Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Sept. 2015 - 19 L 2114/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 7.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2015 zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers in Bezug auf die Bewerbung um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01.09.2015 rechts- und ermessensfehlerfrei zu entscheiden,
4ist zulässig, aber begründet.
5Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden.
7Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es spricht vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, denn der Bescheid des Antragsgegners vom 18.08.2015, mit dem die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeidienst wegen einer ca. 42 x 32 cm großen Tätowierung auf dem rechten Arm abgelehnt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb es auch an einem Anordnungsanspruch fehlt.
8Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG) gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom16.12.2003 - 1 B 2117/03 - nrwe.
10Der Dienstherr kann Anforderungen insbesondere auch im Hinblick auf Eignungskriterien, die nicht die fachliche Eignung betreffen, stellen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, juris und vom25.02.2010 - 2 C 22.09 -, juris.
12Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Ablehnung der Bewerbung des Antrag-stellers als rechtmäßig. Die Tätowierung steht der Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst entgegen, da die Legitimations- und Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform als wesentlicher Gemeinwohlbelang durch sie beeinträchtigt wird.
13Gemäß §§ 45, 113 LBG ist der Dienstherr gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. 03. 2006 - 2 C 3.05 -,juris.
15In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat der Antragsgegner insbesondere durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 29.05.2013 (403-26.00.07 A) Bestimmungen über Tätowierungen bei - künftigen - Polizeivollzugsbeamten (im Folgenden: Erlass) getroffen.
16Nach Ziffer 3 b) Absatz 1 des Erlasses ist Körperschmuck im sichtbaren Bereich als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Unter Körperschmuck sind nach Ziffer 1 des Erlasses alle nicht medizinischen Körpermodifikationen zu verstehen, die (überwiegend permanent) den Körper verändern, wie etwa Tätowierungen. Als Maßstab für die Unterscheidung zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers gilt die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden beziehungsweise Blusen definiert (Ziffer 1 Abs. 2 bis 4 des Erlasses). Ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich kann nach Ziffer 3 b) Absatz 3 des Erlasses im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die bis auf den rechten Unterarm des Antragstellers reichende Tätowierung nicht. Sie ist - selbst wenn man nur den Teil der Tätowierung in den Blick nimmt, der durch die Sommeruniform nicht verdeckt wird - weder dezent noch lediglich handtellergroß. Das belegen die aktenkundigen Lichtbilder (Bl. 31 BA2) eindeutig.
17Die sich an den Vorgaben des Erlasses orientierende Entscheidung des Antragsgegners ist - ebenso wie der Erlass selbst - verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform zu wahren.
18Die Polizeiuniform soll ein sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Eindruck der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält. Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. 03. 2006 - 2 C 3.05 -, juris.
20Davon ausgehend ist die Tätowierung am Unterarm des Antragstellers geeignet, die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform zu beeinflussen und die Ablehnung der Einstellung demgemäß eine geeignete Maßnahme, diese Beeinflussung zu verhindern. Zwar sind dezente und nicht großflächige Tätowierungen, die nach dem Erscheinungsbild sowie der inhaltlichen Aussage weder einen achtungs- noch vertrauensunwürdigen Eindruck entstehen lassen, zu tolerieren und nicht geeignet, ein Einstellungshindernis für den Polizeivollzugsdienst zu begründen,
21vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.03.2012 - 19 L 251/12 -, juris und vom 23.08.2012 - 19 L 993/12 -, juris.
22Es kann bislang aber nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden hat, dass bei einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentant der Staatsgewalt auch größere sichtbare Tätowierungen allgemein toleriert werden. Alleine die Größe der Tätowierungen kann Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellten sich solche Tätowierungen als Ausdruck einer sehr individuellen "Note" eines Polizeivollzugsbeamten dar. Sie stehen im starken Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und bieten schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen - auch im Hinblick auf die Akzeptanz hoheitlicher Entscheidungen -, die im Ergebnis dazu führen können, den betreffenden Polizeivollzugsbeamten wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen ihn Misstrauen hervorzurufen.
23Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. 08. 2014 - 2 L 795/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. 09. 2014 - 6 B 1064/14 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 27. 05. 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris.
24Die Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ist vorliegend auch erforderlich. Es steht kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Möglichkeit bestehe, auch im Sommer langärmelige Hemden zu tragen, Kompressionsärmel in Hautfarbe zu tragen oder zur Verdeckung der Tätowierung Make-Up aufzutragen. Denn es bleibt grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht. Dies hat er mit dem Erlass vom 29.05.2013 in zumutbarer Weise getan. Auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität kann der Antragsgegner nicht darauf verwiesen werden, einem Bewerber, der im sichtbaren Bereich großflächige Tätowierungen aufweist, aufzugeben, im Dienst langärmelige Hemden zu tragen oder andere Möglichkeiten zur Verdeckung der Tätowierung zu nutzen.
25Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -, juris;OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14 -, juris.
26Die Entscheidung ist schließlich auch angemessen. Sie beruht auf dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein- Westfalen vom 29.05.2013, der dem Ziel dient, das Vertrauen der Bürger in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu schützen und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Bewerber wahrt,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14 -, juris.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwertes wurde abgesehen, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,
- 1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert, - 2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert, - 3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert, - 4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.
(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – zum
41. September 2014 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW einzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
7Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Die vom Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihn
8– den Antragsteller – zum 1. September 2014 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, würde eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Eine entsprechende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermitteln, die er sinngemäß in der Hauptsache anstrebt. Für eine derartige, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren wäre nur dann gerechtfertigt, wenn festzustellen wäre, dass wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, DVBl. 2000, 487 (488); OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 – 13 B 597/14 –, juris Rn. 9, und vom 2. Dezember 2008 – 6 B 1458/08 –, juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –, nicht veröffentlicht.
10Letzteres lässt sich jedoch nicht feststellen; damit fehlt es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
11Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Einstellung zunächst nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 ableiten. Dieses Schreiben enthält keine verbindliche Einstellungszusage. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt dann eine Zusicherung i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 39.95 –, BVerwGE 102, 81; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris Rn. 4.
13Von einem für eine Zusicherung maßgeblichen Rechtsbindungswillen des Antragsgegners konnte vorliegend jedoch zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht ausgegangen werden. Denn das Schreiben vom 14. Februar 2014 enthält auf Seite 2 – optisch besonders hervorgehoben – den insoweit eindeutigen Zusatz: „Eine gegebenenfalls erfolgende Einstellungszusage ergeht gesondert.“
14Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist auch ansonsten nicht glaubhaft gemacht.
15Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Der Dienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen gemäß § 9 BeamtStG den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine erforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber zu orientieren. Der Beamtenbewerber hat demgemäß in der Regel lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft.
16Vorliegend hat der Antragsgegner die Ungeeignetheit des Antragstellers in persönlicher Hinsicht mit dem Vorhandensein von jeweils einer Tätowierung an den Innenseiten beider Unterarme (Schriftzüge der Namen seiner Töchter F. T. und H. N. ; links: 15 mal 2,5 cm; rechts: 16 mal 2,5 cm) begründet. Die zudem am rechten Oberarm vorhandene Tätowierung, die einen Drachen darstellt, wurde zur Begründung der Einstellungsabsage nicht herangezogen.
17Die Ablehnung der Übernahme des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugs-dienst ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
18Dem Antragsgegner ist es zunächst nicht – wie vom Antragsteller zuletzt im Schriftsatz vom 12. August 2014 sinngemäß geltend gemacht – wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt gewesen, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit dessen Tätowierungen an den Unterarmen zu begründen.
19Der Grundsatz von Treu und Glauben (hier: Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, „venire contra factum proprium“) ist ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.
20Vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, juris Rn. 40.
21Vorliegend hat sich der Antragsgegner nicht in diesem Sinne widersprüchlich verhalten.
22Der Antragsteller konnte als Empfänger dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 bei objektiver Würdigung entsprechend § 133 BGB nicht entnehmen, dass sich der Antragsgegner im weiteren Verlauf des Einstellungsverfahrens nicht mehr zur Begründung einer Ablehnung der Einstellung auf die bereits bekannten Tätowierungen an den Unterarmen berufen wird. Dass Körperschmuck als Zeichen der Individualität aus Sicht des Antragsgegners weiterhin nicht erwünscht ist und der Körperschmuck durch eine eigens dazu einberufene Kommission bewertet wird, war dem Antragsteller jedenfalls aufgrund der von ihm am 17. Dezember 2013 unterzeichneten „Einwilligungserklärung zur Dokumentation von Körperschmuck“ bekannt. Das Schreiben vom 14. Februar 2014 enthält keine ausdrückliche Erklärung, dass die beim Antragsteller vorhandenen Tätowierungen an den Unterarmen nach Durchführung des insoweit vorgesehenen Verfahrens seiner Einstellung nicht entgegenstehen. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um eine allgemein und ohne Bezug auf den jeweiligen Einzelfall gehaltene Mitteilung in einem Massenverfahren an alle nach Errechnung des im Assessment-Center-Verfahren erzielten Rangordnungswertes grundsätzlich in Betracht kommenden Bewerber, deren Bewerbung nicht zuvor schon aus sonstigen Gründen abgelehnt worden ist.
23Der Antragsteller konnte auch nicht den Ausführungen des Antragsgegners unter dem Oberpunkt „Wichtiger Hinweis“ entnehmen, dass die Tätowierungen an den Unterarmen seiner Einstellung nicht entgegenstehen. Denn anders als bei den darunter aufgeführten „Vorbehalten“, dass nachträglich keine haushaltsrechtlichen Beschränkungen eintreten dürften, nachträglich bis zum Einstellungstermin keine negativen ärztlichen Befunde festgestellt werden dürften bzw. der Bewerber nicht bei der polizeiärztlichen Untersuchung am Tag des Dienstantritts nachträglich (Hervorhebungen jeweils durch das Gericht) polizeidienstuntauglich geworden sein dürfe, ist bei dem „Vorbehalt“, dass bis zum Einstellungstermin keine in der Person des Bewerbers liegenden Ablehnungsgründe bekannt werden dürften, z.B. ein einen Eignungsmangel darstellender Körperschmuck (Tätowierungen, Piercings etc.), gerade nicht auf eine nachträgliche Kenntnis abgestellt worden. Da der Antragsteller aufgrund der von ihm unterzeichneten „Einwilligungserklärung zur Dokumentation von Körperschmuck“ wusste, dass der Körperschmuck durch eine Kommission bewertet wird, er jedoch keine Kenntnis vom diesbezüglichen Verfahrensstand hatte, konnte er nach alledem nicht aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 davon ausgehen, dass die Tätowierungen an den Unterarmen vom Antragsgegner nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Vorgehensweise, das Schreiben vom 14. Februar 2014 zu versenden ohne zuvor das Ergebnis der Körperschmuckkommission abzuwarten, aus Sicht der betroffenen Bewerber nicht sinnvoll erscheint; dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend kein widersprüchliches Verhalten im obigen Sinne gegeben ist.
24War es dem Antragsgegner mithin nicht aufgrund widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, die Einstellungsablehnung auf die an den Unterarmen des Antragstellers befindlichen Tätowierungen zu stützen, ist die Ablehnung auch in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Dabei geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus:
25Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Entscheidung über eine Bewerbung an der verfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 BeamtStG sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG auszurichten. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift begründet grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Dabei hat die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkrete Amt zu erfolgen,
26vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.
27In diesem Rahmen obliegt es dem Dienstherrn, die Anforderungen an Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst festzulegen. Der Dienstherr soll bereits im Einstellungsverfahren den künftigen Einsatz in den Blick nehmen.
28Gemäß §§ 45, 113 LBG ist der Dienstherr gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 18.
30In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat der Antragsgegner insbesondere durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 29. Mai 2013 (403-26.00.07 A) Bestimmungen über Tätowierungen bei – künftigen – Polizeivollzugsbeamten (im Folgenden: Erlass) getroffen.
31In dem Erlass ist unter „1- Allgemeine Begriffsbestimmungen“ definiert worden, dass zum Körperschmuck im Sinne des Erlasses u.a. Tätowierungen zählen, unterschieden werde zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers der Bewerber, wobei als Maßstab die Sommeruniform gelte, mit der einerseits in bestimmten Einsatzsituationen das einheitliche Erscheinungsbild uniformierter Polizeivollzugsbeamter sichergestellt sei, andererseits im Rahmen des Fürsorgeprinzips die Grenze der Zumutbarkeit einer Dienstverrichtung insbesondere im Hochsommer gewahrt werde. Der sichtbare Bereich werde durch das Fehlen einer Abdeckung beim Tragen der Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden bzw. Blusen definiere, festgelegt. Ein absoluter Eignungsmangel liegt nach „3- Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck / a) Absoluter Eignungsmangel“ bei Verletzungsgefahr, verfassungswidrigem und / oder diskriminierendem Körperschmuck
32sowie bei einem auffälligen und großflächigen sichtbaren Körperschmuck vor. Nach „b) Relativer Eignungsmangel“ kann ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Zudem sei zugunsten des Bewerbers eine versteckte bzw. weniger sichtbare Lage zu berücksichtigen (z.B. im Bereich des Handgelenkes auf der Innenseite des Unterarms). Eine positive Entscheidung komme nur z.B. bei Körperschmuck (z.B. Tätowierungen) von minderer Größe in Betracht, der keine Botschaft transportiere oder zumindest weltanschaulich neutral bleibe. Der im Dienst sichtbare Körperschmuck dürfe nicht der Ausdruck überzogener Individualität sein, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche.
33Ausgehend von den aufgezeigten und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Vorgaben insbesondere unter „3 b / Relativer Eignungsmangel“ hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung des Ergebnisses der eigens zur Bewertung von Körperschmuck gebildeten Kommission (vgl. „2- Regelungen zum Verfahren / b) Kommission“) zu Recht ein Einstellungshindernis wegen der Tätowierungen an den Unterarmen des Antragstellers angenommen. Beide Tätowierungen sind unstreitig größer als handtellergroß und ziehen sich jeweils deutlich sichtbar über die Innenseiten der Unterarme. Der Bewertung der Kommission ist der Antragsteller auch selbst nicht substantiiert entgegengetreten.
34Der Antragsteller ist vielmehr der Auffassung, dass der Antragsgegner durch Zugrundelegung der entsprechenden Regelungen im Erlass das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil sichtbare größere Tätowierungen ohne – wie hier – verfassungswidrigen oder diskriminierenden Sinngehalt aufgrund größerer gesellschaftlicher Akzeptanz keinen Mangel der persönlichen Eignung (mehr) begründen könnten.
35Angesichts dessen, dass das hier streitgegenständliche Einstellungshindernis in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und über das Merkmal der persönlichen Eignung den Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt, ist es nur mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und kann die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nur rechtfertigen, wenn es geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt.
36Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 21.
37Dabei steht der obersten Dienstbehörde bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 – 2 BvR 550/90 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 22, und vom 15. Januar 1999 – 2 C 11.98 –, juris Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –.
39Da vorliegend ersichtlich auch das Erscheinungsbild der Betroffenen außerhalb der Dienstzeit betroffen ist, muss die Einschätzung des Dienstherrn, entsprechende Tätowierungen liefen dem mit dem äußeren Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten verfolgten Zweck zuwider bzw. seien ein Einstellungshindernis, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –.
41Der Antragsgegner hat zur Begründung der streitgegenständlichen Regelungen insbesondere in der Einleitung sowie unter 3 b) des Erlasses ausgeführt: Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürften durch den fraglichen Körperschmuck nicht beeinträchtigt werden (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion). Wie auch durch die Uniform dokumentiert werde, solle in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrags zurücktreten. Im sichtbaren Bereich sei Körperschmuck als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Bereits im Rahmen der Personalauswahl gelte es im Interesse der späteren Aufgabenwahrnehmung bezogen auf das äußere Erscheinungsbild den Schutz des Vertrauens der Bürgerin und des Bürgers in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu berücksichtigen. Der im Dienst sichtbare Körperschmuck dürfe nicht der Ausdruck überzogener Individualität sein, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche.
42Mit diesen Erwägungen hält sich der Antragsgegner vom Ansatz her grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Erwägungen zu den Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Polizisten.
43Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Der Polizeivollzugsbeamte ist Repräsentant des Staates. Die Uniform ist sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen. Weiterhin soll die Uniform die Neutralität, Seriosität und Autorität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Solche Erscheinungsformen, die geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage zu stellen, kann der Dienstherr durch generelle und einheitliche Vorgaben untersagen. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält.
44Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter dieser Voraussetzung können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes – übertrieben individuell geprägtes – Erscheinungsbild zu verzichten. In Zweifelsfällen kann die oberste Dienstbehörde von ihrem Einschätzungsspielraum Gebrauch machen.
45Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 24 ff.
46Die sinngemäß zugrunde liegenden Erwägungen des Antragsgegners, dass größere als handtellergroße Tätowierungen im sichtbaren Bereich ohne verfassungswidrigen oder diskriminierenden Sinngehalt – und nur hierum geht es vorliegend – Ausdruck einer überzogenen Individualität seien, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche, und wodurch der durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität beeinträchtigt werden könne, sind hiernach vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners gedeckt.
47Es kann bislang nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden hat, dass auch bei einem Polizisten als Repräsentant der Staatsgewalt eine größere sichtbare Tätowierung allgemein toleriert würde. Alleine die Größe der Tätowierung kann Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder auch Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellt sich eine solche Tätowierung als Ausdruck einer sehr individuellen „Note“ einer Polizeibeamtin bzw. eines Polizeibeamten dar. Sie steht in starkem Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und bietet schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen – auch im Hinblick auf die Akzeptanz von hoheitlichen Entscheidungen – , die im Ergebnis dazu führen können, eine solche Uniformträgerin bzw. einen solchen Uniformträger wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen sie bzw. ihn Misstrauen hervorzurufen.
48Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14.DA –, juris Rn. 53.
49Zwar trifft es sicherlich zu, dass Tätowierungen heutzutage nicht mehr – wie wohl ursprünglich – vorwiegend in Seefahrer- und auch Sträflingskreisen anzutreffen sind, sondern in den verschiedensten Gesellschaftsschichten, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass bestimmte Tätowierungen im Milieu der Straftäter nach wie vor eine besondere Bedeutung haben und insofern der Schluss auf eine breite Akzeptanz größerer Tätowierungen keineswegs zwingend ist.
50Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14.A –, juris Rn. 57; Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013, 116.
51Dass Tätowierungen vermehrt als Körperschmuck getragen werden, wird auch von der beschließenden Kammer nicht in Abrede gestellt. Auffällig ist in dem Zusammenhang, dass gerade in den Medien ständig insbesondere Fußballer, Künstler, Prominente etc. gezeigt werden, die ihre Tätowierungen bewusst zur Schau stellen. Hieraus kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht auf eine weitgehende gesamtgesellschaftliche Akzeptanz größerer Tätowierungen im sichtbaren Bereich geschlossen werden. Sportler, Künstler, Prominente etc. führen häufig ein Leben weitgehend im Rampenlicht; sie sind für alle deutlich erkennbar – ganz im Gegensatz zu hoheitlich tätigen Polizisten – berufsbedingt vermehrt auf die Zurschaustellung ihrer Individualität angewiesen. Verlässliche und nachprüfbare Angaben dazu, dass in der Gesamtbevölkerung größere Tätowierungen allgemein akzeptiert werden, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um Tätowierungen handelt, die lediglich bei Freizeitaktivitäten zu bemerken sind, oder aber um solche, die auch während der Berufsausübung sichtbar sind, sind jedoch nicht bekannt und vom Antragsteller auch nicht angegeben. Allein der Umstand, dass ein zunehmender Bevölkerungsanteil – nicht notwendig jederzeit sichtbare – Tätowierungen trägt, zwingt den Antragsgegner nicht dazu, die nach wie vor damit verbundenen Auffälligkeiten den Zielen zu opfern, denen die oben dargelegten Bekleidungsvorschriften der uniformierten Polizei dienen sollen. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht zwingend aus der Rechtsprechung des VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 9 G 411/02 –, juris Rn. 8, und des VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 L 277/12 –, juris Rn. 7, die ihre gegenteilige Einschätzung zur Verbreitung und Akzeptanz von Tätowierungen nicht näher begründet haben.
52Vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –; VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14 –, juris Rn. 56 ff.
53Durch die im Erlass unter 3 b) vorgesehene individuelle Bewertung bei Körperschmuck im sichtbaren Bereich trägt dieser schließlich auch den Interessen der Bewerber an einem individuellen Körperschmuck hinreichend Rechnung.
54Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Antragsgegner durch Zugrundelegung der entsprechenden Regelungen im Erlass das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil es jedenfalls die Möglichkeit gebe, zur Durchsetzung seiner mit der Regelung der Tätowierungen als Einstellungshindernis verfolgten Ziele als milderes Mittel die Anordnung des Tragens eines langärmeligen Hemdes zu erlassen, die Einstellungsablehnung also nicht erforderlich sei.
55Dem Dienstherrn bleibt die Entscheidung vorbehalten, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht.
56Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 1 B 1006/14 –; VG Darm-stadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 L 528/14.DA –, juris Rn. 60; siehe auch Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013 (122).
57Dies hat er in für die Bewerber zumutbarer Weise mit dem Erlass vom 29. Mai 2013 geregelt.
58Maßstab für den sichtbaren Bereich ist nach „1- Allgemeine Begriffsbestimmungen“ die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden bzw. Blusen definiert.
59Siehe hierzu auch : OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 6 B 523/14 -, juris Rn. 9 f.
60Mit der Sommeruniform soll danach einerseits in bestimmten Einsatzsituationen das einheitliche Erscheinungsbild uniformierter Polizeivollzugsbeamter sichergestellt werden mit der Folge, dass ein entsprechend tätowierter Bewerber ggf. nur eingeschränkt einsetzbar wäre; andererseits soll im Rahmen des Fürsorgeprinzips die Grenze der Zumutbarkeit einer Dienstverrichtung im Hochsommer gewahrt werden. Mithin sind bereits im Erlass sinngemäß Erwägungen dazu enthalten, ob das Tragen langärmeliger Hemden ein geeignetes milderes Mittel als eine Einstellungsabsage darstellt.
61Dem Antragsgegner drängte es sich auch nicht auf, weitere Erwägungen zur Möglichkeit der Anordnung des Tragens langärmeliger Hemden im Ablehnungsbescheid anzustellen (Der Antragsteller hat das Tragen langärmeliger Hemden nicht von sich aus angeboten.). Es liegt auf der Hand, dass mit Blick auf die gesamte abzuleistende Dienstzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass es einem Bewerber nachträglich aus medizinischen Gründen unzumutbar werden kann, im Hochsommer langärmelige Hemden zu tragen. Hinzu kommt der mit dem Erlass entsprechender Anordnungen, der Kontrolle ihrer Befolgung und ggf. der Durchsetzung verbundene nicht unerhebliche zusätzliche Aufwand für den Dienstherrn. Gleiches gilt im Übrigen im Ergebnis für die Anordnung des Überschminkens einer Tätowierung bzw. die Anordnung des Tragens einer hautfarbenen Bandage, wobei insofern noch eine nicht unerhebliche Praxisuntauglichkeit hinzukommen dürfte.
62Dass der Antragsgegner bei Polizeivollzugsbeamten, die sich nachträglich entsprechend tätowieren lassen, u.U. das Tragen langärmeliger Hemden akzeptiert, hat nicht zur Folge, dass er schon im Einstellungsverfahren, in dem das Prinzip der Bestenauslese gilt, Bewerber akzeptieren muss, bei denen von Anfang an feststeht, dass die persönliche Eignung im Hinblick auf bestimmte Verwendungen, die das Tragen einheitlicher Uniformen erfordern, fehlt und ansonsten lediglich bei Befolgen entsprechender Anordnungen gegeben ist.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG in der ab 16. Juli 2014 geltenden Fassung. Von einer Halbierung des Streitwerts sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren hier auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn mit der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst würde der im Klageverfahren zu verfolgende Anspruch jedenfalls vorübergehend erfüllt. Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde. Letzteres lasse sich jedoch nicht feststellen. Damit fehle es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller könne einen Anspruch auf Einstellung nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 ableiten. Dieses Schreiben enthalte keine verbindliche Einstellungszusage. Dem Antragsgegner sei es auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit dessen Tätowierungen an den Unterarmen zu begründen. Der Antragsgegner habe sich nicht widersprüchlich verhalten. Zwar habe er dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, dass dieser grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht komme. Hieraus habe der Antragsteller bei verständiger Würdigung aber nicht folgern dürfen, dass der Antragsgegner sich im weiteren Verlauf des Einstellungsverfahrens zur Begründung einer Ablehnung der Einstellung nicht mehr auf die ihm bereits bekannten Tätowierungen berufen werde. Ausgehend von den in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Vorgaben unter Ziffer 3 b) des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07 A - habe der Antragsgegner schließlich zu Recht ein Einstellungshindernis aufgrund der Tätowierungen des Antragstellers angenommen.
5Diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er habe den Antragsgegner bereits im Juni 2013 von den beiden Tätowierungen an seinen Unterarmen in Kenntnis gesetzt. Da der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2014 gleichwohl mitgeteilt habe, dass er „grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht“ komme, habe er davon ausgehen dürfen, dass diese Tätowierungen kein Einstellungshindernis (mehr) darstellten. Mit diesem Einwand dringt die Beschwerde nicht durch.
7Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das angeführte Schreiben keine Einstellungszusage enthält. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt dann eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 6 B 1105/13 -, juris, Rn. 4 ff.
9Bei der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Erklärung auch die Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen.
10Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 38 Rn. 7a.
11Gemessen hieran hat der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 14. Februar 2014 kein verbindliches Versprechen zum Ausdruck gebracht, die Einstellung des Antragstellers in jedem Fall vorzunehmen zu wollen. Ein solcher Rechtsbindungswille lässt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Erklärung ableiten. Das angeführte Schreiben enthält keine Formulierungen, die bei einem objektiven Empfänger als (verbindliche) Zusage der Einstellung gedeutet werden können. So fehlt es etwa an einer Bezeichnung des Schreibens als „Einstellungszusage“.
12Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 6.
13Im Gegenteil wird auf Seite 2 des genannten Schreibens hervorgehoben: „Eine gegebenenfalls erfolgende Einstellungszusage ergeht gesondert.“ Gegen einen Rechtsbindungswillen des Antragsgegners spricht auch, dass dieser im zweiten Absatz dieses Schreibens lediglich angegeben hat, dass der Antragsteller „grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht“ komme.
14Erfolglos bleibt der mit der Beschwerde weiter erhobene Einwand, der Antragsgegner habe sich mit der Ablehnung der begehrten Einstellung rechtsmissbräuchlich verhalten. Zur Begründung hat der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang ausgeführt, er habe angesichts des Schreibens vom 14. Februar 2014 davon ausgehen dürfen, dass die dem Antragsgegner bereits bekannten Tätowierungen „für die Einstellung keine Rolle mehr spielen“. Dieser Einwand greift nicht durch. Ein widersprüchliches Verhalten ist zwar unter anderem dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 -, juris, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen.
16Im Streitfall fehlt es indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einem widersprüchlichen Verhalten des Antragsgegners. Ein solches folgt insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner, dem die streitgegenständlichen Tätowierungen seit dem Eingang der Bewerbungsunterlagen am 11. Juni 2013 bekannt sind, im Schreiben vom 14. Februar 2014 ausgeführt hat, dass eine Einstellung des Antragstellers möglich sei, wenn „bis zum Einstellungstermin keine in Ihrer Person liegende Ablehnungsgründe bekannt werden, z. B. einen Eignungsmangel darstellenden Körperschmuck (Tätowierungen, Piercings etc.)“. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann hieraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die dem Antragsgegner bereits bekannten Tätowierungen „für die Einstellung keine Rolle mehr spielen“ sollten. Ein dahingehender Erklärungsgehalt kann dem angeführten Schreiben bei verständiger Würdigung nicht entnommen werden. Die angeführte Textpassage ist überschrieben mit „wichtiger Hinweis“. Im Anschluss hieran hat der Antragsgegner ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung „möglich“ ist. Diese Hinweise sind genereller Art. Sie verhalten sich nicht zu etwaigen aus der Bewerbung des Antragstellers ersichtlichen Einstellungshindernissen (wie etwa den der Bewerbung beigefügten Lichtbildern über die Unterarmtätowierungen). Ausgehend vom maßgeblichen Empfängerhorizont ist das Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 allein darauf gerichtet, die Bewerber über die von ihnen im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse sowie darüber zu informieren, dass sie mit dem „erreichten Auswahlergebnis grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht“ kommen und unter welchen Voraussetzungen („wichtiger Hinweis“) eine Einstellung möglich ist. Zur Frage, ob die streitbefangenen Tätowierungen ein Einstellungshindernis darstellen, verhält es sich nicht.
17Hinzu kommt, dass der Antragsgegner den Antragsteller in der von diesem am 17. Dezember 2013 unterschriebenen „Einwilligungserklärung zur Dokumentation von Köperschmuck“ darauf hingewiesen hatte, dass Köperschmuck (wie beispielsweise Tätowierungen) durch eine „eigens dazu einberufene Kommission bewertet“ werde und „als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht“ sei. Nach Aktenlage hat der Antragsgegner im weiteren Einstellungsverfahren nicht zu erkennen gegeben, dass die beiden Tätowierungen an den Unterarmen der Einstellung nicht (mehr) entgegenstehen.
18Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, er könne „im Sommer langärmelige Uniformhemden (…) tragen, damit die Tätowierungen nicht sichtbar sind“. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Einwand verfängt nicht.
19Der auf den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07 A - gestützte Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2014, den Antragsteller aufgrund dessen Tätowierungen an den Unterarmen nicht in den gehobenen Polizeidienst einzustellen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach Ziffer 3 b) Absatz 1 des Erlasses ist Körperschmuck im sichtbaren Bereich als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Unter Körperschmuck sind nach Ziffer 1 des Erlasses alle nicht medizinischen Körpermodifikationen zu verstehen, die (überwiegend permanent) den Körper verändern, wie etwa Tätowierungen. Als Maßstab für die Unterscheidung zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers gilt die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden beziehungsweise Blusen definiert (Ziffer 1 Abs. 2 bis 4 des Erlasses). Ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich kann nach Ziffer 3 b) Absatz 3 des Erlasses im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die auf die Unterarme des Antragstellers tätowierten Schriftzüge, bei denen es sich um die Namen seiner Töchter „H. N. “ (15 cm x 2,5 cm) und „F. T. “ (16 cm x 2,5 cm) handelt, nicht.
20Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass angesichts dessen, dass das angeführte Einstellungshindernis in das Recht des Bewerbers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift und über das Merkmal der persönlichen Eignung den Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt, nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst rechtfertigen kann, wenn es geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris, Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, juris, Rn. 6.
22Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Grundlage seiner Argumentation im Ablehnungsbescheid ist die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform. Dort heißt es:
23„Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 29.05.2013 – 403 – 26.00.07. A – ist Körperschmuck als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht und kann einen Eignungsmangel darstellen, der für sich genommen bereits einer Einstellung entgegensteht. Bei der Prüfung der vollen Dienstfähigkeit im Rahmen der Einstellungsuntersuchung gilt es im Interesse der späteren Aufgabenwahrnehmung bezogen auf das äußere Erscheinungsbild den Schutz des Vertrauens der Bürgerin und des Bürgers in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu berücksichtigen. Daher wird eine Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber durch Körperschmuck unter den im Erlass festgelegten Gesichtspunkten berücksichtigt, soweit nicht schon unter medizinischen Gesichtspunkten die Polizeidienstuntauglichkeit vom polizeiärztlichen Dienst festgestellt wird (…). Wie auch durch die Uniform dokumentiert, soll in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfen durch den bei Ihnen vorliegenden Körperschmuck nicht beeinträchtigt sein (Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion).“
24Vgl. zu einem insoweit wortgleichen Ablehnungsbescheid: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 -, juris.
25Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insbesondere im - die Haarlänge uniformierter Polizeibeamter betreffenden - Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., auf welches auch das Verwaltungsgericht seine Ausführungen stützt, zur Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform bzw. zum Bedürfnis des Staates nach angemessener Repräsentation durch uniformierte Polizeibeamte geäußert. Hiernach soll die Polizeiuniform sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Eindruck der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält. Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird.
26Das Verwaltungsgericht hat hieran angeknüpft und festgestellt, dass die Tätowierungen des Antragstellers an den Unterarmen die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform beeinflussen können. Es könne bislang nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden habe, dass auch bei einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentant der Staatsgewalt größere sichtbare Tätowierungen allgemein toleriert würden. Alleine die Größe der Tätowierungen könnte Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellten sich solche Tätowierungen als Ausdruck einer sehr individuellen „Note“ eines Polizeivollzugsbeamten dar. Sie stünden im starken Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und böten schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen ‑ auch im Hinblick auf die Akzeptanz hoheitlicher Entscheidungen -, die im Ergebnis dazu führen könnten, den betreffenden Polizeivollzugsbeamten wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen ihn Misstrauen hervorzurufen.
27Vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris, Rn. 53.
28Diesen zutreffenden und näher begründeten Feststellungen setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Nach alledem sind die hier im Streit stehenden landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck im angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 geeignet, das Vertrauen der Bürger in eine neu- trale und seriös auftretende Polizei zu schützen.
29Der Umstand, dass es sich bei den beiden in Rede stehenden Tätowierungen um die Namen der Töchter des Antragstellers handelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für einen Dritten ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei den Namen „H. N. “ und „F. T. “ um die Töchter des Antragstellers handelt. Davon abgesehen ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um sogenannte großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich handelt, die nach Ziffer 3 b) des angeführten Erlasses „nicht erwünscht“ sind.
30Ohne Erfolg macht die Beschwerde sinngemäß geltend, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei nicht erforderlich, da ihm als „milderes Mittel“ aufgegeben werden könnte, im Sommer langärmelige Uniformhemden zu tragen, die seine Tätowierungen nicht sichtbar werden lassen.
31In diesem Sinne: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 - 2 K 778/14 -, juris, Rn. 66 bis 68; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2012 - 1 K 1518/12 -, juris, Rn. 28 bis 29.
32Dieser Einwand verhilft der Beschwerde bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten bleibt, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht.
33Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, a.a.O., Rn. 19.
34Mit der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405/401-63.01.01 - vom 21. Januar 2014 (im Folgenden: Dienstkleidungsordnung), hat der Dienstherr von seiner in § 45 LBG NRW geregelten Befugnis Gebrauch gemacht, Bestimmungen über die Dienstkleidung, etwa das Tragen der Uniform, zu erlassen. Nach Ziffer 1.3 der Dienstkleidungsordnung ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn Uniform getragen wird. Aufgrund seiner Organisationsgewalt ist der Dienstherr berechtigt, den Dienstkleidungsträgern in Gestalt von Verwaltungsvorschriften auch Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen zu machen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014, a.a.O., Rn. 34.
36In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durch den angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 für Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck aufgestellt, die sich auch auf Tätowierungen erstrecken. Diese Bestimmungen sind - wie ausgeführt - geeignet, aber auch erforderlich, um „die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten“ sicherzustellen (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion, Ziffer 3 b) des letztgenannten Erlasses). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, juris, Rn. 12 und 13, vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, a.a.O., Rn. 21.
38Mit den im Streit stehenden Bestimmungen über Körperschmuck im sichtbaren Bereich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten. Die Erwägung der obersten Dienstbehörde, dass „in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten“ soll (vgl. Ziffer 3 b) des Erlasses), ist nicht zu beanstanden.
39Die von der obersten Dienstbehörde im Erlass vom 29. Mai 2013 aufgestellten landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck wahren auch die Grenzen der Zumutbarkeit für die Bewerber. Denn selbst im sichtbaren Bereich befindliche Tätowierungen - wie beispielsweise auf den Unterarmen - stehen der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht ausnahmslos entgegen. Eine „positive Entscheidung“ der beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW zur Bewertung von Körperschmuck eingerichteten Kommission kommt nach Ziffer 3 b) des Erlasses bei Tätowierungen „von minderer Größe in Betracht, die keine Botschaft transportieren oder zumindest weltanschaulich neutral bleiben“ (wie etwa Namen mit nachweislich rein privatem Hintergrund, kleinere Blumenmotive oder abstrakte Ornamente, Herzchen, Sterne, Pfeile, Pfotenabdrücke oder aus wenigen Worten bestehende Sinnsprüche).
40Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass der Antragsgegner auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht darauf verwiesen werden kann, einem Bewerber, der im sichtbaren Bereich großflächige Tätowierungen aufweist, aufzugeben, im Dienst langärmelige Hemden zu tragen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers vernachlässigt den mit dem Erlass entsprechender dienstlicher Anweisungen, der Kontrolle ihrer Befolgung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung verbundenen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn und damit den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität.
41Soweit sich die Beschwerde pauschal auf die Klageschrift vom 1. April 2014 (VG Arnsberg – 2 K 989/14) und die Antragsbegründung vom 17. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren bezieht, genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht, weil es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung mangelt.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.