Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2018 - 2 S 622/18

bei uns veröffentlicht am17.05.2018

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Januar 2018 - 4 K 2817/16 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 439,52 EUR festgesetzt.

Gründe

Der der Sache nach auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.01.2018 - 4 K 2817/16 - zuzulassen, hat keinen Erfolg.
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.04.2015 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.07.2016 abgewiesen. Mit dem genannten Festsetzungsbescheid wurde die Klägerin für die Monate Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2014 zur Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren i.H.v. monatlich 17,98 EUR, insgesamt 431,52 EUR, zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8,-- EUR herangezogen.
1. Der von der Klägerin der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
a) Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag vorbringt, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Rundfunksteuer, hinsichtlich derer den Ländern keine Gesetzgebungskompetenzen zustünden, stellt sie der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Rechtsansicht gegenüber, ohne sich mit der angegriffenen Entscheidung und der darin zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des beschließenden Senats (Urteil vom 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris; Beschluss vom 08.12.2017 - 2 S 2525/17 -, n.v.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, NVwZ 2016, 1081) maßgeblich darauf gestützt, dass der angegriffene Festsetzungsbescheid auf der wirksamen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV beruhe, wobei der RBStV in allen seinen entscheidungserheblichen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß sei. Hiermit setzt sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht genügend auseinander; insbesondere arbeitet die Klägerin insoweit keinen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts heraus, den sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 - auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Insbesondere folgt nichts anderes aus dem Hinweis der Klägerin auf § 3 der Abgabenordnung (AO), denn nach dessen Abs. 1 HS 1 sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Rundfunkbeitrag stellt aber eine Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar, der den Inhabern einer Wohnung auch individuell zugerechnet werden kann und der unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris; Senat, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris; ebenso mit Blick auf die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 AO: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.05.2017 - 2 A 2885/15 -, juris, Rn. 53 ff. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch der Umstand, dass der einzelne Beitragspflichtige keinen Einfluss auf die angebotenen Medien bzw. die Inhalte des Rundfunkangebots nehmen kann, nicht dazu, dass dadurch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags als verfassungsrechtlich gerechtfertigte Vorzugslast entfiele. Hierzu hat der Senat bereits mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, juris) u.a. folgendes ausgeführt:
„Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist.“
Davon ausgehend begründet das auch insoweit knappe Zulassungsvorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
b) Soweit sich die Klägerin als Inländerin im Vergleich zu im Ausland wohnenden EU-Bürgern gleich welcher Nationalität, jedoch insbesondere auch gegenüber im Ausland lebenden Deutschen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen können, dafür aber keinen Rundfunkbeitrag leisten müssen, durch ihre Beitragsverpflichtung diskriminiert sieht und damit der Sache nach einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 Satz 1 AEUV geltend macht, dringt sie damit nicht durch. Zunächst einmal setzt sie sich in ihrem Zulassungsvorbringen nicht mit dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung, was Voraussetzung für eine Inländerdiskriminierung sei, nicht vorliege, weil die Rundfunkbeitragspflicht allein an das Merkmal des Innehabens einer Wohnung im Inland anknüpfe. Insofern fehle auch der grenzüberschreitende Bezug. Diese vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze stellt die Klägerin schon nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage; insoweit fehlt es bereits an einem Herausarbeiten des angegriffenen Rechtssatzes. Stattdessen stellt die Klägerin der Argumentation des Verwaltungsgerichts wiederum lediglich ihre eigene Rechtsansicht gegenüber, die zudem auf schon in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiierten Behauptungen basiert. Zwar steht außer Frage, dass das Rundfunkangebot der öffentlich-rechtlichen Sender über Satellit oder das Internet auch im Ausland - z.B. in Österreich oder der Schweiz - verfügbar ist und von dort aus wahrgenommen werden kann, ohne dass die dort lebenden Empfänger hierfür einen Rundfunkbeitrag entrichten müssen. Durch welchen Nutzerkreis und in welchem Umfang die Nutzung des Leistungsangebots erfolgt, bleibt jedoch völlig unklar. Selbst wenn man aber das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen als zutreffend unterstellt und die Anzahl der durch den von ihr geltend gemachten Umstand begünstigten Nutzer als von der Größenordnung her erheblich ansähe, trägt ihre Argumentation jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht, denn unter einer „Inländerdiskriminierung“ ist eine Ungleichbehandlung zu verstehen, die daraus folgt, dass Angehörige eines Mitgliedstaats den Erfordernissen des innerstaatlichen Rechts nachkommen müssen, während Angehörige anderer Mitgliedstaaten aufgrund des Gemeinschaftsrechts von diesen Erfordernissen freigestellt sind. Ein solcher Sachverhalt ist im Bereich der Rundfunkfinanzierung im Allgemeinen und des Rundfunkbeitrags im Speziellen ersichtlich nicht gegeben (so auch VG Köln, Urteil vom 22.10.2015 - 6 K 5075/14 -, juris, Rn. 124), denn unabhängig von der Staatsangehörigkeit sind alle Personen, die Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV sind, gleichermaßen beitragspflichtig, wenn sich ihre Wohnung sich im Geltungsbereich der Regelungen des RBStV befindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018 - 6 B 38/18 -, juris, Rn. 7).
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Überdies wäre es dem Beklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebotes zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 07.11.2016 - 1 A 25/15 -, juris, Rn. 75). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte aus Gleichbehandlungsgründen auch nicht gehalten, sein Rundfunkangebot für alle Nutzer insgesamt kostenfrei zu erbringen, denn dem Gesetzgeber steht ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber zu, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Dementsprechend darf der Gesetzgeber etwa aus Gründen der Schwierigkeiten bei der praktischen Erfassung von der Abgabenerhebung absehen. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris, Rn. 35 und Rn. 44). Abgesehen davon, dass es sich bei der von der Klägerin bezeichneten Vergleichsgruppe um eine im Vergleich zur Anzahl der Beitragspflichtigen zahlenmäßig recht kleine Gruppe handeln dürfte, würde sich eine Sachverhaltsermittlung im Ausland mangels dort bestehender hoheitlicher Befugnisse des Beklagten schon aus tatsächlichen Gründen aufwendig gestalten und wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Jedenfalls stehen einer Feststellung der Sachverhalte und insbesondere der Beitragserhebung im Ausland mangels diesbezüglicher Rechtssetzungskompetenzen der Landesgesetzgeber aber auch unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegen.
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c) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Einwand, es sei seitens des Beklagten erforderlich, technische Vorkehrungen zu treffen, damit das Rundfunkangebot, das von der Gruppe der Beitragspflichtigen finanziert werde, nicht von im Ausland wohnenden Konsumenten des Rundfunkangebots ohne Gegenleistung in Anspruch genommen werden könnte. Denn durch Datenübertragungen an Nicht-Beitragspflichtige bzw. Personen, die sich der Beitragspflicht entziehen, entstünden erhebliche Server- und Datenübertragungskosten, die die Beitragspflichtigen am Ende zu tragen hätten und damit letztlich für Personen bezahlen müssten, die die Leistung ohne Gegenleistung in Anspruch nähmen. Aufgrund dessen läge zum einen eine Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Nicht-Beitragspflichtigen im Ausland, an die die Leistung verschenkt werde, und der Gruppe der beitragspflichtigen Wohnungsinhaber im Inland vor. Zum anderen sei die Höhe des Rundfunkbeitrags unangemessen, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur (ungewollt oder fahrlässig) unter bewusstem Absehen technisch möglicher und zumutbarer Vorkehrungen die Nutzung des Rundfunkangebots im Ausland ermögliche, was sich zu Lasten aller Beitragszahler auswirke.
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Zunächst einmal genügt das Zulassungsvorbringen den o.g. Darlegungserfordernissen bereits deshalb nicht, weil es in tatsächlicher Hinsicht - etwa was die Höhe der anfallenden Server- und Datenübertragungskosten anbelangt - teilweise nur unsubstantiierte Behauptungen enthält. Abgesehen davon verkennt die Klägerin jedoch mit ihrer Argumentation wiederum, dass dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber zusteht, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Nachdem er dazu berechtigt war, von einer Abgabenerhebung hinsichtlich der von der Klägerin bezeichneten Vergleichsgruppe der Auslandsnutzer ganz abzusehen (s.o.), war er erst recht befugt, die Einführung technischer Vorkehrungen zur Begrenzung des Nutzerkreises zu unterlassen. Hinzu kommt, dass mit der Schaffung und dem Betrieb wirksamer Schutzvorkehrungen technischer Aufwand verbunden wäre, der sich wiederum negativ auf die Beitragshöhe auswirken würde. Gleiches gilt für den mit einer solchen Maßnahme zwangsläufig ausgelösten erhöhten Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten, der nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Einführung des RBStV gerade vermieden werden sollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/197, S. 31, und zu alledem auch VG Ansbach, Urteil vom 01.10.2015- AN 6 K 15.00898 -, juris, Rn. 46). Zu sehen ist schließlich, dass die der Klägerin vorschwebende Schaffung technischer Vorkehrungen zur Begrenzung des Nutzerkreises in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG eingreifen würde, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen - wozu der öffentliche Rundfunk gehört - ungehindert zu unterrichten. Ein Eingriff besteht bei staatlichen Hinderungen (auch tatsächlicher Art), die die Nutzung einer Informationsquelle verzögern oder unmöglich machen, indem sie etwa den Zugang zu ihr sperren oder von einer Registrierung erforderlich machen (vgl. Jarass, in: ders./Degenhart, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 5, Rn. 27; Stark/Paulus, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 122 f.). Eine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs käme nach Art. 5 Abs. 2 GG nur dann in Betracht, wenn nach einer Güterabwägung zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Schutz des Rechtsguts, dem das grundrechtseinschränkende allgemeine Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG dient, letzterem ein Vorrang zukommt, was jedoch - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), zu der die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung gehört (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 -, juris, Rn. 121 und Rn. 130) - in der von der Klägerin aufgezeigten Konstellation nicht der Fall ist. Zwar wäre es - wie von der Klägerin aufgezeigt - technisch sicherlich möglich, Verschlüsselungstechniken einzusetzen, wie sie von privaten Bezahlsendern („Pay TV“) genutzt werden, oder die Rundfunknutzung via Internet von der vorherigen Anmeldung und Registrierung abhängig zu machen. Es ist aber offen, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist. Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Vielzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber mangels Eignung nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell verweisen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12/09 -, juris, Rn. 47). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des RBStV auch dem hohen Gewicht des Rechts auf Informationsfreiheit Rechnung tragen wollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/197, S. 32). Nichts anderes folgt aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris, Rn. 104 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ohne die Einführung eines „Pay-TV“- bzw. „Pay-per-View“-Systems für ausländische Internetnutzer, die öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren, für die Beitragspflichtigen zu einem unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit unerträglichen Ergebnis führen würde (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 01.06.2015 - Au 7 K 14.363, juris, Rn. 83 ff.).
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d) Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung mit Blick darauf geltend macht, dass der Rundfunkbeitrag von den Haltern gewerblicher, im Ausland zugelassener Kraftfahrzeuge, die in Deutschland gewerblich unterwegs seien bzw. eingesetzt würden, nicht erhoben werde, was insbesondere beim Lkw-Transitverkehr der Fall sei, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Denn sie hat bereits nicht substantiiert dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie Inhaberin gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge ist und damit unter die in § 5 Abs. 2 RBStV geregelte Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich fällt. Eine Rundfunkbeitragspflicht für privat genutzte Kraftfahrzeuge besteht ohnehin nicht. Insofern fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin, dass sie der von ihr angeführten Vergleichsgruppe angehört, die durch eine Beitragspflicht gegenüber den Haltern gewerblicher, im Ausland zugelassener Kraftfahrzeuge ungerechtfertigt ungleich behandelt wird, was jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11 f.). Hinzu kommt, dass die Klägerin sich mit ihrem Zulassungsvorbringen auch insoweit nicht genügend mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinandersetzt. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein einfaches Beitragserhebungsverfahren, das möglicherweise der Ausnahme dieser Rundfunkleistungsbezieher im Wege zulässiger Typisierung der Beitragstatbestände entgegenstünde, nicht ersichtlich sei, und sich die Rundfunkbeitragspflicht insoweit auch nicht durch eine „Maut“ einführen ließe, weil dies, von Praktikabilität und Kosten abgesehen, nicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln des Rundfunkbeitragstaatsvertrags im nicht privaten Bereich für Inhaber eines Kraftfahrzeugs stünde, setzt die Klägerin wiederum nur ihre eigene - nicht näher substantiierte - Behauptung entgegen, dass der Aufwand festzustellen, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliege, sich in einem zumutbaren Rahmen halte und dass eine Erhebung des Rundfunkbeitrages für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung zumutbar ebenso wie die Pkw-Maut erfolgen könne. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zur „Bettensteuer“ (Urteil vom 11.06.2015, 2 S 2555/13) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist mit dem dort entschiedenen Sachverhalt weder rechtlich noch tatsächlich vergleichbar. Im Falle der kommunalen Übernachtungssteuer lässt sich die Feststellung, ob Übernachtungen privat oder beruflich bedingt sind, vom Beherbergungsbetrieb ohne übermäßigen Gesamtaufwand treffen, denn dort ist bereits im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes und der Erfüllung der damit verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen die Erfassung der Gästedaten erforderlich und die Erhebung der entsprechenden Informationen - infolge entsprechender Ausgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zum jeweiligen Übernachtungsgast - rechtlich ohne Weiteres möglich (Senat, a.a.O., juris, Rn. 143 f.). Demgegenüber bedürfte es im Falle der Erhebung der erforderlichen Daten von im Ausland zugelassenen, gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen eines - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - kostenmäßig und personell aufwendigen Erhebungssystems, hinsichtlich dessen es wegen des Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zudem einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 -, juris). Von einer solchen durfte der Gesetzgeber aufgrund seines weitreichenden Gestaltungsspielraums und der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen tatsächlichen Erfassungsschwierigkeiten und den mit der Feststellung verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris, Rn. 35 und Rn. 44) aber absehen, zumal § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV typisierend an die Zulassung der Kraftfahrzeuge und nicht an die durch ein Mautsystem zu erfassende Benutzung eines Kraftfahrzeugs anknüpft. Überdies ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris, Rn. 44 m.w.N.). Mit erheblicher Rechtsunsicherheit wäre indes - worauf das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend hinweist - die Anwendung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV geregelten Bereichsausnahme verbunden, hinsichtlich derer es - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Rolle spielt, dass die Nutzer im Ausland zugelassener Fahrzeuge typischerweise keinen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung entrichten, denn § 5 RBStV regelt den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich und knüpft dabei gerade nicht an die Wohnungsinhaberschaft an. Abgesehen davon bestünde angesichts fehlender Überprüfbarkeit von Kfz-Zulassungen im Ausland erhebliche Rechtsunsicherheit etwa auch hinsichtlich des Beginns und des Endes der Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags und des Eintritts der Verjährung nach § 7 RBStV.
14 
e) Soweit die Klägerin die Höhe des erhobenen Rundfunkbeitrags wegen eines Überschusses i.H.v. 542,2 Mio. EUR, den die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem 20. Bericht vom April 2016 für den Zeitraum 2017 bis 2020 festgestellt hat, beanstandet, übersieht sie, dass sich der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid auf den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2014 bezieht, so dass sie durch eine Nichtsenkung der Beiträge zum Jahr 2017 schon nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Für den maßgeblichen Zeitraum stellt die Klägerin die Angemessenheit der Beitragshöhe nicht in Frage, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen.
15 
2. Sollte die Klägerin von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausgehen und implizit auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen, fehlt es bereits an den Darlegungserfordernissen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
16 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2017 - 2 S 1610/15

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2016 - 2 S 2168/14

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2016 - 2 S 896/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. März 2015 - 3 K 4451/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2015 - 6 K 5075/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Hotels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Okt. 2010 - 6 C 12/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer (PC) mit Internetzugang. Einen solchen nutzt er als selbständ
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2018 - 2 S 622/18.

Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 06. Juni 2018 - 9 K 2599/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Mai 2018 - 9 K 8560/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Mai 2018 - 9 K 2889/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Er ist Inhaber einer Wohnung mit der Anschrift „......“ sowie einer als Ferienwohnung genutzten Zweitwohnung mit der Anschrift „...“. Bis zum 31.12.2012 bezahlte der Kläger die Rundfunkgebühren für die in beiden Wohnungen vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte jährlich im Voraus im Lastschriftverfahren. Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 ließ der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ zunächst einen jährlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 431,62 EUR vom Girokonto des Klägers abbuchen. Nachdem der Kläger dieser Praxis widersprochen und erklärt hatte, für die Abbuchung des verfassungsrechtlich zweifelhaften Rundfunkbeitrages habe er keine Lastschriftermächtigung erteilt, buchte der Beklagte diesen Betrag zurück. Hierfür fielen Rückbuchungskosten i.H.v. 3,90 EUR an. In der Folgezeit bezahlte der Kläger keinen Rundfunkbeitrag mehr.
Mit Bescheid vom 05.07.2013 setzte der Beklagte daraufhin - ausgehend von einem monatlichen Rundfunkbeitrag i.H.v. 17,98 EUR - rückständige Rundfunkbeiträge für die o.g. beiden Wohnungen und den Zeitraum 01.2013 bis 12.2013 i.H.v. 107,88 EUR und Kosten i.H.v. 11,90 EUR, insgesamt 119,78 EUR gegenüber dem Kläger fest. Die festgesetzten Kosten setzen sich aus einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR und den Rücklastschriftkosten i.H.v. 3,90 EUR zusammen. Am 05.08.2014 bezahlte der Kläger den festgesetzten Betrag, erhob aber mit Anwaltsschriftsatz vom 01.08.2013 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2014 hob der Beklagte den festgesetzten Säumniszuschlag - mit Blick auf die erfolgte Zahlung - auf, wies den Widerspruch aber im Übrigen zurück.
Der Kläger hat am 03.03.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorgetragen: Der wohnungsbezogen erhobene Rundfunkbeitrag sei als kompetenzwidrige Steuer oder als nicht hinreichend gerechtfertigte Sonderabgabe zu qualifizieren. Er werde in Anknüpfung an eine gleichheits- und sachwidrige Typisierung bei Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern erhoben. Auch würden Zweitwohnungsinhaber - wie er -gleichheitswidrig mit einem weiteren Rundfunkbeitrag belastet. Die Beitragserhebung könne hier nicht durch eine zu vermutende höhere Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers gerechtfertigt werden, weil der Rundfunkbeitrag - mit der Ausnahme der Befreiung für Sozialhilfeempfänger - gar nicht an das Maß der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners anknüpfe. Auch der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung scheide als Rechtfertigungsgrund aus, weil eine Zweitwohnung vor dem Hintergrund bestehender Zweitwohnungssteuer- oder Kurtaxesatzungen ohne großen Verwaltungsaufwand festgestellt könne. Zu beanstanden sei auch das für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vorgesehene Verfahren, nach welchem die - zudem in Bezug auf die Fälligkeit unklar geregelte - Zahlungspflicht entgegen der sonstigen Regel des Abgabenrechts auch ohne einen Bescheid gegeben sei, der die Beitragsschuld des Betroffenen konkretisiere und gerichtlich überprüfbar mache. Dies sei mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, weil die bloße Nichtzahlung des Rundfunkbeitrages über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ab Fälligkeit eine Ordnungswidrigkeit darstelle und der Beitragsschuldner selbst keinen Einfluss darauf habe, ob der Beklagte die gesetzliche Zahlungspflicht über einen Beitragsbescheid durchsetze, gegen den dann Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO möglich sei, oder ob er auf einen solchen Bescheid verzichte und den Schuldner allein über die Drohung mit dem Bußgeld zur bescheidlosen Zahlung veranlasse, deren Rechtmäßigkeit dann nicht in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüft werden könne. Diese rechtsstaatlichen Defizite machten das gesamte System der Beitragserhebung nichtig. Folge dieser verwirrenden verfahrensrechtlichen Handhabung sei die Unklarheit darüber, was der angefochtene Abgabenbescheid überhaupt feststelle. Dem angefochtenen Bescheid fehle die erforderliche Bestimmtheit, wobei als weitere Unklarheit noch hinzukomme, dass die Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 7 RBStV auf wirtschaftliche Inkassounternehmen ausgelagert werden solle und auch der „Beitragsservice“ in dem Verwaltungsverfahren tätig werde. Hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages sei zu beanstanden, dass die Beiträge nicht die darin enthaltenen Umsatzsteueranteile enthielten. Zwar gehe der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG davon aus, dass die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur insoweit der Umsatzsteuer unterliege, als diese gewerblich sei. Die Freistellung von Rundfunkbeitragsleistungen von der Umsatzsteuerpflicht sei jedoch durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem überholt, welche hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelungen zur Steuerschuldnereigenschaft in den Rang einer direkt wirkenden Verordnung gehoben worden sei und deshalb unmittelbar mit Anwendungsvorrang auch vor dem nationalen Verfassungsrecht gelte. Nach der einschlägigen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 der genannten Richtlinie dürften Umsätze, die von öffentlichen Einrichtungen erzielt würden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt oblägen, dann nicht von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen werden, wenn diese Nichterhebung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sei hier der Fall, weil die technische Entwicklung inzwischen auch privaten Rundfunkveranstaltern die Teilnahme am Rundfunk erlaube und diese in Konkurrenz zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stünden. Erbrächten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter aber gleichartige Dienstleistungen, so seien die durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeitragseinnahmen hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen nach der Rechtsprechung des EuGH allein schon deshalb anzunehmen, weil die Nichterhebung der Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Dies führe auch zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers. Denn ohne die Mehrwertsteuerausweisung in der Rundfunkbeitragszahlung werde den für ihre Betriebsstätten und -fahrzeuge beitragspflichtigen Unternehmern die sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und würden diese rechtswidrig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet. Die deshalb gegebene Rechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragsfinanzierung schlage auch auf die Rechtsposition des privaten Rundfunkteilnehmers durch, der selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Denn die rechts- und gleichheitswidrige Behandlung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einerseits und der privaten Rundfunkveranstalter andererseits habe systemübergreifende Bedeutung, welche das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasse.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beträge verteidigt. Die Beitragsfestsetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Die Rundfunkanstalten erfüllten als Anstalten des öffentlichen Rechts einen gesetzlichen Auftrag und handelten deshalb im Bereich der Rundfunkleistungen nicht gewerblich. Diese nationale Rechtslage entspreche auch der Richtlinie 2006/112/EG.
In der mündlichen Verhandlung am 24.06.2015 hat der Beklagte den Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2014 aufgehoben, soweit darin auch Rücklastschriftkosten i.H.v. 3,90 EUR festgesetzt sind. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für insoweit erledigt erklärt.
In seinem Urteil vom 24.06.2015 hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Ihm lasse sich - entgegen der Auffassung des Klägers - mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von dem Beklagten und nicht von dem „Beitragsservice ARD ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden seien. Soweit der Beitragsservice in dem Verfahren tätig geworden sei, handele es sich um eine unterstützende Zuarbeit, welche nichts daran ändere, dass der Beklagte zuständig und verantwortlich geblieben sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch der Tenor des Beitragsbescheides hinreichend bestimmt. Der zur Erläuterung beigefügte Kontoauszug spiegele nur die tatsächlichen Buchungsvorgänge des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und sei objektiv nachvollziehbar und auslegbar. Soweit der Bescheid unabhängig von dem festgesetzten Betrag darauf hinweise, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum April 2013 bis Juni 2013 um weitere Beträge erhöht habe, bestehe keine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die im August 2013 erfolgte Zahlung des Klägers die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung erfasse. Denn die Erfüllungswirkung dieser Zahlung bestimme sich rechtmäßig und eindeutig nach der Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten. Der Beitragsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die sich aus dem RBStV ergebenden Voraussetzungen lägen vor, denn der Kläger sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne gewesen und zu Recht auch für jeweils zwei Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe der Beiträge sei korrekt auf monatlich „17,28 EUR“ (richtigerweise gemeint: 17,98 EUR) festgesetzt worden; Fälligkeit der Beiträge sei zum 15.02.2013 eingetreten. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des RBStV zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag bestünden nicht. Es handele sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruhe auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot des Rundfunks zwar grundsätzlich von jedermann und überall im Sendegebiet empfangen werden könne, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolge. Die wohnungsbezogene Beitragserhebung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen sei trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 RBStV nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung unterscheide, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfalle. Denn die typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfinde, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstelle, treffe auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Zwar hätte der Gesetzgeber hier auch von einer Vervielfachung der Beitragsschuld absehen und eine Abstufung vornehmen können, dies hätte aber einen erhöhten Ermittlungsaufwand dazu erfordert, welche Wohnung als Hauptwohnung und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Nicht in allen Fällen hätte hierfür auf Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der Kommunen zurückgegriffen werden können, weil solche Regelungswerke nicht flächendeckend in jeder Gemeinde bestünden. Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des BVerfG zur Zweitwohnungssteuer (Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -) gebiete keine andere Beurteilung, denn diese sei ausdrücklich zum Bereich der Besteuerung ergangen, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet sei. Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Erhebungsverfahrens ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes bezweifle, brauche die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgehe. Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht darin, dass die Rundfunkbeitragsschuld alleine durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (etwa des § 2 Abs. 1 RBStV) entstehe und zunächst ohne Erlass eines konkretisierenden Abgabenbescheids gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht werde. Denn hierbei gehe es um die spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich sei oder ob der Erlass eine konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden müsse, dessen Rechtmäßigkeit dann im Wege der Anfechtungsklage geprüft werden könne. Aus der Behauptung des Klägers, dass die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht weniger rechtsschutzintensiv sei als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes der Fall wäre, könne kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn von Verfassungs wegen komme es nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet seien, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleiste. Insofern seien vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoße der RBStV nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff AEUV liege nicht vor. Die Pflicht zur präventiven Anmeldung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfe bei der EU-Kommission gem. Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV bestehe nur bei beabsichtigten neuen Beihilfen, wohingegen bestehende Beihilfen einer fortlaufenden, repressiven Kontrolle durch die Kommission unterlägen. Hier habe die Kommission mit Entscheidung vom 24.04.2007 (K(2007) 1761) bereits die frühere Rundfunkgebührenfinanzierung überprüft und diese als bestehende, mit dem gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe angesehen. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag sei europarechtlich gesehen kein erneut prüfungsbedürftiger Systemwechsel. Auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge überzeugten nicht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG unterlägen der Umsatzsteuerpflicht nur Umsätze für Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor, weil der Beklagte als Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG nicht gewerblich oder beruflich, sondern hoheitlich tätig sei. Diese Zuordnung stehe in Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL -, denn sie finde ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL, wonach Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige gälten, soweit sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbrächten. Dies sei hier der Fall. Zwar gälten die von solchen Einrichtungen bewirkten Umsätze nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn etwaige Wettbewerbsverzerrungen - selbst wenn sie gegeben wären - beruhten jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als Nichtsteuerpflichtiger, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen überwiegend über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Ein solcher Verstoß liege schon deshalb nicht vor, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten diene, als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall sei. Selbst wenn man aber - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, komme diesem für die Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit zur mehrwertsteuerrechtlichen Aufgabenerfüllung in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL hier speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt sei. Schließlich sei der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Nach dieser Vorschrift gälten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend sei. Dies gelte wegen Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL aber nur für Tätigkeiten des Beklagten „mit gewerblichen Charakter“. Bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms handele der Beklagte aber gerade nicht gewerblich. Schließlich führe ein - zu unterstellender -Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge auch nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebsstätte zahle, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages obsolet und damit auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde. Denn der Private würde durch die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter gestellt als bei einer Erhebung dieser Steuern.
Gegen das ihm am 10.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.08.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese dann damit begründet, dass er sich schwerpunktmäßig gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur Beitragspflicht auch für Zweitwohnungen, zur Vereinbarkeit des Beitragserhebungsverfahrens mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie zur fehlenden Umsatzsteuerpflicht des Rundfunkbeitrages wende. Zwar werde davon ausgegangen, dass der Rundfunkbeitrag keine - kompetenzwidrige - Steuer darstelle, sondern eine nichtsteuerliche Gegenleistungsabgabe. Allerdings verstoße die Erfassung von Ferienwohnungen gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende und vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.06.2014 (1 BvR 668/10) näher konkretisierte Gebot der Belastungsgleichheit. Danach würden Beitragszahler als Steuerzahler auch schon zur Finanzierung aller die Gemeinschaft betreffenden Lasten herangezogen. Mit Blick darauf bedürften nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranzögen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Diese besondere Rechtfertigung fehle bei der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für eine zweite oder eine weitere Wohnung. Der Gesetzgeber gehe von dem typisierenden Grundsatz aus, dass jeder, der Rundfunk höre oder fernsehe, unabhängig davon beitragspflichtig sei, ob er über ein Empfangsgerät verfüge oder nicht und jede dieser Personen irgendeiner Wohnung zuzuordnen sei. Durch das Anknüpfen an eine Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 RBStV werde ein wohnungsinhabender Beitragspflichtiger daher mit abgeltender Wirkung zur Leistung eines Rundfunkbeitrages herangezogen. Mit der Erhebung eines Rundfunkbeitrages für eine weitere Wohnung - mit einem Zuschlag von 100 % - werde diese abgeltende Wirkung unterlaufen. Bei dem atypischen Fall der Nutzung eine Vielzahl von Ferienwohnungen vervielfältige sich die Belastungswirkung. Diese Folge sei nicht nur belastungsgleichheitswidrig, sondern auch systemwidrig, weil der Systemwechsel, der mit den Regelungen des RBStV eingeleitet worden sei, auf Vorschlägen von Prof. Dr. ... in dem „Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ vom April 2010 beruhe, welches aber davon ausgehe, dass Zweitwohnungen - infolge der abgeltenden Wirkung eines bereits für die Erstwohnung erhobenen Wohnungsrundfunkbeitrages - ihrerseits nicht der Beitragspflicht unterlägen. Dadurch, dass der Gesetzgeber auch für Zweitwohnungen einen vollen Rundfunkbeitrag erhebe, habe er den ihm zukommenden verfassungsrechtlichen Spielraum für eine zulässige Typisierung überschritten. Denn es sei nicht zu erkennen, worin beim Inhaber einer Zweitwohnung ein „erhöhter Vorteil“ liegen solle. Da jeder Inländer über das Innehaben seiner Erstwohnung den Rundfunk bereits finanziere, fehle ein ergänzender zurechenbarer Vorteil für die Belastung der Zweitwohnung. Die Anknüpfung des § 2 RBStV an das Innehaben „jeder Wohnung“ könne auch nicht durch Gesichtspunkte der Praktikabilität gerechtfertigt werden. Auf die bis zum 01.01.2013 bestehenden Beschwernisse bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse beim Betrieb von Empfangsgeräten könne es nicht mehr ankommen. Zudem führten fast alle Gemeinden zum Zwecke der Zweitwohnungssteuererhebung genaue Unterlagen, die im Wege der Amtshilfe von dem Beklagten ausgewertet werden könnten. Stelle man dem den Nachteil einer Erhöhung des Rundfunkbeitrages um 100 % gegenüber, so stünden die Vorteile einer Typisierung auch nicht mehr in einem rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Belastungsungleichheit. Der Gesichtspunkt, dass Zweitwohnungsinhaber häufig wirtschaftlich leistungsfähiger seien, habe keinerlei Bezug zur Finanzierung des Rundfunks und könne daher von vornherein nicht als Typisierungsargument herangezogen werden. Die Erhebung eines Zweitwohnungsbeitrages verletze mittelbar auch das Freizügigkeitsgrundrecht aus Art. 11 GG.
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Weiter sei zu beanstanden, dass das Beitragserhebungsverfahren gegen Art. 19 Abs. 4 GG, jedenfalls aber gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoße. Der RBStV sehe eine bescheidmäßige Konkretisierung der dort abstrakt festgelegten Beitragspflicht nicht als Regelfall vor, sondern nur dann, wenn wegen Zahlungsrückständen die Vollstreckung gegen den Beitragsschuldner eingeleitet werden solle und hierfür von dem Beklagten ein vollstreckbarer Bescheid benötigt werde. Der Beklagte nehme für sich in Anspruch, nach Belieben einen Verwaltungsakt zu erlassen, und lehne insbesondere dann, wenn keine Vollstreckung stattfinden solle, über die Frage des Bestehens einer konkreten Beitragspflicht aber dennoch Meinungsunterschiede bestünden, den Erlass eines im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angreifbaren Verwaltungsaktes ab. Dies verstoße entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei die Frage diskutiert worden, ob der Beitragsschuldner, der die - ohne Bescheid - mit der Fälligkeitsmitteilung geforderte Beitragssumme bezahle, hinreichend effektiven Rechtsschutz deshalb habe, weil er die bezahlte Summe über § 10 Abs. 3 RBStV im Wege der Leistungsklage zurückfordern könne. Da das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt im Urteil nicht mehr aufgegriffen habe, bedürfe er auch hier keiner Vertiefung. Zwar könne der Beitragsschuldner dann, wenn der Beklagte vom Erlass eines Beitragsbescheides absehe und folgerichtig auch noch nicht vollstrecken könne, notfalls eine einstweilige Anordnung „nach § 113 Abs. 5 VwGO“ beantragen, welche den effektiven Rechtsschutz in dringenden Fällen sicherstelle. Dies könne jedoch dann nicht gelten, wenn - wie hier - die Nichtzahlung eines fälligen, aber nicht durch Bescheid festgesetzten Rundfunkbeitrages zugleich eine Ordnungswidrigkeit darstelle (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV). Denn anstelle der vom Landesgesetzgeber ausgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vollstreckung greife hier eine quasi-strafrechtliche Sanktion mit entsprechendem Drohpotential des Beklagten. Vor diesem Hintergrund sei die Ersetzung der normalen Regeln des Abgabenrechts (Erlass eines Leistungsbescheides mit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fehlender aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Klage, jedoch Rechtsschutzmöglichkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO) unverhältnismäßig. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könnten Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen auch nicht vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend gemacht werden. Denn hierbei bleibe unberücksichtigt, dass die Verwaltungsgerichte gegenüber einem drohenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren keinen vorbeugenden Rechtsschutz gewähren könnten. Für die Verfassungsbeschwerde entspreche es ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es dem Bürger nicht zumutbar sei, gegen straf-oder bußgeldrechtliche Rechtsnormen zu verstoßen, um erstmals verfassungsrechtliche Zweifel geltend machen zu können. Auch die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage sei keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit.
11 
Schließlich sei der seit dem 01.01.2013 erhobene Rundfunkbeitrag umsatzsteuerpflichtig. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem 2. Rundfunkurteil vom 18.05.1971 (- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/88 -) entschieden habe, dass die Rundfunkanstalten Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen, und daraus hergeleitet werde, dass Rundfunkgebühren bzw. -beiträge nicht der Umsatzsteuer unterlägen, müsse inzwischen der Anwendungsvorrang der Richtlinien 77/388/EWG und 2006/112/EG berücksichtigt werden, zumal mit Verordnung (EU) Nr. 282/11 des Rates zur Richtlinie 2006/112/EG die Vorschriften über die Steuerschuldnerschaft der öffentlichen Rundfunkanstalten mittlerweile in den Rang einer Rechtsverordnung gehoben worden seien. Zwar befreiten nach dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 lit. q der Richtlinie 2006/112/EG die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Mehrwertsteuer, soweit diese Tätigkeiten nicht gewerblichen Charakter hätten. Diese Vorschrift sei jedoch nie in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG gälten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausübten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt oblägen. Ob dies der Fall sei, erscheine zweifelhaft, zumal sich die Normauslegung nicht mehr nach nationalem Recht, sondern nach Europarecht richte. Im Hinblick darauf bedürfe es dringend einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV dazu, ob das Ausstrahlen von Rundfunksendungen eine Tätigkeit darstelle, die einem Träger öffentlicher Gewalt obliege. Werde das Ausstrahlen von Rundfunksendungen letztlich als Akt der öffentlichen Gewalt angesehen, stelle sich die weitere Frage, ob die Nichtbehandlung als Steuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Auch hierzu erscheine eine Vorabentscheidung des EuGH gem. Art. 267 AEUV erforderlich. Dasselbe gelte, soweit das Verwaltungsgericht meine, dass der Rundfunkbeitrag zwar eine Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV darstelle, es sich aber um eine „alte“ Beihilfe handele, welche von der Kommission nach Art. 108 AEUV bereits aufgegriffen worden sei. Die angesprochenen umsatzsteuerlichen Fragen hätten auch Auswirkungen auf die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrages von bisher 17,98 EUR, ab dem 01.04.2015: 17,50 EUR. Denn bei der Festlegung der Höhe des Beitrages sei der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich um eine Nettosumme handele. Dies sei, wie dargelegt, jedoch unzutreffend, weshalb der monatliche Rundfunkbeitrag auf 21,40 EUR hätte festgesetzt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, werde das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot verletzt. Für eine normkorrigierende Auslegung des Staatsvertrages bestehe kein Raum mit der Folge, dass ein Fall des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG vorliege und das Verfahren ausgesetzt werden müsse, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob eine Unvereinbarkeit der Festsetzung des Rundfunkbeitrages als Landesrecht und der Pflicht zur Erhebung der Mehrwertsteuer mit 19 % bestehe.
12 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und in der geänderten Fassung vom 24.06.2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Der Bescheid verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Eine Ungleichbehandlung des als Inhaber zweier Wohnungen zweimal zu einem Rundfunkbeitrag herangezogenen Beitragspflichtigen sei jedenfalls gerechtfertigt. Dies habe das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt. Gerade der Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertige die Heranziehung des Inhabers für jede von ihm innegehabte Wohnung. Wäre nur die Hauptwohnung der Beitragspflicht unterworfen worden, hätte der Beklagte in jedem Einzelfall prüfen müssen, bei welcher Wohnung es sich um die Hauptwohnung handele. Hinzu komme der Schutz der Privatsphäre. Der Kläger habe in beiden Wohnungen den Rundfunkbeitrag für eine Gegenleistung zu bezahlen. Er sei nicht allein deshalb beitragspflichtig, weil aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei ihm „etwas zu holen sei“. In die Freizügigkeit werde durch den Rundfunkbeitrag nicht eingegriffen, weil dieser den Kläger nicht de facto daran hindere, seine Zweitwohnung aufzusuchen. Die Frage, ob dadurch, dass der Beklagte nur rückständige Beiträge festsetze, gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes verstoßen werde, müsse hier nicht entschieden werden. Denn der Kläger habe eine Anfechtungsklage erhoben, bei der nur zu prüfen sei, ob der Bescheid vom 05.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und der Kläger dadurch in einen Rechten verletzt sei. Das allgemeine Erhebungsverfahren des Beklagten sei insoweit ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob der Beklagte nichtrückständige Rundfunkbeiträge festsetzen dürfe. Hinzu komme, dass dem Widerspruch in Bezug auf den festgesetzten Säumniszuschlag stattgegeben worden und der Kläger dadurch nicht mehr beschwert sei. Die Situation stelle sich für ihn nicht anders dar, als wenn der Beklagte nichtrückständige Rundfunkbeiträge ohne Säumniszuschlag festgesetzt hätte. Schließlich müsse auch die Frage, ob der Beklagte Umsatzsteuer hätte festsetzen müssen, im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage nicht entschieden werden. Grundsätzlich werde die Umsatzsteuerpflicht bestritten und auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.06.2015 verwiesen. Selbst wenn eine Umsatzsteuerpflicht aber zu bejahen und der Bescheid insoweit rechtswidrig wäre, führe dies nicht zur Begründetheit der Berufung. Denn der Kläger wäre insoweit nicht beschwert.
17 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten - der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.11.2016, der Kläger mit Schriftsatz vom 25.11.2016 - ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
19 
Streitgegenstand der vom Kläger eingelegten Berufung sind nur noch die für den Zeitraum 01.2013 bis 12.2013 festgesetzten rückständigen Rundfunkbeiträge i.H.v. 107,88 EUR, nachdem der Beklagte den ursprünglich festgesetzten Säumniszuschlag (8,00 EUR) bereits im Widerspruchsverfahren und die zunächst ebenfalls gegenüber dem Kläger festgesetzten Rücklastschriftkosten i.H.v. 3,90 EUR im erstinstanzlichen Verfahren aufgehoben hat.
II.
20 
Die mit diesem Streitgegenstand erhobene Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend -vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
21 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 107,88 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
23 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnungen der Klägers ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57).
24 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehle. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden. Da die Beteiligten diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht problematisiert haben, kann zur weiteren Begründung auf das Urteil des Senats vom 04.11.2016 (- 2 S 548/16 -, juris Rdnr. 23ff) verwiesen werden.
25 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
26 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von ausstehenden „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 05.07.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
27 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides vom 05.07.2013 ergeben sich - entgegen dem Vortrag des Klägers - auch nicht in Bezug auf das Tätigwerden des „Beitragsservice ARD ZDF und Deutschlandradio“ im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sowie in Bezug auf die informatorische Mitteilung des auf dem Beitragskonto gebuchten offenen Betrages in dem Bescheid selbst und in dem im Vorfeld der Festsetzung geführten Schriftverkehr. Dies hat das Verwaltungsgericht auf S. 9 und 10 seines Urteils im Einzelnen überzeugend dargelegt. Der Senat nimmt insoweit auf die angefochtene Entscheidung Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO), zumal der Kläger diesen Ausführungen im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist.
28 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Rechtsvoraussetzungen, die der RBStV selbst aufstellt (dazu a)), als auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen (dazu b)) und europarechtlichen (dazu c)) Anforderungen.
29 
a) Die einfachgesetzlichen Erhebungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
30 
Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2013 bis 12.2013 über Räumlichkeiten im „...-...“ und im „...“ verfügte, denen jeweils die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaber und damit Beitragsschuldner der Wohnungen i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihm handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnungen in der Zeit von 01.2013 bis 03.2013 selbst bewohnte.
31 
b) Soweit der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ableitet, ist zu differenzieren:
32 
aa) Soweit der Kläger das vom RBStV ermöglichte Verfahren einer „bescheidlosen Beitragserhebung“ beanstandet und vorträgt, die in diesem Fall fehlende Möglichkeit, Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO zu erhalten, verstoße gegen die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), führt dies jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit und damit zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide (§ 113 Abs. 1 VwGO). Es ist unstreitig und offensichtlich, dass im vorliegenden Fall ein Festsetzungsbescheid ergangen ist und dem Kläger damit eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stand und steht. Darauf, ob im Falle einer „bescheidlosen“ (formlosen) Aufforderung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages - also ohne Erlass eines förmlichen Festsetzungsbescheides, nur unter Hinweis auf die gesetzliche Entstehung der Beitragspflicht (§ 7 Abs. 1-3 RBStV) - vor dem Hintergrund des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG gegeben wäre, käme es im vorliegenden Fall daher an sich nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß vorläge, begründete dieser allenfalls die Verfassungswidrigkeit des Verfahrens einer „bescheidlosen“ Beitragsanforderung, soweit dieses von dem RBStV ermöglicht wird, ließe die Verfassungsmäßigkeit des vorliegend gewählten förmlichen Festsetzungsverfahrens jedoch unberührt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann aus der von ihm genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (- 1 BvR 1232/00 -, BVerfGE 114, 316, juris) nicht abgeleitet werden, dass die - unterstellte - Verfassungswidrigkeit des „bescheidlosen“ Anforderungsverfahrens automatisch die Nichtigkeit des gesamten RBStV nach sich zöge. Das Bundesverfassungsgericht hat a.a.O. (juris Rdnr. 98) lediglich ausgeführt, dass dann, wenn „eine Regelung das Grundgesetz verletzt“, „sie“ - also die Regelung - „für nichtig zu erklären ist“. Aus dem zum Beleg hierfür vom Bundesverfassungsgericht selbst in Bezug genommenen Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - ergibt sich aber, dass die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes grundsätzlich gerade nicht die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes bewirkt. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, ob den übrigen, unbeanstandet gebliebenen Gesetzesbestimmungen ein selbständiger und sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, wenn - wie in dem vom BVerfG konkret entschiedenen Verfahren - eine zentrale Bestimmung zum Kreis der Steuerpflichtigen bei der Zweitwohnungssteuer verfassungswidrig ist und deshalb die übrigen, an diesen zentralen Bestandteil anknüpfenden Satzungsbestimmungen nicht mehr vollziehbar sind. Beim RBStV verlören aber weder die materiellen Regelungen zum Rundfunkbeitrag (§§ 1-8 RBStV) noch die verfahrensrechtlichen Regelungen zum förmlichen Festsetzungsverfahren (§ 10 RBStV) ihren Sinn und ihre Rechtfertigung, wenn man das „bescheidlose“ Anforderungsverfahren für verfassungsrechtlich bedenklich hielte.
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Unabhängig davon teilt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das „bescheidlose“ Anforderungsverfahren aber nicht:
34 
Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 GG enthält damit eine spezielle Konkretisierung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), welches ebenfalls eine Sicherung von Rechtsbindung und Gewaltenteilung durch Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90 -, juris Rdnr. 14). Der Bürger hat daher einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rdnr. 68ff; BVerfGE 129, 1 <20>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris). Art. 19 Abs. 4 GG kommt aber auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen. Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffektes. Ohne die aufschiebende Wirkung würde der Verwaltungsrechtsschutz im Hinblick auf die notwendige Verfahrensdauer häufig hinfällig. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet allerdings nicht die aufschiebende Wirkung schlechthin, weil überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen können, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbaren Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 a.a.O.).
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Bei Anwendung dieser Maßstäbe vermag der Senat nicht zu erkennen, dass und inwiefern das vom RBStV ermöglichte „bescheidlose“ Anforderungsverfahren dem einzelnen Beitragsschuldner den Zugang zu den Gerichten und die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes verwehren sollte. Der Kläger weist in seinem Berufungsvortrag selbst darauf hin, dass der Rundfunkbeitragsschuldner, der vom Beklagten auf seine aus § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV folgende gesetzliche Rundfunkbeitragszahlungspflicht hingewiesen und zur Zahlung aufgefordert wird, durch diese Verfahrensweise noch keine Rechtsnachteile erleidet, weil der Beklagte erst bei einer förmlichen Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Leistungsbescheid erhält, den er dann im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV) vollstrecken kann, gegen den aber auch vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden kann. Erlässt die Landesrundfunkanstalt keinen Festsetzungsbescheid i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, so steht ihr auch keine Vollstreckungsmöglichkeit zur Verfügung. Der Kläger weist auch in Bezug auf diese Fallkonstellation richtig darauf hin, dass dem Beitragsschuldner „notfalls effektiver einstweiliger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung“ zur Verfügung steht. Denn der Rundfunkbeitragsschuldner, welcher aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 und 3 RBStV den Rundfunkbeitrag entrichtet, aber zugleich meint, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist, könnte von der Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Lehnt die Rundfunkanstalt die Erstattung in Form eines Verwaltungsaktes ab, so kann Hauptsacherechtsschutz in Form der Verpflichtungsklage und vorläufiger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden. Lehnt die Landesrundfunkanstalt eine Erstattung hingegen unförmlich - etwa mittels eines einfachen, nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes aufweisenden Schreibens - ab, so ist Hauptsacherechtsschutz jedenfalls in Form der allgemeinen Leistungsklage und vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO möglich (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rdnr. 52). Der Umstand, dass gegenüber Leistungsbescheiden spezifischer vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist, bei Fehlen eines solchen Bescheides hingegen das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Anwendung kommt, ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unerheblich. Auch wenn beide Rechtsschutzverfahren gewisse strukturelle Unterschiede - vor allem hinsichtlich der Darlegungslast und der Glaubhaftmachung - aufweisen, so sind sie gemessen am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG doch gleichwertig (BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, juris Rdnr. 55ff, BVerfGE 51, 268 (285f)).
36 
Auch der Rundfunkbeitragsschuldner, der meint, dass von ihm kein Rundfunkbeitrag verlangt werden kann und der deshalb der gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 und 3 RBStV nicht nachkommt, bleibt nicht rechtsschutzlos. Ihm ist es zuzumuten, zunächst die Reaktion der Landesrundfunkanstalt abzuwarten. Diese wird im Regelfall den in § 10 Abs. 5 RBStV vorgezeichneten Weg gehen und die rückständigen Rundfunkbeiträge förmlich gegen ihn festsetzen. In diesem Fall hat der Beitragsschuldner die aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO. Sollte der Rundfunkbeitragsschuldner dadurch, dass er den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet, zusätzlich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV verwirklichen, so kommt es damit noch nicht automatisch zu einem Bußgeldverfahren. Denn zunächst wäre es an der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu entscheiden, ob die Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgt werden soll. Dies setzt nach § 12 Abs. 3 RBStV zwingend voraus, dass die Landesrundfunkanstalt bei der zuständigen Bußgeldbehörde einen dementsprechenden Antrag stellt. Das Fehlen eines solchen Antrages stellt ein Verfahrenshindernis dar. Der Landesrundfunkanstalt ist dadurch ein Entscheidungsspielraum darüber eröffnet, unter welchen Voraussetzungen - z.B. hinsichtlich der Höhe der Beitragsrückstände, des Vorliegens eines Wiederholungsfalles etc. - ein Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt durchgeführt werden soll. Selbst wenn der Antrag aber gestellt wird und es zum Erlass eines Bußgeldbescheides kommt (§ 12 Abs. 2 RBStV, § 65 OWiG), kann der Betroffene hiergegen gem. § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch einlegen mit der Konsequenz, dass der Bußgeldbescheid die Bedeutung einer (vorläufigen) Verwaltungsentscheidung verliert und nur noch den Charakter einer tatsächlich oder rechtlich näher bezeichneten Beschuldigung behält (Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., Vor § 67 Rdnr. 2), welche vom zuständigen Gericht geprüft wird. Das Einspruchsverfahren gewährleistet den Zugang zum Gericht (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 06.05.1998 - 37/96 -, juris). Da der Einspruch Suspensiveffekt hat, wird durch ihn auch die Vollstreckung des Bußgeldbescheides gehindert (Bohnert in: Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, § 67 Rdnr. 2). Im Rahmen des sich an den Einspruch anschließenden gerichtlichen Verfahrens kann der Rundfunkbeitragsschuldner - ebenso wie vor den Verwaltungsgerichten - rügen, er schulde überhaupt keinen Rundfunkbeitrag und sich hierbei auch auf die - aus seiner Sicht der Begründung der Rundfunkbeitragsschuld entgegenstehende -verfassungsrechtliche Problematik berufen. Entgegen seiner Rechtsauffassung ist es dem Bürger - und damit dem Kläger - auch nicht unzumutbar, erstmals im Bußgeldverfahren verfassungsrechtliche Zweifel geltend zu machen. Soweit sich der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.06.2015 (- 1 BvR 555/15 -, juris) beruft, verkennt er, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts („Es ist jedoch unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können“) sich ausschließlich auf die verfassungsprozessuale Frage beziehen, ob und unter welchen Voraussetzungen vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht. Für das hier streitgegenständliche Problem der Verletzung des Gebots effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nichts zu gewinnen.
37 
bb) Auch im Übrigen - d.h. soweit es nicht um das vom Kläger aufgeworfene und unter aa) dargestellte Problem eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG geht, ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden.
38 
(a) In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, juris) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
39 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
40 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
41 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
42 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
43 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
44 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
45 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
46 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
47 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
48 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.“
49 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.
50 
(b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
51 
„Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
52 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
53 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).“.
54 
An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen des Klägers gegen die Rundfunkbeitragspflicht von Zweitwohnungen (Ferienwohnungen) fest. Es mag sein, dass das Gutachten von Prof. Dr. ... vom April 2010 auf S. 65 davon ausgeht, für die Zweitwohnung sei kein eigenständiger Rundfunkbeitrag zu erheben. Denn der Gesetzgeber ist dem Gutachten an diesem Punkt mit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Gründen nicht gefolgt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers knüpft der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Leistung eines Rundfunkbeitrages pro innegehabter Wohnung nicht an die (vermutete) höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Inhabern einer Zweitwohnung an, sondern - system- und vorteilsgerecht sowie in den Grenzen einer aus Gründen des Privatsphärenschutzes und der Verwaltungspraktikabilität zulässigen Typisierung - an die auch in diesen Wohnungen gegebene Möglichkeit der Rundfunknutzung. Auch der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1ff., juris Rdnr. 54) führt hier nicht weiter. Die genannte Entscheidung ist ergangen zum Straßenausbaubeitrag nach § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes und stellt zunächst fest, dass dieser Beitrag keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe sei, weil er nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenausbaus erhoben werde, dem ein Sondervorteil des Herangezogenen gegenüber stehe (Rdnr. 44 und 52f). Aus Gründen der Belastungsgleichheit dürfe sich der Sondervorteil aber nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen könnten als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (Rdnr. 54). Hierbei handelt es sich aber um eine spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Erwägung, welche auf den vorliegenden Fall des Rundfunkbeitragsrechts nicht übertragen werden kann. Denn nach dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden rheinland-pfälzischen Straßenausbaubeitragsrecht konnten Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet aufgrund des bei ihnen entstehenden Sondervorteils zu Beiträgen für solche Straßen herangezogen werden, die auch von der (nicht beitragspflichtigen) Allgemeinheit benutzt werden können. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rdnr. 54) verlangt, dass sich der den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern zukommende Sondervorteil nicht in der Weise auflösen darf, dass den Beitragspflichtigen kein größerer Sondervorteil verbleibt als der nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit. Eine vergleichbare Situation besteht im Rundfunkbeitragsrecht nicht. Hier gibt es keine signifikante „nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit“, die von dem Sondervorteil, der dem einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen zukommt, gleichsam als „Trittbrettfahrer“ profitiert.
55 
c) Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag ist mit europarechtlichen Anforderungen vereinbar.
56 
aa) Der RBStV widerspricht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 -zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
57 
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf den ihm gegenüber festgesetzten Rundfunkbeitrag nicht gegen europarechtliche Vorgaben zur Umsatzsteuerpflicht gewerblicher Tätigkeiten.
58 
(a) Das Verwaltungsgericht ist zunächst in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Bereitstellung des öffentlichen Rundfunkprogramms als Betrieb, der überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (sog. Hoheitsbetrieb), nach dem auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung i.V.m. § 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftssteuergesetz aus dem Bereich der umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeit“ herausgenommen ist und damit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, BVerfGE, 31, 213, juris Rdnr. 33ff) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447, juris Rdnr. 19), wonach der Beklagte bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, mithin öffentliche Gewalt ausübt und demgemäß hoheitlich tätig wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rdnr. 27).
59 
(b) Die Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur (nichtumsatzsteuerpflichtigen) Ausübung öffentlicher Gewalt ist mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Einschlägig sind zunächst die Richtlinie 2006/12/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118) - mit welcher die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.06.1977, S. 1-40) neu gefasst wurde - sowie die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/12/EG erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 (ABl. L 77 vom 23.03.2011, S. 1-22).
60 
Die Richtlinie 2006/112/EG legt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fest (Art. 1 Abs. 1) und bestimmt in Art. 2 Abs. 1 lit. c), dass der Mehrwertsteuer u.a. die Umsätze aus Dienstleistungen unterliegen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaates gegen Entgelt erbringt. Als „Steuerpflichtiger“ gilt nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt, wobei als „wirtschaftliche Tätigkeit“ alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden (…) gelten. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
61 
(1) Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG liegen hier vor. Die Frage, ob eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird und demgemäß als Nichtsteuerpflichtige i.S. der Richtlinie anzusehen ist, beantwortet sich nach den rechtlichen Regelungen des nationalen Rechts (so schon EuGH, Urteil vom 17.10.1989 - 231/87 und 129/88 -, Slg 1989, 3233-3281, juris Rdnr. 16 zu dem mit Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 identischen Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG; EuGH, Urteil vom 14.12.2000 - C-446/98 -(Fazenda Publica), DVBl. 2001, 445, juris Rdnr. 21 zu Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1). Demgemäß handelt es sich bei dem Beklagten, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk, GBl. 2013, 314), ohne weiteres um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Diese übt mit der Bereitstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auch eine Tätigkeit aus, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt. Denn für die Erfüllung dieses Kriteriums ist maßgebend, dass die öffentliche Einrichtung „im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung“ im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird und damit nicht unter den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen handelt wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer (EuGH, Urteil vom 17.10.1989 a.a.O. juris Rdnr. 15/16; EuGH, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O. juris Rdnr. 17 und 22). Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil der Beklagte sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe gerade ihn ermächtigender, spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen (§§ 11ff RStV und §§ 3 ff des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk) zur Verfügung stellt. Vor allem aber hat das Bundesverfassungsgericht im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk daher nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist deshalb den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - welcher der Senat folgt - ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat (im engeren Sinne) selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Bei dieser Sachlage fallen auch die „Umsätze“, welcher der Beklagte für die Bereitstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Form von Rundfunkbeiträgen erzielt, unter die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1.
62 
(2) Liegen damit auf einer ersten Prüfungsebene die Voraussetzungen vor, unter denen Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 - und damit die Richtlinie selbst, ohne dass es einer Befreiungsentscheidung des Mitgliedstaats bedürfte - den Beklagten nicht als Steuerpflichtigen ansieht, so ist Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 in den Blick zu nehmen. Diese Vorschrift sieht eine Einschränkung der in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 aufgestellten Regel vor, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf Tätigkeiten oder Umsätze, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt unterliegen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden. Dann, wenn eine Behandlung als nichtsteuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, soll die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Grundregel wieder aufleben, wonach jede wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 -, juris Rdnr. 36). Obgleich die Einschränkung des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 ihrerseits nicht eng ausgelegt werden darf, kann dies nicht bedeuten, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie zugunsten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorgesehene Ausnahme von der Behandlung als Mehrwertsteuerpflichtige keine praktische Wirksamkeit mehr erlangt (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 -, juris Rdnrn. 36 und 37). Daher ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen des Unterabsatzes 2 ihrerseits nur den Fall betreffen, in dem Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelungen gerade solche Tätigkeiten ausüben, die auch von Privaten nach einer privatrechtlichen Regelung oder aufgrund verwaltungsrechtlicher Genehmigungen ausgeübt werden könnten. Mit anderen Worten muss die reale und nicht nur rein theoretische Möglichkeit bestehen, dass eine Wettbewerbssituation zu einem privaten Wirtschaftsteilnehmer - mit der möglichen Konsequenz größerer Wettbewerbsverzerrungen - überhaupt eintritt. Denn nur in diesem Fall tätigen die öffentliche Einrichtung einerseits und der private Wirtschaftsunternehmer andererseits „gleichartige Umsätze“, deren mehrwertsteuerrechtliche Gleichbehandlung schon aus Gründen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.10.1989 a.a.O. Rdnr. 22 und Urteil vom 19.01.2017, a.a.O. Rdnrn. 39 und 41; EuGH, Urteil vom 16.09.2008 - C-288/07 - (Isle of Wight Council u.a.), Slg. 2008, I-7203-7244, juris Rdnrn. 38-42 und 64).
63 
Hier wird der Beklagte bei der Wahrnehmung des ihm zugewiesenen gesetzlichen Auftrages nicht in einer Weise tätig, die aufgrund einer „privatrechtlichen Regelung“ oder einer „verwaltungsrechtlichen Genehmigung“ ohne weiteres auch von einem privaten Wettbewerber ausgeübt werden könnte. Dies ergibt sich klar aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seiner Entscheidung vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 -, BVerfGE 136,9ff, juris Rdnr. 35ff) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es gerade Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folge und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffne. Er habe so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden könne. Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei es daher, die spezifische Eigenrationalität des privatrechtlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche. Entsprechend dieser Bedeutung beschränke sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt würden, sondern erfasse die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasse.
64 
Vor dem Hintergrund der praktischen Wirksamkeit der hier einschlägigen Regelung zu Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt die Behandlung des Beklagten als Nichtsteuerpflichtiger bei der Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogramms - sowie der damit verbundenen Erzielung von Rundfunkbeiträgen - nicht gegen die einschränkende Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie.
65 
(3) Auch aus Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG folgt kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Anhang I benennt unter Nr. 13 die „Tätigkeit der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe q steuerbefreit sind“. Art. 132 Abs. 1 lit. q erlaubt die Steuerbefreiung von „Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- uns Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter“. Auch diese Vorschrift ist aber nicht isoliert, sondern in engem Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EWG zu betrachten. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 (- C-288/08 -, juris Rdnr. 38-40) zu den wortgleichen Vorgängervorschriften des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG hervorgehoben, dass die Art. 4 Abs. 5 Unterabsätze 2 und 3 (entsprechen Art. 13 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3) derselben Logik folgen, mit der der Gemeinschaftsgesetzgeber den Anwendungsbereich der Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige begrenzen wollte, damit die in dieser Richtlinie aufgestellte Grundregel eingehalten wird, dass jede wirtschaftliche Maßnahme grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt. Unterabsätze 2 und 3 seien daher in einer Gesamtschau auszulegen, woraus folge, dass sich „die Mehrwertsteuerpflicht von Einrichtungen des öffentlichen Rechts aus der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit als solcher ergebe (…) unabhängig davon, ob die betreffende Einrichtung auf der Ebene des lokalen Marktes, auf dem sie diese Tätigkeit ausüben, Wettbewerb ausgesetzt seien oder nicht“ (a.a.O. Rdnr. 40). Die Gründe, welche im vorliegenden Fall eine Nichtanwendung des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG tragen (s.o. (2)), gelten daher in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie entsprechend.
66 
(4) Ob die Tätigkeit des Beklagten bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots zudem auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, ist nicht mehr entscheidungserheblich und muss nicht entschieden werden. Dagegen spricht, dass der EuGH zu der sachlich gleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG entschieden hat, dass es hierfür einer ausdrücklichen nationalrechtlichen Regelung bedürfe (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-102/08 - (Salix Grundstücksvermietungsgesellschaft), Slg. 2009 I-4629-4656, juris Rdnr. 58) und eine solche wohl fehlt.
67 
(5) Aus der zur Richtlinie 2006/112/EG erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/21011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften ergeben sich in Bezug auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt keine weitergehenden Anforderungen.
68 
d) Der Senat sieht keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV durchzuführen. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (Buchstabe a) und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Buchstabe b). Dabei kann ein Gericht des Mitgliedstaates, dem eine derartige Frage gestellt wird, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber für erforderlich hält. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht nur bei einem einzelstaatlichen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können. Die vom Kläger hier für klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen lassen sich, wie unter c) bb), aufgezeigt entweder unter Heranziehung vorliegender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantworten - so die Frage der Ausstrahlung von Rundfunksendungen als Tätigkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt und die Frage des Auftretens von Wettbewerbsverzerrungen im Falle der Nichtbehandlung als Steuerpflichtiger - oder sind - wie im Falle der vom Kläger angesprochenen Frage der Notifizierung als Neubeihilfe - offenkundig und zweifelsfrei zu beantworten.
69 
Da der Senat die von dem Beklagten erhobenen Rundfunkbeiträge für nicht umsatzsteuerpflichtig hält, stellt sich auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der Unvereinbarkeit der landesrechtlichen Festsetzung des Rundfunkbeitrages mit den europarechtlich zu interpretierenden bundesrechtlichen Vorschriften des UStG nicht. Daher ist kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG).
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 13.02.2017
73 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 323,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten - der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.11.2016, der Kläger mit Schriftsatz vom 25.11.2016 - ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).
I.
19 
Streitgegenstand der vom Kläger eingelegten Berufung sind nur noch die für den Zeitraum 01.2013 bis 12.2013 festgesetzten rückständigen Rundfunkbeiträge i.H.v. 107,88 EUR, nachdem der Beklagte den ursprünglich festgesetzten Säumniszuschlag (8,00 EUR) bereits im Widerspruchsverfahren und die zunächst ebenfalls gegenüber dem Kläger festgesetzten Rücklastschriftkosten i.H.v. 3,90 EUR im erstinstanzlichen Verfahren aufgehoben hat.
II.
20 
Die mit diesem Streitgegenstand erhobene Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend -vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
21 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 107,88 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
23 
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnungen der Klägers ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57).
24 
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehle. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden. Da die Beteiligten diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht problematisiert haben, kann zur weiteren Begründung auf das Urteil des Senats vom 04.11.2016 (- 2 S 548/16 -, juris Rdnr. 23ff) verwiesen werden.
25 
c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.
26 
Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von ausstehenden „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 05.07.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.
27 
Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides vom 05.07.2013 ergeben sich - entgegen dem Vortrag des Klägers - auch nicht in Bezug auf das Tätigwerden des „Beitragsservice ARD ZDF und Deutschlandradio“ im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sowie in Bezug auf die informatorische Mitteilung des auf dem Beitragskonto gebuchten offenen Betrages in dem Bescheid selbst und in dem im Vorfeld der Festsetzung geführten Schriftverkehr. Dies hat das Verwaltungsgericht auf S. 9 und 10 seines Urteils im Einzelnen überzeugend dargelegt. Der Senat nimmt insoweit auf die angefochtene Entscheidung Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO), zumal der Kläger diesen Ausführungen im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist.
28 
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Rechtsvoraussetzungen, die der RBStV selbst aufstellt (dazu a)), als auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen (dazu b)) und europarechtlichen (dazu c)) Anforderungen.
29 
a) Die einfachgesetzlichen Erhebungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
30 
Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2013 bis 12.2013 über Räumlichkeiten im „...-...“ und im „...“ verfügte, denen jeweils die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaber und damit Beitragsschuldner der Wohnungen i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihm handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnungen in der Zeit von 01.2013 bis 03.2013 selbst bewohnte.
31 
b) Soweit der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ableitet, ist zu differenzieren:
32 
aa) Soweit der Kläger das vom RBStV ermöglichte Verfahren einer „bescheidlosen Beitragserhebung“ beanstandet und vorträgt, die in diesem Fall fehlende Möglichkeit, Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO zu erhalten, verstoße gegen die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), führt dies jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit und damit zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide (§ 113 Abs. 1 VwGO). Es ist unstreitig und offensichtlich, dass im vorliegenden Fall ein Festsetzungsbescheid ergangen ist und dem Kläger damit eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stand und steht. Darauf, ob im Falle einer „bescheidlosen“ (formlosen) Aufforderung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages - also ohne Erlass eines förmlichen Festsetzungsbescheides, nur unter Hinweis auf die gesetzliche Entstehung der Beitragspflicht (§ 7 Abs. 1-3 RBStV) - vor dem Hintergrund des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG gegeben wäre, käme es im vorliegenden Fall daher an sich nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß vorläge, begründete dieser allenfalls die Verfassungswidrigkeit des Verfahrens einer „bescheidlosen“ Beitragsanforderung, soweit dieses von dem RBStV ermöglicht wird, ließe die Verfassungsmäßigkeit des vorliegend gewählten förmlichen Festsetzungsverfahrens jedoch unberührt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann aus der von ihm genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (- 1 BvR 1232/00 -, BVerfGE 114, 316, juris) nicht abgeleitet werden, dass die - unterstellte - Verfassungswidrigkeit des „bescheidlosen“ Anforderungsverfahrens automatisch die Nichtigkeit des gesamten RBStV nach sich zöge. Das Bundesverfassungsgericht hat a.a.O. (juris Rdnr. 98) lediglich ausgeführt, dass dann, wenn „eine Regelung das Grundgesetz verletzt“, „sie“ - also die Regelung - „für nichtig zu erklären ist“. Aus dem zum Beleg hierfür vom Bundesverfassungsgericht selbst in Bezug genommenen Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - ergibt sich aber, dass die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes grundsätzlich gerade nicht die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes bewirkt. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, ob den übrigen, unbeanstandet gebliebenen Gesetzesbestimmungen ein selbständiger und sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, wenn - wie in dem vom BVerfG konkret entschiedenen Verfahren - eine zentrale Bestimmung zum Kreis der Steuerpflichtigen bei der Zweitwohnungssteuer verfassungswidrig ist und deshalb die übrigen, an diesen zentralen Bestandteil anknüpfenden Satzungsbestimmungen nicht mehr vollziehbar sind. Beim RBStV verlören aber weder die materiellen Regelungen zum Rundfunkbeitrag (§§ 1-8 RBStV) noch die verfahrensrechtlichen Regelungen zum förmlichen Festsetzungsverfahren (§ 10 RBStV) ihren Sinn und ihre Rechtfertigung, wenn man das „bescheidlose“ Anforderungsverfahren für verfassungsrechtlich bedenklich hielte.
33 
Unabhängig davon teilt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das „bescheidlose“ Anforderungsverfahren aber nicht:
34 
Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 GG enthält damit eine spezielle Konkretisierung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), welches ebenfalls eine Sicherung von Rechtsbindung und Gewaltenteilung durch Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90 -, juris Rdnr. 14). Der Bürger hat daher einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rdnr. 68ff; BVerfGE 129, 1 <20>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris). Art. 19 Abs. 4 GG kommt aber auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen. Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffektes. Ohne die aufschiebende Wirkung würde der Verwaltungsrechtsschutz im Hinblick auf die notwendige Verfahrensdauer häufig hinfällig. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet allerdings nicht die aufschiebende Wirkung schlechthin, weil überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen können, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbaren Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 a.a.O.).
35 
Bei Anwendung dieser Maßstäbe vermag der Senat nicht zu erkennen, dass und inwiefern das vom RBStV ermöglichte „bescheidlose“ Anforderungsverfahren dem einzelnen Beitragsschuldner den Zugang zu den Gerichten und die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes verwehren sollte. Der Kläger weist in seinem Berufungsvortrag selbst darauf hin, dass der Rundfunkbeitragsschuldner, der vom Beklagten auf seine aus § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV folgende gesetzliche Rundfunkbeitragszahlungspflicht hingewiesen und zur Zahlung aufgefordert wird, durch diese Verfahrensweise noch keine Rechtsnachteile erleidet, weil der Beklagte erst bei einer förmlichen Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Leistungsbescheid erhält, den er dann im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV) vollstrecken kann, gegen den aber auch vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden kann. Erlässt die Landesrundfunkanstalt keinen Festsetzungsbescheid i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, so steht ihr auch keine Vollstreckungsmöglichkeit zur Verfügung. Der Kläger weist auch in Bezug auf diese Fallkonstellation richtig darauf hin, dass dem Beitragsschuldner „notfalls effektiver einstweiliger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung“ zur Verfügung steht. Denn der Rundfunkbeitragsschuldner, welcher aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 und 3 RBStV den Rundfunkbeitrag entrichtet, aber zugleich meint, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist, könnte von der Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Lehnt die Rundfunkanstalt die Erstattung in Form eines Verwaltungsaktes ab, so kann Hauptsacherechtsschutz in Form der Verpflichtungsklage und vorläufiger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden. Lehnt die Landesrundfunkanstalt eine Erstattung hingegen unförmlich - etwa mittels eines einfachen, nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes aufweisenden Schreibens - ab, so ist Hauptsacherechtsschutz jedenfalls in Form der allgemeinen Leistungsklage und vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO möglich (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rdnr. 52). Der Umstand, dass gegenüber Leistungsbescheiden spezifischer vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist, bei Fehlen eines solchen Bescheides hingegen das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Anwendung kommt, ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unerheblich. Auch wenn beide Rechtsschutzverfahren gewisse strukturelle Unterschiede - vor allem hinsichtlich der Darlegungslast und der Glaubhaftmachung - aufweisen, so sind sie gemessen am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG doch gleichwertig (BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, juris Rdnr. 55ff, BVerfGE 51, 268 (285f)).
36 
Auch der Rundfunkbeitragsschuldner, der meint, dass von ihm kein Rundfunkbeitrag verlangt werden kann und der deshalb der gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 und 3 RBStV nicht nachkommt, bleibt nicht rechtsschutzlos. Ihm ist es zuzumuten, zunächst die Reaktion der Landesrundfunkanstalt abzuwarten. Diese wird im Regelfall den in § 10 Abs. 5 RBStV vorgezeichneten Weg gehen und die rückständigen Rundfunkbeiträge förmlich gegen ihn festsetzen. In diesem Fall hat der Beitragsschuldner die aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO. Sollte der Rundfunkbeitragsschuldner dadurch, dass er den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet, zusätzlich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV verwirklichen, so kommt es damit noch nicht automatisch zu einem Bußgeldverfahren. Denn zunächst wäre es an der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu entscheiden, ob die Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgt werden soll. Dies setzt nach § 12 Abs. 3 RBStV zwingend voraus, dass die Landesrundfunkanstalt bei der zuständigen Bußgeldbehörde einen dementsprechenden Antrag stellt. Das Fehlen eines solchen Antrages stellt ein Verfahrenshindernis dar. Der Landesrundfunkanstalt ist dadurch ein Entscheidungsspielraum darüber eröffnet, unter welchen Voraussetzungen - z.B. hinsichtlich der Höhe der Beitragsrückstände, des Vorliegens eines Wiederholungsfalles etc. - ein Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt durchgeführt werden soll. Selbst wenn der Antrag aber gestellt wird und es zum Erlass eines Bußgeldbescheides kommt (§ 12 Abs. 2 RBStV, § 65 OWiG), kann der Betroffene hiergegen gem. § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch einlegen mit der Konsequenz, dass der Bußgeldbescheid die Bedeutung einer (vorläufigen) Verwaltungsentscheidung verliert und nur noch den Charakter einer tatsächlich oder rechtlich näher bezeichneten Beschuldigung behält (Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., Vor § 67 Rdnr. 2), welche vom zuständigen Gericht geprüft wird. Das Einspruchsverfahren gewährleistet den Zugang zum Gericht (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 06.05.1998 - 37/96 -, juris). Da der Einspruch Suspensiveffekt hat, wird durch ihn auch die Vollstreckung des Bußgeldbescheides gehindert (Bohnert in: Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, § 67 Rdnr. 2). Im Rahmen des sich an den Einspruch anschließenden gerichtlichen Verfahrens kann der Rundfunkbeitragsschuldner - ebenso wie vor den Verwaltungsgerichten - rügen, er schulde überhaupt keinen Rundfunkbeitrag und sich hierbei auch auf die - aus seiner Sicht der Begründung der Rundfunkbeitragsschuld entgegenstehende -verfassungsrechtliche Problematik berufen. Entgegen seiner Rechtsauffassung ist es dem Bürger - und damit dem Kläger - auch nicht unzumutbar, erstmals im Bußgeldverfahren verfassungsrechtliche Zweifel geltend zu machen. Soweit sich der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.06.2015 (- 1 BvR 555/15 -, juris) beruft, verkennt er, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts („Es ist jedoch unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können“) sich ausschließlich auf die verfassungsprozessuale Frage beziehen, ob und unter welchen Voraussetzungen vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht. Für das hier streitgegenständliche Problem der Verletzung des Gebots effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nichts zu gewinnen.
37 
bb) Auch im Übrigen - d.h. soweit es nicht um das vom Kläger aufgeworfene und unter aa) dargestellte Problem eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG geht, ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden.
38 
(a) In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, juris) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
39 
„Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
40 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
41 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
42 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
43 
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
44 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
45 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
46 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
47 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
48 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.“
49 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.
50 
(b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:
51 
„Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
52 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
53 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).“.
54 
An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen des Klägers gegen die Rundfunkbeitragspflicht von Zweitwohnungen (Ferienwohnungen) fest. Es mag sein, dass das Gutachten von Prof. Dr. ... vom April 2010 auf S. 65 davon ausgeht, für die Zweitwohnung sei kein eigenständiger Rundfunkbeitrag zu erheben. Denn der Gesetzgeber ist dem Gutachten an diesem Punkt mit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Gründen nicht gefolgt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers knüpft der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Leistung eines Rundfunkbeitrages pro innegehabter Wohnung nicht an die (vermutete) höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Inhabern einer Zweitwohnung an, sondern - system- und vorteilsgerecht sowie in den Grenzen einer aus Gründen des Privatsphärenschutzes und der Verwaltungspraktikabilität zulässigen Typisierung - an die auch in diesen Wohnungen gegebene Möglichkeit der Rundfunknutzung. Auch der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1ff., juris Rdnr. 54) führt hier nicht weiter. Die genannte Entscheidung ist ergangen zum Straßenausbaubeitrag nach § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes und stellt zunächst fest, dass dieser Beitrag keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe sei, weil er nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenausbaus erhoben werde, dem ein Sondervorteil des Herangezogenen gegenüber stehe (Rdnr. 44 und 52f). Aus Gründen der Belastungsgleichheit dürfe sich der Sondervorteil aber nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen könnten als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (Rdnr. 54). Hierbei handelt es sich aber um eine spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Erwägung, welche auf den vorliegenden Fall des Rundfunkbeitragsrechts nicht übertragen werden kann. Denn nach dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden rheinland-pfälzischen Straßenausbaubeitragsrecht konnten Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet aufgrund des bei ihnen entstehenden Sondervorteils zu Beiträgen für solche Straßen herangezogen werden, die auch von der (nicht beitragspflichtigen) Allgemeinheit benutzt werden können. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rdnr. 54) verlangt, dass sich der den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern zukommende Sondervorteil nicht in der Weise auflösen darf, dass den Beitragspflichtigen kein größerer Sondervorteil verbleibt als der nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit. Eine vergleichbare Situation besteht im Rundfunkbeitragsrecht nicht. Hier gibt es keine signifikante „nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit“, die von dem Sondervorteil, der dem einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen zukommt, gleichsam als „Trittbrettfahrer“ profitiert.
55 
c) Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag ist mit europarechtlichen Anforderungen vereinbar.
56 
aa) Der RBStV widerspricht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 -zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
57 
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf den ihm gegenüber festgesetzten Rundfunkbeitrag nicht gegen europarechtliche Vorgaben zur Umsatzsteuerpflicht gewerblicher Tätigkeiten.
58 
(a) Das Verwaltungsgericht ist zunächst in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Bereitstellung des öffentlichen Rundfunkprogramms als Betrieb, der überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (sog. Hoheitsbetrieb), nach dem auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung i.V.m. § 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftssteuergesetz aus dem Bereich der umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeit“ herausgenommen ist und damit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, BVerfGE, 31, 213, juris Rdnr. 33ff) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447, juris Rdnr. 19), wonach der Beklagte bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, mithin öffentliche Gewalt ausübt und demgemäß hoheitlich tätig wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rdnr. 27).
59 
(b) Die Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur (nichtumsatzsteuerpflichtigen) Ausübung öffentlicher Gewalt ist mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Einschlägig sind zunächst die Richtlinie 2006/12/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118) - mit welcher die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.06.1977, S. 1-40) neu gefasst wurde - sowie die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/12/EG erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 (ABl. L 77 vom 23.03.2011, S. 1-22).
60 
Die Richtlinie 2006/112/EG legt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fest (Art. 1 Abs. 1) und bestimmt in Art. 2 Abs. 1 lit. c), dass der Mehrwertsteuer u.a. die Umsätze aus Dienstleistungen unterliegen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaates gegen Entgelt erbringt. Als „Steuerpflichtiger“ gilt nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt, wobei als „wirtschaftliche Tätigkeit“ alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden (…) gelten. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
61 
(1) Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG liegen hier vor. Die Frage, ob eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird und demgemäß als Nichtsteuerpflichtige i.S. der Richtlinie anzusehen ist, beantwortet sich nach den rechtlichen Regelungen des nationalen Rechts (so schon EuGH, Urteil vom 17.10.1989 - 231/87 und 129/88 -, Slg 1989, 3233-3281, juris Rdnr. 16 zu dem mit Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 identischen Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG; EuGH, Urteil vom 14.12.2000 - C-446/98 -(Fazenda Publica), DVBl. 2001, 445, juris Rdnr. 21 zu Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1). Demgemäß handelt es sich bei dem Beklagten, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk, GBl. 2013, 314), ohne weiteres um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Diese übt mit der Bereitstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auch eine Tätigkeit aus, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt. Denn für die Erfüllung dieses Kriteriums ist maßgebend, dass die öffentliche Einrichtung „im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung“ im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird und damit nicht unter den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen handelt wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer (EuGH, Urteil vom 17.10.1989 a.a.O. juris Rdnr. 15/16; EuGH, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O. juris Rdnr. 17 und 22). Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil der Beklagte sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe gerade ihn ermächtigender, spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen (§§ 11ff RStV und §§ 3 ff des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk) zur Verfügung stellt. Vor allem aber hat das Bundesverfassungsgericht im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk daher nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist deshalb den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - welcher der Senat folgt - ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat (im engeren Sinne) selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Bei dieser Sachlage fallen auch die „Umsätze“, welcher der Beklagte für die Bereitstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Form von Rundfunkbeiträgen erzielt, unter die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1.
62 
(2) Liegen damit auf einer ersten Prüfungsebene die Voraussetzungen vor, unter denen Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 - und damit die Richtlinie selbst, ohne dass es einer Befreiungsentscheidung des Mitgliedstaats bedürfte - den Beklagten nicht als Steuerpflichtigen ansieht, so ist Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 in den Blick zu nehmen. Diese Vorschrift sieht eine Einschränkung der in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 aufgestellten Regel vor, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf Tätigkeiten oder Umsätze, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt unterliegen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden. Dann, wenn eine Behandlung als nichtsteuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, soll die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Grundregel wieder aufleben, wonach jede wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 -, juris Rdnr. 36). Obgleich die Einschränkung des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 ihrerseits nicht eng ausgelegt werden darf, kann dies nicht bedeuten, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie zugunsten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorgesehene Ausnahme von der Behandlung als Mehrwertsteuerpflichtige keine praktische Wirksamkeit mehr erlangt (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 -, juris Rdnrn. 36 und 37). Daher ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen des Unterabsatzes 2 ihrerseits nur den Fall betreffen, in dem Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelungen gerade solche Tätigkeiten ausüben, die auch von Privaten nach einer privatrechtlichen Regelung oder aufgrund verwaltungsrechtlicher Genehmigungen ausgeübt werden könnten. Mit anderen Worten muss die reale und nicht nur rein theoretische Möglichkeit bestehen, dass eine Wettbewerbssituation zu einem privaten Wirtschaftsteilnehmer - mit der möglichen Konsequenz größerer Wettbewerbsverzerrungen - überhaupt eintritt. Denn nur in diesem Fall tätigen die öffentliche Einrichtung einerseits und der private Wirtschaftsunternehmer andererseits „gleichartige Umsätze“, deren mehrwertsteuerrechtliche Gleichbehandlung schon aus Gründen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.10.1989 a.a.O. Rdnr. 22 und Urteil vom 19.01.2017, a.a.O. Rdnrn. 39 und 41; EuGH, Urteil vom 16.09.2008 - C-288/07 - (Isle of Wight Council u.a.), Slg. 2008, I-7203-7244, juris Rdnrn. 38-42 und 64).
63 
Hier wird der Beklagte bei der Wahrnehmung des ihm zugewiesenen gesetzlichen Auftrages nicht in einer Weise tätig, die aufgrund einer „privatrechtlichen Regelung“ oder einer „verwaltungsrechtlichen Genehmigung“ ohne weiteres auch von einem privaten Wettbewerber ausgeübt werden könnte. Dies ergibt sich klar aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seiner Entscheidung vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 -, BVerfGE 136,9ff, juris Rdnr. 35ff) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es gerade Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folge und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffne. Er habe so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden könne. Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei es daher, die spezifische Eigenrationalität des privatrechtlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche. Entsprechend dieser Bedeutung beschränke sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt würden, sondern erfasse die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasse.
64 
Vor dem Hintergrund der praktischen Wirksamkeit der hier einschlägigen Regelung zu Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt die Behandlung des Beklagten als Nichtsteuerpflichtiger bei der Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogramms - sowie der damit verbundenen Erzielung von Rundfunkbeiträgen - nicht gegen die einschränkende Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie.
65 
(3) Auch aus Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG folgt kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Anhang I benennt unter Nr. 13 die „Tätigkeit der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe q steuerbefreit sind“. Art. 132 Abs. 1 lit. q erlaubt die Steuerbefreiung von „Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- uns Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter“. Auch diese Vorschrift ist aber nicht isoliert, sondern in engem Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EWG zu betrachten. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 (- C-288/08 -, juris Rdnr. 38-40) zu den wortgleichen Vorgängervorschriften des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG hervorgehoben, dass die Art. 4 Abs. 5 Unterabsätze 2 und 3 (entsprechen Art. 13 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3) derselben Logik folgen, mit der der Gemeinschaftsgesetzgeber den Anwendungsbereich der Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige begrenzen wollte, damit die in dieser Richtlinie aufgestellte Grundregel eingehalten wird, dass jede wirtschaftliche Maßnahme grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt. Unterabsätze 2 und 3 seien daher in einer Gesamtschau auszulegen, woraus folge, dass sich „die Mehrwertsteuerpflicht von Einrichtungen des öffentlichen Rechts aus der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit als solcher ergebe (…) unabhängig davon, ob die betreffende Einrichtung auf der Ebene des lokalen Marktes, auf dem sie diese Tätigkeit ausüben, Wettbewerb ausgesetzt seien oder nicht“ (a.a.O. Rdnr. 40). Die Gründe, welche im vorliegenden Fall eine Nichtanwendung des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG tragen (s.o. (2)), gelten daher in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie entsprechend.
66 
(4) Ob die Tätigkeit des Beklagten bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots zudem auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, ist nicht mehr entscheidungserheblich und muss nicht entschieden werden. Dagegen spricht, dass der EuGH zu der sachlich gleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG entschieden hat, dass es hierfür einer ausdrücklichen nationalrechtlichen Regelung bedürfe (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-102/08 - (Salix Grundstücksvermietungsgesellschaft), Slg. 2009 I-4629-4656, juris Rdnr. 58) und eine solche wohl fehlt.
67 
(5) Aus der zur Richtlinie 2006/112/EG erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/21011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften ergeben sich in Bezug auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt keine weitergehenden Anforderungen.
68 
d) Der Senat sieht keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV durchzuführen. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (Buchstabe a) und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Buchstabe b). Dabei kann ein Gericht des Mitgliedstaates, dem eine derartige Frage gestellt wird, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber für erforderlich hält. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht nur bei einem einzelstaatlichen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können. Die vom Kläger hier für klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen lassen sich, wie unter c) bb), aufgezeigt entweder unter Heranziehung vorliegender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantworten - so die Frage der Ausstrahlung von Rundfunksendungen als Tätigkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt und die Frage des Auftretens von Wettbewerbsverzerrungen im Falle der Nichtbehandlung als Steuerpflichtiger - oder sind - wie im Falle der vom Kläger angesprochenen Frage der Notifizierung als Neubeihilfe - offenkundig und zweifelsfrei zu beantworten.
69 
Da der Senat die von dem Beklagten erhobenen Rundfunkbeiträge für nicht umsatzsteuerpflichtig hält, stellt sich auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der Unvereinbarkeit der landesrechtlichen Festsetzung des Rundfunkbeitrages mit den europarechtlich zu interpretierenden bundesrechtlichen Vorschriften des UStG nicht. Daher ist kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG).
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 13.02.2017
73 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 323,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. März 2015 - 3 K 4451/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Die Klägerin ist seit 1997 mit einem Hörfunkgerät gemeldet. Die anfallenden Rundfunkgebühren bezahlte sie bis Ende 2012 regelmäßig. Im Juni 2012 informierte der Beklagte die Klägerin über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Seit dem 01.01.2013 leistete die Klägerin keine Zahlungen mehr.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013 in Höhe von 107,88 EUR zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 115,88 EUR fest. Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags sei verfassungswidrig.
Mit weiterem Bescheid vom 01.02.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 nebst Säumniszuschlag in Höhe von ebenfalls insgesamt 115,88 EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin mit derselben Begründung ebenfalls Widerspruch ein.
Da die Klägerin auch in der Folgezeit keine Zahlungen erbrachte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2014 rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Januar bis März 2014 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest. Schließlich setzte der Beklagte durch Bescheid vom 04.07.2014 rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von April bis Juni 2014 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt ebenfalls 61,94 EUR fest. Auch gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die vorgenannten Rundfunkbeitragsbescheide durch Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 - zur Post gegeben am 08.09.2014 - zurück.
Die Klägerin hat am 10.10.2014 Klage erhoben und zu deren Begründung ausgeführt: Es gebe keine wirksame gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, die rechtlich unzutreffend als „Beitrag“ bezeichnet werde. Ebenso sei das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Schließlich sei sie in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung werde auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2014 und 21.01.2015 sowie 04.03.2015 verwiesen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit des Säumniszuschlags verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2015 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Rundfunkbeiträge der Klägerin für die Monate Januar 2013 bis Juni 2014 seien mit den angefochten Bescheiden vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 sowie vom 04.07.2014 nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Die Rundfunkbeiträge seien in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin sie nicht mit ihrer Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung der Säumniszuschläge auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge jeweils rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihr am 23.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.04.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 26.05.2015, dem Dienstag nach Pfingsten, wie folgt begründet: Die Klägerin sei in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das baden-württembergische Landeszustimmungsgesetz zum RBStV verstoße gegen das Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG). Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Beitrages und sei nicht mehr deutlich von einer Steuer zu unterscheiden. Eine Wohnung gehöre zur existenziellen Grundlage eines jeden Menschen und dürfe finanzverfassungsrechtlich nicht zum Anknüpfungspunkt für eine Abgabe bestimmt werden. Die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe könne auch als „Einwohnerabgabe“ oder „Menschseinsabgabe“ bezeichnet werden. Da alle hier wohnenden Menschen beitragspflichtig seien, gebe es keine Nicht-Beitragspflichtigen mehr. Die Verbeitragung aller aufgrund der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe sei verfassungswidrig, weil nicht alle in einer spezifischen Beziehung zum Rundfunk stünden. Verfassungsrechtliches Erfordernis für einen Beitrag sei der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Ein konkretes Gegenleistungsverhältnis liege nicht vor. Das bloße Wohnen in einer Wohnung und das bloße Innehaben einer Betriebsstätte sei kein konkretes Gegenleistungsverhältnis. Bei einer objektbezogenen Beitragserhebung mit den Objekten der Wohnung und der Betriebsstätte müsse auch der Sondervorteil objektbezogen definiert werden. Der Gebrauchswert einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte werde nicht dadurch gesteigert, dass in ihnen die Rundfunksignale empfangen werden können. Die Zahlungspflicht im privaten Bereich sei auch unverhältnismäßig, weil man die Zahlungspflicht nur durch eine Aufgabe des Wohnens in Deutschland vermeiden könne. Daher sei der aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Der RBStV würde nur dann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, wenn er eine Widerlegungsmöglichkeit enthalte. Der Gesamtheit der Wohnbevölkerung und der Betriebsstätteninhaber könne nicht unterstellt werden kann, dass sie Rundfunksignale empfange. Dieses sei unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich. Es bestehe kein Erfordernis dafür, der Allgemeinheit eine Rundfunknutzung zu unterstellen. Zudem sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil der abgabenrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit missachtet worden sei und eine unzulässige Typisierung vorliege, nämlich eine Unterstellung der Rundfunknutzung bei allen Wohnenden, ohne dass es eine Möglichkeit der Widerlegung bzw. Befreiung gebe. Ferner sei das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da die Klägerin vom Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs abgehalten werde, indem ihr zunächst kein anfechtbarer Verwaltungsakt erteilt würde und sie dessen Erteilung erst dadurch veranlassen müsse, dass sie die Abgabe nicht zahle, wobei dann die Nichtzahlung mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,- EUR sanktioniert werde. Neben einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sei die Sache auch dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW vorzulegen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.2015 - 3 K 4451/14 - zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 und 04.07.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die Berufung ist zulässig.
16 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 und 04.07.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
20 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall der Klägerin vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Klägerin ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Die Klägerin hat eine derartige Befreiung auch nicht (mehr) beansprucht. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
21 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
22 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
23 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von der Klägerin erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
24 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin erhoben wird.
25 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
26 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
27 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
28 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
29 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
30 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
31 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
32 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
33 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
34 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
35 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
36 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
37 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
38 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
39 
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1963, 1 BvL 11/61 u.a. - juris Rn. 60; Beschluss vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57 u.a. - juris; Beschluss vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/64 - juris Rn. 27) geltend gemachten Bedenken zur Zulässigkeit und Grenzen einer belastenden Typisierung vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen ist in keiner der vorgenannten Entscheidungen eine quantitative Grenzziehung für eine belastende Typisierung enthalten, etwa in Gestalt der Angabe einer einzuhaltenden prozentualen Grenze für von der Typisierung in zulässiger Weise mit erfasste atypische Fälle. Hiervon unbesehen ist auch die von der Klägerin für die Atypik in Bezug genommene Referenz des Vorhandenseins und der Verbreitung von Rundfunkgeräten im vorliegenden Zusammenhang nicht die (unmittelbar) relevante Größe, sondern vielmehr - mit Blick auf den abzugeltenden Vorteil (s. dazu bereits oben) - das Vorhandensein und die Verbreitung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in den als Anknüpfungspunkt der Beitragserhebung im privaten Bereich gewählten Raumeinheiten (Wohnungen). Hinsichtlich dessen ist weder von der Klägerin (substantiiert) dargetan noch ersichtlich, dass es eine mehr als nur geringfügige Zahl von Wohnungen gibt, in denen nicht mittels Rundfunkgeräten Rundfunk empfangen werden kann. Ungeachtet des Vorliegens einer solchen Atypik in relevantem Umfang, wie z.B. einer Wohnung in einem Funkloch, würde eine solche Atypik zumindest die Grenzen zulässiger belastender Typisierung dann nicht überschreiten, wenn - wofür Einiges spricht - dies mittels der Annahme eines entsprechend § 4 Abs. 6 RBStV anzunehmenden Härtefalls rechtlich abbild- und kompensierbar wäre.
40 
b) Sonstige Verstöße, insbesondere gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
41 
Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin, um überhaupt eine gerichtliche Überprüfung der ihr auferlegten Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen, zunächst einen Bescheid gegen sich ergehen lassen muss, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden. Ebenso ist es zutreffend, dass der Erlass eines solchen Bescheids auch regelmäßig mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR einhergeht. Gleichwohl bestehen jedenfalls im Falle der Klägerin keine Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Denn sie hat sich die Erteilung eines Bescheides nicht „erkaufen“ müssen, wie der Klägervertreter geltend macht. Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergibt, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung ihrer Rundfunkbeitragspflicht verlangt, sondern stattdessen die fälligen Zahlungen ohne weitere Angabe von Gründen nicht geleistet. Damit war die Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils nicht etwa die Folge der Schaffung der Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht, sondern Folge der schlichten Nichtzahlung der fälligen Rundfunkbeiträge.
42 
Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958 - 2 BvL 31/56 u.a. - juris Rn. 25; Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 - juris Rn. 44; Beschluss vom 28.02.1973 - 2 BvR 19/70 - juris Rn. 75) u.a. mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz, die Normenklarheit und die Vorhersehbarkeit der Belastung geltend gemacht, dass der Gesetzgeber den abzugeltenden Vorteil, den spezifischen Bezug des jeweils verwandten Anknüpfungskriteriums des Beitrags zum abzugeltenden Vorteil sowie die Höhe des Beitrags in ein und demselben Normtext selbst niederzulegen habe. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen kann die Klägerin mit den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen auch nicht dartun, dass unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 GG nicht auch eine Bestimmbarkeit ausreichend ist. Diese liegt hier in Zusammenschau der staatsvertraglichen Normengruppe von Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ersichtlich vor.
43 
c) Mit Blick auf den erarbeiteten verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Verfassung des Landes-Baden-Württemberg (LV BW) und/oder Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Frage.
44 
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW entscheidet der Staatsgerichtshof über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt hat. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).
45 
Legt man diese Maßstäbe an, kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW und/oder Art. 100 Abs. 1 GG unter Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür fehlen. Wie ausgeführt, sieht der Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen als verfassungsgemäß an.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
47 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 03. März 2016
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 355,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
15 
Die Berufung ist zulässig.
16 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 und 04.07.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
20 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall der Klägerin vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Klägerin ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Die Klägerin hat eine derartige Befreiung auch nicht (mehr) beansprucht. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
21 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
22 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
23 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von der Klägerin erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
24 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin erhoben wird.
25 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
26 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
27 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
28 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
29 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
30 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
31 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
32 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
33 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
34 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
35 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
36 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
37 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
38 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
39 
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1963, 1 BvL 11/61 u.a. - juris Rn. 60; Beschluss vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57 u.a. - juris; Beschluss vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/64 - juris Rn. 27) geltend gemachten Bedenken zur Zulässigkeit und Grenzen einer belastenden Typisierung vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen ist in keiner der vorgenannten Entscheidungen eine quantitative Grenzziehung für eine belastende Typisierung enthalten, etwa in Gestalt der Angabe einer einzuhaltenden prozentualen Grenze für von der Typisierung in zulässiger Weise mit erfasste atypische Fälle. Hiervon unbesehen ist auch die von der Klägerin für die Atypik in Bezug genommene Referenz des Vorhandenseins und der Verbreitung von Rundfunkgeräten im vorliegenden Zusammenhang nicht die (unmittelbar) relevante Größe, sondern vielmehr - mit Blick auf den abzugeltenden Vorteil (s. dazu bereits oben) - das Vorhandensein und die Verbreitung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in den als Anknüpfungspunkt der Beitragserhebung im privaten Bereich gewählten Raumeinheiten (Wohnungen). Hinsichtlich dessen ist weder von der Klägerin (substantiiert) dargetan noch ersichtlich, dass es eine mehr als nur geringfügige Zahl von Wohnungen gibt, in denen nicht mittels Rundfunkgeräten Rundfunk empfangen werden kann. Ungeachtet des Vorliegens einer solchen Atypik in relevantem Umfang, wie z.B. einer Wohnung in einem Funkloch, würde eine solche Atypik zumindest die Grenzen zulässiger belastender Typisierung dann nicht überschreiten, wenn - wofür Einiges spricht - dies mittels der Annahme eines entsprechend § 4 Abs. 6 RBStV anzunehmenden Härtefalls rechtlich abbild- und kompensierbar wäre.
40 
b) Sonstige Verstöße, insbesondere gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
41 
Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin, um überhaupt eine gerichtliche Überprüfung der ihr auferlegten Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen, zunächst einen Bescheid gegen sich ergehen lassen muss, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden. Ebenso ist es zutreffend, dass der Erlass eines solchen Bescheids auch regelmäßig mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR einhergeht. Gleichwohl bestehen jedenfalls im Falle der Klägerin keine Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Denn sie hat sich die Erteilung eines Bescheides nicht „erkaufen“ müssen, wie der Klägervertreter geltend macht. Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergibt, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung ihrer Rundfunkbeitragspflicht verlangt, sondern stattdessen die fälligen Zahlungen ohne weitere Angabe von Gründen nicht geleistet. Damit war die Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils nicht etwa die Folge der Schaffung der Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht, sondern Folge der schlichten Nichtzahlung der fälligen Rundfunkbeiträge.
42 
Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958 - 2 BvL 31/56 u.a. - juris Rn. 25; Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 - juris Rn. 44; Beschluss vom 28.02.1973 - 2 BvR 19/70 - juris Rn. 75) u.a. mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz, die Normenklarheit und die Vorhersehbarkeit der Belastung geltend gemacht, dass der Gesetzgeber den abzugeltenden Vorteil, den spezifischen Bezug des jeweils verwandten Anknüpfungskriteriums des Beitrags zum abzugeltenden Vorteil sowie die Höhe des Beitrags in ein und demselben Normtext selbst niederzulegen habe. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen kann die Klägerin mit den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen auch nicht dartun, dass unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 GG nicht auch eine Bestimmbarkeit ausreichend ist. Diese liegt hier in Zusammenschau der staatsvertraglichen Normengruppe von Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ersichtlich vor.
43 
c) Mit Blick auf den erarbeiteten verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Verfassung des Landes-Baden-Württemberg (LV BW) und/oder Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Frage.
44 
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW entscheidet der Staatsgerichtshof über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt hat. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).
45 
Legt man diese Maßstäbe an, kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW und/oder Art. 100 Abs. 1 GG unter Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür fehlen. Wie ausgeführt, sieht der Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen als verfassungsgemäß an.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
47 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 03. März 2016
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 355,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Er ist seit Januar 1970 als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Der Kläger ist gehbehindert und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Mit Bescheid des Beklagten vom 29.04.2009 wurde er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Vorgriff auf die bevorstehende Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Kläger u.a. darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei, künftig einen Drittelbeitrag bezahlten, es sei denn, sie seien nach anderen Vorschriften ganz zu befreien. Mit Schreiben vom 01.02.2013 und vom 03.05.2013 forderte der Beitragsservice den Kläger auf, Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 in Höhe von 35,94 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte diese Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR gegenüber dem Kläger förmlich fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Da er von der Rundfunkgebühr befreit sei und ihm aufgrund des Merkzeichens „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis bundesrechtlich ein Nachteilsausgleich zustehe, könne von ihm durch Staatsvertrag der Länder kein Rundfunkbeitrag verlangt werden. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrages gleichheitswidrig. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an den Begriff der „Wohnung“ sei zu unbestimmt; auch verletzte das zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Schließlich erfüllten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht ansatzweise ihren verfassungsrechtlichen Auftrag der Grundversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Säumniszuschlages auf, wies den Widerspruch des Klägers aber im Übrigen zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung zunächst seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt: Die erhobenen Rundfunkbeiträge seien in Wahrheit eine Steuer, weil sie von den Bürgern voraussetzungslos erhoben würden und diesen gegenüber keine konkrete Gegenleistung erbracht werde. Die Situation sei vergleichbar mit der Kirchensteuer, die ebenfalls nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekomme, sondern zugunsten der Kirchen zweckgebunden sei. Für die Erhebung einer bundesweiten Rundfunksteuer fehle den Ländern aber die Gesetzgebungskompetenz. Unabhängig davon seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Beitrages nicht erfüllt, weil den Bürgern als Gegenleistung für die Beitragszahlung keine individualisierbare Nutzungsmöglichkeit und auch kein Sondervorteil verschafft werde. Denn auch derjenige, der kein Empfangsgerät besitze, sei zur Beitragszahlung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die gesetzliche Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber zu widerlegen. Mit dieser Vermutung habe der Gesetzgeber zudem die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten. Die Rundfunksteuer sei auch unverhältnismäßig. Da die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie inzwischen überholt sei, sei die Erhebung einer Steuer nicht mehr geboten. Zudem sei sie der Höhe nach unangemessen. Qualifiziere man die Rundfunksteuer als Sonderabgabe, so seien deren verfassungsrechtliche Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt, da es sich bei den Haushalten in Deutschland nicht um eine homogene Gruppe handele, eine spezifische Beziehung zwischen den Abgabepflichtigen und dem Abgabenzweck nicht bestehe und die Abgabe auch nicht gruppennützig verwendet werde. Der zwangsweise auferlegte Rundfunkbeitrag verletze die negative Informationsfreiheit der Bürger, die bundesweite Erfassung der Daten von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern verletze zudem deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt, weil die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit. In europarechtlicher Hinsicht sei der Rundfunkbeitrag als Beihilfe anzusehen, die der Kommission gem. Art. 8 AEUV hätte angezeigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Beitragsbescheid des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil er - der Kläger - schwerbehindert sei und das neue Recht eine vollständige Befreiung dieser Gruppe von der Rundfunkbeitragspflicht nicht mehr vorsehe. Damit verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung, die so zu verstehen sei, dass Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „RF“ eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt werden müsse. Soweit das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 28.06.2000 angenommen habe, der gesetzliche Nachteilsausgleich gebiete keine vollständige Befreiung der Schwerbehinderten von der Rundfunkgebührenpflicht, könne dem nicht gefolgt werden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 01.10.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei rechtlich korrekt. Die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung gebiete nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ keine vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Denn die Vorschrift regele nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen seien, nicht aber die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Insoweit verweise § 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenverordnung auf die entsprechenden Gesetze, hier in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Auch dann, wenn man unterstelle, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag habe, könne die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Dass diese Vorschrift keinen vollständigen Erlass des Beitrages gewähre, sei rechtlich unbedenklich, da eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen ihrerseits verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass nichtbehinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beiträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten. Auch ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen lasse sich schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrages feststellen. Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles habe der Kläger nichts vorgetragen. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teile die Kammer nicht. Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sei in Bezug auf die bisherige Rundfunkgebühr durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 geklärt. Danach handele es sich um eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rdnr. 215). Der als Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15.12.2010 verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe hieran nichts geändert. Europarechtlich sei der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das den Ländern gem. Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine solche nichtsteuerliche Abgabe. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer sei die Frage, ob die Abgabe „voraussetzungslos“ geschuldet sei oder ob ihr eine entsprechende „Gegenleistung“ - hier in Form der eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - gegenüberstehe. Letzteres sei hier der Fall mit der Konsequenz, dass es sich um einen Beitrag handele. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) sei geeignet, die Möglichkeit abzugelten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Dem Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liege die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse über den abzugeltenden Vorteil zulasse. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen sei gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezahle. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ sei deswegen nicht schlüssig. Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfüge. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürften die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liege bei 96,2 %, mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 %. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestandes habe dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden müssen, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrages als nichtsteuerrechtliche Abgabe habe das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung daher keinen Einfluss. Die Regelungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstießen auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Rahmen der Regelung zu Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen gehöre, sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten seien nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen wenige belastende Regelungen behoben werden und beträfen im Verhältnis zur Zahl der Abgabepflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall sei gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf bisherige Erhebungsdefizite eine größere Abgabegerechtigkeit erreicht werde. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des BVerfG zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht überholt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthalte Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung von Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung abziele, die sicherstelle, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck finde. Dazu gehöre die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, seien deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die negative Informationsfreiheit könnten daher schon im Ansatz nicht gegen den Rundfunkbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 RBStV verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen seien für ihren tatbestandlichen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Gegen das ihm am 08.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Schwerbehindertenausweisverordnung ein Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung. Grundsätzlich ließen sich aus dieser Verordnung Rechtsansprüche ableiten, insbesondere dann, wenn sie im RBStV nicht ausreichend geregelt seien. Das Merkzeichen „RF“ habe Bindungswirkung auch für den neuen Rundfunkbeitrag. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine generelle vollständige Befreiung behinderter Menschen von der Zahlung des Rundfunkbeitrages verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn gerade durch die Behinderung entstünden erhebliche Nachteile, die auch zu zusätzlichen Kosten führten, welche durch staatliche Leistungen nicht abgedeckt seien. So müsse ein Hörgeschädigter Zusatzkosten bei der Hilfsmittelversorgung tragen, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein behinderter Mensch, der z.B. auf spezielle Hörgeräte und sonstige Hilfen angewiesen sei, die er zum Großteil selbst bezahlen müsse, zusätzlich noch Rundfunkgebühren zahlen müsse. Insofern decke sich die Situation eines Hörgeschädigten mit der eines Sozialleistungsempfängers, der aufgrund seiner schwachen Einkommenssituation von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit werden soll. Im Sinne eines Nachteilsausgleichs sei die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen hier verfassungsrechtlich geboten. Die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV genüge nicht, um Verfassungskonformität zu begründen, da diese Regelung nur finanzielle Nachteile ausgleiche. Eine Härtefallregelung müsse aber so ausgestaltet sein, dass sie gerade auch behinderte Menschen erfasse. Dass die Regelung nicht verfassungskonform sei, zeige sich darin, dass der Beklagte bei ihm - dem Kläger - einen Härtefall gar nicht geprüft und den ihm zukommenden Vertrauensschutz aufgrund der seit 2004 unbefristet erfolgten Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr gar nicht berücksichtigt habe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Steuer. Er werde gerade im vorliegenden Fall voraussetzungslos geschuldet. Ein ausreichendes Gegenleistungsverhältnis sei gerade beim schwerbehinderten Menschen, welcher stark eingeschränkt sei und das Rundfunkangebot nicht vollständig nutzen könne, nicht gegeben. Auch der Umstand, dass im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierung sämtliche Wohnungsinhaber ohne Ausnahme zum Beitrag herangezogen würden, spreche für das Vorliegen einer Steuer bzw. Gemeinlast mit der Konsequenz, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handeln müsse, zeige zudem ein Vergleich mit der Kirchensteuer, die ebenfalls allgemein erhoben werde, aber zweckgebunden einer Anstalt des öffentlichen Rechts zukomme. Die Regelungen des RBStV verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 RBStV würden nunmehr - anders als nach früherer Rechtslage - Behinderungsgrade typisiert und als Befreiungstatbestände unterschiedlich klassifiziert. Dies sei nicht sachgerecht und daher ungerechtfertigt. Sachgerecht sei es vielmehr, nicht nach Behinderungsgraden zu differenzieren, sondern alle Schwerbehinderten, die das Merkzeichen „RF“ aufwiesen, gleichermaßen von der Beitragspflicht zu befreien, da diese Gruppe aufgrund ihrer fehlenden Mobilität wesentlich höhere Nachteile beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen erdulden müsse. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb ursprünglich rundfunkgebührenbefreite Schwerbehinderte nun zu einem Drittel des regulären Beitrages gesunde Menschen mitfinanzieren müssten, die aufgrund unterschiedlicher Umstände über Steuermittel finanziert würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass es um einen vom Bundesgesetzgeber über § 69 SGB IX und die Schwerbehindertenausweisverordnung eingeführten Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte gehe, der im RBStV nicht hinreichend umgesetzt sei und den der Landesgesetzgeber nicht einfach abschaffen könne. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verweise, sei dieses in der vorliegenden Situation nicht aussagekräftig, weil sich das Bundessozialgericht dort zur Frage des Mehraufwandes eines Behinderten im Vergleich zu einem Nichtbehinderten, nicht aber zum Nachteilsausgleich geäußert habe. Er - der Kläger - erleide nach wie vor ganz konkret in seinem Alltag erhebliche Nachteile, z.B. durch die Kontingentierung von Rollstuhlfahrerplätzen bei Konzerten oder durch die fehlende Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden. Schließlich sei die Regelung, Behinderte zu einem Drittel des Rundfunkbeitrages heranzuziehen, nicht nachvollziehbar. Insoweit fehle es an einem sinnvollen Unterscheidungskriterium. Entweder gelte für alle der gleiche Beitrag oder aber Behinderte erhielten einen Nachteilsausgleich in Form der Rundfunkbeitragsbefreiung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag auch finanzverfassungsrechtlich um einen Beitrag handele, sei richtig und werde von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten und anderen Verwaltungsgerichten geteilt. Hierauf werde zunächst verwiesen. Soweit der Kläger aus einem Vergleich zur Kirchensteuer herzuleiten versuche, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, überzeuge dies nicht, da das historisch gewachsene, komplexe Verhältnis zwischen Staat und Kirche, das zur Herausbildung eines eigenen Kirchensteuerrechts geführt habe, mit dem Verhältnis zwischen Staat und Rundfunkanstalten nicht zu vergleichen sei. Mit dem RBStV sei die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Menschen mit bestimmten Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV aufgegeben worden. Menschen mit Behinderungen werde auf Antrag stattdessen eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrages gewährt. Sinn und Zweck des hier einschlägigen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei es, bestimmte schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend aufgeschlossen seien, vor „kultureller Verödung“ zu bewahren und ihnen erleichterten Zugang zur Information, Bildung und Unterhaltung zu gewähren. Sinn und Zweck der Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 RBStV sei es, Menschen mit nicht vorhandenem oder eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen eine Kompensation durch erleichterten Zugang zu Rundfunkangeboten zu gewähren. Dabei werde dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht alle Rundfunkangebote physisch nutzen könne. Dem dadurch bedingten geringeren Vorteil werde durch einen geringeren Beitrag begegnet. Weil die in § 4 Abs. 2 Satz 1Nrn. 1 bis 3 RBStV genannten Behinderungen als solche aber den Empfang von Rundfunkangeboten nicht vollständig ausschlössen, sei auch keine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, sondern lediglich eine Ermäßigung gerechtfertigt. Damit habe der Gesetzgeber der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 Rechnung getragen, wonach die bisherige Gebührenbefreiung aus rein körperlichen Gründen gleichheitswidrig sei. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung stelle sich sogar die Frage, ob der Gesetzgeber nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV vorgesehene - und im Falle des Klägers einschlägige - Privilegierung ganz hätte streichen müssen, weil bei diesen Personen zwar die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich bzw. wesentlich erschwert sei, sie die Rundfunkangebote trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung aber - anders etwa als taubblinde Menschen i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV - ohne Einschränkung nutzen könnten. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Betroffenen liege in der Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages jedenfalls nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers regele auch die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung lediglich, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen zuzuerkennen seien. Diese Verordnung bestimme aber nicht, wann Schwerbehinderten im Hinblick auf den Rundfunk eine Begünstigung zu gewähren sei. Der Landesgesetzgeber habe daher mit der Regelung des § 4 RBStV nicht in die Gesetzgebungshoheit des Bundes eingegriffen. Dem Kläger komme auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf seine bisherige Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV kein Anspruch darauf zu, nunmehr auch von den Rundfunkbeiträgen befreit zu werden. Denn mit der Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei die bisherige Befreiung gegenstandslos geworden. Die Anlage zum Befreiungsbescheid vom 29.04.2009 habe zudem einen Hinweis auf den automatischen Wegfall der Befreiung kraft Gesetzes enthalten. Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei u.a. die Erwartung des Gesetzgebers formuliert worden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr barrierefreies Angebot weiterhin verbessern. Die Rundfunkanstalten hätten dies ernst genommen und verstärkt am Ausbau der Barrierefreiheit ihrer Angebote gearbeitet.
13 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 6 K 15.00898

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Oktober 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitragspflicht; Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil, der allgemein und geräteunabhängig besteht; Rundfunkbeitragspflicht berührt nicht den Schutzbereich der Religionsfreiheit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

Bayerischer Rundfunk, Juristische Direktion

vertreten durch den Intendanten, Rundfunkplatz 1, 80335 München

- Beklagter -

wegen Rundfunk- und Fernsehrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Deininger, den Richter am Verwaltungsgericht Flechsig, den Richter am Verwaltungsgericht Lehner und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 2015

am 1. Oktober 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides vom 2. Februar 2015, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 in Höhe von insgesamt 385,58 EUR festgesetzt wurden, zum anderen - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 - die Verpflichtung des Beklagten, sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Die Klägerin war im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV zunächst mit zwei Schreiben vom28. April 2014 und 26. Mai 2014 mit beigefügten Antwortbogen um Auskunft zu den rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten worden. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus religiösen Gründen nicht nutze und eine Anmeldung daher für nicht erforderlich halte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 19. August 2014 die Anmeldung der Klägerin als rundfunkbeitragspflichtige Wohnungsinhaberin zum 1. Januar 2013 und teilte ihr die Beitragsnummer ... zu.

Hierauf wendete die Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2014 ein, dass es sich insoweit um einen Vertrag zulasten Dritter handle, der gegen die Privatautonomie verstoße und daher sittenwidrig sei. Ohne ihre Zustimmung dürfe keine Anmeldung erfolgen. Ein Vertrag im Sinne des § 126 Abs. 2 BGB zwischen zwei Parteien sei ohne Zustimmung der Unterschrift ungültig. Ferner zweifelte sie an, ob eine rechtsgültige Rechtsgrundlage für den beanspruchten Rundfunkbeitrag existiere. Sie widerspreche allen Zahlungsaufforderungen des Beklagten.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 wies der Beitragsservice darauf hin, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Zustimmung der Länderparlamente in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden sei.

Der Beklagte setzte mit Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 in Höhe von insgesamt 385,58 EUR fest.

Mit Widerspruch vom 2. März 2015 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2015 mit der Begründung, dass der Bescheid sie in ihren Rechten verletze und somit unwirksam sei. Zudem beantragte sie die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 RBStV.

In der vorgelegten Behördenakte befindet sich eine Kopie des zurückweisenden Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. März 2015, der laut Beklagtenangaben per Einschreiben mit Rückschein verschickt worden war.

Mit Schreiben des Beitragsservices vom 1. Juni 2015 wurde die Klägerin wegen der im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von 385,58 EUR angemahnt.

Mit Untätigkeitsklage vom 8. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht

Ansbach am 9. Juni 2015, beantragte die Klägerin sinngemäß,

dass über den Widerspruch vom 2. März 2015 zu entscheiden ist.

Die Klägerin monierte, dass über ihren Widerspruch vom 2. März 2015 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Auch über ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 2. März 2015 sei noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er erklärte, dass der Widerspruch vom 2. März 2015 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 zurückgewiesen worden sei, es sei jedoch weder der (per Einschreiben mit Rückschein versandte) Widerspruchsbescheid, noch der Rückschein zurückgekommen. Deshalb habe der Beklagte unter dem heutigen Datum (12.6.2015) einen erneuten zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungsmäßigkeit festgestellt, gemäß Art. 29 Bayerisches Verfassungsgerichtshofsgesetz seien alle bayerischen Behörden und Gerichte an diese Entscheidung gebunden. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014) habe dies bestätigt. Die Klage sei daher abzuweisen.

Die Klägerin führte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 zur weiteren Begründung aus, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Freiheit des Glaubens, des Gewissens und ihrem Recht auf ungestörte Religionsausübung. Insbesondere verletze der Beklagte ihre Rechte nach Art. 1, Art. 2 und Art. 4 GG, §§ 130, 166 StGB, § 241a BGB, § 44 VwVfG und § 3 RStV. Bestimmte Fernsehsendungen, wie „Götter wie wir“ und „Verbotene Liebe“, seien Angriffe auf den jüdisch-christlichen Gott der Bibel und offenkundig Fälle von Glaubensverfolgung, diese Sendungen seien sittenwidrig im Sinne der Bibel, die jede Teilnahme an solchen Aktivitäten verbiete. Bereits die finanzielle Unterstützung einer solchen Organisation bedeute die Teilnahme an deren Sünden. Deswegen könne sie den Beitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen.

Nachdem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 2. März 2015 (nochmals) mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2015 als unbegründet zurückgewiesen hatte, bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 um Mitteilung, ob nach Zugang des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 ihrerseits eine weitere Anfechtungsklage veranlasst sei oder ihr ursprünglicher Klageantrag umgestellt werden solle. Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juli 2015 wurde die Anfrage der Klägerin dahingehend beantwortet, dass ihrerseits nichts weiter zu veranlassen sei und es insbesondere keiner weiteren Anfechtungsklage bedürfe. Ihre Erklärung werde dahingehend verstanden, dass sie sich auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides gegen den angefochtenen Beitragsbescheid wenden wolle und sie unter Umstellung ihres ursprünglichen Klageantrages sinngemäß die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 beantrage.

Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015

die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015.

Zur weiteren Klagebegründung führte sie aus, die angefochtenen Bescheide verletzten sie „intensiv“ in ihren Rechten. Laut § 3 RStV seien die Rundfunkanstalten verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten. Die ZDF-Sendereihe „Götter wie wir“ sei beispielsweise eine Beleidigung gläubiger Juden, Christen und anderer Gott-gläubiger Menschen; Gott werde darin als blöder Trottel dargestellt. Solche Diffamierungen seien oft schon die ersten Schritte zur Verfolgung, Demütigung und Vertreibung. Daher fühle sie sich von diesen Sendern persönlich angefeindet und bedroht (gem. §§ 130, 166 StGB). Programme wie die ARD-Serie „Verbotene Liebe“ seien ekelhaft und widerliche öffentliche Ausstellungen von Ehebruch, Homosexualität und Unzucht. Solche Fernsehprogramme verstießen gegen biblische Gesetze wie Levitikus 18 und 20; 1 Korinther 6: 9 -10 und Epheser 5: 3 - 7 und verletzten ihre sittlichen und religiösen Überzeugungen. Mit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würde sie direkt gegen Gottes Gesetze verstoßen. Diese gezwungene Teilnahme beraube sie ihres Rechts auf ungestörte Religionsausübung gem. Art. 4 GG. Es seien nicht nur ein paar Rundfunkprogramme sittlich verdorben, sondern die meisten Sendungen verstießen mit sittenwidrigen Inhalten in irgendeiner Form gegen die Bibelgesetze, wie z. B. Sexchange, Masters of Sex, Ripper Street, Der Bergdoktor, Rosamunde Pilcher, Lindenstraße, Marienhof, Mord mit Aussicht, Glaube Liebe Lust, Rote Rosen, Im Knast, Mann/Frau, München Mord, Das Traumschiff, Flucht der Falken, Hexe Lilly und Die kleine Hexe. Da es für sie aus Glaubensgründen verboten sei, an den Rundfunkprogrammen teilzunehmen, sei sie durch ihre religiöse Verpflichtung zum Rundfunkempfang „behindert“. Es sei insofern kein Unterschied, als ob sie taub und blind wäre und aus physikalischen Gründen nicht teilnehmen könnte. Deshalb stehe der Zweck der Rundfunkfinanzierung in direktem Konflikt mit ihrer Religionsausübungsfreiheit. Entsprechend diesem Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 RBStV eine besondere Befreiung für religiöse Betriebsstätten vorgesehen. Sofern diese besondere Befreiung nicht für religiöse Haushalte gelte, stelle diese erzwungene „Haushaltsabgabe“ eine diskriminierende Benachteiligung dieses Personenkreises dar, was ein Verstoß gegen ihr Recht auf „gleichen Schutz durch das Gesetz“ sei. Da sie niemals die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestellt oder benutzt habe, habe der Beklagte keinen Anspruch auf diese unbestellte Leistung nach § 241a BGB. Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 28.12.2009 - Az.: M 6b K 09.768 Rn. 60) dürfe niemand gegen seinen Willen zur Annahme einer nicht bestellten Leistung gezwungen und zur Gegenleistung herangezogen werden, selbst wenn es das Rundfunk- und Fernsehrecht betreffe. Dieses Urteil sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgerichtshof aufrechterhalten worden. Ihrer Beitragspflicht könne sie sich nur durch 1. Obdachlosigkeit, 2. Selbstverstümmelung ihrer Augen und Ohren oder 3. durch Aufgabe ihres Berufes und das Beziehen von Sozialhilfeleistungen entziehen. Dies verletze sie 1. in ihrem Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), 2. in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und 3. in ihrem Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Von daher sei es schon nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, den Personenkreis streng gläubiger Menschen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung komplett von der Rundfunkteilnahme zu befreien. Die Rundfunkgebühr sei bereits eine rechtswidrige Zwangsabgabe für den bloßen Besitz von internetfähigen Kommunikationsgeräten, die für ganz andere Zwecke gedacht seien und genutzt würden, gewesen. Gleiches gelte für den Rundfunkbeitrag, der als rechtswidrige Zwangsabgabe an den bloßen Besitz einer Wohnung anknüpfe, obwohl diese für ganz andere Zwecke gedacht sei und genutzt würde. Wie bei jeder anderen kostenpflichtigen Internetnutzung durch vorherige Registrierung, dürfe auch der Beklagte nur tatsächliche Nutzer des Programmangebots zu einem Beitrag heranziehen, was der Beklagte durch geeignete Maßnahmen zur Feststellung einer tatsächlichen Nutzung sicherzustellen habe. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreife, werde laut § 58 VwVfG erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimme, was in ihrem Fall nicht zutreffe, weshalb der Vertrag nichtig nach § 59 VwVfG sei, da die Verstöße gegen das BGB eindeutig seien. Zum einen werde rechtswidrig in den Schutzbereich des § 241a BGB eingegriffen, zum anderen sei ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstoße und in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehe, nichtig nach § 138 BGB. Der Bescheid sei nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG nichtig, da er offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide sowie aus genannten Gründen „gegen die guten Sitten“ verstoße.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2015 den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt hatte, erklärte die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts vom 9. Juli 2015 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015, dass der Bescheid vom 25. Juni 2015 ebenfalls in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen werden solle. Sie beantragte

die Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2015.

Zur weiteren Begründung führte sie aus, dass es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 12.12.2012 - 1 BvR 255/12) jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass auch ein Härtefallantrag, bei dem der Antragsteller seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, zu einer Beitragsbefreiung führen könne. Laut dieser Entscheidung müsse sie zunächst den Rechtsweg ausschöpfen, bevor sie eine zulässige Verfassungsbeschwerde erheben dürfe. Ihr Antrag auf Befreiung und ihr Widerspruch vom 2. März 2015 sei ihr Versuch gewesen, den Beklagten darauf aufmerksam zu machen, dass sie zu einer außergerichtlichen Konfliktlösung bereit sei. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde sei nicht ausgeschlossen, weshalb für den Beklagten eine Befreiung insbesondere in ihrem Fall günstiger sei. Allerdings habe die Klägerin viel mehr als der Beklagte zu verlieren, da ihre Seele und ihr Platz im Königreich Gottes gefährdet seien. Ihre Verpflichtungen zu ihrem Gott seien viel höher als die Beitragspflicht (gem. Apostelgeschichte 4:19 und 5:29).

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit Beschluss vom 13. Juli 2015 - AN 6 S 00897 - eingestellt, wobei der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da der Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 8. Juni 2015 aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite:

1. Der Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Juni 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragpflicht zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte auch ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß und rechtzeitig geladenen Beklagten, der mit Schriftsatz vom 29. September 2015 mitgeteilt hatte, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, verhandelt und entschieden werden, da hierauf nach § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung vom 10. September 2015 hingewiesen worden war.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage konnte zulässigerweise unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen (zurückweisenden) Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2015 als Anfechtungsklage bzw. unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 als Verpflichtungsklage fortgeführt werden.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12 Juni 2015 und zum anderen - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Juni 2015 - die Verpflichtung des Beklagten, sie für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 als auch der ablehnende Bescheid vom 25. Juni 2015 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

Der Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs an (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat allerdings den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur in Betracht aller in Frage kommenden Normen der Bayerischen Verfassung überprüft, jedoch sind die von der Klägerin gerügten bundesrechtlichen Verfassungsvorschriften weitgehend inhaltsgleich mit den Verfassungsnormen der Bayerischen Verfassung. So entspricht Art. 107 Bayerische Verfassung (Religionsfreiheit) Art. 4 GG. Auch im Hinblick auf das geltend gemachte Gleichheitsgebot enthält die Bayerische Verfassung vergleichbare Vorschriften (Art. 118 Abs. 1 BV entspricht Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht - wie nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage - von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden oder die - aus welchen Gründen auch immer - das Rundfunkangebot nicht nutzen wollen, unterliegen der Beitragspflicht.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit - wie die Klägerin - keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Dass die Klägerin nach eigenem Vortrag das Rundfunk- und Fernsehangebot - aus Glaubensgründen - generell nicht nutzt, ist somit für ihre Beitragspflicht unerheblich.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die - wie die Klägerin - von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Von daher kann auch dem Einwand der Klägerin, es sei erforderlich, seitens des Beklagten technische Vorkehrungen zu treffen, dass wie beim Pay-TV nur diejenigen Rundfunk empfangen könnten, die ihn nutzen wollen, nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen von dem technischen Aufwand, der hierfür erforderlich wäre und dieser wiederum vermutlich massive Auswirkungen auf die Beitragshöhe hätte, steht dieser Einwand im unlösbaren Widerspruch zum vorgenannten Willen des Gesetzgebers, dass bereits die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil, der allgemein und geräteunabhängig besteht, die Beitragspflicht auslöst. Zudem wären mit dieser technischen Aufrüstung wiederum Eingriffe in die Privatsphäre der Beitragsschuldner verbunden, die mit der Neuregelung des RBStV gerade vermieden werden sollten. Unabhängig davon wäre die von Klägerseite für erforderlich gehaltene technische „Aufrüstung“ zur Überprüfung des tatsächlichen Nutzungsverhaltens der Wohnungsinhaber/Mitbewohner zudem mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags ebenfalls gerade vermieden werden sollte.

Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen. Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 108).

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Es bleibt der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- und Fernsehangebot - wie vorgetragen - nicht zu nutzen. Zu Recht weist aber die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Auch der Einwand der Klägerin, der Rundfunkbeitrag verletze sie in ihrem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG, ist aus rechtlicher Sicht nicht zutreffend:

Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG umfasst unter anderem das Recht, frei über seine Zugehörigkeit zu einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zu entscheiden (vgl. BVerfG v. 31.3.1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 ff, juris Rn. 21 f.; BVerfG v. 8.2.1977 - 1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73, 1 BvR 199/74, 1 BvR 217/74, 1 BvR 2237/73 - BVerfGE 44, 37 ff., juris Rn. 29), auch einer solchen fernzubleiben oder aus ihr auszuscheiden - „negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit“ (vgl. BVerfG v. 8.2.1977 a. a. O.) -, das Recht, für seinen Glauben zu werben und von einem anderen Glauben abzuwerben (vgl. BVerfG v. 8.11.1960 - 1 BvR 59/56 - BVerfGE 12, 1 ff., juris Rn. 8; BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 19) und ganz allgemein das Recht, seinem Glauben gemäß zu handeln (vgl. BVerfG v. 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 - BVerfGE 32, 98 ff.; juris Rn. 21; BVerfG v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfG 41, 29 ff., juris Rn. 64).

Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des einzelnen, dem persönlichen Bewusstsein vom sittlich Guten und Bösen gemäß zu handeln (vgl. BVerfG v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 ff., juris Rn. 29 f.; BVerfG v. 13.4.1978 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77 - BVerfG 48, 127 ff., juris Rn. 65).

Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), auf welches sich die Klägerin explizit beruft, ist im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) enthalten (vgl. BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 19). Wie bereits ausgeführt, umfasst dieser Begriff - gleichgültig, ob es sich um ein religiöses Bekenntnis oder eine religionsfremde oder religionsfreie Weltanschauung handelt - nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, d. h. einen Glauben zu bekennen, zu verschweigen, sich von dem bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern ebenso die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens, der Propaganda. Zur Religionsausübung gehören danach nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfG v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ff., juris Rn. 21; BVerwG v. 7.10.1983 - 7 C 44/81 - BVerwGE 68, 62 ff., juris Rn. 18).

Es ist bereits nicht ersichtlich, worin ein Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bzw. Gewissensfreiheit bzw. Religionsausübungsfreiheit im vorgenannten Sinne liegen soll, wenn die Klägerin von der Möglichkeit, das Rundfunk- und Fernsehangebot zu nutzen, nach eigenem Vortrag entsprechend ihrer religiösen Überzeugung keinen Gebrauch macht, was ihr, wie bereits mehrfach betont, unbenommen bleibt. Insoweit ist das Recht der Klägerin, entsprechend ihrer religiösen Überzeugung über eine Nutzung des Programmangebots frei und ohne Zwang zu entscheiden, uneingeschränkt gewährleistet.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist zudem nicht schrankenlos. Sie findet insbesondere ihre Grenze an kollidierenden Grundrechten Dritter - hierzu zählt vor allem die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit sowie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Informationsfreiheit - und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswerten, wenn diesen im Konfliktfall das höhere Gewicht zukommt (BVerfG v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 - BVerfG 52, 223 ff., juris Rn. 65; BVerfG v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ff., juris Rn. 6; BVerfG v. 8.2.1977 - 1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73, 1 BvR 199/74, 1 BvR 217/74, 1 BvR 2237/73 - BVerfGE 44, 37 ff., juris Rn. 30). Der Rundfunk ist - wie die Presse - ein wichtiger Faktor im Prozess der öffentlichen Meinungs- und Wissensbildung (BVerfG v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 ff., juris Rn. 48), er dient unter anderem der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung zu gewährleisten (BVerfG v. 24.3.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - BVerfGE 74, 297 ff., juris Rn. 74.; BVerfG v. 4.11.1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 74, 297 ff., juris Rn. 89 u. 95; BVerfG vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris, Rn. 34). Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris, Rn. 33 ff.), eine allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereit. Zur Finanzierung dieser Aufgabe sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags diejenigen herangezogen werden, denen die Rundfunkprogramme zugute kommen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Gemessen an diesen Grundsätzen berührt die Rundfunkbeitragspflicht schon nicht den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 107 Abs. 1 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags und auch durch die Ausstrahlung der Programme, die in jeder Wohnung empfangen werden können, wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt (U. der Kammer v. 17.9.2015 - AN 6 K 14.01853; VG Potsdam, U. v. 19.8.2014 - 11 K 4160/13 - juris, Rn. 60).

Deswegen kann der Argumentation der Klägerin, sie könne wegen bestimmter - von ihr aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beanstandeter - Sendungen den Beitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen, aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Wie bereits wiederholt ausgeführt ist es der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- bzw. Fernsehangebot generell nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten - von ihr als mit ihrem Glauben unvereinbar beanstandeten - Inhalten nicht zu konsumieren (so auch VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 73). Gleichwohl ist sie aus oben genannten Gründen (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages heranzuziehen. Alles andere, insbesondere eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise aus „Glaubensgründen“, würde dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131). Auch bereits aus diesem Grunde kann die Klägerin ihren privaten Haushalt nicht mit „religiösen Betriebsstätten“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV - der vorsieht, dass für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, keine Rundfunkbeiträge zu entrichten sind - vergleichen. Da § 5 RBStV zudem den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich regelt, kann er auf den privaten Haushalt der Klägerin ohnehin keine Anwendung finden.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von im maßgeblichen Zeitraum monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Klägerin auch nicht mit dem Personenkreis gleichsetzen kann, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ist: Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV (vgl. BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Im Gegensatz zum vorgenannten Personenkreis des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV, bei dem das Programmangebot den Einzelnen aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht erreichen kann, ist die Klägerin nicht aufgrund objektiv feststellbarer Umstände generell daran gehindert, das Programmangebot zu nutzen, sondern sie trägt vor, aus innerer Überzeugung das Programmangebot nicht nutzen zu können bzw. für sich nutzen zu dürfen. Dass der Gesetzgeber für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - aus religiöser Überzeugung von einer Nutzung des Programmangebots absieht bzw. für sich aus religiöser Überzeugung von einer Nutzung des Programmangebots absehen muss, keine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe ein weiter Gestaltungsraum eröffnet ist (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 107); insbesondere ist der Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch machen wollen. Auch insoweit gilt, dass eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise eher dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen dürfte, was aber an dieser Stelle insoweit als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Ganz abgesehen davon, würde eine Überprüfung der von einzelnen Wohnungsinhaber angeführten, subjektiven „Glaubensgründe“ diametral dem bereits wiederholt zitierten Sinn und Zweck der Neuregelung des RBStV - mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich zu vereinfachen und zugleich den Schutz der Privatsphäre zu verbessern, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen - widersprechen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Eine Überprüfung von subjektiven „Glaubensgründen“ durch den Beklagten zur Vermeidung von Umgehungen wäre hingegen zum einen ohnehin nicht praktikabel und zum anderen mit massiven Eingriffen in die Privatsphäre verbunden, wobei an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann, ob derartige Ermittlungen überhaupt mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar wären.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Soweit die Klägerin vorbringt, sie könne nicht gegen ihren Willen zur Leistungsannahme und zur Bezahlung einer „nicht bestellten“ Leistung gezwungen werden gemäß § 241a BGB, verkennt die Klägerin, dass es sich hier um keinen Zivilrechtsstreit, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, auf die beispielsweise § 241a BGB keine Anwendung finden kann. Aus den genannten Gründen unterliegt die Klägerin der Rundfunkbeitragspflicht, die der Gesetzgeber jedem Inhaber einer selbst bewohnten Wohnung (§ 2 Abs. 2 RBStV, § 3 Abs. 1 RBStV) auferlegt. Hierfür bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin keines Abschlusses eines zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen ihr und dem Beklagten. Ferner kann sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr wiederholt zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 28.12.2009 - M 6b K 09.768) berufen. Diese Entscheidung bezieht sich auf die alte, bis 31. Dezember 2012 gültige Rechtslage - wonach, wie bereits dargelegt, für die frühere Rundfunkgebührenpflicht auf das Bereithalten von Empfangsgeräten und damit auch auf das tatsächliche Nutzungsverhalten abzustellen war, was für die neue Regelung der Rundfunkbeitragspflicht gerade nicht gilt - und kann bereits deshalb hier keine Anwendung finden.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2015 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Des Weiteren ist auch der ablehnende Bescheid vom 25. Juni 2015 rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, für die Zeit ab 1. April 2015 (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die von der Klägerin geltend gemachte rückwirkende Befreiung ab 1. Januar 2013 kommt rechtlich ohnehin nicht in Betracht, da eine Befreiung grundsätzlich erst für den Folgemonat der Antragstellung möglich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV), im Falle der Klägerin also frühestens für die Zeit ab 1. April 2015. Aber auch insoweit besteht kein Anspruch. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor:

1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV.

2. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist dabei im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vortrag nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Mit ihrer Argumentation, sie könne wegen bestimmter - von ihr aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beanstandeter - Sendungen den Rundfunkbeitrag nicht leisten, ohne ihren Glauben und ihr Gewissen zu verletzen, kann die Klägerin jedenfalls keine „Befreiung“ von der Rundfunkbeitragspflicht erreichen. Ihr Vorbringen vermag insbesondere keinen Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu begründen (U. der Kammer v. 17.9.2015 - AN 6 K 14.01853; VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 72). Wie bereits ausgeführt ist es der Klägerin unbenommen, das Rundfunk- bzw. Fernsehangebot generell nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten - von ihr als mit ihrem Glauben unvereinbar beanstandeten - Inhalten nicht zu konsumieren (so auch VG München, U. v. 11.7.2014 - 6a K 14.2444 - juris, Rn. 73), gleichwohl ist sie aus oben genannten Gründen (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages heranzuziehen. Wie bereits oben unter I. ausgeführt, dürfte alles andere, insbesondere eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Befreiung aus „Glaubensgründen“, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131), was aber an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Wie bereits oben unter I. ausgeführt, kann die Klägerin ferner nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV gleichgesetzt werden, der aus gesundheitlichen Gründen von einer Nutzungsmöglichkeit vollständig ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Befreiung zu.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 385,58 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer (PC) mit Internetzugang. Einen solchen nutzt er als selbständiger Rechtsanwalt für seinen Kanzleibetrieb. Nach eigenen Angaben verwendet er den PC ausschließlich für Schreibarbeiten und beruflich bedingte Recherchen, insbesondere in Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, nicht aber zum Empfang von Rundfunksendungen.

2

Im Januar 2007 meldete der Kläger den PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an und erklärte, in seiner Kanzlei über andere Geräte, mit denen Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht zu verfügen. Mit Bescheiden vom 3. August und 2. September 2007 zog ihn der Beklagte unter anderem für die Monate März bis Juni 2007 zu rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat heran. Nach Zurückweisung seiner dagegen eingelegten Widersprüche (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Mit Urteil vom 15. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. März 2009 die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum März bis Juni 2007 sei § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Der in der Kanzlei des Klägers eingesetzte PC mit Internetzugang sei zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und demnach ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Der Kläger halte den Rechner auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen könne. Für die Annahme, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden könnten, zum Empfang bereitgehalten würden und von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst seien, sprächen neben dem Wortlaut der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV vor allem die Entstehungsgeschichte der Gebührenregelung sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, namentlich mit § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV. Bei einem internetfähigen PC handele es sich zwar um ein multifunktionales Gerät. Gleichwohl bestehe aber objektiv eine Vermutung für den Rundfunkempfang. Dies liege im privaten Bereich auf der Hand, gelte für den nicht privaten (geschäftlichen) Bereich jedoch gleichermaßen.

4

Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Sofern die Gebührenpflicht überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts und nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berühre, sei der Eingriff in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang ziele darauf, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Bestünde die Möglichkeit eines gebührenfreien Rundfunkempfangs, gerieten die gesamte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die ihm obliegende Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags in Gefahr. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, dass zur Rundfunkgebühr jeder herangezogen werde, der sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft habe. Für ein dem Gesetzgeber zurechenbares strukturelles Vollzugsdefizit, das mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

5

Soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet, hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Zur Begründung seiner insoweit eingelegten Revision macht der Kläger geltend:

6

Das Urteil leide an einem Verfahrensfehler. Es sei unter Verletzung von § 108 VwGO ergangen, indem das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass wegen der mit einem finanziellen Vorteil erfahrungsgemäß verbundenen Anreiz- und Lenkungswirkung ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen und stattdessen zum Rundfunkempfang auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang umsteigen werde, wenn nur für erstere, nicht aber für letztere Rundfunkgebühren erhoben würden. Diese prognostizierte Änderung des Nutzungsverhaltens der Rundfunkteilnehmer könne sich mangels historischen Vorbilds nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützen. Habe das Berufungsgericht keinen allgemeinen, sondern einen speziellen Erfahrungssatz aufstellen wollen, so habe es versäumt, in seinem Urteil die Quellen dieser Erfahrung offenzulegen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Auch dass der Anreiz eines finanziellen Vorteils zu einer entsprechenden Verhaltenslenkung führe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Neben finanziellen Aspekten seien in vielen Lebensbereichen beispielsweise Komfort und Qualität maßgebliche Handlungskriterien. Zwar sei die Annahme des Gerichts, dass überhaupt Rundfunkteilnehmer auf gebührenfreien Internetempfang umsteigen würden, unmittelbar einleuchtend, nicht jedoch die weitere These, dass dies in einem das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdenden Ausmaß geschehen werde. So sei bis zum Ablauf des Gebührenmoratoriums für internetfähige Rechner am 31. Dezember 2006 eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" in einem derartigen Umfang nicht festzustellen gewesen. Ferner bewerte die angefochtene Entscheidung nicht die gegenläufig wirkenden Nachteile, die ein vollständiger Verzicht auf herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte mit sich bringe. Die Gefahr der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" werde zudem dadurch gemindert, dass eine solche Tendenz die Bereitschaft der Rundfunkteilnehmer voraussetze, auch Fernsehgeräte zugunsten internetfähiger Rechner aufzugeben, obwohl das Angebot von Fernsehprogrammen im Internet - wie das Oberverwaltungsgericht selbst festgestellt habe - stark eingeschränkt sei. Die kleine Gruppe derer, die nur über Hörfunkgeräte verfügten, könnten durch ihre "Flucht aus der Rundfunkgebühr" das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gefährden.

7

Davon abgesehen liege der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ein fehlerhaftes Verständnis des § 1 Abs. 2 RGebStV zugrunde. In dem Merkmal des Bereithaltens "zum" Empfang komme nach allgemeinem Sprachgebrauch das Erfordernis der Finalität des Handelns zum Ausdruck. Der bloße Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts und die dadurch vermittelte abstrakte Nutzungsmöglichkeit genügten demgegenüber - wie durch eine systematisch-teleologische Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bestätigt werde - nicht. Sachlicher Anknüpfungspunkt der Rundfunkgebührenpflicht sei der durch die vermutete Nutzung eines Geräts zum Rundfunkempfang begründete Vorteil. Dass diese Vermutung im Wortlaut des § 1 Abs. 2 RGebStV keinen Niederschlag gefunden habe, erkläre sich daraus, dass sie bei den herkömmlichen monofunktionalen Empfangsgeräten, die dem historischen Gesetzgeber als Leitbild gedient hätten, ohne Weiteres aus dem Besitz habe abgeleitet werden können. Bei neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräten stelle sich die Lage anders dar. Um zu vermeiden, dass sich die Rundfunkgebühr zu einer reinen Gerätebesitzabgabe entwickle, und um sicherzustellen, dass weiterhin eine homogene Gruppe mit der Abgabe belastet werde, müssten zu dem Besitz eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts objektive Umstände hinzutreten, aus denen auf die Bestimmung des Geräts zum Rundfunkempfang gefolgert werden könne. Dass in einer Betriebsstätte, in der ein PC mit Internetzugang genutzt werde, kein herkömmliches Empfangsgerät bereitgehalten werde, sei dafür nicht ausreichend. Es entspreche keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Geschäftsbetrieben während der Dienstzeiten stets oder auch nur regelmäßig Hörfunk empfangen werde. Die gegenteilige Annahme des Oberverwaltungsgerichts verstoße wiederum gegen § 108 VwGO. Vielmehr sei die Nutzung internetfähiger Rechner am Arbeitsplatz zum Rundfunkempfang aus zivil- und arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich unzulässig.

8

Das angefochtene Urteil verletze daneben die Grundrechte des Klägers. Die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf den von ihm genutzten PC mit Internetzugang greife ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" sei nicht zu befürchten. Im Übrigen könne einer dahingehenden (hypothetischen) Befürchtung dadurch begegnet werden, dass ausschließlich die im privaten Lebensbereich genutzten internetfähigen Rechner der Gebührenpflicht unterworfen würden. Der Erfassung der Rechner, die im geschäftlichen Bereich als Arbeitsmittel unverzichtbar seien, bedürfe es hingegen nicht. Die Gebührenpflicht verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 und Art. 105 GG.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts bei. Er sieht deren Richtigkeit vor allem vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag für internetfähige Rechner getroffenen Regelungen bestätigt.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.), für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen (4.).

14

1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl RP S. 369, 371) in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GVBl RP S. 412, 414). Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).

15

2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil es sich bei dem in seiner Kanzlei eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)).

16

a) Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung (aa)) von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) (bb)) auf nicht zeitversetzte Weise (cc)) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein PC, der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton- bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den PC zu laden. Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden (dd)).

17

aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).

18

bb) Bei dem Empfang von Hörfunk und Fernsehsendungen mit Hilfe eines internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunk. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - in der hier noch anwendbaren Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags war Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Mit "Veranstaltung" ist die planmäßige und periodische Programmgestaltung durch einen Rundfunkveranstalter gemeint. Unter dieses Begriffsverständnis fallen jedenfalls diejenigen Angebote, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder privaten Rundfunkanbietern vermittels des Internets neben anderen Übertragungswegen - wie z.B. terrestrisch, über Kabel oder Satellit - medienübergreifend und flächendeckend verbreitet werden. Der Übertragungsweg ändert an der Veranstaltereigenschaft oder dem Begriff der Veranstaltung nichts. Die Eigenschaft als Rundfunk geht auch nicht dadurch verloren, dass während einer Sendung technisch betrachtet die Audio- bzw. Videodateien fortlaufend heruntergeladen werden. Am lediglich passiven Empfang des ansonsten fremd gestalteten Programmablaufs durch den Inhaber des internetfähigen PC ändert sich dadurch nichts.

19

cc) Mit dem Merkmal "nicht zeitversetzt" sollen Empfangsgeräte aus der Gebührenpflicht herausgenommen werden, die Rundfunk nicht unmittelbar empfangen können. Hierzu zählen z.B. Videoabspielgeräte oder Kassettenrekorder. Solche Geräte können nur Aufzeichnungen wiedergeben. Eine sofortige zeitgleiche Wiedergabe erfolgt beim Livestream über einen Internet-PC nicht, denn die Daten müssen aus Kapazitätsgründen zwischengespeichert werden. Im Gegensatz zum Rundfunk, bei dem alle Rundfunkteilnehmer alle Programme gleichzeitig empfangen können, wird beim Internet jedes Datenpaket nacheinander individuell an den betreffenden Empfänger gesendet. Zudem werden die Inhalte aus den Paketen mindestens so lange in einem Puffer gehalten, bis sich eine Ansammlung von Daten dekodieren lässt. Zur Vermeidung von stockender Wiedergabe bei schwankender Datenrate oder Leitungsauslastung wird außerdem so gut wie immer noch deutlich mehr gepuffert (mehrere Sekunden). Diese technisch bedingte Verzögerung zwischen Sendung und Empfang führt allerdings nicht zu einer zeitversetzten Übertragung i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV. Auch die klassischen Übertragungswege variieren in der für die Übertragung nötigen Zeit. Deswegen führt die im Vergleich zum Kabel langsamere Satellitenübertragung nicht dazu, dass der Empfang zeitversetzt erfolgt. Es kommt nicht darauf an, wie lange die Daten vom Sender zum Empfänger benötigen. Als "Zeitversatz" gelten damit nicht die unterschiedlichen Systemlaufzeiten der jeweiligen Übertragungssysteme. Entscheidend ist, ob die für den Rundfunk typische Kommunikation (Sender, Medium, Empfänger) vorliegt. Dies ist beim Internet-PC der Fall (Nachw. bei Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 71; im Ergebnis ebenso Fiebig, Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, Diss. jur. Rostock 2008, S. 319 bis 321).

20

dd) Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden, und zwar weder durch Veränderung seines Bedeutungszusammenhangs, noch durch Einführung des Begriffs "neuartige Rundfunkempfangsgeräte". Vielmehr hat der Gesetzgeber den Begriff "Rundfunkempfangsgerät" wegen seiner für neue Entwicklungen offenen Definition auch dann noch in der überkommenen Weise verstanden und verwandt, als er den Empfang von Rundfunk mittels PC als regelungsbedürftiges Problem erkannt hatte, wie für den Normadressaten aus den insoweit getroffenen Regelungen ohne Weiteres ablesbar ist.

21

Erstmals wurde mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999 eine Regelung in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag über "Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" aufgenommen, nämlich § 5a RGebStV (GVBl RP 2000 S. 105, 131). Sie bestimmte, dass bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten sind. Zweifel am Verständnis des Begriffs "Rundfunkempfangsgerät" sind dadurch entstanden, dass von dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen dem Staatsvertrag eine Protokollerklärung angefügt wurde, wonach deren Ministerpräsidenten die Auffassung vertraten, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen könnten, keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Gleichzeitig äußerten sie die Erwartung, dass frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (GVBl RP S. 105, 134). In der gemeinsamen amtlichen Begründung der seinerzeitigen Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wurde die neu geschaffene Bestimmung als "Moratorium" bezeichnet, das wegen der Zweitgerätefreiheit im privaten Bereich nahezu ausschließlich im nichtprivaten, d.h. öffentlichen oder gewerblichen Bereich "praktisch bedeutsam" sei und dessen zeitliche Befristung sich daraus ergebe, dass bis zu dem gewählten Zeitpunkt Konzepte für die Neustrukturierung der Erhebung der für den Rundfunk erforderlichen Mittel erarbeitet werden sollten (LTDrucks RP 13/5219 S. 67).

22

Durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVBl RP S. 516, 521) wurde das Moratorium zunächst bis zum 31. Dezember 2004 verlängert, um dadurch eine "einheitliche Lösung im Zusammenhang mit der Entscheidung über die nächste Rundfunkgebührenfestsetzung" zu ermöglichen (LTDrucks RP 13/6305 S. 23). Eine Verlängerung der Befristung um zwei weitere Jahre, also bis zum 31. Dezember 2006, wurde durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GVBl RP 2004 S. 191, 195) "mit Blick auf Überlegungen zu einer neuen Struktur der Rundfunkgebühr" unter Berücksichtigung "insbesondere der technischen Konvergenz auf dem Sektor der Übertragungswege und Empfangsgeräte" angeordnet (LTDrucks RP 14/2688 S. 22).

23

Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVBl RP 2005 S. 63, 69) wurde § 5a RGebStV gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. In der Begründung zu § 11 Abs. 2 RGebStV heißt es, diese Vorschrift "ist die Übergangsbestimmung für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebührenpflichtig, während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgerät. Anzeigepflichten (§ 3) und die Auskunftspflicht (§ 4 Abs. 5) bestehen für neuartige gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte bereits ab dem 1. April 2005 " (LTDrucks RP 14/3721 S. 29 f.). Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag änderte die Paragraphenfolge so, dass aus § 11 Abs. 2 RGebStV die ansonsten identische Regelung des § 12 Abs. 2 RGebStV wurde.

24

Der gesetzliche Wirkungsmechanismus des "Moratoriums" in §§ 5a, 11 Abs. 2 und schließlich § 12 Abs. 2 RGebStV funktionierte, wie bereits erwähnt, in der Weise, dass dort zwar dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen privat, gewerblich oder öffentlich genutzten Geräten vorgenommen, aber davon ausgegangen wurde, dass faktisch die Privaten unter die weitgehende Zweitgerätebefreiung fallen würden und es seine Bedeutung deshalb vornehmlich für gewerbliche Nutzer haben würde. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde indes nicht nur § 5a RGebStV gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV - den späteren § 12 Abs. 2 RGebStV - ersetzt, sondern auch die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV eingefügt. Nach ihr ist zum einen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können - im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Satz 1). Zum anderen ist, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte (nur) eine Rundfunkgebühr zu entrichten (Satz 2). Die Moratoriumsregelungen in §§ 5a, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 RGebStV hatten jeweils nur mit der Begriffsgruppe "Rechner, die Rundfunkprogramme" operiert und sich einer Begriffskorrelation mit "Rundfunkempfangsgerät" in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV enthalten. Dies war lediglich in der Protokollerklärung der fünf Ministerpräsidenten anders - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind" -, die aber nicht am Regelungsprogramm des RGebStV teilgenommen hat. In der Begründung zu § 5 Abs. 3 RGebStV im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde nun ausgeführt, dass im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte das "PC-Moratorium in § 5a (...) bisher nur Teilaspekte erfasst" habe und damit "weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht" bleibe (LTDrucks RP 14/3721 S. 29 f.). Deshalb habe sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im nicht privaten Bereich grundsätzlich nichts geändert, während § 5 Abs. 3 RGebStV nunmehr aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich regele. Diese Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte, zu denen neben den als typisches Beispiel genannten Geräten - Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben könnten - auch tragbare Telefone, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen könnten, gehörten. Nur wenn auf dem betreffenden Grundstück oder den betreffenden zusammenhängenden Grundstücken keine herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die Bereithaltung von neuartigen Geräten eine Grundgebühr und gegebenenfalls zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (LTDrucks RP a.a.O.).

25

Die Geschichte von Text und Kontext von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV macht somit deutlich, dass der Begriff "Rundfunkempfangsgeräte" während der gesamten "Moratoriumszeit" nicht verändert wurde, weil er nie gesonderter Regelungsgegenstand war. Seine Erwähnung in der Protokollerklärung - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte" - hatte Bedeutung für die Einzugspraxis bei der Gebührenerhebung, war aber nicht Regelungsinhalt des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Somit findet sich heute - in der typisch indirekten Weise - in der Zweitgeräte-Befreiungsvorschrift des § 5 RGebStV eine Regelung über "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Abs. 3), die vermittels der Befreiung die "neuartigen Empfangsgeräte" als Anwendungsfälle von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV behandelt und diese unter speziellen Voraussetzungen von Rundfunkgebühren befreit. Dieser gesetzestechnisch gangbare Weg entsprach von Anfang an der Ansicht derjenigen 11 Bundesländer, deren Ministerpräsidenten keine Protokollerklärung abgegeben und die somit auch immer die Mehrheit in der Ministerpräsidentenkonferenz hatten. Der Begriff des "Rundfunkempfangsgerätes" unterlag aus den genannten Gründen somit auch im Zeitraum vom Inkrafttreten des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. Juli bis 31. August 1999 bis zum Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 auf der Ebene der normativen Geltung keinen Zweifeln.

26

Daran hat sich auch durch die Einführung des Begriffs "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" nichts geändert. Dieser Begriff wird nicht legaldefiniert. Er wird in § 5 Abs. 3 RGebStV eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 5 Rn. 52 u. 53). Als Regelbeispiel wird dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen dem in § 5 Abs. 3 RGebStV erwähnten Rechner und einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfangen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und über das Internet Rundfunk verbreitet wird, eignen sich bloße Rechner dazu, Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen. Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O. Rn. 53).

27

Systematisch betrachtet schränkt § 5 Abs. 3 RGebStV also § 1 Abs. 1 RGebStV nicht ein. Der umfassende Gerätebegriff dort bleibt weiterhin Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. § 5 Abs. 3 RGebStV regelt vielmehr eine Ausnahme zu dem Grundsatz in § 2 Abs. 2 RGebStV, wonach grundsätzlich jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat.

28

b) Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (aa)) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (bb)). Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen PC besitzt. Es liegen im Übrigen nicht die Voraussetzungen dafür vor, die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV durch eine teleologische Reduktion für internetfähige PC zu beschränken (cc)).

29

aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72. 95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).

30

bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als "Rundfunkübertragungsweg" liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein "Programm" empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.

31

cc) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV führt dazu, dass sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren PC - mit modernem technischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen, durch die - nachträgliche - Verbreitung von Rundfunkprogrammen über Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein "Rundfunkempfangsgerät" zu besitzen und im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht "online" nutzen. Dennoch bedarf der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht der einengenden Rechtsanwendung über die Auslegung hinaus, um überdehnte Folgen in der Rechtsanwendung zu vermeiden. Das methodische Mittel dazu wäre die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

32

Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie. Während bei der Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl aber von deren Normzweck erfasst wird, ist es bei der teleologischen Reduktion umgekehrt. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird, und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht.

33

Ein Gegensatz zwischen Wortlaut der Norm und Normzweck wird bei Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auf internetfähige PCs daraus abgeleitet, dass der Vorschrift die nur unter den Bedingungen des hergebrachten Rundfunkempfangs durch monofunktionale Geräte gerechtfertigte Vorstellung zugrunde liege, die Empfangsmöglichkeit ziehe - von seltenen und daher zu vernachlässigenden Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen nach sich. Ziel sei mithin die Erfassung der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Nutzung des Empfangsgeräts zum Rundfunkempfang, die bei internetfähigen Rechnern nicht an die bloße Empfangsmöglichkeit anknüpfen könne, sondern den konkreten Nachweis einer entsprechenden Verwendung oder eine dahingehende Selbsterklärung voraussetze (vgl. Fiebig, a.a.O. S. 325 ff., 332). Diese Auffassung beruft sich zum einen auf die ursprüngliche Ausgestaltung der aus der Postgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Rundfunkgeräts entstandenen Rundfunkgebühr als Anstaltsnutzungsgebühr. Sie verweist zum anderen auf die finale Gesetzesformulierung, derzufolge der als Bereithalten beschriebene Gerätebesitz auf die Entgegennahme der an die Allgemeinheit adressierten Rundfunkleistung gerichtet sein müsse. Sie sieht schließlich den Sinn und Zweck des rundfunkstaatsvertraglichen Gebührensystems darin, die Rundfunknutzer durch die Belastung allein der bestimmungsgemäß zum Rundfunkempfang dienenden Geräte zu individualisieren (Fiebig, a.a.O.). Demnach soll die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV unter dem Vorbehalt einer abstrakten, objektiven Zweckbestimmung zum Rundfunkempfang stehen. Daran fehle es bei internetfähigen PC aber ebenso wie bei originalverpackten Radio- und Fernsehgeräten zum Verkauf in Handelsunternehmen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterlägen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 Bf 337/07 - NVwZ 2009, 668).

34

Dieser Ableitung des Normzweckes kann nicht gefolgt werden und somit auch nicht der These eines behaupteten Widerspruchs zum Wortlaut der Norm. Der Normzweck ergibt sich zum einen aus den Erkenntnisquellen der historischen Auslegung, bleibt aber nicht auf die Vergangenheit bezogen. Deshalb wird auf den sog. "objektivierten Willen des Gesetzgebers" abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106, 121). Der aktuelle Normzweck kann danach längstens vom Beginn des Moratoriums für Internet-PC mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August 1999 an bestimmt werden, weil mit ihm die sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte in den Blick des Normgebers rückten. Mit der zeitlich befristeten Freistellung von Internet-PC zunächst durch § 5a RGebStV und später durch § 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 RGebStV wurde indirekt klargestellt, dass Internet-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind und lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 12 Rn. 2). Stellt man mithin auf das aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist.

35

3. Der internetfähige PC des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger nach seinen Angaben in seiner Kanzlei kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte (Berufungsurteil S. 13). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV. Da es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte ankommt, braucht hier nicht mehr der Frage nachgegangen zu werden, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden.

36

4. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), Berufsfreiheit (c)), Eigentum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)).

37

a) Der Kläger wird durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für den Besitz seines internetfähigen PC zwar in seinem Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG berührt (aa)). Der Eingriff ist aber durch verfassungsrechtliche Gründe auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt gerechtfertigt (bb)).

38

aa) Die Informationsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG umfassend gewährleistet. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Geschützt sind allerdings nur Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71 <83 f.>; Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13/67 - BVerfGE 33, 52 <65>). Diese Eignung richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Rechtsnormen, die den Informationszugang regulieren, umgrenzen nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit, sondern sind als grundrechtsbeschränkende Normen an der Verfassung zu messen (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 <32>). Massenkommunikationsmittel gehören danach von vornherein zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Das gilt insbesondere auch für Hörfunk- und Fernsehsendungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1973 - 2 BvR 684/72 - BVerfGE 35, 307 <309>; BVerfGE 90, 27 <32>). Auch das Internet ist eine allgemein zugängliche Quelle (Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Auflage, München 2004, Art. 5 Rn. 9). Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Andernfalls wäre das Grundrecht in Bereichen, in denen der Informationszugang technische Hilfsmittel voraussetzt, praktisch wertlos (BVerfGE 90, 27 <32>).

39

Zwar verstößt die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht schon als solche gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649).

40

Dies gilt aber für die Rundfunkgebühr nur, soweit sie für das Bereithalten herkömmlicher (monofunktionaler) Rundfunkempfangsgeräte erhoben wird. Hingegen liegt ein Eingriff in die Informationsfreiheit vor, soweit die Rundfunkgebühr auch für das Bereithalten (multifunktionaler) internetfähiger PC erhoben wird, die nicht nur, nicht einmal in erster Linie, den Zugang zu der Informationsquelle "Rundfunk", sondern darüber hinaus zu zahlreichen anderen Informationsquellen öffnen. Der Inhaber eines PC hat nur dann legal den Zugriff auf sämtliche Informationsquellen, die das Internet bietet, wenn er die Rundfunkgebühr entrichtet. Das gilt auch dann, wenn er seinen PC nicht als Zugang zum Rundfunk nutzt. Die Gebührenpflicht kann er nur vermeiden, wenn er auf die Anschaffung eines PC verzichtet oder einen vorhandenen PC abschafft. Er verliert damit aber zwangsläufig auch den allein erwünschten Zugang zu allen anderen Informationsquellen, die ihm der PC öffnet. Die Rundfunkgebühr wirkt somit als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks.

41

bb) Der in der Rundfunkgebührenpflicht von internetfähigen PCs liegende Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit der Besitzer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG ist aber gerechtfertigt.

42

Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Informationsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180 <200>).

43

Soweit die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags das Bereithalten internetfähiger PC erfassen und einer Rundfunkgebührenpflicht unterwerfen, stellen diese Vorschriften allgemeine Gesetze dar. Sie richten sich nicht gegen den Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle. Sie dienen einem allgemein in der Rechtsordnung geschützten Rechtsgut, nämlich der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der vorrangig über öffentlich-rechtliche Gebühren zu finanzieren ist. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).

44

Bei Anwendung eines allgemeinen Gesetzes i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führen (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260>).

45

Bei der danach gebotenen Güterabwägung überwiegt der Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die ihm dienende Rundfunkgebührenpflicht auch internetfähiger PC greift nicht unverhältnismäßig in die Informationsfreiheit des Inhabers solcher Geräte ein. Sie ist vielmehr ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (aaa)), dem kein milderes gegenüber steht (bbb)), und das auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist (ccc)).

46

aaa) Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181<214> m.w.N.). Das Grundgesetz schreibt zwar keine bestimmte Finanzierungsregelung vor, erlaubt aber jedenfalls ein Gebührensystem, das es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ermöglicht, ein den verfassungsrechtlichen Vielfaltsanforderungen entsprechendes Programm anzubieten und so die erforderliche Grundversorgung sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Die Gebührenpflicht darf dabei ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründeten Teilnehmerstatus anknüpfen (BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Diesen Status auch an das Bereithalten internetfähiger PC anzuknüpfen, verbreitert die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verhindert zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr", die dem bisherigen Finanzierungssystem weitgehend die Grundlage entziehen kann. Wären internetfähige Geräte von der Gebührenpflicht freigestellt, so steht nach der Annahme des Gesetzgebers zu erwarten, dass eine zunehmende Zahl von Rundfunkteilnehmern auf herkömmliche Radios oder Fernseher verzichten und stattdessen Geräte mit Internetzugang für einen gebührenfreien Rundfunkempfang nutzen würden. Dass sich die Nutzergewohnheiten in weiten Bevölkerungskreisen ändern und der Umstieg auf den Internetempfang trotz derzeit noch begrenzter Übertragungskapazitäten "flächendeckend" erfolgen könnte, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit voraussagen. In Anbetracht des raschen Fortschritts der Informationstechnik und der zugehörigen Netzinfrastruktur durfte der Gesetzgeber aber eine derartige Entwicklung durchaus für möglich halten. Ihm kann es daher nicht verwehrt werden, im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig entgegenzuwirken (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516 <519>).

47

bbb) Für die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger Rechner Rundfunksendungen empfangen können, ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen. Prinzipiell denkbar wäre zwar - ohne dass dadurch bereits der Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beeinträchtigt würde - eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen. Inhaber von internetfähigen PC, die wie der Kläger gänzlich auf den Empfang von Rundfunksendungen verzichten wollen und das entsprechende Internetangebot der Rundfunkanstalten als "aufgedrängt" empfinden, könnten auf diese Weise auf die anderen Informationsangebote des Internets zugreifen, ohne für das bloße Bereithalten ihres Geräts Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Damit entfiele für die Personengruppe, deren pauschale Einbeziehung in die Gebührenpflicht im Mittelpunkt der rechtlichen Kritik steht, die bisherige finanzielle Belastung. Es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist. Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z.B. in Form eines "GEZ-Portals") zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603/605 ff.). Aus den gleichen Gründen wäre eine Beschränkung der Gebührenerhebung auf diejenigen, die im Wege der Selbstanzeige gegenüber der Gebührenzentrale erklären, ihren internetfähigen Rechner auch für Rundfunkempfang zu nutzen, zur gleichmäßigen Durchsetzung der Gebührenpflicht nicht geeignet. Selbst wenn für die übrigen PC unterstellt werden könnte, dass sie zu einem anderen Zweck beschafft und bisher verwendet wurden, läge darin kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs auch zukünftig in keinem Fall zusätzlich genutzt werde. Das individuelle, gegebenenfalls einem raschen Wandel unterworfene Nutzerverhalten ist mit einem vertretbaren personellen und sächlichen Aufwand nicht zu kontrollieren. Wegen des bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung bestehenden politischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <214>) trifft den Gesetzgeber derzeit auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, in Abkehr vom bestehenden Gebührenmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept allein deswegen zu entwickeln, um den mit der bisherigen Regelung unvermeidbar verbundenen Eingriff in die Informationsfreiheit der Internetnutzer möglichst auszuschließen (so aber Jutzi, a.a.O.).

48

ccc) Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise sicherstellen und verfolgt damit verfassungsrechtlich legitime Ziele von einigem Gewicht. Demgegenüber werden die betroffenen Internetnutzer, auch wenn sie weder von der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (Art. 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) oder für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Art. 5 Abs. 3 RGebStV) profitieren noch persönliche Befreiung nach § 6 RGebStV verlangen können, in ihrer Informationsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief (§ 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, GVBl RP 2005 S. 63 <69>) und mit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 (GVBl RP 2008 S. 291 <292>) auf 5,76 € angehoben wurde. Angesichts solcher Beträge, die hinter den laufenden Kosten für einen Internetanschluss zurückbleiben, liegt in der Rundfunkgebührenpflicht kein unverhältnismäßiges Hindernis für den Zugang zum Internet als einer allgemein zugänglichen Informationsquelle. Ob Gleiches auch zu gelten hätte, wenn in Zukunft für internetfähige Rechner zusätzlich zu der Grundgebühr eine - wesentlich höhere - Fernsehgebühr erhoben würde, ist aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Internet aufgrund eigener Entscheidung als zusätzlichen Verbreitungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und damit die Empfangsmöglichkeit auch Internetnutzern "aufdrängen", die an einem tatsächlichen Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich auf diese verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend aus (a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603 <608>). Die Erweiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und Bildmedien ist, soweit es sich um "Rundfunk" i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (s.o., 2. a bb), von der auch nach neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System gedeckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218>); sie lässt sich aufgrund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten Rundfunkanbietern kaum vermeiden. Der Anspruch der Rundfunkanstalten auf ausreichende finanzielle Ausstattung erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen im Internet. Dabei darf allerdings die Besonderheit, dass internetfähige Rechner häufig - vor allem im nicht-privaten Bereich - nicht (primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Im geltenden Recht hat der Gesetzgeber aber diesen Umstand mit der typisierenden Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" angemessen berücksichtigt. Danach entfällt bei einer beliebigen Anzahl von Rechnern die Gebührenpflicht schon dann, wenn auf demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken ein einziges herkömmliches Gerät zum Empfang bereitgehalten wird, und fällt bei Nichtvorhandensein eines anderen Geräts die Gebühr unabhängig von der Zahl der Rechner, die auf dem Grundstück bzw. den zusammenhängenden Grundstücken in Betrieb genommen sind, nur einmal an. Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516).

49

b) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden (aa)). Diese Gleichbehandlung ist aber in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum gerechtfertigt (bb)). Im Hinblick auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC wird der Gesetzgeber die künftige Entwicklung zu beobachten haben (cc)).

50

aa) Eine Verschiedenheit der zu betrachtenden Lebenssachverhalte liegt darin, dass das traditionelle Rundfunkgerät nur Rundfunk empfangen kann und keine andere Funktion hat, während der internetfähige PC außerdem und vorrangig ein Rechner und ein Internet-Kommunikationsgerät ist. Der internetfähige PC behält seine eigenständige Nützlichkeit auch ohne Rundfunkempfang. Für den Nutzer eines Internet-PC gibt es keine Möglichkeit, die Bereithaltung seiner "Rechner-Tätigkeit" von der Bereithaltung seiner "Rundfunkempfangsfähigkeit" zu trennen, denn sie fallen zusammen. Die Gebührenvermeidung bei herkömmlichen Geräten ist gekoppelt an den Verzicht auf den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. Der Verzicht auf das Empfangsgerät schränkt aber keine andere Tätigkeit ein. Dies ist beim internetfähigen PC anders, denn der Verzicht auf den PC verhindert auch sämtliche von ihm ermöglichten Funktionen.

51

bb) Diese Gleichbehandlung auf der Ebene des Gerätebegriffs führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bei der Begründung der Gebührenpflicht. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist nämlich nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Auch im Falle früherer technischer Entwicklungen im Empfangsbereich von Rundfunk ist nie ein Grund gesehen worden, die Gebührenpflicht des Geräteinhabers zu bezweifeln. Das betraf weder die Entwicklung und Verbreitung von tragbaren Empfangsgeräten, noch beispielsweise die Umstellung von analoger Sendeweise auf digitale und die dadurch ausgelöste technische Veränderung von Empfängern noch Änderungen in der Verbreitungstechnik durch Kabel oder auf andere Weise. Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (BVerfGE 90, 60 <106>). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der oben erwähnten Verschiedenheiten der zu betrachtenden Lebenssachverhalte durch eine erweiterte Zweitgerätebefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (§ 5 Abs. 3 RGebStV) Rechnung getragen hat, für die im Übrigen, wie ebenfalls bereits erwähnt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum nur Grundgebühren erhoben wurden.

52

cc) Die Rundfunkgebührenpflicht für die Inhaber internetfähiger PC stellt allerdings einen rechtlichen Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts her, den die Sendeanstalten einlösen müssen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nämlich für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112>). Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Angesichts der Tragbarkeit und oftmals geringen Größe dieser Geräte wird die Zurechenbarkeit zu einem Inhaber ohne dessen Mitwirkung zunehmend schwieriger werden. In einer Vielzahl von Fällen wird infolge der Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV die Frage nach der Gebührenerhebung sich auch gar nicht stellen. Der Gesetzgeber wird die Entwicklung genau beobachten müssen, damit nicht am Ende die potentiell große Zahl internetfähiger PC zum Problem für die Einlösung der Abgabengerechtigkeit und somit zur Rechtmäßigkeitsfrage für diese Anknüpfung der Gebührenerhebung überhaupt wird.

53

c) Die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG ist bei einem Rechtsanwalt betroffen, wenn die Innehabung eines internetfähigen PC zur Rundfunkgebührenpflicht führt. Moderne Arbeitsbedingungen erfordern regelmäßig den Besitz eines solchen Gerätes, und damit wird unvermeidbar eine Grundgebühr nach dem Rundfunkrecht ausgelöst. Diese Kosten erschweren somit den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel. Aus den bereits im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Informationsfreiheit ausgeführten Gründen, ist jedoch auch die mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühr für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als gerechtfertigt anzusehen.

54

d) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC im Besitz eines Rechtsanwalts nicht verletzt. Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offengelassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 - BVerfGE 51, 193 <221 f.>), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 <300>).

55

e) Die dem Kläger auferlegte Gebührenleistungspflicht berührt schließlich die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Zu diesen zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <37 ff.>; stRspr). Das ist bezüglich der mittelbar angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, soweit sie die Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 f.>; stRspr). Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 7 K 14.363

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Juni 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitrag;

Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Erhebung von Rundfunkgebühren

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 7. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2015 am 1. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde seit 1. Januar 1995 als private Rundfunkteilnehmerin bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale/GEZ (nunmehr: Beitragsservice von ARD, ZDF, Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... zunächst mit einem Fernseh- und einem Hörfunkgerät und seit 1. April 2006 nur mit einem Hörfunkgerät geführt. Im Zeitraum Dezember 2007 bis Februar 2009 war die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Seit 1. Januar 2013 wird die Klägerin zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Zur Zahlungserinnerung des Beklagten vom 1. März 2013 führte die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2013 u. a. aus, dass sie Widerspruch gegen die Fernsehgebühren einlege, da sie kein Internet und keinen Fernseher besitze. Für die Nutzung von Radio sei sie weiterhin zur Zahlung von 17,28 EUR pro Quartal 2013 bereit. Mit dem Beklagten habe sie keinesfalls einen Vertrag über die Nutzung von Internet oder Fernseher geschlossen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. November 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag von insgesamt 46,83 EUR fest, bestehend aus einer Rundfunkgebühr für ein Hörfunkgerät in Höhe von 5,76 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2012, Rundfunkbeiträgen (Wohnungsbeitrag) in Höhe von 35,96 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 sowie einem Säumniszuschlag von 5,11 EUR.

Mit Schreiben vom 26. November 2013, eingegangen beim Beklagten am 28. November 2013, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 1. November 2013 Widerspruch ein.

Dieser Widerspruch ist bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beschieden worden.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Februar 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 169,82 EUR, bestehend aus Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. November 2013 in Höhe von 161,82 EUR und einem Säumniszuschlag von 8,00 EUR, fest.

Mit Schreiben der Klägerin vom 26. Februar 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 27. Februar 2015, wurde Klage erhoben und beantragt:

I.

Die Gebühren-/Beitragsbescheide vom 1. November 2013 und 1. Februar 2014 werden aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Vertrag/Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht der Klägerin begründet.

III.

Die Vollziehung der Bescheide wird ausgesetzt.

IV.

Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

1. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich gemäß der Legaldefinition des § 3 AO um eine Steuer, da der Rundfunkbeitrag von jedem erhoben werde, der eine Wohnung, Betriebsstätte oder ein Kfz inne habe, ohne dass es auf die konkrete Nutzung ankomme. Hierfür hätten die Länder bzw. die Rundfunkanstalten die erforderliche Gesetzgebungskompetenz nicht besessen.

2. Der Rundfunkbeitrag verletze die negative Informationsfreiheit der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG.

Da sie die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ablehne, erhalte sie auch keine adäquate Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag und werde in ihrer Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen, beschränkt, da ihre dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel durch den Zwangsbeitrag reduziert würden.

3. Der Rundfunkbeitrag greife in das Grundrecht der Klägerin zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit ein, da auch Bürger die lediglich Radio hörten und keinen Fernseher besäßen, gezwungen würden, sowohl Hörfunk als auch Fernsehen zu finanzieren. Des Weiteren ergebe sich ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, da die freie Wahl und die Ausübung des Wohnungsrechtes durch eine zusätzliche Miete pro Wohneinheit eingeschränkt werde.

4. Der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung seien demokratisch nicht legitimiert.

Staatsfreiheit und Staatsferne der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien nicht gegeben. Da der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer deklariert sei, seien die so erhobenen Beiträge demokratischer Einflussnahme und Steuerung durch ihre Zahler entzogen. Werde dem Bürger eine Zahlungsverpflichtung auferlegt, stehe ihm in einer Demokratie auch das Recht der Mitbestimmung darüber zu.

Staatsfreiheit und Staatsferne der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien, wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. März 2008 gefordert werde, nicht gegeben, da die Gremien des Beklagten mehrheitlich staatsnah besetzt seien und von staatlichen bzw. staatsnahen Organisationen beherrscht würden. Der Beklagte sei daher bzw. könne kein Träger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sein und sei daher nicht befugt, einen Zwangsbeitrag zu erheben.

5. Der Rundfunkbeitrag verletze die Gewissensfreiheit der Klägerin.

Die Klägerin lehne die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Firmen (z. B. Do. Me. von Herrn G. …) aus Gewissensgründen ab und könne auch nicht zu deren Finanzierung gezwungen werden, soweit dies über die Daseinsvorsorge und die Fürsorgepflicht des Staates für seine Bürger hinausgehe.

6. Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit der Klägerin.

Als Atheistin weigere sie sich, religiösen Gemeinschaften eine Sendeplattform in Form von übertragenen Gottesdiensten etc. zu finanzieren. Dies verletze auch das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, nach welchem der öffentlich-rechtliche Rundfunk unabhängig sein soll.

7. Der Rundfunkbeitrag verletze ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), d. h. die Freiheit vor Belastung mit öffentlichen Abgaben. Um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, müsste sie ihre Halbtagsstelle aufgeben, um mehr zu arbeiten, was sie aus Gründen der Erziehung ihres Sohnes ablehne.

8. Die Gebühren-/Beitragsbescheide seien nicht legitim, da sie ohne Namen und Unterschrift zugesendet würden.

9. Die Klägerin sei Nicht-Konsumentin öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte.

Sie müsse für Leistungen bezahlen, die sei weder nutze noch nutzen möchte. Auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei es technisch möglich. verbrauchsabhängige Rechnungen zu erstellen.

10. Der Rundfunkbeitrag sei unzulässig, weil sie mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Vertragsbeziehung eingegangen sei.

Der Beklagte beantragte demgegenüber mit Schreiben vom 26. März 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil ihr der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstehe.

Die Anfechtungsklage sei unbegründet, da die angefochtenen Beitragsbescheide rechtmäßig seien. Im Dezember 2012 sei die Klägerin für ein Hörfunkgerät gebührenpflichtig gewesen. Im Zeitraum Januar 2013 bis November 2013 sei sie für eine Wohnung beitragspflichtig gewesen. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne.

Am 1. Juni 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.

Die Klägerin übergab dem Gericht ihr Schreiben vom 29. Mai 2015, welches weitere Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags enthält. Das Schreiben wurde verlesen. Die Klägerin beantragte:

Die Bescheide des Beklagten vom 1. November 2013 und 1. Februar 2014 werden aufgehoben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Soweit die (Anfechtungs-) Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 gerichtet ist, ist sie als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor, da über den von der Klägerin gegen den o.g. Bescheid des Beklagten (fristgemäß) eingelegten Widerspruch, der laut Eingangsstempel am 28. November 2013 beim Beklagten eingegangen ist, nach Ablauf von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist. Der Beklagte hat zudem durch seine Klageerwiderung vom 28. März 2014 zu erkennen gegeben, dass er einen Widerspruchsbescheid nicht mehr erlassen wird.

Soweit gegen den Beitragsbescheid vom 1. Februar 2014 unmittelbar Klage erhoben wurde, ist die Klage deswegen zulässig, da die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ ist (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO). Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist eingehalten.

II.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Gebühren-/Beitragsbescheide des Beklagten vom 1. November 2013 und 1. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Mit dem Bescheid vom 1. November 2013 ist für den Monat Dezember 2012 zu Recht eine Rundfunkgebühr für ein Hörfunkgerät in Höhe von 5,76 EUR festgesetzt worden.

Rechtsgrundlage hierfür bildet der bis zum 31. Dezember 2012 geltende Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Dessen Vorschriften bleiben nach § 14 Abs. 11 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), eingeführt durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl.12/2011, S. 258 ff.), der am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, auf Sachverhalte anwendbar, nach denen - wie hier - bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet wurden.

Die Klägerin hat im Dezember 2012 unstreitig ein Hörfunkgerät bereitgehalten und war daher gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV zur Zahlung der Rundfunkgebühr in Höhe von 5,76 EUR verpflichtet. Rundfunkgebühren waren gemäß § 4 Abs. 3 RGebStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Am 4. Januar 2013 (Eingang beim Beklagten am 7.1.2013) hat die Klägerin letztmals eine Zahlung in Höhe von 17,28 EUR geleistet. Diese wurde auf die noch ausstehende Rundfunkgebührenschuld für den Zeitraum 1. September 2012 bis 30. November 2012 verrechnet (§ 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren - Rundfunkgebührensatzung - in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 25.11.1993, GVBl. 1993, S. 1108). Die Rundfunkgebühr für Dezember 2012 wäre daher am 15. Januar 2013 fällig gewesen. Der Beklagte war daher gemäß § 7 Abs. 5 RGebStV dazu berechtigt, die rückständige Rundfunkgebühr für den Monat Dezember 2012 durch den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. November 2013 gegenüber der Klägerin geltend zu machen.

Ebenso rechtmäßig ist die Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 EUR. Gemäß § 4 Abs. 7 RGebStV i. V. m. § 6 Abs. 1 der Rundfunkgebührensatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 EUR fällig, wenn geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin hat die am 15. Januar 2013 fällige Rundfunkgebühr für Dezember 2012 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit entrichtet.

2. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 1. November 2013 und 1. Februar 2014 sind auch rechtmäßig, soweit mit ihnen für die Zeiträume 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 sowie 1. März 2013 bis 30. November 2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von 35,96 und 161,82 EUR festgesetzt wurden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258]). Die Höhe des Rundfunkbeitrags im streitgegenständlichen Zeitraum (1.1.2013 bis 30.11.2013) ergibt sich aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 (GVBl S. 566), geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

a) Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes/BayRG) gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschland Radio (Beitragsservice) als Nachfolger der GEZ hat die in Streit stehenden Gebühren-/Beitragsbescheide im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassen. Gemäß § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Januar 2013 - veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, Nr. 51-52/2012, S. 3) nimmt die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Es handelt sich demgemäß bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Die Erstellung der Bescheide durch den Beitragsservice ändert also nichts daran, dass die Bescheide dem Beklagten zuzurechnen sind.

Die Rundfunkbeitragssatzung des Bayerischen Rundfunks wird zudem, was die die Klägerin wohl übersehen hat, wenn sie die „Offenlegung der Satzung des BR“ fordert (Schreiben vom 29.5.2015, letzter Satz), in den Beitragsbescheiden jeweils auf Seite 2 unter dem Punkt „Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags“ mit Fundstelle benannt.

Bei den in Streit stehenden Beitragsbescheiden handelt es sich - entgegen den Ausführungen der Klägerin - jeweils um einen Verwaltungsakt, der vom Beklagten im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit in hoheitlicher Tätigkeit erlassen wurde (vgl. Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn. 32 m. w. N.). Auch wenn gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Tätigkeit des Beklagten das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, richten sich die Anforderungen an den Inhalt eines Beitragsbescheids gemäß den in Bund und Ländern übereinstimmenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. Art. 37 BayVwVfG (Tucholke a. a. O. Rn. 35, 37 m. w. N.; vgl. auch SächsOVG, B. v. 16.7. 2012 - 3A 663/10 - juris Rn. 7). § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG sieht vor, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der - wie hier - mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von seinem Abs. 3 Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen. Daher ist das von der Klägerin gerügte Fehlen einer Unterschrift sowie einer Namenswiedergabe unerheblich.

Dem im Schreiben vom 29. Mai 2015 (unter II.C Begründung) bzw. in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, der auf eine namentliche Nennung der Mitarbeiter des Beklagten, die die streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheide erlassen haben, abzielt, ist daher nicht zu entsprechen, weil es auf diese Beweisfrage aufgrund der oben dargestellten Rechtslage nicht ankommt.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide findet sich in § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, der als Staatsvertrag geltendes Landesrecht ist und unter dem Punkt „Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags“ ebenfalls auf Seite 2 der streitgegenständlichen Bescheide mit Fundstelle aufgeführt ist.

Schließlich ergibt sich aus dem Bescheid auch der Beklagte als erlassende Behörde. Aufgrund der vorliegenden Umstände konnte für die Klägerin kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beklagte die angefochtenen Gebührenbescheide erlassen hat. Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG bzw. § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG tritt nicht ein, wenn der Betroffene dem Bescheid insgesamt entnehmen kann, welche Behörde gehandelt hat. Hierfür ist die Nennung der Behörde im Briefkopf nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sie im Bescheid überhaupt genannt wird (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage 2013, Rn. 32 f. zu § 44 m. w. N.). In beiden Gebühren-/Beitragsbescheiden wird jedoch der Beklagte sowohl im Briefkopf („Bayerischer Rundfunk“…) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr Bayerischer Rundfunk“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist zweifellos ausreichend (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2010 - 7 ZB 08.2577 - juris Rn.10, 11). Dass die Rechtsform - Anstalt des öffentlichen Rechts -, in der Beklagte gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) betrieben wird, nicht aufgeführt wird, ist für die Feststellung bzw. Identifizierung des Beklagten ersichtlich nicht erforderlich.

b) Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch, soweit mit ihnen für die Zeiträume 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 sowie 1. März 2013 bis 30. November 2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von 35,96 und 161,82 EUR festgesetzt wurden, materiell rechtmäßig.

Der Beklagte ist berechtigt, von der Klägerin für die o.g. Zeiträume rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Als Inhaberin einer Wohnung ist die Klägerin verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte sie in ihrer Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält bzw. ob sie öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote tatsächlich in Anspruch nimmt.

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, der im streitgegenständlichen Zeitraum 17,98 EUR pro Monat (ab 1.4.2015: 17,50 EUR) betrug (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung gewesen zu sein. Auch ist unstreitig, dass sie die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum bis Januar und Februar 2013 bzw. März bis November 2013, die bei Erlass der Beitragsbescheide vom 1. November 2013 und 1. Februar 2014 gemäß § 7 Abs. 3 RBStV fällig gewesen waren, noch nicht gezahlt hat. Der Beklagte war daher auch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro in den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden festzusetzen, da die Klägerin den geschuldeten Rundfunkbeitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hat.

Die Klägerin wendet sich vielmehr mit grundsätzlichen Erwägungen gegen den Rundfunkbeitrag.

aa) Anders als die Klägerin meint, handelt es sich beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht um eine für sie nicht verbindliche vertragliche Regelung, sondern der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist aufgrund der Ratifizierung durch den Bayerischen Landtag (Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17.11.2011) unmittelbar geltendes Landesrecht. Damit gehen die Ausführungen der Klägerin, insbesondere in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2015, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §§ 58, 59 VwVfG nichtig bzw. unwirksam sei, ins Leere.

bb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar ist (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Insoweit bleibt anzumerken, dass es trotz kontroverser Diskussion und in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen - vgl. unter anderem z. B. Degenhart, Rechtsgutachten: Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, 2013, und Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland - bislang keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gibt, in der von der Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ausgegangen wird. Vielmehr hat auch der der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 (Az.: VGH B 35.12 - juris) die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handle, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst und auch die Kriterien für die Beitragspflicht bei einer Betriebsstätte seien hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit Urteilen vom 12. März 2015 (Az.: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14, alle veröffentlicht in juris), das Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen mit Beschluss vom 11. März 2015 (Az.: 4 LA 130/14, juris) und das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz mit seinem Beschluss vom 18. Mai 2015 (Az.: 7 D 10372/15, juris) der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, der auch das erkennende Gericht folgt, angeschlossen.

cc) Zu den Einwendungen der Klägerin, dass der Rundfunkbeitrag ihrer Meinung nach nicht verfassungsgemäß sei, wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Soweit die Klägerin sinngemäß vorträgt, der Beitrag sei seiner Höhe nach völlig überzogen und solle lediglich die zahlreichen Luxusaufwendungen des Beklagten finanzieren (überzogene Gehälter von Intendanten und Moderatoren, unverhältnismäßig hohe Abfindungen etc.), macht sie letztlich Verstöße gegen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die mangelnde Kontrolle geltend. Daraus ergeben sich aber keine verfassungsrechtlichen Zweifel an den gesetzlichen Grundlagen der Rundfunkfinanzierung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2007 (Az.: 1 BvR 2270 u. a., BVerfGE 119, 181, juris) entschieden, dass die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Gebührenfestsetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch das politisch unabhängige Fachgremium der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs - KEF - und anschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (juris, Rn. 151). Das Bundesverfassungsgericht sah auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Unabhängigkeit der KEF als gewahrt an (juris, Rn. 152). Durch die Einführung des Rundfunkbeitrags hat sich an diesem Finanzierungssystem nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nichts geändert. Gegen eine nachhaltige und strukturelle „Übersicherung“ bzw. „Überfinanzierung“ der Rundfunkanstalten hat der Gesetzgeber hinreichend effektive Vorkehrungen getroffen (vgl. OVG NW, U. v. 12.3.2015 - 2 A 2311/14, 2 A 2 A 2422/14 und 2 A 2 A 2423/14 - juris, Rn. 61).

Die Rundfunkfinanzierung als solche im Rahmen der dualen Rundfunkordnung wurde nie für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 25. März 2014 (Az.: 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, juris, Rn. 36) ausgeführt, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen der dualen Rundfunkordnung und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zukomme. Er habe die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folge und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffne. Er habe so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden könne. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nochmals ausgeführt, dass sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen beschränke, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt würden, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags erfasse, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasse und dabei an das gesamte Publikum gerichtet sei. Dabei müsse sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und dürfe auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden.

Auch der Vortrag der Klägerin, der Rundfunkbeitrag verletze ihre Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu belegen.

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, U. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rn. 37, 46; BVerfG, B. v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe - hier des Rundfunkbeitrags - ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, B. v. 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris Rn. 3; BVerfG, B. v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 3 - Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden (zum Ganzen vgl. auch VG Hamburg, U. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 - juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht erforderlich ist, die Klägerin wegen ihrer geltend gemachten religiösen Gründe zur Nichtnutzung des Fernsehens, von der Beitragszahlung zu befreien. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fallen und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekommen sollte, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation könnte im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (BVerfG, B. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -juris; vgl. auch StHG BW, B. v. 19.8.2013 - 65/13 -VBlBW 2014, 215; ähnlich auch VG Osnabrück, U. v.1.4.2014 - 1 A 182/13 -; VG Freiburg (Breisgau), U. v. 2.4.2014 - 2 K 1446/13 - beide juris). Es kann hier allerdings offen bleiben, ob der Sachvortrag der Klägerin hierzu glaubhaft oder substantiiert genug ist, um eine Nichtnutzung des Rundfunkangebots aus religiösen oder Gewissensgründen zugrunde zu legen, weil diese Sondersituation im Fall der Klägerin schon deshalb nicht vorliegt, da sie selbst vorträgt, Radio zu hören und für die Nutzung von Radio zur Zahlung bereit zu sein (Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 12.3.2013, Bl. 148 der Verwaltungsakte).

Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, durch die Zahlung des Rundfunkbeitrags werde in ihr Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit bzw. allgemeine Handlungsfreiheit und Informationsfreiheit eingegriffen.

Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.5.2014, - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 64 zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind.).

Selbst wenn man - ausgehend von einem bestimmten zur Verfügung stehenden Budget für die Informationsbeschaffung - von einem Eingriff ausginge, so wäre dieser im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie dem Zweck des Beitrags, der Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, jedenfalls gerechtfertigt.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten sowie - negativ - sich aus diesen Quellen nicht zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht der Informationsfreiheit unter diesen Umständen nur verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG, B. v. 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 - DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11).

Ein Beitragssatz von aktuell monatlich 17,98 Euro (jetzt: 17,50 EUR) ist - zumal unter Berücksichtigung der Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten des § 4 RBStV für den privaten Bereich - ersichtlich nicht dazu geeignet, Beitragsschuldner daran zu hindern, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (in diesem Sinne BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 64; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - juris Rn. 55; OVG NW, U. v.12.3.2015 - 2 A 2423/14 Rn. 79/83 ff.). Nicht durchdringen kann die Klägerin daher auch mit ihrem Argument, wegen der Zahlung des Rundfunkbeitrags von 17,98 EUR monatlich müsse sie ihre Halbtagsstelle aufgeben und mehr arbeiten.

Zudem zweifelt die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags mit der Argumentation an, im Ausland lebende Nutzer müssten für das Programm, das auch über das Internet verbreitet werde, nichts bezahlen, obwohl es den Rundfunkanstalten zumutbar sei, die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine entgeltpflichtige Nutzung über das Internet zu schaffen.

Damit macht sie zum einen wohl sinngemäß geltend, der Beklagte überschreite seinen Funktionsauftrag. Dies begründet jedoch kein subjektiv öffentliches Recht des Beitragspflichtigen auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben. Eine Freistellung vom Beitrag bzw. dessen Ermäßigung wegen Nicht-/Übererfüllung des Funktionsauftrags ließe sich mit den rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung nicht in Einklang bringen. Die Bemessung der Beitragshöhe und die Deckung des Finanzbedarfs erfolgen nach den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren. Nach Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Mit diesem auf Sicherstellung des Rundfunkauftrags gerichteten Finanzierungsmodell ist es nicht vereinbar, wenn sich der einzelne Beitragspflichtige unter Geltendmachung von Verstößen gegen den Rundfunkauftrag seiner Beitragspflicht ganz oder teilweise entziehen könnte.

Zum anderen liegt auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor.

Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 102 bis 104 m. w. N.).

Dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu dem Personenkreis stattfindet, der, wie sie, einen an das Innehaben einer Wohnung anknüpfenden Rundfunkbeitrag zu entrichten hat, ist zweifellos nicht der Fall.

Dass der geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ohne die Einführung eines „Pay-TV“- bzw. „Pay-per-View“- Systems für - ausländische - Internetnutzer, die öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren, zu einem unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit unerträglichen Ergebnis führen würde, ist nicht ersichtlich.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 203,54 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Hotels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Gültigkeit der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer - ÜSS - im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit Ausnahme des in § 12 ÜSS enthaltenen Ordnungswidrigkeitentatbestandes. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Satzung in seiner Sitzung vom 15.10.2013 beschlossen; sie wurde am selben Tag vom Oberbürgermeister ausgefertigt und am 25.10.2013 im Amtsblatt amtlich bekanntgemacht.
Der Satzungstext lautet wie folgt:
㤠1
Steuererhebung
Die Stadt Freiburg erhebt eine Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
(3) Als Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden.
Als Beherbergung im Sinne dieser Satzung gilt nicht das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.
10 
(4) Ausgenommen von der Besteuerung sind entgeltliche Aufwendungen für eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, wenn diese ausschließlich beruflichen Zwecken dienen.
11 
Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte.
12 
Im Fall einer gemeinsamen Beherbergung von mehreren Beherbergungsgästen ist lediglich der Mehraufwand für den Beherbergungsgast steuerpflichtig, für dessen Beherbergung keine berufliche Veranlassung besteht.
13 
(5) Der Beherbergungsgast kann gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklären, dass seine Beherbergung ausschließlich beruflichen Zwecken dient.
14 
Diese Erklärung ist zu belegen, z.B. durch die Vorlage einer Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung oder bei einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch die Vorlage einer amtlich vorgeschriebenen Eigenbescheinigung. Die berufliche Veranlassung ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen.
15 
(6) Der Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren.
16 
(7) Ausgenommen von der Steuer ist die Beherbergung Minderjähriger.
17 
§ 3
Bemessungsgrundlage
18 
(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (ohne Mehrwertsteuer). Es ist unerheblich, ob dieser Betrag vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird.
19 
(2) Im Falle der Benutzung einer Beherbergungsmöglichkeit durch mehrere Personen gemeinsam gilt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrechnung das nach Personen verteilte Gesamtentgelt als geschuldetes Entgelt des einzelnen Beherbergungsgastes.
20 
(3) Sofern im Einzelfall die Aufteilung einer Gesamtrechnung in ein Übernachtungsentgelt und ein gesondertes Entgelt für sonstige Dienstleistungen nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück beziehungsweise Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Frühstück und je 25,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
21 
§ 4
Steuersatz
22 
Die Übernachtungsteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
23 
§ 5
Steuerschuldner/in
Haftungsschuldner/in
24 
(1) Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des Beherbergungsbetriebes.
25 
(2) Schulden mehrere die Übernachtungsteuer nebeneinander, so haften diese als Gesamtschuldner.
26 
(3) Hat der Beherbergungsgast oder der Arbeitgeber oder Dienstherr hinsichtlich einer beruflichen Veranlassung seiner Beherbergung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, so haftet er neben dem Steuerschuldner für die entgangene Steuer.
27 
§ 6
Entstehung der Steuerschuld
28 
Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
29 
§ 7
Steueranmeldung/Festsetzung
Anmeldezeitraum
Anzeige- und Nachweispflichten
30 
(1) Der/die Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes hat für jedes Kalendervierteljahr (Anmeldezeitraum) der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei, Abteilung Steuern - eine von diesem/dieser oder seinem/seiner Vertreter/in unterschriebene Steueranmeldung abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung).
31 
Die Steueranmeldung ist bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen, für die keine Übernachtungsteuer erhoben wurde und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen.
32 
Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
33 
Eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn die Steueranmeldung durch den/die Steuerschuldner/in nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erfolgt ist.
34 
(2) Ergeben sich nachträglich Änderungen für einen Anmeldezeitraum, so hat der/die Steuerpflichtige innerhalb eines Monats eine geänderte Anmeldung einzureichen.
35 
(3) Zur Prüfung der in der Steueranmeldung gemachten Angaben sind der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei, Abteilung Steuern - auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge des Buchungsverfahrens) der Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen.
36 
Der/die Betreiber/in ist verpflichtet, diese Nachweise für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, aufzubewahren.
37 
Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung der Stadt auch auf Datenträgern übermittelt werden. Dies gilt auch für eine Übermittlung auf elektronischem Wege, soweit bei dieser die Datensicherheit gewährleistet ist.
38 
(4) Nachweise über Übernachtungen zu beruflichen Zwecken i.S.d. § 2 Absatz 5 sind auf Anforderung der Stadt vollständig im Original vorzulegen.
39 
(5) Der/die Betreiber/in des Beherbergungsbetriebes ist dazu verpflichtet, die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Beherbergungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen.
40 
(6) Der/die Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei, Abteilung Steuern - den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel des/der Betreibers/in sowie eine Verlegung des Beherbergungsbetriebes vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses anzuzeigen.
41 
§ 8
Fälligkeit
42 
(1) Die Übernachtungsteuer ist bei erfolgter Steueranmeldung am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig und an die Stadt Freiburg i. Br. zu entrichten.
43 
(2) Bei erfolgter Festsetzung der Übernachtungsteuer durch Steuerbescheid ist diese innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und an die Stadt Freiburg i. Br. zu entrichten.
44 
§ 9
Verspätungszuschlag
45 
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 152 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
46 
§ 10
Steueraufsicht und Außenprüfung
47 
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, beauftragten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt Freiburg i.Br. während der üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie der Nachprüfung von Anmeldungen, Einlass in die Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebes, sowie Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
48 
§ 11
Mitwirkungspflichten
49 
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Behörde der Stadt Freiburg i. Br. Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.
50 
(2) Hat der/die Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Freiburg i. Br. zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.
51 
(3) Im Fall der Geltendmachung einer beruflichen Veranlassung sind Beherbergungsgäste und deren Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 92 und 93 Abgabenordnung verpflichtet, Auskunft über die berufliche Notwendigkeit der Beherbergung zu geben. Entsprechendes gilt für Geschäftspartner und ähnliche Personen im Fall der Beherbergung von Selbständigen und Freiberuflern sowie gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen.
52 
(4) Alle am 1. Januar 2014 bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 15. Februar 2014 bei der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei - vom Betreiber/von der Betreiberin anzuzeigen.
53 
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
54 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig
55 
1. entgegen § 7 Abs. 1 die Steueranmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
2. seiner/ihrer Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung einer geänderten und berichtigten Steueranmeldung nicht nachkommt;
3. entgegen § 7 Abs. 3 der Anforderung zur Vorlage von Nachweisen nicht nachkommt oder diese Nachweise nicht für die dort bestimmte Frist aufbewahrt;
4. seiner/ihrer Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 4 betreffend zu beruflichen Zwecken zwingend erforderlicher Beherbergungen nicht nachkommt;
5. seiner/ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 5 verletzt, sowie anzeigepflichtige Ereignisse nach § 7 Abs. 6 nicht fristgerecht anzeigt;
6. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen zu erlangen.
7. seiner/ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 10 und 11 nicht nachkommt.
8. seiner/ihrer Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 4 nicht nachkommt.
56 
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig
57 
1. gegenüber der Stadt Freiburg i. Br. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. die Stadt Freiburg i. Br. pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
58 
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 7 Kommunalabgabengesetz bleiben unberührt.
59 
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße (§§ 56 und 65 ff OWiG) geahndet werden.
60 
§ 13
Übergangsregelung
61 
Die Übernachtungsteuer wird nicht für Beherbergungsleistungen erhoben, die bereits
62 
bis zum 15.10.2013 vertraglich vereinbart worden sind.
63 
§ 14
In-Kraft-Treten
64 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.“
65 
Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Ihr Antrag sei zulässig, da sie durch die Anwendung der Übernachtungsteuersatzung bzw. deren Vollzug in ihren Rechten verletzt werde (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
66 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Satzung sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Wenngleich die Antragsgegnerin grundsätzlich der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Differenzierung zwischen beruflich bedingten Übernachtungen und privat veranlassten Hotelbuchungen Rechnung trage, biete letztlich auch die eine solche Differenzierung beabsichtigende Satzung keine taugliche Grundlage für eine zulässige Abgabenerhebung. Insbesondere werde der vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts zu der zwingend zu beachtenden Grenze eines „unverhältnismäßigen Mitwirkungsbeitrags des Steuerpflichtigen“ von der Antragsgegnerin nicht beachtet.
67 
Dies vorausgeschickt enthalte die Übernachtungsteuersatzung bereits die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Differenzierungskriterien erkennbar nicht. Die Regelungen von § 2 Abs. 4 bis 6 ÜSS zeigten, dass der Abgabenschuldner, mithin der Beherbergungsbetrieb nach § 5 Abs. 1 ÜSS, zunächst einmal nach dem Regel-/Ausnahmeprinzip undifferenziert dazu verpflichtet sein dürfte, bezüglich sämtlicher entgeltlicher Übernachtungen die Übernachtungsteuer zu erheben bzw. die Abgabe einzupreisen und einzuziehen. Dies sei so nicht zulässig. Die konkrete Art der „Nachweisführung“ widerspreche dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterium zur Differenzierung zwischen beruflicher und privater Veranlassung. Der Tatbestand der Besteuerung (entgeltliche private Übernachtung) müsse vielmehr von vornherein feststehen und dürfe nicht von einer nachträglichen Prüfung bzw. Ermittlung etwaiger Anhaltspunkte dafür abhängig sein, ob gleichwohl eine private (Mit-)Veranlassung vorliege.
68 
Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts könne geschlossen werden, dass die Abgabenerhebung als solche nur privat veranlasste Übernachtungen erfassen könne und dürfe. Beruflich veranlasste Übernachtungen könnten von vornherein keiner Besteuerung unterworfen werden. Eine nachträgliche Korrekturmöglichkeit nach Kontrolle reiche nicht aus. Da unter den Steuertatbestand der Übernachtungsteuer nur private Übernachtungen gefasst werden dürften, reiche eine Satzung, die wie hier erst auf der Rechtsfolgenseite allein private Übernachtungen erfasse, nicht aus; vielmehr müsse bereits tatbestandlich eine klare Trennung von beruflichen und privaten Übernachtungen auf Satzungsebene vorgenommen werden. Hinzu komme Folgendes: Im Sinn von § 90 Abs. 1 Satz 2 AO erfülle der Steuerpflichtige grundsätzlich seine Mitwirkungspflichten dadurch, dass er die für die Besteuerung relevanten Tatsachen vollständig wahrheitsgemäß offenlege. Unabhängig von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Erhebung einer Steuer auf „Verdacht“ bedeute es allerdings einen unverhältnismäßigen Mitwirkungsbeitrag, dem Steuerschuldner die Pflicht aufzubürden, die erforderlichen Angaben und Auskünfte, die seine Steuerpflicht begründeten, bei Dritten, hier den eigentlichen Steuerträgern, also den Übernachtungsgästen „einzuholen“. Der Steuerpflichtige könne selbst die Privatheit einer Übernachtung nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, sondern sei hierzu auf wahrheitsgemäße Angaben des Übernachtungsgastes angewiesen. Aber auch für die Übernachtungsgäste begründe es einen unverhältnismäßigen Mitwirkungsaufwand, bereits bei Buchung des Zimmers darauf achten zu müssen, dass ihnen die entsprechenden Vordrucke überhaupt zur Verfügung stünden und dass diese ausgefüllt und unterzeichnet bei Anreise vorgelegt werden könnten. Insoweit bestünden Unklarheiten der Satzungsregelung, was den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche.
69 
Entscheidend falle aber ins Gewicht, dass die von der Antragsgegnerin praktizierte Besteuerung ausschließlich privat veranlasster Übernachtungen ohnehin gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Danach sei im Steuerrecht als besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes geboten, dass eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen erfolge. Die in § 2 Abs. 4 bis 6 ÜSS enthaltene „Steuervergünstigung“ zugunsten beruflich veranlasster Übernachtungen führe dazu, dass - bezogen auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin - nur ein prozentualer Anteil der an sich besteuerbaren Sachverhalte einer „entgeltlichen Übernachtung“ innerhalb des Gemeindegebiets tatsächlich mit einer Steuer belastet werden könne. Verfassungsrechtlich unzulässig sei es jedoch, wenn die Steuerbefreiung - wie hier - den Regel- und die tatsächliche Besteuerung lediglich den Ausnahmefall bilde. Dieser sogenannte „Begünstigungsüberhang“ begründe einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz mit der Folge, dass die so von der Antragsgegnerin vorgenommene Typisierung keinen Bestand haben könne.
70 
Die Übernachtungsteuer bereite überdies auch den Beherbergungsbetreibern im operativen Ablauf gerade bei den einschlägigen Reservierungsportalen im Internet (hrs.de, hotel.de, booking.com) große Schwierigkeiten. Dort werde nicht unterschieden zwischen verschiedenen Motivationen der Übernachtenden, insbesondere nicht zwischen privat und geschäftlich Reisenden. Dies führe zur Frage der Überwälzbarkeit der Steuer. Die vom Bundesverfassungsgericht für eine Überwälzbarkeit formulierten Grundsätze könnten auf die Übernachtungsteuer nicht übertragen werden, sondern seien hinsichtlich der Vergnügungssteuer entwickelt worden und nur dort gültig. Denn nur dann, wenn jedenfalls im Ergebnis ausschließlich der den Aufwand tatsächlich Betreibende getroffen werde - wie dies bei der Vergnügungssteuer der Fall sei -sei den Erfordernissen der gerechten Zuteilung der Aufwandsteuer hinreichend Genüge getan. Im Gegensatz dazu könne bei der Übernachtungsteuer eine unmittelbare Überwälzung nur hinsichtlich privater Übernachtungen in Betracht kommen, was bedeute, dass der Beherbergungsbetreiber letzten Endes zwei Preise anbieten müsse, nämlich einen ohne Aufwandsteuer und einen anderen, der die Aufwandsteuer beinhalte. Dies scheitere aber zumindest teilweise in der Praxis bereits daran, dass auf wichtigen Vertriebswegen der Hoteliers, insbesondere bei den Onlinebuchungsportalen, nur ein gleichlautender Preis sowohl für geschäftliche als auch für private Übernachtungen angegeben werden könne. Eine kalkulatorische Überwälzung der Steuerpflicht auf alle Zimmer-Gäste - also letzten Endes versteckt, da nur kalkulatorisch – auch auf die Gruppe der in diesem Zusammenhang keinen Aufwand für die persönliche Lebensführung betreibenden Geschäftsreisenden wäre mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr vereinbar. Damit würde nicht lediglich im „Einzelfall“, sondern im Ergebnis sogar strukturell Ungleiches gleich behandelt. Soweit in der Rechtsprechung zu Internetportalen auf die Möglichkeit verwiesen werde, individuelle Preisnachlässe bei berufsbedingter Übernachtung vorzusehen, verkenne das die übliche Praxis bei Buchungen über ein Reservierungsportal: Es finde regelmäßig eine Auswahl zunächst ausschließlich über den Preis statt. Der Beherbergungsbetreiber sei jedoch aufgrund des faktischen Zwangs, grundsätzlich höhere Preise anbieten zu müssen, hier bereits weniger attraktiv als die Mitbewerber außerhalb der eine solche Aufwandsteuer erhebenden Kommune. Die sich so ergebende Notwendigkeit, bei einer Vielzahl von Zimmern ein Angebot entsprechend der Übernachtungsteuersatzung über den tatsächlichen Preis erstellen zu müssen, stelle so einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin dar. Zu beachten sei auch, dass in einer Vielzahl von Fällen (Kontingentgeschäfte mit Reiseveranstaltern) die Preisbildung nicht in der Hand des Beherbergungsbetriebs liege. Darüber hinaus bedeute die Verarbeitung der online getätigten Reservierungen einen hohen zeitlichen Verwaltungsaufwand durch die notwendigen Korrekturen in der Hotel-EDV. Teilweise sei der Beherbergungsbetreiber bei den Buchungsportalen booking.com und hotel.de aber sogar gezwungen, eine Mischkalkulation anzubieten. Dies widerspreche zum einen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Überwälzung ausschließlich auf den eigentlichen Steuerträger zulässig sein solle, da über eine solche kalkulatorische Überwälzung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch jeder Geschäftsreisende in Teilen die Übernachtungsabgabe mittragen müsse. Zum anderen könne eine kalkulatorische Überwälzung auch rechnerisch immer nur unzureichend sein, weil eine seriöse Prognose über das Verhältnis des Verteilungsschlüssels privater zu geschäftlichen Übernachtungen nicht möglich sei. Die notwendig werdende Mehrpreisigkeit habe wiederum zur Folge, dass die Kontingentpflege nicht mehr automatisiert, sondern ausschließlich manuell betrieben werden müsse, was einen deutlich erhöhten administrativen Aufwand darstelle, der auf die Vielzahl von Buchungsvorgängen bezogen unverhältnismäßig sei. Bei der Antragstellerin werde durch diese Tätigkeiten auf Dauer eine 3/4-Vollzeitstelle gebunden.
71 
Auch ohne das Erfordernis von Personalneueinstellungen müsse von einem unzumutbaren Aufwand des Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der Steuererhebung ausgegangen werden. Die in der Rechtsprechung vorzufindende Einschätzung, ein Hotel könne bei Schwierigkeiten der elektronischen Datenverarbeitung ohne weiteres eine Software über das Internet erstehen, welche die Probleme leicht löse, sei abwegig. Die Einführung einer neuen Hotelsoftware gehöre zum Komplexesten, was in einem Hotelbetrieb anstehen könne, und verursache einen immens hohen Kostenaufwand, der bei einem Hotelbetrieb der Größe der Antragstellerin schnell mit mehreren zehntausend Euro Anschaffungs- und Schulungskosten zu Buch schlagen könne. Insbesondere kleine Hotelbetriebe würden auf Dauer sämtliche diesbezüglichen Geschäftsvorfälle mit entsprechend hohem zeitlichen Aufwand damit manuell verarbeiten müssen.
72 
Es bestünden zudem erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung. Die erforderliche gleiche Belastung der Steuerpflichtigen werde verfehlt durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens, in dem keine Richtigkeitsüberprüfung der geforderten Erklärungen zum Aufenthaltszweck möglich sei.
73 
Die Satzung sei auch unbestimmt, weil es an einer Vorhersehbarkeit des Abgabentatbestands fehle, da die Privatheit der Übernachtung nicht selbständig ermittelbar sei.
74 
Weiter verstoße die Satzung gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Tatbestandmäßigkeit der Besteuerung, da eine Umkehr der Feststellungslast nur bei hinreichendem sachlichen Grund zulässig sei, an dem es hier fehle.
75 
Die Übernachtungsteuersatzung sei auch wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits nichtig. Der Gesetzgeber müsse bei einer indirekten Steuer wie hier die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Das sei nicht der Fall. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sanktionierten zwar ein straf-oder ordnungswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen selbst, zögen dabei aber den hier am Steuerschuldverhältnis allenfalls mittelbar beteiligten Dritten, also den Übernachtungsgast, der letztlich alleine und ausschließlich von etwaig falschen Angaben profitiere, gerade nicht zur Verantwortung.
76 
Der Beherbergungsbetreiber dürfe zudem nicht als Steuerpflichtiger mit einer indirekten Steuer belegt werden, auf deren Tatbestandsmäßigkeit er - zumindest in weiten Teilen - keinen Einfluss habe, weil er hinsichtlich der Privatheit nicht in ausreichender Sachnähe zu dem Tatbestand stehe. Zu Recht habe das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 -) in diesem Zusammenhang die Möglichkeit angesprochen, die Steuersatzung als direkte Steuer auszugestalten, bei der der Beherbergungsbetreiber - ohne selbst Steuerpflichtiger zu sein - sogenannter „Steuerentrichtungspflichtiger“ werde.
77 
Schließlich sei die Übernachtungsteuer mit der bundesgesetzlichen Umsatzsteuer gleichartig. Im Erhebungsverfahren werde bei beiden Steuern der Betreiber des Beherbergungsbetriebs als Steuerpflichtiger im Sinn von § 33 AO in Anspruch genommen: bei der Umsatzsteuer als Steuerschuldner nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG, bei der Übernachtungsteuer nach § 5 Abs. 1 ÜSS als Betreiber des Beherbergungsbetriebs. Schließlich wirke sich auch die Umsatzsteuer aufgrund der Vorsteuerabzugsfähigkeit letztlich stets erst auf der Endstufe beim Endverbraucher aus. Auf unterschiedliche Steuertechniken komme es demgegenüber nicht an.
78 
Die Antragstellerin beantragt,
79 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg im Breisgau vom 15.10.2013 mit Ausnahme von § 12 für unwirksam zu erklären.
80 
Die Antragsgegnerin beantragt,
81 
den Antrag abzuweisen.
82 
Sie trägt vor, der zulässige Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Übernachtungsteuersatzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
83 
Nach § 9 Abs. 4 KAG, mit dem das Land von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG Gebrauch gemacht habe, könnten die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig seien. Die Übernachtungsteuer sei eine solche zulässige Aufwandsteuer, weil in einer entgeltlichen Übernachtung für andere als berufliche Zwecke ein besteuerbarer Aufwand liege und dessen Besteuerung einen örtlichen Bezug aufweise und nicht mit der bundesgesetzlichen Umsatzsteuer gleichartig sei. Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsteuer sei die in einer Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, welche durch den Gebrauch von Gütern oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen vermutet werde. Der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung sei ein solcher Aufwand und stelle damit einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsbesteuerung dar. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sei, da nach einer wertenden Gesamtbetrachtung dieser Aufwand nicht zur persönlichen Lebensführung gehöre, sondern der Einkommenserzielung diene. Dieser erforderlichen Differenzierung der Besteuerung werde die Satzung gerecht, indem sie in § 2 Abs. 4 beruflich bedingte Übernachtungen von der Besteuerung ausschließe. Offensichtlich liege auch ein ausreichender örtlicher Bezug im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG vor; schließlich sei die Übernachtungsteuer auch nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig. Insoweit käme allenfalls die Umsatzsteuer in Betracht. Allerdings führe im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung eine signifikante Anzahl von Merkmalen der Steuer dazu, einen ausreichenden strukturellen Unterschied hierzu zu bejahen. Dies zeige sich insbesondere an der Befreiung nicht nur beruflich bedingter Übernachtungen, sondern auch der Übernachtung Minderjähriger. Zudem handele es sich im Gegensatz zur Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bei der Übernachtungsteuer um eine lediglich einphasige Aufwandsteuer. Eine Beeinträchtigung der Steuerkompetenz des Bundes liege nicht vor. Somit habe die Antragsgegnerin von dem weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers Gebrauch gemacht, indem sie eine entsprechende Satzung erlassen habe. Sie habe dabei in zulässiger Weise eine Ausgestaltung als indirekte Steuer vorgenommen. § 5 Abs. 1 ÜSS bestimme den Betreiber des Beherbergungsbetriebs als Steuerschuldner und werde damit den Vorgaben von § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 43 Satz 1 AO gerecht und gestalte aufgrund der Möglichkeit zur Abwälzung der Steuerlast auf den Gast als Steuerträger die Steuer in zulässiger Weise als indirekte Steuer aus. Aus Vereinfachungsgründen werde die Steuer bei den Beherbergungsbetrieben erhoben; im Ergebnis solle sie die Übernachtungsgäste treffen, die den besteuerbaren Aufwand betrieben. Die Steuer sei damit in rechtlich zulässiger Weise auf Abwälzbarkeit angelegt, da die Übernachtungsteuersatzung den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gerecht werde.
84 
Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete gerechte Zuteilung der Steuerlast erfordere, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht werde, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibe. Nur wenn sie die hier zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermöge, könne die indirekte Erhebung der Steuer beim Beherbergungsbetrieb vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen. Die Steuer müsse daher auf denjenigen abwälzbar sein, der die Möglichkeit zu einer entgeltlichen privaten Übernachtung buche bzw. die Dienstleistung in Anspruch nehme. Dabei genüge die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers die Steuer letztlich tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Diesen Anforderungen werde die Übernachtung-steuersatzung gerecht, denn es sei den Beherbergungsbetrieben ohne weiteres möglich, die auf die Übernachtung zu entrichtende Steuer in ihre Kalkulation einzubeziehen und beispielsweise dementsprechend die Preise für die Übernachtung anzuheben. Dass der Betrieb hierbei aufgrund bestimmter Marktsituationen im Einzelfall auf Schwierigkeiten stoßen könne, sei unerheblich. Da für den Beherbergungsbetrieb lediglich die Möglichkeit bestehen müsse, die Steuerschuld in seine Selbstkosten einzubeziehen und hierauf aufbauend die für ihn geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens zu treffen, sei es ihm auch nicht verwehrt, die Steuer im Rahmen einer Mischkalkulation in seine Preisfindung einzubeziehen. Die Übernachtungsteuersatzung erfasse als Steuertatbestand zwar lediglich die privat veranlassten Übernachtungen, schränke hierdurch die Unternehmen in ihren Preisgestaltungen allerdings nicht ein. Der Einwand der Antragstellerin, die dargestellten Grundsätze seien anhand der Vergnügungssteuer entwickelt worden und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, sei unzutreffend. Die Antragstellerin verkenne, dass für das Gewerbe der Spielhallenbetreiber durch die Spielverordnung (SpielV) erhebliche Restriktionen auferlegt würden, die es beispielsweise gerade in Bezug auf rechtlich besonders umstrittene Geldspielgeräte nicht ermöglichten, den Preis für den Spieleinsatz beliebig zu erhöhen (vgl. § 13 SpielV). Die Rechtsprechung betone daher gegenüber Spielhallenbetreibern, dass die Abwälzbarkeit solange gegeben sei, wie kalkulatorisch die Steuer in die Selbstkosten des Betriebs eingestellt und wirtschaftlich beispielsweise (bzw. insbesondere) durch Senkung der Kosten oder Umsatzerhöhung ausgeglichen werden könne. Wenn daher im Rahmen der Vergnügungssteuer eine Abwälzbarkeit der Steuer erst dann nicht mehr anzunehmen sei, wenn diese eine erdrosselnde Wirkung entfalte, so bestehe die Abwälzbarkeit erst recht bei der Übernachtungsteuer, bei der die Beherbergungsbetriebe als Steuerschuldner keinen der Spielverordnung entsprechenden Restriktionen unterworfen seien.
85 
Es könne auch nicht überzeugen, wenn die Antragstellerin vorbringe, sie könne bei Buchungsportalen lediglich Einheitspreise auf Grundlage einer Mischkalkulation anbieten und die Steuer daher gerade nicht nur auf die eigentlichen Steuerträger abwälzen. Stehe es zum einen bereits den Beherbergungsbetrieben rechtlich frei, darüber zu entscheiden, wie sie die zu entrichtende Steuer wieder erwirtschafteten, bestehe zum anderen im Verhältnis der Beherbergungsbetriebe zu Buchungsportalen kein Rechtsverhältnis, das es unmöglich machen würde, für die Übernachtung je nach Übernachtungszweck unterschiedliche Preise anzugeben. Es sei für die Beherbergungsbetriebe rechtlich ohne weiteres möglich, hier Bedingungen auszuhandeln, bei denen die Übernachtungsteuer durch unterschiedliche Preisgestaltungen berücksichtigt werde. Aber nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch sei eine differenzierte Preisgestaltung selbst dann möglich, wenn Verträge mit Buchungsportalen abzuschließen seien. So belege gerade die Übernachtungsplattform hrs.de, bei der mit speziellen Tarifen für Geschäftsreisende geworben werde, dass auch über Buchungsplattformen differenzierte Preisgestaltungen möglich seien. Die Antragstellerin verweise selbst darauf, dass bei hrs.de „aufgrund der dortigen Vorgaben die Übernachtungsteuer immer und in jedem Einzelfall vollständig“ aufgeschlagen werden müsse. Ob bei Zwischenschaltung von Buchungsportalen eine Überwälzung auf den Steuerträger im Ergebnis tatsächlich gelinge, hänge folglich allein von den Marktkräften ab.
86 
Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abwälzung auf die Übernachtungsgäste zwingend auch zu Lasten nicht besteuerbarer Tatbestände gehen müsse. Für Beherbergungsbetriebe sei es ohne weiteres möglich und zumutbar, im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zu den Gästen von diesen Auskunft über den Zweck ihres Aufenthalts zu erfragen und die notwendigen Bescheinigungen einzufordern. Es stehe in der eigenen Verantwortung des Beherbergungsbetriebs, die Auskunft durch eine differenzierte Preisgestaltung, eine vertragliche Auskunftspflicht oder sonstwie einzufordern oder gänzlich hierauf zu verzichten. Jedenfalls stünden ihm ausreichend Mittel zur Verfügung, mit den Gästen als Steuerträgern zu klären und gegenüber der Antragsgegnerin als Steuergläubigerin zu belegen, ob ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt sei oder nicht. Dabei sei es auch nicht unzulässig, die Mitwirkung auf Gäste zu erstrecken, die beruflich veranlasst übernachteten, obwohl diese nicht Steuerträger seien. Die Auskunftspflicht des § 93 AO gegenüber der Steuerbehörde erstrecke sich ebenfalls gerade auch auf Personen, die nicht selbst einer Steuerpflicht unterworfen seien. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Arbeitgeberbescheinigung verwiesen und damit die Mitwirkung der Übernachtungsgäste ausdrücklich als Möglichkeit zur Ermittlung der steuerpflichtigen Übernachtungen anerkannt.
87 
Wenn der Beherbergungsbetrieb von der Möglichkeit Gebrauch mache, die Steuer im Rahmen einer Mischkalkulation zu erwirtschaften und einen einheitlichen Preis unabhängig von der Besteuerbarkeit der Übernachtung von den Gästen verlange, verstoße das nicht gegen den Gleichheitssatz. Zwar lägen hier im Verhältnis der Gäste zum Beherbergungsbetrieb ungleiche Sachverhalte vor, die dieser durch eine einheitliche Preisgestaltung gleich behandle; das sei allerdings zulässig, da der Beherbergungsbetrieb nicht Adressat der Grundrechte und deshalb insoweit auch nicht gegenüber seinen Gästen verpflichtet sei.
88 
Es sei auch eine ausreichende Zurechnung zum Steuertatbestand gegeben, was die Heranziehung der Beherbergungsbetriebe als Steuerschuldner im Rahmen einer indirekten Steuer zulässig mache. Eine Verletzung des Willkürverbots komme im Rahmen der streitgegenständlichen Übernachtungsteuersatzung nicht in Betracht. Die Heranziehung des Beherbergungsbetriebs erfolge aus Praktikabilitätserwägungen und sei bereits vor diesem Hintergrund nicht willkürlich. Darüber hinaus bestehe eine besondere wirtschaftliche Beziehung des Beherbergungsbetriebs zur steuerpflichtigen Übernachtung, da er sie in kausaler Weise verursache und in finaler Weise darauf hinwirke. Für diesen Zurechnungszusammenhang sei unerheblich, dass der Beherbergungsbetrieb auch in einer engen finalen Beziehung zu beruflich bedingten Übernachtungen stehe, denn die enge Beziehung zu einem nicht besteuerbaren Tatbestand lasse die enge Beziehung zu einem besteuerbaren Tatbestand nicht entfallen. Es bestehe kein allgemeiner Rechtssatz, der - über das Willkürverbot hinaus - dem Steuernormgeber vorschreibe, auf welche möglichen Steuerschuldner er sich zu beschränken habe.
89 
Schließlich sei die Heranziehung von Betreibern von Beherbergungsbetrieben als Steuerschuldner auch verhältnismäßig. Insbesondere würden den Steuerpflichtigen keine unverhältnismäßigen Mitwirkungsbeiträge auferlegt. Das gelte zunächst für die Unterscheidung zwischen privaten und beruflich bedingten Übernachtungen. Der Nachweis sei in § 2 Abs. 5 und 6 ÜSS umfassend geregelt und könne regelmäßig durch Vorlage einer entsprechenden Arbeitgeber-oder Dienstherrnbescheinigung geführt werden. Die Einholung entsprechender Erklärungen der Übernachtungsgäste sei dem Beherbergungsunternehmer zuzumuten, da dieser zusätzliche Aufwand im Vergleich zu der ohnehin erforderlichen Anmeldung an der Rezeption nur gering sei und darüber hinaus die allermeisten Beherbergungsbetriebe ohnehin den besonderen Meldepflichten der §§ 23, 24 Meldegesetz BW unterworfen seien. Auch wenn zahlreiche Buchungen online erfolgten, ändere sich an dieser Bewertung nichts. Im Rahmen eines Beherbergungsvertrags seien stets beide Seiten darauf angewiesen, sich auf die rechtsgeschäftlich relevanten Willens- und Wissenserklärungen der anderen Seite verlassen zu können. Dies werde schuld- bzw. vertragsrechtlich abgesichert. Den Beherbergungsbetrieben sei zuzugeben, dass ihnen - gerade in der Anfangszeit der neuen Steuer - neue organisatorische Aufgaben zuwüchsen. Dies gelte auch, wenn sich diese Schwierigkeiten im Bereich der elektronischen Erfassung bewegten. Dabei sei die Heranziehung des Beherbergungsbetriebs als Steuerschuldner unabhängig davon zumutbar, ob bei diesem durch den Zusatzaufwand auch zusätzliches Personal erforderlich werde. Auch eine fehlende normative Befugnis der Betriebe gegenüber den Gästen schade der Zumutbarkeit nicht; es bleibe bei einem ausschließlich privatrechtlichen Rahmenbedingungen unterfallenden Beherbergungsverhältnis, in dessen Rahmen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen entsprechende Fragen erhoben werden könnten. Der Beherbergungsbetrieb sei berechtigt, die von seinen Gästen erlangten Informationen zu Besteuerungszwecken an die Steuerbehörden zu übermitteln. Darüber hinaus sei es keineswegs unüblich, für die eigene Besteuerung relevante Umstände über Dritte zu ermitteln.
90 
Dass im Fall der Ausgestaltung als Mischkalkulation der Beherbergungsbetrieb auf beruflich übernachtende Gäste treffen könne, die versuchten, einen Nachlass zu erhalten, berühre die Verhältnismäßigkeit der Heranziehung des Beherbergungsbetriebs als Steuerschuldner nicht, sondern sei Ausfluss der Privatautonomie. Rechtlich zwingende Vorgaben bestünden hier nicht, sondern der Steuerschuldner sei lediglich Marktkräften unterworfen, die auf die Zulässigkeit einer indirekten Besteuerung keinen Einfluss hätten. Die Verhältnismäßigkeit sei auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil es sich um ein Massengeschäft handle und sich dementsprechend aus der Gesamtzahl der Buchungen ein nicht unerheblicher Aufwand ergeben könne.
91 
Die Übernachtungsteuersatzung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, weil der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt sei und in zulässiger Weise die materielle Beweislast geregelt werde. Dem Bestimmtheitsgrundsatz sei regelmäßig genügt, wenn der Gegenstand, die Bemessungsgrundlage, der Steuersatz sowie die Erhebung und Fälligkeit der Steuer geregelt seien. Diese Voraussetzung erfülle die Übernachtung-steuersatzung mit ihren §§ 2, 3, 4, 7 und 8. Nicht erforderlich sei die Möglichkeit der exakten arithmetischen Vorausberechnung. Es genüge, dass der Beherbergungsunternehmer auf der Grundlage der Erklärung seiner Gäste feststellen könne, ob eine steuerpflichtige private Übernachtung oder eine steuerfreie berufsbedingte Übernachtung vorliege.
92 
Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung sei durch die satzungsmäßige Beweislastregelung nicht verletzt. Es seien nur Regelungen zur materiellen Beweislast getroffen, wozu die Antragsgegnerin berechtigt sei. Selbst wenn in Einzelfällen Steuerschuldner mangels ausreichender Nachweise zur Steuer herangezogen würden, obwohl abstrakt der Steuertatbestand nicht verwirklicht sei, so streite für die Zulässigkeit einer auf Pauschalierung angelegten Beweisregelung der Grundsatz der Typengerechtigkeit. Die Satzung sehe in § 2 Abs. 4 bis 6 eine materielle Beweislastregelung vor, denn danach sei ohne Nachweis der beruflichen Veranlassung ein privater Charakter der Übernachtung und damit ihre Besteuerung anzunehmen, wenn weder positive Kenntnis der Antragsgegnerin vom beruflich bedingten Charakter der Übernachtung vorliege noch weitere Aufklärungsmaßnahmen sich aufdrängten. Zur Regelung von Beweislastfragen sei die Antragsgegnerin befugt, solange die konkret vorgenommene Beweislastverteilung zumutbar sei. Eine Beweislastregelung dahin, dass die Nichterweislichkeit einer beruflichen Veranlassung der Übernachtung zu Lasten des Beherbergungsbetriebs als Steuerschuldner gehe, sei zumutbar, da dieser in einem engeren Verhältnis zum Beherbergungsgast stehe, als es bei der Steuergläubigerin der Fall sei. Ihm stünden mit nur geringfügigem Aufwand Möglichkeiten zur Verfügung, den Übernachtungszweck und damit die Besteuerbarkeit des Tatbestands zu klären. Mit einer von der Antragstellerin behaupteten „Besteuerung auf Verdacht“ habe die Beweislastregelung nichts zu tun.
93 
Soweit die Antragstellerin meine, sie könne nicht darauf verwiesen werden, eine gegebenenfalls unberechtigt erhobene Abgabe, da z.B. die satzungsgemäß zu prüfenden Anhaltspunkte falsch gewürdigt worden seien, zunächst einmal entrichten zu müssen, um diese anschließend nach § 37 AO zurückerstattet zu erhalten und diese dann an den Gast unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung weiterleiten zu müssen, sei dies unrichtig.
94 
Auch § 2 Abs. 6 ÜSS stelle die Zulässigkeit der Beweislastregelung nicht in Frage. Danach könne der Beherbergungsbetrieb davon absehen, sich gesonderte Bescheinigungen vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt sei und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt sei, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beherbergung privaten Zwecken diene. Durch diese Regelung würden lediglich die Möglichkeiten für den Beherbergungsbetrieb, gegenüber der Antragsgegnerin zu dokumentieren, dass kein steuerpflichtiger Tatbestand vorliege, gegenüber den ansonsten allein üblichen Arbeitgeberbescheinigungen erweitert. Sie bezwecke somit gerade eine Erleichterung zugunsten des Beherbergungsbetriebs.
95 
Selbst wenn aufgrund von Vorgaben der Satzung in Einzelfällen ein grundsätzlich nicht besteuerbarer Tatbestand der Steuerpflicht unterworfen werden würde, wäre dies für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich, da diese insoweit jedenfalls dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerecht werde. Dieser diene der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach sei dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an den Regelfall eines Sachbereichs angeknüpft werde und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht blieben.
96 
Die Übernachtungsteuersatzung entspreche auch dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil sie weder ein strukturelles Vollzugsdefizit noch einen unzulässigen Begünstigungsüberhang enthalte. Nach dem Gleichheitssatz sei gefordert, dass die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Belastungserfolgs prinzipiell gewährleistet sei, dass mithin das materielle Steuergesetz die Gewähr seiner regelmäßigen Durchsetzbarkeit soweit wie möglich in sich selbst trage. In Fällen indirekter Besteuerung wie hier müsse der Normgeber die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Verfassungsrechtlich unzulässig wäre ein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der die materielle Pflicht begründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregelung. Dagegen führe nicht ohne weiteres bereits eine empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern erst das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts zur Gleichheitswidrigkeit. Die Übernachtungsteuersatzung sei in keiner Weise auf normative Ineffizienz angelegt. Eine beachtliche Gewähr für den gleichheitsgerechten Erfolg biete bereits der Umstand, dass die Steuerfreiheit für beruflich bedingte Übernachtungen nur durch Handeln des Beherbergungsgastes unter Vorlage entsprechender Nachweise zu erreichen sei und damit gerade keine Konstellation vorliege, in der das bloße Unterlassen einer Handlung eine faktische Steuerfreiheit nach sich ziehe. Mit Blick auf die Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen durch Gefälligkeitsbescheinigungen oder Eigenbescheinigungen von Selbständigen sei das Risiko eines ungleichen Belastungserfolgs im Einzelfall zwar höher. Darin könne aber kein strukturelles Vollzugsdefizit gesehen werden, da für die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen bereits die Strafbewehrtheit der Ausstellung einer unrichtigen oder unvollständigen Bescheinigung spreche, deren Risiko sich die Steuerträger angesichts nur geringfügiger Ersparnisse im Einzelfall wohl kaum aussetzen würden. Die Antragsgegnerin habe durch die in § 11 ÜSS angelegte Kontrollmöglichkeit auch die Voraussetzungen geschaffen, dass für den Ausstellenden eine entsprechendes Entdeckungsrisiko bestehe. In Vollzug der Satzung würden Erklärungen stichprobenartig kontrolliert. Hierdurch werde der gleichmäßige Normvollzug sichergestellt.
97 
Die Behauptung der Antragstellerin, eine Sanktionsgefahr bestehe nicht, weil die Sanktionsnormen des Kommunalabgabengesetzes den Gast nicht zur Verantwortung ziehen würden, sei unzutreffend. Zunächst seien nach § 5 Abs. 3 ÜSS sowohl der Beherbergungsgast als auch der Arbeitgeber bzw. Dienstherr Haftungsschuldner, wenn falsche Belege vorgelegt oder Angaben gemacht würden und diese daher ebenfalls unter den Begriff des Steuerpflichtigen fielen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a KAG i.V.m. § 33 AO). Darüber hinaus handle es sich bei § 7 KAG ebenso wie bei der Parallelnorm des § 370 AO um ein Jedermannsdelikt, das auch von anderen Personen als dem Steuerschuldner als Täter begangen werden könne. § 8 Abs. 1 KAG erfasse zwar in der Tat nur Steuerpflichtige als möglichen Täterkreis, allerdings falle hierunter auch der Haftungsschuldner. Bezüglich der im Rahmen der Übernachtungsteuersatzung praktisch besonders wichtigen Sanktionsnorm des § 8 Abs. 2 KAG bestehe allerdings wiederum keine derartige Einschränkung.
98 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liege auch kein verfassungsrechtlich unzulässiger Begünstigungsüberhang vor. Die Antragstellerin gehe vom Gegenteil aus mit der Begründung, dass im Verhältnis der zu besteuernden privaten Übernachtungen zu den steuerbefreiten beruflichen Übernachtungen erstere einen Ausnahmefall darstellten. Das sei weder rechtlich noch tatsächlich zutreffend. Insbesondere sei im Hinblick auf den Tourismus in Freiburg nicht ersichtlich, dass die Besteuerung nur in Ausnahmefällen greife. Die Antragstellerin verweise selbst darauf, dass im Jahr 2010 57,9% der Übernachtungen privat bedingt gewesen seien. Bei der Ausnahme für beruflich bedingte Übernachtungen handle es sich im Übrigen lediglich um eine die Beweislast aufgreifende Regelungstechnik, die in keinem Zusammenhang zum Gleichbehandlungsgrundsatz stehe.
99 
Die dem Beherbergungsgast auferlegten Mitwirkungsbeiträge seien nicht unverhältnismäßig. Das Ausfüllen einer Arbeitgeberbescheinigung oder einer Selbsterklärung sei lediglich ein Aufwand von allenfalls wenigen Minuten; die Übernachtungsteuer sei mittlerweile in einigen größeren Städten im ganzen Bundesgebiet verbreitet. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Nachweis der beruflichen Übernachtung bereits im Vorfeld erbracht werde, sondern es reiche aus, wenn dieser zum Zeitpunkt der Steueranmeldung erbracht werde. Es bleibe damit den Beherbergungsbetrieben als Steuerschuldnern unbenommen, entsprechende Nachweise auch nachträglich, d.h. nach Beendigung der Beherbergung entgegenzunehmen und der Antragsgegnerin vorzulegen. Es spreche auch nichts dagegen, auch nach erfolgter Steueranmeldung vorzulegende Nachweise in einer Folgeanmeldung einzureichen und insoweit eine Korrektur der Steuer vorzunehmen.
100 
Für das Jahr 2014 ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Statistik, dass der Anteil steuerpflichtiger Beherbergungen 58,66% der gesamten Beherbergungen betrug; die Höhe der Übernachtungsteuer belief sich danach auf ca. 2,1 Millionen Euro.
101 
Die Akten der Antragsgegnerin waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
102 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
103 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V m. § 4 AGVwGO statthaft, denn er ist auf die Überprüfung der Übernachtungsteuersatzung (ÜSS) der Antragsgegnerin und damit einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet.
104 
§ 47 Abs. 3 VwGO steht der Überprüfung nicht entgegen, weil das Landesrecht keine ausschließliche landesverfassungsgerichtliche Zuständigkeit normiert hat. Vielmehr geht § 49 Abs. 1 StGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Ziekow in NKVwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 316).
105 
Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn sie macht geltend, durch die für nichtig gehaltene Übernachtungsteuersatzung bzw. deren Anwendung in absehbarer Zeit in ihren Rechten (u.a. Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt zu sein bzw. zu werden; so werde sie als Steuerschuldnerin (§ 5 ÜSS) herangezogen und habe gem. § 7 ÜSS Steueranmeldungen abzugeben.
106 
Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannte Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt. Die Übernachtungsteuersatzung wurde am 25.10.2013 amtlich bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag datiert vom 11.12.2013. Da insoweit auf die Bekanntmachung und nicht auf das In-Kraft-Treten der Norm abgestellt wird, kann der Antragstellerin auch nicht eine verfrühte Rechtsmitteleinlegung mit Hinweis darauf, dass die Übernachtungsteuersatzung erst zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, entgegengehalten werden.
B.
107 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
108 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Satzung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genügt und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung steht.
I.
109 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
110 
1. Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Steuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen bzw. Übernachtungsmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG. Sie zielt auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Dementsprechend wird sie nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern der Einkommenserzielung dienen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.07.2012 (- 9 CN 1/11 - BVerwGE 143, 301 = NVwZ 2012, 1407) ausführlich dargestellt; diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen.
111 
Der in der Satzung nicht ausdrücklich genannte Fall von Daueraufenthalten (länger als 2 Monate) im Beherbergungsbetrieb fällt nach der von der Antragsgegnerin im Internet offengelegten und rechtlich plausiblen Auslegung nicht unter die Steuerpflicht, weil dann von „Wohnen“ und nicht mehr von „kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten“ i. S. von § 2 Abs. 3 ÜSS auszugehen sei (Abgrenzung nach melderechtlichen Kriterien, vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 15 MeldeG; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - 2 K 169/13 - juris). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Wesen der Aufwandsteuer entsprechend nur solche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben von der Steuer erfasst werden, aus denen sich eine besondere Leistungsfähigkeit ableiten lässt und die nicht dem Grundbedürfnis nach Wohnen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO).
112 
Es handelt sich auch um eine örtliche Aufwandsteuer, da sie nur auf dem Gebiet der Antragsgegnerin erhoben wird.
113 
Dass es sich um eine indirekte Steuer handelt, steht dem Begriff der Aufwandsteuer nicht entgegen (s. dazu unten IV).
114 
2. Die Übernachtungsteuer ist nicht mit einer bundesgesetzlichen Steuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a GG gleichartig. In Betracht kommt hier nur die Umsatzsteuer.
115 
2.1 Hierzu ist das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls eine Übernachtung-steuer betreffend (BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO) - von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
116 
„Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98,106 <124 f.>). Damit ist die Regelung finanzausgleichsrechtlicher Natur und kommt nicht ursprünglich aus dem Gedanken einer Begrenzung der Besteuerungsgewalt des Staates gegenüber den Abgabenschuldnern durch ein Verbot der Doppelbesteuerung (Jakob, BayVBl 1971, 249 <253>), wenngleich das Gleichartigkeitsverbot auch den Steuerschuldner vor übermäßiger Belastung desselben Steuerobjekts durch unterschiedliche Steuergläubiger schützt (vgl. Starck, Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuer?, 1973, S. 20). Demzufolge hat das Bundesverfassungsgericht zunächst auf die Definition der Gleichartigkeit, wie sie aus der grundgesetzlichen Verteilung der Steuerkompetenzen in Art. 72 Abs. 1 GG folgt, zurückgegriffen und auf die steuerbegründenden Merkmale abgestellt. Es ist davon ausgegangen, dass eine kommunale Aufwand- oder Verbrauchsteuer jedenfalls dann einer Bundessteuer nicht gleichartig ist, wenn sie die Merkmale einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht erfüllt. Danach sind der Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und die wirtschaftlichen Auswirkungen zu vergleichen. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere. Dabei hat es der Gesetzgeber nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <355> und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <351>; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG 7 C 97.72 - BVerwGE 45, 264 <267 f.>). Genauso wenig genügt es zur Vermeidung der Gleichartigkeit in dem vorgenannten traditionellen Sinne, wenn nur ein Teilbereich mit einer Bundessteuer deckungsgleich ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244 <260>)
(…)
117 
Der eigenständige Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs nach Art. 105 Abs. 2a GG ist danach mit Blick auf die besondere Funktion der Norm zu bestimmen, die den Gemeinden das Steuerfindungsrecht erhalten sollte, aber gleichzeitig eine Steuer, die auf örtlicher Ebene Bundessteuern gleichkommt, ausschließt. Insbesondere soll nicht eine Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches geschaffen werden dürfen (vgl. dazu Protokoll 222. Sitzung des Deutschen Bundestages, 5. WP, Sitzung vom 20. März 1969, S. 12058; Stadler, Die neue Finanzverfassung, BayVBl 1969, 341). Das bedeutet, dass die Merkmale der jeweiligen Aufwandsteuer mit der in Betracht kommenden Bundessteuer zu vergleichen sind. Erfüllt sie von vornherein schon nicht die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, wie er für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 1 GG verwendet wird, kann sie auch nicht gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG sein. Erfüllt sie dagegen die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, bedarf es einer umfassenden Bewertung aller Merkmale der jeweiligen Steuer. Dabei ist das kommunale Steuerfindungsrecht in den Blick zu nehmen, das nicht derart beschnitten werden darf, dass Gemeinden neue Steuern nicht erheben könnten. Die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer würde jegliche auch noch so unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen, wenn eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung unterbliebe (in diesem Sinne auch Heun, in: Dreier, GG, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 41), wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der Gewichtung hinter die anderen nicht erfüllten Merkmale zurücktreten.“
118 
Der Senat schließt sich dem in vollem Umfang an.
119 
2.2 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin, dass die Übernachtungsteuer der Antragsgegnerin nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig ist. Dies folgt aus einer wertenden Gesamtschau der Kriterien Steuergegenstand (2.2.1), Steuermaßstab (2.2.2), Erhebungstechnik (2.2.3) und wirtschaftliche Auswirkungen (2.2.4), auch wenn die Übernachtungsteuer in vielen Merkmalen eine Nähe zur Umsatzsteuer aufweist: So knüpft sie etwa ebenfalls an einen entgeltlichen Leistungsaustausch an (§ 2 Abs. 1 ÜSS), hat als Steuermaßstab das Netto-Übernachtungsentgelt, nach dem sich die Höhe der Abgabe proportional richtet (§§ 3, 4 ÜSS), wird im Steueranmeldeverfahren erhoben (§ 7 ÜSS) und wirkt sich - wie die Umsatzsteuer - tendenziell preiserhöhend für den Übernachtungsgast aus.
120 
2.2.1 Beim Steuergegenstand gibt es gewichtige Unterschiede. Die Umsatzsteuer ist als allgemeine indirekte Verbrauchsteuer prinzipiell auf jedweden Leistungsaustausch in Form einer Lieferung oder sonstigen Leistung gerichtet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -). Davon gibt es zwar Ausnahmen in Form von Steuerbefreiungen für bestimmte Tatbestände (§ 4 UStG). Der hier betroffene Bereich der entgeltlichen Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ist aber ohne personenbezogene oder zeitliche Begrenzung ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Er wird unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG mit einem ermäßigten Satz von 7 % besteuert. Im Gegensatz dazu erfasst die Übernachtungsteuersatzung von vornherein nur privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen. Die nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise erhebliche Anzahl von beruflich veranlassten Übernachtungen wird - anders als bei der Umsatzsteuer - nicht besteuert. Hinzu kommt, dass die Übernachtungsteuersatzung die Übernachtung von Minderjährigen nicht erfasst (§ 2 Abs. 7 ÜSS). Ferner ist die Erhebung der Übernachtungsteuer auf kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeiten beschränkt (vgl. dazu 1), auch insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zur Umsatzsteuer.
121 
2.2.2 Der Steuermaßstab ist ebenfalls ein Kriterium des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs. Im Rahmen der Prüfung der Gleichartigkeit einer Aufwandsteuer mit der Umsatzsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG kann diesem Kriterium im Rahmen der Gesamtbetrachtung jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ist der zu besteuernde Aufwand ausgabengleich, d.h. besteht er in der Entrichtung eines Geldbetrages, was bei Anknüpfung einer Aufwandsteuer an den Gebrauch - wie bei der Übernachtungsteuer und der Spielgerätesteuer - regelmäßig der Fall ist, schlägt sich der Aufwand unmittelbar anderenorts als Umsatz nieder. Die Bemessung der Steuer auf der Grundlage des Entgelteinsatzes ist dann der sich aufdrängende an der Wirklichkeit orientierte Maßstab, der mit dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit am ehesten vereinbar ist (siehe BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO, zur Übernachtungsteuer und BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035 zur Spielgerätesteuer). Ob der Landesgesetzgeber (hier der Ortsgesetzgeber, dem gemäß § 9 Abs. 4 KAG die Besteuerungskompetenz übertragen wurde) sich mit dem Erlass eines Steuergesetzes (hier Satzung) im Rahmen der Kompetenzgrundlage des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG hält, hängt allein vom Charakter der geschaffenen Steuer ab. Dies wird zwar auch durch den vom Ortsgesetzgeber gewählten Maßstab mitbestimmt; von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung der Steuer ist der Besteuerungsmaßstab indessen nur, soweit er dessen Typus prägt (BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009, aaO). Wollte man dem proportionalen Maßstab bei der Übernachtungsteuer eine solche prägende Wirkung beimessen, mit der Folge der Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer, wäre der Ortsgesetzgeber zur Vermeidung des Gleichartigkeitsverbots gehalten, einen weniger geeigneten, typisierenden und generalisierenden Ersatzmaßstab zu wählen. Ein solcher Maßstab ist grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr notwendig verbundenen Nachteil stehen (BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009, aaO). Die Vermeidung des Verstoßes gegen das Gleichartigkeitsverbot ist aber kein steuerlicher Vorteil im vorgenannten Sinn. Angesprochen sind damit vielmehr Praktikabilitätsvorteile bei Massenverfahren. Zudem hat es der Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, auch im Rahmen des weniger strengen Gleichartigkeitsverbots des Art. 105 Abs. 2a GG nicht in der Hand, durch Schaffung von relativ geringen Unterschieden beim Steuermaßstab die Gleichartigkeit zu vermeiden. Folge der Annahme einer prägenden Wirkung des Steuermaßstabes bei Aufwandsteuern wäre deshalb, dass in weiten Teilbereichen eine Aufwandsbesteuerung von vornherein ausgeschlossen wäre, obwohl dies der erkennbaren Intention des Verfassungsgebers, auch nach dem 01. Januar 1970 die Schaffung neuer Verbrauch- und Aufwandsteuern zu ermöglichen, zuwiderlaufen würde. Der Steuermaßstab ist mithin beim Gleichartigkeitsvergleich nur eines von mehreren Merkmalen, das zudem, insbesondere gegenüber dem Merkmal des Steuergegenstandes, nachrangig ist, sodass ihm bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02. 2013 - 4 KN 1/12 - juris; in diesem Sinn auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 - juris).
122 
Wird - wie in §§ 3 und 4 ÜSS - auch bei der Übernachtungsteuer ein proportionaler Ansatz gewählt (5% des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrags ohne MwSt.), ist gleichwohl zu beachten, dass bei der Gesamtschau ein hinreichend großer Abstand zur Umsatzsteuer verbleiben muss (BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO). Hiervon ist im Hinblick auf die Unterschiede beim Steuergegenstand (s. o. 2.2.1) und bei der Erhebungstechnik (s. sogleich 2.2.3) auszugehen, sodass es nicht mehr darauf ankommt, was für die Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen (2.2.4) gilt.
123 
2.2.3 Auch in Bezug auf die Erhebungstechnik bestehen deutliche Unterschiede zur Umsatzsteuer. So ist die Übernachtungsteuer ausschließlich vierteljährlich anzumelden (§ 7 Abs. 1 ÜSS). Eine Jahreserklärung und monatliche (Vor-) Anmeldungen sind - anders als bei der Umsatzsteuer (§ 18 UStG) - nicht vorgesehen. Die Umsatzsteuer wird zudem auf jeder Leistungsstufe "allphasig" erhoben und ist mit einem Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmers für seine Eingangsleistungen verbunden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sie soll letztlich nur den Endverbraucher wirtschaftlich belasten. Im Unterschied dazu greift die Übernachtungsteuer nur "einphasig" auf der letzten Leistungsstufe. Die Eingangsleistungen des Beherbergungsunternehmers sind nicht entsprechend vorbelastet und abzugsfähig (vgl. dazu auch FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO).
124 
2.2.4 Die wirtschaftlichen Auswirkungen beider Abgabearten sind bereits als Kriterium eher unscharf. Soweit dieses Kriterium von Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit der Übernachtungsteuer explizit erwähnt wird, werden die wirtschaftlichen Auswirkungen soweit ersichtlich als gleich angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO, mit Hinweis auf Zugriff auf die Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes und tendenzielle Erhöhung der Übernachtungspreise; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 - DStRE 2014, 1008, 1010 unter Gleichsetzung mit Gleichheit der belasteten Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Petry, BB 2010, 2860, 2864). Allerdings werden die Übernachtungspreise durch die Übernachtungsteuer nicht zwingend erhöht, sondern nur nach Maßgabe einer kalkulatorischen Überwälzung auf die Übernachtungsgäste als Steuerträger (s. dazu u. IV); ob dies die wirtschaftlichen Auswirkungen letztlich doch als nicht gleich erscheinen lässt, kann aber offen bleiben, weil auch bei insoweit unterstellter Gleichheit bei einer Gesamtschau ein hinreichender Abstand zur Umsatzsteuer verbleibt (s. o. 2.2.2).
II.
125 
Die Übernachtungsteuer verstößt auch nicht gegen das unionsrechtliche Gleichartigkeitsverbot. Nach Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Die Übernachtungsteuer hat in diesem Sinne nicht den Charakter einer Umsatzsteuer.
126 
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll mit der Vorschrift verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belastet. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Dabei handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sie ist, unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-308/01 - Slg. 2004, I-4802, Rn. 33; Urteil vom 09.03.2000 - C-437/97 - Slg. 2000, I-1189, Rn. 22).
127 
Ebenso wie beim verfassungsrechtlichen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG ist also auch unionsrechtlich die Allgemeinheit ein Wesensmerkmal der Umsatzsteuer, so dass die Übernachtungsteuer hiermit nicht gleichartig ist (so auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO).
III.
128 
Die Erhebung einer Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen für private Zwecke verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Dieser verlangt die Beachtung der bundesstaatlichen Grenzen und bei der Ausübung der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz wechselseitig bundesstaatliche Rücksichtnahme. Konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen durch Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden. Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG, Urteile vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106, 119 und vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265, 301). Das ist hier nicht der Fall. Zwar verfolgen beide Steuern gleichermaßen einen Ertragszweck, sind einander jedoch - wie oben ausgeführt - nicht gleichartig. Die Übernachtungsteuer konterkariert schon angesichts ihres geringen Umfangs nicht den Zweck des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (vom 22.12.2009, BGBl I S. 3950), das mit der Reduzierung der Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe (§ 12 Nr. 11 UStG) die Wirtschaft fördern will (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO).
IV.
129 
Auch die Bestimmung des Betreibers des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner (§ 5 Abs. 1 ÜSS) ist nicht zu beanstanden.
130 
1. Die Satzung der Antragsgegnerin knüpft die Übernachtungsteuer an den Aufwand für die Möglichkeit einer privat veranlassten entgeltlichen Übernachtung, sie soll also im Ergebnis von demjenigen aufgebracht werden, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 5 ÜSS Steuerpflichtiger der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist. Denn eine örtliche Aufwandsteuer kann auch als indirekte Steuer ausgestaltet werden. Eine solche indirekte Erhebung der Steuer bei dem Beherbergungsunternehmer kann vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung jedoch nur Bestand haben, wenn dieser die Steuer auf den Aufwandtreibenden als Steuerträger abwälzen kann (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO). Eine solche tatsächliche Abwälzbarkeit der Steuer vom Beherbergungsunternehmer auf den den Aufwand treibenden Übernachtungsgast ist problemlos möglich, da der Beherbergungsunternehmer die von ihm abzuführende Steuer unmittelbar im Wege der Preiserhöhung in das - gesetzlich nicht beschränkte - Entgelt einpreisen kann. Insofern bedarf es - anders als etwa bei der Spielapparatesteuer, bei der die Spieleinsätze der Höhe nach festgelegt sind, - nicht der Figur der nur „kalkulatorischen Abwälzbarkeit" (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2015 - 2 KN 1/15 - juris m.w.N.; Grenze erst bei erdrosselnder Wirkung der Steuer, vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.09.2013 - 14 A 1782/13 - juris). Dem Beherbergungsunternehmer - also dem Steuerschuldner - steht es darüber hinaus jedoch frei, die Abwälzung lediglich kalkulatorisch vorzunehmen, also den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und in der Folge die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen. Da die Übernachtungsteuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, besteht letztlich kein Zwang zur Abwälzung, vielmehr bleibt es dem Beherbergungsunternehmer auch unbenommen, etwa aus Wettbewerbsgründen auf die Abwälzung ganz zu verzichten (FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014,aaO; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 C 1162/13.N - juris).
131 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht kein Anlass, die Grundsätze zur kalkulatorischen Abwälzbarkeit auf Fälle wie die Vergnügungssteuer zu beschränken und sie nicht auch auf eine Übernachtungsteuer zu erstrecken. Dem von der Antragstellerin hervorgehobenen Unterschied, dass bei der Vergnügungssteuer im Falle einer Überwälzung stets der Aufwandtreibende getroffen werde, bei der Übernachtungsteuer aufgrund des erhebungstechnischen Ablaufs zunächst aber auch solche Übernachtungen erfasst würden, die erst in einem zweiten Schritt durch einen später gelingenden Nachweis einer beruflichen Veranlassung herausgenommen würden, ist nicht geeignet, die Übertragbarkeit der Grundsätze zur kalkulatorischen Abwälzbarkeit in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass gerade im Bereich der Vergnügungssteuer wegen der Restriktionen der Spielverordnung eine reale Abwälzung auf den Aufwandtreibenden nicht möglich ist und daher die Figur der bloß kalkulatorischen Abwälzung besondere Bedeutung erhalten hat; es ist nicht ersichtlich, dass dann etwas anderes gelten sollte, wenn - wie bei der Übernachtungsteuer - solche Restriktionen nicht bestehen, somit eine reale Abwälzung grundsätzlich möglich ist und lediglich erhebungstechnisch bedingt auch zunächst fehlerhafte, später aber korrigierbare Belastungen erfolgen können.
132 
3. Anders als die Antragstellerin meint, wird die Abwälzungsmöglichkeit im konkreten Fall auch weder durch rechtliche noch tatsächliche Hindernisse blockiert. Denn sie hat mehrere zulässige Handlungsoptionen:
133 
3.1 Will die Antragstellerin von der konkreten Abwälzungsmöglichkeit auf die Steuerträger Gebrauch machen, muss sie von unterschiedlichen Preisen für private und geschäftliche Übernachtungen ausgehen.
134 
Die Vorgaben der Preisangabenverordnung - PAngV – stehen dem nicht entgegen, auch soweit der Betreiber des Beherbergungsunternehmens für Buchungsvermittlungen Onlineportale nutzt. Der Einwand des Bevollmächtigten der Antragstellerin, diese Portale akzeptierten keine unterschiedlichen Preise für private und berufsbedingte Übernachtungen, zieht die Abwälzbarkeit der Übernachtungsteuer vor dem Hintergrund der oben dargestellten Möglichkeiten der tatsächlichen oder kalkulatorischen Abwälzbarkeit nicht durchgreifend in Zweifel (so auch OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 07.02.2013,aaO).
135 
Soweit Internetportale unterschiedliche Preisangaben nicht akzeptieren, verbleibt die Möglichkeit des Hinweises auf einen individuellen Preisnachlass bei berufsbedingter Übernachtung gemäß § 9 Abs. 2 PAngV. Welche Gründe der Einhaltung des § 7 Abs. 3 PAngV entgegenstehen könnten, unterschiedliche Preise für private und berufsbedingte Übernachtungen in sichtbaren Preisverzeichnissen vor Ort anzugeben, ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre auch insoweit der Hinweis auf einen Preisnachlass bei berufsbedingter Übernachtung ausreichend.
136 
3.2 Die Antragstellerin ist aber rechtlich nicht verpflichtet, eine getrennte Kalkulation mit unterschiedlichen Preisen vorzunehmen, sondern darf im Rahmen ihrer jeweiligen Marktentscheidung - in der alle hierfür maßgeblichen Faktoren berücksichtigt werden können - auch eine Mischkalkulation vornehmen, bei der für alle Übernachtungen ein einheitlicher Preis ausgewiesen wird (s. o. 1). Dass dann auch berufliche Übernachtungen verteuert und damit auch Nicht-Steuerträger faktisch belastet werden, steht dem nicht entgegen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin in einer solchen Konstellation zwar ungleiche Sachverhalte - Übernachtungen von Steuerträgern und Nicht-Steuerträgern - wirtschaftlich gleich behandeln würde, was ihr aber als jedenfalls insoweit nicht durch Art. 3 GG gebundenem Privatunternehmen nicht verboten ist.
137 
3.3 Die Antragstellerin ist im Rahmen ihrer Marktentscheidung schließlich auch frei, auf eine reale Überwälzung der Steuer ganz zu verzichten (s. o. 1).
138 
4. Es besteht auch eine ausreichende Zurechenbarkeit der Übernachtungsaufwendungen zum Beherbergungsunternehmen. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass es bei der indirekten Besteuerung eines Zurechnungskriteriums bedarf. Die rechtliche Möglichkeit, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht nämlich nicht unbegrenzt Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. Urteile des Senats vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris (zur Begründung eines Haftungstatbestands) und vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris). Ein solcher Bezug ist aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier vorhanden.
139 
4.1 Zunächst verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass die Grund-entscheidung der Ausgestaltung als indirekte - und nicht als die privaten Übernachtungsgäste treffende direkte - Steuer aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und damit willkürfrei erfolgte. Die Bestimmung von Beherbergungsbetrieben zum Steuerschuldner rechtfertigt sich aus ihrer besonderen wirtschaftlichen Beziehung zur steuerpflichtigen Übernachtung. Diese kann - mit den Ausführungen der Antragsgegnerin - als sowohl kausal wie final bezeichnet werden. Kausal ist sie, weil der Beherbergungsbetrieb erst die Möglichkeit zur Übernachtung schafft und damit eine notwendige Bedingung für die Erfüllung des Steuertatbestands setzt. Final ist sie, weil die Nutzung dieser Möglichkeit zu den Geschäftszielen eines Beherbergungsbetriebs zählt. Soweit die Antragstellerin dieser Finalitätsbeziehung entgegenzuhalten versucht, dem Beherbergungsunternehmen sei es einerlei, ob es um private oder beruflich bedingte Übernachtungen gehe, richtet sich dieses Argument grundsätzlich nicht gegen die Finalität, sondern zeigt nur, dass sowohl private wie berufliche Übernachtungen von ihr erfasst sind. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn von vornherein klar wäre, dass die privaten Übernachtungen nur einen irrelevant geringen Teil der gesamten Übernachtungen darstellen würden; das behauptet indessen auch die Antragstellerin nicht und wird zudem durch das vorgelegte Zahlenmaterial widerlegt.
140 
4.2 Der Senat folgt für den Bereich des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.10.2013, aaO), wonach Satzungsnormen unwirksam sind, die den Betreiber des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner bestimmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen meint, die besondere Beziehung des Beherbergungsbetriebs fehle deshalb, weil ihm der gesamte Steuertatbestand zurechenbar sein müsse, das steuerbegründende Tatbestandselement der Privatheit einer Übernachtung aber nicht zugerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 20.08.2014 (- 9 B 8/14 - juris) zwar die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2013 (aaO) zurückgewiesen. Inhaltlich hat es die in jenem Verfahren aufgeworfene Frage, „ob Steuerschuldner einer kommunalen sog. Bettensteuer auch der sein kann, der nicht sämtliche (subjektiven und objektiven) Tatbestandsmerkmale (hier: privater Charakter des Besuchs), an deren Vorliegen das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, in seiner Person selbst verwirklicht“, jedoch nicht beantwortet. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Frage ausschließlich die Auslegung einer Norm des Landesrechts betreffe und daher nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne (so auch NdsOVG, Urteil vom 01.12.2014 - 9 KN 85/13 - juris). Nach Auffassung des Senats muss der Steuerschuldner nicht zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen des Steuertatbestandes die gleiche Nähe aufweisen (so auch HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO; so i. Erg. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2014 - 4 KN 3/13 - juris). Dass er keine sichere Kenntnis über das Element der „Privatheit“ besitzt, betrifft nicht die Frage der Zurechenbarkeit als Voraussetzung für eine zulässige indirekte Steuer, sondern kann allenfalls Bedeutung im Rahmen der Frage nach einem hinreichend bestimmten Steuertatbestand gewinnen (vgl. dazu unten VI).
141 
4.3 Schließlich kann sich die Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag für die Verneinung einer Zurechnungsmöglichkeit auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen. Sie zitiert zwar vom Wortlaut her korrekt eine Passage des Senatsurteils vom 23.02.2011 (- 2 S 196/10 - VBlBW 2011, 400) wonach für eine Zurechenbarkeit allein die Vermietung von Räumlichkeiten die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht begründe, blendet allerdings zu Unrecht den Kontext aus. Aus diesem ergibt sich jedoch, dass hieraus für den vorliegenden Zusammenhang nichts zu entnehmen ist. In der dortigen Entscheidung ging es nämlich um die Zurechenbarkeit einer Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in verschiedenen Einrichtungen und bei der von der Antragstellerin zitierten Passage konkret um die Bestimmung der Satzung, nach der neben dem Unternehmer der Veranstaltung auch derjenige Steuerschuldner sei, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um die Besteuerung von privaten Übernachtungen; hierfür schafft ein Beherbergungsbetrieb bereits durch die vertragliche Einräumung der Übernachtungsmöglichkeit eine hinreichende Zurechnungsmöglichkeit.
V.
142 
Die Satzung verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, insbesondere nicht durch die Auferlegung von unverhältnismäßigen Mitwirkungsbeiträgen oder unverhältnismäßigem Organisationsaufwand.
143 
1. Der Antragstellerin wird in tatsächlicher Hinsicht nichts Unzumutbares auferlegt (ebenso i. Erg.OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; NdsOVG, Urteil vom 01.12.2014, aaO). Reine Berufsausübungsbeschränkungen, die - wie hier - noch keinen einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG beinhalten, können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01-BVerfGE 108, 150, 169). Die Einführung der Übernachtungsteuer durch die Antragsgegnerin bezweckt die Erzielung von Steuern, um Einnahmen für den Haushalt der Antragsgegnerin zu erhalten. Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 2 V 26/13 - juris). Der vom Steuerschuldner zu betreibende Aufwand liegt - bei der Nutzung zumutbarer technischer Hilfsmittel - nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung, die das Gesamtaufkommen der Steuer für die Antragsgegnerin hat. Die Hauptlast besteht für den Steuerschuldner darin, die freiwilligen Angaben des Übernachtungsgastes sowie ggf. Bescheinigungen entgegenzunehmen, höchstens auf Plausibilität zu überprüfen und anschließend an die Steuerbehörde weiterzuleiten. Nur diese ist rechtlich zu weitergehenden Überprüfungen befugt. Die in diesem Rahmen gebotene Feststellung, ob Übernachtungen privat oder beruflich bedingt sind, lässt sich vom Beherbergungsbetrieb ohne übermäßigen Gesamtaufwand treffen. Denn bereits im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes und der Erfüllung der damit verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen (vgl. §§ 23, 24 MeldeG BW) ist die Erfassung von Gästedaten erforderlich. Dabei spielt keine Rolle, dass - worauf die Antragstellerin hingewiesen hat - bei Inländern eine Ausweiskontrolle nicht vorgeschrieben und die Frage nach der Privatheit oder beruflichen Veranlassung der Übernachtung bislang nicht erfasst wurde. Die Steigerung des Erfassungsumfangs erscheint nicht unverhältnismäßig. Teilweise erfolgt die Abfrage bereits bei einigen größeren Reiseportalen wie z.B. booking.com. Der durch § 7 Abs. 1 ÜSS (Pflicht zur Einreichung einer Abgabenerklärung) entstehende zusätzliche Organisationsaufwand mag zwar lästig sein, fällt aber letztlich über das Jahr gesehen nicht entscheidend ins Gewicht, da er nur kalendervierteljährlich anfällt. Die Antragstellerin ist den Ausführungen des OVG Schleswig-Holstein vom 07.02.2013 (aaO), ein Hotel könne sich zur Problemlösung leicht mit angepasster Software behelfen, mit dem Vortrag entgegengetreten, ein ggf. nötiger Austausch der Hotelsoftware sei ein technisch und wirtschaftlich sehr anspruchsvoller Vorgang, der bei einem Betrieb wie ihrem leicht mit mehreren zehntausend Euro Anschaffungs- und Schulungskosten zu Buche schlagen könne. Hierauf kommt es aber nicht an, da zur entsprechenden Aufrüstung kein Zwang besteht. Vielmehr bleibt es dem Beherbergungsbetrieb unbenommen, die entsprechenden Belege ohne EDV-Unterstützung manuell zu produzieren, falls ihm dies wirtschaftlich sinnvoller erscheint. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Umstellung jedenfalls in der Anfangszeit gewisse Mühen verlangt, die jedoch bei einer Gesamtschau, auch mit Blick auf die formularmäßige Vorstrukturierung durch die Antragsgegnerin, nicht als unverhältnismäßig qualifiziert werden können. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass der einzelne Erfassungsvorgang nicht besonders ins Gewicht falle; aber auch die Vielzahl der Erfassungsvorgänge genügt nach Auffassung des Senats nicht, eine Unzumutbarkeit zu begründen. Das gilt auch dann, wenn - wie die Antragstellerin vorträgt - in ihrem Betrieb hierfür auf Dauer eine 3/4-Vollzeitstelle in Anspruch genommen werden sollte.
144 
2. Der Antragstellerin wird mit den notwendigen Anpassungen an die Anforderungen der Übernachtungsteuersatzung auch nichts rechtlich Unmögliches auferlegt. Soweit sie hervorhebt, dass ihr - anders als dem Steuergläubiger - eine normative Befugnis zur entsprechenden Nachfrage bei ihren Gästen fehle, ist das zwar richtig, doch bedarf sie keiner hoheitlichen Eingriffsgrundlage hierfür. Vielmehr kann die Antragstellerin ihre privatrechtlichen Beziehungen zum jeweiligen Übernachtungsgast ohne weiteres so ausgestalten, dass sie entsprechende Auskünfte verlangen darf. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Betriebsorganisation frei ist, auf eine Mitwirkung der Übernachtungsgäste zu verzichten. Soweit die Antragstellerin entsprechende Daten von ihren Gästen erhält, ist die durch die Übernachtungsteuersatzung verlangte Weitergabe an die Antragsgegnerin datenschutzrechtlich unbedenklich.
145 
Wenn der Gast eine entsprechende Erklärung mit persönlichen Daten abgibt, um einen rechtsgeschäftlichen Vorteil zu erlangen, sieht er darin und auch in der Weitergabe der Daten an die Antragsgegnerin keinen schweren Nachteil. Dieser ist auch nicht gegeben, da einerseits dem Beherbergungsbetrieb seine persönlichen Daten ohnehin bekannt sind und andererseits die Angabe der berufsbedingten Übernachtung dem Steuergeheimnis unterfällt. Zum anderen liegt auch kein Verstoß gegen das Landesdatenschutzgesetz vor. Das Landesdatenschutzgesetz gilt gem. § 2 LDSG nur für öffentliche Stellen. Die Antragstellerin ist keine öffentliche Stelle, deshalb bedurfte es auch keiner entsprechenden Regelungen über ihre Befugnis zur Weitergabe persönlicher Daten an die Antragsgegnerin in der Satzung. Als nichtöffentliche Stelle sind für die Antragstellerin aber die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) maßgeblich (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf es insoweit nicht. Nach § 4 Abs. 1 BDSG dürfen auch nichtöffentliche Stellen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Andere Rechtsvorschriften sind unter anderem Landesrecht und kommunales Recht. Die Satzung verpflichtet den Beherbergungsunternehmer in § 7 Abs. 4, in den Fällen einer durch den Gast geltend gemachten beruflichen Veranlassung der Übernachtung nach § 2 Abs. 5 die entsprechenden Belege auf Anforderung der Antragsgegnerin im Original vorzulegen. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 AO. Auch sind die Beteiligten (hier der Beherbergungsunternehmer gem. § 78 Nr. 2 AO) zur Mitwirkung bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts verpflichtet. Datenschutzrechtlich ist der Beherbergungsunternehmer daher zur Einholung einer Erklärung des Gastes, ob der Aufenthalt berufsbedingt ist, berechtigt. Die Zulässigkeit der Weitergabe der Erklärung ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BDSG. Der Berechtigung zur Einholung der Erklärung steht allerdings keine Verpflichtung des Gastes gegenüber, eine Erklärung über den Grund seines Aufenthaltes abzugeben. Der Gast ist auch nicht Beteiligter im Sinne des § 78 AO. Die Abgabe einer solchen Erklärung gegenüber dem Beherbergungsunternehmer ist daher freiwillig. Auskunftspflichtig als andere Person ist der Gast gem. § 93 AO nur gegenüber der Antragsgegnerin.
VI.
146 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung liegt ebenfalls nicht vor.
147 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzip im Bereich des Abgabenrechts, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast in gewissem Umfang vorausberechnen kann (BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO). Diese Voraussetzungen erfüllt die Übernachtungsteuersatzung der Antragsgegnerin. Denn dem Bestimmtheitsgrundsatz ist regelmäßig genügt, wenn - wie hier - der Gegenstand (§ 2), die Bemessungsgrundlage (§ 3), der Steuersatz (§ 4) sowie die Erhebung (§ 7) und Fälligkeit (§ 8) der Steuer geregelt sind (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Nicht erforderlich ist die Möglichkeit der exakten Vorausberechnung. Vielmehr geht es dabei um die hinreichende Bestimmtheit einer Abgabennorm, um ein Mindestmaß an Orientierungssicherheit, nicht aber um arithmetische Berechenbarkeit (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO). Im Übrigen kann der Beherbergungsunternehmer auf der Grundlage der Erklärungen seiner Gäste feststellen, ob eine steuerpflichtige (private) Übernachtung oder eine steuerfreie (berufsbedingte) Übernachtung vorliegt. Dass Gäste unter Umständen in Einzelfällen unzutreffende Erklärungen abgeben und der Beherbergungsunternehmer dies nicht überprüfen kann, ist im Hinblick auf die Bestimmtheit des steuerlichen Tatbestandes nicht von Bedeutung, sondern nur im Hinblick auf die Tatbestandserfüllung. Die damit verbundene Unsicherheit der Vorausberechnung der Steuer ändert nichts daran, dass der Steuerpflichtige die Steuerlast - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO). Anders als die Antragstellerin annimmt, schadet es daher nicht, dass sie zu Jahresbeginn die konkreten Zahlenverhältnisse beruflicher zu privater Übernachtungen nicht kennen kann und es nicht in ihren Einflussbereich fällt, ob der Zweck der Übernachtung die Steuer auslöst oder nicht.
148 
2. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist aber auch nicht durch die in § 2 Abs. 4 bis 6 ÜSS getroffenen Regelungen zu Erklärungen und Nachweisen hinsichtlich beruflich bedingter Übernachtungen verletzt. Insoweit werden keine - unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes unzulässigen (OVG Nordrh.-Westf., vom 23.10.2013, aaO, m.w.N.) - Regelungen über eine Beweisführungslast des Steuerschuldners, sondern lediglich Regelungen zur materiellen Beweislast getroffen, wozu der Satzungsgeber berechtigt ist, solange dies zumutbar ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO). Hier ist es sachgerecht, dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner (§ 5 ÜSS) die Feststellungslast für das Vorliegen einer zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung der Übernachtung zuzuweisen. Dies liegt aus Gründen der Effektivität der Steuerhebung nahe, weil der Betreiber des Beherbergungsbetriebes eine größere Beweisnähe aufweist als die Antragsgegnerin. Letztere hat bei der Erfüllung des Besteuerungstatbestandes (der Übernachtung) keinen Kontakt zum Übernachtungsgast (FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013, aaO). Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, sie könne nicht darauf verwiesen werden, eine ggf. unberechtigt erhobene Abgabe zunächst einmal entrichten zu müssen, um diese anschließend zurückerstattet zu erhalten und dann unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung an den Gast weiterleiten zu müssen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass im Abgabenrecht die nachträgliche Korrektur von Bescheiden wegen später vorliegender Beweismittel nicht unüblich und daher im Steuerrecht durch § 173 AO für Steuerbescheide normativ zwingend ausgestaltet ist. Damit sind Rückabwicklungen (vgl. § 37 AO) im Verhältnis zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner ohne weiteres zumutbar; die Frage einer Weiterleitung einer eventuellen Erstattung an den Gast betrifft dagegen diesen Komplex nicht mehr, sondern richtet sich allein nach der Ausgestaltung des zivilrechtlichen Beherbergungsverhältnisses.
149 
Anders als die Antragstellerin meint, stellt auch § 2 Abs. 6 ÜSS die Zulässigkeit der getroffenen Beweislastregelung nicht in Frage. Danach kann der Beherbergungsbetrieb davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Damit werden die Nachweismöglichkeiten gegenüber den ansonsten allein üblichen Arbeitgeberbescheinigungen erweitert und sonach eine Erleichterung für die Beherbergungsbetriebe geschaffen. Soweit streitig werden sollte, ob (ausnahmsweise) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gleichwohl die Beherbergung privaten Zwecken dient, trägt für dieses Element der Steuergläubiger als Normbegünstigter die Beweislast, was die Antragsgegnerin auch einräumt; „detektivische Akribie“ der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
150 
Schließlich ist eine materielle Beweislastregelung derart, dass bei fehlendem Nachweis der beruflichen Veranlassung von der Privatheit der Übernachtung auszugehen ist, auch unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit unbedenklich, da nicht ersichtlich ist, dass es über Einzelfälle hinaus Fehlqualifikationen geben wird. Sofern der Übernachtungsgast keine Auskünfte und Erklärungen zum Anlass seiner Übernachtung abgibt, muss der Betreiber nach der gesetzlichen Systematik davon ausgehen, dass die Übernachtung privat veranlasst und damit steuerpflichtig ist. Die Satzung stellt in diesen Fällen im Wege einer Typisierung die widerlegbare Vermutung auf, dass die Übernachtung des Gastes privat veranlasst ist. Der Normgeber darf bei Massengeschäften wie der Erhebung von Steuern im Interesse der Verwaltungsvereinfachung typisierende und generalisierende Vorschriften erlassen, soweit für möglichst viele Tatbestände eine angemessene Regelung geschaffen wird. Außerdem muss sich die typisierende Regelung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren und darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).Hier ist die Vermutung, dass ein Gast aus privaten Gründen übernachtet, wenn er auf Frage eines Beherbergungsunternehmers zum Anlass der Übernachtung keine Angaben macht, lebensnah und deshalb eine zulässige Typisierung. Es ist davon auszugehen, dass ein Gast bei Kenntnis der Steuerbefreiung für beruflich veranlasste Übernachtungen diesbezügliche Angaben machen würde, um selbst in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen oder jedenfalls den Hotelbetreiber nicht mit der Steuer zu belasten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO). Dass es - wie von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben - auch Konstellationen geben kann, in denen beruflich bedingt Übernachtende bewusst darauf verzichten, entsprechende Angaben zu machen und ihre Steuerbefreiung zu realisieren, ist kein Grund, die Legitimität der Beweislastregel in Frage zu stellen.
VII.
151 
Die Satzung verstößt nicht gegen den in Art. 3 GG verankerten Grundsatz der Steuergerechtigkeit, und zwar weder unter dem Aspekt eines strukturellen Vollzugsdefizits (1) noch unter dem eines unzulässigen Begünstigungsüberhangs (2).
152 
1. Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann nicht festgestellt werden.
153 
1.1 Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten zum einen die Gleichheit der normativen Steuerpflicht, aber andererseits ebenso die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, dass das materielle Steuergesetz - und damit auch die hier in Rede stehende Übernachtungsteuersatzung - in ein normatives Umfeld eingebettet sein muss, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 Ls 1). Die steuerliche Lastengleichheit fordert mithin, dass das materielle Steuergesetz die Gewähr seiner regelmäßigen Durchsetzbarkeit soweit wie möglich in sich selbst trägt. Der Normgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet wären; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, aaO S. 271 f.; BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, BVerwGE 139, 42). Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, aaO S. 273). Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregelung. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 1702 - BVerfGE 110, 94 Ls 2; zum Ganzen auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).
154 
1.2 Die Satzung ist nicht normativ auf Ineffizienz angelegt. Vorliegend hängt die Steuerbelastung des Steuerschuldners - und damit infolge der Möglichkeit einer Abwälzung mittelbar auch des Steuerträgers - allein von freiwillig offenbarten Informationen ab, da die Antragsgegnerin über den steuerbegründenden privaten Charakter der jeweiligen Übernachtung in aller Regel keine eigenen Erkenntnisse hat. Daraus folgt zwar, dass es eines normativen Umfelds bedarf, das die Gleichheit der Belastung hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges sichert. Das ist aber der Fall. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (s. oben VI 2), ist in der Satzung eine Typisierung derart erfolgt, dass die Steuerfreiheit für beruflich bedingte Übernachtungen nur durch ein Handeln des Beherbergungsgastes unter Vorlage entsprechender Nachweise zu erreichen ist. Also liegt hier gerade keine Konstellation vor, in der das bloße Unterlassen eine faktische Steuerbefreiung nach sich zieht (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).
155 
Damit bleibt im Hinblick auf die Frage nach einem strukturellen Vollzugsdefizit vor allem die Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen durch Gefälligkeitsbescheinigungen oder Eigenbescheinigungen Selbständiger. Diese durchaus nicht auszuschließende Gefahr führt jedoch nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit. Für die Richtigkeit ausgestellter Bescheinigungen spricht schon die Strafbewehrtheit der Ausstellung einer unrichtigen oder unvollständigen Bescheinigung (§ 7 KAG - Abgabenhinterziehung -) und die Bußgeldbewehrtheit bloßer Abgabengefährdung (§ 8 KAG, § 12 ÜSS) angesichts nur geringfügiger Ersparnis durch unberechtigte Steuerfreiheit (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).
156 
Soweit die Antragstellerin meint, eine Sanktionsgefahr bestehe nicht, weil die Sanktionsnormen des Kommunalabgabengesetzes den Gast als nur mittelbar beteiligten Dritten nicht zur Verantwortung ziehen würden, ist das nicht richtig. In diesem Zusammenhang sind mehrere Aspekte zu beachten, auf die die Antragsgegnerin zutreffend hinweist. So sind nach § 5 Abs. 3 ÜSS sowohl der Beherbergungsgast als auch der Arbeitgeber bzw. Dienstherr Haftungsschuldner, wenn falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht werden; sie fallen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2a KAG i.V.m. § 33 AO damit ebenfalls unter den Begriff des Steuerpflichtigen. Außerdem handelt es sich bei § 7 KAG - ebenso wie bei der Parallelnorm des § 370 AO - um ein Jedermannsdelikt, das damit auch von anderen Personen als dem Steuerschuldner begangen werden kann (Faiß in Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 7 Rn. 3; Jäger in Klein, AO, § 370 Rn. 25). Schließlich bedarf es bei § 8 KAG der Differenzierung. § 8 Abs. 1 KAG erfasst nur Steuerpflichtige als möglichen Täterkreis; allerdings fällt hierunter auch der Haftungsschuldner (vgl. zur Parallelnorm des § 378 AO Jäger, in Klein, AO, § 378 Rn. 6 f.). Hinsichtlich der im Rahmen der Übernachtungsteuersatzung besonders wichtigen Sanktionsnorm des § 8 Abs. 2 KAG, die insbesondere die Ausstellung unrichtiger Belege oder Verstöße gegen satzungsrechtliche Nachweispflichten betrifft (entspricht § 379 AO), bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des möglichen Täterkreises (Faiß in Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 8 Rn. 3 f.; Jäger in Klein, AO, § 379 Rn. 5).
157 
Schließlich bleibt die Antragstellerin auch erfolglos, soweit sie ein strukturelles Vollzugsdefizit wegen aus ihrer Sicht unzureichender Kontrollmöglichkeiten bzw. unzureichend praktizierter Kontrolle der Antragsgegnerin annimmt. Auf der im Rahmen der Normenkontrolle maßgeblichen Ebene der Satzung selbst ist zunächst ohnehin nur der Einwand grundsätzlich fehlender ausreichender Kontrollmöglichkeiten von Bedeutung. Für einen solchen Mangel ist aber nichts ersichtlich. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Sanktionsbewehrtheit von Falschangaben; zudem hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung detailliert erläutert, dass sie Stichproben und Plausibilitätskontrollen durchgeführt habe und durchführe. Die Frage, ob der tatsächlich praktizierte Kontrollumfang ausreichend ist oder nicht, betrifft dagegen nicht die Satzungsebene selbst, sondern deren Vollzug und ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
158 
2. Schließlich enthält die Satzung der Antragstellerin auch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Begünstigungsüberhang.
159 
Die Antragstellerin stützt sich für ihre gegenteilige Behauptung darauf, dass im Verhältnis der zu besteuernden privaten Übernachtungen zu den steuerbefreiten beruflichen Übernachtungen erstere einen Ausnahmefall darstellen würden. Hiervon kann bereits nach der Tatsachenlage nicht die Rede sein. Vielmehr machen gemäß den von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen die privaten Übernachtungen sogar deutlich mehr als die Hälfte aller Übernachtungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aus. Aber selbst dann, wenn man mit der Antragstellerin die Repräsentativität dieser Zahlen für zweifelhaft halten und ihre eigene Behauptung eines Überwiegens von beruflich bedingten Übernachtungen zugrunde legen wollte, wäre weder dargetan noch ersichtlich, dass die privaten Übernachtungen nur Ausnahmefälle wären. Auf das Zahlenverhältnis zwischen privaten und beruflich bedingten Übernachtungen kommt es allerdings nicht entscheidend an. Denn ein Begünstigungsüberhang liegt jedenfalls aus rechtlichen Gründen nicht vor.
160 
2.1 Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im angemessenen Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO). Von einem den allgemeinen Gleichheitssatz verletzenden verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang wird dann gesprochen, wenn Steuernormen Steuervergünstigungen aufweisen, die nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind, und durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden (BFH, Vorlagebeschluss vom 27.09.2009 - II R 9/11 - BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BGBl I 2015, 4).
161 
2.2 Die Übernachtungsteuer der Antragsgegnerin weist einen derartigen unzulässigen Begünstigungsüberhang in dem zuvor dargestellten Sinne nicht auf. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO). Steuergegenstand der Übernachtungsteuersatzung der Antragsgegnerin ist gemäß § 2 Abs. 1 der Aufwand für die Möglichkeit einer privat veranlassten entgeltlichen Übernachtung im Gemeindegebiet, also - im Sinne einer örtlichen Aufwandsteuer - die in der Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 ÜSS von einer Steuerbefreiung zu Gunsten beruflich veranlasster Übernachtungen spricht, geht dies bereits im Ansatz fehl. Denn der Aufwand für beruflich veranlasste Übernachtungen ist als Aufwand zur Einkommenserzielung durch eine örtliche Aufwandsteuer nicht besteuerbar, und deshalb - als Reaktion auf die oben dargestellte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 (aaO) - nicht Steuergegenstand im Sinne von § 2 Abs. 1 ÜSS. § 2 Abs. 4 ÜSS ist deshalb bereits seinem Wortlaut nach kein Befreiungstatbestand, sondern konkretisiert die Ausnahme von der Besteuerung (in diesem Sinn auch zutreffend HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015, aaO).
162 
Damit war der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abzuweisen.
163 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
164 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
A.
102 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
103 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V m. § 4 AGVwGO statthaft, denn er ist auf die Überprüfung der Übernachtungsteuersatzung (ÜSS) der Antragsgegnerin und damit einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet.
104 
§ 47 Abs. 3 VwGO steht der Überprüfung nicht entgegen, weil das Landesrecht keine ausschließliche landesverfassungsgerichtliche Zuständigkeit normiert hat. Vielmehr geht § 49 Abs. 1 StGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Ziekow in NKVwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 316).
105 
Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn sie macht geltend, durch die für nichtig gehaltene Übernachtungsteuersatzung bzw. deren Anwendung in absehbarer Zeit in ihren Rechten (u.a. Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt zu sein bzw. zu werden; so werde sie als Steuerschuldnerin (§ 5 ÜSS) herangezogen und habe gem. § 7 ÜSS Steueranmeldungen abzugeben.
106 
Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannte Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt. Die Übernachtungsteuersatzung wurde am 25.10.2013 amtlich bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag datiert vom 11.12.2013. Da insoweit auf die Bekanntmachung und nicht auf das In-Kraft-Treten der Norm abgestellt wird, kann der Antragstellerin auch nicht eine verfrühte Rechtsmitteleinlegung mit Hinweis darauf, dass die Übernachtungsteuersatzung erst zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, entgegengehalten werden.
B.
107 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
108 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Satzung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genügt und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung steht.
I.
109 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
110 
1. Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Steuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen bzw. Übernachtungsmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG. Sie zielt auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Dementsprechend wird sie nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern der Einkommenserzielung dienen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.07.2012 (- 9 CN 1/11 - BVerwGE 143, 301 = NVwZ 2012, 1407) ausführlich dargestellt; diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen.
111 
Der in der Satzung nicht ausdrücklich genannte Fall von Daueraufenthalten (länger als 2 Monate) im Beherbergungsbetrieb fällt nach der von der Antragsgegnerin im Internet offengelegten und rechtlich plausiblen Auslegung nicht unter die Steuerpflicht, weil dann von „Wohnen“ und nicht mehr von „kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten“ i. S. von § 2 Abs. 3 ÜSS auszugehen sei (Abgrenzung nach melderechtlichen Kriterien, vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 15 MeldeG; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - 2 K 169/13 - juris). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Wesen der Aufwandsteuer entsprechend nur solche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben von der Steuer erfasst werden, aus denen sich eine besondere Leistungsfähigkeit ableiten lässt und die nicht dem Grundbedürfnis nach Wohnen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO).
112 
Es handelt sich auch um eine örtliche Aufwandsteuer, da sie nur auf dem Gebiet der Antragsgegnerin erhoben wird.
113 
Dass es sich um eine indirekte Steuer handelt, steht dem Begriff der Aufwandsteuer nicht entgegen (s. dazu unten IV).
114 
2. Die Übernachtungsteuer ist nicht mit einer bundesgesetzlichen Steuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a GG gleichartig. In Betracht kommt hier nur die Umsatzsteuer.
115 
2.1 Hierzu ist das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls eine Übernachtung-steuer betreffend (BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO) - von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
116 
„Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98,106 <124 f.>). Damit ist die Regelung finanzausgleichsrechtlicher Natur und kommt nicht ursprünglich aus dem Gedanken einer Begrenzung der Besteuerungsgewalt des Staates gegenüber den Abgabenschuldnern durch ein Verbot der Doppelbesteuerung (Jakob, BayVBl 1971, 249 <253>), wenngleich das Gleichartigkeitsverbot auch den Steuerschuldner vor übermäßiger Belastung desselben Steuerobjekts durch unterschiedliche Steuergläubiger schützt (vgl. Starck, Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuer?, 1973, S. 20). Demzufolge hat das Bundesverfassungsgericht zunächst auf die Definition der Gleichartigkeit, wie sie aus der grundgesetzlichen Verteilung der Steuerkompetenzen in Art. 72 Abs. 1 GG folgt, zurückgegriffen und auf die steuerbegründenden Merkmale abgestellt. Es ist davon ausgegangen, dass eine kommunale Aufwand- oder Verbrauchsteuer jedenfalls dann einer Bundessteuer nicht gleichartig ist, wenn sie die Merkmale einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht erfüllt. Danach sind der Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und die wirtschaftlichen Auswirkungen zu vergleichen. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere. Dabei hat es der Gesetzgeber nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <355> und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <351>; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG 7 C 97.72 - BVerwGE 45, 264 <267 f.>). Genauso wenig genügt es zur Vermeidung der Gleichartigkeit in dem vorgenannten traditionellen Sinne, wenn nur ein Teilbereich mit einer Bundessteuer deckungsgleich ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244 <260>)
(…)
117 
Der eigenständige Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs nach Art. 105 Abs. 2a GG ist danach mit Blick auf die besondere Funktion der Norm zu bestimmen, die den Gemeinden das Steuerfindungsrecht erhalten sollte, aber gleichzeitig eine Steuer, die auf örtlicher Ebene Bundessteuern gleichkommt, ausschließt. Insbesondere soll nicht eine Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches geschaffen werden dürfen (vgl. dazu Protokoll 222. Sitzung des Deutschen Bundestages, 5. WP, Sitzung vom 20. März 1969, S. 12058; Stadler, Die neue Finanzverfassung, BayVBl 1969, 341). Das bedeutet, dass die Merkmale der jeweiligen Aufwandsteuer mit der in Betracht kommenden Bundessteuer zu vergleichen sind. Erfüllt sie von vornherein schon nicht die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, wie er für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 1 GG verwendet wird, kann sie auch nicht gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG sein. Erfüllt sie dagegen die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, bedarf es einer umfassenden Bewertung aller Merkmale der jeweiligen Steuer. Dabei ist das kommunale Steuerfindungsrecht in den Blick zu nehmen, das nicht derart beschnitten werden darf, dass Gemeinden neue Steuern nicht erheben könnten. Die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer würde jegliche auch noch so unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen, wenn eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung unterbliebe (in diesem Sinne auch Heun, in: Dreier, GG, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 41), wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der Gewichtung hinter die anderen nicht erfüllten Merkmale zurücktreten.“
118 
Der Senat schließt sich dem in vollem Umfang an.
119 
2.2 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin, dass die Übernachtungsteuer der Antragsgegnerin nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig ist. Dies folgt aus einer wertenden Gesamtschau der Kriterien Steuergegenstand (2.2.1), Steuermaßstab (2.2.2), Erhebungstechnik (2.2.3) und wirtschaftliche Auswirkungen (2.2.4), auch wenn die Übernachtungsteuer in vielen Merkmalen eine Nähe zur Umsatzsteuer aufweist: So knüpft sie etwa ebenfalls an einen entgeltlichen Leistungsaustausch an (§ 2 Abs. 1 ÜSS), hat als Steuermaßstab das Netto-Übernachtungsentgelt, nach dem sich die Höhe der Abgabe proportional richtet (§§ 3, 4 ÜSS), wird im Steueranmeldeverfahren erhoben (§ 7 ÜSS) und wirkt sich - wie die Umsatzsteuer - tendenziell preiserhöhend für den Übernachtungsgast aus.
120 
2.2.1 Beim Steuergegenstand gibt es gewichtige Unterschiede. Die Umsatzsteuer ist als allgemeine indirekte Verbrauchsteuer prinzipiell auf jedweden Leistungsaustausch in Form einer Lieferung oder sonstigen Leistung gerichtet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -). Davon gibt es zwar Ausnahmen in Form von Steuerbefreiungen für bestimmte Tatbestände (§ 4 UStG). Der hier betroffene Bereich der entgeltlichen Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ist aber ohne personenbezogene oder zeitliche Begrenzung ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Er wird unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG mit einem ermäßigten Satz von 7 % besteuert. Im Gegensatz dazu erfasst die Übernachtungsteuersatzung von vornherein nur privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen. Die nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise erhebliche Anzahl von beruflich veranlassten Übernachtungen wird - anders als bei der Umsatzsteuer - nicht besteuert. Hinzu kommt, dass die Übernachtungsteuersatzung die Übernachtung von Minderjährigen nicht erfasst (§ 2 Abs. 7 ÜSS). Ferner ist die Erhebung der Übernachtungsteuer auf kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeiten beschränkt (vgl. dazu 1), auch insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zur Umsatzsteuer.
121 
2.2.2 Der Steuermaßstab ist ebenfalls ein Kriterium des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs. Im Rahmen der Prüfung der Gleichartigkeit einer Aufwandsteuer mit der Umsatzsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG kann diesem Kriterium im Rahmen der Gesamtbetrachtung jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ist der zu besteuernde Aufwand ausgabengleich, d.h. besteht er in der Entrichtung eines Geldbetrages, was bei Anknüpfung einer Aufwandsteuer an den Gebrauch - wie bei der Übernachtungsteuer und der Spielgerätesteuer - regelmäßig der Fall ist, schlägt sich der Aufwand unmittelbar anderenorts als Umsatz nieder. Die Bemessung der Steuer auf der Grundlage des Entgelteinsatzes ist dann der sich aufdrängende an der Wirklichkeit orientierte Maßstab, der mit dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit am ehesten vereinbar ist (siehe BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO, zur Übernachtungsteuer und BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035 zur Spielgerätesteuer). Ob der Landesgesetzgeber (hier der Ortsgesetzgeber, dem gemäß § 9 Abs. 4 KAG die Besteuerungskompetenz übertragen wurde) sich mit dem Erlass eines Steuergesetzes (hier Satzung) im Rahmen der Kompetenzgrundlage des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG hält, hängt allein vom Charakter der geschaffenen Steuer ab. Dies wird zwar auch durch den vom Ortsgesetzgeber gewählten Maßstab mitbestimmt; von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung der Steuer ist der Besteuerungsmaßstab indessen nur, soweit er dessen Typus prägt (BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009, aaO). Wollte man dem proportionalen Maßstab bei der Übernachtungsteuer eine solche prägende Wirkung beimessen, mit der Folge der Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer, wäre der Ortsgesetzgeber zur Vermeidung des Gleichartigkeitsverbots gehalten, einen weniger geeigneten, typisierenden und generalisierenden Ersatzmaßstab zu wählen. Ein solcher Maßstab ist grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr notwendig verbundenen Nachteil stehen (BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009, aaO). Die Vermeidung des Verstoßes gegen das Gleichartigkeitsverbot ist aber kein steuerlicher Vorteil im vorgenannten Sinn. Angesprochen sind damit vielmehr Praktikabilitätsvorteile bei Massenverfahren. Zudem hat es der Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, auch im Rahmen des weniger strengen Gleichartigkeitsverbots des Art. 105 Abs. 2a GG nicht in der Hand, durch Schaffung von relativ geringen Unterschieden beim Steuermaßstab die Gleichartigkeit zu vermeiden. Folge der Annahme einer prägenden Wirkung des Steuermaßstabes bei Aufwandsteuern wäre deshalb, dass in weiten Teilbereichen eine Aufwandsbesteuerung von vornherein ausgeschlossen wäre, obwohl dies der erkennbaren Intention des Verfassungsgebers, auch nach dem 01. Januar 1970 die Schaffung neuer Verbrauch- und Aufwandsteuern zu ermöglichen, zuwiderlaufen würde. Der Steuermaßstab ist mithin beim Gleichartigkeitsvergleich nur eines von mehreren Merkmalen, das zudem, insbesondere gegenüber dem Merkmal des Steuergegenstandes, nachrangig ist, sodass ihm bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02. 2013 - 4 KN 1/12 - juris; in diesem Sinn auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 - juris).
122 
Wird - wie in §§ 3 und 4 ÜSS - auch bei der Übernachtungsteuer ein proportionaler Ansatz gewählt (5% des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrags ohne MwSt.), ist gleichwohl zu beachten, dass bei der Gesamtschau ein hinreichend großer Abstand zur Umsatzsteuer verbleiben muss (BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO). Hiervon ist im Hinblick auf die Unterschiede beim Steuergegenstand (s. o. 2.2.1) und bei der Erhebungstechnik (s. sogleich 2.2.3) auszugehen, sodass es nicht mehr darauf ankommt, was für die Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen (2.2.4) gilt.
123 
2.2.3 Auch in Bezug auf die Erhebungstechnik bestehen deutliche Unterschiede zur Umsatzsteuer. So ist die Übernachtungsteuer ausschließlich vierteljährlich anzumelden (§ 7 Abs. 1 ÜSS). Eine Jahreserklärung und monatliche (Vor-) Anmeldungen sind - anders als bei der Umsatzsteuer (§ 18 UStG) - nicht vorgesehen. Die Umsatzsteuer wird zudem auf jeder Leistungsstufe "allphasig" erhoben und ist mit einem Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmers für seine Eingangsleistungen verbunden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sie soll letztlich nur den Endverbraucher wirtschaftlich belasten. Im Unterschied dazu greift die Übernachtungsteuer nur "einphasig" auf der letzten Leistungsstufe. Die Eingangsleistungen des Beherbergungsunternehmers sind nicht entsprechend vorbelastet und abzugsfähig (vgl. dazu auch FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO).
124 
2.2.4 Die wirtschaftlichen Auswirkungen beider Abgabearten sind bereits als Kriterium eher unscharf. Soweit dieses Kriterium von Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit der Übernachtungsteuer explizit erwähnt wird, werden die wirtschaftlichen Auswirkungen soweit ersichtlich als gleich angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO, mit Hinweis auf Zugriff auf die Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes und tendenzielle Erhöhung der Übernachtungspreise; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 - DStRE 2014, 1008, 1010 unter Gleichsetzung mit Gleichheit der belasteten Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Petry, BB 2010, 2860, 2864). Allerdings werden die Übernachtungspreise durch die Übernachtungsteuer nicht zwingend erhöht, sondern nur nach Maßgabe einer kalkulatorischen Überwälzung auf die Übernachtungsgäste als Steuerträger (s. dazu u. IV); ob dies die wirtschaftlichen Auswirkungen letztlich doch als nicht gleich erscheinen lässt, kann aber offen bleiben, weil auch bei insoweit unterstellter Gleichheit bei einer Gesamtschau ein hinreichender Abstand zur Umsatzsteuer verbleibt (s. o. 2.2.2).
II.
125 
Die Übernachtungsteuer verstößt auch nicht gegen das unionsrechtliche Gleichartigkeitsverbot. Nach Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Die Übernachtungsteuer hat in diesem Sinne nicht den Charakter einer Umsatzsteuer.
126 
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll mit der Vorschrift verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belastet. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Dabei handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sie ist, unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-308/01 - Slg. 2004, I-4802, Rn. 33; Urteil vom 09.03.2000 - C-437/97 - Slg. 2000, I-1189, Rn. 22).
127 
Ebenso wie beim verfassungsrechtlichen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG ist also auch unionsrechtlich die Allgemeinheit ein Wesensmerkmal der Umsatzsteuer, so dass die Übernachtungsteuer hiermit nicht gleichartig ist (so auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO).
III.
128 
Die Erhebung einer Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen für private Zwecke verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Dieser verlangt die Beachtung der bundesstaatlichen Grenzen und bei der Ausübung der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz wechselseitig bundesstaatliche Rücksichtnahme. Konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen durch Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden. Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG, Urteile vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106, 119 und vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. - BVerfGE 98, 265, 301). Das ist hier nicht der Fall. Zwar verfolgen beide Steuern gleichermaßen einen Ertragszweck, sind einander jedoch - wie oben ausgeführt - nicht gleichartig. Die Übernachtungsteuer konterkariert schon angesichts ihres geringen Umfangs nicht den Zweck des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (vom 22.12.2009, BGBl I S. 3950), das mit der Reduzierung der Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe (§ 12 Nr. 11 UStG) die Wirtschaft fördern will (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO).
IV.
129 
Auch die Bestimmung des Betreibers des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner (§ 5 Abs. 1 ÜSS) ist nicht zu beanstanden.
130 
1. Die Satzung der Antragsgegnerin knüpft die Übernachtungsteuer an den Aufwand für die Möglichkeit einer privat veranlassten entgeltlichen Übernachtung, sie soll also im Ergebnis von demjenigen aufgebracht werden, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 5 ÜSS Steuerpflichtiger der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist. Denn eine örtliche Aufwandsteuer kann auch als indirekte Steuer ausgestaltet werden. Eine solche indirekte Erhebung der Steuer bei dem Beherbergungsunternehmer kann vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung jedoch nur Bestand haben, wenn dieser die Steuer auf den Aufwandtreibenden als Steuerträger abwälzen kann (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO). Eine solche tatsächliche Abwälzbarkeit der Steuer vom Beherbergungsunternehmer auf den den Aufwand treibenden Übernachtungsgast ist problemlos möglich, da der Beherbergungsunternehmer die von ihm abzuführende Steuer unmittelbar im Wege der Preiserhöhung in das - gesetzlich nicht beschränkte - Entgelt einpreisen kann. Insofern bedarf es - anders als etwa bei der Spielapparatesteuer, bei der die Spieleinsätze der Höhe nach festgelegt sind, - nicht der Figur der nur „kalkulatorischen Abwälzbarkeit" (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2015 - 2 KN 1/15 - juris m.w.N.; Grenze erst bei erdrosselnder Wirkung der Steuer, vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.09.2013 - 14 A 1782/13 - juris). Dem Beherbergungsunternehmer - also dem Steuerschuldner - steht es darüber hinaus jedoch frei, die Abwälzung lediglich kalkulatorisch vorzunehmen, also den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und in der Folge die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen. Da die Übernachtungsteuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, besteht letztlich kein Zwang zur Abwälzung, vielmehr bleibt es dem Beherbergungsunternehmer auch unbenommen, etwa aus Wettbewerbsgründen auf die Abwälzung ganz zu verzichten (FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014,aaO; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 C 1162/13.N - juris).
131 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht kein Anlass, die Grundsätze zur kalkulatorischen Abwälzbarkeit auf Fälle wie die Vergnügungssteuer zu beschränken und sie nicht auch auf eine Übernachtungsteuer zu erstrecken. Dem von der Antragstellerin hervorgehobenen Unterschied, dass bei der Vergnügungssteuer im Falle einer Überwälzung stets der Aufwandtreibende getroffen werde, bei der Übernachtungsteuer aufgrund des erhebungstechnischen Ablaufs zunächst aber auch solche Übernachtungen erfasst würden, die erst in einem zweiten Schritt durch einen später gelingenden Nachweis einer beruflichen Veranlassung herausgenommen würden, ist nicht geeignet, die Übertragbarkeit der Grundsätze zur kalkulatorischen Abwälzbarkeit in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass gerade im Bereich der Vergnügungssteuer wegen der Restriktionen der Spielverordnung eine reale Abwälzung auf den Aufwandtreibenden nicht möglich ist und daher die Figur der bloß kalkulatorischen Abwälzung besondere Bedeutung erhalten hat; es ist nicht ersichtlich, dass dann etwas anderes gelten sollte, wenn - wie bei der Übernachtungsteuer - solche Restriktionen nicht bestehen, somit eine reale Abwälzung grundsätzlich möglich ist und lediglich erhebungstechnisch bedingt auch zunächst fehlerhafte, später aber korrigierbare Belastungen erfolgen können.
132 
3. Anders als die Antragstellerin meint, wird die Abwälzungsmöglichkeit im konkreten Fall auch weder durch rechtliche noch tatsächliche Hindernisse blockiert. Denn sie hat mehrere zulässige Handlungsoptionen:
133 
3.1 Will die Antragstellerin von der konkreten Abwälzungsmöglichkeit auf die Steuerträger Gebrauch machen, muss sie von unterschiedlichen Preisen für private und geschäftliche Übernachtungen ausgehen.
134 
Die Vorgaben der Preisangabenverordnung - PAngV – stehen dem nicht entgegen, auch soweit der Betreiber des Beherbergungsunternehmens für Buchungsvermittlungen Onlineportale nutzt. Der Einwand des Bevollmächtigten der Antragstellerin, diese Portale akzeptierten keine unterschiedlichen Preise für private und berufsbedingte Übernachtungen, zieht die Abwälzbarkeit der Übernachtungsteuer vor dem Hintergrund der oben dargestellten Möglichkeiten der tatsächlichen oder kalkulatorischen Abwälzbarkeit nicht durchgreifend in Zweifel (so auch OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 07.02.2013,aaO).
135 
Soweit Internetportale unterschiedliche Preisangaben nicht akzeptieren, verbleibt die Möglichkeit des Hinweises auf einen individuellen Preisnachlass bei berufsbedingter Übernachtung gemäß § 9 Abs. 2 PAngV. Welche Gründe der Einhaltung des § 7 Abs. 3 PAngV entgegenstehen könnten, unterschiedliche Preise für private und berufsbedingte Übernachtungen in sichtbaren Preisverzeichnissen vor Ort anzugeben, ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre auch insoweit der Hinweis auf einen Preisnachlass bei berufsbedingter Übernachtung ausreichend.
136 
3.2 Die Antragstellerin ist aber rechtlich nicht verpflichtet, eine getrennte Kalkulation mit unterschiedlichen Preisen vorzunehmen, sondern darf im Rahmen ihrer jeweiligen Marktentscheidung - in der alle hierfür maßgeblichen Faktoren berücksichtigt werden können - auch eine Mischkalkulation vornehmen, bei der für alle Übernachtungen ein einheitlicher Preis ausgewiesen wird (s. o. 1). Dass dann auch berufliche Übernachtungen verteuert und damit auch Nicht-Steuerträger faktisch belastet werden, steht dem nicht entgegen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin in einer solchen Konstellation zwar ungleiche Sachverhalte - Übernachtungen von Steuerträgern und Nicht-Steuerträgern - wirtschaftlich gleich behandeln würde, was ihr aber als jedenfalls insoweit nicht durch Art. 3 GG gebundenem Privatunternehmen nicht verboten ist.
137 
3.3 Die Antragstellerin ist im Rahmen ihrer Marktentscheidung schließlich auch frei, auf eine reale Überwälzung der Steuer ganz zu verzichten (s. o. 1).
138 
4. Es besteht auch eine ausreichende Zurechenbarkeit der Übernachtungsaufwendungen zum Beherbergungsunternehmen. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass es bei der indirekten Besteuerung eines Zurechnungskriteriums bedarf. Die rechtliche Möglichkeit, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht nämlich nicht unbegrenzt Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. Urteile des Senats vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris (zur Begründung eines Haftungstatbestands) und vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris). Ein solcher Bezug ist aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier vorhanden.
139 
4.1 Zunächst verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass die Grund-entscheidung der Ausgestaltung als indirekte - und nicht als die privaten Übernachtungsgäste treffende direkte - Steuer aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und damit willkürfrei erfolgte. Die Bestimmung von Beherbergungsbetrieben zum Steuerschuldner rechtfertigt sich aus ihrer besonderen wirtschaftlichen Beziehung zur steuerpflichtigen Übernachtung. Diese kann - mit den Ausführungen der Antragsgegnerin - als sowohl kausal wie final bezeichnet werden. Kausal ist sie, weil der Beherbergungsbetrieb erst die Möglichkeit zur Übernachtung schafft und damit eine notwendige Bedingung für die Erfüllung des Steuertatbestands setzt. Final ist sie, weil die Nutzung dieser Möglichkeit zu den Geschäftszielen eines Beherbergungsbetriebs zählt. Soweit die Antragstellerin dieser Finalitätsbeziehung entgegenzuhalten versucht, dem Beherbergungsunternehmen sei es einerlei, ob es um private oder beruflich bedingte Übernachtungen gehe, richtet sich dieses Argument grundsätzlich nicht gegen die Finalität, sondern zeigt nur, dass sowohl private wie berufliche Übernachtungen von ihr erfasst sind. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn von vornherein klar wäre, dass die privaten Übernachtungen nur einen irrelevant geringen Teil der gesamten Übernachtungen darstellen würden; das behauptet indessen auch die Antragstellerin nicht und wird zudem durch das vorgelegte Zahlenmaterial widerlegt.
140 
4.2 Der Senat folgt für den Bereich des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.10.2013, aaO), wonach Satzungsnormen unwirksam sind, die den Betreiber des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner bestimmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen meint, die besondere Beziehung des Beherbergungsbetriebs fehle deshalb, weil ihm der gesamte Steuertatbestand zurechenbar sein müsse, das steuerbegründende Tatbestandselement der Privatheit einer Übernachtung aber nicht zugerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 20.08.2014 (- 9 B 8/14 - juris) zwar die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2013 (aaO) zurückgewiesen. Inhaltlich hat es die in jenem Verfahren aufgeworfene Frage, „ob Steuerschuldner einer kommunalen sog. Bettensteuer auch der sein kann, der nicht sämtliche (subjektiven und objektiven) Tatbestandsmerkmale (hier: privater Charakter des Besuchs), an deren Vorliegen das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, in seiner Person selbst verwirklicht“, jedoch nicht beantwortet. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Frage ausschließlich die Auslegung einer Norm des Landesrechts betreffe und daher nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne (so auch NdsOVG, Urteil vom 01.12.2014 - 9 KN 85/13 - juris). Nach Auffassung des Senats muss der Steuerschuldner nicht zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen des Steuertatbestandes die gleiche Nähe aufweisen (so auch HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO; so i. Erg. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2014 - 4 KN 3/13 - juris). Dass er keine sichere Kenntnis über das Element der „Privatheit“ besitzt, betrifft nicht die Frage der Zurechenbarkeit als Voraussetzung für eine zulässige indirekte Steuer, sondern kann allenfalls Bedeutung im Rahmen der Frage nach einem hinreichend bestimmten Steuertatbestand gewinnen (vgl. dazu unten VI).
141 
4.3 Schließlich kann sich die Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag für die Verneinung einer Zurechnungsmöglichkeit auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen. Sie zitiert zwar vom Wortlaut her korrekt eine Passage des Senatsurteils vom 23.02.2011 (- 2 S 196/10 - VBlBW 2011, 400) wonach für eine Zurechenbarkeit allein die Vermietung von Räumlichkeiten die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht begründe, blendet allerdings zu Unrecht den Kontext aus. Aus diesem ergibt sich jedoch, dass hieraus für den vorliegenden Zusammenhang nichts zu entnehmen ist. In der dortigen Entscheidung ging es nämlich um die Zurechenbarkeit einer Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in verschiedenen Einrichtungen und bei der von der Antragstellerin zitierten Passage konkret um die Bestimmung der Satzung, nach der neben dem Unternehmer der Veranstaltung auch derjenige Steuerschuldner sei, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um die Besteuerung von privaten Übernachtungen; hierfür schafft ein Beherbergungsbetrieb bereits durch die vertragliche Einräumung der Übernachtungsmöglichkeit eine hinreichende Zurechnungsmöglichkeit.
V.
142 
Die Satzung verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, insbesondere nicht durch die Auferlegung von unverhältnismäßigen Mitwirkungsbeiträgen oder unverhältnismäßigem Organisationsaufwand.
143 
1. Der Antragstellerin wird in tatsächlicher Hinsicht nichts Unzumutbares auferlegt (ebenso i. Erg.OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; NdsOVG, Urteil vom 01.12.2014, aaO). Reine Berufsausübungsbeschränkungen, die - wie hier - noch keinen einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG beinhalten, können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01-BVerfGE 108, 150, 169). Die Einführung der Übernachtungsteuer durch die Antragsgegnerin bezweckt die Erzielung von Steuern, um Einnahmen für den Haushalt der Antragsgegnerin zu erhalten. Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 2 V 26/13 - juris). Der vom Steuerschuldner zu betreibende Aufwand liegt - bei der Nutzung zumutbarer technischer Hilfsmittel - nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung, die das Gesamtaufkommen der Steuer für die Antragsgegnerin hat. Die Hauptlast besteht für den Steuerschuldner darin, die freiwilligen Angaben des Übernachtungsgastes sowie ggf. Bescheinigungen entgegenzunehmen, höchstens auf Plausibilität zu überprüfen und anschließend an die Steuerbehörde weiterzuleiten. Nur diese ist rechtlich zu weitergehenden Überprüfungen befugt. Die in diesem Rahmen gebotene Feststellung, ob Übernachtungen privat oder beruflich bedingt sind, lässt sich vom Beherbergungsbetrieb ohne übermäßigen Gesamtaufwand treffen. Denn bereits im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes und der Erfüllung der damit verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen (vgl. §§ 23, 24 MeldeG BW) ist die Erfassung von Gästedaten erforderlich. Dabei spielt keine Rolle, dass - worauf die Antragstellerin hingewiesen hat - bei Inländern eine Ausweiskontrolle nicht vorgeschrieben und die Frage nach der Privatheit oder beruflichen Veranlassung der Übernachtung bislang nicht erfasst wurde. Die Steigerung des Erfassungsumfangs erscheint nicht unverhältnismäßig. Teilweise erfolgt die Abfrage bereits bei einigen größeren Reiseportalen wie z.B. booking.com. Der durch § 7 Abs. 1 ÜSS (Pflicht zur Einreichung einer Abgabenerklärung) entstehende zusätzliche Organisationsaufwand mag zwar lästig sein, fällt aber letztlich über das Jahr gesehen nicht entscheidend ins Gewicht, da er nur kalendervierteljährlich anfällt. Die Antragstellerin ist den Ausführungen des OVG Schleswig-Holstein vom 07.02.2013 (aaO), ein Hotel könne sich zur Problemlösung leicht mit angepasster Software behelfen, mit dem Vortrag entgegengetreten, ein ggf. nötiger Austausch der Hotelsoftware sei ein technisch und wirtschaftlich sehr anspruchsvoller Vorgang, der bei einem Betrieb wie ihrem leicht mit mehreren zehntausend Euro Anschaffungs- und Schulungskosten zu Buche schlagen könne. Hierauf kommt es aber nicht an, da zur entsprechenden Aufrüstung kein Zwang besteht. Vielmehr bleibt es dem Beherbergungsbetrieb unbenommen, die entsprechenden Belege ohne EDV-Unterstützung manuell zu produzieren, falls ihm dies wirtschaftlich sinnvoller erscheint. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Umstellung jedenfalls in der Anfangszeit gewisse Mühen verlangt, die jedoch bei einer Gesamtschau, auch mit Blick auf die formularmäßige Vorstrukturierung durch die Antragsgegnerin, nicht als unverhältnismäßig qualifiziert werden können. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass der einzelne Erfassungsvorgang nicht besonders ins Gewicht falle; aber auch die Vielzahl der Erfassungsvorgänge genügt nach Auffassung des Senats nicht, eine Unzumutbarkeit zu begründen. Das gilt auch dann, wenn - wie die Antragstellerin vorträgt - in ihrem Betrieb hierfür auf Dauer eine 3/4-Vollzeitstelle in Anspruch genommen werden sollte.
144 
2. Der Antragstellerin wird mit den notwendigen Anpassungen an die Anforderungen der Übernachtungsteuersatzung auch nichts rechtlich Unmögliches auferlegt. Soweit sie hervorhebt, dass ihr - anders als dem Steuergläubiger - eine normative Befugnis zur entsprechenden Nachfrage bei ihren Gästen fehle, ist das zwar richtig, doch bedarf sie keiner hoheitlichen Eingriffsgrundlage hierfür. Vielmehr kann die Antragstellerin ihre privatrechtlichen Beziehungen zum jeweiligen Übernachtungsgast ohne weiteres so ausgestalten, dass sie entsprechende Auskünfte verlangen darf. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Betriebsorganisation frei ist, auf eine Mitwirkung der Übernachtungsgäste zu verzichten. Soweit die Antragstellerin entsprechende Daten von ihren Gästen erhält, ist die durch die Übernachtungsteuersatzung verlangte Weitergabe an die Antragsgegnerin datenschutzrechtlich unbedenklich.
145 
Wenn der Gast eine entsprechende Erklärung mit persönlichen Daten abgibt, um einen rechtsgeschäftlichen Vorteil zu erlangen, sieht er darin und auch in der Weitergabe der Daten an die Antragsgegnerin keinen schweren Nachteil. Dieser ist auch nicht gegeben, da einerseits dem Beherbergungsbetrieb seine persönlichen Daten ohnehin bekannt sind und andererseits die Angabe der berufsbedingten Übernachtung dem Steuergeheimnis unterfällt. Zum anderen liegt auch kein Verstoß gegen das Landesdatenschutzgesetz vor. Das Landesdatenschutzgesetz gilt gem. § 2 LDSG nur für öffentliche Stellen. Die Antragstellerin ist keine öffentliche Stelle, deshalb bedurfte es auch keiner entsprechenden Regelungen über ihre Befugnis zur Weitergabe persönlicher Daten an die Antragsgegnerin in der Satzung. Als nichtöffentliche Stelle sind für die Antragstellerin aber die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) maßgeblich (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf es insoweit nicht. Nach § 4 Abs. 1 BDSG dürfen auch nichtöffentliche Stellen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Andere Rechtsvorschriften sind unter anderem Landesrecht und kommunales Recht. Die Satzung verpflichtet den Beherbergungsunternehmer in § 7 Abs. 4, in den Fällen einer durch den Gast geltend gemachten beruflichen Veranlassung der Übernachtung nach § 2 Abs. 5 die entsprechenden Belege auf Anforderung der Antragsgegnerin im Original vorzulegen. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 AO. Auch sind die Beteiligten (hier der Beherbergungsunternehmer gem. § 78 Nr. 2 AO) zur Mitwirkung bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts verpflichtet. Datenschutzrechtlich ist der Beherbergungsunternehmer daher zur Einholung einer Erklärung des Gastes, ob der Aufenthalt berufsbedingt ist, berechtigt. Die Zulässigkeit der Weitergabe der Erklärung ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BDSG. Der Berechtigung zur Einholung der Erklärung steht allerdings keine Verpflichtung des Gastes gegenüber, eine Erklärung über den Grund seines Aufenthaltes abzugeben. Der Gast ist auch nicht Beteiligter im Sinne des § 78 AO. Die Abgabe einer solchen Erklärung gegenüber dem Beherbergungsunternehmer ist daher freiwillig. Auskunftspflichtig als andere Person ist der Gast gem. § 93 AO nur gegenüber der Antragsgegnerin.
VI.
146 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung liegt ebenfalls nicht vor.
147 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzip im Bereich des Abgabenrechts, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast in gewissem Umfang vorausberechnen kann (BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO). Diese Voraussetzungen erfüllt die Übernachtungsteuersatzung der Antragsgegnerin. Denn dem Bestimmtheitsgrundsatz ist regelmäßig genügt, wenn - wie hier - der Gegenstand (§ 2), die Bemessungsgrundlage (§ 3), der Steuersatz (§ 4) sowie die Erhebung (§ 7) und Fälligkeit (§ 8) der Steuer geregelt sind (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Nicht erforderlich ist die Möglichkeit der exakten Vorausberechnung. Vielmehr geht es dabei um die hinreichende Bestimmtheit einer Abgabennorm, um ein Mindestmaß an Orientierungssicherheit, nicht aber um arithmetische Berechenbarkeit (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO). Im Übrigen kann der Beherbergungsunternehmer auf der Grundlage der Erklärungen seiner Gäste feststellen, ob eine steuerpflichtige (private) Übernachtung oder eine steuerfreie (berufsbedingte) Übernachtung vorliegt. Dass Gäste unter Umständen in Einzelfällen unzutreffende Erklärungen abgeben und der Beherbergungsunternehmer dies nicht überprüfen kann, ist im Hinblick auf die Bestimmtheit des steuerlichen Tatbestandes nicht von Bedeutung, sondern nur im Hinblick auf die Tatbestandserfüllung. Die damit verbundene Unsicherheit der Vorausberechnung der Steuer ändert nichts daran, dass der Steuerpflichtige die Steuerlast - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO). Anders als die Antragstellerin annimmt, schadet es daher nicht, dass sie zu Jahresbeginn die konkreten Zahlenverhältnisse beruflicher zu privater Übernachtungen nicht kennen kann und es nicht in ihren Einflussbereich fällt, ob der Zweck der Übernachtung die Steuer auslöst oder nicht.
148 
2. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist aber auch nicht durch die in § 2 Abs. 4 bis 6 ÜSS getroffenen Regelungen zu Erklärungen und Nachweisen hinsichtlich beruflich bedingter Übernachtungen verletzt. Insoweit werden keine - unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes unzulässigen (OVG Nordrh.-Westf., vom 23.10.2013, aaO, m.w.N.) - Regelungen über eine Beweisführungslast des Steuerschuldners, sondern lediglich Regelungen zur materiellen Beweislast getroffen, wozu der Satzungsgeber berechtigt ist, solange dies zumutbar ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO). Hier ist es sachgerecht, dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner (§ 5 ÜSS) die Feststellungslast für das Vorliegen einer zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung der Übernachtung zuzuweisen. Dies liegt aus Gründen der Effektivität der Steuerhebung nahe, weil der Betreiber des Beherbergungsbetriebes eine größere Beweisnähe aufweist als die Antragsgegnerin. Letztere hat bei der Erfüllung des Besteuerungstatbestandes (der Übernachtung) keinen Kontakt zum Übernachtungsgast (FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013, aaO). Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, sie könne nicht darauf verwiesen werden, eine ggf. unberechtigt erhobene Abgabe zunächst einmal entrichten zu müssen, um diese anschließend zurückerstattet zu erhalten und dann unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung an den Gast weiterleiten zu müssen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass im Abgabenrecht die nachträgliche Korrektur von Bescheiden wegen später vorliegender Beweismittel nicht unüblich und daher im Steuerrecht durch § 173 AO für Steuerbescheide normativ zwingend ausgestaltet ist. Damit sind Rückabwicklungen (vgl. § 37 AO) im Verhältnis zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner ohne weiteres zumutbar; die Frage einer Weiterleitung einer eventuellen Erstattung an den Gast betrifft dagegen diesen Komplex nicht mehr, sondern richtet sich allein nach der Ausgestaltung des zivilrechtlichen Beherbergungsverhältnisses.
149 
Anders als die Antragstellerin meint, stellt auch § 2 Abs. 6 ÜSS die Zulässigkeit der getroffenen Beweislastregelung nicht in Frage. Danach kann der Beherbergungsbetrieb davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Damit werden die Nachweismöglichkeiten gegenüber den ansonsten allein üblichen Arbeitgeberbescheinigungen erweitert und sonach eine Erleichterung für die Beherbergungsbetriebe geschaffen. Soweit streitig werden sollte, ob (ausnahmsweise) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gleichwohl die Beherbergung privaten Zwecken dient, trägt für dieses Element der Steuergläubiger als Normbegünstigter die Beweislast, was die Antragsgegnerin auch einräumt; „detektivische Akribie“ der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
150 
Schließlich ist eine materielle Beweislastregelung derart, dass bei fehlendem Nachweis der beruflichen Veranlassung von der Privatheit der Übernachtung auszugehen ist, auch unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit unbedenklich, da nicht ersichtlich ist, dass es über Einzelfälle hinaus Fehlqualifikationen geben wird. Sofern der Übernachtungsgast keine Auskünfte und Erklärungen zum Anlass seiner Übernachtung abgibt, muss der Betreiber nach der gesetzlichen Systematik davon ausgehen, dass die Übernachtung privat veranlasst und damit steuerpflichtig ist. Die Satzung stellt in diesen Fällen im Wege einer Typisierung die widerlegbare Vermutung auf, dass die Übernachtung des Gastes privat veranlasst ist. Der Normgeber darf bei Massengeschäften wie der Erhebung von Steuern im Interesse der Verwaltungsvereinfachung typisierende und generalisierende Vorschriften erlassen, soweit für möglichst viele Tatbestände eine angemessene Regelung geschaffen wird. Außerdem muss sich die typisierende Regelung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren und darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).Hier ist die Vermutung, dass ein Gast aus privaten Gründen übernachtet, wenn er auf Frage eines Beherbergungsunternehmers zum Anlass der Übernachtung keine Angaben macht, lebensnah und deshalb eine zulässige Typisierung. Es ist davon auszugehen, dass ein Gast bei Kenntnis der Steuerbefreiung für beruflich veranlasste Übernachtungen diesbezügliche Angaben machen würde, um selbst in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen oder jedenfalls den Hotelbetreiber nicht mit der Steuer zu belasten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014, aaO). Dass es - wie von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben - auch Konstellationen geben kann, in denen beruflich bedingt Übernachtende bewusst darauf verzichten, entsprechende Angaben zu machen und ihre Steuerbefreiung zu realisieren, ist kein Grund, die Legitimität der Beweislastregel in Frage zu stellen.
VII.
151 
Die Satzung verstößt nicht gegen den in Art. 3 GG verankerten Grundsatz der Steuergerechtigkeit, und zwar weder unter dem Aspekt eines strukturellen Vollzugsdefizits (1) noch unter dem eines unzulässigen Begünstigungsüberhangs (2).
152 
1. Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann nicht festgestellt werden.
153 
1.1 Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten zum einen die Gleichheit der normativen Steuerpflicht, aber andererseits ebenso die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, dass das materielle Steuergesetz - und damit auch die hier in Rede stehende Übernachtungsteuersatzung - in ein normatives Umfeld eingebettet sein muss, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 Ls 1). Die steuerliche Lastengleichheit fordert mithin, dass das materielle Steuergesetz die Gewähr seiner regelmäßigen Durchsetzbarkeit soweit wie möglich in sich selbst trägt. Der Normgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet wären; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, aaO S. 271 f.; BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, BVerwGE 139, 42). Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, aaO S. 273). Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregelung. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 1702 - BVerfGE 110, 94 Ls 2; zum Ganzen auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).
154 
1.2 Die Satzung ist nicht normativ auf Ineffizienz angelegt. Vorliegend hängt die Steuerbelastung des Steuerschuldners - und damit infolge der Möglichkeit einer Abwälzung mittelbar auch des Steuerträgers - allein von freiwillig offenbarten Informationen ab, da die Antragsgegnerin über den steuerbegründenden privaten Charakter der jeweiligen Übernachtung in aller Regel keine eigenen Erkenntnisse hat. Daraus folgt zwar, dass es eines normativen Umfelds bedarf, das die Gleichheit der Belastung hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges sichert. Das ist aber der Fall. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (s. oben VI 2), ist in der Satzung eine Typisierung derart erfolgt, dass die Steuerfreiheit für beruflich bedingte Übernachtungen nur durch ein Handeln des Beherbergungsgastes unter Vorlage entsprechender Nachweise zu erreichen ist. Also liegt hier gerade keine Konstellation vor, in der das bloße Unterlassen eine faktische Steuerbefreiung nach sich zieht (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).
155 
Damit bleibt im Hinblick auf die Frage nach einem strukturellen Vollzugsdefizit vor allem die Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen durch Gefälligkeitsbescheinigungen oder Eigenbescheinigungen Selbständiger. Diese durchaus nicht auszuschließende Gefahr führt jedoch nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit. Für die Richtigkeit ausgestellter Bescheinigungen spricht schon die Strafbewehrtheit der Ausstellung einer unrichtigen oder unvollständigen Bescheinigung (§ 7 KAG - Abgabenhinterziehung -) und die Bußgeldbewehrtheit bloßer Abgabengefährdung (§ 8 KAG, § 12 ÜSS) angesichts nur geringfügiger Ersparnis durch unberechtigte Steuerfreiheit (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013, aaO).
156 
Soweit die Antragstellerin meint, eine Sanktionsgefahr bestehe nicht, weil die Sanktionsnormen des Kommunalabgabengesetzes den Gast als nur mittelbar beteiligten Dritten nicht zur Verantwortung ziehen würden, ist das nicht richtig. In diesem Zusammenhang sind mehrere Aspekte zu beachten, auf die die Antragsgegnerin zutreffend hinweist. So sind nach § 5 Abs. 3 ÜSS sowohl der Beherbergungsgast als auch der Arbeitgeber bzw. Dienstherr Haftungsschuldner, wenn falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht werden; sie fallen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2a KAG i.V.m. § 33 AO damit ebenfalls unter den Begriff des Steuerpflichtigen. Außerdem handelt es sich bei § 7 KAG - ebenso wie bei der Parallelnorm des § 370 AO - um ein Jedermannsdelikt, das damit auch von anderen Personen als dem Steuerschuldner begangen werden kann (Faiß in Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 7 Rn. 3; Jäger in Klein, AO, § 370 Rn. 25). Schließlich bedarf es bei § 8 KAG der Differenzierung. § 8 Abs. 1 KAG erfasst nur Steuerpflichtige als möglichen Täterkreis; allerdings fällt hierunter auch der Haftungsschuldner (vgl. zur Parallelnorm des § 378 AO Jäger, in Klein, AO, § 378 Rn. 6 f.). Hinsichtlich der im Rahmen der Übernachtungsteuersatzung besonders wichtigen Sanktionsnorm des § 8 Abs. 2 KAG, die insbesondere die Ausstellung unrichtiger Belege oder Verstöße gegen satzungsrechtliche Nachweispflichten betrifft (entspricht § 379 AO), bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des möglichen Täterkreises (Faiß in Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 8 Rn. 3 f.; Jäger in Klein, AO, § 379 Rn. 5).
157 
Schließlich bleibt die Antragstellerin auch erfolglos, soweit sie ein strukturelles Vollzugsdefizit wegen aus ihrer Sicht unzureichender Kontrollmöglichkeiten bzw. unzureichend praktizierter Kontrolle der Antragsgegnerin annimmt. Auf der im Rahmen der Normenkontrolle maßgeblichen Ebene der Satzung selbst ist zunächst ohnehin nur der Einwand grundsätzlich fehlender ausreichender Kontrollmöglichkeiten von Bedeutung. Für einen solchen Mangel ist aber nichts ersichtlich. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Sanktionsbewehrtheit von Falschangaben; zudem hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung detailliert erläutert, dass sie Stichproben und Plausibilitätskontrollen durchgeführt habe und durchführe. Die Frage, ob der tatsächlich praktizierte Kontrollumfang ausreichend ist oder nicht, betrifft dagegen nicht die Satzungsebene selbst, sondern deren Vollzug und ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
158 
2. Schließlich enthält die Satzung der Antragstellerin auch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Begünstigungsüberhang.
159 
Die Antragstellerin stützt sich für ihre gegenteilige Behauptung darauf, dass im Verhältnis der zu besteuernden privaten Übernachtungen zu den steuerbefreiten beruflichen Übernachtungen erstere einen Ausnahmefall darstellen würden. Hiervon kann bereits nach der Tatsachenlage nicht die Rede sein. Vielmehr machen gemäß den von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen die privaten Übernachtungen sogar deutlich mehr als die Hälfte aller Übernachtungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aus. Aber selbst dann, wenn man mit der Antragstellerin die Repräsentativität dieser Zahlen für zweifelhaft halten und ihre eigene Behauptung eines Überwiegens von beruflich bedingten Übernachtungen zugrunde legen wollte, wäre weder dargetan noch ersichtlich, dass die privaten Übernachtungen nur Ausnahmefälle wären. Auf das Zahlenverhältnis zwischen privaten und beruflich bedingten Übernachtungen kommt es allerdings nicht entscheidend an. Denn ein Begünstigungsüberhang liegt jedenfalls aus rechtlichen Gründen nicht vor.
160 
2.1 Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im angemessenen Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO). Von einem den allgemeinen Gleichheitssatz verletzenden verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang wird dann gesprochen, wenn Steuernormen Steuervergünstigungen aufweisen, die nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind, und durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden (BFH, Vorlagebeschluss vom 27.09.2009 - II R 9/11 - BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BGBl I 2015, 4).
161 
2.2 Die Übernachtungsteuer der Antragsgegnerin weist einen derartigen unzulässigen Begünstigungsüberhang in dem zuvor dargestellten Sinne nicht auf. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO). Steuergegenstand der Übernachtungsteuersatzung der Antragsgegnerin ist gemäß § 2 Abs. 1 der Aufwand für die Möglichkeit einer privat veranlassten entgeltlichen Übernachtung im Gemeindegebiet, also - im Sinne einer örtlichen Aufwandsteuer - die in der Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 ÜSS von einer Steuerbefreiung zu Gunsten beruflich veranlasster Übernachtungen spricht, geht dies bereits im Ansatz fehl. Denn der Aufwand für beruflich veranlasste Übernachtungen ist als Aufwand zur Einkommenserzielung durch eine örtliche Aufwandsteuer nicht besteuerbar, und deshalb - als Reaktion auf die oben dargestellte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 (aaO) - nicht Steuergegenstand im Sinne von § 2 Abs. 1 ÜSS. § 2 Abs. 4 ÜSS ist deshalb bereits seinem Wortlaut nach kein Befreiungstatbestand, sondern konkretisiert die Ausnahme von der Besteuerung (in diesem Sinn auch zutreffend HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015, aaO).
162 
Damit war der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abzuweisen.
163 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
164 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.