Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 18 Beginn des Verfahrens
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, - 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprec
Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend vo
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published on 08/09/2011 00:00
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 236/10 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombr
published on 14/12/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage gegen den Beklagten wird abgewiesen.
II.
Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Grundsicherung nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Hilfe zum Lebensunterh
published on 31/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 18. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 Betriebshilfe zu leisten.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Be
published on 29/02/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ta
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