(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

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Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot gilt auch bei gemeinnützigen Arbeitgebern

06.03.2018

Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot gilt auch, wenn der Wettbewerber gemeinnützig ist und die entsprechenden Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs ausführt – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

wird zitiert von 12 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Einkommensteuergesetz - EStG | § 22 Arten der sonstigen Einkünfte


Sonstige Einkünfte sind1.Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig b

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen


(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von S

Abgabenordnung - AO 1977 | § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung


Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 67 Krankenhäuser


(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, be

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Politische Betätigungen sind nicht gemeinnützigDem folgenden Urteil liegt ein steuerrechtlicher Sachverhalt zugrunde und beschäftigt sich explizit mit der Frage, wann einem Verein eigentlich das Merkmal der „Gemeinnützigkeit

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2013 - V ZB 130/12

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2019 - L 16 AS 621/17

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2016 - 7 BV 15.960

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Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 10 K 585/14

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Tatbestand Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn M (geb. …1995) Anspruch auf Kindergeld hat, weil M in den USA einen Freiwilligendienst absolviert. I. Die Klägerin ist die Mutter u.a. von M. M ist Mitglied der Kirche

Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 10 K 1463/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom 29. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2014 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für C. von September 2013 bis Mai 2014 festzusetzen. Im Übrigen wird die

Finanzgericht München Urteil, 29. März 2017 - 3 K 855/15

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Tenor 1. Der Umsatzsteuerbescheid vom 12. März 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. April 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 6. März 2015 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3.

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 26. Jan. 2017 - 8 W 6/17

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Tenor I. Auf die Beschwerde der A. wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Lichtenfels vom 31.10.2016 (Gz.: BK-2300-66) dahin abgeändert, dass die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gebühren auf 283,- Euro festge

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2015 - M 6a K 14.3745

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 6a K 14.3745 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Februar 2015 6a. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte (nic

Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 10 K 1463/14

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Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom 29. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2014 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für C. von September 2013 bis Mai 2014 festzusetzen. Im Übrigen wird die

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Juni 2017 - 4 K 334/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Nachversteuerung von steuerfrei behandelten Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tät

Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 10 K 585/14

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Tenor 1. Der Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 wird dahingehend abgeändert, dass Kindergeld für M für September 2013 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Landgericht Köln Urteil, 28. Nov. 2018 - 4 O 457/16

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin im Rahmen ihrer Mitgliedschaft nach den Vorschriften der Vereinssatzung und eventueller weiterer Vereinsstatuten (z. B. Hausordnung, Gassigeherordnung) während der für die Mitglieder und Gassigeher

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2018 - V R 48/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016  6 K 418/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Aug. 2018 - 7 A 29/15

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 auf insgesamt 384.872,94 € und begehrt weitergehende Finanzhilfe für die in seiner Trägerschaft stehende Grundschule, eine anerkannte Ersatzschul

Bundesfinanzhof Urteil, 22. März 2018 - X R 5/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Januar 2016  9 K 3177/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. März 2018 - V R 36/16

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläg

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2018 - 3 K 888/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor 1. Der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 12. November 2015 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass der Haftungsbetrag für das Jahr 2011 auf 0 EUR, für das Jahr 2012 auf 16,20 EUR (davon Lohnste

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2018 - 10 K 3622/16

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO vom 15. Dezember 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 9. November

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2018 - V B 119/17

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017 6 K 89/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landgericht Hamburg Urteil, 16. Jan. 2018 - 312 O 514/16

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 12 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., die Richterin am Landgericht Dr. B. und den Richter am Landgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017 für Recht:

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Dez. 2017 - III R 23/15

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30. September 2015  3 K 480/14 aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 1 K 2/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob vom Kläger gegen Entgelt erbrachte Beratungsleistungen dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz nach dem Umsatzsteuergesetz (-UStG-) unterliegen. 2 1. Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnü

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Nov. 2017 - I R 39/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. April 2015  3 K 1766/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Okt. 2017 - V R 46/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. März 2016  10 K 775/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2017 - 6 C 34/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das zahlreiche Pflegeeinrichtungen betreibt. Seit 2013 zahlt sie für ihr Seniorenpflegeheim in O. nur einen statt der gefo

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Juni 2017 - V R 34/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2016  10 K 2601/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. Juli 2013, soweit sie die Körper

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - V R 52/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2015  6 K 2138/14 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - II ZB 6/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/16 vom 16. Mai 2017 in der Vereinsregistersache ECLI:DE:BGH:2017:160517BIIZB6.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Sunder und

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - II ZB 7/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/16 vom 16. Mai 2017 in der Vereinsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 21 Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür,

Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2017 - X R 13/15

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Februar 2015  5 K 135/12 aufgehoben.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. März 2017 - 4 Bs 241/16

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gege

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2017 - V R 51/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 K 487/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2017 - V R 69/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013  13 K 3949/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2017 - V R 70/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013  13 K 3949/09 wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Dez. 2016 - 3 K 272/13

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt … €. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Klägerin wegen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Nov. 2016 - V R 53/15

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. August 2015  10 K 3553/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Okt. 2016 - I R 54/14

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2014  4 K 12276/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Sept. 2016 - V R 50/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Februar 2015 13 K 3354/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Sept. 2016 - 7 A 680/13

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt weitergehende Finanzhilfe für die von ihm getragene Freie Waldorfschule A-Stadt betreffend das Schuljahr 2012/2013. Bei ihm handelt es sich um eine genehmigte Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung. 2

Finanzgericht Köln Urteil, 31. Aug. 2016 - 10 K 3550/14

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2012 vom 03.07.2014 sowie den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 vom 25.07.2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2014, werden mit der Maßgabe geändert, dass weitere Betriebsausgab

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juni 2016 - V R 49/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. September 2014  9 K 2451/10 K aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juni 2016 - 6 K 2803/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob die Satzung des Klägers die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt

Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Mai 2016 - V B 123/15

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 V 846/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur...