Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 52/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0422.2L52.13.0A
22.04.2015

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Südböschung und des sog. "Ostsees" im Tontagebau E..

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahren auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen u.a. den Tontagebau E.. Seit September 2005 führte sie auf der Grundlage des mit Bescheid des Beklagten vom 05.03.2004 zugelassenen Sonderbetriebsplans "Verfüllung/Rekultivierung – Teilfeld II – für den Tontagebau E." Arbeiten zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche durch. Hierbei verfüllte sie die Tongrube u.a. mit Abfällen mit einem hohen Anteil an klein geschreddertem Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen.

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Im Süden des Teilfelds II war nach einem Bericht der Gesellschaft für Umweltsanierungstechnologie mbH (G.U.T.) vom 12.06.2012 (Planung Südböschung und Ostsee TTB E., Teil 3: Ausführungsplanung – technische Leistungsbeschreibung) bei Beendigung der Verfüllung im Jahr 2008 eine freie ("übersteile") Böschung von ? 30 m Höhe oberhalb des Abfallkörpers verblieben, die sog. "Südböschung". Dort war es zu einem Anschnitt einer grundwasserführenden Kiesrinne gekommen. Bereits während des Tagebaubetriebs, aber auch im Zuge der Verfüllung der Tagebauhohlform kam es zu Böschungsabbrüchen bzw. Rutschungen und Wasserzutritten. Im Bereich der Südböschung waren murenartige Böschungsbewegungen, Böschungsdeformationen, Rissbildungen und Erosion im freiliegenden oberen Teil festzustellen. Ein Grund hierfür waren anhaltende, nicht unerhebliche Wasserzutritte im Böschungssystem aus der im Zuge der Abbautätigkeit partiell angeschnittenen Kiesrinne und aus oberflächennahem Schichtenwasser. Eine Vermessung im Februar 2012 zeigte erhebliche Veränderungen des Böschungsreliefs um mehrere Meter gegenüber einer vorangegangenen Vermessung von September 2010. Die Böschungsoberkante hatte sich in relativ kurzer Zeit um 2 bis 5 m in Richtung Hinterland verschoben. Auch die Abdeckung der Abfälle im Teilfeld II Süd wurde insbesondere durch murenartige Böschungsbewegungen am Böschungsfuß bis zu 20 m überlagert, wodurch die Zugänglichkeit der Fläche z.B. für die Installation von Gasfassungssystemen zunehmend eingeschränkt wurde. Zudem war durch die nicht stabilen Böschungsverhältnisse im oberen Teil der Südböschung die Freilegung von Gasmigrationswegen im durch Setzungen bzw. Sackungen gekennzeichneten, zugbeanspruchten Randbereich von Abfallkörper und Böschung zu besorgen. Die Böschung enthielt Zwischenlagen von abgerutschten Kies- bzw. Sandlagen und gering verdichteten gemischtkörnigen Böden, die in Verbindung mit Rissbildungen jederzeit zu Gaswegsamkeiten führen konnten.

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Im Bereich des Böschungskopfes der Südböschung wurde bei Erkundungsarbeiten sog. "Müllbeton" angetroffen. In einer Stellungnahme zur Bewertung des Müllbetons in der Südböschung des Tontagebaus E. vom 11.06.2012 führt die G.U.T. hierzu aus:

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"Der Abbau im Tontagebau wurde auf einer Länge von ca.110 m und einige Meter tief bis fast an den Feldweg getrieben mit anschließender Rückverfüllung mit Bodenmaterial. Hinter der Abbaukante als Fahrweg, aber scheinbar auch zur Überdeckung der Abbaukante, wurde sog. "Müllbeton" eingebaut. Südlich der Abbaukante ist heute eine Müllbetonstraße sichtbar. Nördlich angrenzend ist der Müllbeton durch Setzungen der Auffüllung abgerutscht und mit Boden überdeckt. Die Abfallablagerung "Müllbeton" ist ca. 130 m lang und inkl. des überdeckten Teils ca. 10 m breit. Der Einbau erfolgte in einer Stärke von ca. 1 m, wobei der überdeckte Teil in Abhängigkeit der Böschungsdeformation aktuell bis ca. 2,5 m Tiefe reicht und teilweise mit Boden vermischt ist. An der Unterkante der Müllbetonablagerung ist der Boden schwarz verfärbt. Die Menge des dort lagernden Müllbetons inkl. Müllbeton-Boden-Gemische beläuft sich auf ca. 1.700 m³ bzw. 3.500 bis 4.000 t. Der Müllbeton ist in Festigkeit und Zusammensetzung als stark inhomogen anzusprechen. Der Müllbeton besteht überwiegend aus tonigem Bodenmaterial im Gemisch mit zerkleinerten, augenscheinlich hausmüllähnlichen Abfällen und einem Bindemittel (unter Berücksichtigung des basischen pH-Wertes und der Festigkeit ist von Zement auszugehen). Bei Erkundungsarbeiten wurden im Müllbeton an einer Stelle auch Plastik-Einwegspritzen, Kanülen, Teststreifen und Röhrchen gesichtet. Es könnte sich hier um Labor- oder Krankenhausabfälle handeln. Bei den späteren Probenahmen an anderen Stellen waren diese Bestandteile nicht zu beobachten."

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In den Proben der Müllbetonstraße Südböschung wurde in auffälligen Konzentrationen TOC, DOC, Phenole und Kupfer im Eluat und Barium, Blei, Zink und Kupfer im Feststoff ermittelt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass von der Müllbetonstraße über den Wirkungspfand Boden-Grundwasser Gefahren für die Umwelt ausgingen. Da der Müllbeton frei an der Oberfläche lag, wurde zudem grundsätzlich eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch über den Direktpfad festgestellt.

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Die Gefährdungen im Bereich der Südböschung wurden in dem Bericht der G.U.T. vom 12.06.2012 wie folgt zusammengefasst:

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"Die obere Schicht der Böschung aus aufgeweichter, toniger Auffüllung ist langlebig instabil, führt zu murenartigen Böschungsbewegungen und ist nicht begehbar (Lebensgefahr bei Verschüttung/Versackung).
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Die weitere Verlagerung der Böschungskante Richtung Süden führt zur fortschreitenden Flächeninanspruchnahme und zur fortschreitenden Beeinträchtigung benachbarter fremder Grundstücke. Die gefahrlose Nutzung des angrenzenden Wirtschaftsweges ist nicht gegeben (dauerhafte Sperrung zu Lasten Dritter).
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Die fortschreitenden Böschungsdeformationen und der gegenwärtige Böschungszustand behindern die Sicherungsmaßnahmen an den Abfällen im Teilfeld II Süd, wie z.B. Gas- und Sickerwasserfassungen. Für eine sachgerechte Sicherung des hinterlassenen Tagebaurestloches einschließlich der eingebrachten Abfallmassen sind dauerhaft standsichere geometrische Randbedingungen im Bereich der Böschungssysteme unverzichtbar.
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Im durch Setzungen/Sackungen gekennzeichneten, zugbeanspruchten Randbereich Abfallkörper/Böschung ist die Freilegung von Gasmigrationswegen mit Deponiegasaustritten zu besorgen.
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Die nicht unerheblichen Wasserzutritte im Böschungssystem führen zur weiteren Deformation der Böschung, darüber hinaus erhöhen die Wasserzutritte den Aufwand der Tagwasserhaltungen im Tagebau.
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Die Müllbetonablagerung am Top der Böschung ist eine Gefahr für Boden und Grundwasser, die beseitigt werden muss. Dazu sind standsichere, den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechende Bedingungen zu schaffen."
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Östlich des Teilfelds II Süd liegt der sog. "Ostsee". Hierbei handelt es sich um ein nicht mehr benötigtes, mit Tagwasser gefülltes Becken außerhalb des zentralen Abfall- bzw. Müllablagerungsbereiches. Die ca. 6 bis 7 m hohen Böschungen im Norden und Osten liegen unmittelbar an der Grenze des Tagebaus und sind durch Ausbrüche und kleinere Rutschungen geprägt. In der Vergangenheit kam es bei Schneeschmelze bereits zu einem Wassereinbruch aus dem angrenzenden Randgraben mit der Folge von Überflutungen bis in das Teilfeld II Süd. Der untere Böschungsteil befindet sich unter Wasser, wobei der die Böschungsstabilität maßgeblich beeinflussende Wasserstand im Ostsee nicht reguliert ist.

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Die Gefährdungen im Bereich des Ostsees wurden in dem Bericht der G.U.T. vom 12.06.2012 wie folgt zusammengefasst:

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"Der so genannte "Ostsee" stellt eine unzureichend ausgeführte Wasserhaltung bzw. eingeschränkte Beherrschung von Zutritten von Oberflächen- und Niederschlagswasser dar.
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Der Wasserstand im Ostsee beeinträchtigt die Böschungsstabilität, umso mehr, als der Wasserstand nicht reguliert ist.
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Der rückschreitende Böschungsrand führt zu einer fortschreitenden, unkontrollierten Flächeninanspruchnahme. Eine Beeinträchtigung Dritter ist dadurch gegeben.
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Durch die unmittelbare Nähe der Randgräben zur Wasserfassung und -ableitung besteht die Gefahr unkontrollierter Wasserzutritte in den Ostsee und das weitere Teilfeld II Süd. Dadurch können auch die Sicherungsmaßnahmen an den Abfällen im Teilfeld II Süd, wie z.B. Gas- und Sickerwasserfassungen, beschädigt oder behindert werden.
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Die Wasserzutritte erhöhen darüber hinaus den Aufwand der Tagwasserhaltungen im Tagebau."
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Die Gemeinschuldnerin ist inzwischen insolvent. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 11.02.2009 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Den Tontagebaubetrieb führte er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiter.

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Mit Bescheid vom 07.08.2012 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung folgender Sicherungsmaßnahmen im Tontagebau E. an:

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"1.1. Bereich Südböschung

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a. Die auf der Böschungsschulter der Südböschung errichtete Müllbetonstraße ist zu beseitigen. Hierfür ist die Müllbetonstraße auszubauen und das ausgehobene schadstoffhaltige Material vom Tagebaugrundstück zu entfernen.

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b. Die Böschung ist zur Verhinderung von Rutschungen und Setzungen dauerhaft standsicher zu gestalten. Dabei ist insbesondere die in der Böschung vorhandene Kiesrinne durch Einbau einer Tonsperre als geologische Barriere abzudichten. Darüber hinaus sind die Böschungsoberflächen gegen Abspülungen/Erosion zu sichern.

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1.2. Bereich Ostsee

Das im Ostsee vorhandene Wasserreservoir ist abzupumpen. Anschließend ist die Nord- und Ostböschung dauerhaft standsicher zu gestalten, indem der Hohlraum verfüllt und die Böschung abgeflacht und angestützt wird. Die Oberfläche des verfüllten Hohlraumes ist zur Vermeidung von Wasserzutritten in den Tagebau mit einer Abdeckung zu sichern."

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Mit der Durchführung der Maßnahmen sollte der Kläger spätestens am 24.08.2012 durch Beauftragung eines geeigneten Unternehmens beginnen. Die Beauftragten sollten verpflichtet werden, mit der Umsetzung der Maßnahmen sofort nach ihrer Beauftragung zu beginnen. Die Auftragsvergabe sollte dem Beklagten bis zum 31.08.2012 angezeigt werden. Die Durchführung der Maßnahmen sollte bis spätestens 31.03.2013 abgeschlossen und dem Beklagten nachgewiesen sein. Für den Fall, dass der Kläger bis zu dem genannten Termin mit den aufgegebenen Maßnahmen nicht begonnen haben sollte, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 1,1 Mio. € geschätzt.

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Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Gewinnung sei insbesondere im Bereich der Südböschung nicht in standsicherer Art und Weise erfolgt. Darüber hinaus sei an der Süd-West-Flanke der Südböschung eine Kies-/Sandrinne angeschnitten worden, über die Wasserwegsamkeiten möglich seien. Zur Überdeckung der Abbaukante und als Fahrweg sei eine Straße aus Müllbeton errichtet worden. Aufgrund der sog. Müllbetonstraße lägen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen vor, die über die Wirkpfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die Südböschung sei nicht ausreichend dauerstandsicher. Konkret bestehe z.B. die Gefahr, dass sich die murenartigen Rutschungen weiter fortsetzten und damit Gefahrenabwehrmaßnahmen etwa im Hinblick auf Gasfassungsmaßnahmen verhindert würden. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass sich die Böschungsoberkante weiter in Richtung Süden verlagere und damit benachbarte Grundstücke beeinträchtige. Auch sei durch Setzungen bzw. Sackungen die Freilegung von Gasmigrationswegen mit Deponieaustrittsgasen zu erwarten. Im Hinblick auf den Ostsee seien die Nord- und Ostböschung nicht hinreichend standsicher. Die Böschungsstabilität werde insbesondere durch den Wasserstand beeinträchtigt. Durch Zutritte von Oberflächen- und Niederschlagswasser steige der Wasserstand im Ostsee kontinuierlich an. Um ein Überlaufen in den Tagebau zu verhindern, müsse der Ostsee in regelmäßigen Abständen leergepumpt werden. Langfristig sei die Beseitigung der Wasserfläche Ostsee und dessen Teilverfüllung in Verbindung mit der Abflachung und Anstützung der Nord- und Ostböschung erforderlich. Dadurch sollen zum einen die Böschungen dauerhaft stabilisiert werden. Andernfalls könne bei einem Wegbrechen der Böschungen Wasser aus den unmittelbar angrenzenden Randgräben in den Ostsee und den Tagebau eintreten. Zum anderen sei generell dauerhaft der Zutritt von Oberflächen- und Niederschlagswasser über den Ostsee in den Tagebau zu verhindern, um insbesondere einen Anstieg des Sickerwasserspiegels im Abfallkörper zu vermeiden und andere Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Gas- und Sickerwasserfassungen sowie Wasserhaltungen nicht zu beeinträchtigen. Über die während der Abbautätigkeit innerhalb der Südböschung partiell angeschnittene Kiesrinne könne Wasser in den Tagebau eindringen. Des weiteren bestehe die konkrete Gefahr, dass die möglichen Wasserwegsamkeiten negativ auf die Standsicherheit der Böschung einwirkten. Wenn Wasser in die Böschung eindringe, würden Feststoffbestandteile freigesetzt und damit Hohlräume bzw. Auflockerungen im Böschungseinfluss erzeugt, was zu Tragfähigkeitsverlusten führen könne.

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Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Er sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Das BBodSchG sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Vorschriften des BBodSchG würden nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG durch abschließende bergrechtliche Spezialregelungen verdrängt, da das Bergrecht Einwirkungen auf den Boden durch nachträgliche Verfüllung eines Tontagebaus mit Problemboden nicht regle. Die Anwendung des BBodSchG sei auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG ausgeschlossen, da diese Vorschrift auf die vorliegende Konstellation, in der es um die Bewältigung einer fehlgeschlagenen Verwertungsmaßnahme gehe, nicht anwendbar sei. Im Tagebau E. liege wegen der Veränderung des Bodenphysik (fehlende Standsicherheit der Böschungen) sowie des Eintrags von Stoffen, die in den Wasserkreislauf gelangen könnten (Müllbetonstraße; Wasserwegsamkeiten durch Kiesrinne; Wasserzutritte über den Ostsee) eine schädliche Bodenveränderung vor. Es bestünden Gefahren für die Schutzgüter Mensch (durch Direktkontakt mit dem Müllbeton sowie durch Böschungsabrutschungen), für den Boden selbst (durch weitere Setzungen/Abrutschungen der Böschungen) und für das Grundwasser/Oberflächengewässer (durch Wasserwegsamkeiten durch die Kiesrinne). Die dem Bescheid als Anlagen beigefügten Dokumentationen, insbesondere der Bericht der G.U.T. vom 12.06.2012, belegten, dass im Bereich der Müllbetonstraße schädliche Bodenveränderungen vorlägen. In den durchgeführten Untersuchungen seien insbesondere Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkpfad Boden – Grundwasser für Antimon, Kupfer (22-fach), Nickel und Phenole (90-fach) sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmeschwellenwerte der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Kupfer und Phenole im Eluat nachgewiesen worden. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Müllbetonstraße direkt auf einer grundwasserführenden Kiesrinne befinde, bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch die schadstoffbedingten Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen in absehbarer Zeit insbesondere das Grundwasser geschädigt werde. Zudem bestünden aufgrund der unzureichenden Abdeckung der Müllbetonstraße Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Direktkontakt. Auch das instabile Böschungssystem der Südböschung stelle eine schädliche Bodenveränderung dar. Die Veränderungen am Böschungskörper gefährdeten die wegen der eingebrachten Abfälle notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen. Die Gefahren, die aus der fehlenden Standsicherheit der Böschung resultierten, stünden im engen Zusammenhang mit den Gefahren infolge des Einbringens der Abfälle in den Verfüllkörper. Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen stünden miteinander in einem engen Zusammenhang, weil sie sich wechselseitig beeinflussten. Sie könnten und müssten auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage angeordnet werden. Gleiches gelte für die Situation im Ostsee. Auch hier lägen aufgrund der nicht hinreichenden Standsicherheit der Nord- und Ostböschung schädliche Bodenveränderungen vor. Bei einem Wegbrechen der Böschungen könne Wasser aus den unmittelbar angrenzenden Randgräben in den Ostsee und den Tagebau eintreten. Das müsse zwingend verhindert werden, um einen Anstieg des Sickerwasserspiegels im Abfallkörper zu vermeiden und andere Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Gas- und Sickerwasserfassungen sowie Wasserhaltungen nicht zu beeinträchtigen.

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Die Entscheidung, dem Kläger die Durchführung der Maßnahmen aufzugeben, sei nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zulässig. Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, die Gefahr der Entstehung weiterer schädlicher Bodenveränderungen zumindest zu verringern. Hierzu gehörten insbesondere

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die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Müllbetonstraße über die wasserführende Kiesrinne,
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Gefahren für das Schutzgut Mensch durch Direktkontakt mit dem Müllbeton sowie durch Böschungsrutschungen,
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Gefahren für den Boden selbst durch weitere Setzungen/Abrutschungen der Böschung sowie
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Gefahren für die Allgemeinheit durch mögliche Beeinträchtigungen der notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen wie Gas- und Sickerwasserfassungen sowie Wasserhaltungen.
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Die angeordneten Maßnahmen seien auch angemessen, denn sie stünden zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis. Der Kläger sei als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Sanierung verpflichtet. Der Kläger sei herangezogen worden, da ihm gegenwärtig allein die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zustehe. Die Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin scheide aus, da sie aufgrund der bestehenden Insolvenz nicht über die zur Durchführung der Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mittel verfüge. Eine Heranziehung der Grundstückseigentümer, Herrn (...), der Ferkelproduktion E. GmbH & Co. KG sowie der Stadt G., sei unverhältnismäßig, da ihnen die Tragung der Kosten der Gefahrenabwehr nicht zuzumuten seien. Die Abfallerzeuger und –besitzer könnten nicht herangezogen werden, da sie das Verfüllmaterial nicht selbst in die Betriebsstraße eingebaut und somit die schädliche Bodenveränderung nicht unmittelbar verursacht hätten. Auf eine abfallrechtliche Verantwortlichkeit komme es nicht an. Die Heranziehung des Klägers sei auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Opfergrenze von Zustandsverantwortlichen ausgeschlossen. Die Haftung des Insolvenzverwalters sei auf die Insolvenzmasse begrenzt. Zudem bestehe die Möglichkeit der Freigabe der Grundstücke. Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Störers hänge auch grundsätzlich nicht davon ab, ob dieser im Zeitpunkt der Inanspruchnahme finanziell leistungsfähig sei.

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Hiergegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 07.08.2012 sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte für bodenschutzrechtliche Anordnungen gegenüber ihm nicht zuständig sei. Er sei kein der Bergaufsicht unterliegender Betrieb i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA, sondern ein Insolvenzverwalter, der das Vermögen eines Betriebes verwalte, der vor Eintritt der Insolvenz bergbaulich tätig gewesen sei. Der Bescheid sei selbst dann aufzuheben, wenn die Regelungen des BBodSchG anwendbar wären. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG treffe ihn keine Sanierungsverpflichtung, da die Gemeinschuldnerin die Verfüllung des Tontagebaus auf der Grundlage eines vom Beklagten zugelassenen Sonderbetriebsplanes beanstandungsfrei durchgeführt habe. Auch seine Auswahl als Adressat des angefochtenen Bescheides sei gerade unter Berücksichtigung der Effektivität der Gefahrenabwehr fehlerhaft, denn er sei nicht leistungsfähig. Mit Schreiben vom 15.02.2013 habe er gegenüber dem Amtsgericht Stendal temporäre Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Es hätte nahe gelegen, die Abfalllieferanten als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen, da diese leistungsfähig seien. Auch seien die Pflichten der Grundstückseigentümer als Verpächter sowie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Seine Inanspruchnahme scheitere auch an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Opfergrenze des Zustandsverantwortlichen. Jedenfalls seien die ihm gesetzten Fristen nicht angemessen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 07.08.2012 über die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Tontagebau E. aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.

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Mit Urteil vom 04.03.2013 – 1 A 278/12 MD – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 07.08.2012 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, da er nicht auf das BBodSchG gestützt werden könne. Die in dem Tontagebau abgelagerten Abfälle unterlägen mangels Verlusts ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht. Zudem könne der Kläger nicht nach dem BBodSchG als Zustandsstörer herangezogen werden. Die Verwendung von hausmüllähnlichen Abfällen bei der Verfüllung des Tontagebaus E. sei keine Verwertung, sondern eine Maßnahme der Abfallbeseitigung gewesen. Eine Anwendung des BBodSchG komme erst dann in Betracht, wenn die in den Tagebau eingebrachten Stoffe, etwa durch "Verwachsung", ihre Abfalleigenschaft verloren hätten. Eine untrennbare Verbindung ("Verwachsung") zwischen dem eingebrachten Abfall und der vorhandenen Bodenschicht aufgrund biologischer Zersetzungsprozesse sei jedoch weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen worden. Dies gelte erst Recht für die aufgebrachte "Müllbetonstraße". Der Beklagte könne sich daher hinsichtlich seiner Verfügung vom 07.08.2012 nicht auf das BBodSchG mit der Zuständigkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA stützen. Zwar bewirke jede "wilde Mülldeponie" durch Sickerwasser pp. schädliche Bodenveränderungen. Gleichwohl unterfalle die Beseitigung zur Gefahrenabwehr wegen der Beweglichkeit des Abfalls dem Abfallregime und nicht dem Bodenschutzrecht. Eine "frisch" betriebene "wilde Mülldeponie" sei gerade keine Altlast und begründe wegen der technisch noch möglichen Beseitigung des Abfalls rechtlich keine schädliche Bodenveränderung, die nach Bodenschutzrecht zu behandeln wäre. Der Kläger könne auch nicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Das BBodSchG sei auf den Tontagebau E. nicht unmittelbar anwendbar. Zwar seien die einschlägigen bodenschutzrechtlichen Vorschriften über § 48 Abs. 2 BBergG in bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren zu berücksichtigen. Eine unmittelbare Anwendung des BBodSchG auf dem Bergrecht unterliegende Tagebaue sei jedoch ausgeschlossen. Darüber hinaus lasse die Legalisierungswirkung des genehmigten Sonderbetriebsplans die Störereigenschaft des Klägers entfallen. Nach der Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 sei die Verwendung von Abfällen mit der ASNAVV 19 12 12 als Verfüllmaterial legal gewesen. Die Sonderbetriebsplanzulassung habe weder einschränkenden Festlegungen zum TOC und Glühverlust noch Vorgaben hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Vorsorgewerte enthalten. Sie habe sich vielmehr auf die Z 2-Werte der LAGA-Mitteilung 20 vom November 1997 gestützt. Hiernach seien Verstöße gegen die bodenschutzrechtlichen Vorsorgeanforderungen von Anfang an in der Sonderbetriebsplanzulassung angelegt gewesen. Dies habe vom Adressaten dieser Zulassung auch ausgenutzt werden können. Der Kläger könne daher für die Vergangenheit nicht als Zustandsstörer bezogen auf die bereits eingelagerten Abfälle herangezogen werden. Ein Verstoß der Gemeinschuldnerin gegen den Sonderbetriebsplan bei der Einbringung der Abfälle in den Tontagebau sei nicht ersichtlich. Zwar möge die Gemeinschuldnerin einen von Anfang an rechtswidrigen Sonderbetriebsplan ausgenutzt haben. Ihr könnten jedoch keine diesbezüglichen Störereigenschaften angelastet werden, da der Sonderbetriebsplan nicht rechtswidrig durch sie bewirkt, sondern wegen objektiv fehlender Berücksichtigung aktueller Rechtsvorschriften seitens des Beklagten genehmigt worden sei. Die damit verbundene Legalisierungswirkung erfasse auch die Widrigkeiten, die mit der Ausnutzung des Sonderbetriebsplans zwangsläufig, weil objektiv durch die Genehmigungsbehörde vorgegeben, mit einer unzulässigen Verunreinigung von Grund und Boden verbunden gewesen seien. Da es an einer Störereigenschaft der Gemeinschuldnerin fehle, könne auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht zur Gefahrenbeseitigung herangezogen werden. Die in der Rechtsprechung zur fehlenden Legalisierungswirkung bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen entwickelten Grundsätze erfassten den hier zu entscheidenden Fall nicht. Diese Rechtsprechung erfasse nur rechtmäßige Betriebsplanzulassungen, wenn durch die zugelassenen Betriebshandlungen nicht vorhersehbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt würden. Dies setze einen rechtmäßigen Betriebsplan voraus. Ein solcher liege hier nicht vor. Der Gemeinschuldnerin sei eine Abfallverwertung genehmigt worden, die wegen des bereits in Kraft getretenen BBodSchG und der BBodSchV nicht mehr zulässig gewesen sei. Die Fachbehörde hätte erkennen müssen, dass die zugelassenen Abfälle mit der ASNAVV 19 12 12 zur Abfallverwertung in dem Tontagebau E. nicht mehr hätten eingesetzt werden dürfen. Der Regelungsinhalt des Sonderbetriebsplans habe somit eine Gefahrenlage geschaffen, die sich nicht erst im Nachhinein offenbart habe. Wenn mit dem Betrieb durch die Genehmigung in der konkreten Art und Weise zwangsläufig und damit bereits durch die Genehmigungserteilung absehbar eine Verunreinigung von Grund und Boden verbunden sei, könne dem Bergwerksbetreiber, der die Genehmigung des Sonderbetriebsplans nicht durch Täuschung oder Drohung erhalten habe, die fehlende Legalisierungswirkung nicht vorgehalten werden. Selbst wenn das BBodSchG und die BBodSchV unmittelbar Anwendung finden würden, wäre der Kläger nicht Zustandsstörer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG, da sich die Ordnungspflicht nach dieser Vorschrift nicht aus der Verantwortlichkeit für den aktuellen Zustand von Massegegenständen ergebe, sondern an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpfe.

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Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor, er sei für den Erlass des Bescheides vom 07.08.2012 sachlich zuständig gewesen. Im vorliegenden Fall sei das Bodenschutzrecht neben dem Abfallrecht anwendbar. Die Voraussetzungen des Vorrangs des Abfallrechts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG lägen nicht vor. Auch dem Abfallrecht lasse sich keine Sperrwirkung entnehmen. Warum die Beweglichkeit des Abfalls die Anwendung des BBodSchG ausschließen solle, sei nicht ersichtlich. Es lägen schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. Insoweit wiederholt und vertieft der Beklagte die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Es liege auch eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodschG vor, da bei der Verfüllung des Tagebaus und der Herstellung der Betriebsstraßen Abfälle abgelagert worden seien. Weshalb eine "frisch" betriebene "wilde Mülldeponie" keine Altlast sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um Abfälle zur Beseitigung, sei unzutreffend. Allein die Nutzung des Volumens der Abfälle sei für eine stoffliche Verwertung ausreichend. Ein Abfallgemisch sei zum Zweck der Stabilisierung des Verfüllkörpers, zur Oberflächenabdichtung und zur seitlichen Abdichtung grundsätzlich geeignet. Das gelte nicht nur für die Verfüllung des Tagebaus, sondern erst recht für die Herstellung der Betriebsstraße. Es hätte grundsätzlich geeignete Stoffe/Abfälle gegeben, die für die Herstellung der Betriebsstraßen hätten verwendet werden können. Allerdings seien die tatsächlich eingebrachten Materialien mit Abfällen durchsetzt und weder für die Herstellung der Betriebsstraßen geeignet noch durch Betriebsplan zugelassen gewesen. Eine "fehlgeschlagene Verwertung" führe jedoch nicht dazu, dass die eingebrachten bzw. verwendeten Abfälle als Abfälle zur Beseitigung zu qualifizieren seien. Selbst wenn es sich um Abfälle zur Beseitigung handeln sollte, müssten diese nicht zwingend auf einer Deponie entsorgt werden. Vielmehr seien Sicherungsmaßnahmen auch nach Abfallrecht zulässig. Die in die Betriebsstraße eingebauten Abfälle hätten ihre Abfalleigenschaft verloren. Die Errichtung von Straßen sei die Herstellung eines technischen Bauwerks. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass sie dauerhaft mit dem Boden verbunden seien. Das gelte auch für die hier errichteten Betriebsstraßen. Sie seien auch ohne Verwachsung ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Es bestehe auch kein Vorrang des Bergrechts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG, da das BBergG keine Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthalte, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen würden. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Entstehungsgeschichte des BBodSchG noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger sei als Inhaber der tatsächlichen Gewalt Zustandsstörer im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage seien schlicht falsch. Die Heranziehbarkeit des Klägers sei auch nicht wegen einer Legalisierungswirkung der Betriebsplanzulassung vom 05.03.2004 ausgeschlossen. Die Gemeinschuldnerin habe selbst gegen die – wegen der fehlenden Orientierung an den bereits 1999 in Kraft getretenen Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV rechtswidrige – Sonderbetriebsplanzulassung verstoßen, indem sie Abfälle eingebracht habe, die teilweise sogar die Z 2-Werte der LAGA M 20 1997 deutlich überschritten hätten. Darüber hinaus habe die Sonderbetriebsplanzulassung nicht dazu berechtigt, Abfälle mit relevantem bzw. ins Gewicht fallendem Organik-Anteil einzubringen. Auch die Abfälle mit den ASNAVV 19 02 03 und 19 12 12 hätten ausschließlich aus mineralischen Stoffen bestehen dürfen. Hiervon abweichend habe die Antragstellerin Abfälle mit hohen organischen Anteilen in den Tontagebau E. eingebracht. Hinzu komme, dass die Gemeinschuldnerin zerkleinerten Hausmüll und hausmüllartige Gewerbeabfälle in die Grube eingebracht habe. Deren Vermischung mit anderen Abfällen führe nicht dazu, dass sie als Abfallvormischungen im Sinne der ASNAVV 19 02 03 oder als Sortierreste im Sinne der ASNAVV 19 12 12 qualifiziert werden könnten. Hausmüllartige Abfälle blieben auch nach Zerkleinerung und Vermischung hausmüllartige Abfälle und unterfielen nicht der ASNAVV 19 12 12. Sie hätten nach der Sonderbetriebsplanzulassung nicht in den Tontagebau E. eingebracht werden dürfen. Schon diese Verstöße gegen die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 hätten schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen und begründeten die Störereigenschaft der Gemeinschuldnerin und des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. Die Rechtswidrigkeit der Betriebsplanzulassung sowie deren Rücknahme nur mit Wirkung "ex nunc" sei daher ohne Belang. Auch setze der Ausschluss der Legalisierungswirkung einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine rechtmäßige Betriebsplanzulassung voraus. Im Gegenteil könne eine rechtswidrige Betriebsplanzulassung erst recht keine Legalisierungswirkung entfalten, weil sie potentiell geeignet sei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit herbeizuführen, die beseitigt werden müssten. Auch resultiere die Gefahrenlage hier nicht aus der Sonderbetriebsplanzulassung, sondern erst aus dem Verstoß hiergegen. Dies sei der Gemeinschuldnerin auch bewusst gewesen. Schließlich könne sich jemand, der – wie der Kläger als Zustandsstörer – nicht Genehmigungsinhaber sei, nicht auf die Legalisierungswirkung berufen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2013 – 1 A 278/12 MD – zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

48

Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe den Bescheid vom 07.08.2012 zu Recht aufgehoben. Keine der getroffenen Anordnungen habe auf bodenschutzrechtlicher Grundlage erlassen werden dürfen. Im Hinblick auf die Müllbetonstraße wäre ein Vorgehen nach Abfallrecht zwingend gewesen, wenn es sich bei dem Müllbeton, der für den Bau der Betriebsstraße im Tontagebau E. verwendet worden sei, um Abfall zur Beseitigung gehandelt haben sollte. Ob dies der Fall sei, könne er mangels Kenntnis der hierfür entscheidenden Umstände nicht selbst beurteilen. Die Frage müsse durch den Senat im Berufungsverfahren geklärt werden. Wenn es sich bei dem Müllbeton um Abfall zur Beseitigung handeln sollte, unterfalle dessen Beseitigung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG dem Abfallrecht und nicht dem Bodenschutzrecht. Es liege dann auch keine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor. Das in die Betriebsstraßen eingebrachte Material sei keine schädliche Bodenveränderung, da es sich hierbei nicht um Boden im Sinne des § 2 Abs. 1 BBodSchG handele. Auch eine Altlast liege nicht vor, da die Anlage noch nicht stillgelegt sei. Sollte es sich bei dem in den Tagebau und die Betriebsstraße eingebrachten Material um Abfälle zur Beseitigung handeln, so sei die Tongrube E. als illegale Deponie einzustufen. Die Anwendbarkeit der bodenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen würde dann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG gesperrt, da die – illegale – Deponie noch nicht endgültig stillgelegt sei. Die instabilen Böschungen im Tontagebau E. stellten ebenfalls keine schädliche Bodenveränderung dar. Die Böschungssicherung in einem Tagebau unterliege vielmehr den Vorschriften des BBergG. Der Beklagte habe stets vorgetragen, das in den Tontagebau E. eingebrachte Material sei zur Rekultivierung bzw. Wiederherrichtung des Geländes und den Bau der Betriebsstraßen nicht geeignet und verursache durch den viel zu hohen organischen Anteil bergtechnische Gefahren wie Böschungsrutschungen und sonstige erhebliche Umweltgefahren. Wenn dies zutreffe, handele es sich bei dem Abfalleinsatz auf dem Gelände des Tontagebaus E. um Abfallbeseitigung. Die Abfälle hätten auch durch den Einbau in die Müllbetonstraße nicht ihre Abfalleigenschaft verloren. § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 2 KrWG aufgegeben werde. Die Regelung erfasse nur Fälle, in denen kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall dargestellt hätten, nachträglich zu Abfall würden. Hier sei das Material jedoch von vornherein als Abfall in den Boden eingebracht worden. In derartigen Fällen richte sich der Wegfall der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG. Der angefochtene Bescheid sei auch wegen einer fehlerhaften Störerauswahl rechtswidrig. Seine Heranziehung sei grob ermessensfehlerhaft, da mit der (...) GmbH ein leistungsfähiger Handlungsstörer, der die maßgeblichen Abfälle auf dem Gelände des Tontagebaus E. geliefert habe, existiere. Das BBodSchG sei auch wegen des Vorrangs des Bergrechts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG nicht anwendbar. Maßnahmen zur Sanierung der Böschung hätten auf § 71 BBergG gestützt werden können, zumal die fehlende Stabilität der Böschungen nicht mit den verfüllten oder eingebauten Abfällen zusammenhänge, sondern durch den Tontagebau selbst verursacht worden sei. Seiner Störereigenschaft stehe auch die Legalisierungswirkung des am 05.03.2004 zugelassenen Sonderbetriebsplans entgegen. Soweit die eingebrachten Abfälle in Einzelfällen die Z 2-Werte nach LAGA M 20 1997 deutlich überschritten hätten, sei dies nicht zu vermeiden gewesen und könne dies nicht zum nachträglichen Verlust der Legalisierungswirkung führen. Die Legalisierungswirkung entfalle auch nicht deshalb, weil das eingebrachte Material einen relativ hohen Organikanteil aufweise, da in der Sonderbetriebsplanzulassung keine Begrenzung des organischen Anteils der einzubringenden Materialien geregelt worden sei. Auch könne dem vorliegenden Rechtsstreit angesichts des fehlenden konkreten Vortrags des Beklagten zu Herkunft und Menge dieser Abfälle nicht die Annahme zu Grunde gelegt werden, die Gemeinschuldnerin habe tatsächlich zerkleinerten Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in die Betriebsstraßen eingebracht. Eine Legalisierungswirkung ergebe sich zudem aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landkreises (...) vom 28.11.2006.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

50

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

51

Die Berufung ist begründet, soweit dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 07.08.2012 aufgegeben wird, die auf der Böschungsschulter der Südböschung errichtete Müllbetonstraße zu beseitigen (Nr. 1.1 a.). Insoweit ist die Klage abzuweisen, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu A.).

52

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm aufgegeben wird, die Böschung zur Verhinderung von Rutschungen und Setzungen dauerhaft standsicher zu gestalten (Nr. 1.1 b.) und das im Ostsee vorhandene Wasserreservoir abzupumpen (Nr. 1.2). Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben (dazu B.).

53

A. Der Bescheid vom 07.08.2012 ist rechtmäßig, soweit dem Kläger aufgegeben wird, die auf der Böschungsschulter der Südböschung errichtete Müllbetonstraße zu beseitigen.

54

I. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen.

55

II. Der Bescheid vom 07.08.2012 ist formell rechtmäßig. Es handelt sich um eine bodenschutzrechtliche Anordnung. Für deren Erlass war der Beklagte sachlich zuständig. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA erstreckt sich die Zuständigkeit der Bergbehörde bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BBodSchG. Der hier in Rede stehende Tagebau E. ist ein solcher Betrieb, der nach wie vor der Bergaufsicht unterliegt. Gemäß § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Dieses Stadium ist bei dem Tagebau E. noch nicht erreicht. Weder ist ein Abschlussbetriebsplan noch sind Anordnungen nach § 71 Abs. 3 BBergG durchgeführt worden. Auch muss gerade hier damit gerechnet werden, dass die genannten Gefahren eintreten (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.05.2012 – 2 M 13/12 – und Urt. d. Senats v. 12.12.2013 – 2 L 20/12 –). Der Zuständigkeit des Beklagten nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA steht auch nicht entgegen, dass die Anordnung nicht an die Gemeinschuldnerin als ehemalige Betreiberin des Tagebaus E. gerichtet ist, sondern an den Kläger als Insolvenzverwalter. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Beklagten ist allein, dass die erlassene bodenschutzrechtliche Anordnung sachlich einen der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb betrifft. Das ist hier der Fall.

56

III. Der Bescheid vom 07.08.2012 ist im Hinblick auf die Anordnung zur Beseitigung der Müllbetonstraße auch materiell rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (dazu 1). Der Beklagte hat den Bescheid zu Recht auf das BBodSchG gestützt. Das BBodSchG ist anwendbar (dazu 2). Die Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG liegen vor (dazu 3). Der Kläger ist als Sanierungspflichtiger rechtmäßiger Adressat der Anordnung (dazu 4). Die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers ist verfassungsgemäß (dazu 5). Die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Verfüllung/Rekultivierung – Teilfeld II – für den Tontagebau E." bewirkt keine der Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer entgegenstehende Legalisierungswirkung (dazu 6). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt (dazu 7). Auch die dem Kläger gesetzte Frist ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 8).

57

1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (07.08.2012). Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts maßgebliche Zeitpunkt beurteilt sich nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 – BVerwG 8 C 5.03 –, juris RdNr. 35), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2006 – BVerwG 5 B 90.05 –, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 24.11.2014 – 2 L 39/13 –, juris RdNr. 11). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer bodenschutzrechtlichen Anordnung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides maßgeblich, sofern – wie hier – ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet. Das war hier der 07.08.2012. Zu diesem Zeitpunkt war neben dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) bereits das am 01.06.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in Kraft, das daher mit Blick auf die abfallrechtlichen Fragestellungen hier einschlägig ist.

58

2. Das BBodSchG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Bei der Tongrube E. – einschließlich der Müllbetonstraße – handelt es sich um eine Altlast (dazu a). Weder der Vorrang des Abfallrechts (dazu b) noch der Vorrang des Bergrechts (dazu c) stehen der Anwendung des BBodSchG entgegen.

59

a) Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nummern 1 bis 11 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Hiernach setzt die Anwendung des BBodSchG zunächst voraus, dass entweder eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast vorliegt. Das ist hier der Fall.

60

Bei der Tongrube E. – einschließlich der Müllbetonstraße – handelt es sich um eine Altlast. Gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes u.a. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei der Tongrube E. um eine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handelt, denn jedenfalls greift die zweite Alternative des § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert worden sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 – BA S. 7). Ablagern ist das Endlagern von Stoffen mit dem Ziel, sich ihrer dauerhaft zu entledigen (Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 15; Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 63). Eine Ablagerung in diesem Sinne hat in der Tongrube E. stattgefunden, denn die als Verfüllmaterial eingebrachten Abfälle sowie der in die Betriebsstraße eingebaute Müllbeton sollten dauerhaft dort verbleiben. Auf die Frage, ob die Abfälle zur Beseitigung abgelagert wurden, kommt es nicht an. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 BBodschG. Nach der im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Fassung des § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sollten unter den Begriff der Altlast nur solche Grundstücke fallen, auf denen Abfällezur Beseitigung behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 8). Der Zusatz "zur Beseitigung" ist dann im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen (vgl. BT-Drs. 13/7891, S. 7). Hiermit wurde klargestellt, dass es für die Einstufung einer Altablagerung als Altlast nicht darauf ankommt, ob die Abfälle zur Beseitigung abgelagert worden sind (vgl. BT-Drs. 13/7891, S. 37).

61

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei Altablagerungen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG nicht nur um stillgelegte Anlagen. Die zweite Alternative der Vorschrift erfasst vielmehr "sonstige Grundstücke", die nicht notwendig einer Anlage zuzuordnen sein müssen. Es kann hier offen bleiben, ob eine Altablagerung im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG in den Fällen, in denen es sich – wie hier – um ein zu einer Anlage (im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG) gehörendes Grundstück handelt, nur dann vorliegt, wenn die betreffende Anlage stillgelegt ist (vgl. Nies, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 2 BBodSchG RdNr. 32). Die hier in Rede stehende Anlage – die Tongrube E. – ist stillgelegt. Unter dem Begriff der Stilllegung ist die endgültige, dauerhafte Beendigung des Betriebs der Anlage zu verstehen (vgl. ThürOVG, Urt. v. 11.06.2001 – 4 KO 52/97 –, juris RdNr. 42; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 2012, § 40 RdNr. 7). Eine derartige Stillegung erfolgte hier spätestens mit Insolvenzeröffnung (vgl. Franßen/Blatt, NVwZ 2011, 1291 <1296>). Der Betrieb der Tongrube wurde zu diesem Zeitpunkt eingestellt. Der Kläger hat den Betrieb nicht weitergeführt. Dies ist auch in Zukunft nicht zu erwarten. Angesichte der erheblichen Gefahren, die von den dort abgelagerten Abfällen ausgehen und die durch eine aufwändige Sanierung beseitigt werden müssen, erscheint eine Fortsetzung der Abfalleinlagerung in der Tongrube E. ausgeschlossen. Nicht maßgeblich ist, dass der Kläger subjektiv etwas anderes im Sinn haben mag.

62

Von den in der Tongrube E. vorhandenen Altablagerungen, insbesondere den bei der Herstellung der Müllbetonstraße verwendeten Abfällen, werden auch schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 – BA S. 7 f.). Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbei zu führen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen u. a. die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden u. a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration das Wasser verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften hervorrufen (OVG NW, Beschl. v. 03.11.2006 – 20 B 2273/06 –, juris RdNr. 6). Nach diesen Grundsätzen werden von den bei der Herstellung der Müllbetonstraße verwendeten Abfällen schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die dem angefochtenen Bescheid des Beklagten als Anlage beigefügte Dokumentationen der (F.) GmbH vom 19.11.2009, den Bericht der G.U.T. vom 26.03.2012 zur Müllbetonstraße und den Bericht der G.U.T. vom 12.06.2012. Diese Unterlagen belegen, dass im Bereich der Müllbetonstraße schädliche Bodenveränderungen vorliegen. In den durchgeführten Untersuchungen wurden Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkpfad Boden – Grundwasser für Antimon, Kupfer (22-fach), Nickel und Phenole (90-fach) sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmeschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Phenole im Eluat nachgewiesen. Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Müllbetonstraße direkt auf einer grundwasserführenden Kiesrinne befindet, die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die schadstoffbedingten Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen in absehbarer Zeit insbesondere das Grundwasser geschädigt wird. Zudem bestehen aufgrund der unzureichenden Abdeckung der Müllbetonstraße Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Direktkontakt.

63

Ohne Belang ist vor diesem Hintergrund, ob die Müllbetonstraße selbst "Boden" im Sinne des § 2 Abs. 1 BBodSchG ist – was der Kläger bezweifelt – und ob sie selbst eine "schädliche Bodenveränderung" im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG aufweist.

64

b) Der Vorrang des Abfallrechts steht der Anwendung des BBodSchG insoweit nicht entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG (in der ab dem 01.06.2012 geltenden Fassung) findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Das BBodSchG ist danach gegenüber den genannten Spezialregelungen des KrWG subsidiär, soweit hierin Einwirkungen auf den Boden geregelt sind. Das ist hier nicht der Fall.

65

aa) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BBodSchG genannten Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sind im vorliegenden Fall nicht vorrangig anzuwenden. Hierbei handelt es sich um die Vorschriften des 3. Abschnitts des Vierten Teils des KrWG, also um die §§ 34 ff. KrWG. Diese Vorschriften regeln hauptsächlich die Planfeststellung von Abfallbeseitigungsanlagen und sind hier nicht einschlägig. Die vom Kläger genannten Vorschriften der §§ 28, 62 KrWG haben demgegenüber keinen Anwendungsvorrang vor den Vorschriften des BBodSchG, da § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BBodSchG auf diese Vorschrift nicht Bezug nimmt.

66

bb) Das BBodSchG tritt insoweit auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BBodSchG hinter die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Stilllegung von Deponien zurück. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob es sich bei dem für den Bau der Betriebsstraße verwendeten "Müllbeton" um Abfall zur Beseitigung und bei dem Tontagebau E. um eine (illegale) Deponie im Sinne des § 40 KrWG handelt. Das KrWG findet jedenfalls deshalb auf die in Rede stehenden, bei der Herstellung der Müllbetonstraße verwendeten Abfälle keine Anwendung, weil die Vorschriften dieses Gesetzes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, gelten. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG aufgegeben wird, in denen also kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall darstellten, nachträglich zu Abfall werden.

67

Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle "Stoffe und Gegenstände" umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind. Mit dem Anwendungsausschluss werden die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wie nach der alten Rechtslage auf bewegliche Sachen beschränkt (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 70). Das KrWG findet damit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG auf Böden und wesentliche Bestandteile des Bodens keine Anwendung (vgl. Schink, UPR 2012, 201 <202 f.>). Die zivilrechtliche Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens ist, ist deshalb für die Anwendung des Abfallrechts von maßgebender Bedeutung; entscheidend ist, ob der Stoff oder Gegenstand entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 –, juris RdNr. 19; Schink, a.a.O. S. 203). Dem entsprechend kommt es bei der Verfüllung von Gruben und Senken darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, a.a.O.). Wurden etwa Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass nicht mehr Abfallrecht, sondern Bodenschutzrecht anzuwenden ist (vgl. OVG RP, Urt. v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 –, juris RdNr. 50 f.; a.A. BayVGH, Beschl. v. 21.11.1988 – 20 CS 88.2324 –, juris RdNr. 22). Nach diesen Grundsätzen unterliegen die bei der Herstellung der Müllbetonstraße verarbeiteten Abfälle nicht dem KrWG, da es sich hierbei nicht (mehr) um bewegliche Sachen handelt. Das zum Zweck der Befestigung einer Straße eingebaute Material ist in der Regel ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung (Jickeli/Stieper, in: Staudinger, BGB, Stand: 2012, § 94 RdNr. 7). Eine feste Verbindung liegt dann vor, wenn die Trennung Schwierigkeiten bereitet. Die Schwierigkeit der Ablösung und damit eine feste Verbindung sind anzunehmen, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist. Zudem ist auf die Kosten der Trennung abzustellen und eine feste Verbindung auch dann zu bejahen, wenn die Abtrennung des Bestandteils nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mühe und Kosten möglich wäre. Maßgeblich für die Unverhältnismäßigkeit der Trennungskosten ist der wirtschaftliche Wert des abgetrennten Bestandteils (Jickeli/Stieper, in: Staudinger, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei einer befestigten Straße in aller Regel – so auch hier – erfüllt mit der Folge, dass die eingebauten Abfälle ihre Abfalleigenschaft verloren haben (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 – a.a.O. RdNr. 20). Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zwar solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Müllbetonstraße nur zu einem vorübergehenden Zweck angelegt wurde. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der sich ein wesentlicher Bestandteil in einen – sonderrechtsfähigen – Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB verändern kann, wofür es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers bedarf, dass die bislang feste und auf Dauer angelegte Verbindung der Sache mit dem Grundstück nunmehr nur noch vorübergehender Natur sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2005 – V ZR 35.05 –, juris RdNr. 15). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob § 95 BGB im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG überhaupt Anwendung findet.

68

c) Auch der Vorrang des Bergrechts steht der Anwendung des BBodSchG nicht entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG tritt das BBodSchG hinter speziellere Regelungen des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes zurück, soweit hierin Einwirkungen auf den Boden geregelt werden. Derartige vorrangige Vorschriften des Bergrechts liegen hier nicht vor. Das BBodSchG ist auf die Verfüllung von bergbaufremden Abfällen in einem ehemaligen Tontagebau anwendbar, weil das BBergG und die Bergverordnungen keine Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthalten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 25; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl. 2013, § 56 Anhang Rn. 89). Auch enthält das Bergrecht keine Regelungen für den Fall, dass es im Laufe des betriebsplanzugelassenen Bergbaubetriebs zu schädlichen Bodenveränderungen kommt (Müggenborg, NVwZ 2006, 278 <281>). Da es keine bergrechtlichen Vorschriften gibt, die die hier in Rede stehenden Einwirkungen auf den Boden regeln, ist das BBodSchG anwendbar.

69

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts geben die Gesetzgebungsmaterialien für einen Vorrang des BBergG bzw. für einen Ausschluss der unmittelbaren Anwendbarkeit des BBodSchG auf die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen nichts her. Nach dem ursprünglicher Entwurf des BBodSchG (BT-Drs. 13/6701, S. 9) sollte in das Gesetz ein § 3 Abs. 4 eingefügt werden, wonach das BBodSchG auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG keine Anwendung finden sollte. Die Belange des BBodSchG sollten im Rahmen des § 55 BBergG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG Berücksichtigung finden, insbesondere im Rahmen der Abschlussbetriebspläne nach § 53 BBergG (BT-Drs. 13/6701, S. 33). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Vorrang des Bergrechts in die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG aufgenommen (BT-Drs. 13/7891, S. 8). Inhaltliche Änderungen zu der in § 3 Abs. 4 BBodSchG-E vorgesehenen Regelung sollten sich hieraus nicht ergeben (BT-Drs. 13/7891, S. 38). Hiernach war es Absicht des Gesetzgebers, einen Ausschluss der (unmittelbaren) Anwendung des BBodSchG nur im Betriebsplanzulassungsverfahren vorzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das BBodSchG jedoch insbesondere bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 24; Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 3 RdNr. 70). Demgegenüber spricht außerhalb des Betriebsplanzulassungsverfahrens, insbesondere während des zugelassenen Anlagenbetriebs oder nach dessen Beendigung, nichts gegen eine unmittelbare Anwendung des BBodSchG als Grundlage von Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Selbst wenn § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG grundsätzlich auch behördliche Maßnahmen außerhalb des Zulassungsverfahrens erfassen sollte (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 Anhang Rn. 80), ergäbe sich kein Anwendungsvorrang der hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BBergG, denn diese enthalten keine konkreten Anforderungen zum Schutz des Bodens bei der Verfüllung von bergbaufremden Abfällen in einem ehemaligen Tagebau.

70

Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 19.09.2013 – 2 M 114/13 – (juris RdNr. 21 ff.) folgendes ausgeführt:

71

"Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2012 – 2 M 13/12 –, juris RdNr. 37) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (BVerwG 7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

72

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“ werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 25), nichts zu ändern.

73

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab- oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997, BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891, S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen."

74

Hieran hält der Senat – nach erneuter Überprüfung – auch weiterhin fest.

75

3. Die Voraussetzungen der Anordnung zur Beseitigung der Müllbetonstraße gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG liegen vor. Wie oben bereits dargestellt, handelt es sich bei der Tongrube E. – einschließlich der Betriebsstraßen – um eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG. Hieraus ergibt sich gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG eine Sanierungspflicht, zu deren Erfüllung die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die notwendigen Maßnahmen treffen kann.

76

4. Der Kläger ist als Sanierungspflichtiger rechtmäßiger Adressat der Anordnung. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist auch die Frage, ob allein die dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis folgende Inbesitznahme der Masse durch den Insolvenzverwalter nach § 148 Abs. 1 InsO eine Ordnungspflicht für von der Masse ausgehende Störungen begründet, ausschließlich nach den Tatbestandsmerkmalen des jeweils einschlägigen Ordnungsrechts zu beurteilen. Reicht danach – wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG – die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück aus, wird der Insolvenzverwalter bereits mit der Besitzergreifung ordnungspflichtig (BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – BVerwG 7 C 22.03 –, juris RdNr. 12). Im vorliegenden Fall ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen. Damit wurde er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zum Tontagebau E. gehörenden Grundstücke und damit sanierungspflichtig (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.05.2012 – 2 M 13/12 – BA S. 14; Beschl. v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 – BA S. 13 f.).

77

Das Verwaltungsgericht verkennt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es die Auffassung vertritt (UA S. 35 ff.), eine Inanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter sei rechtswidrig, weil die Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpfe. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters nicht in Betracht kommt, soweit die Ordnungspflicht an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpft, wie etwa die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch den Gemeinschuldner (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – BVerwG 7 C 22.03 – a.a.O. RdNr. 12 und Beschluss vom 05.06.2007 – BVerwG 7 B 25.07 –, juris RdNr. 3). Das Verwaltungsgericht übersieht jedoch, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht nur der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sanierungspflichtig ist – insoweit knüpft das BBodSchG tatsächlich an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an –, sondern auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Insoweit ergibt sich die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aus der Verantwortlichkeit für den aktuellen Zustand von Massegegenständen mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter bereits mit der Besitzergreifung sanierungspflichtig wird.

78

Die Rechtsprechung des BVerwG zur bergrechtlichen Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters nach § 58 Abs. 1 BBergG steht der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht entgegen. Hiernach kommt der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft als verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG nur in Betracht, wenn die Insolvenzschuldnerin unter seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG bergbaulich tätig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – BVerwG 7 C 40.07 –, juris RdNr. 16). Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG ist mit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Ordnungsrechts vergleichbar. Demgegenüber knüpft die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG an die tatsächliche Sachherrschaft an, die der Insolvenzverwalter regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt (Neumann, jurisPR-BVerwG 4/2008 Anm. 2). Eine Sperrwirkung des § 58 Abs. 1 BBergG für die Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG besteht nicht. Beide Vorschriften sind vielmehr nebeneinander anwendbar.

79

5. Die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers ist verfassungsgemäß. Insoweit kann auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Zustandsstörerhaftung des Eigentümers Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 –, juris RdNr. 46). Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. VGH München, Urt. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208, 22 B 9922 B 99.2209 –, juris RdNr. 55). Wie beim Eigentümer findet die Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ihren Grund in der mit dem Besitz verbundenen Sachherrschaft sowie in der Verbindung von Vorteilen und Lasten der Sache. Wie dem Eigentümer nach geltendem Recht die Vorteile der privaten Nutzung der Sache auch dann zufließen, wenn sie ohne sein Zutun entstehen, muss er die Lasten der Sache auch dann tragen, wenn die Gefahr nicht durch ihn verursacht worden ist. Für den Insolvenzverwalter als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft kann nichts anderes gelten. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Gefahren, die von Massegegenständen ausgehen, mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit zu beseitigen und hierdurch Gläubiger des Gemeinschuldners durch höhere Insolvenzquoten zu begünstigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 – BVerwG 11 C 9.97 –, juris RdNr. 18). Eine angemessene Begrenzung der Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ist dadurch gegeben, dass sie wie eine Masseverbindlichkeit zu behandeln und die Haftung des Insolvenzverwalters damit auf die Insolvenzmasse beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 – BVerwG 11 C 9.97 – a.a.O. RdNr. 19; VGH München, Urt. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208, 22 B 9922 B 99.2209 – a.a.O. RdNr. 55). Darüber hinaus kann sich der Insolvenzverwalter durch die Freigabe der kontaminierten Grundstücke aus der Masse seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – BVerwG 7 C 22.03 – a.a.O. RdNr. 15 ff.).

80

6. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Verfüllung/Rekultivierung – Teilfeld II – für den Tontagebau E." durch den Bescheid des Beklagten vom 05.03.2004 hat keine der Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer entgegenstehende Legalisierungswirkung.

81

Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass einer behördlichen Genehmigung eine sog. Legalisierungswirkung zukommen kann mit der Folge, dass der Anlagenbetreiber, solange er den Rahmen der Genehmigung einhält, lediglich das Risiko spezialgesetzlicher Eingriffe – etwa nach § 17 BImSchG – trägt und im Übrigen vor einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit geschützt ist (BVerwG, Urt. v. 02.12.1977 – BVerwG 4 C 75.75 – BVerwGE 55, 118 <120 ff.>; VGH BW, Beschl. v. 14.12.1989 – 1 S 2719/89 –, juris RdNr. 29; Beschl. v. 04.03.1996 – 10 S 2687/95 –, juris RdNr. 10; Urt. v. 29.03.2000 – 1 S 1245/99 –, juris RdNr. 25 ff.; Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 –, juris RdNr. 59; Breuer, JuS 1986, 359 <362 f.>; Fluck, VerwArch 79 (1988), 406 ff.; Seibert, DVBl. 1992, 664 <670 f.>). Maßgeblich für die Reichweite der Legalisierungswirkung im Einzelfall sind dabei Gegenstand, Inhalt und Umfang der konkreten Regelung des Genehmigungsbescheides (VGH BW, Beschl. v. 14.12.1989 – 1 S 2719/89 – a.a.O. RdNr. 29; Beschl. v. 04.03.1996 – 10 S 2687/95 – a.a.O. RdNr. 10; Urt. v. 29.03.2000 – 1 S 1245/99 – a.a.O. RdNr. 25; Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – a.a.O. RdNr. 59; Breuer, a.a.O., S. 363; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 4 BBodSchG RdNr. 50; Fluck, a.a.O., S. 420 ff.; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 101).

82

Es bedarf keiner Vertiefung, ob einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung auf Grund der von den Betriebshandlungen des Bergbaus im Verhältnis zum Normalmaß ausgehenden erhöhten Gefahrentendenz generell keine Legalisierungswirkung gegenüber späteren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zukommt, die durch die zugelassenen Betriebshandlungen hervorgerufenen wurden (vgl. OVG NW, Urt. v. 29.03.1984 – 12 A 2194/82 – OVGE 37, 115 <117 f.>; Beschl. v. 10.01.1985 – 4 B 1434/84 – NVwZ 1985, 355 <356>; VGH BW, Urt. v. 29.03.2000 – 1 S 1245/99 – a.a.O. RdNr. 26; Urt. v. 22.02.2005 – 10 S 1478/03 –, juris RdNr. 39; Urt. v. 01.04.2008 – 10 S 1388/06 –, juris RdNr. 33; VG Freiburg, Urt. v. 16.10.2002 – 1 K 836/00 –, juris RdNr. 29; Breuer, a.a.O., S. 362 f.; Müggenborg, NVwZ 2006, 278 <281>; a.A. Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 106). Es kann auch dahinstehen, ob sich der Zustandsstörer, anders als der Handlungsstörer, von vornherein nicht auf die Legalisierungswirkung einer behördlichen Betriebsgenehmigung berufen kann, weil diese nicht einen polizeiwidrigen Grundstückszustand, sondern nur ein bestimmtes Verhalten erlaubt (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – a.a.O. RdNr. 59; VG Hamburg, Urt. v. 22.05.2003 – 7 VG 5443/2002 –, juris RdNr. 97; hiergegen Fluck, a.a.O., S. 427 ff.; differenzierend Breuer, a.a.O., S. 363).

83

Im vorliegenden Fall kommt eine Legalisierungswirkung der Betriebsplanzulassung des Beklagten vom 05.03.2004 bereits deshalb nicht in Betracht, weil die im Rahmen der Herstellung der hier in Rede stehenden Betriebsstraßen im Tontagebau E. verwendeten Abfälle nicht den in der Betriebsplanzulassung festgelegten Parametern entsprachen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3.3 des Bescheides vom 05.03.2004 durfte das zu verfüllende Material die Zuordnungswerte Z 2 im Eluat gemäß der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – nicht überschreiten. Diesen Anforderungen wird das tatsächlich verarbeitete Material nicht gerecht. Nach dem Ergebnis der am 16.08.2007 erfolgten Abfallprobeentnahme im Tontagebau E. durch das Landesamt für Umweltschutz ergaben sich in den Proben erhebliche Überschreitungen der LAGA M 20 Z 2-Werte im Hinblick auf Nickel, Zink und Chlorid. Auch die Untersuchungen der (W.) Ingenieure GmbH ergaben ausweislich des Berichts über die Untersuchung von Verfüllmaterial in der Tongrube E. vom 18.03.2008 Überschreitungen der LAGA M 20 Z 2-Werte im Hinblick auf die Parameter elektrische Leitfähigkeit, Chlorid, Cadmium, Kupfer, Nickel und Phenol-Index (vgl. GA Bl. 276).

84

Selbst wenn sich die Gemeinschuldnerin bei der Herstellung der Betriebsstraßen im Tontagebau E. an die Vorgaben der Betriebsplanzulassung vom 05.03.2004 hinsichtlich der zugelassenen Verfüllmaterialien gehalten haben sollte, kann hieraus keine Legalisierungswirkung hergeleitet werden, die einer Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer entgegensteht. Maßgeblich für den Umfang der Legalisierungswirkung einer Betriebsplanzulassung sind der Inhalt der Zulassung sowie der behördliche Prüfungsumfang (Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 101). Entscheidend ist, ob die Auswirkungen des Betriebes bei Genehmigungserteilung erkennbar waren bzw. erkannt worden sind und daher mit der Erteilung der Genehmigung "gebilligt" bzw. "in Kauf genommen" wurden (Seibert, a.a.O., S. 671). Zu prüfen ist, ob die Gefahr durch "zwangsläufige" Folgen der Ausnutzung einer Genehmigung entstanden ist (VG Sigmaringen, Urt. v. 28.07.2010 – 3 K 174/07 –, juris RdNr. 137; Seibert, a.a.O., S. 671). Nach diesen Grundsätzen ist der Eintritt von Gefahren für den Boden und das Grundwasser infolge der Verwendung von Abfällen bei der Herstellung der Müllbetonstraße auf der Böschungsschulter der Südböschung im Tontagebau E. von der Betriebsplanzulassung vom 05.03.2004 nicht gedeckt. Die Gefährdung des Grundwassers infolge des Schadstoffgehalts der verwendeten Abfälle waren weder Gegenstand der Betriebsplanzulassung noch dessen zwangsläufige Folge.

85

Die Zulassung des Sonderbetriebsplanes erfolgte auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 BBergG und des § 55 BBergG. Eine hinreichende Prüfung der Belange des Bodenschutzes war hiermit nicht verbunden. Eine sachgerechte Prüfung der Frage, ob nachteilige Einwirkungen auf den Boden oder das Grundwasser durch den Einbau bergbaufremder Abfälle ausgeschlossen sind, lässt sich allein anhand dieser Vorschriften nicht durchführen (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 19 ff.). Auch die im Bescheid vom 05.03.2004 herangezogenen Zuordnungswerte Z 2 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – (Stand: 06.11.1997) ermöglichten keine hinreichende Prüfung, ob der Boden und das Grundwasser vor den Gefahren, die mit der Verfüllung der Tongrube mit bergbaufremden Materialien ausgehen, hinreichend geschützt sind (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 23). Vielmehr ist eine sachgerechte Abschätzung der mit der Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen verbundenen Risiken nur auf der Grundlage des BBodSchG sowie die BBodSchV unter Heranziehung der Vorsorgewerte für Böden in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV möglich (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 24 ff.; Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 – a.a.O. RdNr. 10). Ergänzend waren die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkpfades Boden – Grundwasser nach Anlage 2 Nr. 3.1 BBodSchV heranzuziehen. Eine derartige Prüfung fand hier nicht statt. Vielmehr wird weder das BBodSchG noch die BBodSchV in der Betriebsplanzulassung vom 05.03.2004 erwähnt. Eine hinreichende Prüfung nachteiliger Auswirkungen der zugelassenen Verfüllmaterialien auf Boden und Grundwasser ist hiermit nicht verbunden. Eine Legalisierungswirkung mit der Folge, dass die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Entstehung von Gefahren für das Grundwasser infolge der Schadstoffhaltigkeit der bei der Herstellung der Müllbetonstraße verwendeten Abfälle ausgeschlossen ist, kann daher aus der Betriebsplanzulassung nicht hergeleitet werden.

86

Darüber hinaus waren die in der Südböschung der Tongrube E. aufgetretenen Gefahren für das Grundwasser infolge der Schadstoffhaltigkeit der bei der Herstellung der Müllbetonstraße verwendeten Abfälle auch nicht zwangsläufige Folge der Betriebsplanzulassung. Die zugelassenen Verfüllmaterialien umfassten insbesondere durch die Zulassung von Abfällen mit der ASNAVV 19 12 12 (sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen ) und der ASNAVV 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen) eine Vielzahl von möglichen Stoffen. Die bei Abfällen mit der ASNAVV 19 12 12 zulässigen Stoffe wurden zwar durch die in dem Antrag auf Zulassung des Sonderbetriebsplans "Verfüllung/Rekultivierung – Teilfeld II – für den Tontagebau E." vom 26.03.2003 enthaltene Einschränkung, hierunter sei ausschließlich Material aus der Vorabsiebung von Baustellenabfällen bei einem Trennschnitt von = 40 mm zu verstehen, eingegrenzt. Diese Eingrenzung ist auch durch die Bezugnahme auf den Sonderbetriebsplan in der Betriebsplanzulassung vom 05.03.2004 verbindlich geworden. Gleichwohl erfasst die Zulassung von Abfällen mit der ASNAVV 19 12 12 eine sehr große Bandbreite von zulässigen Verfüllmaterialien. Das gleiche gilt für die Zulassung von Abfällen mit der ASNAVV 19 02 03. Zwar wurden die insoweit zulässigen Stoffe in der dem Antrag auf Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 26.03.2003 als Anlage 8 beigefügten "Stoffliste der vorgemischten Abfälle" im Einzelnen aufgelistet. Diese Stoffliste ist auch durch die Bezugnahme auf den Sonderbetriebsplan in der Betriebsplanzulassung vom 05.03.2004 verbindlich geworden. Gleichwohl kam noch immer eine Vielzahl von unterschiedlichen Stoffen als zulässiges Verfüllmaterial in Betracht. Dabei zählen zu den hiernach zulässigen Stoffen zahlreiche mineralische Abfälle, wie etwa Abfälle aus Kies- und Gesteinsbruch, Abfälle von Sand und Ton, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, deren Einbringung in die Tongrube bzw. Müllbetonstraße unproblematisch möglich gewesen wäre und zu keiner Gefährdung von Boden und Grundwasser geführt hätte. Der Beklagte ist bei seiner Zulassungsentscheidung auch ersichtlich davon ausgegangen, dass von der Gemeinschuldnerin ausschließlich zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche bzw. Herstellung von Betriebsstraßen geeignete, für die Umwelt unschädliche mineralische Abfälle verwendet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschuldnerin hierfür ungeeignete schadstoffhaltige Abfälle mit einem hohen Organikanteil und dadurch einem hohen Gefährdungspotential für Boden und Grundwasser einsetzen würde, bestanden nicht. Auch vor diesem Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, der Beklagte habe diese Gefährdungen "in Kauf genommen". Der Sonderbetriebsplanzulassung kommt demzufolge keine Legalisierungswirkung zu, die einer Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer entgegenstehen könnte.

87

Eine Legalisierungswirkung durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landkreises (...) vom 28.11.2006 kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese weder die Verfüllung des Tagebaus E. noch die Herstellung von Betriebsstraßen in diesem Tagebau betrifft.

88

7. Der Beklagte hat das ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das gilt zunächst für die Entscheidung, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG vom Kläger die Entfernung der Müllbetonstraße zu verlangen. Die Maßnahme ist zur Sanierung der Tongrube gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG geeignet, erforderlich und angemessen.

89

Die Entscheidung des Beklagten ist auch frei von Ermessensfehlern, soweit er den Kläger als Zustandsstörer herangezogen hat. Im Rahmen der behördlichen Störerauswahl ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der Verantwortlichen auszugehen. Eine Handlungsmaxime dahingehend, dass der Handlungsstörer (Verursacher) regelmäßig vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, existiert nicht (BayVGH, Beschl. v. 17.02.2005 – 22 ZB 04.3472 –, juris RdNr. 14). Bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl hat sich die Behörde vielmehr in erster Linie von dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr leiten zu lassen (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – a.a.O. RdNr. 36; Dombert, a.a.O., § 4 BBodSchG RdNr. 16; Erbguth/Stollmann, DVBl. 2001, 601 <608>). Nach diesen Grundsätzen ist die Heranziehung des Klägers rechtmäßig. Er ist als Insolvenzverwalter Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zum Tontagebau E. gehörenden Grundstücke und steht damit gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG als Sanierungspflichtiger fest.

90

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon abgesehen hat, die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme hat der Beklagte in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie sich in der Insolvenz befindet und deshalb nicht über die zur Durchführung der Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mittel verfügt.

91

Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte die Abfallerzeuger oder die früheren Abfallbesitzer in Anspruch nahmen müssen. Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (Beschl. d. Senats v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 – a.a.O. RdNr. 33; VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, a.a.O., § 4 BBodSchG RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O. RdNr. 10).

92

Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte weder die Abfallerzeuger noch die früheren Abfallbesitzer in Anspruch genommen hat. Die Heranziehung derjenigen Personen, die die Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Beklagten, dass sie nur als mittelbare Verursacher dieser Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Fraglich ist, ob das Einbringen der Abfälle in die Tongrube eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Fraglich ist insbesondere, ob die Herstellung von Betriebsstraßen eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr „unmittelbar" herbeigeführt hat, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, sind in diesem Sinn keine Verursacher (BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – BVerwG 7 B 12.08 –, juris RdNr. 3). Mit dem Bau der Müllbetonstraße aus einem Gemisch von Abfällen und Beton bzw. Zement wurde eine über das bloße Ablagern von Abfällen hinausgehende, den rechtswidrigen Zustand verfestigende Gefahr begründet. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als „Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

93

Die Erwägung des Beklagten, von einer – grundsätzlich möglichen – Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer, des Herrn (...), der Ferkelproduktion E. GmbH & Co. KG sowie der Stadt G., wegen der mit der Inanspruchnahme verbundenen Kostenbelastung anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit er wegen der von ihm angestrebten Einheitlichkeit der Sanierungsmaßnahme den Kläger als den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch genommen hat.

94

8. Schließlich ist auch die dem Kläger gesetzte Frist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA ist der betroffenen Person in der Androhung der Zwangsmittel eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen. Die Fristsetzung dient dazu, dem Adressaten die Folgen einer Nichtbeachtung der für ihn bestehenden Verpflichtung vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Anwendung von Verwaltungszwang durch die Erfüllung der ihm auferlegten Handlungspflicht abzuwenden und die hierfür erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeit umsetzen und organisieren zu dürfen (VG Gießen, Beschl. v. 14.03.2013 – 8 L 286/13.GI –, juris RdNr. 18). Die Frist ist angemessen, wenn sie das behördliche Interesse an der Schnelligkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (Urt. d. Senats v. 12.12.2013 – 2 L 21/12 – UA S. 9; SächsOVG, Urt. v. 27.01.2008 – 4 B 809/06 –, juris RdNr. 53; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG RdNr. 37). Hierbei kann die Behörde die Frist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umso kürzer bemessen, je größer die Gefahrenlage ist (Sadler, a.a.O., § 13 VwVG RdNr. 38). Maßgeblich ist, dass ein kooperationsbereiter Störer in der Situation des Betroffenen innerhalb der bestimmten Frist die ihm aufgegebene Maßnahme abschließen oder jedenfalls ins Werk setzen kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 27.01.2008 – 4 B 809/06 – a.a.O. RdNr. 57), zumal mit der Anwendung des Zwangsmittels zuzuwarten ist, wenn sich abzeichnet, dass der Pflichtige sich entschließt, die durchzusetzende Anordnung selbst zu erfüllen (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 26.01.2009 – 3 D 359/08 –, juris RdNr. 21). Hiernach ist die dem Kläger gesetzte Frist bis zum 24.08.2012 zur Beauftragung eines geeigneten Unternehmens rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen war wegen des Umfangs der von der Tongrube E. ausgehenden Gefahren dringlich. Andererseits mag es zwar, wie der Kläger vorträgt, nur schwer möglich gewesen sein, innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Jedoch wäre es nicht unmöglich gewesen, sich innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit ernsthaft zu bemühen, die aufgegebenen Maßnahmen – etwa durch Einholung von Angeboten geeigneter Unternehmen – ins Werk zu setzen, um die Durchführung der Ersatzvornahme abzuwenden.

95

B. Der angefochtene Bescheid vom 07.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm aufgegeben wird, die Böschung zur Verhinderung von Rutschungen und Setzungen dauerhaft standsicher zu gestalten (Nr. 1.1 b.) und das im Ostsee vorhandene Wasserreservoir abzupumpen (Nr. 1.2). Das BBodSchG ist insoweit nicht anwendbar. Es könnte fraglich sein, ob im Hinblick auf die Südböschung sowie den Ostsee überhaupt eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vorliegt (dazu I.). Der Anwendung des BBodSchG steht insoweit jedenfalls der Vorrang des Abfallrechts entgegen (dazu II.). Ob der Anwendung des BBodSchG insoweit auch der Vorrang des Bergrechts entgegensteht, bedarf keiner Vertiefung (dazu III.).

96

I. Es könnte fraglich sein, ob im Hinblick auf die Südböschung sowie den Ostsee überhaupt eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vorliegt. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Zwar schließt der weite Begriff der Bodenveränderung auch Veränderungen der Bodenphysik mit ein (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 29). Ob zu den schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG jedoch auch Veränderungen der Bodenphysik durch Abgrabungen im Rahmen eines Tagebaubetriebes gehören, die zur Folge haben, dass die entstandenen Böschungen nicht (mehr) standsicher sind, könnte deshalb fraglich sein, weil die Standsicherheit von Tagebauböschungen in erster Linie eine bergrechtliche Problematik ist (vgl. Beckmann, BauR 2010, 2047 ff.) und eine Erstreckung des Bodenschutzrechts hierauf nicht nahe liegen dürfte.

97

Die Frage bedarf keiner Vertiefung, denn die grundsätzliche Anwendbarkeit des BBodSchG auf die Südböschung und den Ostsee dürfte jedenfalls deshalb gegeben sein, weil es sich bei dem Tontagebau E. insgesamt um eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG handeln dürfte. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Der Tontagebau E. dürfte insgesamt eine Altlast in Form einer Altablagerung in diesem Sinne sein. Nach dem Ergebnis der Abfallprobeentnahme im Tontagebau E. durch das Landesamt für Umweltschutz vom 16.08.2007 ergaben sich in den Proben eine Anzahl von Überschreitungen der LAGA M 20 Z 2-Werte sowie ein TOC-Gehalt (TOC = total organic carbon = gesamter organisch gebundener Kohlenstoff) von durchschnittlich 6,36 Masse-%. Auch die Untersuchungen der (W.) Ingenieure GmbH ergaben ausweislich des Berichts über die Untersuchung von Verfüllmaterial in der Tongrube E. vom 18.03.2008 mehrere Überschreitungen der LAGA M 20 Z 2-Werte. Zudem wurde ein TOC-Gehalt von durchschnittlich 27,92 Masse-% festgestellt. Nach der im Auftrag des Beklagten erstellten Gefahrenbeurteilung der (F.) GmbH vom 19.10.2010 wurden in den Teilfeldern II Nord und Süd der Tongrube E. nahezu ausschließlich zerkleinerte hausmüllähnliche Abfälle verfüllt (GA Bl. 277). Hiernach dürfte davon auszugehen sein, dass von den in dem Tontagebau E. abgelagerten Abfällen schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

98

II. Die Anordnung, die Böschung zur Verhinderung von Rutschungen und Setzungen dauerhaft standsicher zu gestalten und das im Ostsee vorhandene Wasserreservoir abzupumpen, kann gleichwohl nicht auf das BBodSchG gestützt werden. Dem steht der Vorrang der Vorschriften des KrWG über die Stillegung von Deponien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG entgegen.

99

Die Regelung des § 40 KrWG ist im vorliegenden Fall anwendbar, da es sich bei dem Tontagebau E. um eine – illegale – Deponie handelt (dazu 1.). Die Anwendbarkeit des § 40 KrWG sperrt die Anwendung des BBodSchG. Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG liegen nicht vor (dazu 2.).

100

1. Die Tongrube E. wird vom Anwendungsbereich des § 40 KrWG erfasst. Es handelt sich um eine Deponie im Sinne dieser Vorschrift. Unter einer Deponie ist gemäß § 3 Abs. 27 Satz 1 KrWG eine Beseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponie) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponie) zu verstehen. Die Tongrube E. ist eine solche Anlage. Eine Ablagerung von Abfällen hat in der Tongrube E. – wie bereits ausgeführt – stattgefunden, denn die als Verfüllmaterial eingebrachten Abfälle sollten dauerhaft dort verbleiben. Die Abfälle wurden dort auch zu Beseitigung abgelagert. Anders als der Begriff der Altlast setzt der Begriff der Deponie voraus, dass die Abfälle zur Beseitigung abgelagert wurden. Das ist hier der Fall. Die Verfüllung der Tongrube E. mit Abfällen mit einem hohen Anteil an klein geschreddertem Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen war eine Maßnahme der Abfallbeseitigung, nicht der Abfallverwertung.

101

Verwertung im Sinne des KrWG ist gemäß § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen im Regelfall ein Verwertungsvorgang. Die stoffliche Verwertung der Abfälle liegt in diesen Fällen in der Nutzung des Volumens der Abfälle, wenn diese aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind. Auf die Schadstoffhaltigkeit der Abfälle kommt es für die Einstufung der Verfüllung als Vorgang der Verwertung nicht an (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, juris RdNr. 15 ff.). Maßgeblich ist, ob der Abfall für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs mit für den konkreten Verwendungszweck nicht geeigneten Abfällen ist keine Verwertung, sondern ein Verfahren der Abfallbeseitigung. Das kann dann der Fall sein, wenn es für den Zweck der Verfüllung nicht allein auf das Volumen des Abfalls ankommt, sondern diese eine stabilisierende Funktion haben soll, die bestimmte mechanischen Eigenschaften des Verfüllmaterials voraussetzt, die von dem zum Einsatz kommenden Abfall nicht erfüllt werden (BVerwG, Urt. v. 14.04.2000 – BVerwG 4 C 13.98 –, juris RdNr. 20).

102

Nach diesen Grundsätzen war die Verfüllung der Tongrube E. mit Abfällen mit einem hohen Anteil an klein geschreddertem Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen keine Maßnahme der Abfallverwertung, sondern Abfallbeseitigung. Diese Abfälle waren aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften nicht geeignet, den Zweck der Verfüllung, die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der ausgebeuteten Bereiche im Tagebau E. im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, zu erreichen. Aufgrund ihres hohen Anteils an organischen Inhaltsstoffen fehlten ihnen insbesondere die für die Wiedernutzbarmachung erforderlichen mechanischen Eigenschaften.

103

Anhaltspunkte für die Eignung von Abfällen als Verfüllmaterial im Bergbau über Tage lassen sich der Veröffentlichung des Länderausschusses Bergbau (LAB) "Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage – Technische Regeln – Stand: 30.03.2004 (TR Bergbau)" (http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/a/abfall_bergbau/tech_reg_bergbaufremd.pdf) entnehmen (Attendorn, AbfallR 2005, 215 <220>; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl. 2013, § 55 RdNr. 185 ff.). Nach Kapitel I Nr. 4.5 TR Bergbau müssen die zur Wiedernutzbarmachung eingesetzten Abfälle bestimmte mechanische Eigenschaften wie Druckfestigkeit, Scherfestigkeit sowie ein bestimmtes Druck- und Setzungsverhalten erfüllen. Weitere Anhaltspunkte können der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln – Teil I: Allgemeiner Teil (Stand: 06.11.2003) und Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Nr. 1.2 Bodenmaterial (Stand: 05.11.2004) (TR Boden), entnommen werden. Die TR Boden enthält in Tabelle II.1.2-2 Zuordnungswerte für die Verwendung von mineralischen Abfällen in bodenähnlichen Anwendungen. Als maximaler Feststoffgehalt für die Verfüllung von Abgrabungen ist hier ein TOC-Gehalt von 0,5 bzw. 1,0 Masse-% vorgesehen.

104

In den Teilfeldern II Nord und Süd der Tongrube E. wurden nach der im Auftrag des Beklagten erstellten Gefahrenbeurteilung der (F.) GmbH vom 19.10.2010 nahezu ausschließlich zerkleinerte hausmüllähnliche Abfälle verfüllt. Die verwendeten Abfälle waren aufgrund ihres hohen Organikgehalts für den Zweck der Verfüllung, die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der ausgebeuteten Bereiche des Tagebaus E., ungeeignet. In einem Schreiben an die Gemeinschuldnerin vom 27.03.2008 hat der Beklagte hierzu ausgeführt:

105

"Durch die mikrobielle Zersetzung wird der organische Kohlenstoff im Feststoff in die Gasphase überführt, der aus dem Versatzkörper entweicht. Dadurch tritt ein Volumendefizit ein, welches zu Setzungserscheinungen führt. Diese Setzungserscheinungen werden nach der vollständigen Verfüllung der Tongrube und der Abdeckung durch eine 1 m dicke Tonschicht und eine 2 m starke durchwurzelbare Bodenschicht, die dann landwirtschaftlich genutzt wird, dazu führen, dass die Tonschicht oberhalb des sich setzenden Versatzkörpers den Bodenbewegungen folgt, gedehnt wird und mit hoher Wahrscheinlichkeit undicht wird. Dann wird Niederschlagswasser in den Versatzkörper eindringen und die mikrobielle Zersetzung weiter anregen, wodurch sich die Setzung und die Schädigung der Tonschicht beschleunigen. Der Versatzkörper wird dann mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen längeren Zeitraum mit Niederschlagswasser volllaufen und die nach unten hin dichte Tongrube fluten. Der nun wassergesättigte Versatzkörper wird die im Versatz nachweislich vorhandenen Schadstoffe eluieren und zu einem hochbelasteten Wasserkörper (Z2) werden. Da der Wasserzutritt sich fortsetzt, wird die Oberfläche oberhalb der Tonkuhle, nachdem die Tonkuhle selbst geflutet wurde, vernässen und mit kontaminiertem Wasser aus dem Versatzkörper durch Diffusionstransport und konvektiven Transport i. R. d. Veränderung des Grundwasserstandes im Jahresgang verunreinigt werden. Das führt mit hoher Sicherheit dazu, dass der Boden nicht mehr für die geplante landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist. Ferner ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die überlaufende Tonkuhle in die benachbarten Vorfluten bzw. in die umgebenden Grundwasserkörper überläuft und diese ebenfalls verunreinigt."

106

Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass bei der Verfüllung der Tongrube E. nicht die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials im Vordergrund stand, sondern die Beseitigung des in den Abfällen enthaltenen Schadstoffpotentials (vgl. Dippel, AbfallR 2010, 132 <134>). Die in der Tongrube E. vorhandene illegale Deponie besteht dabei nicht nur aus dem eigentlichen Verfüllkörper – also dem hierin abgelagerte Abfall –, sondern aus dem gesamten Tontagebau E. einschließlich der dazugehörigen Böschungen und der Wasserreservoire. Der Tontagebau ist insoweit als Einheit anzusehen.

107

Für die Anwendbarkeit des § 40 KrWG ist ohne Belang, dass es an der für den Betrieb der Tongrube E. als Deponie gemäß § 35 KrWG (31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) erforderliche Planfeststellung fehlt. Die Planfeststellung ist kein Begriffsmerkmal der Deponie. Vielmehr unterfallen auch illegale Deponien dem Anwendungsbereich des § 40 KrWG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.05.1995 – BVerwG 7 B 270.94 –, juris RdNr. 10 und Urt. v. 31.08.2006 – BVerwG 7 C 3.06 –, juris RdNr. 9; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, a.a.O., § 40 RdNr. 3). Die Tongrube E. ist eine solche illegale Deponie. Eine Planfeststellung für die Deponie hat nicht stattgefunden. Der Bescheid des Beklagten vom 05.04.2004 über die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Verfüllung/Rekultivierung – Teilfeld II – für den Tontagebau E." reicht als rechtliche Grundlage für die Verfüllung der Tongrube mit Abfällen nicht aus, denn die – hier vorliegende – Beseitigung von Abfällen in einem Bergbaubetrieb unter dem Regime des BBergG ist nicht zulässig (BVerwG, Urt. v. 14.04.2000 – BVerwG 4 C 13.98 –, juris RdNr. 14).

108

Die im Tontagebau E. betriebene Deponie ist – wie oben bereits ausgeführt – stillgelegt worden. Eine Stillegung erfolgte hier spätestens mit Insolvenzeröffnung. Der Kläger hat den Betrieb der Tongrube bislang nicht weitergeführt. Dies ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.

109

2. Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Nach dieser Vorschrift ist das BBodSchG auf eine dem § 40 KrWG unterfallende Deponie – wie hier – erst nach deren endgültiger Stillegung im Sinne des § 40 Abs. 3 KrWG anzuwenden. Eine endgültige Stilllegung liegt vor, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung festgestellt hat. Hiermit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Vorschriften des BBodSchG erst nach Abschluss der Stilllegungsphase Anwendung finden (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 95). Eine endgültige Stilllegung der im Tontagebau E. betriebenen illegalen Deponie in diesem Sinne hat noch nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Bescheid des Beklagten vom 07.08.2012 selbst dann im Hinblick auf die Anordnung, die Böschung zur Verhinderung von Rutschungen und Setzungen dauerhaft standsicher zu gestalten und das im Ostsee vorhandene Wasserreservoir abzupumpen, rechtswidrig wäre, wenn die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG vorlägen. Es bedarf insbesondere keiner Vertiefung, ob diese Vorschrift einen Rückgriff auf § 4 Abs. 3 BBodSchG zulässt (vgl. BT-Drs. 17/6645, S. 6 f.).

110

III. Es kann offen bleiben, ob auch der Vorrang des Bergrechts der Anwendung des BBodSchG entgegensteht, soweit dem Kläger aufgegeben wird, die Böschung zur Verhinderung von Rutschungen und Setzungen dauerhaft standsicher zu gestalten und das im Ostsee vorhandene Wasserreservoir abzupumpen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG tritt das BBodSchG hinter speziellere Regelungen des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes zurück, soweit hierin Einwirkungen auf den Boden geregelt werden. Derartige vorrangige Vorschriften des Bergrechts könnten hier vorliegen. Die §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 1 BBergG lassen Anordnungen der zuständigen Behörden bei nachträglich erkennbar werdenden Standsicherheitsproblemen bei einem zugelassenen Bergwerksbetrieb zu (Beckmann, BauR 2010, 2047<2054>). Sieht man die hier relevanten "Einwirkungen auf den Boden" im Sinne des § 3 Abs. 1 BBodSchG in der eigentlichen Abbautätigkeit, die zu der fehlenden Standsicherheit der Südböschung sowie der Nord- und Ostböschung des Ostsees geführt hat und die nach Auffassung des Beklagten eine schädliche Bodenveränderung darstellt, könnten diese Regelungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBergG vorrangig anzuwenden sein mit der Folge, dass der Kläger mangels Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies bedarf indessen vorliegend keiner Vertiefung.

111

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

112

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.


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(1) Dieses Gesetz gilt für 1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit

Bundesberggesetz - BBergG | § 4 Begriffsbestimmungen


(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme 1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,2. der Tätigk

Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze


(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 35 Planfeststellung und Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschu

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 13 Androhung der Zwangsmittel


(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise z

Bundesberggesetz - BBergG | § 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis


(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabe

Bundesberggesetz - BBergG | § 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar

Bundesberggesetz - BBergG | § 58 Personenkreis


(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ord

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 5 Ende der Abfalleigenschaft


(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,2. ein Markt für ihn

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 40 Stilllegung


(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Sc

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 3 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit 1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hie

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 2 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie2. die Verwertung von Abfällen,3. die Beseitigung von Abfällen und4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelte

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 28 Ordnung der Abfallbeseitigung


(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch i

Bundesberggesetz - BBergG | § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik


(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13

Bundesberggesetz - BBergG | § 69 Allgemeine Aufsicht


(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht). (1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere s

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 52/13 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 52/13 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Nov. 2014 - 2 L 39/13

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Gründe I. 1 Die Klägerin betreibt eine Schweinezuchtanlage in der Gemarkung C.. Mit Bescheid vom 04.05.2006 wurde ihr für die Anlage eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erteilt. Im Jahr 2009 stellte sich heraus, dass die tatsächlich err

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Dez. 2013 - 2 L 20/12

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine bergrechtliche Unterlassungs- und Duldungsanordnung. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: S-GmbH). Diese baute in den Tongruben E-Stadt und F-Stadt seit d

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Sept. 2013 - 2 M 114/13

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm d

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Jan. 2012 - 8 A 11081/11

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.)

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2010 - 3 K 174/07

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, die das Grundstück T.-Str. 32 in A.-E betrifft. 2 Die Kläge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2008 - 10 S 1388/06

bei uns veröffentlicht am 01.04.2008

Tenor Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2005 - 10 S 1478/03

bei uns veröffentlicht am 22.02.2005

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - geändert. Die Anordnung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräs
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 52/13.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Sept. 2017 - 2 M 69/17

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Gründe I. 1 Die Antragstellerin richtet sich gegen die Rücknahme einer ihr erteilten Baugenehmigung. 2 Bei einem Außentermin am 17.02.2015 wurde von Mitarbeitern des Antragsgegners festgestellt, dass die Antragstellerin auf ihrem Grundstück G

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 4 L 48/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen im Tontagebau E.. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahre

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2014 - 2 L 48/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen im Tontagebau E.. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahre

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Sept. 2013 - 2 M 114/13

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm d

Referenzen

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

1.
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
2.
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3.
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine bergrechtliche Unterlassungs- und Duldungsanordnung.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: S-GmbH). Diese baute in den Tongruben E-Stadt und F-Stadt seit den 1990er Jahren Ton ab. Der letzte Hauptbetriebsplan war bis zum 31.08.2008 zugelassen. Mit Bescheid vom 05.03.2004 ließ der Beklagte einen Sonderbetriebsplan zu, der die Verfüllung eines ausgebeuteten Teilfeldes mit Abfällen vorsah. Die S-GmbH verfüllte die Tongrube dann aber nicht nur – wie vorgesehen – mit (hauptsächlich) mineralischen Abfällen, sondern lagerte in großem Umfang auch geschredderten Hausmüll ein. Daraufhin nahm der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung mit Bescheiden vom 11.03. und 18.04.2008 teilweise zurück, reduzierte den Katalog der zugelassenen Abfälle auf nur noch vier Abfallarten, untersagte die weitere Verfüllung und traf zusätzliche flankierende Maßnahmen. Die S-GmbH hat gegen diese Bescheide zwar erfolgreich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Beschlüsse des VG Magdeburg vom 09.04.2008 [3 B 53/08 MD] und vom 30.05.2008 [3 B 126/08] und des Senats vom 18.08.2008 [2 M 103/08 und 2 M 143/08]). Ihre Klagen blieben aber erstinstanzlich ohne Erfolg (Urteile des VG Magdeburg vom 30.11.2011 (3 A 50/08 MD und 3 A 382/09 MD). Die Berufungen hat der Senat nur hinsichtlich der gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge zugelassen (2 L 25/12 und 2 L 11/12). Diese Anträge hat der Kläger am 11.12.2013 zurückgenommen.

3

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 23.12.2009 nahm er die Führung der bis dahin anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg auf.

4

Mit Bescheid vom 03.02.2010 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Tontagebaue E-Stadt und F-Stadt mit Dichtwänden aus Ton zu sichern (Nr. 1 und Nr. 2), damit bis spätestens zum 17.02.2010 zu beginnen (Nr. 3) und es bis zum Abschluss dieser Maßnahmen zu unterlassen, den auf beiden Betriebsgeländen gelagerten Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen (Nr. 4). Außerdem erklärte er die Entscheidung für sofort vollziehbar (Nr. 5) und drohte die Ersatzvornahme (Nr. 6) sowie ein Zwangsgeld (Nr. 7) an, wobei er die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 1,7 Mio. € bezifferte (ebenfalls Nr. 6). Zur Begründung führte er aus: Die Anordnung beruhe auf § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Sie sei zur Abwehr schädlicher Bodeneinwirkungen erforderlich. In den Tongruben E-Stadt und F-Stadt bestehe die Gefahr, dass kontaminiertes Sickerwasser in das Grundwasser und in Oberflächengewässer eindringe. Der Kläger sei als Insolvenzverwalter Zustandsverantwortlicher nach § 4 Abs. 2 BBodSchG. Eine Inanspruchnahme der S-GmbH scheide aus, weil diese zur Vornahme der kostenintensiven Sicherungsmaßnahme rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage sei. Die Unterlassungsverfügung sei notwendig, weil es für den Fall der Ersatzvornahme am effektivsten und kostengünstigsten sei, den für die Sicherungsmaßnahmen benötigten Ton aus den aufgehaldeten Tonvorkommen auf den Betriebsgeländen in E-Stadt und F-Stadt zu entnehmen.

5

Da der Kläger untätig blieb, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2010 (die Angabe „25.02.2009“ ist offensichtlich unrichtig) mit, dass er die Sicherungsmaßnahmen nunmehr im Wege der Ersatzvornahme durchführen werde. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Kosten der Ersatzvornahme würden voraussichtlich 1.700.000,- € betragen und dem Kläger in einem gesonderten Bescheid aufgegeben werden. Das Schreiben enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Inhalt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht Magdeburg … erhoben werden.“

6

Mit Bescheid vom 04.04.2011 änderte der Beklagte die Regelung Nr. 4 seines Bescheides vom 03.02.2010. Die geänderte Fassung lautet wie folgt:

7

4. a Bis zum Abschluss der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen haben Sie es zu unterlassen, in den Tontagebauen E-Stadt und F-Stadt den dort vorhandenen Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. Das gilt auch für den noch nicht gewonnenen bzw. aufgehaldeten Ton.

8

b. Bis zum Abschluss der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen haben sie es zu dulden, dass das LAGB den in der Tongrube F-Stadt im Bereich des Vorfeldes des Teilfeldes II Süd, Flurst.-Nr. 59/1, Flur A der Gemarkung F-Stadt vorhandenen Ton für die unter Ziff. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen, die das LAGB im Rahmen einer angeordneten Ersatzvornahme durchführt, verwendet. Dies gilt auch für noch nicht gewonnenen bzw. nicht aufgehaldeten Ton.

9

Zur Begründung führte er aus: Nach Beginn der Ersatzvornahme habe sich herausgestellt, dass das bereits aufgehaldete Material wegen seiner Zusammensetzung zur Errichtung von Dichtwänden nicht geeignet sei. Deshalb sei es erforderlich, hierfür nicht nur – wie in der Nr. 4 seines Bescheides vom 03.02.2010 vorgesehen – den bereits abgebauten und auf den Grundstücken gelagerten, sondern auch den noch nicht gewonnenen und nicht aufgehaldeten Ton aus dem Tontagebau F-Stadt zu verwenden. Auch hierzu sei er – der Beklagte – auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG berechtigt. Die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers ergebe sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Der noch nicht abgebaute Ton sei zur Errichtung der Dichtwände geeignet. Die Verwendung dieses Tons sei auch erforderlich. Es sei kein gleich effektives Mittel ersichtlich, das den Kläger geringer belaste. Ein Kostenvergleich habe ergeben, dass die Tonentnahme aus der Lagerstätte kostengünstiger sei als eine fachgerechte Trennung des aufgehaldeten oder die Beschaffung auswärtigen Tons. Die Verfügung stehe auch nicht außer Verhältnis zu der mit ihr bezweckten Eindämmung von Umweltgefahren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ersatzvornahme gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA auf Kosten des Verpflichteten erfolge. Diese Kosten seien Masseverbindlichkeiten, für die die Insolvenzmasse hafte.

10

Mit weiterem Bescheid vom 08.08.2011 änderte der Beklagte die Regelung Nr. 1.1 seines Bescheides vom 03.02.2010 dahingehend, dass die nördliche Dichtwand im Tontagebau E-Stadt nicht aus Ton hergestellt, sondern als Stahlspundwand ausgeführt werden soll. Zur Begründung führte er aus, im Laufe der Sicherungsarbeiten sei festgestellt worden, dass die vorgefundenen Verhältnisse für den Bau einer Dichtwand aus Ton nicht mehr ausreichend stabil seien.

11

Mit Bescheid vom 31.08.2011 zog der Beklagte den Kläger zu den Ersatzvornahmekosten für die Errichtung einer Dichtwand im Tagebau E-Stadt in Höhe von 140.526,91 € heran.

12

Der Kläger hat gegen sämtliche Bescheide sowie das Schreiben vom 25.02.2010 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und hinsichtlich der Duldungsanordnung (Nr. 4 b des Bescheides vom 04.04.2011) sowie der Kostenheranziehung (Bescheid vom 31.08.2011) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

13

Mit Beschlüssen vom 11.11.2011 hat das Verwaltungsgericht die Vollziehung der Duldungsanordnung (3 B 155/11 MD) und der Kostenheranziehung (3 B 321/11 MD) ausgesetzt und mit Urteilen selben Datums (3 A 61/10 MD, 3 A 62/10 MD und 3 A 320/11 MD) die angefochtenen Bescheide wie folgt teilweise oder vollständig aufgehoben: Den Bescheid vom 03.02.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.04.2011 und 08.08.2011 hinsichtlich der Ziffern 4 und 7 und zusätzlich hinsichtlich der Ziff. 6, soweit sich die angedrohte Ersatzvornahme auf Ton im Sinne der Ziff. 4 bezieht (3 A 61/10 MD), den „Bescheid“ vom 25.02.2010, soweit sich die festgesetzte Ersatzvornahme auf Ton im Sinne der Ziff. 4 des Bescheides des Beklagten vom 03.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.04.2011 bezieht (3 A 62/10 MD), und den Kostenbescheid vom 31.08.2011 vollständig (3 A 320/11 MD). Zur Begründung dieser Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Beklagte sei zu den angefochtenen Maßnahmen auf der Grundlage des Bodenschutzrechts berechtigt gewesen. Etwas anderes gelte nur insoweit, als er den Kläger dazu verpflichtet habe, die Verwendung des auf den Betriebsgrundstücken vorhandenen Tons zu dulden, die festgesetzte Ersatzvornahme auch auf diesen Ton erstreckt und den Kläger insoweit zu Kosten herangezogen habe. Insoweit bezögen sich die Anordnungen auf Sachen, die gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehörten, von denen keine Gefahr ausgehe und die auch nicht zwangsläufig für die Ausführung der rechtmäßig verfügten Sicherungsanordnungen hätten eingesetzt werden müssen. Der Beklagte habe dem Kläger deshalb die Möglichkeit einer Beschaffung günstigeren Tons auf dem Markt abgeschnitten. Hinsichtlich des vorhandenen Tons erstrecke sich die Ersatzvornahme zudem auf eine Handlung, zu der der Kläger wegen der am 31.08.2008 abgelaufenen Hauptbetriebsplanzulassung selbst nicht mehr berechtigt gewesen sei. Angesichts dieser Umstände entfalle die Rechtswidrigkeit der tonbezogenen Maßnahmen auch nicht deshalb, weil der Beklagte Kostengesichtspunkte im Blick gehabt habe und davon ausgegangen sei, es habe sich um die einfachste und billigste Variante gehandelt.

14

Mit Beschlüssen vom 09.05.2012 (2 M 13/12 – Duldungsanordnung –) und vom 22.10.2012 (2 M 22/12 – Kostenanforderung –) hat der Senat die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge abgelehnt: Soweit der Beklagte den Kläger verpflichtet habe, die Verwendung betriebseigenen Tons zu dulden, sei dies eine auf der Grundlage des Bodenschutzrechts zur Gefahrenabwehr geeignete und erforderliche Maßnahme. Eine Betriebsplanpflicht stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei dieser Verwendung nicht um einen bergrechtlichen Gewinnungsbetrieb handle. Soweit dieser Ton zur Insolvenzmasse gehöre, sei dies auch mit Blick auf den Gläubigerschutz unerheblich, weil sich das Vorliegen einer Gefahr und der zu ihrer Abwendung erforderlichen Maßnahmen nach dem insoweit vorrangigen öffentlichen Recht richte. Hinsichtlich der Kostenanforderung greife die Argumentation des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht durch, weil die damit abgerechnete Maßnahme – die Errichtung einer Dichtwand von 75 m Länge im Tagebau E-Stadt – überhaupt nicht mit betriebseigenem Ton aus F-Stadt oder E-Stadt durchgeführt worden sei.

15

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 3 A 61/10 MD (Sicherungsanordnung) und 3 A 62/10 MD (Ankündigung der Ersatzvorname) haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Insoweit hat der Senat die Berufung nur auf Antrag des Beklagten zugelassen und die Zulassungsanträge des Klägers abgelehnt (Beschlüsse vom 04.06.2013 [2 L 20/12 und 2 L 19/12]). Ebenfalls auf Antrag des Beklagten hat er mit Beschluss selben Datums auch die Berufung gegen das Urteil im Verfahren 3 A 320/11 (Kostenanforderung) zugelassen (2 L 21/12).

16

Im streitgegenständlichen Verfahren 2 L 20/12 hat der Beklagte zur Begründung seiner Berufung vorgetragen: Da von den Verfüllkörpern eine bodenrechtliche Gefahr ausgehe, sei die Verwendung des auf den Betriebsgrundstücken vorhandenen Tons eine geeignete und erforderliche Abwehrmaßnahme. Es entspreche dem Prinzip des geringsten möglichen Eingriffs, gerade auf diesen Ton zuzugreifen. Mit dem Insolvenzrecht stehe dies nicht nur in Einklang, sondern sei danach sogar geboten, weil bei dieser Vorgehensweise die vorhandene Haftungsmasse eher erhalten werde als beim Ankauf fremden Tons. Der Verwendung stehe auch nicht eine bergrechtliche Betriebsplanpflicht entgegen, weil sich das Verwendungsrecht aus der Duldungsverfügung selbst ergebe. Abgesehen davon handle es sich insoweit auch nicht um eine betriebsplanpflichtige Gewinnung. Selbst wenn man dies anders sähe, hätte der Kläger hierfür einen Betriebsplan aufstellen und seine Zulassung beantragen können.

17

Der Beklagte beantragt,

18

das Urteil des Verwaltungsrechts Magdeburg vom 30.11.2011 – 3 A 61/10 MD – zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Zur Begründung trägt er vor. Da von dem Ton selbst keine Gefahr ausgehe, habe der Beklagte diesen nicht zum Gegenstand seiner Sicherungsanordnung und der Ersatzvornahme machen dürfen. Zum Abbau des Tons sei er auch weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, weil es hierfür an der erforderlichen Betriebsplanzulassung gefehlt habe und er als Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, eine solche Zulassung zu beantragen. Ebenfalls an einer Berechtigung habe es für die Errichtung der Dichtwände gefehlt, weil hierfür eine Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG finde dieses Gesetz keine Anwendung, soweit die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts gälten. Die in der Ziff. 4 b des Bescheides vom 04.04.2011 enthaltene Duldungsverfügung sei auch nicht hineichend bestimmt. Angegeben sei weder die Menge noch der genaue Bereich und die Art und Weise des Abbaus (z.B. Einhaltung einer bestimmten Böschungsneigung). Die Anordnung sei unverhältnismäßig, weil sie ihn daran hindere, den gesamten zur Insolvenzmasse gehörenden Ton in den Tontagebauen E-Stadt und F-Stadt zu verwerten. Die Unterlassungs- und Duldungsverfügung sei ein Dauerverwaltungsakt. Jedenfalls inzwischen, d.h. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sei die Berechtigung hierfür entfallen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in Bezug auf die Aufhebung der Ziffern 4, 7 und 6 auch deshalb richtig, weil sich die Unterlassungs- und Duldungsverfügung in diesen Ziffern auf rechtswidrig angeordnete Sicherungsmaßnahmen beziehe. Die Sicherungsmaßnahme sei anstelle des Abfallrechts oder gegebenenfalls des Bergrechts unzulässigerweise auf das Bodenrecht und damit auf eine falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt worden. Die Ersatzvornahme sei auch nicht ordnungsgemäß angedroht worden, weil es insoweit an der Bestimmung einer angemessenen Frist gemäß § 59 Abs. 1 SOG LSA fehle. Diese Gesichtspunkte seien in dem vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Zwar habe das Verwaltungsgericht den weitergehenden Klageantrag, der sich auf die restlichen Ziffern des Bescheides vom 03.02.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.04.2011 und 08.08.2011 beziehe, abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht die Berufung hiergegen nicht zugelassen. Dies könne aber nicht dazu führen, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ziffern 4 a und b des Bescheides ohne Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen erfolge, auf die sich die Unterlassungs- und Duldungsverfügung beziehe. Denn dies würde bedeuten, dass in der vorliegenden Berufungsinstanz und darüber hinaus sogar in der Revisionsinstanz ein massiver und dauerhafter Eingriff in Art. 14 GG aufrecht erhalten werden müsste, obwohl erkannt werde, dass dieser Eingriff aus anderen, im Berufungsverfahren nicht mehr erheblichen Gründen rechtswidrig sei. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen könne deshalb bezüglich der Ziffern 4 a und b des Bescheides nicht davon ausgegangen werden, dass der Senat hinsichtlich der Ablehnung der weitergehenden Klage an das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.11.2011 bzw. seinen Beschluss vom 04.06.2013 gebunden sei.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist begründet.

24

Die Klage ist insgesamt abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid vom 03.02.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.04.2011 und vom 08.08.2011 auch hinsichtlich der allein noch in Streit stehenden Unterlassungs- und Duldungsverfügung in Nr. 4 sowie der hierauf bezogenen Androhungen in Ziff. 6 und 7 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger im Hauptsacheverfahren vorgetragenen Argumente geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bereits im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen (Beschluss vom 09.05.2012 – 2 M 13/12).

25

Die Unterlassungs- und Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 1 BBodSchG hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Nach § 4 Abs. 2 BBodSchG sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Nach § 7 Satz 1 BBodSchG sind der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können.

26

Das Bundesbodenschutzgesetz ist anwendbar. Es wird durch die Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG) nicht verdrängt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die angefochtene Maßnahme dient der Abwehr schädlicher Bodenveränderungen. Sie soll den Boden vor Verunreinigungen schützen, die von den hausmüllartigen Abfällen im Verfüllkörper ausgehen. Auf bergrechtliche Regelungen kann die bodenbezogene Gefahrenabwehrmaßnahme nicht gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen, weil weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthalten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – 7 C 26/03 – juris; bestätigt in: BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – 7 B 16/10 – juris). Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand hatte. Für die angefochtene Sicherungsverfügung gilt jedoch nichts anderes. Diese kann insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzen den Betriebsplan (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 71, Rn. 4). Stellt daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereit, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, kann in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthält diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die Anordnungen zu treffen, die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich sind (vgl. Boldt/Weller, BBergG, a.a.O.). Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG kann indessen die Frage nachteiliger Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht sachgerecht beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O.).

27

Das Bundesbodenschutzgesetz wird auch nicht durch abfallrechtliche Vorschriften verdrängt. Der Abgrenzung zum Abfallrecht dient die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG, wonach das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung findet, soweit die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Damit räumt das BBodSchG, bezogen auf die Stilllegung von Deponien, dem Abfallrecht einen Anwendungsvorrang ein, soweit dieses bodenschützende Vorschriften enthält. Eine bodenschützende Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 findet sich in § 15 Abs. 2 KrWG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG u.a. dann vor, wenn Böden schädlich beeinflusst werden. Das KrWG enthält allerdings Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Abfallrechts. So beinhaltet § 40 Abs. 2 Satz 2 eine „Rückausnahme“ zugunsten des BBodSchG; diese Regelung bestimmt, dass dann, wenn von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Abs. 3 (des § 40 Abs. 1 KrWG) schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung finden. Eine endgültig stillgelegte Deponie dürfte die in Rede stehende Tongrube nicht darstellen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.09.2013 – 2 M 114/13 – Bl. 8). Eine weitere Ausnahmeregelung enthält indes § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Derartiger Boden am Ursprungsort ist hier ausschließlich betroffen, weil sich die angefochtene Unterlassungs- und Duldungsverfügung lediglich auf den im Bereich der Betriebsgelände vorhanden Ton bezieht.

28

Ist das Bundesbodenschutzgesetz mithin anwendbar, ist die angefochtene Unterlassungs- und Duldungsverfügung auf dieser Grundlage formell rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte für ihren Erlass zuständig. Solange Betriebe der Bergaufsicht unterliegen, erstreckt sich die Zuständigkeit der Bergbehörden auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundesbodenschutzgesetz (§ 18 Abs. 1 und 3 BBodSchG). Der streitgegenständliche Betrieb unterliegt nach wie vor der Bergaufsicht. Gemäß § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Dieses Stadium ist noch nicht erreicht. Weder ist ein Abschlussbetriebsplan noch sind Anordnungen nach § 71 Abs. 3 BBergG durchgeführt worden. Auch muss gerade hier damit gerechnet werden, dass die genannten Gefahren eintreten.

29

Die materiellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 4 und 7 BBodSchG sind ebenfalls erfüllt.

30

Es besteht eine Gefahr schädlicher Bodeneinwirkungen. Der Verfüllkörper enthält hausmüllartige Abfälle und damit Schadstoffe, die durch die Ausbreitung von Sickerwasser in den angrenzenden Boden und das Grundwasser gelangen können.

31

Der Kläger ist für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich, weil er als Insolvenzverwalter die tatsächliche Gewalt über die Betriebsgrundstücke innehat. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist neben anderen auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG gehören hierzu auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG allein an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters auch dann zu bejahen, wenn die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, U.v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, nach juris; BVerwG, Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, nach juris). Der bodenrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Kreis der verantwortlichen Personen in § 58 Abs. 1 BBergG auf den Unternehmer und die zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes bestellten Personen beschränkt wird. Die Anwendung des BBodSchG umfasst auch die Regelungen über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Auch insoweit erfolgt kein Rückgriff auf Regeln aus dem Bergrecht, weil das BBodSchG auch die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen bundeseinheitlich regelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1998 – 7 B 211/98 – juris).

32

Die Unterlassungs- und Duldungsanordnung ist auch eine notwendige Maßnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 BBodSchG. Durch den Begriff „notwendig“ wird der Bezug zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergestellt (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2005, § 10 Rn. 13). Eine Maßnahme ist somit dann notwendig, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Diese Anforderungen sind erfüllt.

33

Die Geeignetheit ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der im selben Bescheid unter Ziff. 1 und 2 auferlegten Verpflichtung zur Errichtung von Dichtwänden. Von der Rechtmäßigkeit dieser Sicherungsanordnung geht der Senat mit Rücksicht darauf aus, dass das angefochtene Urteil im Umfang der Ablehnung des klägerischen Zulassungsantrags rechtskräftig geworden ist (Beschluss des Senats vom 04.06.2013 – 2 L 20/12). Die Dichtwände sollen nach dieser Anordnung aus Ton errichtet werden. Mit der Unterlassungs- und Duldungsanordnung in Ziff. 4 wird gewährleistet, dass solcher Ton sofort und in ausreichender Menge auf den Betriebsgrundstücken vorhanden ist. Diese Verfügbarkeit ist auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn ein milderes, zur Zweckerreichung gleichermaßen effektives Mittel nicht zur Verfügung steht. So liegt es hier. Als milderes Mittel kam hier nur ein vollständiger Verzicht auf den Erlass der angefochtenen Unterlassungs- und Duldungsverfügung in Betracht. Dann hätte der Kläger zwar die Möglichkeit behalten, den Ton im Interesse einer Erhaltung oder Mehrung der Insolvenzmasse zu veräußern oder in anderer Weise über ihn zu verfügen. Dies wäre aber im Hinblick auf die bezweckte Gefahrenabwehr weniger effektiv gewesen, weil der Verbleib des Tons einen direkten Zugriff sichert.

34

Die Duldungs- und Unterlassungsverfügung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die mit ihr verbundene Belastung ist als gering einzustufen, weil es dem Kläger schon wegen der Ersparnis von Transportkosten nicht zum Nachteil, sondern sogar zum Vorteil gereicht, wenn er die angeordnete Dichtwanderrichtung mit eigenem Ton durchführt. Unangemessen ist die Maßnahme auch nicht deshalb, weil es sich bei dem Ton um eine Sache handelt, von der selbst keine Gefahr ausgeht. Droht – wie hier – die Gefahr schädlicher Bodeneinwirkungen, hat die Behörde die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu treffen. Eine Pflicht zur Schonung der im Eigentum des Verantwortlichen stehenden Sachen besteht jedenfalls dann nicht, wenn diese – wie hier – mit der Gefahrenquelle in einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr darstellen. Zwar muss auch bei der Inanspruchnahme sachlicher Mittel des Verantwortlichen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Dem Verantwortlichen ist es deshalb nicht zumutbar, auch mit Vermögen einzustehen, das in keinerlei rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht. Dagegen kann es durchaus zumutbar sein, Vermögen einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit bildet. Eine solche funktionale Einheit ist hier schon deshalb gegeben, weil die beiden streitgegenständlichen Tongruben demselben Unternehmen angehören.

35

Der Zugriff auf den Ton ist dem Kläger auch nicht deshalb verwehrt, weil die Gewinnung von Ton der Betriebsplanpflicht des § 51 BBergG unterliegt. Die Verwendung des Tons zur Gefahrenabwehr ist kein betriebsplanpflichtiger Gewinnungsbetrieb, sondern eine durch die Bescheide vom 03.02.2010 und 04.04.2011 gerechtfertigte Maßnahme der Gefahrenabwehr. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Abbauzwecks, sondern auch der Abbaumenge. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten werden für die Dichtwand in E-Stadt rund 4.500 m³ Ton und für die Dichtwand in F-Stadt rund 3.400 m³ Ton und damit eine geringe Menge benötigt, die im Normalbetrieb in einem Zeitraum von lediglich ca. zwei Arbeitswochen abgebaut werden kann.

36

Die Verwendung des Tons als Mittel der Gefahrenabwehr ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser als Teil der Insolvenzmasse – wie der Kläger geltend macht – grundsätzlich allein den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehen sollte. Jedenfalls bei solchen schädlichen Bodenveränderungen, die – wie hier – vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz entstanden sind, ist allein nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts darüber zu entscheiden, ob und wie die für die Durchsetzung des Umweltrechts zuständigen Behörden eingreifen können (vgl. Hefermehl, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, beck-online.beck.de, § 55 RdNr. 97 f.). Bei der rechtlichen Bewältigung solcher Pflichten entscheidet allein das öffentliche Recht darüber, wann eine Gefahr vorliegt, wer für die Störungsbeseitigung verantwortlich ist und wer die Kosten der Ersatzvornahme trägt. Insoweit kann weder im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme noch im Hinblick auf die direkte Inanspruchnahme der Insolvenzmasse zu Zwecken der Ersatzvornahme mit Erfolg eingewendet werden, die Insolvenzmasse stehe allein den Insolvenzgläubigern zu. Diese haben keinen Anspruch darauf, dass im Interesse ihrer Befriedigungschancen nur mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit in der Masse bereits vor Insolvenzeröffnung vorhandene Altlasten, Kontaminationen oder Abfälle beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 - 11/C 9/97 -, BVerwGE 108, 269 [273]; Hefermehl, a.a.O).

37

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Dieses Ermessen hat er in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

39

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.


(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt eine Schweinezuchtanlage in der Gemarkung C.. Mit Bescheid vom 04.05.2006 wurde ihr für die Anlage eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erteilt. Im Jahr 2009 stellte sich heraus, dass die tatsächlich errichteten Gebäude erheblich von den im Bescheid vom 04.05.2006 genehmigten Bauten abwichen. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 07.02.2011 ordnete der Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin u.a. an, dass die Nutzung des Futterhauses (Nr. 1.2) und der offenen Bergehalle (Nr. 1.3) sofort nach Zustellung dieser Verfügung einzustellen sei. Darüber hinaus drohte der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin den einzelnen Anordnungen der Verfügung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von je 40.000,00 € an. Mit Bescheid vom 22.02.2011 (GA Bl. 20) ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 07.02.2011 an. Bei einer Kontrolle am 29.03.2011 stellte der Beklagte u.a. fest, dass die Nutzung des Futterhauses und der Bergehalle entgegen den Anordnungen unter Nr. 1.2 und 1.3 der Verfügung vom 07.02.2011 nicht eingestellt worden war. Mit Festsetzungsverfügung vom 01.06.2011 setzte er zur Durchsetzung dieser Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 40.000,00 € gegen die Klägerin fest. Zugleich drohte er für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen bis zum 14.06.2011 nicht nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von jeweils 60.000,00 € an.

2

Am 27.06.2011 hat die Klägerin gegen die Festsetzungsverfügung des Beklagten vom 01.06.2011 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Baugenehmigung vom 10.01.2013 (GA Bl. 98) hat der Beklagte die abweichende Bauausführung von Anlagenteilen der Tierhaltungsanlage der Klägerin nachträglich genehmigt. Die Baugenehmigung wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass eine bestandskräftige Genehmigung der zuständigen Behörde über die ordnungsgemäße Ausbringung der Gülle vorgelegt wird.

3

Mit Urteil vom 18.01.2013 – 4 A 168/11 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzungsverfügung des Beklagten vom 01.06.2011 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die zu vollstreckende Grundverfügung sei bestandskräftig, da die Klägerin gegen den Bescheid vom 07.02.2011 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Grundverfügung seien nicht ersichtlich. Der Bescheid sei hinsichtlich der sich aus ihm ergebenden Pflichten und der Androhung des Zwangsgeldes hinreichend bestimmt. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist für die Einstellung der Nutzungen mit "sofort" zu unbestimmt sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf die von ihr betriebene Schweinemastanlage bei einer geordneten Abwicklung des Betriebes einer Übergangsfrist bedurft hätte, denn das Fehlen einer derartigen Frist könne nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Grundverfügung führen. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung komme es aber für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Die Klägerin habe die ihr angedrohten Zwangsgelder in zwei Fällen verwirkt, indem sie die ihr in den Nr. 1.2 und 1.3 auferlegten Pflichten aus der Verfügung vom 07.02.2011 nicht beachtet habe. Bedenken gegen die Höhe des Zwangsgeldes bestünden nicht. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe auch nicht die erteilte Baugenehmigung entgegen. Da diese unter einer aufschiebenden Bedingung ergangen sei, liege noch keine Beendigung der ungenehmigten Nutzung vor, auf deren Verhinderung die zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung abziele. Darüber hinaus könne ein Zwangsgeld für einen Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot auch dann noch festgesetzt werden, wenn ein weiterer Verstoß hiergegen nicht mehr möglich sei. Entscheidend sei allein, dass der Verstoß nach der Anordnung und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung noch gegolten habe, erfolgt sei. So liege der Fall hier. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch nicht wegen der dem Beklagten zuzurechnenden Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. wegen der unmittelbar bevorstehenden Erteilung dieser Genehmigung treuwidrig. Zumindest zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung am 01.06.2011 habe die Erteilung der Baugenehmigung nicht unmittelbar bevor gestanden, da zwischen den Beteiligten streitig gewesen sei, ob es dazu noch der Vorlage weiterer Unterlagen durch die Klägerin bedürfe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Ausreichung der Baugenehmigung bewusst verzögert habe, um die Festsetzung von Zwangsgeldern zu ermöglichen. Ob der Beklagte zu Recht wiederholt Nachforderungen zum Bauantrag gestellt habe, bedürfe keiner Überprüfung.

4

Am 07.02.2013 hat die Klägerin gegen die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 10.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht – 4 A 62/13 MD – erhoben (GA Bl. 197). Am 12.02.2013 hat sie das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 80.000,00 € auf Grund einer Zahlungsaufforderung des Beklagten vom 29.01.2013 gezahlt (GA Bl. 246). Mit Bescheid vom 30.08.2013 (GA Bl. 234) hat der Beklagte die Baugenehmigung vom 10.01.2013 ergänzt und unter Nr. 3 bestätigt, dass die aufschiebende Bedingung erfüllt sei.

II.

5

A. Im vorliegenden Verfahren ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – kein gesetzlicher Parteiwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten. Zwar trat am 01.09.2013 die Neufassung des § 59 Abs. 2 BauO LSA in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Marktüberwachung vom 26.06.2013 (GVBl. S. 356) in Kraft mit der Folge, dass die bislang auf der Grundlage des § 59 Abs. 2 BauO LSA a.F. bestehende Zuständigkeit des Beklagten zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die von der Klägerin betriebene Tierhaltungsanlage wegfiel und auf den Altmarkkreis S überging. Dies führt im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu einem Wechsel des Beklagten, da eine Anfechtungsklage auch nach einem Zuständigkeitswechsel weiter gegen die Körperschaft bzw. Behörde gerichtet bleibt, die ursprünglich (richtig) verklagt worden war (VG Dessau, Urt. v. 23.01.2003 – 4 A 7/02 –, Juris RdNr. 35; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 78 RdNr. 61). Das ist im vorliegenden Verfahren der Beklagte.

6

B. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

7

I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, Juris RdNr. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall.

8

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Zwangsgeldfestsetzung vom 01.06.2011 sei deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorgelegen hätten, da die Grundverfügung vom 07.02.2011 mit der Anordnung, die Nutzung des Futterhauses und der offenen Bergehalle sei "sofort" einzustellen, in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt gewesen sei, denn der Betroffene habe nicht erkennen könne, ab wann mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen sei. Der Klägerin ist zwar darin zu folgen, dass die Verwaltungsvollstreckung nach § 53 Abs. 1 SOG LSA nur auf der Grundlage eines inhaltlich hinreichend bestimmten – vollstreckungsfähigen – Verwaltungsakts möglich ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Bestimmtheitsmangel zur Nichtigkeit oder "nur" zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.01.2013 – 8 S 2919/11 –, Juris RdNr. 22). Zu Unrecht geht die Klägerin aber davon aus, dass die Anordnung, die Nutzung des Futterhauses und der offenen Bergehalle sei "sofort" nach Zustellung der Verfügung vom 07.02.2011 einzustellen, in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sei. Für die Klägerin war vielmehr ohne weiteres ersichtlich, dass das Nutzungsverbot unmittelbar mit Zustellung der Verfügung vom 07.02.2011 – eben "sofort" – wirksam werden sollten, die Klägerin also mit Zustellung der Verfügung nicht mehr berechtigt war, das Futterhaus und die offene Bergehalle zu nutzen. Es war auch nicht unklar, ab wann sie mit einer Vollstreckung zu rechnen hatte. Vor dem Hintergrund des § 53 Abs. 1 SOG LSA war dies ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 22.02.2011, mit dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, bzw. mit Eintritt der Bestandskraft der Verfügung vom 07.02.2011 der Fall. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in der Rechtsprechung die Anordnung, einer Handlungspflicht sei "unverzüglich" nachzukommen, als zu unbestimmt beurteilt worden ist (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 01.09.2008 – 7 K 576/08.WI –, Juris RdNr. 10; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 09.01.2012 – 16 L 1319/11 –, Juris RdNr. 30), vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst enthält die Aufforderung, etwas "unverzüglich" zu tun, wegen der Legaldefinition des Begriffs in § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" ein Verschuldenselement, welches dem Begriff "sofort" nicht zukommt. Vor allem beziehen sich die von der Klägerin angeführten Entscheidungen auf Handlungspflichten, während es im vorliegenden Fall um eine Unterlassungspflicht geht. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA ausdrücklich geregelt, dass bei der Erzwingung einer Unterlassung eine Frist nicht bestimmt zu werden braucht. Dementsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde – wie hier – anordnet, dass eine Unterlassungspflicht "sofort" beachtet werden muss. Unklarheiten ergeben sich hieraus nicht.

9

Nicht zum Erfolg führt der Hinweis der Klägerin auf die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, eine Fristsetzung auf "sofort" dürfe nur erfolgen, wenn die sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig sei (vgl. VGH BW, Beschl. v. 08.05.2009 – 11 S 1013/09 –, Juris RdNr. 7, OVG BB, Beschl. v. 11.09.2014 – OVG 10 S 8.13 –, Juris RdNr. 5). Eine entgegen diesen Anforderungen angeordnete "sofort" wirksame Unterlassungspflicht führt allein dazu, dass die Angemessenheit und Zumutbarkeit der Frist fraglich sind. Dies berührt jedoch nur die für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht relevante (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.12.2012 – 12 B 1339/12 –, Juris RdNr. 3) Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, nicht aber deren Bestimmtheit.

10

2. Zu Unrecht macht die Klägerin sinngemäß geltend, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2011 vorgenommene Zwangsgeldfestsetzung sei durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 10.01.2013, spätestens jedoch mit der in dem Bescheid vom 30.08.2013 enthaltenen Bestätigung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung rechtswidrig geworden, da hiermit die formelle Illegalität der untersagten Nutzungen beendet worden sei und weitere Verstöße gegen die in der Verfügung vom 07.02.2011 enthaltenen Unterlassungspflichten nicht mehr drohten.

11

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 54, 56 SOG LSA ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2009 – 11 ME 478/08 –, Juris RdNr. 30; HessVGH, Urt. v. 29.11.2013 – 6 A 2210/12 –, Juris RdNr. 22 zum jeweiligen Landesrecht; a.A. zu § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG§ 63 abs. 2 und 3 aufenthg> BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 – BVerwG 1 C 11.05 –, Juris RdNr. 9; dem folgend: OVG NW, Urt. v. 09.02.2012 – 5 A 2152/10 –, Juris RdNr. 29; SächsOVG, Urt. v. 16.04.2013 – 4 A 265/12 –, Juris RdNr. 27 und Beschl. v. 05.08.2014 – 3 B 477/13 –, Juris RdNr. 4, für das jeweilige Landesrecht). Soweit – wie hier – kein Widerspruchsverfahren stattfindet, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides maßgeblich. Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts maßgebliche Zeitpunkt beurteilt sich nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 – BVerwG 8 C 5.03 –, Juris RdNr. 35), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2006 – BVerwG 5 B 90.05 -, Juris RdNr. 6). Hiervon kann abweichend ein anderer Zeitpunkt entscheidend sein, wenn das jeweils anzuwendende materielle Recht den Zeitpunkt ausdrücklich vorgibt, Besonderheiten dies rechtfertigen oder eine Auslegung der einschlägigen Normen die Anwendung eines abweichenden Zeitpunkts als sachgerecht erscheinen lässt (HessVGH, Urt. v. 29.11.2013 – 6 A 2210/12 – a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Dies folgt aus § 54 Abs. 3 SOG LSA, wonach Zwangsmittel auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass die Anwendung, Wiederholung oder Auswechslung von Zwangsmitteln, wozu auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gehört, rechtmäßig ist, solange der Zweck der Verwaltungszwangs noch nicht erreicht, also eine Befolgung oder Erledigung des durchzusetzenden Verwaltungsakts noch nicht eingetreten ist. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an. Dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden.

12

Nach diesen Grundsätzen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung vom 01.06.2011 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs und der Festsetzung eines Zwangsgeldes vor. Insbesondere hatte die Klägerin gegen die sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungen unter Nr. 1.2 und Nr. 1.3 der bauaufsichtlichen Verfügung vom 07.02.2011 verstoßen, indem sie die Nutzung des Futterhauses und der offenen Bergehalle trotz Untersagung nicht einstellte. Im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes waren die Anordnungen unter Nr. 1.2 und Nr. 1.3 der bauaufsichtlichen Verfügung vom 07.02.2011 auch nicht im Sinne des § 54 Abs. 3 SOG LSA befolgt worden. Die Verfügung hatte sich in diesem Zeitpunkt auch nicht auf andere Weise erledigt. Die Erteilung der Baugenehmigung vom 10.01.2013 sowie der Erlass des Bescheides vom 30.08.2013 erfolgten erst nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 01.06.2011 waren weitere Verstöße gegen die in der Verfügung vom 07.02.2011 enthaltenen Nutzungsuntersagungen möglich. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob bei der Vollstreckung von Untersagungsverfügungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht mehr erfolgen darf, wenn kein weiterer Verstoß mehr zu erwarten ist (vgl. einerseits NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2009 – 11 ME 478/08 – a.a.O. RdNr. 42 ff. und andererseits OVG LSA, Urt. v. 13.03.1996 – 2 L 60/95 –, Juris RdNr. 27 ff. sowie OVG NW, Urt. v. 09.02.2012 – 5 A 2152/10 – a.a.O. RdNr. 25 ff.).

13

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Beitreibung des Zwangsgeldes nicht gegen Rechtsvorschriften verstieß. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA unterbleibt die Beitreibung, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet. Der Wortlaut dieser Vorschrift betrifft keine Unterlassungsgebote. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten kein Beitreibungsverbot gilt (OVG LSA, Urt. v. 13.03.1996 – 2 L 60/95 – a.a.O. RdNr. 30; a.A. für das brandenburgische Landesrecht OVG BB, Urt. v. 19.05.2011 – OVG 10 B 7.10 –, Juris RdNr. 23). Die Zahlungsaufforderung des Beklagten sowie die Entgegennahme der Zahlung der Klägerin vom 12.02.2013 sind demzufolge rechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Zwangsgeldfestsetzung sei treuwidrig bzw. unverhältnismäßig, da sie bereits am 29.03.2011 die nachgeforderten Bauunterlagen an den Beklagten übergeben habe und dieser mit Schreiben vom 24.06.2011 bestätigt habe, dass die Bauvorlagen vollständig nachgereicht worden seien. Von einer Unverhältnismäßigkeit des Zwangsgeldes kann allenfalls dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung bereits abzusehen war, dass die abweichend von der Änderungsgenehmigung vom 04.05.2006 errichteten Gebäude offensichtlich genehmigungsfähig waren. Hiervon kann jedoch – in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – nicht ausgegangen werden, da zwischen den Beteiligten die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen streitig war und bis zur Erteilung der Baugenehmigung vom 10.01.2013 noch weitere 1 ½ Jahre vergingen. Dass dies allein auf eine unsachgemäße Verzögerung durch den Beklagten zurückging, ist nicht ersichtlich.

15

4. Ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führt die erstmals mit Schriftsatz vom 28.10.2013 geltend gemachte Rüge, die erneute Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 der Festsetzungsverfügung vom 01.06.2011 sei rechtswidrig gewesen. Soweit Zulassungsgründe erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden, können sie die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, es sei denn, sie haben lediglich ergänzenden Charakter und waren bereits in der fristgerechten Zulassungsbegründung enthalten oder angekündigt worden (SächsOVG, Beschl. v. 01.03.2011 – 3 A 131/10 -, Juris RdNr. 4 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a RdNr. 50). Hiernach kann eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf Grund der im Schriftsatz vom 28.10.2013 erstmals geltend gemachten Rechtswidrigkeit der erneuten Zwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 01.06.2011 erfolgen, denn die fristgerecht eingereichte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 22.03.2013 richtete sich allein gegen die in dieser Verfügung vorgenommene Zwangsgeldfestsetzung.

16

II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Fall eine klärungsbedürftige Frage aufwirft. Das ist nicht der Fall, wenn – im Fall von Landesrecht – das angerufene Berufungsgericht die aufgeworfene Frage bereits grundsätzlich entschieden hat (OVG MV, Beschl. v. 15.01.2009 – 2 L 299/98 –, Juris RdNr. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124 RdNr. 38). So liegt es hier. Bei der von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt werden kann, wenn ein weiterer Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht mehr möglich ist, handelt es sich um eine landesrechtliche Frage, die vom Senat bereits mit Urteil vom 13.03.1996 – 2 L 60/95 – grundsätzlich entschieden worden ist. Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, da in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides vom 01.06.2011 weitere Verstöße gegen die in der bauaufsichtlichen Verfügung des Beklagten vom 07.02.2011 enthaltenen Nutzungsverbote noch möglich waren.

17

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Beseitigung von Betriebsstraßen einer zum Tontagebau gehörenden Tonhalde aufgegeben wurde.

2

Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, der nach Ziff. III nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gelten sollte. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans wurde der Gemeinschuldnerin erlaubt, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube mit nicht zugelassenen Abfällen, insbesondere auch Hausmüll. Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.04.2008 stellte das Verwaltungsgericht (3. Kammer) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung wieder her, die ursprüngliche Zulassung vom 05.03.2004 lasse keine Rechtsfehler erkennen und habe deshalb auch nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Klage blieb hingegen ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneinte. Über die vom Senat zugelassene Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.

3

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Mit Bescheid vom 29.02.2012 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, Sanierungsuntersuchungen im Bereich der Betriebsstraßen nördlich und westlich der Halde 1 des Tontagebaus V. durchzuführen. Mit Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/02 MD) hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf. Über die vom Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung (2 L 48/13) ist noch nicht entschieden.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

6

1.1 Die westlich und nördlich der Tonhalde 1 aus sog. „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen sind zu beseitigen. Hierfür sind die Abfallablagerungen durch Abtrag der teilweise vorhandenen Abdeckung und Ableitung von Oberflächenwasseransammlungen freizulegen, die teilweise vorhandene Betonversiegelung sowie die Abfallablagerung „Müllbeton“ auszubauen und das ausgehobene schadstoffhaltige Material aus dem Sanierungsbereich zu entfernen. Die beim Aushub des Müllbetons anfallenden Sickerwässer sind zu fassen, zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

7

1.2 Die durch den Ausbau entstehende Hohlform ist so zu verfüllen, dass sich auf der Fläche keine Wasseransammlungen bilden können. Die Oberfläche ist zu profilieren und mit 1 % Gefälle im Bereich der westlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung Zufahrtsstraße und im Bereich der nördlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung des Nordgrabens auszubilden.

8

Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, im Bereich der Betriebsstraße westlich der Halde 1 habe die (F...) GmbH am 19.11.2009 östlich dieser Betriebsstraße drei Suchschachtungen angelegt, bei der unterhalb einer Auffüllung mit Ton, die von der Geländeoberkante bis ca. 0,7 bis 1 m Tiefe reiche, locker gelagerter zerkleinerter Abfall, ein Ton-Abfall-Gemisch bzw. festes Zement-Abfall-Gemisch angetroffen worden sei. Bei den dabei entnommenen und untersuchten Proben seien insbesondere Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für Kupfer, Nickel und Phenole sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Phenole nachgewiesen worden. Des Weiteren habe der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) am 05.11.2009 eine Beprobung der an die Betriebsstraße grenzenden Gräben (Nordgraben“ und „Ziegeleigraben“) durchgeführt. Bei der Analytik dieser Proben sei insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sowie eine Überschreitung der unteren Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Nickel nachgewiesen worden. Weitere Überschreitungen habe man bei einer Beprobung am 12.07.2011 festgestellt. Am 12.07.2011 habe das Landesamt für Umweltschutz (LAU) im Bereich der Betriebsstraße nördlich der Halde 1 drei Schürfe angelegt und das dort angetroffene Material beprobt. Es seien insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für PAK, Phenole, Kupfer, Molybdän, Antimon, Nickel, Arsen und Blei sowie eine Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch PAK, Kupfer, Nickel und Phenole festgestellt. Ebenfalls am 12.07.2011 beprobte der LHW das Oberflächenwasser des nördlich der Betriebsstraße verlaufenden Grabens („Nordgraben“). Dabei sei insbesondere eine mehrfache Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Oberflächengewässer für PAK, Phenole, Kupfer und Nickel sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch Kupfer, Nickel und Phenole nachgewiesen worden. Nachdem der Antragsteller der Anordnung vom 29.02.2012 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, habe er die Sanierungsuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Sanierungsuntersuchungen liege inzwischen vor. Nach der Grundlagenermittlung durch die Gesellschaft für Umweltsanierungstechnologien mbH (G.U.T.) habe die beauftragte Firma mit Bericht vom 25.09.2012 die Dokumentation der Feldarbeiten und die Machbarkeitsstudie erstellt. In der Machbarkeitsstudie sei die Variante „Beseitigung“ mit alternativen Sicherungsmaßnahmen verglichen worden. Nach der Untersuchung von Nutzen und Kosten sowie Bewertung der Verhältnismäßigkeit stelle die Variante 1 „Quellenbeseitigung durch Aushub der Müllablagerungen und Entsorgung“ die nachhaltigere Lösung dar, weil die Abfälle vom Standort vollständig entfernt würden und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. Die Firma G.U.T. habe am 15.04.2013 die Ausführungsplanung für die vorzugswürdige Maßnahme vorgelegt. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Er, der Antragsgegner, sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Das BBodSchG sei anwendbar. Die Anordnung beziehe sich auch auf das im BBodSchG geschützte Umweltmedium Boden. Das Bergrecht werde dadurch nicht umgangen, denn § 58 des Bundesberggesetzes (BBergG) entfalte für die Heranziehung des Antragstellers als Zustandsverantwortlicher nach dem BBodSchG keine Sperrwirkung. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke sei der Antragsteller als Insolvenzverwalter zur Sanierung verpflichtet.

9

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 12.07.2013 erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/12 MD) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

10

Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner für die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die von den im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfällen ausgehen, sachlich nicht zuständig sei. Hierfür seien die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschlägig. Die eingebrachten Abfälle hätten ihre Abfalleigenschaft bislang noch nicht verloren, und gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA unterlägen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften auch dann der zuständigen Abfallbehörde, wenn die Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt würden. Der Beklagte könne die Anordnung nicht auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 des landesrechtliche Ausführungsgesetzes (BodSchAG LSA) bzw. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG stützen, weil die im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfälle mangels Verlust ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht unterlägen und der Antragsteller darüber hinaus auch nach dem BBodSchG nicht als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Die Verwendung von hausmüllähnlichem Abfall beim Bau der Betriebsstraßen sei keine „ordnungsgemäße“ Verwertung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften mit der Folge, dass die betroffenen Stoffe als „Abfall zur Beseitigung“ auf einer nach Abfallrecht zugelassenen Deponie entsorgt werden müssten. Allein die tatsächliche Vornahme einer Verwertungshandlung könne nicht maßgeblich sein. Es spreche nichts dafür, dass der von der Gemeinschuldnerin im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachte Abfall durch eine Verwachsung des abgelagerten Materials bereits zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändere nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führe nur dazu, dass auch das beigemischte Material als Abfall zu betrachten sei. Eine „frisch“ betriebene „wilde Mülldeponie“ sei gerade keine Altlast und begründe wegen der technisch noch möglichen Beseitigung des Abfalls, der in eine zugelassene Abfalldeponie zu verbringen sei, rechtlich keine schädliche Bodenveränderung, die nach Bodenschutzrecht zu behandeln sei.

11

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller als Insolvenzverwalter kein bergrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG sei, der zu Gefahrenabwehrmaßnahmen herangezogen werden könne. Die unmittelbare Anwendung des BBodSchG im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans mit den dabei entstandenen Folgewirkungen ordne weder das BBergG noch das BBodSchG an. Der Gesetzgeber habe auch zu keiner Zeit bis zum endgültigen Erlass des BBodSchG dessen formell und materiell unmittelbare Anwendung im Bereich des BBergG bzw. der BBodSchV bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehen, wenn nach den vorgenannten Begründungen in Anwendung der Regelungen des BBergG nur die Berücksichtigung der Belange des BBodSchG gewährleistet sein solle. Im Rahmen der Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten im Zusammenhang mit den Betriebsplänen würden die Regelungen des BBodSchG verdrängt; sie seien nur ergänzend im Zusammenhang mit der Beurteilung und Bewertung von Beeinträchtigungen des Bodens sowie der Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebspläne zu berücksichtigen. Nichts anderes folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26103), in der ausgeführt werde, dass das BBodSchG bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, über § 48 Abs. 2 BBergG „heranzuziehen“ sei. Dies schließe eine unmittelbare formelle Anwendung des „fremden Gesetzes“ aus und lasse nur die dort genannten materiellen Vorgaben im Rahmen der allein zulässigen Anwendung des BBergG zu.

II.

A.

12

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm dargelegten Gründe gebieten eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von ihm erhobene Klage nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das vom Antragsgegner in der Verfügung dargelegte besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vorliegt.

13

1. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der angefochtene Bescheid nicht bereits formell rechtswidrig, weil dem Antragsgegner die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der streitigen Sanierungsmaßnahmen fehlte. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig.

14

1.1. Der Antragsgegner ist zu Recht auf der Grundlage des BBodSchG tätig geworden. Weder die Vorschriften KrWG noch die des BBergG haben Anwendungsvorrang.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

16

Bei den hier streitigen, aus „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine solche Altablagerung, unabhängig davon, ob es sich bei dem dort eingebrachten Abfall um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar dürfte es sich bei der mit Abfallgemischen verfüllten Tongrube um keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handeln. Es greift hier aber die zweite Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert und behandelt worden sind. Auf eine Zweckbestimmung der in dieser Vorschrift genannten Grundstücke zur Abfallbeseitigung kommt es nicht an; handelt es sich nicht um eine „Anlage“ zur Abfallbeseitigung, so können Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden, „sonstige Grundstücke“ im Sinne des Altlastenrechts sein (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 59). Nach den vom Antragsgegner veranlassten Suchschachtungen unmittelbar neben den Straßen und dem Ergebnis der Untersuchung der Proben ist ferner davon auszugehen, dass durch diese Altlasten auch Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

17

a) Das BBodSchG wird hier nicht durch die abfallrechtlichen Vorschriften verdrängt. Der Abgrenzung zum Abfallrecht dient die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG, wonach das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung findet, soweit die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Damit räumt das BBodSchG, bezogen auf die Stilllegung von Deponien, dem Abfallrecht einen Anwendungsvorrang ein, soweit dieses bodenschützende Vorschriften enthält. Eine bodenschützende Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 findet sich in § 15 Abs. 2 KrWG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG u.a. dann vor, wenn Böden schädlich beeinflusst werden. Das KrWG enthält allerdings Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Abfallrechts. So beinhaltet § 40 Abs. 2 Satz 2 eine „Rückausnahme“ zugunsten des BBodSchG; diese Regelung bestimmt, dass dann, wenn von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Abs. 3 (des § 40 Abs. 1 KrWG) schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung finden. Eine endgültig stillgelegte Deponie dürfte die in Rede stehende Tongrube nicht darstellen.

18

Eine weitere Ausnahmeregelung enthält indes § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrwG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG aufgegeben wird, in denen also kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall darstellten, nachträglich zu Abfall werden.

19

Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle „Stoffe und Gegenstände“ umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 70). Die zivilrechtliche Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens bzw. eines Bauwerks ist, ist deshalb nach wie vor für die Anwendung des Abfallrechts von maßgebender Bedeutung; entscheidend ist, ob der Stoff oder Gegenstand entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden oder zur Herstellung eines Bauwerks eingefügt worden ist (vgl. Schink, Der Abfallbegriff der Kreislaufwirtschaftsgesetzes, UPR 2012, 201 [203]). Dem entsprechend kommt es bei der Verfüllung von Gruben und Senken darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, a.a.O.). Wurden etwa Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (OVG RP, Urt. v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 –, UPR 2012, 234 [235], RdNr. 50 in Juris). § 5 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes (erst) bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen endet, greift erst ein, wenn das KrWG Anwendung findet, der Stoff oder Gegenstand also noch nicht mit Grund und Boden oder einem Bauwerk fest verbunden ist. So liegt es hier aber nicht.

20

Mit dem angegriffenen Bescheid verfolgt der Antragsgegner nicht lediglich die Beräumung des Grundstücks von dort gelagerten und (teilweise) mit anderen Materialien vermischten Abfällen, sondern die Beseitigung von Betriebsstraßen einschließlich Unterbau, bei deren Herstellung nicht zugelassene Abfälle verarbeitet wurden. Das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material ist in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung (Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 94 RdNr. 6). Beurteilungskriterien sind dabei z.B. die Art und der Zweck der Verbindung, deren beabsichtigte Dauer oder der wirtschaftliche Aspekt der Zusammenführung. Eine feste Verbindung mit einem Grundstück liegt demnach vor, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist oder wenn zur Abtrennung verhältnismäßig erhebliche Mühen und Kosten aufgewendet werden müssen (Staudinger, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei einer befestigten Straße in aller Regel erfüllt. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zwar solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Betriebsstraßen nur zu einem vorübergehenden Zweck angelegt wurden. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der sich ein wesentlicher Bestandteil in einen – sonderrechtsfähigen – Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB verändern kann, wofür es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers bedarf, dass die bislang feste und auf Dauer angelegte Verbindung der Sache mit dem Grundstück nunmehr nur noch vorübergehender Natur sein soll (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2005 – V ZR 35.05 –, BGHZ 165, 184).

21

b) Die Anwendung des BBodSchG ist auch nicht durch einen Anwendungsvorrang des BBergG nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG ausgeschlossen. Danach findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

22

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2013 – 2 M 13/12 –, NuR 2012, 505, RdNr. 37 in Juris) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

23

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“ werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., RdNr. 24), nichts zu ändern.

24

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab- oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997 (BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891 S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 Rdnr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen. Dafür spricht auch, dass sich die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagene Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Abgrenzungsregelung zum Immissionsschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG anlehnte (vgl. nochmals BT-Drs. 13/7891 S. 38). Diese Vorschrift normiert die Abgrenzung zwischen dem Anlagenzulassungsrecht des BImSchG und den Regelungen des BBodSchG. Einwirkungen auf den Boden können im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sowie der wesentlichen Änderung von Anlagen dadurch verursacht werden, dass eine Anlage Schadstoffe emittiert, die in den Boden eingetragen werden; darüber hinaus können durch sonstige Auswirkungen einer Anlage im Rahmen des Normalbetriebs oder infolge eines Störfalls mittelbar oder unmittelbar Einwirkungen auf den Boden verursacht werden. Soweit das BImSchG Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen enthält und in diesem Zusammenhang Einwirkungen auf den Boden geregelt werden, werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (vgl. Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 71). Nach dem BImSchG können daher allein anlagenbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Dass Maßnahmen zur Sanierung von Boden, die über den Luftweg mit Schadstoffen kontaminiert wurden, auf die Regelungen des BImSchG zurückgegriffen werden könnte, ist dagegen nicht ersichtlich.

25

2. Die angefochtene Verfügung begegnet auch materiell-rechtlichen keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

26

2.1. Aus den bereits dargelegten Gründen liegt hier eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 BBodSchG vor.

27

2.2. Die Heranziehung des Antragstellers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Ein Rangverhältnis, nach dem sich die Auswahl der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgezählten Störer bestimmt, gibt es nicht; insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensverantwortlichen vor derjenigen des Zustandsverantwortlichen (BayVGH, Beschl. v. 31.08.2006 – 22 CS 06.2055 –, Juris, m.w.N.).

29

a) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft damit jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, BVerwGE 122, 75 [78], RdNr. 10 in Juris; Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, Juris, RdNr. 3). Die Anzeige der (temporären) Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO und ein sich daraus ergebendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen; anderenfalls könnte die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.08.2013 – 8 B 612/13 –, Juris RdNr. 20 ff.; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2012 – 10 S 3127/11 –, NVwZ-RR 2012, 460 [462], im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – 7 C 38.97 –, BVerwGE 107, 299 [303 f.], RdNr. 15 in Juris).

30

b) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen.

31

aa) Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge der Einbau der nicht zugelassenen Abfälle in die Betriebsstraßen und damit die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme – mit einer entsprechenden Duldungsanordnung an den Antragsteller – hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie zur Vornahme der kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen angesichts der Einstellung des Tagebaubetriebs zumindest tatsächlich nicht in der Lage wäre und sie aufgrund der bestehenden Insolvenz nicht über die für die Sanierung notwendigen Mittel verfüge.

32

bb) Dem Antragsgegner kann auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Abfallerzeuger bzw. die früheren Abfallbesitzer oder die für die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenz handelnden Personen in Anspruch nehmen können oder müssen.

33

Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 4 BBodSchG, RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O, m.w.N.).

34

Die Heranziehung derjenigen Personen, die die eingearbeiteten Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Antragsgegners, dass sie nur als mittelbare Verursacher dieser Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zwar mögen die Abfälle – wie der Antragsteller einwendet – durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Städtereinigung West (...)GmbH & Co. KG und der Gemeinschuldnerin in den Tontagebau eingebracht worden sein. Fraglich ist aber, ob auch die Herstellung von Betriebsstraßen eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr „unmittelbar" herbeigeführt haben muss, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, in diesem Sinn keine Verursacher sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 –, NVwZ 2008, 684, RdNr. 3 in Juris). Mit dem Bau der Betriebsstraßen aus einem Gemisch von Abfällen und Beton bzw. Zement wurde eine über das bloße Ablagern von Abfällen hinausgehende, den rechtswidrigen Zustand verfestigende Gefahr begründet. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als „Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt, wie dies etwa beim „Zweckveranlasser“ der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nach bisherigen Erkenntnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

35

Auch die Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder von Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin erscheint fraglich. Zwar können auch Leitungspersonen juristischer Personen oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein; Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung oder Entstehung der Altlast führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, Juris, RdNr. 37). Zwar hat der Antragsgegner u.a. im Berufungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 2 L 52/13 vom 12.06.2013 (S. 6) vorgetragen, dem Geschäftsführer und zumindest einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass nicht zugelassene Abfälle in die Tagebaue eingebracht wurden. Auch spricht Vieles dafür, dass diese Personen aufgrund ihrer jeweiligen Funktion im Unternehmen der Gemeinschuldnerin u.a. den Bau der Betriebsstraßen und damit die Verfestigung der illegalen Abfallablagerung gesteuert haben. Da die Ermittlung der einzelnen Verursachungsbeiträge jedoch langwierig sein dürfte, war es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Heranziehung dieser Personen für die (zeit)aufwendigen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht (ernsthaft) in Erwägung gezogen hat.

36

c) Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grundstückseigentümer wegen der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1) nicht für die – aller Voraussicht nach sehr kostenintensiven – Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

37

3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat, liegt vor. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass jede weitere Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen zu einer Ausweitung des Schadens und somit zu einer Verschärfung der schon bestehenden Gefahrenlage für die Allgemeinheit führen kann, so dass die – sich möglicherweise über Jahre hinziehende – Durchführung etwaiger Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden kann.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts.


(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Beseitigung von Betriebsstraßen einer zum Tontagebau gehörenden Tonhalde aufgegeben wurde.

2

Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, der nach Ziff. III nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gelten sollte. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans wurde der Gemeinschuldnerin erlaubt, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube mit nicht zugelassenen Abfällen, insbesondere auch Hausmüll. Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.04.2008 stellte das Verwaltungsgericht (3. Kammer) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung wieder her, die ursprüngliche Zulassung vom 05.03.2004 lasse keine Rechtsfehler erkennen und habe deshalb auch nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Klage blieb hingegen ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneinte. Über die vom Senat zugelassene Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.

3

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Mit Bescheid vom 29.02.2012 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, Sanierungsuntersuchungen im Bereich der Betriebsstraßen nördlich und westlich der Halde 1 des Tontagebaus V. durchzuführen. Mit Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/02 MD) hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf. Über die vom Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung (2 L 48/13) ist noch nicht entschieden.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

6

1.1 Die westlich und nördlich der Tonhalde 1 aus sog. „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen sind zu beseitigen. Hierfür sind die Abfallablagerungen durch Abtrag der teilweise vorhandenen Abdeckung und Ableitung von Oberflächenwasseransammlungen freizulegen, die teilweise vorhandene Betonversiegelung sowie die Abfallablagerung „Müllbeton“ auszubauen und das ausgehobene schadstoffhaltige Material aus dem Sanierungsbereich zu entfernen. Die beim Aushub des Müllbetons anfallenden Sickerwässer sind zu fassen, zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

7

1.2 Die durch den Ausbau entstehende Hohlform ist so zu verfüllen, dass sich auf der Fläche keine Wasseransammlungen bilden können. Die Oberfläche ist zu profilieren und mit 1 % Gefälle im Bereich der westlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung Zufahrtsstraße und im Bereich der nördlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung des Nordgrabens auszubilden.

8

Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, im Bereich der Betriebsstraße westlich der Halde 1 habe die (F...) GmbH am 19.11.2009 östlich dieser Betriebsstraße drei Suchschachtungen angelegt, bei der unterhalb einer Auffüllung mit Ton, die von der Geländeoberkante bis ca. 0,7 bis 1 m Tiefe reiche, locker gelagerter zerkleinerter Abfall, ein Ton-Abfall-Gemisch bzw. festes Zement-Abfall-Gemisch angetroffen worden sei. Bei den dabei entnommenen und untersuchten Proben seien insbesondere Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für Kupfer, Nickel und Phenole sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Phenole nachgewiesen worden. Des Weiteren habe der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) am 05.11.2009 eine Beprobung der an die Betriebsstraße grenzenden Gräben (Nordgraben“ und „Ziegeleigraben“) durchgeführt. Bei der Analytik dieser Proben sei insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sowie eine Überschreitung der unteren Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Nickel nachgewiesen worden. Weitere Überschreitungen habe man bei einer Beprobung am 12.07.2011 festgestellt. Am 12.07.2011 habe das Landesamt für Umweltschutz (LAU) im Bereich der Betriebsstraße nördlich der Halde 1 drei Schürfe angelegt und das dort angetroffene Material beprobt. Es seien insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für PAK, Phenole, Kupfer, Molybdän, Antimon, Nickel, Arsen und Blei sowie eine Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch PAK, Kupfer, Nickel und Phenole festgestellt. Ebenfalls am 12.07.2011 beprobte der LHW das Oberflächenwasser des nördlich der Betriebsstraße verlaufenden Grabens („Nordgraben“). Dabei sei insbesondere eine mehrfache Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Oberflächengewässer für PAK, Phenole, Kupfer und Nickel sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch Kupfer, Nickel und Phenole nachgewiesen worden. Nachdem der Antragsteller der Anordnung vom 29.02.2012 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, habe er die Sanierungsuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Sanierungsuntersuchungen liege inzwischen vor. Nach der Grundlagenermittlung durch die Gesellschaft für Umweltsanierungstechnologien mbH (G.U.T.) habe die beauftragte Firma mit Bericht vom 25.09.2012 die Dokumentation der Feldarbeiten und die Machbarkeitsstudie erstellt. In der Machbarkeitsstudie sei die Variante „Beseitigung“ mit alternativen Sicherungsmaßnahmen verglichen worden. Nach der Untersuchung von Nutzen und Kosten sowie Bewertung der Verhältnismäßigkeit stelle die Variante 1 „Quellenbeseitigung durch Aushub der Müllablagerungen und Entsorgung“ die nachhaltigere Lösung dar, weil die Abfälle vom Standort vollständig entfernt würden und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. Die Firma G.U.T. habe am 15.04.2013 die Ausführungsplanung für die vorzugswürdige Maßnahme vorgelegt. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Er, der Antragsgegner, sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Das BBodSchG sei anwendbar. Die Anordnung beziehe sich auch auf das im BBodSchG geschützte Umweltmedium Boden. Das Bergrecht werde dadurch nicht umgangen, denn § 58 des Bundesberggesetzes (BBergG) entfalte für die Heranziehung des Antragstellers als Zustandsverantwortlicher nach dem BBodSchG keine Sperrwirkung. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke sei der Antragsteller als Insolvenzverwalter zur Sanierung verpflichtet.

9

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 12.07.2013 erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/12 MD) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

10

Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner für die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die von den im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfällen ausgehen, sachlich nicht zuständig sei. Hierfür seien die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschlägig. Die eingebrachten Abfälle hätten ihre Abfalleigenschaft bislang noch nicht verloren, und gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA unterlägen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften auch dann der zuständigen Abfallbehörde, wenn die Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt würden. Der Beklagte könne die Anordnung nicht auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 des landesrechtliche Ausführungsgesetzes (BodSchAG LSA) bzw. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG stützen, weil die im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfälle mangels Verlust ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht unterlägen und der Antragsteller darüber hinaus auch nach dem BBodSchG nicht als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Die Verwendung von hausmüllähnlichem Abfall beim Bau der Betriebsstraßen sei keine „ordnungsgemäße“ Verwertung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften mit der Folge, dass die betroffenen Stoffe als „Abfall zur Beseitigung“ auf einer nach Abfallrecht zugelassenen Deponie entsorgt werden müssten. Allein die tatsächliche Vornahme einer Verwertungshandlung könne nicht maßgeblich sein. Es spreche nichts dafür, dass der von der Gemeinschuldnerin im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachte Abfall durch eine Verwachsung des abgelagerten Materials bereits zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändere nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führe nur dazu, dass auch das beigemischte Material als Abfall zu betrachten sei. Eine „frisch“ betriebene „wilde Mülldeponie“ sei gerade keine Altlast und begründe wegen der technisch noch möglichen Beseitigung des Abfalls, der in eine zugelassene Abfalldeponie zu verbringen sei, rechtlich keine schädliche Bodenveränderung, die nach Bodenschutzrecht zu behandeln sei.

11

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller als Insolvenzverwalter kein bergrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG sei, der zu Gefahrenabwehrmaßnahmen herangezogen werden könne. Die unmittelbare Anwendung des BBodSchG im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans mit den dabei entstandenen Folgewirkungen ordne weder das BBergG noch das BBodSchG an. Der Gesetzgeber habe auch zu keiner Zeit bis zum endgültigen Erlass des BBodSchG dessen formell und materiell unmittelbare Anwendung im Bereich des BBergG bzw. der BBodSchV bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehen, wenn nach den vorgenannten Begründungen in Anwendung der Regelungen des BBergG nur die Berücksichtigung der Belange des BBodSchG gewährleistet sein solle. Im Rahmen der Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten im Zusammenhang mit den Betriebsplänen würden die Regelungen des BBodSchG verdrängt; sie seien nur ergänzend im Zusammenhang mit der Beurteilung und Bewertung von Beeinträchtigungen des Bodens sowie der Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebspläne zu berücksichtigen. Nichts anderes folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26103), in der ausgeführt werde, dass das BBodSchG bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, über § 48 Abs. 2 BBergG „heranzuziehen“ sei. Dies schließe eine unmittelbare formelle Anwendung des „fremden Gesetzes“ aus und lasse nur die dort genannten materiellen Vorgaben im Rahmen der allein zulässigen Anwendung des BBergG zu.

II.

A.

12

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm dargelegten Gründe gebieten eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von ihm erhobene Klage nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das vom Antragsgegner in der Verfügung dargelegte besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vorliegt.

13

1. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der angefochtene Bescheid nicht bereits formell rechtswidrig, weil dem Antragsgegner die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der streitigen Sanierungsmaßnahmen fehlte. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig.

14

1.1. Der Antragsgegner ist zu Recht auf der Grundlage des BBodSchG tätig geworden. Weder die Vorschriften KrWG noch die des BBergG haben Anwendungsvorrang.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

16

Bei den hier streitigen, aus „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine solche Altablagerung, unabhängig davon, ob es sich bei dem dort eingebrachten Abfall um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar dürfte es sich bei der mit Abfallgemischen verfüllten Tongrube um keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handeln. Es greift hier aber die zweite Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert und behandelt worden sind. Auf eine Zweckbestimmung der in dieser Vorschrift genannten Grundstücke zur Abfallbeseitigung kommt es nicht an; handelt es sich nicht um eine „Anlage“ zur Abfallbeseitigung, so können Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden, „sonstige Grundstücke“ im Sinne des Altlastenrechts sein (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 59). Nach den vom Antragsgegner veranlassten Suchschachtungen unmittelbar neben den Straßen und dem Ergebnis der Untersuchung der Proben ist ferner davon auszugehen, dass durch diese Altlasten auch Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

17

a) Das BBodSchG wird hier nicht durch die abfallrechtlichen Vorschriften verdrängt. Der Abgrenzung zum Abfallrecht dient die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG, wonach das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung findet, soweit die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Damit räumt das BBodSchG, bezogen auf die Stilllegung von Deponien, dem Abfallrecht einen Anwendungsvorrang ein, soweit dieses bodenschützende Vorschriften enthält. Eine bodenschützende Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 findet sich in § 15 Abs. 2 KrWG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG u.a. dann vor, wenn Böden schädlich beeinflusst werden. Das KrWG enthält allerdings Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Abfallrechts. So beinhaltet § 40 Abs. 2 Satz 2 eine „Rückausnahme“ zugunsten des BBodSchG; diese Regelung bestimmt, dass dann, wenn von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Abs. 3 (des § 40 Abs. 1 KrWG) schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung finden. Eine endgültig stillgelegte Deponie dürfte die in Rede stehende Tongrube nicht darstellen.

18

Eine weitere Ausnahmeregelung enthält indes § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrwG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG aufgegeben wird, in denen also kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall darstellten, nachträglich zu Abfall werden.

19

Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle „Stoffe und Gegenstände“ umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 70). Die zivilrechtliche Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens bzw. eines Bauwerks ist, ist deshalb nach wie vor für die Anwendung des Abfallrechts von maßgebender Bedeutung; entscheidend ist, ob der Stoff oder Gegenstand entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden oder zur Herstellung eines Bauwerks eingefügt worden ist (vgl. Schink, Der Abfallbegriff der Kreislaufwirtschaftsgesetzes, UPR 2012, 201 [203]). Dem entsprechend kommt es bei der Verfüllung von Gruben und Senken darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, a.a.O.). Wurden etwa Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (OVG RP, Urt. v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 –, UPR 2012, 234 [235], RdNr. 50 in Juris). § 5 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes (erst) bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen endet, greift erst ein, wenn das KrWG Anwendung findet, der Stoff oder Gegenstand also noch nicht mit Grund und Boden oder einem Bauwerk fest verbunden ist. So liegt es hier aber nicht.

20

Mit dem angegriffenen Bescheid verfolgt der Antragsgegner nicht lediglich die Beräumung des Grundstücks von dort gelagerten und (teilweise) mit anderen Materialien vermischten Abfällen, sondern die Beseitigung von Betriebsstraßen einschließlich Unterbau, bei deren Herstellung nicht zugelassene Abfälle verarbeitet wurden. Das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material ist in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung (Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 94 RdNr. 6). Beurteilungskriterien sind dabei z.B. die Art und der Zweck der Verbindung, deren beabsichtigte Dauer oder der wirtschaftliche Aspekt der Zusammenführung. Eine feste Verbindung mit einem Grundstück liegt demnach vor, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist oder wenn zur Abtrennung verhältnismäßig erhebliche Mühen und Kosten aufgewendet werden müssen (Staudinger, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei einer befestigten Straße in aller Regel erfüllt. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zwar solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Betriebsstraßen nur zu einem vorübergehenden Zweck angelegt wurden. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der sich ein wesentlicher Bestandteil in einen – sonderrechtsfähigen – Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB verändern kann, wofür es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers bedarf, dass die bislang feste und auf Dauer angelegte Verbindung der Sache mit dem Grundstück nunmehr nur noch vorübergehender Natur sein soll (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2005 – V ZR 35.05 –, BGHZ 165, 184).

21

b) Die Anwendung des BBodSchG ist auch nicht durch einen Anwendungsvorrang des BBergG nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG ausgeschlossen. Danach findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

22

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2013 – 2 M 13/12 –, NuR 2012, 505, RdNr. 37 in Juris) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

23

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“ werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., RdNr. 24), nichts zu ändern.

24

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab- oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997 (BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891 S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 Rdnr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen. Dafür spricht auch, dass sich die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagene Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Abgrenzungsregelung zum Immissionsschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG anlehnte (vgl. nochmals BT-Drs. 13/7891 S. 38). Diese Vorschrift normiert die Abgrenzung zwischen dem Anlagenzulassungsrecht des BImSchG und den Regelungen des BBodSchG. Einwirkungen auf den Boden können im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sowie der wesentlichen Änderung von Anlagen dadurch verursacht werden, dass eine Anlage Schadstoffe emittiert, die in den Boden eingetragen werden; darüber hinaus können durch sonstige Auswirkungen einer Anlage im Rahmen des Normalbetriebs oder infolge eines Störfalls mittelbar oder unmittelbar Einwirkungen auf den Boden verursacht werden. Soweit das BImSchG Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen enthält und in diesem Zusammenhang Einwirkungen auf den Boden geregelt werden, werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (vgl. Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 71). Nach dem BImSchG können daher allein anlagenbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Dass Maßnahmen zur Sanierung von Boden, die über den Luftweg mit Schadstoffen kontaminiert wurden, auf die Regelungen des BImSchG zurückgegriffen werden könnte, ist dagegen nicht ersichtlich.

25

2. Die angefochtene Verfügung begegnet auch materiell-rechtlichen keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

26

2.1. Aus den bereits dargelegten Gründen liegt hier eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 BBodSchG vor.

27

2.2. Die Heranziehung des Antragstellers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Ein Rangverhältnis, nach dem sich die Auswahl der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgezählten Störer bestimmt, gibt es nicht; insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensverantwortlichen vor derjenigen des Zustandsverantwortlichen (BayVGH, Beschl. v. 31.08.2006 – 22 CS 06.2055 –, Juris, m.w.N.).

29

a) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft damit jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, BVerwGE 122, 75 [78], RdNr. 10 in Juris; Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, Juris, RdNr. 3). Die Anzeige der (temporären) Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO und ein sich daraus ergebendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen; anderenfalls könnte die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.08.2013 – 8 B 612/13 –, Juris RdNr. 20 ff.; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2012 – 10 S 3127/11 –, NVwZ-RR 2012, 460 [462], im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – 7 C 38.97 –, BVerwGE 107, 299 [303 f.], RdNr. 15 in Juris).

30

b) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen.

31

aa) Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge der Einbau der nicht zugelassenen Abfälle in die Betriebsstraßen und damit die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme – mit einer entsprechenden Duldungsanordnung an den Antragsteller – hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie zur Vornahme der kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen angesichts der Einstellung des Tagebaubetriebs zumindest tatsächlich nicht in der Lage wäre und sie aufgrund der bestehenden Insolvenz nicht über die für die Sanierung notwendigen Mittel verfüge.

32

bb) Dem Antragsgegner kann auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Abfallerzeuger bzw. die früheren Abfallbesitzer oder die für die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenz handelnden Personen in Anspruch nehmen können oder müssen.

33

Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 4 BBodSchG, RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O, m.w.N.).

34

Die Heranziehung derjenigen Personen, die die eingearbeiteten Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Antragsgegners, dass sie nur als mittelbare Verursacher dieser Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zwar mögen die Abfälle – wie der Antragsteller einwendet – durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Städtereinigung West (...)GmbH & Co. KG und der Gemeinschuldnerin in den Tontagebau eingebracht worden sein. Fraglich ist aber, ob auch die Herstellung von Betriebsstraßen eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr „unmittelbar" herbeigeführt haben muss, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, in diesem Sinn keine Verursacher sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 –, NVwZ 2008, 684, RdNr. 3 in Juris). Mit dem Bau der Betriebsstraßen aus einem Gemisch von Abfällen und Beton bzw. Zement wurde eine über das bloße Ablagern von Abfällen hinausgehende, den rechtswidrigen Zustand verfestigende Gefahr begründet. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als „Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt, wie dies etwa beim „Zweckveranlasser“ der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nach bisherigen Erkenntnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

35

Auch die Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder von Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin erscheint fraglich. Zwar können auch Leitungspersonen juristischer Personen oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein; Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung oder Entstehung der Altlast führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, Juris, RdNr. 37). Zwar hat der Antragsgegner u.a. im Berufungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 2 L 52/13 vom 12.06.2013 (S. 6) vorgetragen, dem Geschäftsführer und zumindest einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass nicht zugelassene Abfälle in die Tagebaue eingebracht wurden. Auch spricht Vieles dafür, dass diese Personen aufgrund ihrer jeweiligen Funktion im Unternehmen der Gemeinschuldnerin u.a. den Bau der Betriebsstraßen und damit die Verfestigung der illegalen Abfallablagerung gesteuert haben. Da die Ermittlung der einzelnen Verursachungsbeiträge jedoch langwierig sein dürfte, war es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Heranziehung dieser Personen für die (zeit)aufwendigen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht (ernsthaft) in Erwägung gezogen hat.

36

c) Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grundstückseigentümer wegen der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1) nicht für die – aller Voraussicht nach sehr kostenintensiven – Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

37

3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat, liegt vor. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass jede weitere Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen zu einer Ausweitung des Schadens und somit zu einer Verschärfung der schon bestehenden Gefahrenlage für die Allgemeinheit führen kann, so dass die – sich möglicherweise über Jahre hinziehende – Durchführung etwaiger Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden kann.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts.


(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

1.
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
2.
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3.
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Beseitigung von Betriebsstraßen einer zum Tontagebau gehörenden Tonhalde aufgegeben wurde.

2

Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, der nach Ziff. III nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gelten sollte. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans wurde der Gemeinschuldnerin erlaubt, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube mit nicht zugelassenen Abfällen, insbesondere auch Hausmüll. Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.04.2008 stellte das Verwaltungsgericht (3. Kammer) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung wieder her, die ursprüngliche Zulassung vom 05.03.2004 lasse keine Rechtsfehler erkennen und habe deshalb auch nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Klage blieb hingegen ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneinte. Über die vom Senat zugelassene Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.

3

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Mit Bescheid vom 29.02.2012 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, Sanierungsuntersuchungen im Bereich der Betriebsstraßen nördlich und westlich der Halde 1 des Tontagebaus V. durchzuführen. Mit Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/02 MD) hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf. Über die vom Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung (2 L 48/13) ist noch nicht entschieden.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

6

1.1 Die westlich und nördlich der Tonhalde 1 aus sog. „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen sind zu beseitigen. Hierfür sind die Abfallablagerungen durch Abtrag der teilweise vorhandenen Abdeckung und Ableitung von Oberflächenwasseransammlungen freizulegen, die teilweise vorhandene Betonversiegelung sowie die Abfallablagerung „Müllbeton“ auszubauen und das ausgehobene schadstoffhaltige Material aus dem Sanierungsbereich zu entfernen. Die beim Aushub des Müllbetons anfallenden Sickerwässer sind zu fassen, zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

7

1.2 Die durch den Ausbau entstehende Hohlform ist so zu verfüllen, dass sich auf der Fläche keine Wasseransammlungen bilden können. Die Oberfläche ist zu profilieren und mit 1 % Gefälle im Bereich der westlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung Zufahrtsstraße und im Bereich der nördlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung des Nordgrabens auszubilden.

8

Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, im Bereich der Betriebsstraße westlich der Halde 1 habe die (F...) GmbH am 19.11.2009 östlich dieser Betriebsstraße drei Suchschachtungen angelegt, bei der unterhalb einer Auffüllung mit Ton, die von der Geländeoberkante bis ca. 0,7 bis 1 m Tiefe reiche, locker gelagerter zerkleinerter Abfall, ein Ton-Abfall-Gemisch bzw. festes Zement-Abfall-Gemisch angetroffen worden sei. Bei den dabei entnommenen und untersuchten Proben seien insbesondere Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für Kupfer, Nickel und Phenole sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Phenole nachgewiesen worden. Des Weiteren habe der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) am 05.11.2009 eine Beprobung der an die Betriebsstraße grenzenden Gräben (Nordgraben“ und „Ziegeleigraben“) durchgeführt. Bei der Analytik dieser Proben sei insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sowie eine Überschreitung der unteren Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Nickel nachgewiesen worden. Weitere Überschreitungen habe man bei einer Beprobung am 12.07.2011 festgestellt. Am 12.07.2011 habe das Landesamt für Umweltschutz (LAU) im Bereich der Betriebsstraße nördlich der Halde 1 drei Schürfe angelegt und das dort angetroffene Material beprobt. Es seien insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für PAK, Phenole, Kupfer, Molybdän, Antimon, Nickel, Arsen und Blei sowie eine Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch PAK, Kupfer, Nickel und Phenole festgestellt. Ebenfalls am 12.07.2011 beprobte der LHW das Oberflächenwasser des nördlich der Betriebsstraße verlaufenden Grabens („Nordgraben“). Dabei sei insbesondere eine mehrfache Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Oberflächengewässer für PAK, Phenole, Kupfer und Nickel sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch Kupfer, Nickel und Phenole nachgewiesen worden. Nachdem der Antragsteller der Anordnung vom 29.02.2012 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, habe er die Sanierungsuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Sanierungsuntersuchungen liege inzwischen vor. Nach der Grundlagenermittlung durch die Gesellschaft für Umweltsanierungstechnologien mbH (G.U.T.) habe die beauftragte Firma mit Bericht vom 25.09.2012 die Dokumentation der Feldarbeiten und die Machbarkeitsstudie erstellt. In der Machbarkeitsstudie sei die Variante „Beseitigung“ mit alternativen Sicherungsmaßnahmen verglichen worden. Nach der Untersuchung von Nutzen und Kosten sowie Bewertung der Verhältnismäßigkeit stelle die Variante 1 „Quellenbeseitigung durch Aushub der Müllablagerungen und Entsorgung“ die nachhaltigere Lösung dar, weil die Abfälle vom Standort vollständig entfernt würden und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. Die Firma G.U.T. habe am 15.04.2013 die Ausführungsplanung für die vorzugswürdige Maßnahme vorgelegt. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Er, der Antragsgegner, sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Das BBodSchG sei anwendbar. Die Anordnung beziehe sich auch auf das im BBodSchG geschützte Umweltmedium Boden. Das Bergrecht werde dadurch nicht umgangen, denn § 58 des Bundesberggesetzes (BBergG) entfalte für die Heranziehung des Antragstellers als Zustandsverantwortlicher nach dem BBodSchG keine Sperrwirkung. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke sei der Antragsteller als Insolvenzverwalter zur Sanierung verpflichtet.

9

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 12.07.2013 erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/12 MD) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

10

Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner für die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die von den im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfällen ausgehen, sachlich nicht zuständig sei. Hierfür seien die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschlägig. Die eingebrachten Abfälle hätten ihre Abfalleigenschaft bislang noch nicht verloren, und gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA unterlägen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften auch dann der zuständigen Abfallbehörde, wenn die Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt würden. Der Beklagte könne die Anordnung nicht auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 des landesrechtliche Ausführungsgesetzes (BodSchAG LSA) bzw. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG stützen, weil die im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfälle mangels Verlust ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht unterlägen und der Antragsteller darüber hinaus auch nach dem BBodSchG nicht als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Die Verwendung von hausmüllähnlichem Abfall beim Bau der Betriebsstraßen sei keine „ordnungsgemäße“ Verwertung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften mit der Folge, dass die betroffenen Stoffe als „Abfall zur Beseitigung“ auf einer nach Abfallrecht zugelassenen Deponie entsorgt werden müssten. Allein die tatsächliche Vornahme einer Verwertungshandlung könne nicht maßgeblich sein. Es spreche nichts dafür, dass der von der Gemeinschuldnerin im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachte Abfall durch eine Verwachsung des abgelagerten Materials bereits zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändere nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führe nur dazu, dass auch das beigemischte Material als Abfall zu betrachten sei. Eine „frisch“ betriebene „wilde Mülldeponie“ sei gerade keine Altlast und begründe wegen der technisch noch möglichen Beseitigung des Abfalls, der in eine zugelassene Abfalldeponie zu verbringen sei, rechtlich keine schädliche Bodenveränderung, die nach Bodenschutzrecht zu behandeln sei.

11

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller als Insolvenzverwalter kein bergrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG sei, der zu Gefahrenabwehrmaßnahmen herangezogen werden könne. Die unmittelbare Anwendung des BBodSchG im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans mit den dabei entstandenen Folgewirkungen ordne weder das BBergG noch das BBodSchG an. Der Gesetzgeber habe auch zu keiner Zeit bis zum endgültigen Erlass des BBodSchG dessen formell und materiell unmittelbare Anwendung im Bereich des BBergG bzw. der BBodSchV bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehen, wenn nach den vorgenannten Begründungen in Anwendung der Regelungen des BBergG nur die Berücksichtigung der Belange des BBodSchG gewährleistet sein solle. Im Rahmen der Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten im Zusammenhang mit den Betriebsplänen würden die Regelungen des BBodSchG verdrängt; sie seien nur ergänzend im Zusammenhang mit der Beurteilung und Bewertung von Beeinträchtigungen des Bodens sowie der Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebspläne zu berücksichtigen. Nichts anderes folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26103), in der ausgeführt werde, dass das BBodSchG bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, über § 48 Abs. 2 BBergG „heranzuziehen“ sei. Dies schließe eine unmittelbare formelle Anwendung des „fremden Gesetzes“ aus und lasse nur die dort genannten materiellen Vorgaben im Rahmen der allein zulässigen Anwendung des BBergG zu.

II.

A.

12

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm dargelegten Gründe gebieten eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von ihm erhobene Klage nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das vom Antragsgegner in der Verfügung dargelegte besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vorliegt.

13

1. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der angefochtene Bescheid nicht bereits formell rechtswidrig, weil dem Antragsgegner die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der streitigen Sanierungsmaßnahmen fehlte. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig.

14

1.1. Der Antragsgegner ist zu Recht auf der Grundlage des BBodSchG tätig geworden. Weder die Vorschriften KrWG noch die des BBergG haben Anwendungsvorrang.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

16

Bei den hier streitigen, aus „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine solche Altablagerung, unabhängig davon, ob es sich bei dem dort eingebrachten Abfall um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar dürfte es sich bei der mit Abfallgemischen verfüllten Tongrube um keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handeln. Es greift hier aber die zweite Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert und behandelt worden sind. Auf eine Zweckbestimmung der in dieser Vorschrift genannten Grundstücke zur Abfallbeseitigung kommt es nicht an; handelt es sich nicht um eine „Anlage“ zur Abfallbeseitigung, so können Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden, „sonstige Grundstücke“ im Sinne des Altlastenrechts sein (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 59). Nach den vom Antragsgegner veranlassten Suchschachtungen unmittelbar neben den Straßen und dem Ergebnis der Untersuchung der Proben ist ferner davon auszugehen, dass durch diese Altlasten auch Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

17

a) Das BBodSchG wird hier nicht durch die abfallrechtlichen Vorschriften verdrängt. Der Abgrenzung zum Abfallrecht dient die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG, wonach das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung findet, soweit die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Damit räumt das BBodSchG, bezogen auf die Stilllegung von Deponien, dem Abfallrecht einen Anwendungsvorrang ein, soweit dieses bodenschützende Vorschriften enthält. Eine bodenschützende Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 findet sich in § 15 Abs. 2 KrWG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG u.a. dann vor, wenn Böden schädlich beeinflusst werden. Das KrWG enthält allerdings Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Abfallrechts. So beinhaltet § 40 Abs. 2 Satz 2 eine „Rückausnahme“ zugunsten des BBodSchG; diese Regelung bestimmt, dass dann, wenn von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Abs. 3 (des § 40 Abs. 1 KrWG) schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung finden. Eine endgültig stillgelegte Deponie dürfte die in Rede stehende Tongrube nicht darstellen.

18

Eine weitere Ausnahmeregelung enthält indes § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrwG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG aufgegeben wird, in denen also kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall darstellten, nachträglich zu Abfall werden.

19

Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle „Stoffe und Gegenstände“ umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 70). Die zivilrechtliche Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens bzw. eines Bauwerks ist, ist deshalb nach wie vor für die Anwendung des Abfallrechts von maßgebender Bedeutung; entscheidend ist, ob der Stoff oder Gegenstand entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden oder zur Herstellung eines Bauwerks eingefügt worden ist (vgl. Schink, Der Abfallbegriff der Kreislaufwirtschaftsgesetzes, UPR 2012, 201 [203]). Dem entsprechend kommt es bei der Verfüllung von Gruben und Senken darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, a.a.O.). Wurden etwa Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (OVG RP, Urt. v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 –, UPR 2012, 234 [235], RdNr. 50 in Juris). § 5 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes (erst) bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen endet, greift erst ein, wenn das KrWG Anwendung findet, der Stoff oder Gegenstand also noch nicht mit Grund und Boden oder einem Bauwerk fest verbunden ist. So liegt es hier aber nicht.

20

Mit dem angegriffenen Bescheid verfolgt der Antragsgegner nicht lediglich die Beräumung des Grundstücks von dort gelagerten und (teilweise) mit anderen Materialien vermischten Abfällen, sondern die Beseitigung von Betriebsstraßen einschließlich Unterbau, bei deren Herstellung nicht zugelassene Abfälle verarbeitet wurden. Das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material ist in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung (Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 94 RdNr. 6). Beurteilungskriterien sind dabei z.B. die Art und der Zweck der Verbindung, deren beabsichtigte Dauer oder der wirtschaftliche Aspekt der Zusammenführung. Eine feste Verbindung mit einem Grundstück liegt demnach vor, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist oder wenn zur Abtrennung verhältnismäßig erhebliche Mühen und Kosten aufgewendet werden müssen (Staudinger, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei einer befestigten Straße in aller Regel erfüllt. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zwar solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Betriebsstraßen nur zu einem vorübergehenden Zweck angelegt wurden. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der sich ein wesentlicher Bestandteil in einen – sonderrechtsfähigen – Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB verändern kann, wofür es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers bedarf, dass die bislang feste und auf Dauer angelegte Verbindung der Sache mit dem Grundstück nunmehr nur noch vorübergehender Natur sein soll (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2005 – V ZR 35.05 –, BGHZ 165, 184).

21

b) Die Anwendung des BBodSchG ist auch nicht durch einen Anwendungsvorrang des BBergG nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG ausgeschlossen. Danach findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

22

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2013 – 2 M 13/12 –, NuR 2012, 505, RdNr. 37 in Juris) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

23

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“ werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., RdNr. 24), nichts zu ändern.

24

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab- oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997 (BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891 S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 Rdnr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen. Dafür spricht auch, dass sich die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagene Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Abgrenzungsregelung zum Immissionsschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG anlehnte (vgl. nochmals BT-Drs. 13/7891 S. 38). Diese Vorschrift normiert die Abgrenzung zwischen dem Anlagenzulassungsrecht des BImSchG und den Regelungen des BBodSchG. Einwirkungen auf den Boden können im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sowie der wesentlichen Änderung von Anlagen dadurch verursacht werden, dass eine Anlage Schadstoffe emittiert, die in den Boden eingetragen werden; darüber hinaus können durch sonstige Auswirkungen einer Anlage im Rahmen des Normalbetriebs oder infolge eines Störfalls mittelbar oder unmittelbar Einwirkungen auf den Boden verursacht werden. Soweit das BImSchG Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen enthält und in diesem Zusammenhang Einwirkungen auf den Boden geregelt werden, werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (vgl. Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 71). Nach dem BImSchG können daher allein anlagenbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Dass Maßnahmen zur Sanierung von Boden, die über den Luftweg mit Schadstoffen kontaminiert wurden, auf die Regelungen des BImSchG zurückgegriffen werden könnte, ist dagegen nicht ersichtlich.

25

2. Die angefochtene Verfügung begegnet auch materiell-rechtlichen keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

26

2.1. Aus den bereits dargelegten Gründen liegt hier eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 BBodSchG vor.

27

2.2. Die Heranziehung des Antragstellers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Ein Rangverhältnis, nach dem sich die Auswahl der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgezählten Störer bestimmt, gibt es nicht; insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensverantwortlichen vor derjenigen des Zustandsverantwortlichen (BayVGH, Beschl. v. 31.08.2006 – 22 CS 06.2055 –, Juris, m.w.N.).

29

a) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft damit jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, BVerwGE 122, 75 [78], RdNr. 10 in Juris; Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, Juris, RdNr. 3). Die Anzeige der (temporären) Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO und ein sich daraus ergebendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen; anderenfalls könnte die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.08.2013 – 8 B 612/13 –, Juris RdNr. 20 ff.; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2012 – 10 S 3127/11 –, NVwZ-RR 2012, 460 [462], im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – 7 C 38.97 –, BVerwGE 107, 299 [303 f.], RdNr. 15 in Juris).

30

b) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen.

31

aa) Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge der Einbau der nicht zugelassenen Abfälle in die Betriebsstraßen und damit die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme – mit einer entsprechenden Duldungsanordnung an den Antragsteller – hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie zur Vornahme der kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen angesichts der Einstellung des Tagebaubetriebs zumindest tatsächlich nicht in der Lage wäre und sie aufgrund der bestehenden Insolvenz nicht über die für die Sanierung notwendigen Mittel verfüge.

32

bb) Dem Antragsgegner kann auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Abfallerzeuger bzw. die früheren Abfallbesitzer oder die für die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenz handelnden Personen in Anspruch nehmen können oder müssen.

33

Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 4 BBodSchG, RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O, m.w.N.).

34

Die Heranziehung derjenigen Personen, die die eingearbeiteten Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Antragsgegners, dass sie nur als mittelbare Verursacher dieser Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zwar mögen die Abfälle – wie der Antragsteller einwendet – durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Städtereinigung West (...)GmbH & Co. KG und der Gemeinschuldnerin in den Tontagebau eingebracht worden sein. Fraglich ist aber, ob auch die Herstellung von Betriebsstraßen eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr „unmittelbar" herbeigeführt haben muss, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, in diesem Sinn keine Verursacher sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 –, NVwZ 2008, 684, RdNr. 3 in Juris). Mit dem Bau der Betriebsstraßen aus einem Gemisch von Abfällen und Beton bzw. Zement wurde eine über das bloße Ablagern von Abfällen hinausgehende, den rechtswidrigen Zustand verfestigende Gefahr begründet. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als „Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt, wie dies etwa beim „Zweckveranlasser“ der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nach bisherigen Erkenntnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

35

Auch die Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder von Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin erscheint fraglich. Zwar können auch Leitungspersonen juristischer Personen oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein; Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung oder Entstehung der Altlast führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, Juris, RdNr. 37). Zwar hat der Antragsgegner u.a. im Berufungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 2 L 52/13 vom 12.06.2013 (S. 6) vorgetragen, dem Geschäftsführer und zumindest einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass nicht zugelassene Abfälle in die Tagebaue eingebracht wurden. Auch spricht Vieles dafür, dass diese Personen aufgrund ihrer jeweiligen Funktion im Unternehmen der Gemeinschuldnerin u.a. den Bau der Betriebsstraßen und damit die Verfestigung der illegalen Abfallablagerung gesteuert haben. Da die Ermittlung der einzelnen Verursachungsbeiträge jedoch langwierig sein dürfte, war es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Heranziehung dieser Personen für die (zeit)aufwendigen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht (ernsthaft) in Erwägung gezogen hat.

36

c) Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grundstückseigentümer wegen der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1) nicht für die – aller Voraussicht nach sehr kostenintensiven – Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

37

3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat, liegt vor. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass jede weitere Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen zu einer Ausweitung des Schadens und somit zu einer Verschärfung der schon bestehenden Gefahrenlage für die Allgemeinheit führen kann, so dass die – sich möglicherweise über Jahre hinziehende – Durchführung etwaiger Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden kann.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts.



Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) und 4.), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.), die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen  Beseitigungsanordnung.

2

Die Beigeladene zu 4.) ist Betreiberin einer in A. im Gebiet des beklagten Landkreises gelegenen Kiesgrube, die sich u. a. auf die Grundstücke Flur … Flurstück-Nrn. … und … erstreckt. Mit Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 1988 war ihr die wasserrechtliche Genehmigung zum Kiesabbau unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt worden. Nach der Nebenbestimmung Nr. 5 waren die Flächen nach erfolgtem Kiesabbau wieder aufzufüllen und für eine landwirtschaftliche Nutzbarkeit zu rekultivieren. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 6 sollte die Auffüllung grundsätzlich nur mit dem vorgefundenen Abraum erfolgen; soweit dieser nicht ausreichte, durfte "nachweislich reiner Erdaushub" verwendet werden. Diese Nebenbestimmung wurde mit Änderungsbescheid vom 4. November 2002 dahin neu gefasst, dass die Kiesgrube grundsätzlich nur mit Bodenaushub aufgefüllt werden darf, der den Vorsorgewerten nach Bodenschutzrecht bzw. – soweit dieses keine Vorsorgewerte festlegt - dem Zuordnungswert Z 0 der LAGA-Richtlinien entspricht; sofern nicht genügend Erdmassen zur Verfügung stehen, die diese Voraussetzungen erfüllen, darf Bodenaushub verwendet werden, dessen Schadstoffgehalt die doppelten Vorsorgewerte bzw. die doppelten Z 0-Werte der LAGA-Richtlinien nicht übersteigt. Die einzuhaltenden Grenzwerte wurden in einer beigefügten Tabelle aufgelistet.  

3

Die Klägerin ist ein als Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen nach Abfallschlüssel-Nummer 19 12 09 zertifiziertes Entsorgungsunternehmen mit Sitz in K. Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 wurde ihr u. a. die zeitweilige Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 Tonnen genehmigt; die Gesamtkapazität der Anlage beträgt danach ca. 31.000 Tonnen pro Jahr. Mit Bescheid vom 12. März 1997 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 20. November 2006 wurde der Klägerin die Genehmigung für die Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - erteilt.         

4

Nach vorbereitenden Gesprächen sowie Vorlage von Proben und Analysen von Material aus Sandhalden, die die durch den Beigeladenen zu 1.) vertretene Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) jeweils bei eigenen Kunden gezogen und der Klägerin zur Verfügung gestellt hatten, bot die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) mit Schreiben vom 17. September 2007 an, regelmäßig Siebsande aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen (Abfallschlüssel-Nr. 19 12 09) zu liefern. Sie verwies dabei auf eine bestimmte, kontinuierlich anfallende Qualität der Materialien, die sich aus den zuvor zur Verfügung gestellten Analysen von Proben ergebe und die sie laufend überwachen werde. Wie sich aus den zur Verfügung gestellten Probenanalysen ergeben hatte, wiesen zwei der gezogenen Materialproben zum Teil erhebliche Überschreitungen der nach dem Genehmigungsbescheid vom 4. November 2002 einzuhaltenden Grenzwerte auf. Mit Schreiben vom 28. September 2007 erklärte die Beigeladene zu 4.) gegenüber der Klägerin die Annahme des angebotenen Materials auf ihrer "Deponie A.". Auf Aufforderung der Klägerin sandte sie unter dem 27. November 2007 vergleichbare Annahmeerklärungen über die Klägerin an die Beigeladenen zu 2.) und 3.) sowie an die - im Prozess durch den Beigeladenen zu 1.) als Insolvenzverwalter vertretene - Firma W. Entsorgungs-GmbH. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um Entsorgungs- bzw. Recyclingbetriebe, die die zu liefernden Siebsande ihrerseits von eigenen Kunden erhielten. In einem Schreiben vom 7. September 2007 bestätigte die Beigeladene zu 3.) der Klägerin die Erteilung eines Auftrags zur "Abholung von Mineralien EAK 191209 zu einem Preis von 23,- €/t inkl. Frachtkosten" und setzte hinzu: "Sie sichern uns eine ordnungsgemäße Entsorgung zu". Hierzu bat sie um Übersendung eines Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb. Mit Schreiben vom 10. September 2007 bedankte die Klägerin sich für die Auftragsbestätigung und übersandte das gewünschte Zertifikat.   

5

Zwischen September 2007 und Februar 2008 wurden insgesamt rund 16.261 Tonnen des als Siebsande bezeichneten Materials – z. T. unter Einschaltung von Dritten als Transportunternehmen - in die Kiesgrube verbracht. Die Transporte von Material aus dem Bereich der Beigeladenen zu 2.) und 3.) liefen über den Betriebshof der Klägerin in K., wo die LKW-Ladungen zumindest teilweise verwogen wurden. Die Fa. W. lieferte, nachdem die Klägerin die aus deren Bereich stammenden Materialien zunächst rund 4 Wochen lang selbst von K. aus zur Kiesgrube verbracht hatte, aufgrund einer entsprechenden Absprache mit der Klägerin direkt zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) an. Ein geringer Teil des angelieferten Materials wurde dort oberhalb der Grubenkante gelagert. Der überwiegende Teil wurde nach der Anlieferung per LKW von Angestellten der Beigeladenen zu 4.) über eine Kippkante in die Grube geschoben. In der gleichen Zeit wurde auch Erdaushub über die Kippkante geschoben. Das fragliche Material befindet sich auf den Flurstücken … und … .   

6

Vereinbarungsgemäß stellte die Klägerin der Fa. W. 8,50 €/Tonne, der Beigeladenen zu 2.) 15,- €/Tonne und der Beigeladenen zu 3.) 23,- €/Tonne "incl. Fracht" in Rechnung. Die Beigeladene zu 4.) berechnete der Klägerin für Materiallieferungen von "Siebsand", "Grünschnitt" und "Mineralgemisch" sog. "Kippgebühren" i. H. v. 3,- ("Grünschnitt") bzw. 4,- € je cbm.          

7

Nachdem bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden war, dass in der Kiesgrube Abfälle, die nicht zur Verfüllung verwendet werden durften, abgelagert worden waren, untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 4.) mit Bescheid vom 8. Februar 2008 die weitere Annahme solcher Abfälle sowie die Vornahme von Geländeveränderungen.  

8

Das abgelagerte Material wurde in der Folgezeit mehrfach untersucht:  

9

- Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz kam in seinem Prüfbericht vom 26. März 2008 zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Material um ein Gemisch aus geschreddertem Müll mit untergeordnetem Anteil an mineralischer Bauschuttfraktion handele. Schon bei den Eingangsanalysen seien Überschreitungen der Zulassungswerte für PAK und MKW festzustellen. Die nun ermittelten Werte lägen um ein Vielfaches über denen der Eingangsanalytik.

10

- Die von der Beigeladenen zu 4.) beauftragte Dr. T. und Partner GmbH stellte in ihrem Sanierungskonzept vom 27. Februar 2008 in der Fassung einer Ergänzung vom 9. Mai 2008 fest, dass der gemessene CO2-Gehalt gegenüber der Bodenluft deutlich erhöht sei und auf einen aeroben Abbau organischer Substanzen hinweise. Hingegen ließen die gemessenen Methan-Werte eine massive Deponiegasbildung nicht befürchten. Die Gutachter schlugen als Sicherungsmaßnahme eine Abdichtung mittels einer Lehmschürze vor.    

11

- Das vom Beklagten beauftragte Chemisch-Technische Laboratorium H. H. stufte in seinem Untersuchungsbericht vom 7. April 2009 das abgelagerte Material als geschredderte Siedlungsabfälle ein. Neben mineralischen Bestandteilen seien u. a. Styropor, Schaumstoff, Plexiglas und organische Anteile festzustellen. Der darunterliegende Boden unterscheide sich deutlich in der Kornverteilung. Grundwasser sei bis zu einer Tiefe von 14,7 m unter dem Gelände nicht festgestellt worden. Die vom Landesamt ermittelten Schadstoffbelastungen ließen sich unterhalb der Deponiebasis nicht mehr in relevantem Ausmaß feststellen. Eine Schadstoffverlagerung in die Tiefe habe nicht stattgefunden. Allerdings deute die erhöhte Temperatur des Deponats auf einen wasserzehrenden Stoffumsatz hin. Deshalb bestehe gegenwärtig keine Grundwassergefährdung. Es sei aber zu beachten, dass der Wasserverbrauch nur eine begrenzte Dauer habe, so dass weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich einer Entfernung der Massen gegeben sei.  

12

In den Jahren 2008/2009 fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel des Abschlusses eines Entsorgungsvertrages statt, die aber letztlich ohne Ergebnis blieben.  

13

Nach Scheitern der Verhandlungen gab der Beklagte der Beigeladenen zu 4.) mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2009 auf, das Auslaugverhalten des Deponats zu überwachen und die Entfernung der Abfälle zu dulden.  

14

Mit weiterem, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Oktober 2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die in der Kiesgrube in A. auf den Grundstücken Flur … Flurstücke … und … abgekippten 16.261 Megagramm (Mg) geschredderte Siedlungsabfälle aus der Kiesgrube zu entfernen. Mit der Entfernung der Abfälle sei spätestens 3 Monate nach Bestandskraft der Verfügung zu beginnen; die Entfernung müsse spätestens 6 Monate nach Bestandskraft abgeschlossen sein. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung innerhalb der gesetzten Fristen wurde die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten auf voraussichtlich 1,7 bis 3,5 Mio. € geschätzt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnung sei zum einen § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes – LAbfWG -. Dessen Voraussetzungen lägen vor, denn in der Kiesgrube seien Abfälle rechtswidrig abgekippt worden, bei denen es sich nicht um Bodenaushub gehandelt habe und die zudem die maßgeblichen Schadstoffgrenzwerte nicht eingehalten hätten. Zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands sei die Klägerin verpflichtet, weil die Abfälle von ihr bzw. auf ihre Weisung und für ihre Rechnung in die Kiesgrube geliefert und dort abgekippt worden seien. Zwar komme als weitere Verantwortliche auch die Kiesgrubenbetreiberin in Betracht, doch sei diese im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr nicht heranzuziehen, weil sie nicht über eine Entsorgungslogistik wie die Klägerin verfüge und nach den vorliegenden Gutachten auch nicht in der Lage sei, die Abfälle aus der Böschung ohne Inanspruchnahme Dritter aufzunehmen; zudem müsse ernsthaft damit gerechnet werden, dass sie die Entfernungskosten von 1,7 bis 3,5 Mio. € nicht werde tragen können, weil sie zuletzt mit Verlust gearbeitet habe. Rechtsgrundlage der Anordnung sei auch § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes – LWG -, da die Entfernung der Abfälle nach den Feststellungen des Laboratoriums H. zum Schutz des Grundwassers notwendig sei. Es werde lediglich das Entfernen der Abfälle aus der Kiesgrube angeordnet, was sowohl zur Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands als auch zur wasserrechtlichen Gefahrenabwehr notwendig, aber auch hinreichend sei. Es bleibe der Klägerin überlassen, wie sie ihrer Entsorgungspflicht nach §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nachkomme.             

15

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 zurück und führte noch ergänzend aus: § 17 Abs. 1 LAbfWG sei anwendbar, da das Material seine Abfalleigenschaft nicht verloren habe. Die Abfälle befänden sich unvermischt auf dem Kiesgrubengelände, eine Verbindung mit dem Erdboden sei nicht erfolgt. Bei wertender Betrachtung sei die Klägerin Handlungsstörerin. Die Lieferung der Abfälle sei durch sie veranlasst worden. Wie durch die verschiedenen Auftragsbestätigungen belegt werde, habe sich ihre Tätigkeit nicht auf die bloße Herstellung eines Geschäftskontakts zwischen den Beteiligten erschöpft; die Klägerin sei gegenüber ihren Geschäftspartnern nicht als bloße Vermittlerin aufgetreten. Hingegen habe es keinen unmittelbaren geschäftlichen Kontakt zwischen der Beigeladenen zu 4.) und den übrigen Beigeladenen gegeben. Eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) scheide wegen des Unmittelbarkeitserfordernisses aus. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig, weil der Klägerin nur die Entfernung der Abfälle aufgegeben worden sei.  

16

Die auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 5. April 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 LAbfWG. Die Vorschrift finde Anwendung, weil das zu beseitigende Material dem abfallrechtlichen Regime unterfalle. Bei den abgelagerten Mengen handele es sich um Abfall i. S. v. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, der seine Abfalleigenschaft durch die Ablagerung in der Kiesgrube nicht verloren habe. Eine Verwachsung des Haushaltsmülls mit dem Erdboden, die zum Verlust der Abfalleigenschaft hätte führen können, sei nicht erfolgt, wie sich aus den vorliegenden Begutachtungen des Materials ergeben habe.  

17

Bundesrechtliche Vorschriften stünden der Anwendung des § 17 Abs. 1 LAbfWG nicht entgegen. § 17 LAbfWG sei als Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zu verstehen. Während § 17 Abs. 1 LAbfWG der reinen Gefahrenabwehr diene, ziele § 21 KrW-/AbfG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87/86 – ausgeführt habe, lasse das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zu, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werde, um sie dann zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 LAbfWG seien vom Beklagten zu Recht bejaht worden.

18

Die Verfügung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Insbesondere sei die Auswahl der Klägerin als Adressatin nicht zu beanstanden. Sie gehöre als Zweckveranlasserin der Ablagerung zum Kreis möglicher Adressaten einer abfallrechtlichen Gefahrenbeseitigungsverfügung. Sie sei als Zweckveranlasserin anzusehen, weil sie mit ihrem Verhalten, insbesondere mit den von ihr abgeschlossenen Verträgen die Abfallentsorgung in Gang gesetzt habe, die sich als rechtswidrig erwiesen habe. Sie sei die alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens gewesen, weil sie allein aufgrund der Vertragslage habe beeinflussen können, welche Ladungen zur Beigeladenen zu 4.) gefahren worden seien. Sämtliche Verträge seien mit ihr geschlossen worden, Verträge zwischen den Beigeladenen habe es nicht gegeben. Darauf, ob sie Besitz an den verfüllten Materialien erlangt habe, komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass sie aufgrund der abgeschlossenen Verträge das Entsorgungsgeschehen regiert habe bzw. hätte regieren können. Überdies bilde ihr Verhalten selbst nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Ablagerung in der Grube eine natürliche Einheit, denn ohne das Angebot des Kontingents, die abgeschlossenen Verträge sowie – teilweise - das Wiegen der Ladungen und die Organisation der Fahrten hätte es keine Ablagerungen in der Kiesgrube gegeben. Entgegen ihrem Vorbringen sei sie nicht nur als Abfallmaklerin aufgetreten. Bei einigen der Lieferungen der in die Kiesgrube verbrachten Abfälle habe sie wegen der Wiege- und Transportvorgänge sogar die Sachherrschaft über die Ladungen erlangt und damit Besitz erworben; eine Maklertätigkeit nach § 50 KrW-/AbfG setze aber Besitzlosigkeit voraus. Zudem habe die Klägerin nicht ausschließlich die Verbringung von Abfällen vermittelt, sondern sich nach dem Wortlaut der Verträge nicht nur zum Transport, sondern zur Entsorgung verpflichtet, was sich auch aus den mit den Beigeladenen zu 2.) und 3.) vereinbarten Preisen ergebe, denen gegenüber sie zudem durch Aushändigung ihres entsprechenden Zertifikats als Entsorger i.S.v. § 16 KrW-/AbfG aufgetreten sei. Im Übrigen würde es an ihrer Einstufung als Zweckveranlasserin nichts ändern, wenn sie tatsächlich nur als Maklerin aufgetreten wäre, denn sie habe gleichwohl den entscheidenden Einfluss auf den Entsorgungsablauf gehabt.

19

Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, gerade und ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der abgelagerten Siedlungsabfälle heranzuziehen. Es habe genügt, eine Auswahl zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4.) zu treffen. Nach dem das Abfallrecht prägenden Verursacherprinzip brauchten nur diejenigen Personen in den Blick genommen zu werden, die als Handlungsstörer bzw. Verursacher in Betracht kamen. Als Verursacher seien zwar zunächst die Baggerfahrer der Beigeladenen zu 4.) anzusehen; diese hätten jedoch nicht in die Auswahl einbezogen werden müssen, weil sie als Privatpersonen nicht imstande seien, die Entfernung von 16.261 Mg Abfall zu bewerkstelligen. Auch in der Entscheidung, die Klägerin statt der Beigeladenen zu 4.) heranzuziehen, liege kein Ermessensfehlgebrauch. Der Beklagte habe unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr in Betracht ziehen dürfen, dass die Klägerin anders als die Beigeladene zu 4.) ein zertifiziertes Abfallentsorgungsunternehmen sei, das über die notwendige Logistik verfüge, das fragliche Material auszubauen und abzutransportieren. Auch wenn ihre Kapazitäten zur Lagerung und Behandlung der fraglichen Abfälle begrenzt seien, so seien die von ihr angegebenen Kapazitäten jedenfalls größer als die der Beigeladenen zu 4.), die über keinerlei Kapazitäten zur Behandlung oder Lagerung des fraglichen Materials verfüge. Ebenso habe der Beklagte die begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4.) berücksichtigen dürfen. Andererseits habe er auch beachten dürfen, dass die Verantwortlichkeit der übrigen Beteiligten oder sonstiger Firmen ungewiss oder schwer nachzuweisen wäre.  

20

Die Verfügung verstoße schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei nicht erkennbar, dass derzeit andere, aus Sicht der Klägerin weniger aufwendige Mittel die Gefahr der Grundwasserverunreinigung ebenso wirksam bannen könnten wie die Beseitigung der abgelagerten Siedlungsabfälle. Die von dem Gutachter Dr. T. vorgeschlagene Abdeckung sei nicht ebenso sicher wie die Abtragung. Überdies werde der Verstoß gegen die abfallrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nur durch die Beseitigung der Massen ausgeräumt. Der Beklagte brauche diesen Verstoß nicht zu dulden oder sich mit einer weniger sicheren Maßnahme zur Abwehr der für das Grundwasser bestehenden Gefahr zufrieden zu geben.  

21

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen: Das Verwaltungsgericht habe mit § 17 Abs. 1 LAbfWG bereits die falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Abfallrecht sei im vorliegenden Fall unanwendbar, weil das streitgegenständliche Material infolge der Verfüllung mit dem Grund und Boden verwachsen sei und dadurch seine Abfalleigenschaft verloren habe. Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren verkannt, dass § 17 Abs. 1 LAbfWG keinen Anordnungscharakter habe und somit keine Ermächtigungsgrundlage darstelle. Satz 1 dieser Norm enthalte eine bloße Störerdefinition; auch Satz 2 beinhalte keine Ermächtigungsgrundlage, sondern sei nur eine Zuständigkeitsnorm, die eine Anordnungsbefugnis voraussetze. Als Ermächtigungsgrundlage fungiere auf landesrechtlicher Ebene allein § 28 Abs. 1 LAbfWG, bei dessen Auslegung und Anwendung indessen bundesabfallrechtliche Vorgaben und Einschränkungen zu beachten seien. Diesen Vorrang des Bundesrechts habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen. Das spezifische, bundesrechtlich geregelte Pflichtenregime schließe es aus, durch Landesrecht oder dessen Vollzug anstelle der verantwortlichen Abfallerzeuger und –besitzer Dritte zur Entsorgung angefallener Abfälle heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten bundesrechtlich abschließend festgelegt werde und durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht meine, aus dem Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87/86 – allgemein ableiten zu können, dass das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zulasse, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werden könne, habe es verkannt, dass der zitierte Beschluss im Lichte der inzwischen geänderten Rechtslage interpretiert werden müsse. Durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sei die bisherige abfallrechtliche Systematik grundlegend geändert worden, indem nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen vorrangig zur Verwertung von Abfällen und – falls eine Verwertung nicht in Betracht komme - nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen verpflichtet seien. Zur Durchsetzung dieser abfallrechtlichen Pflichten enthalte § 21 KrW-/AbfG die Befugnis der zuständigen Behörde, die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zu treffen. Nach der heutigen Rechtslage sei ein schlichter und unbesehener Rückgriff auf eine vermeintliche Störerverantwortlichkeit nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht unzulässig. Zwar bestehe kein absoluter Vorrang des § 21 KrW-/AbfG. Sofern Maßnahmen gerade aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen, sei aber das bundesrechtlich geregelte Abfallregime einschließlich der Eingriffsermächtigung des § 21 KrW-/AbfG vorrangig und ausschließlich anwendbar. Nur wenn Anknüpfungspunkt landesordnungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot umweltgerechter Abfallentsorgung, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter sei, bleibe Raum für eine landesrechtliche Inpflichtnahme. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Selbst wenn man unterstelle, dass die angefochtene Verfügung nicht in erster Linie zur Durchsetzung der umweltgerechten Abfallentsorgung, sondern zur Bekämpfung einer von den fraglichen Abfällen ausgehenden Gefahr für den Boden und das Grundwasser im Bereich der Kiesgrube dienen solle, müsse sich das Vorgehen gegen denjenigen richten, der als Handlungs- oder Zustandsstörer für die Abläufe und den Grundstückszustand der Kiesgrube verantwortlich sei. Das sei hier eindeutig die Beigeladene zu 4.) als Betreiberin der Kiesgrube und Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das Kiesgrubengrundstück, nicht aber die Klägerin, die insofern außenstehende Dritte sei. Zudem ergebe sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftrage und diesem hierzu den Besitz übertrage, weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich bleibe. Die Klägerin sei aber weder Erzeugerin noch Besitzerin der fraglichen Abfälle. Als Vermittlerin und Abfallmaklerin sei sie zu keinem Zeitpunkt Besitzerin der an oder in der Kiesgrube abgelagerten Abfälle gewesen. Als außenstehende Dritte unterliege sie nicht dem spezifischen Pflichtenregime des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Sie habe auch während der Verwiegung auf ihrem Gelände und erst recht während des Transports zur Beigeladenen zu 4.) keine Verfügungsgewalt und damit keine Sachherrschaft über firmenfremde Fahrzeuge oder deren Ladung erlangt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergebe sich auch aus der Übermittlung des Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikats anstelle eines "Vermittler-Zertifikats" nicht, dass die Klägerin keine Abfallmaklerin sei. Vielmehr stelle die Vorlage des Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb auch bei Maklergeschäften eine in der Entsorgungswirtschaft anzutreffende Selbstverständlichkeit dar, mit der die Erwartung verbunden werde, dass für die jeweilige Tätigkeit alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Selbst wenn man hilfsweise Abfallbesitz der Klägerin unterstelle, habe sie jedenfalls zum Zeitpunkt des als rechtswidrig gerügten Entsorgungsvorgangs keinen Abfallbesitz mehr gehabt, weil die Verfüllung ausschließlich und unstreitig durch die Beigeladene zu 4.) erfolgt sei.   

22

Das Verwaltungsgericht habe auch die Störereigenschaft der Klägerin zu Unrecht bejaht. Sei wegen der abschließenden bundesrechtlichen Regelung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten der Rückgriff auf im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht geregelte Verantwortlichkeiten gesperrt, gelte dies insbesondere auch für die vom Verwaltungsgericht angewandte, umstrittene Figur der Zweckveranlassung. Selbst wenn man aber zu Lasten der Klägerin die Anwendung allgemeiner polizei- und ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten neben den speziellen abfallrechtlichen Vorgaben bejahe, sei die Klägerin keine Zweckveranlasserin. Denn sie habe zu keiner Zeit durch irgendeine von ihr ausgeübte Tätigkeit die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten. Der festgestellte rechtswidrige Zustand sei erst mit der Verfüllung der Materialien durch die Beigeladene zu 4.) eingetreten. Sie sei auch weder nach subjektiven noch nach objektiven Zurechnungskriterien als geschehenssteuernder "Hintermann" zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht stelle nicht klar, auf welche "abgeschlossenen Verträge" es die von ihm angenommene Zweckveranlasserhaftung stützen wolle. Zwischen den Beteiligten sei streitig, zwischen wem und mit welchem Inhalt Vertragsbeziehungen bestehen. Aus ihrer Sicht habe sie die Verfüllung bei der Beigeladenen lediglich vermittelt. Die von der Beigeladenen zu 4.) unmittelbar gegenüber den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) abgegebenen Annahmeerklärungen seien nicht auf Anweisung der Klägerin erfolgt, sondern von den Beigeladenen, insbesondere der Beigeladenen zu 3.) ausdrücklich verlangt worden. Selbst wenn man zu Lasten der Klägerin unterstelle, dass sie Vertragspartnerin der Beigeladenen zu 4.) sei, sei sie nicht als Zweckveranlasserin anzusehen. Sie habe insbesondere den Transport für die Beigeladene zu 3.) zwar vermittelt, indem sie für diese ein Transportunternehmen beauftragt habe; die beauftragten Unternehmen hätten jedoch selbständig agiert und nicht den Weisungen der Klägerin unterlegen. Es bleibe unklar, weshalb durch den Transport zu einem bestimmten Entsorgungsort ausgerechnet durch die Klägerin die Gefahrenschwelle bereits unmittelbar überschritten worden sein solle. Der ordnungsgemäß durchgeführte Transport habe keine Gefahr und erst recht keinen rechtswidrigen Zustand begründet. Dieser sei erst durch die Beigeladene zu 4.) herbeigeführt worden, indem diese das von der Beigeladenen zu 3.) erzeugte Material verfüllt habe. Soweit das Verwaltungsgericht die Klägerin als "alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens" qualifiziere, verkenne es insbesondere die Rolle der Beigeladenen zu 4.), die als Adressatin der wasserrechtlichen Erlaubnis und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen für den Betrieb der Kiesgrube sowie als Grundstückseigentümerin und Inhaberin der Sachherrschaft über die Kiesgrube eine entgeltliche unternehmerische Leistung erbracht habe, indem sie nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) die Annahme der Abfälle erklärt und damit über ihre Verfüllungskapazitäten verfügt habe; allein die Beigeladene  zu 4.) habe schließlich die Abfälle über die Kippkante geschoben und somit bewusst und final eingebaut. Auch die Rolle der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) werde vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Als Abfallerzeuger seien sie gemäß den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG abfallrechtlich für eine ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Wie sich aus § 16 KrW-/AbfG ergebe, bleibe diese Verantwortlichkeit auch im Falle der Beauftragung eines Dritten bestehen. Die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) hätten sich daher im Rahmen der ihnen obliegen-den abfallrechtlichen Pflichten darüber informieren müssen, wo diese Materialien entsorgt werden sollten und ob diese Entsorgung zulässig sei. Selbst wenn sie die Genehmigungslage nicht gekannt haben sollten, stelle diese Unkenntnis einen erheblichen und deshalb zu würdigenden Verursachungsbeitrag für die rechtswidrige Verfüllung dar. Im Übrigen habe die Klägerin weder wissentlich noch willentlich eine Ursache für die genehmigungswidrige Ablagerung gesetzt. Sie habe im Gegenteil der Beigeladenen zu 4.) alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt und diese zur Abstimmung mit den Behörden aufgefordert. Sie habe nach Bestätigung  durch die Beigeladene zu 4.) davon ausgehen dürfen, dass die Verfüllung mit dem bezeichneten Material zulässig gewesen sei. Es stelle ein vertragswidriges, schadenersatzpflichtiges Verhalten dar, wenn die im Auftrag der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) beförderten Abfälle nicht den zu Beginn der Verfüllung getroffenen und mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion – SGD - Nord abgestimmten Bedingungen entsprochen hätten. Danach dränge sich die Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) als geschehensbeherrschender Störerin auf; daneben bestehe eine eindeutige abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1.) bis 3.). Hingegen sei die Inanspruchnahme der Klägerin sachwidrig und verfehlt, weil sich ihr Handeln als rechtmäßig und sozialadäquat darstelle.

23

Unabhängig von der Frage der Störereigenschaft der Klägerin sei die Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Störerauswahl nicht haltbar. Entgegen dessen Ansicht hätten die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) in die Störerauswahl mit einbezogen werden müssen, weil sie als Abfallerzeuger abfallrechtlich verantwortlich seien und deshalb unmittelbar zu der erfolgten Entsorgung beigetragen hätten. Sie könnten sich nicht darauf zurückziehen, die Genehmigung für die Verfüllung nicht gekannt zu haben. Als Entsorgungsfachbetriebe seien sie im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen ihre Abfälle entsorgt werden sollten. Ohne ihr Zutun wäre es zu der Entsorgung der Abfälle bei der Beigeladenen zu 4.) nicht gekommen.

24

Das Verwaltungsgericht stütze sich auch zu Unrecht auf die vermeintlich begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4.). Diese habe im fraglichen Zeitraum aktiv und ungeschmälert am Entsorgungsmarkt teilgenommen und sei somit auch zahlungskräftig gewesen. Der Beklagte habe die lapidare Aussage der Beigeladenen zu 4.), sie sei nicht zahlungskräftig, nicht ausreichend im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht hinterfragt.

25

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweise sich die Beseitigungsverfügung schließlich als unverhältnismäßig. Zunächst führe die von der Beigeladenen zu 4.) eingeräumte Vermischung des Materials mit Bodenaushub dazu, dass die Klägerin eine nicht verhältnismäßige Trennung von Materialien vornehmen bzw. Material mit entsorgen müsse, dessen Entfernung ihr nicht aufgegeben worden sei. Im Übrigen liege eine Gefährdung des Grundwassers, der nur mit einer Auskofferung  begegnet werden könnte, nicht vor, wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergebe. Vielmehr führe bereits die vom Gutachter Dr. T. in seinem Sanierungskonzept vorgeschlagene Oberflächenabdeckung dazu, dass ein Lösen von Schadstoffen durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werde. Es sei damit eine gegenüber der Entfernung der Materialien mildere Maßnahme möglich und nachgewiesen. Nicht hinreichend gewürdigt habe das Verwaltungsgericht ferner, dass die Klägerin nicht einmal ansatzweise über ausreichende Kapazitäten zur Zwischenlagerung der Abfälle verfüge. Da sie nur eine Kapazität zur Zwischenlagerung für maximal 80 Tonnen pro Tag habe, bedeute die hier in Rede stehende zu entsorgende Abfallmenge von 16.261 Tonnen eine 203,26-fache Überlastung ihrer Zwischenlagerkapazität. Die Verfügung führe daher zu einem eklatant rechtswidrigen Zustand, zumal die genannten Kapazitäten an dem Standort in K. bereits durch das Tagesgeschäft, das die wirtschaftliche Basis der Klägerin bilde, vollkommen ausgelastet seien.

26

Eine Überlagerung ihres Standorts in Befolgung der Verfügung hätte daher für sie straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen.

27

Die Klägerin beantragt,  

28

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2010 nach ihrem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

29

Der Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint insbesondere, die Anwendung von § 17 Abs. 1 LAbfWG sei nicht zu beanstanden. Die Vorschrift regele lediglich, inwieweit einem Nichtabfallbesitzer aufgrund vorangegangenen Tuns aufgegeben werden könne, an den als Abfall zu beseitigenden Sachen Besitz zu begründen und ihn so in die damit verbundene Pflichtenstellung nach Abfallrecht hineinzuzwingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige landesrechtliche Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar. Da § 17 LAbfWG keine abfallrechtliche Regelungslücke schließe, bedürfe es auch keiner Neuinterpretation dieser Rechtsprechung. Ob § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG eine Anordnungsbefugnis enthalte oder nur die Zuständigkeit regele, könne offenbleiben, da sich die Anordnungsbefugnis letzterenfalls aus § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG ergebe. Da der Beklagte lediglich die Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube angeordnet habe, sich die Pflichten der Klägerin bezüglich der anschließenden Entsorgung also unmittelbar aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergäben und ggf. durch Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden müssten, sei der Klägerin nichts aufgegeben worden, was ihren aus dem Abfallbesitz folgenden Verpflichtungen zuwiderlaufe.  

32

Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin auch zutreffend als Störerin angesehen. Gehe es darum, einem Nichtabfallbesitzer aufgrund vorangegangenen Tuns aufgeben zu können, an den als Abfall zu beseitigenden Sachen Besitz zu begründen, um ihn so in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG hineinzuzwingen, könne nur der allgemeine polizeirechtliche Störerbegriff maßgeblich sein, womit auch der Zweckveranlasser als Störer in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin zutreffend als alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens angesehen, weil zwischen der Beigeladenen zu 4.) und den übrigen Beigeladenen keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden hätten, die Lieferungen auf ihr Kontingent erfolgt seien und sie die Anlieferungen teilweise sogar selbst organisiert habe, es also ohne die Klägerin nie zur illegalen Verfüllung der Kiesgrube mit dem Hausmüll-Bauschutt–Gemisch gekommen wäre. Die Klägerin sei im Übrigen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Verfüllung keineswegs ahnungslos gewesen, da die Beigeladene zu 4.) ihr den die Verfüllungsbedingungen regelnden Erlaubnisbescheid vom 4. November 2002 bereits im August 2007 übersandt habe. Als Entsorgungsfachbetrieb hätte sie erkennen müssen, dass die Verfüllung aufgrund der vorgelegten Probenanalysen nicht zulässig gewesen sei. Dennoch habe sie die Verfüllung einen Monat später vorgenommen, ohne dass deren Zulässigkeit seitens der SGD Nord bestätigt worden sei.  

33

Auch die Störerauswahl sei vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden. Die Klägerin verkenne, dass mit der Störereigenschaft der Beigeladenen zu 4.) diejenige der Klägerin nicht ausgeschlossen sei, sondern lediglich eine Ermessensentscheidung über die Störerauswahl notwendig werde. Ein Ermessenfehlgebrauch liege nicht vor, weil § 17 LAbfWG eine effektive Gefahrenabwehr bezwecke und es daher nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte sich bei seiner Auswahlentscheidung vor allem von Effektivitätsgesichtspunkten habe leiten lassen. Im Verhältnis der Klägerin zu den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) stelle sich schon die Frage, ob letztere als Vorlieferanten der Klägerin noch als Zweckveranlasser angesehen werden könnten. Jedenfalls sei auch insoweit die Störerauswahl nicht zu beanstanden, weil den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) zwar die chemisch-analytische Zusammensetzung der von ihnen erzeugten Materialien bekannt gewesen sei, nicht jedoch die Verfüllungsbedingungen der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Kiesgrubenbetrieb, die jedoch die Klägerin gekannt habe, und weil die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) auch nicht neben der Klägerin auf ein eigenes Verfüllkontingent angeliefert hätten, sondern für die Klägerin auf deren Kontingent.  

34

Das Verwaltungsgericht habe schließlich die Verfügung zu Recht als verhältnismäßig angesehen, weil nur die Entfernung der gutachterlich festgestellten 16.261 Mg Siedlungsabfälle angeordnet worden sei; deren Entfernung sei aber geboten, um einerseits Grundwassergefährdungen sicher auszuschließen und andererseits rechtmäßige Zustände herzustellen.  

35

 Der Beigeladene zu 1.) hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

36

Die Beigeladene zu 2.) stellt keinen Antrag, nimmt aber zur Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Beklagte Stellung. Insbesondere ist sie der Auffassung, die Klägerin sei deshalb zumindest Zweckveranlasserin, weil sie die Anlieferer akquiriert und ausgewählt, die Anlieferungen disponiert und über die Art der Anlieferung entschieden habe; sie habe die Anlieferungen stoppen oder bestimmten Erzeugern die Anlieferungen gänzlich verweigern können und sogar die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte für die Verfüllung der Grube übernommen. Die Klägerin habe auch Abfallbesitz gehabt, da sie unstreitig Wiege- und Transportvorgänge übernommen und damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle erlangt habe. Gegenüber der Beigeladenen zu 2.) sei die Klägerin sogar vertraglich zu einer Zwischenlagerung verpflichtet gewesen. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin Siebsande aus Krefeld zu ihrem Betriebsstandort in K. verbringen sollte, um sie dort umzuschlagen, ggf. mit Siebsanden aus eigener Herstellung oder von anderen Erzeugern zwischenzulagern und anschließend zur Beigeladenen zu 4.) zu transportieren. Dies habe auch zu einer höheren Vergütung der Klägerin durch die Beigeladene zu 2.) geführt.  

37

Die Beigeladene zu 3.) beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Sie äußert sich zur Berufung im Kern in gleicher Weise wie die Beigeladene zu 2.). Ergänzend führt sie noch aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Annahmeerklärung der Beigeladenen zu 4.) erhalten, sondern bis zuletzt nicht gewusst, wohin die von ihr der Klägerin zur Entsorgung überlassenen Materialien verbracht worden seien. Entsorgungsverträge hätten allein zwischen ihr und der Klägerin sowie zwischen dieser und der Beigeladenen zu 4.) bestanden. Dies werde dadurch bestätigt, dass alle ihre Materiallieferungen von der Klägerin zunächst zu deren Betriebsgrundstück in K. verbracht worden seien, von wo aus der Weitertransport organisiert worden sei.  

40

Die Beigeladene zu 4.) beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen noch aus, das streitgegenständliche Material habe seine Abfalleigenschaft durch die Verfüllung nicht verloren. Es könne trotz des bereits begonnenen Zersetzungsprozesses nach wie vor optisch vom ursprünglichen, in der Kiesgrube vorhandenen Erdboden unterschieden werden und sei nach den gutachterlichen Feststellungen gerade keine Verbindung mit dem Boden eingegangen. Es sei auch nie in ihrem Sinne gewesen, geschredderten Hausmüll in der Grube abzulagern. Vielmehr sei sie aufgrund der Zusicherungen der Klägerin davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin angelieferten Material um Bodenaushub bzw. diesem gleichzusetzendes Material handele. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin an sie für die in der Kiesgrube abgekippten Materialien lediglich den üblichen Preis für die Annahme von Bodenaushub gezahlt habe. Im Übrigen tritt sie der Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Beklagte entgegen.   

43

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2012 und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

45

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die abfallrechtliche Verfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).  

46

Der Beklagte hat die Verfügung zu Recht auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom 2. April 1998 (GVBl., S. 97) gestützt (I.). Die Verfügung begegnet auch weder im Hinblick auf die Heranziehung der Klägerin als Verantwortliche für die rechtswidrige Abfallablagerung (II.) noch hinsichtlich der Auswahl der Klägerin unter mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen (III.) rechtlichen Bedenken. Schließlich sind Rechtsbedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Verfügung ebenfalls nicht angezeigt (IV.).

47

I. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die angefochtene Verfügung - neben § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) – auf § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage gestützt hat.

48

Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegen die in der Kiesgrube abgelagerten Materialien mangels Verlusts ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht (1.). Dabei bildet § 17 Abs. 1 LAbfWG – jedenfalls in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG – eine Befugnisnorm (2.), deren Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch vorrangiges Bundesrecht ausgeschlossen ist (3.).  

49

1. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Verlust der Abfalleigenschaft der in der Kiesgrube abgelagerten Materialien verneint, weil diese – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – infolge ihrer Vermischung mit Erdaushub und einer durch Zersetzung und Zeitablauf bedingten "Verwachsung" ihre Beweglichkeit verloren hätten, ist nicht stichhaltig.  

50

Zwar setzt der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG –, an den auch § 17 Abs. 1 LAbfWG anknüpft, die Beweglichkeit der als Abfall einzustufenden Sache oder Sachen voraus (vgl. dazu z.B. Breuer, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 3 Rn. 26 und 33 ff.). Daran fehlt es bei Grundstücken oder Grundstücksbestandteilen, wobei die Frage, ob und inwieweit dabei auf die zivilrechtlichen Kriterien nach den §§ 93 ff. BGB abzustellen ist, im Einzelnen streitig ist (vgl. dazu Breuer, a.a.O., Rn. 34; Frenz, KrW-/AbfG, 3. Aufl. 2002, § 3, Rn. 14; Müggenborg, NVwZ 1998, 1121, 1122; jeweils m.w.N.). Letztlich ist bei der Frage, ob Sachen dauerhaft fest mit einem Grundstück verbunden sind, auf die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der stoffbezogenen Entsorgungspflichtigkeit abzustellen (so überzeugend Breuer und Frenz, jeweils a.a.O.). Von einer solchen Betrachtungsweise geht auch die einschlägige verwaltungsgerichtliche Judikatur in den Fällen der Verfüllung von Abfällen in natürlichen oder künstlich angelegten Vertiefungen aus. Danach ist zum Beispiel abgelagerter Sand eine bewegliche Sache, die auch durch Abdeckung nicht zu einem Grundstücksbestandteil wird, soweit und solange er mühelos entfernt werden kann (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. März 1994 – 2 EO 18/93 –, NVwZ-RR 1995, 253 und juris, Rn. 37). Gelagerte feste Gegenstände (z.B. Leichtfraktion aus einer Schredderanlage) bleiben auch dann beweglich, wenn sie mit Sand abgedeckt werden, solange sie nicht mit dem Boden vermengt worden sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. März 1992 – 3 S 2223/91 –, NVwZ-RR 1992, 543 und juris, Rn. 26). Hingegen können Altabfälle, die nicht lediglich abgelagert und überdeckt wurden, sondern aufgrund fortgeschrittener Vermoderung oder Verwachsung mit dem Boden als solche nicht mehr abgrenzbar sind, ihre Abfalleigenschaft verlieren; ein langjähriges Verwachsen mit dem Grundstück lässt Abfälle zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks werden; gegebenenfalls liegt dann eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes – BBodSchG – vor, so dass dessen Regime eingreift (vgl. zum Ganzen: Breuer, a.a.O., Rn. 35, Frenz, a.a.O., Rn. 15; jeweils m.w.N.). Wurden Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (vgl. VG Gera, Beschluss vom 8. September 2001 – 600-8432-082/00 SOK GRZ – juris, Rn. 27 f.). Ebenso werden Stoffe, die in das Erdreich eingedrungen sind, erst mit der Auskofferung des verseuchten Erdreichs (wieder) zu einer bewegliche Sache und damit zu Abfall (vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 35, m.w.N.). Hingegen handelt es sich bei Bodenmassen, die zur Verfüllung in eine künstlich geschaffene Vertiefung eingebracht werden, auch dann noch um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, wenn sie untrennbar mit Siebresten, Bauschutt und Straßenaufbruchmaterial vermischt sind; die Vermengung mehrerer beweglicher Sachen, bestehend aus an sich unbedenklichem Verfüllmaterial und Abfall, untersteht dem Abfallrecht, sofern für eine "Verwachsung" keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 9 L 153/09 –, juris, Rn. 10 und 21 ff.; s.a. Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 – 8 A 10139/10.OVG –, juris, Rn. 34).  

51

Hiervon ausgehend spricht nichts für die von der Klägerin nur behauptete, aber nicht näher belegte Vermischung und Verwachsung des abgelagerten Materials in einer Weise, die zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Zunächst hat die bloße Vermischung der abgelagerten geschredderten Siedlungsabfälle mit einer – eher geringfügigen – Menge von über dieselbe Kippkante geschobenem Erdaushub, die die Beigeladene zu 4.) grundsätzlich eingeräumt hat, nicht den Verlust der Abfalleigenschaft zur Folge gehabt: Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändert nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führt nur dazu, dass auch das beigemischte Material entfernt werden muss (so zutreffend: BayVGH, Beschluss vom 2. April 1993 – 22 CS 93.941 –, BayVBl. 1994, S. 22, 23). Die Klägerin hat auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine zum Verlust der Abfalleigenschaft führende "Verwachsung" des Hausmülls mit dem Erdboden nicht eingetreten ist, nicht zu erschüttern vermocht. Unter einer "Verwachsung" dürften biologische Prozesse zu verstehen sein, bei denen Einzelstoffe eine Verbindung eingehen, durch die sie einen nicht mehr oder nur mit verhältnismäßigem Aufwand trennbare "Gesamtmasse" bilden. Von Relevanz für die Frage der Anwendbarkeit von Abfall- oder Bodenschutzrecht ist eine solche Verwachsung ohnehin nur dann, wenn die Stoffe dabei eine Verbindung mit dem (natürlichen) Erdboden eingehen, die sie zu einem wesentlichen Bestandteil des betreffenden Grundstücks machen mit der Folge, dass Bodenschutzrecht Anwendung findet. Für eine derartige Verbindung der abgelagerten Massen mit dem Erdboden ist von der Klägerin nichts vorgetragen worden. Sie kann nach den vorliegenden Gutachten sogar ausgeschlossen werden: Wie sich insbesondere aus dem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten des Chemisch-Technischen Laboratoriums H. H. vom 7. April 2009 (Verwaltungsakte Band IV, Bl. 197 ff.) ergibt, bilden die über die Kippkante geschobenen geschredderten Siedlungsabfälle eine bis maximal 5,5 m dicke "Schicht I", die auf der bis zu 38 m dicken, aus Boden- und Bauschuttablagerungen bestehenden "Schicht II" am östlichen Grubenrand aufliegt. Die Schichten waren im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im April 2009 in ihrer Mächtigkeit und Zusammensetzung aufgrund von Bohrungen klar unterscheidbar. Überdies handelt es sich auch bei der Schicht II nicht um natürlichen Boden, sondern um ältere, aber wohl unbedenkliche Ablagerungen zur Grubenverfüllung. Soweit im Untersuchungszeitpunkt Zersetzungsprozesse feststellbar waren, betrafen diese nur die Schicht I; ein Zustand der untrennbaren Verbindung beider Schichten aufgrund biologischer Zersetzungsprozesse konnte nicht festgestellt werden, erst recht keine "Verwachsung" der Hausmüllablagerung mit dem bis zu 38 m tiefer liegenden ursprünglichen Kiessandboden (Schicht III). Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich daran bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 etwas Entscheidendes geändert haben könnte. Vielmehr lassen sich auch der von der Beigeladenen zu 4.) – in Befolgung der an sie gerichteten weiteren Verfügung des Beklagten vom 20. September 2009 – beauftragten Untersuchung der Schadstoffmobilität von Dr. T. und Partner GmbH vom 19. Mai 2010, die im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG zur Gerichtsakte gereicht wurde und der Klägerin bekannt ist, keine Anhaltspunkte für eine Verwachsung der abgelagerten Siedlungsabfälle in einer für die Abgrenzung von Abfall- und Bodenschutzrecht relevanten Weise entnehmen.  

52

2. Soweit die Klägerin weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe – wie bereits der Beklagte im Bescheid vom 20. Oktober 2009 - rechtsirrig § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen, obwohl § 17 Abs. 1 Satz 1 nur eine Störerdefinition und § 17 Abs. 1 Satz 2 lediglich eine Zuständigkeitsregelung, die eine Anordnungsbefugnis voraussetze, enthielten, vermag dies die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu begründen.  

53

Zunächst enthält § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG nicht nur eine Störerdefinition, sondern begründet eine Grundpflicht desjenigen, der rechtswidrig Abfälle entsorgt:

54

Dieser ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet (vgl. Reis/Gottschling, Das Abfall- und Bodenschutzrecht in Rheinland-Pfalz, Kommentar zum LAbfWG, § 17, Anm. 1). § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG regelt sodann zwar primär die Zuständigkeit für den Erlass erforderlicher Anordnungen dahingehend, dass, soweit die illegale Abfallentsorgung im Betrieb einer illegalen Anlage besteht, die für die Anlage zuständige Behörde zuständig ist, in allen anderen Fällen, in denen die rechtswidrige Entsorgung ohne derartigen Anlagenbezug ist, die Verwaltung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (vgl. dazu Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12); die Zuständigkeitsregelung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ist insoweit als eine "andere Bestimmung" im Sinne von § 27 Abs. 2 LAbfWG anzusehen (so: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998 – 8 B 13077/97.OVG –, juris, Rn. 3, zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen). Dabei spricht aufgrund der Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, wonach "die erforderliche Anordnung durch die zuständige Behörde erlassen" wird, bereits vieles dafür, dass Satz 2 über die Zuständigkeitsbestimmung hinaus auch eine Befugnisnorm zum Erlass entsprechender Anordnungen im Einzelfall enthält (so jedenfalls: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998, a.a.O., zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung, allerdings i.V.m. § 21 KrW-/AbfG). Sieht man hingegen in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG nur eine auf anderweitige Befugnisnormen verweisende bzw. deren Existenz voraussetzende Zuständigkeitsregelung, so folgt die Anordnungsbefugnis des Beklagten aber jedenfalls aus der Zusammenschau von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LAbfWG mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG: Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen (so auch: OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O. und VG Mainz, Beschluss vom 30. März 2009 – 3 L 175/09.MZ –, juris, Rn. 3; im Ergebnis auch: Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12, a. E.). Letztlich geht auch die Klägerin davon aus, dass jedenfalls § 28 Abs. 1 LAbfWG die erforderliche Eingriffsermächtigung für die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zuständige Behörde enthält. Die danach allenfalls unvollständige Angabe der Ermächtigungsgrundlage im Bescheid vom 20. Oktober 2009 vermag dessen Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.

55

3. Der Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht habe mit der Billigung der Heranziehung von § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage den Vorrang bundesabfallrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Landesabfallrecht missachtet und verkannt, dass die im angegriffenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz grundlegend geänderten Systematik neu interpretiert werden müsse und danach eine Inanspruchnahme der Klägerin mangels Stellung als Abfallerzeugerin oder –besitzerin ausgeschlossen sei. Nach Überzeugung des Senats steht vielmehr das Bundesrecht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei rechtswidriger Abfallentsorgung in der hier vorliegenden Fallkonstellation nach wie vor nicht entgegen.

56

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der einschlägigen (älteren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesabfallrecht einer Inanspruchnahme von Personen nach Landesabfallrecht nicht ausnahmslos entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zunächst mit Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 45.80 – (BVerwGE 67, 8 und juris, Rn. 9) entschieden, dass der Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten durch die damaligen Regelungen in § 3 Abs. 1, 3 und 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG – i.d.F. vom 5. Januar 1977 (BGBl. I, S. 41) bundesrechtlich abschließend festgelegt worden sei und nicht durch einen Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften erweitert werden könne; deshalb könne zum Beispiel ein Grundstückseigentümer nicht nach Landesrecht als Zustandsstörer zur Beseitigung auf seinem Grundstück lagernder Abfälle verpflichtet werden. Mit weiterem Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 168.81 – (juris, Rn. 8) hatte das Gericht aber bereits einschränkend ausgeführt, auf landesrechtliches Ordnungsrecht gestützte Maßnahmen gegen Abfallbesitzer seien nicht ausgeschlossen, müssten aber stets die Grenzen respektieren, die durch die Regelung der Beseitigungspflicht in § 3 AbfG gezogen worden seien; Handlungen, die nach § 1 Abs. 2 AbfG zur Abfallbeseitigung gehörten, könnten daher dem Abfallbesitzer nur insoweit aufgegeben werden, als er selbst beseitigungspflichtig sei. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87.86 – (NVwZ 1988, 1126 und juris, Rn. 3) klarstellend ausgeführt: Da § 3 AbfG (i.d.F. vom 27. August 1986, BGBl. I, S. 1410) den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlege, könne eine landesabfallrechtliche Vorschrift, nach der derjenige, der in unzulässigerweise Abfälle behandele, lagere oder ablagere zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet sei, nicht so verstanden werden, als ob sie eine von der Pflichtenstellung des Abfallbesitzers unabhängige und neben dieser stehende "Handlungspflicht" des Verursachers begründe. Eine solche Vorschrift regele vielmehr, soweit sie sich an einen Adressatenkreis wende, der nicht zu den Abfallbesitzern gehöre, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Dritter aufgrund vorangegangenen Tuns in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden könne, indem ihm – sozusagen als Voraussetzung für die von ihm verlangten Beseitigungsmaßnahmen – aufgegeben werde, an dem Abfall Besitz zu begründen. Für eine solche durch die Vorschriften des Abfallgesetzes nicht ausgeschlossene landesrechtliche Regelung bestehe u.a. in den Fällen ein besonderes Bedürfnis, in denen ein früherer Abfallbesitzer im Zusammenhang mit unzulässigen Maßnahmen der Abfallbeseitigung den Besitz an Abfällen aufgegeben habe, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet worden sei (z.B. Wegwerfen von Abfällen in der Feldflur); § 3 AbfG schließe aber auch eine landesrechtliche Regelung nicht generell aus, durch die jemand aus vorausgegangenem Tun gezwungen werde, an einer als Abfall anzusehenden beweglichen Sache Besitz zu begründen, die sich noch in Besitz eines anderen befinde. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 – (NJW 1989, 1295 und juris, Rn. 11) bestätigt, wonach es mit Bundesrecht vereinbar sei, dass das Landesrecht gegenüber dem Verursacher einer unzulässigen Abfallablagerung zu der Anordnung ermächtige, unter Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Besitzes die Überlassungs- oder Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 4 AbfG zu erfüllen. Mit Urteil vom 18. Oktober 1991 – 7 C 2.91 – (BVerwGE 89, 138 und juris, Rn. 15 f.) hat es diese Grundsätze wiederholt und ausgeführt, insbesondere bei Sachverhalten, in denen der in Anspruch Genommene ursprünglich als Besitzer der Abfälle bereits eine abfallrechtliche Pflichtenstellung innegehabt und sich diesen Pflichten unerlaubt entzogen habe, verbiete es § 3 AbfG nicht, den Betreffenden dadurch wieder dem Abfallregime zu unterwerfen, dass ihm die Wiederaufnahme des Abfallbesitzes mit den daraus folgenden Rechtspflichten aufgegeben werde. Ergänzend hat es ausgeführt: Der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes bestehe nur, sofern Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollten; sei Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot umweltgerechter Entsorgung von Abfällen, sondern die Bekämpfung konkreter Gefahren für anderweitig geschützte Rechtsgüter unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache, so bleibe es bei den für die Abwehr dieser Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln auch dann, wenn die Sachen gleichzeitig – gewissermaßen "zufällig" – Abfälle seien; dann gälten für die behördliche Zuständigkeit, die zu ergreifenden Maßnahmen und für die Verantwortlichkeit für die Gefahrenbeseitigung grundsätzlich die Bestimmungen der jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts, gegebenenfalls auch des allgemeinen Polizeirechts.

57

Mit dieser Rechtsprechung steht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ersichtlich im Einklang. Denn es versteht § 17 Abs. 1 LAbfWG – in seiner auch von der Klägerin nicht beanstandeten Auslegung dieser landesabfallrechtlichen Vorschrift – als eine Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung von Abfällen. § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfG erlaubt danach ausschließlich die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist; dabei ist nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das Sich-Entledigen von Abfallen gemeint. Zur Anordnung der – späteren – ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung ermächtigt die Vorschrift – wie sich aus ihrem sich an den gefahrenabwehrrechtlichen Störerbegriff anknüpfenden Wortlaut ergibt – hingegen nicht. Während § 17 Abs. 1 LAbfWG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 21 KrW-/AbfG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 17 Abs. 1 LAbfWG und solche nach § 21 KrW-/AbfG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 17 LAbfWG in die Rolle des Abfallbesitzers hineingezwungen wird und sie sodann – neben dem Abfallerzeuger – potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 21 KrW-/AbfG ist. Die darin zum Ausdruck kommende Abschichtung der Anwendungsbereiche von Landes- und Bundesabfallrecht steht nicht in Widerspruch zu der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen hat auch der Senat § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG bereits als einschlägige Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der unteren Landesabfallbehörde gegen eine rechtswidrige Abfallablagerung angesehen (vgl. das Urteil des Senats vom 23. Juni 2010, a.a.O., Rn. 34).

58

Zwar trifft es zu, dass die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sämtlich noch auf der Grundlage des Abfallbeseitigungsgesetzes bzw. des Abfallgesetzes – AbfG – ergangen sind. Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Klägerin nicht, dass durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine solche Änderung der Systematik abfallrechtlicher Verantwortlichkeiten bewirkt worden ist, die auf die hier in Rede stehende Heranziehung einer für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlichen Person nach Landesabfallrecht durchschlägt und den Erlass einer Einzelfallanordnung nach den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG sperrt:

59

Zwar gab es im Abfallgesetz noch keine Ermächtigungsgrundlage für abfallbehördliche Einzelfallanordnungen, mit der Folge, dass die zuständigen Behörden – soweit nicht spezielles Ordnungsrecht des Bundes als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kam – nur auf landesrechtlicher Grundlage gegen abfallrechtswidrige Zustände einschreiten oder Gefahren, die von Abfällen ausgingen, bekämpfen konnten (vgl. Weidemann, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 21, Rn. 3 f.). Mit § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG wurde bundesabfallrechtlich erstmals eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, aufgrund der grundsätzlich alle diejenigen in Anspruch genommen werden können, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten, wozu in erster Linie die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gehören (vgl. Beckmann/Kersting, KrW-/AbfG, § 21, Rn. 11). Der Senat vermag indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber damit zugleich – in bewusster Abkehr von der seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Einzelfallanordnungen nach Landesabfallrecht zum Zwecke der Gefahrenabwehr gegen Dritte, die für eine rechtswidrige Abfallablagerung verantwortlich gemacht werden können, ausschließen wollte.

60

So gibt zunächst die Entstehungsgeschichte des § 21 KrW-/AbfG für ein solches Verständnis der Vorschrift nichts her. Die Ermächtigung zu Einzelfallanordnungen war zunächst in Art. 1 § 19 des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückständen, Verwertung von Sekundärrohstoffen und Entsorgung von Abfällen (BT-Drucks. 12/5672 vom 15. September 1993, S. 14) enthalten, der im Wesentlichen dem heutigen § 21 KrW-/AbfG entsprach, jedoch noch den ausdrücklichen Vorbehalt enthielt, dass die "erforderlichen Anordnungen unbeschadet der Bestimmungen der Länder über die Rechts- und Fachaufsicht" getroffen werden können. Zur Begründung des § 19 Abs. 1 führte die Bundesregierung aus, die Vorschrift diene "der Durchsetzung von Pflichten nach dem KrW-/AbfG", wobei nach Abs. 1 insbesondere "Einzelfallanordnungen im Sinne einer Gefahrenabwehr getroffen werden" könnten; dies gelte "insbesondere für die Sicherstellung der Schadlosigkeit von Verwertungsmaßnahmen, die vielfach nur auf den einzelnen Erzeuger oder Besitzer bezogen erreichbar" sei (BT-Drucks. 12/5672, S. 47). Die heutige Fassung des § 21 KrW-/AbfG beruht auf dem Gesetzentwurf des Umweltausschusses (BT-Drucks. 12/7240 vom 13. April 1994), der den genannten Vorbehalt nicht mehr enthielt; der Umweltausschuss führt zur Begründung des von ihm vorgeschlagenen § 21 lediglich noch aus, die in der Vorschrift vorgenommenen Änderungen gegenüber § 19 des Regierungsentwurfs seien nur "klarstellender oder redaktioneller Natur" (BT-Drucks. 12/7284 vom 14. April 1994, S. 19). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ist danach nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer bundesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung die bestehenden landesrechtlichen Möglichkeiten einschränken wollte.

61

Aber auch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 21 KrW-/AbfG ergibt sich eine solche Sperrwirkung nicht. Wie schon die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung belegt, zielt die Vorschrift darauf ab, die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten durchzusetzen, indem Einzelfallanordnungen im Sinne einer Gefahrenabwehr getroffen werden können, um z.B. die Sicherstellung der Schadlosigkeit von Verwertungsmaßnahmen gegenüber den einzelnen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen zu erreichen. Soweit es daher um Verstöße gegen die spezifischen Pflichten nach dem KrW-/AbfG geht, ist § 21 dieses Gesetzes speziell und vorrangig anzuwenden; dabei besteht Einigkeit darüber, dass Anordnungen nach dieser Vorschrift ausschließlich gegen solche Personen in Betracht kommen, die gegen Rechtspflichten verstoßen, welche ihnen durch dieses Gesetz unmittelbar zugewiesen sind. Dazu zählen neben den Abfallerzeugern und –besitzern die Grundstückseigentümer und –besitzer, die privaten Entsorgungsträger und Produktverantwortliche. Hingegen können Anordnungen gegen Personen, die nach dem KrW-/AbfG nicht zur Entsorgung verpflichtet sind und denen das Gesetz auch nicht in anderer Weise konkrete Rechtspflichten auferlegt, nicht auf § 21 gestützt werden (vgl. Weidemann, a.a.O., Rn. 29). § 21 KrW-/AbfG lässt hingegen einen der eigentlichen Abfallentsorgung nach diesem Gesetz (Verwertung oder Beseitigung im Sinne der §§ 3 und 5 des Gesetzes) vorgelagerten Bereich unberührt, in dem es darum geht, Personen, die für eine rechtswidrige Abfallablagerung (mit-)verantwortlich sind, aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen in die Pflicht zu nehmen. In der Kommentarliteratur zum KrW-/AbfG besteht deshalb – soweit ersichtlich – weitgehende Einigkeit dahingehend, dass landesabfallrechtliche Vorschriften, die die zuständige Behörde zu Einzelfallanordnungen ermächtigen, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich neben § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG anwendbar bleiben (vgl. z.B. Weidemann, a.a.O., Rn. 12; Frenz, a.a.O., § 21, Rn. 2; Beckmann/Kersting, a.a.O., Rn. 11). Da die Erweiterung des bundesabfallrechtlichen Pflichtenprogramms auf den Abfallerzeuger die Möglichkeiten der Behörden nicht einschränken, sondern verbessern sollte, kommt auch unter der Geltung des KrW-/AbfG zum Beispiel ein Vorgehen gegen frühere Abfallbesitzer, die nicht Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes sind, nach Landesabfallrecht weiterhin in Betracht (vgl. Weidemann, a.a.O.). Ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer bundesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung die bestehenden landesrechtlichen Möglichkeiten einschränken wollte, so entfaltet das KrW-/AbfG keine Sperrwirkung dahingehend, dass Personen, die weder (frühere) Abfallbesitzer noch Abfallerzeuger sind, aber als Dritte aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung Verantwortung tragen, nicht landesrechtlich zur Rückgängigmachung illegaler Entsorgungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dementsprechend bleibt die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der zum Beispiel gegen frühere Abfallbesitzer die Wiederbegründung des Abfallbesitzes angeordnet werden kann, auch unter Geltung des KrW-/AbfG anwendbar (so auch Weidemann, a.a.O., Rn. 32). Damit schließt das KrW-/AbfG zugleich auch die Möglichkeit nicht aus, auf der Grundlage einer landesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung einen sonstigen "Nichtabfallbesitzer", der aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlich ist, zum Abfallbesitzer zu machen, um ihn gleichsam in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG "hineinzuzwingen" und ihm sodann - etwa auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG - konkrete Abfallentsorgungspflichten (Verwertung oder Beseitigung im Sinne der §§ 3 und 5 dieses Gesetzes) aufzuerlegen.

62

Diese Zielrichtung wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – auch mit der angefochtenen Verfügung verfolgt. Sie ist nicht darauf gerichtet, die Klägerin als "Nichterzeugerin oder Nichtbesitzerin" von Abfällen deren Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG aufzugeben. Vielmehr knüpft sie an eine der Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG vorgelagerte Tätigkeit, nämlich die Ablagerung in der Kiesgrube, an mit dem Ziel der Entfernung dieser Abfälle aus der Kiesgrube, um sie so einer Zwischenlagerung und späteren ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, zu der es dann gegebenenfalls weiterer, auf § 21 KrW/AbfG gestützter Verfügungen der hierfür örtlich und sachlich zuständigen Behörde bedarf.

63

Steht demnach das KrW/AbfG einer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei rechtswidriger Abfallentsorgung hier nicht entgegen, so hat das Verwaltungsgericht im Übrigen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG, insbesondere das Vorliegen einer rechtswidrigen Abfallentsorgung im Sinne dieser Vorschrift, zutreffend bejaht. Da die Klägerin diese Feststellungen im Berufungsverfahren nicht angegriffen hat, kann insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

64

II. Es begegnet des Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche für die rechtswidrige Ablagerung geschredderter Siedlungsabfälle in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) angesehen hat.

65

Ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – davon auszugehen, dass es sich bei § 17 Abs. 1 LAbfWG um eine (bundesrechtlich nicht gesperrte) Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts handelt, so richtet sich die Frage, wer richtiger Adressat einer auf diese Vorschrift gestützten Verfügung ist, nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Gefahren. Die Orientierung am gefahrenabwehrrechtlichen Störerbegriff kommt – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – bereits im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG zum Ausdruck ("wer rechtswidrig Abfälle entsorgt, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet"). Zugleich wird aus der Zusammenschau mit § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, der lediglich zur Anordnung der "Beseitigung des rechtswidrigen Zustands" ermächtigt, deutlich, dass mit dem Begriff der "rechtswidrigen Abfallentsorgung" in Satz 1 nicht eine Abfallentsorgung (im Wege der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen) im Sinne von § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG gemeint ist, sondern das schlichte Sich-Entledigen von Abfällen. Dementsprechend ermächtigt § 17 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) LAbfWG nicht zur Anordnung von Maßnahmen zur Verwertung oder schadlosen Beseitigung von Abfällen im Sinne der §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, sondern lediglich zur Rückgängigmachung des in der illegalen Ablagerung von Abfällen liegenden rechtswidrigen Zustandes, indem etwa die Inbesitznahme der Abfälle zum Zwecke der anschließenden Verwertung oder Beseitigung, gegebenenfalls nach Maßgabe auf § 21 KrW-/AbfG gestützter weiterer Verfügungen, angeordnet werden kann. Setzt § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAbfWG somit auf einer der Abfallentsorgung durch Verwertung oder Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG vorgelagerten Stufe an, so kommt es auf die Frage, wer zur "Beseitigung des rechtswidrigen Zustands" als Verantwortlicher in die Pflicht genommen werden kann, nicht auf die Stellung als Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG an; entscheidend ist vielmehr allein, ob die betreffende (natürliche oder juristische) Person nach Maßgabe des polizei- und ordnungsrechtlichen Störerbegriffs für das rechtswidrige Sich-Entledigen von Abfällen verantwortlich gemacht werden kann.

66

Nach Maßgabe der danach anzuwendenden polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsätze ist die Klägerin zu Recht als Verantwortliche für die hier unstreitig vorliegende rechtswidrige Abfallablagerung eingestuft worden. Denn sie hat mit der Übernahme der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber ihren Geschäftspartnern sowie mit der verantwortlichen Organisation der Abfalltransporte in die Kiesgrube eine nach polizeirechtlichen Grundsätzen wesentliche Ursache für die rechtswidrige Abfallablagerung gesetzt:  

67

Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ist die polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu bestimmen; danach ist (Verhaltens-)Störer diejenige Person, die bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. z.B. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Teil E I., Rn. 77; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, § 9, Rn. 196; Friauf, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, S. 147, Rn. 76; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2007, § 9, Rn. 11 ff.). Dabei liefert die Theorie der unmittelbaren Verursachung selbst keine Maßstäbe für die wertende Betrachtung zur Bestimmung der Gefahrengrenze. Es besteht aber Einigkeit, dass es bei Beteiligung mehrerer Verursacher nicht darauf ankommt, wer zeitlich die letzte Bedingung für den Gefahreneintritt gesetzt hat; im Übrigen besteht auch Übereinstimmung darin, dass derjenige, der nur von einem ihm ausdrücklich eingeräumten oder sonst zustehenden Recht Gebrauch macht und dabei eine Gefahr verursacht, grundsätzlich nicht als Störer in Anspruch genommen werden kann (vgl. Denninger, a.a.O. und Rn. 79, m.w.N.). Anders liegt es in den Fällen des sogenannten Zweckveranlassers: Danach soll derjenige, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet, als "Zweckveranlasser" ebenfalls Störer sein (zusammenfassend und zugleich kritisch dazu: Denninger, a.a.O., Rn. 80 und Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 27, jeweils m.w.N.; aus der Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 22. November 2005 – 10 S 1208/04 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 – 7 A 678/07 –, NVwZ-RR 2008, 12 und juris Rn. 4). Die Rechtsfigur des Zweckveranlassers, auf die auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, ist wegen der Unschärfe der Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" Kritik ausgesetzt (vgl. etwa Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 29; Denninger, a.a.O., Rn. 80). Letztlich besteht aber weitgehende Einigkeit darin, dass das Kriterium der unmittelbaren Verursachung durch Kriterien der Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens zu ergänzen und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorzunehmen ist, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. z.B.: Denninger, a.a.O., Rn. 81; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 19; Götz, a.a.O., Rn. 198 f.; jeweils m.w.N.). Eine solche wertende Betrachtung unter Berücksichtigung von Rechts- und Pflichtwidrigkeitskriterien nimmt auch die Rechtsprechung vielfach vor (vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Denninger, a.a.O., Rn. 81, sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2010 – 5 B 1475/10 –, NWVBl. 2011, 108 und juris, Rn. 9).

68

Aufgrund der danach gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung von Kriterien der Rechts- und Pflichtwidrigkeit ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten bei der Anbahnung und Abwicklung ihrer geschäftlichen Beziehungen zur Beigeladenen zu 4.) einerseits und zu den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) andererseits die Gefahrenschwelle überschritten hat und deshalb für die rechtswidrige Abfallablagerung (mit-)verantwortlich ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Klägerin selbst als bloße Abfallmaklerin im Sinne von § 50 KrW-/AbfG betrachtet hat und ob ihr Verhalten einem branchenüblichen Geschäftsgebaren auch bei der bloßen Vermittlung von Abfallverbringungen im Sinne dieser Vorschrift entsprach. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin über die bloße Vermittlung einer Abfallentsorgungsmöglichkeit hinaus die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials zugesagt hat und für die Geeignetheit des anzuliefernden Materials zur Verfüllung in der Kiesgrube einstehen wollte, den sich daraus ergebenden Kontroll- und Überwachungspflichten aber nicht nachgekommen ist. Dies ist aufgrund der sich aus den Verwaltungsakten ergebenden vertraglichen Beziehungen der Beteiligten und ihrer konkreten Abwicklung zu bejahen:  

69

So haben sich zunächst die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Beigeladenen zu 4.) nicht in der bloßen Vermittlung von Gelegenheiten, durch Dritte Materialien zur Verfüllung der Kiesgrube zu erhalten, erschöpft. Die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zur Beigeladenen zu 4.) wurden von der Klägerin angebahnt, nachdem diese – wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt hat – aufgrund einer Marktrecherche darauf aufmerksam geworden war, dass in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) "auch mineralische Produkte angenommen werden". Nach vorherigen wohl telefonischen Kontakten und der Zurverfügungstellung von Materialproben und -analysen hat die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) mit Schreiben vom 17. September 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 27) die regelmäßige Lieferung ("liefern wir") von "Siebsanden aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen" angeboten. Dabei hat sie auf eine bestimmte, sich aus den zuvor übersandten Probenanalysen ergebende Materialqualität verwiesen und zugesagt, die Materialqualität "laufend überwachen" und in regelmäßigen Abständen durch Vorlage einer Kontrollanalyse belegen zu wollen. Als Anlage zu diesem Schreiben hat sie der Beigeladenen zu 4.) zudem die Kopie eines Zertifikats, das sie als Entsorgungsfachbetrieb auswies, übersandt. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Klägerin der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid i.d.F. vom 4. November 2002 mit seinen Nebenbestimmungen, aus denen sich die Qualitätsanforderungen an das zur Verfüllung allein zugelassene Material ("Bodenaushub") und die dabei mindestens einzuhaltenden Schadstoffgrenzwerte ergaben, jedenfalls dem Inhalt nach bekannt war. Dabei kann offenbleiben, ob der Klägerin im August 2007 eine Kopie des Bescheides übermittelt oder ihr zu diesem Zeitpunkt die Verfüllungsbedingungen lediglich durch einen fachkundigen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 4.) erläutert worden waren. Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb konnte sie jedenfalls erkennen, dass es sich bei den ihr von den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) übermittelten Materialproben aus Sandhalden nicht um "Bodenaushub" handelte und zudem die in den Analyseberichten der Labors A-Tec und B ausgewiesenen Schadstoffbelastungen die bei der Kiesgrubenverfüllung einzuhaltenden Grenzwerte zum Teil erheblich überschritten. Soweit die Klägerin – was nicht abschließend geklärt ist – die Beigeladene zu 4.) im August 2007 veranlasst haben will, bei der SGD Nord unter Vorlage einer Materialprobe eine zustimmende fachbehördliche Stellungnahme einzuholen, hat sie jedenfalls eine solche Stellungnahme – die im Übrigen nie erteilt wurde – nicht abgewartet. Stattdessen hat sie, nachdem die Beigeladene zu 4.) mit Schreiben vom 27. September 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 28) ihr gegenüber die "Annahme des oben genannten mineralischen Materials auf unserer Deponie" erklärt und dabei die Vereinbarung, dass die Klägerin "für eine gleichbleibende Materialqualität Sorge tragen und dieses mit regelmäßigen Kontrollanalysen vierteljährlich dokumentieren" werde, bestätigt hatte, diese mit Schreiben vom 26. November 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 25) veranlasst, gegenüber der Firma W. und den Beigeladenen zu 2.) und 3.) Annahmeerklärungen für Lieferungen von Siebsand zu versenden ("wir benötigen für folgende Lieferanten …"). Die daraufhin von der Beigeladenen zu 4.) versandten Annahmeerklärungen wurden von den Empfängern offenbar als eine Art "Unbedenklichkeitsbescheinigung" hinsichtlich der Geeignetheit des zur Verfügung gestellten Materials zur Verfüllung der Kiesgrube aufgefasst. Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) über die Vermittlung von Materiallieferungen zur Kiesgrubenverfüllung hinaus unter Hinweis auf ihre Fachkunde und in Kenntnis der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Genehmigung eine bestimmte Qualität des gelieferten Materials sowie dessen kontinuierliche Überwachung zugesagt hat, obwohl sie erkennen musste, dass das aus den Betrieben der Firma W. und der Beigeladenen zu 2.) bis 3.) stammende Material von vornherein zur Verfüllung in der Kiesgrube nicht zugelassen war. Schon durch dieses pflichtwidrige Verhalten hat sie die Gefahrgrenze überschritten. Bestätigt wird die über die Stellung einer bloßen Vermittlerin hinausgehende Geschäftsbeteiligung der Klägerin auch dadurch, dass sie von der Beigeladenen zu 4.) kein Vermittlungshonorar erhalten hat, sondern umgekehrt selbst ein Entgelt für die Entgegennahme von Abfalllieferungen zahlen musste (vgl. die von der Beigeladenen zu 4.) an die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 14. September 2007 und dem 22. Februar 2008 gerichteten Rechnungen über "Kippgebühren" für "Materiallieferungen" in Form von "Siebsand, Grünschnitt und Mineralgemisch", Widerspruchsakte, Bl. 29 bis 58).

70

Aber auch die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Firma W. und  den Beigeladenen zu 2.) bis 3.) entsprechen nicht dem Bild einer bloßen Beziehung zwischen einer Abfallmaklerin und Dritten, denen lediglich Abfallverbringungen vermittelt wurden:

71

So hat zunächst die Beigeladene zu 3.) der Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 289) den an letzterer erteilten Auftrag wie folgt bestätigt: "Abholung von Mineralien mit der AVV-Schlüsselnummer 191209 zu einem Preis von 23,00 €/t inklusive Frachtkosten". Zugleich hat die Beigeladene zu 3.) die Erwartung geäußert, dass die Klägerin ihr eine "ordnungsgemäße Entsorgung" zusichern solle, und sie hat in diesem Zusammenhang um die Übersendung einer Zertifizierungsurkunde der Klägerin gebeten. Das daraufhin von der Klägerin an die Beigeladene zu 3.) übersandte Schreiben vom 10. September 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 288) beschränkte sich auf einen Dank für die "Auftragsbestätigung" und die Übersendung einer Kopie des gewünschten Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb.

72

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 294) hat die Klägerin sodann der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. mitgeteilt, "nachdem wir die von Ihnen übernommene Siebsandfraktion seit nunmehr 4 Wochen zu unserem Verwerter geliefert haben, können wir Ihnen die dauerhafte Annahme verbindlich zusagen, da wir keine Qualitätsschwankungen über den vorgenannten Zeitraum feststellen konnten." In der Folgezeit sollte die Anlieferung der Mengen durch die Firma W. direkt zur Beigeladenen zu 4.) erfolgen, die Abrechnung aber weiterhin im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma W. durchgeführt werden. Hierzu waren der Klägerin die Wiegebelege zu übermitteln.

73

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 (Verwaltungsakte Band III, Bl. 280) sagte die Klägerin schließlich der Beigeladenen zu 2.) zu, dass die bei dieser anfallenden Siebsande als Mineralgemisch mit der Abfallnummer 191209 zur Beigeladenen zu 4.) verbracht werden könnten. Sodann wurden Preisvereinbarungen für die Lieferung "frei Anlage S." und "ab Station" getroffen.

74

Entsprechend einer von der Klägerin etwa im Schreiben vom 3. Dezember 2007 gegenüber der Beigeladenen zu 2.) zugesagten Annahme der Abfälle "zu unserem Betriebsstandort H.-J.-Straße …, K." wurden jedenfalls die von den Beigeladenen zu 2.) und 3.) angelieferten Materialien nicht von diesen oder in deren Auftrag von Transportunternehmen direkt zur Kiesgrube geliefert, sondern zunächst zum Betriebsstandort der Klägerin gebracht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang am Betriebsstandort der Klägerin tatsächlich Verwiegungen der LKW-Ladungen stattgefunden haben und ob darüber hinaus Materialien zumindest teilweise auch umgeladen oder mit anderen Anlieferungen vermischt worden sind - was zwischen den Beteiligten streitig ist –, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin aufgrund der Abwicklung eines Großteils der Materialtransporte zur Beigeladenen zu 4.) über ihren Betriebshof Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Beschaffenheit und Geeignetheit des Materials zur Kiesgrubenverfüllung hatte, von denen sie aber trotz Zusage einer "ordnungsgemäßen Entsorgung" offenbar keinen Gebrauch gemacht hat.

75

Schließlich belegen die in den Auftragsbestätigungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen ausgewiesenen "Preise für Lieferung/Abholung von Abfällen" (zwischen 8,50 €/t und 23,00 €/t inklusive Frachtkosten), dass auch in diesen Geschäftsbeziehungen keine Honorare für die bloße Vermittlung von Abfallverbringungen, sondern Entgelte für Entsorgungsleistungen vereinbart wurden.

76

Aus alledem ergibt sich: Die Klägerin hat nicht lediglich als Abfallmaklerin Abfallverbringungen Dritter zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) vermittelt. Sie ist vielmehr darüber hinaus den anliefernden Firmen für eine ordnungsgemäße Entsorgung der über diese erhaltenen Materialien eingestanden, und sie hat die Abwicklung der Lieferungen weitgehend koordiniert: Im Falle der Beigeladenen zu 2.) und 3.), in dem die Lieferungen über ihren Betriebsstandort in K. als "Drehscheibe" abgewickelt wurden, im Falle der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma, in dem sie zunächst selbst die Transporte übernommen und später die Direktanlieferung zur Kiesgrube veranlasst hat. Aufgrund der eingegangenen vertraglichen  Bindungen und der gegenüber ihren Geschäftspartnern in Anspruch genommenen Fachkunde als Entsorgungsfachbetrieb einerseits, ihrer Kenntnis sowohl der Probenanalysen als auch der nach der Genehmigung vom 4. November 2002 einzuhaltenden Grenzwerte andererseits war die Klägerin verpflichtet, entweder eine abfallrechtskonforme Entsorgung der Materialien sicherzustellen oder aber von der Organisation der Anlieferungen zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) Abstand zu nehmen. Diesen Verpflichtungen ist sie nicht nachgekommen, sondern sie hat die Transporte ohne weitere Untersuchungen der jeweiligen Materialbeschaffenheit "einfach laufen lassen". In der Unterlassung gebotener regelmäßiger Kontrollen des Materials, deren Anlieferung sie organisiert hatte, liegt ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin, das – angesichts der mit Abfallablagerungen stets verbundenen Risiken – die Gefahrenschwelle überschritten hat. Infolge dessen ist es zutreffend, dass der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Klägerin – jedenfalls neben der Beigeladenen zu 4.) – als weitere, nach gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen Verhaltensverantwortliche für die rechtswidrige Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG eingestuft haben.  

77

III. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der rechtswidrig abgelagerten Siedlungsabfälle heranzuziehen, nicht zu beanstanden ist.

78

Sowohl die Beschränkung der Adressatenauswahl auf die Klägerin und die Beigeladene zu 4.) (1.) als auch die Entscheidung, statt der Beigeladenen zu 4.) nur die Klägerin zur Entfernung der über 16.000 t Siedlungsabfälle aus der Kiesgrube zu verpflichten (2.), weisen keine Ermessensfehler auf.

79

1. Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die durch den Beigeladenen zu 1.) vertretene Firma W. sowie die Beigeladenen zu 2.) bis 3.) nicht in seine Störerauswahlentscheidung einbezogen hat.  

80

Mit der Frage, ob neben der Klägerin und der Beigeladenen zu 4.) auch die Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) in die Störerauswahl einzubeziehen waren, hat sich der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 auseinandergesetzt. Dabei hat er hinsichtlich der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. darauf abgestellt, dass bei dieser zwar das bei Anwendung des § 17 Abs. 1 LAbfWG für die polizeirechtliche Verantwortlichkeit maßgebliche Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt sei, weil diese selbst Transporte im "Streckengeschäft" unmittelbar zur Kiesgrube durchgeführt habe, ihre Heranziehung aber an der inzwischen eingetretenen Insolvenz scheitere. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2.) und 3.) hat der Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, dass deren Verantwortlichkeit – anders als diejenige der Klägerin – nicht eindeutig gegeben sei, weil die Klägerin im Gegensatz zu den Beigeladenen zu 2.) und 3.) den Genehmigungsbescheid gekannt habe und daher anhand dessen sowie anhand des angegebenen Abfallschlüssels 191209 und der ihr vorliegenden chemischen Analysen hätte prüfen müssen und erkennen können, dass die Siebsande mangels Bodenaushubcharakters und wegen Überschreitung der zulässigen Schadstoffgrenzwerte nicht in der Kiesgrube hätten entsorgt werden dürfen.  

81

Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) durch ihr Verhalten ebenfalls bereits die polizeirechtliche Gefahrengrenze überschritten hatten. Zumindest bei der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. liegt dies nahe, weil diese selbst auf Veranlassung der Klägerin Transporte zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) durchgeführt hat. Ob und inwieweit auch den Beigeladenen zu 2.) und 3.) ein pflichtwidriges Verhalten im Hinblick auf ihre abfallrechtliche Verantwortung als Erzeuger oder zwischenzeitliche Besitzer von Abfällen, die unter Zwischenschaltung der Klägerin in der Kiesgrube rechtswidrig abgelagert wurden, anzulasten ist, konnte nach Aktenlage nicht abschließend geklärt werden.  

82

Doch selbst wenn man danach eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit insbesondere der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. und auch der Beigeladenen zu 2.) und 3.) nicht von vornherein ausschließen kann, spricht der im Widerspruchsbescheid mit angesprochene Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr entscheidend für eine vorrangige und alleinige Inanspruchnahme der Klägerin. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass sich die Auswahlentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Störern - außer an den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit - insbesondere auch am Gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren hat (vgl. z.B. Friauf, a.a.O., S. 161 f., m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 16. August 2005 - 8 A 11910/04.OVG -, juris Rn. 20, m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr liegt zunächst auf der Hand, dass eine Inanspruchnahme der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - wegen deren zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

83

Für eine mögliche Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 2.) und 3.) gilt, dass - wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt - die zum Nachweis ihrer eventuellen Mitverantwortlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Abfallablagerung erforderlichen, aller Voraussicht nach langwierigen und hinsichtlich der Erfolgsaussichten ungewissen Ermittlungen - etwa zu der Frage, ob gerade das von ihnen angelieferte Material mit Siedlungsabfällen durchsetzt war, ob sie doch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung kannten oder sonst Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit einer Deponierung in der Kiesgrube bzw. Zweifel an der Zusicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung durch die Klägerin haben mussten - mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr unvereinbar sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den Beigeladenen zu 2.) und 3.) ohnehin allenfalls eine Mitverantwortung im Umfang der jeweils ihnen zuzuordnenden Abfallmengen angelastet werden könnte (vgl. dazu das den Stand der Ermittlungen zur Herkunft der Abfallmengen wiedergebende Schaubild in Band 3 der Verwaltungsakte, Bl. 252). Demgegenüber trifft die Klägerin eine Gesamtverantwortung für die Ablagerung der 16.261 t Siedlungsabfälle, weil sie - wie oben dargelegt - die Entsorgungsmöglichkeit in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) ermittelt, den Geschäftskontakt zu dieser und zu den anderen Beigeladenen angebahnt, die Verfüllungsbedingungen gekannt, eine ordnungsgemäße Entsorgung und regelmäßige Kontrollen der Qualität des Materials zugesagt, die Transporte sämtlich organisiert und überwiegend über ihren Betriebsstandort abgewickelt hat.

84

2. Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) zur Entfernung der 16.261 t Siedlungsabfälle abgesehen und deren Inanspruchnahme auf eine Verpflichtung zur Überwachung des Auslaugverhaltens des Deponats mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2009 beschränkt hat.

85

Dabei steht außer Zweifel und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beigeladene zu 4) schon in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und Betreiberin der Kiesgrube Zustandsverantwortliche im Sinne des Polizeirechts ist und ihr darüber hinaus auch eine Verhaltensverantwortlichkeit angelastet werden muss. Dies zum einen kraft Zurechnung des Verhaltens ihrer Mitarbeiter, die als weisungsabhängige Verrichtungsgehilfen die Abfälle über die Kippkante der Kiesgrube geschoben und damit die zeitlich letzte kausale Bedingung für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben; zum anderen aber auch deshalb, weil sie sich in Kenntnis der Nebenbestimmungen der ihr erteilten wasserrechtlichen Genehmigung auf das Geschäft mit der Anlieferung erkennbar belasteter Siebsande eingelassen und zudem die Qualität des tatsächlich angelieferten Materials vor dem Einbau offenbar nicht einmal optisch kontrolliert hat (vgl. zur Offensichtlichkeit der Durchsetzung der Ablagerung mit Siedlungsabfällen das Foto in Band 4 der Verwaltungsakte, Bl. 206).

86

Der Beklagte hat - wie aus der Begründung sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheids ersichtlich - die Störereigenschaft der Beigeladenen zu 4.) durchaus gewürdigt. Er hat sich aber ermessensfehlerfrei für eine alleinige Inanspruchnahme der Klägerin zur Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube entschieden. Denn eine Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) anstelle der Klägerin ruft im Hinblick auf das Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr Bedenken hervor:

87

Anders als die Klägerin handelt es sich bei der Beigeladenen zu 4.) nicht um einen Entsorgungsfachbetrieb; sie verfügt daher unstreitig nicht über das erforderliche Know-How und die Logistik zur Bergung, zum Transport und zur Zwischenlagerung von Materialien, die im Wesentlichen aus mit Bodenaushub vermischten geschredderten Siedlungsabfällen bestehen. Von der Klägerin ist auch nicht bestritten worden, dass die Beigeladene zu 4.) überhaupt nicht über geeignete Flächen verfügt, auf denen Siedlungsabfälle der bei der Bergung anfallenden Menge abfallrechtlich unbedenklich bis zur endgültigen Entsorgung zwischengelagert werden könnten. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - im Gegensatz zur Beigeladenen zu 4.) - aufgrund ihrer Erfahrungen in der Entsorgungsbranche über die erforderlichen Geschäftsbeziehungen verfügt, um die geborgenen Siedlungsabfälle einer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulässigen endgültigen Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage zuführen zu können. Dies wird im Übrigen durch die von ihr im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG vorgelegten Angebote von Entsorgungsunternehmen bestätigt, die neben dem Aushub und dem Abtransport der Abfälle auch deren Entsorgung umfassen. Schließlich kann im Rahmen einer wertenden Betrachtung der Verursachungsbeitrag der Klägerin gegenüber demjenigen der Beigeladenen zu 4.) aufgrund ihrer Fachkunde als Entsorgungsfachbetrieb, ihrer zentralen Stellung im Entsorgungsgeschehen, ihrer Kontroll- und Einflussmöglichkeiten und der gegenüber ihren Vertragspartnern übernommenen, besonderen Verantwortung keinesfalls als geringer gewichtig angesehen werden.

88

War danach die alleinige Inanspruchnahme der Klägerin im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr angezeigt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte auf deren Heranziehung beschränkt und damit die Klärung einer anteiligen Mithaftung der Beigeladenen zu 4.) sowie eventuell auch der Beigeladenen zu 2.) und 3.) für die Kosten der Entfernung der Siedlungsabfälle einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen diesen Beteiligten überlassen hat.

89

IV. Die der Klägerin aufgegebene Entfernung von 16.261 t Siedlungsabfällen aus der Kiesgrube verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

90

Die Verfügung stößt weder gegen das Übermaßverbot, weil etwa ein zur Zweckerreichung ebenso geeignetes, die Klägerin aber weniger belastendes Mittel gegeben wäre (1.), noch wird der Klägerin eine unverhältnismäßige Trennung von Materialien aufgegeben (2.).; die Inanspruchnahme der Klägerin hat auch keine rechtswidrige Überlastung ihrer Kapazitäten zur Zwischenlagerung des Materials zur Folge (3.).

91

1. Die Klägerin kann gegen die angefochtene Verfügung nicht mit Erfolg einwenden, gegenüber der ihr darin aufgegebenen Entfernung des Materials aus der Kiesgrube sei eine Oberflächenabdeckung des Deponats das mildere und nachweislich ebenso wirksame Mittel, um eine Lösung von Schadstoffen durch Eindringen von Sickerwasser zu verhindern. Soweit sie hierzu auf das Gutachten der Dr. T. und P. GmbH vom 27. Februar 2008 (Bd. 2 der Verwaltungsakte, Bl. 302 ff.) verweist, demzufolge die im Feststoff des Deponats vorgefundenen Schadstoffkonzentrationen nur eine geringe Eluierbarkeit aufweisen und ein Eindringen von Sickerwasser durch eine Oberflächenabdeckung in Form einer Lehmschürze ausgeschlossen werden kann, kann offenbleiben, ob die vorgeschlagene Abdeckung - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - wegen der Gefahr seitlichen Eindringens von Sickerwasser nicht ebenso sicher wie eine Abtragung des Materials wäre. Denn es handelt sich bei einer solcher Oberflächenabdeckung schon deshalb nicht um ein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Zweckerreichung, weil sie auf einen anderen Zweck gerichtet wäre, als er mit der streitigen Verfügung zulässigerweise angestrebt wird. Da es sich bei den abgelagerten Materialien - wie dargelegt - nach wie vor um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, unterfallen sie dem abfallrechtlichen Regime und den sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergebenden Verpflichtungen, primär zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 5 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG), nachrangig zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Diesem Endzweck dient die Verfügung vom 20. Oktober 2009, indem sie auf einer vorgelagerten Stufe die nach gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen für die illegale Abfallablagerung (mit)verantwortliche Klägerin durch Auferlegung der Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube in die Stellung eines Abfallbesitzers "hineinzwingt", um sie den für Abfallbesitzer geltenden Verpflichtungen zu unterwerfen und so letztlich eine abfallrechtskonforme Entsorgung der Abfälle sicherzustellen. Dieser abfallrechtlichen Zielsetzung kann die bloße Oberflächenabdeckung des Deponats von vornherein nicht dienen. Sie wäre daher nur dann eine Alternative, wenn das Material dem bodenschutzrechtlichen Regime unterläge; nur dann würde sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten etwa die Frage nach einer Auskofferung oder bloß wasserdichten Abdeckung des schadstoffbelasteten Bodens stellen.

92

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abdeckung der Ablagerung im Hinblick auf eine langfristige Abwehr möglicher Gefahren durch Schadstoffverlagerung in die Tiefe für das Grundwasser und den Boden keine ebenso sichere Maßnahme darstellt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Chemisch-Technischen Laboratoriums H. vom 7. April 2009. Danach haben sich aufgrund der seinerzeit durchgeführten Untersuchungen zwar noch keine Hinweise auf eine maßgebliche Schadstoffverlagerung aus dem Deponat in die Basis hinein ergeben, so dass "gegenwärtig" eine Grundwassergefährdung nicht besteht. Da jedoch der Wasserverbrauch durch den organischen Stoffumsatz nur eine begrenzte Dauer habe, sei "weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich einer Entfernung der Massen gegeben". Mit anderen Worten: Eine Grundwassergefährdung durch Schadstoffverlagerung aus dem Deponat kann langfristig nur durch dessen Entfernung aus der Kiesgrube ausgeschlossen werden. Diese Feststellungen sind von der Klägerin als solche nicht angegriffen worden. Die Verfügung wäre daher selbst dann, wenn man als alternative Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung die im Gutachten der Dr. T. und P. GmbH vorgeschlagene Abdeckung mittels einer Lehmschürze in Betracht zöge, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden, weil der Beklagte im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auf einer endgültigen Abwendung einer Grundwassergefährdung bestehen durfte.

93

2. Allein der Umstand, dass die deponierten Siedlungsabfälle - wie die Beigeladene zu 4.) eingeräumt hat - in gewissem (eher geringem) Umfang mit Erdaushub vermischt sind, macht die Verfügung, 16.261 t geschredderte Siedlungsabfälle zu entfernen, nicht unverhältnismäßig. Die Verfügung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin gehalten ist, bei dem Ausbau des abgelagerten Deponats eine Trennung der Materialien vorzunehmen und Erdaushub auszusondern. Wie oben ausgeführt, ändert eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich nichts an der Abfalleigenschaft des entstandenen Gemischs und führt nur dazu, dass - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit einer Trennung der Materialien - das beigemischte Material mitentfernt werden muss (so etwa BayVGH, Beschluss vom 2. April 1993, a.a.O.). Letzteres erfordert erkennbar keinen unverhältnismäßigen Aufwand.

94

3. Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin, sie würde durch die auferlegte Verpflichtung, 16.261 t Material aus der Kiesgrube entfernen zu müssen, zu einer 203,26-fachen Überlastung ihrer Zwischenlagerkapazitäten und damit zu einem illegalen Anlagenbetrieb gezwungen, nicht stichhaltig:

95

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin eine Zwischenlagerung der aus der Kiesgrube jeweils per Lkw angelieferten Materialien bei kontinuierlicher Weiterbehandlung bzw. Weiterleitung zum Zwecke endgültiger Entsorgung auch unter Aufrechterhaltung ihres laufenden Geschäftsbetriebs von vornherein nicht möglich sein sollte. Sollten sich bei einer Zwischenlagerung auf ihrem eigenen Betriebsgelände Engpässe abzeichnen, ist es ihr nämlich zuzumuten, sich gegen Entgelt Zwischenlagerkapazitäten bei anderen Entsorgungsfachbetrieben einräumen zu lassen. Im Übrigen ergibt sich aber aus den von der Klägerin im Streitwertbeschwerdeverfahren vorgelegten Angeboten von Entsorgungsfirmen, dass sie offenbar über Geschäftskontrakte zu Unternehmen verfügt, die bereit wären, im Rahmen eines "Komplettangebots" den Aushub der Siedlungsabfälle, deren Abtransport und deren endgültige Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage durchzuführen. Demzufolge bedarf es ohnehin nicht zwingend einer Inanspruchnahme von Kapazitäten des Betriebs der Klägerin zur Zwischenlagerung der zu entfernenden Siedlungsabfälle.  

96

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2). aufzuerlegen, da diese mangels eigener Antragstellung selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind. Hingegen waren der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) und 4.) anzulasten, da diese Beigeladenen Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

97

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

98

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

99

B e s c h l u s s

100

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.700.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG; zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2012 im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG verwiesen).

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Beseitigung von Betriebsstraßen einer zum Tontagebau gehörenden Tonhalde aufgegeben wurde.

2

Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, der nach Ziff. III nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gelten sollte. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans wurde der Gemeinschuldnerin erlaubt, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube mit nicht zugelassenen Abfällen, insbesondere auch Hausmüll. Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.04.2008 stellte das Verwaltungsgericht (3. Kammer) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung wieder her, die ursprüngliche Zulassung vom 05.03.2004 lasse keine Rechtsfehler erkennen und habe deshalb auch nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Klage blieb hingegen ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneinte. Über die vom Senat zugelassene Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.

3

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Mit Bescheid vom 29.02.2012 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, Sanierungsuntersuchungen im Bereich der Betriebsstraßen nördlich und westlich der Halde 1 des Tontagebaus V. durchzuführen. Mit Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/02 MD) hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf. Über die vom Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung (2 L 48/13) ist noch nicht entschieden.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

6

1.1 Die westlich und nördlich der Tonhalde 1 aus sog. „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen sind zu beseitigen. Hierfür sind die Abfallablagerungen durch Abtrag der teilweise vorhandenen Abdeckung und Ableitung von Oberflächenwasseransammlungen freizulegen, die teilweise vorhandene Betonversiegelung sowie die Abfallablagerung „Müllbeton“ auszubauen und das ausgehobene schadstoffhaltige Material aus dem Sanierungsbereich zu entfernen. Die beim Aushub des Müllbetons anfallenden Sickerwässer sind zu fassen, zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

7

1.2 Die durch den Ausbau entstehende Hohlform ist so zu verfüllen, dass sich auf der Fläche keine Wasseransammlungen bilden können. Die Oberfläche ist zu profilieren und mit 1 % Gefälle im Bereich der westlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung Zufahrtsstraße und im Bereich der nördlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung des Nordgrabens auszubilden.

8

Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, im Bereich der Betriebsstraße westlich der Halde 1 habe die (F...) GmbH am 19.11.2009 östlich dieser Betriebsstraße drei Suchschachtungen angelegt, bei der unterhalb einer Auffüllung mit Ton, die von der Geländeoberkante bis ca. 0,7 bis 1 m Tiefe reiche, locker gelagerter zerkleinerter Abfall, ein Ton-Abfall-Gemisch bzw. festes Zement-Abfall-Gemisch angetroffen worden sei. Bei den dabei entnommenen und untersuchten Proben seien insbesondere Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für Kupfer, Nickel und Phenole sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Phenole nachgewiesen worden. Des Weiteren habe der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) am 05.11.2009 eine Beprobung der an die Betriebsstraße grenzenden Gräben (Nordgraben“ und „Ziegeleigraben“) durchgeführt. Bei der Analytik dieser Proben sei insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sowie eine Überschreitung der unteren Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Nickel nachgewiesen worden. Weitere Überschreitungen habe man bei einer Beprobung am 12.07.2011 festgestellt. Am 12.07.2011 habe das Landesamt für Umweltschutz (LAU) im Bereich der Betriebsstraße nördlich der Halde 1 drei Schürfe angelegt und das dort angetroffene Material beprobt. Es seien insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für PAK, Phenole, Kupfer, Molybdän, Antimon, Nickel, Arsen und Blei sowie eine Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch PAK, Kupfer, Nickel und Phenole festgestellt. Ebenfalls am 12.07.2011 beprobte der LHW das Oberflächenwasser des nördlich der Betriebsstraße verlaufenden Grabens („Nordgraben“). Dabei sei insbesondere eine mehrfache Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Oberflächengewässer für PAK, Phenole, Kupfer und Nickel sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch Kupfer, Nickel und Phenole nachgewiesen worden. Nachdem der Antragsteller der Anordnung vom 29.02.2012 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, habe er die Sanierungsuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Sanierungsuntersuchungen liege inzwischen vor. Nach der Grundlagenermittlung durch die Gesellschaft für Umweltsanierungstechnologien mbH (G.U.T.) habe die beauftragte Firma mit Bericht vom 25.09.2012 die Dokumentation der Feldarbeiten und die Machbarkeitsstudie erstellt. In der Machbarkeitsstudie sei die Variante „Beseitigung“ mit alternativen Sicherungsmaßnahmen verglichen worden. Nach der Untersuchung von Nutzen und Kosten sowie Bewertung der Verhältnismäßigkeit stelle die Variante 1 „Quellenbeseitigung durch Aushub der Müllablagerungen und Entsorgung“ die nachhaltigere Lösung dar, weil die Abfälle vom Standort vollständig entfernt würden und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. Die Firma G.U.T. habe am 15.04.2013 die Ausführungsplanung für die vorzugswürdige Maßnahme vorgelegt. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Er, der Antragsgegner, sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Das BBodSchG sei anwendbar. Die Anordnung beziehe sich auch auf das im BBodSchG geschützte Umweltmedium Boden. Das Bergrecht werde dadurch nicht umgangen, denn § 58 des Bundesberggesetzes (BBergG) entfalte für die Heranziehung des Antragstellers als Zustandsverantwortlicher nach dem BBodSchG keine Sperrwirkung. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke sei der Antragsteller als Insolvenzverwalter zur Sanierung verpflichtet.

9

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 12.07.2013 erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/12 MD) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

10

Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner für die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die von den im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfällen ausgehen, sachlich nicht zuständig sei. Hierfür seien die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschlägig. Die eingebrachten Abfälle hätten ihre Abfalleigenschaft bislang noch nicht verloren, und gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA unterlägen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften auch dann der zuständigen Abfallbehörde, wenn die Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt würden. Der Beklagte könne die Anordnung nicht auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 des landesrechtliche Ausführungsgesetzes (BodSchAG LSA) bzw. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG stützen, weil die im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfälle mangels Verlust ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht unterlägen und der Antragsteller darüber hinaus auch nach dem BBodSchG nicht als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Die Verwendung von hausmüllähnlichem Abfall beim Bau der Betriebsstraßen sei keine „ordnungsgemäße“ Verwertung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften mit der Folge, dass die betroffenen Stoffe als „Abfall zur Beseitigung“ auf einer nach Abfallrecht zugelassenen Deponie entsorgt werden müssten. Allein die tatsächliche Vornahme einer Verwertungshandlung könne nicht maßgeblich sein. Es spreche nichts dafür, dass der von der Gemeinschuldnerin im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachte Abfall durch eine Verwachsung des abgelagerten Materials bereits zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändere nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führe nur dazu, dass auch das beigemischte Material als Abfall zu betrachten sei. Eine „frisch“ betriebene „wilde Mülldeponie“ sei gerade keine Altlast und begründe wegen der technisch noch möglichen Beseitigung des Abfalls, der in eine zugelassene Abfalldeponie zu verbringen sei, rechtlich keine schädliche Bodenveränderung, die nach Bodenschutzrecht zu behandeln sei.

11

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller als Insolvenzverwalter kein bergrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG sei, der zu Gefahrenabwehrmaßnahmen herangezogen werden könne. Die unmittelbare Anwendung des BBodSchG im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans mit den dabei entstandenen Folgewirkungen ordne weder das BBergG noch das BBodSchG an. Der Gesetzgeber habe auch zu keiner Zeit bis zum endgültigen Erlass des BBodSchG dessen formell und materiell unmittelbare Anwendung im Bereich des BBergG bzw. der BBodSchV bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehen, wenn nach den vorgenannten Begründungen in Anwendung der Regelungen des BBergG nur die Berücksichtigung der Belange des BBodSchG gewährleistet sein solle. Im Rahmen der Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten im Zusammenhang mit den Betriebsplänen würden die Regelungen des BBodSchG verdrängt; sie seien nur ergänzend im Zusammenhang mit der Beurteilung und Bewertung von Beeinträchtigungen des Bodens sowie der Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebspläne zu berücksichtigen. Nichts anderes folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26103), in der ausgeführt werde, dass das BBodSchG bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, über § 48 Abs. 2 BBergG „heranzuziehen“ sei. Dies schließe eine unmittelbare formelle Anwendung des „fremden Gesetzes“ aus und lasse nur die dort genannten materiellen Vorgaben im Rahmen der allein zulässigen Anwendung des BBergG zu.

II.

A.

12

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm dargelegten Gründe gebieten eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von ihm erhobene Klage nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das vom Antragsgegner in der Verfügung dargelegte besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vorliegt.

13

1. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der angefochtene Bescheid nicht bereits formell rechtswidrig, weil dem Antragsgegner die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der streitigen Sanierungsmaßnahmen fehlte. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig.

14

1.1. Der Antragsgegner ist zu Recht auf der Grundlage des BBodSchG tätig geworden. Weder die Vorschriften KrWG noch die des BBergG haben Anwendungsvorrang.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

16

Bei den hier streitigen, aus „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine solche Altablagerung, unabhängig davon, ob es sich bei dem dort eingebrachten Abfall um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar dürfte es sich bei der mit Abfallgemischen verfüllten Tongrube um keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handeln. Es greift hier aber die zweite Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert und behandelt worden sind. Auf eine Zweckbestimmung der in dieser Vorschrift genannten Grundstücke zur Abfallbeseitigung kommt es nicht an; handelt es sich nicht um eine „Anlage“ zur Abfallbeseitigung, so können Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden, „sonstige Grundstücke“ im Sinne des Altlastenrechts sein (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 59). Nach den vom Antragsgegner veranlassten Suchschachtungen unmittelbar neben den Straßen und dem Ergebnis der Untersuchung der Proben ist ferner davon auszugehen, dass durch diese Altlasten auch Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

17

a) Das BBodSchG wird hier nicht durch die abfallrechtlichen Vorschriften verdrängt. Der Abgrenzung zum Abfallrecht dient die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG, wonach das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung findet, soweit die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Damit räumt das BBodSchG, bezogen auf die Stilllegung von Deponien, dem Abfallrecht einen Anwendungsvorrang ein, soweit dieses bodenschützende Vorschriften enthält. Eine bodenschützende Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 findet sich in § 15 Abs. 2 KrWG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG u.a. dann vor, wenn Böden schädlich beeinflusst werden. Das KrWG enthält allerdings Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Abfallrechts. So beinhaltet § 40 Abs. 2 Satz 2 eine „Rückausnahme“ zugunsten des BBodSchG; diese Regelung bestimmt, dass dann, wenn von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Abs. 3 (des § 40 Abs. 1 KrWG) schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung finden. Eine endgültig stillgelegte Deponie dürfte die in Rede stehende Tongrube nicht darstellen.

18

Eine weitere Ausnahmeregelung enthält indes § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrwG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG aufgegeben wird, in denen also kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall darstellten, nachträglich zu Abfall werden.

19

Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle „Stoffe und Gegenstände“ umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 70). Die zivilrechtliche Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens bzw. eines Bauwerks ist, ist deshalb nach wie vor für die Anwendung des Abfallrechts von maßgebender Bedeutung; entscheidend ist, ob der Stoff oder Gegenstand entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden oder zur Herstellung eines Bauwerks eingefügt worden ist (vgl. Schink, Der Abfallbegriff der Kreislaufwirtschaftsgesetzes, UPR 2012, 201 [203]). Dem entsprechend kommt es bei der Verfüllung von Gruben und Senken darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, a.a.O.). Wurden etwa Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (OVG RP, Urt. v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 –, UPR 2012, 234 [235], RdNr. 50 in Juris). § 5 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes (erst) bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen endet, greift erst ein, wenn das KrWG Anwendung findet, der Stoff oder Gegenstand also noch nicht mit Grund und Boden oder einem Bauwerk fest verbunden ist. So liegt es hier aber nicht.

20

Mit dem angegriffenen Bescheid verfolgt der Antragsgegner nicht lediglich die Beräumung des Grundstücks von dort gelagerten und (teilweise) mit anderen Materialien vermischten Abfällen, sondern die Beseitigung von Betriebsstraßen einschließlich Unterbau, bei deren Herstellung nicht zugelassene Abfälle verarbeitet wurden. Das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material ist in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung (Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 94 RdNr. 6). Beurteilungskriterien sind dabei z.B. die Art und der Zweck der Verbindung, deren beabsichtigte Dauer oder der wirtschaftliche Aspekt der Zusammenführung. Eine feste Verbindung mit einem Grundstück liegt demnach vor, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist oder wenn zur Abtrennung verhältnismäßig erhebliche Mühen und Kosten aufgewendet werden müssen (Staudinger, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei einer befestigten Straße in aller Regel erfüllt. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zwar solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Betriebsstraßen nur zu einem vorübergehenden Zweck angelegt wurden. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der sich ein wesentlicher Bestandteil in einen – sonderrechtsfähigen – Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB verändern kann, wofür es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers bedarf, dass die bislang feste und auf Dauer angelegte Verbindung der Sache mit dem Grundstück nunmehr nur noch vorübergehender Natur sein soll (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2005 – V ZR 35.05 –, BGHZ 165, 184).

21

b) Die Anwendung des BBodSchG ist auch nicht durch einen Anwendungsvorrang des BBergG nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG ausgeschlossen. Danach findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

22

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2013 – 2 M 13/12 –, NuR 2012, 505, RdNr. 37 in Juris) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

23

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“ werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., RdNr. 24), nichts zu ändern.

24

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab- oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997 (BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891 S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 Rdnr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen. Dafür spricht auch, dass sich die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagene Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Abgrenzungsregelung zum Immissionsschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG anlehnte (vgl. nochmals BT-Drs. 13/7891 S. 38). Diese Vorschrift normiert die Abgrenzung zwischen dem Anlagenzulassungsrecht des BImSchG und den Regelungen des BBodSchG. Einwirkungen auf den Boden können im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sowie der wesentlichen Änderung von Anlagen dadurch verursacht werden, dass eine Anlage Schadstoffe emittiert, die in den Boden eingetragen werden; darüber hinaus können durch sonstige Auswirkungen einer Anlage im Rahmen des Normalbetriebs oder infolge eines Störfalls mittelbar oder unmittelbar Einwirkungen auf den Boden verursacht werden. Soweit das BImSchG Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen enthält und in diesem Zusammenhang Einwirkungen auf den Boden geregelt werden, werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (vgl. Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 71). Nach dem BImSchG können daher allein anlagenbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Dass Maßnahmen zur Sanierung von Boden, die über den Luftweg mit Schadstoffen kontaminiert wurden, auf die Regelungen des BImSchG zurückgegriffen werden könnte, ist dagegen nicht ersichtlich.

25

2. Die angefochtene Verfügung begegnet auch materiell-rechtlichen keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

26

2.1. Aus den bereits dargelegten Gründen liegt hier eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 BBodSchG vor.

27

2.2. Die Heranziehung des Antragstellers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Ein Rangverhältnis, nach dem sich die Auswahl der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgezählten Störer bestimmt, gibt es nicht; insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensverantwortlichen vor derjenigen des Zustandsverantwortlichen (BayVGH, Beschl. v. 31.08.2006 – 22 CS 06.2055 –, Juris, m.w.N.).

29

a) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft damit jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, BVerwGE 122, 75 [78], RdNr. 10 in Juris; Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, Juris, RdNr. 3). Die Anzeige der (temporären) Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO und ein sich daraus ergebendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen; anderenfalls könnte die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.08.2013 – 8 B 612/13 –, Juris RdNr. 20 ff.; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2012 – 10 S 3127/11 –, NVwZ-RR 2012, 460 [462], im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – 7 C 38.97 –, BVerwGE 107, 299 [303 f.], RdNr. 15 in Juris).

30

b) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen.

31

aa) Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge der Einbau der nicht zugelassenen Abfälle in die Betriebsstraßen und damit die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme – mit einer entsprechenden Duldungsanordnung an den Antragsteller – hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie zur Vornahme der kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen angesichts der Einstellung des Tagebaubetriebs zumindest tatsächlich nicht in der Lage wäre und sie aufgrund der bestehenden Insolvenz nicht über die für die Sanierung notwendigen Mittel verfüge.

32

bb) Dem Antragsgegner kann auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Abfallerzeuger bzw. die früheren Abfallbesitzer oder die für die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenz handelnden Personen in Anspruch nehmen können oder müssen.

33

Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 4 BBodSchG, RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O, m.w.N.).

34

Die Heranziehung derjenigen Personen, die die eingearbeiteten Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Antragsgegners, dass sie nur als mittelbare Verursacher dieser Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zwar mögen die Abfälle – wie der Antragsteller einwendet – durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Städtereinigung West (...)GmbH & Co. KG und der Gemeinschuldnerin in den Tontagebau eingebracht worden sein. Fraglich ist aber, ob auch die Herstellung von Betriebsstraßen eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr „unmittelbar" herbeigeführt haben muss, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, in diesem Sinn keine Verursacher sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 –, NVwZ 2008, 684, RdNr. 3 in Juris). Mit dem Bau der Betriebsstraßen aus einem Gemisch von Abfällen und Beton bzw. Zement wurde eine über das bloße Ablagern von Abfällen hinausgehende, den rechtswidrigen Zustand verfestigende Gefahr begründet. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als „Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt, wie dies etwa beim „Zweckveranlasser“ der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nach bisherigen Erkenntnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

35

Auch die Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder von Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin erscheint fraglich. Zwar können auch Leitungspersonen juristischer Personen oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein; Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung oder Entstehung der Altlast führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, Juris, RdNr. 37). Zwar hat der Antragsgegner u.a. im Berufungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 2 L 52/13 vom 12.06.2013 (S. 6) vorgetragen, dem Geschäftsführer und zumindest einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass nicht zugelassene Abfälle in die Tagebaue eingebracht wurden. Auch spricht Vieles dafür, dass diese Personen aufgrund ihrer jeweiligen Funktion im Unternehmen der Gemeinschuldnerin u.a. den Bau der Betriebsstraßen und damit die Verfestigung der illegalen Abfallablagerung gesteuert haben. Da die Ermittlung der einzelnen Verursachungsbeiträge jedoch langwierig sein dürfte, war es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Heranziehung dieser Personen für die (zeit)aufwendigen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht (ernsthaft) in Erwägung gezogen hat.

36

c) Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grundstückseigentümer wegen der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1) nicht für die – aller Voraussicht nach sehr kostenintensiven – Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

37

3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat, liegt vor. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass jede weitere Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen zu einer Ausweitung des Schadens und somit zu einer Verschärfung der schon bestehenden Gefahrenlage für die Allgemeinheit führen kann, so dass die – sich möglicherweise über Jahre hinziehende – Durchführung etwaiger Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden kann.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts.


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Beseitigung von Betriebsstraßen einer zum Tontagebau gehörenden Tonhalde aufgegeben wurde.

2

Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, der nach Ziff. III nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gelten sollte. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans wurde der Gemeinschuldnerin erlaubt, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube mit nicht zugelassenen Abfällen, insbesondere auch Hausmüll. Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.04.2008 stellte das Verwaltungsgericht (3. Kammer) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung wieder her, die ursprüngliche Zulassung vom 05.03.2004 lasse keine Rechtsfehler erkennen und habe deshalb auch nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Klage blieb hingegen ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneinte. Über die vom Senat zugelassene Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.

3

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Mit Bescheid vom 29.02.2012 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, Sanierungsuntersuchungen im Bereich der Betriebsstraßen nördlich und westlich der Halde 1 des Tontagebaus V. durchzuführen. Mit Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/02 MD) hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf. Über die vom Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung (2 L 48/13) ist noch nicht entschieden.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

6

1.1 Die westlich und nördlich der Tonhalde 1 aus sog. „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen sind zu beseitigen. Hierfür sind die Abfallablagerungen durch Abtrag der teilweise vorhandenen Abdeckung und Ableitung von Oberflächenwasseransammlungen freizulegen, die teilweise vorhandene Betonversiegelung sowie die Abfallablagerung „Müllbeton“ auszubauen und das ausgehobene schadstoffhaltige Material aus dem Sanierungsbereich zu entfernen. Die beim Aushub des Müllbetons anfallenden Sickerwässer sind zu fassen, zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

7

1.2 Die durch den Ausbau entstehende Hohlform ist so zu verfüllen, dass sich auf der Fläche keine Wasseransammlungen bilden können. Die Oberfläche ist zu profilieren und mit 1 % Gefälle im Bereich der westlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung Zufahrtsstraße und im Bereich der nördlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung des Nordgrabens auszubilden.

8

Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, im Bereich der Betriebsstraße westlich der Halde 1 habe die (F...) GmbH am 19.11.2009 östlich dieser Betriebsstraße drei Suchschachtungen angelegt, bei der unterhalb einer Auffüllung mit Ton, die von der Geländeoberkante bis ca. 0,7 bis 1 m Tiefe reiche, locker gelagerter zerkleinerter Abfall, ein Ton-Abfall-Gemisch bzw. festes Zement-Abfall-Gemisch angetroffen worden sei. Bei den dabei entnommenen und untersuchten Proben seien insbesondere Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für Kupfer, Nickel und Phenole sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Phenole nachgewiesen worden. Des Weiteren habe der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) am 05.11.2009 eine Beprobung der an die Betriebsstraße grenzenden Gräben (Nordgraben“ und „Ziegeleigraben“) durchgeführt. Bei der Analytik dieser Proben sei insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sowie eine Überschreitung der unteren Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Nickel nachgewiesen worden. Weitere Überschreitungen habe man bei einer Beprobung am 12.07.2011 festgestellt. Am 12.07.2011 habe das Landesamt für Umweltschutz (LAU) im Bereich der Betriebsstraße nördlich der Halde 1 drei Schürfe angelegt und das dort angetroffene Material beprobt. Es seien insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für PAK, Phenole, Kupfer, Molybdän, Antimon, Nickel, Arsen und Blei sowie eine Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch PAK, Kupfer, Nickel und Phenole festgestellt. Ebenfalls am 12.07.2011 beprobte der LHW das Oberflächenwasser des nördlich der Betriebsstraße verlaufenden Grabens („Nordgraben“). Dabei sei insbesondere eine mehrfache Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Oberflächengewässer für PAK, Phenole, Kupfer und Nickel sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch Kupfer, Nickel und Phenole nachgewiesen worden. Nachdem der Antragsteller der Anordnung vom 29.02.2012 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, habe er die Sanierungsuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Sanierungsuntersuchungen liege inzwischen vor. Nach der Grundlagenermittlung durch die Gesellschaft für Umweltsanierungstechnologien mbH (G.U.T.) habe die beauftragte Firma mit Bericht vom 25.09.2012 die Dokumentation der Feldarbeiten und die Machbarkeitsstudie erstellt. In der Machbarkeitsstudie sei die Variante „Beseitigung“ mit alternativen Sicherungsmaßnahmen verglichen worden. Nach der Untersuchung von Nutzen und Kosten sowie Bewertung der Verhältnismäßigkeit stelle die Variante 1 „Quellenbeseitigung durch Aushub der Müllablagerungen und Entsorgung“ die nachhaltigere Lösung dar, weil die Abfälle vom Standort vollständig entfernt würden und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. Die Firma G.U.T. habe am 15.04.2013 die Ausführungsplanung für die vorzugswürdige Maßnahme vorgelegt. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Er, der Antragsgegner, sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Das BBodSchG sei anwendbar. Die Anordnung beziehe sich auch auf das im BBodSchG geschützte Umweltmedium Boden. Das Bergrecht werde dadurch nicht umgangen, denn § 58 des Bundesberggesetzes (BBergG) entfalte für die Heranziehung des Antragstellers als Zustandsverantwortlicher nach dem BBodSchG keine Sperrwirkung. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke sei der Antragsteller als Insolvenzverwalter zur Sanierung verpflichtet.

9

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 12.07.2013 erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/12 MD) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

10

Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner für die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die von den im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfällen ausgehen, sachlich nicht zuständig sei. Hierfür seien die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschlägig. Die eingebrachten Abfälle hätten ihre Abfalleigenschaft bislang noch nicht verloren, und gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA unterlägen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften auch dann der zuständigen Abfallbehörde, wenn die Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt würden. Der Beklagte könne die Anordnung nicht auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 des landesrechtliche Ausführungsgesetzes (BodSchAG LSA) bzw. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG stützen, weil die im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfälle mangels Verlust ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht unterlägen und der Antragsteller darüber hinaus auch nach dem BBodSchG nicht als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Die Verwendung von hausmüllähnlichem Abfall beim Bau der Betriebsstraßen sei keine „ordnungsgemäße“ Verwertung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften mit der Folge, dass die betroffenen Stoffe als „Abfall zur Beseitigung“ auf einer nach Abfallrecht zugelassenen Deponie entsorgt werden müssten. Allein die tatsächliche Vornahme einer Verwertungshandlung könne nicht maßgeblich sein. Es spreche nichts dafür, dass der von der Gemeinschuldnerin im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachte Abfall durch eine Verwachsung des abgelagerten Materials bereits zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändere nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führe nur dazu, dass auch das beigemischte Material als Abfall zu betrachten sei. Eine „frisch“ betriebene „wilde Mülldeponie“ sei gerade keine Altlast und begründe wegen der technisch noch möglichen Beseitigung des Abfalls, der in eine zugelassene Abfalldeponie zu verbringen sei, rechtlich keine schädliche Bodenveränderung, die nach Bodenschutzrecht zu behandeln sei.

11

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller als Insolvenzverwalter kein bergrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG sei, der zu Gefahrenabwehrmaßnahmen herangezogen werden könne. Die unmittelbare Anwendung des BBodSchG im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans mit den dabei entstandenen Folgewirkungen ordne weder das BBergG noch das BBodSchG an. Der Gesetzgeber habe auch zu keiner Zeit bis zum endgültigen Erlass des BBodSchG dessen formell und materiell unmittelbare Anwendung im Bereich des BBergG bzw. der BBodSchV bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehen, wenn nach den vorgenannten Begründungen in Anwendung der Regelungen des BBergG nur die Berücksichtigung der Belange des BBodSchG gewährleistet sein solle. Im Rahmen der Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten im Zusammenhang mit den Betriebsplänen würden die Regelungen des BBodSchG verdrängt; sie seien nur ergänzend im Zusammenhang mit der Beurteilung und Bewertung von Beeinträchtigungen des Bodens sowie der Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebspläne zu berücksichtigen. Nichts anderes folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26103), in der ausgeführt werde, dass das BBodSchG bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, über § 48 Abs. 2 BBergG „heranzuziehen“ sei. Dies schließe eine unmittelbare formelle Anwendung des „fremden Gesetzes“ aus und lasse nur die dort genannten materiellen Vorgaben im Rahmen der allein zulässigen Anwendung des BBergG zu.

II.

A.

12

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm dargelegten Gründe gebieten eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von ihm erhobene Klage nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das vom Antragsgegner in der Verfügung dargelegte besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vorliegt.

13

1. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der angefochtene Bescheid nicht bereits formell rechtswidrig, weil dem Antragsgegner die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der streitigen Sanierungsmaßnahmen fehlte. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig.

14

1.1. Der Antragsgegner ist zu Recht auf der Grundlage des BBodSchG tätig geworden. Weder die Vorschriften KrWG noch die des BBergG haben Anwendungsvorrang.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

16

Bei den hier streitigen, aus „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine solche Altablagerung, unabhängig davon, ob es sich bei dem dort eingebrachten Abfall um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar dürfte es sich bei der mit Abfallgemischen verfüllten Tongrube um keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handeln. Es greift hier aber die zweite Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert und behandelt worden sind. Auf eine Zweckbestimmung der in dieser Vorschrift genannten Grundstücke zur Abfallbeseitigung kommt es nicht an; handelt es sich nicht um eine „Anlage“ zur Abfallbeseitigung, so können Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden, „sonstige Grundstücke“ im Sinne des Altlastenrechts sein (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 59). Nach den vom Antragsgegner veranlassten Suchschachtungen unmittelbar neben den Straßen und dem Ergebnis der Untersuchung der Proben ist ferner davon auszugehen, dass durch diese Altlasten auch Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

17

a) Das BBodSchG wird hier nicht durch die abfallrechtlichen Vorschriften verdrängt. Der Abgrenzung zum Abfallrecht dient die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG, wonach das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung findet, soweit die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Damit räumt das BBodSchG, bezogen auf die Stilllegung von Deponien, dem Abfallrecht einen Anwendungsvorrang ein, soweit dieses bodenschützende Vorschriften enthält. Eine bodenschützende Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 findet sich in § 15 Abs. 2 KrWG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG u.a. dann vor, wenn Böden schädlich beeinflusst werden. Das KrWG enthält allerdings Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Abfallrechts. So beinhaltet § 40 Abs. 2 Satz 2 eine „Rückausnahme“ zugunsten des BBodSchG; diese Regelung bestimmt, dass dann, wenn von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Abs. 3 (des § 40 Abs. 1 KrWG) schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung finden. Eine endgültig stillgelegte Deponie dürfte die in Rede stehende Tongrube nicht darstellen.

18

Eine weitere Ausnahmeregelung enthält indes § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrwG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG aufgegeben wird, in denen also kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall darstellten, nachträglich zu Abfall werden.

19

Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle „Stoffe und Gegenstände“ umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 70). Die zivilrechtliche Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens bzw. eines Bauwerks ist, ist deshalb nach wie vor für die Anwendung des Abfallrechts von maßgebender Bedeutung; entscheidend ist, ob der Stoff oder Gegenstand entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden oder zur Herstellung eines Bauwerks eingefügt worden ist (vgl. Schink, Der Abfallbegriff der Kreislaufwirtschaftsgesetzes, UPR 2012, 201 [203]). Dem entsprechend kommt es bei der Verfüllung von Gruben und Senken darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, a.a.O.). Wurden etwa Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (OVG RP, Urt. v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 –, UPR 2012, 234 [235], RdNr. 50 in Juris). § 5 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes (erst) bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen endet, greift erst ein, wenn das KrWG Anwendung findet, der Stoff oder Gegenstand also noch nicht mit Grund und Boden oder einem Bauwerk fest verbunden ist. So liegt es hier aber nicht.

20

Mit dem angegriffenen Bescheid verfolgt der Antragsgegner nicht lediglich die Beräumung des Grundstücks von dort gelagerten und (teilweise) mit anderen Materialien vermischten Abfällen, sondern die Beseitigung von Betriebsstraßen einschließlich Unterbau, bei deren Herstellung nicht zugelassene Abfälle verarbeitet wurden. Das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material ist in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung (Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 94 RdNr. 6). Beurteilungskriterien sind dabei z.B. die Art und der Zweck der Verbindung, deren beabsichtigte Dauer oder der wirtschaftliche Aspekt der Zusammenführung. Eine feste Verbindung mit einem Grundstück liegt demnach vor, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist oder wenn zur Abtrennung verhältnismäßig erhebliche Mühen und Kosten aufgewendet werden müssen (Staudinger, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei einer befestigten Straße in aller Regel erfüllt. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zwar solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Betriebsstraßen nur zu einem vorübergehenden Zweck angelegt wurden. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der sich ein wesentlicher Bestandteil in einen – sonderrechtsfähigen – Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB verändern kann, wofür es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers bedarf, dass die bislang feste und auf Dauer angelegte Verbindung der Sache mit dem Grundstück nunmehr nur noch vorübergehender Natur sein soll (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2005 – V ZR 35.05 –, BGHZ 165, 184).

21

b) Die Anwendung des BBodSchG ist auch nicht durch einen Anwendungsvorrang des BBergG nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG ausgeschlossen. Danach findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

22

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2013 – 2 M 13/12 –, NuR 2012, 505, RdNr. 37 in Juris) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

23

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“ werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., RdNr. 24), nichts zu ändern.

24

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab- oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997 (BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891 S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 Rdnr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen. Dafür spricht auch, dass sich die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagene Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Abgrenzungsregelung zum Immissionsschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG anlehnte (vgl. nochmals BT-Drs. 13/7891 S. 38). Diese Vorschrift normiert die Abgrenzung zwischen dem Anlagenzulassungsrecht des BImSchG und den Regelungen des BBodSchG. Einwirkungen auf den Boden können im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sowie der wesentlichen Änderung von Anlagen dadurch verursacht werden, dass eine Anlage Schadstoffe emittiert, die in den Boden eingetragen werden; darüber hinaus können durch sonstige Auswirkungen einer Anlage im Rahmen des Normalbetriebs oder infolge eines Störfalls mittelbar oder unmittelbar Einwirkungen auf den Boden verursacht werden. Soweit das BImSchG Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen enthält und in diesem Zusammenhang Einwirkungen auf den Boden geregelt werden, werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (vgl. Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 71). Nach dem BImSchG können daher allein anlagenbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Dass Maßnahmen zur Sanierung von Boden, die über den Luftweg mit Schadstoffen kontaminiert wurden, auf die Regelungen des BImSchG zurückgegriffen werden könnte, ist dagegen nicht ersichtlich.

25

2. Die angefochtene Verfügung begegnet auch materiell-rechtlichen keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

26

2.1. Aus den bereits dargelegten Gründen liegt hier eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 BBodSchG vor.

27

2.2. Die Heranziehung des Antragstellers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Ein Rangverhältnis, nach dem sich die Auswahl der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgezählten Störer bestimmt, gibt es nicht; insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensverantwortlichen vor derjenigen des Zustandsverantwortlichen (BayVGH, Beschl. v. 31.08.2006 – 22 CS 06.2055 –, Juris, m.w.N.).

29

a) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft damit jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, BVerwGE 122, 75 [78], RdNr. 10 in Juris; Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, Juris, RdNr. 3). Die Anzeige der (temporären) Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO und ein sich daraus ergebendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen; anderenfalls könnte die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.08.2013 – 8 B 612/13 –, Juris RdNr. 20 ff.; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2012 – 10 S 3127/11 –, NVwZ-RR 2012, 460 [462], im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – 7 C 38.97 –, BVerwGE 107, 299 [303 f.], RdNr. 15 in Juris).

30

b) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen.

31

aa) Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge der Einbau der nicht zugelassenen Abfälle in die Betriebsstraßen und damit die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme – mit einer entsprechenden Duldungsanordnung an den Antragsteller – hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie zur Vornahme der kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen angesichts der Einstellung des Tagebaubetriebs zumindest tatsächlich nicht in der Lage wäre und sie aufgrund der bestehenden Insolvenz nicht über die für die Sanierung notwendigen Mittel verfüge.

32

bb) Dem Antragsgegner kann auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Abfallerzeuger bzw. die früheren Abfallbesitzer oder die für die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenz handelnden Personen in Anspruch nehmen können oder müssen.

33

Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 4 BBodSchG, RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O, m.w.N.).

34

Die Heranziehung derjenigen Personen, die die eingearbeiteten Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Antragsgegners, dass sie nur als mittelbare Verursacher dieser Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zwar mögen die Abfälle – wie der Antragsteller einwendet – durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Städtereinigung West (...)GmbH & Co. KG und der Gemeinschuldnerin in den Tontagebau eingebracht worden sein. Fraglich ist aber, ob auch die Herstellung von Betriebsstraßen eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr „unmittelbar" herbeigeführt haben muss, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, in diesem Sinn keine Verursacher sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 –, NVwZ 2008, 684, RdNr. 3 in Juris). Mit dem Bau der Betriebsstraßen aus einem Gemisch von Abfällen und Beton bzw. Zement wurde eine über das bloße Ablagern von Abfällen hinausgehende, den rechtswidrigen Zustand verfestigende Gefahr begründet. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als „Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt, wie dies etwa beim „Zweckveranlasser“ der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nach bisherigen Erkenntnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

35

Auch die Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder von Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin erscheint fraglich. Zwar können auch Leitungspersonen juristischer Personen oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein; Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung oder Entstehung der Altlast führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, Juris, RdNr. 37). Zwar hat der Antragsgegner u.a. im Berufungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 2 L 52/13 vom 12.06.2013 (S. 6) vorgetragen, dem Geschäftsführer und zumindest einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass nicht zugelassene Abfälle in die Tagebaue eingebracht wurden. Auch spricht Vieles dafür, dass diese Personen aufgrund ihrer jeweiligen Funktion im Unternehmen der Gemeinschuldnerin u.a. den Bau der Betriebsstraßen und damit die Verfestigung der illegalen Abfallablagerung gesteuert haben. Da die Ermittlung der einzelnen Verursachungsbeiträge jedoch langwierig sein dürfte, war es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Heranziehung dieser Personen für die (zeit)aufwendigen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht (ernsthaft) in Erwägung gezogen hat.

36

c) Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grundstückseigentümer wegen der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1) nicht für die – aller Voraussicht nach sehr kostenintensiven – Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

37

3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat, liegt vor. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass jede weitere Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen zu einer Ausweitung des Schadens und somit zu einer Verschärfung der schon bestehenden Gefahrenlage für die Allgemeinheit führen kann, so dass die – sich möglicherweise über Jahre hinziehende – Durchführung etwaiger Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden kann.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts.


(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Beseitigung von Betriebsstraßen einer zum Tontagebau gehörenden Tonhalde aufgegeben wurde.

2

Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, der nach Ziff. III nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gelten sollte. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans wurde der Gemeinschuldnerin erlaubt, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube mit nicht zugelassenen Abfällen, insbesondere auch Hausmüll. Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.04.2008 stellte das Verwaltungsgericht (3. Kammer) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung wieder her, die ursprüngliche Zulassung vom 05.03.2004 lasse keine Rechtsfehler erkennen und habe deshalb auch nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Klage blieb hingegen ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneinte. Über die vom Senat zugelassene Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.

3

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Mit Bescheid vom 29.02.2012 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, Sanierungsuntersuchungen im Bereich der Betriebsstraßen nördlich und westlich der Halde 1 des Tontagebaus V. durchzuführen. Mit Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/02 MD) hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf. Über die vom Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung (2 L 48/13) ist noch nicht entschieden.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

6

1.1 Die westlich und nördlich der Tonhalde 1 aus sog. „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen sind zu beseitigen. Hierfür sind die Abfallablagerungen durch Abtrag der teilweise vorhandenen Abdeckung und Ableitung von Oberflächenwasseransammlungen freizulegen, die teilweise vorhandene Betonversiegelung sowie die Abfallablagerung „Müllbeton“ auszubauen und das ausgehobene schadstoffhaltige Material aus dem Sanierungsbereich zu entfernen. Die beim Aushub des Müllbetons anfallenden Sickerwässer sind zu fassen, zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

7

1.2 Die durch den Ausbau entstehende Hohlform ist so zu verfüllen, dass sich auf der Fläche keine Wasseransammlungen bilden können. Die Oberfläche ist zu profilieren und mit 1 % Gefälle im Bereich der westlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung Zufahrtsstraße und im Bereich der nördlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung des Nordgrabens auszubilden.

8

Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, im Bereich der Betriebsstraße westlich der Halde 1 habe die (F...) GmbH am 19.11.2009 östlich dieser Betriebsstraße drei Suchschachtungen angelegt, bei der unterhalb einer Auffüllung mit Ton, die von der Geländeoberkante bis ca. 0,7 bis 1 m Tiefe reiche, locker gelagerter zerkleinerter Abfall, ein Ton-Abfall-Gemisch bzw. festes Zement-Abfall-Gemisch angetroffen worden sei. Bei den dabei entnommenen und untersuchten Proben seien insbesondere Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für Kupfer, Nickel und Phenole sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Phenole nachgewiesen worden. Des Weiteren habe der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) am 05.11.2009 eine Beprobung der an die Betriebsstraße grenzenden Gräben (Nordgraben“ und „Ziegeleigraben“) durchgeführt. Bei der Analytik dieser Proben sei insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sowie eine Überschreitung der unteren Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Nickel nachgewiesen worden. Weitere Überschreitungen habe man bei einer Beprobung am 12.07.2011 festgestellt. Am 12.07.2011 habe das Landesamt für Umweltschutz (LAU) im Bereich der Betriebsstraße nördlich der Halde 1 drei Schürfe angelegt und das dort angetroffene Material beprobt. Es seien insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für PAK, Phenole, Kupfer, Molybdän, Antimon, Nickel, Arsen und Blei sowie eine Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch PAK, Kupfer, Nickel und Phenole festgestellt. Ebenfalls am 12.07.2011 beprobte der LHW das Oberflächenwasser des nördlich der Betriebsstraße verlaufenden Grabens („Nordgraben“). Dabei sei insbesondere eine mehrfache Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Oberflächengewässer für PAK, Phenole, Kupfer und Nickel sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch Kupfer, Nickel und Phenole nachgewiesen worden. Nachdem der Antragsteller der Anordnung vom 29.02.2012 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, habe er die Sanierungsuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Sanierungsuntersuchungen liege inzwischen vor. Nach der Grundlagenermittlung durch die Gesellschaft für Umweltsanierungstechnologien mbH (G.U.T.) habe die beauftragte Firma mit Bericht vom 25.09.2012 die Dokumentation der Feldarbeiten und die Machbarkeitsstudie erstellt. In der Machbarkeitsstudie sei die Variante „Beseitigung“ mit alternativen Sicherungsmaßnahmen verglichen worden. Nach der Untersuchung von Nutzen und Kosten sowie Bewertung der Verhältnismäßigkeit stelle die Variante 1 „Quellenbeseitigung durch Aushub der Müllablagerungen und Entsorgung“ die nachhaltigere Lösung dar, weil die Abfälle vom Standort vollständig entfernt würden und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. Die Firma G.U.T. habe am 15.04.2013 die Ausführungsplanung für die vorzugswürdige Maßnahme vorgelegt. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Er, der Antragsgegner, sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Das BBodSchG sei anwendbar. Die Anordnung beziehe sich auch auf das im BBodSchG geschützte Umweltmedium Boden. Das Bergrecht werde dadurch nicht umgangen, denn § 58 des Bundesberggesetzes (BBergG) entfalte für die Heranziehung des Antragstellers als Zustandsverantwortlicher nach dem BBodSchG keine Sperrwirkung. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke sei der Antragsteller als Insolvenzverwalter zur Sanierung verpflichtet.

9

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 12.07.2013 erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/12 MD) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

10

Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner für die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die von den im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfällen ausgehen, sachlich nicht zuständig sei. Hierfür seien die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschlägig. Die eingebrachten Abfälle hätten ihre Abfalleigenschaft bislang noch nicht verloren, und gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA unterlägen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften auch dann der zuständigen Abfallbehörde, wenn die Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt würden. Der Beklagte könne die Anordnung nicht auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 des landesrechtliche Ausführungsgesetzes (BodSchAG LSA) bzw. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG stützen, weil die im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfälle mangels Verlust ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht unterlägen und der Antragsteller darüber hinaus auch nach dem BBodSchG nicht als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Die Verwendung von hausmüllähnlichem Abfall beim Bau der Betriebsstraßen sei keine „ordnungsgemäße“ Verwertung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften mit der Folge, dass die betroffenen Stoffe als „Abfall zur Beseitigung“ auf einer nach Abfallrecht zugelassenen Deponie entsorgt werden müssten. Allein die tatsächliche Vornahme einer Verwertungshandlung könne nicht maßgeblich sein. Es spreche nichts dafür, dass der von der Gemeinschuldnerin im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachte Abfall durch eine Verwachsung des abgelagerten Materials bereits zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändere nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führe nur dazu, dass auch das beigemischte Material als Abfall zu betrachten sei. Eine „frisch“ betriebene „wilde Mülldeponie“ sei gerade keine Altlast und begründe wegen der technisch noch möglichen Beseitigung des Abfalls, der in eine zugelassene Abfalldeponie zu verbringen sei, rechtlich keine schädliche Bodenveränderung, die nach Bodenschutzrecht zu behandeln sei.

11

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller als Insolvenzverwalter kein bergrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG sei, der zu Gefahrenabwehrmaßnahmen herangezogen werden könne. Die unmittelbare Anwendung des BBodSchG im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans mit den dabei entstandenen Folgewirkungen ordne weder das BBergG noch das BBodSchG an. Der Gesetzgeber habe auch zu keiner Zeit bis zum endgültigen Erlass des BBodSchG dessen formell und materiell unmittelbare Anwendung im Bereich des BBergG bzw. der BBodSchV bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehen, wenn nach den vorgenannten Begründungen in Anwendung der Regelungen des BBergG nur die Berücksichtigung der Belange des BBodSchG gewährleistet sein solle. Im Rahmen der Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten im Zusammenhang mit den Betriebsplänen würden die Regelungen des BBodSchG verdrängt; sie seien nur ergänzend im Zusammenhang mit der Beurteilung und Bewertung von Beeinträchtigungen des Bodens sowie der Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebspläne zu berücksichtigen. Nichts anderes folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26103), in der ausgeführt werde, dass das BBodSchG bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, über § 48 Abs. 2 BBergG „heranzuziehen“ sei. Dies schließe eine unmittelbare formelle Anwendung des „fremden Gesetzes“ aus und lasse nur die dort genannten materiellen Vorgaben im Rahmen der allein zulässigen Anwendung des BBergG zu.

II.

A.

12

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm dargelegten Gründe gebieten eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von ihm erhobene Klage nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das vom Antragsgegner in der Verfügung dargelegte besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vorliegt.

13

1. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der angefochtene Bescheid nicht bereits formell rechtswidrig, weil dem Antragsgegner die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der streitigen Sanierungsmaßnahmen fehlte. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig.

14

1.1. Der Antragsgegner ist zu Recht auf der Grundlage des BBodSchG tätig geworden. Weder die Vorschriften KrWG noch die des BBergG haben Anwendungsvorrang.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

16

Bei den hier streitigen, aus „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine solche Altablagerung, unabhängig davon, ob es sich bei dem dort eingebrachten Abfall um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar dürfte es sich bei der mit Abfallgemischen verfüllten Tongrube um keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handeln. Es greift hier aber die zweite Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert und behandelt worden sind. Auf eine Zweckbestimmung der in dieser Vorschrift genannten Grundstücke zur Abfallbeseitigung kommt es nicht an; handelt es sich nicht um eine „Anlage“ zur Abfallbeseitigung, so können Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden, „sonstige Grundstücke“ im Sinne des Altlastenrechts sein (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 59). Nach den vom Antragsgegner veranlassten Suchschachtungen unmittelbar neben den Straßen und dem Ergebnis der Untersuchung der Proben ist ferner davon auszugehen, dass durch diese Altlasten auch Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

17

a) Das BBodSchG wird hier nicht durch die abfallrechtlichen Vorschriften verdrängt. Der Abgrenzung zum Abfallrecht dient die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG, wonach das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung findet, soweit die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Damit räumt das BBodSchG, bezogen auf die Stilllegung von Deponien, dem Abfallrecht einen Anwendungsvorrang ein, soweit dieses bodenschützende Vorschriften enthält. Eine bodenschützende Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 findet sich in § 15 Abs. 2 KrWG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG u.a. dann vor, wenn Böden schädlich beeinflusst werden. Das KrWG enthält allerdings Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Abfallrechts. So beinhaltet § 40 Abs. 2 Satz 2 eine „Rückausnahme“ zugunsten des BBodSchG; diese Regelung bestimmt, dass dann, wenn von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Abs. 3 (des § 40 Abs. 1 KrWG) schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung finden. Eine endgültig stillgelegte Deponie dürfte die in Rede stehende Tongrube nicht darstellen.

18

Eine weitere Ausnahmeregelung enthält indes § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrwG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG aufgegeben wird, in denen also kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall darstellten, nachträglich zu Abfall werden.

19

Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle „Stoffe und Gegenstände“ umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 70). Die zivilrechtliche Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens bzw. eines Bauwerks ist, ist deshalb nach wie vor für die Anwendung des Abfallrechts von maßgebender Bedeutung; entscheidend ist, ob der Stoff oder Gegenstand entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden oder zur Herstellung eines Bauwerks eingefügt worden ist (vgl. Schink, Der Abfallbegriff der Kreislaufwirtschaftsgesetzes, UPR 2012, 201 [203]). Dem entsprechend kommt es bei der Verfüllung von Gruben und Senken darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, a.a.O.). Wurden etwa Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (OVG RP, Urt. v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 –, UPR 2012, 234 [235], RdNr. 50 in Juris). § 5 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes (erst) bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen endet, greift erst ein, wenn das KrWG Anwendung findet, der Stoff oder Gegenstand also noch nicht mit Grund und Boden oder einem Bauwerk fest verbunden ist. So liegt es hier aber nicht.

20

Mit dem angegriffenen Bescheid verfolgt der Antragsgegner nicht lediglich die Beräumung des Grundstücks von dort gelagerten und (teilweise) mit anderen Materialien vermischten Abfällen, sondern die Beseitigung von Betriebsstraßen einschließlich Unterbau, bei deren Herstellung nicht zugelassene Abfälle verarbeitet wurden. Das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material ist in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung (Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 94 RdNr. 6). Beurteilungskriterien sind dabei z.B. die Art und der Zweck der Verbindung, deren beabsichtigte Dauer oder der wirtschaftliche Aspekt der Zusammenführung. Eine feste Verbindung mit einem Grundstück liegt demnach vor, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist oder wenn zur Abtrennung verhältnismäßig erhebliche Mühen und Kosten aufgewendet werden müssen (Staudinger, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei einer befestigten Straße in aller Regel erfüllt. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zwar solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Betriebsstraßen nur zu einem vorübergehenden Zweck angelegt wurden. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der sich ein wesentlicher Bestandteil in einen – sonderrechtsfähigen – Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB verändern kann, wofür es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers bedarf, dass die bislang feste und auf Dauer angelegte Verbindung der Sache mit dem Grundstück nunmehr nur noch vorübergehender Natur sein soll (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2005 – V ZR 35.05 –, BGHZ 165, 184).

21

b) Die Anwendung des BBodSchG ist auch nicht durch einen Anwendungsvorrang des BBergG nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG ausgeschlossen. Danach findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

22

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2013 – 2 M 13/12 –, NuR 2012, 505, RdNr. 37 in Juris) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

23

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“ werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., RdNr. 24), nichts zu ändern.

24

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab- oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997 (BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891 S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 Rdnr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen. Dafür spricht auch, dass sich die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagene Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Abgrenzungsregelung zum Immissionsschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG anlehnte (vgl. nochmals BT-Drs. 13/7891 S. 38). Diese Vorschrift normiert die Abgrenzung zwischen dem Anlagenzulassungsrecht des BImSchG und den Regelungen des BBodSchG. Einwirkungen auf den Boden können im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sowie der wesentlichen Änderung von Anlagen dadurch verursacht werden, dass eine Anlage Schadstoffe emittiert, die in den Boden eingetragen werden; darüber hinaus können durch sonstige Auswirkungen einer Anlage im Rahmen des Normalbetriebs oder infolge eines Störfalls mittelbar oder unmittelbar Einwirkungen auf den Boden verursacht werden. Soweit das BImSchG Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen enthält und in diesem Zusammenhang Einwirkungen auf den Boden geregelt werden, werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (vgl. Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 71). Nach dem BImSchG können daher allein anlagenbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Dass Maßnahmen zur Sanierung von Boden, die über den Luftweg mit Schadstoffen kontaminiert wurden, auf die Regelungen des BImSchG zurückgegriffen werden könnte, ist dagegen nicht ersichtlich.

25

2. Die angefochtene Verfügung begegnet auch materiell-rechtlichen keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

26

2.1. Aus den bereits dargelegten Gründen liegt hier eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 BBodSchG vor.

27

2.2. Die Heranziehung des Antragstellers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Ein Rangverhältnis, nach dem sich die Auswahl der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgezählten Störer bestimmt, gibt es nicht; insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensverantwortlichen vor derjenigen des Zustandsverantwortlichen (BayVGH, Beschl. v. 31.08.2006 – 22 CS 06.2055 –, Juris, m.w.N.).

29

a) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft damit jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, BVerwGE 122, 75 [78], RdNr. 10 in Juris; Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, Juris, RdNr. 3). Die Anzeige der (temporären) Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO und ein sich daraus ergebendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen; anderenfalls könnte die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.08.2013 – 8 B 612/13 –, Juris RdNr. 20 ff.; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2012 – 10 S 3127/11 –, NVwZ-RR 2012, 460 [462], im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – 7 C 38.97 –, BVerwGE 107, 299 [303 f.], RdNr. 15 in Juris).

30

b) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen.

31

aa) Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge der Einbau der nicht zugelassenen Abfälle in die Betriebsstraßen und damit die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme – mit einer entsprechenden Duldungsanordnung an den Antragsteller – hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie zur Vornahme der kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen angesichts der Einstellung des Tagebaubetriebs zumindest tatsächlich nicht in der Lage wäre und sie aufgrund der bestehenden Insolvenz nicht über die für die Sanierung notwendigen Mittel verfüge.

32

bb) Dem Antragsgegner kann auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Abfallerzeuger bzw. die früheren Abfallbesitzer oder die für die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenz handelnden Personen in Anspruch nehmen können oder müssen.

33

Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 4 BBodSchG, RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O, m.w.N.).

34

Die Heranziehung derjenigen Personen, die die eingearbeiteten Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Antragsgegners, dass sie nur als mittelbare Verursacher dieser Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zwar mögen die Abfälle – wie der Antragsteller einwendet – durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Städtereinigung West (...)GmbH & Co. KG und der Gemeinschuldnerin in den Tontagebau eingebracht worden sein. Fraglich ist aber, ob auch die Herstellung von Betriebsstraßen eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr „unmittelbar" herbeigeführt haben muss, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, in diesem Sinn keine Verursacher sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 –, NVwZ 2008, 684, RdNr. 3 in Juris). Mit dem Bau der Betriebsstraßen aus einem Gemisch von Abfällen und Beton bzw. Zement wurde eine über das bloße Ablagern von Abfällen hinausgehende, den rechtswidrigen Zustand verfestigende Gefahr begründet. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als „Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt, wie dies etwa beim „Zweckveranlasser“ der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nach bisherigen Erkenntnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

35

Auch die Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder von Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin erscheint fraglich. Zwar können auch Leitungspersonen juristischer Personen oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein; Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung oder Entstehung der Altlast führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, Juris, RdNr. 37). Zwar hat der Antragsgegner u.a. im Berufungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 2 L 52/13 vom 12.06.2013 (S. 6) vorgetragen, dem Geschäftsführer und zumindest einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass nicht zugelassene Abfälle in die Tagebaue eingebracht wurden. Auch spricht Vieles dafür, dass diese Personen aufgrund ihrer jeweiligen Funktion im Unternehmen der Gemeinschuldnerin u.a. den Bau der Betriebsstraßen und damit die Verfestigung der illegalen Abfallablagerung gesteuert haben. Da die Ermittlung der einzelnen Verursachungsbeiträge jedoch langwierig sein dürfte, war es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Heranziehung dieser Personen für die (zeit)aufwendigen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht (ernsthaft) in Erwägung gezogen hat.

36

c) Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grundstückseigentümer wegen der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1) nicht für die – aller Voraussicht nach sehr kostenintensiven – Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

37

3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat, liegt vor. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass jede weitere Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen zu einer Ausweitung des Schadens und somit zu einer Verschärfung der schon bestehenden Gefahrenlage für die Allgemeinheit führen kann, so dass die – sich möglicherweise über Jahre hinziehende – Durchführung etwaiger Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden kann.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts.


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - geändert. Die Anordnung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten angeordnete Grundwasseruntersuchung und die Erstellung eines Sanierungsplans zur Verhinderung weiterer Salzeintragungen in den Boden und das Grundwasser durch Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich einer Kaliabraumhalde.
Mehrere Rechtsvorgängerinnen der Klägerin bauten von 1922/23 bis zur Einstellung des Betriebes 1973 in einem aus drei Schächten bestehenden Bergwerk Kalisalze ab. Seit 1923 wurden bei der Produktion anfallende salzhaltige Reststoffe mit behördlicher Duldung beim Schacht B auf Halde abgelagert. Eine Untergrundbefestigung besteht nicht. Durch die Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Halde löst sich Salz und wird in den Boden und das Grundwasser gespült. Die Halde bestand ursprünglich aus Schlamm und Rückständen, mittlerweile aber zu 80 % aus Steinsalz und hat eine Ausdehnung von ca. 3,6 ha Fläche mit einer Höhe von bis zu 40 m und einem derzeitigen Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 t Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 t Chlorid.
Erste Betreiberin war die Gewerkschaft B. Mit Beschluss der Gewerkenversammlung vom 23.11.1970 wurde die Gewerkschaft B gemäß §§ 63 ff. des Umwandlungsgesetzes in die Firma K. GmbH umgewandelt; Alleingesellschafterin war seinerzeit die Firma x GmbH. Letztere übernahm mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1970 die Firma K. GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Am 27.08.1971 erfolgte eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (x AG). Im Jahr 1972 wurde das Vermögen der Aktiengesellschaft auf die Aktionärin y AG übertragen. Noch im selben Jahr wurde deren Änderung in x-AG, K., beschlossen. Am 09.03.1994 entstand aus dieser unter Änderung von Firma und Sitz die x Beteiligungs AG; letztere hat zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Klage auf die Klägerin umfirmiert.
Der Betrieb des Bergwerks wurde zum 31.04.1973 eingestellt. Am 13.09.1973 wurde dem zuständigen Landesbergamt die Stilllegung des Betriebs unter Vorlegung eines Abschlussbetriebsplanes angekündigt. Mit Verfügung vom 20.08.1974 wurde der Abschlussbetriebsplan unter Bedingungen und Auflagen zugelassen. Bezüglich der Niederschlagsversickerung enthält der Abschlussbetriebsplan keine besonderen Bestimmungen. Unter dem Punkt 3.6 Halden befindet sich lediglich der Passus: „Am unteren Böschungsteil der am Schaft I, II befindlichen Halde wurden eine Anzahl von Stauden und Sträuchern gepflanzt, die eine teilweise bereits eingetretene Selbstbegrünung unterstützen sollen. Am oberen Teil der Halde muss die im Laufe der Zeit eintretende Verbesserung der oberen Tonschichten abgewartet werden.“ In der Folgezeit wurde das ehemalige Bergwerksgelände an verschiedene private Eigentümer veräußert; die heutigen Eigentümer des Haldengeländes erwarben es im Jahre 1985. Am Haldenkörper wurden teilweise Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen, das ehemalige Bergwerksgelände wurde teilweise bebaut. Am Haldenkörper bildeten sich im Laufe der Zeit Klüfte und Erosionsrinnen, so dass Niederschlagswasser mit großer Geschwindigkeit abläuft.
Am 13.07.1988 wurde das Bergwerk aus der Bergaufsicht entlassen.
Das Problem des Salzeintrags in den Boden war den zuständigen Behörden und der Betreiberin des Bergwerks bereits in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bekannt. Dabei stand jedoch nicht die B Halde in Verdacht, sondern eine nahe gelegene Kiesgrube, in die salzhaltige schlammige Produktionsrückstände eingeleitet worden waren. Der Umfang der Salzeintragung durch die Halde und die dadurch entstehende massive Belastung des nicht bodennahen Untergrundwassers wurden jedoch erst gegen Ende der achtziger Jahre bei historischen Erkundungen bekannt. Im Jahre 1991 wurden von behördlicher Seite in der Nähe der Halde zwei Grundwassermessstellen in 31 und 42 m Tiefe angelegt. Die im Abstrom der Halde gelegene Messstelle A wies bei Beprobungen im Jahre 1991 einen Wert von 1220 mg/l Chlorid, 1996 von 1122 mg/l und 1999 von 1094 mg/l Chlorid auf. Teilweise wurden sogar höhere Werte gemessen.
Seit Anfang 1990 verhandelten die Beteiligten unter Einschaltung von Sachverständigen und Vermittlung von Fachbehörden über eine mögliche Sanierung der Halde mit dem Ziel, den Salzeintrag in den Boden zu stoppen oder zumindest zu verringern. Diese Verhandlungen blieben jedoch ohne Erfolg.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.02.1999 verpflichtete der Beklagte die x Beteiligungs-AG zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungsmaßnahmen und der Erstellung eines Sanierungsplans. Die Grundwasseruntersuchungen sollten eine halbjährige Beprobung einer bereits bestehenden Grundwassermessstelle auf die Parameter Natrium, Kalium und Chlor beinhalteten. Für den Sanierungsplan wurden einzelne Erörterungspunkte und technische Maßstäbe vorgegeben. Das Landratsamt führte zur Begründung seines Bescheides aus: Die x Beteiligungs-AG sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bergwerksbetreiberin für die von der Halde ausgehende Grundwassergefährdung polizeirechtlich verantwortlich. Rechtsgrundlage seien die §§ 22, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes. Die x Beteiligungs-AG habe durch die Haldenablagerung die Grundwassergefahr verursacht. Die seinerzeit erteilte bergrechtliche Genehmigung des Kaliabbaus stehe der Inanspruchnahme nicht entgegen, da die Genehmigung nur insoweit Legalisierungswirkung entfalten könne, als eine Gefährdung aufgrund des damaligen Standes von Wissenschaft und Technik absehbar gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch der bergrechtliche Abschlussbetriebsplan stelle keine abschließende Regelung dar, die die Heranziehung der x Beteiligungs-AG als Handlungsstörerin hindere. Eine Heranziehung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer komme wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt effektiver Gefahrenabwehr nicht in Frage.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 zurück. Dabei stützte es die angeordneten Maßnahmen auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz. Zur Begründung führte es weiter aus, das Bundesberggesetz sei nach der Entlassung der Bergwerksbetreiberin aus der Bergaufsicht nicht anwendbar.
10 
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 03.04.2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Haldenablagerung sei durch die jeweiligen bergrechtlichen Betriebspläne genehmigt gewesen und auch durch den Abschlussbetriebsplan genehmigt worden. Durch dieses behördlich genehmigte Verhalten habe sie die polizeiliche Gefahrengrenze daher nicht überschritten; eine Inanspruchnahme als Verhaltensstörerin komme somit nicht in Betracht. Außerdem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt genug, weil der räumliche Geltungsbereich für den Sanierungsplan nicht erkennbar sei. Im Übrigen habe die Behörde die Möglichkeit, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, verwirkt, weil sie trotz Kenntnis der Salzeintragung die genannten Genehmigungen erteilt und die Klägerin über Jahre nicht zur Gefahrenabwehr herangezogen habe.
11 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, nunmehr finde das Bundes-Bodenschutzgesetz Anwendung. Das Bundesberggesetz sei im vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar, nachdem das Werk B mit Bescheid des ehemaligen Landesbergamtes vom 13.07.1988 aus der Bergaufsicht entlassen worden sei. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme seien die §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1, 2 BBodSchG, wonach die Klägerin auch als Gesamtnachfolgerin der Firmen, die die Kalihalde betrieben hätten, in Anspruch genommen werden könne. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, und die Verfügung sei ermessensfehlerfrei. Schließlich kämen weder Betriebs- noch Abschlussbetriebsplan legalisierende Wirkung zu. Auch könne die Klägerin für sich weder das Rechtsinstitut der Verwirkung noch das der Verjährung in Anspruch nehmen, da in beiden Fällen ordnungsrechtliche Pflichten nicht Gegenstand eines Rechts- oder Anspruchsverlustes sein könnten.
12 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2002 abgewiesen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, die Kalihalde unterliege nach Entlassung aus der Bergaufsicht nicht mehr den Regelungen des Bundesberggesetzes, maßgeblich sei vielmehr das Bundes-Bodenschutzgesetz. Es liege eine Altlast im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Form eines Altstandorts vor. Die Klägerin sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bergbau betreibenden Gesellschaft und Verursacherin der Altlast auch nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verantwortlich. Die bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen stellten keine die Polizeipflichtigkeit hindernden Genehmigungen dar, weil es sich ihrem Rechtscharakter nach nur um schlichte Präventionskontrollen handle, die den Bergwerksbetreiber nicht vor repressiven Maßnahmen der Aufsichtsbehörde schützten. Noch während der Geltung der Bergaufsicht habe die Bergaufsichtsbehörde nach Genehmigung des Abschlussbetriebsplans jederzeit nachträgliche Maßnahmen nach § 71 BBergG anordnen können. Der Abschlussbetriebsplan entfalte daher auch keine Sperrwirkung gegenüber polizeilichen Anordnungen nach Entlassung aus der Bergaufsicht. Zudem sei die Problematik der Salzeintragungen im Abschlussbetriebsplan erkennbar nicht abschließend geregelt worden; vielmehr werde dort bezüglich der Halde ausdrücklich ausgeführt, dass die weitere Entwicklung der Haldenbefestigung noch abgewartet werden müsse. Im Übrigen habe auch die Klägerin wegen ihrer Kenntnis der Salzeintragungen nicht darauf vertrauen können, dass eine polizeiliche Inanspruchnahme nicht mehr erfolge. Eine Verwirkung der Möglichkeit polizeilichen Einschreitens liege trotz der früheren Kenntnis der Salzeintragung nicht vor, weil der Umfang und die Schädlichkeit dieser Belastungen erst später erkannt worden seien. Es liege auch keine sog. Uraltlast vor, für die nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen allein aufgrund des Zeitmoments eine Haftung nicht mehr in Frage komme. Die bergbautypische Gefahr, die sich hier 14 Jahre nach der Entlassung aus der Bergaufsicht realisiert habe, rechtfertige es nicht, die Klägerin als Nachfolgerin der ehemaligen Betreiberin des Bergwerks von der Verantwortung freizustellen.
13 
Das Urteil ist den Beteiligten am 14.11.2002 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 06.12.2002 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 30.12.2002 begründet.
14 
Der Senat hat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 01.07.2003, zugestellt am 09.07.2003, zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufungsanträge am 16.07.2003 eingereicht und die Berufung innerhalb der vom Vorsitzenden auf rechtzeitigen Antrag verlängerten Frist am 30.09.2003 begründet. Die Klägerin führt noch aus, das Bundes-Bodenschutzgesetz sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die in § 4 Abs. 3 BBodSchG unbeschränkt angeordnete Rechtsnachfolgehaftung verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gegebenenfalls bedürfe es daher der Vorlage dieses Gesetzes an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle. Es gebe auch sonst keine Rechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht, so dass sie grundsätzlich nicht für eventuell polizeiwidriges Verhalten ihrer Rechtsvorgängerin haften müsse. Die Haldenlagerung sei durch die bergrechtlichen Betriebspläne und den Abschlussbetriebsplan genehmigt gewesen, so dass aufgrund der Legalisierungswirkung dieser Pläne eine polizeiliche Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen dürfe. Die behördliche Erlaubnis der Haldenablagerung enthalte insofern eine Sperrwirkung gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht. Außerdem seien die festgestellten Salzeinträge nicht maßgeblich ihrer Rechtsvorgängerin zuzurechnen, sondern vielmehr durch die nachträglichen Abgrabungen an der Halde durch Dritte verursacht worden, die vorrangig zur Sanierung heranzuziehen seien. Die angegriffene Verfügung genüge auch nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil die Flächen, für die der Sanierungsplan erstellt werden solle, nicht mit der genauen Angabe ihrer Flurstücksnummern bezeichnet worden seien, so dass für die Klägerin unklar bleibe, für welche Bereiche der Halde ein Sanierungsplan erstellt werden solle. Schließlich sei die Eingriffsbefugnis des Beklagten verwirkt, weil die Klägerin aufgrund der erteilten Genehmigungen und des Zeitablaufs darauf habe vertrauen können, nicht mehr zur Gefahrenabwehr herangezogen zu werden.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - zu ändern und die Anordnung des Landratsamts Breisgau/Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2000 aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er bekräftigt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg, des Landratsamts Breisgau/Hochschwarzwald, des Regierungspräsidiums Freiburg und des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
I. Der von der Klägerin nachgereichte Schriftsatz vom 28.02.2005 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die darin befindlichen Informationen betreffen keine Kernfrage des Rechtsstreits, sondern enthalten lediglich Anhaltspunkte dafür, dass die dem Grunde nach unstreitige Gesamtrechtsnachfolge im Jahr 1972 durch eine mit der Klägerin rechtsidentische Aktiengesellschaft eventuell auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgt ist als bisher angenommen (s. unten II 2 b). Auch die Beteiligten haben daher keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Hinzu kommt, dass die mit der Gesamtrechtsnachfolge verbundene Problematik sich ganz unabhängig von der durch die nachgereichten Informationen betroffenen Rechtsnachfolge bereits im Jahr 1970 gestellt hat (s. unten II 2 b).
22 
II. Die zugelassene Berufung ist auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin deshalb in ihren Rechten verletzen (§§ 125 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Maßnahmen die im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die der Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Der Senat geht davon aus, dass der ehemalige Bergwerksbetrieb der Regie des Bundesberggesetzes zu keiner Zeit unterlag (§ 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG), weil die Produktion zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) am 01.01.1982 bereits endgültig eingestellt war. Dass die Entlassung aus der Bergaufsicht erst später erfolgte, dürfte in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen; hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass Vorschriften des Bundesberggesetzes zur Anwendung kommen konnten, so unterliegt die streitgegenständliche Abraumhalde jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht. Die Bergaufsicht dient dem Ziel, im Rahmen einer Betriebsaufsicht die Erfüllung der Betriebsplanpflichten des Bergbautreibenden durch die Fachbehörde zu kontrollieren (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum BBergG 1983, § 69 RdNr. 30; Boldt/Weller BBergG 1984, § 69 RdNr. 17). Mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplans und Entlassung aus der Bergaufsicht endet daher die Anwendbarkeit des Bergrechts (so auch VGH BW, Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten „allgemeinen Erfahrung“ - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, a.a.O., § 69 RdNr. 19).
24 
Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt; § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
25 
2. Es ist nicht sicher, ob die Klägerin als Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Frage kommt.
26 
a) Für die in diesem Zusammenhang zunächst maßgebliche Frage nach eigenen Verursachungsbeiträgen der Klägerin ist nur der Zeitraum zwischen August 1972 und der Betriebsschließung im April 1973 in Betracht zu ziehen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die seit August 1972 als Betreiberin des Betriebs im Handelsregister eingetragene y AG mit der Klägerin identisch ist. Denn die spätere Änderung im Jahr 1972 in x AG, K., beruhte auf Satzungsänderungen (§§ 179-181 AktG) und war nur formwandelnd, ohne ein Erlöschen der Aktiengesellschaft zu bewirken. Entsprechendes gilt für die Änderung von Firma (§ 4 AktG) und Sitz (§ 5 AktG) im März 1994 in x Beteiligungs-AG und für die Umfirmierung in die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids. Verursachungsbeiträge der Klägerin aus dieser Zeit kommen als Anknüpfungspunkt für § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG grundsätzlich in Betracht, ungeachtet dessen, dass sie schon vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 01.03.1999 erfolgt sind. Denn wegen der bis heute andauernden Fortwirkung früheren Handelns geht es insoweit um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte (retrospektive) Rückwirkung (BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268 m. w. Nachw.; vgl. auch Urteil des Senats vom 27.09.1996, VBlBW 1997, 110, zur insoweit vergleichbaren Situation unter der Anwendbarkeit von §§ 22 ff. LAbfG).
27 
b) Für die Zeit vor August 1972 kommt eine direkte Verursachung durch die Klägerin dagegen nicht in Betracht, weil die Vermögensübernahme der vorher existenten x AG durch die Aktionärin y AG zu einem Erlöschen der vorherigen Betreiberin mit einer Gesamtrechtsnachfolge führte. Dabei bedarf keiner Klärung, ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge, wie aus dem Handelsregister (HRB xxxx, AG K. ) zu entnehmen, nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.1969 (BGBl. I S. 2081, vgl. die dortigen § 15 Abs. 1, § 5 S. 2 UmwG a. F.) erfolgten oder ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge sich aus einer Verschmelzung durch Aufnahme in die y AG nach den damals geltenden §§ 339 ff. AktG i. d. F. vom 06.09.1965 (BGBl. I S. 1089) ergaben. Denn das Erlöschen der Vorgängerfirma ist jedenfalls unstreitig und wird auch durch die vorliegende Kopie des Handelsregisterauszugs belegt.
28 
Eine Zurechnung der Verursachungsbeiträge der letzten oder einer vorherigen Rechtsvorgängerin zu Lasten der Klägerin ist im vorliegenden Fall abzulehnen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind zwar auch die Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen können. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst damit auch Rechtsnachfolgetatbestände, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.1999 eingetreten sind. Das entspricht auch systematischer Auslegung (vgl. von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3 m. w. Nachw.; Schlabach/Heck, VBlBW 2001, 46, 50) sowie der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268, unter Hinweis u. a. auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 19, 46, 51). Doch bedarf diese Vorschrift einer verfassungskonformen begrenzenden Auslegung derart, dass jedenfalls Rechtsnachfolgetatbestände vor Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts hiervon nicht erfasst sind; einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es unter diesen Umständen nicht, weil bereits im Wege der Auslegung des einfachen Rechts Konflikte mit dem Grundgesetz vermieden werden.
29 
Dies ergibt sich aus Folgendem: § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG führt, soweit er Gesamtrechtsnachfolgen vor dem 01.03.1999 genügen lässt, zu einer Rückwirkung. Anders als im Bereich der Verursachung, wo wegen der Folgewirkungen der früheren Handlungen bis in die Gegenwart von einer nur unechten Rückwirkung ausgegangen werden kann (s. oben II 2 a), stellt die Erstreckung von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Gesamtrechtsnachfolgen vor dem 01.03.1999 einen Fall echter (retroaktiver) Rückwirkung (vgl. dazu z. B. BVerfGE 95, 64, 86 f.) dar. Denn die Gesamtrechtsnachfolge als maßgeblicher Anknüpfungstatbestand - hierauf ist in diesem Zusammenhang der Blick zu richten, nicht auf das fortbestehende Gefahrenpotenzial als solches (so zu Recht Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136) - war vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes abgeschlossen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.). Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Bürger muss die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Die Verfassung erlaubt grundsätzlich nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder echte Rückwirkung) ist grundsätzlich unzulässig. Es bedarf einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich belastend ändert (BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.)
30 
Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot kommt vorliegend eine „unklare und verworrene Rechtslage“ in Betracht. Die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten angenommen werden kann, ist umstritten. Zum Teil wird davon ausgegangen, das Polizei- und Ordnungsrecht normiere subjektive öffentlich-rechtliche Pflichten, die beim Eingreifen einer entsprechenden formalgesetzlichen Grundlage einem Übergang auf den Gesamtrechtsnachfolger zugänglich seien (vgl. Brandt, Altlastenrecht, 1993, Rn. 74; Schink, GewArch 1996, 50, 60 f.). Eine Unterlassungs- bzw. Abwehrpflicht aufgrund des materiellen Polizeirechts löse unmittelbar eine konkrete Unterlassungs- bzw. Beseitigungspflicht aus, die vergleichbar den Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen auf den Rechtsnachfolger übergehen könne (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Aufl. 1986, S. 297 ff.; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2002, Rn. 456). Die Gegenmeinung verneint die Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte polizeiliche Verhaltensverantwortlichkeit, weil die Verantwortlichkeit an die Person des unmittelbaren Verursachers der Gefahr gebunden sei (vgl. Papier, DVBl. 1996, 125, 128) bzw. unter Hinweis darauf, dass das Bestehen einer materiellen Polizeipflicht noch keine konkrete Handlungspflicht begründe; sie entstehe vielmehr erst durch eine konkretisierende Polizeiverfügung (Papier, DVBl. 1996, 125, 127 f.; Kothe, VerwArch 1997, 456, 475 ff.) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es ohne ausdrückliche Normierung keine Rechtsgrundlage für einen Übergang der noch nicht durch Bescheid konkretisierten, abstrakten Verursachungshaftung auf den Rechtsnachfolger gibt (vgl. Beschluss vom 03.09.2002, NVwZ-RR 2003, 103; vom 11.12.2000, VBlBW 2001, 281 = NVwZ-RR 2002, 16; Beschluss vom 04.08.1995, VBlBW 1995, 486 = NVwZ 1996, 1036; vgl. zur Diskussion im Wasserrecht mit ähnlichem Ergebnis auch BayVGH, NVwZ-RR 2004, 648 m. w. Nachw.).
31 
Allerdings kann eine hinsichtlich der Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten unklare Rechtslage erst ab Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts angenommen werden, als die Altlastenproblematik Aktualität gewann (vgl. Papier, DVBl. 1996, 125, 131 ff.; Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4, jeweils m. w. Nachw.; ähnlich BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268, in dem die Erstreckung von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG jedenfalls auf Rechtsnachfolgetatbestände nach Mitte der achtziger Jahre für verfassungskonform erachtet wird). Seit diesem Zeitraum konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen nicht mehr bilden. Vorher war lediglich eine Rechtsnachfolge in die Zustandshaftung für den Sonderfall bauaufsichtlicher Beseitigungsverfügungen diskutiert und bejaht worden (vgl. dazu Papier, DVBl 1996, 125, 133).
32 
Die hier in Rede stehenden Gesamtrechtsnachfolgen im Jahr 1972 und schon vorher im Jahr 1970 - Übernahme der K. GmbH durch deren Alleingesellschafterin x GmbH aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1970 gemäß §§ 24 und 5 S. 2 UmwG a. F. - sind daher nicht unter dem Aspekt einer unklaren und verworrenen Rechtslage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass andere Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot greifen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere besteht für die Verantwortlichmachung des Gesamtrechtsnachfolgers auch kein Bedarf in Gestalt zwingender Gründe des Allgemeinwohls (vgl. dazu auch Papier, DVBl 1996, 125, 131). Auch wenn sicher anzunehmen ist - zumal nach Einfügung von Art. 20a GG ins Grundgesetz -, dass die Sanierung von Altlasten überragenden Belange des Gemeinwohls entspricht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass damit auch alle denkbaren legislatorischen Eingriffe, die diesem Gemeinwohlziel dienen, legitimiert sind. Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers müsste vielmehr unerlässlich sein, um dem Gemeinwohlziel der Altlastensanierung überhaupt Rechnung tragen zu können. Das kann jedoch schon angesichts des umfassenden Kreises von Pflichtigen, auf die sich § 4 Abs. 3 (Verursacher und Grundstückseigentümer) i. V. m. § 4 Abs. 6 BBodSchG (ehemalige Grundstückseigentümer) erstreckt, nicht angenommen werden (so zutreffend von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4; Papier, DVBl 1996, 125, 131). Auch die übrigen theoretisch denkbaren, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtfertigungsgründe für eine ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung (Bagatellvorbehalt, die Tatsache, dass bisherige Regelungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig waren, oder der Umstand, dass der Bürger mit einer Neuregelung rechnen musste), kommen hier nicht in Betracht (vgl. dazu auch Papier, DVBl 1996, 125, 129 m. w. Nachw.).
34 
Soweit der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verdeutlicht - einen Ausnahmetatbestand darin sieht, dass sich auch im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen nicht habe bilden können, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin volle Kenntnis von den Ablagerungen hatte und damit auch deren Gefahrenpotenzial ermessen konnte, tritt der Senat dieser Einschätzung nicht bei. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob eine Erweiterung der vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten Ausnahmefälle verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre. Denn es geht bei dem Vortrag des Beklagten - die sachliche Richtigkeit seiner Annahmen unterstellt - (nur) um die fehlende Schutzwürdigkeit eines Vertrauens darauf, dass aus früher erfolgten Ablagerungen keine Rechtsfolgen für die Zukunft abgeleitet werden dürften; damit ist aber der (unproblematische) Bereich der unechten Rückwirkung wegen Fortwirkung früheren Handelns betroffen (s. oben II 2 a). Hiervon ist aber das im vorliegenden Fall maßgebliche Vertrauen des Gesamtrechtsnachfolgers, nicht für Verhaltensweisen seines Rechtsvorgängers haftbar gemacht zu werden (so zu Recht von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4), zu unterscheiden; für eine fehlende Schutzwürdigkeit hinsichtlich dieses Aspekts finden sich indessen keine Anhaltspunkte.
35 
c) Daher erfasst § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht die Rechtsnachfolge durch die Klägerin im Jahr 1972, und es kommt für die Frage der durch sie bewirkten Verursachung maßgeblich darauf an, ob innerhalb der letzten Monate des Betriebs von ihr selbst ein hinreichend großer Verursachungsbeitrag erbracht wurde. Der Senat geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 03.09.2002, NVwZ 2003, 103, 105 m. w. Nachw.). Diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, weil es auf sie im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
36 
3. Denn selbst wenn man einen solchen hinreichenden Verursachungsbeitrag der Klägerin annimmt, verletzen die angefochtene Ermessensentscheidung des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums die Rechte der Klägerin aus einem anderen Grund. Die Entscheidung des Landratsamts ist nämlich jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil es seinen Erwägungen zu Unrecht eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die in der gesamten Zeit der Haldenbeschickung erfolgten Verursachungsbeiträge zugrundegelegt hat, und zwar aufgrund der - wie ausgeführt, unrichtigen - Annahme, dass die Klägerin für das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger seit Beginn der Ablagerungen in den 20-er Jahren des letzten Jahrhunderts insgesamt einzustehen habe. Dieser Mangel ist durch den Widerspruchsbescheid nicht korrigiert worden. Selbst wenn - was an dieser Stelle unterstellt werden soll - der von der Klägerin selbst erbrachte Verursachungsanteil hinreichend groß wäre, um sie in Haftung nehmen zu können, hätte es ausdrücklicher Ermessenserwägungen dazu bedurft, weshalb man sie für die verlangten Maßnahmen in vollem Umfang haftbar machen wollte. Daran ändert nichts, dass es vorliegend noch nicht um die Anordnung der Sanierung insgesamt, sondern erst um (gegenüber der Sanierung erheblich weniger kostenintensive) vorbereitende Maßnahmen ging. Denn die für die Inanspruchnahme gegebene behördliche Begründung einer Gesamtverantwortlichkeit lässt eine Auslegung derart, dass jedenfalls die konkrete Inanspruchnahme im Hinblick auf den eigenen Verursachungsanteil der Klägerin als angemessen anzusehen sei, nicht zu.
37 
III. Obwohl es nach dem Vorstehenden auf die weiteren Fragen nicht mehr ankommt, sieht sich der Senat noch zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
38 
Eine Heranziehung der Klägerin, soweit sie bei fehlerfreier Ermessensausübung erfolgt, würde voraussichtlich nicht daran scheitern, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich wohl hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang daher unbeachtlich.
39 
Einer Inanspruchnahme der Klägerin dürfte wohl auch nicht eine Legalisierungswirkung bergrechtlicher Genehmigungen entgegenstehen. Ob die für gewerbe- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen entwickelten Grundsätze einer Legalisierungswirkung auf die bergrechtliche Zulassung von Betriebsplänen anwendbar sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. offen lassend m. w. Nachw. Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn die streitgegenständliche Halde von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin mit Duldung der seinerzeit zuständigen Behörden angelegt worden ist, können die Betriebspläne eine Legalisierungswirkung nur entfalten, soweit die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich gestattet hat. Eine solche Gestattung ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Im Übrigen steht einer Inanspruchnahme der Klägerin eine eventuelle Legalisierungswirkung der Betriebspläne auch deshalb nicht entgegen, weil die Bergbehörde auch durch die bergrechtlichen Betriebspläne nicht gehindert war, jederzeit nachträgliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Dass die Überwachungsbehörde die möglicherweise erkennbare Gefahr zur Zeit der Zulassung der Betriebsplanung nicht gesehen hat, vermag den Betreiber nicht zu entpflichten, denn das ist gerade der Hauptanwendungsfall für eine nachträgliche Anordnung (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590).
40 
Auch dem Abschlussbetriebsplan dürfte keine Legalisierungswirkung in dem Sinne zukommen, dass mit seiner Erfüllung der Bergwerksbetreiber aus der ordnungsrechtlichen Haftung entlassen ist. Ziel und Aufgabe des Abschlussbetriebsplanes ist es vielmehr, dass die Fachbehörde aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse eine Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des stillzulegenden Bergwerks trifft, um die notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebes treffen zu können. Die Durchführung des Abschlussbetriebsplans bezweckt jedoch nicht, das Risiko von nachträglich durch den stillgelegten Bergwerksbetrieb entstehenden - und aufgrund der jeder Prognose inne wohnenden Unwägbarkeiten nicht absehbaren - Gefahren auf die Allgemeinheit oder den Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Entlassung aus der Bergaufsicht, die viele Jahre nach der Betriebseinstellung liegen kann, zeigt lediglich auf, dass die Behörde im Weg einer Prognose davon ausgeht, dass eine besondere gesteigerte Gefahr, die eine gesonderte bergrechtliche Überwachung bisher erforderlich machte, nicht mehr vorliegt. Eine Haftungsfreistellung des Betreibers ist damit jedoch nicht verbunden (VGH Bad-Württ., Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590).
41 
Die Heranziehung der Klägerin - ihre grundsätzliche Zulässigkeit unterstellt - dürfte auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft sein, weil der Haldenbetrieb insgesamt für die Salzauswaschungen wohl nur etwa zur Hälfte verantwortlich ist, worauf die Klägerin unter Hinweis auf einen entsprechenden Aktenvermerk des Landratsamtes hingewiesen hat. Dass auf die spätere Überplanung und Bebauung des Haldenbereichs wesentliche (vielleicht sogar überwiegende) Verursachungsanteile zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung (s. dazu II 2 c), noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt.
42 
Auch eine Verjährung dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht kommen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen keiner Verjährung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002, NVwZ-RR 2003, 103, u. Beschluss des Senats vom 04.03.1996, NVwZ-RR 1996, 387).
43 
Schließlich dürfte dem Verwaltungsgericht auch darin beizupflichten sein, dass eine Verwirkung - sofern sie denn grundsätzlich im Fall einer Verhaltenshaftung in Frage kommen sollte - jedenfalls mangels einer Vertrauensgrundlage und eines Vertrauenstatbestandes nicht in Betracht kommt.
44 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage einer verfassungskonformen Beschränkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Gesamtrechtsnachfolgetatbestände erst ab Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts hat grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
21 
I. Der von der Klägerin nachgereichte Schriftsatz vom 28.02.2005 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die darin befindlichen Informationen betreffen keine Kernfrage des Rechtsstreits, sondern enthalten lediglich Anhaltspunkte dafür, dass die dem Grunde nach unstreitige Gesamtrechtsnachfolge im Jahr 1972 durch eine mit der Klägerin rechtsidentische Aktiengesellschaft eventuell auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgt ist als bisher angenommen (s. unten II 2 b). Auch die Beteiligten haben daher keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Hinzu kommt, dass die mit der Gesamtrechtsnachfolge verbundene Problematik sich ganz unabhängig von der durch die nachgereichten Informationen betroffenen Rechtsnachfolge bereits im Jahr 1970 gestellt hat (s. unten II 2 b).
22 
II. Die zugelassene Berufung ist auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin deshalb in ihren Rechten verletzen (§§ 125 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Maßnahmen die im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die der Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Der Senat geht davon aus, dass der ehemalige Bergwerksbetrieb der Regie des Bundesberggesetzes zu keiner Zeit unterlag (§ 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG), weil die Produktion zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) am 01.01.1982 bereits endgültig eingestellt war. Dass die Entlassung aus der Bergaufsicht erst später erfolgte, dürfte in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen; hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass Vorschriften des Bundesberggesetzes zur Anwendung kommen konnten, so unterliegt die streitgegenständliche Abraumhalde jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht. Die Bergaufsicht dient dem Ziel, im Rahmen einer Betriebsaufsicht die Erfüllung der Betriebsplanpflichten des Bergbautreibenden durch die Fachbehörde zu kontrollieren (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum BBergG 1983, § 69 RdNr. 30; Boldt/Weller BBergG 1984, § 69 RdNr. 17). Mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplans und Entlassung aus der Bergaufsicht endet daher die Anwendbarkeit des Bergrechts (so auch VGH BW, Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten „allgemeinen Erfahrung“ - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, a.a.O., § 69 RdNr. 19).
24 
Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt; § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
25 
2. Es ist nicht sicher, ob die Klägerin als Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Frage kommt.
26 
a) Für die in diesem Zusammenhang zunächst maßgebliche Frage nach eigenen Verursachungsbeiträgen der Klägerin ist nur der Zeitraum zwischen August 1972 und der Betriebsschließung im April 1973 in Betracht zu ziehen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die seit August 1972 als Betreiberin des Betriebs im Handelsregister eingetragene y AG mit der Klägerin identisch ist. Denn die spätere Änderung im Jahr 1972 in x AG, K., beruhte auf Satzungsänderungen (§§ 179-181 AktG) und war nur formwandelnd, ohne ein Erlöschen der Aktiengesellschaft zu bewirken. Entsprechendes gilt für die Änderung von Firma (§ 4 AktG) und Sitz (§ 5 AktG) im März 1994 in x Beteiligungs-AG und für die Umfirmierung in die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids. Verursachungsbeiträge der Klägerin aus dieser Zeit kommen als Anknüpfungspunkt für § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG grundsätzlich in Betracht, ungeachtet dessen, dass sie schon vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 01.03.1999 erfolgt sind. Denn wegen der bis heute andauernden Fortwirkung früheren Handelns geht es insoweit um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte (retrospektive) Rückwirkung (BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268 m. w. Nachw.; vgl. auch Urteil des Senats vom 27.09.1996, VBlBW 1997, 110, zur insoweit vergleichbaren Situation unter der Anwendbarkeit von §§ 22 ff. LAbfG).
27 
b) Für die Zeit vor August 1972 kommt eine direkte Verursachung durch die Klägerin dagegen nicht in Betracht, weil die Vermögensübernahme der vorher existenten x AG durch die Aktionärin y AG zu einem Erlöschen der vorherigen Betreiberin mit einer Gesamtrechtsnachfolge führte. Dabei bedarf keiner Klärung, ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge, wie aus dem Handelsregister (HRB xxxx, AG K. ) zu entnehmen, nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.1969 (BGBl. I S. 2081, vgl. die dortigen § 15 Abs. 1, § 5 S. 2 UmwG a. F.) erfolgten oder ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge sich aus einer Verschmelzung durch Aufnahme in die y AG nach den damals geltenden §§ 339 ff. AktG i. d. F. vom 06.09.1965 (BGBl. I S. 1089) ergaben. Denn das Erlöschen der Vorgängerfirma ist jedenfalls unstreitig und wird auch durch die vorliegende Kopie des Handelsregisterauszugs belegt.
28 
Eine Zurechnung der Verursachungsbeiträge der letzten oder einer vorherigen Rechtsvorgängerin zu Lasten der Klägerin ist im vorliegenden Fall abzulehnen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind zwar auch die Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen können. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst damit auch Rechtsnachfolgetatbestände, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.1999 eingetreten sind. Das entspricht auch systematischer Auslegung (vgl. von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3 m. w. Nachw.; Schlabach/Heck, VBlBW 2001, 46, 50) sowie der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268, unter Hinweis u. a. auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 19, 46, 51). Doch bedarf diese Vorschrift einer verfassungskonformen begrenzenden Auslegung derart, dass jedenfalls Rechtsnachfolgetatbestände vor Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts hiervon nicht erfasst sind; einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es unter diesen Umständen nicht, weil bereits im Wege der Auslegung des einfachen Rechts Konflikte mit dem Grundgesetz vermieden werden.
29 
Dies ergibt sich aus Folgendem: § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG führt, soweit er Gesamtrechtsnachfolgen vor dem 01.03.1999 genügen lässt, zu einer Rückwirkung. Anders als im Bereich der Verursachung, wo wegen der Folgewirkungen der früheren Handlungen bis in die Gegenwart von einer nur unechten Rückwirkung ausgegangen werden kann (s. oben II 2 a), stellt die Erstreckung von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Gesamtrechtsnachfolgen vor dem 01.03.1999 einen Fall echter (retroaktiver) Rückwirkung (vgl. dazu z. B. BVerfGE 95, 64, 86 f.) dar. Denn die Gesamtrechtsnachfolge als maßgeblicher Anknüpfungstatbestand - hierauf ist in diesem Zusammenhang der Blick zu richten, nicht auf das fortbestehende Gefahrenpotenzial als solches (so zu Recht Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136) - war vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes abgeschlossen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.). Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Bürger muss die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Die Verfassung erlaubt grundsätzlich nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder echte Rückwirkung) ist grundsätzlich unzulässig. Es bedarf einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich belastend ändert (BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.)
30 
Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot kommt vorliegend eine „unklare und verworrene Rechtslage“ in Betracht. Die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten angenommen werden kann, ist umstritten. Zum Teil wird davon ausgegangen, das Polizei- und Ordnungsrecht normiere subjektive öffentlich-rechtliche Pflichten, die beim Eingreifen einer entsprechenden formalgesetzlichen Grundlage einem Übergang auf den Gesamtrechtsnachfolger zugänglich seien (vgl. Brandt, Altlastenrecht, 1993, Rn. 74; Schink, GewArch 1996, 50, 60 f.). Eine Unterlassungs- bzw. Abwehrpflicht aufgrund des materiellen Polizeirechts löse unmittelbar eine konkrete Unterlassungs- bzw. Beseitigungspflicht aus, die vergleichbar den Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen auf den Rechtsnachfolger übergehen könne (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Aufl. 1986, S. 297 ff.; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2002, Rn. 456). Die Gegenmeinung verneint die Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte polizeiliche Verhaltensverantwortlichkeit, weil die Verantwortlichkeit an die Person des unmittelbaren Verursachers der Gefahr gebunden sei (vgl. Papier, DVBl. 1996, 125, 128) bzw. unter Hinweis darauf, dass das Bestehen einer materiellen Polizeipflicht noch keine konkrete Handlungspflicht begründe; sie entstehe vielmehr erst durch eine konkretisierende Polizeiverfügung (Papier, DVBl. 1996, 125, 127 f.; Kothe, VerwArch 1997, 456, 475 ff.) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es ohne ausdrückliche Normierung keine Rechtsgrundlage für einen Übergang der noch nicht durch Bescheid konkretisierten, abstrakten Verursachungshaftung auf den Rechtsnachfolger gibt (vgl. Beschluss vom 03.09.2002, NVwZ-RR 2003, 103; vom 11.12.2000, VBlBW 2001, 281 = NVwZ-RR 2002, 16; Beschluss vom 04.08.1995, VBlBW 1995, 486 = NVwZ 1996, 1036; vgl. zur Diskussion im Wasserrecht mit ähnlichem Ergebnis auch BayVGH, NVwZ-RR 2004, 648 m. w. Nachw.).
31 
Allerdings kann eine hinsichtlich der Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten unklare Rechtslage erst ab Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts angenommen werden, als die Altlastenproblematik Aktualität gewann (vgl. Papier, DVBl. 1996, 125, 131 ff.; Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4, jeweils m. w. Nachw.; ähnlich BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268, in dem die Erstreckung von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG jedenfalls auf Rechtsnachfolgetatbestände nach Mitte der achtziger Jahre für verfassungskonform erachtet wird). Seit diesem Zeitraum konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen nicht mehr bilden. Vorher war lediglich eine Rechtsnachfolge in die Zustandshaftung für den Sonderfall bauaufsichtlicher Beseitigungsverfügungen diskutiert und bejaht worden (vgl. dazu Papier, DVBl 1996, 125, 133).
32 
Die hier in Rede stehenden Gesamtrechtsnachfolgen im Jahr 1972 und schon vorher im Jahr 1970 - Übernahme der K. GmbH durch deren Alleingesellschafterin x GmbH aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1970 gemäß §§ 24 und 5 S. 2 UmwG a. F. - sind daher nicht unter dem Aspekt einer unklaren und verworrenen Rechtslage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass andere Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot greifen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere besteht für die Verantwortlichmachung des Gesamtrechtsnachfolgers auch kein Bedarf in Gestalt zwingender Gründe des Allgemeinwohls (vgl. dazu auch Papier, DVBl 1996, 125, 131). Auch wenn sicher anzunehmen ist - zumal nach Einfügung von Art. 20a GG ins Grundgesetz -, dass die Sanierung von Altlasten überragenden Belange des Gemeinwohls entspricht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass damit auch alle denkbaren legislatorischen Eingriffe, die diesem Gemeinwohlziel dienen, legitimiert sind. Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers müsste vielmehr unerlässlich sein, um dem Gemeinwohlziel der Altlastensanierung überhaupt Rechnung tragen zu können. Das kann jedoch schon angesichts des umfassenden Kreises von Pflichtigen, auf die sich § 4 Abs. 3 (Verursacher und Grundstückseigentümer) i. V. m. § 4 Abs. 6 BBodSchG (ehemalige Grundstückseigentümer) erstreckt, nicht angenommen werden (so zutreffend von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4; Papier, DVBl 1996, 125, 131). Auch die übrigen theoretisch denkbaren, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtfertigungsgründe für eine ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung (Bagatellvorbehalt, die Tatsache, dass bisherige Regelungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig waren, oder der Umstand, dass der Bürger mit einer Neuregelung rechnen musste), kommen hier nicht in Betracht (vgl. dazu auch Papier, DVBl 1996, 125, 129 m. w. Nachw.).
34 
Soweit der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verdeutlicht - einen Ausnahmetatbestand darin sieht, dass sich auch im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen nicht habe bilden können, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin volle Kenntnis von den Ablagerungen hatte und damit auch deren Gefahrenpotenzial ermessen konnte, tritt der Senat dieser Einschätzung nicht bei. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob eine Erweiterung der vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten Ausnahmefälle verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre. Denn es geht bei dem Vortrag des Beklagten - die sachliche Richtigkeit seiner Annahmen unterstellt - (nur) um die fehlende Schutzwürdigkeit eines Vertrauens darauf, dass aus früher erfolgten Ablagerungen keine Rechtsfolgen für die Zukunft abgeleitet werden dürften; damit ist aber der (unproblematische) Bereich der unechten Rückwirkung wegen Fortwirkung früheren Handelns betroffen (s. oben II 2 a). Hiervon ist aber das im vorliegenden Fall maßgebliche Vertrauen des Gesamtrechtsnachfolgers, nicht für Verhaltensweisen seines Rechtsvorgängers haftbar gemacht zu werden (so zu Recht von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4), zu unterscheiden; für eine fehlende Schutzwürdigkeit hinsichtlich dieses Aspekts finden sich indessen keine Anhaltspunkte.
35 
c) Daher erfasst § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht die Rechtsnachfolge durch die Klägerin im Jahr 1972, und es kommt für die Frage der durch sie bewirkten Verursachung maßgeblich darauf an, ob innerhalb der letzten Monate des Betriebs von ihr selbst ein hinreichend großer Verursachungsbeitrag erbracht wurde. Der Senat geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 03.09.2002, NVwZ 2003, 103, 105 m. w. Nachw.). Diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, weil es auf sie im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
36 
3. Denn selbst wenn man einen solchen hinreichenden Verursachungsbeitrag der Klägerin annimmt, verletzen die angefochtene Ermessensentscheidung des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums die Rechte der Klägerin aus einem anderen Grund. Die Entscheidung des Landratsamts ist nämlich jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil es seinen Erwägungen zu Unrecht eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die in der gesamten Zeit der Haldenbeschickung erfolgten Verursachungsbeiträge zugrundegelegt hat, und zwar aufgrund der - wie ausgeführt, unrichtigen - Annahme, dass die Klägerin für das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger seit Beginn der Ablagerungen in den 20-er Jahren des letzten Jahrhunderts insgesamt einzustehen habe. Dieser Mangel ist durch den Widerspruchsbescheid nicht korrigiert worden. Selbst wenn - was an dieser Stelle unterstellt werden soll - der von der Klägerin selbst erbrachte Verursachungsanteil hinreichend groß wäre, um sie in Haftung nehmen zu können, hätte es ausdrücklicher Ermessenserwägungen dazu bedurft, weshalb man sie für die verlangten Maßnahmen in vollem Umfang haftbar machen wollte. Daran ändert nichts, dass es vorliegend noch nicht um die Anordnung der Sanierung insgesamt, sondern erst um (gegenüber der Sanierung erheblich weniger kostenintensive) vorbereitende Maßnahmen ging. Denn die für die Inanspruchnahme gegebene behördliche Begründung einer Gesamtverantwortlichkeit lässt eine Auslegung derart, dass jedenfalls die konkrete Inanspruchnahme im Hinblick auf den eigenen Verursachungsanteil der Klägerin als angemessen anzusehen sei, nicht zu.
37 
III. Obwohl es nach dem Vorstehenden auf die weiteren Fragen nicht mehr ankommt, sieht sich der Senat noch zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
38 
Eine Heranziehung der Klägerin, soweit sie bei fehlerfreier Ermessensausübung erfolgt, würde voraussichtlich nicht daran scheitern, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich wohl hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang daher unbeachtlich.
39 
Einer Inanspruchnahme der Klägerin dürfte wohl auch nicht eine Legalisierungswirkung bergrechtlicher Genehmigungen entgegenstehen. Ob die für gewerbe- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen entwickelten Grundsätze einer Legalisierungswirkung auf die bergrechtliche Zulassung von Betriebsplänen anwendbar sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. offen lassend m. w. Nachw. Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn die streitgegenständliche Halde von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin mit Duldung der seinerzeit zuständigen Behörden angelegt worden ist, können die Betriebspläne eine Legalisierungswirkung nur entfalten, soweit die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich gestattet hat. Eine solche Gestattung ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Im Übrigen steht einer Inanspruchnahme der Klägerin eine eventuelle Legalisierungswirkung der Betriebspläne auch deshalb nicht entgegen, weil die Bergbehörde auch durch die bergrechtlichen Betriebspläne nicht gehindert war, jederzeit nachträgliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Dass die Überwachungsbehörde die möglicherweise erkennbare Gefahr zur Zeit der Zulassung der Betriebsplanung nicht gesehen hat, vermag den Betreiber nicht zu entpflichten, denn das ist gerade der Hauptanwendungsfall für eine nachträgliche Anordnung (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590).
40 
Auch dem Abschlussbetriebsplan dürfte keine Legalisierungswirkung in dem Sinne zukommen, dass mit seiner Erfüllung der Bergwerksbetreiber aus der ordnungsrechtlichen Haftung entlassen ist. Ziel und Aufgabe des Abschlussbetriebsplanes ist es vielmehr, dass die Fachbehörde aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse eine Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des stillzulegenden Bergwerks trifft, um die notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebes treffen zu können. Die Durchführung des Abschlussbetriebsplans bezweckt jedoch nicht, das Risiko von nachträglich durch den stillgelegten Bergwerksbetrieb entstehenden - und aufgrund der jeder Prognose inne wohnenden Unwägbarkeiten nicht absehbaren - Gefahren auf die Allgemeinheit oder den Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Entlassung aus der Bergaufsicht, die viele Jahre nach der Betriebseinstellung liegen kann, zeigt lediglich auf, dass die Behörde im Weg einer Prognose davon ausgeht, dass eine besondere gesteigerte Gefahr, die eine gesonderte bergrechtliche Überwachung bisher erforderlich machte, nicht mehr vorliegt. Eine Haftungsfreistellung des Betreibers ist damit jedoch nicht verbunden (VGH Bad-Württ., Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590).
41 
Die Heranziehung der Klägerin - ihre grundsätzliche Zulässigkeit unterstellt - dürfte auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft sein, weil der Haldenbetrieb insgesamt für die Salzauswaschungen wohl nur etwa zur Hälfte verantwortlich ist, worauf die Klägerin unter Hinweis auf einen entsprechenden Aktenvermerk des Landratsamtes hingewiesen hat. Dass auf die spätere Überplanung und Bebauung des Haldenbereichs wesentliche (vielleicht sogar überwiegende) Verursachungsanteile zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung (s. dazu II 2 c), noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt.
42 
Auch eine Verjährung dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht kommen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen keiner Verjährung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002, NVwZ-RR 2003, 103, u. Beschluss des Senats vom 04.03.1996, NVwZ-RR 1996, 387).
43 
Schließlich dürfte dem Verwaltungsgericht auch darin beizupflichten sein, dass eine Verwirkung - sofern sie denn grundsätzlich im Fall einer Verhaltenshaftung in Frage kommen sollte - jedenfalls mangels einer Vertrauensgrundlage und eines Vertrauenstatbestandes nicht in Betracht kommt.
44 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage einer verfassungskonformen Beschränkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Gesamtrechtsnachfolgetatbestände erst ab Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts hat grundsätzliche Bedeutung.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
48 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
49 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
51 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
52 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss vom 22. Februar 2005
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 72 Nr. 1 (Umkehrschluss aus zweitem Halbsatz) GKG i. V. m. §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 30.000.-- EUR festgesetzt (wie Verwaltungsgericht).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten angeordnete Erstellung eines Sanierungsplans zur Verhinderung weiterer Salzeintragungen in den Boden und das Grundwasser durch Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich einer Kaliabraumhalde.
Mehrere Rechtsvorgängerinnen der Klägerin bauten von 1922/23 bis zur Einstellung des Betriebes im Jahre 1973 in dem aus drei Schächten bestehenden Bergwerk Buggingen im Rheintal Kalisalze ab. Seit 1923 wurden bei der Produktion anfallende salzhaltige Reststoffe beim Schacht I/II auf Halde abgelagert. Eine Untergrundbefestigung besteht nicht. Durch die Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Halde löst sich Salz und wird in den Boden und das Grundwasser eingetragen. Die Halde bestand ursprünglich aus Schlamm und Rückständen, mittlerweile besteht sie aber zu 80 v.H. aus Steinsalz und hat eine Ausdehnung von ca. 3,6 ha Fläche mit einer Höhe von bis zu 40 m und einem derzeitigen Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 t Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 t Chlorid.
Erste Betreiberin war die Gewerkschaft B.. Mit Beschluss der Gewerkenversammlung vom 23.11.1970 wurde die Gewerkschaft B. gemäß §§ 63 ff. des Umwandlungsgesetzes in die Firma K. GmbH umgewandelt. Alleingesellschafterin war seinerzeit die Firma K. und S. GmbH, …. Letztere übernahm mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1970 die Firma K. … GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Am 27.08.1971 erfolgte eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (...). Im Jahr 1972 wurde das Vermögen der Aktiengesellschaft auf die Aktionärin S. AG übertragen. Noch im Jahr 1972 wurde deren Änderung in K. und S. AG, K., beschlossen. Am 09.03.1994 entstand aus dieser unter Änderung von Firma und Sitz die K. und S. Beteiligungs AG; letztere hat zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Klage auf die Klägerin umfirmiert.
Der Betrieb des Bergwerks wurde zum 30.04.1973 eingestellt. Am 13.09.1973 wurde dem zuständigen Landesbergamt die Stilllegung des Betriebs unter Vorlegung eines Abschlussbetriebsplanes angekündigt. Mit Verfügung vom 20.08.1974 ließ das Landesbergamt den Abschlussbetriebsplan unter Bedingungen und Auflagen zu. Bezüglich der Niederschlagsversickerung enthält der Abschlussbetriebsplan keine besonderen Bestimmungen. Unter dem Punkt 3.6 Halden befindet sich lediglich folgende Passage: „Am unteren Böschungsteil der am Schacht I/II befindlichen Halde wurden eine Anzahl von Stauden und Sträuchern gepflanzt, die eine teilweise bereits eingetretene Selbstbegrünung unterstützen sollen. Am oberen Teil der Halde muss die im Laufe der Zeit eintretende Verbesserung der oberen Tonschichten abgewartet werden.“ In der Folgezeit wurde das ehemalige Bergwerksgelände an verschiedene private Eigentümer veräußert; die heutigen Eigentümer des Haldengeländes erwarben es im Jahre 1985. Am Haldenkörper wurden teilweise Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen. Das ehemalige Bergwerksgelände wurde teilweise bebaut. Am 13.07.1988 wurde das Bergwerk aus der Bergaufsicht entlassen.
Das Problem des Salzeintrags in den Boden war den zuständigen Behörden und der Betreiberin des Bergwerks im Grundsatz bereits seit Ende der 60-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts bekannt. Dabei lag jedoch das Augenmerk vornehmlich auf einer nahe gelegene Kiesgrube, in die salzhaltige schlammige Produktionsrückstände eingeleitet worden waren, sowie vorübergehend auch auf der „Heitersheimer Halde“ bei Schacht III. Der Umfang der Salzeintragung durch die Halde und die dadurch entstehende massive Belastung gerade des nicht bodennahen Grundwassers wurden jedoch erst gegen Ende der achtziger Jahre im Zuge einer historischen Erkundung bekannt. Im Jahre 1991 wurden von behördlicher Seite in der Nähe der Halde zwei Grundwassermessstellen in 31 und 42 m Tiefe angelegt. Die im Abstrom der Halde gelegene Messstelle A wies bei Beprobungen im Jahre 1991 einen Wert von 1220 mg/l Chlorid, 1996 von 1122 mg/l und 1999 von 1094 mg/l Chlorid auf. Teilweise wurden sogar höhere Werte gemessen.
Mit Bescheid vom 19.02.1999 verpflichtete der Beklagte die K. und ... Beteiligungs-AG zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungsmaßnahmen und der Erstellung eines Sanierungsplans. Die Grundwasseruntersuchungen sollten eine halbjährige Beprobung einer bereits bestehenden Grundwassermessstelle auf die Parameter Natrium, Kalium und Chlor beinhalten (Ziffer 6). Für den Sanierungsplan wurden einzelne Erörterungspunkte und technische Maßstäbe vorgegeben. Das Landratsamt führte zur Begründung seines Bescheides aus: Die K. und ... Beteiligungs-AG sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bergwerksbetreiberin für die von der Halde ausgehende Grundwassergefährdung polizeirechtlich verantwortlich. Rechtsgrundlage seien die §§ 22, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes. Die Kali- und Salz Beteiligungs-AG habe durch die Haldenablagerung die Grundwassergefahr verursacht. Die bergrechtliche Genehmigung des Kaliabbaus stünde der Inanspruchnahme nicht entgegen, da die Genehmigung nur insoweit Legalisierungswirkung entfalten könne, als eine Gefährdung aufgrund des damaligen Standes von Wissenschaft und Technik absehbar gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch der bergrechtliche Abschlussbetriebsplan stelle keine abschließende Regelung dar, die die Heranziehung als Handlungsstörerin hindere. Eine Heranziehung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer komme wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt effektiver Gefahrenabwehr nicht in Frage.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 zurück. Dabei stützte es die angeordneten Maßnahmen auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz und führte weiter aus, das Bundesberggesetz sei nach der Entlassung aus der Bergaufsicht nicht anwendbar.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 03.04.2000 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und die Aufhebung des Bescheids (ausgenommen dessen Ziffer 6) sowie des Widerspruchsbescheids beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Haldenablagerung sei durch die jeweiligen bergrechtlichen Betriebspläne genehmigt gewesen und auch durch den Abschlussbetriebsplan genehmigt worden. Durch dieses behördlich genehmigte Verhalten habe sie die polizeiliche Gefahrengrenze daher nicht überschritten; eine Inanspruchnahme als Verhaltensstörerin komme somit nicht in Betracht. Außerdem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt genug, weil der räumliche Geltungsbereich für den Sanierungsplan nicht erkennbar sei. Im Übrigen habe die Behörde die Möglichkeit, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, verwirkt, weil sie trotz Kenntnis der Salzeintragung die genannten Genehmigungen erteilt und die Klägerin über Jahre nicht zur Gefahrenabwehr herangezogen habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat vorgetragen, das Bundesberggesetz sei nicht mehr anwendbar, nachdem das Werk Buggingen am 13.07.1988 aus der Bergaufsicht entlassen worden sei. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme seien die §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1, 2 BBodSchG, wonach die Klägerin auch als Gesamtrechtsnachfolgerin der Firmen, die die Kalihalde betrieben hätten, in Anspruch genommen werden könne. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, und die Verfügung sei ermessensfehlerfrei. Schließlich kämen weder dem Betriebs- noch dem Abschlussbetriebsplan legalisierende Wirkung zu. Auch könne die Klägerin für sich weder das Rechtsinstitut der Verwirkung noch das der Verjährung in Anspruch nehmen, da in beiden Fällen ordnungsrechtliche Pflichten nicht Gegenstand eines Rechts- oder Anspruchsverlustes sein könnten.
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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2002 abgewiesen. Die Anordnungen des Landratsamtes seien durch die Widerspruchsbehörde zutreffend auf das nunmehr in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz gestützt worden. Die Kalihalde Buggingen sei eine Altlast. Die Klägerin sei zu Recht als Gesamtrechtsnachfolgerin der Verursacher der Ablagerungen in Anspruch genommen worden. Eine Legalisierung der Zustände durch die Entlassung aus der Bergaufsicht sei ebenso wenig eingetreten wie der Anspruch verwirkt worden sei.
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Der Senat hat auf die zugelassene Berufung der Klägerin durch Urteil vom 22.02.2005 das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und auf den uneingeschränkten Aufhebungsantrag der Klägerin den Bescheid des Landratsamtes (einschließlich dessen Ziffer 6) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Für die Zeit vor August 1972 scheide eine direkte Verursachung durch die Klägerin aus. Die Verursachungsbeiträge der infolge der Vermögensübernahme erloschenen früheren Bergwerksbetreiberin könnten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nicht zugerechnet werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasse zwar auch Rechtsnachfolgetatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten seien. Ihre gebotene verfassungskonforme Auslegung schließe aber jedenfalls Rechtsnachfolgetatbestände vor Mitte der 1980er Jahre aus. Da die Gesamtrechtsnachfolge bereits 1972 abgeschlossen gewesen sei, liege eine "echte" Rückwirkung vor, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme hier allenfalls eine unklare und verworrene Rechtslage in Betracht. Die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten angenommen werden könne, sei umstritten. Eine unklare Rechtslage hinsichtlich der Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten könne allerdings erst ab Mitte der 1980er Jahre angenommen werden, als die Altlastenproblematik an Aktualität gewonnen habe. Bei verschiedenen Anlagebetreibern, die nacheinander tätig geworden seien, könne zwar auch derjenige zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet habe. Der angefochtene Bescheid sei aber deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Landratsamt seinen Erwägungen zu Unrecht eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die gesamte Zeit der Haldenbeschickung zugrunde gelegt habe.
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Auf die vom Senat zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 16.03.2006 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes zur Sanierungspflicht eines Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchten auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung und verstießen auch nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.
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Die Klägerin trägt nunmehr ergänzend und vertiefend noch vor: Zwar lasse sich heute nicht mehr exakt feststellen, wann aus dem auf der Halde gelagerten Material so viel Salz in den Untergrund gelangt sei, dass die wasserrechtliche Gefahrenschwelle überschritten gewesen sei. Es spreche aber Vieles dafür, dass dies bereits vor dem Zweiten Weltkrieg der Fall gewesen sei. Eine förmliche Genehmigung für die Anlage und den Betrieb des Bergwerks sei nicht auffindbar. Eine solche Entscheidung sei in den maßgeblichen Vorschriften des Berggesetzes vom 22.06.1890 auch nicht vorgesehen gewesen. § 61 BadBergG habe lediglich vorgesehen, dass der Bergwerksbesitzer verpflichtet gewesen sei, der Bergbehörde von der beabsichtigen Inbetriebsetzung vorher Anzeige zu machen. Nach § 62 BadBergG habe die Bergbehörde verlangen können, dass der Bergwerksbesitzer einen Betriebsplan vorzulegen habe, der dann von der Bergbehörde gemäß § 62 Abs. 2 BadBergG auf die in § 147 BadBergG festgelegten polizeilichen Gesichtspunkte zu prüfen gewesen sei. § 63 BadBergG habe schließlich bestimmt, dass der Bergwerksbesitzer zur Ausführung des Betriebsplans befugt gewesen sei, wenn die Bergbehörde nicht binnen 14 Tagen nach Vorlage des verlangten Betriebsplans Einspruch gegen denselben erhoben habe. Der Senat habe auf die Rechtsprechung des 1. Senats verwiesen, wonach es zweifelhaft sei, ob die für gewerbe- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze der Legalisierungswirkung auf bergrechtliche Zulassungen von Betriebsplänen (noch dazu nach altem Recht) anwendbar seien. Der 1. Senat habe auf die erhöhten Gefahren hingewiesen, die mit Betriebshandlungen des Bergbaus, die in die Erdkruste eingriffen, verbunden seien. Es könne dahinstehen, ob diese Erwägungen über die besondere Gefährlichkeit des Bergbaus zuträfen. Bei zahlreichen Anlagen, die eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürften, sei das Gefährdungspotential sicher nicht geringer. In jedem Fall beschränke sich die besondere Gefährlichkeit des Bergbaus auf die unterirdischen Bergbauanlagen. Es sei hingegen nichts dafür ersichtlich, dass auch die beim Bergbau zwangsläufig anfallenden Halden, in denen das Abraummaterial abgelagert werde, ein außergewöhnliches Gefährdungspotential in sich bergen würden. Dass es nicht gerechtfertigt sei, bei Abraumhalden des Bergbaus von vornherein eine Legalisierungswirkung auch hinsichtlich der Halde abzulehnen, ergebe sich schon daraus, dass eine Legalisierungswirkung unbestritten dann gegeben wäre, wenn eine solche Halde nicht unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit dem Bergwerk, sondern unabhängig davon angelegt würde. Es handele sich dann um eine Aufschüttung, die nach Bauordnungsrecht genehmigungspflichtig wäre. Einer Baugenehmigung käme aber eine Legalisierungswirkung in dem Sinne zu, dass nach Erteilung der Baugenehmigung nur dann zusätzliche Anforderungen an das Bauvorhaben gestellt werden könnten, wenn die von dem Bauvorhaben ausgehenden Gefahren für öffentliche Belange nicht vorhersehbar gewesen seien. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus § 58 Abs. 6 LBO. Es könnte dann aber für die Frage der Legalisierungswirkung einer Genehmigung keinen Unterschied machen, ob eine Halde im Zusammenhang mit einem Bergbauvorhaben zugelassen werde oder aber isoliert baurechtlich genehmigt werde. Der Senat habe darauf abgestellt, dass eine Legalisierungswirkung nur eintreten könne, wenn die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich gestattet habe. Der Senat wolle sich damit vermutlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen, wonach eine immissionsschutzrechtliche bzw. gewerberechtliche Anzeige keine Legalisierungswirkung entfalte. Soweit aus den Akten ersichtlich, sei im vorliegenden Fall keine förmliche Anzeige der Inbetriebnahme nach § 61 BadBergG erfolgt. Vielmehr sei das Bergwerk vermutlich aufgrund der Konzessionen, die zunächst Herrn Dr. E. am 04.04.1916 erteilt worden und dann von den Gewerkschaften B. und M. am 20.04.1926 übernommen worden seien, betrieben worden. In den Konzessionsurkunden sei ausdrücklich festgehalten, dass der Schacht innerhalb von sechs Jahren angelegt und die Förderung von Kali innerhalb von weiteren vier Jahren aufgenommen werden müsse. Ferner sei den Gewerkschaften B. und M. am 20.04.1926 das Gewinnungsrecht eingeräumt worden. Die Erteilung der Konzessionen und des Gewinnungsrechts mit der Verpflichtung, das Bergwerk anzulegen und zu betreiben, habe eine förmliche Anzeige der Betriebsaufnahme überflüssig gemacht, zumal die Gewerkschaften B. und ... die einzelnen Maßnahmen zur Aufnahme der Kaliproduktion, insbesondere die Anlage des Schachts, laufend angezeigt hätten. In den Akten des Regierungspräsidiums Freiburg befinde sich ein Übersichtsplan des Kalibergwerks vom 12.08.1926, in dem auch die Halde eingetragen sei. Dieser Plan sei vom Badischen Revisions-Verein am 04.09.1926 für zulässig befunden worden. Bei einer Gesamtschau aller dieser dargestellten behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kalibergwerk Buggingen müsse davon ausgegangen werden, dass das Kalibergwerk nicht nur mit Kenntnis, sondern mit Zustimmung der damaligen Bergbehörden eingerichtet und betrieben worden sei, also ein genehmigtes Vorhaben darstelle. Dieser Genehmigung komme eine Legalisierungswirkung in dem Sinne zu, dass die bereits damals erkennbaren Beeinträchtigungen öffentlicher Belange von der Legalisierung erfasst worden seien und somit nicht rechtswidrig seien. Aus diesem Grund könne auch keine ordnungsrechtliche Verfügung ergehen. Die Genehmigung beziehe sich nicht nur auf das eigentliche Bergwerk, sondern ebenso auch auf die damit zwangsläufig verbundene Anlage einer Halde für das Abraummaterial. Es komme hinzu, dass das Bergamt Freiburg am 29.08.1941 einen Lageplan, der auch die Halde wiedergegeben habe, mit dem Vermerk „Bergpolizeilich geprüft“ versehen habe. Die Legalisierungswirkung einer Zulassungsentscheidung trete allerdings nur im Rahmen des Gegenstands, Inhalts und Umfangs der konkreten Regelungen des Genehmigungsbescheids ein. Die konkludente Zulassung eines Bergwerks nach dem Badischen Berggesetz habe insoweit eine Legalisierungswirkung, als die Prüfungskompetenz der Bergbehörde gereicht habe. Diese habe nach den §§ 62 Abs. 2, 147 BadBergG u.a. zu prüfen gehabt, ob das Bergwerk gemeinschädliche Einwirkungen zur Folge haben würde. Eine Gemeinschädlichkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn das Grundwasser beeinträchtigt werde. Das Badische Bergamt wäre somit verpflichtet gewesen, bei einer Prüfung der vom damaligen Betreiber eingereichten Pläne der Frage nachzugehen, ob durch die mit einem Bergwerk zwangsläufig verbundenen Aufschüttungen einer Halde eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität eintreten könne. Es sei auch damals bekannt gewesen, dass eine Zuführung von Salz in das Grundwasser die Nutzung des Grundwassers und damit das Trinkwasser beeinträchtigen und sogar unmöglich machen könne. Dass dieser Erkenntnis im Rahmen der konkludenten Genehmigung des Kaliabbaus keine Bedeutung beigemessen worden sei, habe nichts daran geändert, dass die von einer Abraumhalde ausgehende Gefährdung des Grundwassers Gegenstand der Zulassungsentscheidung gewesen sei und daher auch an der Legalisierungswirkung teilnehmen müsse. Bei der Frage, ob der Zulassungsentscheidung eine Legalisierungswirkung zukomme, könne der Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG nicht außer Betracht bleiben. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zulassung eines Bergwerks nach den Bestimmungen des früheren Badischen Berggesetzes keine Legalisierungswirkung entfaltet habe, könne dies für die Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem dadurch begründeten verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht mehr gelten. Es sei nämlich für den Betreiber eines Bergwerks, der außerordentlich hohe Kapitalinvestitionen vornehmen müsse, schlechterdings unzumutbar, diese Investitionen ohne eine gesicherte Rechtsposition vorzunehmen. Daher müsse das Badische Berggesetz wegen Art. 14 GG nunmehr so ausgelegt werden, dass der Betreiber eines Bergwerks vor nachträglichen Anforderungen, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen seien, geschützt sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass vorkonstitutionelle Vorschriften durch Art. 14 GG eine inhaltliche Anreicherung erfahren könnten, wenn sie nur so verfassungskonform seien. Eine Legalisierungswirkung ergebe sich ferner aus dem Abschlussbetriebsplan vom 30.11.1973, der vom Landesbergamt am 10.04.1974 zugelassen worden sei. Auch in Bezug auf den Abschlussbetriebsplan werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allerdings angenommen, dass ihm keine Legalisierungswirkung zukomme. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Revisionsurteil ausgeführt, es sei kaum anzunehmen, dass nach dem Inhalt des Abschlussbetriebsplans die bis dahin aufgeschüttete Halde gebilligt und damit legalisiert worden sein könnte. Diese Einschätzung gehe wohl davon aus, dass im Abschlussbetriebsplan die Halde nur unter Ziff. 3.6 erwähnt worden sei, wobei es im Wesentlichen nur um die Demontage der Seilbahn und Bepflanzung des Haldengeländes gegangen sei. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch die aus der Halde ausgeschwemmten Salze werde nicht angesprochen. Hierauf komme es aber auch nicht an. Für den Umfang der Legalisierungswirkung sei nicht entscheidend, was die Behörde tatsächlich geprüft habe, es komme vielmehr ausschließlich darauf an, was sie hätte prüfen müssen. Zu dem von der Bergbehörde bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans zu untersuchenden Prüfprogramm habe u.a. die Frage gezählt, ob von dem stillgelegten Bergewerk gemeinschädliche Einwirkungen ausgingen. Einwirkungen auf das Grundwasser seien gemeinschädliche Einwirkungen. Der Abschlussbetriebsplan diene zwar einerseits dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Beendigung des Bergbaus und dem Ausschluss vor Folgeschäden. Das Bergrecht sei aber inzwischen nicht mehr ein reines Ordnungsrecht, sondern Wirtschaftsverwaltungsrecht und habe dementsprechend auch die Belange des Bergbaubetriebs zu berücksichtigen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse an der verbindlichen Klärung, welche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit nach der Einstellung des Bergbaubetriebs getroffen werden müssten. Zumindest insoweit diene der Abschlussbetriebsplan auch den Belangen des Bergbauunternehmens. Soweit es um bekannte schädliche Auswirkungen der Bergbauanlage gehe, müssten die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Soweit es sich dagegen um schädliche Auswirkungen handele, die bei der Aufstellung des Abschlussbetriebsplans nicht gesehen worden seien und auch nicht hätten gesehen werden können, könnten nachträgliche Anordnungen erfolgen. In dem Abschlussbetriebsplan sei zwar in Bezug auf eine Grundwasserbeeinträchtigung durch Salz, das aus der Halde ausgeschwemmt werde, keine spezielle Regelung getroffen. Das Problem der Grundwasserbeeinträchtigung sei der Bergbehörde aber spätestens seit 1970 bekannt gewesen. Am 12.10.1970 habe das Bergamt nämlich dem Geologischen Landesamt seine Bedenken wegen möglicher grundwasserschädigender Salzkonzentrationen mitgeteilt. Am 12.11.1970 habe dann eine gemeinsame Besprechung von Gewerkschaft B., dem Geologischen Landesamt und dem Bergamt stattgefunden. Das Problem der Grundwasserverunreinigung durch Salzeintrag hätte also im Abschlussbetriebsplan geregelt werden können und hätte auch daher geregelt werden müssen. Dass dies unterlassen worden sei, könne nicht dazu führen, dass nunmehr eine auf das Bodenschutzgesetz gestützte Sanierungsanordnung erfolge.
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Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Salzeintrag in den Boden bereits seinerzeit erfolgt sei, als auch die Behörden die Gefahr einer Grundwasserbeeinträchtigung durch die Abraumhalde nicht erkannt hätten. Erst recht könne man von der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin nicht erwarten, dass sie klüger als die zuständigen Behörden seien. So sei im Abschlussbetriebsplan in Bezug auf die Halde lediglich vorgesehen gewesen, dass die Seilbahntürme und Betonfundamente zu entfernen seien und die Halde, soweit möglich, zu bepflanzen sei. Das Geologische Landesamt habe in einem Vermerk vom 25.05.1979 festgelegt, dass die Halde keine Gefahr darstelle. Das Geologische Landesamt habe sodann in der Besprechung vom 06.11.1979 ebenfalls festgestellt, dass die erhöhten Chloridwerte unbedenklich seien. Dies habe dazu geführt, dass über Jahre hinweg keine weiteren Untersuchungen über den Salzeintrag der Halde in das Grundwasser stattgefunden hätten. Das Geologische Landesamt habe noch mit Schreiben vom 23.11.1988 an das Regierungspräsidium Freiburg festgestellt, dass die Halde des Kalibergwerks Buggingen ungefährlich sei. Erst längere Zeit nach der Stilllegung des Bergwerks hätten intensivere Untersuchungen über eine Grundwasserbeeinträchtigung stattgefunden. Sie habe den Kalibergbauabbau nur in der Zeit von 1970 bis 1973 betrieben und daher nur einen untergeordneten Beitrag zur Gefährdung des Grundwassers geleistet. Insbesondere sei die Gefahrenschwelle schon mehrere Jahrzehnte vor der Übernahme des Kalibergwerks überschritten worden. Es sei daher unverhältnismäßig, wenn ausschließlich sie für Maßnahmen des Bodenschutzes in Anspruch genommen werde. Zwar gehe es im vorliegenden Verfahren nur um die Durchführung einer Sondierungsbohrung sowie um die Erstellung eines Sanierungsplans und noch nicht um die wesentlich aufwändigere Sanierung der Halde. Aber auch die bereits jetzt in dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen seien nur dann verhältnismäßig, wenn es überhaupt einen Sinn mache, isoliert die Sanierung der Halde in Buggingen in Angriff zu nehmen, ohne zu prüfen, ob die Minimierung des Salzeintrags aus der Halde Buggingen die Grundwasserverhältnisse im Rheintal überhaupt nennenswert verbessern würden. Es müsse zunächst ein generelles Konzept zur Verminderung der Grundwasserbeeinträchtigung durch Salz im Bereich südlich des Kaiserstuhls entwickelt werden, bei dem auch der Salzeintrag aus dem Kalibergbau im Elsass nicht auch außer Betracht bleiben könne. Es sei insbesondere mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn gegenüber den wesentlich schwerwiegenderen Grundwasserbelastungen nördlich und nordwestlich von Fessenheim nicht eingeschritten werde, zumal die im Grundwasserabstrom der Halde Buggingen nächst gelegene Wassergewinnungsanlage, der Tiefbrunnen Unterfeld Ost, nach den von dem Beklagten vorgelegten Messwerten nur eine unter dem Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l liegende Chloridbelastung aufweise. Schließlich könne sie sich darauf berufen, dass die Befugnisse der Behörde, eine Sanierung der Halde zu verlangen, verwirkt seien. Eine Verwirkung trete ein, wenn der Betroffene aufgrund des Verhaltens der Behörde nicht mehr damit rechnen müsse, dass diese gegen ihn vorgehen werde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Besprechung am 31.08.1977, an der der Präsident des Geologischen Landesamts, Vertreter der Forstdirektion Freiburg und Vertreter der Klägerin teilgenommen hätten, sei vereinbart worden, dass die Halde als Zeugnis bergbaulicher Tätigkeit im Markgräfler Land erhalten bleiben solle. Insoweit übereinstimmend damit sei in einem Protokoll einer Befragung der Halde vom 05.09.1978 nochmals festgehalten, dass die Halde unverändert erhalten bleiben solle. Es sei lediglich über die Möglichkeit einer Begrünung diskutiert worden. Schließlich sei in einem Schreiben des Landesbergamts an das Regierungspräsidium vom 23.11.1988 festgehalten, dass mit Gefahren i. S. des § 90 Abs. 2 BBergG nicht mehr zu rechnen sei. Die Halde sei im Hinblick auf den Chloridgehalt unbedenklich und nach der Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 24.09.1979 sogar als schützenswertes Biotop einzustufen. Über die Einstufung der Halde als Biotop sei auch in der Presse berichtet worden. Auch in dem Bericht des Landesbergamts zur Entlassung aus der Bergaufsicht vom 13.07.1988 sei festgehalten, dass die Halde in Buggingen ein erhaltenswertes Biotop sei und die Oberfläche der Halde nicht verändert werden solle. Der Seite 9 des Berichts könne dann entnommen werden, dass der im Grundwasser gemessene erhöhte Chloridgehalt hygienisch unbedenklich sei. Selbst wenn die zuständigen Behörden nur die Halde Heitersheim sowie die nahe gelegene Kiesgrube im Blick gehabt hätten, so hätte sich ihnen das vergleichbare Gefahrenpotential der Halde Buggingen aufdrängen müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.10.2002 - 1 K 836/00 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 mit Ausnahme dessen Ziffer 6 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2000 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Zur Begründung führt er aus: Im Hinblick auf die großen Mengen, die auf der Halde über Jahrzehnte hinweg abgelagert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass bereits vor 1973 schädliche Bodenverunreinigungen eingetreten seien. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Klägerin, die Gefahrenschwelle sei vermutlich bereits vor dem Zweiten Weltkrieg überschritten worden. Nach den vorliegenden Zahlen müsse davon ausgegangen werden, dass nach 1950 vermutlich mehr Material auf der Halde abgelagert worden sei als zuvor. Die Gefahrenschwelle werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst bei einer tatsächlichen Verwirklichung einer Gefahr durch den Schadenseintritt überschritten, sondern bereits von dem Zeitpunkt an, ab dem eine Sachlage gegeben sei, die bei ungehindertem Geschehensablauf zum Schadenseintritt führe. Dabei sei in den Fällen, in denen hohe Rechtsgüter, wie die Sauberkeit des Grundwassers, gefährdet seien, die Gefahrenschwelle bereits überschritten, wenn der Schaden irgendwann mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, ohne dass der Schadenseintritt schon unmittelbar bevorstehen müsse. Im Falle der Halde Buggingen sei die Gefahrenschwelle somit überschritten gewesen, als die abgelagerte Menge Abbaumaterial ausgereicht habe, um durch Regen und Witterungseinflüsse früher oder später soviel Salz in das Grundwasser gelangen zu lassen, dass die Grenzwerte überschritten würden. Den bergrechtlichen Akten sei zwar nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese kritische Größe erreicht gewesen sei. Es stehe jedoch fest, dass dies während des Betriebs durch die Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen der Fall gewesen sei. Denn zum einen sei nach Einstellung des Bergbaus 1973 kein Abraum mehr auf der Halde abgelagert worden. Zum anderen sei aber ab 1989 eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nachweisbar. Soweit die Gefahrenschwelle in den Jahren 1960 bis 1973 überschritten worden sei, habe eine Polizeipflicht der Rechtsvorgängerinnen aus einem Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG bestanden. Danach dürfen Stoffe nur so gelagert und abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen sei. Das Betreiben einer Berghalde mit grundwassergefährdenden Stoffen stelle eine solche Ablagerung dar. Gleichzeitig ergebe sich eine Polizeipflicht der Rechtsvorgängerinnen aus einem Verstoß gegen § 147 BadBergG, der in der gesamten Betriebszeit von 1922 bis 1973 anwendbar gewesen sei. § 147 BadBergG habe gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus verboten. Einwirkungen seien gemeinschädlich, wenn der Schaden, welcher der Gesamtheit durch den Bergbau erwachse, den Nutzen wesentlich überwiege. Die Gefahr einer Grundwasserversalzung durch die Halde habe den der Gesamtheit erwachsenen Nutzen überwogen. Die Bergbehörden wären somit nach § 149 BadBergG auch ermächtigt gewesen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Eine behördliche Genehmigung oder ein Betriebsplan, der die Halde umfasst habe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Es existierten auch keine Hinweise darauf, dass es eine solche je gegeben haben könnte. Mangels Betriebsplans scheide auch eine Zulassungsfiktion nach § 63 BadBergG aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Legalisierungswirkung auch nicht aufgrund einer Gesamtschau einer Konzession von 1916 und eines - davon unabhängigen - Lageplans von 1926 eingetreten. Eine Legalisierungswirkung hätte allein dann eintreten können, wenn die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich genehmigt hätte. Bei den von der Klägerin zitierten Plänen aus dem Jahre 1926 und 1941 handele es sich um einfache Lagepläne, die mit einem Hauptbetriebsplan nichts zu tun hätten. Selbst wenn man einmal davon ausgehe, dass diese Lagepläne zu einer konkludenten Genehmigung führten, so wären die Behörden nicht gehindert gewesen, jederzeit nachträgliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, welche rechtliche Bedeutung einer Zulassungsfiktion nach § 63 BadBergG beizumessen sei, komme es hiernach nicht an, da es weder einen genehmigten Betriebsplan noch eine sonstige Genehmigung gegeben habe. Im Übrigen seien die Bergbehörden befugt gewesen, die erforderlichen bergpolizeilichen Maßnahmen auch dann zu treffen, wenn mit diesen die Ausführung eines Betriebsplans, gegen den kein Einspruch erhoben worden sei, verhindert würde. Schließlich spreche die Literatur auch einem genehmigten Betriebsplan eine Legalisierungswirkung im Hinblick auf die in §§ 147 ff. BadBergG genannten Gefahren ab. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht ausgeführt habe, sei der Abschlussbetriebsplan aus dem Jahre 1973 nicht geeignet, eine Legalisierungswirkung zu entfalten. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass der Umfang der Salzeintragung durch die Bugginger Halde nicht bereits bei Aufstellung des Abschlussplans bekannt gewesen, sondern erst gegen Ende der 1980-er Jahre bei historischen Erkundungen deutlich geworden sei. Das Gleiche gelte für die dadurch entstandene massive Belastung des nicht bodennahen Grundwassers. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe zwischen der Salzbelastung im tiefen rheinnahen Grundwasserleiter zwischen Fessenheim und Breisach einerseits und der Halde Buggingen andererseits kein relevanter räumlicher oder ursächlicher Zusammenhang. Großräumig sei davon auszugehen, dass von der Halde Buggingen relativ geringe Chloridfrachten bis in dem Raum Breisach gelangten. Umgekehrt gebe es aber keine Auswirkungen der Fessenheimer Fahne auf die Salzkontamination im für die Sanierungsanordnung relevanten Bereich. Die derzeit verfügbaren Grundwasser-Qualitätsdaten im Abstrom der Halde Buggingen belegten vielmehr eine Chloridbelastung, die von der Halde Buggingen ausgehe, bis in den Bereich von Grißheim reiche und dort die Wasserversorgung und sonstige Grundwassernutzungen, wie die Feldberegnung, gefährde; denn nur bei einem Chloridgehalt von <100 - 120 mg/l sei das Wasser uneingeschränkt für alle Kulturen im Rahmen der Feldberegnung unbedenklich geeignet. Darüber hinaus könne die Versalzung auch Auswirkungen auf den Kiesabbau in diesem Bereich haben. Es gehe somit in erster Linie darum, eine fortdauernde Salzkontamination durch das weitere Auslaugen der Halde zu verhindern, um das Grundwasser in dem genannten Bereich zu schützen. Das von der Klägerin genannte Schreiben vom 12.10.1970 sowie der vorgeschlagene Ortstermin am 12.11.1970 hätten sich auf die Halde Heitersheim bezogen. Eine Verwirkung komme schließlich nicht in Betracht. Das Gesamtproblem des Salzeintrags in den Boden sei den zuständigen Behörden wie auch der Betreiberin bereits in 60-er Jahren bekannt gewesen. Dabei habe jedoch nicht die Bugginger Halde im Vordergrund gestanden, sondern eine nahe gelegene Kiesgrube, in die salzhaltige schlammige Produktionsrückstände geleitet worden seien.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die Akten des Landratsamts, des ehemaligen Landesbergamts sowie des Regierungspräsidiums vor.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit in der mündlichen Verhandlung die Berufung in Bezug auf die Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO126 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingestellt.
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Die im Übrigen zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags fristgemäß begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
23 
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2002 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtmäßig.
24 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffenen Maßnahmen aus dem im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz zu entnehmen sind. Die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Denn jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 unterliegt die hier zu beurteilende Abraumhalde nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für das Leben oder die Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten Prognose - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 69 Rdn. 19).
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2. Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
26 
3. Die geforderte Erstellung einer Sanierungsplanung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG, die Forderung, dieses durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, in § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG (vgl. auch zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Wegen der Ausbreitung der Versalzung des Grundwassers können von der Halde in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Insbesondere das Grundwasser ist als eine natürliche Lebensgrundlage gegen Verschmutzungen besonders zu schützen (vgl. Art. 20a GG; VGH Baden-Württemberg, B. v. 03.09.2002, - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2002, 103). Zudem ist es nahe liegend, dass aufgrund des Ausmaßes der eingetretenen Grundwasserverschmutzungen ein abgestimmtes Vorgehen zur Sanierung der Altlast notwendig ist.
27 
4. Die Pflichtenstellung der Klägerin beruht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG auf ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Bergwerksbetreiberinnen, die als unmittelbare Verursacherinnen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BBodSchG alle wesentlichen Verursachungsbeiträge zu verantworten haben.
28 
Die materielle polizeiliche Pflichtenstellung der Rechtsvorgängerinnen in Bezug auf das Grundwasser wurde zunächst durch die Bestimmung des § 149 Abs. 1 i.V.m. § 147 Satz 1 BadBergG unter dem Aspekt der „gemeinschädlichen Einwirkungen des Bergbaus“ und sodann ab 1960 zusätzlich durch § 34 Abs. 2 WHG begründet. Sie war bei realistischer Betrachtungsweise spätestens im Laufe der 1940-er Jahre eingetreten, weil bis zu diesem Zeitpunkt ein nicht unwesentlicher Teil der Aufschüttungen erfolgt war. In diese Pflichtstellung ist nach den maßgeblichen dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Klägerin eingerückt, die nach der bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch in „Altfällen“ auf Rechtsnachfolger des Handlungsstörers anzuwenden sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG).
29 
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts des Überschreitens der Gefahrenschwelle ist nicht, wann der konkrete Schaden tatsächlich eingetreten war, vielmehr kommt es allein darauf an, wann ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt führen wird, wobei bei besonders wichtigen Schutzgütern, wie dem Grundwasser, keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890).
30 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es unerheblich, dass in der der Halde Buggingen im Abstrom nächstgelegenen Wassergewinnungsanlage früher wie auch aktuell jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung der maßgebliche Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l eingehalten wird. Die im Abstrom gemessenen Werte hatten vor Erlass der angegriffenen Verfügungen (vgl. „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 69) und haben aktuell (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2008) eine solche Dimension, dass nach dem vorgenannten Maßstab ohne weiteres auch eine hinreichende Gefährdung der Trinkwasserversorgung besteht, der Schaden im Grundwasser ist ohnehin bereits eingetreten. Dabei war der Beklagte nicht gehalten, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel der Badischen Zeitung vom 14.03.2008 geltend macht, von der hier im Streit befindlichen Anordnung gänzlich abzusehen und gewissermaßen alles auf sich beruhen zu belassen. Dies gilt schon deshalb, weil Gegenstand der Anordnung nicht eine Sanierung der Abraumhalde ist, sondern die Erstellung einer Sanierungsplanung, an deren Ende ggf. auch die Erkenntnis der zuständigen Behörde stehen kann, dass eine umfassende Sanierung nicht durchgeführt werden soll, weil diese etwa gemessen am Ertrag nicht mehr verhältnismäßig wäre. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war es (und ist es nach wie vor) ein legitimes gesetzlich gerechtfertigtes Ziel, eine solche Planung durchzuführen mit dem Ziel, durch eine ggf. durchzuführende Sanierung einen weiteren Eintrag in grundwasserführende Schichten zu verhindern bzw. diesen in der zeitlichen Dimension zu strecken und damit ebenfalls das Grundwasser zu entlasten (vgl. noch unten 6).
31 
Zu welchem Zeitpunkt genau die Gefahrenschwelle überschritten wurde, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Eine in jeder Hinsicht präzise zeitliche Eingrenzung wird auch nicht durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgericht gefordert, sofern man im Kontext einer noch vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. unter Ziffer 6) jedenfalls zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Überschreitung bereits sehr lange zurück liegt. Dabei ist nicht ersichtlich, dass es einen rechtserheblichen Unterschied ausmachen könnte, ob dies nun um 1939 (wie die Klägerin meint) oder erst nach dem Zweiten Weltkrieg (wovon der Beklagte ausgeht) der Fall war. Abgesehen davon erscheint es nach dem gegenwärtigen Sachstand auch bei Einschaltung sachverständiger Hilfe kaum mehr möglich zu sein, hier zu weiteren tragfähigen Erkenntnissen zu kommen. Ein realistischer Ermittlungsansatz ist auch dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen.
32 
Was die Auswahl der Klägerin betrifft, wird von ihr hiergegen nichts erinnert und auch nicht etwa auf die gegenwärtigen Eigentümer verwiesen. Dass diese nicht in Anspruch genommen wurden, kann nach den Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris).
33 
5. Der Senat kann offen lassen, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gewerbe- und Immissionsschutzrechts entwickelten Grundsätze hinsichtlich einer sog. „Legalisierungswirkung“ entsprechender Genehmigungen bzw. Erlaubnisse auf das Bergrecht, insbesondere auf die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, übertragen werden können. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung mit den besseren Argumenten eine Übertragung abgelehnt, weil der bergrechtlichen Betriebszulassung lediglich eine Präventivkontrolle zukomme und sie insbesondere keine Sperre gegen auf § 71 BBergG gestützte erforderliche Anordnungen bilden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589 m.w.N.). Die Frage kann deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden Fall ein irgendwie gearteter Legalisierungstatbestand, für den die Klägerin im Übrigen die materielle Beweislast trägt, nicht feststellbar ist. Eine lediglich faktische Duldung kann eine solche Wirkung nicht entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 - m.w.N).
34 
Nach dem für den früheren Betrieb allein maßgeblichen Badischen Berggesetz war aufgrund der §§ 61 ff. vor der Aufnahme des Betriebs ein Anzeige- und Vorlageverfahren durchzuführen, im Rahmen dessen die zuständige Behörde einem auf ihre Aufforderung vorgelegten Betriebsplan binnen einer Frist von vierzehn Tagen widersprechen konnte. Erfolgte innerhalb der Frist nach Vorlage kein Widerspruch, so trat gem. § 63 Abs. 1 eine Zulassungsfiktion ein. Erst die durch das Gesetz vom 18.05.1971 (GBl. 161) erfolgte und am 29.05.1971 in Kraft getretene Neufassung der §§ 62 ff. BadBergG führte ein förmliches bergrechtliches Zulassungsverfahren nach Maßgabe eines Betriebsplanes ein. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung wäre dieses Zulassungsverfahren auch auf bereits im Betrieb befindliche Bergwerke anzuwenden gewesen, zumindest soweit eine Fiktion nicht eingetreten war. Unstreitig wurde allerdings auch hiernach (kurz vor Einstellung des Betriebs) keine Zulassung mehr vorgenommen.
35 
Vorliegend konnte selbst die Klägerin weder bei sich, noch in den umfangreichen Verwaltungsakten einen Betriebsplan auffinden, der der zuständigen Bergbehörde förmlich in einem Verfahren nach den §§ 61 ff. vorgelegt worden war und geeignet gewesen wäre, die Fiktion auszulösen. Die aufgefundenen Pläne vom 04.09.1926 und 29.08.1941 sind offensichtlich keine förmlichen Betriebspläne, sondern schlichte Lagepläne.
36 
Wenn die Klägerin nunmehr auf die Herrn Dr. E. unter dem 04.04.1916 bzw. der Gewerkschaft B. unter dem 20.04.1926 erteilten Konzessionen verweist, so verkennt sie deren Rechtscharakter. Diese Konzessionen, die auf § 34 BadBergG (in der 1916 geltenden Fassung) bzw. auf § 39c (der 1926 geltenden Fassung) beruhen, verleihen allein das sog. Bergwerkseigentum, das lediglich zivilrechtliche Bedeutung hat und vornehmlich die aus dem Bergwerksrecht fließenden Gewinnungsrechte vermittelt. Es ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus (auch nicht in einer von der Klägerin für richtig gehaltenen Gesamtschau) eine rechtlich geschützte, gegenüber polizeilichem Einschreiten immunisierende Rechtsstellung ableiten lassen sollte.
37 
Abgesehen davon hätte auch ein fiktiv zugelassener Betriebsplan unter der bergpolizeilichen Aufsicht nach den §§ 147 ff. BadBergG gestanden. § 149 Abs. 1 ermächtigte jedoch die Bergpolizei, zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus jederzeit die geeigneten (verhältnismäßigen) polizeilichen Maßnahmen zu treffen.
38 
Der noch unter dem rechtlichen Regime des Badischen Berggesetzes förmlich aufgrund der erst mit Wirkung vom 29.05.1971 eingeführten Bestimmung des § 66 zugelassene Abschlussbetriebsplan vermochte ebenfalls keine Legalisierungswirkung mit der Folge einer Haftungsfreistellung herbeizuführen. Dies gilt schon deshalb, weil die Problematik eines Eintrags von Salzen in das Grundwasser in keiner Weise in dem Abschlussbetriebsplan geregelt worden war, insbesondere waren diesbezüglich keinerlei Vorkehrungen für notwendig erachtet und deshalb auch nicht darin vorgesehen worden. Nur in diesem Umfang könnte jedoch überhaupt eine Legalisierungswirkung eingetreten sein (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass eine solche Wirkung auch in Bezug auf alle relevanten Gefahren eintritt, die vorhersehbar waren, so ist, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird (vgl. unten 9), aus den verwertbaren vorliegenden Unterlagen nicht deutlich geworden, dass zum damaligen Zeitpunkt (am 20.08.1974) ein aussagekräftiger Ansatz dafür bestand, dass ein regelungsbedürftiges diesbezügliches Gefahrenpotential bestehen könnte. Weitere Ermittlungsansätze haben sich nach vollständiger Auswertung der Verwaltungsakten auch hier für den Senat nicht ergeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verblieb somit weiter in ihrer Pflichtenstellung nach § 149 Abs. 1 BadBergG (vgl. jetzt § 71 Abs. 1 BBergG), ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine - hier einmal zugunsten der Klägerin unterstellte - Legalisierungswirkung eines Abschlussbetriebsplans sich gegenüber § 149 Abs. 1 BadBergG durchzusetzen vermag (vgl. hierzu noch im Folgenden).
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet Art. 14 GG nicht, erweiternd eine einfach-gesetzlich nach dem Badischen Berggesetz (wie auch nicht nach dem bereits unter dem Regime des Grundgesetzes erst am 21.08.1980 in Kraft getretenen Bundesberggesetz) für den Abschlussbetriebsplan gerade nicht vorgesehene legalisierende Schutzwirkung zu entwickeln. Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird vielmehr im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und v.a. der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme Rechnung getragen. Immerhin können beispielsweise nunmehr ausdrücklich gem. § 71 Abs. 1 S. 2 BBergG Anordnungen, die über die auf Grund eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, Voraussetzungen, die aber beim Grundwasserschutz ohne weiteres zu bejahen sind. Eine Einschränkung auf solche Fallkonstellationen, in denen die maßgebliche Gefahr vor Erlass des Abschlussbetriebsplans nicht vorhersehbar war oder gar erst danach objektiv eingetreten ist, ist der Bestimmung nicht immanent. Selbst wenn man - insoweit nahe liegend - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine derartige Beschränkung auch in die Eingriffsbefugnis des § 149 Abs. 1 BadBergG hineinliest, würde sich hieraus somit für die Klägerin keine günstigere Rechtsfolge ergeben (vgl. zum Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allgemein noch unter 6). Im Übrigen ist das in diesem Zusammenhang von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgericht v. 23.08.1996 (4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384) nicht geeignet, andere Schlussfolgerungen und weitergehende aus Art. 14 GG abzuleitende Anforderungen zu rechtfertigen. Es ging in dieser Entscheidung allein darum, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Einzelfällen im Lichte des Art. 14 GG in Betracht zu ziehen sein kann, nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplänen und deren Festsetzungen nachbarschützende Wirkungen beizumessen, auch wenn seinerzeit bei deren Erlass (vor Inkrafttreten des Grundsgesetzes) eine solche Wirkung nicht vorgesehen war.
40 
Auch die am 13.07.1988 erfolgte Entlassung aus der Bergaufsicht steht einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Ungeachtet der rechtlichen Qualität des Entlassungsakts (Verwaltungs- oder Realakt) ist mit der Entlassung keine feststellende Regelung des Inhalts verbunden, dass der aktuelle Zustand ausdrücklich auch für die Zukunft abschließend sicherheitsrechtlich beurteilt und in diesem Sinne hingenommen wird. Die Entlassung und die mit ihr verbundene rechtlich (eingeschränkte) Tragweite müssen vor dem Hintergrund ihrer rechtlichen Bedeutung gesehen werden, nämlich der ordnungsrechtlichen Zuständigkeitsverlagerung. Der Entlassung liegt daher nur eine prognostische Beurteilung des Inhalts zugrunde, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine besondere bergrechtlich relevante Gefahr nicht mehr besteht und daher eine spezifisch bergrechtliche Überwachung nicht mehr für erforderlich gehalten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589). Diese Prognose bindet aber in keiner Weise die nunmehr zuständig gewordenen Behörden (vgl. zur Verwirkung noch Ziffer 9).
41 
6. Die Heranziehung der Klägerin ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder gar unverhältnismäßig, weil der frühere Haldenbetrieb für sich betrachtet wegen der mittlerweile eingetretenen tatsächlichen Veränderungen insgesamt für die Salzauswaschungen nicht mehr allein verantwortlich ist. Dass wesentliche Verursachungsanteile auf die spätere Überplanung des Haldenbereichs sowie auf Eingriffe in diesen zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung, noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt von einer Inanspruchnahme der - nicht leistungsfähigen - jetzigen Eigentümer abgesehen hat (vgl. auch oben Ziffer 4).
42 
Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme auch nicht deshalb, weil fast alle wesentlichen Verursachungsbeiträge von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistet wurden und dies zudem auch schon vor sehr langer Zeit der Fall war. Denn immerhin hat sie infolge der Rechtsnachfolge sämtliche Vermögenswerte übernommen, die selbst aber - zumindest auch - auf der jahrzehntelangen wirtschaftlich profitablen Ausbeutung und Nutzung der Salzlager beruhen und auf diese zurückzuführen sind (vgl. Historische Erkundung des WWA Freiburg S. 12, Zahlentafel 1). Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt etwa darauf berufen, dass mit der Übernahme keinerlei wirtschaftlich relevanten Vermögenswerte übergegangen sind, auch wenn die Ausbeutung der Salzvorkommen zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben worden war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass schließlich das gesamte Grundeigentum am Betrieb und der Halde von der Klägerin durch Verkauf wirtschaftlich verwertet wurde.
43 
Die Tatsache, dass mittlerweile seit dem erstmaligen Eintritt der grundwasserrelevanten Gefahr und sodann der endgültigen Betriebsstilllegung mehrere Jahrzehnte vergangen sind, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Bei den hier in den Blick zu nehmenden Auswaschungen aus Abraumhalden handelt es sich um eine bergbautypische Gefahr, die erst in den Folgejahren vor allem infolge der eingetretenen Erosionen sowie des zunehmenden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts, aber auch der besseren Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, in ihrer ganzen Dimension und Tragweite deutlich geworden ist. So wurden ein umfangreiches Mess- und Untersuchungsprogramm in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung sowie die sog. historische Erkundung des Wasserwirtschaftsamts erst in den Jahren 1988/89 in Angriff genommen bzw. durchgeführt. Es entspräche vor diesem Hintergrund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Billigkeit, die Klägerin von ihrer Verantwortlichkeit freizustellen. Bei dieser Sachlage besteht auch heute noch ein ausreichend enger Zurechnungszusammenhang zu dem früheren gefahrverursachenden Bergbaubetrieb, der eine Inpflichtnahme nach wie vor nahe legt und damit nicht unverhältnismäßig macht.
44 
Die Inanspruchnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder – weitergehend - gar unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik im gesamten Oberrheintal ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt. Denn zum einen ist ein quantitativ erheblicher auf die Halde Buggingen zurückzuführender Eintrag in das Grundwasser festgestellt und unbestritten, was im Falle einer Sanierung für sich gesehen zumindest eine erhebliche Entlastung jedenfalls des örtlich gebundenen und geförderten Grundwassers erwarten lässt, wenn auch eine Belastung dieses Grundwassers weiter bestehen wird. In diesem Zusammenhang steht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht der Umstand entgegen, dass aktuell die nächst gelegene Wassergewinnungsanlage (Tiefbrunnen Unterfeld Ost) eine Chloridbelastung aufweist, die jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung noch unterhalb des maßgeblichen Grenzwerts der Trinkwasserverordnung liegt. Denn aus den von dem Beklagten vorgelegten Messwerten ergibt sich zweifelsfrei und eindrucksvoll, dass diese Wassergewinnungsanlage im Abstrom der Halde Buggingen liegt und die Fahne mit belastetem, weit über dem Grenzwert liegenden Grundwasser genau in die Richtung des Tiefbrunnens weist, wobei deren Spitze bis knapp 800 m an den Brunnen heranreicht. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte überzeugend auch darauf hin, dass nach fachlichen landwirtschaftlichen Grundsätzen nur bei einer Chloridbelastung von weniger als 100 bis 120 mg/l das Grundwasser uneingeschränkt zur Feldberegnung geeignet ist, was im maßgeblichen Gebiet im Hinblick auf zunehmende Sonderkulturen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. zur Beeinträchtigung des Kiesabbaus auch Geologische Landesamt Baden-Württemberg, „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 82 f.). Hinzu kommt, dass zwischen der „Fessenheimer Fahne“, die quantitativ einen wesentlich größeren Verursachungsbeitrag leistet (vgl. „Sachstandsbericht“, 30.09.1997, S. 7 f. und 26 ff.), und der Salzkontamination im Bereich der Halde Buggingen gar kein unmittelbarer Zusammenhang derart besteht, dass das Gebiet um die Bugginger Halde von der „Fessenheimer Fahne“ betroffen wäre. Denn die Halde Buggingen liegt nicht im Abstrom der Fessenheimer Insel und den dort befindlichen ehemaligen Absetzbecken (vgl., Sachstandsbericht S. 7 und 70 f.). Schließlich ist auch zu beachten, dass der Beklagte, wie das im Übrigen im Zusammenhang mit der Halde Heitersheim mit der Klägerin gefundene einvernehmliche Vorgehen zeigt, auch in Bezug auf andere Schadstoffeinträge nicht untätig geblieben ist (vgl. auch die Aufstellung vom 27.02.1997). Die Belastungen im Zusammenhang mit der Fessenheimer Insel sind, was die räumliche Ausdehnung und auch das Maß der Verunreinigung betrifft, zwar sicherlich erheblich gravierender als im Bereich Buggingen. Insoweit vermag der Beklagte aber nicht unmittelbar gegenüber den Verursachern tätig zu werden, weil er in Frankreich keine Hoheitsgewalt ausüben kann und allenfalls ein im vollständigen Konsens mir französischen Behörden abgestimmtes Vorgehen möglich ist. Schon deshalb liegt in dem Vorgehen gegenüber der Klägerin keine unzulässige Ungleichbehandlung. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin kein vollständiges regionales und grenzübergreifendes Sanierungskonzept als Voraussetzung einer kleinräumigen Sanierungsplanung reklamieren. Abgesehen davon stellt es, worauf bereits hingewiesen wurde, in Anbetracht der Tatsache, dass das Gebiet Buggingen nicht unmittelbar von der Fessenheimer Insel tangiert ist, ein legitimes Ziel dar, auch kleinräumige Verbesserungen anzustreben.
45 
Der Umstand, dass möglicherweise alle in den Jahren zwischen 1970 und 1988 befassten Behörden des Beklagten bei einem größeren Weitblick das Gefahrenpotential besser hätten abschätzen können, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Denn nach dem aktuellen Kenntnisstand über die damaligen Besprechungen und Erkenntnisse muss es sich, soweit dies aktenkundig geworden ist, um eine allseitige Einschätzung hinsichtlich der Ungefährlichkeit (auch auf Seiten der Klägerin) gehandelt haben (vgl. noch ausführlich unter Ziffer 9), weshalb die Frage nach weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten eher theoretischer Natur und spekulativ geblieben ist, ohne die damalige Situation konkret und realistisch widerspiegeln zu können. Weitere Ermittlungsansätze haben sich für den Senat insoweit nicht ergeben; die Beteiligten haben solche auch nicht aufgezeigt.
46 
Schließlich ist - was das Ausmaß der konkret in den Blick zu nehmenden Belastung der Klägerin betrifft - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch zu bedenken, dass Gegenstand der angegriffenen Verfügung vorerst nicht die Sanierung der Halde selbst ist und mit ihrer Inpflichtnahme keine Präjudizierung für eine spätere Sanierung verbunden ist.
47 
7. Eine Heranziehung der Klägerin scheitert nicht daran, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es hier ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise auch durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist bei dieser Ausgangslage daher unbeachtlich.
48 
8. Auch eine Verjährung steht der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keiner Verjährung, insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Regelungen aus (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris; B. v. 03.09.2002 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 2003, 103, B. v. 04.03.1996 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 1996, 387).
49 
9. Der Beklagte hat die Befugnis, gegenüber der Klägerin einzuschreiten, auch nicht verwirkt.
50 
Zunächst geht der Senat davon aus, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 53 Rdn. 44; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 37 Rdn. 17 ff.; vgl. insbesondere auch BVerwG, B.v. 06.07.1984 - 1 DB 21.84 - NVwZ 1985, 116; B.v. 01.07.1997 - 1 DB 8.97 - NVwZ 1998, 289; B.v. 13.10.2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1. § 15 BDG Nr. 2 zur nicht möglichen Verwirkung eines disziplinarischen Verfolgungsanspruchs; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 25.09.1997 - 20 A 974/96 - juris; a.A. allerdings Ossenbühl, NVwZ 1995, 547).
51 
Unabhängig davon steht einer Verwirkung, so man sie denn auch in Bezug auf polizeiliche Eingriffsbefugnisse für möglich halten sollte, entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen konnte und durfte. Ganz abgesehen davon hat die Klägerin dem Senat keinen Anhaltspunkt dafür deutlich machen können, dass infolge und aufgrund des in den Beklagten und sein Verhalten gesetzten Vertrauens Maßnahmen ins Werk gesetzt oder unterlassen worden sein könnten, aufgrund derer die (verspätete) Geltendmachung bei ihr - allein in Bezug auf die streitgegenständliche Verfügung - nicht nur allgemein zu Nachteilen und Belastungen führen würde, sondern dass diese darüber hinaus auch die zusätzlich festzustellende Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen würden. Die bloße Unterlassung, entsprechende Rückstellungen zu bilden, vermag in Anbetracht einer mit der Maßnahme verbundenen Belastung zwischen 10.000,- und 30.000,- EUR eine Unzumutbarkeit nicht zu begründen.
52 
Zwar war unbestrittenermaßen jedenfalls seit Mitte/Ende der 1960-er Jahre generell ein erstes Problembewusstsein bei den zuständigen (auch französischen) Behörden entstanden, was die Versalzung des Rheins und die Gefahr einer Versalzung des Grundwassers im Bereich des Oberrheintals betrifft (vgl. auch Historische Erkundung S. 3 ff.). Im Blick hatte man dabei aber in erster Linie die oberelsässischen Kaliminen und deren Salzeinleitungen in den Rhein. Eine akute Grundwassergefährdung von bedeutsamem Gewicht im deutschen Einzugsbereich wurde jedoch aufgrund erster Beprobungen und im Hinblick auf die maßgeblichen Chlorid-Grenzwerte noch im Herbst 1970 nicht gesehen (vgl. LT-Drucks. V/3158 Schriftliche Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten G.). Zwar hatte das Landesbergamt in einem Schreiben an das Geologische Landesamt vom 12.10.1970 erste Bedenken wegen möglicher grundwasserschädigender Salzkonzentrationen formuliert (vgl. auch das Schreiben des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg vom 28.01.2000, das auf dieses Schreiben inhaltlich Bezug nimmt und dieses zusammengefasst wiedergibt). Daraufhin fand auch am 12.11.1970 eine gemeinsame Besprechung des Geologischen Landesamts sowie des Landesbergamts mit Vertretern der Gewerkschaft B. statt. Diese konkreten Überlegungen bezogen sich im Übrigen gar nicht auf die hier ins Auge zu fassende Halde Buggingen, sondern auf die Halde in Heitersheim (sog. Schacht III). In der Folge wurden dann im Bereich der Halde Heitersheim vier Pegelbrunnen niedergebracht, wobei allerdings zunächst keine besorgniserregenden Werte festgestellt wurden. Man ging davon aus, dass die Belastung auf versickerndes Oberflächenwasser zurückzuführen sei und wollte das Problem durch eine gezielte Sammlung und Einleitung in die öffentliche Kanalisation lösen (vgl. Schreiben des Landesbergamts an das Landratsamt Müllheim vom 14.03.1972). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht dahin gehend argumentiert werden, von der Halde Heitersheim hätten aussagekräftige Rückschlüsse auf die Halde Buggingen gezogen werden können und müssen. In der Folgezeit wurde, soweit ersichtlich, auch von keiner Seite mehr etwas veranlasst, insbesondere wurde die Problematik nicht im Abschlussbetriebsplan weiter erörtert, namentlich als regelungsbedürftig angesehen. In Ziffer 3.6 des Abschlussbetriebsplans ist man hinsichtlich beider Halden sogar davon ausgegangen, dass sich die oberen Tonschichten, die gerade eine erhebliche Auswaschung verhindern können, noch verbessern würden, jedenfalls solches möglich sei. Weitere Einzelheiten zu den damaligen Vorgängen lassen sich nicht mehr nachvollziehen.
53 
Am 31.08.1977 wurde sowohl bei der Halde Buggingen wie auch der Halde Heitersheim ein Ortstermin durchgeführt, bei dem Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstverwaltung und der Klägerin zugegen waren. Gegen-stand der Erörterung war eine mögliche Rekultivierung der Halden. Im Ergebnisprotokoll vom 04.10.1977 wurde festgehalten, dass die Halde Buggingen in ihrer jetzigen Gestalt als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit im Markgräfler Land unverändert erhalten bleiben solle. Weiter heißt es, dass ein Abtragen des Grates die inzwischen durch Auswaschen der Salze gebildete tonige Schutzschicht aufreißen, den Niederschlägen eine Angriffsfläche bieten und somit eine Gefahrenquelle darstellen würde. Hinsichtlich der Halde Heitersheim wird ausgeführt, diese sei aufgrund ihrer Zusammensetzung und flachen Form kein Umwelt- und Sicherheitsproblem. Am 05.09.1978 fand ein weiterer Ortstermin auf und bei der Halde Buggingen statt, an dem wiederum Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstdirektion sowie der Klägerin teilnahmen. In dem Ergebnisprotokoll wird ausgeführt, dass der Präsident des Geologischen Landesamts ein „Bodenkundliches Gutachten“ aus seinem Haus vom 17.05.1978 erläutert habe, wobei hieraus vier Punkte besonders hervorgehoben werden, die alle keine Schlüsse auf eine Gefährdung des Grundwassers zulassen. Gegenstand der Erörterung wie Gegenstand des Gutachtens war allein die ins Auge gefasste Rekultivierung der Halde, insbesondere deren Bepflanzung. Gerade die Tatsache, dass man in Übereinstimmung zwischen den Behörden des Beklagten und der Klägerin die Halde als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit erhalten wollte, macht unmissverständlich deutlich, dass keine Seite eine Grundwassergefährdung überhaupt nur für möglich gehalten hatte, jedenfalls anfängliche Bedenken als ausgeräumt betrachtet worden waren. Sollte hingegen bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem von ihr eingesetzten sicherlich auch fachkundigen Personal ein dem den beteiligten Behörden überlegenes Wissen vorhanden gewesen sein, dann wäre eine Berufung auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ohnehin nicht zulässig.
54 
Die in Ziffer 3.6. des Abschlussbetriebsplans geäußerte Erwartung, die tonhaltige Abdeckschicht werde sich in Zukunft möglicherweise noch verbessern, konnte sich allerdings in der Folgezeit nicht erfüllen, nachdem die Pläne einer Erhaltung der Halde offenbar aufgegeben wurden und die Klägerin im Jahre 1985 die fraglichen Grundstücke veräußerte und damit erheblichen Eingriffen in die Substanz der Halde aussetzte.
55 
Noch in einem Schreiben des Landesbergamts an das Regierungspräsidium Freiburg vom 23.11.1988 zur Vorbereitung der Entlassung aus der Bergaufsicht wird auf das Gutachten vom 17.05.1978 zustimmend Bezug genommen und dieses dahingehend wiedergegeben, dass die Halde des Werkes Buggingen als ungefährlich beurteilt worden sei. Auch wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass anlässlich eines am 06.11.1979 unter Vorsitz des Geologischen Landesamts geführten Gesprächs ausdrücklich die im Grundwasser festgestellten „abweichenden“ Chloridgehalte hygienisch als unbedenklich einzustufen seien. Allerdings bezog sich diese Aussage auch wiederum auf die hier nicht in Rede stehende Halde „Heitersheim“ (vgl. Schreiben des Geologischen Landesamts vom 27.10.1989 an das Regierungspräsidium Freiburg).
56 
Aus diesem spärlichen Befund und aus der Tatsache, dass bis zum Jahre 1988/89 die Fragestellung nicht mehr kritisch aufgegriffen wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass alle Beteiligte (und auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin) kein entsprechendes Problembewusstsein hatten. Aus einem Schreiben des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 17.03.1998 an das Ministerium für Umwelt und Verkehr (S. 3 f.) ergibt sich allerdings, dass man Anfang bis Mitte des Jahres 1988 neben den Absetzbecken auch schon die Halden Buggingen und Heitersheim im Auge gehabt haben musste. Offenbar hat es aber dann noch einige Zeit bis in das Jahr 1989 gedauert, bis das gebotene Problembewusstsein bei den verantwortlichen Stellen Platz gegriffen hat.
57 
Insgesamt fällt auf, dass seit Schließung des Werkes das Augenmerk der befassten Behörden sich allenfalls auf die Halde Heitersheim, nicht aber die Halde Buggingen gerichtet hatte. In einer Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 28.01.2000 an das Regierungspräsidium Freiburg finden sich immerhin folgende bemerkenswerte Ausführungen: „…war der Bergverwaltung das Problem der Grundwasserbeeinträchtigung durch Salzaustrag aus der Halde durchaus bekannt - explizit allerdings nur bezogen auf die Halde bei Schacht III. Warum die Bugginger Halde einer Prüfung hinsichtlich dieses Aspektes nicht auch unterzogen wurde, ist den Akten des Landesamts … nicht zu entnehmen.“ Allerdings ist hier anzumerken, dass nach den vorbeschriebenen weitgehend folgenlosen Abläufen und Maßnahmen in Bezug auf die Heitersheimer Halde kein Anhalt dafür besteht, dass sich bis Ende der 80-er Jahre eine erheblich abweichendes größeres Problembewusstsein zur Bugginger Halde entwickelt haben könnte.
58 
In diesem Zusammenhang ist, was die gesamte Problematik der Salzbelastung im Oberrheintal betrifft (auch was den hier maßgeblichen kleineren räumlichen Bereich Buggingen betrifft), abschließend noch auf folgenden Umstand hinzuweisen. Bei den späteren Erkundungen stellte sich nämlich heraus, dass die ausgewaschene Lauge sich aufgrund ihres gegenüber Wasser größeren spezifischen Gewichts gerade in den tieferen grundwasserführenden Schichten in den wirklich bedenklichen Konzentrationen angereichert hatte, was erst im Rahmen konsequenter und in größere Tiefen vordringende Beprobungen des Grundwassers hatte festgestellt werden können (vgl. Historische Erkundung, S. 21 f.). Lange Zeit war im Hinblick auf die maßgeblichen Werte der Trinkwasserverordnung im Übrigen auch selbst noch die Salzfracht des Rheinwassers als nicht unmittelbar besorgniserregend angesehen worden, während das Wohl der Fische eher im Vordergrund stand (vgl. Historische Erkundung, S. 3 und 20 f.).
59 
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO.
60 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Soweit in der mündlichen Verhandlung die Berufung in Bezug auf die Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids zurückgenommen wurde, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO126 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingestellt.
22 
Die im Übrigen zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags fristgemäß begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
23 
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2002 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtmäßig.
24 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffenen Maßnahmen aus dem im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz zu entnehmen sind. Die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Denn jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 unterliegt die hier zu beurteilende Abraumhalde nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für das Leben oder die Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten Prognose - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 69 Rdn. 19).
25 
2. Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
26 
3. Die geforderte Erstellung einer Sanierungsplanung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG, die Forderung, dieses durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, in § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG (vgl. auch zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Wegen der Ausbreitung der Versalzung des Grundwassers können von der Halde in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Insbesondere das Grundwasser ist als eine natürliche Lebensgrundlage gegen Verschmutzungen besonders zu schützen (vgl. Art. 20a GG; VGH Baden-Württemberg, B. v. 03.09.2002, - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2002, 103). Zudem ist es nahe liegend, dass aufgrund des Ausmaßes der eingetretenen Grundwasserverschmutzungen ein abgestimmtes Vorgehen zur Sanierung der Altlast notwendig ist.
27 
4. Die Pflichtenstellung der Klägerin beruht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG auf ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Bergwerksbetreiberinnen, die als unmittelbare Verursacherinnen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BBodSchG alle wesentlichen Verursachungsbeiträge zu verantworten haben.
28 
Die materielle polizeiliche Pflichtenstellung der Rechtsvorgängerinnen in Bezug auf das Grundwasser wurde zunächst durch die Bestimmung des § 149 Abs. 1 i.V.m. § 147 Satz 1 BadBergG unter dem Aspekt der „gemeinschädlichen Einwirkungen des Bergbaus“ und sodann ab 1960 zusätzlich durch § 34 Abs. 2 WHG begründet. Sie war bei realistischer Betrachtungsweise spätestens im Laufe der 1940-er Jahre eingetreten, weil bis zu diesem Zeitpunkt ein nicht unwesentlicher Teil der Aufschüttungen erfolgt war. In diese Pflichtstellung ist nach den maßgeblichen dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Klägerin eingerückt, die nach der bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch in „Altfällen“ auf Rechtsnachfolger des Handlungsstörers anzuwenden sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BBodSchG).
29 
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts des Überschreitens der Gefahrenschwelle ist nicht, wann der konkrete Schaden tatsächlich eingetreten war, vielmehr kommt es allein darauf an, wann ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt führen wird, wobei bei besonders wichtigen Schutzgütern, wie dem Grundwasser, keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890).
30 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es unerheblich, dass in der der Halde Buggingen im Abstrom nächstgelegenen Wassergewinnungsanlage früher wie auch aktuell jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung der maßgebliche Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 250 mg/l eingehalten wird. Die im Abstrom gemessenen Werte hatten vor Erlass der angegriffenen Verfügungen (vgl. „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 69) und haben aktuell (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.03.2008) eine solche Dimension, dass nach dem vorgenannten Maßstab ohne weiteres auch eine hinreichende Gefährdung der Trinkwasserversorgung besteht, der Schaden im Grundwasser ist ohnehin bereits eingetreten. Dabei war der Beklagte nicht gehalten, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel der Badischen Zeitung vom 14.03.2008 geltend macht, von der hier im Streit befindlichen Anordnung gänzlich abzusehen und gewissermaßen alles auf sich beruhen zu belassen. Dies gilt schon deshalb, weil Gegenstand der Anordnung nicht eine Sanierung der Abraumhalde ist, sondern die Erstellung einer Sanierungsplanung, an deren Ende ggf. auch die Erkenntnis der zuständigen Behörde stehen kann, dass eine umfassende Sanierung nicht durchgeführt werden soll, weil diese etwa gemessen am Ertrag nicht mehr verhältnismäßig wäre. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war es (und ist es nach wie vor) ein legitimes gesetzlich gerechtfertigtes Ziel, eine solche Planung durchzuführen mit dem Ziel, durch eine ggf. durchzuführende Sanierung einen weiteren Eintrag in grundwasserführende Schichten zu verhindern bzw. diesen in der zeitlichen Dimension zu strecken und damit ebenfalls das Grundwasser zu entlasten (vgl. noch unten 6).
31 
Zu welchem Zeitpunkt genau die Gefahrenschwelle überschritten wurde, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Eine in jeder Hinsicht präzise zeitliche Eingrenzung wird auch nicht durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgericht gefordert, sofern man im Kontext einer noch vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. unter Ziffer 6) jedenfalls zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Überschreitung bereits sehr lange zurück liegt. Dabei ist nicht ersichtlich, dass es einen rechtserheblichen Unterschied ausmachen könnte, ob dies nun um 1939 (wie die Klägerin meint) oder erst nach dem Zweiten Weltkrieg (wovon der Beklagte ausgeht) der Fall war. Abgesehen davon erscheint es nach dem gegenwärtigen Sachstand auch bei Einschaltung sachverständiger Hilfe kaum mehr möglich zu sein, hier zu weiteren tragfähigen Erkenntnissen zu kommen. Ein realistischer Ermittlungsansatz ist auch dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen.
32 
Was die Auswahl der Klägerin betrifft, wird von ihr hiergegen nichts erinnert und auch nicht etwa auf die gegenwärtigen Eigentümer verwiesen. Dass diese nicht in Anspruch genommen wurden, kann nach den Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris).
33 
5. Der Senat kann offen lassen, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gewerbe- und Immissionsschutzrechts entwickelten Grundsätze hinsichtlich einer sog. „Legalisierungswirkung“ entsprechender Genehmigungen bzw. Erlaubnisse auf das Bergrecht, insbesondere auf die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, übertragen werden können. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung mit den besseren Argumenten eine Übertragung abgelehnt, weil der bergrechtlichen Betriebszulassung lediglich eine Präventivkontrolle zukomme und sie insbesondere keine Sperre gegen auf § 71 BBergG gestützte erforderliche Anordnungen bilden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589 m.w.N.). Die Frage kann deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden Fall ein irgendwie gearteter Legalisierungstatbestand, für den die Klägerin im Übrigen die materielle Beweislast trägt, nicht feststellbar ist. Eine lediglich faktische Duldung kann eine solche Wirkung nicht entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 - m.w.N).
34 
Nach dem für den früheren Betrieb allein maßgeblichen Badischen Berggesetz war aufgrund der §§ 61 ff. vor der Aufnahme des Betriebs ein Anzeige- und Vorlageverfahren durchzuführen, im Rahmen dessen die zuständige Behörde einem auf ihre Aufforderung vorgelegten Betriebsplan binnen einer Frist von vierzehn Tagen widersprechen konnte. Erfolgte innerhalb der Frist nach Vorlage kein Widerspruch, so trat gem. § 63 Abs. 1 eine Zulassungsfiktion ein. Erst die durch das Gesetz vom 18.05.1971 (GBl. 161) erfolgte und am 29.05.1971 in Kraft getretene Neufassung der §§ 62 ff. BadBergG führte ein förmliches bergrechtliches Zulassungsverfahren nach Maßgabe eines Betriebsplanes ein. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung wäre dieses Zulassungsverfahren auch auf bereits im Betrieb befindliche Bergwerke anzuwenden gewesen, zumindest soweit eine Fiktion nicht eingetreten war. Unstreitig wurde allerdings auch hiernach (kurz vor Einstellung des Betriebs) keine Zulassung mehr vorgenommen.
35 
Vorliegend konnte selbst die Klägerin weder bei sich, noch in den umfangreichen Verwaltungsakten einen Betriebsplan auffinden, der der zuständigen Bergbehörde förmlich in einem Verfahren nach den §§ 61 ff. vorgelegt worden war und geeignet gewesen wäre, die Fiktion auszulösen. Die aufgefundenen Pläne vom 04.09.1926 und 29.08.1941 sind offensichtlich keine förmlichen Betriebspläne, sondern schlichte Lagepläne.
36 
Wenn die Klägerin nunmehr auf die Herrn Dr. E. unter dem 04.04.1916 bzw. der Gewerkschaft B. unter dem 20.04.1926 erteilten Konzessionen verweist, so verkennt sie deren Rechtscharakter. Diese Konzessionen, die auf § 34 BadBergG (in der 1916 geltenden Fassung) bzw. auf § 39c (der 1926 geltenden Fassung) beruhen, verleihen allein das sog. Bergwerkseigentum, das lediglich zivilrechtliche Bedeutung hat und vornehmlich die aus dem Bergwerksrecht fließenden Gewinnungsrechte vermittelt. Es ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus (auch nicht in einer von der Klägerin für richtig gehaltenen Gesamtschau) eine rechtlich geschützte, gegenüber polizeilichem Einschreiten immunisierende Rechtsstellung ableiten lassen sollte.
37 
Abgesehen davon hätte auch ein fiktiv zugelassener Betriebsplan unter der bergpolizeilichen Aufsicht nach den §§ 147 ff. BadBergG gestanden. § 149 Abs. 1 ermächtigte jedoch die Bergpolizei, zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus jederzeit die geeigneten (verhältnismäßigen) polizeilichen Maßnahmen zu treffen.
38 
Der noch unter dem rechtlichen Regime des Badischen Berggesetzes förmlich aufgrund der erst mit Wirkung vom 29.05.1971 eingeführten Bestimmung des § 66 zugelassene Abschlussbetriebsplan vermochte ebenfalls keine Legalisierungswirkung mit der Folge einer Haftungsfreistellung herbeizuführen. Dies gilt schon deshalb, weil die Problematik eines Eintrags von Salzen in das Grundwasser in keiner Weise in dem Abschlussbetriebsplan geregelt worden war, insbesondere waren diesbezüglich keinerlei Vorkehrungen für notwendig erachtet und deshalb auch nicht darin vorgesehen worden. Nur in diesem Umfang könnte jedoch überhaupt eine Legalisierungswirkung eingetreten sein (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 - NVwZ-RR 2000, 589). Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass eine solche Wirkung auch in Bezug auf alle relevanten Gefahren eintritt, die vorhersehbar waren, so ist, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird (vgl. unten 9), aus den verwertbaren vorliegenden Unterlagen nicht deutlich geworden, dass zum damaligen Zeitpunkt (am 20.08.1974) ein aussagekräftiger Ansatz dafür bestand, dass ein regelungsbedürftiges diesbezügliches Gefahrenpotential bestehen könnte. Weitere Ermittlungsansätze haben sich nach vollständiger Auswertung der Verwaltungsakten auch hier für den Senat nicht ergeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verblieb somit weiter in ihrer Pflichtenstellung nach § 149 Abs. 1 BadBergG (vgl. jetzt § 71 Abs. 1 BBergG), ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine - hier einmal zugunsten der Klägerin unterstellte - Legalisierungswirkung eines Abschlussbetriebsplans sich gegenüber § 149 Abs. 1 BadBergG durchzusetzen vermag (vgl. hierzu noch im Folgenden).
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet Art. 14 GG nicht, erweiternd eine einfach-gesetzlich nach dem Badischen Berggesetz (wie auch nicht nach dem bereits unter dem Regime des Grundgesetzes erst am 21.08.1980 in Kraft getretenen Bundesberggesetz) für den Abschlussbetriebsplan gerade nicht vorgesehene legalisierende Schutzwirkung zu entwickeln. Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird vielmehr im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und v.a. der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme Rechnung getragen. Immerhin können beispielsweise nunmehr ausdrücklich gem. § 71 Abs. 1 S. 2 BBergG Anordnungen, die über die auf Grund eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, Voraussetzungen, die aber beim Grundwasserschutz ohne weiteres zu bejahen sind. Eine Einschränkung auf solche Fallkonstellationen, in denen die maßgebliche Gefahr vor Erlass des Abschlussbetriebsplans nicht vorhersehbar war oder gar erst danach objektiv eingetreten ist, ist der Bestimmung nicht immanent. Selbst wenn man - insoweit nahe liegend - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine derartige Beschränkung auch in die Eingriffsbefugnis des § 149 Abs. 1 BadBergG hineinliest, würde sich hieraus somit für die Klägerin keine günstigere Rechtsfolge ergeben (vgl. zum Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allgemein noch unter 6). Im Übrigen ist das in diesem Zusammenhang von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgericht v. 23.08.1996 (4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384) nicht geeignet, andere Schlussfolgerungen und weitergehende aus Art. 14 GG abzuleitende Anforderungen zu rechtfertigen. Es ging in dieser Entscheidung allein darum, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Einzelfällen im Lichte des Art. 14 GG in Betracht zu ziehen sein kann, nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplänen und deren Festsetzungen nachbarschützende Wirkungen beizumessen, auch wenn seinerzeit bei deren Erlass (vor Inkrafttreten des Grundsgesetzes) eine solche Wirkung nicht vorgesehen war.
40 
Auch die am 13.07.1988 erfolgte Entlassung aus der Bergaufsicht steht einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Ungeachtet der rechtlichen Qualität des Entlassungsakts (Verwaltungs- oder Realakt) ist mit der Entlassung keine feststellende Regelung des Inhalts verbunden, dass der aktuelle Zustand ausdrücklich auch für die Zukunft abschließend sicherheitsrechtlich beurteilt und in diesem Sinne hingenommen wird. Die Entlassung und die mit ihr verbundene rechtlich (eingeschränkte) Tragweite müssen vor dem Hintergrund ihrer rechtlichen Bedeutung gesehen werden, nämlich der ordnungsrechtlichen Zuständigkeitsverlagerung. Der Entlassung liegt daher nur eine prognostische Beurteilung des Inhalts zugrunde, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine besondere bergrechtlich relevante Gefahr nicht mehr besteht und daher eine spezifisch bergrechtliche Überwachung nicht mehr für erforderlich gehalten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589). Diese Prognose bindet aber in keiner Weise die nunmehr zuständig gewordenen Behörden (vgl. zur Verwirkung noch Ziffer 9).
41 
6. Die Heranziehung der Klägerin ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder gar unverhältnismäßig, weil der frühere Haldenbetrieb für sich betrachtet wegen der mittlerweile eingetretenen tatsächlichen Veränderungen insgesamt für die Salzauswaschungen nicht mehr allein verantwortlich ist. Dass wesentliche Verursachungsanteile auf die spätere Überplanung des Haldenbereichs sowie auf Eingriffe in diesen zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung, noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt von einer Inanspruchnahme der - nicht leistungsfähigen - jetzigen Eigentümer abgesehen hat (vgl. auch oben Ziffer 4).
42 
Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme auch nicht deshalb, weil fast alle wesentlichen Verursachungsbeiträge von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistet wurden und dies zudem auch schon vor sehr langer Zeit der Fall war. Denn immerhin hat sie infolge der Rechtsnachfolge sämtliche Vermögenswerte übernommen, die selbst aber - zumindest auch - auf der jahrzehntelangen wirtschaftlich profitablen Ausbeutung und Nutzung der Salzlager beruhen und auf diese zurückzuführen sind (vgl. Historische Erkundung des WWA Freiburg S. 12, Zahlentafel 1). Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt etwa darauf berufen, dass mit der Übernahme keinerlei wirtschaftlich relevanten Vermögenswerte übergegangen sind, auch wenn die Ausbeutung der Salzvorkommen zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben worden war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass schließlich das gesamte Grundeigentum am Betrieb und der Halde von der Klägerin durch Verkauf wirtschaftlich verwertet wurde.
43 
Die Tatsache, dass mittlerweile seit dem erstmaligen Eintritt der grundwasserrelevanten Gefahr und sodann der endgültigen Betriebsstilllegung mehrere Jahrzehnte vergangen sind, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Bei den hier in den Blick zu nehmenden Auswaschungen aus Abraumhalden handelt es sich um eine bergbautypische Gefahr, die erst in den Folgejahren vor allem infolge der eingetretenen Erosionen sowie des zunehmenden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts, aber auch der besseren Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, in ihrer ganzen Dimension und Tragweite deutlich geworden ist. So wurden ein umfangreiches Mess- und Untersuchungsprogramm in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung sowie die sog. historische Erkundung des Wasserwirtschaftsamts erst in den Jahren 1988/89 in Angriff genommen bzw. durchgeführt. Es entspräche vor diesem Hintergrund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Billigkeit, die Klägerin von ihrer Verantwortlichkeit freizustellen. Bei dieser Sachlage besteht auch heute noch ein ausreichend enger Zurechnungszusammenhang zu dem früheren gefahrverursachenden Bergbaubetrieb, der eine Inpflichtnahme nach wie vor nahe legt und damit nicht unverhältnismäßig macht.
44 
Die Inanspruchnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder – weitergehend - gar unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik im gesamten Oberrheintal ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt. Denn zum einen ist ein quantitativ erheblicher auf die Halde Buggingen zurückzuführender Eintrag in das Grundwasser festgestellt und unbestritten, was im Falle einer Sanierung für sich gesehen zumindest eine erhebliche Entlastung jedenfalls des örtlich gebundenen und geförderten Grundwassers erwarten lässt, wenn auch eine Belastung dieses Grundwassers weiter bestehen wird. In diesem Zusammenhang steht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht der Umstand entgegen, dass aktuell die nächst gelegene Wassergewinnungsanlage (Tiefbrunnen Unterfeld Ost) eine Chloridbelastung aufweist, die jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung noch unterhalb des maßgeblichen Grenzwerts der Trinkwasserverordnung liegt. Denn aus den von dem Beklagten vorgelegten Messwerten ergibt sich zweifelsfrei und eindrucksvoll, dass diese Wassergewinnungsanlage im Abstrom der Halde Buggingen liegt und die Fahne mit belastetem, weit über dem Grenzwert liegenden Grundwasser genau in die Richtung des Tiefbrunnens weist, wobei deren Spitze bis knapp 800 m an den Brunnen heranreicht. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte überzeugend auch darauf hin, dass nach fachlichen landwirtschaftlichen Grundsätzen nur bei einer Chloridbelastung von weniger als 100 bis 120 mg/l das Grundwasser uneingeschränkt zur Feldberegnung geeignet ist, was im maßgeblichen Gebiet im Hinblick auf zunehmende Sonderkulturen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. zur Beeinträchtigung des Kiesabbaus auch Geologische Landesamt Baden-Württemberg, „Sachstandsbericht zur Grundwasserversalzung in der Oberrheinebene südlich des Kaiserstuhls“ v. 30.09.1997, S. 82 f.). Hinzu kommt, dass zwischen der „Fessenheimer Fahne“, die quantitativ einen wesentlich größeren Verursachungsbeitrag leistet (vgl. „Sachstandsbericht“, 30.09.1997, S. 7 f. und 26 ff.), und der Salzkontamination im Bereich der Halde Buggingen gar kein unmittelbarer Zusammenhang derart besteht, dass das Gebiet um die Bugginger Halde von der „Fessenheimer Fahne“ betroffen wäre. Denn die Halde Buggingen liegt nicht im Abstrom der Fessenheimer Insel und den dort befindlichen ehemaligen Absetzbecken (vgl., Sachstandsbericht S. 7 und 70 f.). Schließlich ist auch zu beachten, dass der Beklagte, wie das im Übrigen im Zusammenhang mit der Halde Heitersheim mit der Klägerin gefundene einvernehmliche Vorgehen zeigt, auch in Bezug auf andere Schadstoffeinträge nicht untätig geblieben ist (vgl. auch die Aufstellung vom 27.02.1997). Die Belastungen im Zusammenhang mit der Fessenheimer Insel sind, was die räumliche Ausdehnung und auch das Maß der Verunreinigung betrifft, zwar sicherlich erheblich gravierender als im Bereich Buggingen. Insoweit vermag der Beklagte aber nicht unmittelbar gegenüber den Verursachern tätig zu werden, weil er in Frankreich keine Hoheitsgewalt ausüben kann und allenfalls ein im vollständigen Konsens mir französischen Behörden abgestimmtes Vorgehen möglich ist. Schon deshalb liegt in dem Vorgehen gegenüber der Klägerin keine unzulässige Ungleichbehandlung. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin kein vollständiges regionales und grenzübergreifendes Sanierungskonzept als Voraussetzung einer kleinräumigen Sanierungsplanung reklamieren. Abgesehen davon stellt es, worauf bereits hingewiesen wurde, in Anbetracht der Tatsache, dass das Gebiet Buggingen nicht unmittelbar von der Fessenheimer Insel tangiert ist, ein legitimes Ziel dar, auch kleinräumige Verbesserungen anzustreben.
45 
Der Umstand, dass möglicherweise alle in den Jahren zwischen 1970 und 1988 befassten Behörden des Beklagten bei einem größeren Weitblick das Gefahrenpotential besser hätten abschätzen können, macht die Inanspruchnahme nicht unverhältnismäßig. Denn nach dem aktuellen Kenntnisstand über die damaligen Besprechungen und Erkenntnisse muss es sich, soweit dies aktenkundig geworden ist, um eine allseitige Einschätzung hinsichtlich der Ungefährlichkeit (auch auf Seiten der Klägerin) gehandelt haben (vgl. noch ausführlich unter Ziffer 9), weshalb die Frage nach weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten eher theoretischer Natur und spekulativ geblieben ist, ohne die damalige Situation konkret und realistisch widerspiegeln zu können. Weitere Ermittlungsansätze haben sich für den Senat insoweit nicht ergeben; die Beteiligten haben solche auch nicht aufgezeigt.
46 
Schließlich ist - was das Ausmaß der konkret in den Blick zu nehmenden Belastung der Klägerin betrifft - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch zu bedenken, dass Gegenstand der angegriffenen Verfügung vorerst nicht die Sanierung der Halde selbst ist und mit ihrer Inpflichtnahme keine Präjudizierung für eine spätere Sanierung verbunden ist.
47 
7. Eine Heranziehung der Klägerin scheitert nicht daran, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es hier ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise auch durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist bei dieser Ausgangslage daher unbeachtlich.
48 
8. Auch eine Verjährung steht der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keiner Verjährung, insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Regelungen aus (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris; B. v. 03.09.2002 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 2003, 103, B. v. 04.03.1996 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 1996, 387).
49 
9. Der Beklagte hat die Befugnis, gegenüber der Klägerin einzuschreiten, auch nicht verwirkt.
50 
Zunächst geht der Senat davon aus, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 53 Rdn. 44; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 37 Rdn. 17 ff.; vgl. insbesondere auch BVerwG, B.v. 06.07.1984 - 1 DB 21.84 - NVwZ 1985, 116; B.v. 01.07.1997 - 1 DB 8.97 - NVwZ 1998, 289; B.v. 13.10.2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1. § 15 BDG Nr. 2 zur nicht möglichen Verwirkung eines disziplinarischen Verfolgungsanspruchs; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 25.09.1997 - 20 A 974/96 - juris; a.A. allerdings Ossenbühl, NVwZ 1995, 547).
51 
Unabhängig davon steht einer Verwirkung, so man sie denn auch in Bezug auf polizeiliche Eingriffsbefugnisse für möglich halten sollte, entgegen, dass der Beklagte keinen entsprechend eindeutigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen konnte und durfte. Ganz abgesehen davon hat die Klägerin dem Senat keinen Anhaltspunkt dafür deutlich machen können, dass infolge und aufgrund des in den Beklagten und sein Verhalten gesetzten Vertrauens Maßnahmen ins Werk gesetzt oder unterlassen worden sein könnten, aufgrund derer die (verspätete) Geltendmachung bei ihr - allein in Bezug auf die streitgegenständliche Verfügung - nicht nur allgemein zu Nachteilen und Belastungen führen würde, sondern dass diese darüber hinaus auch die zusätzlich festzustellende Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen würden. Die bloße Unterlassung, entsprechende Rückstellungen zu bilden, vermag in Anbetracht einer mit der Maßnahme verbundenen Belastung zwischen 10.000,- und 30.000,- EUR eine Unzumutbarkeit nicht zu begründen.
52 
Zwar war unbestrittenermaßen jedenfalls seit Mitte/Ende der 1960-er Jahre generell ein erstes Problembewusstsein bei den zuständigen (auch französischen) Behörden entstanden, was die Versalzung des Rheins und die Gefahr einer Versalzung des Grundwassers im Bereich des Oberrheintals betrifft (vgl. auch Historische Erkundung S. 3 ff.). Im Blick hatte man dabei aber in erster Linie die oberelsässischen Kaliminen und deren Salzeinleitungen in den Rhein. Eine akute Grundwassergefährdung von bedeutsamem Gewicht im deutschen Einzugsbereich wurde jedoch aufgrund erster Beprobungen und im Hinblick auf die maßgeblichen Chlorid-Grenzwerte noch im Herbst 1970 nicht gesehen (vgl. LT-Drucks. V/3158 Schriftliche Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten G.). Zwar hatte das Landesbergamt in einem Schreiben an das Geologische Landesamt vom 12.10.1970 erste Bedenken wegen möglicher grundwasserschädigender Salzkonzentrationen formuliert (vgl. auch das Schreiben des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg vom 28.01.2000, das auf dieses Schreiben inhaltlich Bezug nimmt und dieses zusammengefasst wiedergibt). Daraufhin fand auch am 12.11.1970 eine gemeinsame Besprechung des Geologischen Landesamts sowie des Landesbergamts mit Vertretern der Gewerkschaft B. statt. Diese konkreten Überlegungen bezogen sich im Übrigen gar nicht auf die hier ins Auge zu fassende Halde Buggingen, sondern auf die Halde in Heitersheim (sog. Schacht III). In der Folge wurden dann im Bereich der Halde Heitersheim vier Pegelbrunnen niedergebracht, wobei allerdings zunächst keine besorgniserregenden Werte festgestellt wurden. Man ging davon aus, dass die Belastung auf versickerndes Oberflächenwasser zurückzuführen sei und wollte das Problem durch eine gezielte Sammlung und Einleitung in die öffentliche Kanalisation lösen (vgl. Schreiben des Landesbergamts an das Landratsamt Müllheim vom 14.03.1972). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht dahin gehend argumentiert werden, von der Halde Heitersheim hätten aussagekräftige Rückschlüsse auf die Halde Buggingen gezogen werden können und müssen. In der Folgezeit wurde, soweit ersichtlich, auch von keiner Seite mehr etwas veranlasst, insbesondere wurde die Problematik nicht im Abschlussbetriebsplan weiter erörtert, namentlich als regelungsbedürftig angesehen. In Ziffer 3.6 des Abschlussbetriebsplans ist man hinsichtlich beider Halden sogar davon ausgegangen, dass sich die oberen Tonschichten, die gerade eine erhebliche Auswaschung verhindern können, noch verbessern würden, jedenfalls solches möglich sei. Weitere Einzelheiten zu den damaligen Vorgängen lassen sich nicht mehr nachvollziehen.
53 
Am 31.08.1977 wurde sowohl bei der Halde Buggingen wie auch der Halde Heitersheim ein Ortstermin durchgeführt, bei dem Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstverwaltung und der Klägerin zugegen waren. Gegen-stand der Erörterung war eine mögliche Rekultivierung der Halden. Im Ergebnisprotokoll vom 04.10.1977 wurde festgehalten, dass die Halde Buggingen in ihrer jetzigen Gestalt als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit im Markgräfler Land unverändert erhalten bleiben solle. Weiter heißt es, dass ein Abtragen des Grates die inzwischen durch Auswaschen der Salze gebildete tonige Schutzschicht aufreißen, den Niederschlägen eine Angriffsfläche bieten und somit eine Gefahrenquelle darstellen würde. Hinsichtlich der Halde Heitersheim wird ausgeführt, diese sei aufgrund ihrer Zusammensetzung und flachen Form kein Umwelt- und Sicherheitsproblem. Am 05.09.1978 fand ein weiterer Ortstermin auf und bei der Halde Buggingen statt, an dem wiederum Vertreter des Geologischen Landesamts, der Forstdirektion sowie der Klägerin teilnahmen. In dem Ergebnisprotokoll wird ausgeführt, dass der Präsident des Geologischen Landesamts ein „Bodenkundliches Gutachten“ aus seinem Haus vom 17.05.1978 erläutert habe, wobei hieraus vier Punkte besonders hervorgehoben werden, die alle keine Schlüsse auf eine Gefährdung des Grundwassers zulassen. Gegenstand der Erörterung wie Gegenstand des Gutachtens war allein die ins Auge gefasste Rekultivierung der Halde, insbesondere deren Bepflanzung. Gerade die Tatsache, dass man in Übereinstimmung zwischen den Behörden des Beklagten und der Klägerin die Halde als Zeugin bergbaulicher Tätigkeit erhalten wollte, macht unmissverständlich deutlich, dass keine Seite eine Grundwassergefährdung überhaupt nur für möglich gehalten hatte, jedenfalls anfängliche Bedenken als ausgeräumt betrachtet worden waren. Sollte hingegen bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem von ihr eingesetzten sicherlich auch fachkundigen Personal ein dem den beteiligten Behörden überlegenes Wissen vorhanden gewesen sein, dann wäre eine Berufung auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ohnehin nicht zulässig.
54 
Die in Ziffer 3.6. des Abschlussbetriebsplans geäußerte Erwartung, die tonhaltige Abdeckschicht werde sich in Zukunft möglicherweise noch verbessern, konnte sich allerdings in der Folgezeit nicht erfüllen, nachdem die Pläne einer Erhaltung der Halde offenbar aufgegeben wurden und die Klägerin im Jahre 1985 die fraglichen Grundstücke veräußerte und damit erheblichen Eingriffen in die Substanz der Halde aussetzte.
55 
Noch in einem Schreiben des Landesbergamts an das Regierungspräsidium Freiburg vom 23.11.1988 zur Vorbereitung der Entlassung aus der Bergaufsicht wird auf das Gutachten vom 17.05.1978 zustimmend Bezug genommen und dieses dahingehend wiedergegeben, dass die Halde des Werkes Buggingen als ungefährlich beurteilt worden sei. Auch wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass anlässlich eines am 06.11.1979 unter Vorsitz des Geologischen Landesamts geführten Gesprächs ausdrücklich die im Grundwasser festgestellten „abweichenden“ Chloridgehalte hygienisch als unbedenklich einzustufen seien. Allerdings bezog sich diese Aussage auch wiederum auf die hier nicht in Rede stehende Halde „Heitersheim“ (vgl. Schreiben des Geologischen Landesamts vom 27.10.1989 an das Regierungspräsidium Freiburg).
56 
Aus diesem spärlichen Befund und aus der Tatsache, dass bis zum Jahre 1988/89 die Fragestellung nicht mehr kritisch aufgegriffen wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass alle Beteiligte (und auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin) kein entsprechendes Problembewusstsein hatten. Aus einem Schreiben des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 17.03.1998 an das Ministerium für Umwelt und Verkehr (S. 3 f.) ergibt sich allerdings, dass man Anfang bis Mitte des Jahres 1988 neben den Absetzbecken auch schon die Halden Buggingen und Heitersheim im Auge gehabt haben musste. Offenbar hat es aber dann noch einige Zeit bis in das Jahr 1989 gedauert, bis das gebotene Problembewusstsein bei den verantwortlichen Stellen Platz gegriffen hat.
57 
Insgesamt fällt auf, dass seit Schließung des Werkes das Augenmerk der befassten Behörden sich allenfalls auf die Halde Heitersheim, nicht aber die Halde Buggingen gerichtet hatte. In einer Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 28.01.2000 an das Regierungspräsidium Freiburg finden sich immerhin folgende bemerkenswerte Ausführungen: „…war der Bergverwaltung das Problem der Grundwasserbeeinträchtigung durch Salzaustrag aus der Halde durchaus bekannt - explizit allerdings nur bezogen auf die Halde bei Schacht III. Warum die Bugginger Halde einer Prüfung hinsichtlich dieses Aspektes nicht auch unterzogen wurde, ist den Akten des Landesamts … nicht zu entnehmen.“ Allerdings ist hier anzumerken, dass nach den vorbeschriebenen weitgehend folgenlosen Abläufen und Maßnahmen in Bezug auf die Heitersheimer Halde kein Anhalt dafür besteht, dass sich bis Ende der 80-er Jahre eine erheblich abweichendes größeres Problembewusstsein zur Bugginger Halde entwickelt haben könnte.
58 
In diesem Zusammenhang ist, was die gesamte Problematik der Salzbelastung im Oberrheintal betrifft (auch was den hier maßgeblichen kleineren räumlichen Bereich Buggingen betrifft), abschließend noch auf folgenden Umstand hinzuweisen. Bei den späteren Erkundungen stellte sich nämlich heraus, dass die ausgewaschene Lauge sich aufgrund ihres gegenüber Wasser größeren spezifischen Gewichts gerade in den tieferen grundwasserführenden Schichten in den wirklich bedenklichen Konzentrationen angereichert hatte, was erst im Rahmen konsequenter und in größere Tiefen vordringende Beprobungen des Grundwassers hatte festgestellt werden können (vgl. Historische Erkundung, S. 21 f.). Lange Zeit war im Hinblick auf die maßgeblichen Werte der Trinkwasserverordnung im Übrigen auch selbst noch die Salzfracht des Rheinwassers als nicht unmittelbar besorgniserregend angesehen worden, während das Wohl der Fische eher im Vordergrund stand (vgl. Historische Erkundung, S. 3 und 20 f.).
59 
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO.
60 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, die das Grundstück T.-Str. 32 in A.-E betrifft.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma E. AG. Letztere wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft vom 25.10.1999 formwechselnd umgewandelt in die Firma E. D. GmbH, die Klägerin. Die E. AG wiederum war durch eine 1950 vollzogene Namensänderung aus der Firma D. entstanden.
Das Grundstück, das Gegenstand der angefochtenen Sanierungsverfügung ist, liegt unmittelbar südlich der T.-Straße. Jenseits der T.-Straße verläuft parallel zur Straße die Bahnlinie; jenseits der Bahnlinie befindet sich der Bahnhof A.-E.
Die D. stellte im Jahre 1947 bei der damaligen Stadt E. einen Antrag zur Genehmigung eines Tanklagers auf dem Grundstück T.-Straße 32. Im Antragsschreiben wird ausgeführt, neben dem Bau eines Bürogebäudes mit Magazin, einer Wohnung für den Lagerhalter, eines Abfüllschuppens sowie einer Verladerampe, sei der Einbau von vier Tanks mit insgesamt 150 m³ Fassungsvermögen zur Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I geplant.
In der Folgezeit wurde das Grundstück mit einem Wohn- und Bürogebäude im östlichen Bereich und einem Betriebs- und Lagergebäude (zum Teil auch als „Abfüllhalle“ bezeichnet) mit einer nördlich vorgelagerten, ca. 2 m breiten Laderampe westlich hiervon bebaut. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt 9,70 m, der Abstand des Wohngebäudes zur Fahrbahn der heutigen T.-Straße ca. 5 m, der entsprechende Abstand des Lagergebäudes - von der Rampe aus gemessen - ca. 6,30 m.
Mit Bescheid der Stadtverwaltung E. vom 09.01.1950 wurde der D. die endgültige Erlaubnis zur Inbetriebnahme der am 25.08. und 25.09.1949 vom Bürgermeisteramt E zum Einbau genehmigten Lagerbehälter mit insgesamt 200 m³ Inhalt erteilt. Es wurden dann vier Erdtanks mit einem Fassungsvermögen von je 50 m³ südlich der beiden erwähnten Gebäude installiert. Im Jahre 1959 erhielt die E. AG auf ihren Antrag die Erlaubnis zum Einbau eines weiteren Tanks mit einem Fassungsvermögen von ebenfalls 50 m³ im selben Bereich.
Im Jahre 1960 stellte die E. AG bei der Stadt E einen Antrag auf Nachtragsgenehmigung für die oberirdische Lagerung von 3.000 l Mineralöl der Gefahrenklasse A II (Petroleum). Eine Genehmigung findet sich nicht bei den Akten. Auf einen weiteren Antrag hin erteilte die Stadt unter dem Datum vom 14.05.1970 der E. AG die Baugenehmigung zum „Neubau eines oberird. Fasslagers für max. 6.000 l Schmieröl .... in 30 Fässern, Gefahrenklasse A III, Befestigung der Vorgartenfläche m. Entwässerung u. Erneuerung d. unterird. Verbindungsleitungen zwischen den Füll- und Entleerstellen am Bahngleis Nr. 7 u. am Gebäude T.-Str. 32 a)“. Der Standort des Fasslagers liegt zwischen dem Wohn- und dem Betriebsgebäude.
Aus einem bei den Behördenakten befindlichen Schreiben der Stadt E. an das damalige Landratsamt B. vom 28.08.1970 ist zu entnehmen, dass Herr M. von der Firma A. M. KG erklärt hatte, er habe einen Tank auf Anordnung der E. AG stilllegen müssen.
Seit Erstellung des Tanklagers stand es im Eigentum der D. bzw. der E. AG. Mit Vertrag vom 16.08.1979 verkaufte die E. AG das Tanklager an die Firma A. M. KG. Die Firma A. M. KG war zum 01.01.1950 aus der Firma A. M. hervorgegangen. Die Firma A. M. und dann die Firma A. M. KG hatten das Tanklager seit dessen Bestehen zum Betrieb eines Mineralölhandels genutzt. Die Anlieferung der Mineralölprodukte erfolgte zunächst mit Kesselwagen der Bahn; die Entleerung erfolgte dabei an einem Gleis jenseits der T.-Straße unmittelbar gegenüber dem Betriebsgrundstück in der Weise, dass das Öl/Benzin durch eine unter der T.-Straße verlaufende Leitung zu einem Verteilerschacht (Schieberschacht) auf dem Betriebsgrundstück geführt und von dort auf die Tanks verteilt wurde. Später wurden die Mineralölprodukte von der Firma A. M. KG mit eigenen Tankkraftwagen an der Raffinerie abgeholt und zum Tanklager gefahren; die Entleerung erfolgte über Anschlussstutzen nördlich des Lagergebäudes. Die Belieferung der Kunden erfolgte von Anfang an mit eigenen Tankkraftwagen der Firma A. M. bzw. A. M. KG; die Befüllung dieser Fahrzeuge erfolgte dabei wiederum nördlich des Lagergebäudes.
10 
Zwischen der E. AG und der Firma A. M. bzw. A. M. KG bestand zunächst ein Handlungsagentenverhältnis und ab 1954 ein Kommissionsverhältnis. Danach wurden so genannten „Eigenhändlerverträge“ abgeschlossen, d.h. die Firma A. M. KG verkaufte die Produkte der E. AG in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Firma A. M. KG war seit 1977 Herr G., der 1974 in die Firma eingetreten war. Später wurde Herr G. auch Miteigentümer des Tanklagergrundstücks. Weitere Miteigentümerin des Grundstücks war die Schwiegermutter von Herrn G., Frau B.
11 
Das Betriebsgrundstück T.-Str. 32 trug ursprünglich die Bezeichnung FlSt.-Nr. 901. Es stand im Eigentum von Herrn H., später möglicherweise der Firma H. KG. Mit Kaufvertrag vom 23.09.1960 erwarb die Firma A. M. KG das Grundstück und zusätzlich ein Grundstück mit der Bezeichnung FlSt.-Nr. 901/1. Durch notariellen Vertrag vom 23.11.1994 nahmen Herr G. und Frau B. eine Grundstücksteilung vor. Herr G. erhielt den östlichen Teil des Betriebsgrundstücks mit dem Wohn- und Bürogebäude, Frau B. den westlichen Teil, auf dem sich das Lagergebäude und die unterirdischen Tanks befinden. In Ziff. II Nr. 5 des Vertrags heißt es u.a., Frau B. seien die Altlasten, bestehend in im Erdreich versickertem Öl, auf dem auf sie zu übertragenden Teilgrundstück bekannt.
12 
Mit Vertrag vom 10.02./11.03.1971 verpachtete die Firma A. M. KG einen Teil des Grundstücks FlSt.-Nr. 901 mit Ausnahme des Wohn- und Bürogebäudes, aber einschließlich des Bereichs der Tanks, der Abfüllhalle und der Rampe an die E. AG. Zwei Büros in dem Wohn- und Bürogebäude wurden der Pächterin unentgeltlich zur Verfügung gestellt. In § 1 Abs. 2 wurde vereinbart, dass Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. blieben. Beim Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände, müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden.
13 
Unter dem Datum vom 03.01.1979 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der E. AG eine wasserrechtliche Verfügung. Dort heißt es einleitend, bei einer örtlichen Überprüfung am 05.10.1978 sei festgestellt worden, dass der „Mineralölumschlagplatz“ nicht in vollem Umfang den einschlägigen gewässerschützenden Vorschriften entspreche. Es erging dann die Anordnung, Domschächte flüssigkeitsdicht auszubilden, Ölverunreinigungen im Füllschacht zu entfernen und den Schacht flüssigkeitsdicht auszubilden sowie das Auffangvolumen im Abscheidesystem zu erweitern.
14 
Die E. AG legte hiergegen zunächst Widerspruch ein, der sich in der Folgezeit zum Teil erledigte, und nahm nach dem Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG den Widerspruch zurück.
15 
Mit Vertrag vom 18.08./31.08.1988 erwarb die E. AG das Handelsgeschäft der Firma A. M. KG. Die Übergabe erfolgte noch im Laufe des Jahres 1988. In der Folge wurde das Handelsgeschäft fortgeführt unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“. Parallel zum Verkauf des Handelsgeschäftes schlossen die damaligen Eigentümer des Betriebsgrundstücks mit der E. AG - ebenfalls unter dem Datum vom 18.08./31.08.1988 - einen Vertrag, mit dem die auf dem Grundstück T.-Straße 32 befindlichen Büro- und Lagerräume sowie die dazu gehörigen Betriebseinrichtungen und die Tankanlagen vermietet wurden. Nach § 8 des Vertrags sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten auf Kosten der E. AG erstellt werden.
16 
Unter dem Datum vom 06.03.1989 wurde erstmals ein Gutachten (Dr. S.) über auf dem Betriebsgelände befindliche Altlasten erstellt. In der Folgezeit kam es zu weiteren Gutachten (BWU vom 05.02.1990, Dr. S. vom 01.03.1993, Dr. S. vom 27.06.1994). Bei allen Untersuchungen wurden erhöhte Schadstoffkonzentrationen, dies betrifft insbesondere Kohlenwasserstoffe, festgestellt. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Gesprächen und schriftlichen Kontakten zwischen dem Landratsamt, Vertretern der E. AG, Herrn G. und Frau B. Von Herrn G. wurde dabei angegeben, nach seiner Kenntnis sei vor dem Jahre 1970 das gesamte Rohrleitungsnetz - wohl wegen Undichtigkeiten - ausgetauscht worden. Ein Tank, in dessen Bereich die größte Verschmutzung festgestellt worden sei, sei stillgelegt worden. Es sei auch wiederholt zu Differenzen zwischen der gelieferten und der verkauften Ölmenge gekommen (zwischen 100 und 300 l). Der Firma A. M. KG sei von der E. AG ein Geldausgleich für die Fehlmengen geleistet worden. Anlässlich eines Ortstermins am 26.03.1996 teilte Herr G. mit, dass früher, bevor die Firma A. M. KG die Tankanlage im Jahr 1979 habe übernehmen müssen, öfters Öl aufgrund von Überfüllvorgängen an den Entlüftungsleitungen ausgetreten sei.
17 
Schriftlich befragt wurde vom Landratsamt ein Herr Br. Dieser war Ingenieur bei der Firma E. AG und für die Betreuung der Firma A. M. KG zuständig. Mit Schreiben vom 30.08.1996 gab Herr Br. an, in seiner über zwanzigjährigen Betreuung der Firma A. M. KG (von ca. 1965 bis ca. 1985) seien ihm keine Vorgänge bekannt, bei denen Öl ausgetreten sei, weder bei der Befüllung noch bei der Entleerung von Tankwagen oder der unterirdischen Tanks. Zu seiner Zeit seien auch keine Kesselwagen über die Bahn bezogen worden. Die Fahrzeuge der Firma A. M. KG seien stets in technisch einwandfreiem Zustand gewesen. Was die aufgetretenen Fehlmengen angingen, so seien diese stets auf temperaturbedingte Volumendifferenzen zurückzuführen gewesen; die Ware sei im warmen Zustand von der Raffinerie bezogen und abgekühlt in die unterirdischen Tanks eingelagert worden. Dadurch hätten sich die Fehlmengen ergeben.
18 
Unter dem Datum vom 21.10.1997 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der E. AG eine Verfügung, wonach diese zur Vorbereitung einer Sanierungsanordnung und zur Vorbereitung und effektiven Durchführung einer Sanierung auf dem Grundstück T.-Straße 32 eine Sanierungsplanung durchzuführen habe. Ziel der Sanierungsplanung sei die Festlegung und Beschreibung der Methode zur Sanierung des Grundstücks. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Das Landratsamt ging dabei davon aus, dass die E. AG, „teilweise auch als Muttergesellschaft der einzelnen Niederlassungen bzw. der Firma E. W. GmbH“ als Betreiberin des Tanklagers für den Zeitraum von 1947 bis zum 16.08.1979, und dann wieder ab 31.08.1988 bis 01.07.1991 anzusehen sei.
19 
Hiergegen legte die E. AG Widerspruch ein mit der Begründung, die getroffene Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft.
20 
Ein Antrag der E. AG auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.11.1997 (3 K 2492/97) abgelehnt. Das Gericht ging ebenfalls davon aus, dass die E. AG als Störerin in Anspruch genommen werden könne. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der E. AG blieb erfolglos (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.05.1998 - 10 S 596/98 -).
21 
Mit Bescheid vom 25.06.2003 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Nach Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes zum 27.03.1998 stütze sich die Verfügung nunmehr auf §§ 13 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG. Die E. AG - so wurde zur Begründung ausgeführt - sei Verhaltensstörer, wie dies vom Landratsamt in der Ausgangsverfügung dargestellt worden sei. Auch die Ausübung des Auswahlermessens sei rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch rechtskräftiges Urteil vom 25.10.2005 als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist zurück (9 K 1406/03).
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Nach dem Ergehen der Verfügung des Landratsamts vom 21.10.1997 erfolgten weitere gutachtliche Äußerungen (Dr. J. + Partner vom 11.02.1998 und 01.03.1999, G. vom 15.11.2002). Vorgenommen wurden auch Messungen im Abstrombereich des Grundstücks T.-Straße 32, also auf dem südlichen Nachbargrundstück (früher FlSt. Nr. 861, nunmehr Fl-St. Nr. 861/4). Dabei wurden am 24.07.2002 und am 09.06.2005 (jeweils Be. Analytik u. Umwelttechnik bzw. Be. Analytik + Umweltengineering) erhöhte Werte für Kohlenwasserstoffe (KW) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) festgestellt. Am 09.06.2005 wurde beispielsweise in einem Abstand von 15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt noch ein Wert von 2.670 mg/kg MKW gemessen.
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Die von der Firma E. AG mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts beauftragte Firma I. führte zwar in einer Stellungnahme vom 13.10.2003 in einem „Konzept zur Sanierung eines Grundwasserschadens“ aus, es bestehe auf dem Grundstück T.-Straße 32 kein Sanierungsbedarf, stellte dann aber in einer Ausarbeitung vom 14.07.2004 über die „Ergebnisse der Untersuchungen des Untergrunds zur Erstellung eines Sanierungskonzepts“ das „typische Bild eines älteren Überfüllungsschadens durch A III Produkte“ im Boden fest; zu den genannten Produkten zählen u.a. Heizöl und Dieselkraftstoff.
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In dem ebenfalls von der Firma I. am 23.11.2004 erstellten Sanierungsplan wird dann zwar wiederum ausgeführt, eine sanierungswürdige Schädigung des Grundwassers sei nicht zu erkennen, im Grundwasser seien bislang nur zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt worden. Es wird jedoch von einer Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser ausgegangen. Unter anderem werden sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen im Boden festgestellt und im Grundwasser eine Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) nachgewiesen. Entsprechendes gilt ausweislich der „Tabelle 2: Analysenergebnisse der Grundwasserproben“ für einzelne KW- und SBTEX-Werte, wobei BTEX für die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol , Toluol , Ethylbenzol und Xylol steht. Im Sanierungsplan wird dann vorgeschlagen, das Sanierungsziel, die Gefährdung der getroffenen Schutzgüter dauerhaft zu unterbinden, durch vollständiges Ausheben der Bodenverunreinigung bis zum Unterschreiten von im Einzelnen genannten Sanierungszielwerten zu erreichen.
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Ausgeführt wird in dem Sanierungsplan weiter, dass bisher eine laterale Abgrenzung der Verunreinigung in keiner Richtung stattgefunden habe. Die horizontale Ausdehnung der Verunreinigung sei somit derzeit noch unbekannt. Von daher sei davon auszugehen, dass sich der sanierungswürdige Bereich noch einige wenige Meter in nördlicher und südlicher Richtung ausgedehnt habe, mithin also sowohl in das südlich angrenzende Nachbargrundstück hineinrage wie auch unter das nördlich bestehende ehemalige Betriebsgebäude reiche. Weiter heißt es, dass die „verunreinigte Fläche eher mit etwa 220 m 2 anzusetzen“ sei. Unter anderem werden der Abriss des ehemaligen Betriebsgebäudes und der ehemaligen Schmieröllagerfläche sowie der Ausbau der Kraftstofftanks vorgeschlagen. Die Gesamtsanierungssumme wird mit netto 260.000,-- EUR geschätzt.
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Als Schadensursache wird vermutet, dass durch eine Überfüllung an „Tank 2 (eventuell auch an anderen Tanks)“ A III-Produkte in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes und von dort um die Tankwandung herum zur Sohle der Tankbettung gelangt sei. Von dort sei das Produkt weiter bis in den Grundwasserschwankungsbereich gesickert und auf dem Grundwasser aufgeschwommen. Hier habe schließlich eine horizontale Verfrachtung stattgefunden.
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Unter dem Datum vom 20.07.2005 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der Klägerin die vorliegend streitgegenständliche Sanierungsanordnung. Der Tenor der Entscheidung hat folgenden Wortlaut:
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1. Sie haben die im Grundstück T.-Str. 32 in 72458 A-E (ehemaliges E.-Tanklager) festgestellte schädliche Bodenveränderung und die hiervon auf andere Grundstücke, insbesondere auf das direkt angrenzende Abstromgrundstück Flurstück Nr. 861, ausgehenden Verunreinigungen zu sanieren. In diesem Zusammenhang anfallendes sanierungsbedürftig verunreinigtes Grundwasser ist ebenfalls zu sanieren. Die Sanierung ist entsprechend der von Ihnen vorgelegten Sanierungsplanung „Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Gelände des ehemaligen Tanklagers T.-Str. 32 in A-E" von I. vom 21.11.2004 (Projekt Nr. 02.30.0488), insbesondere Ziffer 3 „Durchzuführende Maßnahmen" unter gutachterlicher Überwachung durchzuführen. Diese Sanierungsplanung ist insofern Bestandteil dieser Entscheidung.
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Es wird darauf hingewiesen, dass zur Durchführung der Sanierung, wie im Sanierungsplan ausgeführt, von Ihnen noch verschiedene behördliche Zulassungen einzuholen bzw. Vorhaben anzuzeigen sind. Im Besonderen sind hier zu nennen: Anzeige baurechtliches Kenntnisgabeverfahren für die Abrißvorhaben, Errichtung von Wasserhaltungsbrunnen (Bohranzeige und Wasserrechtsantrag), Entsorgungsnachweise, verkehrsrechtliche Genehmigung (Umleitung Fußgängerverkehr).
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Die Sanierung ist solange fortzuführen, bis folgende Sanierungszielwerte erreicht werden:
32 
Boden :       
        
MKW:   
500 mg/kg
SBTEX:
3,0 mg/kg
SPAK: 
5,0 mg/kg.
                 
Grundwasser :       
        
MKW:   
200 µg/l
SBTEX:
20 µg/l
Benzol:
1,0 µg/l
SPAK: 
0,2 µg/l
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Das Erreichen dieser Sanierungszielwerte ist entsprechend den Ausführungen in der Sanierungsplanung:
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unter 3.3.5: „Aus der organoleptisch sauberen Baugrube werden schließlich systematisch Beweissicherungsproben der Baugrubenwände und Baugrubensohlen aus dem Grundwasserschwankungsbereich entnommen und auf die Parameter MKW, BTEX und PAK (Feststoff) analysiert. Diese Proben dienen dem Nachweis der vollständigen Entfernung der angetroffenen Verunreinigungen." und
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unter 3.4.1 (Monitoringkonzept): „An den verbleibenden Grundwasseraufschlüssen sollen unmittelbar nach Abschluss der Sanierungsarbeiten sowie im Abstand von drei Monaten Proben des Grundwassers entnommen werden, und zwar dergestalt, dass die Proben jeweils vor Pumpbeginn als oberflächennahe Schöpfprobe kurz nach Pumpbeginn sowie nach einstündiger Grundwasserförderung entnommen und laboranalytisch auf die Parameter MKW, BTEX und PAK untersucht werden." sowie
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in Verbindung mit Ziffer 3.4.2 (Nachweis des Sanierungserfolges): „Sofern sich bei keiner der nachlaufenden Beprobungsrunden eine Überschreitung von Orientierungswerten (= Sanierungszielwerten = die Sanierungszielwerte, die vorstehend in dieser Anordnung genannt sind) ergibt, kann die Sanierung auch in Bezug auf das Grundwasser als erfolgreich abgeschlossen gelten."
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gutachterlich nachzuweisen.
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2. Die Sanierungsplanung vom 21.11.2004 enthält unter Ziffer 3.5 einen Zeitplan. Es werden zum Schluss des Kapitels 3.5 die folgenden Projektphasen genannt:
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- Vorbereitung, Planung, Beantragung, Ausschreibung
 5 Wochen
- Bauausführung
 7 Wochen
- Nachbereitung, Projektabschluss: Berichterstellung,
        
  Grundwasserbeprobung, Messstellenrückbau
 5 - 7 Monate.
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Die Sanierung ist auf der Grundlage dieses Zeitplanes unter Ziffer 3.5 der Sanierungsplanung vom 21.11.2004 durchzuführen.
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Mit der Sanierung (Phase: Vorbereitung, Planung, Beantragung, Ausschreibung) ist spätestens zum 01.10.2005 zu beginnen.
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Die gutachterliche Dokumentation dieser Sanierung ist dem Landratsamt Z. bis spätestens einen Monat nach Ende der Sanierung vorzulegen.
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3. (Gebührenfestsetzung)
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Gestützt wurde die Verfügung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. U.a. wird ausgeführt, bei dem Standort T.-Straße 32 in A.-E. liege eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG vor. Dies ergebe sich im Besonderen aus den Gutachten aus den Jahren 1988 bis 1994. Es liege nach wie vor eine sanierungsbedürftige Störung der Funktion des Bodens vor. Dabei gehe es um die Funktion als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. Nach wie vor befänden sich im Boden des ehemaligen E.-Tanklagers mit Werten bis zu 12.000 mg/kg MKW schädliche Bodenveränderungen, die nicht nur geeignet seien, Gefahren für das Grundwasser herbeizuführen, sondern eine Störung im Grundwasser bereits herbeigeführt hätten. Die Kontamination des Bodens führe dazu, dass der Untergrund seiner Aufgabe der Filtrierung und Absorption nicht mehr nachkommen könne. Die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen zeigten, dass bereits erhebliche Mengen Mineralöl in das Grundwasser eingetragen und bei einem Reservoir von 12.000 mg/kg auch die Gefahr weiterer Einträge bestehe. Auch stelle die Verunreinigung des südlich gelegenen Abstromgrundstücks mit Mineralöl einen erheblichen Nachteil mit entsprechenden Entsorgungskosten für diesen Grundstückseigentümer dar.
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Eigentliches Sanierungsziel sei der Schutz des Grundwassers, die Sickerwasserprüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung - BBodSchV - seien deshalb der vorliegenden Anordnung zugrundegelegt worden. Im Grundwasser sei MKW in Höhe von 10.800 µg/l (Untersuchung G.), 210 µg/l (Sanierungsplanung) sowie 853 µg/l BTEX (Untersuchung G.) festgestellt worden. Im Juni 2005 sei im südlich gelegenen Grundstück sogar Mineralöl in Phase gefunden worden. Für MKW betrage der Geringfügigkeitswert 200 µg/l; es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass dieser bei der Feststellung von Mineralöl in Phase überschritten sei. Ein auf dem Abstromgrundstück festgestellter BTEX-Wert habe bei 47 µg/l gelegen, der Grenzwert liege hier bei 20 µg/l. Ergänzend werde auf die bei weiteren Untersuchungen festgestellten Verunreinigungen verwiesen.
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Das geforderte Sanierungsziel sei dann erreicht, wenn zum einen die in der Anordnung vorgegebenen Grenzwerte im Boden erreicht seien, und zum andern die wasserwirtschaftliche Geringfügigkeitsschwelle unterschritten sei. Durch Einhaltung der Sanierungszielwerte für den Boden würden Auslaugungen und Verfrachtungen von Schadstoffen in das Grundwasser unterbunden. Dass die Verunreinigungen nicht stationär i.S. einer kleinräumigen Verunreinigung und nur lokal begrenzt auf das FlSt.-Nr. 901 seien, zeigten die Untersuchungen, die im Abstrom des Tanklagers - im südlichen Nachbargrundstück - vorgenommen worden seien. Auch auf der nördlichen Seite des Betriebsgrundstücks seien im Jahre 2005 deutliche Prüfwertüberschreitungen für MKW und BTEX festgestellt worden, die nach gutachterlicher Aussage in Verbindung mit den Verunreinigungen „im Bereich der E.-Niederlassung“ zu sehen seien.
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Bei der Störerauswahl habe sich das Landratsamt davon leiten lassen, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen werden könnten. Vorliegend könnten die festgestellten Boden- und Grundwasserbelastungen der Klägerin als Handlungsstörerin bzw. als Gesamtrechtsnachfolgerin der (Mit-)Verursacherin, der E. AG, zugerechnet werden. Die festgestellten Belastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Die Kongruenz von Betriebsablauf und Schadensbild spreche eindeutig dafür, dass nicht nur unerhebliche Teile der Verunreinigungen bereits aufgrund des normalen Betriebsablaufs, insbesondere in der Zeit von 1947 bis 1979 der E. AG zuzurechnen seien. Die E. AG habe die Lager- und Umschlagsanlage selbst konzipiert und errichtet bzw. geändert. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass sie die Gefahr bereits durch eigenes Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen verursacht habe. Die E. AG müsse, teilweise auch als Muttergesellschaft der einzelnen Niederlassungen bzw. der Firma E. W. GmbH, als Betreiberin des Tanklagers für den Zeitraum von 1947 bis zum 16.08.1979, und dann wieder ab 31.08.1988 bis 01.07.1991 angesehen werden. Das alleinige Abstellen auf den Betrieb des Mineralölhandels durch die Firma A. M. bzw. A. M. KG erscheine nicht angemessen. Zudem sei die E. AG bis 1979 Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Der tatsächliche Einfluss der E. AG auf die Betriebsabläufe zeige sich auch daran, dass im Jahre 1970 ein Öltank auf Verlangen der E. AG stillgelegt worden sei. Entsprechend § 4 des Pachtvertrags vom 11.03.1971 habe es der E. AG auch oblegen, die laufende Wartung und Instandhaltung der Einrichtungen vorzunehmen. Ausweislich der Sachverständigengutachten vom 06.03.1988, vom 05.02.1990 sowie vom 27.06.1994 liege der Ausgangspunkt der Verunreinigungen im Bereich des ehemaligen Pumpenkellers und der unterirdischen Tankanlagen. Neben Überfüllungen und Verschüttungen beim Entladevorgang seien hierfür insbesondere auch Undichtigkeiten an den Anlagen ursächlich. Hieraus lasse sich ableiten, dass die E. AG zum einen bereits bei der Befüllung durch ihre Beauftragten nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Zum andern habe die E. AG bei der Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Tankanlage nicht die baulichen und technischen Vorkehrungen (getroffen), die erforderlich gewesen wären, um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden. Somit habe die E. AG einen wesentlichen Beitrag zu den Verunreinigungen geleistet.
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Ein Rückgriff auf die Firma A. M. KG sei nicht mehr möglich, da diese Firma mit dem Verkauf an die E. AG erloschen sei. Von den ehemalig persönlich haftenden Gesellschaftern oder ehemaligen Geschäftsführern lebe nur noch Herr G. Das Landratsamt sehe jedoch von einer grundsätzlich wohl möglichen Inanspruchnahme von Herrn G. aufgrund dessen unzulänglicher finanzieller Verhältnisse ab. Wie Herr G. schriftlich erklärt habe, betrage seine Schuldenlast insgesamt 375.000,-- EUR. Die Behörde müsse sich bei der Auswahl unter mehreren Störern aber in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Da die Klägerin ungleich leistungsfähiger sei und in der Schadensfallbehandlung bereits Erfahrung habe, habe sich das Landratsamt für eine Inanspruchnahme der Klägerin entschieden. Selbst wenn Herr G. den Wert des ihm gehörenden Grundstücks zur Schadenssanierung einbringen würde, müsste die Klägerin immer noch als weitaus leistungsfähiger angesehen werden.
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Diese Ausführungen gälten entsprechend auch für Frau B. Diese sei als Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks Zustandsstörerin. Frau B. sei 85 Jahre alt und beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 960,-- EUR. Von Frau B. liege eine schriftliche Erklärung vor, wonach sie außer ihrer Rente und dem stillgelegten Tanklagergrundstück über kein weiteres Einkommen und Vermögen verfüge. Der Bodenwert der Grundstücke von Herrn G. und Frau B. sei von Seiten der Stadt A mit 90,-- EUR/m 2 angegeben worden, eine Wertermittlung für die Gebäude liege nicht vor. Der Bodenwert betrage danach im Falle von Herrn G. 34.290,-- EUR, im Falle von Frau B. 48.780,-- EUR. Demgegenüber sei die Sanierung mit 260.000,-- EUR veranschlagt worden. Das Landratsamt habe angesichts der ungleich höheren Leistungsfähigkeit des E.-Konzerns bzw. der Klägerin davon abgesehen, eine mit Kosten verbundene exakte Wertermittlung der Gebäude in Auftrag zu geben, da selbst nach einer exakten Wertermittlung die Klägerin als ungleich leistungsfähiger angesehen werden müsse. Insbesondere für das Grundstück von Frau B. mit dem Pumpengebäude gelte, dass eine Sanierung mit Kosten von 260.000,-- EUR mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Bereich kommen würde, die die Grenze dessen überschreite, was von einem Eigentümer im Rahmen seiner mit der Verfassung in Einklang stehenden Zustandsverantwortlichkeit zur Gefahrenabwehr verlangt werden könne. Zwar wäre die Verkehrswertgrenze vorliegend unter Umständen nicht relevant, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteige, dem Eigentümer unter Umständen zugemutet werden, wenn er das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe. Insoweit sei vorliegend von Bedeutung, dass Frau B. „der Sachverhalt“ bekannt gewesen sei. Auch wenn deshalb Frau B. eine derartige Kostenbelastung grundsätzlich voll zumutbar wäre, müsse allerdings bei einem Vergleich der finanziellen Leistungsfähigkeit von Frau B. mit derjenigen der Klägerin bzw. des E.-Konzerns letztere immer noch als ungleich leistungsfähiger angesehen werden. Dies gelte jedenfalls im Ergebnis auch für Herrn G., auch wenn dessen Grundstück aufgrund der Bebauung mit dem Wohnhaus einen höheren Wert aufweise.
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Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 19.01.2007 zurückgewiesen. U.a. wurde ausgeführt, an der Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung bestünden keine Zweifel. Es sei zulässig gewesen, die Sanierungspflicht auch auf andere Grundstücke, insbesondere das direkt angrenzende Abstromgrundstück FlSt.-Nr. 861 zu erstrecken. Eine „Ausgrabung“ sei so lange erforderlich, bis keine sanierungspflichtigen Verunreinigungen mehr vorhanden seien. Im Rahmen einer Sanierung mittels Bodenaushub sei eine zentimetergenaue Abgrenzung im Vorfeld in der Regel unverhältnismäßig. Für die gewählte Sanierungsmethode sei es typisch, den Verunreinigungen nachzugraben, so dass sich das exakte Ausmaß der Bodenverunreinigungen erst bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erschließe.
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Die Klägerin sei zu Recht als Störerin herangezogen worden. Sie sei Verursacherin der Altlast. Sie habe die genannte Gefahr bzw. den Schaden für die Schutzgüter Boden und Grundwasser durch eigenes Handeln und/oder pflichtwidriges Unterlassen verursacht bzw. zumindest einen wesentlichen Verursachungsbeitrag geleistet. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe das Lager selbst konzipiert, errichtet bzw. verändert und später eine Teileinstellung veranlasst. Bis zum Jahr 1979 sei sie zudem Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei sie für die Sicherheit der Betriebseinrichtung verantwortlich gewesen. Nach § 4 des Pachtvertrags vom 11.03.1971 sei E. auch Eigentümerin der Tanks und der Rohrleitungen geblieben, sie sei damit für die laufende Wartung und Instandhaltung der technischen Einrichtungen verantwortlich gewesen. Für die Kosten dieser Arbeiten sowie für die Durchführung behördlicher Auflagen habe die Klägerin aufzukommen gehabt; einer ihrer Mitarbeiter sei mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut gewesen. Unerheblich sei, dass dieser Mitarbeiter nicht ständig vor Ort eingesetzt gewesen sei. Die detaillierten vertraglichen Regelungen belegten jedenfalls, dass es sich um ein Tanklager der E. AG gehandelt habe. Die Firma A. M. KG habe keine freie Verfügungsmacht über das Tanklager gehabt. Vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Beziehungen und der Aufgabenverteilung habe die Klägerin die Gefahrengrenze überschritten. Als Eigentümerin der tanktechnischen Einrichtungen und Betreiberin der Einrichtungen habe die E. AG dafür Sorge zu tragen gehabt, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen.
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Dahinstehen könne, ob vor Errichtung des Tanklagers Ende der vierziger Jahre ein Wohnhaus samt Heizöltank auf dem Anwesen vorhanden gewesen sei. Eine nähere historische Untersuchung sei nicht erforderlich, da jedenfalls feststehe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als (Mit-)Verursacherin der Untergrundverunreinigungen anzusehen sei.
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Schließlich sei auch die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgt.
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Am 29.01.2007 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Klagebegründung wird zunächst geltend gemacht, die angefochtene Verfügung leide an einem Ermessensdefizit. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Sachverhaltsermittlung unvollständig gewesen sei. So fehle es an einer horizontalen Abgrenzung des Schadensbereichs aufgrund einer Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG. Es sei noch nicht einmal klar, welche anderen Grundstücke möglicherweise kontaminiert seien.
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Ferner fehle es an einer historischen Recherche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchG, denn es kämen noch andere Möglichkeiten für die Entstehung der Verunreinigungen außer dem Betrieb des Tanklagers in Betracht.
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Gerügt wird ferner die mangelnde Bestimmtheit der Sanierungsanordnung. So werde - wie bereits erwähnt - die Klägerin verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen auch auf anderen Grundstücken vorzunehmen. Tatsächlich sei aber nicht bekannt, ob vom Grundstück T.-Straße 32 eine Kontamination auf andere Grundstücke ausgegangen sei oder ausgehe. Nicht einmal die Grundwasserfließrichtung sei eindeutig festgestellt.
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Darüber hinaus leide auch die Störerbestimmung an Fehlern. Eine Störerhaftung der Klägerin sei aufgrund von § 4 Abs. 3 BBodSchG allein als Gesamtrechtsnachfolgerin der E. AG begründbar; die E. AG sei ihrerseits Rechtsnachfolgerin der D. gewesen. Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BBodSchG käme im Hinblick auf die E. AG aber nur eine Handlungsstörerhaftung in Betracht, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen.
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Nach den vorliegenden Gutachten müsse für die Verursachung des Schadens maßgeblich auf den Zeitraum vor 1988 abgestellt werden. Von 1979 bis 1988 sei aber die E. AG nicht mehr Eigentümerin der Betriebseinrichtungen gewesen, vielmehr seien diese durch Vertrag vom 16.08.1979 an die Firma A. M. KG verkauft worden. Ob und inwieweit es gerade in diesem Zeitraum zu Verunreinigungen gekommen sei, sei unbekannt, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Damit gebe es aber jedenfalls realistische alternative Schadensursachen. Was die Zeit vor 1979 angehe, so sei die E. AG nie Betreiberin des Tanklagers gewesen, sondern die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder die E. W. GmbH, letztere von 1988 bis 30.06.1991. Die Verantwortlichkeit der E. AG habe nur für die tanktechnischen Einrichtungen, nicht aber für deren Bedienung bestanden. E. habe nie die Kesselwagen der Bahn entleert und die Tanks befüllt. E. habe vor Ort kein Personal gehabt, der Mitarbeiter Br. sei nur besuchsweise auf dem Betriebsgelände gewesen. Zwar seien Kesselwagen zum Teil im Auftrag von E. gefahren, Begleitpersonal von E. habe es aber dabei nicht gegeben. Ab den sechziger Jahren habe die Firma A. M. KG dann die Kraftstoffe in eigenen Tanklastwagen von der Raffinerie abgeholt. Die Firma A. M. KG sei Eigenvertragshändler, also selbständiger Vertragshändler gewesen. Bereits hieraus folge, dass die E. AG keinen Verursachungsbeitrag geleistet habe. Es sei bisher auch nicht nachgewiesen, dass Verschüttungen auf die Kesselwagenabfüllung zurückzuführen seien.
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Es gebe auch keinen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass die Erdtanks undicht gewesen seien. Der TÜV habe beispielsweise nie Beanstandungen geäußert. Auch der Mitarbeiter Br. habe die Dichtheit der Anlagen bestätigt.
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Darauf hinzuweisen sei auch, dass die vom Landratsamt mit der wasserrechtlichen Anordnung vom 03.01.1979 ausgesprochene Beanstandung der Domschächte zurückgezogen worden sei. Soweit Ölverunreinigungen im Füllschacht der Rampe festgestellt wurden, hätten diese nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen. Im Übrigen könnten diese das Schadensbild nicht erklären. Sie seien auch im Anschluss kurzfristig entfernt worden. Auch der Gutachter Prof. H., der sich in einem zivilrechtlichen Klageverfahren zwischen der Eigentümerin des südlich gelegenen Grundstücks und u.a. der Klägerin gutachtlich geäußert hat (Gutachten vom 27.11.2008 im Verfahren vor dem Landgericht Hechingen - 2 O 436/05 -), komme zu dem Schluss, dass Verunreinigungen des Füllschachts nicht die maßgebliche Kontaminierung erklären könnten.
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Allein die Firma A. M. bzw. A. M. KG sei für die ordnungsgemäße Befüllung der Tanks verantwortlich gewesen. Eine Aussage von Herrn G., dass es infolge Fehlens von Grenzwertgebern zu Überfüllungen gekommen sei, sei nicht aktenkundig. Grenzwertgeber seien im Übrigen sofort eingebaut worden, nachdem sie gesetzlich vorgeschrieben gewesen seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Grenzwertgeber von Mitarbeitern der Firma A. M. KG manipuliert worden seien.
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Belegt sei im Übrigen kein einziger Vorgang, bei dem es zu einer Überfüllung gekommen sei. Die Tanklastwagen hätten der Firma A. M. KG gehört. Von dort aus seien die Erdtanks über den Füllschacht an der Rampe beschickt worden. Für Verunreinigungen des Untergrunds im Bereich der Straße gelte selbiges. Hierfür verantwortlich seien allein die Firma A. M., die Firma A. M. KG oder die Firma E. W. GmbH gewesen.
63 
Auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung der Schieber in den Schieberschächten habe im alleinigen Verantwortungsbereich der Betreiber gelegen. Dies gelte auch in Bezug auf die Kreiselpumpen im Pumpenkeller unter dem Betriebsgebäude. Anhaltspunkte für technische Mängel gebe es nicht. Darauf hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch, dass anlässlich der Besichtigung des Tanklagers durch das Wasserwirtschaftsamt vor Erlass der Verfügung vom 03.01.1979 keine Verunreinigungen im Pumpenkeller festgestellt worden seien. Die Ölverunreinigungen der Pumpen und des Pumpenkellers müssten also nach der Überwachungsmaßnahme entstanden sein.
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Bei der Baumaßnahme, die mit Baugenehmigung vom 14.05.1970 zugelassen worden sei, habe es sich nicht um die erstmalige Befestigung der Umfüllplätze gehandelt. Schmieröllagerflächen und Umfüllplätze in Tanklagern hätten schon seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts befestigt sein müssen. Hieran habe man sich auch vorliegend gehalten.
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Das Verhalten der E. W. GmbH könne im Übrigen nicht der E. AG zugerechnet werden. Eine Konzernhaftung sehe das Bundesbodenschutzgesetz nur in § 4 Abs. 3 Satz 4 vor, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien.
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Eine Handlungsstörereigenschaft der E. AG könne auch nicht über einen behaupteten tatsächlichen Einfluss auf die Betriebsabläufe konstruiert werden. Eine Weisungsbefugnis der E. AG gegenüber der Firma A. M. bzw. A. M. KG oder anderen Betreibergesellschaften habe nicht bestanden. Eine Anlagenbetreiberstellung reiche aber für eine Haftung nach dem BBodSchG nicht aus, vielmehr sei eine Handlung notwendig.
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Als Lieferant habe E. jedenfalls keinen wesentlichen Beitrag für Verunreinigungen geleistet. Die Gefahrengrenze sei - auch bei wertender Betrachtung - nicht dadurch überschritten worden, dass die E. AG für Wartung und Instandhaltung der Tankanlagen verantwortlich gewesen sei. Allein der Einbau der tanktechnischen Einrichtungen reiche für eine Haftung nicht aus. Für den Betrieb sei die Klägerin nicht verantwortlich gewesen, sie habe deshalb auch keine Anlagenbetreiberstellung. Auch sei E. kein Zweckveranlasser im polizeirechtlichen Sinne gewesen. Eine Haftung lasse sich schließlich auch nicht auf § 6 Abs. 3 PolG stützen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Polizeigesetz vorliegend nicht ergänzend anwendbar sei, das Bundesbodenschutzgesetz sei abschließend.
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Auch liege keine Verursachung durch Unterlassen vor. Die E. AG habe keine Garantenstellung gehabt. Umgegangen mit gefährlichen Stoffen seien allein Mitarbeiter der Firmen A. M., A. M. KG bzw. E. W. GmbH. Der TÜV habe auch nie Mängel an den Anlagen festgestellt. Die E. AG habe keine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht hinsichtlich der Nutzung der tanktechnischen Einrichtungen gehabt.
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Schließlich bestehe auch keine Betreiberhaftung nach Wasserrecht. Es lägen bereits die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Wassergesetz - WG - nicht vor. Es fehle an einer Verantwortlichkeit der Klägerin für einen eventuellen gefahrdrohenden Zustand für das Grundwasser. Ein Vorgehen auf der Grundlage des wasserrechtlichen Eingriffsinstrumentariums nach den §§ 19 g bis k WHG a.F. scheitere daneben schon daran, dass diese Vorschriften erst am 26.04.1976 in Kraft getreten seien. Eine Anwendung dieser Vorschriften würde damit gegen den Grundsatz des Verbots der echten Rückwirkung verstoßen. Abgesehen davon habe die E. AG keinen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Tanklagers ausgeübt. Die Firma A. M. bzw. A. M. KG habe das Tanklager in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Die E. AG sei allen Überwachungspflichten im Hinblick auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit nachgekommen. Schon deshalb liege kein Verstoß gegen die Betreiberpflichten des § 19 i WHG a.F. vor. Die E. AG habe auch keine Betreiberstellung gehabt. Insbesondere habe kein Modell wie beim Tankstellenagenturgeschäft vorgelegen, bei dem der Verwalter als Handelsvertreter i.S.v. § 84 HGB im Namen und für Rechnung der Mineralölgesellschaft gegen Provision tätig werde und damit die Mineralölgesellschaft (auch) als Betreiber der Anlage zu betrachten sei. Demgegenüber habe die Firma A. M. KG als Eigenvertragshändlerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte betrieben. Die E. AG habe auch regelmäßige Kontrollen durchgeführt, die Überwachungspflichten hätten den Vertragspartner getroffen. Auch § 34 Abs. 2 WHG a.F. finde keine Anwendung, da nicht die E. AG, sondern die Firma A. M. KG Mineralöl gelagert habe.
70 
Im Übrigen sei die Ermessensausübung im Zuge der Störerauswahl fehlerhaft erfolgt. Als (ggf. weitere) Störer in Frage kämen Herr G. und Frau B. Herr G. sei Komplementär und letzter Geschäftsführer der Firma A. M. KG gewesen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien ungeklärt. Er habe zwar Angaben gemacht, aber nie eidesstattlich deren Richtigkeit versichert. Auffällig sei, dass Herr G. 32.000,-- DM im Jahre 1994 für ein Gutachten bezahlt haben wolle, obwohl sein Jahreseinkommen damals nach seinen Angaben bei 24.000,-- DM gelegen habe. Herr G. habe auch bei einer Besprechung vom 15.02.1994 seine Haftung als Handlungsstörer anerkannt. Er habe bestätigt, dass er „in diesem Rahmen“ - gemeint gewesen sei bei einer Kostenbeteiligung seiner Versicherung in Höhe von 40 % - auch zur Kostenübernahme bereit gewesen sei. Entsprechendes gelte für Frau B. Diese könne als Eigentümerin des kontaminierten Grundstücks als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Auch sie habe ihre Vermögensverhältnisse bisher nicht eidesstattlich versichert. Bisher sei auch keine marktgerechte Feststellung des Grundstückswerts erfolgt. Frau B. sei jedenfalls finanziell nicht vollständig leistungsunfähig. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie - wie der Vertrag vom 23.11.1994 zeige - das Altlastenrisiko bei Übernahme des nunmehr in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücksteils gekannt habe.
71 
Die Klägerin beantragt,
72 
die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
73 
Der Beklagte beantragt,
74 
die Klage abzuweisen.
75 
Zur Begründung wird in Ergänzung der ergangenen Bescheide dargelegt, die angefochtene Sanierungsanordnung sei nicht bereits wegen fehlerhafter Sachverhaltsermittlung und mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Der Sachverhalt sei anhand einer Vielzahl von Gutachten untersucht und ermittelt worden. Nachdem die ersten drei Gutachten übereinstimmend und nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen seien, dass das Tanklager für die Untergrundverunreinigungen ursächlich gewesen sei, hätte eine historische Untersuchung keine entscheidenden weiteren Erkenntnisse erbracht. Herr G. habe bereits schriftlich dargelegt, dass sich das Tanklager vor dem zweiten Weltkrieg an einem anderen Standort befunden habe. Auch stehe fest, dass sich die Verunreinigungen in das unmittelbar südlich gelegenen Abstromgrundstücks fortgesetzt hätten. Dies hätten Boden- und Grundwasserbeprobungen im Juli 2002 und Baggerschürfe im Juni 2005 ergeben. Auch hätten Untersuchungen der Firma A. im nördlich sich anschließenden Grundstück (Gehweg / Bereich T.-Straße) ergeben, dass Konzentrationen an Mineralölkohlenwasserstoffen vorlägen, die den Prüfwert der BBodSchV deutlich überschritten. Die Stadt A. habe auch Baugrunduntersuchungen des südlich gelegenen Grundstücks durchgeführt. Es seien dabei zwar Mineralölverunreinigungen im Bereich eines Hochtanks und der Betriebstankstelle der ehemaligen Firma H. festgestellt worden. Sowohl der Hochtank als auch die Betriebstankstelle seien aber so weit von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt gewesen, dass diese schlichtweg nicht ursächlich für Verunreinigungen auf dem Grundstück des ehemaligen Tanklagers hätten sein können. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung nach Südosten mit zeitweiser Tendenz nach Osten zeige. Auch von daher hätten die Verunreinigungen im südlich gelegenen Grundstück ihre Ursache zweifelsohne im ehemaligen Tanklager.
76 
Die Anordnung sei auch ausreichend bestimmt. Eine flächenmäßige Abgrenzung im Detail sei nicht erforderlich gewesen. Im Gegenteil wäre ein für eine Abgrenzung bis ins letzte Detail erforderliches engmaschiges Raster bei der vorliegenden Konstellation unverhältnismäßig, da weiteren Verunreinigungen im Rahmen der Aushubmaßnahmen problemlos nachgegraben werden könnte. Das Nachgraben stelle bei der vorliegenden Sanierungsmethode die übliche Vorgehensweise dar.
77 
Auch die Störerauswahl sei rechtlich nicht angreifbar. Das Landratsamt gehe nach wie vor davon aus, dass die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der E. AG in Anspruch genommen werden könne. Die E. AG habe einen wesentlichen Beitrag für die Entstehung der Verunreinigungen durch eigenes Handeln oder/und pflichtwidriges Unterlassen geleistet. Insoweit könne auch auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen der Sanierungsplanungsanordnung verwiesen werden.
78 
Die festgestellten Bodenbelastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Die Kongruenz von Betriebsablauf und Schadensbild spreche eindeutig dafür, dass nicht nur unerhebliche Teile der Verunreinigungen bereits aufgrund des normalen Betriebsablaufes, insbesondere in der Zeit von 1947 bis 1979, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bei solchen Tanklagern der E. AG zuzurechnen seien.
79 
Nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin zu der Auffassung gelange, dass neben ihr noch andere finanziell leistungsfähige Störer vorhanden seien. Zweifelsfrei sei die Klägerin ungleich leistungsfähiger als Frau B. und Herr G. Es sei auch nicht eindeutig, dass Herr G. als Komplementär der Firma A. M. KG als Handlungsstörer für die Verunreinigungen in Anspruch genommen werden könne. Insoweit sei möglicherweise die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB zu berücksichtigen. Das Landratsamt habe davon abgesehen, von Herrn G. eine eidesstattliche Versicherung zu seinen finanziellen Verhältnissen zu fordern, weil die Klägerin ungleich leistungsfähiger sei.Im Übrigen könne die Klägerin im Wege des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen die möglicherweise weiter vorhandenen Mitverursacher vorgehen.
80 
In der mündlichen Verhandlung erläuterte Prof. H. sein Gutachten vom 27.11.2008 und die diesem Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen. Ferner wurde Herr G. als Zeuge zum Betrieb und zu den Betriebsabläufen bei der Nutzung des Tanklagers auf dem Grundstück T.-Str. 32 gehört. Wegen seiner Aussagen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
81 
Das Landratsamt Z. hat dem Gericht 3 Band Verfahrensakten, 1 Band Technische Akten, 1 Band diverse Gutachten sowie 1 Ordner „Rückbau des ehemaligen H-Geländes in A.-E. - Abschlussbericht“ der Firma Be. vorgelegt, die Klägerin 1 Ordner Gutachten von Prof. H. im Verfahren vor dem Landgericht Hechingen - 2 O 436/05. Diese sind ebenso Grundlage der Entscheidung wie die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und die in der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse.

Entscheidungsgründe

 
82 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
83 
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. In diesem Zusammenhang maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - OVG 11 B 14.05 -, ).
I.
84 
1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wiederum sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
85 
a) Danach kommt die Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D. und - nach Umfirmierung - der E. AG grundsätzlich in Betracht. Unschädlich ist auch, dass vorliegend Boden- und Gewässerverunreinigungen in Frage stehen, die während des Betriebs des Tanklagers und damit vor Inkrafttreten des BBodSchG am 01.03.1999 entstanden sind. Denn die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325 ff.). Anderes gilt auch nicht im Falle der Inanspruchnahme eines Gesamtrechtnachfolgers. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 16.03.2006, a.a.O., ferner entschieden, dass hierin kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen liege. Vielmehr sei die Statuierung einer Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen könnten.
86 
b) Ferner ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen, wobei dies auch im Falle der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605 ff.; Beschluss vom 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387).
87 
2) Das Betriebsgelände des gegenständlichen, zwischenzeitlich aufgegebenen Tanklagers stellt eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG dar. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
88 
a) Auf dem Grundstück T.-Str. 32 wurden seit Ende der 40er Jahre/Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts bis zum Jahr 1991 Mineralölprodukte, nämlich Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Benzin (Ottokraftstoff), sowie - zumindest zeitweise - auch Schmierstoffe gelagert. Derartige Mineralölprodukte stellen wassergefährdende Stoffe dar, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Dies lässt sich § 19 g Abs. 5 WHG in der bis 28.02.2010 geltenden Fassung i.V.m. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zuletzt geändert am 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) entnehmen. Es handelt sich hierbei somit um umweltgefährdende Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG.
89 
Im Bereich des ehemaligen Tanklagers wurden bei zahlreichen Untersuchungen erhebliche Belastungen der Umweltmedien Boden und Grundwasser festgestellt, insbesondere durch MKW und BTEX. Auch die von der Klägerin mit der Erstellung des Sanierungsplans beauftragte Firma I. verweist aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchungen im Sanierungsplan vom 23.11.2004 (S. 8 Tabelle 1) auf „sanierungsrelevante Konzentrationen im Untergrund“, also Bodenverunreinigungen. So wurde bei der Untersuchung einer Bodenprobe aus RK 2 (Rammkernsondierung unmittelbar südlich von Tank 2 und Tank 3 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 12.000 mg/kg und bei RK 3 (Rammkernsondierung im Bereich zwischen Tank 1 <1970 stillgelegt, früher Dieselkraftstoff>, Tank 3 , Tank 4 und Tank 5 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 590 mg/kg festgestellt.
90 
Zwar gibt es für Bodenbelastungen keine normativ festgesetzten Schadstoffgrenzwerte, doch ist auch ohne eine solche Festlegung der Schluss gerechtfertigt, dass zumindest der erstgenannte Wert von 12.000 mg/kg KW die Unbedenklichkeitsschwelle bei weitem überschreitet. So wird in der Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen des Sozialministeriums und des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 16.09.1993 in der Fassung vom 01.03.1998 - Orientierungswerteerlass - im Hinblick auf den Schutz von Böden und das Schutzgut Pflanzen ein sogenannter Prüfwert von (lediglich) 400 mg/kg im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen und Mineralölen genannt. Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der fachlichen Fundierung der im genannten Erlass erwähnten Prüfwerte rechtfertigen könnten, hat das Gericht nicht. Solche wurden auch von Klägerseite nicht geäußert.
91 
Vorliegend ist auch bereits von einem Grundwasserschaden und nicht lediglich einer Gefährdung des Grundwassers auszugehen. Ein solcher Schaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 -, NVwZ-RR 2007, 666). Nach der von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA - nunmehr: Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser) im Jahre 2004 veröffentlichten Ausarbeitung „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ markiert der Wert von 100 mg/l in Bezug auf Kohlenwasserstoffe die Geringfügigkeitsschwelle. Diese Einschätzung beruht auf einer Definition der Geringfügigkeitsschwelle als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Damit soll das Grundwasser überall für den menschlichen Gebrauch als Trinkwasser nutzbar bleiben und als Lebensraum intakt gehalten werden, u.a. weil Grundwasser Bestandteil des Naturhaushalts ist und den Basisabfluss von Oberflächenwasser bildet oder den Charakter grundwasserabhängiger Feuchtgebiete beeinflusst (S. 7 der genannten Ausarbeitung). Der genannte Schwellenwert kann deshalb als Orientierung bei der Bestimmung der bei der Sanierung von Gewässern zur erfüllenden (Mindest-)Anforderungen nach dem Wasserrecht i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG herangezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007, a.a.O.). Dieser Schwellenwert wird vorliegend deutlich überschritten, weshalb von einer Sanierungsbedürftigkeit des Grundwassers auszugehen ist. So erbrachte eine Schöpfprobe an der Grundwassermessstelle 1 Alt - GWM 1 Alt - im Bereich zwischen Tank 3, Tank 4 und Tank 5 einen Kohlenwasserstoff-Wert von 210 mg/l (S. 9 Tabelle 2 des Sanierungsplans). Dieser Wert überschreitet damit auch den Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach Tabelle 3.1 des Anhangs 2 der u.a. auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassenen BBodSchV, der für MKW bei 200 mg/l liegt.
92 
Auch im Hinblick auf weitere Parameter wurden die Prüfwerte nach der genannten Anlage zur BBodSchV überschritten. Dies gilt einmal für BTEX, das in einer Schöpfprobe bei GWM 1 (südlich Benzintank 5a) in einer Konzentration von 40,2 mg/l festgestellt wurde, und zum anderen für PAK, das in derselben Schöpfprobe eine Konzentration von 0,94 mg/l erreichte. Die entsprechenden Prüfwerte der BBodSchV liegen deutlich darunter und betragen für BTEX 20 mg/l und für PAK 0,20 mg/l.
93 
Zwar regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG lediglich, dass bei Überschreiten dieser Prüfwerte eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, angesichts der deutlichen Überschreitung dieser Prüfwerte bei BTEX um das Doppelte und bei PAK sogar um mehr als das Vierfache, hat das Gericht aber keinen Zweifel daran, dass von einer Schädigung des Grundwassers auszugehen ist. Zwar wird letzteres im Sanierungsplan (vgl. S. 6 Abschnitt 2.2.1) verneint, doch wird auch dort eingeräumt, dass - jedenfalls - auch im Grundwasser „zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt“ worden sind.
94 
b) Die Kontamination des Bodens beschränkt sich aber nicht nur auf das ehemalige Betriebsgrundstück, sondern hat auch auf Nachbargrundstücke übergegriffen, die - soweit betroffen - damit ebenfalls den Altlastenbegriff erfüllen. Dies gilt insbesondere für das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück. Bei dort im Juni 2005 durchgeführten sogenannten Baggerschürfen (vgl. Bericht der Firma Be. Analytik - Geschäftsbereich P. an die Fa. G.-B. KG vom 09.06.2005) wurde in einer Entfernung von ca. 3,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Bodenprobe ein MKW-Gehalt von 3.200 mg/kg, und bei Schurf 2, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein MKW-Gehalt von 2.670 mg/kg festgestellt. Dieser Bodenprobe entstammten jeweils einer Bodenschicht mit grauer bis schwarzer Verfärbung, die mit zunehmendem Abstand vom Tanklagergrundstück abnahm.
95 
Das Gericht ist überzeugt davon, dass die beschriebene Kontamination auf dem Nachbargrundstück ihren Ursprung in einer Verunreinigung des ehemaligen Betriebsgeländes hat. Hierfür spricht zunächst die eben aufgezeigte kontinuierliche Abnahme des Verunreinigungsgrades des südlichen Grundstücks beginnend an der Südgrenze des Tanklagergrundstücks. Dieses Bild der Verunreinigungssituation lässt sich darüber hinaus zwanglos in Einklang bringen mit der im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellten Grundwasserfließrichtung. Zwar führt die Firma I. im Sanierungsplan (S. 5) aus, der Grundwasserfluss sei im Beobachtungszeitraum nach verschiedenen Richtungen ermittelt worden, er sei nicht zeitstabil; unklar bleibt jedoch, welcher zeitliche Umfang mit dem Begriff „Beobachtungszeitraum“ erfasst werden soll. Allerdings ist aufgrund der in den Behördenakten dokumentierten Untersuchungen des Landesbergamts im Mai und September 2000 davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung - jedenfalls der Hauptstrom - nach Südosten verläuft. So wurde dies im Übrigen auch im Gutachten von BWU vom 05.02.1990 (S. 5) und im Gutachten von Dr. S. vom 27.06.1994 (S. 12) zumindest „in der Tendenz“ bestätigt. Ferner ergibt sich eine solche Fließrichtung auch aus dem „Grundwassergleichenplan Juli 2005“, erstellt von der Ingenieurgesellschaft Dr. E., der sich ebenfalls bei den Behördenakten befindet. Schließlich spricht auch Prof. H. in seinem Gutachten vom 27.11.2008 davon, dass eine Fließrichtung nach Südosten zu erkennen sei, wobei lokale Unregelmäßigkeiten im Strömungsbild auftreten könnten.
96 
Darüber hinaus ist dem Abschlussbericht der Firma Be. vom 28.06.2005 zu dem Projekt „Rückbau des ehemaligen H.-Geländes in A.-E.“, das u.a. das hier maßgebliche südlich an das ehemalige Betriebsgelände angrenzende Grundstück betrifft, zu entnehmen, dass sich in dem hier fraglichen nördlichen Bereich des Nachbargrundstücks keine Anlagen befanden oder befinden, die als Ursache für eine Bodenkontamination der vorliegend maßgeblichen Art in Frage kämen. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass die Kontamination nicht etwa aus dem südlichen Nachbargrundstück in das ehemalige Betriebsgelände hineingetragen worden ist. Auch keines der zahlreichen Gutachten hält ein derartiges Szenario für schadensursächlich. Beispielhaft sei nur der von der Klägerin vorgelegte Sanierungsplan von I. vom 23.11.2004 zitiert (S. 8 unten) wonach sich ein Schadenshergang „ableiten“ lässt, wonach durch eine Überfüllung an Tank 2 „evtl. auch an anderen Tanks“ A III-Produkt in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes gelangte und von dort um die Tankwandlung herum zur Sohle der Tankbettung floss. Auch Prof. H. geht - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - davon aus, dass die Schadensursache in Ereignissen auf dem Betriebsgelände zu suchen sei. Nach seiner Auffassung ist die Schadensursache auf im Wesentlichen jedenfalls zwei lokal und temporär unterschiedliche Schadensfälle auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückzuführen. Dabei handle es sich einmal um einen Vorfall mit Vergaserkraftstoff, dem allerdings nur untergeordnete Bedeutung zukomme, zum andern um einen Vorfall mit Dieselkraftstoff oder Heizöl. Das Schadensbild sei insgesamt diffus, eine bestimmte Eintragungsstelle habe er nicht feststellen können. Man finde aber immerhin eine starke Belastung bei BS 15 (Bohrsondierung 15 im westlichen Bereich von Tank 1 und Tank 2 ), dort sei noch bei seinen Untersuchungen im Jahre 2008 Öl in Phase gefunden worden.
97 
Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Verunreinigung der dargestellten Art von den westlich, nördlich oder östlich gelegenen Grundstücken in das ehemalige Betriebsgrundstück diffundiert wären. Zwar finden sich in geringerem örtlichem Umfang auch Schadstoffeintragungen nördlich des ehemaligen Betriebsgeländes. So wurde - wie sich aus dem Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 ergibt - bei RKS 4 und 8 (Rammkernsondierungen im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem Tanklagergrundstück und der T.-Straße) MKW-Werte von 3.000 und 58.000 mg/l und BTEX-Werte von 1.516 und 136 mg/l erhoben (S. 12), das Gutachten vermutet aber auch insoweit eine Verbindung zu den Verunreinigungen auf dem ehemaligen Betriebsgelände (S. 14)
II.
98 
Die angegriffene Verfügung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitsgrundsatz.
99 
1) Zwar wurde keine Abgrenzung des zu sanierenden Bereichs in der Weise vorgenommen, dass lokal - etwa unter Verwendung von Planunterlagen - die Grenzen des Sanierungsgebiets festgelegt wurden. Die Konkretisierung des betroffenen Gebiets geschah aber in der Weise, dass bestimmte Sanierungszielwerte - für MKW, für SBTEX, für SPAK und im Hinblick auf das Grundwasser auch für Benzol - vorgeschrieben wurden; ergeben die Untersuchungen von Boden- und Grundwasserproben, die parallel zu den angeordneten Bodenaushubmaßnahmen durchzuführen sind, dass die vorgegebenen Sanierungszielwerte unterschritten werden, endet - im jeweiligen Bereich - die Verpflichtung zur Vornahme weiterer Bodenaushubmaßnahmen. Diese Art der Festlegung des Sanierungsgebiets genügt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer dem Konkretisierungsgebot, denn es lässt sich damit anhand objektiv feststellbarer Tatsachen der räumliche Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen feststellen. Die strittige Sanierungsverpflichtung wäre damit - worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat - auch im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar.
100 
Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der vorgegebenen Methode des „Nachgrabens“ dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in weit höherem Maße Rechnung getragen wird, als durch Festlegung einer örtlich bestimmten Sanierungsfläche nach Maßgabe einer Rasteruntersuchung mit einer Rastergröße von 5 auf 5 m, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten diskutiert worden ist. Dies folgt daraus, dass bei Verwendung eines Raster der beschrieben Art sich im Randbereich des Sanierungsgebiets in den einzelnen Rasterquadraten jeweils Flächen finden werden, die sanierungsbedürftig und andere, die nicht sanierungsbedürftig sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Bereich dieser „Randquadrate“ einem Sanierungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen - etwa wie vorliegend der Bodenaushub - aufgegeben würden für Teilflächen, bei denen es an einer Sanierungserforderlichkeit fehlt. Demgegenüber werden der Klägerin durch den Beklagten mit der streitgegenständlichen Verfügung keinerlei „überflüssige“ Maßnahmen auferlegt, aber auch keine notwendigen Maßnahmen erlassen. Vielmehr wird die Klägerin ausschließlich zu dem für die Sanierung Erforderlichen verpflichtet. Damit kann auch nicht von einer Sanierungsverfügung „ins Blaue hinein“ die Rede sein. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem das Ausmaß der zu sanierenden Fläche zwar nicht auf den einzelnen Meter genau, aber in ausreichendem Umfang aufgrund der zahlreichen durchgeführten Untersuchungen und aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplans absehbar ist. Von daher kann die Klägerin nicht damit gehört werden, bislang fehle es an (weiteren) Untersuchungen i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG.
101 
Im Übrigen muss sich die Klägerin, wenn sie ergänzende Untersuchungen für notwendig hält, fragen lassen, weshalb sie nicht selbst im Rahmen der Sanierungsplanung, zu der sie durch rechtskräftige Verfügung des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 verpflichtet worden war, weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, wenn diese nach ihrem Dafürhalten tatsächlich erforderlich gewesen wären.
102 
2) Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ferner, dass Sanierungsmaßnahmen auch auf Nachbargrundstücken verlangt werden, ohne diese - mit Ausnahme des südlichen Angrenzergrundstücks, das mit seiner Flurstücknummer bezeichnet wird - näher zu benennen. Denn zum einen steht - wie oben bereits ausgeführt - fest, dass sanierungswürdige Kontaminationen sich nicht auf das Betriebsgelände beschränken und für die außerhalb des Betriebsgeländes vorgefundenen Kontaminationen als Verursachung ausschließlich eine Quelle auf dem ehemaligen Tanklagergrundstück in Betracht kommt. Von daher bestehen gegen die grundsätzliche Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Sanierungsverpflichtung keine Bedenken, wobei sich auch insoweit die Notwendigkeit, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, nach den im Einzelnen festgelegten Zielwerten bestimmt. Solches reicht im Hinblick auf die Konkretisierung - wie bereits ausgeführt - aus. Im Übrigen sprechen die vorliegenden Untersuchungen dafür, dass Sanierungsmaßnahmen - soweit sie über das ehemalige Betriebsgelände hinausgehen - im wesentlichen Umfang ohnehin allein auf dem in der Verfügung genannten südlichen Nachbargrundstück durchzuführen sind. Prof. H. vertrat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die Schadensausdehnung beschränke sich auf einen Streifen von etwa 3 bis 5 m Breite entlang der südlichen Grenze des Tanklagers. Zwar wird im Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 auch ein „kleinräumiger Schaden“ bei RKS 2 nördlich der T.-Straße festgestellt (S. 13), aus Gutachtersicht - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich aber kein akuter Handlungsbedarf. Dies entspricht auch der Einschätzung von Prof. H., der in seinem Gutachten vom 27.11.2008 (S. 46) im Bereich der T.-Straße (BS 3) keine oder nur eine minimale Bodenverunreinigung feststellte.
103 
3) Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine historische Recherche nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre, als die D. das Betriebsgrundstück erstmals angemietet hatte, auf dem Gelände Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu der nunmehr festgestellten Kontaminierung hätten führen können, gibt es nicht. Bei den insoweit von Klägerseite angestellten Erwägungen handelt es sich mehr oder weniger um Spekulation.
104 
a) So gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre auf dem maßgeblichen Gelände ein Tanklager betrieben wurde. Das Tanklager der schon vor dem zweiten Weltkrieg gegründeten Firma A. M. befand sich - so auch der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung - nicht auf dem Grundstück T.-Straße 32, sondern weiter westlich. Auf dem hier fraglichen Grundstück stand vielmehr ein Wohnhaus, das gegen Ende des zweiten Weltkriegs Anfang 1945 im Zusammenhang mit der Bombardierung des Bahnhofs E. zerstört wurde.
105 
b) Um eine durch nichts objektiv begründete Vermutung handelt es sich auch bei dem klägerischen Vortrag, in dem erwähnten Wohnhaus habe sich möglicherweise ein Heizöltank befunden, der ebenfalls zerstört worden und ausgelaufen sei, wodurch es zu der Ölkontamination gekommen sei. Gegen eine Schadensursache in diesem Sinne spricht zum einen, dass auf dem Betriebsgelände auch Benzinrückstände gefunden wurden und zum andern, dass sich ein Schwerpunkt der Kontamination im unmittelbarem Umgebungsbereich der Tankbehälter befindet. Auch gibt keines der zahlreichen Gutachten Hinweise auf eine Verunreinigung auf die hier angesprochene Art und Weise. Schließlich weist auch das Landratsamt zu Recht darauf hin, dass das Erdreich im Bereich der Tankbehälter bei Einbringung dieser Tanks ausgehoben worden sei und dabei auch die Kontamination in diesem Bereich - soweit vorhanden - jedenfalls zum großen Teil beseitigt worden wäre.
106 
c) Für weitere Untersuchungen ergibt sich auch aus dem klägerischen Vortrag, der bei der Zerstörung des Hauses entstandene Bombentrichter sei möglicherweise mit kontaminiertem Material verfüllt worden, keine Notwendigkeit. Zwar dürfte es nach dem Krieg tatsächlich vorgekommen sein, das Bombentrichter mit objektiv ungeeigneten Substanzen verfüllt wurden, ein dahingehender Erfahrungssatz, dass dies regelmäßig der Fall war, existiert jedoch nicht. Im Übrigen ist auch fraglich, ob es dort tatsächlich einen „Bombentrichter“ gegeben hat; die Zerstörung eines Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit einem Bombenangriff - hat nicht regelmäßig die Entstehung eines Bombentrichters zur Folge. Selbst wenn sich dort aber tatsächlich ein Bombentrichter befunden hätte, stellte sich die Frage, ob damals eine Notwendigkeit für eine Verfüllung gesehen wurde, nachdem relativ zügig nach der Zerstörung des Gebäudes im Frühjahr 1945 „noch vor der Währungsreform“ (so ein Hinweis in den Akten), also noch vor Juni 1948, mit der Wiederbebauung des Grundstücks begonnen wurde. Das Grundstück T.-Straße 32 lag jedenfalls und liegt auch heute nicht im typischen „Innenstadtbereich“ von E. Der Kernbereich der Stadt liegt vielmehr jenseits der nördlich am Betriebsgrundstück vorbeiführenden Bahnlinie, weshalb auch der klägerische Hinweis darauf, dass Bombentrichter im Innenstadtbereich regelmäßig verfüllt worden seien, vorliegend nicht zu überzeugen vermag.
107 
d) Rein spekulativ ist schließlich auch der Vortrag, möglicherweise seien in Folge der Bombardierung des Bahnhofs und eines Treffers auf einen mit Öl oder Benzin beladenen Kesselwagen Verunreinigungen auf das Grundstück T.-Straße 32 gelangt. Hiergegen spricht bereits die räumliche Verteilung und Konzentration der Verschmutzung im unmittelbaren Bereich der Tankbehälter.
108 
Schließlich ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst gehalten gewesen wäre - bestünde tatsächlich die Notwendigkeit einer historischen Recherche -, diese Untersuchungen im Rahmen der ihr aufgegebenen Sanierungsplanung nach § 13 BBodSchG durchzuführen.
III.
109 
Auch in materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
110 
1) Die vorgegebenen Sanierungszielwerte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Grundwasserwerte für MKW, SBTEX, Benzol und SPAK entsprechen den in Tabelle 3.1 des Anhangs 2 zur BBodSchV genannten Prüfwerten, die Bodenwerte orientieren sich am Orientierungswerteerlass und entsprechen den Werten, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplan vom 23.11.2004 vorgeschlagen wurden.
111 
2) Die Klägerin konnte auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu den hier in Frage stehenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D./E. AG, die nach der Überzeugung des Gerichts Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG war.
112 
Als Verursacherin in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts zu verstehen, die an einer wie auch immer gearteten Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., RdNr. 42 zu § 4).
113 
Die Feststellung einer (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84, - BVerwGE 71, 180 ff.).
114 
Fälle der vorliegenden Art sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lang zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln können, vielfach fehlen. Neben der zeitlichen Komponente erschwert darüber hinaus der Umstand, dass mehrere Verantwortliche eine potentiell umweltgefährdende Anlage - simultan oder konsekutiv - betrieben haben, die Feststellung einer Verursachungsverantwortlichkeit. Im Hinblick auf diese Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.09.2002 (10 S 957/02 -VBlBW 2004, 100ff.) das Folgende rechtsgrundsätzlich ausgeführt:
115 
„... Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sa-nierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279). Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben.
116 
Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (vgl. Beschl. des Senats v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in Fällen dieser Art nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.)...“
117 
a) Für den hier streitgegenständlichen Fall ist danach zunächst festzuhalten, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Jahre 1979 neben der Firma A. M., später A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war.
118 
Wer Betreiberin einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist, kann nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss v. 22.07.2010 - 7 B 12/ 10 - < juris >). Maßgebend ist sowohl die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht, die es ermöglicht, über die Anlage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, als auch die wirtschaftliche Stellung, die dem Verfügenden die Nutzungen der Anlage (zumindest zu einem nicht unwesentlichen Anteil) ziehen lässt und ihm gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürdet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - 17 K 4572/08 -, ).
119 
Diese Voraussetzungen erfüllten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Die D. und nach der Umfirmierung die E. AG hatten jedenfalls bis zum Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG im Jahre 1979 eine umfassende tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager.
120 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfügte in tatsächlicher Hinsicht über die technischen Anlagen des Tanklagers. Die gesamte Planung und Gestaltung des Tanklagers und dessen technische Ausstattung lagen von Beginn an in den Händen der D./E. AG. Diese beantragte und war auch Adressatin der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Auch der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück, das bis zum Erwerb durch die Firma A. M. KG im Jahre 1960 im Eigentum eines Dritten stand, wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen. Ferner trug die D./E. AG auch die Kosten für die Einrichtung des Tanklagers.
121 
Die tatsächliche Verfügungsmacht der D./E. AG beschränkte sich aber nicht auf die Errichtung, d. h. die Planung, die Ausstattung und die Gestaltung der technischen Anlagen. Die D./E. AG war vielmehr - bis zu dem vorliegend maßgeblichen Jahr 1979 - auch für den Zustand der Anlage, d. h. die Instandhaltung, die Wartung und ggf. den Umbau oder die Erweiterung zuständig und trug die Kosten auch hierfür. So gingen die TÜV-Bescheinigungen bis 1979 regelmäßig an die E. AG und die E. AG war auch Adressat behördlicher Entscheidungen, wie etwa derjenigen vom 03.01.1979 mit der - so der Betreff der Verfügung - „abwassertechnische Mängel“ am Tanklager festgestellt wurden. Im Hinblick auf letztgenannte Verfügung ist im Übrigen von Bedeutung, dass die E. AG ihren Widerspruch auf materiell-rechtliche Einwendungen stützte und damit zunächst ihre Verantwortlichkeit anerkannte; erst nach Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG betrachtete sie ihre Zuständigkeit als beendet und teilte dies darauf dem Landratsamt Z. mit. Die Verantwortlichkeit der E. AG und ihre Verfügungsmacht ergeben sich schließlich auch aus § 4 des Pachtvertrags vom 10.02./11.03.1971 zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG. Dort heißt es unter § 4 Abs. 1: „Die laufende Wartung und Instandhaltung der E.-eigenen technischen Einrichtungen - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen, Benzinabscheider - einschließlich Reinigung und Eichung der Messeinrichtungen im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs obliegt E., die auch die Kosten hierfür trägt. Auch gehen Kosten für die Durchführung etwaiger behördlicher Auflagen zu Lasten E.“.
122 
Die D./E. AG traf darüber hinaus auch Entscheidungen über den Umfang der Nutzung der Betriebsanlagen und verfügte in diesem Zusammenhang im Jahre 1970 beispielsweise die Stilllegung von Tank 1.
123 
Die D./E. AG hatte aber auch - bis 1979 - die rechtliche Verfügungsmacht über die technischen Einrichtungen des Tanklagers, da diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurde (§ 95 Abs. 1 BGB). Hiervon sind auch die Firma A. M. KG und die E. AG stets ausgegangen, wie sich aus § 1 Abs. 2 des bereits erwähnten Mietvertrags vom 10.02./11.03.1971 ergibt. Danach blieben - wie bereits erwähnt - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. Weiter hieß es in dem Vertrag, bei einem Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden.
124 
Schließlich hatte die D./E. AG auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Mitbetreibers des Tanklagers. Dieses diente unternehmerischen Zwecken der D./E. AG, nämlich dem Vertrieb ihrer Produkte. Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite darauf hingewiesen wurde, es seien auch Mineralölprodukte anderer Hersteller von der Firma A. M. bzw. A. M. KG vertrieben worden, so kann es sich dabei nur um einen untergeordneten Teil der betrieblichen Aktivitäten der letztgenannten Firma gehandelt haben. Denn die vorliegend maßgeblichen Tankbehälter und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen wie Rohrleitungen etc. fanden ausschließlich zur Lagerung und zum Umschlag von E.-Produkten Verwendung. Die D./E. AG unterhielt im Vertriebsbereich der Firma A. M. KG auch kein weiteres Tanklager für E., E. Extra und E. Diesel soweit dies einen bestimmten Kundenkreis (private Verbraucher, kleine bis mittlere gewerbliche Unternehmen) betraf; verwiesen sei insoweit auf § 1 Abs. 3 des Vertriebsvertrags zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG vom 17.02./18.02.1977. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, weshalb die D./E. AG das Tanklager auf eigene Kosten errichtet und später - bis 1979 - auch die laufenden Unterhaltskosten hierfür bestritten hat.
125 
Für das erhebliche wirtschaftliche Interesse der D./E. AG am Vertrieb ihrer Produkte mit Hilfe des gegenständlichen Tanklagers und die Einflussnahme nicht lediglich auf den technischen Ablauf des Betriebs des Tanklagers, sondern auch auf den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich der Firma A. M. KG und damit unmittelbar auf die Geschäftsabschlüsse mit der Kundschaft, sprechen auch die Angaben, die der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des bei E. beschäftigten Herrn Br. gemacht hat. So hat der Zeuge G. angegeben, Herr Br. sei der direkte Ansprechpartner für die Firma A. M. KG bei E. gewesen. Herr Br. sei etwa alle vier Wochen gekommen. Als technischen Ansprechpartner könne man Herrn Br. nicht bezeichnen, für die Technik sei ein anderer Mitarbeiter von E. zuständig gewesen. Er - der Zeuge G. - könne sich auch kaum noch an Besuche dieses letztgenannten Mitarbeiters oder an Anweisungen technischer Art erinnern. Es habe auch keinen Bedarf für technische Unterweisungen in der Bedienung der Tankeinrichtungen gegeben. Herr Br. sei schon mit technischen Fragen befasst gewesen, dabei sei es aber beispielsweise um Fragen der Kostenminimierung gegangen. So habe er die Firma A. M. KG bei Gesprächen mit dem Landratsamt über den Einbau eines Messanzeigers in der Ölabscheidung unterstützt. Mit Herrn Br. sei gesprochen worden, wenn es beispielsweise um Volumendifferenzen bei der Lieferung gegangen sei, oder wenn es Probleme mit Großkunden gegeben habe. Beispielsweise sei es vorgekommen, dass ein Kunde zu Vorzugsbedingungen habe beliefert werden wollen, insbesondere was den Preis anging. Herr Br. und er - der Zeuge - hätten dann zusammen diesen Großkunden aufgesucht.
126 
Diese Aussagen zeigen - auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Besuche von Herrn Br. - dass von der E. AG in erheblichen Maße, und dies nicht nur intern, Einfluss auf das gesamte Spektrum des Handelsbetriebs der Firma A. M. bzw. A. M. KG genommen wurde. Dies rechtfertigt es im konkreten Fall von einer Mitbetreiberstellung der D./E. AG neben der Firma A. M. bzw. Firma A. M. KG bei der Unterhaltung des Tanklagers auszugehen, auch wenn die Lieferverträge nicht namens der D./E. AG (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 ff.), sondern namens der Firma A. M. bzw. A. M. KG abgeschlossen worden waren. Mit welcher Intensität die E. AG in den kaufmännischen Bereich der Firma A. M. KG eingebunden war, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass nach Angaben des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung und nach der schriftlichen Einlassung von Herrn Br. selbst gegenüber dem Landratsamt dieser die Firma A. M. KG auch noch nach 1979 besuchte, als die A. M. KG selbst Eigentümer des Tanklagers war; nach Angaben von Herrn G. erfolgte die Betreuung durch Herrn Br. dabei in gleicher Weise wie vor dem Eigentumsübergang.
127 
Nach allem ist festzustellen, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Eigentumsübergang des Tanklagers auf die Firma A. M. KG Mitbetreiberin des Tanklagers neben der Firma A. M. bzw. A. M. KG war.
128 
b) Allerdings reicht - worauf bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 03.09.2002 (a.a.O.) hingewiesen hat - die schlichte Stellung als Betreiber eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, noch nicht aus, um diesen als Verursacher einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - noch andere Personen, hier die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder auch die Firma E. W. GmbH, als Verursacher in Betracht kommen, ohne dass allerdings mit absoluter Sicherheit ein bestimmter Verursacher festgestellt werden kann. In solchen Fällen ist zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen zu verlangen, dass wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen gesicherten Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage rechtfertigen.
129 
Zwar lässt sich vorliegend ein Beitrag anderer als der D./E. AG an der Kontamination des ehemaligen Betriebsgrundstücks nicht ausschließen. Andererseits gibt es aber auch keine Hinweise darauf, dass als Verursacher ausschließlich andere in Betracht kämen. Vielmehr gibt es im konkreten Fall „objektive Faktoren als tragfähige Indizien“ i.S.d. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die den Schluss rechtfertigen, dass das Verhalten der D./E. AG ursächlich jedenfalls für einen nicht unwesentlichen Teil der Verunreinigungen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein konkreter Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verhaltensverantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, bei sogenannten Summationsschäden nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines der in Betracht kommenden Verursacher ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617 f.). Dies entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten einer Person und dem haftungsauslösenden Schaden.
130 
Anerkannt ist, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge ist die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zu bestimmen; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., RdNr. 43 zu § 4). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Bei dieser wertenden Betrachtung kann die Rechtswidrigkeit der Verursachung nicht allein maßgeblich sein für die Störerbestimmung. Zwar ist eine Verhaltensverantwortlichkeit eindeutig immer dann anzunehmen, wenn die Person eine spezifische Rechtsnorm bzw. eine konkrete Rechtspflicht verletzt hat. Spezielle Verhaltensnormen fehlen aber vielfach. Gleichwohl besteht Einigkeit, dass nicht jedes ausdrücklich nicht verbotene und damit in der Regel durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckte Verhalten aufgrund seiner Legalität eine polizeiliche Inanspruchnahme ausschließt, falls hierdurch Gefahren verursacht werden. Die polizeiliche Generalklausel ermöglicht vielmehr auch die Beseitigung der Folgen legaler, aber gefährlicher Verhaltensweisen. Die Störerbestimmung ist daher in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses nach Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung vorzunehmen. Maßgebend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist danach immer dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt. Die nähere Bestimmung der an Gefahrensphären orientierten Risikozurechnung im Einzelfall ist durch rechtliche Wertung herauszuarbeiten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2009, a.a.O.).
131 
Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG folgt einmal daraus, dass es ausreichende objektive Indizien gibt, die dafür sprechen, dass zu einem Zeitpunkt, als die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, Mineralöl zumindest aus Tank 1 in das Erdreich gelangt ist. Für ein solches Szenario spricht entscheidend die Tatsache, dass dieser Tank im Jahre 1970 oder kurz danach stillgelegt wurde, wobei diese Stilllegung nach den aus den Akten zu entnehmenden Angaben des Inhabers der Firma A. M. KG „auf Anordnung“ der E. AG erfolgte. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse der Grund für die Stilllegung nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen. Im gerichtlichen Verfahren wurde von Klägerseite von betriebswirtschaftlichen Gründen gesprochen, ohne diese näher und nachvollziehbar darzulegen. Als alternativer Grund für die Stilllegung kommt aber auch in Betracht, dass der Tank undicht war bzw. geworden ist. Im Gegensatz zu den nicht näher belegten wirtschaftlichen Erwägungen seitens der E. AG spricht für die zweite Alternative die objektive Tatsache, dass Prof. H. - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - anlässlich der von ihm auf dem Betriebsgelände durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2008, und damit ca. 17 Jahre nach Stilllegung des Tanklagers, im Bereich der Bohrsondierung 15 (BS 15) unmittelbar an der Südwestecke des Tanks 1 noch Öl in Phase angetroffen hatte. Auch in seinem Gutachten vom 27.11.2008 weist Prof. H. darauf hin, dass die höchste Bodenbelastung u.a. bei BS 15 angetroffen worden sei; dementsprechend schließt der Gutachter auch auf einen Schwerpunkt des Mineralöleintrags an dieser Stelle (vgl. Gutachten S. 39). Dies alles spricht für einen erheblichen Ölschaden in eben diesem Bereich und stellt damit ein tragfähiges Indiz dafür dar, dass die Stilllegung des Tanks 1 ihren Grund darin hatte, dass Öl aus diesem Tank ausgetreten war. Auch handelte es sich bei Tank 1 um einen zur Lagerung von Dieselkraftstoff und nicht etwas Ottokraftstoff benutzten Tank, so dass auch die Tatsache, dass bei BS 15 Öl gefunden wurde, mit der Benutzung des Tanks und einem eventuellen Leck in Einklang gebracht werden kann. Erstaunlich ist auch, dass dieser Tank - hätte er sich in einwandfreiem Zustand befunden - nicht wieder reaktiviert wurde, als der Zeuge G. - so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung - gegenüber der E. AG den Wunsch nach weiteren Lagerkapazitäten geäußert hatte. Hierin sieht das Gericht ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Tank wegen eines Defekts nicht mehr nutzbar war.
132 
Ein weiteres Indiz dafür, dass es während des Zeitraums, in dem die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, zu Leckagen in der technischen Betriebseinrichtung des Tanklagers gekommen ist, entnimmt das Gericht der Aussage des Zeugen G., er könne sich daran erinnern, dass in der Zeit zwischen 1968 und seinem Eintritt in die Firma 1974 auf dem Tanklagergelände gegraben worden sei und Rohrleitungen herausgenommen worden seien. Zwar finden sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise auf den Austausch von Leitungen innerhalb des Tanklagergrundstücks, anders verhält es sich insoweit nur, was die Erneuerung der unter der T.-Straße verlaufenden Verbindungsleitung zwischen dem Bahngelände und dem Übergabepunkt am Tanklager betrifft, für die der E. AG im Jahre 1970 eine Genehmigung erteilt worden war. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, auch wenn der geschilderte Vorgang vor seinem Eintritt in die Firma A. M. KG lag. Denn der Zeuge war - wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte - aufgrund der Bekanntschaft mit seiner späteren Frau schon vor 1974 häufig in dem auf dem Betriebsgrundstück liegenden Wohnhaus zu Gast. Da während und nach dem von dem Zeugen genannten Zeitraum der Arbeiten am Leitungsnetz (1968 bis 1974) keine wesentlichen Veränderungen an den Tanks oder eine Erweiterung der Lagerkapazität des Mineralöllagers vorgenommen wurde, spricht der Austausch von Rohrleitungen dafür, dass sich die Notwendigkeit von Maßnahmen an diesem System daraus ergeben hat, dass es auch insoweit zu Undichtigkeiten gekommen war. Andere plausible Gründe sind nicht erkennbar. Auch eine Undichtigkeit der Rohrleitungen fiel aber in den Haftungsbereich der E. AG, der - wie bereits ausgeführt - bis 1979 die alleinige Verantwortung für Bau und Unterhaltung der technischen Einrichtungen des Tanklagers oblag.
133 
Unabhängig von alledem ist festzustellen, dass auch die von der D./E. AG veranlasste Konstruktion der Befüllungs- und Entlüftungseinrichtungen der Tanks von Anfang an mängelbehaftet war. So war eine ausreichende Sicherungseinrichtung zum Schutz vor einer Überfüllung der Tanks selbst bei Benutzung von Grenzwertgebern nicht vorhanden. Dies ergibt sich daraus, dass nicht durch technische Vorkehrungen sichergestellt war, dass der Grenzwertgeber ausschließlich mit demjenigen Tank verbunden werden konnte, der befüllt wurde. Vielmehr war es möglich, dass der Grenzwertgeber an einen leeren Tank angeschlossen wurde, die Befüllleitung durch einen Fehler bei der Bedienung der Schieber im Verteilerschacht aber mit einem bereits vollen Tank verbunden war mit der Folge des Austritts von Öl über die Tankentlüftungsrohre ohne Ausgabe einer Überfüllungswarnung durch den Grenzwertgeber. Diese Gefahr bestand - so der Zeuge G. - unabhängig von der Art der Anlieferung, sei es per Kesselwagen der Bahn oder mittels Tankkraftwagen.
134 
Die Anlage genügte danach nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten. Dies ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum bis 1979 zunächst aus § 34 Abs. 2 WHG in der seit 01.03.1960 geltenden Fassung und ab dem Inkrafttreten des IV. Änderungsgesetz zum WHG im Jahre 1976 aus der spezielleren Vorschrift des § 19 g Abs. 1 WHG a.F. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 WHG a.F. durften Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; nach § 19 g Abs. 1 WHG a.F. wiederum mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer und eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
135 
Zwar kam es nach Angaben des Zeugen G. seit seinem Eintritt in die Firma A. M. KG im Jahre 1974 nicht zu ihm bekannten Überfüllungsschäden, damit ist aber nicht nachgewiesen, dass es solche auch später tatsächlich nicht gegeben hat. Immerhin kam es offenbar beim laufenden Betrieb zu Differenzen zwischen der bei der Abholung an der Raffinerie festgestellten Menge an Mineralölprodukten und der im Tanklager letztendlich eingelagerten Menge. Einen sicheren Nachweis, dass diese Volumendifferenzen allein auf Temperaturunterschiede beim Abfüllen an der Raffinerie und bei der Anlieferung am Tanklager zurückzuführen sind, gibt es nicht. Deshalb ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es auch zu dem Zeugen nicht bekannten Überfüllungen gekommen ist. Immerhin räumte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ein, dass er aufgrund der Erzählung eines ehemaligen Lageristen Kenntnis davon hat, dass es vor seinem, des Zeugen, Eintritt in die Firma im Jahre 1974 einmal zu einem Ölaustritt über die Entlüftungsrohre gekommen ist. Trat aber Heizöl, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoff aus den Entlüftungsleitungen aus, gelangten diese Stoffe unmittelbar in das Erdreich, da die Erdoberfläche im Bereich der Entlüftungsrohre unbefestigt war. Zwar mag es zutreffen, worauf die Klägerin hinweist, dass es während des Zeitraums des Betriebs des Tanklagers keine Vorschrift gab, die die Befestigung des Umgebungsbereichs von Entlüftungsrohren vorgeschrieben hätte, dies vermag die Klägerin von dem Vorwurf der beschriebenen, objektiv mängelbehafteten Konstruktion aber nicht zu entlasten.
136 
Im konkreten Fall wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Flächen um die Entlüftungsrohre zu befestigen und ggf. an einen Öl-/Benzinabscheider anzuschließen. Ebenso oder noch effektiver wäre es gewesen, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Befüllung eines Tanks nur dann möglich war, wenn dieser gleichzeitig mit dem Grenzwertgeber verbunden war. Solches wäre nach Einschätzung des Gerichts schon vor 1979 mit zumutbarem technischem und finanziellem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Dass trotz allem noch die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Grenzwertgeber zu manipulieren, spricht nicht gegen das Verlangen nach einer Kopplung von Befüllungsleitung und Grenzwertgeber in der beschriebenen Art. Denn dabei geht es in erster Linie um eine notwendige Sicherung gegen eine unbeabsichtigte Fehlbedienung.
137 
c) Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG als (Mit-) Verursacherin der Verunreinigungen im beschriebenen Sinne scheidet auch nicht deshalb aus, weil für das Tanklager Genehmigungen erteilt worden waren. Keiner Begründung bedarf es, dass diese Genehmigungen nicht den Betrieb eines Tanklagers mit Hilfe von undichten Tankbehältern und Rohrleitungen zuließen. Die Legalisierungswirkung der Genehmigungen erfasste aber auch nicht das Austreten von Mineralölprodukten aus den Entlüftungsrohren, denn solche dienen - wie die Bezeichnung bereits sagt - ausschließlich der Tankentlüftung. Anderes gälte allenfalls dann, wenn mit dem Betrieb des Tanklagers in der konkreten Art und Weise zwangsläufig und damit bereits bei Genehmigungserteilung absehbar eine Verunreinigung von Grund und Boden verbunden gewesen wäre (vgl. Seibert, Altlasten in der verwaltungsgerichtsrechtlichen Rechtsprechung, DVBl. 1992, 664 ff.). So verhält es sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Tanklager der vorliegenden Art seit seinem Bestehen und seit Erteilung der Genehmigungen nicht auf eine Art und Weise hätte betreiben lassen, die eine Bodenkontamination ausgeschlossen hätte.
138 
Nach allem steht für das Gericht fest, dass die D./E. AG die hier fraglichen Kontaminationen jedenfalls mitverursacht hat.
139 
3) Zwar ist davon auszugehen, dass neben der D./E. AG auch die Firma A. M., später die Firma A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. Denn in ihrem Namen wurden die Geschäfte mit der Kundschaft abgeschlossen und sie hat - auch während der hier fraglichen Zeit bis 1979 - das zum Betrieb des Tanklagers und zum Umschlag der Mineralölprodukte notwendige Personal und Material (u.a. Tankwagen) gestellt. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Boden- und Grundwasserverunreinigungen jedenfalls zum Teil auch auf mangelnde Sorgfalt des Personals dieser beiden Firmen beim Umgang mit den fraglichen Mineralölprodukten - sei es bei der Befüllung, sei es bei der Entleerung der Tanks und der Befüllung der firmeneigenen Tanklastwagen - zurückzuführen sind. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Verursachungsbeitrag der Firma A. M. bzw. A. M. KG im Vergleich mit denjenigen der D./E. AG derart überwogen hätte, dass von einer Erheblichkeit des Beitrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.) der D./E. AG nicht mehr die Rede sein könnte. Bei mehreren Verursachern reicht aber für eine Inanspruchnahme als Störer die Feststellung eines wesentlichen Verursachungsbeitrags aus, der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, braucht nicht geführt zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996, a.a.O.). Nur so kann dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensstörer vermieden werden.
140 
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Firma E. W. GmbH, die nach Kauf des Handelsgeschäft der Firma A. M. KG durch die E. AG (Vertrag vom 18.08./31.08.1988) das Geschäft unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“ weitergeführt hatte. Zwar kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit zwischen August 1988 und der Schließung des Tanklagers Mitte 1991 zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers gekommen ist, allerdings gibt es auch keinerlei Hinweise auf einen konkreten Vorfall dieser Art. Andererseits bestand bereits im Jahre 1988 der Verdacht auf eine Kontamination des Betriebsgrundstücks, wie sich aus § 8 des oben bereits erwähnten Mietvertrags vom 18.8./31.8.1988 zwischen der damaligen Eigentümergemeinschaft des Grundstücks und der E. AG ergibt; danach sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten erstellt werden. Dieses wurde dann auch im November desselben Jahres bei dem Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegeben, wobei im Gutachten vom 06.03.1989 als Auftraggeber „EVG E. W.“ genannt wurde. Selbst wenn aber auch die Firma E. W. GmbH als (Mit-)Verursacherin von Boden- und Grundwasserverunreinigungen in Betracht gezogen wird, kann aus Mangel an Anhaltspunkten zur Bemessung dieses Verursachungsbeitrags nicht festgestellt werden, dass der durch Indizien belegte Verursachungsanteil der D./E. AG als unerheblich und damit nicht wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu beurteilen wäre.
141 
Ergibt sich die Mitbetreiberstellung am Tanklager und eine Verursacher-/Störereigenschaft der D./E. AG i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG damit bereits aus Umständen und Verhältnissen, wie sie vor dem Jahre 1979, dem Zeitpunkt des Verkaufs des Lagers an die Firma A. M. KG, bestanden haben, kann dahinstehen, ob die D./E. AG auch noch später die Stellung einer Mitbetreiberin des Tanklagers und einer Mitverursacherin der Verunreinigungen gehabt hatte.
142 
4) Zur Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für einen Verursacher wie auch für dessen Rechtsnachfolger ergebenden Sanierungspflichten war das Landratsamt auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG befugt, eine Sanierungsverfügung zu erlassen.
143 
a) Das Entschließungsermessen hat das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt und sich zum Erlass einer Sanierungsverfügung entschlossen.
144 
Der Umstand, dass das Sanierungsgebiet in seinem Umfang nicht metergenau feststeht, schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Entschließungsermessens durch. Denn angesichts des Grades der Kontaminierung von Boden und Grundwasser und der hiervon ausgehenden Gefahren kam - dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich - ein Absehen von Sanierungsmaßnahmen für das Landratsamt nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Da darüber hinaus - jedenfalls in Gestalt der Klägerin - ein wirtschaftlich leistungsfähiger potentieller Adressat einer Sanierungsverfügung existierte, ist es angesichts von geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 260.000 EUR - so der Sanierungsplan - nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt sich trotz der bestehenden Unsicherheit über die genaue Kostenhöhe, die im Übrigen regelmäßig jeder Planung immanent ist, dafür entschieden hat, die Sanierungsverfügung zu erlassen.
145 
b) Auch die Störerauswahl, also die Entscheidung darüber, gegen welchen Adressaten sich die Sanierungsverfügung richten soll, begegnet unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken.
146 
Als mögliche Adressatin einer Sanierungsverfügung kam vorliegend einmal die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG, deren Verhalten die hier maßgebliche Kontamination (mit-)verursacht hat, in Betracht. Ferner konnte Frau B. als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, denn sie ist seit Teilung des ehemaligen Betriebsgrundstückes Eigentümerin des Grundstücks, das am stärksten belastet ist und in dem sich die Tankbehälter befinden. Schließlich hätte auch Herr G. in Anspruch genommen werden können. Zwar ist der von ihm bei der Teilung übernommene Grundstücksteil mit dem Wohnhaus nur vergleichsweise schwach belastet, wie sich den vorliegenden Gutachten entnehmen lässt, so dass die Inanspruchnahme als Zustandsstörer fraglich sein könnte. Herr G. war allerdings von 1977 bis 1988 Geschäftsführer der Firma A. M. KG und als solcher verantwortlich für die Betriebsvorgänge innerhalb der Firma. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Firma A. M. KG um ein vergleichsweises kleines Unternehmen gehandelt hatte. Auch das Landratsamt ist trotz gewisser Zweifel von der grundsätzlichen Haftung von Herr G. als Handlungsstörer ausgegangen und hat ihn in den Kreis der potentiellen Adressaten einer Sanierungsverfügung einbezogen.
147 
Zwar ist das Landratsamt - nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Rechtsnachfolgerin der Firma E. W. GmbH geworden sei, dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung unerheblich. Denn im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der (Mit-)Betreiberstellung der D./E. AG von ca. 30 Jahren und der Firma A. M. bzw. A. M. KG von annähernd 40 Jahren wäre eine Inanspruchnahme der E. W. GmbH, die lediglich 3 Jahre lang das Tanklager betrieben hatte, unverhältnismäßig gewesen, zumal da - wie bereits erwähnt - kein individueller Beitrag der E. W. GmbH im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Grundstücks nachgewiesen ist.
148 
Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl ist letztendlich nicht zu beanstanden, auch wenn zuvor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Frau B. und insbesondere von Herrn G. nicht dezidiert festgestellt worden war.
149 
Im Rahmen der Störerauswahl kommen als maßgebliche Entscheidungskriterien vor allem der Gesichtspunkt des möglichst einfachen und endgültigen Erreichens des gewünschten Erfolgs, die örtliche Schadensnähe, der Anteil an der Verursachung, die persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit und schließlich der Grad von Nachteilen für den Maßnahmenadressaten in Betracht (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG RdNr. 14 ff.).
150 
Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Auswahlentscheidung - wie auch in der mündlichen Verhandlung vertieft wurde - insbesondere von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Die Sanierung sollte nach dem Willen des Landratsamts möglichst zeitnah und nach Maßgabe des Sanierungsplans wirkungsvoll durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden auch Überlegungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Adressaten der Sanierungsverfügung angestellt. Bei dieser Entscheidung hat das Landratsamt in die Abwägung eingestellt, dass die Klägerin im Vergleich mit Frau B. und Herrn G. ungleich, nämlich überragend leistungsfähiger ist, auch wenn eine Verwertung des ehemaligen, nunmehr geteilten Betriebsgrundstücks in Erwägung gezogen wird. Ferner ging die Behörde davon aus, dass die Klägerin als - rechnet man ihre Rechtsvorgängerin ein - seit Jahrzehnten bundesweit tätiges Unternehmen der Mineralölwirtschaft bereits über Erfahrungen im Umgang mit der Sanierung von Altlasten verfügt und insbesondere Kenntnisse darüber hat, welche zuverlässigen und leistungsfähigen Sanierungsunternehmen am Markt existieren.
151 
Diese Überlegung vermag das Gericht im Hinblick auf § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Objektive Hinweise darauf, dass Frau B. und Herr G. neben ihren Grundstücken über weitere wesentliche Vermögenswerte verfügten, gibt es nicht. Darüber hinaus hätten die Grundstücke erst verwertet werden müssen, um eine Tragung der Sanierungskosten zu ermöglichen, was möglicherweise trotz des Kaufangebots eines Interessenten längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Nicht ersichtlich ist auch, dass die Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihren Verursachungsbeitrag oder aufgrund der ihr durch die Sanierung auferlegten Nachteile - die in ihrem Fall rein finanzieller Art sind, während etwa Herr G. im Falle eines Verkaufs seines Grundstücks das von ihm bewohnte Gebäude möglicherweise hätte verlassen müssen - unverhältnismäßig wäre.
152 
Bei der geschilderten Sachlage durfte das Landratsamt - und das Regierungspräsidium bei seiner Widerspruchsentscheidung, deren Zeitpunkt die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt (s.o) - sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entscheiden mit der Überlegung, dass dadurch eine zügige und nachhaltige Sanierung sichergestellt werden kann.
153 
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
154 
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin bedurfte es nicht, da die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist.
155 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
82 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
83 
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. In diesem Zusammenhang maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - OVG 11 B 14.05 -, ).
I.
84 
1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wiederum sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
85 
a) Danach kommt die Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D. und - nach Umfirmierung - der E. AG grundsätzlich in Betracht. Unschädlich ist auch, dass vorliegend Boden- und Gewässerverunreinigungen in Frage stehen, die während des Betriebs des Tanklagers und damit vor Inkrafttreten des BBodSchG am 01.03.1999 entstanden sind. Denn die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325 ff.). Anderes gilt auch nicht im Falle der Inanspruchnahme eines Gesamtrechtnachfolgers. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 16.03.2006, a.a.O., ferner entschieden, dass hierin kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen liege. Vielmehr sei die Statuierung einer Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen könnten.
86 
b) Ferner ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen, wobei dies auch im Falle der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605 ff.; Beschluss vom 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387).
87 
2) Das Betriebsgelände des gegenständlichen, zwischenzeitlich aufgegebenen Tanklagers stellt eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG dar. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
88 
a) Auf dem Grundstück T.-Str. 32 wurden seit Ende der 40er Jahre/Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts bis zum Jahr 1991 Mineralölprodukte, nämlich Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Benzin (Ottokraftstoff), sowie - zumindest zeitweise - auch Schmierstoffe gelagert. Derartige Mineralölprodukte stellen wassergefährdende Stoffe dar, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Dies lässt sich § 19 g Abs. 5 WHG in der bis 28.02.2010 geltenden Fassung i.V.m. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zuletzt geändert am 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) entnehmen. Es handelt sich hierbei somit um umweltgefährdende Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG.
89 
Im Bereich des ehemaligen Tanklagers wurden bei zahlreichen Untersuchungen erhebliche Belastungen der Umweltmedien Boden und Grundwasser festgestellt, insbesondere durch MKW und BTEX. Auch die von der Klägerin mit der Erstellung des Sanierungsplans beauftragte Firma I. verweist aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchungen im Sanierungsplan vom 23.11.2004 (S. 8 Tabelle 1) auf „sanierungsrelevante Konzentrationen im Untergrund“, also Bodenverunreinigungen. So wurde bei der Untersuchung einer Bodenprobe aus RK 2 (Rammkernsondierung unmittelbar südlich von Tank 2 und Tank 3 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 12.000 mg/kg und bei RK 3 (Rammkernsondierung im Bereich zwischen Tank 1 <1970 stillgelegt, früher Dieselkraftstoff>, Tank 3 , Tank 4 und Tank 5 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 590 mg/kg festgestellt.
90 
Zwar gibt es für Bodenbelastungen keine normativ festgesetzten Schadstoffgrenzwerte, doch ist auch ohne eine solche Festlegung der Schluss gerechtfertigt, dass zumindest der erstgenannte Wert von 12.000 mg/kg KW die Unbedenklichkeitsschwelle bei weitem überschreitet. So wird in der Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen des Sozialministeriums und des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 16.09.1993 in der Fassung vom 01.03.1998 - Orientierungswerteerlass - im Hinblick auf den Schutz von Böden und das Schutzgut Pflanzen ein sogenannter Prüfwert von (lediglich) 400 mg/kg im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen und Mineralölen genannt. Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der fachlichen Fundierung der im genannten Erlass erwähnten Prüfwerte rechtfertigen könnten, hat das Gericht nicht. Solche wurden auch von Klägerseite nicht geäußert.
91 
Vorliegend ist auch bereits von einem Grundwasserschaden und nicht lediglich einer Gefährdung des Grundwassers auszugehen. Ein solcher Schaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 -, NVwZ-RR 2007, 666). Nach der von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA - nunmehr: Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser) im Jahre 2004 veröffentlichten Ausarbeitung „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ markiert der Wert von 100 mg/l in Bezug auf Kohlenwasserstoffe die Geringfügigkeitsschwelle. Diese Einschätzung beruht auf einer Definition der Geringfügigkeitsschwelle als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Damit soll das Grundwasser überall für den menschlichen Gebrauch als Trinkwasser nutzbar bleiben und als Lebensraum intakt gehalten werden, u.a. weil Grundwasser Bestandteil des Naturhaushalts ist und den Basisabfluss von Oberflächenwasser bildet oder den Charakter grundwasserabhängiger Feuchtgebiete beeinflusst (S. 7 der genannten Ausarbeitung). Der genannte Schwellenwert kann deshalb als Orientierung bei der Bestimmung der bei der Sanierung von Gewässern zur erfüllenden (Mindest-)Anforderungen nach dem Wasserrecht i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG herangezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007, a.a.O.). Dieser Schwellenwert wird vorliegend deutlich überschritten, weshalb von einer Sanierungsbedürftigkeit des Grundwassers auszugehen ist. So erbrachte eine Schöpfprobe an der Grundwassermessstelle 1 Alt - GWM 1 Alt - im Bereich zwischen Tank 3, Tank 4 und Tank 5 einen Kohlenwasserstoff-Wert von 210 mg/l (S. 9 Tabelle 2 des Sanierungsplans). Dieser Wert überschreitet damit auch den Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach Tabelle 3.1 des Anhangs 2 der u.a. auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassenen BBodSchV, der für MKW bei 200 mg/l liegt.
92 
Auch im Hinblick auf weitere Parameter wurden die Prüfwerte nach der genannten Anlage zur BBodSchV überschritten. Dies gilt einmal für BTEX, das in einer Schöpfprobe bei GWM 1 (südlich Benzintank 5a) in einer Konzentration von 40,2 mg/l festgestellt wurde, und zum anderen für PAK, das in derselben Schöpfprobe eine Konzentration von 0,94 mg/l erreichte. Die entsprechenden Prüfwerte der BBodSchV liegen deutlich darunter und betragen für BTEX 20 mg/l und für PAK 0,20 mg/l.
93 
Zwar regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG lediglich, dass bei Überschreiten dieser Prüfwerte eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, angesichts der deutlichen Überschreitung dieser Prüfwerte bei BTEX um das Doppelte und bei PAK sogar um mehr als das Vierfache, hat das Gericht aber keinen Zweifel daran, dass von einer Schädigung des Grundwassers auszugehen ist. Zwar wird letzteres im Sanierungsplan (vgl. S. 6 Abschnitt 2.2.1) verneint, doch wird auch dort eingeräumt, dass - jedenfalls - auch im Grundwasser „zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt“ worden sind.
94 
b) Die Kontamination des Bodens beschränkt sich aber nicht nur auf das ehemalige Betriebsgrundstück, sondern hat auch auf Nachbargrundstücke übergegriffen, die - soweit betroffen - damit ebenfalls den Altlastenbegriff erfüllen. Dies gilt insbesondere für das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück. Bei dort im Juni 2005 durchgeführten sogenannten Baggerschürfen (vgl. Bericht der Firma Be. Analytik - Geschäftsbereich P. an die Fa. G.-B. KG vom 09.06.2005) wurde in einer Entfernung von ca. 3,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Bodenprobe ein MKW-Gehalt von 3.200 mg/kg, und bei Schurf 2, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein MKW-Gehalt von 2.670 mg/kg festgestellt. Dieser Bodenprobe entstammten jeweils einer Bodenschicht mit grauer bis schwarzer Verfärbung, die mit zunehmendem Abstand vom Tanklagergrundstück abnahm.
95 
Das Gericht ist überzeugt davon, dass die beschriebene Kontamination auf dem Nachbargrundstück ihren Ursprung in einer Verunreinigung des ehemaligen Betriebsgeländes hat. Hierfür spricht zunächst die eben aufgezeigte kontinuierliche Abnahme des Verunreinigungsgrades des südlichen Grundstücks beginnend an der Südgrenze des Tanklagergrundstücks. Dieses Bild der Verunreinigungssituation lässt sich darüber hinaus zwanglos in Einklang bringen mit der im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellten Grundwasserfließrichtung. Zwar führt die Firma I. im Sanierungsplan (S. 5) aus, der Grundwasserfluss sei im Beobachtungszeitraum nach verschiedenen Richtungen ermittelt worden, er sei nicht zeitstabil; unklar bleibt jedoch, welcher zeitliche Umfang mit dem Begriff „Beobachtungszeitraum“ erfasst werden soll. Allerdings ist aufgrund der in den Behördenakten dokumentierten Untersuchungen des Landesbergamts im Mai und September 2000 davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung - jedenfalls der Hauptstrom - nach Südosten verläuft. So wurde dies im Übrigen auch im Gutachten von BWU vom 05.02.1990 (S. 5) und im Gutachten von Dr. S. vom 27.06.1994 (S. 12) zumindest „in der Tendenz“ bestätigt. Ferner ergibt sich eine solche Fließrichtung auch aus dem „Grundwassergleichenplan Juli 2005“, erstellt von der Ingenieurgesellschaft Dr. E., der sich ebenfalls bei den Behördenakten befindet. Schließlich spricht auch Prof. H. in seinem Gutachten vom 27.11.2008 davon, dass eine Fließrichtung nach Südosten zu erkennen sei, wobei lokale Unregelmäßigkeiten im Strömungsbild auftreten könnten.
96 
Darüber hinaus ist dem Abschlussbericht der Firma Be. vom 28.06.2005 zu dem Projekt „Rückbau des ehemaligen H.-Geländes in A.-E.“, das u.a. das hier maßgebliche südlich an das ehemalige Betriebsgelände angrenzende Grundstück betrifft, zu entnehmen, dass sich in dem hier fraglichen nördlichen Bereich des Nachbargrundstücks keine Anlagen befanden oder befinden, die als Ursache für eine Bodenkontamination der vorliegend maßgeblichen Art in Frage kämen. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass die Kontamination nicht etwa aus dem südlichen Nachbargrundstück in das ehemalige Betriebsgelände hineingetragen worden ist. Auch keines der zahlreichen Gutachten hält ein derartiges Szenario für schadensursächlich. Beispielhaft sei nur der von der Klägerin vorgelegte Sanierungsplan von I. vom 23.11.2004 zitiert (S. 8 unten) wonach sich ein Schadenshergang „ableiten“ lässt, wonach durch eine Überfüllung an Tank 2 „evtl. auch an anderen Tanks“ A III-Produkt in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes gelangte und von dort um die Tankwandlung herum zur Sohle der Tankbettung floss. Auch Prof. H. geht - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - davon aus, dass die Schadensursache in Ereignissen auf dem Betriebsgelände zu suchen sei. Nach seiner Auffassung ist die Schadensursache auf im Wesentlichen jedenfalls zwei lokal und temporär unterschiedliche Schadensfälle auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückzuführen. Dabei handle es sich einmal um einen Vorfall mit Vergaserkraftstoff, dem allerdings nur untergeordnete Bedeutung zukomme, zum andern um einen Vorfall mit Dieselkraftstoff oder Heizöl. Das Schadensbild sei insgesamt diffus, eine bestimmte Eintragungsstelle habe er nicht feststellen können. Man finde aber immerhin eine starke Belastung bei BS 15 (Bohrsondierung 15 im westlichen Bereich von Tank 1 und Tank 2 ), dort sei noch bei seinen Untersuchungen im Jahre 2008 Öl in Phase gefunden worden.
97 
Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Verunreinigung der dargestellten Art von den westlich, nördlich oder östlich gelegenen Grundstücken in das ehemalige Betriebsgrundstück diffundiert wären. Zwar finden sich in geringerem örtlichem Umfang auch Schadstoffeintragungen nördlich des ehemaligen Betriebsgeländes. So wurde - wie sich aus dem Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 ergibt - bei RKS 4 und 8 (Rammkernsondierungen im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem Tanklagergrundstück und der T.-Straße) MKW-Werte von 3.000 und 58.000 mg/l und BTEX-Werte von 1.516 und 136 mg/l erhoben (S. 12), das Gutachten vermutet aber auch insoweit eine Verbindung zu den Verunreinigungen auf dem ehemaligen Betriebsgelände (S. 14)
II.
98 
Die angegriffene Verfügung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitsgrundsatz.
99 
1) Zwar wurde keine Abgrenzung des zu sanierenden Bereichs in der Weise vorgenommen, dass lokal - etwa unter Verwendung von Planunterlagen - die Grenzen des Sanierungsgebiets festgelegt wurden. Die Konkretisierung des betroffenen Gebiets geschah aber in der Weise, dass bestimmte Sanierungszielwerte - für MKW, für SBTEX, für SPAK und im Hinblick auf das Grundwasser auch für Benzol - vorgeschrieben wurden; ergeben die Untersuchungen von Boden- und Grundwasserproben, die parallel zu den angeordneten Bodenaushubmaßnahmen durchzuführen sind, dass die vorgegebenen Sanierungszielwerte unterschritten werden, endet - im jeweiligen Bereich - die Verpflichtung zur Vornahme weiterer Bodenaushubmaßnahmen. Diese Art der Festlegung des Sanierungsgebiets genügt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer dem Konkretisierungsgebot, denn es lässt sich damit anhand objektiv feststellbarer Tatsachen der räumliche Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen feststellen. Die strittige Sanierungsverpflichtung wäre damit - worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat - auch im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar.
100 
Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der vorgegebenen Methode des „Nachgrabens“ dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in weit höherem Maße Rechnung getragen wird, als durch Festlegung einer örtlich bestimmten Sanierungsfläche nach Maßgabe einer Rasteruntersuchung mit einer Rastergröße von 5 auf 5 m, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten diskutiert worden ist. Dies folgt daraus, dass bei Verwendung eines Raster der beschrieben Art sich im Randbereich des Sanierungsgebiets in den einzelnen Rasterquadraten jeweils Flächen finden werden, die sanierungsbedürftig und andere, die nicht sanierungsbedürftig sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Bereich dieser „Randquadrate“ einem Sanierungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen - etwa wie vorliegend der Bodenaushub - aufgegeben würden für Teilflächen, bei denen es an einer Sanierungserforderlichkeit fehlt. Demgegenüber werden der Klägerin durch den Beklagten mit der streitgegenständlichen Verfügung keinerlei „überflüssige“ Maßnahmen auferlegt, aber auch keine notwendigen Maßnahmen erlassen. Vielmehr wird die Klägerin ausschließlich zu dem für die Sanierung Erforderlichen verpflichtet. Damit kann auch nicht von einer Sanierungsverfügung „ins Blaue hinein“ die Rede sein. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem das Ausmaß der zu sanierenden Fläche zwar nicht auf den einzelnen Meter genau, aber in ausreichendem Umfang aufgrund der zahlreichen durchgeführten Untersuchungen und aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplans absehbar ist. Von daher kann die Klägerin nicht damit gehört werden, bislang fehle es an (weiteren) Untersuchungen i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG.
101 
Im Übrigen muss sich die Klägerin, wenn sie ergänzende Untersuchungen für notwendig hält, fragen lassen, weshalb sie nicht selbst im Rahmen der Sanierungsplanung, zu der sie durch rechtskräftige Verfügung des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 verpflichtet worden war, weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, wenn diese nach ihrem Dafürhalten tatsächlich erforderlich gewesen wären.
102 
2) Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ferner, dass Sanierungsmaßnahmen auch auf Nachbargrundstücken verlangt werden, ohne diese - mit Ausnahme des südlichen Angrenzergrundstücks, das mit seiner Flurstücknummer bezeichnet wird - näher zu benennen. Denn zum einen steht - wie oben bereits ausgeführt - fest, dass sanierungswürdige Kontaminationen sich nicht auf das Betriebsgelände beschränken und für die außerhalb des Betriebsgeländes vorgefundenen Kontaminationen als Verursachung ausschließlich eine Quelle auf dem ehemaligen Tanklagergrundstück in Betracht kommt. Von daher bestehen gegen die grundsätzliche Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Sanierungsverpflichtung keine Bedenken, wobei sich auch insoweit die Notwendigkeit, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, nach den im Einzelnen festgelegten Zielwerten bestimmt. Solches reicht im Hinblick auf die Konkretisierung - wie bereits ausgeführt - aus. Im Übrigen sprechen die vorliegenden Untersuchungen dafür, dass Sanierungsmaßnahmen - soweit sie über das ehemalige Betriebsgelände hinausgehen - im wesentlichen Umfang ohnehin allein auf dem in der Verfügung genannten südlichen Nachbargrundstück durchzuführen sind. Prof. H. vertrat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die Schadensausdehnung beschränke sich auf einen Streifen von etwa 3 bis 5 m Breite entlang der südlichen Grenze des Tanklagers. Zwar wird im Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 auch ein „kleinräumiger Schaden“ bei RKS 2 nördlich der T.-Straße festgestellt (S. 13), aus Gutachtersicht - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich aber kein akuter Handlungsbedarf. Dies entspricht auch der Einschätzung von Prof. H., der in seinem Gutachten vom 27.11.2008 (S. 46) im Bereich der T.-Straße (BS 3) keine oder nur eine minimale Bodenverunreinigung feststellte.
103 
3) Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine historische Recherche nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre, als die D. das Betriebsgrundstück erstmals angemietet hatte, auf dem Gelände Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu der nunmehr festgestellten Kontaminierung hätten führen können, gibt es nicht. Bei den insoweit von Klägerseite angestellten Erwägungen handelt es sich mehr oder weniger um Spekulation.
104 
a) So gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre auf dem maßgeblichen Gelände ein Tanklager betrieben wurde. Das Tanklager der schon vor dem zweiten Weltkrieg gegründeten Firma A. M. befand sich - so auch der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung - nicht auf dem Grundstück T.-Straße 32, sondern weiter westlich. Auf dem hier fraglichen Grundstück stand vielmehr ein Wohnhaus, das gegen Ende des zweiten Weltkriegs Anfang 1945 im Zusammenhang mit der Bombardierung des Bahnhofs E. zerstört wurde.
105 
b) Um eine durch nichts objektiv begründete Vermutung handelt es sich auch bei dem klägerischen Vortrag, in dem erwähnten Wohnhaus habe sich möglicherweise ein Heizöltank befunden, der ebenfalls zerstört worden und ausgelaufen sei, wodurch es zu der Ölkontamination gekommen sei. Gegen eine Schadensursache in diesem Sinne spricht zum einen, dass auf dem Betriebsgelände auch Benzinrückstände gefunden wurden und zum andern, dass sich ein Schwerpunkt der Kontamination im unmittelbarem Umgebungsbereich der Tankbehälter befindet. Auch gibt keines der zahlreichen Gutachten Hinweise auf eine Verunreinigung auf die hier angesprochene Art und Weise. Schließlich weist auch das Landratsamt zu Recht darauf hin, dass das Erdreich im Bereich der Tankbehälter bei Einbringung dieser Tanks ausgehoben worden sei und dabei auch die Kontamination in diesem Bereich - soweit vorhanden - jedenfalls zum großen Teil beseitigt worden wäre.
106 
c) Für weitere Untersuchungen ergibt sich auch aus dem klägerischen Vortrag, der bei der Zerstörung des Hauses entstandene Bombentrichter sei möglicherweise mit kontaminiertem Material verfüllt worden, keine Notwendigkeit. Zwar dürfte es nach dem Krieg tatsächlich vorgekommen sein, das Bombentrichter mit objektiv ungeeigneten Substanzen verfüllt wurden, ein dahingehender Erfahrungssatz, dass dies regelmäßig der Fall war, existiert jedoch nicht. Im Übrigen ist auch fraglich, ob es dort tatsächlich einen „Bombentrichter“ gegeben hat; die Zerstörung eines Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit einem Bombenangriff - hat nicht regelmäßig die Entstehung eines Bombentrichters zur Folge. Selbst wenn sich dort aber tatsächlich ein Bombentrichter befunden hätte, stellte sich die Frage, ob damals eine Notwendigkeit für eine Verfüllung gesehen wurde, nachdem relativ zügig nach der Zerstörung des Gebäudes im Frühjahr 1945 „noch vor der Währungsreform“ (so ein Hinweis in den Akten), also noch vor Juni 1948, mit der Wiederbebauung des Grundstücks begonnen wurde. Das Grundstück T.-Straße 32 lag jedenfalls und liegt auch heute nicht im typischen „Innenstadtbereich“ von E. Der Kernbereich der Stadt liegt vielmehr jenseits der nördlich am Betriebsgrundstück vorbeiführenden Bahnlinie, weshalb auch der klägerische Hinweis darauf, dass Bombentrichter im Innenstadtbereich regelmäßig verfüllt worden seien, vorliegend nicht zu überzeugen vermag.
107 
d) Rein spekulativ ist schließlich auch der Vortrag, möglicherweise seien in Folge der Bombardierung des Bahnhofs und eines Treffers auf einen mit Öl oder Benzin beladenen Kesselwagen Verunreinigungen auf das Grundstück T.-Straße 32 gelangt. Hiergegen spricht bereits die räumliche Verteilung und Konzentration der Verschmutzung im unmittelbaren Bereich der Tankbehälter.
108 
Schließlich ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst gehalten gewesen wäre - bestünde tatsächlich die Notwendigkeit einer historischen Recherche -, diese Untersuchungen im Rahmen der ihr aufgegebenen Sanierungsplanung nach § 13 BBodSchG durchzuführen.
III.
109 
Auch in materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
110 
1) Die vorgegebenen Sanierungszielwerte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Grundwasserwerte für MKW, SBTEX, Benzol und SPAK entsprechen den in Tabelle 3.1 des Anhangs 2 zur BBodSchV genannten Prüfwerten, die Bodenwerte orientieren sich am Orientierungswerteerlass und entsprechen den Werten, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplan vom 23.11.2004 vorgeschlagen wurden.
111 
2) Die Klägerin konnte auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu den hier in Frage stehenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D./E. AG, die nach der Überzeugung des Gerichts Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG war.
112 
Als Verursacherin in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts zu verstehen, die an einer wie auch immer gearteten Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., RdNr. 42 zu § 4).
113 
Die Feststellung einer (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84, - BVerwGE 71, 180 ff.).
114 
Fälle der vorliegenden Art sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lang zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln können, vielfach fehlen. Neben der zeitlichen Komponente erschwert darüber hinaus der Umstand, dass mehrere Verantwortliche eine potentiell umweltgefährdende Anlage - simultan oder konsekutiv - betrieben haben, die Feststellung einer Verursachungsverantwortlichkeit. Im Hinblick auf diese Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.09.2002 (10 S 957/02 -VBlBW 2004, 100ff.) das Folgende rechtsgrundsätzlich ausgeführt:
115 
„... Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sa-nierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279). Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben.
116 
Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (vgl. Beschl. des Senats v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in Fällen dieser Art nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.)...“
117 
a) Für den hier streitgegenständlichen Fall ist danach zunächst festzuhalten, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Jahre 1979 neben der Firma A. M., später A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war.
118 
Wer Betreiberin einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist, kann nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss v. 22.07.2010 - 7 B 12/ 10 - < juris >). Maßgebend ist sowohl die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht, die es ermöglicht, über die Anlage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, als auch die wirtschaftliche Stellung, die dem Verfügenden die Nutzungen der Anlage (zumindest zu einem nicht unwesentlichen Anteil) ziehen lässt und ihm gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürdet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - 17 K 4572/08 -, ).
119 
Diese Voraussetzungen erfüllten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Die D. und nach der Umfirmierung die E. AG hatten jedenfalls bis zum Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG im Jahre 1979 eine umfassende tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager.
120 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfügte in tatsächlicher Hinsicht über die technischen Anlagen des Tanklagers. Die gesamte Planung und Gestaltung des Tanklagers und dessen technische Ausstattung lagen von Beginn an in den Händen der D./E. AG. Diese beantragte und war auch Adressatin der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Auch der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück, das bis zum Erwerb durch die Firma A. M. KG im Jahre 1960 im Eigentum eines Dritten stand, wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen. Ferner trug die D./E. AG auch die Kosten für die Einrichtung des Tanklagers.
121 
Die tatsächliche Verfügungsmacht der D./E. AG beschränkte sich aber nicht auf die Errichtung, d. h. die Planung, die Ausstattung und die Gestaltung der technischen Anlagen. Die D./E. AG war vielmehr - bis zu dem vorliegend maßgeblichen Jahr 1979 - auch für den Zustand der Anlage, d. h. die Instandhaltung, die Wartung und ggf. den Umbau oder die Erweiterung zuständig und trug die Kosten auch hierfür. So gingen die TÜV-Bescheinigungen bis 1979 regelmäßig an die E. AG und die E. AG war auch Adressat behördlicher Entscheidungen, wie etwa derjenigen vom 03.01.1979 mit der - so der Betreff der Verfügung - „abwassertechnische Mängel“ am Tanklager festgestellt wurden. Im Hinblick auf letztgenannte Verfügung ist im Übrigen von Bedeutung, dass die E. AG ihren Widerspruch auf materiell-rechtliche Einwendungen stützte und damit zunächst ihre Verantwortlichkeit anerkannte; erst nach Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG betrachtete sie ihre Zuständigkeit als beendet und teilte dies darauf dem Landratsamt Z. mit. Die Verantwortlichkeit der E. AG und ihre Verfügungsmacht ergeben sich schließlich auch aus § 4 des Pachtvertrags vom 10.02./11.03.1971 zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG. Dort heißt es unter § 4 Abs. 1: „Die laufende Wartung und Instandhaltung der E.-eigenen technischen Einrichtungen - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen, Benzinabscheider - einschließlich Reinigung und Eichung der Messeinrichtungen im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs obliegt E., die auch die Kosten hierfür trägt. Auch gehen Kosten für die Durchführung etwaiger behördlicher Auflagen zu Lasten E.“.
122 
Die D./E. AG traf darüber hinaus auch Entscheidungen über den Umfang der Nutzung der Betriebsanlagen und verfügte in diesem Zusammenhang im Jahre 1970 beispielsweise die Stilllegung von Tank 1.
123 
Die D./E. AG hatte aber auch - bis 1979 - die rechtliche Verfügungsmacht über die technischen Einrichtungen des Tanklagers, da diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurde (§ 95 Abs. 1 BGB). Hiervon sind auch die Firma A. M. KG und die E. AG stets ausgegangen, wie sich aus § 1 Abs. 2 des bereits erwähnten Mietvertrags vom 10.02./11.03.1971 ergibt. Danach blieben - wie bereits erwähnt - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. Weiter hieß es in dem Vertrag, bei einem Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden.
124 
Schließlich hatte die D./E. AG auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Mitbetreibers des Tanklagers. Dieses diente unternehmerischen Zwecken der D./E. AG, nämlich dem Vertrieb ihrer Produkte. Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite darauf hingewiesen wurde, es seien auch Mineralölprodukte anderer Hersteller von der Firma A. M. bzw. A. M. KG vertrieben worden, so kann es sich dabei nur um einen untergeordneten Teil der betrieblichen Aktivitäten der letztgenannten Firma gehandelt haben. Denn die vorliegend maßgeblichen Tankbehälter und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen wie Rohrleitungen etc. fanden ausschließlich zur Lagerung und zum Umschlag von E.-Produkten Verwendung. Die D./E. AG unterhielt im Vertriebsbereich der Firma A. M. KG auch kein weiteres Tanklager für E., E. Extra und E. Diesel soweit dies einen bestimmten Kundenkreis (private Verbraucher, kleine bis mittlere gewerbliche Unternehmen) betraf; verwiesen sei insoweit auf § 1 Abs. 3 des Vertriebsvertrags zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG vom 17.02./18.02.1977. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, weshalb die D./E. AG das Tanklager auf eigene Kosten errichtet und später - bis 1979 - auch die laufenden Unterhaltskosten hierfür bestritten hat.
125 
Für das erhebliche wirtschaftliche Interesse der D./E. AG am Vertrieb ihrer Produkte mit Hilfe des gegenständlichen Tanklagers und die Einflussnahme nicht lediglich auf den technischen Ablauf des Betriebs des Tanklagers, sondern auch auf den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich der Firma A. M. KG und damit unmittelbar auf die Geschäftsabschlüsse mit der Kundschaft, sprechen auch die Angaben, die der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des bei E. beschäftigten Herrn Br. gemacht hat. So hat der Zeuge G. angegeben, Herr Br. sei der direkte Ansprechpartner für die Firma A. M. KG bei E. gewesen. Herr Br. sei etwa alle vier Wochen gekommen. Als technischen Ansprechpartner könne man Herrn Br. nicht bezeichnen, für die Technik sei ein anderer Mitarbeiter von E. zuständig gewesen. Er - der Zeuge G. - könne sich auch kaum noch an Besuche dieses letztgenannten Mitarbeiters oder an Anweisungen technischer Art erinnern. Es habe auch keinen Bedarf für technische Unterweisungen in der Bedienung der Tankeinrichtungen gegeben. Herr Br. sei schon mit technischen Fragen befasst gewesen, dabei sei es aber beispielsweise um Fragen der Kostenminimierung gegangen. So habe er die Firma A. M. KG bei Gesprächen mit dem Landratsamt über den Einbau eines Messanzeigers in der Ölabscheidung unterstützt. Mit Herrn Br. sei gesprochen worden, wenn es beispielsweise um Volumendifferenzen bei der Lieferung gegangen sei, oder wenn es Probleme mit Großkunden gegeben habe. Beispielsweise sei es vorgekommen, dass ein Kunde zu Vorzugsbedingungen habe beliefert werden wollen, insbesondere was den Preis anging. Herr Br. und er - der Zeuge - hätten dann zusammen diesen Großkunden aufgesucht.
126 
Diese Aussagen zeigen - auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Besuche von Herrn Br. - dass von der E. AG in erheblichen Maße, und dies nicht nur intern, Einfluss auf das gesamte Spektrum des Handelsbetriebs der Firma A. M. bzw. A. M. KG genommen wurde. Dies rechtfertigt es im konkreten Fall von einer Mitbetreiberstellung der D./E. AG neben der Firma A. M. bzw. Firma A. M. KG bei der Unterhaltung des Tanklagers auszugehen, auch wenn die Lieferverträge nicht namens der D./E. AG (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 ff.), sondern namens der Firma A. M. bzw. A. M. KG abgeschlossen worden waren. Mit welcher Intensität die E. AG in den kaufmännischen Bereich der Firma A. M. KG eingebunden war, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass nach Angaben des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung und nach der schriftlichen Einlassung von Herrn Br. selbst gegenüber dem Landratsamt dieser die Firma A. M. KG auch noch nach 1979 besuchte, als die A. M. KG selbst Eigentümer des Tanklagers war; nach Angaben von Herrn G. erfolgte die Betreuung durch Herrn Br. dabei in gleicher Weise wie vor dem Eigentumsübergang.
127 
Nach allem ist festzustellen, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Eigentumsübergang des Tanklagers auf die Firma A. M. KG Mitbetreiberin des Tanklagers neben der Firma A. M. bzw. A. M. KG war.
128 
b) Allerdings reicht - worauf bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 03.09.2002 (a.a.O.) hingewiesen hat - die schlichte Stellung als Betreiber eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, noch nicht aus, um diesen als Verursacher einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - noch andere Personen, hier die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder auch die Firma E. W. GmbH, als Verursacher in Betracht kommen, ohne dass allerdings mit absoluter Sicherheit ein bestimmter Verursacher festgestellt werden kann. In solchen Fällen ist zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen zu verlangen, dass wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen gesicherten Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage rechtfertigen.
129 
Zwar lässt sich vorliegend ein Beitrag anderer als der D./E. AG an der Kontamination des ehemaligen Betriebsgrundstücks nicht ausschließen. Andererseits gibt es aber auch keine Hinweise darauf, dass als Verursacher ausschließlich andere in Betracht kämen. Vielmehr gibt es im konkreten Fall „objektive Faktoren als tragfähige Indizien“ i.S.d. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die den Schluss rechtfertigen, dass das Verhalten der D./E. AG ursächlich jedenfalls für einen nicht unwesentlichen Teil der Verunreinigungen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein konkreter Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verhaltensverantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, bei sogenannten Summationsschäden nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines der in Betracht kommenden Verursacher ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617 f.). Dies entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten einer Person und dem haftungsauslösenden Schaden.
130 
Anerkannt ist, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge ist die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zu bestimmen; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., RdNr. 43 zu § 4). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Bei dieser wertenden Betrachtung kann die Rechtswidrigkeit der Verursachung nicht allein maßgeblich sein für die Störerbestimmung. Zwar ist eine Verhaltensverantwortlichkeit eindeutig immer dann anzunehmen, wenn die Person eine spezifische Rechtsnorm bzw. eine konkrete Rechtspflicht verletzt hat. Spezielle Verhaltensnormen fehlen aber vielfach. Gleichwohl besteht Einigkeit, dass nicht jedes ausdrücklich nicht verbotene und damit in der Regel durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckte Verhalten aufgrund seiner Legalität eine polizeiliche Inanspruchnahme ausschließt, falls hierdurch Gefahren verursacht werden. Die polizeiliche Generalklausel ermöglicht vielmehr auch die Beseitigung der Folgen legaler, aber gefährlicher Verhaltensweisen. Die Störerbestimmung ist daher in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses nach Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung vorzunehmen. Maßgebend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist danach immer dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt. Die nähere Bestimmung der an Gefahrensphären orientierten Risikozurechnung im Einzelfall ist durch rechtliche Wertung herauszuarbeiten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2009, a.a.O.).
131 
Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG folgt einmal daraus, dass es ausreichende objektive Indizien gibt, die dafür sprechen, dass zu einem Zeitpunkt, als die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, Mineralöl zumindest aus Tank 1 in das Erdreich gelangt ist. Für ein solches Szenario spricht entscheidend die Tatsache, dass dieser Tank im Jahre 1970 oder kurz danach stillgelegt wurde, wobei diese Stilllegung nach den aus den Akten zu entnehmenden Angaben des Inhabers der Firma A. M. KG „auf Anordnung“ der E. AG erfolgte. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse der Grund für die Stilllegung nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen. Im gerichtlichen Verfahren wurde von Klägerseite von betriebswirtschaftlichen Gründen gesprochen, ohne diese näher und nachvollziehbar darzulegen. Als alternativer Grund für die Stilllegung kommt aber auch in Betracht, dass der Tank undicht war bzw. geworden ist. Im Gegensatz zu den nicht näher belegten wirtschaftlichen Erwägungen seitens der E. AG spricht für die zweite Alternative die objektive Tatsache, dass Prof. H. - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - anlässlich der von ihm auf dem Betriebsgelände durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2008, und damit ca. 17 Jahre nach Stilllegung des Tanklagers, im Bereich der Bohrsondierung 15 (BS 15) unmittelbar an der Südwestecke des Tanks 1 noch Öl in Phase angetroffen hatte. Auch in seinem Gutachten vom 27.11.2008 weist Prof. H. darauf hin, dass die höchste Bodenbelastung u.a. bei BS 15 angetroffen worden sei; dementsprechend schließt der Gutachter auch auf einen Schwerpunkt des Mineralöleintrags an dieser Stelle (vgl. Gutachten S. 39). Dies alles spricht für einen erheblichen Ölschaden in eben diesem Bereich und stellt damit ein tragfähiges Indiz dafür dar, dass die Stilllegung des Tanks 1 ihren Grund darin hatte, dass Öl aus diesem Tank ausgetreten war. Auch handelte es sich bei Tank 1 um einen zur Lagerung von Dieselkraftstoff und nicht etwas Ottokraftstoff benutzten Tank, so dass auch die Tatsache, dass bei BS 15 Öl gefunden wurde, mit der Benutzung des Tanks und einem eventuellen Leck in Einklang gebracht werden kann. Erstaunlich ist auch, dass dieser Tank - hätte er sich in einwandfreiem Zustand befunden - nicht wieder reaktiviert wurde, als der Zeuge G. - so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung - gegenüber der E. AG den Wunsch nach weiteren Lagerkapazitäten geäußert hatte. Hierin sieht das Gericht ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Tank wegen eines Defekts nicht mehr nutzbar war.
132 
Ein weiteres Indiz dafür, dass es während des Zeitraums, in dem die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, zu Leckagen in der technischen Betriebseinrichtung des Tanklagers gekommen ist, entnimmt das Gericht der Aussage des Zeugen G., er könne sich daran erinnern, dass in der Zeit zwischen 1968 und seinem Eintritt in die Firma 1974 auf dem Tanklagergelände gegraben worden sei und Rohrleitungen herausgenommen worden seien. Zwar finden sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise auf den Austausch von Leitungen innerhalb des Tanklagergrundstücks, anders verhält es sich insoweit nur, was die Erneuerung der unter der T.-Straße verlaufenden Verbindungsleitung zwischen dem Bahngelände und dem Übergabepunkt am Tanklager betrifft, für die der E. AG im Jahre 1970 eine Genehmigung erteilt worden war. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, auch wenn der geschilderte Vorgang vor seinem Eintritt in die Firma A. M. KG lag. Denn der Zeuge war - wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte - aufgrund der Bekanntschaft mit seiner späteren Frau schon vor 1974 häufig in dem auf dem Betriebsgrundstück liegenden Wohnhaus zu Gast. Da während und nach dem von dem Zeugen genannten Zeitraum der Arbeiten am Leitungsnetz (1968 bis 1974) keine wesentlichen Veränderungen an den Tanks oder eine Erweiterung der Lagerkapazität des Mineralöllagers vorgenommen wurde, spricht der Austausch von Rohrleitungen dafür, dass sich die Notwendigkeit von Maßnahmen an diesem System daraus ergeben hat, dass es auch insoweit zu Undichtigkeiten gekommen war. Andere plausible Gründe sind nicht erkennbar. Auch eine Undichtigkeit der Rohrleitungen fiel aber in den Haftungsbereich der E. AG, der - wie bereits ausgeführt - bis 1979 die alleinige Verantwortung für Bau und Unterhaltung der technischen Einrichtungen des Tanklagers oblag.
133 
Unabhängig von alledem ist festzustellen, dass auch die von der D./E. AG veranlasste Konstruktion der Befüllungs- und Entlüftungseinrichtungen der Tanks von Anfang an mängelbehaftet war. So war eine ausreichende Sicherungseinrichtung zum Schutz vor einer Überfüllung der Tanks selbst bei Benutzung von Grenzwertgebern nicht vorhanden. Dies ergibt sich daraus, dass nicht durch technische Vorkehrungen sichergestellt war, dass der Grenzwertgeber ausschließlich mit demjenigen Tank verbunden werden konnte, der befüllt wurde. Vielmehr war es möglich, dass der Grenzwertgeber an einen leeren Tank angeschlossen wurde, die Befüllleitung durch einen Fehler bei der Bedienung der Schieber im Verteilerschacht aber mit einem bereits vollen Tank verbunden war mit der Folge des Austritts von Öl über die Tankentlüftungsrohre ohne Ausgabe einer Überfüllungswarnung durch den Grenzwertgeber. Diese Gefahr bestand - so der Zeuge G. - unabhängig von der Art der Anlieferung, sei es per Kesselwagen der Bahn oder mittels Tankkraftwagen.
134 
Die Anlage genügte danach nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten. Dies ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum bis 1979 zunächst aus § 34 Abs. 2 WHG in der seit 01.03.1960 geltenden Fassung und ab dem Inkrafttreten des IV. Änderungsgesetz zum WHG im Jahre 1976 aus der spezielleren Vorschrift des § 19 g Abs. 1 WHG a.F. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 WHG a.F. durften Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; nach § 19 g Abs. 1 WHG a.F. wiederum mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer und eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
135 
Zwar kam es nach Angaben des Zeugen G. seit seinem Eintritt in die Firma A. M. KG im Jahre 1974 nicht zu ihm bekannten Überfüllungsschäden, damit ist aber nicht nachgewiesen, dass es solche auch später tatsächlich nicht gegeben hat. Immerhin kam es offenbar beim laufenden Betrieb zu Differenzen zwischen der bei der Abholung an der Raffinerie festgestellten Menge an Mineralölprodukten und der im Tanklager letztendlich eingelagerten Menge. Einen sicheren Nachweis, dass diese Volumendifferenzen allein auf Temperaturunterschiede beim Abfüllen an der Raffinerie und bei der Anlieferung am Tanklager zurückzuführen sind, gibt es nicht. Deshalb ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es auch zu dem Zeugen nicht bekannten Überfüllungen gekommen ist. Immerhin räumte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ein, dass er aufgrund der Erzählung eines ehemaligen Lageristen Kenntnis davon hat, dass es vor seinem, des Zeugen, Eintritt in die Firma im Jahre 1974 einmal zu einem Ölaustritt über die Entlüftungsrohre gekommen ist. Trat aber Heizöl, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoff aus den Entlüftungsleitungen aus, gelangten diese Stoffe unmittelbar in das Erdreich, da die Erdoberfläche im Bereich der Entlüftungsrohre unbefestigt war. Zwar mag es zutreffen, worauf die Klägerin hinweist, dass es während des Zeitraums des Betriebs des Tanklagers keine Vorschrift gab, die die Befestigung des Umgebungsbereichs von Entlüftungsrohren vorgeschrieben hätte, dies vermag die Klägerin von dem Vorwurf der beschriebenen, objektiv mängelbehafteten Konstruktion aber nicht zu entlasten.
136 
Im konkreten Fall wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Flächen um die Entlüftungsrohre zu befestigen und ggf. an einen Öl-/Benzinabscheider anzuschließen. Ebenso oder noch effektiver wäre es gewesen, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Befüllung eines Tanks nur dann möglich war, wenn dieser gleichzeitig mit dem Grenzwertgeber verbunden war. Solches wäre nach Einschätzung des Gerichts schon vor 1979 mit zumutbarem technischem und finanziellem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Dass trotz allem noch die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Grenzwertgeber zu manipulieren, spricht nicht gegen das Verlangen nach einer Kopplung von Befüllungsleitung und Grenzwertgeber in der beschriebenen Art. Denn dabei geht es in erster Linie um eine notwendige Sicherung gegen eine unbeabsichtigte Fehlbedienung.
137 
c) Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG als (Mit-) Verursacherin der Verunreinigungen im beschriebenen Sinne scheidet auch nicht deshalb aus, weil für das Tanklager Genehmigungen erteilt worden waren. Keiner Begründung bedarf es, dass diese Genehmigungen nicht den Betrieb eines Tanklagers mit Hilfe von undichten Tankbehältern und Rohrleitungen zuließen. Die Legalisierungswirkung der Genehmigungen erfasste aber auch nicht das Austreten von Mineralölprodukten aus den Entlüftungsrohren, denn solche dienen - wie die Bezeichnung bereits sagt - ausschließlich der Tankentlüftung. Anderes gälte allenfalls dann, wenn mit dem Betrieb des Tanklagers in der konkreten Art und Weise zwangsläufig und damit bereits bei Genehmigungserteilung absehbar eine Verunreinigung von Grund und Boden verbunden gewesen wäre (vgl. Seibert, Altlasten in der verwaltungsgerichtsrechtlichen Rechtsprechung, DVBl. 1992, 664 ff.). So verhält es sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Tanklager der vorliegenden Art seit seinem Bestehen und seit Erteilung der Genehmigungen nicht auf eine Art und Weise hätte betreiben lassen, die eine Bodenkontamination ausgeschlossen hätte.
138 
Nach allem steht für das Gericht fest, dass die D./E. AG die hier fraglichen Kontaminationen jedenfalls mitverursacht hat.
139 
3) Zwar ist davon auszugehen, dass neben der D./E. AG auch die Firma A. M., später die Firma A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. Denn in ihrem Namen wurden die Geschäfte mit der Kundschaft abgeschlossen und sie hat - auch während der hier fraglichen Zeit bis 1979 - das zum Betrieb des Tanklagers und zum Umschlag der Mineralölprodukte notwendige Personal und Material (u.a. Tankwagen) gestellt. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Boden- und Grundwasserverunreinigungen jedenfalls zum Teil auch auf mangelnde Sorgfalt des Personals dieser beiden Firmen beim Umgang mit den fraglichen Mineralölprodukten - sei es bei der Befüllung, sei es bei der Entleerung der Tanks und der Befüllung der firmeneigenen Tanklastwagen - zurückzuführen sind. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Verursachungsbeitrag der Firma A. M. bzw. A. M. KG im Vergleich mit denjenigen der D./E. AG derart überwogen hätte, dass von einer Erheblichkeit des Beitrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.) der D./E. AG nicht mehr die Rede sein könnte. Bei mehreren Verursachern reicht aber für eine Inanspruchnahme als Störer die Feststellung eines wesentlichen Verursachungsbeitrags aus, der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, braucht nicht geführt zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996, a.a.O.). Nur so kann dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensstörer vermieden werden.
140 
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Firma E. W. GmbH, die nach Kauf des Handelsgeschäft der Firma A. M. KG durch die E. AG (Vertrag vom 18.08./31.08.1988) das Geschäft unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“ weitergeführt hatte. Zwar kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit zwischen August 1988 und der Schließung des Tanklagers Mitte 1991 zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers gekommen ist, allerdings gibt es auch keinerlei Hinweise auf einen konkreten Vorfall dieser Art. Andererseits bestand bereits im Jahre 1988 der Verdacht auf eine Kontamination des Betriebsgrundstücks, wie sich aus § 8 des oben bereits erwähnten Mietvertrags vom 18.8./31.8.1988 zwischen der damaligen Eigentümergemeinschaft des Grundstücks und der E. AG ergibt; danach sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten erstellt werden. Dieses wurde dann auch im November desselben Jahres bei dem Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegeben, wobei im Gutachten vom 06.03.1989 als Auftraggeber „EVG E. W.“ genannt wurde. Selbst wenn aber auch die Firma E. W. GmbH als (Mit-)Verursacherin von Boden- und Grundwasserverunreinigungen in Betracht gezogen wird, kann aus Mangel an Anhaltspunkten zur Bemessung dieses Verursachungsbeitrags nicht festgestellt werden, dass der durch Indizien belegte Verursachungsanteil der D./E. AG als unerheblich und damit nicht wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu beurteilen wäre.
141 
Ergibt sich die Mitbetreiberstellung am Tanklager und eine Verursacher-/Störereigenschaft der D./E. AG i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG damit bereits aus Umständen und Verhältnissen, wie sie vor dem Jahre 1979, dem Zeitpunkt des Verkaufs des Lagers an die Firma A. M. KG, bestanden haben, kann dahinstehen, ob die D./E. AG auch noch später die Stellung einer Mitbetreiberin des Tanklagers und einer Mitverursacherin der Verunreinigungen gehabt hatte.
142 
4) Zur Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für einen Verursacher wie auch für dessen Rechtsnachfolger ergebenden Sanierungspflichten war das Landratsamt auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG befugt, eine Sanierungsverfügung zu erlassen.
143 
a) Das Entschließungsermessen hat das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt und sich zum Erlass einer Sanierungsverfügung entschlossen.
144 
Der Umstand, dass das Sanierungsgebiet in seinem Umfang nicht metergenau feststeht, schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Entschließungsermessens durch. Denn angesichts des Grades der Kontaminierung von Boden und Grundwasser und der hiervon ausgehenden Gefahren kam - dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich - ein Absehen von Sanierungsmaßnahmen für das Landratsamt nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Da darüber hinaus - jedenfalls in Gestalt der Klägerin - ein wirtschaftlich leistungsfähiger potentieller Adressat einer Sanierungsverfügung existierte, ist es angesichts von geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 260.000 EUR - so der Sanierungsplan - nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt sich trotz der bestehenden Unsicherheit über die genaue Kostenhöhe, die im Übrigen regelmäßig jeder Planung immanent ist, dafür entschieden hat, die Sanierungsverfügung zu erlassen.
145 
b) Auch die Störerauswahl, also die Entscheidung darüber, gegen welchen Adressaten sich die Sanierungsverfügung richten soll, begegnet unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken.
146 
Als mögliche Adressatin einer Sanierungsverfügung kam vorliegend einmal die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG, deren Verhalten die hier maßgebliche Kontamination (mit-)verursacht hat, in Betracht. Ferner konnte Frau B. als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, denn sie ist seit Teilung des ehemaligen Betriebsgrundstückes Eigentümerin des Grundstücks, das am stärksten belastet ist und in dem sich die Tankbehälter befinden. Schließlich hätte auch Herr G. in Anspruch genommen werden können. Zwar ist der von ihm bei der Teilung übernommene Grundstücksteil mit dem Wohnhaus nur vergleichsweise schwach belastet, wie sich den vorliegenden Gutachten entnehmen lässt, so dass die Inanspruchnahme als Zustandsstörer fraglich sein könnte. Herr G. war allerdings von 1977 bis 1988 Geschäftsführer der Firma A. M. KG und als solcher verantwortlich für die Betriebsvorgänge innerhalb der Firma. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Firma A. M. KG um ein vergleichsweises kleines Unternehmen gehandelt hatte. Auch das Landratsamt ist trotz gewisser Zweifel von der grundsätzlichen Haftung von Herr G. als Handlungsstörer ausgegangen und hat ihn in den Kreis der potentiellen Adressaten einer Sanierungsverfügung einbezogen.
147 
Zwar ist das Landratsamt - nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Rechtsnachfolgerin der Firma E. W. GmbH geworden sei, dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung unerheblich. Denn im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der (Mit-)Betreiberstellung der D./E. AG von ca. 30 Jahren und der Firma A. M. bzw. A. M. KG von annähernd 40 Jahren wäre eine Inanspruchnahme der E. W. GmbH, die lediglich 3 Jahre lang das Tanklager betrieben hatte, unverhältnismäßig gewesen, zumal da - wie bereits erwähnt - kein individueller Beitrag der E. W. GmbH im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Grundstücks nachgewiesen ist.
148 
Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl ist letztendlich nicht zu beanstanden, auch wenn zuvor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Frau B. und insbesondere von Herrn G. nicht dezidiert festgestellt worden war.
149 
Im Rahmen der Störerauswahl kommen als maßgebliche Entscheidungskriterien vor allem der Gesichtspunkt des möglichst einfachen und endgültigen Erreichens des gewünschten Erfolgs, die örtliche Schadensnähe, der Anteil an der Verursachung, die persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit und schließlich der Grad von Nachteilen für den Maßnahmenadressaten in Betracht (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG RdNr. 14 ff.).
150 
Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Auswahlentscheidung - wie auch in der mündlichen Verhandlung vertieft wurde - insbesondere von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Die Sanierung sollte nach dem Willen des Landratsamts möglichst zeitnah und nach Maßgabe des Sanierungsplans wirkungsvoll durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden auch Überlegungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Adressaten der Sanierungsverfügung angestellt. Bei dieser Entscheidung hat das Landratsamt in die Abwägung eingestellt, dass die Klägerin im Vergleich mit Frau B. und Herrn G. ungleich, nämlich überragend leistungsfähiger ist, auch wenn eine Verwertung des ehemaligen, nunmehr geteilten Betriebsgrundstücks in Erwägung gezogen wird. Ferner ging die Behörde davon aus, dass die Klägerin als - rechnet man ihre Rechtsvorgängerin ein - seit Jahrzehnten bundesweit tätiges Unternehmen der Mineralölwirtschaft bereits über Erfahrungen im Umgang mit der Sanierung von Altlasten verfügt und insbesondere Kenntnisse darüber hat, welche zuverlässigen und leistungsfähigen Sanierungsunternehmen am Markt existieren.
151 
Diese Überlegung vermag das Gericht im Hinblick auf § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Objektive Hinweise darauf, dass Frau B. und Herr G. neben ihren Grundstücken über weitere wesentliche Vermögenswerte verfügten, gibt es nicht. Darüber hinaus hätten die Grundstücke erst verwertet werden müssen, um eine Tragung der Sanierungskosten zu ermöglichen, was möglicherweise trotz des Kaufangebots eines Interessenten längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Nicht ersichtlich ist auch, dass die Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihren Verursachungsbeitrag oder aufgrund der ihr durch die Sanierung auferlegten Nachteile - die in ihrem Fall rein finanzieller Art sind, während etwa Herr G. im Falle eines Verkaufs seines Grundstücks das von ihm bewohnte Gebäude möglicherweise hätte verlassen müssen - unverhältnismäßig wäre.
152 
Bei der geschilderten Sachlage durfte das Landratsamt - und das Regierungspräsidium bei seiner Widerspruchsentscheidung, deren Zeitpunkt die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt (s.o) - sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entscheiden mit der Überlegung, dass dadurch eine zügige und nachhaltige Sanierung sichergestellt werden kann.
153 
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
154 
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin bedurfte es nicht, da die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist.
155 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Beseitigung von Betriebsstraßen einer zum Tontagebau gehörenden Tonhalde aufgegeben wurde.

2

Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, der nach Ziff. III nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gelten sollte. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans wurde der Gemeinschuldnerin erlaubt, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube mit nicht zugelassenen Abfällen, insbesondere auch Hausmüll. Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.04.2008 stellte das Verwaltungsgericht (3. Kammer) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung wieder her, die ursprüngliche Zulassung vom 05.03.2004 lasse keine Rechtsfehler erkennen und habe deshalb auch nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Klage blieb hingegen ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneinte. Über die vom Senat zugelassene Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.

3

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Mit Bescheid vom 29.02.2012 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, Sanierungsuntersuchungen im Bereich der Betriebsstraßen nördlich und westlich der Halde 1 des Tontagebaus V. durchzuführen. Mit Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/02 MD) hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf. Über die vom Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung (2 L 48/13) ist noch nicht entschieden.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

6

1.1 Die westlich und nördlich der Tonhalde 1 aus sog. „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen sind zu beseitigen. Hierfür sind die Abfallablagerungen durch Abtrag der teilweise vorhandenen Abdeckung und Ableitung von Oberflächenwasseransammlungen freizulegen, die teilweise vorhandene Betonversiegelung sowie die Abfallablagerung „Müllbeton“ auszubauen und das ausgehobene schadstoffhaltige Material aus dem Sanierungsbereich zu entfernen. Die beim Aushub des Müllbetons anfallenden Sickerwässer sind zu fassen, zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

7

1.2 Die durch den Ausbau entstehende Hohlform ist so zu verfüllen, dass sich auf der Fläche keine Wasseransammlungen bilden können. Die Oberfläche ist zu profilieren und mit 1 % Gefälle im Bereich der westlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung Zufahrtsstraße und im Bereich der nördlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung des Nordgrabens auszubilden.

8

Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, im Bereich der Betriebsstraße westlich der Halde 1 habe die (F...) GmbH am 19.11.2009 östlich dieser Betriebsstraße drei Suchschachtungen angelegt, bei der unterhalb einer Auffüllung mit Ton, die von der Geländeoberkante bis ca. 0,7 bis 1 m Tiefe reiche, locker gelagerter zerkleinerter Abfall, ein Ton-Abfall-Gemisch bzw. festes Zement-Abfall-Gemisch angetroffen worden sei. Bei den dabei entnommenen und untersuchten Proben seien insbesondere Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für Kupfer, Nickel und Phenole sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Phenole nachgewiesen worden. Des Weiteren habe der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) am 05.11.2009 eine Beprobung der an die Betriebsstraße grenzenden Gräben (Nordgraben“ und „Ziegeleigraben“) durchgeführt. Bei der Analytik dieser Proben sei insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sowie eine Überschreitung der unteren Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Nickel nachgewiesen worden. Weitere Überschreitungen habe man bei einer Beprobung am 12.07.2011 festgestellt. Am 12.07.2011 habe das Landesamt für Umweltschutz (LAU) im Bereich der Betriebsstraße nördlich der Halde 1 drei Schürfe angelegt und das dort angetroffene Material beprobt. Es seien insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für PAK, Phenole, Kupfer, Molybdän, Antimon, Nickel, Arsen und Blei sowie eine Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch PAK, Kupfer, Nickel und Phenole festgestellt. Ebenfalls am 12.07.2011 beprobte der LHW das Oberflächenwasser des nördlich der Betriebsstraße verlaufenden Grabens („Nordgraben“). Dabei sei insbesondere eine mehrfache Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Oberflächengewässer für PAK, Phenole, Kupfer und Nickel sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch Kupfer, Nickel und Phenole nachgewiesen worden. Nachdem der Antragsteller der Anordnung vom 29.02.2012 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, habe er die Sanierungsuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Sanierungsuntersuchungen liege inzwischen vor. Nach der Grundlagenermittlung durch die Gesellschaft für Umweltsanierungstechnologien mbH (G.U.T.) habe die beauftragte Firma mit Bericht vom 25.09.2012 die Dokumentation der Feldarbeiten und die Machbarkeitsstudie erstellt. In der Machbarkeitsstudie sei die Variante „Beseitigung“ mit alternativen Sicherungsmaßnahmen verglichen worden. Nach der Untersuchung von Nutzen und Kosten sowie Bewertung der Verhältnismäßigkeit stelle die Variante 1 „Quellenbeseitigung durch Aushub der Müllablagerungen und Entsorgung“ die nachhaltigere Lösung dar, weil die Abfälle vom Standort vollständig entfernt würden und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. Die Firma G.U.T. habe am 15.04.2013 die Ausführungsplanung für die vorzugswürdige Maßnahme vorgelegt. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Er, der Antragsgegner, sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Das BBodSchG sei anwendbar. Die Anordnung beziehe sich auch auf das im BBodSchG geschützte Umweltmedium Boden. Das Bergrecht werde dadurch nicht umgangen, denn § 58 des Bundesberggesetzes (BBergG) entfalte für die Heranziehung des Antragstellers als Zustandsverantwortlicher nach dem BBodSchG keine Sperrwirkung. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke sei der Antragsteller als Insolvenzverwalter zur Sanierung verpflichtet.

9

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 12.07.2013 erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/12 MD) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

10

Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner für die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die von den im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfällen ausgehen, sachlich nicht zuständig sei. Hierfür seien die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschlägig. Die eingebrachten Abfälle hätten ihre Abfalleigenschaft bislang noch nicht verloren, und gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA unterlägen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften auch dann der zuständigen Abfallbehörde, wenn die Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt würden. Der Beklagte könne die Anordnung nicht auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 des landesrechtliche Ausführungsgesetzes (BodSchAG LSA) bzw. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG stützen, weil die im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfälle mangels Verlust ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht unterlägen und der Antragsteller darüber hinaus auch nach dem BBodSchG nicht als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Die Verwendung von hausmüllähnlichem Abfall beim Bau der Betriebsstraßen sei keine „ordnungsgemäße“ Verwertung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften mit der Folge, dass die betroffenen Stoffe als „Abfall zur Beseitigung“ auf einer nach Abfallrecht zugelassenen Deponie entsorgt werden müssten. Allein die tatsächliche Vornahme einer Verwertungshandlung könne nicht maßgeblich sein. Es spreche nichts dafür, dass der von der Gemeinschuldnerin im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachte Abfall durch eine Verwachsung des abgelagerten Materials bereits zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändere nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führe nur dazu, dass auch das beigemischte Material als Abfall zu betrachten sei. Eine „frisch“ betriebene „wilde Mülldeponie“ sei gerade keine Altlast und begründe wegen der technisch noch möglichen Beseitigung des Abfalls, der in eine zugelassene Abfalldeponie zu verbringen sei, rechtlich keine schädliche Bodenveränderung, die nach Bodenschutzrecht zu behandeln sei.

11

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller als Insolvenzverwalter kein bergrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG sei, der zu Gefahrenabwehrmaßnahmen herangezogen werden könne. Die unmittelbare Anwendung des BBodSchG im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans mit den dabei entstandenen Folgewirkungen ordne weder das BBergG noch das BBodSchG an. Der Gesetzgeber habe auch zu keiner Zeit bis zum endgültigen Erlass des BBodSchG dessen formell und materiell unmittelbare Anwendung im Bereich des BBergG bzw. der BBodSchV bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehen, wenn nach den vorgenannten Begründungen in Anwendung der Regelungen des BBergG nur die Berücksichtigung der Belange des BBodSchG gewährleistet sein solle. Im Rahmen der Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten im Zusammenhang mit den Betriebsplänen würden die Regelungen des BBodSchG verdrängt; sie seien nur ergänzend im Zusammenhang mit der Beurteilung und Bewertung von Beeinträchtigungen des Bodens sowie der Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebspläne zu berücksichtigen. Nichts anderes folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26103), in der ausgeführt werde, dass das BBodSchG bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, über § 48 Abs. 2 BBergG „heranzuziehen“ sei. Dies schließe eine unmittelbare formelle Anwendung des „fremden Gesetzes“ aus und lasse nur die dort genannten materiellen Vorgaben im Rahmen der allein zulässigen Anwendung des BBergG zu.

II.

A.

12

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm dargelegten Gründe gebieten eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von ihm erhobene Klage nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das vom Antragsgegner in der Verfügung dargelegte besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vorliegt.

13

1. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der angefochtene Bescheid nicht bereits formell rechtswidrig, weil dem Antragsgegner die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der streitigen Sanierungsmaßnahmen fehlte. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig.

14

1.1. Der Antragsgegner ist zu Recht auf der Grundlage des BBodSchG tätig geworden. Weder die Vorschriften KrWG noch die des BBergG haben Anwendungsvorrang.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

16

Bei den hier streitigen, aus „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine solche Altablagerung, unabhängig davon, ob es sich bei dem dort eingebrachten Abfall um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar dürfte es sich bei der mit Abfallgemischen verfüllten Tongrube um keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handeln. Es greift hier aber die zweite Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert und behandelt worden sind. Auf eine Zweckbestimmung der in dieser Vorschrift genannten Grundstücke zur Abfallbeseitigung kommt es nicht an; handelt es sich nicht um eine „Anlage“ zur Abfallbeseitigung, so können Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden, „sonstige Grundstücke“ im Sinne des Altlastenrechts sein (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 59). Nach den vom Antragsgegner veranlassten Suchschachtungen unmittelbar neben den Straßen und dem Ergebnis der Untersuchung der Proben ist ferner davon auszugehen, dass durch diese Altlasten auch Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

17

a) Das BBodSchG wird hier nicht durch die abfallrechtlichen Vorschriften verdrängt. Der Abgrenzung zum Abfallrecht dient die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG, wonach das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung findet, soweit die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Damit räumt das BBodSchG, bezogen auf die Stilllegung von Deponien, dem Abfallrecht einen Anwendungsvorrang ein, soweit dieses bodenschützende Vorschriften enthält. Eine bodenschützende Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 findet sich in § 15 Abs. 2 KrWG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG u.a. dann vor, wenn Böden schädlich beeinflusst werden. Das KrWG enthält allerdings Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Abfallrechts. So beinhaltet § 40 Abs. 2 Satz 2 eine „Rückausnahme“ zugunsten des BBodSchG; diese Regelung bestimmt, dass dann, wenn von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Abs. 3 (des § 40 Abs. 1 KrWG) schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung finden. Eine endgültig stillgelegte Deponie dürfte die in Rede stehende Tongrube nicht darstellen.

18

Eine weitere Ausnahmeregelung enthält indes § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrwG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG aufgegeben wird, in denen also kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall darstellten, nachträglich zu Abfall werden.

19

Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle „Stoffe und Gegenstände“ umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 70). Die zivilrechtliche Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens bzw. eines Bauwerks ist, ist deshalb nach wie vor für die Anwendung des Abfallrechts von maßgebender Bedeutung; entscheidend ist, ob der Stoff oder Gegenstand entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden oder zur Herstellung eines Bauwerks eingefügt worden ist (vgl. Schink, Der Abfallbegriff der Kreislaufwirtschaftsgesetzes, UPR 2012, 201 [203]). Dem entsprechend kommt es bei der Verfüllung von Gruben und Senken darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, a.a.O.). Wurden etwa Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (OVG RP, Urt. v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 –, UPR 2012, 234 [235], RdNr. 50 in Juris). § 5 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes (erst) bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen endet, greift erst ein, wenn das KrWG Anwendung findet, der Stoff oder Gegenstand also noch nicht mit Grund und Boden oder einem Bauwerk fest verbunden ist. So liegt es hier aber nicht.

20

Mit dem angegriffenen Bescheid verfolgt der Antragsgegner nicht lediglich die Beräumung des Grundstücks von dort gelagerten und (teilweise) mit anderen Materialien vermischten Abfällen, sondern die Beseitigung von Betriebsstraßen einschließlich Unterbau, bei deren Herstellung nicht zugelassene Abfälle verarbeitet wurden. Das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material ist in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung (Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 94 RdNr. 6). Beurteilungskriterien sind dabei z.B. die Art und der Zweck der Verbindung, deren beabsichtigte Dauer oder der wirtschaftliche Aspekt der Zusammenführung. Eine feste Verbindung mit einem Grundstück liegt demnach vor, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist oder wenn zur Abtrennung verhältnismäßig erhebliche Mühen und Kosten aufgewendet werden müssen (Staudinger, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei einer befestigten Straße in aller Regel erfüllt. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zwar solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Betriebsstraßen nur zu einem vorübergehenden Zweck angelegt wurden. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der sich ein wesentlicher Bestandteil in einen – sonderrechtsfähigen – Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB verändern kann, wofür es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers bedarf, dass die bislang feste und auf Dauer angelegte Verbindung der Sache mit dem Grundstück nunmehr nur noch vorübergehender Natur sein soll (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2005 – V ZR 35.05 –, BGHZ 165, 184).

21

b) Die Anwendung des BBodSchG ist auch nicht durch einen Anwendungsvorrang des BBergG nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG ausgeschlossen. Danach findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

22

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2013 – 2 M 13/12 –, NuR 2012, 505, RdNr. 37 in Juris) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

23

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“ werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., RdNr. 24), nichts zu ändern.

24

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab- oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997 (BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891 S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 Rdnr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen. Dafür spricht auch, dass sich die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagene Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Abgrenzungsregelung zum Immissionsschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG anlehnte (vgl. nochmals BT-Drs. 13/7891 S. 38). Diese Vorschrift normiert die Abgrenzung zwischen dem Anlagenzulassungsrecht des BImSchG und den Regelungen des BBodSchG. Einwirkungen auf den Boden können im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sowie der wesentlichen Änderung von Anlagen dadurch verursacht werden, dass eine Anlage Schadstoffe emittiert, die in den Boden eingetragen werden; darüber hinaus können durch sonstige Auswirkungen einer Anlage im Rahmen des Normalbetriebs oder infolge eines Störfalls mittelbar oder unmittelbar Einwirkungen auf den Boden verursacht werden. Soweit das BImSchG Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen enthält und in diesem Zusammenhang Einwirkungen auf den Boden geregelt werden, werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (vgl. Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 71). Nach dem BImSchG können daher allein anlagenbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Dass Maßnahmen zur Sanierung von Boden, die über den Luftweg mit Schadstoffen kontaminiert wurden, auf die Regelungen des BImSchG zurückgegriffen werden könnte, ist dagegen nicht ersichtlich.

25

2. Die angefochtene Verfügung begegnet auch materiell-rechtlichen keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

26

2.1. Aus den bereits dargelegten Gründen liegt hier eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 BBodSchG vor.

27

2.2. Die Heranziehung des Antragstellers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Ein Rangverhältnis, nach dem sich die Auswahl der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgezählten Störer bestimmt, gibt es nicht; insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensverantwortlichen vor derjenigen des Zustandsverantwortlichen (BayVGH, Beschl. v. 31.08.2006 – 22 CS 06.2055 –, Juris, m.w.N.).

29

a) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft damit jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, BVerwGE 122, 75 [78], RdNr. 10 in Juris; Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, Juris, RdNr. 3). Die Anzeige der (temporären) Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO und ein sich daraus ergebendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen; anderenfalls könnte die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.08.2013 – 8 B 612/13 –, Juris RdNr. 20 ff.; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2012 – 10 S 3127/11 –, NVwZ-RR 2012, 460 [462], im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – 7 C 38.97 –, BVerwGE 107, 299 [303 f.], RdNr. 15 in Juris).

30

b) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen.

31

aa) Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge der Einbau der nicht zugelassenen Abfälle in die Betriebsstraßen und damit die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme – mit einer entsprechenden Duldungsanordnung an den Antragsteller – hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie zur Vornahme der kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen angesichts der Einstellung des Tagebaubetriebs zumindest tatsächlich nicht in der Lage wäre und sie aufgrund der bestehenden Insolvenz nicht über die für die Sanierung notwendigen Mittel verfüge.

32

bb) Dem Antragsgegner kann auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Abfallerzeuger bzw. die früheren Abfallbesitzer oder die für die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenz handelnden Personen in Anspruch nehmen können oder müssen.

33

Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 4 BBodSchG, RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O, m.w.N.).

34

Die Heranziehung derjenigen Personen, die die eingearbeiteten Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Antragsgegners, dass sie nur als mittelbare Verursacher dieser Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zwar mögen die Abfälle – wie der Antragsteller einwendet – durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Städtereinigung West (...)GmbH & Co. KG und der Gemeinschuldnerin in den Tontagebau eingebracht worden sein. Fraglich ist aber, ob auch die Herstellung von Betriebsstraßen eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr „unmittelbar" herbeigeführt haben muss, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, in diesem Sinn keine Verursacher sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 –, NVwZ 2008, 684, RdNr. 3 in Juris). Mit dem Bau der Betriebsstraßen aus einem Gemisch von Abfällen und Beton bzw. Zement wurde eine über das bloße Ablagern von Abfällen hinausgehende, den rechtswidrigen Zustand verfestigende Gefahr begründet. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als „Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt, wie dies etwa beim „Zweckveranlasser“ der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nach bisherigen Erkenntnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

35

Auch die Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder von Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin erscheint fraglich. Zwar können auch Leitungspersonen juristischer Personen oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein; Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung oder Entstehung der Altlast führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, Juris, RdNr. 37). Zwar hat der Antragsgegner u.a. im Berufungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 2 L 52/13 vom 12.06.2013 (S. 6) vorgetragen, dem Geschäftsführer und zumindest einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass nicht zugelassene Abfälle in die Tagebaue eingebracht wurden. Auch spricht Vieles dafür, dass diese Personen aufgrund ihrer jeweiligen Funktion im Unternehmen der Gemeinschuldnerin u.a. den Bau der Betriebsstraßen und damit die Verfestigung der illegalen Abfallablagerung gesteuert haben. Da die Ermittlung der einzelnen Verursachungsbeiträge jedoch langwierig sein dürfte, war es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Heranziehung dieser Personen für die (zeit)aufwendigen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht (ernsthaft) in Erwägung gezogen hat.

36

c) Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grundstückseigentümer wegen der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1) nicht für die – aller Voraussicht nach sehr kostenintensiven – Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

37

3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat, liegt vor. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass jede weitere Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen zu einer Ausweitung des Schadens und somit zu einer Verschärfung der schon bestehenden Gefahrenlage für die Allgemeinheit führen kann, so dass die – sich möglicherweise über Jahre hinziehende – Durchführung etwaiger Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden kann.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts.


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

1.
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
2.
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3.
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

1.
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
2.
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3.
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

1.
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
2.
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3.
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,

1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.