Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 27. März 2013 - 3 L 34/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0327.3L34.12.0A
27.03.2013

Tatbestand

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Die Klägerin streitet mit dem Beklagten über den Umfang der Gewährung von Finanzhilfen für eine von ihr betriebene Ersatzschule.

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Die Klägerin betreibt in der A-Stadt eine staatlich anerkannte Ersatzschule „Berufsfachschule für Altenpflege“. Sie bietet in dieser Ersatzschule Ausbildungen zum Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers an, die sich in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken. Auf die Anträge vom 20. Juli 2007 und 21. Juli 2008 gewährte ihr das damals zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt durch Bescheide vom 21. und 22. Oktober 2010 auf der Grundlage der §§ 18, 18a SchulG LSA für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 Finanzhilfen als Zuschüsse zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Bei der Berechnung der Zuschüsse kürzte es die Anzahl der nach § 18a Abs. 1 SchulG zu berücksichtigenden Schüler für die Monate März bis Juli 2008 und März bzw. April bis Juli 2009 jeweils um zwei Schüler im dritten Ausbildungsjahr, deren Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß §§ 77 f. SGB III finanziert worden war. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt aus, dass § 18 Abs. 4 SchulG LSA in der seit 1. August 2007 geltenden Fassung die Finanzhilfegewährung für solche Schülerinnen und Schüler ausschließe, die eine Berufsbildende Schule aufgrund einer Umschulungsmaßnahme besuchen würden. Die Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) als Kostenträger des ersten und zweiten Ausbildungsjahres der betroffenen Schülerinnen und Schüler habe bei der Anerkennung der Maßnahme offenbar übersehen, dass es sich um einen dreijährigen Berufsbildungsgang handele, und bleibe weiterhin in der Pflicht, für einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung Sorge zu tragen.

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Am 24. November 2010 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie einen Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfen auch für die vier Schüler habe, die sich in den streitigen Zeiträumen im dritten Ausbildungsjahr befunden hätten und deren Schulbesuch in diesem Ausbildungsabschnitt nicht mehr nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert worden sei. Einer solchen Förderung habe § 85 Abs. 2 SGB III entgegen gestanden, der die Förderungsdauer auf die ersten beiden Drittel der Ausbildung begrenzt habe. Erst die am 1. Februar 2009 in Kraft getretene Neuregelung des § 421 t Abs. 6 SGB III habe die Finanzierung von Umschulungen im Bereich der Altenpflege durch die Bundesagentur für Arbeit in vollem Umfang ermöglicht. Diese Bestimmung gelte aber lediglich für Maßnahmen, deren Beginn zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 31. Dezember 2010 liege, was hier nicht der Fall sei. Da die hier in Rede stehenden Schülerinnen und Schüler ihre Ausbildung in der Altenpflege bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hätten und sie im dritten Ausbildungsjahr von der öffentlichen Hand demzufolge keine Bezuschussung erhielten, dürften sie bei der Berechnung der Finanzhilfe für die Schule, wie es der Beklagte in einem Schreiben vom 20. Juni 2006 auch ausdrücklich bestätigt habe, nicht ausgenommen werden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. und 22. Oktober 2010, soweit sie dem entgegen stehen, zu verpflichten, der Klägerin für die am Schulstandort E. für das Schuljahr 2007/2008 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 1.971,50 € und für das Schuljahr 2008/2009 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 1.802,34 € zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA bei Berufsbildenden Schulen für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt würden, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Maßnahmen anderer Träger, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler hätten die staatlich anerkannte Berufsfachschule der Klägerin aufgrund von Bildungsgutscheinen der ARGE besucht. Gemäß § 85 SGB III sei die Förderung auf zwei Jahre beschränkt. Vor Ausreichung dieser Bildungsgutscheine habe der begünstigte Schüler nachzuweisen, dass bei einer Ausbildung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht auf zwei Jahre verkürzt werden könne, hinsichtlich der Kosten des dritten Ausbildungsjahres eine anderweitige Finanzierung sichergestellt sei. Wenn diese Finanzierung nicht sichergestellt sei, könne der entsprechende Bildungsgutschein nicht ausgereicht werden. Aus Sicht des Beklagten sei daher davon auszugehen gewesen, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler vor Ausreichung des Bildungsgutscheines gegenüber der ARGE nachgewiesen hätten, dass sie in der Lage seien, anderweitig das dritte Ausbildungsjahr zu finanzieren. Im Übrigen habe der Beklagte gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Zusicherung erteilt, wonach er die Kosten der beruflichen Ausbildung der hier in Rede stehenden Schüler durch Gewährung von Finanzhilfe gemäß § 18 SchulG LSA übernehme.

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Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung der Schülerinnen und Schüler der gesetzlichen Vorgabe des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA entspreche. Bei der von der Klägerin betriebenen Berufsfachschule für Altenpflege handele es sich um eine Berufsbildende Schule. Die bei der Finanzhilfeberechnung unberücksichtigt gebliebenen Schülerinnen und Schüler hätten die Schule der Klägerin im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch besucht. Ihnen seien auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) SGB III Bildungsgutscheine erteilt worden, mit denen ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung mit einer Beschränkung der Förderungsdauer auf 24 Monate bescheinigt wurde. Die Beschränkung der Förderung auf 2/3 der Gesamtausbildung folge den Maßgaben des § 85 Abs. 2 SGB III. Sei eine Verkürzung um mindestens 1/3 der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so sei die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu 2/3 der Maßnahme gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Die hiervon abweichende Regelung des § 421 t Abs. 6 SGB III sei erst ab dem 1. Februar 2009 in Kraft getreten, so dass sie für die Bildungsgutscheine der hier in Rede stehenden Schülerinnen und Schüler keine Beachtung finden könnte. Es sei davon auszugehen, dass der Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler zumindest in den ersten beiden Ausbildungsjahren im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA stattgefunden habe; dieses Merkmal sei durch das zeitliche Auslaufen der Weiterbildungsförderung im dritten Ausbildungsjahr nicht entfallen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA stelle darauf ab, dass der Schulbesuch im Rahmen einer Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfolge und knüpfe damit an den bundesrechtlichen Maßnahmebegriff der §§ 77 f. SGB III an. Wie insbesondere § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III zu entnehmen sei, der die Förderung eines zeitlich begrenzten Maßnahmeteils erlaube, sofern die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei, ende eine Maßnahme zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht mit dem Ende der Förderungsdauer, sondern werde als solche in Zeiträumen fortgesetzt, deren Kosten anderweitig, möglicherweise auch durch Dritte oder den Teilnehmer selbst getragen werden. Die von der Klägerin für vorzugswürdig gehaltene zeitabschnittsbezogene Anschauungsweise gehe an diesem maßnahmebezogenen Ansatz vorbei und finde sich schließlich auch nicht in den Gesetzesmaterialien wieder. Im Übrigen sei auch nicht zu erkennen, dass seitens des Landesverwaltungsamtes eine Zusage im Sinne des § 38 VwVfG hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Finanzierung erteilt worden sei.

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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, dass eine Förderung nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA nur dann in Betracht komme, wenn und soweit der Schulträger bzw. die Ersatzschule keine anderweitigen Zuschüsse bzw. Finanzhilfe der öffentlichen Hand erhalte. Das Wort „insoweit“ fordere dabei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine einzelfallbezogene Prüfung für jede Maßnahme bzw. jeden Schüler. Denn durch die Verwendung des Wortes „insoweit“ werde gewährleistet, dass eine Einzelfall bezogene Betrachtung erfolge. Es müsse also genau geprüft werden, inwieweit im konkreten Fall eine anderweitige Förderung der Maßnahme bzw. des Schülers erfolge. Gesetzlicher Maßstab des § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA sei dabei nicht, ob Finanzhilfen tatsächlich gewährt würden. Entscheidend sei vielmehr, inwieweit ein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe bestehe. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA sei daher eine Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schulträger einen Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe für die konkrete Maßnahme bzw. den konkreten Teilnehmer habe. Es sei daher zu prüfen, inwieweit die Klägerin für die von ihr betriebene Ersatzschule Altenpflege einen Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe habe. Dabei müsse für jeden Schüler geprüft werden, ob die Klägerin bzw. die Ersatzschule über andere Fördermaßnahmen Zahlungen für den jeweiligen Schüler erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei dann zu beurteilen, ob die Förderung nach § 85 SGB III eine anderweitige öffentliche Finanzhilfe i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA darstelle, die der Klägerin gewährt werde. Dies sei zu verneinen, da die Förderung nach den §§ 77 f. SGB III nicht der Klägerin bzw. der Ersatzschule zustehe. Vielmehr handele es sich um eine Förderung, die unmittelbar dem jeweiligen Schüler zur individuellen Förderung seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährt werde. Die Zahlung, die die Klägerin von der Agentur für Arbeit erhalte, stelle insoweit lediglich eine Abkürzung der Zahlungswege dar. Einen Anspruch auf öffentliche Förderung habe die Klägerin im Rahmen der §§ 77 ff. SGB III weder für das dritte noch für die ersten beiden Ausbildungsjahre. Im Übrigen sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen, dass die Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch im dritten Ausbildungsjahr jedenfalls in wirtschaftlicher bzw. förderungsrechtlicher Hinsicht bereits abgeschlossen gewesen sei. Denn da die Schüler im dritten Ausbildungsjahr unstreitig keinerlei Rechte mehr gegenüber der öffentlichen Hand auf Förderung hatten, also kein Geld der öffentlichen Hand mehr bei der Klägerin ankomme, nehme der Schüler im Ergebnis als „Selbstzahler“ an der Ausbildung teil. Insoweit würden die bei der Klägerin anfallenden Kosten des dritten Ausbildungsjahres letztlich vom Ausbildungsbetrieb bzw. dem Auszubildenden selbst bezahlt. Gewählt werde hier in aller Regel ein Finanzierungsmodell unter Einbeziehung eines Notaranderkontos, auf das während der ersten 24 Monate der Ausbildung zweckgebunden Beträge eingezahlt werden, die sodann in den Monaten 25 bis 36 der Ausbildung an die Klägerin zur Auszahlung gelangen. Aus Sicht der Klägerin bzw. aus Sicht des hier betroffenen Subventionsverhältnisses handele es sich jedoch bei den Zahlungen in den Monaten 25 bis 36 der Maßnahme stets wie während der gesamten Ausbildungsdauer um Zahlungen des Teilnehmers, auch wenn hier Dritte zur Abkürzung der Zahlungswege auf fremde Schuld leisteten. Im Übrigen habe der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2006 ausdrücklich bestätigt, dass für die Schüler, die im dritten Ausbildungsjahr keine Förderung mehr durch die Agentur für Arbeit erhielten, ein Zuschuss gemäß § 18 Abs. 4 SchulG LSA beantragt werden könne.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 19. Dezember 2011 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Oktober und 22. Oktober 2010 für die am Schulstandort E. für das Schuljahr 2007/2008 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 1.971,50 € und für das Schuljahr 2008/2009 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 1.802,34 € zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, dass der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden könne, wonach die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA dahingehend auszulegen sei, dass die Gewährung von Finanzhilfe nur ausgeschlossen sei, soweit die Schülerinnen und Schüler tatsächlich anderweitig gefördert werden, so dass Finanzhilfe auch für einen Zeitraum zu gewähren sei, zu dem die anderweitige Förderung nicht mehr erfolge. Die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA sei keine Erläuterung der Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA, sondern eine eigenständige Grundlage für den Ausschluss der Gewährung von Finanzhilfe. Ansonsten wäre diese Regelung überflüssig. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA erreichen wollen, dass gerade Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung bzw. Umschulung generell von der entsprechenden Finanzhilfe nach dem Schulgesetz ausgeschlossen werden sollen. In diesem Falle seien nur Schülerinnen und Schüler betroffen, welche Bildungsgutscheine nach § 85 SGB III erhalten hätten. § 85 Abs. 2 SGB III stelle darauf ab, dass die Maßnahmen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von zwei Jahren gefördert werden. Eine Ausreichung derartiger Bildungsgutscheine dürfe nur erfolgen, wenn die Betroffenen bei einer Ausbildung, welche auf drei Jahre angelegt sei und nicht auf zwei Jahre verkürzt werden könne, nachweisen, dass die Ausbildungskosten für das dritte Jahr anderweitig abgedeckt werden. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit sei eine institutionelle Sicherung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres nicht erforderlich. Vielmehr könne der Bezieher eines Bildungsgutscheines die Kosten des dritten Ausbildungsjahres durch eigene Mittel oder Leistungen von Eltern oder Ehepartnern sichern. Im Übrigen habe der Beklagte in keinem Falle zugesichert, die Kosten der Maßnahmen über die Finanzhilfe zu refinanzieren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung, die sich mit der Errichtung des Landesschulamtes als oberer Landesschulbehörde durch § 1 des Gesetzes zur Errichtung des Landesschulamtes (im Folgenden: LSchulAEG LSA) vom 07. Dezember 2011 (GVBl. S. 815), nunmehr gegen den Beklagten richtet, auf den die Aufgaben der Schulaufsicht, die dem Landesverwaltungsamt am 31. Dezember 2011 zugewiesen gewesen sind, zum 1. Januar 2012 übergegangen sind (§ 2 LSchulAEG LSA), ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Die Klage hat keinen Erfolg, da die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 18 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280, nachfolgend: SchulG LSA) auf Finanzhilfe für die vier Schüler, die sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum im dritten Jahr einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung befanden.

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Ein Anspruch auf Zahlung der von der Klägerin begehrten Finanzhilfe ergibt sich nicht aus einer gegenüber der Klägerin erklärten Zusicherung des Rechtsvorgängers des Beklagten, da mit dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 20. Juni 2006 eine Finanzhilfe hinsichtlich der hier in Rede stehenden Schüler für das dritte Ausbildungsjahr nicht im Sinne des § 38 VwVfG zugesichert worden ist.

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Eine Zusicherung ist die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Sie setzt voraus, dass gegenüber ihrem Adressaten der Wille der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.09.1996 - 2 C 39.95 -, juris). Daher ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt oder lediglich eine sonstige behördliche Erklärung, bei der die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.1998 - 2 C 14.97 -, juris). Auch dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.1996, a. a. O.).

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In dem Schreiben vom 20. Juni 2006 heißt es: „Da Ihnen für einzelne Schüler im 3. Ausbildungsjahr der Fachrichtung Altenpflege keine Zuschüsse durch die Agentur für Arbeit oder die ARGE gewährt werden, können Sie gemäß § 18 Abs. 4 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung vom 11. August 2005 in Verbindung mit § 8 Absatz 6 der Ersatzschulverordnung (ESch-VO) in der Fassung vom 11. August 2005 einen Antrag auf Gewährung von Finanzhilfe an Ersatzschulen im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 SchulG LSA stellen. Besteht kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe, werden die staatlichen Zuschüsse gemäß § 18 Abs. 4 SchulG LSA gewährt. Zur Prüfung der Unterlagen senden Sie mir bitte als Muster eine Kopie der Vereinbarung eines Schülers/-in mit der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE zu.“

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Die Würdigung des objektiven Erklärungswertes dieses Schreibens ergibt, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten der Klägerin die Gewährung der hier in Rede stehenden Finanzhilfe nicht verbindlich in Aussicht gestellt hat. Der Wortlaut dieses Schreibens, so wie ihn dessen Empfänger bei einer objektiven Betrachtung auch verstehen musste, steht der Annahme eines solchen Rechtsbindungswillens entgegen. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat allenfalls die Prüfung eines Antrages auf Gewährung auf Finanzhilfe, jedoch nicht die konkrete Höhe einer Hilfegewährung zugesichert. Hinzu kommt, dass §§ 18 Abs. 4 und § 18a SchulG LSA mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 rückwirkend zum 1. August 2007 weitgehend neu gefasst wurden, so dass eine eventuelle Zusicherung gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG keine Bindungswirkung mehr entfalten würde.

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Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Zuschüsse im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA die Anzahl der zu berücksichtigenden Schüler für die Monate März bis Juli 2008 und März bzw. April bis Juli 2009 jeweils um die zwei Schüler im dritten Ausbildungsjahr zu vermindern ist, deren Ausbildung (nur) im ersten und zweiten Ausbildungsjahr im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß §§ 77 f. SGB III finanziert worden war.

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Gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Finanzhilfe ist § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA. Danach gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA werden die staatlichen Zuschüsse gemäß Absatz 1 nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht. Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der Schüler, die die Schule besuchen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA). Bei den Berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Maßnahmen anderer Träger, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA).

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Der in § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA vorgesehene Ausschluss von Auszubildenden an Berufsbildenden Schulen wie denen der Klägerin bei der Berechnung der Finanzhilfe im Sinne des § 18a Abs. 1 SchulG LSA ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur auf die Zeiträume beschränkt, in denen die Auszubildenden tatsächlich eine Förderung der Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 f. SGB III seitens der Agentur für Arbeit erhielten und diese Fördermittel an die Klägerin weitergereicht wurden. Dies ergibt eine Auslegung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm.

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Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) (BVerfG, Beschl. v. 09.05.1978 - 2 BvR 952/75 -, juris) Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Dabei kann gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz, ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften den Sinn und Zweck der Norm, ihre wahre Bedeutung freilegen. Bei der systematischen Auslegung ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachliche Zusammenhänge so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verständlichen Sinn ergibt (BVerfG, Beschl. v. 09.05.1978, a. a. O.). Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie die Richtigkeit der sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergebenden Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die mit diesen objektiven Kriterien allein nicht ausgeräumt werden können. Selbst wenn ein eindeutig bekundeter Wille des Gesetzgebers zugunsten der wörtlichen Auslegung des Gesetzes fehlen würde, wäre eine vom Wortlaut abweichende einschränkende Auslegung nur unter der Voraussetzung statthaft, dass eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes sie erfordert (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 08.01.1959 - 1 BvR 296757 -, juris), dass also die wortgetreue Auslegung zu einem unsinnigen Ergebnis führen würde, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.

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Der Gesetzgeber hat dem Wortlaut der Regelung nach in § 18 Abs. 4 Satz 2 1. Alt. SchulG LSA zur Beurteilung der Frage, ob auf mehrere Jahre angelegte Weiterbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Bemessung der Schülerzahl rechtlich eine Einheit bilden, im Wege einer dynamischen Verweisung auf die im streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Regelung des § 85 SGB III abgestellt.

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Danach ist der Umstand, dass Auszubildende zum Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers, deren Ausbildung drei Jahre dauert, nur zwei Jahre Förderleistungen der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE erhalten, in der bundesrechtlichen Ausgestaltung von Weiterbildungsmaßnahmen nach den § 77 f. SGB III, insbesondere § 85 SGB III in der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zeiträume maßgeblichen, bis zum 31. März 2012 geltenden Gesetzesfassung begründet.

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Der Bundesgesetzgeber hat die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts seit jeher einer zeitlichen Beschränkung unterworfen (zur Entwicklung der gesetzlichen Regelungen: Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 28.04.2009 - L 7 AL 118/08 B ER -, juris). Mit Überführung des Arbeitsförderungsrechts in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungsreformgesetz - AFRG - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) wurden die Regelungen zur Fortbildung und Umschulung unter dem einheitlichen Begriff der Weiterbildung zusammengefasst. Als Folge dessen wurde u. a. in § 92 Abs. 2 SGB III a. F. die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, generell um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit, die für eine entsprechende Berufsausbildung vorgesehen ist, reduziert. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu ausgeführt, soweit für eine Berufsausbildung eine Ausbildungszeit von drei Jahren vorgeschrieben sei, dürfe eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme in der Regel nur anerkannt werden, wenn sie längstens zwei Jahre dauerte. Arbeitnehmer, die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnähmen, verfügten gegenüber Auszubildenden über eine größere Lebens- und Berufserfahrung, so dass sie das Bildungsziel im Allgemeinen zielstrebiger und schneller erreichen könnten. Durch die Verkürzung würde die Qualität der beruflichen Weiterbildung nicht beeinträchtigt, da auch Weiterbildungsabsolventen die vorgeschriebene Prüfung mit den vorgegebenen Prüfungsinhalten absolvieren müssten (BT-Drs. 13/4941, S. 171 f.). Zugleich sah § 417 SGB III a. F. vor, dass die Beschränkung des § 92 Abs. 2 SGB III a. F. nicht galt, soweit in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen über die Dauer von Weiterbildungen eine längere Dauer vorgeschrieben war und die Maßnahme bis zum 31. Dezember 1999 begonnen hatte. Begründet wurde dies damit, den zuständigen gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Ländern die Möglichkeit zu geben, in angemessener Zeit in den jeweiligen Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten für die berufliche Weiterbildung zu schaffen (BT-Drucks. 13/4941 S. 225 f.). Erst mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) gab der Gesetzgeber das Vorhaben auf, die zeitlich vollständige Förderung in einem Ausbildungsberuf allein durch eine Verkürzung der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Hintergrund hierfür bildete wohl die Erfahrung, dass eine solche Verkürzung in den auch hier betroffenen Gesundheitsfachberufen mit der Begründung abgelehnt wurde, sie würde den geforderten Qualitätsstandard im Gesundheitsbereich nicht sicherstellen können (vgl. Hessisches LSG, a. a. O.). Deswegen sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, nunmehr die Begrenzung der Förderungsdauer nur dann zu durchbrechen, wenn die Finanzierung im dritten Ausbildungsjahr bereits zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Begründet wurde dies ausdrücklich allein damit, dass hierdurch ein Abbruch der nur für zwei Jahre förderfähigen Maßnahme im dritten Ausbildungsjahr verhindert werden soll. Weiter wurde freigestellt, in welcher Form die Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr bereits zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Nur beispielhaft benannte die Gesetzesbegründung eine mögliche Finanzierung durch Dritte (BT-Drs. 14/6944 S. 35). Auch die Übergangsregelung in § 434d Abs. 1 SGB III begründete der Gesetzgeber damit, bis zum Ablauf der genannten Frist seien die Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung Dritter geschaffen (BT-Drs. 14/6944, S. 52). Mit Übernahme der Regelung des § 92 Abs. 2 SGB III a.F. in § 85 Abs. 2 SGB III in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung ist die bisherige Regelung inhaltsgleich übernommen worden (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/25, S. 30). Mit der weiteren Verlängerung der Übergangsregelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seemanns-Gesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juni 2005 (BGBl I S. 1530) wollte der Gesetzgeber hingegen nur den Zeitraum für die Regelung einer Finanzierung der Weiterbildungskosten für das letzte Maßnahmedrittel verlängern, um noch offene Finanzierungsfragen im Rahmen laufender Bund-Ländergespräche nicht vorzugreifen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/4744, S. 7).

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Aus dieser Gesetzeshistorie ergibt sich zunächst, dass die Finanzierung der Weiterbildungsmaßnahme im dritten Ausbildungsjahr, sei es durch Dritte oder den Teilnehmer selbst, bereits zu Beginn der Maßnahme eine finanzielle Sicherung erfahren muss, die einen Teilnahmeabbruch im dritten Jahr ausschließen kann. Ferner ist ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber den Maßnahmeteil, welcher eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erfährt, und der Maßnahmeteil, welcher vom Auszubildenden zu finanzieren ist, förderungsrechtlich als Einheit zu verstehen ist. Eine Teilförderung der Maßnahme durch öffentliche Mittel der Agentur für Arbeit ist nur möglich, wenn die „Kofinanzierung“ der Maßnahme durch den Auszubildenden oder einen Dritten, welcher ebenfalls die Ausbildung durch öffentliche Mittel unterstützen kann, bereits zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme gesichert ist.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch der Relativsatz in § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA „die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden“ nicht für die von ihr vertretene Auffassung. Dieser Relativsatz bezieht sich ersichtlich nur auf die - hier nicht einschlägigen - „vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger“, da die Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stets durch die öffentliche Hand bezuschusst werden.

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Auch die systematische Auslegung des § 18 Abs. 4 SchulG LSA spricht nicht für die von der Klägerin vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA den Grundsatz des Nachrangs der nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA zu gewährenden Zuschüsse gegenüber anderen aus öffentlichen Mitteln stammenden Finanzhilfen verankert, indem dort geregelt ist, dass die Zuschüsse dem Träger der Ersatzschule nach dem Schulgesetz nur „insoweit“ gewährt werden, als kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht. Diese mit dem Begriff „insoweit“ verbundene Beschränkung des Finanzhilfeanspruches kann nicht zur Auslegung der weiteren in § 18 Abs. 4 SchulG LSA enthaltenen Regelungen herangezogen werden. In den § 18 Abs. 4 Sätzen 2 und 3 SchulG LSA hat der Gesetzgeber einen anderen rechtlichen Anknüpfungspunkt gewählt, als er dort nicht auf den dem Träger der Ersatzschule zu gewährenden Zuschuss im Allgemeinen Bezug nimmt, sondern einen der in § 18a Abs. 1 SchulG LSA für die Finanzhilfeberechnung maßgeblichen Parameter, die Zahl der Schüler in einem Schuljahrgang, gesetzlich konkretisiert hat.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin stützt damit auch die systematische Auslegung des § 18 Abs. 4 SchulG LSA nicht die von ihr vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat auch in gesetzessystematischer Hinsicht die Höhe der Finanzhilfe nicht als bloße Vorteilsausgleichsregelung ausgestaltet und nicht nur den Zeitraum, in der ein Schüler tatsächlich Fördermittel nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bezieht bzw. hierauf einen Anspruch hat, als förderungsschädlich angesehen. Er hat vielmehr vorgesehen, dass generell Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, nicht bei der Berechnung der Höhe der Finanzhilfe zu berücksichtigen sind.

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Auch die Gesetzgebungshistorie stützt nicht die Auffassung der Klägerin, dass der Gesetzgeber lediglich die Zeitabschnitte einer Weiterbildungsmaßnahme als für den Träger der Ersatzschule förderungsschädlich ansehen wollte, in denen ein Auszubildender Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der Gestalt eines sog. Bildungsgutscheines hat. § 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG LSA waren nicht in dem ursprünglichen Entwurf der Landesregierung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes (LT-Drs. 5/998) enthalten, sondern sind erst im Rahmen der Beratungen im Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingefügt worden (LT-Drs. 5/1330, S. 8). So heißt es in dem - von der Klägerin erstinstanzlich zitierten - Beitrag des Berichterstatters des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Dr. Schellenberger in der Zweiten Lesung des Gesetzentwurfes vom 29. Mai 2008 (Plenarprotokoll 5/39, S. 2519): „Die eingebrachten Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der SPD enthalten entsprechende Änderungen, und zwar des § 18 Abs. 4. Hierin geht es speziell um die Berufsbildenden Schulen und die Frage der Doppelförderung. Es gibt nach dem SGB III die Möglichkeit, entsprechende Maßnahmen zu fördern und die Lehrgangskosten im Rahmen der beruflichen Bildung zu erstatten. Um an dieser Stelle eine Doppelförderung zu vermeiden, haben wir eine entsprechende Änderung des § 18 Abs. 4 eingebracht. Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass es diese Doppelförderung nicht geben soll und nicht geben kann.“ In dem Redebeitrag des Kultusministers Prof. Dr. Olbertz heißt es (Plenarprotokoll 5/39, S. 2520): „Wir hatten schließlich als einen weiteren Punkt die Notwendigkeit einer Regelung zum Ausschluss der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler, die ohnehin aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Das hängt einfach damit zusammen, dass das Verwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 5. März 2008 festgestellt hat, dass der § 18 Abs. 4 des Schulgesetzes staatliche Zuschüsse nur insoweit ausschließt, wie der Ersatzschule ein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe zusteht. Es soll jetzt so gemacht werden, dass ein normativer Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Finanzhilfe für diejenigen Schülerinnen und Schüler im Gesetz eingebracht wird, die bereits aus anderen öffentlichen Quellen gefördert werden. Das soll sozusagen geheilt werden.“ In dem Beitrag der Abgeordneten Mittendorf (Plenarprotokoll 5/39, S. 2521) heißt es weiter: „Es ist klar, dass wir aufgrund des Gerichtsurteils von diesem Jahr, das die Finanzierung von Bildungsgängen betrifft, die schon durch andere öffentliche Träger finanziert werden, im Schulgesetz Klarheit schaffen müssen, damit daraus nicht irgendwelche Doppelansprüche entstehen. Das wäre dem Land nicht zuzumuten. Um das zu regeln, muss eine Änderung in § 18 vorgenommen werden. Es wäre sträflich gewesen, das jetzt nicht zu machen; denn da geht es um sehr viel Geld.“ Auslöser der Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 18 Abs. 4 SchulG LSA war damit offensichtlich das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Februar (nicht 5. März) 2008 (Az.: 3 A 155/05 HAL), in welchem ausgeführt wird, dass nach der (alten) Fassung des § 18 Abs. 4 SchulG LSA der Umstand, dass Schüler einer privaten Ersatzschule durch u. a. den Berufsförderdienst der Bundeswehr gefördert werden, sich nicht mindernd auf die Höhe des dem Träger zustehenden Finanzhilfeanspruches auswirke. Eine Regelung wie § 150 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes, wonach Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bei der Errechnung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler unberücksichtigt bleiben, fehle nämlich im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

35

Auch wenn einzuräumen ist, dass bezogen auf die Förderungssubjekte keine „Doppelförderung“ eintritt, wenn Schüler einer privaten Ersatzschule im Rahmen einer Maßnahme nach § 85 SGB III die Kosten des Schulbesuchs erstattet halten, da nicht die Ersatzschule, sondern nur der Teilnehmer der Weiterbildungsmaßnahme selbst Anspruchsberechtigter hinsichtlich der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, über die Regelung der berücksichtigungsfähigen Schülerzahl an Berufsbildenden Schulen in § 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG LSA den Anspruch auf Finanzhilfe der Ersatzschule einzuschränken, nicht als unvereinbar mit der Institutsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. als willkürlich anzusehen.

36

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, juris; BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 6 C 18.10 -, juris). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012 - 6 B 24.12 -, juris). Hieraus folgt zwingend, dass von Art. 7 Abs. 4 GG keine - den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden - Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für gewährte Zuschüsse und die hierbei angesetzten Parameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet wird. Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012, a. a. O.). Dass die vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten vorgenommene Auslegung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA zu einer „evidenten“ Gefährdung der Ersatzschule als Institution im Sinne einer faktischen Einrichtungssperre führt, ist nicht ersichtlich und ist von der Klägerin auch nicht dargetan, zumal diese Ausschlussregelung nur eine vergleichsweise geringe Zahl der Teilnehmer der in der Schule der Klägerin durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen betrifft.

37

Auch das allgemeine Willkürverbot verlangt nicht eine Auslegung des § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA wie in dem von der Klägerin verstandenen Sinne. Wie oben bereits ausgeführt, steht dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Finanzierung der Ersatzschulen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Normgeber kann grundsätzlich nach eigenem Ermessen entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist, d. h., wenn sich für die Regelung schlechterdings kein vernünftiger, sachgerechter Grund mehr finden lässt und sie deshalb mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, juris m. w. N.).

38

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Verfassungsrecht keine volle Übernahme der Kosten einer privaten Ersatzschule gebietet. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht dabei von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Die Träger einer privaten Ersatzschule füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 u. a. -, juris m. w. N.). Diese Orientierung am herkömmlichen Bild einer Ersatzschule bedingt auch, dass bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass das für den Besuch der Ersatzschule erhobene Schulgeld vom Auszubildenden oder seinen Eltern selbst aufgebracht wird. Auch wenn dieses Schulgeld wegen des Sonderungsverbotes nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in aller Regel nicht kostendeckend ist, sondern nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten einer Ersatzschule abbildet, stellt die Erhebung von Schulgeld einen Faktor dar, welcher die Wahl einer Bildungseinrichtung beeinflussen kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass - anders als z. B. in Niedersachsen - gemäß Art. 26 Abs. 4 VerfLSA auch für den Besuch öffentlicher Berufsbildender Schulen keine Gebühren von den Teilnehmern einer Weiterbildungsmaßnahme erhoben werden können. Der Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme, dessen Lehrgangsgebühren unabhängig von der in Anspruch genommenen Bildungseinrichtung durch öffentliche Mittel finanziert werden, muss den Aspekt der Eigenfinanzierung eines Schulgeldes im Rahmen der nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gewährten Leistungen nicht in seine Auswahlentscheidung einbeziehen, was im Ergebnis die Attraktivität des Besuches einer privaten Ersatzschule erhöhen kann und damit zumindest in der Tendenz einen Vorteil für den Träger einer privaten Berufsbildenden Ersatzschule darstellt. Es stellt jedenfalls keine evident unsachliche Erwägung im Sinne der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, wenn der Landesgesetzgeber bei der Bemessung des den privaten Ersatzschulen zu gewährenden Zuschusses die Erwägung einbezieht, dass durch öffentliche Mittel ein Anreiz geschaffen wird, eine private Ersatzschule überhaupt erst zu besuchen und der Landesgesetzgeber nicht gehalten ist, über diesen staatlichen Anreiz hinaus weitere öffentliche Mittel für den Betrieb der Ersatzschule zur Verfügung zu stellen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“


Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung


(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn1.zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder2.die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Mai 2015 - 3 L 207/13

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Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung

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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1.
zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2.
eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3.
das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
4.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder
5.
der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.

Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1.
zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2.
eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3.
das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
4.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder
5.
der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.