Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 6 K 15.00898

published on 01/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 6 K 15.00898
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 6 K 15.00898

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Oktober 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitragspflicht; Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil, der allgemein und geräteunabhängig besteht; Rundfunkbeitragspflicht berührt nicht den Schutzbereich der Religionsfreiheit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

Bayerischer Rundfunk, Juristische Direktion

vertreten durch den Intendanten, Rundfunkplatz 1, 80335 München

- Beklagter -

wegen Rundfunk- und Fernsehrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Deininger, den Richter am Verwaltungsgericht Flechsig, den Richter am Verwaltungsgericht Lehner und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 2015

am 1. Oktober 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides vom 2. Februar 2015, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 in Höhe von insgesamt 385,58 EUR festgesetzt wurden, zum anderen - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 - die Verpflichtung des Beklagten, sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Die Klägerin war im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV zunächst mit zwei Schreiben vom28. April 2014 und 26. Mai 2014 mit beigefügten Antwortbogen um Auskunft zu den rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten worden. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus religiösen Gründen nicht nutze und eine Anmeldung daher für nicht erforderlich halte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 19. August 2014 die Anmeldung der Klägerin als rundfunkbeitragspflichtige Wohnungsinhaberin zum 1. Januar 2013 und teilte ihr die Beitragsnummer ... zu.

Hierauf wendete die Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2014 ein, dass es sich insoweit um einen Vertrag zulasten Dritter handle, der gegen die Privatautonomie verstoße und daher sittenwidrig sei. Ohne ihre Zustimmung dürfe keine Anmeldung erfolgen. Ein Vertrag im Sinne des § 126 Abs. 2 BGB zwischen zwei Parteien sei ohne Zustimmung der Unterschrift ungültig. Ferner zweifelte sie an, ob eine rechtsgültige Rechtsgrundlage für den beanspruchten Rundfunkbeitrag existiere. Sie widerspreche allen Zahlungsaufforderungen des Beklagten.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 wies der Beitragsservice darauf hin, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Zustimmung der Länderparlamente in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden sei.

Der Beklagte setzte mit Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 in Höhe von insgesamt 385,58 EUR fest.

Mit Widerspruch vom 2. März 2015 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2015 mit der Begründung, dass der Bescheid sie in ihren Rechten verletze und somit unwirksam sei. Zudem beantragte sie die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 RBStV.

In der vorgelegten Behördenakte befindet sich eine Kopie des zurückweisenden Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. März 2015, der laut Beklagtenangaben per Einschreiben mit Rückschein verschickt worden war.

Mit Schreiben des Beitragsservices vom 1. Juni 2015 wurde die Klägerin wegen der im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von 385,58 EUR angemahnt.

Mit Untätigkeitsklage vom 8. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht

Ansbach am 9. Juni 2015, beantragte die Klägerin sinngemäß,

dass über den Widerspruch vom 2. März 2015 zu entscheiden ist.

Die Klägerin monierte, dass über ihren Widerspruch vom 2. März 2015 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Auch über ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 2. März 2015 sei noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er erklärte, dass der Widerspruch vom 2. März 2015 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 zurückgewiesen worden sei, es sei jedoch weder der (per Einschreiben mit Rückschein versandte) Widerspruchsbescheid, noch der Rückschein zurückgekommen. Deshalb habe der Beklagte unter dem heutigen Datum (12.6.2015) einen erneuten zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungsmäßigkeit festgestellt, gemäß Art. 29 Bayerisches Verfassungsgerichtshofsgesetz seien alle bayerischen Behörden und Gerichte an diese Entscheidung gebunden. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014) habe dies bestätigt. Die Klage sei daher abzuweisen.

Die Klägerin führte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 zur weiteren Begründung aus, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Freiheit des Glaubens, des Gewissens und ihrem Recht auf ungestörte Religionsausübung. Insbesondere verletze der Beklagte ihre Rechte nach Art. 1, Art. 2 und Art. 4 GG, §§ 130, 166 StGB, § 241a BGB, § 44 VwVfG und § 3 RStV. Bestimmte Fernsehsendungen, wie „Götter wie wir“ und „Verbotene Liebe“, seien Angriffe auf den jüdisch-christlichen Gott der Bibel und offenkundig Fälle von Glaubensverfolgung, diese Sendungen seien sittenwidrig im Sinne der Bibel, die jede Teilnahme an solchen Aktivitäten verbiete. Bereits die finanzielle Unterstützung einer solchen Organisation bedeute die Teilnahme an deren Sünden. Deswegen könne sie den Beitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen.

Nachdem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 2. März 2015 (nochmals) mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2015 als unbegründet zurückgewiesen hatte, bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 um Mitteilung, ob nach Zugang des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 ihrerseits eine weitere Anfechtungsklage veranlasst sei oder ihr ursprünglicher Klageantrag umgestellt werden solle. Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juli 2015 wurde die Anfrage der Klägerin dahingehend beantwortet, dass ihrerseits nichts weiter zu veranlassen sei und es insbesondere keiner weiteren Anfechtungsklage bedürfe. Ihre Erklärung werde dahingehend verstanden, dass sie sich auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides gegen den angefochtenen Beitragsbescheid wenden wolle und sie unter Umstellung ihres ursprünglichen Klageantrages sinngemäß die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 beantrage.

Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015

die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015.

Zur weiteren Klagebegründung führte sie aus, die angefochtenen Bescheide verletzten sie „intensiv“ in ihren Rechten. Laut § 3 RStV seien die Rundfunkanstalten verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten. Die ZDF-Sendereihe „Götter wie wir“ sei beispielsweise eine Beleidigung gläubiger Juden, Christen und anderer Gott-gläubiger Menschen; Gott werde darin als blöder Trottel dargestellt. Solche Diffamierungen seien oft schon die ersten Schritte zur Verfolgung, Demütigung und Vertreibung. Daher fühle sie sich von diesen Sendern persönlich angefeindet und bedroht (gem. §§ 130, 166 StGB). Programme wie die ARD-Serie „Verbotene Liebe“ seien ekelhaft und widerliche öffentliche Ausstellungen von Ehebruch, Homosexualität und Unzucht. Solche Fernsehprogramme verstießen gegen biblische Gesetze wie Levitikus 18 und 20; 1 Korinther 6: 9 -10 und Epheser 5: 3 - 7 und verletzten ihre sittlichen und religiösen Überzeugungen. Mit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würde sie direkt gegen Gottes Gesetze verstoßen. Diese gezwungene Teilnahme beraube sie ihres Rechts auf ungestörte Religionsausübung gem. Art. 4 GG. Es seien nicht nur ein paar Rundfunkprogramme sittlich verdorben, sondern die meisten Sendungen verstießen mit sittenwidrigen Inhalten in irgendeiner Form gegen die Bibelgesetze, wie z. B. Sexchange, Masters of Sex, Ripper Street, Der Bergdoktor, Rosamunde Pilcher, Lindenstraße, Marienhof, Mord mit Aussicht, Glaube Liebe Lust, Rote Rosen, Im Knast, Mann/Frau, München Mord, Das Traumschiff, Flucht der Falken, Hexe Lilly und Die kleine Hexe. Da es für sie aus Glaubensgründen verboten sei, an den Rundfunkprogrammen teilzunehmen, sei sie durch ihre religiöse Verpflichtung zum Rundfunkempfang „behindert“. Es sei insofern kein Unterschied, als ob sie taub und blind wäre und aus physikalischen Gründen nicht teilnehmen könnte. Deshalb stehe der Zweck der Rundfunkfinanzierung in direktem Konflikt mit ihrer Religionsausübungsfreiheit. Entsprechend diesem Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV eine besondere Befreiung für religiöse Betriebsstätten vorgesehen. Sofern diese besondere Befreiung nicht für religiöse Haushalte gelte, stelle diese erzwungene „Haushaltsabgabe“ eine diskriminierende Benachteiligung dieses Personenkreises dar, was ein Verstoß gegen ihr Recht auf „gleichen Schutz durch das Gesetz“ sei. Da sie niemals die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestellt oder benutzt habe, habe der Beklagte keinen Anspruch auf diese unbestellte Leistung nach § 241a BGB. Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 28.12.2009 - Az.: M 6b K 09.768 Rn. 60) dürfe niemand gegen seinen Willen zur Annahme einer nicht bestellten Leistung gezwungen und zur Gegenleistung herangezogen werden, selbst wenn es das Rundfunk- und Fernsehrecht betreffe. Dieses Urteil sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgerichtshof aufrechterhalten worden. Ihrer Beitragspflicht könne sie sich nur durch 1. Obdachlosigkeit, 2. Selbstverstümmelung ihrer Augen und Ohren oder 3. durch Aufgabe ihres Berufes und das Beziehen von Sozialhilfeleistungen entziehen. Dies verletze sie 1. in ihrem Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), 2. in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und 3. in ihrem Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Von daher sei es schon nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, den Personenkreis streng gläubiger Menschen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung komplett von der Rundfunkteilnahme zu befreien. Die Rundfunkgebühr sei bereits eine rechtswidrige Zwangsabgabe für den bloßen Besitz von internetfähigen Kommunikationsgeräten, die für ganz andere Zwecke gedacht seien und genutzt würden, gewesen. Gleiches gelte für den Rundfunkbeitrag, der als rechtswidrige Zwangsabgabe an den bloßen Besitz einer Wohnung anknüpfe, obwohl diese für ganz andere Zwecke gedacht sei und genutzt würde. Wie bei jeder anderen kostenpflichtigen Internetnutzung durch vorherige Registrierung, dürfe auch der Beklagte nur tatsächliche Nutzer des Programmangebots zu einem Beitrag heranziehen, was der Beklagte durch geeignete Maßnahmen zur Feststellung einer tatsächlichen Nutzung sicherzustellen habe. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreife, werde laut § 58 VwVfG erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimme, was in ihrem Fall nicht zutreffe, weshalb der Vertrag nichtig nach § 59 VwVfG sei, da die Verstöße gegen das BGB eindeutig seien. Zum einen werde rechtswidrig in den Schutzbereich des § 241a BGB eingegriffen, zum anderen sei ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstoße und in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehe, nichtig nach § 138 BGB. Der Bescheid sei nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG nichtig, da er offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide sowie aus genannten Gründen „gegen die guten Sitten“ verstoße.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2015 den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt hatte, erklärte die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts vom 9. Juli 2015 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015, dass der Bescheid vom 25. Juni 2015 ebenfalls in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen werden solle. Sie beantragte

die Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2015.

Zur weiteren Begründung führte sie aus, dass es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 12.12.2012 - 1 BvR 255/12) jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass auch ein Härtefallantrag, bei dem der Antragsteller seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, zu einer Beitragsbefreiung führen könne. Laut dieser Entscheidung müsse sie zunächst den Rechtsweg ausschöpfen, bevor sie eine zulässige Verfassungsbeschwerde erheben dürfe. Ihr Antrag auf Befreiung und ihr Widerspruch vom 2. März 2015 sei ihr Versuch gewesen, den Beklagten darauf aufmerksam zu machen, dass sie zu einer außergerichtlichen Konfliktlösung bereit sei. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde sei nicht ausgeschlossen, weshalb für den Beklagten eine Befreiung insbesondere in ihrem Fall günstiger sei. Allerdings habe die Klägerin viel mehr als der Beklagte zu verlieren, da ihre Seele und ihr Platz im Königreich Gottes gefährdet seien. Ihre Verpflichtungen zu ihrem Gott seien viel höher als die Beitragspflicht (gem. Apostelgeschichte 4:19 und 5:29).

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit Beschluss vom 13. Juli 2015 - AN 6 S 00897 - eingestellt, wobei der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da der Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 8. Juni 2015 aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite:

1. Der Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Juni 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragpflicht zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte auch ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß und rechtzeitig geladenen Beklagten, der mit Schriftsatz vom 29. September 2015 mitgeteilt hatte, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, verhandelt und entschieden werden, da hierauf nach § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung vom 10. September 2015 hingewiesen worden war.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage konnte zulässigerweise unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen (zurückweisenden) Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 als Anfechtungsklage bzw. unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 als Verpflichtungsklage fortgeführt werden.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12 Juni 2015 und zum anderen - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 - die Verpflichtung des Beklagten, sie für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 als auch der ablehnende Bescheid vom 25. Juni 2015 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

Der Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs an (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat allerdings den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur in Betracht aller in Frage kommenden Normen der Bayerischen Verfassung überprüft, jedoch sind die von der Klägerin gerügten bundesrechtlichen Verfassungsvorschriften weitgehend inhaltsgleich mit den Verfassungsnormen der Bayerischen Verfassung. So entspricht Art. 107 Bayerische Verfassung (Religionsfreiheit) Art. 4 GG. Auch im Hinblick auf das geltend gemachte Gleichheitsgebot enthält die Bayerische Verfassung vergleichbare Vorschriften (Art. 118 Abs. 1 BV entspricht Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht - wie nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage - von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden oder die - aus welchen Gründen auch immer - das Rundfunkangebot nicht nutzen wollen, unterliegen der Beitragspflicht.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit - wie die Klägerin - keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Dass die Klägerin nach eigenem Vortrag das Rundfunk- und Fernsehangebot - aus Glaubensgründen - generell nicht nutzt, ist somit für ihre Beitragspflicht unerheblich.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die - wie die Klägerin - von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Von daher kann auch dem Einwand der Klägerin, es sei erforderlich, seitens des Beklagten technische Vorkehrungen zu treffen, dass wie beim Pay-TV nur diejenigen Rundfunk empfangen könnten, die ihn nutzen wollen, nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen von dem technischen Aufwand, der hierfür erforderlich wäre und dieser wiederum vermutlich massive Auswirkungen auf die Beitragshöhe hätte, steht dieser Einwand im unlösbaren Widerspruch zum vorgenannten Willen des Gesetzgebers, dass bereits die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil, der allgemein und geräteunabhängig besteht, die Beitragspflicht auslöst. Zudem wären mit dieser technischen Aufrüstung wiederum Eingriffe in die Privatsphäre der Beitragsschuldner verbunden, die mit der Neuregelung des RBStV gerade vermieden werden sollten. Unabhängig davon wäre die von Klägerseite für erforderlich gehaltene technische „Aufrüstung“ zur Überprüfung des tatsächlichen Nutzungsverhaltens der Wohnungsinhaber/Mitbewohner zudem mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags ebenfalls gerade vermieden werden sollte.

Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen. Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 108).

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Es bleibt der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- und Fernsehangebot - wie vorgetragen - nicht zu nutzen. Zu Recht weist aber die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Auch der Einwand der Klägerin, der Rundfunkbeitrag verletze sie in ihrem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG, ist aus rechtlicher Sicht nicht zutreffend:

Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG umfasst unter anderem das Recht, frei über seine Zugehörigkeit zu einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zu entscheiden (vgl. BVerfG v. 31.3.1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 ff, juris Rn. 21 f.; BVerfG v. 8.2.1977 - 1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73, 1 BvR 199/74, 1 BvR 217/74, 1 BvR 2237/73 - BVerfGE 44, 37 ff., juris Rn. 29), auch einer solchen fernzubleiben oder aus ihr auszuscheiden - „negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit“ (vgl. BVerfG v. 8.2.1977 a. a. O.) -, das Recht, für seinen Glauben zu werben und von einem anderen Glauben abzuwerben (vgl. BVerfG v. 8.11.1960 - 1 BvR 59/56 - BVerfGE 12, 1 ff., juris Rn. 8; BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 19) und ganz allgemein das Recht, seinem Glauben gemäß zu handeln (vgl. BVerfG v. 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 - BVerfGE 32, 98 ff.; juris Rn. 21; BVerfG v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfG 41, 29 ff., juris Rn. 64).

Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des einzelnen, dem persönlichen Bewusstsein vom sittlich Guten und Bösen gemäß zu handeln (vgl. BVerfG v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 ff., juris Rn. 29 f.; BVerfG v. 13.4.1978 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77 - BVerfG 48, 127 ff., juris Rn. 65).

Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), auf welches sich die Klägerin explizit beruft, ist im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) enthalten (vgl. BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 19). Wie bereits ausgeführt, umfasst dieser Begriff - gleichgültig, ob es sich um ein religiöses Bekenntnis oder eine religionsfremde oder religionsfreie Weltanschauung handelt - nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, d. h. einen Glauben zu bekennen, zu verschweigen, sich von dem bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern ebenso die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens, der Propaganda. Zur Religionsausübung gehören danach nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 21; BVerwG v. 7.10.1983 - 7 C 44/81 - BVerwGE 68, 62 ff., juris Rn. 18).

Es ist bereits nicht ersichtlich, worin ein Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bzw. Gewissensfreiheit bzw. Religionsausübungsfreiheit im vorgenannten Sinne liegen soll, wenn die Klägerin von der Möglichkeit, das Rundfunk- und Fernsehangebot zu nutzen, nach eigenem Vortrag entsprechend ihrer religiösen Überzeugung keinen Gebrauch macht, was ihr, wie bereits mehrfach betont, unbenommen bleibt. Insoweit ist das Recht der Klägerin, entsprechend ihrer religiösen Überzeugung über eine Nutzung des Programmangebots frei und ohne Zwang zu entscheiden, uneingeschränkt gewährleistet.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist zudem nicht schrankenlos. Sie findet insbesondere ihre Grenze an kollidierenden Grundrechten Dritter - hierzu zählt vor allem die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit sowie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Informationsfreiheit - und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswerten, wenn diesen im Konfliktfall das höhere Gewicht zukommt (BVerfG v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 - BVerfG 52, 223 ff., juris Rn. 65; BVerfG v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ff., juris Rn. 6; BVerfG v. 8.2.1977 - 1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73, 1 BvR 199/74, 1 BvR 217/74, 1 BvR 2237/73 - BVerfGE 44, 37 ff., juris Rn. 30). Der Rundfunk ist - wie die Presse - ein wichtiger Faktor im Prozess der öffentlichen Meinungs- und Wissensbildung (BVerfG v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 ff., juris Rn. 48), er dient unter anderem der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung zu gewährleisten (BVerfG v. 24.3.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - BVerfGE 74, 297 ff., juris Rn. 74.; BVerfG v. 4.11.1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 74, 297 ff., juris Rn. 89 u. 95; BVerfG vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris, Rn. 34). Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris, Rn. 33 ff.), eine allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereit. Zur Finanzierung dieser Aufgabe sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags diejenigen herangezogen werden, denen die Rundfunkprogramme zugute kommen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Gemessen an diesen Grundsätzen berührt die Rundfunkbeitragspflicht schon nicht den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 107 Abs. 1 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags und auch durch die Ausstrahlung der Programme, die in jeder Wohnung empfangen werden können, wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt (U. der Kammer v. 17.9.2015 - AN 6 K 14.01853; VG Potsdam, U. v. 19.8.2014 - 11 K 4160/13 - juris, Rn. 60).

Deswegen kann der Argumentation der Klägerin, sie könne wegen bestimmter - von ihr aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beanstandeter - Sendungen den Beitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen, aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Wie bereits wiederholt ausgeführt ist es der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- bzw. Fernsehangebot generell nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten - von ihr als mit ihrem Glauben unvereinbar beanstandeten - Inhalten nicht zu konsumieren (so auch VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 73). Gleichwohl ist sie aus oben genannten Gründen (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages heranzuziehen. Alles andere, insbesondere eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise aus „Glaubensgründen“, würde dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131). Auch bereits aus diesem Grunde kann die Klägerin ihren privaten Haushalt nicht mit „religiösen Betriebsstätten“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV - der vorsieht, dass für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, keine Rundfunkbeiträge zu entrichten sind - vergleichen. Da § 5 RBStV zudem den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich regelt, kann er auf den privaten Haushalt der Klägerin ohnehin keine Anwendung finden.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von im maßgeblichen Zeitraum monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Klägerin auch nicht mit dem Personenkreis gleichsetzen kann, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ist: Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV (vgl. BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Im Gegensatz zum vorgenannten Personenkreis des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV, bei dem das Programmangebot den Einzelnen aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht erreichen kann, ist die Klägerin nicht aufgrund objektiv feststellbarer Umstände generell daran gehindert, das Programmangebot zu nutzen, sondern sie trägt vor, aus innerer Überzeugung das Programmangebot nicht nutzen zu können bzw. für sich nutzen zu dürfen. Dass der Gesetzgeber für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - aus religiöser Überzeugung von einer Nutzung des Programmangebots absieht bzw. für sich aus religiöser Überzeugung von einer Nutzung des Programmangebots absehen muss, keine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe ein weiter Gestaltungsraum eröffnet ist (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 107); insbesondere ist der Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch machen wollen. Auch insoweit gilt, dass eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise eher dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen dürfte, was aber an dieser Stelle insoweit als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Ganz abgesehen davon, würde eine Überprüfung der von einzelnen Wohnungsinhaber angeführten, subjektiven „Glaubensgründe“ diametral dem bereits wiederholt zitierten Sinn und Zweck der Neuregelung des RBStV - mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich zu vereinfachen und zugleich den Schutz der Privatsphäre zu verbessern, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen - widersprechen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Eine Überprüfung von subjektiven „Glaubensgründen“ durch den Beklagten zur Vermeidung von Umgehungen wäre hingegen zum einen ohnehin nicht praktikabel und zum anderen mit massiven Eingriffen in die Privatsphäre verbunden, wobei an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann, ob derartige Ermittlungen überhaupt mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar wären.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Soweit die Klägerin vorbringt, sie könne nicht gegen ihren Willen zur Leistungsannahme und zur Bezahlung einer „nicht bestellten“ Leistung gezwungen werden gemäß § 241a BGB, verkennt die Klägerin, dass es sich hier um keinen Zivilrechtsstreit, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, auf die beispielsweise § 241a BGB keine Anwendung finden kann. Aus den genannten Gründen unterliegt die Klägerin der Rundfunkbeitragspflicht, die der Gesetzgeber jedem Inhaber einer selbst bewohnten Wohnung (§ 2 Abs. 2 RBStV, § 3 Abs. 1 RBStV) auferlegt. Hierfür bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin keines Abschlusses eines zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen ihr und dem Beklagten. Ferner kann sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr wiederholt zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 28.12.2009 - M 6b K 09.768) berufen. Diese Entscheidung bezieht sich auf die alte, bis 31. Dezember 2012 gültige Rechtslage - wonach, wie bereits dargelegt, für die frühere Rundfunkgebührenpflicht auf das Bereithalten von Empfangsgeräten und damit auch auf das tatsächliche Nutzungsverhalten abzustellen war, was für die neue Regelung der Rundfunkbeitragspflicht gerade nicht gilt - und kann bereits deshalb hier keine Anwendung finden.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Des Weiteren ist auch der ablehnende Bescheid vom 25. Juni 2015 rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, für die Zeit ab 1. April 2015 (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die von der Klägerin geltend gemachte rückwirkende Befreiung ab 1. Januar 2013 kommt rechtlich ohnehin nicht in Betracht, da eine Befreiung grundsätzlich erst für den Folgemonat der Antragstellung möglich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV), im Falle der Klägerin also frühestens für die Zeit ab 1. April 2015. Aber auch insoweit besteht kein Anspruch. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor:

1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV.

2. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist dabei im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vortrag nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Mit ihrer Argumentation, sie könne wegen bestimmter - von ihr aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beanstandeter - Sendungen den Rundfunkbeitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen, kann die Klägerin jedenfalls keine „Befreiung“ von der Rundfunkbeitragspflicht erreichen. Ihr Vorbringen vermag insbesondere keinen Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu begründen (U. der Kammer v. 17.9.2015 - AN 6 K 14.01853; VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 72). Wie bereits ausgeführt ist es der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- bzw. Fernsehangebot generell nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten - von ihr als mit ihrem Glauben unvereinbar beanstandeten - Inhalten nicht zu konsumieren (so auch VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 73), gleichwohl ist sie aus oben genannten Gründen (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages heranzuziehen. Wie bereits oben unter I. ausgeführt, dürfte alles andere, insbesondere eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Befreiung aus „Glaubensgründen“, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131), was aber an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Wie bereits oben unter I. ausgeführt, kann die Klägerin ferner nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV gleichgesetzt werden, der aus gesundheitlichen Gründen von einer Nutzungsmöglichkeit vollständig ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Befreiung zu.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 385,58 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
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(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

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(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

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(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.