Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Aug. 2018 - 7 A 29/15

bei uns veröffentlicht am01.08.2018

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 auf insgesamt 384.872,94 € und begehrt weitergehende Finanzhilfe für die in seiner Trägerschaft stehende Grundschule, eine anerkannte Ersatzschule.

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Unter dem 15.07.2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012.

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Mit Bescheid vom 06.02.2013 wurde die Finanzhilfe gegenüber dem Kläger für das Schuljahr 2011/2012 endgültig auf insgesamt 384.872,94 € festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte unter den Bedingungen, dass bis zum 15.07.2013 die Verwendung der Finanzhilfe und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen seien, dass bis zum 31.12.2015 die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 endgültig belegt werde und die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 nicht rechtskräftig widerrufen worden sei. Zur Begründung bezog sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Vorschriften der §§ 18 ff. SchulG LSA sowie §§ 9 und 10 ESch-VO und führte darüber hinaus aus, dass die maximale Anzahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler in den Klassen eins bis vier gemäß § 18a Abs. 1 SchulG LSA auf 21 Schüler je Klasse begrenzt worden sei.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.03.2013 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, bei der Kürzung der Anzahl der zu berücksichtigen Schüler auf 21 seien die der Berechnung zugrunde gelegten statistischen Werte sowie die Klassenstärke als sachgerechte Berechnungskriterien fraglich. Hinsichtlich der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Werte, welche für die Berechnung des Landesmittelwertes der Klassenfrequenz herangezogen würden, sei zu berücksichtigen, dass die Zuarbeit vom Statistischen Landesamt durch Formularsätze gesteuert werde, die vom Kultusministerium vorgegeben werden würden. Es bestünden Bedenken dahingehend, ob es durch die Vorgaben dieser Formulare nicht bei der anschließenden Weitermeldung zum Statistischen Landesamt durch den Beklagten zu einer Einengung von Daten gekommen sei, die mit der Lebenswirklichkeit im öffentlichen Schulwesen nicht in Übereinstimmung stehe. Die Zugrundelegung einer Klassenfrequenz von 17,8 für die öffentliche Grundschule sei im Hinblick auf den Runderlass des Kultusministeriums vom 03.05.2005 realitätsfremd. In diesem Runderlass sei die bis dahin bestehende Höchstschülerzahl pro Klasse von 28 zu Gunsten der Einführung jahrgangsübergreifenden Unterrichts aufgehoben worden und man orientiere sich bei der Bildung der Klassen und Lerngruppen an einer mittleren Frequenz von 22. Eine entsprechende Regelung lasse sich auch dem aktuellen Runderlass des Kultusministeriums über die Unterrichtsorganisation an den Grundschulen vom 23.04.2015 entnehmen. Die Regelung korrespondiere auch mit den „Vorgaben für die Klassenbildung“ im Schuljahr 2011/2012 im Land Sachsen-Anhalt (veröffentlicht durch das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland). Aus diesem Grund sei die Realität an öffentlichen Grundschulen daher von einer starken Ausrichtung auf jahrgangsübergreifende Klassenstärken von über 28, regelmäßig aber nicht unter 22 ausgerichtet. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Klassenstärke im Bereich der Grundschule als solche überhaupt noch ein sachgerechtes Berechnungskriterium sein könne, weil im Bereich der öffentlichen Grundschule die zu erteilenden Wochenstunden nicht nach Klassen, sondern je Schüler zugewiesen werden würden. Kostenbildendes Element an den Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft sei daher allein die Schülerzahl, nicht die Klassenbildung und die sich unmittelbar daraus ergebende Klassenstärke (Klassenfrequenz). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Finanzhilfeberechnungsformel im Übrigen eindeutig an den Realkosten von Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausgerichtet sei, erscheine das Festhalten an der Klassenbildung und Klassenfrequenz darin als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von (Grund-) Schulen in freier Trägerschaft.

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Des Weiteren sei die im Bescheid zu Grunde gelegte Stundenpauschale nicht nachvollziehbar und verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 79 Abs. 1 S. 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Lediglich in § 10 Abs. 2 S. 2 ESch-VO finde sich zu den Waldorfschulen eine Regelung zur Stundenpauschale. Es sei jedoch offen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage hier eine Stundenpauschale von 0,54 anzunehmen sei und wer diesen Wert nach welcher Richtlinie festgesetzt habe. Es lasse sich vorliegend auch nicht durch Auslegung ermitteln, welchen Regeln der Bemessung der „Stundenpauschale“ gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 1 S. 3 und 4 SchulG LSA für das streitgegenständliche Schuljahr richtigerweise zu folgen habe. In diesem Zusammenhang müsse auch der bei öffentlichen Grundschulen pauschalierte Zusatzbedarf von 0,03 Stunden/Schüler entsprechend Art. 28 Abs. 2 S. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch Gesetz determiniert sein. Der Gesetzesvorbehalt in Art. 28 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gestatte nur die Bestimmung der Art und Weise der Ausführung, nicht aber die Einschränkung im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvorbehalts. Die Frage, wie die zulässige Stundenpauschale zu ermitteln sei, habe sich folglich nicht im rechtsfreien Raum oder innerhalb der Verwaltung der Landesbehörden durch jährlichen Runderlass zu bewegen, sondern müsse durch Gesetz bestimmt werden. Aus diesem Grund müsse die zusätzliche Stundenpauschale selbst oder deren Berechnung unmittelbar durch (Schul-) Gesetz geregelt werden, jedenfalls auf Basis einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung in der (SchifT-) Verordnung. Im Rahmen der Berechnung der Stundenpauschale erschließe sich auch nicht, aus welchem Grund auf eine Klassenstärke von 18 Schülern abgestellt werde, zumal eine Klassenstärke von zumindest 21 Schülern an der Ersatzschule des Klägers im streitgegenständlichen Schuljahr zulässig und für diese auch Finanzhilfe zu gewähren sei.

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Ebenso sei nicht ersichtlich, nach welcher Maßgabe der Gesetzgeber zu den in § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 5 SchulG LSA pauschal geregelten Werten gelangt sei, die sich erstmals in der Historie der Finanzhilfe für Ersatzschulen in dem Faktor F1 niederschlagen würden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Beschränkungen aus Art. 3 Abs. 1 GG unterliege, wenn er seiner Förderpflicht in Form der Zahlung einer Finanzhilfe nachkomme. Daraus ergebe sich das schutzwürdige Bedürfnis des Klägers nach Offenlegung der Art und Weise, wie der Gesetzgeber diesen Wert F1 ermittelt habe.

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Gleiches gelte für den in § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 5 S. 2 SchulG LSA geregelten Faktor F2. Es bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, dass der Beklagte zum Zwecke der Inzidentprüfung die Berechnung offenlege, wie der Gesetzgeber in Ableitung aller öffentlichen Schulformen zu einem pauschalierten Wert der Vertretungsreserve von 1,025 gekommen sei.

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Im Hinblick auf das Wochenstundenangebot je Lehrkraft sei anzumerken, dass die in Bezug genommene Regelstundenzahl gemessen an der Realität des öffentlichen Schuldienstes deutlich zu hoch angesetzt worden sei, denn dieser Wert berücksichtige jedenfalls nicht die Stundenermäßigungen gemäß §§ 5 - 7 der ArbZVO-Lehr sowie die Stundenabrechnungen und Freistellungen gemäß §§ 8 - 14 der ArbZVO-Lehr. Es sei zu hinterfragen, ob der Gesetzgeber mit der erfolgten Abkehr vom Maßstab der Realkosten einer vergleichbaren Schule gemäß § 18a Abs. 2 SchulG LSA (alt) tatsächlich eine Abkehr von dem Realmaßstab des öffentlichen Schulwesens zulasten der Ersatzschule beabsichtige oder nicht.

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Auch seien die in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 31.08.2012 ermittelten Werte zu Jahresentgelten von pädagogischen Mitarbeitern an Grundschulen entsprechend ihrer Entgeltgruppe und Stufe für Außenstehende nicht nachvollziehbar.

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Ebenso sei seitens des Klägers nicht nachvollziehbar, wie der in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchulG LSA geregelte Ausgleichsbetrag ermittelt worden sei. Damit sei die Überprüfbarkeit der Finanzhilfe am Maßstab des „Notwendigen“ nach Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt allein schon dadurch, dass der Kläger nicht in die Lage versetzt werde, die Zusammensetzung des Ausgleichsbetrages als Faktor der Finanzhilfe auch nur zu verstehen, nicht gewährleistet. Aus diesem Grund rüge der Kläger einen Verstoß gegen den Realkostenmaßstab von § 18a Abs. 2 SchulG LSA i.V.m. dem prozeduralen Grundrecht des Klägers, von dem Beklagten eine Finanzhilfeberechnung verlangen zu können, die sich mithilfe einer anerkannten Methode nach einem Realitätsmaßstab ausrichte (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.11.2013 - Vf. 25-II-12 -). Kritisiert werde in diesem Zusammenhang aber auch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Gesetzesnorm zum Ausgleichsbetrag im Festsetzungsbescheidverfahren speziell durch Vorenthaltung der (anerkannten) Methode, wie sich die Ausgleichsbeträge errechnet hätten, die vorliegend in der Richtlinie vom 31.08.2012 zum streitgegenständlichen Schuljahr noch nicht einmal separat ausgewiesen seien. Wegen verschiedenster Regelungen im Dritten Abschnitt des TVÜ - Länder sei es dem Kläger unter Zugriff auf vertraulich gehaltene Personaldaten eines ganzen Bundeslandes nicht möglich, die Höhe der Ausgleichspauschale bzw. die im jährlichen neuen Runderlass des Kultusministeriums nur pauschal angegebenen Zahlen zu überprüfen. Es sei auch sachlich ungeklärt, ob der Verweis von § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 4 SchulG LSA nur auf die (wirklichen) Besitzstandszulagen im engeren Sinne oder auf die Abgeltung des Besitzstandsrechts des TVÜ-Länder hinweise. In beiden Fällen wäre es rechtsfehlerhaft, die Zahlung des Ausgleichsbetrages pauschal ohne eine Ermittlung und Zusammenstellung der verschiedenen in §§ 8 ff. TVÜ-Länder aufgeführten Besitzstandstatbestände vorzunehmen. Einzig der Beklagte sei im Besitz des hierfür erforderlichen Zahlenwerks. Die Ermittlung der korrekterweise festzustellenden Ausgleichsbeträge erfordere einen nicht unerheblichen Aufwand. Entsprechend verhalte es sich mit den pauschalen Finanzhilfefaktoren. Auch hier würden die Daten zur Überprüfung deren Zusammensetzung nicht allgemein zur Verfügung stehen. Aus der Sicht des Klägers sei daher die Umsetzungspraxis einer gesetzlichen Berechnungsregelung, die weder der Kläger noch das Gericht in die Lage versetze, die Rechtmäßigkeit einer Subsumtion unter § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 4 SchulG LSA anhand einer anerkannten Methode entlang des Realitätsmaßstabes zu überprüfen, in ihrem Wesensgehalt willkürlich.

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Hinsichtlich der in § 18a Abs. 5 SchulG LSA geregelten Sachkosten rügt der Kläger einen Verstoß von § 10 Abs. 3 Ziffer 5 S. 3 ESch-VO gegen höherrangiges Recht des § 18a Abs. 5 SchulG LSA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, denn der Beklagte habe im streitgegenständlichen Bescheid mit 16,5 % für den sonderpädagogischen Mehraufwand an der Schule des Klägers einen zu geringen Sachkostenanteil erstattet. Es sei zu berücksichtigen, dass Grundschulen im Zuge der Verwirklichung des Inklusionsregelfalls denselben personellen und sachlichen Aufwand zu betreiben hätten, der bislang den Schülern an Förderschulen zu Gute gekommen sei. Dennoch werde ihnen im streitgegenständlichen Bescheid auch für die personellen Mehrkosten für die sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase und den sonderpädagogischen Mehrbedarf im gemeinsamen Unterricht nur ein Sachkostenzuschuss von 16,5 % gezahlt. Förderschulen würden hingegen einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 26,5 % erhalten, obwohl der entsprechende sonderpädagogische Aufwand der bisherigen Förderschulen aufgrund des inklusiven Unterrichtes nun im Rahmen des Unterrichts an den Grundschulen geleistet werde. Es liege insoweit eine Ungleichbehandlung eines im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalts (sonderpädagogische Beschulung) im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes vor.

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Die Nebenbestimmungen seien deshalb rechtswidrig, weil diese nicht der Erfüllung der Finanzhilfevoraussetzungen dienen würden, sondern zur Aufhebung der Bewilligung im Falle der Nichterfüllung führen würde (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 27.03.2006 – 2 B 776/04 -).

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Nachdem der Kläger zunächst schriftsätzlich beantragt hatte,

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1. den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 15.07.2011 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm im Schuljahr 2011/2012 betriebene Grundschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 06.02.2013 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht,

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2. die Bedingungen unter a), b) und c) des Finanzhilfebescheides vom 06.02.2013 werden aufgehoben,

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hilfsweise,

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der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2011 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm betriebene Grundschule im Jahr 2011/2012 ohne die Bedingungen unter a), b) und c) des Finanzhilfebescheides vom 06.02.2013 zu bescheiden,

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beantragt er nunmehr,

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den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 15.07.2011 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm im Schuljahr 2011/2012 betriebene Grundschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 06.02.2013 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, die Berechnungsformel für den Schülerkostensatz gebe das Schulgesetz selber vor, es weise auch die Legaldefinitionen für den Wochenstundenbedarf, das Jahresentgelt oder das Wochenstundenangebot je Lehrkraft aus (§ 18a Abs. 3 SchulG LSA). Die für die Berechnung zugrunde gelegten Größen gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 3 SchulG LSA seien vom Kultusministerium gemäß § 10 Abs. 5 ESch-VO veröffentlicht worden.

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Zu Unrecht wende sich der Kläger gegen die Kappungsgrenzenberechnung. Diese Kappung habe den Zweck, dass die in § 18a Abs. 1 S. 2 SchulG LSA genannte Schülerzahl nicht überschritten werde. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe die sogenannte Deckelung in seinem Urteil vom 22.10.2013 - 3 L 582/12 unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 für zulässig gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers bedürfe es nicht der Prüfung, ob im Rahmen der Veröffentlichung der Schülerkostensätze die Klassenfrequenz zutreffend berechnet worden sei, denn es sei – wie in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SchulG LSA bestimmt – der Wert aus der Schulstatistik zu verwenden. Die Bezugnahme des Klägers auf einen Runderlass des Kultusministeriums vom 03.05.2005 über die Unterrichtsorganisation an Grundschulen gehe fehl. Der Runderlass über die Unterrichtsorganisation würde keine Auskunft darüber geben, welche durchschnittlichen Größen die Klassen tatsächlich aufweisen würden. Gleiches gelte für den Hinweis des Klägers, dass den öffentlichen Grundschulen die Wochenstunden nicht nach Klassen, sondern je Schüler zugewiesen werden würden. Da § 18a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA nicht mehr den Realkostenmaßstab enthalte, seien Abweichungen von den öffentlichen Schulen zulässig. Von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Grundschule in freier Trägerschaft könne daher keine Rede sein. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Finanzhilfe so gering sei, dass die Schule in freier Trägerschaft als Institution in ihrer Existenz gefährdet sei. Diese Frage habe noch kein Gericht in Sachsen-Anhalt bejaht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Erlass des Kultusministeriums vom 07.05.2010. Die dort festgelegte mittlere Klassenfrequenz von 22 werde auf der Grundlage der schülerzahlbezogenen Zuweisung von Lehrerwochenstunden und der tatsächlichen Größe der öffentlichen Schulen praktisch unterschritten.

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Bei der Festsetzung der Stundenpauschale für die Grundschulen werde der pauschalierter Zusatzbedarf entsprechend den öffentlichen Grundschulen gewährt. Dies seien 0,03 Stunden pro Schüler, was bei einer mittleren Klassenfrequenz an den öffentlichen Grundschulen von 18 Schülern pro Klasse einen Wert von 0,54 Stunden je Klasse ergebe.

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Entgegen dem Vorbringen des Klägers würden beim Wochenstundenangebot die Stundenermäßigungen sowie die Stundenanrechnungen und Freistellungen bei dem Faktor F1 berücksichtigt werden. Der Kläger trage nicht im Einzelnen vor, weshalb die in § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 5 S. 1 SchulG LSA genannten Werte unzutreffend seien.

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Der Faktor F2 berücksichtige die Vertretungsreserve in Höhe von 2,5 v.H. an öffentlichen Schulen. Das zuständige Referat des Beklagten lege auch diese Vertretungsreserve bei der Unterrichtsversorgung an öffentlichen Schulen zugrunde.

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Hinsichtlich der Einwände zu Personalkosten für pädagogische Mitarbeiter habe der Kläger nicht im Einzelnen angegeben, warum die angegebenen Werte unzutreffend sein sollten. Die Berechnung der Jahresentgelte erfolge nach den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Maßgaben in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 und Abs. 4 SchulG LSA.

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Gleiches gelte für den Abschmelzungsbetrag nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 4 SchulG LSA. Diesbezüglich würde das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs nicht weiterhelfen, da dieses Urteil zum sächsischen Recht ergangen sei. Eine eingehende Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach dem TV-L seitens des Gerichts finde statt, wenn der Kläger schlüssig behaupte, dass die Ausgleichsbeträge unzutreffend berechnet worden seien und dafür Beispiele anführe.

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Auch die Ausführungen des Klägers zur Sachkostenpauschale würden nicht überzeugen. Die monierte Ungleichbehandlung zu Förderschulen sei gerechtfertigt, da an einer Förderschule alle Schüler einen Förderbedarf hätten, wodurch der Förderschule höhere Kosten entstehen würden. Die übrigen Schulen hätten diese Mehrkosten nur bei den Schülern im gemeinsamen Unterricht, nicht aber bei den Schülern, die keinen Förderbedarf hätten.

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Ebenfalls würden die Ausführungen des Klägers zu den Nebenbestimmungen nicht überzeugen. Diese hätten eine Rechtsgrundlage. Für die Gemeinnützigkeit finde sich die Ermächtigungsnorm in § 18 Abs. 3 SchulG LSA. Ein Erlöschen der Finanzhilfe entspreche der Wirkung einer auflösenden Bedingung im angefochtenen Bescheid. Für die Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung finde sich die Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 1 S. 3 SchulG LSA i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 1, 2 ESch-VO.

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In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 hat das Gericht dem Beklagten aufgegeben, hinsichtlich der für die Berechnung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 nach § 18a Abs. 3 SchulG LSA maßgeblichen Berechnungsvariablen Jahresentgelt inklusive Ausgleichsbeträge, Zusatzbedarf im Rahmen der Festsetzung der Stundenpauschale, Faktor F1, Faktor F2, Wochenstundenangebot je Lehrkraft sowie Personalkosten für pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen die Methodik und Systematik der Ermittlung darzulegen und zu erläutern, sowie die Zahlengrundlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei habe die Darlegung und Erläuterung in einer solchen Art und Weise zu erfolgen, dass es dem Gericht - auch unter Verwendung der Zahlen-grundlagen - möglich ist, die Richtigkeit zu überprüfen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Das Gericht geht mit Blick auf den Klagegegenstand davon aus, dass der schriftsätzlich angekündigte Antrag des Klägers sich inhaltlich nicht von demjenigen unterscheidet, den dieser letztlich in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 gestellt hat. Denn soweit der Kläger schriftsätzlich noch ausdrücklich die Aufhebung der in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen beantragt hatte, ist dieses Begehren bereits von dem letztlich gestellten Klageantrag, welcher sich auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts erstreckt, umfasst. Denn im Rahmen des Neubescheidungsantrages hat das Gericht unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, ob sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist. Zu dieser rechtlichen Prüfung gehört auch die Frage der Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid geregelten Nebenbestimmungen.

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Die so verstandene zulässige Klage ist begründet.

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Die Gewährung von Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 384.872,94 € für das Schuljahr 2011/2012 mit Bescheid des Beklagten vom 06.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über den Antrag auf Finanzhilfe vom 15.07.2011 für das Schuljahr 2011/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

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Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 (GVBl. LSA 2013, 68), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.07.2018 (GVBl. LSA, S. 224) gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Die Änderungen des § 18a in Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 gemäß § 1 des Gesetzes vom 24.07.2018 beanspruchen für den hier zu entscheidenden Fall noch keine Geltung, da diese Änderungen erst mit dem Schuljahr 2018/2019 in Kraft treten und das Gesetz eine rückwirkende Regelung für das hier streitgegenständliche Schuljahr nicht enthält. Der Zuschuss richtet sich gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 SchulG LSA nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet, vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 SchulG LSA. Nach § 18a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA wird der Zuschuss als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt und setzt sich aus Teilbeträgen je Schüler für die Personalkosten für Lehrer, für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und den Sachkosten zusammen. Dabei werden die Teilbeträge nach S. 2 anhand der Absätze 3-5 sowie der Verordnung nach Abs. 8 ermittelt.

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Mit § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt der Gesetzgeber das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über das Antragsverfahren und die dazu gehörende Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie die Festsetzung der Stundenpauschale und andere Einzelheiten. Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der seinerzeitigen Ersatzschulverordnung (ESch-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2008 (GVBl. LSA, S. 463), aufgehoben durch § 15 Abs. 2 S. 2 der Verordnung vom 17.04.2013 (GVBl. LSA, S. 166/173) und der diese ablösende Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2015 (GVBl. LSA, S. 390/569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.10.2017 (GVBl. LSA, S. 188) Gebrauch gemacht. Nach § 9 Abs. 1 SchifT-VO bzw. § 10 Abs. 1 ESch-VO wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz. Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers wird nach einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt.

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In Anwendung dieser Rechtsgrundlagen hat der Beklagte die berücksichtigungsfähige Schülerzahl zutreffend ermittelt (dazu unter 1.). Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung einer Sachkostenpauschale in Höhe von 26,5 v.H. des Personalkostenzuschusses für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf (dazu unter 2.). Es fehlt jedoch an einer wirksamen Festsetzung der Stundenpauschale für zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarf im Rahmen der Ermittlung des Wochenstundenbedarfs (dazu unter 3.). Darüber hinaus ist der Beklagte seiner Pflicht, die Methodik und Systematik der Ermittlung der in § 18a Abs. 3 SchulG LSA geregelten Berechnungsvariablen darzulegen, hinsichtlich des Jahresentgeltes für Lehrkräfte sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Ausgleichsbetrages nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen (dazu unter 4.). Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der in dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Nebenbestimmungen (dazu unter 5.).

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Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 17/92 -, BVerwGE 97, 79 - 93), wozu auch die hier erhobene Neubescheidungsklage zählt. Soweit daher die SchifT-VO in ihrer aktuellen Fassung keine rückwirkende Regelung für das hier streitgegenständliche Schuljahr enthält, ist auf die Regelungen der in diesem Schuljahr maßgeblichen ESch-VO zurückzugreifen. Eine solche rückwirkende Regelung sieht die SchifT-VO ausschließlich für die Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Teil 3 der Anlage zur SchifT-VO vor.

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1. Nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SchulG LSA wird bei der Ermittlung der Klassenfrequenz der Landesmittelwert der Klassenfrequenz aus der Schulstatistik des jeweils vorangegangenen Schuljahres für die entsprechenden öffentlichen Schulen verwendet.

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Der Einwand des Klägers, die Berechnungsvariable Klassenfrequenz sei nicht geeignet, den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte richtig zu berechnen, verfängt nicht (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 – 2 L 406/03 – zitiert nach juris). Der Kläger verkennt, dass der Staat nicht sämtliche Kosten der Privatschule zu übernehmen hat, sondern dem Schulträger ein gewisses Maß an finanzieller Eigenleistung abzuverlangen ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.11.1984 (Az. 7 C 66.82 – BVerwGE 70, 290) hierzu ausgeführt:

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„Es entspricht dem herkömmlichen, der Regelung des Art. 7 Abs. 4 GG zugrunde liegenden Bild der Privatschule, dass diese ihre Existenz dem ideellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt, die in eigener, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigender Initiative und unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken bereit sind, einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum auszufüllen. Das rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessene Eigenleistung und ein dementsprechendes Unternehmerrisiko aufzubürden; dieses hätten sie auch ohne Verbesserung des staatlichen Schulwesens und des damit einhergehenden Zwanges zum "Mithalten" zu tragen. Auf den bundesverfassungsrechtlich gebotenen Förderungsanspruch kann sich daher eine Ersatzschule erst dann berufen, wenn sie (nur) die durch die staatliche Konkurrenz erhöhten Anforderungen nicht erfüllen kann, sie also trotz der Möglichkeit, eine angemessene Eigenleistung aufzubringen, aus finanziellen Gründen existenzgefährdet ist.“

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Damit ist es dem Kläger zuzumuten, solche finanziellen Nachteile mit eigenen Mitteln auszugleichen, die bei der gesetzlich vorgesehenen „Deckelung“ der Klassenfrequenz möglicherweise deshalb entstehen, weil in seiner Schule auf Grund seines besonderen pädagogischen Konzepts verhältnismäßig große Klassen eingerichtet werden. Dass hierdurch eine Existenzgefährdung eintreten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Bestandsgarantie für das Privatschulwesen ist somit Genüge getan, weshalb die Berücksichtigung der Klassenfrequenz bei der Berechnung der Finanzhilfe sich auch in dem dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum des Art. 7 Abs. 4 GG bewegt. Aufgrund des Vorangestellten handelt es sich dabei auch um ein sachgerechtes Kriterium bei der Berechnung der Finanzhilfe.

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Auch ist nicht erforderlich, die der Klassenfrequenz zugrunde gelegte Schulstatistik des jeweils vorangegangenen Schuljahres etwa im Gesetz- und Verordnungsblatt oder Schulverwaltungsblatt zu veröffentlichen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Vorbehalt des Gesetzes einerseits und dem Erfordernis der Verkündung bzw. Bekanntmachung von Rechtsnormen andererseits. Ersterer verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird und der Gesetzgeber verpflichtet ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Der Gesetzgeber hat die wesentliche Entscheidung, dass und in welcher Höhe Privatschulen durch staatliche Leistungen finanziert werden sollen, selbst getroffen. Wie sich die Höhe der Leistungen im Einzelnen errechnet, ergibt sich aus den – veröffentlichten – Vorschriften in § 18a SchulG LSA und § 10 ESchVO. Davon zu trennen ist die Frage, ob einzelne Berechnungsgrößen – wie die Klassenfrequenz – bekanntzumachen sind. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelung, die eine solche Bekanntmachung vorschreibt, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006, a.a.O.). Dem Kläger war es auch möglich, die amtliche Schulstatistik für das vorangegangene Schuljahr 2010/2011, die vom Statistischen Landesamt veröffentlicht wurde, jedenfalls über das Internet abzurufen.

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Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass das Statistische Landesamt die Klassenfrequenz des vorangegangenen Schuljahres 2010/2011 zutreffend ermittelt hat, auch wenn – so wie der Kläger meint – bei der Berechnung Formularsätze des damaligen Kultusministeriums verwendet worden sind. Es sei nach Auffassung des Klägers zu bedenken, ob es durch die Vorgabe dieser Formulare bei der anschließenden Weitermeldung zum Statistischen Landesamt durch den Beklagten zu einer Einengung von Daten komme, die mit der Lebenswirklichkeit im öffentlichen Schulwesen nicht in Übereinstimmung stehen würden. Mit diesem Vorbringen genügt der Kläger nicht der ihm obliegenden Darlegungslast. Der Kläger behauptet hier nur pauschal und vage, dass bei der Berechnung der Klassenfrequenz Unregelmäßigkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Es fehlt vorliegend an konkreten Anhaltspunkten hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten, denen das Gericht (möglicherweise) weiter nachgehen müsste. Die Pflicht des Gerichts zu einer weiteren Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO vermag der pauschale Sachvortrag nicht zu begründen.

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2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Sachkostenzuschusses in Höhe von 26,5 v.H. des Personalkostenzuschusses für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, welche im gemeinsamen Unterricht beschult werden, ergibt sich weder aus der gesetzlichen Regelung in § 18a Abs. 5 SchulG noch aus der verordnungsrechtlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO.

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Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO setzt sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und einem pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung zusammen. Dieser Zuschuss ergibt sich aus 90 v. H. der Personalkosten der für die zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts festgelegten Lehrerwochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen. Mit Ausnahme des Förderschwerpunktes Lernen werden 16,5 v. H. des Zuschusses nach Satz 2 als Sachkostenzuschuss gewährt. Dies bedeutet, dass der Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers auch einen Sachkostenzuschuss beinhaltet, der als prozentualer Aufschlag in Höhe von 16,5 v.H. dem nach S. 2 berechneten Personalkostenzuschuss hinzugerechnet wird. Nach dem Willen des Verordnungsgebers gilt dies jedoch nicht für alle Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem „Förderschwerpunkt Lernen“ erhält der Schulträger ausschließlich den nach S. 2 berechneten Personalkostenzuschuss ohne weiteren Sachkostenzuschuss.

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Mit § 18a Abs. 5 SchulG LSA hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass der Sachkostenzuschuss pauschal berechnet wird und in Abhängigkeit zu dem Personalkostenzuschuss steht. Er ergibt sich aus einem Vomhundertsatz zu dem Personalkostenzuschuss. Die konkrete Höhe des zu leistenden Sachkostenzuschusses ist zudem davon abhängig, ob es sich bei der betreffenden Schule um eine Förderschule handelt oder nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die an einer Förderschule anfallenden Sachkosten hinreichend kompensiert werden, wenn ein Sachkostenzuschuss in Höhe von 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses gewährt wird. Hinsichtlich aller anderen Schulformen erachtet er einen Sachkostenzuschuss von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses für ausreichend. Bedenken gegen diese gesetzgeberische Entscheidung hat der Kläger nicht vorgebracht. Er wendet sich ausschließlich gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 5 S. 3 ESch-VO, mit welcher der Verordnungsgeber bestimmt hat, dass im Rahmen des pauschalen Zuschusses für die sonderpädagogische Förderung hinsichtlich des gemeinsamen Unterrichts ein Sachkostenzuschuss von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses gewährt wird. Mit dieser Regelung übernimmt der Verordnungsgeber jedoch lediglich die gesetzgeberische Entscheidung, dass als Sachkostenzuschuss grundsätzlich – mit Ausnahme der Förderschulen – 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses zu gewähren sind.

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Dass dem Kläger auch für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf ausschließlich ein Sachkostenzuschuss in Höhe von 16,5 v.H. des Personalkostenzuschusses gewährt wird, verstößt – entgegen dessen Auffassung – auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

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Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dennoch ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechtes liegt aber dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 - zitiert nach juris). Der Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen allerdings eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll. Aus diesem Grund ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn der Gesetzgeber eine höhere Unterstützung beispielsweise etwa danach ausrichtet, ob einzelnen Ersatzschulträgern höhere Aufwendungen für besonders förderungswürdige Zwecke entstehen. Im Umkehrschluss verstößt eine ungleiche Förderung nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich kein Grund für die Ungleichbehandlung findet, der im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG nachvollziehbar ist (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40-78).

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Unter Berücksichtigung dessen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber diesen Spielraum mit den im entscheidungserheblichen Zeitraum gültigen differenzierenden Regelungen zur Bezuschussung von Personal- und Sachkosten nicht gleichheitswidrig überschritten. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil es an zwei vergleichbaren Sachverhalten fehlt. In der Trägerschaft des Klägers steht eine anerkannte Grundschule. Im Hinblick auf die vom Kläger gewählte Schulform „Grundschule“ bestehen zur Schulform „Förderschule“ derartige Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Vergleichbarkeit dieser beiden Schulformen, wie sie Art. 3 Abs. 1 GG fordert, auch unter Berücksichtigung des angebotenen inklusiven Unterrichtes in der Grundschule nicht zulässt. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 SchulG LSA wird die Förderschule von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 SchulG sind bei der Unterrichtsgestaltung in der Grundschule die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sind gem. § 39 Abs. 1 SchulG LSA zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen endet die Möglichkeit der integrativen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Grundschule dort, wo die Grenzen des organisatorischen, personellen und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen erreicht sind. Die integrative Beschulung von Schülerinnen und Schülern an einer Grundschule hat demnach dann zu erfolgen, wenn entweder die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule ihren Fähigkeiten entspricht und ohne besonderen Aufwand möglich ist, oder der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 – zitiert nach juris). Der sonderpädagogische Förderbedarf für Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule ist somit als höher und aufwendiger einzuschätzen als derjenige bei Schülerinnen und Schülern, die integrativ an einer Grundschule beschult werden können. Dieser Unterschied zwischen den Schulformen Grundschule und Förderschule zeigt sich auch in der durchschnittlichen Klassenstärke sowie der Stundentafel und der Unterrichtsorganisation. So orientiert sich die mittlere Frequenz bei der Bildung der Klassen und Lerngruppen für Grundschulen bei 22 und soll 28 nicht übersteigen (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 – 23-84003, SVBl. LSA, S. 76). Hingegen orientiert sich diese für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bei 7 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 - 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 86), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen bei 11 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 10.06.2016 – 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 96), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung bei 8 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 - 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 90), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen bei 7 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 - 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 81), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören bei 7 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 - 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 83), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale-soziale Entwicklung bei 8,5 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 27.06.2014 – 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 101) und für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache bei 11 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 – 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 78). Von der jeweiligen mittleren Frequenz kann nach dem entsprechenden Runderlass aus organisatorischen Gründen abgewichen werden. Diese geringere durchschnittliche Klassenstärke für Förderschulen verdeutlicht ebenfalls den erhöhten Betreuungsbedarf der Schülerinnen und Schüler seitens des Lehrpersonals und der pädagogischen Mitarbeiter. Auch die Pflichtstundenzahl unterscheidet sich bei den Schulformen. In der Schuleingangsphase beträgt diese an der Grundschule 22 bis 24 und in den Jahrgängen 3 und 4 25 bis 27. An Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen beträgt diese 18 bis 24 bzw. 23 bis 27 und an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung für die Jahrgänge 1 bis 4 25 bis 29. Auch wenn sich die anderen Förderschulen hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung und der Stundentafel an den Lehrplänen der Grundschule orientieren, so sind diese dennoch entsprechend den individuellen Bedarfslagen der Schülerinnen und Schüler unter sonderpädagogischen Aspekten aufzubereiten. Zu den Pflichtstunden zählen an der Grundschule 1 bis 2 Stunden schulspezifische Angebote, hingegen bieten Förderschulen förderspezifische Angebote bzw. schulspezifische sonderpädagogische Schwerpunktgestaltung an. Auch der gesetzlich normierte Bildungsauftrag unterscheidet die Schulformen Grundschule und Förderschule. Die Grundschule vermittelt nach § 4 Abs. 1 S. 2 SchulG LSA ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Ziel der Förderschule ist es nach § 8 Abs. 1 S. 2 SchulG LSA, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern. Aus diesen gesetzlichen Regelungen lässt sich entnehmen, dass die Grundschule vorrangig die gemeinsame Bildung aller Schülerinnen und Schüler nach einem einheitlichen Lehrplan im Blick hat, wo hingegen die Förderschule ihr Ziel in einer individuellen Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler sieht, und eben nicht vorrangig in der Wissensvermittlung.

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Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die integrative Beschulung von Schülerinnen und Schülern an einer Grundschule mit der Beschulung an einer Förderschule vergleich bar ist, so liegt jedenfalls ein sachlicher Grund für die dann ggf. anzunehmende Ungleichbehandlung vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Beklagten dargelegte Grund für die Ungleichbehandlung, nachdem an einer Förderschule alle Schüler einen Förderbedarf hätten, wodurch der Förderschule höhere Kosten entstehen würden, wo hingegen den übrigen Schulen diese Mehrkosten nur bei den Schülern im gemeinsamen Unterricht entstünden, nicht aber bei den Schülern ohne Förderbedarf, zu überzeugen vermag, obgleich der Kläger ausschließlich den höheren Sachkostenzuschuss für diejenigen Schülerinnen und Schüler begehrt, bei welchen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Denn das Gericht sieht in dem oben dargelegten Umstand, dass der sonderpädagogische Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern, welche eine Förderschule besuchen höher und daher die Betreuung aufwändiger ist, einen sachlichen Grund für eine differenzierende Behandlung. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht einen Mehraufwand erfordert. Diesem Umstand wurde jedoch bereits durch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO hinreichend Rechnung getragen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2017 - 3 L 207/16 - zitiert nach juris). Mit der Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO wird der sonderpädagogische Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen jedenfalls über die höheren Personalkosten berücksichtigt, womit der durch den gemeinsamen Unterricht einhergehende erhöhte Mehraufwand auch seitens des Verordnungsgebers jedenfalls insoweit seinen Niederschlag findet. Der Kläger erhält für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf neben dem „normalen“ Schülerkostensatz nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 S. 1 HS 2 ESch-VO einen Zuschuss für gemeinsamen Unterricht, welcher für das Schuljahr 2011/2012 für den Förderschwerpunkt Lernen 4.586,40 € und für die übrigen Förderschwerpunkte 5.343,16 € (= 4.586,40 € + 16,5 %) beträgt. Somit liegt der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bei 3.688,23 €, wohingegen der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen insgesamt 8.274,63 € (= 3.688,23 € + 4.586,40 €) und mit sonstigem sonderpädagogischen Förderbedarf 9.031,39 € (= 3.688,23 € + 5.343,16 €) beträgt.

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Zwar liegen damit die Schülerkostensätze immer noch deutlich unter denen, die Förderschulen für das Schuljahr 2011/2012 erhalten haben (Schule für geistig Behinderte: 22.062,88 €, Schule mit Ausgleichsklassen 15.289,08 €). Damit geht aber nicht einher, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die erheblichen Mehrkosten, die mit einer integrativen Beschulung verbunden sind, gänzlich vernachlässigt hätte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2017, a.a.O.). So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass eine anerkannte Ersatzschule nicht verlangen könne, dass der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht zu 100 % dem zu Förderschulen geltenden Satz entspreche. Ebenso wenig könne er beanspruchen, dass dem pädagogischen Mehraufwand für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht gerade in Form einer erhöhten Sachkostenpauschale Rechnung getragen werde. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt hätten davon abgesehen, eine Regelung zur Sachkostenpauschale zu schaffen, die eigens an den Bedarf durch die sonderpädagogische Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht anknüpfe. Stattdessen habe der Verordnungsgeber den pädagogischen Mehrbedarf mit § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO ausdrücklich bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für eine Schülerin oder einen Schüler mit pädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht berücksichtigt, und zwar in Form einer (deutlich) höheren Personalkostenbezuschussung. Diese Form der Bezuschussung halte sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf beziehe, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden solle (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 1 BvL 16/84 - zitiert nach juris). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer in vollem Umfang an und macht sich diese zu Eigen.

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Aus den Regelungen in § 18a Abs. 5 SchulG LSA und § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO ergibt sich auch keine Verletzung der Rechte aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 06.09.2016 - 7 A 680/13 MD - zitiert nach juris).

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Aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG folgt ein verfassungsunmittelbarer Anspruch weder auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, noch auf die Gewährung einer staatlichen Finanzhilfe in bestimmter Höhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 - zitiert nach juris). Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm vielmehr eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 - zitiert nach juris). Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen. Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.). In seiner neuesten Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung fort und nimmt eine Ergänzung dahingehend vor, dass die einzelne Schule keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung habe, die ihren konkreten Verhältnissen Rechnung trage. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende Schutzanspruch der einzelnen Schule sei vielmehr darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstelle, in dem er evidente Gefährdungen seiner Existenz vermeide oder abwende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2016 - 6 B 27.16 - zitiert nach juris). Von der Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und festgelegt, dass 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses ausreichend sind, um die anfallenden Sachkosten im Rahmen der Finanzhilfe zu kompensieren. Die Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten bzw. die dem Gesetzgeber durch Art. 7 Abs. 4 GG auferlegte Förderpflicht ist erst dann verletzt, wenn die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch die Existenz der Institution Ersatzschule im Ganzen bedrohen würde. Dahingehende Anhaltspunkte sind jedoch weder für das Gericht ersichtlich, noch von dem Kläger vorgetragen worden.

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Aus Art. 28 Abs. 2 Verf LSA folgt nichts anderes. Auch wenn es darin heißt, dass die Ersatzschulen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse haben, steht ihnen kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung einer bestimmten staatlichen Finanzhilfe zu. Vielmehr hat der Verfassungsgeber es der Regelung durch ein Gesetz vorbehalten, den Anspruch von Schulen in freier Trägerschaft, die Ersatz für öffentliche Schulen sind, auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zuschüsse näher zu konkretisieren. Zwar handelt es sich bei diesem Regelungsauftrag nicht um einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber berechtigt, den dem Grunde nach begründeten Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA einzuschränken. Doch ermächtigt der Vorbehalt den Gesetzgeber dazu, die Grenzen und Bedingungen unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA zu bestimmen. Zweck der Gewährleistung dieser Norm ist es, die Ausübung der grundrechtlichen Freiheitsverbürgung aus Art. 28 Abs. 1 Verf LSA zu ermöglichen. Der Verfassungsgeber hat mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Verfassung an die Wahrnehmung des Grundrechts Bedingungen knüpft, die es erheblich erschweren, von der verbürgten Freiheit ohne Schutz und Förderung durch den Staat Gebrauch zu machen. Private Schulträger sind in aller Regel nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft gleichzeitig und auf Dauer sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die Art. 28 Abs. 1 Verf LSA an die Genehmigung einer Ersatzschule stellt. Die generelle Hilfsbedürftigkeit privater Ersatzschulen ist heute ein empirisch gesicherter Befund. Die aus Art. 28 Abs. 2 S. 2 Verf LSA folgende Befugnis des Gesetzgebers zur Bestimmung der Grenzen und Bedingungen der Förderung umfasst nicht nur die nähere Bestimmung der Höhe der Förderung, sondern auch festzulegen, wann die Förderpflicht einsetzt. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA verbürgten Verpflichtung zur Förderung. Weder Art. 28 Abs. 1 noch Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA gebieten eine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 Verf LSA auf Dauer erfüllen können. Der Staat ist deshalb nur verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Es ist nach Art. 28 Abs. 2 Verf LSA zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994, a. a. O.). Die Förderpflicht steht unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen können. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a. a. O.). Dem Gesetzgeber ist daher bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Gestaltungsfreiheit ist auch hinsichtlich Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA daher erst dann überschritten, wenn sich die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (vgl. für Vorstehendes: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2012 - 3 L 295/11 – zitiert nach juris). Die Privatschulfreiheit wäre erst dann tangiert, wenn alle vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen. Wie bereits oben angeführt, sind Anhaltspunkte dafür, dass das Existenzminimum von privaten Ersatzschulen nicht gewährleistet wäre, weder von dem Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.

58

Eine Verletzung der Rechte aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 VerfLSA vermochte auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 01.11.2017 (3 L 207/16) nicht zu erkennen.

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3. In Ermangelung einer rechtmäßigen Umsetzung der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA in § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO ist nicht feststellbar, welche Zusatzstundenpauschale bei der Berechnung der Finanzhilfe zu berücksichtigen ist. Denn einerseits ist die Zusatzstundenpauschale für das streitgegenständliche Schuljahr entgegen der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht durch ein Gesetz im materiellen Sinne bestimmt worden und andererseits ist die festgelegte Pauschale nicht nachprüfbar und damit unter Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz rechtswidrig festgesetzt worden.

60

Gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchulG LSA besteht der Wochenstundenbedarf je Klasse aus zwei Teilen, dem „arithmetischen Mittel“ der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge gemäß der für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationvorgaben des vorangegangenen Schuljahres und der Zusatzpauschale, die darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarf, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, abdecken soll. Nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 SchulG LSA erfolgt die Festsetzung für einen Zeitraum von zwei Jahren. Dabei wird das zuständige Ministerium nach § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die „Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 1“ zu erlassen. So bestimmt nunmehr § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO, dass in der Anlage das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschale geregelt wird und die Stundenpauschalen festgesetzt werden. In dieser Anlage zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO finden sich für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 sowie 2016/2017 und 2017/2018 Regelungen zum Verfahren und zur Festsetzung der Stundenpauschale. Für die Schuljahre 2007/2008 - 2015/2016 finden sich rückwirkende Regelungen zum Verfahren und zur Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 1 - 4 der Freien Waldorfschule. Für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2011/2012 finden sich allerdings für die Schuljahrgänge 1 - 4 einer anerkannten Ersatzschule, welche keine Freie Waldorfschule ist, keine Regelungen, da § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO hier keine Anwendung findet. Lediglich in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 31.08.2012 - 26-81104 - (Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Endgültige Schülerkostensätze im Schuljahr 2011/2012; SVBl. LSA 2012, 212) findet sich in Nr. 1b) i.V.m. der Anlage 2 die Festlegung wieder, dass für das betreffende Schuljahr 2011/2012 die Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 1 - 4 0,54 betrage. Eine Begründung oder Berechnung des Wertes ist dem Runderlass schon nicht zu entnehmen.

61

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 22.10.2013 (Az. 3 L 582/12) beanstandet, dass die Bestimmung der Pauschale in einem Runderlass nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA genüge. Zwar habe der Gesetzgeber die Ausgestaltung einzelner Details der Ersatzschulfinanzierung, darunter auch des Wochenstundenbedarfs, dessen Bestandteil die Zusatzpauschale sei, in zulässiger Weise dem Verordnungsgeber überlassen. Denn es genüge, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Kriterien festlege, nach der die Höhe der Finanzhilfe zu bemessen sei, Einzelfragen könne er dem Verordnungsgeber übertragen. Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung lasse aber nur die Deutung zu, dass in der Verordnung selbst die Stundenpauschale festzusetzen sei. Denn der Gesetzgeber bestimme nicht, dass der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen zu erlassen habe „über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs und die Festsetzung der Stundenpauschale“, sondern „über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale“. Dann aber müsse die Verordnung selbst die Stundenpauschale festsetzen, auch wenn deren Festsetzung gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 SchulG LSA jeweils nur für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolge.

62

Dieser Auffassung folgt die Kammer weiterhin, insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA, wonach der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen zu erlassen hat über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfeseinschließlich (Hervorhebung durch die Kammer) der Festsetzung der Stundenpauschale (diese Auffassung bereits vertreten: VG Magdeburg, Urteil vom 06.09.2016 - 7 A 680/13 MD - zitiert nach juris). Die Verwendung des Wortes „einschließlich“ verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, dass der Verordnungsgeber Bestimmungen sowohl über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs als auch über die Festsetzung der Stundenpauschale zu erlassen hat, ohne dass ihm dabei die Wahlmöglichkeit zusteht, nur zu einem der beiden Werte Bestimmungen zu erlassen. Wie sich dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 01.11.2017 (Az. 3 L 207/16) entnehmen lässt, hält der Senat an seiner in der Entscheidung vom 22.10.2013 vertretenen Rechtsauffassung weiterhin fest.

63

Da die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der SchifT-VO eine Festsetzung der Stundenpauschale für anerkannte Ersatzschulen, welche keine Freien Waldorfschulen sind, für das Schuljahr 2011/2012 nicht enthält, hat der Beklagte über den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte, soweit er aus der festgesetzten Zusatzstundenpauschale herrührt, nach Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der SchifT-VO neu zu entscheiden. Gemäß § 18a Abs. 8 SchulG LSA wird das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu regeln, worunter auch die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchifT-VO fällt. Somit liegt es nicht in der Hand des Gerichtes, an der Stelle des Ministeriums eine Stundenpauschale festzusetzen oder eigene Ermittlungen über den Zusatzbedarf anzustellen. Es ist vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus dem aufgezeigten Mangel ergebende Lücke selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922; BVerwG Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). Der Verordnungsgeber ist aufgrund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen der SchifT-VO mit höherrangigem Recht auch verpflichtet, eine solche Nachbesserung vorzunehmen, selbst wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen ist. Ist eine Behörde an dem Verfahren beteiligt, so bindet die Rechtskraft der Entscheidung auch deren Rechtsträger und damit alle diesem angehörenden Behörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, DVBl. 2003, 67). Rechtsträger des Beklagten ist das Land Sachsen-Anhalt, weshalb das Bescheidungsurteil auch das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt als Verordnungsgeber bindet (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 - zitiert nach juris). Dabei muss der Verordnungsgeber den Anforderungen, welche das OVG Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 22.10.2013 an die Festsetzung der Stundenpauschale aufgestellt hat, gerecht werden.

64

Bei der Ermittlung des Zusatzbedarfs gibt das Gericht darüber hinaus zu bedenken, dass die in Ziffer 1.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 03.05.2005 (Unterrichtsorganisation an den Grundschulen - 32-84003, SVBl. LSA Nr. 6/2005 vom 27.05.2005) und vom 07.05.2010 (SVBl. LSA Nr. 7/2010 vom 21.06.2010) festgelegte Berechnungsmethode des Zusatzbedarfs für das Gericht auch im Hinblick auf die im Verfahren beigebrachten Unterlagen seitens des Beklagten nicht nachvollziehbar und damit nicht plausibel ist. Der Zusatzbedarf ergibt sich demnach aus der statistisch gesicherten Überlegung, dass bei etwa 15 v.H. der Schülerinnen und Schüler einer Grundschule Lernbeeinträchtigungen verschiedener Art auftreten und das Stundenvolumen der Einzelschule für diese Schülerzahl um jeweils 0, 2 Lehrerwochenstunden ergänzt wird. Die Berücksichtigung von lediglich 15 v.H. der Schülerinnen und Schüler einer Grundschule mit Lernbeeinträchtigungen lässt sich jedoch nicht herleiten. So legt der Beklagte selber dar, dass etwa bei 75 % der einzuschulenden Kinder in die Grundschule kein Förderbedarf festzustellen sei und bei etwa 9 bis 12 % der Kinder ein hoher oder sehr hoher Förderbedarf vermerkt sei, aus dem trotz intensiver Förderung bei etwa 8 % der Kinder ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werde. Geht man davon aus, dass Lernbeeinträchtigungen nicht gleichzusetzen sind mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, sondern diese auch bestehen können, ohne dass die Voraussetzungen eines Förderbedarfs erfüllt sind, so müsste man nach den Ausführungen des Beklagten über 25 v.H. der Schülerinnen und Schüler an einer Grundschule berücksichtigen, welche durch unterstützende Materialien, entsprechende Unterrichtsmethoden und Anregungen gefördert werden müssen. Aber auch wenn bei der Berechnung des Zusatzbedarfs nur Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Förderbedarf Berücksichtigung finden könnten, so müsste man im Umkehrschluss der Erwägungen des Beklagten von 25 v.H. der Schülerinnen und Schüler in der Schule ausgehen, wenn bei 75 v.H. kein Förderbedarf festzustellen ist. In jedem Fall vermochte der Beklagte auch nach Aufforderung des Gerichts keine Statistik beizubringen, aus welcher sich ergibt, dass 15 v.H. der Schülerinnen und Schüler in der Grundschule eine Lernbeeinträchtigung aufweisen. Diese Zahl ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht aus den IGLU-Studien von 2003 und 2016 sowie aus der Schrift „Zusatzförderung von Kindern mit Entwicklungsrisiken - eine Handreichung für pädagogische Fachkräfte im Übergang vom Elementar- zum Primarbereich“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Diesen drei Veröffentlichungen ist bereits gemein, dass sich diese nicht auf die Umstände in Sachsen-Anhalt beziehen, sondern ausschließlich deutschlandweite Statistiken auswerten. Da jedoch die Entwicklung von Kindern regionale Unterschiede aufweist, kann von deutschlandweit erhobenen Zahlen nicht ohne weiteres auf die Situation von Schülerinnen und Schülern in Sachsen-Anhalt geschlossen werden. So erwähnt die Schrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg selber, dass der Anteil der Kinder mit einem Entwicklungsrisiko im Bereich des Spracherwerbs regional zwischen 5 % und 25 % schwankt. Ein weiterer Schwachpunkt dieser drei Studien ist, dass sich diese entweder ausschließlich mit einer besonderen Gruppe von Schülerinnen und Schülern (4. Jahrgangsstufe) befassen oder aber lediglich einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt (Lesekompetenzen) in den Blick nehmen. Insgesamt lässt sich daher jedenfalls bezogen auf Sachsen-Anhalt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 nicht die Zahl von 15 v.H. Schülerinnen und Schüler mit einer Lernbeeinträchtigung entnehmen. Auch der Verweis auf zwei Wissenschaftlerinnen, Frau Prof. Sp.-H. von der Universität München und Frau Prof. C. von der Universität Flensburg/Kiel, welche im wissenschaftlichen Raum zur Gestaltung der Schuleingangsphase sehr aktiv seien, genügt ohne weitere statistische Belege nicht, um die Systematik der Ermittlung des Zusatzbedarfs plausibel darzulegen. Der reine Verweis auf Autoritäten führt nicht zu einer Nachvollziehbarkeit des festgelegten Wertes.

65

Ob diese vor diesem Hintergrund daher weiterhin in die Berechnung mit eingestellt werden kann oder ggf. dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden muss, wird der Verordnungsgeber zu entscheiden haben.

66

4. Der Beklagte ist auch verpflichtet, die Darlegung der Methodik bzw. Systematik hinsichtlich der Ermittlung der einzelnen Parameter bzw. Bestandteile der Finanzhilfeberechnung, welche sich aus § 18a SchulG ergeben, auf Verlangen prüfbar darzulegen. Dieser sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Verpflichtung ist er weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vollständig nachgekommen, was zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führt.

67

Zu einer nachvollziehbaren Finanzhilfeberechnung gehört insbesondere, dass der Beklagte die im Gesetz bzw. der Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen erläutert, d.h. insbesondere die zu Grunde liegende Methodik bzw. Systematik der Ermittlung nachvollziehbar aufzeigt und die Zahlengrundlage zur Verfügung steht. Denn nur dadurch werden der Betroffene und das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Allein die mit der Finanzhilfeberechnung und mit deren einzelnen rechnerischen Ansätzen einhergehenden Berechnungsvarianten zwingen den Beklagten zwar nicht, stets von vornherein, d.h. im verwaltungsbehördlichen Verfahren, jede einzelne sich aus dem Gesetz bzw. der Rechtsordnung ergebende Variable sowie deren Ermittlung im Rechtsetzungsverfahren im Detail zu erläutern, wenn der Betroffene insoweit keinen Klärungsbedarf aufzeigt. Der Kläger ist daher regelmäßig gehalten, bei bestehenden Unklarheiten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die notwendige Darstellung zu verlangen, wenn das Gericht nicht aus berechtigten Gründen selbständig weitere Ermittlungen anstrengt (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2016 - 3 L 89/15 - zitiert nach juris).

68

Ein solches Verlangen hat der Kläger hinsichtlich des Jahresentgelts inklusive der Ausgleichsbeträge, des Faktors F1, des Faktors F2, des Wochenstundenangebots je Lehrkraft, der Personalkosten für pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen und des Sachkostenzuschusses im Klageverfahren formuliert.

69

Unter Berücksichtigung der aufgestellten Grundsätze genügen daraufhin die vom Beklagten beigebrachten Unterlagen hinsichtlich der Berechnungsvariable "Wochenstundenangebot je Lehrkraft" den oben dargelegten Anforderungen. In Ansehung der Übersicht der Anrechnungsstunden untergliedert nach Anrechnungsart und Schuljahr (Anlage A 6 der Beiakte B) sowie der Verordnungen über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der jeweils maßgeblichen Fassung ist nachvollziehbar, welche Anrechnungsstunden zu welchen Teilen in Ansatz gebracht worden sind.

70

Hinsichtlich des Jahresentgeltes für Lehrkräfte sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genügen die bisher beigebrachten Unterlagen nicht den dargelegten Anforderungen. Nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchulG LSA ist das Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr, wobei für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich sind. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden. Nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA wird das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule, wobei die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen möglich ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das damalige Kultusministerium Gebrauch gemacht und in § 10 Abs. 3 Nr. 2 a) ESch-VO für Lehrkräfte an Grundschulen die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 des Jahresentgeltes sowie in § 10 Abs. 3 Nr. 3 a) ESch-VO die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt. Die Regelungen in der ESch-VO sind jedoch mit höherrangigem Recht, den Regelungen in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 und Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA, nicht vereinbar. So wird zwar eine Lehrkraft an Grundschulen gemäß des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert, so dass davon auszugehen ist, dass an den öffentlichen Grundschule in Sachsen-Anhalt die Lehrkräfte auch nach dieser Entgeltgruppe vergütet werden. Aber auch wenn § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA bei den Entwicklungsstufen die Bildung von Mittelwerten ermöglicht, so ergibt sich jedoch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht, dass der überwiegende Teil der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt sich in der Entwicklungsstufe 4 befinde. Insbesondere lässt sich dies auch nach dem „Bildungsbericht 2015 Sachsen-Anhalt“ (im Weiteren: Bericht) des damaligen Kultusministeriums nicht herleiten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gemäß den einschlägigen Regelungen in §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) die Entwicklungsstufen regelhaft zu durchlaufen sind und eine neu eingestellte Lehrkraft in die Entwicklungsstufe 1, bei einschlägiger Berufserfahrung in die Entwicklungsstufe 2 eingruppiert wird. Nach einem Jahr in der Entwicklungsstufe 1 erfolgt die Eingruppierung in die Stufe 2, nach 2 Jahren in der Entwicklungsstufe 2 die Eingruppierung in die Stufe 3, nach 3 Jahren in der Stufe 3 die Eingruppierung in die Stufe 4 und nach 4 Jahren in der Stufe 4 die Eingruppierung in die Stufe 5. Das Erreichen der Stufen 4 und 5 ist abhängig von der Leistung der Lehrkraft. Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 und 5 auch verkürzt werden, bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt kann die erforderliche Zeit auch verlängert werden. Eine Lehrkraft, welche in der Entwicklungsstufe 1 bei ihrer Neueinstellung eingruppiert wurde, kann somit bei jedenfalls durchschnittlichen Leistungen nach insgesamt 6 Jahren Beschäftigungszeit in die Entwicklungsstufe 4 und nach insgesamt 10 Jahren in die Entwicklungsstufe 5 eingruppiert werden. In Anbetracht des Durchschnittsalters einer Lehrkraft an einer öffentlichen Grundschule sowie der Art der grundständigen Ausbildung einer Lehrkraft erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der größte Anteil der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen noch in der Entwicklungsstufe 4 befinden soll. In dem Schuljahr 2013/2014 verfügten 3.536 von insgesamt 4.486 Lehrkräften an einer Grundschule über eine DDR-Fachschulausbildung (Lehrer für untere Klassen), 324 über eine DDR-Hochschulausbildung (Diplomlehrer) und 625 über ein Lehramtsstudium (Bl. 185 des Berichtes). Das Durchschnittsalter der Lehrkräfte an einer öffentlichen Grundschule in Sachsen-Anhalt von 48,6 Jahre im Schuljahr 2006/2007 auf 50,4 Jahre im Schuljahr 2013/2014 erhöht (Seite 48 des Berichtes). Bei der Berechnung des Durchschnittsalters wurde die Summe des Alters aller Lehrkräfte der Schulform am 1. August des jeweiligen Schuljahres durch die Gesamtanzahl der Lehrkräfte dividiert. Unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Lehrkräften mit einer DDR - Lehrerausbildung sowie des Durchschnittsalters von 50,4 Jahren ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der größte Teil der Lehrkräfte an einer öffentlichen Grundschule in Sachsen-Anhalt seit mehr als 10 Jahren als Lehrkraft im Land Sachsen-Anhalt beschäftigt und daher in der Entwicklungsstufe 5 eingruppiert ist. Der gebildete Mittelwert der Entwicklungsstufe 4 ist demnach nicht plausibel und nachvollziehbar.

71

Gleiches gilt für den Bereich der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese wurden gemäß des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der hier maßgeblichen Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Aber auch für diese fehlt es an aussagekräftigen Unterlagen, weshalb der gebildete Mittelwert der Entwicklungsstufe 5 die durchschnittliche Entwicklungsstufe der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt widerspiegelt. Der „Bildungsbericht 2015 Sachsen-Anhalt“ gibt keinerlei statistische Angaben über die Altersstruktur von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen wieder.

72

Aufgrund der fehlenden Plausibilität der Jahresentgelte für Lehrkräfte sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Beklagte gehalten, über den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte sowie für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit er deren Jahresentgelt betrifft, nach Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der SchifT-VO unter Berücksichtigung des zu ermittelnden Mittelwertes der Entwicklungsstufen von Lehrkräften sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Grundschulen neu zu entscheiden. Es gilt hier ebenfalls - wie bereits unter Ziffer 3 erläutert - die Maßgabe, dass das Gericht wegen der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 SchulG LSA nicht dazu ermächtigt ist, an der Stelle des dafür zuständigen Bildungsministeriums Entwicklungsstufen festzusetzen.

73

Aus der Berechnungstabelle über die Zusammensetzung des Ausgleichsbetrages nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 4 SchulG LSA (Anlage A 5 Beiakte B) lässt sich zudem nicht nachvollziehbar die Methodik und Systematik des in Ansatz gebrachten Ausgleichsbetrages in Höhe von 5.801,41 € ermitteln. Nach der gesetzlichen Regelung wird Ersatzschulen, die bis zum 01.08.2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltabrechnung gewährt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat das damals zuständige Kultusministerium bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für Lehrkräfte an Grundschulen die Differenz des Jahresentgelts zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 11 Stufe 4,5 gebildet und zu diesem Betrag in Höhe von 3.140,42 € einen Zuschlag in Höhe von 2.660,99 € hinzuaddiert, was in der Summe 5.801,41 € ergibt. Der Zuschlag für Verheiratete mit einem Kind setzt sich aus der Addition des Anteils eines Kindes am Ortszuschlag mit dem Verheiratetenanteil im Ortszuschlag für die Entgeltgruppe 9 bis Entgeltgruppe 13 zusammen. Aus den Berechnungsunterlagen ergibt sich zum einen nicht auf welche Fassung der Entgelttabelle gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder das Ministerium bei seiner Berechnung zurückgegriffen hat. Für das Gericht lässt sich trotz umfangreicher Ermittlungstätigkeit auch nicht die Fassung der Entgelttabelle ermitteln, da sich diese nahezu mindestens einmal jährlich aufgrund von Tarifverhandlungen ändert. Darüber hinaus lässt sich keiner der Entgelttabellen die Entwicklungsstufe 4,5 entnehmen. Welchen Betrag das Ministerium bei seiner Rechnung daher in Ansatz gebracht hat, ist für das Gericht und auch für den Kläger nicht erkennbar. Insgesamt ist somit festzustellen, dass sich bereits die Höhe des Ausgleichsbetrages zwischen den Entgeltgruppen nicht nachvollziehbar ermitteln lässt. Auch mithilfe der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 von dem anwesenden Vertreter des Bildungsministeriums angegebenen Entgelttabelle in der Fassung vom 01.03.2009 bis 31.12.2009 lassen sich die der Berechnung des Ausgleichsbetrages zugrunde gelegten Zahlen nicht ermitteln. Unter Berücksichtigung der dortigen Entgelte in den Entwicklungsstufen 4 und 5 ergab keine Rechenmethode eine Höhe des Ausgleiches von 3.041,42 €. Somit ist der Beklagte auch im Rahmen der Berechnungsvarianten „Ausgleichsbetrag“ gehalten, nach Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der SchifT-VO über den Antrag des Klägers auf Finanzhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

74

Hingegen lassen sich den einschlägigen Regelungen in den maßgeblichen Tarifverträgen im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsbetrages die dabei eingestellten Zuschläge entnehmen.

75

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006, in der Fassung des Änderungstarifes Nr. 4 vom 02.01.2012, werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Länder erhalten übergeleitete Beschäftige aus dem Geltungsbereich des BAT-O zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen. In Anlage 3 ist geregelt, dass Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT-O bemisst, den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete, erhalten.

76

In dem nach dem TVÜ-Länder maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2006 beanspruchte in Sachsen-Anhalt der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.01.2003 Geltung. Nach dessen § 4 Abs. 1 d) i.V.m. Anlage 5 d betrug bei Lehrkräften der Verheiratetenanteil am Ortszuschlag mit der Vergütung nach der (damaligen) Vergütungsgruppe IVa oder III, welche der Entgeltgruppe 11 entspricht, 98,88 € (Differenz zwischen Stufe 2 - Stufe 1 der Tarifklasse Ic) und der Anteil eines Kindes am Ortszuschlag 83,78 € (Differenz zwischen Stufe 3 - Stufe 2 der Tarifklasse Ic). Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrug der Verheiratetenanteil am Ortszuschlag nach dieser Regelung 94,18 € (Differenz zwischen Stufe 2 - Stufe 1 der Tarifklasse II). Diese Werte hat der Beklagte auch bei der Berechnung des Zuschlages für den Ausgleichsbetrag richtigerweise eingestellt.

77

Die Faktoren F1 und F2 finden ihre rechtliche Grundlage in § 18a Abs. 3 Nr. 5 SchulG LSA. Danach berücksichtigt der Faktor F1 pauschale Anrechnungen und Ermäßigungen, sowie die Zulagen für Funktionsstellen. Er beträgt für Grundschulen 1,086. Der Faktor F2 berücksichtigt pauschal eine Vertretungsreserve und beträgt für alle Schulformen 1,025. Beide Faktoren wurden mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15.07.2008 (GVBl. LSA, S. 280) in § 18a Abs. 3 SchulG LSA eingeführt. Diese der Höhe nach im Gesetz bestimmten Faktoren bedürfen nicht der Erläuterung und Darlegung der Methodik und Systematik, da es sich dabei um eine vom Gestaltungsspielraum des Art. 7 Abs. 4 GG gedeckten Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Im Hinblick auf die Darlegungen des Beklagten zur Berechnung der Faktoren F1 und F2 sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von einer willkürlichen Umsetzungspraxis auszugehen.

78

Bezüglich der Sachkostenpauschale ist der angegriffene Bescheid nicht mangels hinreichender Bestimmtheit der Berechnungsgrundlage rechtswidrig, da es sich bei diesem Wert nicht um einen solchen handelt, der anhand einer Berechnungsmethode ermittelt wurde. Der Gesetzgeber selbst hat sich für die Sachkostenpauschale in dieser Höhe entschieden, was sich im Rahmen des ihm gem. Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumten Gestaltungsspielraumes bewegt.

79

5. Entgegen der Auffassung des Klägers erweisen sich die in dem streitgegenständlichen Bescheid erlassenen Nebenbestimmungen als rechtmäßig.

80

Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach Abs. 2 Nr. 2 darf unbeschadet des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Da es sich bei der Gewährung von Finanzhilfe gem. § 18 Abs. 1 SchulG LSA um eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung handelt, findet § 36 Abs. 1 VwVfG und nicht § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG Anwendung. Der Zweck von Nebenbestimmungen i.S.v. § 36 Abs. 1 VwVfG besteht vor allem darin, es der Behörde zu ermöglichen, in sachlich besonders gerechtfertigten Fällen ausnahmsweise abschließende Sachentscheidungen auch schon zu einem Zeitpunkt zu treffen, in dem noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt oder nachgewiesen sind. Dies setzt jedoch voraus, dass die erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb angemessener Zeit getroffen oder die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes geschaffen werden können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36, Rn. 44, 13. Auflage, 2012). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da es dem Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Finanzhilfebescheides nicht möglich war, die in den Nebenbestimmungen geforderten Unterlagen beizubringen. Die Nachweise hängen zum Teil von steuerrechtlichen Vorgängen ab, die noch nicht abgeschlossen waren.

81

Die vom Beklagten erlassenen Nebenbestimmungen stellen vorliegend sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Finanzhilfe erfüllt werden.

82

Finanzhilfe wird den anerkannten Ersatzschulen gem. § 18 Abs. 1 SchulG LSA ausschließlich als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten gewährt und ist damit zweckgebunden. Darüber hinaus setzt die Gewährung der Finanzhilfe nach § 18 Abs. 3 S. 1 SchulG LSA die Gemeinnützigkeit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung voraus. Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder angestrebt wird (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2015 - 3 L 207/13 - zitiert nach juris).

83

Die Vorlage der Jahresabrechnung einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr und der Nachweis der Verwendung der Finanzhilfe sind erforderlich, um die Voraussetzung der Zweckgebundenheit der Finanzhilfe darzulegen sowie nachzuweisen, dass ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn nicht erzielt wurde. Um sicherzustellen, dass die Schule in freier Trägerschaft auch gemeinnützig tätig ist, ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.

84

Die Nebenbestimmungen finden ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 ESch-VO, welcher wegen § 18a Abs. 8 Nr. 12 SchulG LSA erlassen wurde. Danach hat der Schulträger jährlich bis zum 15. Juli einen Jahresabschluss oder eine Jahresrechnung einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen, den Nachweis der Verwendung der Finanzhilfe einschließlich der Zuwendungen und Leistungen Dritter unter Einsatz der von der obersten Schulbehörde vorgegebenen Formulare zu führen sowie die Gemeinnützigkeit in geeigneter Form nachzuweisen.

85

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.03.2006 (Az. 2 B 776/04, zitiert nach juris). Grundlage dieses Rechtsstreites war unter anderem ein geregelter Widerrufsvorbehalt im Rahmen der Genehmigung einer Ersatzschule. Danach konnte die Genehmigung widerrufen werden, wenn die Schule nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen dürften, da der Widerrufsvorbehalt nicht der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen dient, sondern die Aufhebung der Genehmigung im Falle der Nichterfüllung ermöglicht. In dem hier zu entscheidenden Rechtstreit liegt der Fall jedoch anders, da die vom Beklagten erlassenen Nebenbestimmungen in Gestalt von auflösenden Bedingungen im Gegensatz zu einem Widerrufsvorbehalt gleichwohl die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen.

86

Mit dem Erlass der Nebenbestimmungen in dem streitgegenständlichen Bescheid werden auch die in § 48 VwVfG angelegten Möglichkeiten der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht unterlaufen. Richtig ist zwar, dass es sich bei der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG um eine Ermessensvorschrift handelt, und die Behörde nicht zwingend gehalten ist, von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Insoweit scheint die Verknüpfung des Verwaltungsaktes mit auflösenden Bedingungen prima facie eine gesetzlich nicht vorgesehene erleichterte Lösung des Beklagten an den Förderungsbescheid zu ermöglichen. Jedoch sieht insbesondere § 18 Abs. 3 S. 2 SchulG LSA vor, dass der Anspruch auf Finanzhilfe nicht besteht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird. Sofern sich daher herausstellen würde, dass eine Ersatzschule nicht gemeinnützig handelt, wäre der Beklagte aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung gezwungen, den begünstigenden Finanzhilfebescheid aufzuheben. In diesem Fall stünde ihm kein Ermessen zu. Aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung würde sich auch das dem Beklagten im § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen auf „Null" reduzieren und der Beklagte hätte in jedem Fall den ergangenen Bescheid zurückzunehmen. Dem Kläger werden aus diesem Grund mit dem Erlass der Nebenbestimmungen keine Rechte oder günstigere gesetzliche Regelungen abgeschnitten, sodass durchgreifende Bedenken gegen deren Zulässigkeit nicht bestehen.

87

6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Krei

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 109


(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artik

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Aug. 2018 - 7 A 29/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Aug. 2018 - 7 A 29/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Nov. 2017 - 3 L 207/16

bei uns veröffentlicht am 01.11.2017

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung de

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2016 - 3 L 89/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Gründe 1 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 11. März 2015 hat keinen Erfolg. 2 Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein geltend gemachten ernstlic

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Mai 2015 - 3 L 207/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung

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(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Hieran gemessen erwecken die vom Kläger mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

5

Dabei mag dahinstehen, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach sich die streitgegenständliche Finanzhilfeberechnung maßgeblich und ausschließlich nach den öffentlichen Schulen zu richten habe, weshalb die Schuljahrgänge 11 und 12 an den Freien Waldorfschulen bei der Bemessung der Finanzhilfe und insbesondere der Stundenpauschale außer Betracht zu bleiben habe. Auch wenn zweifelhaft erscheint, ob die Rechtslage Raum für eine derartige Auslegung lässt (1.), hat der Kläger jedenfalls nicht nachvollziehbar die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles dargelegt. Er hat nicht aufgezeigt, inwiefern die erfolgte Festsetzung der Stundenpauschale in Höhe von 1,75 h nicht den Vorgaben in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA entspricht (2.). Auch die gegen die Höhe der Sachkostenpauschale erhobenen Einwände des Klägers vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu begründen (3.).

6

1. Rechtsgrundlage für die Finanzhilfe für Ersatzschulen ist § 18 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 14. Dezember 2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. S. 68). Danach gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten ebenfalls Finanzhilfen, § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA. Besitzt die Ersatzschule - wie der Kläger - keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zur Grundlage genommen, § 18a Abs. 7 SchulG LSA.

7

Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA richtet sich der Zuschuss nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchulG LSA um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet (§ 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA). § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Hierzu gehören das Antragsverfahren und die dazu gehörende Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler (Abs. 8 Nr. 2), die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA (Abs. 8 Nr. 3) sowie die Festlegung der vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA (Abs. 8 Nr. 9).

8

In Ausübung dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 10 der vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2013 geltenden Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 Regelungen zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schüler (Abs. 1) und zu den vergleichbaren öffentlichen Schulformen (Abs. 2 Satz 1 und Satz 3) getroffen. So wird nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ESch-VO für die Freien Waldorfschulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule, für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 12 die Sekundarschule zugrunde gelegt, für die Berechnung des Schuljahrganges 13 wird zu 50 v. H. die Sekundarschule und zu 50 v. H. die Sekundarstufe I des Gymnasiums für die Berechnung der Finanzhilfe zugrunde gelegt.

9

Soweit das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Regelung der Auffassung ist, dass bei der Bemessung der Finanzhilfe an den Freien Waldorfschulen und insbesondere bei der Festlegung der Stundenpauschale die Schuljahrgänge 11 und 12 außer Betracht zu bleiben hätten, bestehen Zweifel, ob sich diese Berechnungsweise mit der Rechtslage in Einklang bringen lässt.

10

Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA richtet sich der Zuschuss „nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen“. Er wird „je Schuljahrgang […] gewährt“, § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA. Entsprechend bestimmt § 10 Abs. 1 ESch-VO, dass Finanzhilfe gewährt wird, indem „für jede Schülerin oder jeden Schüler der Ersatzschule, der am 1. Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht,“ ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer des Schülers an der Schule.

11

Stellt § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe folglich auf die (Gesamt-) Zahl der die Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler ab und wird der Zuschuss gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA je Schuljahrgang gewährt, spricht Einiges dafür, dass für die Berechnung der Finanzhilfe alle Schülerinnen und Schüler der Schule zu berücksichtigen sind. Entsprechend hat der Senat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Az.: 3 L 582/12) entschieden, dass die Berechnung der Finanzhilfe nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA bezogen auf jeden einzelnen Schuljahrgang vorzunehmen ist. Blendete man die tatsächlichen Kosten für die Jahrgänge 11 und 12 bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses aus, würde für die Träger der freien Schulen außerdem ein Anreiz geschaffen, die Anzahl der in den Jahrgängen 11 und 12 befindlichen Schülerinnen und Schüler möglichst gering zu halten. Es ist nicht anzunehmen, dass dies im Sinne des Gesetzes wäre.

12

2. Selbst wenn man allerdings mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass für die Berechnung der Finanzhilfe auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 11 und 12 zu berücksichtigen sind, hat dieser die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Er hat nicht zulassungsbegründend dargelegt, dass er gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA Anspruch auf eine höhere als die durch den Beklagten mit (Änderungs-)Bescheid vom 31. August 2016 festgesetzte Stundenpauschale (1,75 h) hat. Gleiches gilt für den mit der Klage hilfsweise verfolgten Anspruch auf Neuverbescheidung; auch insoweit hat er nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch gegeben sind.

13

Der Wochenstundenbedarf je Klasse, der in den Personalkostenzuschuss einfließt (§ 18a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA), besteht aus zwei Teilen, zum einen dem „arithmetischen Mittel“ der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge gemäß der für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres, § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 SchulG LSA und zum anderen der Zusatzpauschale nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA, die darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, abdecken soll.

14

§ 10 Abs. 2 Satz 2 ESch-VO enthielt die Bestimmung, dass für die Freien Waldorfschulen eine eigene Stundenpauschale festgesetzt wird. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 17. April 2013 - SchifT-VO 2013 - (GVBl. LSA S. 166) abgelöst. Die bisher in § 10 ESch-VO enthaltenen Regelungen zur Ausgestaltung der Finanzhilfe wurden in § 9 SchifT-VO 2013 überführt; wesentliche inhaltliche Änderungen waren hiermit nicht verbunden.

15

Nachdem der Senat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Az.: 3 L 582/12) noch hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Satz 2 ESch-VO enthaltenen Bestimmung beanstandet hatte, dass diese Regelung weder eine unmittelbare Festsetzung der Pauschale noch sonstige Angaben dazu enthalte, nach welchen Kriterien die „eigene Stundenpauschale“ zu ermitteln sei, und insbesondere die Bestimmung der Pauschale in einem Runderlass nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA a.F. genüge, hat der Verordnungsgeber die SchifT-VO 2013 durch die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 in der berichtigten Fassung - SchifT-VO 2015 - (GVBl. LSA 2015, 569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBl. LSA S. 221), ersetzt. Die bisher in § 9 Abs. 2 Satz 2 SchifT-VO 2013 enthaltene Regelung, die inhaltlich § 10 Abs. 2 Satz 2 ESch-VO entsprach, wurde durch § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO 2015 abgelöst. Diese Regelung (in der Fassung vom 26. Juli 2016) bestimmt: „In der Anlage wird das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen geregelt und werden die Stundenpauschalen festgesetzt.“ Daneben wird durch die in § 15 Abs. 2 SchifT-VO 2015 enthaltene Übergangsregelung (ebenfalls in der Fassung vom 26. Juli 2016) bestimmt, dass für die Freien Waldorfschulen für die Schuljahre 2008/2009 bis 2015/2016 in der Anlage das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen rückwirkend geregelt und die Stundenpauschalen rückwirkend festgesetzt werden. In Teil 3 Nr. 2 dieser Anlage (zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 und § 15 Abs. 2 Schift-VO 2015) heißt es für die entsprechenden Schuljahrgänge 5 bis 12, dass für die Festsetzung der Stundenpauschale anteilig Stunden im „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“ aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und durch die Anzahl der Schuljahrgänge der Sekundarschule geteilt werden. Als Stundenpauschale wurden für die Schuljahre 2012/2013 bis 2013/2014 rückwirkend 1,75 h festgesetzt. Diese Änderungen hat der Beklagte mit den angegriffenen Änderungsbescheiden vom 9. Februar 2016 (Bl. 99 ff. der Gerichtsakte) sowie vom 31. August 2016 (Bl. 216 ff. der Gerichtsakte) berücksichtigt und die Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 entsprechend festgesetzt.

16

Dass und aus welchen Gründen die mit diesen Regelungen erfolgte Festsetzung der Stundenpauschale in Höhe von 1,75 h rechtswidrig sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt, obwohl hierzu mit Blick auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2013 (Az.: 3 L 582/12) Anlass bestanden hätte. Der Kläger verweist auf Seite 17 bzw. 18 seiner Zulassungsschrift „bezüglich der Höhe der dem Kläger zu gewährenden Stundenpauschale“ lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag („Schriftsatz vom 05.09.2016 unter III.“, „Schriftsatz vom 13.06.2016 unter II. und III. 1.“; „Schriftsatz vom 31.01.2014, Ziff. 2. und 3.“ sowie „Schriftsatz vom 23.02.2015“). Die pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen ist allerdings unstatthaft und gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Zulassungsvorbringens wird (vgl. zum Beschwerderecht u. a.: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris). Anderes gilt vorliegend auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger auf bestimmte Teile seines erstinstanzlichen Vortrages verweist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Verweises auf Teil III. seines Schriftsatzes vom 5. September 2016, der unter Punkt C) auch Ausführungen „zur Berechnung im Allgemeinen“ enthält. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich den als entscheidungserheblich erachteten Vortrag des Klägers „herauszusuchen“, zumal dieser vorliegend auf mehrere erstinstanzliche Stellungnahmen Bezug nimmt.

17

3. Auch die gegen die Höhe der Sachkostenpauschale erhobenen Einwände des Klägers vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger für das Schuljahr 2012/2013 keine höhere Sachkostenpauschale zusteht.

18

Der Schülerkostensatz setzt sich gemäß § 18a Abs. 2 SchulG LSA aus mehreren Teilbeträgen je Schüler zusammen, u.a. den Personalkosten für Lehrkräfte (Satz 2 Nr. 1) und den Sachkosten (Satz 2 Nr. 3). Die entsprechenden Teilbeträge werden anhand der Absätze 3 bis 5 sowie der Verordnung nach Absatz 8 ermittelt (Satz 4). Der Sachkostenzuschuss beträgt 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses, bei Förderschulen 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses (§ 18a Abs. 5 SchulG LSA).

19

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Kläger als Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung (§ 2 Abs. 7 ESch-VO bzw. § 2 Abs. 7 SchifT-VO 2015) nicht als Förderschule i.S.d. § 8 SchulG LSA anzusehen ist und er deshalb keinen Anspruch auf den höheren Sachkostenzuschuss von 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses hat. Dies gilt schon deshalb, weil an Förderschulen sämtliche Kinder sonderpädagogisch förderbedürftig sind (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA), während in der Schule des Klägers besonders förderbedürftige Kinder zusammen mit sonderpädagogisch nicht zu betreuenden Kindern gemeinsam unterrichtet werden. Dass der Kläger aus diesem Grund nicht als Förderschule anzusehen ist und er deshalb den für diese Schulform geltenden höheren Sachkostenzuschuss nach § 18a Abs. 5 SchulG LSA nicht zu beanspruchen vermag, wird durch ihn auch nicht in Frage gestellt. Er beruft sich vielmehr auf eine „Gesetzeslücke“ und macht geltend, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung der Sachkostenpauschale aus höherrangigem Recht zu.

20

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch die Beschulung von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entstehe je nach der Anzahl und der Art der Förderbedürftigkeit ein pädagogischer Mehraufwand, der zusätzlich berücksichtigt werden müsse. Dies gelte nicht nur für die Personal-, sondern auch für die Sachkosten. Der Gesetzgeber habe mit der in § 18a Abs. 5 SchulG LSA enthaltenen Regelung selbst eingeräumt, dass mit der Beschulung von Kindern, welche einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen, auch höhere Sachkosten einhergingen. Dass Schülerinnen und Schüler an Förderschulen generell ein erhöhter Fördersatz zugesprochen werde, während für alle anderen Schülerinnen und Schüler lediglich der „normale“ Satz (in Höhe von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses) gelte, und zwar auch dann, wenn diese sonderpädagogischer Förderung bedürften, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 VerfLSA. Der Kläger verlangt damit letztlich aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen eine Berechnungsweise, welche die (lediglich anteilig beschulten) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht hinsichtlich der Sachkostenpauschale mit den Schülerinnen und Schülern von Förderschulen gleichstellt.

21

Mit diesen Einwänden vermag er indes nicht durchzudringen.

22

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass weder aus Art. 7 Abs. 4 GG noch aus Art. 28 Abs. 2 VerfLSA ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, juris; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, juris; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, juris) und des beschließenden Senats (Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris) überein.

23

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 folgt aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen. Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.).

24

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2016 dahingehend fortgeführt, dass die einzelne Schule keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung habe, die ihren konkreten Verhältnissen Rechnung trage. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende Schutzanspruch der einzelnen Schule sei vielmehr darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstelle, indem er evidente Gefährdungen seiner Existenz vermeide oder abwende. Eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage entstehe, wenn der Staat, d.h. insbesondere die Landesgesetzgeber, die Förderung des Ersatzschulwesens einstellten oder grob vernachlässigten. Darüber hinaus könne eine Existenzgefährdung der Institution Ersatzschule durch den ersatzlosen Abbau von Fördermaßnahmen herbeigeführt werden. Ob nach diesen Maßstäben eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage bestehe, sei aufgrund einer Gesamtschau der maßgebenden Umstände zu beurteilen. Daraus folge, dass ein Ersatzschulträger nur dann erfolgreich gegen die Streichung oder Kürzung von Fördermaßnahmen vorgehen könne, wenn diese Einschränkungen nach Lage der Dinge voraussichtlich eine Gefährdung des jeweiligen Ersatzschultyps in dem betroffenen Bundesland nach sich ziehen würde (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27.16 -, juris).

25

Dass der Bestand integrativer Waldorfschulen oder der integrativen Ersatzschulen in ihrer Gesamtheit in Sachsen-Anhalt in diesem Sinne landesweit gefährdet ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Er trägt hinsichtlich der inklusionsbedingten Sachkosten lediglich vor, dass ein besonderer Raum für die Einzelförderung der Schüler mit Förderbedarf vorgehalten werde, spezielle Fachliteratur angeschafft werden müsse und auch die Lehrer hinsichtlich der sonderpädagogischen Besonderheiten fortgebildet werden müssten. Darüber hinaus halte die Schule auch einen Aufzug vor, um auch Schülern mit körperlicher Beeinträchtigung den Zugang zu erleichtern. Dass und aus welchen Gründen allerdings hierdurch der Ersatzschultyp „Waldorfschule“ oder „Integrative Schule“ gefährdet wäre, hat er nicht aufgezeigt. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Vielmehr sind die Schülerzahlen an den Freien Waldorfschulen zwischen den Schuljahren 2010/2011 und 2015/2016 um 43 % gestiegen (zitiert nach: www.vdp-sachsen-anhalt.de/download/2015-16_Bundesweite_Entwicklung_der_Schulen_in_ freier_Traegerschaft.pdf).

26

Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (- 1 BvR 1369/90 -, juris) folgt nichts Gegenteiliges. Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, dass der Staat die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstünden, jedenfalls als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen dürfe. Eine landesgesetzliche Regelung, nach der die Kosten von Schulbaumaßnahmen bei der Finanzhilfe für private Ersatzschulen völlig unberücksichtigt blieben, verstoße deshalb gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Besonderheit des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes bestand allerdings darin, dass der pauschale Fördersatz durch den Landesgesetzgeber nicht so gewählt wurde, dass er das Existenzminimum unter Einschluss eines Beitrags abdeckte, der für die Beschaffung der notwendigen Schulräume zur Verfügung stand (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, juris Rn. 74). Dass vorliegend Gleiches anzunehmen ist, hat der Kläger nicht dargetan.

27

b) Was den daneben geltend gemachten Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 VerfLSA anbelangt, hat der Senat bereits entschieden, dass diese Bestimmung gegenüber der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG dem Grunde nach keine weitergehenden finanziellen Ansprüche vermittelt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.

28

Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass „die Regelung des Art. 28 Abs. 2 Verfassung LSA über die des Art. 7 Abs. 4 GG hinausgeht“. Zur Begründung verweist er auf die Regelung in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierauf bezogenen Literaturstimmen, in denen „einhellig ausgeführt [werde], dass der in der Landesverfassung formulierte Förderanspruch über die grundgesetzlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG [hinausgehe]“.

29

Allein der Hinweis auf den Inhalt der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die entsprechenden Literaturstimmen ist allerdings nicht geeignet, die zitierte Rechtsprechung des Senats zu Inhalt und Reichweite der in Art. 28 VerfLSA enthaltenen Garantien in Frage zu stellen. Dies gilt hinsichtlich der in Bezug genommenen Regelung in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen schon mit Blick auf den im Vergleich zu Art. 28 VerfLSA abweichenden Wortlaut. Denn danach haben die Privatschulen Anspruch „auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse“. Demgegenüber heißt es in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA, dass Ersatzschulen Anspruch „auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse“ haben. Im Übrigen lässt der Inhalt einer Norm eines bestimmten Bundeslandes nur bedingt Rückschlüsse auf die Auslegung einer anderen - wenn auch vergleichbaren - landesrechtlichen Regelung zu. Denn der jeweiligen Regelung liegen regelmäßig unterschiedliche Motive des jeweiligen Landesgesetzgebers zugrunde. Dass und aus welchen Gründen deshalb die Regelung in Art. 28 VerfLSA so zu verstehen sein soll wie dies für Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen durch Stimmen in der Literatur angenommen wird, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger daneben auf die Kommentierung von Andreas Reich zur Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Art. 28, Rn. 5, Punkt 1) hinweist, wonach die Schulen in freier Trägerschaft Mittel in dem Umfang erhalten können, die erforderlich wären, um entsprechende öffentliche Schulen zu betreiben, ist dies unergiebig. Denn hieraus folgt nicht, dass Art. 28 VerfLSA gegenüber der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG weitergehende finanzielle Ansprüche vermittelt.

30

c) § 18a Abs. 5 SchulG LSA ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

31

Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Der Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen allerdings eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40-78, Rn. 99).

32

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den im entscheidungserheblichen Zeitraum gültigen differenzierenden Regelungen zur Bezuschussung von Personal- und Sachkosten diesen Spielraum unter Missachtung des Gebots der erforderlichen Bezuschussung bzw. gleichheitswidrig überschritten hätte. Insbesondere zwingt Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, im vorliegenden Fall für die zwei im Schuljahr 2012/2013 in der Klasse 5/2 integrativ unterrichteten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils einen höheren Sachkostenzuschuss in Ansatz zu bringen. Es mag zwar sein, dass die Unterrichtung dieser Schülerinnen und Schüler - wie bei Förderschulen - einen Mehraufwand erfordert. Diesem Gesichtspunkt wird durch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO (nunmehr geregelt in § 9 Abs. 3 Nr. 5 SchifT-VO 2015) jedoch hinreichend Rechnung getragen. Im Einzelnen:

33

§ 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Hierzu gehört nach § 18a Abs. 8 Nr. 8 SchulG LSA auch die Berücksichtigung der sonderpädagogischen Förderung für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen bei der Finanzhilfe. In Ausübung dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 ESch-VO festgelegt, dass sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht aus zwei Teilen zusammensetzt, und zwar - erstens - aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und - zweitens - aus dem pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung. Der letztgenannte Zuschuss ergibt sich aus 90 v. H. der Personalkosten der für die zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts festgelegten Lehrerwochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 ESch-VO). Weiter ist geregelt, dass mit Ausnahme des Förderschwerpunktes Lernen 16,5 v. H. des Zuschusses nach Satz 2 als Sachkostenzuschuss gewährt werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 ESch-VO). Anders gewendet: Der Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers beinhaltet auch einen Sachkostenzuschuss, der als prozentualer Aufschlag in Höhe von 16,5 v. H. dem nach Satz 2 berechneten (Personalkosten-)Zuschuss hinzugerechnet wird. Dies soll nach dem Willen des Verordnungsgebers allerdings nicht für alle Schülerinnen oder Schüler mit festgestelltem pädagogischen Förderbedarf gelten; Schülerinnen oder Schüler mit dem „Förderschwerpunkt Lernen“ erhalten lediglich den nach Satz 2 berechneten (Personalkosten-)Zuschuss, also ohne weiteren Sachkostenzuschuss.

34

Vor dem Hintergrund dieser Regelungen vermag der Einwand des Klägers, der mit dem gemeinsamen (integrativen) Unterricht einhergehende erhöhte Mehraufwand sei durch den Gesetzgeber (gänzlich) unberücksichtigt geblieben, nicht zu verfangen. Der sonderpädagogische Förderbedarf von Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen wird nach dem Vorstehenden jedenfalls über die höheren Personalkosten berücksichtigt. Denn für die entsprechenden Schülerinnen und Schüler erhält der Kläger nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 ESch-VO zum einen den „normalen“ Schülerkostensatz (für das Schuljahr 2012/2013: 5.224,34 Euro, zur Berechnung siehe die Anlage zum Bescheid vom 7. November 2013, Bl. 34 der Gerichtsakte). Darüber hinaus erhält er für die gleichen Schülerinnen und Schüler (mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf) einen „Zuschuss für gemeinsamen Unterricht“ gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 2 ESch-VO. Dieser beträgt für das Schuljahr 2012/2013 für den Förderschwerpunkt Lernen 4.660,24 Euro und hinsichtlich der übrigen Förderschwerpunkte (4.660,24 Euro + 16,5 % =) 5.429,18 Euro. Dieser Berechnung liegen zwei Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung zugrunde (vgl. die Anlage zum Bescheid vom 7. November 2013, Bl. 36 der Gerichtsakte). Während die Finanzhilfe für eine Schülerin oder einen Schüler für das Schuljahr 2012/2013 ohne pädagogischen Förderbedarf also 5.224,34 Euro betragen hat, belief sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen im betreffenden Schuljahr auf insgesamt 9.884,58 Euro (5.224,34 Euro + 4.660,24 Euro) und für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonstigem pädagogischen Förderbedarf auf insgesamt 10.653,52 Euro (5.224,34 Euro + 5.429,18 Euro). Dies lassen auch die angegriffenen Bescheide erkennen (insbesondere unter Berücksichtigung der in Anlage 1 zum Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2016 enthaltenen Übersicht zur Höhe der Schülerkostensätze, Bl. 109 der Gerichtsakte). Danach hat der Kläger für die zwei im Schuljahr 2012/2013 in der Klasse 5/2 integrativ unterrichteten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht nur den „normalen“ Schülerkostensatz von 5.224,34 Euro erhalten, sondern auch den pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung („integrativ übrige Zuschuss“) in Höhe von weiteren 5.429,18 Euro (vgl. Seite 5 des Bescheides vom 31. August 2016, Bl. 220 der Gerichtsakte).

35

Der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht (vorliegend insgesamt 10.653,52 Euro) ist damit zwar immer noch deutlich geringer als die für Förderschulen für das Schuljahr 2012/2013 geltenden Schülerkostensätze (Schule für Geistigbehinderte: 22.520,23 Euro; Schule mit Ausgleichsklassen: 15.406,04 Euro; siehe Anlage 1 zum Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2016, Bl. 109 der Gerichtsakte). Allerdings kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber die erheblichen Mehrkosten, die mit einer integrativen Beschulung verbunden sind, gänzlich vernachlässigt hätte.

36

Der Kläger kann nicht - wie auch im Allgemeinen (s.o.) - verlangen, dass der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht zu 100 % dem für Förderschulen geltenden Satz entspricht. Ebenso wenig kann er beanspruchen, dass dem pädagogischen Mehraufwand für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht gerade in Form einer erhöhter Sachkostenpauschale Rechnung getragen wird. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt haben davon abgesehen, eine Regelung zur Sachkostenpauschale zu schaffen, die eigens an den Bedarf durch die sonderpädagogische Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht anknüpft. Stattdessen hat der Verordnungsgeber den pädagogischen Mehrbedarf mit § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO ausdrücklich bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht berücksichtigt, und zwar in Form einer (deutlich) höheren Personalkostenbezuschussung. Diese Form der Bezuschussung hält sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Gestaltungsfreiheit, die sich - wie dargelegt - vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, a.a.O., Rn. 99).

37

II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn auch diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

38

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.).

39

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

40

Soweit er zunächst die Frage aufwirft, ob „dem Träger einer Freien Waldorfschule im Land Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Schuljahrgänge 11 und 12 […] ein Anspruch auf Finanzhilfe […] zu gewähren sei“, kommt es hierauf aus den unter Punkt I.2. dargestellten Gründen nicht entscheidungserheblich an.

41

Die Frage, ob „dem Träger einer Freien Waldorfschule im Land Sachsen-Anhalt bezüglich der Klassenstufen 5 - 12 ein Anspruch auf eine zusätzliche Stundenpauschale in Höhe der Stundenpauschale, wie diese den Sekundarschulen gewährt wird, zu gewähren“ sei, wirft ebenfalls keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Insoweit werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Senats unter Punkt I.2. verwiesen.

42

Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht die weitere durch den Kläger aufgeworfene Frage, ob „es mit Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 Verfassung LSA vereinbar [sei], dass Förderschulen in freier Trägerschaft eine Sachkostenpauschale i.H.v. 26,5 v.H. gewährt [werde], während dem Träger einer anerkannten Ersatzschule oder Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung […] im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Unterricht lediglich ein Sachkostenzuschuss i.H.v. 16,5 v.H. gewährt [werde]“. Die in diesem Zusammenhang durch die Zulassungsschrift aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats beantworten (hierzu unter Punkt I.3. in diesem Beschluss). Die aufgeworfene Frage lässt deshalb den erforderlichen Klärungsbedarf nicht erkennen.

43

III. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

44

Die Zulassungsschrift beanstandet als Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, dass dem Kläger kein Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO gewährt worden sei, um sich zu dem „ergänzenden Vortrag“ des Beklagten vom 31. August 2016 äußern zu können. Der Beklagte habe dem Gericht am 31. August 2016 zwei Schriftsätze vorgelegt. Mit dem ersten Schriftsatz habe der Beklagte seinen (Änderungs-)Bescheid vom 31. August 2016 zur Kenntnis gegeben (Bl. 188 der Gerichtsakte). Mit dem zweiten Schriftsatz vom 31. August 2016 habe der Beklagte - in Reaktion auf die mit Verfügung des Gerichts vom 30. August 2016 erfolgte Bitte um ergänzenden Vortrag (Bl. 168 der Gerichtsaktei) - eine „Stellungnahme zur Berechnung und Festsetzung von Stundenpauschalen u.a. hinsichtlich der 2. Fremdsprache“ übersandt (Bl. 178 der Gerichtsakte). Obwohl er den verspäteten Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gerügt habe, sei das Urteil noch am selben Tag verkündet worden. Zwar sei das Gericht in der angefochtenen Entscheidung auch der Frage nachgegangen, ob dem Kläger ein Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen sei. Allerdings habe es hierbei lediglich den ersten Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2016 in seine Überlegungen eingestellt. Den zweiten Schriftsatz vom 31. August 2016, der dem Kläger am 1. September 2016 und damit erst fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung zugegangen sei, habe es bei seinen Überlegungen gänzlich unberücksichtigt gelassen. Zur Vorbereitung seiner Erwiderung vom 5. September 2016 (Bl. 191 ff. der Gerichtakte) habe ihm damit kein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden.

45

Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen Verfahrensfehler nicht dargelegt.

46

Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz auf rechtliches Gehör gebietet, bei Einreichung eines Schriftsatzes kurze Zeit vor dem Verhandlungstermin einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Denn die Verfahrensrüge genügt jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

47

Ein Antragsteller, der geltend macht, er habe sich zu bestimmten Fragen nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 6 B 81.09 -, juris Rn. 8). Enthält das Zulassungsvorbringen in Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen keine Ausführungen dazu, welcher konkrete Vortrag nicht berücksichtigt wurde, und inwieweit die Berücksichtigung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, so fehlt es zudem an der gebotenen Darlegung, dass das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann.

48

Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er „im Fall des Schriftsatznachlasses beispielsweise auch die nunmehr als Anlage K 3 vorgelegte Übersicht beigebracht [hätte], ausweislich welcher an der seitens des Klägers getragenen Freien Waldorfschule in einem nicht unerheblichem Umfang eine Hinführung zum Abitur erfolgt“. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, „insbesondere dessen Schlussfolgerung, wonach dem Kläger für die Schuljahrgänge 11 und 12 überhaupt keine Finanzhilfe zusteht, weshalb auch kein Anspruch auf eine höhere Stundenpauschale gegeben sein könne, […] nicht überzeugend“.

49

Der Kläger gibt damit zwar zu erkennen, was er in einem nachgelassenen Schriftsatz zusätzlich ausgeführt hätte. Er legt allerdings nicht hinreichend dar, warum sein weiterer Vortrag aus der materiell-rechtlichen Sicht der Tatsacheninstanz (und insbesondere hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 31. August 2016 erfolgten Vortrags des Beklagten) für das Urteil entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Abgesehen davon, dass sich der „ergänzende Vortrag“ des Beklagten vom 31. August 2016 auf die Übersendung der „Berechnung und Festsetzung der Stundenpauschalen für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014“ beschränkte, die dem Gericht bereits mit Schriftsatz des Beklagten vom 29. August 2016 überreicht wurde (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte), hat sich das Verwaltungsgericht in materiell-rechtlichen Hinsicht gerade nicht auf diese Berechnungsgrundlage des Beklagten gestützt. Vielmehr ist es - im Gegenteil - den Rechtsausführungen des Klägers gefolgt, indem es auf Seite 14 der Entscheidung unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 ESch-VO ausgeführt hat, „dass die zusätzliche Stundenpauschale für die Freien Waldorfschulen ebenso zusätzliche Stunden für Hauswirtschaft und Technik, die zweite Fremdsprache oder Wahlpflichtkurse sowie etwaige Förderungsstunden zu berücksichtigen hat, sofern diese Fächer bei dem Kläger tatsächlich oder in vergleichbarer Weise angeboten werden und daher zu einem Zusatzaufwand führen“. Seine klagabweisende Entscheidung hat das Verwaltungsgericht stattdessen auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - soweit ersichtlich - von keinem der Beteiligten in den Blick genommen worden ist. Damit vermag auch der Einwand des Klägers nicht zu verfangen, es könne jedenfalls hinsichtlich der durch ihn als Anlage K 3 vorgelegten Übersicht nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Berücksichtigung dieser Übersicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Denn mit dieser Übersicht und den diesbezüglich durch ihn angestellten Überlegungen tritt er nicht der mit Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2016 (vermeintlich verspätet) vorgelegten Berechnungsgrundlage, wegen derer er Schriftsatznachlass begehrt hat, entgegen. Vielmehr sucht er hiermit die - auf eigenen Überlegungen beruhende - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

50

Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht habe rechnen müssen, weil die vom Gericht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden seien, macht der Kläger demgegenüber schon nicht geltend.

51

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den in erster Instanz gestellten Klageanträgen.

52

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Hieran gemessen erwecken die vom Kläger mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

5

Dabei mag dahinstehen, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach sich die streitgegenständliche Finanzhilfeberechnung maßgeblich und ausschließlich nach den öffentlichen Schulen zu richten habe, weshalb die Schuljahrgänge 11 und 12 an den Freien Waldorfschulen bei der Bemessung der Finanzhilfe und insbesondere der Stundenpauschale außer Betracht zu bleiben habe. Auch wenn zweifelhaft erscheint, ob die Rechtslage Raum für eine derartige Auslegung lässt (1.), hat der Kläger jedenfalls nicht nachvollziehbar die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles dargelegt. Er hat nicht aufgezeigt, inwiefern die erfolgte Festsetzung der Stundenpauschale in Höhe von 1,75 h nicht den Vorgaben in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA entspricht (2.). Auch die gegen die Höhe der Sachkostenpauschale erhobenen Einwände des Klägers vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu begründen (3.).

6

1. Rechtsgrundlage für die Finanzhilfe für Ersatzschulen ist § 18 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 14. Dezember 2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. S. 68). Danach gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten ebenfalls Finanzhilfen, § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA. Besitzt die Ersatzschule - wie der Kläger - keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zur Grundlage genommen, § 18a Abs. 7 SchulG LSA.

7

Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA richtet sich der Zuschuss nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchulG LSA um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet (§ 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA). § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Hierzu gehören das Antragsverfahren und die dazu gehörende Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler (Abs. 8 Nr. 2), die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA (Abs. 8 Nr. 3) sowie die Festlegung der vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA (Abs. 8 Nr. 9).

8

In Ausübung dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 10 der vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2013 geltenden Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 Regelungen zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schüler (Abs. 1) und zu den vergleichbaren öffentlichen Schulformen (Abs. 2 Satz 1 und Satz 3) getroffen. So wird nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ESch-VO für die Freien Waldorfschulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule, für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 12 die Sekundarschule zugrunde gelegt, für die Berechnung des Schuljahrganges 13 wird zu 50 v. H. die Sekundarschule und zu 50 v. H. die Sekundarstufe I des Gymnasiums für die Berechnung der Finanzhilfe zugrunde gelegt.

9

Soweit das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Regelung der Auffassung ist, dass bei der Bemessung der Finanzhilfe an den Freien Waldorfschulen und insbesondere bei der Festlegung der Stundenpauschale die Schuljahrgänge 11 und 12 außer Betracht zu bleiben hätten, bestehen Zweifel, ob sich diese Berechnungsweise mit der Rechtslage in Einklang bringen lässt.

10

Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA richtet sich der Zuschuss „nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen“. Er wird „je Schuljahrgang […] gewährt“, § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA. Entsprechend bestimmt § 10 Abs. 1 ESch-VO, dass Finanzhilfe gewährt wird, indem „für jede Schülerin oder jeden Schüler der Ersatzschule, der am 1. Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht,“ ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer des Schülers an der Schule.

11

Stellt § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe folglich auf die (Gesamt-) Zahl der die Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler ab und wird der Zuschuss gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA je Schuljahrgang gewährt, spricht Einiges dafür, dass für die Berechnung der Finanzhilfe alle Schülerinnen und Schüler der Schule zu berücksichtigen sind. Entsprechend hat der Senat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Az.: 3 L 582/12) entschieden, dass die Berechnung der Finanzhilfe nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA bezogen auf jeden einzelnen Schuljahrgang vorzunehmen ist. Blendete man die tatsächlichen Kosten für die Jahrgänge 11 und 12 bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses aus, würde für die Träger der freien Schulen außerdem ein Anreiz geschaffen, die Anzahl der in den Jahrgängen 11 und 12 befindlichen Schülerinnen und Schüler möglichst gering zu halten. Es ist nicht anzunehmen, dass dies im Sinne des Gesetzes wäre.

12

2. Selbst wenn man allerdings mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass für die Berechnung der Finanzhilfe auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 11 und 12 zu berücksichtigen sind, hat dieser die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Er hat nicht zulassungsbegründend dargelegt, dass er gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA Anspruch auf eine höhere als die durch den Beklagten mit (Änderungs-)Bescheid vom 31. August 2016 festgesetzte Stundenpauschale (1,75 h) hat. Gleiches gilt für den mit der Klage hilfsweise verfolgten Anspruch auf Neuverbescheidung; auch insoweit hat er nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch gegeben sind.

13

Der Wochenstundenbedarf je Klasse, der in den Personalkostenzuschuss einfließt (§ 18a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA), besteht aus zwei Teilen, zum einen dem „arithmetischen Mittel“ der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge gemäß der für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres, § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 SchulG LSA und zum anderen der Zusatzpauschale nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA, die darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, abdecken soll.

14

§ 10 Abs. 2 Satz 2 ESch-VO enthielt die Bestimmung, dass für die Freien Waldorfschulen eine eigene Stundenpauschale festgesetzt wird. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 17. April 2013 - SchifT-VO 2013 - (GVBl. LSA S. 166) abgelöst. Die bisher in § 10 ESch-VO enthaltenen Regelungen zur Ausgestaltung der Finanzhilfe wurden in § 9 SchifT-VO 2013 überführt; wesentliche inhaltliche Änderungen waren hiermit nicht verbunden.

15

Nachdem der Senat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Az.: 3 L 582/12) noch hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Satz 2 ESch-VO enthaltenen Bestimmung beanstandet hatte, dass diese Regelung weder eine unmittelbare Festsetzung der Pauschale noch sonstige Angaben dazu enthalte, nach welchen Kriterien die „eigene Stundenpauschale“ zu ermitteln sei, und insbesondere die Bestimmung der Pauschale in einem Runderlass nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA a.F. genüge, hat der Verordnungsgeber die SchifT-VO 2013 durch die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 in der berichtigten Fassung - SchifT-VO 2015 - (GVBl. LSA 2015, 569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBl. LSA S. 221), ersetzt. Die bisher in § 9 Abs. 2 Satz 2 SchifT-VO 2013 enthaltene Regelung, die inhaltlich § 10 Abs. 2 Satz 2 ESch-VO entsprach, wurde durch § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO 2015 abgelöst. Diese Regelung (in der Fassung vom 26. Juli 2016) bestimmt: „In der Anlage wird das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen geregelt und werden die Stundenpauschalen festgesetzt.“ Daneben wird durch die in § 15 Abs. 2 SchifT-VO 2015 enthaltene Übergangsregelung (ebenfalls in der Fassung vom 26. Juli 2016) bestimmt, dass für die Freien Waldorfschulen für die Schuljahre 2008/2009 bis 2015/2016 in der Anlage das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen rückwirkend geregelt und die Stundenpauschalen rückwirkend festgesetzt werden. In Teil 3 Nr. 2 dieser Anlage (zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 und § 15 Abs. 2 Schift-VO 2015) heißt es für die entsprechenden Schuljahrgänge 5 bis 12, dass für die Festsetzung der Stundenpauschale anteilig Stunden im „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“ aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und durch die Anzahl der Schuljahrgänge der Sekundarschule geteilt werden. Als Stundenpauschale wurden für die Schuljahre 2012/2013 bis 2013/2014 rückwirkend 1,75 h festgesetzt. Diese Änderungen hat der Beklagte mit den angegriffenen Änderungsbescheiden vom 9. Februar 2016 (Bl. 99 ff. der Gerichtsakte) sowie vom 31. August 2016 (Bl. 216 ff. der Gerichtsakte) berücksichtigt und die Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 entsprechend festgesetzt.

16

Dass und aus welchen Gründen die mit diesen Regelungen erfolgte Festsetzung der Stundenpauschale in Höhe von 1,75 h rechtswidrig sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt, obwohl hierzu mit Blick auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2013 (Az.: 3 L 582/12) Anlass bestanden hätte. Der Kläger verweist auf Seite 17 bzw. 18 seiner Zulassungsschrift „bezüglich der Höhe der dem Kläger zu gewährenden Stundenpauschale“ lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag („Schriftsatz vom 05.09.2016 unter III.“, „Schriftsatz vom 13.06.2016 unter II. und III. 1.“; „Schriftsatz vom 31.01.2014, Ziff. 2. und 3.“ sowie „Schriftsatz vom 23.02.2015“). Die pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen ist allerdings unstatthaft und gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Zulassungsvorbringens wird (vgl. zum Beschwerderecht u. a.: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris). Anderes gilt vorliegend auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger auf bestimmte Teile seines erstinstanzlichen Vortrages verweist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Verweises auf Teil III. seines Schriftsatzes vom 5. September 2016, der unter Punkt C) auch Ausführungen „zur Berechnung im Allgemeinen“ enthält. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich den als entscheidungserheblich erachteten Vortrag des Klägers „herauszusuchen“, zumal dieser vorliegend auf mehrere erstinstanzliche Stellungnahmen Bezug nimmt.

17

3. Auch die gegen die Höhe der Sachkostenpauschale erhobenen Einwände des Klägers vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger für das Schuljahr 2012/2013 keine höhere Sachkostenpauschale zusteht.

18

Der Schülerkostensatz setzt sich gemäß § 18a Abs. 2 SchulG LSA aus mehreren Teilbeträgen je Schüler zusammen, u.a. den Personalkosten für Lehrkräfte (Satz 2 Nr. 1) und den Sachkosten (Satz 2 Nr. 3). Die entsprechenden Teilbeträge werden anhand der Absätze 3 bis 5 sowie der Verordnung nach Absatz 8 ermittelt (Satz 4). Der Sachkostenzuschuss beträgt 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses, bei Förderschulen 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses (§ 18a Abs. 5 SchulG LSA).

19

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Kläger als Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung (§ 2 Abs. 7 ESch-VO bzw. § 2 Abs. 7 SchifT-VO 2015) nicht als Förderschule i.S.d. § 8 SchulG LSA anzusehen ist und er deshalb keinen Anspruch auf den höheren Sachkostenzuschuss von 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses hat. Dies gilt schon deshalb, weil an Förderschulen sämtliche Kinder sonderpädagogisch förderbedürftig sind (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA), während in der Schule des Klägers besonders förderbedürftige Kinder zusammen mit sonderpädagogisch nicht zu betreuenden Kindern gemeinsam unterrichtet werden. Dass der Kläger aus diesem Grund nicht als Förderschule anzusehen ist und er deshalb den für diese Schulform geltenden höheren Sachkostenzuschuss nach § 18a Abs. 5 SchulG LSA nicht zu beanspruchen vermag, wird durch ihn auch nicht in Frage gestellt. Er beruft sich vielmehr auf eine „Gesetzeslücke“ und macht geltend, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung der Sachkostenpauschale aus höherrangigem Recht zu.

20

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch die Beschulung von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entstehe je nach der Anzahl und der Art der Förderbedürftigkeit ein pädagogischer Mehraufwand, der zusätzlich berücksichtigt werden müsse. Dies gelte nicht nur für die Personal-, sondern auch für die Sachkosten. Der Gesetzgeber habe mit der in § 18a Abs. 5 SchulG LSA enthaltenen Regelung selbst eingeräumt, dass mit der Beschulung von Kindern, welche einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen, auch höhere Sachkosten einhergingen. Dass Schülerinnen und Schüler an Förderschulen generell ein erhöhter Fördersatz zugesprochen werde, während für alle anderen Schülerinnen und Schüler lediglich der „normale“ Satz (in Höhe von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses) gelte, und zwar auch dann, wenn diese sonderpädagogischer Förderung bedürften, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 VerfLSA. Der Kläger verlangt damit letztlich aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen eine Berechnungsweise, welche die (lediglich anteilig beschulten) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht hinsichtlich der Sachkostenpauschale mit den Schülerinnen und Schülern von Förderschulen gleichstellt.

21

Mit diesen Einwänden vermag er indes nicht durchzudringen.

22

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass weder aus Art. 7 Abs. 4 GG noch aus Art. 28 Abs. 2 VerfLSA ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, juris; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, juris; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, juris) und des beschließenden Senats (Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris) überein.

23

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 folgt aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen. Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.).

24

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2016 dahingehend fortgeführt, dass die einzelne Schule keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung habe, die ihren konkreten Verhältnissen Rechnung trage. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende Schutzanspruch der einzelnen Schule sei vielmehr darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstelle, indem er evidente Gefährdungen seiner Existenz vermeide oder abwende. Eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage entstehe, wenn der Staat, d.h. insbesondere die Landesgesetzgeber, die Förderung des Ersatzschulwesens einstellten oder grob vernachlässigten. Darüber hinaus könne eine Existenzgefährdung der Institution Ersatzschule durch den ersatzlosen Abbau von Fördermaßnahmen herbeigeführt werden. Ob nach diesen Maßstäben eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage bestehe, sei aufgrund einer Gesamtschau der maßgebenden Umstände zu beurteilen. Daraus folge, dass ein Ersatzschulträger nur dann erfolgreich gegen die Streichung oder Kürzung von Fördermaßnahmen vorgehen könne, wenn diese Einschränkungen nach Lage der Dinge voraussichtlich eine Gefährdung des jeweiligen Ersatzschultyps in dem betroffenen Bundesland nach sich ziehen würde (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27.16 -, juris).

25

Dass der Bestand integrativer Waldorfschulen oder der integrativen Ersatzschulen in ihrer Gesamtheit in Sachsen-Anhalt in diesem Sinne landesweit gefährdet ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Er trägt hinsichtlich der inklusionsbedingten Sachkosten lediglich vor, dass ein besonderer Raum für die Einzelförderung der Schüler mit Förderbedarf vorgehalten werde, spezielle Fachliteratur angeschafft werden müsse und auch die Lehrer hinsichtlich der sonderpädagogischen Besonderheiten fortgebildet werden müssten. Darüber hinaus halte die Schule auch einen Aufzug vor, um auch Schülern mit körperlicher Beeinträchtigung den Zugang zu erleichtern. Dass und aus welchen Gründen allerdings hierdurch der Ersatzschultyp „Waldorfschule“ oder „Integrative Schule“ gefährdet wäre, hat er nicht aufgezeigt. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Vielmehr sind die Schülerzahlen an den Freien Waldorfschulen zwischen den Schuljahren 2010/2011 und 2015/2016 um 43 % gestiegen (zitiert nach: www.vdp-sachsen-anhalt.de/download/2015-16_Bundesweite_Entwicklung_der_Schulen_in_ freier_Traegerschaft.pdf).

26

Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (- 1 BvR 1369/90 -, juris) folgt nichts Gegenteiliges. Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, dass der Staat die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstünden, jedenfalls als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen dürfe. Eine landesgesetzliche Regelung, nach der die Kosten von Schulbaumaßnahmen bei der Finanzhilfe für private Ersatzschulen völlig unberücksichtigt blieben, verstoße deshalb gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Besonderheit des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes bestand allerdings darin, dass der pauschale Fördersatz durch den Landesgesetzgeber nicht so gewählt wurde, dass er das Existenzminimum unter Einschluss eines Beitrags abdeckte, der für die Beschaffung der notwendigen Schulräume zur Verfügung stand (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, juris Rn. 74). Dass vorliegend Gleiches anzunehmen ist, hat der Kläger nicht dargetan.

27

b) Was den daneben geltend gemachten Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 VerfLSA anbelangt, hat der Senat bereits entschieden, dass diese Bestimmung gegenüber der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG dem Grunde nach keine weitergehenden finanziellen Ansprüche vermittelt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.

28

Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass „die Regelung des Art. 28 Abs. 2 Verfassung LSA über die des Art. 7 Abs. 4 GG hinausgeht“. Zur Begründung verweist er auf die Regelung in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierauf bezogenen Literaturstimmen, in denen „einhellig ausgeführt [werde], dass der in der Landesverfassung formulierte Förderanspruch über die grundgesetzlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG [hinausgehe]“.

29

Allein der Hinweis auf den Inhalt der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die entsprechenden Literaturstimmen ist allerdings nicht geeignet, die zitierte Rechtsprechung des Senats zu Inhalt und Reichweite der in Art. 28 VerfLSA enthaltenen Garantien in Frage zu stellen. Dies gilt hinsichtlich der in Bezug genommenen Regelung in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen schon mit Blick auf den im Vergleich zu Art. 28 VerfLSA abweichenden Wortlaut. Denn danach haben die Privatschulen Anspruch „auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse“. Demgegenüber heißt es in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA, dass Ersatzschulen Anspruch „auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse“ haben. Im Übrigen lässt der Inhalt einer Norm eines bestimmten Bundeslandes nur bedingt Rückschlüsse auf die Auslegung einer anderen - wenn auch vergleichbaren - landesrechtlichen Regelung zu. Denn der jeweiligen Regelung liegen regelmäßig unterschiedliche Motive des jeweiligen Landesgesetzgebers zugrunde. Dass und aus welchen Gründen deshalb die Regelung in Art. 28 VerfLSA so zu verstehen sein soll wie dies für Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen durch Stimmen in der Literatur angenommen wird, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger daneben auf die Kommentierung von Andreas Reich zur Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Art. 28, Rn. 5, Punkt 1) hinweist, wonach die Schulen in freier Trägerschaft Mittel in dem Umfang erhalten können, die erforderlich wären, um entsprechende öffentliche Schulen zu betreiben, ist dies unergiebig. Denn hieraus folgt nicht, dass Art. 28 VerfLSA gegenüber der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG weitergehende finanzielle Ansprüche vermittelt.

30

c) § 18a Abs. 5 SchulG LSA ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

31

Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Der Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen allerdings eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40-78, Rn. 99).

32

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den im entscheidungserheblichen Zeitraum gültigen differenzierenden Regelungen zur Bezuschussung von Personal- und Sachkosten diesen Spielraum unter Missachtung des Gebots der erforderlichen Bezuschussung bzw. gleichheitswidrig überschritten hätte. Insbesondere zwingt Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, im vorliegenden Fall für die zwei im Schuljahr 2012/2013 in der Klasse 5/2 integrativ unterrichteten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils einen höheren Sachkostenzuschuss in Ansatz zu bringen. Es mag zwar sein, dass die Unterrichtung dieser Schülerinnen und Schüler - wie bei Förderschulen - einen Mehraufwand erfordert. Diesem Gesichtspunkt wird durch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO (nunmehr geregelt in § 9 Abs. 3 Nr. 5 SchifT-VO 2015) jedoch hinreichend Rechnung getragen. Im Einzelnen:

33

§ 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Hierzu gehört nach § 18a Abs. 8 Nr. 8 SchulG LSA auch die Berücksichtigung der sonderpädagogischen Förderung für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen bei der Finanzhilfe. In Ausübung dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 ESch-VO festgelegt, dass sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht aus zwei Teilen zusammensetzt, und zwar - erstens - aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und - zweitens - aus dem pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung. Der letztgenannte Zuschuss ergibt sich aus 90 v. H. der Personalkosten der für die zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts festgelegten Lehrerwochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 ESch-VO). Weiter ist geregelt, dass mit Ausnahme des Förderschwerpunktes Lernen 16,5 v. H. des Zuschusses nach Satz 2 als Sachkostenzuschuss gewährt werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 ESch-VO). Anders gewendet: Der Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers beinhaltet auch einen Sachkostenzuschuss, der als prozentualer Aufschlag in Höhe von 16,5 v. H. dem nach Satz 2 berechneten (Personalkosten-)Zuschuss hinzugerechnet wird. Dies soll nach dem Willen des Verordnungsgebers allerdings nicht für alle Schülerinnen oder Schüler mit festgestelltem pädagogischen Förderbedarf gelten; Schülerinnen oder Schüler mit dem „Förderschwerpunkt Lernen“ erhalten lediglich den nach Satz 2 berechneten (Personalkosten-)Zuschuss, also ohne weiteren Sachkostenzuschuss.

34

Vor dem Hintergrund dieser Regelungen vermag der Einwand des Klägers, der mit dem gemeinsamen (integrativen) Unterricht einhergehende erhöhte Mehraufwand sei durch den Gesetzgeber (gänzlich) unberücksichtigt geblieben, nicht zu verfangen. Der sonderpädagogische Förderbedarf von Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen wird nach dem Vorstehenden jedenfalls über die höheren Personalkosten berücksichtigt. Denn für die entsprechenden Schülerinnen und Schüler erhält der Kläger nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 ESch-VO zum einen den „normalen“ Schülerkostensatz (für das Schuljahr 2012/2013: 5.224,34 Euro, zur Berechnung siehe die Anlage zum Bescheid vom 7. November 2013, Bl. 34 der Gerichtsakte). Darüber hinaus erhält er für die gleichen Schülerinnen und Schüler (mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf) einen „Zuschuss für gemeinsamen Unterricht“ gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 2 ESch-VO. Dieser beträgt für das Schuljahr 2012/2013 für den Förderschwerpunkt Lernen 4.660,24 Euro und hinsichtlich der übrigen Förderschwerpunkte (4.660,24 Euro + 16,5 % =) 5.429,18 Euro. Dieser Berechnung liegen zwei Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung zugrunde (vgl. die Anlage zum Bescheid vom 7. November 2013, Bl. 36 der Gerichtsakte). Während die Finanzhilfe für eine Schülerin oder einen Schüler für das Schuljahr 2012/2013 ohne pädagogischen Förderbedarf also 5.224,34 Euro betragen hat, belief sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen im betreffenden Schuljahr auf insgesamt 9.884,58 Euro (5.224,34 Euro + 4.660,24 Euro) und für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonstigem pädagogischen Förderbedarf auf insgesamt 10.653,52 Euro (5.224,34 Euro + 5.429,18 Euro). Dies lassen auch die angegriffenen Bescheide erkennen (insbesondere unter Berücksichtigung der in Anlage 1 zum Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2016 enthaltenen Übersicht zur Höhe der Schülerkostensätze, Bl. 109 der Gerichtsakte). Danach hat der Kläger für die zwei im Schuljahr 2012/2013 in der Klasse 5/2 integrativ unterrichteten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht nur den „normalen“ Schülerkostensatz von 5.224,34 Euro erhalten, sondern auch den pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung („integrativ übrige Zuschuss“) in Höhe von weiteren 5.429,18 Euro (vgl. Seite 5 des Bescheides vom 31. August 2016, Bl. 220 der Gerichtsakte).

35

Der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht (vorliegend insgesamt 10.653,52 Euro) ist damit zwar immer noch deutlich geringer als die für Förderschulen für das Schuljahr 2012/2013 geltenden Schülerkostensätze (Schule für Geistigbehinderte: 22.520,23 Euro; Schule mit Ausgleichsklassen: 15.406,04 Euro; siehe Anlage 1 zum Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2016, Bl. 109 der Gerichtsakte). Allerdings kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber die erheblichen Mehrkosten, die mit einer integrativen Beschulung verbunden sind, gänzlich vernachlässigt hätte.

36

Der Kläger kann nicht - wie auch im Allgemeinen (s.o.) - verlangen, dass der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht zu 100 % dem für Förderschulen geltenden Satz entspricht. Ebenso wenig kann er beanspruchen, dass dem pädagogischen Mehraufwand für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht gerade in Form einer erhöhter Sachkostenpauschale Rechnung getragen wird. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt haben davon abgesehen, eine Regelung zur Sachkostenpauschale zu schaffen, die eigens an den Bedarf durch die sonderpädagogische Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht anknüpft. Stattdessen hat der Verordnungsgeber den pädagogischen Mehrbedarf mit § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO ausdrücklich bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht berücksichtigt, und zwar in Form einer (deutlich) höheren Personalkostenbezuschussung. Diese Form der Bezuschussung hält sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Gestaltungsfreiheit, die sich - wie dargelegt - vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, a.a.O., Rn. 99).

37

II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn auch diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

38

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.).

39

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

40

Soweit er zunächst die Frage aufwirft, ob „dem Träger einer Freien Waldorfschule im Land Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Schuljahrgänge 11 und 12 […] ein Anspruch auf Finanzhilfe […] zu gewähren sei“, kommt es hierauf aus den unter Punkt I.2. dargestellten Gründen nicht entscheidungserheblich an.

41

Die Frage, ob „dem Träger einer Freien Waldorfschule im Land Sachsen-Anhalt bezüglich der Klassenstufen 5 - 12 ein Anspruch auf eine zusätzliche Stundenpauschale in Höhe der Stundenpauschale, wie diese den Sekundarschulen gewährt wird, zu gewähren“ sei, wirft ebenfalls keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Insoweit werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Senats unter Punkt I.2. verwiesen.

42

Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht die weitere durch den Kläger aufgeworfene Frage, ob „es mit Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 Verfassung LSA vereinbar [sei], dass Förderschulen in freier Trägerschaft eine Sachkostenpauschale i.H.v. 26,5 v.H. gewährt [werde], während dem Träger einer anerkannten Ersatzschule oder Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung […] im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Unterricht lediglich ein Sachkostenzuschuss i.H.v. 16,5 v.H. gewährt [werde]“. Die in diesem Zusammenhang durch die Zulassungsschrift aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats beantworten (hierzu unter Punkt I.3. in diesem Beschluss). Die aufgeworfene Frage lässt deshalb den erforderlichen Klärungsbedarf nicht erkennen.

43

III. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

44

Die Zulassungsschrift beanstandet als Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, dass dem Kläger kein Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO gewährt worden sei, um sich zu dem „ergänzenden Vortrag“ des Beklagten vom 31. August 2016 äußern zu können. Der Beklagte habe dem Gericht am 31. August 2016 zwei Schriftsätze vorgelegt. Mit dem ersten Schriftsatz habe der Beklagte seinen (Änderungs-)Bescheid vom 31. August 2016 zur Kenntnis gegeben (Bl. 188 der Gerichtsakte). Mit dem zweiten Schriftsatz vom 31. August 2016 habe der Beklagte - in Reaktion auf die mit Verfügung des Gerichts vom 30. August 2016 erfolgte Bitte um ergänzenden Vortrag (Bl. 168 der Gerichtsaktei) - eine „Stellungnahme zur Berechnung und Festsetzung von Stundenpauschalen u.a. hinsichtlich der 2. Fremdsprache“ übersandt (Bl. 178 der Gerichtsakte). Obwohl er den verspäteten Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gerügt habe, sei das Urteil noch am selben Tag verkündet worden. Zwar sei das Gericht in der angefochtenen Entscheidung auch der Frage nachgegangen, ob dem Kläger ein Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen sei. Allerdings habe es hierbei lediglich den ersten Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2016 in seine Überlegungen eingestellt. Den zweiten Schriftsatz vom 31. August 2016, der dem Kläger am 1. September 2016 und damit erst fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung zugegangen sei, habe es bei seinen Überlegungen gänzlich unberücksichtigt gelassen. Zur Vorbereitung seiner Erwiderung vom 5. September 2016 (Bl. 191 ff. der Gerichtakte) habe ihm damit kein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden.

45

Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen Verfahrensfehler nicht dargelegt.

46

Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz auf rechtliches Gehör gebietet, bei Einreichung eines Schriftsatzes kurze Zeit vor dem Verhandlungstermin einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Denn die Verfahrensrüge genügt jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

47

Ein Antragsteller, der geltend macht, er habe sich zu bestimmten Fragen nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 6 B 81.09 -, juris Rn. 8). Enthält das Zulassungsvorbringen in Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen keine Ausführungen dazu, welcher konkrete Vortrag nicht berücksichtigt wurde, und inwieweit die Berücksichtigung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, so fehlt es zudem an der gebotenen Darlegung, dass das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann.

48

Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er „im Fall des Schriftsatznachlasses beispielsweise auch die nunmehr als Anlage K 3 vorgelegte Übersicht beigebracht [hätte], ausweislich welcher an der seitens des Klägers getragenen Freien Waldorfschule in einem nicht unerheblichem Umfang eine Hinführung zum Abitur erfolgt“. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, „insbesondere dessen Schlussfolgerung, wonach dem Kläger für die Schuljahrgänge 11 und 12 überhaupt keine Finanzhilfe zusteht, weshalb auch kein Anspruch auf eine höhere Stundenpauschale gegeben sein könne, […] nicht überzeugend“.

49

Der Kläger gibt damit zwar zu erkennen, was er in einem nachgelassenen Schriftsatz zusätzlich ausgeführt hätte. Er legt allerdings nicht hinreichend dar, warum sein weiterer Vortrag aus der materiell-rechtlichen Sicht der Tatsacheninstanz (und insbesondere hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 31. August 2016 erfolgten Vortrags des Beklagten) für das Urteil entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Abgesehen davon, dass sich der „ergänzende Vortrag“ des Beklagten vom 31. August 2016 auf die Übersendung der „Berechnung und Festsetzung der Stundenpauschalen für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014“ beschränkte, die dem Gericht bereits mit Schriftsatz des Beklagten vom 29. August 2016 überreicht wurde (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte), hat sich das Verwaltungsgericht in materiell-rechtlichen Hinsicht gerade nicht auf diese Berechnungsgrundlage des Beklagten gestützt. Vielmehr ist es - im Gegenteil - den Rechtsausführungen des Klägers gefolgt, indem es auf Seite 14 der Entscheidung unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 ESch-VO ausgeführt hat, „dass die zusätzliche Stundenpauschale für die Freien Waldorfschulen ebenso zusätzliche Stunden für Hauswirtschaft und Technik, die zweite Fremdsprache oder Wahlpflichtkurse sowie etwaige Förderungsstunden zu berücksichtigen hat, sofern diese Fächer bei dem Kläger tatsächlich oder in vergleichbarer Weise angeboten werden und daher zu einem Zusatzaufwand führen“. Seine klagabweisende Entscheidung hat das Verwaltungsgericht stattdessen auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - soweit ersichtlich - von keinem der Beteiligten in den Blick genommen worden ist. Damit vermag auch der Einwand des Klägers nicht zu verfangen, es könne jedenfalls hinsichtlich der durch ihn als Anlage K 3 vorgelegten Übersicht nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Berücksichtigung dieser Übersicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Denn mit dieser Übersicht und den diesbezüglich durch ihn angestellten Überlegungen tritt er nicht der mit Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2016 (vermeintlich verspätet) vorgelegten Berechnungsgrundlage, wegen derer er Schriftsatznachlass begehrt hat, entgegen. Vielmehr sucht er hiermit die - auf eigenen Überlegungen beruhende - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

50

Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht habe rechnen müssen, weil die vom Gericht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden seien, macht der Kläger demgegenüber schon nicht geltend.

51

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den in erster Instanz gestellten Klageanträgen.

52

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 11. März 2015 hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

1.1. Soweit der Kläger unter Ziffer I. seiner Antragsbegründungsschrift rügt, die ihm zugedachten Ausgleichsbeträge bei den Jahresentgelten in der Berechnung des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen seien nicht überprüfbar, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erfolgreich dar.

5

Die Ausgleichsbeträge für das hier streitbefangene Schuljahr 2008/2009 richten sich nach §§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Nr. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350), unter Berücksichtigung der sich nach § 86 Abs. 1 SchulG LSA ergebenden Einschränkung i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 lit. a) bis d) der Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 463). Die die Ersatzschulverordnung ablösende Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 17. April 2013 - SchifT-VO 2013 - (GVBl. LSA S. 166), die mittlerweile durch die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 in der berichtigten Fassung ersetzt wurde - SchifT-VO 2015 - (GVBl. LSA 2015, 569), sehen zwar gleichlautend zum Teil niedrigere Ausgleichsbeträge als die sich nach der Ersatzschulverordnung ergebenden vor (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 lit. b] und c] SchifT-VO 2013/SchifT-VO 2015). Diese Verordnungen messen sich jedoch ausweislich ihrer Inkrafttretensregelungen und Übergangsvorschriften insoweit keine Rückwirkung zu.

6

Gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG, auf dessen entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Personalkostenzuschusses für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen § 18a Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA verweist, sieht vor, dass Ersatzschulen, die - wie der Kläger - bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt wird. Dieser beträgt nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO für Lehrkräfte an Grundschulen 5.801,41 € (lit. a]), für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen 6.303,30 € (lit. b]), für Lehrkräfte an Sekundarschulen 5.899,25 € (lit. c]) und für Lehrkräfte an Gymnasien 5.926,72 € (lit. d]). Bei der Ermittlung der Finanzhilfe für das hier streitbefangene Schuljahr 2008/2009 hat der Beklagte - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - diese Beträge in seine Berechnung eingestellt. Die bloße an den bestehenden Normen ausgerichtete Rechtsanwendung kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Gerichts schon nicht begründen.

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung legt der Kläger nicht dar, soweit er erstmals im Zulassungsverfahren die fehlende Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der in der Rechtsverordnung geregelten Ausgleichsbeträge rügt und vorträgt, dass er nicht in die Lage versetzt werde, die Zusammensetzung der Ausgleichsbeträge als Faktor der Finanzhilfe zu verstehen und deshalb von einem Verstoß gegen den Realkostenmaßstab nach § 18a Abs. 2 SchulG LSA i. V. m. seinem prozeduralen Grundrecht ausgehe.

8

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zuvorderst ausführt, es werde sich auf nicht überprüfbare „Pauschalwerte“ in jährlich veröffentlichten Richtlinien des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt zum Schülerkostensatz zurückgezogen, wobei die Ausgleichsbeträge schon nicht separat ausgewiesen seien, verkennt er, dass die Ausgleichsbeträge gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA in der nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA erlassenen Rechtsverordnung Eingang gefunden haben (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO), so dass es mitnichten so ist, dass die Ausgleichsbeträge nur aus einer Richtlinie resultieren. In dem von dem Kläger in Bezug genommenen Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhaltes für das hier maßgebende Schuljahr 2008/2009 (Az.: 2009 - 26-81104) werden in der Anlage 4 die Jahresentgelte gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 SchulG LSA ohne den jeweils maßgebenden Ausgleichsbetrag für das Schuljahr 2008/2009 dokumentiert. Die Ausgleichsbeträge finden in den ermittelten endgültigen Schülerkostensätzen, die in der Anlage 1 zum vorbezeichneten Runderlass aufgeführt sind, ihren Niederschlag. Dass dies nicht der Fall sei, legt der Kläger nicht ansatzweise dar, zumal die dem streitbefangenen Bescheid vom 4. Januar 2011 beigefügte Berechnung dies nachvollziehbar aufzeigt. Auch dass der Kläger erst mit der Verbescheidung seines Antrags auf Finanzhilfe unter dem 4. Januar 2011 Kenntnis von der Höhe des Ausgleichsbetrages habe erlangen können, entspricht nicht den Tatsachen. Denn wie bereits dargestellt, sind seit dem Erlass der Ersatzschulverordnung vom 16. Dezember 2008 die Ausgleichsbeträge mit Rückwirkungsanordnung zum 1. August 2007 explizit geregelt und durch Einsichtnahme in den Rechtssetzungsprozess für den Kläger auch nachvollziehbar, d.h. überprüfbar.

9

Ein Verstoß gegen den Realkostenmaßstab - wie vom Kläger eingewandt - wird ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Allein der Umstand, dass das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren der Bestimmung der konkreten Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages keiner vertieften rechtlichen Kontrolle unterzogen habe, legt nicht den Schluss nahe, dass dieser zu gering sei, mithin die behauptete Rechtsverletzung im Raum stünde. Ausweislich der für die Folgejahre die Ersatzschulverordnung ablösenden Verordnungen über die Schulen in freier Trägerschaft sind jedenfalls die Ausgleichsbeträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen auf 3.074,11 € und für Lehrkräfte an Sekundarschulen auf 5.093,39 € deutlich gesenkt worden (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. lit. b] und c] SchifT-VO 2013/2015), so dass bereits insoweit zweifelhaft sein könnte, dass die Festsetzung für das hier streitbefangene Schuljahr unter Berücksichtigung der aus der Ersatzschulverordnung resultierenden höheren Beträge, eine zu niedrige Finanzhilfe bedingen können, zumal zu berücksichtigen ist, dass der jeweilige Ausgleichsbetrag in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzen ist (vgl. § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA). Ungeachtet dessen legt der Kläger nicht schlüssig dar, weshalb die vermeintlich fehlende Überprüfbarkeit einen Verstoß gegen den Realkostenmaßstab bedingen soll.

10

Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem klägerischen Einwand - auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1, 1. HS VwGO verstoßen, weil es weitergehende Ermittlungen zu dem dem jeweiligen Ausgleichsbetrag zugrunde liegenden Berechnungsmodell unterlassen hat und von der Plausibilität der in der § 10 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO geregelten Ausgleichsbeträge ausgegangen ist.

11

Voranzustellen ist, dass die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]).

12

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich jedoch auch nicht, soweit der Kläger die geltend gemachten Einwendungen in Gestalt einer Aufklärungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben haben will.

13

Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt(vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

14

Der Rechtsmittelführer muss zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris).

15

Diesen sich im Rahmen einer Aufklärungsrüge ergebenden Darlegungserfordernissen wird der Kläger nicht gerecht.

16

Zutreffend ist, dass der Kläger von dem Beklagten eine nachvollziehbare Finanzhilfeberechnung verlangen kann. Hierzu gehört auch, dass der Beklagte - jedenfalls bei einem substantiierten Verlangen - die im Gesetz bzw. der Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen - so auch die Ermittlung des jeweiligen Ausgleichsbetrages - erläutert, d. h. insbesondere die zugrunde liegende Methodik bzw. Systematik der Ermittlung nachvollziehbar aufzeigt und die Zahlengrundlage zur Verfügung stellt. Denn nur hierdurch wird der Betroffene - wie der Kläger zu Recht ausführt - in die Lage versetzt, die Richtigkeit zu überprüfen. Dass dies vorliegend im Fall der streitbefangenen Ausgleichsbeträge nicht möglich gewesen sei, behauptet selbst der Kläger nicht. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger nicht darauf hingewirkt hat, die Richtigkeit der Ermittlung der in der Ersatzschulverordnung geregelten Ausgleichsbeträge im Einzelnen zu überprüfen. Durchaus setzt die Ermittlung des jeweiligen Ausgleichsbetrages ein umfangreiches, an den von dem Kläger zitierten Besitzstandsregelungen (§§ 8 bis 16 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigen der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 - TVÜ-Länder -) orientiertes Rechenwerk voraus, das nicht ohne Weiteres durch den Kläger erarbeitet werden kann und muss. Allein die mit der Finanzhilfeberechnung und mit deren einzelnen rechnerischen Ansätzen einhergehenden Berechnungsvarianten zwingen den Beklagten jedoch nicht, von vornherein - d. h. im verwaltungsbehördlichen Verfahren - jede einzelne sich aus dem Gesetz bzw. der Rechtsverordnung ergebende Variable sowie deren Ermittlung im Rechtssetzungsverfahren im Detail zu erläutern, wenn der Betroffene insoweit keinen Klärungsbedarf aufzeigt. Der Kläger ist daher gehalten, bei bestehenden Unklarheiten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die notwendige Darstellung zu verlangen, wenn das Gericht nicht aus berechtigten Gründen selbstständig weitere Ermittlungen anstrengt.

17

Ein entsprechendes Verlangen - die Berechnungsmethode des Ausgleichsbetrages nach §§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 lit. a) bis d) ESch-VO zu erläutern - hat der Kläger jedoch erstmals im Zulassungsverfahren formuliert. Denn er hat unter Ziffer 2.1.1.2. seiner erstinstanzlichen Klagebegründungsschrift vom 20. April 2011 ausschließlich die Regelung des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 bis 3 SchulG LSA in Bezug genommen und insoweit pauschal um Darstellung eines Rechenweges ersucht. Mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 24. Mai 2012 hat er bezugnehmend auf die hier maßgebende Regelung des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA ergänzend zu Ziffer 2.1.1.2. seiner Klagebegründungsschrift vorgetragen, dass diese Neuregelung in Satz 4 eine Fortgeltung der Finanzhilfeberechnung nach dem BAT-System anordne. Dies bedinge nach seiner Rechtsauffassung, dass sich bei der Berechnung des Jahresentgelts gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchulG LSA das Bruttogehalt eines angestellten Lehrers nach BAT ergänzt um den sich aus der Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ergebenden Anwachsungsbetrag richte. Nach seiner Auffassung bedeute dies, dass der ganz überwiegende Teil der Position Jahresentgelt aus dem Entgeltsystem BAT zu berechnen sei. Daher bestehe unter Bezugnahme auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (Az.: C - 297/10) und des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. November 2011 (Az.: 6 AZR 148/09) ein Anspruch auf Zahlung des Grundgehaltes entsprechend der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe BAT, so dass das Jahresentgelt zu gering bemessen sei. Schließlich hat er ausweislich seiner an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsätze vom 13. Juni 2014 und 17. Juli 2014 sowie der Sitzungsniederschrift vom 11. März 2015 keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Ausgleichsbeträge erhoben, insbesondere insoweit keine Beweisanträge angekündigt oder gestellt.

18

Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht begehrt, die Methodik bzw. Systematik der Ermittlung des Ausgleichsbetrages erläutert zu bekommen, sondern lediglich die Höhe des Jahresentgeltes aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes aus Rechtsgründen als zu gering angesehen. Denn er ist - aufgrund seines im erstgerichtlichen Verfahren entäußerten unrichtigen Rechtsverständnisses - davon ausgegangen, dass das Jahresentgelt nach der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe nach dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) zu berechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich umfangreich - ohne dass der Kläger dies im Zulassungsverfahren rügt - mit den klägerischen Einwendungen auseinandergesetzt (vgl. Seite 12 und 15 des Urteilsabdrucks) und im Übrigen ausgeführt, keinen Anlass zu haben, an der Richtigkeit der durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als Fachbehörde vorgenommenen Berechnung des Jahresentgeltes zu zweifeln. Hiermit war auch verknüpft, dass die Höhe des sich nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA ergebenden Betrages, mithin auch des Ausgleichsbetrages seiner Plausibilitätsprüfung standgehalten hat.

19

Der Kläger findet im Übrigen auch deshalb kein Gehör, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen(siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.46 - juris). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 4 BN 15.10 – juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 – 2 BN 2.07 -, juris [m. w. N.]).

20

Bei dieser Sachlage könnte folglich ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, juris [m. w. N.]). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift ausführt, durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Altersdiskriminierung sei ein hohes Ausgangsniveau gesetzt worden, welches bei Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zu einer umfangreichen Ausregelung des Besitzstandsrechtes (vgl. §§ 8 bis 16 TVÜ-L) geführt habe, ist damit nicht verknüpft, dass das Verwaltungsgericht die dem Ausgleichsbetrag zugrunde liegende Ermittlungsmethode einer Rechtskontrolle im Einzelnen zu unterziehen gehabt hätte. Dasselbe gilt, soweit er angesichts der Vielzahl von Besitzstandsregelungen meint, eine Überprüfung des jeweiligen Ausgleichsbetrages innerhalb der Klagefrist sei auch mit anwaltlicher Hilfe als nicht durchführbar. Das Verwaltungsgericht, das im Rahmen seiner Plausibilitätskontrolle die Höhe des (jeweiligen) Ausgleichsbetrages betrachtet und rechtliche Bedenken nicht erblickt hat, war angesichts des erstinstanzlichen Vorbringens des - anwaltlich vertretenen - Klägers, der nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht hat, das Berechnungsmodell für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages überprüfen lassen zu wollen, weder verpflichtet, zusätzliche Unterlagen beizuziehen, noch den Sachverhalt von sich aus quasi "ins Blaue hinein" weiter aufzuklären. Der Kläger hat zur Berechnung des Jahresentgeltes nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 bis 3 SchulG LSA und nicht etwa nach Satz 4 der Vorschrift um eine Darstellung des Rechenweges ersucht. Weshalb das Gericht dies zum Anlass hätte nehmen müssen, die Methodik der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zu überprüfen, legt der Kläger schon nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der jeweils maßgebenden Entgeltgruppe in der vorletzten Entwicklungsstufe nach dem TVöD (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 ESch-VO) die in der Anlage 4 des Runderlasses des Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlichten Jahresentgelte und den jeweiligen Ausgleichsbetrag (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO) einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und sich mit dem vom Kläger erhobenen Einwendungen unter dem Stichwort Altersdiskriminierung, die allein im Zusammenhang mit der hier streitbefangenen Regelung des § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA erhoben worden waren, auseinandergesetzt. Wie sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen, dass der Kläger die Prüfung des Berechnungsmodelles als entscheidungserheblich erachte, ist nach alledem weder ersichtlich, noch wird dies von dem Kläger schlüssig dargelegt.

21

In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Relevanz, unter welchem Namen ein etwaiges Berechnungsmodell für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages oder anderer in die Berechnung einfließender Variablen geführt wird. Dies gilt auch, soweit der Beklagte ein Berechnungsmodell als „Projekt“ bezeichnet haben soll. Die Verwendung der Bezeichnung „Projekt“ lässt nicht den alleinigen Schluss zu, dass es sich hierbei um eine experimentelle und damit gegebenenfalls willkürliche Verfahrensweise handelt, die sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Dass Datengrundlagen aus diesem Programm der Geheimhaltung unterlägen, legt der Kläger schon nicht bezogen auf den hier allein streitbefangenen Ausgleichsbetrag schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger insoweit - entgegen seiner zulassungsbegründenden Ausführungen - auch keine qualifizierten Darlegungslasten auferlegt, da - wie bereits dargestellt - hinsichtlich des Ausgleichsbetrages seitens des Verwaltungsgerichtes mangels Veranlassung das Rechenmodell schon nicht Gegenstand weiterer Überprüfungen war. Dass es sich hinsichtlich der Berechnung des Jahresentgeltes im Übrigen (§18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 bis 3 SchulG LSA) darauf gestützt hat, zur „ungefragten Fehlersuche“ nicht verpflichtet zu sein, kann die Berechnung des Ausgleichsbetrages schon nicht berühren und wird vom Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht gerügt.

22

Soweit der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes (vgl. Urteil vom 15. November 2013, Vf.25-II-12) einwendet, in prozeduralen Grundrechten verletzt zu sein, weil er vom Beklagten eine Finanzhilfeberechnung verlangen könne, die sich mit Hilfe einer anerkannten Methode nach dem Realkostenmaßstab ausrichte, kann auch hieraus nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht die Berechnungsmethodik bei der Beklagten hätte abfordern und prüfen müssen. In dieser Entscheidung, mit der sich der Kläger im Einzelnen schon nicht auseinandersetzt, hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass zumindest die zugrunde liegende Systematik und die Methode der Ermittlung der Leistungshöhe bei der Finanzierung von Ersatzschulen erkennbar sowie die unterstellten Annahmen zu (statistischen) Tatsachen darstellbar sein müssten, soweit der Gesetzgeber die Ermittlung der Leistungshöhe nicht einem einfachgesetzlich geregelten Verfahren überlasse, sondern diese selbst bemesse. Fehle es hieran ganz oder im Hinblick auf wesentliche Komponenten des Fördermodells, die zusammenwirkend die Förderpflicht nach der sächsischen Landesverfassung erfüllen sollen, sei den prozeduralen Anforderungen an die Ermittlung des Mindestniveaus der Leistungshöhe nicht genüge getan. Im Land Sachsen-Anhalt wird die Finanzhilfe in §§ 18, 18a SchulG LSA einfachgesetzlich in der Form normiert, dass sich das Berechnungsmodell als solches nachzeichnen lässt. Zwar ist auch hier durch § 18a Abs. 8 SchulG LSA dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium die Verordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung übertragen worden. Hieraus allein kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass prozedurale Grundrechte des Klägers beschnitten würden, zumal der Kläger nicht ansatzweise darlegt, dass wesentliche Komponenten des Fördermodelles nicht durch das Gesetz abgebildet seien. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof gerade für den Bereich der Feststellung der Personalausgaben für Lehrer das sächsische gesetzliche Berechnungsmodell als komplex und hochdifferenziert angesehen habe. Dieses sei ein Beispiel dafür, wie der Gesetzgeber der Verwaltung bzw. dem Verordnungsgeber aufgeben könne, nach einer vorgegebenen Berechnungsmethode und auf bestimmten Datengrundlagen einen Bedarf im Hinblick auf eine grundrechtlich gebotene Leistung zu ermitteln, ohne diesen schon selbst im Gesetz insgesamt festzulegen (vgl. SächsVerfGH, a. a. O.). Damit vergleichbare Regelungen sieht das hier maßgebende Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in § 18a vor. Dass die in § 18a Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA getroffene Regelung ein nur unzureichende gesetzliche Grundlage bilde, legt der Kläger aber nicht schlüssig dar.

23

Der Einwand des Klägers, die Umsetzungspraxis der gesetzlichen Berechnungsregelung sei willkürlich, da weder der Kläger noch das Gericht in die Lage versetzt würden, die Rechtmäßigkeit einer Subsumtion unter § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA anhand einer anerkannten Methode entlang des Realitätsmaßstabes zu überprüfen, greift nicht Platz. Denn dem Kläger ist zum einen entgegenzuhalten, dass er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung die insoweit notwendigen Beweisanträge zu stellen. Zum anderen begegnet die Kontrolldichte des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken (siehe Ausführungen oben). Die von Plausibilitätserwägungen getragene rechtliche Kontrolle des Ausgleichsbetrages und die Auseinandersetzung mit allen klägerischen Einwendungen verdeutlicht, dass das Verwaltungsgericht mit der notwendigen Tiefe die Rechtmäßigkeit des zugrunde gelegten Ausgleichsbetrages erörtert hat. Allein der Umstand, dass dem Verwaltungsgericht nicht bekannt gewesen sei, auf Grundlage welcher Methodik der in der Rechtsverordnung geregelte Ausgleichsbetrag ermittelt wurde, führt nicht etwa dazu, bereits von einer willkürlichen Umsetzungspraxis auszugehen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger behauptet, er habe keine ernstliche Chance, das Verwaltungsgericht zu einer Prüfung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu veranlassen. Wie bereits dargestellt, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die ihm erteilte Finanzhilfeberechnung nachvollziehbar ist. Die rechtliche Kontrolle findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Kläger die Nachvollziehbarkeit schon nicht in Frage stellt bzw. das Gericht keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen hat. Aus welchen Gründen sich das Verwaltungsgericht damit schon im Ansatz einer Schlüssigkeitskontrolle benähme, legt der Kläger somit nicht dar.

24

Hinsichtlich des Ausgleichsbetrages im Rahmen der Ermittlung des Schülerkostensatzes für die Jahrgangsstufe 13 ist abschließend festzustellen, dass das Verwaltungsgericht mit seinem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch vom 11. März 2015 den Beklagten verpflichtet hat, den Antrag des Klägers vom 21. Juli 2008 auf Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 hinsichtlich der Jahrgangsstufe 13 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Hiervon ist der maßgebende Ausgleichsbetrag für die Berechnung des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte der 13. Jahrgangsstufe betroffen und kann deshalb schon nicht Gegenstand des hiesigen Zulassungsverfahrens sein kann. Der Beklagte ist insoweit zur Neubescheidung verpflichtet worden, wobei sich der neuerliche Ausgleichsbetrag nach der nunmehr maßgebenden Regelung des § 15 Abs. 2 SchifT-VO 2015 zu richten haben wird. Dem Kläger bleibt es unbenommen, bereits im laufenden Verwaltungsverfahren eine nachvollziehbare Berechnung, insbesondere des Ausgleichsbetrages zu fordern.

25

1.2. Der unter Ziffer II. der Antragsbegründungsschrift geführte Einwand des Klägers, für die Berechnung des Schuljahrganges 13 sei ausschließlich und vollumfänglich die Sekundarstufe II des staatlichen Gymnasiums als vergleichbare Schule zugrunde zu legen, rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Gerichtes nicht.

26

Voranzustellen ist, dass dem Zulassungsbegehren nicht entgegensteht, dass das Verwaltungsgericht der Klage wegen der Bemessung des Zuschusses bezüglich des Schuljahrganges 13 bereits teilweise stattgegeben hat. Denn der Kläger erstrebt im Rahmen seines Zulassungsbegehrens die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nach Maßgaben, die über die mit erstinstanzlichem Urteil erreichten Bindungen hinausgehen, indem er geltend macht, einen Anspruch auf Bemessung des Zuschusses nach Maßgabe der Sekundarstufe II Gymnasium zu haben (vgl. so bereits: OVG LSA, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 3 L 582/12 - juris). Zwar ist der Verordnungsgeber mittlerweile seiner Verpflichtung für die Freien Waldorfschulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA nachgekommen und hat für noch nicht bestandskräftige Bescheide des hier streitbefangenen Schuljahres 2008/2009 in § 15 Abs. 1 SchifT-VO 2015 bestimmt, dass für die Berechnung des Schuljahrganges 13 zu 50 v. H. die Sekundarstufe II und zu 50 v. H. die Sekundarstufe I des Gymnasiums zugrunde gelegt wird. Mit einer hierauf gestützten Bescheidung des Klägers, die der Beklagten bis heute nicht vorgenommen hat, obgleich bereits im Verlauf des letzten Jahres die Regelung in Kraft getreten ist, wird dem klägerischen Begehren auch nur teilweise entsprochen werden, da er die Bemessung der Finanzhilfe allein nach Maßgabe der Sekundarstufe II Gymnasium erstrebt, was eine höhere Festsetzung der Finanzhilfe zur Folge hätte.

27

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013 - 3 L 582/12 -, juris) davon ausgegangen, dass die vollständige Vergleichbarkeit der Sekundarstufe II der Gymnasien mit der 13. Klasse des Klägers deshalb nicht gegeben ist, weil der Kläger die im Anschluss an das 13. Schuljahr den Schülern abzunehmende Abiturprüfung nicht vollständig in eigener Verantwortung durchführt.

28

Soweit der Kläger vorträgt, dass das Merkmal der staatlichen Beliehenheit, das seiner Rechtsauffassung nach als Unterscheidungskriterium zwischen einer über Prüfungskompetenzen verfügende staatlich anerkannte (Regel-)Ersatzschule nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA und der nur genehmigten (Regel-)Ersatzschule fungiere, nicht geeignet sei, die Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Fallgruppen zu rechtfertigen und einer verfassungsrechtlichen Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalte, hat er dies schon nicht plausibel dargelegt. Denn ohne Erfolg wendet er hierbei ein, es werde faktisch die vor dem Hintergrund der Ersatzschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht haltbare These aufgestellt, „die vollständige finanzhilferechtliche Gleichstellung einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit staatlich anerkannten (Ersatz-)Gymnasien sei der erdiente Gegenwert für die Übernahme staatlicher Beliehenheitspflichten (Abhalten eigener Prüfungen nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA)".

29

Die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (- 1 BvL 8/84 u.a. - BVerfGE 75, 40) wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der von dem Senat im Urteil vom 22. Oktober 2013 rechtlich umfangreich erörterten Differenzierung (vgl. a. a. O.) auf, so dass die gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes schon nicht erkennbar ist. Zwar findet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die staatliche Schutzpflicht privater Ersatzschulen jedenfalls nicht vorrangig ihre Rechtfertigung in einer Art Aufwendungsersatz für die Wahrnehmung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben durch Private, sondern in der Förderung eigenverantwortlicher Miterfüllung der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gerade auch der Privatinitiative überlassenen allgemeinen (öffentlichen) Bildungsaufgaben. Den von dem Kläger hierin erblickten Widerspruch, dass erst bei hoheitlicher eigenständiger „Prüfungswahrnehmung“ im Sinne von § 17 Abs. 3 SchulG LSA Teile des gewährten Finanzhilfeanspruchs ausgelöst werden würden, vermag der Senat weder zu erkennen, noch legt der Kläger einen solchen schlüssig dar. Vielmehr ist zu konstatieren, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerade nicht ausschließt, dass die Finanzhilfe jedenfalls auch - wenn auch nicht vorrangig - für die Wahrnehmung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben durch Private gewährt wird. Eine solche wahrgenommene hoheitliche Aufgabe kann neben der Erfüllung des Bildungsauftrages im Allgemeinen die Übernahme von Prüfungsleistungen sein. Letztere erfolgt bei dem Kläger - anders als bei staatlich anerkannten Ersatzschulen i. S. v. § 17 Abs. 3 SchulG LSA - weder vollständig noch in eigener Verantwortung. Dass in der Folge die Finanzausstattung hinter der von "staatlich anerkannten (Ersatz-)Gymnasien" zurückbleibt, die über ein Mehr an Prüfungsbefugnis verfügen, kann gleichheitsrechtliche Bedenken nicht auslösen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das vom Gleichheitssatz umfasste Willkürverbot vor.

30

Entschließt sich der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht dazu, die Ersatzschulen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern, so müssen alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes berücksichtigt werden. Dieser lässt dem Gesetzgeber jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, a. a. O.). Das - wie vom Kläger als Übernahme staatlicher Beliehenheitspflichten - bezeichnete Differenzierungsmerkmal rechtfertigt die Ungleichbehandlung des Jahrgangsstufe 13 des Klägers gegenüber "staatlich anerkannten (Ersatz-)Gymnasien" i. S. v. § 17 Abs. 3 SchulG LSA. Zulässiges Differenzierungsziel ist hierbei, die übertragenden Aufgaben nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA und den damit verbundenen Aufwand auch finanzhilferechtlich zureichend abzubilden, mithin abzugelten. Das Differenzierungsmerkmal ist geeignet und angemessen im Hinblick auf das Erreichen des gesetzgeberischen Ziels, berücksichtigt man, dass Schulen in freier Trägerschaft gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA),soweit sie Ersatz für öffentliche Schulen sind, einen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse haben (Hervorhebung durch das Gericht). Dass der Landesgesetzgeber dem Kläger als Ersatzschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung nach § 18 Abs. 2 SchulG LSA keine weitergehende Förderung zukommen lässt, die geeignet ist, das durch die fehlende Prüfungskompetenz eintretende „Defizit“ gegenüber staatlich anerkannten Ersatzschulen auszugleichen, ist von seinem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt, zumal weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass hierdurch eine Existenzgefährdung im Raum stünde oder der besonderen pädagogischen Bedeutung im Hinblick auf den 13. Schuljahrgang nicht hinreichend Rechnung getragen würde.

31

Soweit der Kläger einwendet, dass nicht ersichtlich sei, dass der Landesgesetzgeber den Finanzhilfeanspruch der „Gruppe der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung ohne eigenes Prüfungsrecht“ nach § 18 Abs. 2 SchulG LSA anders habe ausgestalten wollen als den der „Gruppe staatlich anerkannter Ersatzschulen mit eigenem Prüfungsrecht“ nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA, so verkennt er, dass sich die Finanzhilfe dieser beiden von ihm gebildeten Fallgruppen gleichermaßen nach § 18a SchulG LSA richtet. Nur soweit eine Ersatzschule keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen findet, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zugrunde gelegt (vgl. § 18a Abs. 7 SchulG LSA). Bereits danach ergibt sich, dass dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst gewesen war, dass es Schulformen geben kann, die keine Entsprechung im staatlichen Schulwesen finden, mithin sich aufgrund ihrer individuellen Besonderheiten von einem Regelfall unterscheiden. So liegt der Fall auch bei der 13. Jahrgangsstufe des Klägers, wobei das maßgebende Unterscheidungskriterium, d. h. ihre individuelle Besonderheit die mangelnde Prüfungskompetenz des Klägers ist, die der Verordnungsgeber gemäß § 18a Abs. 8 Nr. 9 SchulG LSA bei der Festlegung der vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen berücksichtigen durfte.

32

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

3. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt in Anlehnung an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 31. März 2015, wonach das klägerische Interesse unwidersprochen mit 60.000,00 € bewertet wurde, und im Hinblick auf das unbeschränkt erhobene Zulassungsbegehren hinsichtlich des klageabweisenden Teiles des Urteils, den das Verwaltungsgericht ausweislich seiner tenorierten Kostenentscheidung mit einer Quote von 9/10 beziffert hat, hier ein Interesse i. H. v. 54.000,00 € (60.000,00 € abzgl. 6.000,00 EUR) zugrunde. Für eine Teilung dieses Betrages in Anwendung von Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht bei einem Bescheidungsbegehren, welches - wie hier - auf eine gebundene Entscheidung der Behörde gerichtet ist, kein Anlass. Hiervon ausgehend war auch die Höhe des Streitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen auf 60.000,00 EUR abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

34

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, juris).

3

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bescheide des Beklagten vom 4. und 7. Juni 2010 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Rücknahme der vorläufigen Finanzhilfebescheide vom 25. August 2003, 4. Oktober 2004, 5. September 2005 und 22. August 2006 in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 4. Juni 2010 und 7. Juni 2010 jedenfalls im Hinblick auf die auflösende Bedingung keine Regelungswirkung mehr entfaltet, da insoweit die Regelung in den vorläufigen Bescheiden durch die entsprechende auflösende Bedingung in den Refinanzierungsbescheiden vom 19. Oktober 2004, 19. Oktober 2005, 11. Oktober 2006, 30. August 2007 und 21. August 2008 ersetzt worden sind. Der Vorbehalt endgültiger Regelung in den vorläufigen Finanzhilfebescheiden bewirkt, dass der Beklagte die vorläufige Regelung in den vorläufigen Finanzhilfebescheiden durch die endgültige Regelung in den Refinanzierungsbescheiden ersetzen konnte, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG i. V. m. § 1 Abs.1 VwVfG LSA gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt der vorläufigen Finanzhilfebescheide erschöpft sich darin, dass der Begünstigte die empfangene Finanzhilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Finanzhilfe bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, juris; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 24.02.2012 - 1 L 166/11 -, juris). Ein vorläufiger Finanzhilfebescheid verliert daher bereits mit dem Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bescheide über die vorläufige Finanzhilfe nach Eintritt der in den Refinanzierungsbescheiden enthaltenen auflösenden Bedingung bzw. einer Rücknahme der Refinanzierungsbescheide wieder „aufgelebt“ sind. Ob ein solches „Wiederaufleben“ rechtlich zulässig ist, bestimmt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2011 - 1 C 2.10 -, juris; Urt. v. 21.06.2007 - 3 C 11.06 -, juris). Vorliegend steht dem Wiederaufleben der vorläufigen Finanzhilfebescheide entgegen, dass diese - wie die Refinanzierungsbescheide - mit der auflösenden Bedingung versehen worden sind, dass der Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit zu führen ist. Diesen (endgültigen) Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Auf den Umstand, dass die Refinanzierungsbescheide infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. (möglicherweise) aufgrund einer Rücknahme nach ihrem Erlass ihre Wirksamkeit verloren haben, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an.

5

Die Refinanzierungsbescheide vom 19. Oktober 2004, 19. Oktober 2005, 11. Oktober 2006 und 30. August 2007 sowie die beiden Refinanzierungsbescheide vom 21. August 2008 (Berufsfachschule Gastronomie A-Stadt und Berufsfachschule Gastronomie C-Stadt), welche die vorläufigen Refinanzierungsbescheide vom 30. August 2007 ersetzen, sind mit der auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA versehen worden, dass die Bescheide für die streitgegenständlichen Schuljahre unwirksam werden, wenn bis zu den in den Bescheiden genannten Terminen die Gemeinnützigkeit nichtendgültig belegt wird. Soweit der Beklagte in den Bescheiden vom 4. und 7. Juni 2010 davon ausgeht, dass es sich um eine Auflage i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA handelt und daher davon ausgegangen ist, dass sämtliche Refinanzierungsbescheide gemäß § 48 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zurückzunehmen seien, steht dieser Auffassung bereits der Wortlaut der Nebenbestimmung entgegen. Für die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide nach § 49a VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA kommt es hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich an. Diese vorgenannte Nebenbestimmung in den Refinanzierungsbescheiden ist (zunächst) auch bestandskräftig geworden, da die Klägerin hinsichtlich der auflösenden Bedingung kein Rechtsmittel gegen die Bescheide eingelegt hat. Mithin kommt es auf den Einwand der Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide, dass diese Bedingung rechtswidrig sei, nicht (mehr) entscheidungserheblich an.

6

Die Klägerin hat innerhalb der in den vorgenannten Bescheiden genannten Frist jedenfalls für die streitgegenständlichen Kalenderjahre nicht endgültig belegt, dass sie in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen gemeinnützig i. S. d. § 18 Abs. 3 SchulG LSA war. Die Klägerin hat nur für die Kalenderjahre 2003 und 2007 einen (endgültigen) Freistellungsbescheid des Finanzamtes A-Stadt vorlegen können. Für die Jahre 2004 und 2005 hatte die Klägerin den Beklagten Anlagen zu den Körperschaftssteuerbescheiden vom 3. November 2005 und 8. Mai 2007 vorgelegt, welche ihr jeweils eine steuerrechtliche Gemeinnützigkeit bescheinigten, wobei nach den vorliegenden Akten jedenfalls der Körperschaftssteuerbescheid vom 8. Mai 2007 gemäß § 164 Abs. 1 AO ausdrücklich unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt worden ist. Diese Bescheide sind nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung vom 7. April 2008 mit Bescheiden vom 18. April 2008 zum Nachteil der Klägerin geändert worden. Soweit die Refinanzierungsbescheide vom 19. Oktober 2004 (Zeitraum vom 01.08.2003 bis 31.07.2004) und die Refinanzierungsbescheide vom 21. August 2008 (Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.07.2007) jeweils einen Zeitraum betreffen, für den nur teilweise der Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erbracht worden ist, ist davon auszugehen, dass die vorgenannte auflösende Bedingung sich nur auf einen objektiv abgrenzbaren Teil des begünstigenden Verwaltungsaktes bezieht.

7

Anhaltspunkte dafür, dass die Refinanzierungsbescheide hinsichtlich der dort formulierten auflösenden Bedingung nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA sind, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

8

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 18 Abs. 3 SchulG LSA nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG unbedenklich, wenn der Anspruch auf staatliche Hilfe für körperschaftlich organisierte private Ersatzschulen in dieser Weise von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts abhängig gemacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 7 C 82.84 -, juris). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass diese gesetzliche Regelung mit Landesverfassungsrecht unvereinbar ist. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA wird das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes und unterstehen den Gesetzen. Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche Schulen sind, haben sie Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA). Das Nähere regelt ein Gesetz (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VerfLSA). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA begründet keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, zumal nicht in einer bestimmten Höhe. Vielmehr hat der Verfassungsgeber es der Regelung durch ein Gesetz vorbehalten, den Anspruch von Schulen in freier Trägerschaft, die Ersatz für öffentliche Schulen sind, auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse näher zu konkretisieren. Zwar handelt es sich bei diesem Regelungsauftrag nicht um einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber berechtigt, den dem Grunde nach begründeten Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA einzuschränken. Doch ermächtigt der Vorbehalt den Gesetzgeber dazu, die Grenzen und Bedingungen unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA zu bestimmen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.02.2012 - 3 L 295/11 -, juris).

9

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird mit der in den Refinanzierungsbescheiden verfügten Pflicht zum Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von ihr auch nichts objektiv Unmögliches verlangt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Regelungen der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) vom 17. April 2013 (GVBl. LSA S. 166) verweist, ist diese Regelung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ohne Bedeutung, da die Regelungen dieser Verordnung erst seit dem 1. August 2013 gelten. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Steuerrecht eine isolierte behördliche Feststellung zu sämtlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht vorsieht. Ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen, entscheidet die zuständige Finanzbehörde vielmehr (erst) im Veranlagungsverfahren, wobei seit Inkrafttreten des § 60a AO in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) erstmals auch eine gesonderte Vorabfeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen möglich ist (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand Mai 2013, Vorbemerkungen zu §§ 51 bis 68 Rdnr. 6). Gleichwohl besteht die Möglichkeit einer urkundlichen (inzidenten) Feststellung der Steuerbehörden über das Vorliegen der Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wird nämlich ein Freistellungsbescheid erteilt, mit dem die Steuerbefreiung des überprüften Zeitraums bestätigt wird. Der Freistellungsbescheid ist wie ein Steuerbescheid zu behandeln. Er enthält eine verbindliche Feststellung, dass die Körperschaft aufgrund des vom Finanzamt geprüften Sachverhalts eine bestimmte Steuer dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht schuldet (vgl. BFH, Urt. v. 13.11.1996 - I R 152/93 -, juris). Freistellungsbescheide können, wie andere Steuerbescheide auch, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (§§ 164, 165 AO). Unter den Voraussetzungen der §§ 129, 164, 165 und 172 f. AO können sie geändert werden.

10

Die Überprüfung der Freistellung durch die Finanzverwaltung erfolgt jeweils im Abstand von drei Jahren (vgl. BMF, Anwendungserlass zur AO zu § 59). Ein Freistellungsbescheid wirkt nicht über den zu Grunde liegenden Veranlagungszeitraum hinaus. Eine Untätigkeit des Finanzamtes nach Ablauf des Freistellungszeitraums schafft keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Körperschaft berufen kann (vgl. BFH, Urt. v. 13.12.1978 - I R 77/76 -, juris). Insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Finanzamt A-Stadt für die Steuerjahre 2004 bis 2005 in den Bescheiden vom 3. November 2005 und 8. Mai 2007 (vor Prüfung der Satzung vom 10. März 2004 und der Prüfung der tatsächlichen Betriebsführung in den Jahren 2004 bis 2006) die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit bei der Klägerin zunächst als gegeben angesehen hatte. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hatte das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die - fehlerhafte - Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte. Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat. Eine vom vorstehenden Grundsatz abweichende Beurteilung kann erforderlich sein, wenn der Vorsteher oder der zuständige Sachgebietsleiter dem Steuerpflichtigen eine bestimmte rechtliche Behandlung zugesagt hat oder wenn das Finanzamt durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.01.2004 - 3 K 731/99 -, juris m. w. N.). Solche Maßnahmen der Finanzverwaltung hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

11

Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat das zuständige Finanzamt die Steuerbefreiung für die Zeiträume abzuerkennen, in denen der steuerschädliche Zustand eingetreten ist. Dies kann dann erforderlich sein, wenn die Satzung geändert wurde oder die Maßnahmen der Geschäftsführung nicht mehr den Anforderungen an den Status der Gemeinnützigkeit entsprechen. Insbesondere ein Verstoß gegen die satzungsmäßige oder tatsächliche Vermögensbindung führt zu einem rückwirkenden Fortfall der Steuervergünstigung und damit zu einer Nachversteuerung. Hierbei handelt es sich nicht - wie wohl der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden meint - um einen „Widerruf” der Gemeinnützigkeit, sondern lediglich um einen Steuerbescheid, der einen anderen Steuerbescheid ersetzen kann, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der in den §§ 129, 164, 165 oder 172 f. AO genannten Fälle erfüllt sind (vgl. zum Vorgehenden: Schlüter, GmbHR 2002, 535 f.) Gegen eine derartige „Aberkennung” der Gemeinnützigkeit, wie dies hier in den Bescheiden des Finanzamtes A-Stadt vom 18. April 2008 (Steuerjahre 2004 und 2005) und 30. Oktober 2008 (Steuerjahr 2006) geschehen ist, ist der Einspruch und gegebenenfalls die Klage zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerbescheid zu keiner Steuerzahlung führt (vgl. BFH, Urt. v. 13.11.1996 - I R 152/93 -, juris). Nach den vorliegenden Akten des Finanzamtes A-Stadt hat die Klägerin kein Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide vom 18. April 2008 und 30. Oktober 2008 eingelegt. Soweit die Klägerin auf Seite 5 der Begründung des Zulassungsantrages hierzu ausführt, dass nicht „verifiziert“ werden könne, dass die „Aberkennung“ der Gemeinnützigkeit durch Bescheide des Finanzamtes A-Stadt erfolgt sei, und damit sinngemäß erklärt wird, dass die vorgenannten Bescheide der Klägerin (bzw. ihrem Steuerbevollmächtigten) nicht bekannt gegeben worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin auf Seite 9 der Begründung des Zulassungsantrages ausführt, dass sie der aus ihrer Sicht unzutreffenden Auffassung des Finanzamtes A-Stadt zur fehlenden Gemeinnützigkeit „unglücklicherweise“ gefolgt sei.

12

Im Übrigen besteht auch - unabhängig von der Möglichkeit der Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO - die Möglichkeit, die zuständige Finanzbehörde bereits vor einer Feststellung im Veranlagungsverfahren mit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz FGO dazu zu verpflichten, einer Körperschaft eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung auszustellen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Körperschaft nachweist, dass ihr bei einer fehlenden Anerkennung öffentliche Zuschüsse verwehrt werden. Erst im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren wird dann endgültig festgelegt, ob die Körperschaft aufgrund der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Steuer befreit ist (vgl. BFH, Beschl. v. 11.06.2001 - 1 B 30/01 -, juris).

13

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand weder für den Beklagten noch für das Verwaltungsgericht Veranlassung eine von den Feststellungen des Finanzamtes A-Stadt unabhängige Prüfung der Gemeinnützigkeit der Klägerin durchzuführen. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 SchulG LSA knüpft durch den Verweis auf § 52 AO auf den im Zweiten Teil, Dritter Abschnitt der Abgabenordnung näher ausgeformten Begriff der Gemeinnützigkeit an. Für die von der Klägerin vertretene Auslegung, wonach in § 18 Abs. 3 SchulG LSA ein von den Bestimmungen der Abgabenordnung abweichender, gleichsam „ersatzschulrechtlicher“ Begriff der Gemeinnützigkeit maßgeblich sei, der insbesondere keinen steuerbehördlichen Gemeinnützigkeitsnachweis verlange, gibt es keine Anhaltspunkte. Bereits der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung legt es nahe, bei einem steuerrechtlich geprägten Begriff das insoweit maßgebliche Rechtsregime in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Für eine abweichende Beurteilung fehlt es an geeigneten Maßstäben. Dass es nicht ausreichend sein kann, dass die Klägerin (auch) gemeinnützige Zwecke verfolgt, ergibt sich schon daraus, dass Ersatzschulen regelmäßig die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO erfüllen werden, indem sie die Erziehung, Volks- und Berufsbildung fördern. Wäre dies ausreichend, liefe die Bestimmung des § 18 Abs. 3 SchulG LSA leer. Der steuerrechtliche Nachweis ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine lediglich hinreichende, sondern notwendige Voraussetzung für die Feststellung, dass sie auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne von § 18 Abs. 3 SchulG LSA tätig ist. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu einer derartigen umfassenden parallelen Prüfung weder berufen noch fachlich in der Lage ist, brächte dies die Gefahr miteinander in Widerspruch stehender steuerrechtlicher und schulrechtlicher Entscheidungen.

14

Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht bzw. dem Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin für das Schuljahr 2003/2004 innerhalb der im Refinanzierungsbescheid genannten Frist durch Vorlage der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom 3. November 2005 bzw. hinsichtlich des Schuljahres 2004/2005 mit der Vorlage der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom 8. Mai 2007 den „endgültigen“ Nachweis der steuerrechtlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht haben sollte, legt die Klägerin nicht dar, aus welchen Gründen der Beklagte nach Erlass der Änderungsbescheide des Finanzamtes A-Stadt vom 18. April 2008 und 28. Oktober 2008 für das Steuerjahre 2004 und 2005 nicht befugt gewesen sein sollte, die Bescheide wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA zurückzunehmen. Aus den nach Aktenlage bestandskräftigen Änderungsbescheiden des Finanzamtes A-Stadt ist zu entnehmen, dass auch für die Steuerjahre 2004 und 2005 die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben und damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Finanzhilfe nach § 18 SchulG LSA sowohl bei Erlass der vorläufigen Bescheide als auch der Refinanzierungsbescheide nicht vorgelegen haben. Zwar bestimmt § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt hat, nicht zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden vom 4. Juni und 7. Juni 2010 hierzu jeweils in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Finanzhilfebescheide nicht schutzwürdig gewesen sei, da die Klägerin durch ein Tun oder Unterlassen dazu beigetragen habe, dass für die streitgegenständliche Jahre die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit nicht habe festgestellt werden können. Es sei einem Träger einer Ersatzschule zuzumuten, sich in angemessener Weise über die Voraussetzungen und den möglichen Verlust der Gemeinnützigkeit i. S. d. § 52 AO zu informieren. Unterlasse der Träger der Ersatzschule die Einholung der ihm zumutbaren Informationen, sei dies grob fahrlässig. In einem solchen Falle überwiege das öffentliche Interesse an der Rückforderung von öffentlichen Mitteln, welche - aus vom Begünstigten zu vertretenden Umständen - nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bewilligt worden sind. Allein der Einwand der Klägerin, dass die steuerrechtliche Beurteilung durch das Finanzamt A-Stadt unzutreffend sei - ohne allerdings Rechtsmittel gegen die Änderungsbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 eingelegt zu haben - ist nicht ausreichend, um diese Ausführungen des Beklagten nachhaltig in Frage zu stellen.

15

Die Rückforderung (Erstattung) der überzahlten Finanzhilfe für die Jahre 2004 bis 2006 ist vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis daher zu Recht auf § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA gestützt worden. Danach gilt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.

16

Die Klägerin hat sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die ihr zugewendete Finanzhilfe nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist. Nach § 818 Abs. 3 BGB wäre demnach grundsätzlich die Verpflichtung zur Herausgabe oder - hier - zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, weil die Klägerin als Empfängerin der Leistung nicht mehr bereichert ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG allerdings nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Maßgeblich ist dabei, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit der Refinanzierungsbescheide, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit selbst beziehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 33.96 -, juris). Es ist demnach nicht erforderlich, dass die Klägerin den Schluss auf die Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Finanzhilfebescheide gezogen hat. Vielmehr genügt ihre Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ausgelöst hat. Das Finanzamt A-Stadt hat in dem Prüfbericht vom 7. April 2008 (Beiakte F) in der Rubrik Einzelfeststellungen (S. 6 f.) zum einen ausgeführt, dass die Satzung der Klägerin vom 10. März 2004 unter formellen Mängeln leide und gegen §§ 60, 61 AO verstoße. Ferner wurde nach den Feststellungen des Finanzamtes A-Stadt in den Jahren 2004 und 2005 mit der tatsächlichen Geschäftsführung der Klägerin gegen die Satzungsbestimmungen verstoßen, da die Mittel der Körperschaft nicht ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet worden seien. Für die Vermögensverwaltung (Verpachtung des Hotelgebäudes von der Klägerin an die Hotel (…) GmbH) habe eine Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 AO nur erfolgen dürfen, soweit es sich um die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen handele, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Das Hotelgebäude habe jedoch nicht den satzungsmäßigen Zwecken der Klägerin gedient. Nur der Wellnessbereich des Hotels habe teilweise den satzungsmäßigen Zwecken der Klägerin gedient, da dort die Ausbildung zum Wellnessassistenten stattfinde. In einem weiteren Prüfbericht vom 22. Oktober 2010 wurde diese Feststellung auch auf das Jahr 2006 erstreckt (S. 6 des Prüfberichtes). Mit der Begründung des Zulassungsantrages wird nicht in Abrede gestellt, dass diese maßgeblichen Umstände der tatsächlichen Geschäftsführung der Klägerin bekannt waren. Soweit die Klägerin ausführt, dass ein Hotel dem Erwerb der besonderen Fachpraxis hinsichtlich der Ausbildung in gastronomischen bzw. hotelfachlichen Berufen dienen würde, wird bereits nicht näher ausführt, dass konkret auch das Hotel (...) in den streitgegenständlichen Jahren für diese Ausbildungszwecke genutzt worden ist. Dies ist auch nicht offenkundig, da ausweislich des Internetauftritts der Klägerin an dem Hauptsitz in A-Stadt u. a. eine Lehrküche, ein Lehrrestaurant und eine Übungsrezeption vorhanden sind.

17

Das Argument der Klägerin, die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro führe zu ihrer Insolvenz und damit verbunden zur Schließung der Berufsfachschule, kann ggf. bei der Prüfung der Veränderung fälliger Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 LHO Berücksichtigung finden, berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

18

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 L 3/11 -, juris m. w. N.).

19

Soweit die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwirft „Bringt die Übersendung eines Refinanzierungsbescheides nach § 18 Abs. 1, 2 SchulG LSA die bei dem Adressaten den für denselben Zeitraum zuvor erlassenen vorläufigen Finanzhilfebescheid generell zum Erlöschen oder tritt der Refinanzierungsbescheid nur dann und soweit an die Stelle des zuvor erlassenen vorläufigen Finanzhilfebescheides, wie er rechtlich wirksam ist“, setzt er sich bereits nicht mit vorgenannten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a. a. O.; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 24.02.2012, a. a. O.) auseinander. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf.

20

Soweit die Klägerin weiter als klärungsbedürftig die Fragen „(1) Verstößt es gegen Art. 28 VerfLSA, dass mit § 18 Abs. 3 SchulG LSA in Gestalt der streitgegenständlichen Nebenbestimmung weitergehend ein Gemeinnützigkeitsnachweis zum negativen Tatbestandsmerkmal des Finanzhilfeanspruchs für Ersatzschulen etabliert ist? (2) Wenn nein, verstößt die unter Ziff. 1 genannte Forderung nach einem Gemeinnützigkeitsnachweis dadurch, dass sie bei natürlichen Personen als Träger einer Ersatzschule nicht erhoben wird bzw. verfassungsrechtlich nicht erhoben werden darf, im Falle des körperschaftlich verfassten Trägers einer Ersatzschule gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Privatschulgründungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG?“ ansieht, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits zitierten Urteil vom 21. November 1986 entschieden, dass es mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist, wenn das Landesrecht bei einem körperschaftlich organisierten gemeinnützigen Schulträger die Privatschulsubventionierung von den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit abhängig macht. Der Senat hat weiter bereits entschieden, dass Art. 28 VerfLSA gegenüber der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG dem Grunde nach keine weitergehenden finanziellen Ansprüche vermittelt (vgl. Urteile des Senats v. 22.02.2012 - 3 L 295/11 -, juris und v. 27.03.2013 - 3 L 34/12 -, juris). Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 21. November 1986 auch entschieden, dass dadurch, dass die Gewährung von Finanzhilfe an die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anknüpft, welche nur für körperschaftlich verfasste Schulträger festgestellt werden kann, natürliche Personen als Schulträger - möglicherweise - benachteiligt werden, ein körperschaftlich verfasster Schulträger - wie die Klägerin - in seinen eigenen Rechten nicht beeinträchtigt ist. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf.

21

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel. Die Klägerin macht insofern eine unzureichende Begründung der Entscheidung geltend.

22

Dieser Vortrag vermag eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Gemäß den §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind(vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 - 1 B 8.13 -, juris). Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Begründung des Urteils ausreichend, schlüssig und überzeugend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 B 64.06 -, juris). Ein Urteil verletzt § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, weil etwa einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen worden sind, aber nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl.BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 - 8 B 94.09 -, juris). Eine solche Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe im vorgenannten Sinne legt die Klägerin nicht dar.

23

Es ist auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.

24

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschl. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, juris; Beschl. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, juris). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris; Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, juris), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, juris; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, juris).

25

Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich das Verwaltungsgericht - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens der Klägerin in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seite 7f. der Urteilsgründe dazu verhalten, aus welchen Gründen es die Klage im Hinblick auf die Refinanzierungsbescheide wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. wegen eines - aus seiner Sicht gegebenen - Widerrufsgrundes als „ins Leere gehend“ angesehen hat und auf Seite 8 der Entscheidungsgründe auch ausgeführt, warum sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen kann. Allein mit dem Einwand, dass diese Begründung nicht „ausreichend“ sei, wird keine Gehörsverletzung dargetan. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 27.04.2012 - 8 B 7.12 -, juris m. w. N.). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ist nach alledem ebenso wenig dargelegt.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.