Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Mai 2015 - 3 L 207/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0519.3L207.13.0A
19.05.2015

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, juris).

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Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bescheide des Beklagten vom 4. und 7. Juni 2010 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Rücknahme der vorläufigen Finanzhilfebescheide vom 25. August 2003, 4. Oktober 2004, 5. September 2005 und 22. August 2006 in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 4. Juni 2010 und 7. Juni 2010 jedenfalls im Hinblick auf die auflösende Bedingung keine Regelungswirkung mehr entfaltet, da insoweit die Regelung in den vorläufigen Bescheiden durch die entsprechende auflösende Bedingung in den Refinanzierungsbescheiden vom 19. Oktober 2004, 19. Oktober 2005, 11. Oktober 2006, 30. August 2007 und 21. August 2008 ersetzt worden sind. Der Vorbehalt endgültiger Regelung in den vorläufigen Finanzhilfebescheiden bewirkt, dass der Beklagte die vorläufige Regelung in den vorläufigen Finanzhilfebescheiden durch die endgültige Regelung in den Refinanzierungsbescheiden ersetzen konnte, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG i. V. m. § 1 Abs.1 VwVfG LSA gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt der vorläufigen Finanzhilfebescheide erschöpft sich darin, dass der Begünstigte die empfangene Finanzhilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Finanzhilfe bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, juris; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 24.02.2012 - 1 L 166/11 -, juris). Ein vorläufiger Finanzhilfebescheid verliert daher bereits mit dem Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bescheide über die vorläufige Finanzhilfe nach Eintritt der in den Refinanzierungsbescheiden enthaltenen auflösenden Bedingung bzw. einer Rücknahme der Refinanzierungsbescheide wieder „aufgelebt“ sind. Ob ein solches „Wiederaufleben“ rechtlich zulässig ist, bestimmt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2011 - 1 C 2.10 -, juris; Urt. v. 21.06.2007 - 3 C 11.06 -, juris). Vorliegend steht dem Wiederaufleben der vorläufigen Finanzhilfebescheide entgegen, dass diese - wie die Refinanzierungsbescheide - mit der auflösenden Bedingung versehen worden sind, dass der Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit zu führen ist. Diesen (endgültigen) Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Auf den Umstand, dass die Refinanzierungsbescheide infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. (möglicherweise) aufgrund einer Rücknahme nach ihrem Erlass ihre Wirksamkeit verloren haben, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an.

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Die Refinanzierungsbescheide vom 19. Oktober 2004, 19. Oktober 2005, 11. Oktober 2006 und 30. August 2007 sowie die beiden Refinanzierungsbescheide vom 21. August 2008 (Berufsfachschule Gastronomie A-Stadt und Berufsfachschule Gastronomie C-Stadt), welche die vorläufigen Refinanzierungsbescheide vom 30. August 2007 ersetzen, sind mit der auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA versehen worden, dass die Bescheide für die streitgegenständlichen Schuljahre unwirksam werden, wenn bis zu den in den Bescheiden genannten Terminen die Gemeinnützigkeit nichtendgültig belegt wird. Soweit der Beklagte in den Bescheiden vom 4. und 7. Juni 2010 davon ausgeht, dass es sich um eine Auflage i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA handelt und daher davon ausgegangen ist, dass sämtliche Refinanzierungsbescheide gemäß § 48 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zurückzunehmen seien, steht dieser Auffassung bereits der Wortlaut der Nebenbestimmung entgegen. Für die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide nach § 49a VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA kommt es hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich an. Diese vorgenannte Nebenbestimmung in den Refinanzierungsbescheiden ist (zunächst) auch bestandskräftig geworden, da die Klägerin hinsichtlich der auflösenden Bedingung kein Rechtsmittel gegen die Bescheide eingelegt hat. Mithin kommt es auf den Einwand der Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide, dass diese Bedingung rechtswidrig sei, nicht (mehr) entscheidungserheblich an.

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Die Klägerin hat innerhalb der in den vorgenannten Bescheiden genannten Frist jedenfalls für die streitgegenständlichen Kalenderjahre nicht endgültig belegt, dass sie in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen gemeinnützig i. S. d. § 18 Abs. 3 SchulG LSA war. Die Klägerin hat nur für die Kalenderjahre 2003 und 2007 einen (endgültigen) Freistellungsbescheid des Finanzamtes A-Stadt vorlegen können. Für die Jahre 2004 und 2005 hatte die Klägerin den Beklagten Anlagen zu den Körperschaftssteuerbescheiden vom 3. November 2005 und 8. Mai 2007 vorgelegt, welche ihr jeweils eine steuerrechtliche Gemeinnützigkeit bescheinigten, wobei nach den vorliegenden Akten jedenfalls der Körperschaftssteuerbescheid vom 8. Mai 2007 gemäß § 164 Abs. 1 AO ausdrücklich unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt worden ist. Diese Bescheide sind nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung vom 7. April 2008 mit Bescheiden vom 18. April 2008 zum Nachteil der Klägerin geändert worden. Soweit die Refinanzierungsbescheide vom 19. Oktober 2004 (Zeitraum vom 01.08.2003 bis 31.07.2004) und die Refinanzierungsbescheide vom 21. August 2008 (Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.07.2007) jeweils einen Zeitraum betreffen, für den nur teilweise der Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erbracht worden ist, ist davon auszugehen, dass die vorgenannte auflösende Bedingung sich nur auf einen objektiv abgrenzbaren Teil des begünstigenden Verwaltungsaktes bezieht.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Refinanzierungsbescheide hinsichtlich der dort formulierten auflösenden Bedingung nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA sind, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 18 Abs. 3 SchulG LSA nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG unbedenklich, wenn der Anspruch auf staatliche Hilfe für körperschaftlich organisierte private Ersatzschulen in dieser Weise von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts abhängig gemacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 7 C 82.84 -, juris). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass diese gesetzliche Regelung mit Landesverfassungsrecht unvereinbar ist. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA wird das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes und unterstehen den Gesetzen. Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche Schulen sind, haben sie Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA). Das Nähere regelt ein Gesetz (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VerfLSA). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA begründet keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, zumal nicht in einer bestimmten Höhe. Vielmehr hat der Verfassungsgeber es der Regelung durch ein Gesetz vorbehalten, den Anspruch von Schulen in freier Trägerschaft, die Ersatz für öffentliche Schulen sind, auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse näher zu konkretisieren. Zwar handelt es sich bei diesem Regelungsauftrag nicht um einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber berechtigt, den dem Grunde nach begründeten Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA einzuschränken. Doch ermächtigt der Vorbehalt den Gesetzgeber dazu, die Grenzen und Bedingungen unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA zu bestimmen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.02.2012 - 3 L 295/11 -, juris).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin wird mit der in den Refinanzierungsbescheiden verfügten Pflicht zum Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von ihr auch nichts objektiv Unmögliches verlangt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Regelungen der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) vom 17. April 2013 (GVBl. LSA S. 166) verweist, ist diese Regelung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ohne Bedeutung, da die Regelungen dieser Verordnung erst seit dem 1. August 2013 gelten. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Steuerrecht eine isolierte behördliche Feststellung zu sämtlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht vorsieht. Ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen, entscheidet die zuständige Finanzbehörde vielmehr (erst) im Veranlagungsverfahren, wobei seit Inkrafttreten des § 60a AO in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) erstmals auch eine gesonderte Vorabfeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen möglich ist (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand Mai 2013, Vorbemerkungen zu §§ 51 bis 68 Rdnr. 6). Gleichwohl besteht die Möglichkeit einer urkundlichen (inzidenten) Feststellung der Steuerbehörden über das Vorliegen der Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wird nämlich ein Freistellungsbescheid erteilt, mit dem die Steuerbefreiung des überprüften Zeitraums bestätigt wird. Der Freistellungsbescheid ist wie ein Steuerbescheid zu behandeln. Er enthält eine verbindliche Feststellung, dass die Körperschaft aufgrund des vom Finanzamt geprüften Sachverhalts eine bestimmte Steuer dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht schuldet (vgl. BFH, Urt. v. 13.11.1996 - I R 152/93 -, juris). Freistellungsbescheide können, wie andere Steuerbescheide auch, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (§§ 164, 165 AO). Unter den Voraussetzungen der §§ 129, 164, 165 und 172 f. AO können sie geändert werden.

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Die Überprüfung der Freistellung durch die Finanzverwaltung erfolgt jeweils im Abstand von drei Jahren (vgl. BMF, Anwendungserlass zur AO zu § 59). Ein Freistellungsbescheid wirkt nicht über den zu Grunde liegenden Veranlagungszeitraum hinaus. Eine Untätigkeit des Finanzamtes nach Ablauf des Freistellungszeitraums schafft keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Körperschaft berufen kann (vgl. BFH, Urt. v. 13.12.1978 - I R 77/76 -, juris). Insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Finanzamt A-Stadt für die Steuerjahre 2004 bis 2005 in den Bescheiden vom 3. November 2005 und 8. Mai 2007 (vor Prüfung der Satzung vom 10. März 2004 und der Prüfung der tatsächlichen Betriebsführung in den Jahren 2004 bis 2006) die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit bei der Klägerin zunächst als gegeben angesehen hatte. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hatte das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die - fehlerhafte - Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte. Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat. Eine vom vorstehenden Grundsatz abweichende Beurteilung kann erforderlich sein, wenn der Vorsteher oder der zuständige Sachgebietsleiter dem Steuerpflichtigen eine bestimmte rechtliche Behandlung zugesagt hat oder wenn das Finanzamt durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.01.2004 - 3 K 731/99 -, juris m. w. N.). Solche Maßnahmen der Finanzverwaltung hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

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Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat das zuständige Finanzamt die Steuerbefreiung für die Zeiträume abzuerkennen, in denen der steuerschädliche Zustand eingetreten ist. Dies kann dann erforderlich sein, wenn die Satzung geändert wurde oder die Maßnahmen der Geschäftsführung nicht mehr den Anforderungen an den Status der Gemeinnützigkeit entsprechen. Insbesondere ein Verstoß gegen die satzungsmäßige oder tatsächliche Vermögensbindung führt zu einem rückwirkenden Fortfall der Steuervergünstigung und damit zu einer Nachversteuerung. Hierbei handelt es sich nicht - wie wohl der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden meint - um einen „Widerruf” der Gemeinnützigkeit, sondern lediglich um einen Steuerbescheid, der einen anderen Steuerbescheid ersetzen kann, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der in den §§ 129, 164, 165 oder 172 f. AO genannten Fälle erfüllt sind (vgl. zum Vorgehenden: Schlüter, GmbHR 2002, 535 f.) Gegen eine derartige „Aberkennung” der Gemeinnützigkeit, wie dies hier in den Bescheiden des Finanzamtes A-Stadt vom 18. April 2008 (Steuerjahre 2004 und 2005) und 30. Oktober 2008 (Steuerjahr 2006) geschehen ist, ist der Einspruch und gegebenenfalls die Klage zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerbescheid zu keiner Steuerzahlung führt (vgl. BFH, Urt. v. 13.11.1996 - I R 152/93 -, juris). Nach den vorliegenden Akten des Finanzamtes A-Stadt hat die Klägerin kein Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide vom 18. April 2008 und 30. Oktober 2008 eingelegt. Soweit die Klägerin auf Seite 5 der Begründung des Zulassungsantrages hierzu ausführt, dass nicht „verifiziert“ werden könne, dass die „Aberkennung“ der Gemeinnützigkeit durch Bescheide des Finanzamtes A-Stadt erfolgt sei, und damit sinngemäß erklärt wird, dass die vorgenannten Bescheide der Klägerin (bzw. ihrem Steuerbevollmächtigten) nicht bekannt gegeben worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin auf Seite 9 der Begründung des Zulassungsantrages ausführt, dass sie der aus ihrer Sicht unzutreffenden Auffassung des Finanzamtes A-Stadt zur fehlenden Gemeinnützigkeit „unglücklicherweise“ gefolgt sei.

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Im Übrigen besteht auch - unabhängig von der Möglichkeit der Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO - die Möglichkeit, die zuständige Finanzbehörde bereits vor einer Feststellung im Veranlagungsverfahren mit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz FGO dazu zu verpflichten, einer Körperschaft eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung auszustellen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Körperschaft nachweist, dass ihr bei einer fehlenden Anerkennung öffentliche Zuschüsse verwehrt werden. Erst im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren wird dann endgültig festgelegt, ob die Körperschaft aufgrund der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Steuer befreit ist (vgl. BFH, Beschl. v. 11.06.2001 - 1 B 30/01 -, juris).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand weder für den Beklagten noch für das Verwaltungsgericht Veranlassung eine von den Feststellungen des Finanzamtes A-Stadt unabhängige Prüfung der Gemeinnützigkeit der Klägerin durchzuführen. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 SchulG LSA knüpft durch den Verweis auf § 52 AO auf den im Zweiten Teil, Dritter Abschnitt der Abgabenordnung näher ausgeformten Begriff der Gemeinnützigkeit an. Für die von der Klägerin vertretene Auslegung, wonach in § 18 Abs. 3 SchulG LSA ein von den Bestimmungen der Abgabenordnung abweichender, gleichsam „ersatzschulrechtlicher“ Begriff der Gemeinnützigkeit maßgeblich sei, der insbesondere keinen steuerbehördlichen Gemeinnützigkeitsnachweis verlange, gibt es keine Anhaltspunkte. Bereits der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung legt es nahe, bei einem steuerrechtlich geprägten Begriff das insoweit maßgebliche Rechtsregime in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Für eine abweichende Beurteilung fehlt es an geeigneten Maßstäben. Dass es nicht ausreichend sein kann, dass die Klägerin (auch) gemeinnützige Zwecke verfolgt, ergibt sich schon daraus, dass Ersatzschulen regelmäßig die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO erfüllen werden, indem sie die Erziehung, Volks- und Berufsbildung fördern. Wäre dies ausreichend, liefe die Bestimmung des § 18 Abs. 3 SchulG LSA leer. Der steuerrechtliche Nachweis ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine lediglich hinreichende, sondern notwendige Voraussetzung für die Feststellung, dass sie auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne von § 18 Abs. 3 SchulG LSA tätig ist. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu einer derartigen umfassenden parallelen Prüfung weder berufen noch fachlich in der Lage ist, brächte dies die Gefahr miteinander in Widerspruch stehender steuerrechtlicher und schulrechtlicher Entscheidungen.

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Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht bzw. dem Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin für das Schuljahr 2003/2004 innerhalb der im Refinanzierungsbescheid genannten Frist durch Vorlage der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom 3. November 2005 bzw. hinsichtlich des Schuljahres 2004/2005 mit der Vorlage der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom 8. Mai 2007 den „endgültigen“ Nachweis der steuerrechtlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht haben sollte, legt die Klägerin nicht dar, aus welchen Gründen der Beklagte nach Erlass der Änderungsbescheide des Finanzamtes A-Stadt vom 18. April 2008 und 28. Oktober 2008 für das Steuerjahre 2004 und 2005 nicht befugt gewesen sein sollte, die Bescheide wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zurückzunehmen. Aus den nach Aktenlage bestandskräftigen Änderungsbescheiden des Finanzamtes A-Stadt ist zu entnehmen, dass auch für die Steuerjahre 2004 und 2005 die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben und damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Finanzhilfe nach § 18 SchulG LSA sowohl bei Erlass der vorläufigen Bescheide als auch der Refinanzierungsbescheide nicht vorgelegen haben. Zwar bestimmt § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt hat, nicht zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden vom 4. Juni und 7. Juni 2010 hierzu jeweils in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Finanzhilfebescheide nicht schutzwürdig gewesen sei, da die Klägerin durch ein Tun oder Unterlassen dazu beigetragen habe, dass für die streitgegenständliche Jahre die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit nicht habe festgestellt werden können. Es sei einem Träger einer Ersatzschule zuzumuten, sich in angemessener Weise über die Voraussetzungen und den möglichen Verlust der Gemeinnützigkeit i. S. d. § 52 AO zu informieren. Unterlasse der Träger der Ersatzschule die Einholung der ihm zumutbaren Informationen, sei dies grob fahrlässig. In einem solchen Falle überwiege das öffentliche Interesse an der Rückforderung von öffentlichen Mitteln, welche - aus vom Begünstigten zu vertretenden Umständen - nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bewilligt worden sind. Allein der Einwand der Klägerin, dass die steuerrechtliche Beurteilung durch das Finanzamt A-Stadt unzutreffend sei - ohne allerdings Rechtsmittel gegen die Änderungsbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 eingelegt zu haben - ist nicht ausreichend, um diese Ausführungen des Beklagten nachhaltig in Frage zu stellen.

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Die Rückforderung (Erstattung) der überzahlten Finanzhilfe für die Jahre 2004 bis 2006 ist vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis daher zu Recht auf § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA gestützt worden. Danach gilt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.

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Die Klägerin hat sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die ihr zugewendete Finanzhilfe nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist. Nach § 818 Abs. 3 BGB wäre demnach grundsätzlich die Verpflichtung zur Herausgabe oder - hier - zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, weil die Klägerin als Empfängerin der Leistung nicht mehr bereichert ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG allerdings nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Maßgeblich ist dabei, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit der Refinanzierungsbescheide, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit selbst beziehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 33.96 -, juris). Es ist demnach nicht erforderlich, dass die Klägerin den Schluss auf die Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Finanzhilfebescheide gezogen hat. Vielmehr genügt ihre Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ausgelöst hat. Das Finanzamt A-Stadt hat in dem Prüfbericht vom 7. April 2008 (Beiakte F) in der Rubrik Einzelfeststellungen (S. 6 f.) zum einen ausgeführt, dass die Satzung der Klägerin vom 10. März 2004 unter formellen Mängeln leide und gegen §§ 60, 61 AO verstoße. Ferner wurde nach den Feststellungen des Finanzamtes A-Stadt in den Jahren 2004 und 2005 mit der tatsächlichen Geschäftsführung der Klägerin gegen die Satzungsbestimmungen verstoßen, da die Mittel der Körperschaft nicht ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet worden seien. Für die Vermögensverwaltung (Verpachtung des Hotelgebäudes von der Klägerin an die Hotel (…) GmbH) habe eine Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 AO nur erfolgen dürfen, soweit es sich um die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen handele, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Das Hotelgebäude habe jedoch nicht den satzungsmäßigen Zwecken der Klägerin gedient. Nur der Wellnessbereich des Hotels habe teilweise den satzungsmäßigen Zwecken der Klägerin gedient, da dort die Ausbildung zum Wellnessassistenten stattfinde. In einem weiteren Prüfbericht vom 22. Oktober 2010 wurde diese Feststellung auch auf das Jahr 2006 erstreckt (S. 6 des Prüfberichtes). Mit der Begründung des Zulassungsantrages wird nicht in Abrede gestellt, dass diese maßgeblichen Umstände der tatsächlichen Geschäftsführung der Klägerin bekannt waren. Soweit die Klägerin ausführt, dass ein Hotel dem Erwerb der besonderen Fachpraxis hinsichtlich der Ausbildung in gastronomischen bzw. hotelfachlichen Berufen dienen würde, wird bereits nicht näher ausführt, dass konkret auch das Hotel (...) in den streitgegenständlichen Jahren für diese Ausbildungszwecke genutzt worden ist. Dies ist auch nicht offenkundig, da ausweislich des Internetauftritts der Klägerin an dem Hauptsitz in A-Stadt u. a. eine Lehrküche, ein Lehrrestaurant und eine Übungsrezeption vorhanden sind.

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Das Argument der Klägerin, die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro führe zu ihrer Insolvenz und damit verbunden zur Schließung der Berufsfachschule, kann ggf. bei der Prüfung der Veränderung fälliger Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 LHO Berücksichtigung finden, berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 L 3/11 -, juris m. w. N.).

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Soweit die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwirft „Bringt die Übersendung eines Refinanzierungsbescheides nach § 18 Abs. 1, 2 SchulG LSA die bei dem Adressaten den für denselben Zeitraum zuvor erlassenen vorläufigen Finanzhilfebescheid generell zum Erlöschen oder tritt der Refinanzierungsbescheid nur dann und soweit an die Stelle des zuvor erlassenen vorläufigen Finanzhilfebescheides, wie er rechtlich wirksam ist“, setzt er sich bereits nicht mit vorgenannten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a. a. O.; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 24.02.2012, a. a. O.) auseinander. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf.

20

Soweit die Klägerin weiter als klärungsbedürftig die Fragen „(1) Verstößt es gegen Art. 28 VerfLSA, dass mit § 18 Abs. 3 SchulG LSA in Gestalt der streitgegenständlichen Nebenbestimmung weitergehend ein Gemeinnützigkeitsnachweis zum negativen Tatbestandsmerkmal des Finanzhilfeanspruchs für Ersatzschulen etabliert ist? (2) Wenn nein, verstößt die unter Ziff. 1 genannte Forderung nach einem Gemeinnützigkeitsnachweis dadurch, dass sie bei natürlichen Personen als Träger einer Ersatzschule nicht erhoben wird bzw. verfassungsrechtlich nicht erhoben werden darf, im Falle des körperschaftlich verfassten Trägers einer Ersatzschule gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Privatschulgründungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG?“ ansieht, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits zitierten Urteil vom 21. November 1986 entschieden, dass es mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist, wenn das Landesrecht bei einem körperschaftlich organisierten gemeinnützigen Schulträger die Privatschulsubventionierung von den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit abhängig macht. Der Senat hat weiter bereits entschieden, dass Art. 28 VerfLSA gegenüber der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG dem Grunde nach keine weitergehenden finanziellen Ansprüche vermittelt (vgl. Urteile des Senats v. 22.02.2012 - 3 L 295/11 -, juris und v. 27.03.2013 - 3 L 34/12 -, juris). Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 21. November 1986 auch entschieden, dass dadurch, dass die Gewährung von Finanzhilfe an die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anknüpft, welche nur für körperschaftlich verfasste Schulträger festgestellt werden kann, natürliche Personen als Schulträger - möglicherweise - benachteiligt werden, ein körperschaftlich verfasster Schulträger - wie die Klägerin - in seinen eigenen Rechten nicht beeinträchtigt ist. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel. Die Klägerin macht insofern eine unzureichende Begründung der Entscheidung geltend.

22

Dieser Vortrag vermag eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Gemäß den §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind(vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 - 1 B 8.13 -, juris). Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Begründung des Urteils ausreichend, schlüssig und überzeugend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 B 64.06 -, juris). Ein Urteil verletzt § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, weil etwa einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen worden sind, aber nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl.BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 - 8 B 94.09 -, juris). Eine solche Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe im vorgenannten Sinne legt die Klägerin nicht dar.

23

Es ist auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.

24

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschl. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, juris; Beschl. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, juris). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris; Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, juris), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, juris; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, juris).

25

Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich das Verwaltungsgericht - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens der Klägerin in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seite 7f. der Urteilsgründe dazu verhalten, aus welchen Gründen es die Klage im Hinblick auf die Refinanzierungsbescheide wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. wegen eines - aus seiner Sicht gegebenen - Widerrufsgrundes als „ins Leere gehend“ angesehen hat und auf Seite 8 der Entscheidungsgründe auch ausgeführt, warum sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen kann. Allein mit dem Einwand, dass diese Begründung nicht „ausreichend“ sei, wird keine Gehörsverletzung dargetan. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 27.04.2012 - 8 B 7.12 -, juris m. w. N.). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ist nach alledem ebenso wenig dargelegt.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Mai 2015 - 3 L 207/13 zitiert 32 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Abgabenordnung - AO 1977 | § 52 Gemeinnützige Zwecke


(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Krei

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 89 Beratung, Auskunft


(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder g

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 114


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An

Abgabenordnung - AO 1977 | § 55 Selbstlosigkeit


(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben s

Abgabenordnung - AO 1977 | § 60 Anforderungen an die Satzung


(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1

Abgabenordnung - AO 1977 | § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen


(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von S

Abgabenordnung - AO 1977 | § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung


(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so gena

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Mai 2015 - 3 L 207/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 27. März 2013 - 3 L 34/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin streitet mit dem Beklagten über den Umfang der Gewährung von Finanzhilfen für eine von ihr betriebene Ersatzschule. 2 Die Klägerin betreibt in der A-Stadt eine staatlich anerkannte Ersatzschule „Berufsfachschule für Alt
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Mai 2015 - 3 L 207/13.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Aug. 2018 - 7 A 29/15

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 auf insgesamt 384.872,94 € und begehrt weitergehende Finanzhilfe für die in seiner Trägerschaft stehende Grundschule, eine anerkannte Ersatzschul

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt

1.
auf Antrag der Körperschaft oder
2.
von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.

(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

(6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a.

(7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach § 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Hierzu hat die registerführende Stelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vorliegt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
5.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Klägerin streitet mit dem Beklagten über den Umfang der Gewährung von Finanzhilfen für eine von ihr betriebene Ersatzschule.

2

Die Klägerin betreibt in der A-Stadt eine staatlich anerkannte Ersatzschule „Berufsfachschule für Altenpflege“. Sie bietet in dieser Ersatzschule Ausbildungen zum Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers an, die sich in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken. Auf die Anträge vom 20. Juli 2007 und 21. Juli 2008 gewährte ihr das damals zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt durch Bescheide vom 21. und 22. Oktober 2010 auf der Grundlage der §§ 18, 18a SchulG LSA für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 Finanzhilfen als Zuschüsse zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Bei der Berechnung der Zuschüsse kürzte es die Anzahl der nach § 18a Abs. 1 SchulG zu berücksichtigenden Schüler für die Monate März bis Juli 2008 und März bzw. April bis Juli 2009 jeweils um zwei Schüler im dritten Ausbildungsjahr, deren Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß §§ 77 f. SGB III finanziert worden war. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt aus, dass § 18 Abs. 4 SchulG LSA in der seit 1. August 2007 geltenden Fassung die Finanzhilfegewährung für solche Schülerinnen und Schüler ausschließe, die eine Berufsbildende Schule aufgrund einer Umschulungsmaßnahme besuchen würden. Die Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) als Kostenträger des ersten und zweiten Ausbildungsjahres der betroffenen Schülerinnen und Schüler habe bei der Anerkennung der Maßnahme offenbar übersehen, dass es sich um einen dreijährigen Berufsbildungsgang handele, und bleibe weiterhin in der Pflicht, für einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung Sorge zu tragen.

3

Am 24. November 2010 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie einen Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfen auch für die vier Schüler habe, die sich in den streitigen Zeiträumen im dritten Ausbildungsjahr befunden hätten und deren Schulbesuch in diesem Ausbildungsabschnitt nicht mehr nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert worden sei. Einer solchen Förderung habe § 85 Abs. 2 SGB III entgegen gestanden, der die Förderungsdauer auf die ersten beiden Drittel der Ausbildung begrenzt habe. Erst die am 1. Februar 2009 in Kraft getretene Neuregelung des § 421 t Abs. 6 SGB III habe die Finanzierung von Umschulungen im Bereich der Altenpflege durch die Bundesagentur für Arbeit in vollem Umfang ermöglicht. Diese Bestimmung gelte aber lediglich für Maßnahmen, deren Beginn zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 31. Dezember 2010 liege, was hier nicht der Fall sei. Da die hier in Rede stehenden Schülerinnen und Schüler ihre Ausbildung in der Altenpflege bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hätten und sie im dritten Ausbildungsjahr von der öffentlichen Hand demzufolge keine Bezuschussung erhielten, dürften sie bei der Berechnung der Finanzhilfe für die Schule, wie es der Beklagte in einem Schreiben vom 20. Juni 2006 auch ausdrücklich bestätigt habe, nicht ausgenommen werden.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. und 22. Oktober 2010, soweit sie dem entgegen stehen, zu verpflichten, der Klägerin für die am Schulstandort E. für das Schuljahr 2007/2008 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 1.971,50 € und für das Schuljahr 2008/2009 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 1.802,34 € zu gewähren.

6

Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA bei Berufsbildenden Schulen für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt würden, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Maßnahmen anderer Träger, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler hätten die staatlich anerkannte Berufsfachschule der Klägerin aufgrund von Bildungsgutscheinen der ARGE besucht. Gemäß § 85 SGB III sei die Förderung auf zwei Jahre beschränkt. Vor Ausreichung dieser Bildungsgutscheine habe der begünstigte Schüler nachzuweisen, dass bei einer Ausbildung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht auf zwei Jahre verkürzt werden könne, hinsichtlich der Kosten des dritten Ausbildungsjahres eine anderweitige Finanzierung sichergestellt sei. Wenn diese Finanzierung nicht sichergestellt sei, könne der entsprechende Bildungsgutschein nicht ausgereicht werden. Aus Sicht des Beklagten sei daher davon auszugehen gewesen, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler vor Ausreichung des Bildungsgutscheines gegenüber der ARGE nachgewiesen hätten, dass sie in der Lage seien, anderweitig das dritte Ausbildungsjahr zu finanzieren. Im Übrigen habe der Beklagte gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Zusicherung erteilt, wonach er die Kosten der beruflichen Ausbildung der hier in Rede stehenden Schüler durch Gewährung von Finanzhilfe gemäß § 18 SchulG LSA übernehme.

9

Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung der Schülerinnen und Schüler der gesetzlichen Vorgabe des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA entspreche. Bei der von der Klägerin betriebenen Berufsfachschule für Altenpflege handele es sich um eine Berufsbildende Schule. Die bei der Finanzhilfeberechnung unberücksichtigt gebliebenen Schülerinnen und Schüler hätten die Schule der Klägerin im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch besucht. Ihnen seien auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) SGB III Bildungsgutscheine erteilt worden, mit denen ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung mit einer Beschränkung der Förderungsdauer auf 24 Monate bescheinigt wurde. Die Beschränkung der Förderung auf 2/3 der Gesamtausbildung folge den Maßgaben des § 85 Abs. 2 SGB III. Sei eine Verkürzung um mindestens 1/3 der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so sei die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu 2/3 der Maßnahme gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Die hiervon abweichende Regelung des § 421 t Abs. 6 SGB III sei erst ab dem 1. Februar 2009 in Kraft getreten, so dass sie für die Bildungsgutscheine der hier in Rede stehenden Schülerinnen und Schüler keine Beachtung finden könnte. Es sei davon auszugehen, dass der Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler zumindest in den ersten beiden Ausbildungsjahren im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA stattgefunden habe; dieses Merkmal sei durch das zeitliche Auslaufen der Weiterbildungsförderung im dritten Ausbildungsjahr nicht entfallen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA stelle darauf ab, dass der Schulbesuch im Rahmen einer Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfolge und knüpfe damit an den bundesrechtlichen Maßnahmebegriff der §§ 77 f. SGB III an. Wie insbesondere § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III zu entnehmen sei, der die Förderung eines zeitlich begrenzten Maßnahmeteils erlaube, sofern die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei, ende eine Maßnahme zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht mit dem Ende der Förderungsdauer, sondern werde als solche in Zeiträumen fortgesetzt, deren Kosten anderweitig, möglicherweise auch durch Dritte oder den Teilnehmer selbst getragen werden. Die von der Klägerin für vorzugswürdig gehaltene zeitabschnittsbezogene Anschauungsweise gehe an diesem maßnahmebezogenen Ansatz vorbei und finde sich schließlich auch nicht in den Gesetzesmaterialien wieder. Im Übrigen sei auch nicht zu erkennen, dass seitens des Landesverwaltungsamtes eine Zusage im Sinne des § 38 VwVfG hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Finanzierung erteilt worden sei.

10

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, dass eine Förderung nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA nur dann in Betracht komme, wenn und soweit der Schulträger bzw. die Ersatzschule keine anderweitigen Zuschüsse bzw. Finanzhilfe der öffentlichen Hand erhalte. Das Wort „insoweit“ fordere dabei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine einzelfallbezogene Prüfung für jede Maßnahme bzw. jeden Schüler. Denn durch die Verwendung des Wortes „insoweit“ werde gewährleistet, dass eine Einzelfall bezogene Betrachtung erfolge. Es müsse also genau geprüft werden, inwieweit im konkreten Fall eine anderweitige Förderung der Maßnahme bzw. des Schülers erfolge. Gesetzlicher Maßstab des § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA sei dabei nicht, ob Finanzhilfen tatsächlich gewährt würden. Entscheidend sei vielmehr, inwieweit ein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe bestehe. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA sei daher eine Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schulträger einen Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe für die konkrete Maßnahme bzw. den konkreten Teilnehmer habe. Es sei daher zu prüfen, inwieweit die Klägerin für die von ihr betriebene Ersatzschule Altenpflege einen Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe habe. Dabei müsse für jeden Schüler geprüft werden, ob die Klägerin bzw. die Ersatzschule über andere Fördermaßnahmen Zahlungen für den jeweiligen Schüler erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei dann zu beurteilen, ob die Förderung nach § 85 SGB III eine anderweitige öffentliche Finanzhilfe i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA darstelle, die der Klägerin gewährt werde. Dies sei zu verneinen, da die Förderung nach den §§ 77 f. SGB III nicht der Klägerin bzw. der Ersatzschule zustehe. Vielmehr handele es sich um eine Förderung, die unmittelbar dem jeweiligen Schüler zur individuellen Förderung seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährt werde. Die Zahlung, die die Klägerin von der Agentur für Arbeit erhalte, stelle insoweit lediglich eine Abkürzung der Zahlungswege dar. Einen Anspruch auf öffentliche Förderung habe die Klägerin im Rahmen der §§ 77 ff. SGB III weder für das dritte noch für die ersten beiden Ausbildungsjahre. Im Übrigen sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen, dass die Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch im dritten Ausbildungsjahr jedenfalls in wirtschaftlicher bzw. förderungsrechtlicher Hinsicht bereits abgeschlossen gewesen sei. Denn da die Schüler im dritten Ausbildungsjahr unstreitig keinerlei Rechte mehr gegenüber der öffentlichen Hand auf Förderung hatten, also kein Geld der öffentlichen Hand mehr bei der Klägerin ankomme, nehme der Schüler im Ergebnis als „Selbstzahler“ an der Ausbildung teil. Insoweit würden die bei der Klägerin anfallenden Kosten des dritten Ausbildungsjahres letztlich vom Ausbildungsbetrieb bzw. dem Auszubildenden selbst bezahlt. Gewählt werde hier in aller Regel ein Finanzierungsmodell unter Einbeziehung eines Notaranderkontos, auf das während der ersten 24 Monate der Ausbildung zweckgebunden Beträge eingezahlt werden, die sodann in den Monaten 25 bis 36 der Ausbildung an die Klägerin zur Auszahlung gelangen. Aus Sicht der Klägerin bzw. aus Sicht des hier betroffenen Subventionsverhältnisses handele es sich jedoch bei den Zahlungen in den Monaten 25 bis 36 der Maßnahme stets wie während der gesamten Ausbildungsdauer um Zahlungen des Teilnehmers, auch wenn hier Dritte zur Abkürzung der Zahlungswege auf fremde Schuld leisteten. Im Übrigen habe der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2006 ausdrücklich bestätigt, dass für die Schüler, die im dritten Ausbildungsjahr keine Förderung mehr durch die Agentur für Arbeit erhielten, ein Zuschuss gemäß § 18 Abs. 4 SchulG LSA beantragt werden könne.

11

Die Klägerin beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 19. Dezember 2011 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Oktober und 22. Oktober 2010 für die am Schulstandort E. für das Schuljahr 2007/2008 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 1.971,50 € und für das Schuljahr 2008/2009 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 1.802,34 € zu gewähren.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Zur Begründung führt er aus, dass der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden könne, wonach die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA dahingehend auszulegen sei, dass die Gewährung von Finanzhilfe nur ausgeschlossen sei, soweit die Schülerinnen und Schüler tatsächlich anderweitig gefördert werden, so dass Finanzhilfe auch für einen Zeitraum zu gewähren sei, zu dem die anderweitige Förderung nicht mehr erfolge. Die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA sei keine Erläuterung der Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA, sondern eine eigenständige Grundlage für den Ausschluss der Gewährung von Finanzhilfe. Ansonsten wäre diese Regelung überflüssig. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA erreichen wollen, dass gerade Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung bzw. Umschulung generell von der entsprechenden Finanzhilfe nach dem Schulgesetz ausgeschlossen werden sollen. In diesem Falle seien nur Schülerinnen und Schüler betroffen, welche Bildungsgutscheine nach § 85 SGB III erhalten hätten. § 85 Abs. 2 SGB III stelle darauf ab, dass die Maßnahmen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von zwei Jahren gefördert werden. Eine Ausreichung derartiger Bildungsgutscheine dürfe nur erfolgen, wenn die Betroffenen bei einer Ausbildung, welche auf drei Jahre angelegt sei und nicht auf zwei Jahre verkürzt werden könne, nachweisen, dass die Ausbildungskosten für das dritte Jahr anderweitig abgedeckt werden. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit sei eine institutionelle Sicherung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres nicht erforderlich. Vielmehr könne der Bezieher eines Bildungsgutscheines die Kosten des dritten Ausbildungsjahres durch eigene Mittel oder Leistungen von Eltern oder Ehepartnern sichern. Im Übrigen habe der Beklagte in keinem Falle zugesichert, die Kosten der Maßnahmen über die Finanzhilfe zu refinanzieren.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung, die sich mit der Errichtung des Landesschulamtes als oberer Landesschulbehörde durch § 1 des Gesetzes zur Errichtung des Landesschulamtes (im Folgenden: LSchulAEG LSA) vom 07. Dezember 2011 (GVBl. S. 815), nunmehr gegen den Beklagten richtet, auf den die Aufgaben der Schulaufsicht, die dem Landesverwaltungsamt am 31. Dezember 2011 zugewiesen gewesen sind, zum 1. Januar 2012 übergegangen sind (§ 2 LSchulAEG LSA), ist unbegründet.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

18

Die Klage hat keinen Erfolg, da die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 18 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280, nachfolgend: SchulG LSA) auf Finanzhilfe für die vier Schüler, die sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum im dritten Jahr einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung befanden.

19

Ein Anspruch auf Zahlung der von der Klägerin begehrten Finanzhilfe ergibt sich nicht aus einer gegenüber der Klägerin erklärten Zusicherung des Rechtsvorgängers des Beklagten, da mit dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 20. Juni 2006 eine Finanzhilfe hinsichtlich der hier in Rede stehenden Schüler für das dritte Ausbildungsjahr nicht im Sinne des § 38 VwVfG zugesichert worden ist.

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Eine Zusicherung ist die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Sie setzt voraus, dass gegenüber ihrem Adressaten der Wille der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.09.1996 - 2 C 39.95 -, juris). Daher ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt oder lediglich eine sonstige behördliche Erklärung, bei der die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.1998 - 2 C 14.97 -, juris). Auch dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.1996, a. a. O.).

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In dem Schreiben vom 20. Juni 2006 heißt es: „Da Ihnen für einzelne Schüler im 3. Ausbildungsjahr der Fachrichtung Altenpflege keine Zuschüsse durch die Agentur für Arbeit oder die ARGE gewährt werden, können Sie gemäß § 18 Abs. 4 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung vom 11. August 2005 in Verbindung mit § 8 Absatz 6 der Ersatzschulverordnung (ESch-VO) in der Fassung vom 11. August 2005 einen Antrag auf Gewährung von Finanzhilfe an Ersatzschulen im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 SchulG LSA stellen. Besteht kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe, werden die staatlichen Zuschüsse gemäß § 18 Abs. 4 SchulG LSA gewährt. Zur Prüfung der Unterlagen senden Sie mir bitte als Muster eine Kopie der Vereinbarung eines Schülers/-in mit der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE zu.“

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Die Würdigung des objektiven Erklärungswertes dieses Schreibens ergibt, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten der Klägerin die Gewährung der hier in Rede stehenden Finanzhilfe nicht verbindlich in Aussicht gestellt hat. Der Wortlaut dieses Schreibens, so wie ihn dessen Empfänger bei einer objektiven Betrachtung auch verstehen musste, steht der Annahme eines solchen Rechtsbindungswillens entgegen. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat allenfalls die Prüfung eines Antrages auf Gewährung auf Finanzhilfe, jedoch nicht die konkrete Höhe einer Hilfegewährung zugesichert. Hinzu kommt, dass §§ 18 Abs. 4 und § 18a SchulG LSA mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 rückwirkend zum 1. August 2007 weitgehend neu gefasst wurden, so dass eine eventuelle Zusicherung gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG keine Bindungswirkung mehr entfalten würde.

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Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Zuschüsse im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA die Anzahl der zu berücksichtigenden Schüler für die Monate März bis Juli 2008 und März bzw. April bis Juli 2009 jeweils um die zwei Schüler im dritten Ausbildungsjahr zu vermindern ist, deren Ausbildung (nur) im ersten und zweiten Ausbildungsjahr im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß §§ 77 f. SGB III finanziert worden war.

24

Gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Finanzhilfe ist § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA. Danach gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA werden die staatlichen Zuschüsse gemäß Absatz 1 nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht. Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der Schüler, die die Schule besuchen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA). Bei den Berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Maßnahmen anderer Träger, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA).

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Der in § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA vorgesehene Ausschluss von Auszubildenden an Berufsbildenden Schulen wie denen der Klägerin bei der Berechnung der Finanzhilfe im Sinne des § 18a Abs. 1 SchulG LSA ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur auf die Zeiträume beschränkt, in denen die Auszubildenden tatsächlich eine Förderung der Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 f. SGB III seitens der Agentur für Arbeit erhielten und diese Fördermittel an die Klägerin weitergereicht wurden. Dies ergibt eine Auslegung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm.

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Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) (BVerfG, Beschl. v. 09.05.1978 - 2 BvR 952/75 -, juris) Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Dabei kann gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz, ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften den Sinn und Zweck der Norm, ihre wahre Bedeutung freilegen. Bei der systematischen Auslegung ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachliche Zusammenhänge so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verständlichen Sinn ergibt (BVerfG, Beschl. v. 09.05.1978, a. a. O.). Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie die Richtigkeit der sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergebenden Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die mit diesen objektiven Kriterien allein nicht ausgeräumt werden können. Selbst wenn ein eindeutig bekundeter Wille des Gesetzgebers zugunsten der wörtlichen Auslegung des Gesetzes fehlen würde, wäre eine vom Wortlaut abweichende einschränkende Auslegung nur unter der Voraussetzung statthaft, dass eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes sie erfordert (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 08.01.1959 - 1 BvR 296757 -, juris), dass also die wortgetreue Auslegung zu einem unsinnigen Ergebnis führen würde, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.

27

Der Gesetzgeber hat dem Wortlaut der Regelung nach in § 18 Abs. 4 Satz 2 1. Alt. SchulG LSA zur Beurteilung der Frage, ob auf mehrere Jahre angelegte Weiterbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Bemessung der Schülerzahl rechtlich eine Einheit bilden, im Wege einer dynamischen Verweisung auf die im streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Regelung des § 85 SGB III abgestellt.

28

Danach ist der Umstand, dass Auszubildende zum Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers, deren Ausbildung drei Jahre dauert, nur zwei Jahre Förderleistungen der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE erhalten, in der bundesrechtlichen Ausgestaltung von Weiterbildungsmaßnahmen nach den § 77 f. SGB III, insbesondere § 85 SGB III in der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zeiträume maßgeblichen, bis zum 31. März 2012 geltenden Gesetzesfassung begründet.

29

Der Bundesgesetzgeber hat die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts seit jeher einer zeitlichen Beschränkung unterworfen (zur Entwicklung der gesetzlichen Regelungen: Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 28.04.2009 - L 7 AL 118/08 B ER -, juris). Mit Überführung des Arbeitsförderungsrechts in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungsreformgesetz - AFRG - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) wurden die Regelungen zur Fortbildung und Umschulung unter dem einheitlichen Begriff der Weiterbildung zusammengefasst. Als Folge dessen wurde u. a. in § 92 Abs. 2 SGB III a. F. die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, generell um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit, die für eine entsprechende Berufsausbildung vorgesehen ist, reduziert. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu ausgeführt, soweit für eine Berufsausbildung eine Ausbildungszeit von drei Jahren vorgeschrieben sei, dürfe eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme in der Regel nur anerkannt werden, wenn sie längstens zwei Jahre dauerte. Arbeitnehmer, die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnähmen, verfügten gegenüber Auszubildenden über eine größere Lebens- und Berufserfahrung, so dass sie das Bildungsziel im Allgemeinen zielstrebiger und schneller erreichen könnten. Durch die Verkürzung würde die Qualität der beruflichen Weiterbildung nicht beeinträchtigt, da auch Weiterbildungsabsolventen die vorgeschriebene Prüfung mit den vorgegebenen Prüfungsinhalten absolvieren müssten (BT-Drs. 13/4941, S. 171 f.). Zugleich sah § 417 SGB III a. F. vor, dass die Beschränkung des § 92 Abs. 2 SGB III a. F. nicht galt, soweit in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen über die Dauer von Weiterbildungen eine längere Dauer vorgeschrieben war und die Maßnahme bis zum 31. Dezember 1999 begonnen hatte. Begründet wurde dies damit, den zuständigen gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Ländern die Möglichkeit zu geben, in angemessener Zeit in den jeweiligen Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten für die berufliche Weiterbildung zu schaffen (BT-Drucks. 13/4941 S. 225 f.). Erst mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) gab der Gesetzgeber das Vorhaben auf, die zeitlich vollständige Förderung in einem Ausbildungsberuf allein durch eine Verkürzung der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Hintergrund hierfür bildete wohl die Erfahrung, dass eine solche Verkürzung in den auch hier betroffenen Gesundheitsfachberufen mit der Begründung abgelehnt wurde, sie würde den geforderten Qualitätsstandard im Gesundheitsbereich nicht sicherstellen können (vgl. Hessisches LSG, a. a. O.). Deswegen sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, nunmehr die Begrenzung der Förderungsdauer nur dann zu durchbrechen, wenn die Finanzierung im dritten Ausbildungsjahr bereits zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Begründet wurde dies ausdrücklich allein damit, dass hierdurch ein Abbruch der nur für zwei Jahre förderfähigen Maßnahme im dritten Ausbildungsjahr verhindert werden soll. Weiter wurde freigestellt, in welcher Form die Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr bereits zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Nur beispielhaft benannte die Gesetzesbegründung eine mögliche Finanzierung durch Dritte (BT-Drs. 14/6944 S. 35). Auch die Übergangsregelung in § 434d Abs. 1 SGB III begründete der Gesetzgeber damit, bis zum Ablauf der genannten Frist seien die Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung Dritter geschaffen (BT-Drs. 14/6944, S. 52). Mit Übernahme der Regelung des § 92 Abs. 2 SGB III a.F. in § 85 Abs. 2 SGB III in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung ist die bisherige Regelung inhaltsgleich übernommen worden (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/25, S. 30). Mit der weiteren Verlängerung der Übergangsregelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seemanns-Gesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juni 2005 (BGBl I S. 1530) wollte der Gesetzgeber hingegen nur den Zeitraum für die Regelung einer Finanzierung der Weiterbildungskosten für das letzte Maßnahmedrittel verlängern, um noch offene Finanzierungsfragen im Rahmen laufender Bund-Ländergespräche nicht vorzugreifen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/4744, S. 7).

30

Aus dieser Gesetzeshistorie ergibt sich zunächst, dass die Finanzierung der Weiterbildungsmaßnahme im dritten Ausbildungsjahr, sei es durch Dritte oder den Teilnehmer selbst, bereits zu Beginn der Maßnahme eine finanzielle Sicherung erfahren muss, die einen Teilnahmeabbruch im dritten Jahr ausschließen kann. Ferner ist ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber den Maßnahmeteil, welcher eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erfährt, und der Maßnahmeteil, welcher vom Auszubildenden zu finanzieren ist, förderungsrechtlich als Einheit zu verstehen ist. Eine Teilförderung der Maßnahme durch öffentliche Mittel der Agentur für Arbeit ist nur möglich, wenn die „Kofinanzierung“ der Maßnahme durch den Auszubildenden oder einen Dritten, welcher ebenfalls die Ausbildung durch öffentliche Mittel unterstützen kann, bereits zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme gesichert ist.

31

Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch der Relativsatz in § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA „die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden“ nicht für die von ihr vertretene Auffassung. Dieser Relativsatz bezieht sich ersichtlich nur auf die - hier nicht einschlägigen - „vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger“, da die Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stets durch die öffentliche Hand bezuschusst werden.

32

Auch die systematische Auslegung des § 18 Abs. 4 SchulG LSA spricht nicht für die von der Klägerin vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA den Grundsatz des Nachrangs der nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA zu gewährenden Zuschüsse gegenüber anderen aus öffentlichen Mitteln stammenden Finanzhilfen verankert, indem dort geregelt ist, dass die Zuschüsse dem Träger der Ersatzschule nach dem Schulgesetz nur „insoweit“ gewährt werden, als kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht. Diese mit dem Begriff „insoweit“ verbundene Beschränkung des Finanzhilfeanspruches kann nicht zur Auslegung der weiteren in § 18 Abs. 4 SchulG LSA enthaltenen Regelungen herangezogen werden. In den § 18 Abs. 4 Sätzen 2 und 3 SchulG LSA hat der Gesetzgeber einen anderen rechtlichen Anknüpfungspunkt gewählt, als er dort nicht auf den dem Träger der Ersatzschule zu gewährenden Zuschuss im Allgemeinen Bezug nimmt, sondern einen der in § 18a Abs. 1 SchulG LSA für die Finanzhilfeberechnung maßgeblichen Parameter, die Zahl der Schüler in einem Schuljahrgang, gesetzlich konkretisiert hat.

33

Entgegen der Auffassung der Klägerin stützt damit auch die systematische Auslegung des § 18 Abs. 4 SchulG LSA nicht die von ihr vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat auch in gesetzessystematischer Hinsicht die Höhe der Finanzhilfe nicht als bloße Vorteilsausgleichsregelung ausgestaltet und nicht nur den Zeitraum, in der ein Schüler tatsächlich Fördermittel nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bezieht bzw. hierauf einen Anspruch hat, als förderungsschädlich angesehen. Er hat vielmehr vorgesehen, dass generell Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, nicht bei der Berechnung der Höhe der Finanzhilfe zu berücksichtigen sind.

34

Auch die Gesetzgebungshistorie stützt nicht die Auffassung der Klägerin, dass der Gesetzgeber lediglich die Zeitabschnitte einer Weiterbildungsmaßnahme als für den Träger der Ersatzschule förderungsschädlich ansehen wollte, in denen ein Auszubildender Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der Gestalt eines sog. Bildungsgutscheines hat. § 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG LSA waren nicht in dem ursprünglichen Entwurf der Landesregierung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes (LT-Drs. 5/998) enthalten, sondern sind erst im Rahmen der Beratungen im Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingefügt worden (LT-Drs. 5/1330, S. 8). So heißt es in dem - von der Klägerin erstinstanzlich zitierten - Beitrag des Berichterstatters des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Dr. Schellenberger in der Zweiten Lesung des Gesetzentwurfes vom 29. Mai 2008 (Plenarprotokoll 5/39, S. 2519): „Die eingebrachten Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der SPD enthalten entsprechende Änderungen, und zwar des § 18 Abs. 4. Hierin geht es speziell um die Berufsbildenden Schulen und die Frage der Doppelförderung. Es gibt nach dem SGB III die Möglichkeit, entsprechende Maßnahmen zu fördern und die Lehrgangskosten im Rahmen der beruflichen Bildung zu erstatten. Um an dieser Stelle eine Doppelförderung zu vermeiden, haben wir eine entsprechende Änderung des § 18 Abs. 4 eingebracht. Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass es diese Doppelförderung nicht geben soll und nicht geben kann.“ In dem Redebeitrag des Kultusministers Prof. Dr. Olbertz heißt es (Plenarprotokoll 5/39, S. 2520): „Wir hatten schließlich als einen weiteren Punkt die Notwendigkeit einer Regelung zum Ausschluss der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler, die ohnehin aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Das hängt einfach damit zusammen, dass das Verwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 5. März 2008 festgestellt hat, dass der § 18 Abs. 4 des Schulgesetzes staatliche Zuschüsse nur insoweit ausschließt, wie der Ersatzschule ein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe zusteht. Es soll jetzt so gemacht werden, dass ein normativer Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Finanzhilfe für diejenigen Schülerinnen und Schüler im Gesetz eingebracht wird, die bereits aus anderen öffentlichen Quellen gefördert werden. Das soll sozusagen geheilt werden.“ In dem Beitrag der Abgeordneten Mittendorf (Plenarprotokoll 5/39, S. 2521) heißt es weiter: „Es ist klar, dass wir aufgrund des Gerichtsurteils von diesem Jahr, das die Finanzierung von Bildungsgängen betrifft, die schon durch andere öffentliche Träger finanziert werden, im Schulgesetz Klarheit schaffen müssen, damit daraus nicht irgendwelche Doppelansprüche entstehen. Das wäre dem Land nicht zuzumuten. Um das zu regeln, muss eine Änderung in § 18 vorgenommen werden. Es wäre sträflich gewesen, das jetzt nicht zu machen; denn da geht es um sehr viel Geld.“ Auslöser der Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 18 Abs. 4 SchulG LSA war damit offensichtlich das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Februar (nicht 5. März) 2008 (Az.: 3 A 155/05 HAL), in welchem ausgeführt wird, dass nach der (alten) Fassung des § 18 Abs. 4 SchulG LSA der Umstand, dass Schüler einer privaten Ersatzschule durch u. a. den Berufsförderdienst der Bundeswehr gefördert werden, sich nicht mindernd auf die Höhe des dem Träger zustehenden Finanzhilfeanspruches auswirke. Eine Regelung wie § 150 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes, wonach Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bei der Errechnung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler unberücksichtigt bleiben, fehle nämlich im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

35

Auch wenn einzuräumen ist, dass bezogen auf die Förderungssubjekte keine „Doppelförderung“ eintritt, wenn Schüler einer privaten Ersatzschule im Rahmen einer Maßnahme nach § 85 SGB III die Kosten des Schulbesuchs erstattet halten, da nicht die Ersatzschule, sondern nur der Teilnehmer der Weiterbildungsmaßnahme selbst Anspruchsberechtigter hinsichtlich der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, über die Regelung der berücksichtigungsfähigen Schülerzahl an Berufsbildenden Schulen in § 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG LSA den Anspruch auf Finanzhilfe der Ersatzschule einzuschränken, nicht als unvereinbar mit der Institutsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. als willkürlich anzusehen.

36

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, juris; BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 6 C 18.10 -, juris). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012 - 6 B 24.12 -, juris). Hieraus folgt zwingend, dass von Art. 7 Abs. 4 GG keine - den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden - Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für gewährte Zuschüsse und die hierbei angesetzten Parameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet wird. Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012, a. a. O.). Dass die vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten vorgenommene Auslegung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA zu einer „evidenten“ Gefährdung der Ersatzschule als Institution im Sinne einer faktischen Einrichtungssperre führt, ist nicht ersichtlich und ist von der Klägerin auch nicht dargetan, zumal diese Ausschlussregelung nur eine vergleichsweise geringe Zahl der Teilnehmer der in der Schule der Klägerin durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen betrifft.

37

Auch das allgemeine Willkürverbot verlangt nicht eine Auslegung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA wie in dem von der Klägerin verstandenen Sinne. Wie oben bereits ausgeführt, steht dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Finanzierung der Ersatzschulen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Normgeber kann grundsätzlich nach eigenem Ermessen entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist, d. h., wenn sich für die Regelung schlechterdings kein vernünftiger, sachgerechter Grund mehr finden lässt und sie deshalb mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, juris m. w. N.).

38

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Verfassungsrecht keine volle Übernahme der Kosten einer privaten Ersatzschule gebietet. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht dabei von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Die Träger einer privaten Ersatzschule füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 u. a. -, juris m. w. N.). Diese Orientierung am herkömmlichen Bild einer Ersatzschule bedingt auch, dass bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass das für den Besuch der Ersatzschule erhobene Schulgeld vom Auszubildenden oder seinen Eltern selbst aufgebracht wird. Auch wenn dieses Schulgeld wegen des Sonderungsverbotes nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in aller Regel nicht kostendeckend ist, sondern nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten einer Ersatzschule abbildet, stellt die Erhebung von Schulgeld einen Faktor dar, welcher die Wahl einer Bildungseinrichtung beeinflussen kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass - anders als z. B. in Niedersachsen - gemäß Art. 26 Abs. 4 VerfLSA auch für den Besuch öffentlicher Berufsbildender Schulen keine Gebühren von den Teilnehmern einer Weiterbildungsmaßnahme erhoben werden können. Der Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme, dessen Lehrgangsgebühren unabhängig von der in Anspruch genommenen Bildungseinrichtung durch öffentliche Mittel finanziert werden, muss den Aspekt der Eigenfinanzierung eines Schulgeldes im Rahmen der nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gewährten Leistungen nicht in seine Auswahlentscheidung einbeziehen, was im Ergebnis die Attraktivität des Besuches einer privaten Ersatzschule erhöhen kann und damit zumindest in der Tendenz einen Vorteil für den Träger einer privaten Berufsbildenden Ersatzschule darstellt. Es stellt jedenfalls keine evident unsachliche Erwägung im Sinne der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, wenn der Landesgesetzgeber bei der Bemessung des den privaten Ersatzschulen zu gewährenden Zuschusses die Erwägung einbezieht, dass durch öffentliche Mittel ein Anreiz geschaffen wird, eine private Ersatzschule überhaupt erst zu besuchen und der Landesgesetzgeber nicht gehalten ist, über diesen staatlichen Anreiz hinaus weitere öffentliche Mittel für den Betrieb der Ersatzschule zur Verfügung zu stellen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.