Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2016 - AN 1 K 15.01449

published on 25/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2016 - AN 1 K 15.01449
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am ... 1976 geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar bei der Polizeiinspektion (PI) ... im Dienste des Beklagten.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium Mittelfranken die Erteilung einer Genehmigung zur Anbringung einer Tätowierung im sichtbaren Bereich.

Der „sichtbare Bereich“ werde hier durch die Sommeruniform definiert. Das gewünschte Tattoo solle am Unterarm angebracht werden und würde somit beim Tragen der Sommeruniform für jedermann sichtbar sein.

Die gewünschte Tätowierung solle ein verzierter Schriftzug sein und das Wort „aloha“ erkennen lassen. Dieses aus dem hawaiianischen, respektive polynesischen Sprachraum stammende Wort habe eine Vielzahl von Bedeutungen, so etwa „Liebe, Freundlichkeit, Mitgefühl, Sympathie“, was also in vollem Einklang zur freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen würde. Durch die seiner Meinung nach veraltete Regelung des Innenministeriums IC 5-0335.1-0 vom 7. Februar 2005 „Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei“ werde ihm dieses Vorhaben jedoch generell untersagt. Tätowierungen per se seien laut IMS nur zulässig, wenn sie im Dienst - ausgenommen im Dienstsport - nicht sichtbar seien.

Laut bekannten Portalen im Internet, wie ntv, Stern, Focus, Bild, Welt.de, sei im August 2012 eine Umfrage durch das Emnid Institut veröffentlicht worden, deren Ergebnis laute, dass jeder zehnte Deutsche (ab 14 Jahren) eine Tätowierung trage. Außerdem sei wohl unstrittig (zumindest nach seinem Dafürhalten), dass die Ansicht, nur Kriminelle oder Seefahrer seien tätowiert, einfach völlig überholt sei und dass sich die Zeit und die Gesellschaft hier schlichtweg gewandelt hätten. Vor Jahren wäre es sicherlich auch völlig unmöglich, undenkbar und unverständlich gewesen, dass ein Polizeibeamter einen Ohrring trage. Er finde, dass es mittlerweile nicht mehr als außergewöhnlich angesehen werden könne, wenn jemand tätowiert sei. Bei vielen Leistungsträgern, angesehenen Persönlichkeiten oder sogar Vorbildern für Jugendliche oder auch Erwachsenen (beispielsweise Fußballer, Sänger, Schauspieler, Allgemeinsportler) sei es mittlerweile völlig normal und akzeptiert, dass diese Tätowierungen trügen. Selbst die ehemalige Bundespräsidentengattin habe Tätowierungen und diese auch als damalige Repräsentantin der Bundesrepublik öffentlich „getragen“. Auf den Hinweis, dass Tätowierungen vielleicht Modetrends seien, könne er nur erwidern, dass dieser „Trend“ nun schon jahrzehntelang anhalte.

Bereits Anfang der 1990er Jahre seien Tattoos wieder in die Gesellschaft gekommen und hätten Akzeptanz gefunden. Ohnehin seien Tätowierungen etwas sehr altes. So habe man beispielsweise Mumien entdeckt, die etwa 7.000 Jahre alt seien und Tätowierungen aufwiesen. Seit Jahrtausenden also tätowierten sich Menschen aus unterschiedlichsten Motiven heraus oder ließen sich tätowieren.

In einem Artikel in der Gewerkschaftszeitschrift der Deutschen Polizeigewerkschaft (Polizeispiegel), der sich in der Ausgabe Oktober 2013 mit diesem Thema befasse, schreibe die Autorin ... (im Personalwesen beim PP ... tätig und nebenamtliche Dozentin für öffentliches Dienstrecht bei der FHöV ...): „Beachtenswert bei diesen beiden in NRW geführten Verfahren ist, dass das Land auf eine Regelung, die das Ministerium für Inneres und Kommunales im Jahre 1995, also vor knapp 18 Jahren herausgegeben hat, zurückgreift, ohne diese Regelung mit den gesellschaftlichen Anschauungen in der heutigen Zeit abzugleichen und die Erforderlichkeit einer solchen massiv in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreifenden Maßnahme zu überprüfen“.

Aus den Jahren 2012 und 2013 seien ihm insgesamt vier Gerichtsurteile bekannt, die das Recht klar pro Tätowierung gesprochen hätten. Leider seien alle vier Urteile außerhalb Bayerns entschieden worden:

Im Beschluss vom VG Köln vom 29. März 2012 - ... sei eine Bewerberin zum Polizeivollzugsdienst abgelehnt worden, weil sie eine Tätowierung im Bereich des Handgelenks auf der Innenseite des rechten Unterarms gehabt habe. Die Betroffene habe geklagt und Recht bekommen. Sie habe zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden müssen. Begründet werde hier unter anderem, dass der pauschale und unterschiedslose Ausschluss vom Bewerbungsverfahren unverhältnismäßig sei, wenn es sich um eine nicht großflächige Tätowierung handle und sie inhaltlich wieder achtungs- noch vertrauensunwürdig sei. Das Gericht ordne Tätowierungen wie folgt ein: Die gesellschaftliche Akzeptanz habe stark zugenommen. Sie sei heutzutage in allen Bevölkerungskreisen zu finden, ohne dass die tätowierte Person mit Ablehnung zu rechnen habe. Zweifel an der Integrität des Polizeivollzugsdienstbeamten entstünden durch solche Tätowierungen nicht. Tätowierungen seien in heutiger Zeit nicht mehr Ausdruck einer überzogenen Individualität. Das Gericht sei ähnlich dem VG Aachen der Ansicht, dass der Erlass des Innenministeriums die Grenze des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessensspielraums überschreite.

In den Fällen der Beschlüsse des VG Aachen vom 31. Juli 2012 - ... - und vom 29. November 2012 - ... sei ein Bewerber zum Polizeidienst abgelehnt worden, weil er großflächige Tätowierungen an beiden Unterarmen gehabt habe. Auch ihm sei vom Gericht Recht gegeben worden - er habe zugelassen werden müssen. Hier begründe das Gericht ebenfalls, dass zwar großflächige Tattoos auf sichtbaren Körperteilen bei der Bevölkerung noch nicht oft oder gar regelmäßig zu beobachten seien, aber immer mehr junge und ältere Menschen sich sichtbar tätowieren ließen. Dies sei Ausdruck des in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Zeichen eines gesellschaftlichen Wandels, der auch vor staatlichen Veranstaltungen wie Schule, Bundeswehr und Polizei nicht halt mache. Ähnlich habe bereits das VG Frankfurt im Jahre 2002 entschieden und ausgeführt, dass der öffentliche Dienst ein Spiegelbild der jeweiligen Gesellschaft sei und er großflächige Tätowierungen an Unterarmen von Polizistenbewerbern hinnehmen müsse. Die bloße Erwartung von Teilen der Bevölkerung, der Polizeibeamte müsste bestimmten traditionellen Erwartungen entsprechen, genüge nicht, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu überlagern. Weiter urteile das VG Aachen, dass großflächige sichtbare Tattoos bei Polizisten wegen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kein Einstellungshindernis seien. Der Eingriff in die Rechte des Klägers sei nach alledem nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Beim Beschluss des VG Weimar vom 13. August 2012 - ... - sei es um Tätowierungen an den Beinen - diese wären ja nicht wirklich sichtbar - gegangen. Das Gericht habe die Auffassung vertreten, der Antragsgegner dürfe auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Anforderungen stellen, die über das Verlangen der notwendigen Eignung in persönlicher, gesundheitlicher und charakterliche Hinsicht hinausgingen.

Die genannten Urteile und Auszüge davon habe er der NVwZ-RR 7/2013 und der ZBR, Heft 04/2013 entnommen. Die Urteile seien teils aber auch in juris hinterlegt. So z. B. auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Senat, vom 11. Juni 2013 - 6 B 566/13, wobei hier vorausgehend ein weiteres Urteil des VG Aachen vom 6. Mai 2013 - 1 L 153/13 - bestätigt worden sei.

Hier habe sich ein an den Unterarmen Tätowierter für den gehobenen Polizeidienst bewerben wollen und sei wegen seiner Tattoos abgelehnt worden. Das OVG habe dem Tätowierten Recht gegeben und er habe zugelassen werden müssen.

Mit Schreiben vom 18. November 2013 ersuchte das Polizeipräsidium Mittelfranken das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als oberste Dienstbehörde aufgrund möglicher Auswirkungen einer Entscheidung für die gesamte Bayerische Polizei, über den Antrag des Klägers abschließend zu entscheiden und den Kläger sowie das Polizeipräsidium Mittelfranken hiervon zu unterrichten. Das Polizeipräsidium Mittelfranken beabsichtige, keinen Präzedenzfall zu schaffen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Polizeipräsidium Mittelfranken mit, der Entscheidungsprozess hinsichtlich der Neuregelung des Erscheinungsbildes der Bayerischen Polizei sei noch nicht abgeschlossen. Es werde deshalb um Verständnis gebeten, dass eine abschließende Entscheidung zum Antrag des Klägers vom 22. Oktober 2013 derzeit noch nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 teilte das Polizeipräsidium Mittelfranken den Bevollmächtigten des Klägers mit, dass gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. Februar 2000 im Dienst - ausgenommen Dienstsport - Tätowierungen, Bandings, Mandies (durch Henna verursachte Hautverfärbungen) und Ähnliches nicht sichtbar sein dürften. Nur im Einzelfall könne auf Anordnung durch die jeweiligen Vorgesetzten bei Vorliegen von entsprechender dienstlicher Notwendigkeit von diesen Grundsätzen abgewichen werden.

Laut Ministerialschreiben vom 2. Mai 2014 sei der Entscheidungsprozess hinsichtlich der Neuregelung des Erscheinungsbildes der Bayerischen Polizei bislang nicht abgeschlossen und eine Entscheidung deshalb noch nicht möglich. Aus diesem Grund sei auch weiterhin die Bekanntmachung vom 7. Februar 2000 gültig, wonach nur bei dienstlicher Notwendigkeit von den ministeriellen Grundsätzen abgewichen werden könne.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Mai 2015 „Widerspruch“ ein.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 (2 C 3/05) verwiesen, wonach es dem dortigen Kläger erlaubt wurde, die Haare im Dienst in Form eines ungefähr 15 cm über den Hemdkragen reichenden Pferdeschwanzes zu tragen.

Es bedürfe für die fehlende Genehmigung der Tätowierung einer gesetzlichen Regelung. Der Kläger habe in seinem Antrag bereits auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen verwiesen, in denen streitgegenständlich gewesen sei, ob ein Bewerber zum Polizeivollzugsdienst abgelehnt werden könne, der eine Tätowierung habe. Fraglich sei gewesen, ob die Eignung für den Polizeivollzugsdienst vorliege. Die Gerichte hätten in den Entscheidungen verdeutlicht, dass aufgrund des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit die Tätowierungen der Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht entgegenstünden. Wenn bereits die Einstellung trotz Tätowierung möglich sei, müsse es im Rahmen der Gleichbehandlung bereits eingestellten Polizeibeamten erlaubt sein, sich tätowieren zu lassen. Eine tragfähige Begründung für den Eingriff in die Grundrechte des Klägers sei weder erkennbar noch bisher vom Ministerium vorgetragen worden. Allein mit dem Verweis auf die bereits über 15 Jahre alte Bekanntmachung vom 7. Februar 2000 könne der Antrag des Klägers nicht abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 verwies das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gegenüber dem Polizeipräsidium Mittelfranken auf sein Schreiben vom 2. Mai 2014, das unveränderte Gültigkeit besitze. Der Entscheidungsprozess hinsichtlich der Neuregelung des Erscheinungsbildes der Bayerischen Polizei sei nach wie vor nicht abgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 baten die Bevollmächtigten des Klägers, das Schreiben vom 29. April 2015 als Antrag umzudeuten, da laut Telefongespräch vom 20. Juli 2015 das Polizeipräsidium Mittelfranken mitgeteilt habe, dass in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2014 kein Bescheid zu sehen sei. Es handle sich lediglich um eine Sachstandsmitteilung.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 20. August 2015, lehnte der Präsident des Polizeipräsidiums Mittelfranken den Antrag des Klägers vom 22. Oktober 2013 auf Erteilung einer Genehmigung zur Tätowierung an einem Unterarm im sogenannten sichtbaren Bereich ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Ergebnis sei die ministerielle Bekanntmachung IC 5-0335.1-0 vom 7. Februar 2000 gültig, wonach auch weiterhin nur im Einzelfall bei Vorliegen entsprechender dienstlicher Notwendigkeit von den Grundsätzen des Erscheinungsbildes der Bayerischen Polizei abgewichen werden dürfe. Dienstliche Gründe zur Genehmigung einer Abweichung von den Grundsätzen des Erscheinungsbildes der Bayerischen Polizei seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb der Antrag des Klägers ablehnend beschieden werde.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 2. September 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. August 2015 Klage.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2015 ließ er folgende, in der mündlichen Verhandlung modifizierte Klageanträge stellen:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen, sofern die Tätowierung nicht gegen Ziffer 3. Satz 2 des IMS vom 7. Februar 2000 verstößt.

3. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, seinen Unterarm entsprechend dem Antrag von 22. Oktober 2013 mit dem Wort „aloha“ und Verzierungen tätowieren zu lassen.

4. Hilfsweise wird beantragt, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den Antrag des Klägers vom 22. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgetragen, der Kläger werde durch die ablehnende Entscheidung in seinen Rechten verletzt, da er einen Anspruch habe, dass er sich im sichtbaren Bereich tätowieren lassen dürfe und damit vom Dienstherrn eine entsprechende Genehmigung zu erteilen sei. Sofern keine Genehmigung erteilt werden sollte, werde in das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Es schränke den Kläger in seinem von Art. 2 Abs. 1 GG umfassten Recht ein, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.1.1991, 2 BvR 550/90).

Es bedürfe für die fehlende Genehmigung der Tätowierung einer gesetzlichen Regelung.

In Art. 75 BayBG sei geregelt, dass der Beamte verpflichtet sei, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordere. Bei einer Tätowierung handle sich nicht um eine Dienstkleidung i. S.v. Art. 75 BayBG. Im Bayerischen Beamtengesetz sei daher keine Norm enthalten, die das Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei regle. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. Februar 2000 zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei könne das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nicht beschränken. Es handle sich nicht um ein Gesetz, das nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 (2 C 3/05) die Voraussetzungen für den Eingriff regeln müsse. Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage fehle es an einer hinreichenden Einschränkung des Grundrechts des Klägers, so dass die Berechtigung für die Tätowierung bestehe.

Selbst wenn die Bekanntmachung als Grundlage für die fehlende Genehmigung herangezogen werden könne, stehe sie dem Antrag auf Tätowierung nicht entgegen. In der Bekanntmachung sei geregelt, dass im Dienst Tätowierungen nicht sichtbar sein dürften. Es sei weiter geregelt, dass Tätowierungen - soweit sie getragen werden dürften - inhaltlich nicht gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen sowie keine sexuellen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder ähnliche Motive darstellen dürften. Letzteres dürfte im Falle der Tätowierung des Klägers unstreitig nicht der Fall sein. Der Eingriff durch die Bekanntmachung vom 7. Februar 2000 sei wesentlich, da es sich nicht nur um Beschränkungen für die Dienstzeit handle. Die Vorgaben der Bekanntmachung beinhalteten auch Beschränkungen für das Erscheinungsbild außerhalb des Dienstes. Damit sei festzuhalten, dass der Eingriffsgehalt der Regelung auch Auswirkungen auf die private Sphäre des Klägers habe. Unberücksichtigt dürfe nicht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10.1.1991, 2 BVR 550/90) der Dienstherr die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse im Auge zu behalten habe und jeweils prüfen müsse, ob die Voraussetzungen des Verbots, wie sie bei Erlass der Bekanntmachung angenommen worden seien, bei einer möglicherweise gewandelten Anschauung in der Bevölkerung zu dieser Frage noch gegeben seien. Die Bekanntmachung sei bereits 15 Jahre alt. Laut Schreiben vom 2. Mai 2014 sei zwar eine Überprüfung der Regelungen in die Wege geleitet. Eine Abänderung sei ungeachtet dessen bisher nicht erfolgt. Ein Ergebnis der Überprüfung liege jedenfalls noch nicht vor. Dabei sei auch mit einzubeziehen, dass die Bekanntmachung nicht abgeändert worden sei, obwohl mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 die Regelungen zum Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter, was die Haarlänge betreffe, gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstießen. Vorliegend bestehe eine Verpflichtung, das Verbot der Tätowierungen im sichtbaren Bereich unter Berücksichtigung der veränderten Anschauungen der Bevölkerung neu zu bewerten.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 2. März 2006 unter anderem ausgeführt:

„Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971, BVerfGE 30, 292 <316> und vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145 <171f>)“.

Wenn nach den vom Kläger bereits in seinem Antrag vom 22. Oktober 2013 zitierten gerichtlichen Entscheidungen aufgrund des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit die Tätowierungen der Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht entgegenstünden, müsse es im Rahmen der Gleichbehandlung bereits eingestellten Polizeibeamten erlaubt sein, sich tätowieren zu lassen und eine Berechtigung dafür bestehen. Eine tragfähige Begründung für den Eingriff in die Grundrechte des Klägers sei weder erkennbar noch bisher vom Beklagten vorgetragen worden. Allein mit dem Verweis auf die bereits über 15 Jahre alte Bekanntmachung vom 7. Februar 2000 könne der Antrag des Klägers nicht abgelehnt werden.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 27. November 2015,

die Klage abzuweisen.

Der Klageantrag zu 1) sei zulässig, jedoch nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags sei Art. 75 BayBG i. V. m. Ziff. 3. und 5. der IM-Bek. vom 7. Februar 2000, die ein generelles Verbot für Tätowierungen, Brandings, Mandies und ähnliches im sichtbaren Bereich der Haut für den Dienst enthalte. Unter dem „sichtbaren Bereich“ sei dabei der nicht von der Sommeruniform (kurzärmeliges Hemd bzw. kurzärmelige Bluse) verdeckte Bereich des Körpers (Unterarme, Hals und Kopf) zu verstehen.

Hierbei handle es sich entgegen der Meinung des Klägers um eine zulässige Beschränkung des von Art. 2 Abs. 1 GG umfassten Grundrechts der Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das die eigenverantwortliche Bestimmung über die Gestaltung der äußeren Erscheinung umfasse. Dabei dürfe unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des vom Kläger zitierten Urteils zur Regelung der Haarlänge uniformierter Polizeibeamter (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3. 2006, 2 C 3/05) davon ausgegangen werden, dass Art. 75 BayBG den inhaltlichen Anforderungen des Vorbehalts in Art. 2 Abs. 1 GG entspreche. Nach Art. 75 BayBG seien Beamte verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordere. Hierbei handle es sich nicht nur um eine Zuständigkeitsbestimmung, die Vorschriften begründeten vielmehr dem Grunde nach die Pflicht von Beamten, im Dienst Dienstkleidung (Uniform) zu tragen und dabei bestimmte Erscheinungsformen zu wahren. Die Vorschriften ermächtigten die oberste Dienstbehörde, die gesetzlich verankerten Grundpflichten durch konkrete Ge- und Verbote inhaltlich auszugestalten und zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang könne sie Dienstkleidungsträgern auch Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen machen. Solche Regelungen könnten durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden, weil es sich um eine Aufgabe der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt handle (vgl. BVerwG, a. a. O.). Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe mit IM-Bek. vom 7. Februar 2000, in der auf die dem Art. 75 BayBG vorangegangene inhaltsgleiche Regelung des Art. 83 BayBG a. F. Bezug genommen werde, entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen.

Nach der Rechtsprechung sei eine Beschränkung des Erscheinungsbilds uniformierter Polizeibeamter mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich sei, dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahre. Im Hinblick auf Regelungen, die sich auch auf das Erscheinungsbild außerhalb des Dienstes auswirkten und damit zwangsläufig die private Lebensführung beeinflussten, müssten die Vorgaben des Dienstherrn nach der Rechtsprechung auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein (vgl. BVerwG, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.2014, 1 B 1006/14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2015, 6 B 1064/14).

Dies sei hier der Fall. Das Verbot von Tätowierungen im sichtbaren Bereich sei durch dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt, da die Beschränkung geeignet und erforderlich sei, um mit der Uniformpflicht verfolgte Zielsetzungen zu fördern und das Verbot auch für die Betroffenen zumutbar sei. Das Verbot diene der Wahrung der Neutralitäts-, Legitimations- und Repräsentationsfunktion der Uniform. Die Dienstkleidungsvorschriften dienten dem einheitlichen, neutralen Erscheinungsbild der Bayerischen Polizeivollzugsbeamten, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere (Neutralitätsfunktion). Anhand der Uniform sei für jedermann erkennbar, dass deren Träger mit hoheitlichen Rechten ausgestattet seien (Legitimationsfunktion). Diese repräsentierten insoweit den Staat gegenüber den Bürgern (Repräsentationsfunktion). Dabei sei zu berücksichtigen, dass das äußere Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamten maßgeblichen Einfluss auf das Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung sowie die Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen habe. Um eine größtmögliche Akzeptanz der Bevölkerung zu erzielen, sei ein hohes Maß an Neutralität der Beamten im Dienst unabdingbar. Daher müsse die Individualität des einzelnen Beamten im Dienst hinter den Anforderungen des Amtes zurücktreten. Das äußere Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamten habe frei von übertriebenen und auffälligen Äußerlichkeiten zu sein und solle weder persönliche, noch politische oder andere (Lebens-) Einstellungen im Dienst aufmerksamkeitswirksam zur Schau stellen. Polizeiliche Maßnahmen sollten losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahme des Staates empfunden werden. Daher könne der Dienstherr Erscheinungsformen, welche die mit der Uniform verfolgten Zielsetzungen gefährdeten, durch generelle Vorhaben untersagen (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20.8.2014, 2 L 795/14).

Eine solche Vorgabe stelle Ziffer 3. der IM-Bek. vom 7. Februar 2000 dar. Durch sichtbare Tätowierungen bestehe die Gefahr, dass die Autorität der Polizeivollzugsbeamten und die Legitimationsfunktion der Uniform beeinträchtigt würden. Insbesondere bei Einsätzen mit Gefährdungs- und Konfliktpotenzial komme es im Sinne der Deeskalation und der Eigensicherung wesentlich darauf an, dem polizeilichen Gegenüber möglichst keine Angriffspunkte und Ansätze für Provokationen zu bieten. Dies sei jedoch bei sichtbar tätowierten Polizeibeamten in erhöhtem Maße zu befürchten. Zudem könnten Tätowierungen das Misstrauen des Bürgers schüren, weil sie als Zeichen eines gesteigerten Erlebnisdrangs des Trägers verstanden werden könnten. Mit ihnen komme eine übersteigerte Individualität zum Ausdruck, die die Toleranz anderer übermäßig beanspruchen könne.

Zutreffend sei, dass der Dienstherr zu prüfen habe, ob die seinerseits bei Erlass der Regelung herrschenden Verhältnisse auch noch den heutigen Gegebenheiten entsprächen oder von einem Wandel der in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschenden Ansichten auszugehen sei. Ebenfalls zutreffend dürfte sein, dass sich seit Erlass der IM-Bek. am 7. Februar 2000 eine Veränderung hinsichtlich der Anzahl der Tätowierten und der Verbreitung von Tätowierungen innerhalb der Gesellschaft ergeben habe, so dass sich Tätowierungen sicherlich nicht mehr pauschal einem bestimmten „Klientel“ (z. B. Seefahrer oder Sträflinge) zuschreiben ließen. Es sei allerdings nicht belegt, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wandel der Anschauungen dergestalt stattgefunden habe, dass auch bei einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentanten der Staatsgewalt sichtbare Tätowierungen allgemein toleriert würden (vgl. VG Darmstadt vom 27.5.2014, 1 L 1 528/14 DA; Hess. VGH a. a. O.). Es könne vielmehr davon ausgegangen werden dass weiterhin in nennenswerten Teilen der Gesellschaft noch erhebliche Vorbehalte und ein damit einhergehendes Misstrauen gegenüber sichtbar tätowierten Polizeibeamten bestünden. Dies zeige sich auch daran, dass nach wie vor in vielen Branchen, z. B. bei Banken, Versicherungen, Hotels, Gastronomie, Verkauf etc. ein „Dresscode“ insoweit existiere, als Mitarbeiter mit Kundenkontakt Tätowierungen nicht sichtbar tragen dürften. Zudem seien auch heute noch Tätowierungen typischerweise z. B. im kriminellen- und im Rockermilieu sehr verbreitet, so dass diesbezüglich gerade bei der älteren Bevölkerung von massiven Vorbehalten auszugehen sei (vgl. Günther, ZBR 2013, 116 ff.). Von einem Wandel der Anschauungen in der gesamten Gesellschaft könne folglich nicht ausgegangen werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass in der bayerischen Bevölkerung Traditionsbewusstsein und Konservatismus erfahrungsgemäß ausgeprägter vorhanden seien, als in anderen, liberaleren Gegenden Deutschlands. Daher sei das in der Ziffer 3. enthaltene landeseinheitliche Verbot von Tätowierungen im Sichtbereich geeignet, aber auch erforderlich, das Vertrauen der Bürger in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu schützen. Es trage letztlich auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten Rechnung.

Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Eine Differenzierung hinsichtlich Gestaltung und Größe von Tätowierungen im Sichtbereich wäre nicht ausreichend und würde zudem zu einem zusätzlichen, erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Als milderes Mittel käme auch die Anordnung, im Dienst jederzeit langärmlige Diensthemden/-blusen zu tragen, nicht in Betracht. Der mit der Umsetzung verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand sei dem Dienstherrn bereits aus Gründen der Praktikabilität nicht zumutbar (vgl. OVG NRW, a. a. O.). Dabei wäre eine solche Regelung gerade im Hochsommer aus gesundheitlichen Gründen kaum durchsetzbar und daher nicht genauso effektiv. Zudem sei festzustellen, dass es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten sei, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei herstellen wolle (vgl. OVG NRW, a. a. O.; Hess. VGH. a. a. O.). Gleiches gelte für die Anordnung des Überschminkens einer Tätowierung, in Bezug auf deren Praxistauglichkeit bereits Zweifel bestünden (vgl. VG Arnsberg, a. a. O.).

Schließlich sei die Regelung auch verhältnismäßig und den Beamten zumutbar. Die mit dem einheitlichen Erscheinungsbild der Polizeibeamten verfolgten Interessen überwögen das Interesse der Beamten, über ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit frei bestimmen zu können. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim sichtbaren Bereich der Unterarme um einen relativ kleinen Bereich der Gesamtkörperoberfläche handle. Es bleibe den Beamten unbenommen, sich auf der verbleibenden, im Dienst nicht sichtbaren Körperoberfläche tätowieren zu lassen.

Da die Regelung in Ziffer 3. der IM-Bek. damit insoweit nicht zu beanstanden und dienstliche Gründe für eine Ausnahme nach Ziffer 5. der IM-Bek. nicht ersichtlich seien, bestünden auch gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 28. Juli 2015 keine Bedenken.

Vor diesem Hintergrund seien die Klageanträge zu 2. bis 4. zwar zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet.

Im Übrigen sei der Entscheidungsprozess hinsichtlich der Neuregelung des Erscheinungsbildes der bayerischen Polizei nach aktueller Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Bau und Verkehr (vgl. Schreiben vom 19.11.2015 an das Polizeipräsidium Mittelfranken) nach wie vor noch nicht abgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 verwiesen die Bevollmächtigten des Klägers auf einen Artikel in der „Zeit Online“ vom 19. November 2015, wonach die Bundespolizei die Zugangsvoraussetzungen lockern wolle und vor allem Kandidaten mit sichtbaren Tätowierungen künftig nicht mehr ausgeschlossen werden sollten. Es werde damit deutlich, dass offensichtlich bei der Bundespolizei die Auffassung vertreten werde, dass sichtbare Tätowierungen der Neutralitäts-, Legitimations- und Repräsentationsfunktion der Polizeibeamten nicht entgegenstünden. Es werde darin offensichtlich nicht die Gefahr gesehen, dass die Autorität der Polizeivollzugsbeamten und die Legitimationsfunktion der Uniform beeinträchtigt würden. Die Ausführungen der Gegenseite würden bedeuten, dass durch die Tätowierung für den Bürger nicht mehr sichergestellt sei, dass er trotz Uniform einen echten Polizeibeamten vor sich habe. Soweit ausgeführt worden sei, dass das äußere Erscheinungsbild maßgeblichen Einfluss auf das Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung sowie die Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen habe, werde wohl im Wesentlichen darauf abzustellen sein, dass es auf das für das Vertrauen in der Bevölkerung maßgebliche Verhalten der Polizeibeamten im Einsatz und Alltag ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte des Polizeipräsidiums Mittelfranken und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung modifizierten Klageantrags als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, da ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis über die Zulässigkeit der vom Kläger gewünschten Tätowierung besteht.

Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz VwGO steht dem nicht entgegen. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich vermutet werden, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2000 - 7 C 3/00, BVerwGE 111, 306). Grundlage dieses von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes ist die Erwartung, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten nach dem Ergehen des beantragten Feststellungsurteils auch ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig erledigen wird.

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger seine Rechte im Wege der Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen hätte können. Hieran bestehen Zweifel, weil das Schreiben des Präsidenten des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 28. Juli 2015 als innerdienstliche Maßnahme mit dem Ziel, die Modalitäten der Dienstausübung festzulegen, zu werten sein könnte und daher mangels unmittelbarer Rechtswirkungen nach außen keinen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Aufhebung unterliegenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG darstellen dürfte (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2006,

2 C 3/05).

Die zulässigerweise erhobene Feststellungsklage hat jedoch weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen Erfolg.

Die mit Schreiben des Präsidenten des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 28. Juli 2015

erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers vom 22. Oktober 2013 auf Erteilung einer Genehmigung zur Tätowierung am Unterarm im sogenannten sichtbaren Bereich kann rechtlich nicht beanstandet werden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 75 BayBG i. V. m. Ziff. 3. und 5. der rechtlich als Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. Februar 2000, Az.: IC 5-0335.1-0, „Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei“.

Nach Art. 75 BayBG sind Beamte und Beamtinnen verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.

Gemäß Ziff. 3. der IMS vom 7. Februar 2000 dürfen im Dienst - ausgenommen Dienstsport - Tätowierungen, Brandings, Mandies (durch Henna verursachte Hautverfärbungen) und Ähnliches nicht sichtbar sein (Satz 1).

Soweit Tätowierungen getragen werden, dürfen diese inhaltlich nicht gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen sowie keine sexuellen, diskriminierenden, Gewalt verherrlichenden oder ähnliche Motive darstellen (Satz 2).

Nach Ziff. 5. des IMS vom 7. Februar 2000 kann im Einzelfall auf Anordnung durch den jeweiligen Vorgesetzten bei Vorliegen von entsprechender dienstlicher Notwendigkeit von diesen Grundsätzen abgewichen werden.

Die oben zitierten Vorschriften bezüglich des äußeren Erscheinungsbilds der Bayerischen Polizeibeamten stellen keinen unzulässigen Eingriff in deren Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar.

Das Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Daher kann es aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das den Vorschriften des Grundgesetzes entspricht und inhaltlich hinreichend bestimmt ist, wenn der Eingriff auf Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Art. 75 BayBG genügt den inhaltlichen Anforderungen dieses Gesetzesvorbehalts. Danach ist der parlamentarische Gesetzgeber im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichtet, in grundlegenden, insbesondere grundrechtlich relevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Die inhaltliche Reichweite des Gesetzesvorbehalts hängt von der Eigenart der jeweiligen Regelungsbereichs, insbesondere von Schwere und Intensität der Grundrechtseingriffe ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).

Vorliegend bedürfen die in Art. 75 BayBG angelegten Grundpflichten von Beamten hinsichtlich des Tragens einer Dienstkleidung keiner weiteren inhaltlichen Konkretisierung durch den Gesetzgeber. Nach der gesetzlichen Vorschrift des Art. 75 BayBG muss die Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung durch dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt sein.

Die Konkretisierung und Ausgestaltung dieser Verpflichtung im Einzelnen erfolgt vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch das IMS vom 7. März 2000.

Art. 75 BayBG begründet dem Grunde nach die Pflicht von Beamten, im Dienst Dienstkleidung (Uniform oder Amtstracht) zu tragen und dabei bestimmte Erscheinungsformen zu wahren. Diese Vorschrift ermächtigt die oberste Dienstbehörde, die gesetzlich verankerte Grundpflichten durch konkrete Ge- und Verbote inhaltlich auszugestalten und zu aktualisieren. Zum einen legt die oberste Dienstbehörde fest, welche Amtsinhaber im Dienst oder bei bestimmten dienstlichen Anlässen Dienstkleidung zu tragen haben und wie diese im Einzelnen zusammengesetzt und beschaffen ist. Zum anderen kann sie Dienstkleidungsträgern Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen machen. Solche Regelungen können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden, weil es sich um eine Aufgabe der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).

Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ausgehend ist eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.1.1991, 2 BvR 550/90), dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt. Hierbei ist der Eingriffsgehalt einer sichtbare Tätowierungen betreffenden Regelung schon deshalb als höher einzuschätzen, da er in der privaten Sphäre fortwirkt. Regelungen über Tätowierungen, wie die in Ziff. 3. des IMS vom 7. Februar 2000 getroffenen, berühren zwangsläufig die private Lebensführung. Sie nehmen Polizeivollzugsbeamten die Möglichkeit, eigenverantwortlich darüber zu bestimmen, wie sie als Privatpersonen wahrgenommen werden wollen. Daraus folgt, dass die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, das Untersagen von Tätowierungen sei aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.).

Hiervon ausgehend hat der Beklagte in Ziff. 3 des IMS vom 7. Februar 2000 die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten. Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Die Uniform ist einerseits sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen. Zum anderen soll die Uniform die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen und sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, dass die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Solche Erscheinungsformen, die geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage zu stellen, kann der Dienstherr durch generelle und einheitliche Vorgaben untersagen. Insbesondere kann eine Erscheinungsform als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen Vorbehalten der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter diesen Voraussetzungen können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 a. a. O. m. w. N.). Denn die Pflicht zum Tragen einer Uniform schließt die Pflicht des Polizeivollzugsbeamten ein, das durch die Uniform bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht wieder durch das sichtbare Zurschaustellen eines Tattoos in Frage zu stellen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28.5.2004, 2 A 10239/04).

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, und darauf stellt die Kammer maßgeblich ab, dass das vom Kläger beabsichtigte Tattoo eine verbale Botschaft (Aloha, übersetzt: Liebe, Freundlichkeit, Mitgefühl, Sympathie) enthalten soll. Gerade durch diese verbale Bekundung kann aber eine Minderung des Ansehens des Klägers als mit hoheitlichen Funktionen ausgestattetem, der Neutralität gegenüber dem Bürger verpflichteten Polizeivollzugsbeamten gerade auch bei Einsätzen, bei denen Ge- oder Verbote mit „Polizeigewalt“ zwangsweise durchgesetzt werden müssen, und damit eine verminderte Akzeptanz entsprechender, durch den Kläger angeordneter polizeilicher Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden.

Nicht entschieden werden muss vorliegend, ob die Rüge des Klägers, es fehle im IMS vom 7. Februar 2000 an einer expliziten Ausnahmeregelung beispielsweise bei kleinflächigen Tattoos, die problemlos abgedeckt werden können, durchgreift. Denn eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben, wie die insoweit undifferenzierten Klageanträge zeigen. Zudem vertritt die Kammer die Auffassung, dass in einem derartigen Ausnahmefall eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG der Dienstherr bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften nicht an den strengen Wortlaut des IMS vom 7. Februar 2000 gebunden wäre.

Nach alledem war die Klage sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines während des Dienstes als uniformierter Polizeivollzugsbeamter am Unterarm sichtbaren Tattoos auf der Grundlage des IMS vom 7. Februar 2000 nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, auch noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

(§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist n
published on 20/08/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Antragstellers, 3den Antrag
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.