Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2018 - 2 S 622/18
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Januar 2018 - 4 K 2817/16 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 439,52 EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2018 - 2 S 622/18 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. März 2015 - 3 K 4451/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
3Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1. Januar 2013 wird der Kläger als Inhaber der Wohnung unter der Anschrift „H. A. 0 in L.“ zu Rundfunkbeiträgen in Höhe eines vollen Rundfunkbeitrages (17,98 Euro/Monat) herangezogen.
4Nachdem keine Zahlungen erfolgten, setzte der Beklagte gegenüber den Kläger mit Bescheid vom 4. April 2014 (Festsetzungszeitraum Januar bis Dezember 2013; zzgl. Säumniszuschlag in Höhe von 8) die rückständigen Beiträge samt Nebenforderung fest.
5Hiergegen erhob der Kläger unter dem 15. April 2014 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014, zur Post gegeben am 13. August 2014, zurück.
6Der Kläger hat am 15. September 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
7Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich tatsächlich um eine Informationssteuer, deren Festsetzung nicht durch die Länder habe erfolgen können.
8Gegen höherrangiges Recht verstoße auch, dass Privatpersonen doppelt besteuert würden. Neben ihrem eigenen Rundfunkbeitrag würden über die Endpreise von Waren und Dienstleistungen auch die Rundfunkbeiträge im nicht-privaten Bereich mitfinanziert. Insbesondere Mitarbeiter und Inhaber von Betrieben würden doppelt herangezogen.
9Überdies werde die Presse, die nicht an der Verteilung der Beitragseinnahmen beteiligt sei, diskriminiert.
10Ferner müssten Ausfälle durch Bezieher von Hartz IV oder Arbeitslosengeld durch öffentliche Mittel ausgeglichen werden. Es sei nicht einzusehen, dass über den Umweg der Befreiung die beitragspflichtigen Haushalte zusätzlich belastet würden.
11Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei es vorzugswürdig, einen Fonds zu schaffen, der die nötigen Mittel zur Bestreitung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bereitstelle. Auf Werbeeinnahmen könnte dann vollständig verzichtet werden.
12Folge des derzeitigen Finanzierungsmodells sei ein Verlust der Meinungsvielfalt durch die fortschreitende Auflösung zahlreicher unabhängiger Zeitungsredaktionen. Das Gutachten, das der Einführung des Finanzierungsmodells zugrunde gelegen habe, stelle eine untaugliche Grundlage dar. Dem Gutachter fehle die notwendige Unvoreingenommenheit und Neutralität als ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts.
13Der Kläger beantragt,
14- 15
1. das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,
- 16
2. den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass der neue Rundfunkbeitrag mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Für die vom Kläger begehrte Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 100 GG. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).
24Daran fehlt es hier. Die Kammer sieht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus den nachfolgend dargestellten Gründen (Ziffer 2. ff.) als verfassungsgemäß an.
25I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
261. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7 August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag für den Festsetzungszeitraum Januar bis Dezember 2013 zu Recht festgesetzt.
27Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages sind §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
28Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift H. A. 9 in Köln.
29Zahlungen zum Ausgleich des Rundfunkbeitrags für den streitgegenständlichen Zeitraum hat er nicht im erforderlichen Umfang geleistet. Somit durfte der rückständige Beitrag durch Bescheid festgesetzt werden.
302. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31Bei dem Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GV. NRW. 2011, S. 675) handelt es sich um ein ordnungsgemäß erlassenes und veröffentlichtes Gesetz. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
32vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 71 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, jeweils juris; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 – VG 11 K 2724/13 –, juris Rn 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 605/13 –, juris Rn 19 ff.; VG Gera, Urteil vom 18.03.2014 – 3 K 554/13 –, juris Rn 17 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 –, 1 A 182/13 –, juris Rn 23 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 – 2 K 1446/13 –, juris Rn 26 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 28, VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K13.926 –, juris Rn 23 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 – 2 A 621/13 –, juris Rn 18; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn 28 ff; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 – 8 K 3353/13 –, juris Rn 38 ff.; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 – 11 K 3920/13 –, juris Rn 19 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 – 14 K 6006/13 –, juris Rn 26 ff.; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 – 5 K 237/14 GI –, juris Rn 19 ff.; VG Münster, Urteil vom 22.01.2015 – 7 K 3474/13 –, VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 – 27 K 9590/13 –, juris Rn 34 ff.
33Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
34Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff.; Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifarth, Der neue Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266 ff.,
35teilt die Kammer diese Auffassung nicht,
36vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a. vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
37Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
38a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe allein zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 Rundfunkstaatsvertrag – RStV –). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
39Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
40b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
41Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
42Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
43vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a., BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
44Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
45Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
46Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
47eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 57.
48Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz und den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
49Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2423/14 –, juris Rn 66 ff.
51Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
52c) Auch im Falle der Ablehnung der inhaltlichen Programmgestaltung folgt daraus kein subjektiv öffentliches Recht auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen.
53Allerdings kommt den Rundfunkanstalten ein weites Gestaltungsermessen darüber zu, wie sie im Detail die Finanzmittel bei der Gestaltung des Programmangebots einsetzen. Diese Entscheidung liegt außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs‑)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so dass es nicht diesen obliegt, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen,
54vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, – 2 A 2422/14 –, juris Rn 65.
55Im Übrigen steht es dem Beitragspflichtigen offen, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde (vgl. §§ 5, 10 WDR-Gesetz) geltend zu machen.
56Die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Finanzierung beschränkt sich zudem nicht auf eine Mindestversorgung oder auf einen informierenden und bildenden Teil des Programms, sondern umfasst auch Angebote, mit denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk den privaten Sendern gegenüber publizistisch konkurrenzfähig bleibt,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 –, juris Rn 84, 86.
58Eine Freistellung vom Beitrag bzw. dessen Ermäßigung wegen Nicht-/Übererfüllung des Funktionsauftrags ließe sich mit diesen rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung nicht in Einklang bringen. Die Bemessung der Beitragshöhe und die Deckung des Finanzbedarfs erfolgen nach den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren. Nach Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV),
59vgl. zur externen Kontrolle der Einhaltung des Finanzierungsmodells: OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 62 f.
60Etwas anderes könnte nur im Falle eines groben Verfehlens des Rundfunkauftrags durch die Rundfunkanstalten sowie eines Versagens der fachaufsichtlichen Kontrolle durch die KEF gelten. Für beide Tatbestände bestehen aber nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte.
61d) Ebenso wenig erweist sich der Beitrag unter dem Gesichtspunkt einer Überfinanzierung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
62Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
63vgl. Urteil vom 19.03.2003, - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 12 BvL 11/98, 2 BvL 12 BvL 12/98 –, juris, Rn 62 ff,
64der die Kammer folgt, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Gebührenbemessung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte führt. Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognose voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf den hier relevanten Rundfunkbeitrag.
65Die Kammer ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber angesichts des für einen Großteil der früheren Rundfunkteilnehmer unveränderten Beitrages zunächst von einer weitgehenden Aufkommensneutralität des Systemwechsels ausgehen durfte und er die Auswirkungen dieses Wechsels zunächst beobachten und dann zur Grundlage weiterer Entscheidungen machen durfte. Zudem liegt es innerhalb des gesetzgeberischen Handlungsspielraums, neben Beitragssenkungen auch weitere rundfunkpolitisch erwünschte Ziele, etwa die Verringerung des Werbeanteils oder die Entlastung einzelner Gruppen vorzusehen.
66Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die zunächst mit dem 18. KEF–Bericht zur Verfügung gestellten Daten noch keinen Anlass boten, die Höhe des Beitrags zu reduzieren, zumal die KEF sogar noch von einem ungedeckten Finanzbedarf ausgegangen war.
67Nach dem 19. KEF-Bericht stellte sich die Ertragslage so dar, dass die Kommission die Empfehlung ausgesprochen hat, den Beitrag ab 2015 um 73 Cent auf 17,25 € zu senken und die übrigen Mehreinnahmen wegen der Unsicherheit der Datenlage nicht zu verwenden, sondern vorzuhalten.
68In teilweiser Umsetzung dieser Empfehlungen haben die Länder mit dem in der Zeit vom 04. bis 17.07.2014 geschlossenen 16. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge,
69vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/7091, Zustimmungsgesetz vom 18.12.2014 GV. NRW. 2015 S. 72 sowie Bekanntmachung des Inkrafttretens des Sechzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 14.04.2015, GV. NRW. 2015 S. 360,
70den Rundfunkbeitrag zum 01.04.2015 auf 17,50 € monatlich gesenkt.
71Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Landesregierungen in einem ersten Schritt nur eine Senkung des Beitrags auf 17,50 € vorgenommen und sich weitere Entscheidungen zur Senkung oder Verfolgung sonstiger rundfunkpolitischer Ziele erst nach Vorliegen einer Evaluierung im Jahr 2015 vorbehalten haben. Gegenstand der Evaluierung soll unter anderem die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände sein,
72vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/7091, Seite 8 Erläuterung zu Artikel 1 b.
73Des Weiteren ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vorgesehen, dass Überschüsse am Ende einer Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen.
74Ausgehend hiervon ist hinreichend abgesichert, dass eine Überfinanzierung allenfalls vorübergehender Natur ist und Rücklagen der Gesamtheit der Beitragspflichtigen wieder zugutekommen.
75e) Des Weiteren erweist sich auch die wohnungsbezogene Zuordnung des Vorteils nicht als sachwidrig. Das Innehaben einer Raumeinheit lässt bei typisierter Betrachtung ausreichende Rückschlüsse auf die Erlangung eines Vorteils zu. Ausgehend davon, dass nach statistischen Erkenntnissen die Bürger nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen, liegt der Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit die Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich dort nutzen,
76vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 49.
77Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des Finanzierungszwecks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages und nicht als Steuer zu qualifizieren.
78Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung. Demzufolge spielt es keine Rolle, ob ein Beitragspflichtiger möglicherweise allein am Empfang des Radio- nicht aber des Fernsehprogramms interessiert ist.
79f) Soweit der Kläger eine doppelte Inanspruchnahme des privaten Rundfunkbeitragspflichtigen moniert, weil der im nicht-privaten Bereich zu zahlende Rundfunkbeitrag auf die Preise von Waren und Dienstleistungen der Gewerbetreibenden aufgeschlagen werden, wendet er sich gegen die Preisgestaltung, die jedem Unternehmer grundsätzlich in eigener Freiheit und Verantwortung obliegt. Es trifft auch nicht zu, dass insbesondere Unternehmer und deren Mitarbeiter doppelt herangezogen würden. Denn mit dem Rundfunkbeitrag, den jeder Wohnungsinhaber zu leisten hat, wird der Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs im privaten Bereich abgegolten. Davon zu unterscheiden ist der Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit im unternehmerischen Bereich. Für Letzteren wird der Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich erhoben.
80Vgl. eingehend zum Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich OVG NRW, Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 -, juris.
813. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem wohnungsbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln.
82Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren,
83vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland-Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn 102 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind, sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 93 ff.
84Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Soweit der Gesetzgeber mit dieser Norm jedem Wohnungsinhaber ohne jede weitere Unterscheidung nach Haushaltsgröße oder Zahl der bereit gehaltenen Geräte einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.
85Die typisierende Erfassung von Einpersonenhaushalten, Familien, Wohngemeinschaften ohne Berücksichtigung des Ob bzw. der Intensität der Mediennutzung beruht auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers. Erklärtes Ziel der Reform war zum einen die Berücksichtigung technologischer Entwicklungen, wie etwa die zunehmende Verbreitung von Programminhalten über das Internet auf mobile und multifunktionale Empfangsgeräte, die eine Anknüpfung an bestimmte Gerätetypen immer schwieriger machte. Zum anderen sollte ein einfacheres System etabliert werden, welches Nachforschungen im persönlichen Umfeld der Beitragspflichtigen entbehrlich macht und zugleich mit einer gleichmäßigen Heranziehung aller Wohnungsinhaber zu einer höheren Erfassungsquote und damit letztlich auch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit und -stabilität führt.
86Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Die Annahme des Gesetzgebers, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes im privaten Bereich schwerpunktmäßig in der Wohnung erfolge, fußt auf statistischen Erhebungen, wonach im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät und 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer verfügten (www.destatis.de), wobei der Verbreitungsgrad eine stetig steigende Tendenz aufweist. Dass die Vorteile der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots schwerpunktmäßig in einer Wohnung zum Tragen kommen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass zunehmend eine mobile Nutzung hinzutritt. Diese ergänzt das stationäre Angebot.
87Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt.
88Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 110 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 109 sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, – 3 K 53/71/13 –, juris Rn 39 ff.
89Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des VG Osnabrück,
90vgl. Urteil vom 01.04.2010, – 1 A 182/13 –, juris Rn 25 ff.,
91wonach dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit einer Befreiung eingeräumt werden müsse, wenn er nachweise, dass er nicht über Geräte verfüge. Eine derartige Entlastungsmöglichkeit würde den mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag intendierten Verzicht auf Ermittlungen im persönlichen Lebensumfeld des Betroffenen wieder umkehren.
92Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Wohnungsinhabers, nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
93vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 –, juris Rn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 570/13 –, juris Rn 26.
94Aus diesen Erwägungen zur geräteunabhängigen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt zugleich, dass es erst nicht darauf ankommt, dass allein ein Radio- nicht aber ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Daher verfangen Einwände zur Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Rundfunkbeitragspflichtigen, die zusätzlich das Fernsehangebot nutzen und zur Sittenwidrigkeit des Beitrags nicht.
95Aufgrund der zulässigen Pauschalierung und Typisierung ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber – wie bisher – nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung unterschieden hat, sondern für jede Wohnung der einheitliche Beitrag in Ansatz gebracht wird. Dies gilt auch dann, wenn bei Eheleuten eine Zweitwohnung, die allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt,
96vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, – 2 A 2422/14 – juris Rn 113 ff.; Urteile der Kammer vom 25.02.2015 – 6 K 2373/14 – und – 6 K 4202/14 – so auch VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, – 3 K 5371/13 –, juris Rn 47 ff.
97Nach Auffassung der Kammer stellt sich der Rundfunkbeitrag insgesamt als verhältnismäßig dar. Die relativ geringfügige Belastung in Höhe von 17,98 € pro Monat, die im Falle der wirtschaftlichen Bedürftigkeit durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände des § 4 RBStV abgefedert wird, erweist sich gegenüber der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als nachrangig.
98Die sinngemäß geäußerte Auffassung des Klägers, der Gesetzgeber verstoße mit der Freistellung von Hartz-IV Empfängern gegen den Gleichheitssatz, weil damit die Bundesaufgabe der Grundsicherung auf Dritte abgewälzt werde, teilt die Kammer nicht. Zunächst ist festzustellen, dass Hartz IV und Sozialhilfeempfänger grundsätzlich auch beitragspflichtig sind und nur auf Antrag befreit werden. Im Übrigen ist die Ausgestaltung der Beitragshöhe bis hin zur Befreiung unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte der Rechtsordnung nicht fremd und aufgrund des Sozialstaatsprinzips und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit geboten. Da mit dem Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung ein unausweichlicher Belastungsgrund gegeben ist, ist der Rundfunkbeitrag auch nicht mit anderen Beiträgen für soziale Aufgaben (z.B. Kindergartenbeiträgen) vergleichbar.
994. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG durch den Rundfunkbeitrag liegt nicht vor.
100a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (positive Informationsfreiheit). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall,
101vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 72 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 64 zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind.
102Selbst wenn man – ausgehend von einem bestimmten zur Verfügung stehenden Budget für die Informationsbeschaffung – von einem Eingriff ausginge, so wäre dieser im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie den Zweck des Beitrags, der Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, jedenfalls gerechtfertigt.
103b) Ferner liegt kein Eingriff in das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG resultierende Recht auf negative Informationsfreiheit vor. Es ist bereits im Ausgangspunkt nicht erkennbar, warum das Recht, bestimmte Informationsquellen nicht zu nutzen, durch die Beitragspflicht betroffen sein könnte. Jedem Beitragspflichtigen steht es frei, das angebotene Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht,
104vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 – 11 K 1090/13 –, juris Rn 55 und VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 570/13 –, juris Rn 24.
1055. Der Rundfunkbeitrag verletzt des Weiteren nicht das Recht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG.
106Der Schutzbereich der Religionsfreiheit ist nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses verbunden.
107Auch der vereinzelt vorgebrachte Umstand, dass Sendungen mit religiösem Inhalt mitfinanziert werden, steht dem nicht entgegen. Der pluralistischen Ausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist immanent, dass Sendungen ausgestrahlt werden, mit denen sich einzelne Beitragspflichtige gerade nicht identifizieren können.
108Aus demselben Grund verfängt auch nicht der Einwand, der religionskritische oder ‑feindliche Inhalt einiger Beiträge stehe nicht in Einklang mit den eigenen religiösen Anschauungen und stehe der Verpflichtung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags entgegen,
109vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, – 2 A 2422/14 –, juris Rn 85 f.
1106. Soweit gegen den Rundfunkbeitrag teilweise eingewandt wird, der Beitrag im privaten Bereich verstoße gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, folgt dem die Kammer nicht. Weder sind Wahl und Ausübung des Wohnrechts, noch der Zugang zu bzw. die Ausübung von bestimmten Berufen beeinträchtigt. Auch knüpft die Beitragspflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an,
111vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, – 2 A 2422/14 –, juris 87 f.
1127. Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Soweit infolge der Zahlungspflicht dem Beitragspflichtigen ein geringeres Budget für andere Zwecke zur Verfügung steht, handelt es sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um einen gerechtfertigten Eingriff.
1138. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch hier rechtfertigen überwiegende Allgemeininteressen den Eingriff.
114a) Zunächst erweisen sich die Bestimmungen zum einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV als rechtmäßig. Dieser zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung vorgenommene einmalige stichtagsbezogene automatisierte Datenabgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter ist erforderlich, um den Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebührenpflicht zur wohnungsbezogenen Beitragspflicht zu bewerkstelligen. Der einmalige Abgleich des Namens, Doktorgrades, Familienstandes, Geburtstages, der gegenwärtigen und letzten Anschriften von Haupt- und Nebenwohnung sowie der Einzugstermine führt – gerade auch in Ansehung der Zweckbindung (Aktualisierung und Ergänzung des vorhandenen Datenbestandes) – nicht zu einer schwerwiegenden Belastung des Beitragspflichtigen. Die übermittelten Daten sind sämtlich zur einwandfreien Identifizierung der Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der Erfüllung des Beitragstatbestandes erforderlich. Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung dient der Meldedatenabgleich nicht der Schaffung eines „zentralen Melderegisters“, sondern nicht benötigte Daten sind unverzüglich und nicht überprüfte Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen. Der für den Beitragspflichtigen weitgehend belastungsfreie Abgleich stellt sich im Verhältnis zur Vor-Ort-Erfassung der Daten damit als milderes Mittel dar.
115Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 134 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.09.2013 – 4 ME 204/13 –, juris Rn 5 sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 156 ff. zu der entsprechenden Problematik in Art. 100, 101 BV.
116Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz ersichtlich.
117b) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Anzeigepflichten nach § 8 RBStV. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt.
118Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände. Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa „Wohnungsaufgabe“ oder „Umzug ins Ausland“ gemeint ist, nicht aber persönliche Details wie Ehescheidung oder ähnliches. Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt hier ein gerechtfertigter Eingriff vor.
119Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 134 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 138 ff.
120c) Ferner stellt sich der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 RBStV nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist oder eine Anfrage bei ihr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen.
121Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 145 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 149 ff.
1229. Des Weiteren liegt kein Verstoß gegen europarechtliche Normen vor.
123a) Zunächst folgt die Kammer nicht der teilweise vertretenen Auffassung, wonach der Beitrag gegen die Grundrechte nach Art. 9, 10 und 11 in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK verstoße. Soweit in diesen Normen die Grundrechte auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Schutz des Eigentums Bezug genommen wird, leiten sich hieraus keine weitergehenden Rechte als diejenigen nach dem Grundgesetz ab. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 2, 4, 5, und 14 GG wird daher Bezug genommen. Gleiches gilt in Bezug auf die Regelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs). Auch insoweit werden keine weitergehenden Rechte vermittelt, als durch die oben angeführten Grundrechte.
124b) Auch stellt der Rundfunkbeitrag keine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV dar, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre. Da der Rundfunkbeitrag die bestehende Gebühr vollumfänglich ersetzt, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die keiner erneuten Notifizierung bedarf.
125Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 – juris Rn 29 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris Rn 89 sowie VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 65 ff. und VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn 25 f.
12610. Auch die vom Kläger hervorgehobene „Inländerdiskriminierung“ vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Kläger sieht eine solche darin, dass er als inländischer Vertreter der Presse durch die Bevorzugung allein des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diskriminiert werde. Dies stellt jedoch weder eine „Inländerdiskriminierung“ noch eine sonstige, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar.
127Unter Inländerdiskriminierung versteht man eine Ungleichbehandlung, die daraus folgt, dass Angehörige eines Mitgliedstaates den Erfordernissen des innerstaatlichen Rechts nachkommen müssen, während Angehörige anderer Mitgliedstaaten aufgrund des Gemeinschaftsrechts von diesen Erfordernissen freigestellt sind. Ein solcher Sachverhalt ist im Bereich des Rundfunkfinanzierung im Allgemeinen und des Rundfunkbeitrags im Speziellen ersichtlich nicht gegeben.
128Soweit der Kläger sinngemäß beklagt, als Vertreter der Presse selbst von der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu profitieren, stellt dies keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Der sachliche Grund, der eine Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Presseunternehmen im Hinblick auf ihre Teilhabe am Rundfunkbeitrag rechtfertigt, liegt in dem bereits oben beschriebenen Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wie er in der Präambel zum Rundfunkstaatsvertrag und § 11 RStV zum Ausdruck kommt.
12911. Eine abweichende Bewertung folgt schließlich nicht aus dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Thematik „Öffentlich-Rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“. Dieses Gutachten enthält in erster Linie Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Regelung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten kommt die Befugnis zu, Umfang und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszugestalten. Dabei hat der Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen, das von den Gerichten nur dahin überprüft werden darf, ob die äußersten Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob die getroffenen Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens liegt, wie oben dargelegt, nicht vor.
130II. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR-Satzung den Säumniszuschlag auf 8 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig,
131vgl. zu der entsprechenden Regelung in der Satzung des NDR: VG Hamburg, Urteil vom 17.07. 2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn 68 f.
132III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
133IV. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, lässt die Kammer weiterhin wegen der noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung die Berufung zu.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 6 K 15.00898
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
6. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 250
Hauptpunkte:
Rundfunkbeitragspflicht; Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil, der allgemein und geräteunabhängig besteht; Rundfunkbeitragspflicht berührt nicht den Schutzbereich der Religionsfreiheit;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
gegen
Bayerischer Rundfunk, Juristische Direktion
vertreten durch den Intendanten, Rundfunkplatz 1, 80335 München
- Beklagter -
wegen Rundfunk- und Fernsehrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Deininger, den Richter am Verwaltungsgericht Flechsig, den Richter am Verwaltungsgericht Lehner und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides vom
Die Klägerin war im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV zunächst mit zwei Schreiben vom
Hierauf wendete die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Beklagte setzte mit Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom
Mit Widerspruch vom
In der vorgelegten Behördenakte befindet sich eine Kopie des zurückweisenden Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
Mit Schreiben des Beitragsservices vom
Mit Untätigkeitsklage vom
Ansbach am
dass über den Widerspruch vom
Die Klägerin monierte, dass über ihren Widerspruch vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Er erklärte, dass der Widerspruch vom 2. März 2015 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 zurückgewiesen worden sei, es sei jedoch weder der (per Einschreiben mit Rückschein versandte) Widerspruchsbescheid, noch der Rückschein zurückgekommen. Deshalb habe der Beklagte unter dem heutigen Datum (12.6.2015) einen erneuten zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungsmäßigkeit festgestellt, gemäß Art. 29 Bayerisches Verfassungsgerichtshofsgesetz seien alle bayerischen Behörden und Gerichte an diese Entscheidung gebunden. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014) habe dies bestätigt. Die Klage sei daher abzuweisen.
Die Klägerin führte mit Schriftsatz vom
Nachdem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom
Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom
die Aufhebung des Beitragsbescheides vom
Zur weiteren Klagebegründung führte sie aus, die angefochtenen Bescheide verletzten sie „intensiv“ in ihren Rechten. Laut § 3 RStV seien die Rundfunkanstalten verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten. Die ZDF-Sendereihe „Götter wie wir“ sei beispielsweise eine Beleidigung gläubiger Juden, Christen und anderer Gott-gläubiger Menschen; Gott werde darin als blöder Trottel dargestellt. Solche Diffamierungen seien oft schon die ersten Schritte zur Verfolgung, Demütigung und Vertreibung. Daher fühle sie sich von diesen Sendern persönlich angefeindet und bedroht (gem. §§ 130, 166 StGB). Programme wie die ARD-Serie „Verbotene Liebe“ seien ekelhaft und widerliche öffentliche Ausstellungen von Ehebruch, Homosexualität und Unzucht. Solche Fernsehprogramme verstießen gegen biblische Gesetze wie Levitikus 18 und 20; 1 Korinther 6: 9 -10 und Epheser 5: 3 - 7 und verletzten ihre sittlichen und religiösen Überzeugungen. Mit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würde sie direkt gegen Gottes Gesetze verstoßen. Diese gezwungene Teilnahme beraube sie ihres Rechts auf ungestörte Religionsausübung gem. Art. 4 GG. Es seien nicht nur ein paar Rundfunkprogramme sittlich verdorben, sondern die meisten Sendungen verstießen mit sittenwidrigen Inhalten in irgendeiner Form gegen die Bibelgesetze, wie z. B. Sexchange, Masters of Sex, Ripper Street, Der Bergdoktor, Rosamunde Pilcher, Lindenstraße, Marienhof, Mord mit Aussicht, Glaube Liebe Lust, Rote Rosen, Im Knast, Mann/Frau, München Mord, Das Traumschiff, Flucht der Falken, Hexe Lilly und Die kleine Hexe. Da es für sie aus Glaubensgründen verboten sei, an den Rundfunkprogrammen teilzunehmen, sei sie durch ihre religiöse Verpflichtung zum Rundfunkempfang „behindert“. Es sei insofern kein Unterschied, als ob sie taub und blind wäre und aus physikalischen Gründen nicht teilnehmen könnte. Deshalb stehe der Zweck der Rundfunkfinanzierung in direktem Konflikt mit ihrer Religionsausübungsfreiheit. Entsprechend diesem Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV eine besondere Befreiung für religiöse Betriebsstätten vorgesehen. Sofern diese besondere Befreiung nicht für religiöse Haushalte gelte, stelle diese erzwungene „Haushaltsabgabe“ eine diskriminierende Benachteiligung dieses Personenkreises dar, was ein Verstoß gegen ihr Recht auf „gleichen Schutz durch das Gesetz“ sei. Da sie niemals die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestellt oder benutzt habe, habe der Beklagte keinen Anspruch auf diese unbestellte Leistung nach § 241a BGB. Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 28.12.2009 - Az.: M 6b K 09.768 Rn. 60) dürfe niemand gegen seinen Willen zur Annahme einer nicht bestellten Leistung gezwungen und zur Gegenleistung herangezogen werden, selbst wenn es das Rundfunk- und Fernsehrecht betreffe. Dieses Urteil sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgerichtshof aufrechterhalten worden. Ihrer Beitragspflicht könne sie sich nur durch 1. Obdachlosigkeit, 2. Selbstverstümmelung ihrer Augen und Ohren oder 3. durch Aufgabe ihres Berufes und das Beziehen von Sozialhilfeleistungen entziehen. Dies verletze sie 1. in ihrem Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), 2. in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und 3. in ihrem Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Von daher sei es schon nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, den Personenkreis streng gläubiger Menschen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung komplett von der Rundfunkteilnahme zu befreien. Die Rundfunkgebühr sei bereits eine rechtswidrige Zwangsabgabe für den bloßen Besitz von internetfähigen Kommunikationsgeräten, die für ganz andere Zwecke gedacht seien und genutzt würden, gewesen. Gleiches gelte für den Rundfunkbeitrag, der als rechtswidrige Zwangsabgabe an den bloßen Besitz einer Wohnung anknüpfe, obwohl diese für ganz andere Zwecke gedacht sei und genutzt würde. Wie bei jeder anderen kostenpflichtigen Internetnutzung durch vorherige Registrierung, dürfe auch der Beklagte nur tatsächliche Nutzer des Programmangebots zu einem Beitrag heranziehen, was der Beklagte durch geeignete Maßnahmen zur Feststellung einer tatsächlichen Nutzung sicherzustellen habe. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreife, werde laut § 58 VwVfG erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimme, was in ihrem Fall nicht zutreffe, weshalb der Vertrag nichtig nach § 59 VwVfG sei, da die Verstöße gegen das BGB eindeutig seien. Zum einen werde rechtswidrig in den Schutzbereich des § 241a BGB eingegriffen, zum anderen sei ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstoße und in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehe, nichtig nach § 138 BGB. Der Bescheid sei nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG nichtig, da er offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide sowie aus genannten Gründen „gegen die guten Sitten“ verstoße.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom
die Aufhebung des Bescheides vom
Zur weiteren Begründung führte sie aus, dass es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 12.12.2012 - 1 BvR 255/12) jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass auch ein Härtefallantrag, bei dem der Antragsteller seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, zu einer Beitragsbefreiung führen könne. Laut dieser Entscheidung müsse sie zunächst den Rechtsweg ausschöpfen, bevor sie eine zulässige Verfassungsbeschwerde erheben dürfe. Ihr Antrag auf Befreiung und ihr Widerspruch vom 2. März 2015 sei ihr Versuch gewesen, den Beklagten darauf aufmerksam zu machen, dass sie zu einer außergerichtlichen Konfliktlösung bereit sei. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde sei nicht ausgeschlossen, weshalb für den Beklagten eine Befreiung insbesondere in ihrem Fall günstiger sei. Allerdings habe die Klägerin viel mehr als der Beklagte zu verlieren, da ihre Seele und ihr Platz im Königreich Gottes gefährdet seien. Ihre Verpflichtungen zu ihrem Gott seien viel höher als die Beitragspflicht (gem. Apostelgeschichte 4:19 und 5:29).
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit Beschluss vom 13. Juli 2015 - AN 6 S 00897 - eingestellt, wobei der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da der Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 8. Juni 2015 aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite:
1. Der Beitragsbescheid vom
2. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte auch ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß und rechtzeitig geladenen Beklagten, der mit Schriftsatz vom 29. September 2015 mitgeteilt hatte, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, verhandelt und entschieden werden, da hierauf nach § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung vom 10. September 2015 hingewiesen worden war.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage konnte zulässigerweise unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen (zurückweisenden) Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 als Anfechtungsklage bzw. unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 als Verpflichtungsklage fortgeführt werden.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12 Juni 2015 und zum anderen - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 - die Verpflichtung des Beklagten, sie für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Sowohl der Beitragsbescheid vom
I.
Der Beitragsbescheid vom
Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).
Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.
Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs an (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht - wie nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage - von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden oder die - aus welchen Gründen auch immer - das Rundfunkangebot nicht nutzen wollen, unterliegen der Beitragspflicht.
Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer
Dass die Klägerin nach eigenem Vortrag das Rundfunk- und Fernsehangebot - aus Glaubensgründen - generell nicht nutzt, ist somit für ihre Beitragspflicht unerheblich.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die - wie die Klägerin - von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).
Von daher kann auch dem Einwand der Klägerin, es sei erforderlich, seitens des Beklagten technische Vorkehrungen zu treffen, dass wie beim Pay-TV nur diejenigen Rundfunk empfangen könnten, die ihn nutzen wollen, nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen von dem technischen Aufwand, der hierfür erforderlich wäre und dieser wiederum vermutlich massive Auswirkungen auf die Beitragshöhe hätte, steht dieser Einwand im unlösbaren Widerspruch zum vorgenannten Willen des Gesetzgebers, dass bereits die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil, der allgemein und geräteunabhängig besteht, die Beitragspflicht auslöst. Zudem wären mit dieser technischen Aufrüstung wiederum Eingriffe in die Privatsphäre der Beitragsschuldner verbunden, die mit der Neuregelung des RBStV gerade vermieden werden sollten. Unabhängig davon wäre die von Klägerseite für erforderlich gehaltene technische „Aufrüstung“ zur Überprüfung des tatsächlichen Nutzungsverhaltens der Wohnungsinhaber/Mitbewohner zudem mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags ebenfalls gerade vermieden werden sollte.
Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen. Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Es bleibt der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- und Fernsehangebot - wie vorgetragen - nicht zu nutzen. Zu Recht weist aber die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
Auch der Einwand der Klägerin, der Rundfunkbeitrag verletze sie in ihrem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG, ist aus rechtlicher Sicht nicht zutreffend:
Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG umfasst unter anderem das Recht, frei über seine Zugehörigkeit zu einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zu entscheiden (vgl. BVerfG v. 31.3.1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 ff, juris Rn. 21 f.; BVerfG v. 8.2.1977 - 1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73
Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des einzelnen, dem persönlichen Bewusstsein vom sittlich Guten und Bösen gemäß zu handeln (vgl. BVerfG v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 ff., juris Rn. 29 f.; BVerfG v. 13.4.1978 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77
Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), auf welches sich die Klägerin explizit beruft, ist im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) enthalten (vgl. BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 19). Wie bereits ausgeführt, umfasst dieser Begriff - gleichgültig, ob es sich um ein religiöses Bekenntnis oder eine religionsfremde oder religionsfreie Weltanschauung handelt - nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, d. h. einen Glauben zu bekennen, zu verschweigen, sich von dem bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern ebenso die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens, der Propaganda. Zur Religionsausübung gehören danach nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 21; BVerwG
Es ist bereits nicht ersichtlich, worin ein Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bzw. Gewissensfreiheit bzw. Religionsausübungsfreiheit im vorgenannten Sinne liegen soll, wenn die Klägerin von der Möglichkeit, das Rundfunk- und Fernsehangebot zu nutzen, nach eigenem Vortrag entsprechend ihrer religiösen Überzeugung keinen Gebrauch macht, was ihr, wie bereits mehrfach betont, unbenommen bleibt. Insoweit ist das Recht der Klägerin, entsprechend ihrer religiösen Überzeugung über eine Nutzung des Programmangebots frei und ohne Zwang zu entscheiden, uneingeschränkt gewährleistet.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist zudem nicht schrankenlos. Sie findet insbesondere ihre Grenze an kollidierenden Grundrechten Dritter - hierzu zählt vor allem die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit sowie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Informationsfreiheit - und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswerten, wenn diesen im Konfliktfall das höhere Gewicht zukommt (BVerfG v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74
Gemessen an diesen Grundsätzen berührt die Rundfunkbeitragspflicht schon nicht den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 107 Abs. 1 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags und auch durch die Ausstrahlung der Programme, die in jeder Wohnung empfangen werden können, wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt (U. der Kammer
Deswegen kann der Argumentation der Klägerin, sie könne wegen bestimmter - von ihr aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beanstandeter - Sendungen den Beitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen, aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Wie bereits wiederholt ausgeführt ist es der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- bzw. Fernsehangebot generell nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten - von ihr als mit ihrem Glauben unvereinbar beanstandeten - Inhalten nicht zu konsumieren (so auch VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 73). Gleichwohl ist sie aus oben genannten Gründen (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages heranzuziehen. Alles andere, insbesondere eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise aus „Glaubensgründen“, würde dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von im maßgeblichen Zeitraum monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Klägerin auch nicht mit dem Personenkreis gleichsetzen kann, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ist: Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV (vgl. BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Im Gegensatz zum vorgenannten Personenkreis des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV, bei dem das Programmangebot den Einzelnen aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht erreichen kann, ist die Klägerin nicht aufgrund objektiv feststellbarer Umstände generell daran gehindert, das Programmangebot zu nutzen, sondern sie trägt vor, aus innerer Überzeugung das Programmangebot nicht nutzen zu können bzw. für sich nutzen zu dürfen. Dass der Gesetzgeber für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - aus religiöser Überzeugung von einer Nutzung des Programmangebots absieht bzw. für sich aus religiöser Überzeugung von einer Nutzung des Programmangebots absehen muss, keine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe ein weiter Gestaltungsraum eröffnet ist (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12
Ganz abgesehen davon, würde eine Überprüfung der von einzelnen Wohnungsinhaber angeführten, subjektiven „Glaubensgründe“ diametral dem bereits wiederholt zitierten Sinn und Zweck der Neuregelung des RBStV - mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich zu vereinfachen und zugleich den Schutz der Privatsphäre zu verbessern, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen - widersprechen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Eine Überprüfung von subjektiven „Glaubensgründen“ durch den Beklagten zur Vermeidung von Umgehungen wäre hingegen zum einen ohnehin nicht praktikabel und zum anderen mit massiven Eingriffen in die Privatsphäre verbunden, wobei an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann, ob derartige Ermittlungen überhaupt mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar wären.
Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Soweit die Klägerin vorbringt, sie könne nicht gegen ihren Willen zur Leistungsannahme und zur Bezahlung einer „nicht bestellten“ Leistung gezwungen werden gemäß § 241a BGB, verkennt die Klägerin, dass es sich hier um keinen Zivilrechtsstreit, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, auf die beispielsweise § 241a BGB keine Anwendung finden kann. Aus den genannten Gründen unterliegt die Klägerin der Rundfunkbeitragspflicht, die der Gesetzgeber jedem Inhaber einer selbst bewohnten Wohnung (§ 2 Abs. 2 RBStV, § 3 Abs. 1 RBStV) auferlegt. Hierfür bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin keines Abschlusses eines zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen ihr und dem Beklagten. Ferner kann sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr wiederholt zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 28.12.2009 - M 6b K 09.768) berufen. Diese Entscheidung bezieht sich auf die alte, bis 31. Dezember 2012 gültige Rechtslage - wonach, wie bereits dargelegt, für die frühere Rundfunkgebührenpflicht auf das Bereithalten von Empfangsgeräten und damit auch auf das tatsächliche Nutzungsverhalten abzustellen war, was für die neue Regelung der Rundfunkbeitragspflicht gerade nicht gilt - und kann bereits deshalb hier keine Anwendung finden.
Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.
II.
Des Weiteren ist auch der ablehnende Bescheid vom 25. Juni 2015 rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, für die Zeit ab 1. April 2015 (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die von der Klägerin geltend gemachte rückwirkende Befreiung ab 1. Januar 2013 kommt rechtlich ohnehin nicht in Betracht, da eine Befreiung grundsätzlich erst für den Folgemonat der Antragstellung möglich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV), im Falle der Klägerin also frühestens für die Zeit ab 1. April 2015. Aber auch insoweit besteht kein Anspruch. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor:
1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV.
2. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist dabei im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vortrag nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.
Mit ihrer Argumentation, sie könne wegen bestimmter - von ihr aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beanstandeter - Sendungen den Rundfunkbeitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen, kann die Klägerin jedenfalls keine „Befreiung“ von der Rundfunkbeitragspflicht erreichen. Ihr Vorbringen vermag insbesondere keinen Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu begründen (U. der Kammer
Wie bereits oben unter I. ausgeführt, kann die Klägerin ferner nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV gleichgesetzt werden, der aus gesundheitlichen Gründen von einer Nutzungsmöglichkeit vollständig ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.
Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Befreiung zu.
III.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 385,58 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer (PC) mit Internetzugang. Einen solchen nutzt er als selbständiger Rechtsanwalt für seinen Kanzleibetrieb. Nach eigenen Angaben verwendet er den PC ausschließlich für Schreibarbeiten und beruflich bedingte Recherchen, insbesondere in Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, nicht aber zum Empfang von Rundfunksendungen.
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Im Januar 2007 meldete der Kläger den PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an und erklärte, in seiner Kanzlei über andere Geräte, mit denen Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht zu verfügen. Mit Bescheiden vom 3. August und 2. September 2007 zog ihn der Beklagte unter anderem für die Monate März bis Juni 2007 zu rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat heran. Nach Zurückweisung seiner dagegen eingelegten Widersprüche (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Mit Urteil vom 15. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
- 3
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. März 2009 die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum März bis Juni 2007 sei § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Der in der Kanzlei des Klägers eingesetzte PC mit Internetzugang sei zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und demnach ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Der Kläger halte den Rechner auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen könne. Für die Annahme, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden könnten, zum Empfang bereitgehalten würden und von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst seien, sprächen neben dem Wortlaut der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV vor allem die Entstehungsgeschichte der Gebührenregelung sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, namentlich mit § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV. Bei einem internetfähigen PC handele es sich zwar um ein multifunktionales Gerät. Gleichwohl bestehe aber objektiv eine Vermutung für den Rundfunkempfang. Dies liege im privaten Bereich auf der Hand, gelte für den nicht privaten (geschäftlichen) Bereich jedoch gleichermaßen.
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Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Sofern die Gebührenpflicht überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts und nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berühre, sei der Eingriff in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang ziele darauf, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Bestünde die Möglichkeit eines gebührenfreien Rundfunkempfangs, gerieten die gesamte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die ihm obliegende Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags in Gefahr. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, dass zur Rundfunkgebühr jeder herangezogen werde, der sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft habe. Für ein dem Gesetzgeber zurechenbares strukturelles Vollzugsdefizit, das mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
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Soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet, hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Zur Begründung seiner insoweit eingelegten Revision macht der Kläger geltend:
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Das Urteil leide an einem Verfahrensfehler. Es sei unter Verletzung von § 108 VwGO ergangen, indem das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass wegen der mit einem finanziellen Vorteil erfahrungsgemäß verbundenen Anreiz- und Lenkungswirkung ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen und stattdessen zum Rundfunkempfang auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang umsteigen werde, wenn nur für erstere, nicht aber für letztere Rundfunkgebühren erhoben würden. Diese prognostizierte Änderung des Nutzungsverhaltens der Rundfunkteilnehmer könne sich mangels historischen Vorbilds nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützen. Habe das Berufungsgericht keinen allgemeinen, sondern einen speziellen Erfahrungssatz aufstellen wollen, so habe es versäumt, in seinem Urteil die Quellen dieser Erfahrung offenzulegen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Auch dass der Anreiz eines finanziellen Vorteils zu einer entsprechenden Verhaltenslenkung führe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Neben finanziellen Aspekten seien in vielen Lebensbereichen beispielsweise Komfort und Qualität maßgebliche Handlungskriterien. Zwar sei die Annahme des Gerichts, dass überhaupt Rundfunkteilnehmer auf gebührenfreien Internetempfang umsteigen würden, unmittelbar einleuchtend, nicht jedoch die weitere These, dass dies in einem das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdenden Ausmaß geschehen werde. So sei bis zum Ablauf des Gebührenmoratoriums für internetfähige Rechner am 31. Dezember 2006 eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" in einem derartigen Umfang nicht festzustellen gewesen. Ferner bewerte die angefochtene Entscheidung nicht die gegenläufig wirkenden Nachteile, die ein vollständiger Verzicht auf herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte mit sich bringe. Die Gefahr der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" werde zudem dadurch gemindert, dass eine solche Tendenz die Bereitschaft der Rundfunkteilnehmer voraussetze, auch Fernsehgeräte zugunsten internetfähiger Rechner aufzugeben, obwohl das Angebot von Fernsehprogrammen im Internet - wie das Oberverwaltungsgericht selbst festgestellt habe - stark eingeschränkt sei. Die kleine Gruppe derer, die nur über Hörfunkgeräte verfügten, könnten durch ihre "Flucht aus der Rundfunkgebühr" das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gefährden.
- 7
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Davon abgesehen liege der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ein fehlerhaftes Verständnis des § 1 Abs. 2 RGebStV zugrunde. In dem Merkmal des Bereithaltens "zum" Empfang komme nach allgemeinem Sprachgebrauch das Erfordernis der Finalität des Handelns zum Ausdruck. Der bloße Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts und die dadurch vermittelte abstrakte Nutzungsmöglichkeit genügten demgegenüber - wie durch eine systematisch-teleologische Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bestätigt werde - nicht. Sachlicher Anknüpfungspunkt der Rundfunkgebührenpflicht sei der durch die vermutete Nutzung eines Geräts zum Rundfunkempfang begründete Vorteil. Dass diese Vermutung im Wortlaut des § 1 Abs. 2 RGebStV keinen Niederschlag gefunden habe, erkläre sich daraus, dass sie bei den herkömmlichen monofunktionalen Empfangsgeräten, die dem historischen Gesetzgeber als Leitbild gedient hätten, ohne Weiteres aus dem Besitz habe abgeleitet werden können. Bei neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräten stelle sich die Lage anders dar. Um zu vermeiden, dass sich die Rundfunkgebühr zu einer reinen Gerätebesitzabgabe entwickle, und um sicherzustellen, dass weiterhin eine homogene Gruppe mit der Abgabe belastet werde, müssten zu dem Besitz eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts objektive Umstände hinzutreten, aus denen auf die Bestimmung des Geräts zum Rundfunkempfang gefolgert werden könne. Dass in einer Betriebsstätte, in der ein PC mit Internetzugang genutzt werde, kein herkömmliches Empfangsgerät bereitgehalten werde, sei dafür nicht ausreichend. Es entspreche keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Geschäftsbetrieben während der Dienstzeiten stets oder auch nur regelmäßig Hörfunk empfangen werde. Die gegenteilige Annahme des Oberverwaltungsgerichts verstoße wiederum gegen § 108 VwGO. Vielmehr sei die Nutzung internetfähiger Rechner am Arbeitsplatz zum Rundfunkempfang aus zivil- und arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich unzulässig.
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Das angefochtene Urteil verletze daneben die Grundrechte des Klägers. Die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf den von ihm genutzten PC mit Internetzugang greife ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" sei nicht zu befürchten. Im Übrigen könne einer dahingehenden (hypothetischen) Befürchtung dadurch begegnet werden, dass ausschließlich die im privaten Lebensbereich genutzten internetfähigen Rechner der Gebührenpflicht unterworfen würden. Der Erfassung der Rechner, die im geschäftlichen Bereich als Arbeitsmittel unverzichtbar seien, bedürfe es hingegen nicht. Die Gebührenpflicht verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 und Art. 105 GG.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts bei. Er sieht deren Richtigkeit vor allem vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag für internetfähige Rechner getroffenen Regelungen bestätigt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.), für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen (4.).
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1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl RP S. 369, 371) in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GVBl RP S. 412, 414). Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).
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2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil es sich bei dem in seiner Kanzlei eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)).
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a) Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung (aa)) von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) (bb)) auf nicht zeitversetzte Weise (cc)) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein PC, der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton- bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den PC zu laden. Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden (dd)).
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aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).
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bb) Bei dem Empfang von Hörfunk und Fernsehsendungen mit Hilfe eines internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunk. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - in der hier noch anwendbaren Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags war Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Mit "Veranstaltung" ist die planmäßige und periodische Programmgestaltung durch einen Rundfunkveranstalter gemeint. Unter dieses Begriffsverständnis fallen jedenfalls diejenigen Angebote, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder privaten Rundfunkanbietern vermittels des Internets neben anderen Übertragungswegen - wie z.B. terrestrisch, über Kabel oder Satellit - medienübergreifend und flächendeckend verbreitet werden. Der Übertragungsweg ändert an der Veranstaltereigenschaft oder dem Begriff der Veranstaltung nichts. Die Eigenschaft als Rundfunk geht auch nicht dadurch verloren, dass während einer Sendung technisch betrachtet die Audio- bzw. Videodateien fortlaufend heruntergeladen werden. Am lediglich passiven Empfang des ansonsten fremd gestalteten Programmablaufs durch den Inhaber des internetfähigen PC ändert sich dadurch nichts.
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cc) Mit dem Merkmal "nicht zeitversetzt" sollen Empfangsgeräte aus der Gebührenpflicht herausgenommen werden, die Rundfunk nicht unmittelbar empfangen können. Hierzu zählen z.B. Videoabspielgeräte oder Kassettenrekorder. Solche Geräte können nur Aufzeichnungen wiedergeben. Eine sofortige zeitgleiche Wiedergabe erfolgt beim Livestream über einen Internet-PC nicht, denn die Daten müssen aus Kapazitätsgründen zwischengespeichert werden. Im Gegensatz zum Rundfunk, bei dem alle Rundfunkteilnehmer alle Programme gleichzeitig empfangen können, wird beim Internet jedes Datenpaket nacheinander individuell an den betreffenden Empfänger gesendet. Zudem werden die Inhalte aus den Paketen mindestens so lange in einem Puffer gehalten, bis sich eine Ansammlung von Daten dekodieren lässt. Zur Vermeidung von stockender Wiedergabe bei schwankender Datenrate oder Leitungsauslastung wird außerdem so gut wie immer noch deutlich mehr gepuffert (mehrere Sekunden). Diese technisch bedingte Verzögerung zwischen Sendung und Empfang führt allerdings nicht zu einer zeitversetzten Übertragung i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV. Auch die klassischen Übertragungswege variieren in der für die Übertragung nötigen Zeit. Deswegen führt die im Vergleich zum Kabel langsamere Satellitenübertragung nicht dazu, dass der Empfang zeitversetzt erfolgt. Es kommt nicht darauf an, wie lange die Daten vom Sender zum Empfänger benötigen. Als "Zeitversatz" gelten damit nicht die unterschiedlichen Systemlaufzeiten der jeweiligen Übertragungssysteme. Entscheidend ist, ob die für den Rundfunk typische Kommunikation (Sender, Medium, Empfänger) vorliegt. Dies ist beim Internet-PC der Fall (Nachw. bei Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 71; im Ergebnis ebenso Fiebig, Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, Diss. jur. Rostock 2008, S. 319 bis 321).
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dd) Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden, und zwar weder durch Veränderung seines Bedeutungszusammenhangs, noch durch Einführung des Begriffs "neuartige Rundfunkempfangsgeräte". Vielmehr hat der Gesetzgeber den Begriff "Rundfunkempfangsgerät" wegen seiner für neue Entwicklungen offenen Definition auch dann noch in der überkommenen Weise verstanden und verwandt, als er den Empfang von Rundfunk mittels PC als regelungsbedürftiges Problem erkannt hatte, wie für den Normadressaten aus den insoweit getroffenen Regelungen ohne Weiteres ablesbar ist.
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Erstmals wurde mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999 eine Regelung in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag über "Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" aufgenommen, nämlich § 5a RGebStV (GVBl RP 2000 S. 105, 131). Sie bestimmte, dass bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten sind. Zweifel am Verständnis des Begriffs "Rundfunkempfangsgerät" sind dadurch entstanden, dass von dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen dem Staatsvertrag eine Protokollerklärung angefügt wurde, wonach deren Ministerpräsidenten die Auffassung vertraten, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen könnten, keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Gleichzeitig äußerten sie die Erwartung, dass frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (GVBl RP S. 105, 134). In der gemeinsamen amtlichen Begründung der seinerzeitigen Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wurde die neu geschaffene Bestimmung als "Moratorium" bezeichnet, das wegen der Zweitgerätefreiheit im privaten Bereich nahezu ausschließlich im nichtprivaten, d.h. öffentlichen oder gewerblichen Bereich "praktisch bedeutsam" sei und dessen zeitliche Befristung sich daraus ergebe, dass bis zu dem gewählten Zeitpunkt Konzepte für die Neustrukturierung der Erhebung der für den Rundfunk erforderlichen Mittel erarbeitet werden sollten (LTDrucks RP 13/5219 S. 67).
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Durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVBl RP S. 516, 521) wurde das Moratorium zunächst bis zum 31. Dezember 2004 verlängert, um dadurch eine "einheitliche Lösung im Zusammenhang mit der Entscheidung über die nächste Rundfunkgebührenfestsetzung" zu ermöglichen (LTDrucks RP 13/6305 S. 23). Eine Verlängerung der Befristung um zwei weitere Jahre, also bis zum 31. Dezember 2006, wurde durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GVBl RP 2004 S. 191, 195) "mit Blick auf Überlegungen zu einer neuen Struktur der Rundfunkgebühr" unter Berücksichtigung "insbesondere der technischen Konvergenz auf dem Sektor der Übertragungswege und Empfangsgeräte" angeordnet (LTDrucks RP 14/2688 S. 22).
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Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVBl RP 2005 S. 63, 69) wurde § 5a RGebStV gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. In der Begründung zu § 11 Abs. 2 RGebStV heißt es, diese Vorschrift "ist die Übergangsbestimmung für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebührenpflichtig, während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgerät. Anzeigepflichten (§ 3) und die Auskunftspflicht (§ 4 Abs. 5) bestehen für neuartige gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte bereits ab dem 1. April 2005
" (LTDrucks RP 14/3721 S. 29 f.). Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag änderte die Paragraphenfolge so, dass aus § 11 Abs. 2 RGebStV die ansonsten identische Regelung des § 12 Abs. 2 RGebStV wurde.
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Der gesetzliche Wirkungsmechanismus des "Moratoriums" in §§ 5a, 11 Abs. 2 und schließlich § 12 Abs. 2 RGebStV funktionierte, wie bereits erwähnt, in der Weise, dass dort zwar dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen privat, gewerblich oder öffentlich genutzten Geräten vorgenommen, aber davon ausgegangen wurde, dass faktisch die Privaten unter die weitgehende Zweitgerätebefreiung fallen würden und es seine Bedeutung deshalb vornehmlich für gewerbliche Nutzer haben würde. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde indes nicht nur § 5a RGebStV gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV - den späteren § 12 Abs. 2 RGebStV - ersetzt, sondern auch die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV eingefügt. Nach ihr ist zum einen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können - im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Satz 1). Zum anderen ist, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte (nur) eine Rundfunkgebühr zu entrichten (Satz 2). Die Moratoriumsregelungen in §§ 5a, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 RGebStV hatten jeweils nur mit der Begriffsgruppe "Rechner, die Rundfunkprogramme" operiert und sich einer Begriffskorrelation mit "Rundfunkempfangsgerät" in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV enthalten. Dies war lediglich in der Protokollerklärung der fünf Ministerpräsidenten anders - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind" -, die aber nicht am Regelungsprogramm des RGebStV teilgenommen hat. In der Begründung zu § 5 Abs. 3 RGebStV im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde nun ausgeführt, dass im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte das "PC-Moratorium in § 5a (...) bisher nur Teilaspekte erfasst" habe und damit "weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht" bleibe (LTDrucks RP 14/3721 S. 29 f.). Deshalb habe sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im nicht privaten Bereich grundsätzlich nichts geändert, während § 5 Abs. 3 RGebStV nunmehr aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich regele. Diese Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte, zu denen neben den als typisches Beispiel genannten Geräten - Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben könnten - auch tragbare Telefone, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen könnten, gehörten. Nur wenn auf dem betreffenden Grundstück oder den betreffenden zusammenhängenden Grundstücken keine herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die Bereithaltung von neuartigen Geräten eine Grundgebühr und gegebenenfalls zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (LTDrucks RP a.a.O.).
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Die Geschichte von Text und Kontext von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV macht somit deutlich, dass der Begriff "Rundfunkempfangsgeräte" während der gesamten "Moratoriumszeit" nicht verändert wurde, weil er nie gesonderter Regelungsgegenstand war. Seine Erwähnung in der Protokollerklärung - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte" - hatte Bedeutung für die Einzugspraxis bei der Gebührenerhebung, war aber nicht Regelungsinhalt des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Somit findet sich heute - in der typisch indirekten Weise - in der Zweitgeräte-Befreiungsvorschrift des § 5 RGebStV eine Regelung über "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Abs. 3), die vermittels der Befreiung die "neuartigen Empfangsgeräte" als Anwendungsfälle von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV behandelt und diese unter speziellen Voraussetzungen von Rundfunkgebühren befreit. Dieser gesetzestechnisch gangbare Weg entsprach von Anfang an der Ansicht derjenigen 11 Bundesländer, deren Ministerpräsidenten keine Protokollerklärung abgegeben und die somit auch immer die Mehrheit in der Ministerpräsidentenkonferenz hatten. Der Begriff des "Rundfunkempfangsgerätes" unterlag aus den genannten Gründen somit auch im Zeitraum vom Inkrafttreten des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. Juli bis 31. August 1999 bis zum Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 auf der Ebene der normativen Geltung keinen Zweifeln.
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Daran hat sich auch durch die Einführung des Begriffs "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" nichts geändert. Dieser Begriff wird nicht legaldefiniert. Er wird in § 5 Abs. 3 RGebStV eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 5 Rn. 52 u. 53). Als Regelbeispiel wird dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen dem in § 5 Abs. 3 RGebStV erwähnten Rechner und einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfangen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und über das Internet Rundfunk verbreitet wird, eignen sich bloße Rechner dazu, Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen. Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O. Rn. 53).
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Systematisch betrachtet schränkt § 5 Abs. 3 RGebStV also § 1 Abs. 1 RGebStV nicht ein. Der umfassende Gerätebegriff dort bleibt weiterhin Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. § 5 Abs. 3 RGebStV regelt vielmehr eine Ausnahme zu dem Grundsatz in § 2 Abs. 2 RGebStV, wonach grundsätzlich jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat.
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b) Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (aa)) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (bb)). Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen PC besitzt. Es liegen im Übrigen nicht die Voraussetzungen dafür vor, die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV durch eine teleologische Reduktion für internetfähige PC zu beschränken (cc)).
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aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72. 95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).
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bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als "Rundfunkübertragungsweg" liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein "Programm" empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.
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cc) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV führt dazu, dass sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren PC - mit modernem technischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen, durch die - nachträgliche - Verbreitung von Rundfunkprogrammen über Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein "Rundfunkempfangsgerät" zu besitzen und im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht "online" nutzen. Dennoch bedarf der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht der einengenden Rechtsanwendung über die Auslegung hinaus, um überdehnte Folgen in der Rechtsanwendung zu vermeiden. Das methodische Mittel dazu wäre die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
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Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie. Während bei der Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl aber von deren Normzweck erfasst wird, ist es bei der teleologischen Reduktion umgekehrt. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird, und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht.
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Ein Gegensatz zwischen Wortlaut der Norm und Normzweck wird bei Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auf internetfähige PCs daraus abgeleitet, dass der Vorschrift die nur unter den Bedingungen des hergebrachten Rundfunkempfangs durch monofunktionale Geräte gerechtfertigte Vorstellung zugrunde liege, die Empfangsmöglichkeit ziehe - von seltenen und daher zu vernachlässigenden Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen nach sich. Ziel sei mithin die Erfassung der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Nutzung des Empfangsgeräts zum Rundfunkempfang, die bei internetfähigen Rechnern nicht an die bloße Empfangsmöglichkeit anknüpfen könne, sondern den konkreten Nachweis einer entsprechenden Verwendung oder eine dahingehende Selbsterklärung voraussetze (vgl. Fiebig, a.a.O. S. 325 ff., 332). Diese Auffassung beruft sich zum einen auf die ursprüngliche Ausgestaltung der aus der Postgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Rundfunkgeräts entstandenen Rundfunkgebühr als Anstaltsnutzungsgebühr. Sie verweist zum anderen auf die finale Gesetzesformulierung, derzufolge der als Bereithalten beschriebene Gerätebesitz auf die Entgegennahme der an die Allgemeinheit adressierten Rundfunkleistung gerichtet sein müsse. Sie sieht schließlich den Sinn und Zweck des rundfunkstaatsvertraglichen Gebührensystems darin, die Rundfunknutzer durch die Belastung allein der bestimmungsgemäß zum Rundfunkempfang dienenden Geräte zu individualisieren (Fiebig, a.a.O.). Demnach soll die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV unter dem Vorbehalt einer abstrakten, objektiven Zweckbestimmung zum Rundfunkempfang stehen. Daran fehle es bei internetfähigen PC aber ebenso wie bei originalverpackten Radio- und Fernsehgeräten zum Verkauf in Handelsunternehmen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterlägen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 Bf 337/07 - NVwZ 2009, 668).
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Dieser Ableitung des Normzweckes kann nicht gefolgt werden und somit auch nicht der These eines behaupteten Widerspruchs zum Wortlaut der Norm. Der Normzweck ergibt sich zum einen aus den Erkenntnisquellen der historischen Auslegung, bleibt aber nicht auf die Vergangenheit bezogen. Deshalb wird auf den sog. "objektivierten Willen des Gesetzgebers" abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106, 121). Der aktuelle Normzweck kann danach längstens vom Beginn des Moratoriums für Internet-PC mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August 1999 an bestimmt werden, weil mit ihm die sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte in den Blick des Normgebers rückten. Mit der zeitlich befristeten Freistellung von Internet-PC zunächst durch § 5a RGebStV und später durch § 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 RGebStV wurde indirekt klargestellt, dass Internet-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind und lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 12 Rn. 2). Stellt man mithin auf das aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist.
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3. Der internetfähige PC des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger nach seinen Angaben in seiner Kanzlei kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte (Berufungsurteil S. 13). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV. Da es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte ankommt, braucht hier nicht mehr der Frage nachgegangen zu werden, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden.
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4. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), Berufsfreiheit (c)), Eigentum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)).
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a) Der Kläger wird durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für den Besitz seines internetfähigen PC zwar in seinem Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG berührt (aa)). Der Eingriff ist aber durch verfassungsrechtliche Gründe auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt gerechtfertigt (bb)).
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aa) Die Informationsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG umfassend gewährleistet. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Geschützt sind allerdings nur Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71 <83 f.>; Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13/67 - BVerfGE 33, 52 <65>). Diese Eignung richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Rechtsnormen, die den Informationszugang regulieren, umgrenzen nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit, sondern sind als grundrechtsbeschränkende Normen an der Verfassung zu messen (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 <32>). Massenkommunikationsmittel gehören danach von vornherein zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Das gilt insbesondere auch für Hörfunk- und Fernsehsendungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1973 - 2 BvR 684/72 - BVerfGE 35, 307 <309>; BVerfGE 90, 27 <32>). Auch das Internet ist eine allgemein zugängliche Quelle (Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Auflage, München 2004, Art. 5 Rn. 9). Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Andernfalls wäre das Grundrecht in Bereichen, in denen der Informationszugang technische Hilfsmittel voraussetzt, praktisch wertlos (BVerfGE 90, 27 <32>).
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Zwar verstößt die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht schon als solche gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649).
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Dies gilt aber für die Rundfunkgebühr nur, soweit sie für das Bereithalten herkömmlicher (monofunktionaler) Rundfunkempfangsgeräte erhoben wird. Hingegen liegt ein Eingriff in die Informationsfreiheit vor, soweit die Rundfunkgebühr auch für das Bereithalten (multifunktionaler) internetfähiger PC erhoben wird, die nicht nur, nicht einmal in erster Linie, den Zugang zu der Informationsquelle "Rundfunk", sondern darüber hinaus zu zahlreichen anderen Informationsquellen öffnen. Der Inhaber eines PC hat nur dann legal den Zugriff auf sämtliche Informationsquellen, die das Internet bietet, wenn er die Rundfunkgebühr entrichtet. Das gilt auch dann, wenn er seinen PC nicht als Zugang zum Rundfunk nutzt. Die Gebührenpflicht kann er nur vermeiden, wenn er auf die Anschaffung eines PC verzichtet oder einen vorhandenen PC abschafft. Er verliert damit aber zwangsläufig auch den allein erwünschten Zugang zu allen anderen Informationsquellen, die ihm der PC öffnet. Die Rundfunkgebühr wirkt somit als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks.
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bb) Der in der Rundfunkgebührenpflicht von internetfähigen PCs liegende Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit der Besitzer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG ist aber gerechtfertigt.
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Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Informationsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180 <200>).
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Soweit die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags das Bereithalten internetfähiger PC erfassen und einer Rundfunkgebührenpflicht unterwerfen, stellen diese Vorschriften allgemeine Gesetze dar. Sie richten sich nicht gegen den Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle. Sie dienen einem allgemein in der Rechtsordnung geschützten Rechtsgut, nämlich der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der vorrangig über öffentlich-rechtliche Gebühren zu finanzieren ist. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).
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Bei Anwendung eines allgemeinen Gesetzes i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führen (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260>).
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Bei der danach gebotenen Güterabwägung überwiegt der Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die ihm dienende Rundfunkgebührenpflicht auch internetfähiger PC greift nicht unverhältnismäßig in die Informationsfreiheit des Inhabers solcher Geräte ein. Sie ist vielmehr ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (aaa)), dem kein milderes gegenüber steht (bbb)), und das auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist (ccc)).
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aaa) Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181<214> m.w.N.). Das Grundgesetz schreibt zwar keine bestimmte Finanzierungsregelung vor, erlaubt aber jedenfalls ein Gebührensystem, das es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ermöglicht, ein den verfassungsrechtlichen Vielfaltsanforderungen entsprechendes Programm anzubieten und so die erforderliche Grundversorgung sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Die Gebührenpflicht darf dabei ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründeten Teilnehmerstatus anknüpfen (BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Diesen Status auch an das Bereithalten internetfähiger PC anzuknüpfen, verbreitert die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verhindert zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr", die dem bisherigen Finanzierungssystem weitgehend die Grundlage entziehen kann. Wären internetfähige Geräte von der Gebührenpflicht freigestellt, so steht nach der Annahme des Gesetzgebers zu erwarten, dass eine zunehmende Zahl von Rundfunkteilnehmern auf herkömmliche Radios oder Fernseher verzichten und stattdessen Geräte mit Internetzugang für einen gebührenfreien Rundfunkempfang nutzen würden. Dass sich die Nutzergewohnheiten in weiten Bevölkerungskreisen ändern und der Umstieg auf den Internetempfang trotz derzeit noch begrenzter Übertragungskapazitäten "flächendeckend" erfolgen könnte, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit voraussagen. In Anbetracht des raschen Fortschritts der Informationstechnik und der zugehörigen Netzinfrastruktur durfte der Gesetzgeber aber eine derartige Entwicklung durchaus für möglich halten. Ihm kann es daher nicht verwehrt werden, im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig entgegenzuwirken (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516 <519>).
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bbb) Für die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger Rechner Rundfunksendungen empfangen können, ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen. Prinzipiell denkbar wäre zwar - ohne dass dadurch bereits der Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beeinträchtigt würde - eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen. Inhaber von internetfähigen PC, die wie der Kläger gänzlich auf den Empfang von Rundfunksendungen verzichten wollen und das entsprechende Internetangebot der Rundfunkanstalten als "aufgedrängt" empfinden, könnten auf diese Weise auf die anderen Informationsangebote des Internets zugreifen, ohne für das bloße Bereithalten ihres Geräts Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Damit entfiele für die Personengruppe, deren pauschale Einbeziehung in die Gebührenpflicht im Mittelpunkt der rechtlichen Kritik steht, die bisherige finanzielle Belastung. Es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist. Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z.B. in Form eines "GEZ-Portals") zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603/605 ff.). Aus den gleichen Gründen wäre eine Beschränkung der Gebührenerhebung auf diejenigen, die im Wege der Selbstanzeige gegenüber der Gebührenzentrale erklären, ihren internetfähigen Rechner auch für Rundfunkempfang zu nutzen, zur gleichmäßigen Durchsetzung der Gebührenpflicht nicht geeignet. Selbst wenn für die übrigen PC unterstellt werden könnte, dass sie zu einem anderen Zweck beschafft und bisher verwendet wurden, läge darin kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs auch zukünftig in keinem Fall zusätzlich genutzt werde. Das individuelle, gegebenenfalls einem raschen Wandel unterworfene Nutzerverhalten ist mit einem vertretbaren personellen und sächlichen Aufwand nicht zu kontrollieren. Wegen des bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung bestehenden politischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <214>) trifft den Gesetzgeber derzeit auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, in Abkehr vom bestehenden Gebührenmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept allein deswegen zu entwickeln, um den mit der bisherigen Regelung unvermeidbar verbundenen Eingriff in die Informationsfreiheit der Internetnutzer möglichst auszuschließen (so aber Jutzi, a.a.O.).
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ccc) Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise sicherstellen und verfolgt damit verfassungsrechtlich legitime Ziele von einigem Gewicht. Demgegenüber werden die betroffenen Internetnutzer, auch wenn sie weder von der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (Art. 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) oder für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Art. 5 Abs. 3 RGebStV) profitieren noch persönliche Befreiung nach § 6 RGebStV verlangen können, in ihrer Informationsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief (§ 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, GVBl RP 2005 S. 63 <69>) und mit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 (GVBl RP 2008 S. 291 <292>) auf 5,76 € angehoben wurde. Angesichts solcher Beträge, die hinter den laufenden Kosten für einen Internetanschluss zurückbleiben, liegt in der Rundfunkgebührenpflicht kein unverhältnismäßiges Hindernis für den Zugang zum Internet als einer allgemein zugänglichen Informationsquelle. Ob Gleiches auch zu gelten hätte, wenn in Zukunft für internetfähige Rechner zusätzlich zu der Grundgebühr eine - wesentlich höhere - Fernsehgebühr erhoben würde, ist aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Internet aufgrund eigener Entscheidung als zusätzlichen Verbreitungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und damit die Empfangsmöglichkeit auch Internetnutzern "aufdrängen", die an einem tatsächlichen Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich auf diese verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend aus (a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603 <608>). Die Erweiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und Bildmedien ist, soweit es sich um "Rundfunk" i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (s.o., 2. a bb), von der auch nach neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System gedeckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218>); sie lässt sich aufgrund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten Rundfunkanbietern kaum vermeiden. Der Anspruch der Rundfunkanstalten auf ausreichende finanzielle Ausstattung erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen im Internet. Dabei darf allerdings die Besonderheit, dass internetfähige Rechner häufig - vor allem im nicht-privaten Bereich - nicht (primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Im geltenden Recht hat der Gesetzgeber aber diesen Umstand mit der typisierenden Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" angemessen berücksichtigt. Danach entfällt bei einer beliebigen Anzahl von Rechnern die Gebührenpflicht schon dann, wenn auf demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken ein einziges herkömmliches Gerät zum Empfang bereitgehalten wird, und fällt bei Nichtvorhandensein eines anderen Geräts die Gebühr unabhängig von der Zahl der Rechner, die auf dem Grundstück bzw. den zusammenhängenden Grundstücken in Betrieb genommen sind, nur einmal an. Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516).
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b) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden (aa)). Diese Gleichbehandlung ist aber in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum gerechtfertigt (bb)). Im Hinblick auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC wird der Gesetzgeber die künftige Entwicklung zu beobachten haben (cc)).
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aa) Eine Verschiedenheit der zu betrachtenden Lebenssachverhalte liegt darin, dass das traditionelle Rundfunkgerät nur Rundfunk empfangen kann und keine andere Funktion hat, während der internetfähige PC außerdem und vorrangig ein Rechner und ein Internet-Kommunikationsgerät ist. Der internetfähige PC behält seine eigenständige Nützlichkeit auch ohne Rundfunkempfang. Für den Nutzer eines Internet-PC gibt es keine Möglichkeit, die Bereithaltung seiner "Rechner-Tätigkeit" von der Bereithaltung seiner "Rundfunkempfangsfähigkeit" zu trennen, denn sie fallen zusammen. Die Gebührenvermeidung bei herkömmlichen Geräten ist gekoppelt an den Verzicht auf den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. Der Verzicht auf das Empfangsgerät schränkt aber keine andere Tätigkeit ein. Dies ist beim internetfähigen PC anders, denn der Verzicht auf den PC verhindert auch sämtliche von ihm ermöglichten Funktionen.
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bb) Diese Gleichbehandlung auf der Ebene des Gerätebegriffs führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bei der Begründung der Gebührenpflicht. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist nämlich nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Auch im Falle früherer technischer Entwicklungen im Empfangsbereich von Rundfunk ist nie ein Grund gesehen worden, die Gebührenpflicht des Geräteinhabers zu bezweifeln. Das betraf weder die Entwicklung und Verbreitung von tragbaren Empfangsgeräten, noch beispielsweise die Umstellung von analoger Sendeweise auf digitale und die dadurch ausgelöste technische Veränderung von Empfängern noch Änderungen in der Verbreitungstechnik durch Kabel oder auf andere Weise. Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (BVerfGE 90, 60 <106>). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der oben erwähnten Verschiedenheiten der zu betrachtenden Lebenssachverhalte durch eine erweiterte Zweitgerätebefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (§ 5 Abs. 3 RGebStV) Rechnung getragen hat, für die im Übrigen, wie ebenfalls bereits erwähnt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum nur Grundgebühren erhoben wurden.
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cc) Die Rundfunkgebührenpflicht für die Inhaber internetfähiger PC stellt allerdings einen rechtlichen Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts her, den die Sendeanstalten einlösen müssen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nämlich für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112>). Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Angesichts der Tragbarkeit und oftmals geringen Größe dieser Geräte wird die Zurechenbarkeit zu einem Inhaber ohne dessen Mitwirkung zunehmend schwieriger werden. In einer Vielzahl von Fällen wird infolge der Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV die Frage nach der Gebührenerhebung sich auch gar nicht stellen. Der Gesetzgeber wird die Entwicklung genau beobachten müssen, damit nicht am Ende die potentiell große Zahl internetfähiger PC zum Problem für die Einlösung der Abgabengerechtigkeit und somit zur Rechtmäßigkeitsfrage für diese Anknüpfung der Gebührenerhebung überhaupt wird.
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c) Die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG ist bei einem Rechtsanwalt betroffen, wenn die Innehabung eines internetfähigen PC zur Rundfunkgebührenpflicht führt. Moderne Arbeitsbedingungen erfordern regelmäßig den Besitz eines solchen Gerätes, und damit wird unvermeidbar eine Grundgebühr nach dem Rundfunkrecht ausgelöst. Diese Kosten erschweren somit den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel. Aus den bereits im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Informationsfreiheit ausgeführten Gründen, ist jedoch auch die mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühr für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als gerechtfertigt anzusehen.
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d) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC im Besitz eines Rechtsanwalts nicht verletzt. Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offengelassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 - BVerfGE 51, 193 <221 f.>), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 <300>).
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e) Die dem Kläger auferlegte Gebührenleistungspflicht berührt schließlich die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Zu diesen zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <37 ff.>; stRspr). Das ist bezüglich der mittelbar angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, soweit sie die Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 f.>; stRspr). Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 7 K 14.363
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
7. Kammer
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte:
Rundfunkbeitrag;
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
gegen
...
- Beklagter -
wegen Erhebung von Rundfunkgebühren
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 7. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2015 am 1. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
I.
II.
III.
IV.
Entscheidungsgründe:
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 203,54 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.