Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2018 - 2 S 622/18

published on 17/05/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2018 - 2 S 622/18
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Januar 2018 - 4 K 2817/16 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 439,52 EUR festgesetzt.

Gründe

Der der Sache nach auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.01.2018 - 4 K 2817/16 - zuzulassen, hat keinen Erfolg.
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.04.2015 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.07.2016 abgewiesen. Mit dem genannten Festsetzungsbescheid wurde die Klägerin für die Monate Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2014 zur Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren i.H.v. monatlich 17,98 EUR, insgesamt 431,52 EUR, zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8,-- EUR herangezogen.
1. Der von der Klägerin der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
a) Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag vorbringt, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Rundfunksteuer, hinsichtlich derer den Ländern keine Gesetzgebungskompetenzen zustünden, stellt sie der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Rechtsansicht gegenüber, ohne sich mit der angegriffenen Entscheidung und der darin zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des beschließenden Senats (Urteil vom 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris; Beschluss vom 08.12.2017 - 2 S 2525/17 -, n.v.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, NVwZ 2016, 1081) maßgeblich darauf gestützt, dass der angegriffene Festsetzungsbescheid auf der wirksamen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV beruhe, wobei der RBStV in allen seinen entscheidungserheblichen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß sei. Hiermit setzt sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht genügend auseinander; insbesondere arbeitet die Klägerin insoweit keinen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts heraus, den sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 - auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Insbesondere folgt nichts anderes aus dem Hinweis der Klägerin auf § 3 der Abgabenordnung (AO), denn nach dessen Abs. 1 HS 1 sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Rundfunkbeitrag stellt aber eine Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar, der den Inhabern einer Wohnung auch individuell zugerechnet werden kann und der unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris; Senat, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris; ebenso mit Blick auf die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 AO: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.05.2017 - 2 A 2885/15 -, juris, Rn. 53 ff. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch der Umstand, dass der einzelne Beitragspflichtige keinen Einfluss auf die angebotenen Medien bzw. die Inhalte des Rundfunkangebots nehmen kann, nicht dazu, dass dadurch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags als verfassungsrechtlich gerechtfertigte Vorzugslast entfiele. Hierzu hat der Senat bereits mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, juris) u.a. folgendes ausgeführt:
„Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist.“
Davon ausgehend begründet das auch insoweit knappe Zulassungsvorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
b) Soweit sich die Klägerin als Inländerin im Vergleich zu im Ausland wohnenden EU-Bürgern gleich welcher Nationalität, jedoch insbesondere auch gegenüber im Ausland lebenden Deutschen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen können, dafür aber keinen Rundfunkbeitrag leisten müssen, durch ihre Beitragsverpflichtung diskriminiert sieht und damit der Sache nach einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 Satz 1 AEUV geltend macht, dringt sie damit nicht durch. Zunächst einmal setzt sie sich in ihrem Zulassungsvorbringen nicht mit dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung, was Voraussetzung für eine Inländerdiskriminierung sei, nicht vorliege, weil die Rundfunkbeitragspflicht allein an das Merkmal des Innehabens einer Wohnung im Inland anknüpfe. Insofern fehle auch der grenzüberschreitende Bezug. Diese vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze stellt die Klägerin schon nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage; insoweit fehlt es bereits an einem Herausarbeiten des angegriffenen Rechtssatzes. Stattdessen stellt die Klägerin der Argumentation des Verwaltungsgerichts wiederum lediglich ihre eigene Rechtsansicht gegenüber, die zudem auf schon in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiierten Behauptungen basiert. Zwar steht außer Frage, dass das Rundfunkangebot der öffentlich-rechtlichen Sender über Satellit oder das Internet auch im Ausland - z.B. in Österreich oder der Schweiz - verfügbar ist und von dort aus wahrgenommen werden kann, ohne dass die dort lebenden Empfänger hierfür einen Rundfunkbeitrag entrichten müssen. Durch welchen Nutzerkreis und in welchem Umfang die Nutzung des Leistungsangebots erfolgt, bleibt jedoch völlig unklar. Selbst wenn man aber das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen als zutreffend unterstellt und die Anzahl der durch den von ihr geltend gemachten Umstand begünstigten Nutzer als von der Größenordnung her erheblich ansähe, trägt ihre Argumentation jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht, denn unter einer „Inländerdiskriminierung“ ist eine Ungleichbehandlung zu verstehen, die daraus folgt, dass Angehörige eines Mitgliedstaats den Erfordernissen des innerstaatlichen Rechts nachkommen müssen, während Angehörige anderer Mitgliedstaaten aufgrund des Gemeinschaftsrechts von diesen Erfordernissen freigestellt sind. Ein solcher Sachverhalt ist im Bereich der Rundfunkfinanzierung im Allgemeinen und des Rundfunkbeitrags im Speziellen ersichtlich nicht gegeben (so auch VG Köln, Urteil vom 22.10.2015 - 6 K 5075/14 -, juris, Rn. 124), denn unabhängig von der Staatsangehörigkeit sind alle Personen, die Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV sind, gleichermaßen beitragspflichtig, wenn sich ihre Wohnung sich im Geltungsbereich der Regelungen des RBStV befindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018 - 6 B 38/18 -, juris, Rn. 7).
10 
Überdies wäre es dem Beklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebotes zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 07.11.2016 - 1 A 25/15 -, juris, Rn. 75). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte aus Gleichbehandlungsgründen auch nicht gehalten, sein Rundfunkangebot für alle Nutzer insgesamt kostenfrei zu erbringen, denn dem Gesetzgeber steht ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber zu, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Dementsprechend darf der Gesetzgeber etwa aus Gründen der Schwierigkeiten bei der praktischen Erfassung von der Abgabenerhebung absehen. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris, Rn. 35 und Rn. 44). Abgesehen davon, dass es sich bei der von der Klägerin bezeichneten Vergleichsgruppe um eine im Vergleich zur Anzahl der Beitragspflichtigen zahlenmäßig recht kleine Gruppe handeln dürfte, würde sich eine Sachverhaltsermittlung im Ausland mangels dort bestehender hoheitlicher Befugnisse des Beklagten schon aus tatsächlichen Gründen aufwendig gestalten und wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Jedenfalls stehen einer Feststellung der Sachverhalte und insbesondere der Beitragserhebung im Ausland mangels diesbezüglicher Rechtssetzungskompetenzen der Landesgesetzgeber aber auch unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegen.
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c) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Einwand, es sei seitens des Beklagten erforderlich, technische Vorkehrungen zu treffen, damit das Rundfunkangebot, das von der Gruppe der Beitragspflichtigen finanziert werde, nicht von im Ausland wohnenden Konsumenten des Rundfunkangebots ohne Gegenleistung in Anspruch genommen werden könnte. Denn durch Datenübertragungen an Nicht-Beitragspflichtige bzw. Personen, die sich der Beitragspflicht entziehen, entstünden erhebliche Server- und Datenübertragungskosten, die die Beitragspflichtigen am Ende zu tragen hätten und damit letztlich für Personen bezahlen müssten, die die Leistung ohne Gegenleistung in Anspruch nähmen. Aufgrund dessen läge zum einen eine Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Nicht-Beitragspflichtigen im Ausland, an die die Leistung verschenkt werde, und der Gruppe der beitragspflichtigen Wohnungsinhaber im Inland vor. Zum anderen sei die Höhe des Rundfunkbeitrags unangemessen, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur (ungewollt oder fahrlässig) unter bewusstem Absehen technisch möglicher und zumutbarer Vorkehrungen die Nutzung des Rundfunkangebots im Ausland ermögliche, was sich zu Lasten aller Beitragszahler auswirke.
12 
Zunächst einmal genügt das Zulassungsvorbringen den o.g. Darlegungserfordernissen bereits deshalb nicht, weil es in tatsächlicher Hinsicht - etwa was die Höhe der anfallenden Server- und Datenübertragungskosten anbelangt - teilweise nur unsubstantiierte Behauptungen enthält. Abgesehen davon verkennt die Klägerin jedoch mit ihrer Argumentation wiederum, dass dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber zusteht, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Nachdem er dazu berechtigt war, von einer Abgabenerhebung hinsichtlich der von der Klägerin bezeichneten Vergleichsgruppe der Auslandsnutzer ganz abzusehen (s.o.), war er erst recht befugt, die Einführung technischer Vorkehrungen zur Begrenzung des Nutzerkreises zu unterlassen. Hinzu kommt, dass mit der Schaffung und dem Betrieb wirksamer Schutzvorkehrungen technischer Aufwand verbunden wäre, der sich wiederum negativ auf die Beitragshöhe auswirken würde. Gleiches gilt für den mit einer solchen Maßnahme zwangsläufig ausgelösten erhöhten Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten, der nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Einführung des RBStV gerade vermieden werden sollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/197, S. 31, und zu alledem auch VG Ansbach, Urteil vom 01.10.2015- AN 6 K 15.00898 -, juris, Rn. 46). Zu sehen ist schließlich, dass die der Klägerin vorschwebende Schaffung technischer Vorkehrungen zur Begrenzung des Nutzerkreises in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG eingreifen würde, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen - wozu der öffentliche Rundfunk gehört - ungehindert zu unterrichten. Ein Eingriff besteht bei staatlichen Hinderungen (auch tatsächlicher Art), die die Nutzung einer Informationsquelle verzögern oder unmöglich machen, indem sie etwa den Zugang zu ihr sperren oder von einer Registrierung erforderlich machen (vgl. Jarass, in: ders./Degenhart, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 5, Rn. 27; Stark/Paulus, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 122 f.). Eine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs käme nach Art. 5 Abs. 2 GG nur dann in Betracht, wenn nach einer Güterabwägung zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Schutz des Rechtsguts, dem das grundrechtseinschränkende allgemeine Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG dient, letzterem ein Vorrang zukommt, was jedoch - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), zu der die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung gehört (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 -, juris, Rn. 121 und Rn. 130) - in der von der Klägerin aufgezeigten Konstellation nicht der Fall ist. Zwar wäre es - wie von der Klägerin aufgezeigt - technisch sicherlich möglich, Verschlüsselungstechniken einzusetzen, wie sie von privaten Bezahlsendern („Pay TV“) genutzt werden, oder die Rundfunknutzung via Internet von der vorherigen Anmeldung und Registrierung abhängig zu machen. Es ist aber offen, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist. Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Vielzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber mangels Eignung nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell verweisen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12/09 -, juris, Rn. 47). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des RBStV auch dem hohen Gewicht des Rechts auf Informationsfreiheit Rechnung tragen wollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/197, S. 32). Nichts anderes folgt aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris, Rn. 104 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ohne die Einführung eines „Pay-TV“- bzw. „Pay-per-View“-Systems für ausländische Internetnutzer, die öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren, für die Beitragspflichtigen zu einem unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit unerträglichen Ergebnis führen würde (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 01.06.2015 - Au 7 K 14.363, juris, Rn. 83 ff.).
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d) Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung mit Blick darauf geltend macht, dass der Rundfunkbeitrag von den Haltern gewerblicher, im Ausland zugelassener Kraftfahrzeuge, die in Deutschland gewerblich unterwegs seien bzw. eingesetzt würden, nicht erhoben werde, was insbesondere beim Lkw-Transitverkehr der Fall sei, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Denn sie hat bereits nicht substantiiert dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie Inhaberin gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge ist und damit unter die in § 5 Abs. 2 RBStV geregelte Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich fällt. Eine Rundfunkbeitragspflicht für privat genutzte Kraftfahrzeuge besteht ohnehin nicht. Insofern fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin, dass sie der von ihr angeführten Vergleichsgruppe angehört, die durch eine Beitragspflicht gegenüber den Haltern gewerblicher, im Ausland zugelassener Kraftfahrzeuge ungerechtfertigt ungleich behandelt wird, was jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11 f.). Hinzu kommt, dass die Klägerin sich mit ihrem Zulassungsvorbringen auch insoweit nicht genügend mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinandersetzt. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein einfaches Beitragserhebungsverfahren, das möglicherweise der Ausnahme dieser Rundfunkleistungsbezieher im Wege zulässiger Typisierung der Beitragstatbestände entgegenstünde, nicht ersichtlich sei, und sich die Rundfunkbeitragspflicht insoweit auch nicht durch eine „Maut“ einführen ließe, weil dies, von Praktikabilität und Kosten abgesehen, nicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln des Rundfunkbeitragstaatsvertrags im nicht privaten Bereich für Inhaber eines Kraftfahrzeugs stünde, setzt die Klägerin wiederum nur ihre eigene - nicht näher substantiierte - Behauptung entgegen, dass der Aufwand festzustellen, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliege, sich in einem zumutbaren Rahmen halte und dass eine Erhebung des Rundfunkbeitrages für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung zumutbar ebenso wie die Pkw-Maut erfolgen könne. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zur „Bettensteuer“ (Urteil vom 11.06.2015, 2 S 2555/13) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist mit dem dort entschiedenen Sachverhalt weder rechtlich noch tatsächlich vergleichbar. Im Falle der kommunalen Übernachtungssteuer lässt sich die Feststellung, ob Übernachtungen privat oder beruflich bedingt sind, vom Beherbergungsbetrieb ohne übermäßigen Gesamtaufwand treffen, denn dort ist bereits im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes und der Erfüllung der damit verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen die Erfassung der Gästedaten erforderlich und die Erhebung der entsprechenden Informationen - infolge entsprechender Ausgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zum jeweiligen Übernachtungsgast - rechtlich ohne Weiteres möglich (Senat, a.a.O., juris, Rn. 143 f.). Demgegenüber bedürfte es im Falle der Erhebung der erforderlichen Daten von im Ausland zugelassenen, gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen eines - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - kostenmäßig und personell aufwendigen Erhebungssystems, hinsichtlich dessen es wegen des Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zudem einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 -, juris). Von einer solchen durfte der Gesetzgeber aufgrund seines weitreichenden Gestaltungsspielraums und der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen tatsächlichen Erfassungsschwierigkeiten und den mit der Feststellung verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris, Rn. 35 und Rn. 44) aber absehen, zumal § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV typisierend an die Zulassung der Kraftfahrzeuge und nicht an die durch ein Mautsystem zu erfassende Benutzung eines Kraftfahrzeugs anknüpft. Überdies ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris, Rn. 44 m.w.N.). Mit erheblicher Rechtsunsicherheit wäre indes - worauf das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend hinweist - die Anwendung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV geregelten Bereichsausnahme verbunden, hinsichtlich derer es - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Rolle spielt, dass die Nutzer im Ausland zugelassener Fahrzeuge typischerweise keinen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung entrichten, denn § 5 RBStV regelt den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich und knüpft dabei gerade nicht an die Wohnungsinhaberschaft an. Abgesehen davon bestünde angesichts fehlender Überprüfbarkeit von Kfz-Zulassungen im Ausland erhebliche Rechtsunsicherheit etwa auch hinsichtlich des Beginns und des Endes der Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags und des Eintritts der Verjährung nach § 7 RBStV.
14 
e) Soweit die Klägerin die Höhe des erhobenen Rundfunkbeitrags wegen eines Überschusses i.H.v. 542,2 Mio. EUR, den die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem 20. Bericht vom April 2016 für den Zeitraum 2017 bis 2020 festgestellt hat, beanstandet, übersieht sie, dass sich der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid auf den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2014 bezieht, so dass sie durch eine Nichtsenkung der Beiträge zum Jahr 2017 schon nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Für den maßgeblichen Zeitraum stellt die Klägerin die Angemessenheit der Beitragshöhe nicht in Frage, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen.
15 
2. Sollte die Klägerin von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausgehen und implizit auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen, fehlt es bereits an den Darlegungserfordernissen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
16 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wen
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.