass Behörden bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts einstweilige Anordnungen in der Regel freiwillig befolgen, auch bezogen auf den öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO.
23Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow 4. Auflage, § 123 Rn. 146; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, DVBl 1993, 252.
24Dem Vorbringen der Beteiligten ist nicht zu entnehmen, dass mit einer Vollstreckung der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts innerhalb der dafür vorgeschriebenen Monatsfrist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO) begonnen wurde.
25Da der Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens danach für beide Beteiligte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, wäre die Annahme eines unzumutbaren Nachteils auf Seiten des Antragstellers allenfalls dann gerechtfertigt, wenn er sich auf ganz überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren stützen könnte. Das ist jedoch jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch aus § 4 Abs. 6 IUAG NRW setzt u.a. voraus, dass die Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist. Dies hat der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift mit schlüssigen Argumenten unter Hinweis darauf, dass er für die 233 aus I. stammenden veterinärmedizinischen Proben keine Finanzzuweisungen des Landes erhalte und sich allein hierdurch ein erhebliches Finanzierungsdefizit ergebe, in Zweifel gezogen. Die Einwände des Antragstellers gegen die Kostenkalkulation des Antragsgegners sind zwar ebenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Sie rechtfertigen aber nicht die Annahme überwiegender Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Vielmehr erscheint dessen Ausgang angesichts noch bestehender Unklarheiten betreffend die Parameter und Grundlagen der Kostenkalkulation gegenwärtig offen. Entsprechendes gilt bezogen auf die weitere, ebenfalls streitige Frage, ob für einen Anspruch nach § 4 Abs. 6 IUAG NRW der Anfallort der Proben maßgebend ist.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.