Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 6 Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung


(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und w

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen


(1) Dekontaminationsmaßnahmen sind zur Sanierung geeignet, wenn sie auf technisch und wirtschaftlich durchführbaren Verfahren beruhen, die ihre praktische Eignung zur umweltverträglichen Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe gesichert erschei

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für 1. die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, altlastverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie für die Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung nach § 8 Abs.
wird zitiert von 11 anderen §§ im .

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 10 Sonstige Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Ab

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung


(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenverä

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 8 Werte und Anforderungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die U
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundw

Referenzen - Urteile |

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107 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2012 - III ZR 312/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2010 - III ZR 295/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2004 - V ZR 267/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 267/03 Verkündet am: 2. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 163/03 Verkündet am: 28. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2006 - V ZB 142/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2010 - V ZR 244/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 244/09 Verkündet am: 21. Mai 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2008 - XII ZR 52/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 52/07 Verkündet am: 1. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Okt. 2018 - AN 9 K 17.02143

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung für eine ehe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2018 - Au 3 K 16.1089

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2018 - Au 3 K 16.1061

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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2017 - 22 ZB 16.593

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Klägerinnen haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 109.948 Euro f

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2014, Az. 7 O 2204/13, dahingehend abgeändert, dass anstelle eines Grundurteils ein Vollendurteil ergeht, mit dem festgestellt wird, da

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 14.133

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.133 Im Namen des Volkes Urteil 3. Kammer vom 28. April 2015 ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 1030

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 ZB 14.2633

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.698 Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - 22 B 16.2099

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.487

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 15.487 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Februar 2016 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1060 Hauptpunkte: Bodenschutzrechtliche Anordnung;

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Dez. 2015 - W 4 K 13.1270

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2014 - 22 ZB 14.1756

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2018 - AN 9 S 17.2279

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Re

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Aug. 2015 - W 4 S 15.561

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Jan. 2016 - W 4 K 15.560

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Jan. 2019 - AN 9 K 18.00612

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Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamtes … vom … in der Fassung des Änderungsbescheids vom … wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig volls

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2015 - 20 B 14.1297

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Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kost

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Sept. 2014 - W 4 K 14.258

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 22 ZB 15.1770

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 22 CS 18.566

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juli 2015 - M 2 K 14.4198

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Sept. 2015 - RN 8 K 15.574

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2014 - 1 N 10.2254

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenent

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juli 2015 - M 1 SN 15.2751

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Aug. 2016 - 22 B 16.619

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. November 2015 wird einschließlich des ihm vorangegangenen Verfahrens aufgehoben. II. Die Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2016 wird in allen Ziffern geändert. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2017 - 22 ZB 16.610

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 177.000 Euro festgese

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Dez. 2018 - AN 9 S 18.00927

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 05. Dez. 2018 - 20 A 499/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstr

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2018 - 2 M 78/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Nutzer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 80. Eigentümerin des Grundstücks ist die BVVG Boderverwertungs- und –verwaltungs GmbH. Auf diesem Grundstück befindet sich u.a. ein ehemaliges Güllebe

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 26. Juli 2018 - 1 K 1001/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 3/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 4/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - 2 Bf 1/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 teilweise geändert: Die Duldungsanordnung der Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspru

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Feb. 2017 - 2 M 2/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 89 und 90, Flur A, der Gemarkung G.. Ferner ist er auf Grund einer mit der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) in einem Bodenordnungsverfahren nach den §§ 53 ff. LwAnpG getr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2017 - 7 B 16/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Gründe I 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen auf einem Grundst

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 12. Okt. 2016 - 17 K 4024/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Bescheide vom 12.01.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2016 - I ZR 11/15

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/15 Verkündet am: 29. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 100 Abs

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Sept. 2016 - 3 K 832/15.NW

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Koste

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Aug. 2016 - 9 K 1850/12

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund de

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Juli 2016 - 17 K 3089/15

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Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. März 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckende

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Juli 2016 - 7 B 27/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Gründe I 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er wendet sich gegen die Anordnung zur Vorlage ei

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Juli 2016 - 7 B 26/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Gründe I 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er wendet sich gegen die Anordnung von Wasserhalt

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(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und...
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