Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Jan. 2012 - 8 A 11081/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0126.8A11081.11.0A
bei uns veröffentlicht am26.01.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) und 4.), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.), die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen  Beseitigungsanordnung.

2

Die Beigeladene zu 4.) ist Betreiberin einer in A. im Gebiet des beklagten Landkreises gelegenen Kiesgrube, die sich u. a. auf die Grundstücke Flur … Flurstück-Nrn. … und … erstreckt. Mit Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 1988 war ihr die wasserrechtliche Genehmigung zum Kiesabbau unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt worden. Nach der Nebenbestimmung Nr. 5 waren die Flächen nach erfolgtem Kiesabbau wieder aufzufüllen und für eine landwirtschaftliche Nutzbarkeit zu rekultivieren. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 6 sollte die Auffüllung grundsätzlich nur mit dem vorgefundenen Abraum erfolgen; soweit dieser nicht ausreichte, durfte "nachweislich reiner Erdaushub" verwendet werden. Diese Nebenbestimmung wurde mit Änderungsbescheid vom 4. November 2002 dahin neu gefasst, dass die Kiesgrube grundsätzlich nur mit Bodenaushub aufgefüllt werden darf, der den Vorsorgewerten nach Bodenschutzrecht bzw. – soweit dieses keine Vorsorgewerte festlegt - dem Zuordnungswert Z 0 der LAGA-Richtlinien entspricht; sofern nicht genügend Erdmassen zur Verfügung stehen, die diese Voraussetzungen erfüllen, darf Bodenaushub verwendet werden, dessen Schadstoffgehalt die doppelten Vorsorgewerte bzw. die doppelten Z 0-Werte der LAGA-Richtlinien nicht übersteigt. Die einzuhaltenden Grenzwerte wurden in einer beigefügten Tabelle aufgelistet.  

3

Die Klägerin ist ein als Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen nach Abfallschlüssel-Nummer 19 12 09 zertifiziertes Entsorgungsunternehmen mit Sitz in K. Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 wurde ihr u. a. die zeitweilige Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 Tonnen genehmigt; die Gesamtkapazität der Anlage beträgt danach ca. 31.000 Tonnen pro Jahr. Mit Bescheid vom 12. März 1997 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 20. November 2006 wurde der Klägerin die Genehmigung für die Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - erteilt.         

4

Nach vorbereitenden Gesprächen sowie Vorlage von Proben und Analysen von Material aus Sandhalden, die die durch den Beigeladenen zu 1.) vertretene Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) jeweils bei eigenen Kunden gezogen und der Klägerin zur Verfügung gestellt hatten, bot die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) mit Schreiben vom 17. September 2007 an, regelmäßig Siebsande aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen (Abfallschlüssel-Nr. 19 12 09) zu liefern. Sie verwies dabei auf eine bestimmte, kontinuierlich anfallende Qualität der Materialien, die sich aus den zuvor zur Verfügung gestellten Analysen von Proben ergebe und die sie laufend überwachen werde. Wie sich aus den zur Verfügung gestellten Probenanalysen ergeben hatte, wiesen zwei der gezogenen Materialproben zum Teil erhebliche Überschreitungen der nach dem Genehmigungsbescheid vom 4. November 2002 einzuhaltenden Grenzwerte auf. Mit Schreiben vom 28. September 2007 erklärte die Beigeladene zu 4.) gegenüber der Klägerin die Annahme des angebotenen Materials auf ihrer "Deponie A.". Auf Aufforderung der Klägerin sandte sie unter dem 27. November 2007 vergleichbare Annahmeerklärungen über die Klägerin an die Beigeladenen zu 2.) und 3.) sowie an die - im Prozess durch den Beigeladenen zu 1.) als Insolvenzverwalter vertretene - Firma W. Entsorgungs-GmbH. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um Entsorgungs- bzw. Recyclingbetriebe, die die zu liefernden Siebsande ihrerseits von eigenen Kunden erhielten. In einem Schreiben vom 7. September 2007 bestätigte die Beigeladene zu 3.) der Klägerin die Erteilung eines Auftrags zur "Abholung von Mineralien EAK 191209 zu einem Preis von 23,- €/t inkl. Frachtkosten" und setzte hinzu: "Sie sichern uns eine ordnungsgemäße Entsorgung zu". Hierzu bat sie um Übersendung eines Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb. Mit Schreiben vom 10. September 2007 bedankte die Klägerin sich für die Auftragsbestätigung und übersandte das gewünschte Zertifikat.   

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Zwischen September 2007 und Februar 2008 wurden insgesamt rund 16.261 Tonnen des als Siebsande bezeichneten Materials – z. T. unter Einschaltung von Dritten als Transportunternehmen - in die Kiesgrube verbracht. Die Transporte von Material aus dem Bereich der Beigeladenen zu 2.) und 3.) liefen über den Betriebshof der Klägerin in K., wo die LKW-Ladungen zumindest teilweise verwogen wurden. Die Fa. W. lieferte, nachdem die Klägerin die aus deren Bereich stammenden Materialien zunächst rund 4 Wochen lang selbst von K. aus zur Kiesgrube verbracht hatte, aufgrund einer entsprechenden Absprache mit der Klägerin direkt zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) an. Ein geringer Teil des angelieferten Materials wurde dort oberhalb der Grubenkante gelagert. Der überwiegende Teil wurde nach der Anlieferung per LKW von Angestellten der Beigeladenen zu 4.) über eine Kippkante in die Grube geschoben. In der gleichen Zeit wurde auch Erdaushub über die Kippkante geschoben. Das fragliche Material befindet sich auf den Flurstücken … und … .   

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Vereinbarungsgemäß stellte die Klägerin der Fa. W. 8,50 €/Tonne, der Beigeladenen zu 2.) 15,- €/Tonne und der Beigeladenen zu 3.) 23,- €/Tonne "incl. Fracht" in Rechnung. Die Beigeladene zu 4.) berechnete der Klägerin für Materiallieferungen von "Siebsand", "Grünschnitt" und "Mineralgemisch" sog. "Kippgebühren" i. H. v. 3,- ("Grünschnitt") bzw. 4,- € je cbm.          

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Nachdem bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden war, dass in der Kiesgrube Abfälle, die nicht zur Verfüllung verwendet werden durften, abgelagert worden waren, untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 4.) mit Bescheid vom 8. Februar 2008 die weitere Annahme solcher Abfälle sowie die Vornahme von Geländeveränderungen.  

8

Das abgelagerte Material wurde in der Folgezeit mehrfach untersucht:  

9

- Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz kam in seinem Prüfbericht vom 26. März 2008 zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Material um ein Gemisch aus geschreddertem Müll mit untergeordnetem Anteil an mineralischer Bauschuttfraktion handele. Schon bei den Eingangsanalysen seien Überschreitungen der Zulassungswerte für PAK und MKW festzustellen. Die nun ermittelten Werte lägen um ein Vielfaches über denen der Eingangsanalytik.

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- Die von der Beigeladenen zu 4.) beauftragte Dr. T. und Partner GmbH stellte in ihrem Sanierungskonzept vom 27. Februar 2008 in der Fassung einer Ergänzung vom 9. Mai 2008 fest, dass der gemessene CO2-Gehalt gegenüber der Bodenluft deutlich erhöht sei und auf einen aeroben Abbau organischer Substanzen hinweise. Hingegen ließen die gemessenen Methan-Werte eine massive Deponiegasbildung nicht befürchten. Die Gutachter schlugen als Sicherungsmaßnahme eine Abdichtung mittels einer Lehmschürze vor.    

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- Das vom Beklagten beauftragte Chemisch-Technische Laboratorium H. H. stufte in seinem Untersuchungsbericht vom 7. April 2009 das abgelagerte Material als geschredderte Siedlungsabfälle ein. Neben mineralischen Bestandteilen seien u. a. Styropor, Schaumstoff, Plexiglas und organische Anteile festzustellen. Der darunterliegende Boden unterscheide sich deutlich in der Kornverteilung. Grundwasser sei bis zu einer Tiefe von 14,7 m unter dem Gelände nicht festgestellt worden. Die vom Landesamt ermittelten Schadstoffbelastungen ließen sich unterhalb der Deponiebasis nicht mehr in relevantem Ausmaß feststellen. Eine Schadstoffverlagerung in die Tiefe habe nicht stattgefunden. Allerdings deute die erhöhte Temperatur des Deponats auf einen wasserzehrenden Stoffumsatz hin. Deshalb bestehe gegenwärtig keine Grundwassergefährdung. Es sei aber zu beachten, dass der Wasserverbrauch nur eine begrenzte Dauer habe, so dass weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich einer Entfernung der Massen gegeben sei.  

12

In den Jahren 2008/2009 fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel des Abschlusses eines Entsorgungsvertrages statt, die aber letztlich ohne Ergebnis blieben.  

13

Nach Scheitern der Verhandlungen gab der Beklagte der Beigeladenen zu 4.) mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2009 auf, das Auslaugverhalten des Deponats zu überwachen und die Entfernung der Abfälle zu dulden.  

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Mit weiterem, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Oktober 2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die in der Kiesgrube in A. auf den Grundstücken Flur … Flurstücke … und … abgekippten 16.261 Megagramm (Mg) geschredderte Siedlungsabfälle aus der Kiesgrube zu entfernen. Mit der Entfernung der Abfälle sei spätestens 3 Monate nach Bestandskraft der Verfügung zu beginnen; die Entfernung müsse spätestens 6 Monate nach Bestandskraft abgeschlossen sein. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung innerhalb der gesetzten Fristen wurde die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten auf voraussichtlich 1,7 bis 3,5 Mio. € geschätzt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnung sei zum einen § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes – LAbfWG -. Dessen Voraussetzungen lägen vor, denn in der Kiesgrube seien Abfälle rechtswidrig abgekippt worden, bei denen es sich nicht um Bodenaushub gehandelt habe und die zudem die maßgeblichen Schadstoffgrenzwerte nicht eingehalten hätten. Zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands sei die Klägerin verpflichtet, weil die Abfälle von ihr bzw. auf ihre Weisung und für ihre Rechnung in die Kiesgrube geliefert und dort abgekippt worden seien. Zwar komme als weitere Verantwortliche auch die Kiesgrubenbetreiberin in Betracht, doch sei diese im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr nicht heranzuziehen, weil sie nicht über eine Entsorgungslogistik wie die Klägerin verfüge und nach den vorliegenden Gutachten auch nicht in der Lage sei, die Abfälle aus der Böschung ohne Inanspruchnahme Dritter aufzunehmen; zudem müsse ernsthaft damit gerechnet werden, dass sie die Entfernungskosten von 1,7 bis 3,5 Mio. € nicht werde tragen können, weil sie zuletzt mit Verlust gearbeitet habe. Rechtsgrundlage der Anordnung sei auch § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes – LWG -, da die Entfernung der Abfälle nach den Feststellungen des Laboratoriums H. zum Schutz des Grundwassers notwendig sei. Es werde lediglich das Entfernen der Abfälle aus der Kiesgrube angeordnet, was sowohl zur Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands als auch zur wasserrechtlichen Gefahrenabwehr notwendig, aber auch hinreichend sei. Es bleibe der Klägerin überlassen, wie sie ihrer Entsorgungspflicht nach §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nachkomme.             

15

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 zurück und führte noch ergänzend aus: § 17 Abs. 1 LAbfWG sei anwendbar, da das Material seine Abfalleigenschaft nicht verloren habe. Die Abfälle befänden sich unvermischt auf dem Kiesgrubengelände, eine Verbindung mit dem Erdboden sei nicht erfolgt. Bei wertender Betrachtung sei die Klägerin Handlungsstörerin. Die Lieferung der Abfälle sei durch sie veranlasst worden. Wie durch die verschiedenen Auftragsbestätigungen belegt werde, habe sich ihre Tätigkeit nicht auf die bloße Herstellung eines Geschäftskontakts zwischen den Beteiligten erschöpft; die Klägerin sei gegenüber ihren Geschäftspartnern nicht als bloße Vermittlerin aufgetreten. Hingegen habe es keinen unmittelbaren geschäftlichen Kontakt zwischen der Beigeladenen zu 4.) und den übrigen Beigeladenen gegeben. Eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) scheide wegen des Unmittelbarkeitserfordernisses aus. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig, weil der Klägerin nur die Entfernung der Abfälle aufgegeben worden sei.  

16

Die auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 5. April 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 LAbfWG. Die Vorschrift finde Anwendung, weil das zu beseitigende Material dem abfallrechtlichen Regime unterfalle. Bei den abgelagerten Mengen handele es sich um Abfall i. S. v. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, der seine Abfalleigenschaft durch die Ablagerung in der Kiesgrube nicht verloren habe. Eine Verwachsung des Haushaltsmülls mit dem Erdboden, die zum Verlust der Abfalleigenschaft hätte führen können, sei nicht erfolgt, wie sich aus den vorliegenden Begutachtungen des Materials ergeben habe.  

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Bundesrechtliche Vorschriften stünden der Anwendung des § 17 Abs. 1 LAbfWG nicht entgegen. § 17 LAbfWG sei als Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zu verstehen. Während § 17 Abs. 1 LAbfWG der reinen Gefahrenabwehr diene, ziele § 21 KrW-/AbfG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87/86 – ausgeführt habe, lasse das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zu, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werde, um sie dann zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 LAbfWG seien vom Beklagten zu Recht bejaht worden.

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Die Verfügung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Insbesondere sei die Auswahl der Klägerin als Adressatin nicht zu beanstanden. Sie gehöre als Zweckveranlasserin der Ablagerung zum Kreis möglicher Adressaten einer abfallrechtlichen Gefahrenbeseitigungsverfügung. Sie sei als Zweckveranlasserin anzusehen, weil sie mit ihrem Verhalten, insbesondere mit den von ihr abgeschlossenen Verträgen die Abfallentsorgung in Gang gesetzt habe, die sich als rechtswidrig erwiesen habe. Sie sei die alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens gewesen, weil sie allein aufgrund der Vertragslage habe beeinflussen können, welche Ladungen zur Beigeladenen zu 4.) gefahren worden seien. Sämtliche Verträge seien mit ihr geschlossen worden, Verträge zwischen den Beigeladenen habe es nicht gegeben. Darauf, ob sie Besitz an den verfüllten Materialien erlangt habe, komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass sie aufgrund der abgeschlossenen Verträge das Entsorgungsgeschehen regiert habe bzw. hätte regieren können. Überdies bilde ihr Verhalten selbst nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Ablagerung in der Grube eine natürliche Einheit, denn ohne das Angebot des Kontingents, die abgeschlossenen Verträge sowie – teilweise - das Wiegen der Ladungen und die Organisation der Fahrten hätte es keine Ablagerungen in der Kiesgrube gegeben. Entgegen ihrem Vorbringen sei sie nicht nur als Abfallmaklerin aufgetreten. Bei einigen der Lieferungen der in die Kiesgrube verbrachten Abfälle habe sie wegen der Wiege- und Transportvorgänge sogar die Sachherrschaft über die Ladungen erlangt und damit Besitz erworben; eine Maklertätigkeit nach § 50 KrW-/AbfG setze aber Besitzlosigkeit voraus. Zudem habe die Klägerin nicht ausschließlich die Verbringung von Abfällen vermittelt, sondern sich nach dem Wortlaut der Verträge nicht nur zum Transport, sondern zur Entsorgung verpflichtet, was sich auch aus den mit den Beigeladenen zu 2.) und 3.) vereinbarten Preisen ergebe, denen gegenüber sie zudem durch Aushändigung ihres entsprechenden Zertifikats als Entsorger i.S.v. § 16 KrW-/AbfG aufgetreten sei. Im Übrigen würde es an ihrer Einstufung als Zweckveranlasserin nichts ändern, wenn sie tatsächlich nur als Maklerin aufgetreten wäre, denn sie habe gleichwohl den entscheidenden Einfluss auf den Entsorgungsablauf gehabt.

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Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, gerade und ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der abgelagerten Siedlungsabfälle heranzuziehen. Es habe genügt, eine Auswahl zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4.) zu treffen. Nach dem das Abfallrecht prägenden Verursacherprinzip brauchten nur diejenigen Personen in den Blick genommen zu werden, die als Handlungsstörer bzw. Verursacher in Betracht kamen. Als Verursacher seien zwar zunächst die Baggerfahrer der Beigeladenen zu 4.) anzusehen; diese hätten jedoch nicht in die Auswahl einbezogen werden müssen, weil sie als Privatpersonen nicht imstande seien, die Entfernung von 16.261 Mg Abfall zu bewerkstelligen. Auch in der Entscheidung, die Klägerin statt der Beigeladenen zu 4.) heranzuziehen, liege kein Ermessensfehlgebrauch. Der Beklagte habe unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr in Betracht ziehen dürfen, dass die Klägerin anders als die Beigeladene zu 4.) ein zertifiziertes Abfallentsorgungsunternehmen sei, das über die notwendige Logistik verfüge, das fragliche Material auszubauen und abzutransportieren. Auch wenn ihre Kapazitäten zur Lagerung und Behandlung der fraglichen Abfälle begrenzt seien, so seien die von ihr angegebenen Kapazitäten jedenfalls größer als die der Beigeladenen zu 4.), die über keinerlei Kapazitäten zur Behandlung oder Lagerung des fraglichen Materials verfüge. Ebenso habe der Beklagte die begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4.) berücksichtigen dürfen. Andererseits habe er auch beachten dürfen, dass die Verantwortlichkeit der übrigen Beteiligten oder sonstiger Firmen ungewiss oder schwer nachzuweisen wäre.  

20

Die Verfügung verstoße schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei nicht erkennbar, dass derzeit andere, aus Sicht der Klägerin weniger aufwendige Mittel die Gefahr der Grundwasserverunreinigung ebenso wirksam bannen könnten wie die Beseitigung der abgelagerten Siedlungsabfälle. Die von dem Gutachter Dr. T. vorgeschlagene Abdeckung sei nicht ebenso sicher wie die Abtragung. Überdies werde der Verstoß gegen die abfallrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nur durch die Beseitigung der Massen ausgeräumt. Der Beklagte brauche diesen Verstoß nicht zu dulden oder sich mit einer weniger sicheren Maßnahme zur Abwehr der für das Grundwasser bestehenden Gefahr zufrieden zu geben.  

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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen: Das Verwaltungsgericht habe mit § 17 Abs. 1 LAbfWG bereits die falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Abfallrecht sei im vorliegenden Fall unanwendbar, weil das streitgegenständliche Material infolge der Verfüllung mit dem Grund und Boden verwachsen sei und dadurch seine Abfalleigenschaft verloren habe. Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren verkannt, dass § 17 Abs. 1 LAbfWG keinen Anordnungscharakter habe und somit keine Ermächtigungsgrundlage darstelle. Satz 1 dieser Norm enthalte eine bloße Störerdefinition; auch Satz 2 beinhalte keine Ermächtigungsgrundlage, sondern sei nur eine Zuständigkeitsnorm, die eine Anordnungsbefugnis voraussetze. Als Ermächtigungsgrundlage fungiere auf landesrechtlicher Ebene allein § 28 Abs. 1 LAbfWG, bei dessen Auslegung und Anwendung indessen bundesabfallrechtliche Vorgaben und Einschränkungen zu beachten seien. Diesen Vorrang des Bundesrechts habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen. Das spezifische, bundesrechtlich geregelte Pflichtenregime schließe es aus, durch Landesrecht oder dessen Vollzug anstelle der verantwortlichen Abfallerzeuger und –besitzer Dritte zur Entsorgung angefallener Abfälle heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten bundesrechtlich abschließend festgelegt werde und durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht meine, aus dem Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87/86 – allgemein ableiten zu können, dass das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zulasse, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werden könne, habe es verkannt, dass der zitierte Beschluss im Lichte der inzwischen geänderten Rechtslage interpretiert werden müsse. Durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sei die bisherige abfallrechtliche Systematik grundlegend geändert worden, indem nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen vorrangig zur Verwertung von Abfällen und – falls eine Verwertung nicht in Betracht komme - nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen verpflichtet seien. Zur Durchsetzung dieser abfallrechtlichen Pflichten enthalte § 21 KrW-/AbfG die Befugnis der zuständigen Behörde, die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zu treffen. Nach der heutigen Rechtslage sei ein schlichter und unbesehener Rückgriff auf eine vermeintliche Störerverantwortlichkeit nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht unzulässig. Zwar bestehe kein absoluter Vorrang des § 21 KrW-/AbfG. Sofern Maßnahmen gerade aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen, sei aber das bundesrechtlich geregelte Abfallregime einschließlich der Eingriffsermächtigung des § 21 KrW-/AbfG vorrangig und ausschließlich anwendbar. Nur wenn Anknüpfungspunkt landesordnungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot umweltgerechter Abfallentsorgung, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter sei, bleibe Raum für eine landesrechtliche Inpflichtnahme. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Selbst wenn man unterstelle, dass die angefochtene Verfügung nicht in erster Linie zur Durchsetzung der umweltgerechten Abfallentsorgung, sondern zur Bekämpfung einer von den fraglichen Abfällen ausgehenden Gefahr für den Boden und das Grundwasser im Bereich der Kiesgrube dienen solle, müsse sich das Vorgehen gegen denjenigen richten, der als Handlungs- oder Zustandsstörer für die Abläufe und den Grundstückszustand der Kiesgrube verantwortlich sei. Das sei hier eindeutig die Beigeladene zu 4.) als Betreiberin der Kiesgrube und Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das Kiesgrubengrundstück, nicht aber die Klägerin, die insofern außenstehende Dritte sei. Zudem ergebe sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftrage und diesem hierzu den Besitz übertrage, weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich bleibe. Die Klägerin sei aber weder Erzeugerin noch Besitzerin der fraglichen Abfälle. Als Vermittlerin und Abfallmaklerin sei sie zu keinem Zeitpunkt Besitzerin der an oder in der Kiesgrube abgelagerten Abfälle gewesen. Als außenstehende Dritte unterliege sie nicht dem spezifischen Pflichtenregime des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Sie habe auch während der Verwiegung auf ihrem Gelände und erst recht während des Transports zur Beigeladenen zu 4.) keine Verfügungsgewalt und damit keine Sachherrschaft über firmenfremde Fahrzeuge oder deren Ladung erlangt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergebe sich auch aus der Übermittlung des Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikats anstelle eines "Vermittler-Zertifikats" nicht, dass die Klägerin keine Abfallmaklerin sei. Vielmehr stelle die Vorlage des Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb auch bei Maklergeschäften eine in der Entsorgungswirtschaft anzutreffende Selbstverständlichkeit dar, mit der die Erwartung verbunden werde, dass für die jeweilige Tätigkeit alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Selbst wenn man hilfsweise Abfallbesitz der Klägerin unterstelle, habe sie jedenfalls zum Zeitpunkt des als rechtswidrig gerügten Entsorgungsvorgangs keinen Abfallbesitz mehr gehabt, weil die Verfüllung ausschließlich und unstreitig durch die Beigeladene zu 4.) erfolgt sei.   

22

Das Verwaltungsgericht habe auch die Störereigenschaft der Klägerin zu Unrecht bejaht. Sei wegen der abschließenden bundesrechtlichen Regelung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten der Rückgriff auf im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht geregelte Verantwortlichkeiten gesperrt, gelte dies insbesondere auch für die vom Verwaltungsgericht angewandte, umstrittene Figur der Zweckveranlassung. Selbst wenn man aber zu Lasten der Klägerin die Anwendung allgemeiner polizei- und ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten neben den speziellen abfallrechtlichen Vorgaben bejahe, sei die Klägerin keine Zweckveranlasserin. Denn sie habe zu keiner Zeit durch irgendeine von ihr ausgeübte Tätigkeit die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten. Der festgestellte rechtswidrige Zustand sei erst mit der Verfüllung der Materialien durch die Beigeladene zu 4.) eingetreten. Sie sei auch weder nach subjektiven noch nach objektiven Zurechnungskriterien als geschehenssteuernder "Hintermann" zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht stelle nicht klar, auf welche "abgeschlossenen Verträge" es die von ihm angenommene Zweckveranlasserhaftung stützen wolle. Zwischen den Beteiligten sei streitig, zwischen wem und mit welchem Inhalt Vertragsbeziehungen bestehen. Aus ihrer Sicht habe sie die Verfüllung bei der Beigeladenen lediglich vermittelt. Die von der Beigeladenen zu 4.) unmittelbar gegenüber den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) abgegebenen Annahmeerklärungen seien nicht auf Anweisung der Klägerin erfolgt, sondern von den Beigeladenen, insbesondere der Beigeladenen zu 3.) ausdrücklich verlangt worden. Selbst wenn man zu Lasten der Klägerin unterstelle, dass sie Vertragspartnerin der Beigeladenen zu 4.) sei, sei sie nicht als Zweckveranlasserin anzusehen. Sie habe insbesondere den Transport für die Beigeladene zu 3.) zwar vermittelt, indem sie für diese ein Transportunternehmen beauftragt habe; die beauftragten Unternehmen hätten jedoch selbständig agiert und nicht den Weisungen der Klägerin unterlegen. Es bleibe unklar, weshalb durch den Transport zu einem bestimmten Entsorgungsort ausgerechnet durch die Klägerin die Gefahrenschwelle bereits unmittelbar überschritten worden sein solle. Der ordnungsgemäß durchgeführte Transport habe keine Gefahr und erst recht keinen rechtswidrigen Zustand begründet. Dieser sei erst durch die Beigeladene zu 4.) herbeigeführt worden, indem diese das von der Beigeladenen zu 3.) erzeugte Material verfüllt habe. Soweit das Verwaltungsgericht die Klägerin als "alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens" qualifiziere, verkenne es insbesondere die Rolle der Beigeladenen zu 4.), die als Adressatin der wasserrechtlichen Erlaubnis und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen für den Betrieb der Kiesgrube sowie als Grundstückseigentümerin und Inhaberin der Sachherrschaft über die Kiesgrube eine entgeltliche unternehmerische Leistung erbracht habe, indem sie nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) die Annahme der Abfälle erklärt und damit über ihre Verfüllungskapazitäten verfügt habe; allein die Beigeladene  zu 4.) habe schließlich die Abfälle über die Kippkante geschoben und somit bewusst und final eingebaut. Auch die Rolle der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) werde vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Als Abfallerzeuger seien sie gemäß den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG abfallrechtlich für eine ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Wie sich aus § 16 KrW-/AbfG ergebe, bleibe diese Verantwortlichkeit auch im Falle der Beauftragung eines Dritten bestehen. Die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) hätten sich daher im Rahmen der ihnen obliegen-den abfallrechtlichen Pflichten darüber informieren müssen, wo diese Materialien entsorgt werden sollten und ob diese Entsorgung zulässig sei. Selbst wenn sie die Genehmigungslage nicht gekannt haben sollten, stelle diese Unkenntnis einen erheblichen und deshalb zu würdigenden Verursachungsbeitrag für die rechtswidrige Verfüllung dar. Im Übrigen habe die Klägerin weder wissentlich noch willentlich eine Ursache für die genehmigungswidrige Ablagerung gesetzt. Sie habe im Gegenteil der Beigeladenen zu 4.) alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt und diese zur Abstimmung mit den Behörden aufgefordert. Sie habe nach Bestätigung  durch die Beigeladene zu 4.) davon ausgehen dürfen, dass die Verfüllung mit dem bezeichneten Material zulässig gewesen sei. Es stelle ein vertragswidriges, schadenersatzpflichtiges Verhalten dar, wenn die im Auftrag der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) beförderten Abfälle nicht den zu Beginn der Verfüllung getroffenen und mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion – SGD - Nord abgestimmten Bedingungen entsprochen hätten. Danach dränge sich die Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) als geschehensbeherrschender Störerin auf; daneben bestehe eine eindeutige abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1.) bis 3.). Hingegen sei die Inanspruchnahme der Klägerin sachwidrig und verfehlt, weil sich ihr Handeln als rechtmäßig und sozialadäquat darstelle.

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Unabhängig von der Frage der Störereigenschaft der Klägerin sei die Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Störerauswahl nicht haltbar. Entgegen dessen Ansicht hätten die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) in die Störerauswahl mit einbezogen werden müssen, weil sie als Abfallerzeuger abfallrechtlich verantwortlich seien und deshalb unmittelbar zu der erfolgten Entsorgung beigetragen hätten. Sie könnten sich nicht darauf zurückziehen, die Genehmigung für die Verfüllung nicht gekannt zu haben. Als Entsorgungsfachbetriebe seien sie im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen ihre Abfälle entsorgt werden sollten. Ohne ihr Zutun wäre es zu der Entsorgung der Abfälle bei der Beigeladenen zu 4.) nicht gekommen.

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Das Verwaltungsgericht stütze sich auch zu Unrecht auf die vermeintlich begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4.). Diese habe im fraglichen Zeitraum aktiv und ungeschmälert am Entsorgungsmarkt teilgenommen und sei somit auch zahlungskräftig gewesen. Der Beklagte habe die lapidare Aussage der Beigeladenen zu 4.), sie sei nicht zahlungskräftig, nicht ausreichend im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht hinterfragt.

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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweise sich die Beseitigungsverfügung schließlich als unverhältnismäßig. Zunächst führe die von der Beigeladenen zu 4.) eingeräumte Vermischung des Materials mit Bodenaushub dazu, dass die Klägerin eine nicht verhältnismäßige Trennung von Materialien vornehmen bzw. Material mit entsorgen müsse, dessen Entfernung ihr nicht aufgegeben worden sei. Im Übrigen liege eine Gefährdung des Grundwassers, der nur mit einer Auskofferung  begegnet werden könnte, nicht vor, wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergebe. Vielmehr führe bereits die vom Gutachter Dr. T. in seinem Sanierungskonzept vorgeschlagene Oberflächenabdeckung dazu, dass ein Lösen von Schadstoffen durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werde. Es sei damit eine gegenüber der Entfernung der Materialien mildere Maßnahme möglich und nachgewiesen. Nicht hinreichend gewürdigt habe das Verwaltungsgericht ferner, dass die Klägerin nicht einmal ansatzweise über ausreichende Kapazitäten zur Zwischenlagerung der Abfälle verfüge. Da sie nur eine Kapazität zur Zwischenlagerung für maximal 80 Tonnen pro Tag habe, bedeute die hier in Rede stehende zu entsorgende Abfallmenge von 16.261 Tonnen eine 203,26-fache Überlastung ihrer Zwischenlagerkapazität. Die Verfügung führe daher zu einem eklatant rechtswidrigen Zustand, zumal die genannten Kapazitäten an dem Standort in K. bereits durch das Tagesgeschäft, das die wirtschaftliche Basis der Klägerin bilde, vollkommen ausgelastet seien.

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Eine Überlagerung ihres Standorts in Befolgung der Verfügung hätte daher für sie straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen.

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Die Klägerin beantragt,  

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2010 nach ihrem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

31

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint insbesondere, die Anwendung von § 17 Abs. 1 LAbfWG sei nicht zu beanstanden. Die Vorschrift regele lediglich, inwieweit einem Nichtabfallbesitzer aufgrund vorangegangenen Tuns aufgegeben werden könne, an den als Abfall zu beseitigenden Sachen Besitz zu begründen und ihn so in die damit verbundene Pflichtenstellung nach Abfallrecht hineinzuzwingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige landesrechtliche Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar. Da § 17 LAbfWG keine abfallrechtliche Regelungslücke schließe, bedürfe es auch keiner Neuinterpretation dieser Rechtsprechung. Ob § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG eine Anordnungsbefugnis enthalte oder nur die Zuständigkeit regele, könne offenbleiben, da sich die Anordnungsbefugnis letzterenfalls aus § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG ergebe. Da der Beklagte lediglich die Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube angeordnet habe, sich die Pflichten der Klägerin bezüglich der anschließenden Entsorgung also unmittelbar aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergäben und ggf. durch Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden müssten, sei der Klägerin nichts aufgegeben worden, was ihren aus dem Abfallbesitz folgenden Verpflichtungen zuwiderlaufe.  

32

Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin auch zutreffend als Störerin angesehen. Gehe es darum, einem Nichtabfallbesitzer aufgrund vorangegangenen Tuns aufgeben zu können, an den als Abfall zu beseitigenden Sachen Besitz zu begründen, um ihn so in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG hineinzuzwingen, könne nur der allgemeine polizeirechtliche Störerbegriff maßgeblich sein, womit auch der Zweckveranlasser als Störer in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin zutreffend als alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens angesehen, weil zwischen der Beigeladenen zu 4.) und den übrigen Beigeladenen keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden hätten, die Lieferungen auf ihr Kontingent erfolgt seien und sie die Anlieferungen teilweise sogar selbst organisiert habe, es also ohne die Klägerin nie zur illegalen Verfüllung der Kiesgrube mit dem Hausmüll-Bauschutt–Gemisch gekommen wäre. Die Klägerin sei im Übrigen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Verfüllung keineswegs ahnungslos gewesen, da die Beigeladene zu 4.) ihr den die Verfüllungsbedingungen regelnden Erlaubnisbescheid vom 4. November 2002 bereits im August 2007 übersandt habe. Als Entsorgungsfachbetrieb hätte sie erkennen müssen, dass die Verfüllung aufgrund der vorgelegten Probenanalysen nicht zulässig gewesen sei. Dennoch habe sie die Verfüllung einen Monat später vorgenommen, ohne dass deren Zulässigkeit seitens der SGD Nord bestätigt worden sei.  

33

Auch die Störerauswahl sei vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden. Die Klägerin verkenne, dass mit der Störereigenschaft der Beigeladenen zu 4.) diejenige der Klägerin nicht ausgeschlossen sei, sondern lediglich eine Ermessensentscheidung über die Störerauswahl notwendig werde. Ein Ermessenfehlgebrauch liege nicht vor, weil § 17 LAbfWG eine effektive Gefahrenabwehr bezwecke und es daher nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte sich bei seiner Auswahlentscheidung vor allem von Effektivitätsgesichtspunkten habe leiten lassen. Im Verhältnis der Klägerin zu den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) stelle sich schon die Frage, ob letztere als Vorlieferanten der Klägerin noch als Zweckveranlasser angesehen werden könnten. Jedenfalls sei auch insoweit die Störerauswahl nicht zu beanstanden, weil den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) zwar die chemisch-analytische Zusammensetzung der von ihnen erzeugten Materialien bekannt gewesen sei, nicht jedoch die Verfüllungsbedingungen der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Kiesgrubenbetrieb, die jedoch die Klägerin gekannt habe, und weil die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) auch nicht neben der Klägerin auf ein eigenes Verfüllkontingent angeliefert hätten, sondern für die Klägerin auf deren Kontingent.  

34

Das Verwaltungsgericht habe schließlich die Verfügung zu Recht als verhältnismäßig angesehen, weil nur die Entfernung der gutachterlich festgestellten 16.261 Mg Siedlungsabfälle angeordnet worden sei; deren Entfernung sei aber geboten, um einerseits Grundwassergefährdungen sicher auszuschließen und andererseits rechtmäßige Zustände herzustellen.  

35

 Der Beigeladene zu 1.) hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

36

Die Beigeladene zu 2.) stellt keinen Antrag, nimmt aber zur Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Beklagte Stellung. Insbesondere ist sie der Auffassung, die Klägerin sei deshalb zumindest Zweckveranlasserin, weil sie die Anlieferer akquiriert und ausgewählt, die Anlieferungen disponiert und über die Art der Anlieferung entschieden habe; sie habe die Anlieferungen stoppen oder bestimmten Erzeugern die Anlieferungen gänzlich verweigern können und sogar die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte für die Verfüllung der Grube übernommen. Die Klägerin habe auch Abfallbesitz gehabt, da sie unstreitig Wiege- und Transportvorgänge übernommen und damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle erlangt habe. Gegenüber der Beigeladenen zu 2.) sei die Klägerin sogar vertraglich zu einer Zwischenlagerung verpflichtet gewesen. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin Siebsande aus Krefeld zu ihrem Betriebsstandort in K. verbringen sollte, um sie dort umzuschlagen, ggf. mit Siebsanden aus eigener Herstellung oder von anderen Erzeugern zwischenzulagern und anschließend zur Beigeladenen zu 4.) zu transportieren. Dies habe auch zu einer höheren Vergütung der Klägerin durch die Beigeladene zu 2.) geführt.  

37

Die Beigeladene zu 3.) beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Sie äußert sich zur Berufung im Kern in gleicher Weise wie die Beigeladene zu 2.). Ergänzend führt sie noch aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Annahmeerklärung der Beigeladenen zu 4.) erhalten, sondern bis zuletzt nicht gewusst, wohin die von ihr der Klägerin zur Entsorgung überlassenen Materialien verbracht worden seien. Entsorgungsverträge hätten allein zwischen ihr und der Klägerin sowie zwischen dieser und der Beigeladenen zu 4.) bestanden. Dies werde dadurch bestätigt, dass alle ihre Materiallieferungen von der Klägerin zunächst zu deren Betriebsgrundstück in K. verbracht worden seien, von wo aus der Weitertransport organisiert worden sei.  

40

Die Beigeladene zu 4.) beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen noch aus, das streitgegenständliche Material habe seine Abfalleigenschaft durch die Verfüllung nicht verloren. Es könne trotz des bereits begonnenen Zersetzungsprozesses nach wie vor optisch vom ursprünglichen, in der Kiesgrube vorhandenen Erdboden unterschieden werden und sei nach den gutachterlichen Feststellungen gerade keine Verbindung mit dem Boden eingegangen. Es sei auch nie in ihrem Sinne gewesen, geschredderten Hausmüll in der Grube abzulagern. Vielmehr sei sie aufgrund der Zusicherungen der Klägerin davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin angelieferten Material um Bodenaushub bzw. diesem gleichzusetzendes Material handele. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin an sie für die in der Kiesgrube abgekippten Materialien lediglich den üblichen Preis für die Annahme von Bodenaushub gezahlt habe. Im Übrigen tritt sie der Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Beklagte entgegen.   

43

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2012 und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

45

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die abfallrechtliche Verfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).  

46

Der Beklagte hat die Verfügung zu Recht auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom 2. April 1998 (GVBl., S. 97) gestützt (I.). Die Verfügung begegnet auch weder im Hinblick auf die Heranziehung der Klägerin als Verantwortliche für die rechtswidrige Abfallablagerung (II.) noch hinsichtlich der Auswahl der Klägerin unter mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen (III.) rechtlichen Bedenken. Schließlich sind Rechtsbedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Verfügung ebenfalls nicht angezeigt (IV.).

47

I. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die angefochtene Verfügung - neben § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) – auf § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage gestützt hat.

48

Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegen die in der Kiesgrube abgelagerten Materialien mangels Verlusts ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht (1.). Dabei bildet § 17 Abs. 1 LAbfWG – jedenfalls in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG – eine Befugnisnorm (2.), deren Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch vorrangiges Bundesrecht ausgeschlossen ist (3.).  

49

1. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Verlust der Abfalleigenschaft der in der Kiesgrube abgelagerten Materialien verneint, weil diese – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – infolge ihrer Vermischung mit Erdaushub und einer durch Zersetzung und Zeitablauf bedingten "Verwachsung" ihre Beweglichkeit verloren hätten, ist nicht stichhaltig.  

50

Zwar setzt der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG –, an den auch § 17 Abs. 1 LAbfWG anknüpft, die Beweglichkeit der als Abfall einzustufenden Sache oder Sachen voraus (vgl. dazu z.B. Breuer, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 3 Rn. 26 und 33 ff.). Daran fehlt es bei Grundstücken oder Grundstücksbestandteilen, wobei die Frage, ob und inwieweit dabei auf die zivilrechtlichen Kriterien nach den §§ 93 ff. BGB abzustellen ist, im Einzelnen streitig ist (vgl. dazu Breuer, a.a.O., Rn. 34; Frenz, KrW-/AbfG, 3. Aufl. 2002, § 3, Rn. 14; Müggenborg, NVwZ 1998, 1121, 1122; jeweils m.w.N.). Letztlich ist bei der Frage, ob Sachen dauerhaft fest mit einem Grundstück verbunden sind, auf die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der stoffbezogenen Entsorgungspflichtigkeit abzustellen (so überzeugend Breuer und Frenz, jeweils a.a.O.). Von einer solchen Betrachtungsweise geht auch die einschlägige verwaltungsgerichtliche Judikatur in den Fällen der Verfüllung von Abfällen in natürlichen oder künstlich angelegten Vertiefungen aus. Danach ist zum Beispiel abgelagerter Sand eine bewegliche Sache, die auch durch Abdeckung nicht zu einem Grundstücksbestandteil wird, soweit und solange er mühelos entfernt werden kann (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. März 1994 – 2 EO 18/93 –, NVwZ-RR 1995, 253 und juris, Rn. 37). Gelagerte feste Gegenstände (z.B. Leichtfraktion aus einer Schredderanlage) bleiben auch dann beweglich, wenn sie mit Sand abgedeckt werden, solange sie nicht mit dem Boden vermengt worden sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. März 1992 – 3 S 2223/91 –, NVwZ-RR 1992, 543 und juris, Rn. 26). Hingegen können Altabfälle, die nicht lediglich abgelagert und überdeckt wurden, sondern aufgrund fortgeschrittener Vermoderung oder Verwachsung mit dem Boden als solche nicht mehr abgrenzbar sind, ihre Abfalleigenschaft verlieren; ein langjähriges Verwachsen mit dem Grundstück lässt Abfälle zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks werden; gegebenenfalls liegt dann eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes – BBodSchG – vor, so dass dessen Regime eingreift (vgl. zum Ganzen: Breuer, a.a.O., Rn. 35, Frenz, a.a.O., Rn. 15; jeweils m.w.N.). Wurden Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (vgl. VG Gera, Beschluss vom 8. September 2001 – 600-8432-082/00 SOK GRZ – juris, Rn. 27 f.). Ebenso werden Stoffe, die in das Erdreich eingedrungen sind, erst mit der Auskofferung des verseuchten Erdreichs (wieder) zu einer bewegliche Sache und damit zu Abfall (vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 35, m.w.N.). Hingegen handelt es sich bei Bodenmassen, die zur Verfüllung in eine künstlich geschaffene Vertiefung eingebracht werden, auch dann noch um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, wenn sie untrennbar mit Siebresten, Bauschutt und Straßenaufbruchmaterial vermischt sind; die Vermengung mehrerer beweglicher Sachen, bestehend aus an sich unbedenklichem Verfüllmaterial und Abfall, untersteht dem Abfallrecht, sofern für eine "Verwachsung" keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 9 L 153/09 –, juris, Rn. 10 und 21 ff.; s.a. Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 – 8 A 10139/10.OVG –, juris, Rn. 34).  

51

Hiervon ausgehend spricht nichts für die von der Klägerin nur behauptete, aber nicht näher belegte Vermischung und Verwachsung des abgelagerten Materials in einer Weise, die zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Zunächst hat die bloße Vermischung der abgelagerten geschredderten Siedlungsabfälle mit einer – eher geringfügigen – Menge von über dieselbe Kippkante geschobenem Erdaushub, die die Beigeladene zu 4.) grundsätzlich eingeräumt hat, nicht den Verlust der Abfalleigenschaft zur Folge gehabt: Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändert nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führt nur dazu, dass auch das beigemischte Material entfernt werden muss (so zutreffend: BayVGH, Beschluss vom 2. April 1993 – 22 CS 93.941 –, BayVBl. 1994, S. 22, 23). Die Klägerin hat auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine zum Verlust der Abfalleigenschaft führende "Verwachsung" des Hausmülls mit dem Erdboden nicht eingetreten ist, nicht zu erschüttern vermocht. Unter einer "Verwachsung" dürften biologische Prozesse zu verstehen sein, bei denen Einzelstoffe eine Verbindung eingehen, durch die sie einen nicht mehr oder nur mit verhältnismäßigem Aufwand trennbare "Gesamtmasse" bilden. Von Relevanz für die Frage der Anwendbarkeit von Abfall- oder Bodenschutzrecht ist eine solche Verwachsung ohnehin nur dann, wenn die Stoffe dabei eine Verbindung mit dem (natürlichen) Erdboden eingehen, die sie zu einem wesentlichen Bestandteil des betreffenden Grundstücks machen mit der Folge, dass Bodenschutzrecht Anwendung findet. Für eine derartige Verbindung der abgelagerten Massen mit dem Erdboden ist von der Klägerin nichts vorgetragen worden. Sie kann nach den vorliegenden Gutachten sogar ausgeschlossen werden: Wie sich insbesondere aus dem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten des Chemisch-Technischen Laboratoriums H. H. vom 7. April 2009 (Verwaltungsakte Band IV, Bl. 197 ff.) ergibt, bilden die über die Kippkante geschobenen geschredderten Siedlungsabfälle eine bis maximal 5,5 m dicke "Schicht I", die auf der bis zu 38 m dicken, aus Boden- und Bauschuttablagerungen bestehenden "Schicht II" am östlichen Grubenrand aufliegt. Die Schichten waren im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im April 2009 in ihrer Mächtigkeit und Zusammensetzung aufgrund von Bohrungen klar unterscheidbar. Überdies handelt es sich auch bei der Schicht II nicht um natürlichen Boden, sondern um ältere, aber wohl unbedenkliche Ablagerungen zur Grubenverfüllung. Soweit im Untersuchungszeitpunkt Zersetzungsprozesse feststellbar waren, betrafen diese nur die Schicht I; ein Zustand der untrennbaren Verbindung beider Schichten aufgrund biologischer Zersetzungsprozesse konnte nicht festgestellt werden, erst recht keine "Verwachsung" der Hausmüllablagerung mit dem bis zu 38 m tiefer liegenden ursprünglichen Kiessandboden (Schicht III). Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich daran bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 etwas Entscheidendes geändert haben könnte. Vielmehr lassen sich auch der von der Beigeladenen zu 4.) – in Befolgung der an sie gerichteten weiteren Verfügung des Beklagten vom 20. September 2009 – beauftragten Untersuchung der Schadstoffmobilität von Dr. T. und Partner GmbH vom 19. Mai 2010, die im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG zur Gerichtsakte gereicht wurde und der Klägerin bekannt ist, keine Anhaltspunkte für eine Verwachsung der abgelagerten Siedlungsabfälle in einer für die Abgrenzung von Abfall- und Bodenschutzrecht relevanten Weise entnehmen.  

52

2. Soweit die Klägerin weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe – wie bereits der Beklagte im Bescheid vom 20. Oktober 2009 - rechtsirrig § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen, obwohl § 17 Abs. 1 Satz 1 nur eine Störerdefinition und § 17 Abs. 1 Satz 2 lediglich eine Zuständigkeitsregelung, die eine Anordnungsbefugnis voraussetze, enthielten, vermag dies die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu begründen.  

53

Zunächst enthält § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG nicht nur eine Störerdefinition, sondern begründet eine Grundpflicht desjenigen, der rechtswidrig Abfälle entsorgt:

54

Dieser ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet (vgl. Reis/Gottschling, Das Abfall- und Bodenschutzrecht in Rheinland-Pfalz, Kommentar zum LAbfWG, § 17, Anm. 1). § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG regelt sodann zwar primär die Zuständigkeit für den Erlass erforderlicher Anordnungen dahingehend, dass, soweit die illegale Abfallentsorgung im Betrieb einer illegalen Anlage besteht, die für die Anlage zuständige Behörde zuständig ist, in allen anderen Fällen, in denen die rechtswidrige Entsorgung ohne derartigen Anlagenbezug ist, die Verwaltung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (vgl. dazu Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12); die Zuständigkeitsregelung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ist insoweit als eine "andere Bestimmung" im Sinne von § 27 Abs. 2 LAbfWG anzusehen (so: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998 – 8 B 13077/97.OVG –, juris, Rn. 3, zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen). Dabei spricht aufgrund der Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, wonach "die erforderliche Anordnung durch die zuständige Behörde erlassen" wird, bereits vieles dafür, dass Satz 2 über die Zuständigkeitsbestimmung hinaus auch eine Befugnisnorm zum Erlass entsprechender Anordnungen im Einzelfall enthält (so jedenfalls: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998, a.a.O., zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung, allerdings i.V.m. § 21 KrW-/AbfG). Sieht man hingegen in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG nur eine auf anderweitige Befugnisnormen verweisende bzw. deren Existenz voraussetzende Zuständigkeitsregelung, so folgt die Anordnungsbefugnis des Beklagten aber jedenfalls aus der Zusammenschau von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LAbfWG mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG: Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen (so auch: OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O. und VG Mainz, Beschluss vom 30. März 2009 – 3 L 175/09.MZ –, juris, Rn. 3; im Ergebnis auch: Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12, a. E.). Letztlich geht auch die Klägerin davon aus, dass jedenfalls § 28 Abs. 1 LAbfWG die erforderliche Eingriffsermächtigung für die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zuständige Behörde enthält. Die danach allenfalls unvollständige Angabe der Ermächtigungsgrundlage im Bescheid vom 20. Oktober 2009 vermag dessen Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.

55

3. Der Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht habe mit der Billigung der Heranziehung von § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage den Vorrang bundesabfallrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Landesabfallrecht missachtet und verkannt, dass die im angegriffenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz grundlegend geänderten Systematik neu interpretiert werden müsse und danach eine Inanspruchnahme der Klägerin mangels Stellung als Abfallerzeugerin oder –besitzerin ausgeschlossen sei. Nach Überzeugung des Senats steht vielmehr das Bundesrecht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei rechtswidriger Abfallentsorgung in der hier vorliegenden Fallkonstellation nach wie vor nicht entgegen.

56

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der einschlägigen (älteren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesabfallrecht einer Inanspruchnahme von Personen nach Landesabfallrecht nicht ausnahmslos entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zunächst mit Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 45.80 – (BVerwGE 67, 8 und juris, Rn. 9) entschieden, dass der Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten durch die damaligen Regelungen in § 3 Abs. 1, 3 und 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG – i.d.F. vom 5. Januar 1977 (BGBl. I, S. 41) bundesrechtlich abschließend festgelegt worden sei und nicht durch einen Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften erweitert werden könne; deshalb könne zum Beispiel ein Grundstückseigentümer nicht nach Landesrecht als Zustandsstörer zur Beseitigung auf seinem Grundstück lagernder Abfälle verpflichtet werden. Mit weiterem Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 168.81 – (juris, Rn. 8) hatte das Gericht aber bereits einschränkend ausgeführt, auf landesrechtliches Ordnungsrecht gestützte Maßnahmen gegen Abfallbesitzer seien nicht ausgeschlossen, müssten aber stets die Grenzen respektieren, die durch die Regelung der Beseitigungspflicht in § 3 AbfG gezogen worden seien; Handlungen, die nach § 1 Abs. 2 AbfG zur Abfallbeseitigung gehörten, könnten daher dem Abfallbesitzer nur insoweit aufgegeben werden, als er selbst beseitigungspflichtig sei. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87.86 – (NVwZ 1988, 1126 und juris, Rn. 3) klarstellend ausgeführt: Da § 3 AbfG (i.d.F. vom 27. August 1986, BGBl. I, S. 1410) den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlege, könne eine landesabfallrechtliche Vorschrift, nach der derjenige, der in unzulässigerweise Abfälle behandele, lagere oder ablagere zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet sei, nicht so verstanden werden, als ob sie eine von der Pflichtenstellung des Abfallbesitzers unabhängige und neben dieser stehende "Handlungspflicht" des Verursachers begründe. Eine solche Vorschrift regele vielmehr, soweit sie sich an einen Adressatenkreis wende, der nicht zu den Abfallbesitzern gehöre, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Dritter aufgrund vorangegangenen Tuns in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden könne, indem ihm – sozusagen als Voraussetzung für die von ihm verlangten Beseitigungsmaßnahmen – aufgegeben werde, an dem Abfall Besitz zu begründen. Für eine solche durch die Vorschriften des Abfallgesetzes nicht ausgeschlossene landesrechtliche Regelung bestehe u.a. in den Fällen ein besonderes Bedürfnis, in denen ein früherer Abfallbesitzer im Zusammenhang mit unzulässigen Maßnahmen der Abfallbeseitigung den Besitz an Abfällen aufgegeben habe, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet worden sei (z.B. Wegwerfen von Abfällen in der Feldflur); § 3 AbfG schließe aber auch eine landesrechtliche Regelung nicht generell aus, durch die jemand aus vorausgegangenem Tun gezwungen werde, an einer als Abfall anzusehenden beweglichen Sache Besitz zu begründen, die sich noch in Besitz eines anderen befinde. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 – (NJW 1989, 1295 und juris, Rn. 11) bestätigt, wonach es mit Bundesrecht vereinbar sei, dass das Landesrecht gegenüber dem Verursacher einer unzulässigen Abfallablagerung zu der Anordnung ermächtige, unter Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Besitzes die Überlassungs- oder Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 4 AbfG zu erfüllen. Mit Urteil vom 18. Oktober 1991 – 7 C 2.91 – (BVerwGE 89, 138 und juris, Rn. 15 f.) hat es diese Grundsätze wiederholt und ausgeführt, insbesondere bei Sachverhalten, in denen der in Anspruch Genommene ursprünglich als Besitzer der Abfälle bereits eine abfallrechtliche Pflichtenstellung innegehabt und sich diesen Pflichten unerlaubt entzogen habe, verbiete es § 3 AbfG nicht, den Betreffenden dadurch wieder dem Abfallregime zu unterwerfen, dass ihm die Wiederaufnahme des Abfallbesitzes mit den daraus folgenden Rechtspflichten aufgegeben werde. Ergänzend hat es ausgeführt: Der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes bestehe nur, sofern Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollten; sei Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot umweltgerechter Entsorgung von Abfällen, sondern die Bekämpfung konkreter Gefahren für anderweitig geschützte Rechtsgüter unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache, so bleibe es bei den für die Abwehr dieser Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln auch dann, wenn die Sachen gleichzeitig – gewissermaßen "zufällig" – Abfälle seien; dann gälten für die behördliche Zuständigkeit, die zu ergreifenden Maßnahmen und für die Verantwortlichkeit für die Gefahrenbeseitigung grundsätzlich die Bestimmungen der jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts, gegebenenfalls auch des allgemeinen Polizeirechts.

57

Mit dieser Rechtsprechung steht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ersichtlich im Einklang. Denn es versteht § 17 Abs. 1 LAbfWG – in seiner auch von der Klägerin nicht beanstandeten Auslegung dieser landesabfallrechtlichen Vorschrift – als eine Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung von Abfällen. § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfG erlaubt danach ausschließlich die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist; dabei ist nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das Sich-Entledigen von Abfallen gemeint. Zur Anordnung der – späteren – ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung ermächtigt die Vorschrift – wie sich aus ihrem sich an den gefahrenabwehrrechtlichen Störerbegriff anknüpfenden Wortlaut ergibt – hingegen nicht. Während § 17 Abs. 1 LAbfWG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 21 KrW-/AbfG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 17 Abs. 1 LAbfWG und solche nach § 21 KrW-/AbfG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 17 LAbfWG in die Rolle des Abfallbesitzers hineingezwungen wird und sie sodann – neben dem Abfallerzeuger – potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 21 KrW-/AbfG ist. Die darin zum Ausdruck kommende Abschichtung der Anwendungsbereiche von Landes- und Bundesabfallrecht steht nicht in Widerspruch zu der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen hat auch der Senat § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG bereits als einschlägige Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der unteren Landesabfallbehörde gegen eine rechtswidrige Abfallablagerung angesehen (vgl. das Urteil des Senats vom 23. Juni 2010, a.a.O., Rn. 34).

58

Zwar trifft es zu, dass die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sämtlich noch auf der Grundlage des Abfallbeseitigungsgesetzes bzw. des Abfallgesetzes – AbfG – ergangen sind. Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Klägerin nicht, dass durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine solche Änderung der Systematik abfallrechtlicher Verantwortlichkeiten bewirkt worden ist, die auf die hier in Rede stehende Heranziehung einer für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlichen Person nach Landesabfallrecht durchschlägt und den Erlass einer Einzelfallanordnung nach den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG sperrt:

59

Zwar gab es im Abfallgesetz noch keine Ermächtigungsgrundlage für abfallbehördliche Einzelfallanordnungen, mit der Folge, dass die zuständigen Behörden – soweit nicht spezielles Ordnungsrecht des Bundes als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kam – nur auf landesrechtlicher Grundlage gegen abfallrechtswidrige Zustände einschreiten oder Gefahren, die von Abfällen ausgingen, bekämpfen konnten (vgl. Weidemann, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 21, Rn. 3 f.). Mit § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG wurde bundesabfallrechtlich erstmals eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, aufgrund der grundsätzlich alle diejenigen in Anspruch genommen werden können, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten, wozu in erster Linie die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gehören (vgl. Beckmann/Kersting, KrW-/AbfG, § 21, Rn. 11). Der Senat vermag indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber damit zugleich – in bewusster Abkehr von der seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Einzelfallanordnungen nach Landesabfallrecht zum Zwecke der Gefahrenabwehr gegen Dritte, die für eine rechtswidrige Abfallablagerung verantwortlich gemacht werden können, ausschließen wollte.

60

So gibt zunächst die Entstehungsgeschichte des § 21 KrW-/AbfG für ein solches Verständnis der Vorschrift nichts her. Die Ermächtigung zu Einzelfallanordnungen war zunächst in Art. 1 § 19 des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückständen, Verwertung von Sekundärrohstoffen und Entsorgung von Abfällen (BT-Drucks. 12/5672 vom 15. September 1993, S. 14) enthalten, der im Wesentlichen dem heutigen § 21 KrW-/AbfG entsprach, jedoch noch den ausdrücklichen Vorbehalt enthielt, dass die "erforderlichen Anordnungen unbeschadet der Bestimmungen der Länder über die Rechts- und Fachaufsicht" getroffen werden können. Zur Begründung des § 19 Abs. 1 führte die Bundesregierung aus, die Vorschrift diene "der Durchsetzung von Pflichten nach dem KrW-/AbfG", wobei nach Abs. 1 insbesondere "Einzelfallanordnungen im Sinne einer Gefahrenabwehr getroffen werden" könnten; dies gelte "insbesondere für die Sicherstellung der Schadlosigkeit von Verwertungsmaßnahmen, die vielfach nur auf den einzelnen Erzeuger oder Besitzer bezogen erreichbar" sei (BT-Drucks. 12/5672, S. 47). Die heutige Fassung des § 21 KrW-/AbfG beruht auf dem Gesetzentwurf des Umweltausschusses (BT-Drucks. 12/7240 vom 13. April 1994), der den genannten Vorbehalt nicht mehr enthielt; der Umweltausschuss führt zur Begründung des von ihm vorgeschlagenen § 21 lediglich noch aus, die in der Vorschrift vorgenommenen Änderungen gegenüber § 19 des Regierungsentwurfs seien nur "klarstellender oder redaktioneller Natur" (BT-Drucks. 12/7284 vom 14. April 1994, S. 19). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ist danach nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer bundesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung die bestehenden landesrechtlichen Möglichkeiten einschränken wollte.

61

Aber auch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 21 KrW-/AbfG ergibt sich eine solche Sperrwirkung nicht. Wie schon die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung belegt, zielt die Vorschrift darauf ab, die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten durchzusetzen, indem Einzelfallanordnungen im Sinne einer Gefahrenabwehr getroffen werden können, um z.B. die Sicherstellung der Schadlosigkeit von Verwertungsmaßnahmen gegenüber den einzelnen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen zu erreichen. Soweit es daher um Verstöße gegen die spezifischen Pflichten nach dem KrW-/AbfG geht, ist § 21 dieses Gesetzes speziell und vorrangig anzuwenden; dabei besteht Einigkeit darüber, dass Anordnungen nach dieser Vorschrift ausschließlich gegen solche Personen in Betracht kommen, die gegen Rechtspflichten verstoßen, welche ihnen durch dieses Gesetz unmittelbar zugewiesen sind. Dazu zählen neben den Abfallerzeugern und –besitzern die Grundstückseigentümer und –besitzer, die privaten Entsorgungsträger und Produktverantwortliche. Hingegen können Anordnungen gegen Personen, die nach dem KrW-/AbfG nicht zur Entsorgung verpflichtet sind und denen das Gesetz auch nicht in anderer Weise konkrete Rechtspflichten auferlegt, nicht auf § 21 gestützt werden (vgl. Weidemann, a.a.O., Rn. 29). § 21 KrW-/AbfG lässt hingegen einen der eigentlichen Abfallentsorgung nach diesem Gesetz (Verwertung oder Beseitigung im Sinne der §§ 3 und 5 des Gesetzes) vorgelagerten Bereich unberührt, in dem es darum geht, Personen, die für eine rechtswidrige Abfallablagerung (mit-)verantwortlich sind, aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen in die Pflicht zu nehmen. In der Kommentarliteratur zum KrW-/AbfG besteht deshalb – soweit ersichtlich – weitgehende Einigkeit dahingehend, dass landesabfallrechtliche Vorschriften, die die zuständige Behörde zu Einzelfallanordnungen ermächtigen, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich neben § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG anwendbar bleiben (vgl. z.B. Weidemann, a.a.O., Rn. 12; Frenz, a.a.O., § 21, Rn. 2; Beckmann/Kersting, a.a.O., Rn. 11). Da die Erweiterung des bundesabfallrechtlichen Pflichtenprogramms auf den Abfallerzeuger die Möglichkeiten der Behörden nicht einschränken, sondern verbessern sollte, kommt auch unter der Geltung des KrW-/AbfG zum Beispiel ein Vorgehen gegen frühere Abfallbesitzer, die nicht Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes sind, nach Landesabfallrecht weiterhin in Betracht (vgl. Weidemann, a.a.O.). Ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer bundesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung die bestehenden landesrechtlichen Möglichkeiten einschränken wollte, so entfaltet das KrW-/AbfG keine Sperrwirkung dahingehend, dass Personen, die weder (frühere) Abfallbesitzer noch Abfallerzeuger sind, aber als Dritte aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung Verantwortung tragen, nicht landesrechtlich zur Rückgängigmachung illegaler Entsorgungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dementsprechend bleibt die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der zum Beispiel gegen frühere Abfallbesitzer die Wiederbegründung des Abfallbesitzes angeordnet werden kann, auch unter Geltung des KrW-/AbfG anwendbar (so auch Weidemann, a.a.O., Rn. 32). Damit schließt das KrW-/AbfG zugleich auch die Möglichkeit nicht aus, auf der Grundlage einer landesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung einen sonstigen "Nichtabfallbesitzer", der aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlich ist, zum Abfallbesitzer zu machen, um ihn gleichsam in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG "hineinzuzwingen" und ihm sodann - etwa auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG - konkrete Abfallentsorgungspflichten (Verwertung oder Beseitigung im Sinne der §§ 3 und 5 dieses Gesetzes) aufzuerlegen.

62

Diese Zielrichtung wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – auch mit der angefochtenen Verfügung verfolgt. Sie ist nicht darauf gerichtet, die Klägerin als "Nichterzeugerin oder Nichtbesitzerin" von Abfällen deren Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG aufzugeben. Vielmehr knüpft sie an eine der Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG vorgelagerte Tätigkeit, nämlich die Ablagerung in der Kiesgrube, an mit dem Ziel der Entfernung dieser Abfälle aus der Kiesgrube, um sie so einer Zwischenlagerung und späteren ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, zu der es dann gegebenenfalls weiterer, auf § 21 KrW/AbfG gestützter Verfügungen der hierfür örtlich und sachlich zuständigen Behörde bedarf.

63

Steht demnach das KrW/AbfG einer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei rechtswidriger Abfallentsorgung hier nicht entgegen, so hat das Verwaltungsgericht im Übrigen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG, insbesondere das Vorliegen einer rechtswidrigen Abfallentsorgung im Sinne dieser Vorschrift, zutreffend bejaht. Da die Klägerin diese Feststellungen im Berufungsverfahren nicht angegriffen hat, kann insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

64

II. Es begegnet des Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche für die rechtswidrige Ablagerung geschredderter Siedlungsabfälle in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) angesehen hat.

65

Ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – davon auszugehen, dass es sich bei § 17 Abs. 1 LAbfWG um eine (bundesrechtlich nicht gesperrte) Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts handelt, so richtet sich die Frage, wer richtiger Adressat einer auf diese Vorschrift gestützten Verfügung ist, nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Gefahren. Die Orientierung am gefahrenabwehrrechtlichen Störerbegriff kommt – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – bereits im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG zum Ausdruck ("wer rechtswidrig Abfälle entsorgt, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet"). Zugleich wird aus der Zusammenschau mit § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, der lediglich zur Anordnung der "Beseitigung des rechtswidrigen Zustands" ermächtigt, deutlich, dass mit dem Begriff der "rechtswidrigen Abfallentsorgung" in Satz 1 nicht eine Abfallentsorgung (im Wege der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen) im Sinne von § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG gemeint ist, sondern das schlichte Sich-Entledigen von Abfällen. Dementsprechend ermächtigt § 17 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) LAbfWG nicht zur Anordnung von Maßnahmen zur Verwertung oder schadlosen Beseitigung von Abfällen im Sinne der §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, sondern lediglich zur Rückgängigmachung des in der illegalen Ablagerung von Abfällen liegenden rechtswidrigen Zustandes, indem etwa die Inbesitznahme der Abfälle zum Zwecke der anschließenden Verwertung oder Beseitigung, gegebenenfalls nach Maßgabe auf § 21 KrW-/AbfG gestützter weiterer Verfügungen, angeordnet werden kann. Setzt § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAbfWG somit auf einer der Abfallentsorgung durch Verwertung oder Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG vorgelagerten Stufe an, so kommt es auf die Frage, wer zur "Beseitigung des rechtswidrigen Zustands" als Verantwortlicher in die Pflicht genommen werden kann, nicht auf die Stellung als Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG an; entscheidend ist vielmehr allein, ob die betreffende (natürliche oder juristische) Person nach Maßgabe des polizei- und ordnungsrechtlichen Störerbegriffs für das rechtswidrige Sich-Entledigen von Abfällen verantwortlich gemacht werden kann.

66

Nach Maßgabe der danach anzuwendenden polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsätze ist die Klägerin zu Recht als Verantwortliche für die hier unstreitig vorliegende rechtswidrige Abfallablagerung eingestuft worden. Denn sie hat mit der Übernahme der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber ihren Geschäftspartnern sowie mit der verantwortlichen Organisation der Abfalltransporte in die Kiesgrube eine nach polizeirechtlichen Grundsätzen wesentliche Ursache für die rechtswidrige Abfallablagerung gesetzt:  

67

Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ist die polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu bestimmen; danach ist (Verhaltens-)Störer diejenige Person, die bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. z.B. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Teil E I., Rn. 77; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, § 9, Rn. 196; Friauf, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, S. 147, Rn. 76; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2007, § 9, Rn. 11 ff.). Dabei liefert die Theorie der unmittelbaren Verursachung selbst keine Maßstäbe für die wertende Betrachtung zur Bestimmung der Gefahrengrenze. Es besteht aber Einigkeit, dass es bei Beteiligung mehrerer Verursacher nicht darauf ankommt, wer zeitlich die letzte Bedingung für den Gefahreneintritt gesetzt hat; im Übrigen besteht auch Übereinstimmung darin, dass derjenige, der nur von einem ihm ausdrücklich eingeräumten oder sonst zustehenden Recht Gebrauch macht und dabei eine Gefahr verursacht, grundsätzlich nicht als Störer in Anspruch genommen werden kann (vgl. Denninger, a.a.O. und Rn. 79, m.w.N.). Anders liegt es in den Fällen des sogenannten Zweckveranlassers: Danach soll derjenige, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet, als "Zweckveranlasser" ebenfalls Störer sein (zusammenfassend und zugleich kritisch dazu: Denninger, a.a.O., Rn. 80 und Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 27, jeweils m.w.N.; aus der Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 22. November 2005 – 10 S 1208/04 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 – 7 A 678/07 –, NVwZ-RR 2008, 12 und juris Rn. 4). Die Rechtsfigur des Zweckveranlassers, auf die auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, ist wegen der Unschärfe der Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" Kritik ausgesetzt (vgl. etwa Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 29; Denninger, a.a.O., Rn. 80). Letztlich besteht aber weitgehende Einigkeit darin, dass das Kriterium der unmittelbaren Verursachung durch Kriterien der Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens zu ergänzen und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorzunehmen ist, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. z.B.: Denninger, a.a.O., Rn. 81; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 19; Götz, a.a.O., Rn. 198 f.; jeweils m.w.N.). Eine solche wertende Betrachtung unter Berücksichtigung von Rechts- und Pflichtwidrigkeitskriterien nimmt auch die Rechtsprechung vielfach vor (vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Denninger, a.a.O., Rn. 81, sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2010 – 5 B 1475/10 –, NWVBl. 2011, 108 und juris, Rn. 9).

68

Aufgrund der danach gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung von Kriterien der Rechts- und Pflichtwidrigkeit ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten bei der Anbahnung und Abwicklung ihrer geschäftlichen Beziehungen zur Beigeladenen zu 4.) einerseits und zu den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) andererseits die Gefahrenschwelle überschritten hat und deshalb für die rechtswidrige Abfallablagerung (mit-)verantwortlich ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Klägerin selbst als bloße Abfallmaklerin im Sinne von § 50 KrW-/AbfG betrachtet hat und ob ihr Verhalten einem branchenüblichen Geschäftsgebaren auch bei der bloßen Vermittlung von Abfallverbringungen im Sinne dieser Vorschrift entsprach. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin über die bloße Vermittlung einer Abfallentsorgungsmöglichkeit hinaus die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials zugesagt hat und für die Geeignetheit des anzuliefernden Materials zur Verfüllung in der Kiesgrube einstehen wollte, den sich daraus ergebenden Kontroll- und Überwachungspflichten aber nicht nachgekommen ist. Dies ist aufgrund der sich aus den Verwaltungsakten ergebenden vertraglichen Beziehungen der Beteiligten und ihrer konkreten Abwicklung zu bejahen:  

69

So haben sich zunächst die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Beigeladenen zu 4.) nicht in der bloßen Vermittlung von Gelegenheiten, durch Dritte Materialien zur Verfüllung der Kiesgrube zu erhalten, erschöpft. Die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zur Beigeladenen zu 4.) wurden von der Klägerin angebahnt, nachdem diese – wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt hat – aufgrund einer Marktrecherche darauf aufmerksam geworden war, dass in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) "auch mineralische Produkte angenommen werden". Nach vorherigen wohl telefonischen Kontakten und der Zurverfügungstellung von Materialproben und -analysen hat die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) mit Schreiben vom 17. September 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 27) die regelmäßige Lieferung ("liefern wir") von "Siebsanden aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen" angeboten. Dabei hat sie auf eine bestimmte, sich aus den zuvor übersandten Probenanalysen ergebende Materialqualität verwiesen und zugesagt, die Materialqualität "laufend überwachen" und in regelmäßigen Abständen durch Vorlage einer Kontrollanalyse belegen zu wollen. Als Anlage zu diesem Schreiben hat sie der Beigeladenen zu 4.) zudem die Kopie eines Zertifikats, das sie als Entsorgungsfachbetrieb auswies, übersandt. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Klägerin der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid i.d.F. vom 4. November 2002 mit seinen Nebenbestimmungen, aus denen sich die Qualitätsanforderungen an das zur Verfüllung allein zugelassene Material ("Bodenaushub") und die dabei mindestens einzuhaltenden Schadstoffgrenzwerte ergaben, jedenfalls dem Inhalt nach bekannt war. Dabei kann offenbleiben, ob der Klägerin im August 2007 eine Kopie des Bescheides übermittelt oder ihr zu diesem Zeitpunkt die Verfüllungsbedingungen lediglich durch einen fachkundigen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 4.) erläutert worden waren. Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb konnte sie jedenfalls erkennen, dass es sich bei den ihr von den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) übermittelten Materialproben aus Sandhalden nicht um "Bodenaushub" handelte und zudem die in den Analyseberichten der Labors A-Tec und B ausgewiesenen Schadstoffbelastungen die bei der Kiesgrubenverfüllung einzuhaltenden Grenzwerte zum Teil erheblich überschritten. Soweit die Klägerin – was nicht abschließend geklärt ist – die Beigeladene zu 4.) im August 2007 veranlasst haben will, bei der SGD Nord unter Vorlage einer Materialprobe eine zustimmende fachbehördliche Stellungnahme einzuholen, hat sie jedenfalls eine solche Stellungnahme – die im Übrigen nie erteilt wurde – nicht abgewartet. Stattdessen hat sie, nachdem die Beigeladene zu 4.) mit Schreiben vom 27. September 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 28) ihr gegenüber die "Annahme des oben genannten mineralischen Materials auf unserer Deponie" erklärt und dabei die Vereinbarung, dass die Klägerin "für eine gleichbleibende Materialqualität Sorge tragen und dieses mit regelmäßigen Kontrollanalysen vierteljährlich dokumentieren" werde, bestätigt hatte, diese mit Schreiben vom 26. November 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 25) veranlasst, gegenüber der Firma W. und den Beigeladenen zu 2.) und 3.) Annahmeerklärungen für Lieferungen von Siebsand zu versenden ("wir benötigen für folgende Lieferanten …"). Die daraufhin von der Beigeladenen zu 4.) versandten Annahmeerklärungen wurden von den Empfängern offenbar als eine Art "Unbedenklichkeitsbescheinigung" hinsichtlich der Geeignetheit des zur Verfügung gestellten Materials zur Verfüllung der Kiesgrube aufgefasst. Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) über die Vermittlung von Materiallieferungen zur Kiesgrubenverfüllung hinaus unter Hinweis auf ihre Fachkunde und in Kenntnis der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Genehmigung eine bestimmte Qualität des gelieferten Materials sowie dessen kontinuierliche Überwachung zugesagt hat, obwohl sie erkennen musste, dass das aus den Betrieben der Firma W. und der Beigeladenen zu 2.) bis 3.) stammende Material von vornherein zur Verfüllung in der Kiesgrube nicht zugelassen war. Schon durch dieses pflichtwidrige Verhalten hat sie die Gefahrgrenze überschritten. Bestätigt wird die über die Stellung einer bloßen Vermittlerin hinausgehende Geschäftsbeteiligung der Klägerin auch dadurch, dass sie von der Beigeladenen zu 4.) kein Vermittlungshonorar erhalten hat, sondern umgekehrt selbst ein Entgelt für die Entgegennahme von Abfalllieferungen zahlen musste (vgl. die von der Beigeladenen zu 4.) an die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 14. September 2007 und dem 22. Februar 2008 gerichteten Rechnungen über "Kippgebühren" für "Materiallieferungen" in Form von "Siebsand, Grünschnitt und Mineralgemisch", Widerspruchsakte, Bl. 29 bis 58).

70

Aber auch die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Firma W. und  den Beigeladenen zu 2.) bis 3.) entsprechen nicht dem Bild einer bloßen Beziehung zwischen einer Abfallmaklerin und Dritten, denen lediglich Abfallverbringungen vermittelt wurden:

71

So hat zunächst die Beigeladene zu 3.) der Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 289) den an letzterer erteilten Auftrag wie folgt bestätigt: "Abholung von Mineralien mit der AVV-Schlüsselnummer 191209 zu einem Preis von 23,00 €/t inklusive Frachtkosten". Zugleich hat die Beigeladene zu 3.) die Erwartung geäußert, dass die Klägerin ihr eine "ordnungsgemäße Entsorgung" zusichern solle, und sie hat in diesem Zusammenhang um die Übersendung einer Zertifizierungsurkunde der Klägerin gebeten. Das daraufhin von der Klägerin an die Beigeladene zu 3.) übersandte Schreiben vom 10. September 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 288) beschränkte sich auf einen Dank für die "Auftragsbestätigung" und die Übersendung einer Kopie des gewünschten Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb.

72

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 294) hat die Klägerin sodann der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. mitgeteilt, "nachdem wir die von Ihnen übernommene Siebsandfraktion seit nunmehr 4 Wochen zu unserem Verwerter geliefert haben, können wir Ihnen die dauerhafte Annahme verbindlich zusagen, da wir keine Qualitätsschwankungen über den vorgenannten Zeitraum feststellen konnten." In der Folgezeit sollte die Anlieferung der Mengen durch die Firma W. direkt zur Beigeladenen zu 4.) erfolgen, die Abrechnung aber weiterhin im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma W. durchgeführt werden. Hierzu waren der Klägerin die Wiegebelege zu übermitteln.

73

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 (Verwaltungsakte Band III, Bl. 280) sagte die Klägerin schließlich der Beigeladenen zu 2.) zu, dass die bei dieser anfallenden Siebsande als Mineralgemisch mit der Abfallnummer 191209 zur Beigeladenen zu 4.) verbracht werden könnten. Sodann wurden Preisvereinbarungen für die Lieferung "frei Anlage S." und "ab Station" getroffen.

74

Entsprechend einer von der Klägerin etwa im Schreiben vom 3. Dezember 2007 gegenüber der Beigeladenen zu 2.) zugesagten Annahme der Abfälle "zu unserem Betriebsstandort H.-J.-Straße …, K." wurden jedenfalls die von den Beigeladenen zu 2.) und 3.) angelieferten Materialien nicht von diesen oder in deren Auftrag von Transportunternehmen direkt zur Kiesgrube geliefert, sondern zunächst zum Betriebsstandort der Klägerin gebracht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang am Betriebsstandort der Klägerin tatsächlich Verwiegungen der LKW-Ladungen stattgefunden haben und ob darüber hinaus Materialien zumindest teilweise auch umgeladen oder mit anderen Anlieferungen vermischt worden sind - was zwischen den Beteiligten streitig ist –, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin aufgrund der Abwicklung eines Großteils der Materialtransporte zur Beigeladenen zu 4.) über ihren Betriebshof Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Beschaffenheit und Geeignetheit des Materials zur Kiesgrubenverfüllung hatte, von denen sie aber trotz Zusage einer "ordnungsgemäßen Entsorgung" offenbar keinen Gebrauch gemacht hat.

75

Schließlich belegen die in den Auftragsbestätigungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen ausgewiesenen "Preise für Lieferung/Abholung von Abfällen" (zwischen 8,50 €/t und 23,00 €/t inklusive Frachtkosten), dass auch in diesen Geschäftsbeziehungen keine Honorare für die bloße Vermittlung von Abfallverbringungen, sondern Entgelte für Entsorgungsleistungen vereinbart wurden.

76

Aus alledem ergibt sich: Die Klägerin hat nicht lediglich als Abfallmaklerin Abfallverbringungen Dritter zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) vermittelt. Sie ist vielmehr darüber hinaus den anliefernden Firmen für eine ordnungsgemäße Entsorgung der über diese erhaltenen Materialien eingestanden, und sie hat die Abwicklung der Lieferungen weitgehend koordiniert: Im Falle der Beigeladenen zu 2.) und 3.), in dem die Lieferungen über ihren Betriebsstandort in K. als "Drehscheibe" abgewickelt wurden, im Falle der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma, in dem sie zunächst selbst die Transporte übernommen und später die Direktanlieferung zur Kiesgrube veranlasst hat. Aufgrund der eingegangenen vertraglichen  Bindungen und der gegenüber ihren Geschäftspartnern in Anspruch genommenen Fachkunde als Entsorgungsfachbetrieb einerseits, ihrer Kenntnis sowohl der Probenanalysen als auch der nach der Genehmigung vom 4. November 2002 einzuhaltenden Grenzwerte andererseits war die Klägerin verpflichtet, entweder eine abfallrechtskonforme Entsorgung der Materialien sicherzustellen oder aber von der Organisation der Anlieferungen zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) Abstand zu nehmen. Diesen Verpflichtungen ist sie nicht nachgekommen, sondern sie hat die Transporte ohne weitere Untersuchungen der jeweiligen Materialbeschaffenheit "einfach laufen lassen". In der Unterlassung gebotener regelmäßiger Kontrollen des Materials, deren Anlieferung sie organisiert hatte, liegt ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin, das – angesichts der mit Abfallablagerungen stets verbundenen Risiken – die Gefahrenschwelle überschritten hat. Infolge dessen ist es zutreffend, dass der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Klägerin – jedenfalls neben der Beigeladenen zu 4.) – als weitere, nach gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen Verhaltensverantwortliche für die rechtswidrige Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG eingestuft haben.  

77

III. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der rechtswidrig abgelagerten Siedlungsabfälle heranzuziehen, nicht zu beanstanden ist.

78

Sowohl die Beschränkung der Adressatenauswahl auf die Klägerin und die Beigeladene zu 4.) (1.) als auch die Entscheidung, statt der Beigeladenen zu 4.) nur die Klägerin zur Entfernung der über 16.000 t Siedlungsabfälle aus der Kiesgrube zu verpflichten (2.), weisen keine Ermessensfehler auf.

79

1. Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die durch den Beigeladenen zu 1.) vertretene Firma W. sowie die Beigeladenen zu 2.) bis 3.) nicht in seine Störerauswahlentscheidung einbezogen hat.  

80

Mit der Frage, ob neben der Klägerin und der Beigeladenen zu 4.) auch die Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) in die Störerauswahl einzubeziehen waren, hat sich der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 auseinandergesetzt. Dabei hat er hinsichtlich der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. darauf abgestellt, dass bei dieser zwar das bei Anwendung des § 17 Abs. 1 LAbfWG für die polizeirechtliche Verantwortlichkeit maßgebliche Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt sei, weil diese selbst Transporte im "Streckengeschäft" unmittelbar zur Kiesgrube durchgeführt habe, ihre Heranziehung aber an der inzwischen eingetretenen Insolvenz scheitere. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2.) und 3.) hat der Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, dass deren Verantwortlichkeit – anders als diejenige der Klägerin – nicht eindeutig gegeben sei, weil die Klägerin im Gegensatz zu den Beigeladenen zu 2.) und 3.) den Genehmigungsbescheid gekannt habe und daher anhand dessen sowie anhand des angegebenen Abfallschlüssels 191209 und der ihr vorliegenden chemischen Analysen hätte prüfen müssen und erkennen können, dass die Siebsande mangels Bodenaushubcharakters und wegen Überschreitung der zulässigen Schadstoffgrenzwerte nicht in der Kiesgrube hätten entsorgt werden dürfen.  

81

Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) durch ihr Verhalten ebenfalls bereits die polizeirechtliche Gefahrengrenze überschritten hatten. Zumindest bei der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. liegt dies nahe, weil diese selbst auf Veranlassung der Klägerin Transporte zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) durchgeführt hat. Ob und inwieweit auch den Beigeladenen zu 2.) und 3.) ein pflichtwidriges Verhalten im Hinblick auf ihre abfallrechtliche Verantwortung als Erzeuger oder zwischenzeitliche Besitzer von Abfällen, die unter Zwischenschaltung der Klägerin in der Kiesgrube rechtswidrig abgelagert wurden, anzulasten ist, konnte nach Aktenlage nicht abschließend geklärt werden.  

82

Doch selbst wenn man danach eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit insbesondere der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. und auch der Beigeladenen zu 2.) und 3.) nicht von vornherein ausschließen kann, spricht der im Widerspruchsbescheid mit angesprochene Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr entscheidend für eine vorrangige und alleinige Inanspruchnahme der Klägerin. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass sich die Auswahlentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Störern - außer an den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit - insbesondere auch am Gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren hat (vgl. z.B. Friauf, a.a.O., S. 161 f., m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 16. August 2005 - 8 A 11910/04.OVG -, juris Rn. 20, m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr liegt zunächst auf der Hand, dass eine Inanspruchnahme der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - wegen deren zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

83

Für eine mögliche Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 2.) und 3.) gilt, dass - wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt - die zum Nachweis ihrer eventuellen Mitverantwortlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Abfallablagerung erforderlichen, aller Voraussicht nach langwierigen und hinsichtlich der Erfolgsaussichten ungewissen Ermittlungen - etwa zu der Frage, ob gerade das von ihnen angelieferte Material mit Siedlungsabfällen durchsetzt war, ob sie doch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung kannten oder sonst Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit einer Deponierung in der Kiesgrube bzw. Zweifel an der Zusicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung durch die Klägerin haben mussten - mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr unvereinbar sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den Beigeladenen zu 2.) und 3.) ohnehin allenfalls eine Mitverantwortung im Umfang der jeweils ihnen zuzuordnenden Abfallmengen angelastet werden könnte (vgl. dazu das den Stand der Ermittlungen zur Herkunft der Abfallmengen wiedergebende Schaubild in Band 3 der Verwaltungsakte, Bl. 252). Demgegenüber trifft die Klägerin eine Gesamtverantwortung für die Ablagerung der 16.261 t Siedlungsabfälle, weil sie - wie oben dargelegt - die Entsorgungsmöglichkeit in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) ermittelt, den Geschäftskontakt zu dieser und zu den anderen Beigeladenen angebahnt, die Verfüllungsbedingungen gekannt, eine ordnungsgemäße Entsorgung und regelmäßige Kontrollen der Qualität des Materials zugesagt, die Transporte sämtlich organisiert und überwiegend über ihren Betriebsstandort abgewickelt hat.

84

2. Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) zur Entfernung der 16.261 t Siedlungsabfälle abgesehen und deren Inanspruchnahme auf eine Verpflichtung zur Überwachung des Auslaugverhaltens des Deponats mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2009 beschränkt hat.

85

Dabei steht außer Zweifel und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beigeladene zu 4) schon in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und Betreiberin der Kiesgrube Zustandsverantwortliche im Sinne des Polizeirechts ist und ihr darüber hinaus auch eine Verhaltensverantwortlichkeit angelastet werden muss. Dies zum einen kraft Zurechnung des Verhaltens ihrer Mitarbeiter, die als weisungsabhängige Verrichtungsgehilfen die Abfälle über die Kippkante der Kiesgrube geschoben und damit die zeitlich letzte kausale Bedingung für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben; zum anderen aber auch deshalb, weil sie sich in Kenntnis der Nebenbestimmungen der ihr erteilten wasserrechtlichen Genehmigung auf das Geschäft mit der Anlieferung erkennbar belasteter Siebsande eingelassen und zudem die Qualität des tatsächlich angelieferten Materials vor dem Einbau offenbar nicht einmal optisch kontrolliert hat (vgl. zur Offensichtlichkeit der Durchsetzung der Ablagerung mit Siedlungsabfällen das Foto in Band 4 der Verwaltungsakte, Bl. 206).

86

Der Beklagte hat - wie aus der Begründung sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheids ersichtlich - die Störereigenschaft der Beigeladenen zu 4.) durchaus gewürdigt. Er hat sich aber ermessensfehlerfrei für eine alleinige Inanspruchnahme der Klägerin zur Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube entschieden. Denn eine Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) anstelle der Klägerin ruft im Hinblick auf das Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr Bedenken hervor:

87

Anders als die Klägerin handelt es sich bei der Beigeladenen zu 4.) nicht um einen Entsorgungsfachbetrieb; sie verfügt daher unstreitig nicht über das erforderliche Know-How und die Logistik zur Bergung, zum Transport und zur Zwischenlagerung von Materialien, die im Wesentlichen aus mit Bodenaushub vermischten geschredderten Siedlungsabfällen bestehen. Von der Klägerin ist auch nicht bestritten worden, dass die Beigeladene zu 4.) überhaupt nicht über geeignete Flächen verfügt, auf denen Siedlungsabfälle der bei der Bergung anfallenden Menge abfallrechtlich unbedenklich bis zur endgültigen Entsorgung zwischengelagert werden könnten. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - im Gegensatz zur Beigeladenen zu 4.) - aufgrund ihrer Erfahrungen in der Entsorgungsbranche über die erforderlichen Geschäftsbeziehungen verfügt, um die geborgenen Siedlungsabfälle einer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulässigen endgültigen Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage zuführen zu können. Dies wird im Übrigen durch die von ihr im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG vorgelegten Angebote von Entsorgungsunternehmen bestätigt, die neben dem Aushub und dem Abtransport der Abfälle auch deren Entsorgung umfassen. Schließlich kann im Rahmen einer wertenden Betrachtung der Verursachungsbeitrag der Klägerin gegenüber demjenigen der Beigeladenen zu 4.) aufgrund ihrer Fachkunde als Entsorgungsfachbetrieb, ihrer zentralen Stellung im Entsorgungsgeschehen, ihrer Kontroll- und Einflussmöglichkeiten und der gegenüber ihren Vertragspartnern übernommenen, besonderen Verantwortung keinesfalls als geringer gewichtig angesehen werden.

88

War danach die alleinige Inanspruchnahme der Klägerin im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr angezeigt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte auf deren Heranziehung beschränkt und damit die Klärung einer anteiligen Mithaftung der Beigeladenen zu 4.) sowie eventuell auch der Beigeladenen zu 2.) und 3.) für die Kosten der Entfernung der Siedlungsabfälle einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen diesen Beteiligten überlassen hat.

89

IV. Die der Klägerin aufgegebene Entfernung von 16.261 t Siedlungsabfällen aus der Kiesgrube verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

90

Die Verfügung stößt weder gegen das Übermaßverbot, weil etwa ein zur Zweckerreichung ebenso geeignetes, die Klägerin aber weniger belastendes Mittel gegeben wäre (1.), noch wird der Klägerin eine unverhältnismäßige Trennung von Materialien aufgegeben (2.).; die Inanspruchnahme der Klägerin hat auch keine rechtswidrige Überlastung ihrer Kapazitäten zur Zwischenlagerung des Materials zur Folge (3.).

91

1. Die Klägerin kann gegen die angefochtene Verfügung nicht mit Erfolg einwenden, gegenüber der ihr darin aufgegebenen Entfernung des Materials aus der Kiesgrube sei eine Oberflächenabdeckung des Deponats das mildere und nachweislich ebenso wirksame Mittel, um eine Lösung von Schadstoffen durch Eindringen von Sickerwasser zu verhindern. Soweit sie hierzu auf das Gutachten der Dr. T. und P. GmbH vom 27. Februar 2008 (Bd. 2 der Verwaltungsakte, Bl. 302 ff.) verweist, demzufolge die im Feststoff des Deponats vorgefundenen Schadstoffkonzentrationen nur eine geringe Eluierbarkeit aufweisen und ein Eindringen von Sickerwasser durch eine Oberflächenabdeckung in Form einer Lehmschürze ausgeschlossen werden kann, kann offenbleiben, ob die vorgeschlagene Abdeckung - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - wegen der Gefahr seitlichen Eindringens von Sickerwasser nicht ebenso sicher wie eine Abtragung des Materials wäre. Denn es handelt sich bei einer solcher Oberflächenabdeckung schon deshalb nicht um ein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Zweckerreichung, weil sie auf einen anderen Zweck gerichtet wäre, als er mit der streitigen Verfügung zulässigerweise angestrebt wird. Da es sich bei den abgelagerten Materialien - wie dargelegt - nach wie vor um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, unterfallen sie dem abfallrechtlichen Regime und den sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergebenden Verpflichtungen, primär zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 5 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG), nachrangig zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Diesem Endzweck dient die Verfügung vom 20. Oktober 2009, indem sie auf einer vorgelagerten Stufe die nach gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen für die illegale Abfallablagerung (mit)verantwortliche Klägerin durch Auferlegung der Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube in die Stellung eines Abfallbesitzers "hineinzwingt", um sie den für Abfallbesitzer geltenden Verpflichtungen zu unterwerfen und so letztlich eine abfallrechtskonforme Entsorgung der Abfälle sicherzustellen. Dieser abfallrechtlichen Zielsetzung kann die bloße Oberflächenabdeckung des Deponats von vornherein nicht dienen. Sie wäre daher nur dann eine Alternative, wenn das Material dem bodenschutzrechtlichen Regime unterläge; nur dann würde sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten etwa die Frage nach einer Auskofferung oder bloß wasserdichten Abdeckung des schadstoffbelasteten Bodens stellen.

92

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abdeckung der Ablagerung im Hinblick auf eine langfristige Abwehr möglicher Gefahren durch Schadstoffverlagerung in die Tiefe für das Grundwasser und den Boden keine ebenso sichere Maßnahme darstellt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Chemisch-Technischen Laboratoriums H. vom 7. April 2009. Danach haben sich aufgrund der seinerzeit durchgeführten Untersuchungen zwar noch keine Hinweise auf eine maßgebliche Schadstoffverlagerung aus dem Deponat in die Basis hinein ergeben, so dass "gegenwärtig" eine Grundwassergefährdung nicht besteht. Da jedoch der Wasserverbrauch durch den organischen Stoffumsatz nur eine begrenzte Dauer habe, sei "weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich einer Entfernung der Massen gegeben". Mit anderen Worten: Eine Grundwassergefährdung durch Schadstoffverlagerung aus dem Deponat kann langfristig nur durch dessen Entfernung aus der Kiesgrube ausgeschlossen werden. Diese Feststellungen sind von der Klägerin als solche nicht angegriffen worden. Die Verfügung wäre daher selbst dann, wenn man als alternative Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung die im Gutachten der Dr. T. und P. GmbH vorgeschlagene Abdeckung mittels einer Lehmschürze in Betracht zöge, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden, weil der Beklagte im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auf einer endgültigen Abwendung einer Grundwassergefährdung bestehen durfte.

93

2. Allein der Umstand, dass die deponierten Siedlungsabfälle - wie die Beigeladene zu 4.) eingeräumt hat - in gewissem (eher geringem) Umfang mit Erdaushub vermischt sind, macht die Verfügung, 16.261 t geschredderte Siedlungsabfälle zu entfernen, nicht unverhältnismäßig. Die Verfügung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin gehalten ist, bei dem Ausbau des abgelagerten Deponats eine Trennung der Materialien vorzunehmen und Erdaushub auszusondern. Wie oben ausgeführt, ändert eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich nichts an der Abfalleigenschaft des entstandenen Gemischs und führt nur dazu, dass - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit einer Trennung der Materialien - das beigemischte Material mitentfernt werden muss (so etwa BayVGH, Beschluss vom 2. April 1993, a.a.O.). Letzteres erfordert erkennbar keinen unverhältnismäßigen Aufwand.

94

3. Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin, sie würde durch die auferlegte Verpflichtung, 16.261 t Material aus der Kiesgrube entfernen zu müssen, zu einer 203,26-fachen Überlastung ihrer Zwischenlagerkapazitäten und damit zu einem illegalen Anlagenbetrieb gezwungen, nicht stichhaltig:

95

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin eine Zwischenlagerung der aus der Kiesgrube jeweils per Lkw angelieferten Materialien bei kontinuierlicher Weiterbehandlung bzw. Weiterleitung zum Zwecke endgültiger Entsorgung auch unter Aufrechterhaltung ihres laufenden Geschäftsbetriebs von vornherein nicht möglich sein sollte. Sollten sich bei einer Zwischenlagerung auf ihrem eigenen Betriebsgelände Engpässe abzeichnen, ist es ihr nämlich zuzumuten, sich gegen Entgelt Zwischenlagerkapazitäten bei anderen Entsorgungsfachbetrieben einräumen zu lassen. Im Übrigen ergibt sich aber aus den von der Klägerin im Streitwertbeschwerdeverfahren vorgelegten Angeboten von Entsorgungsfirmen, dass sie offenbar über Geschäftskontrakte zu Unternehmen verfügt, die bereit wären, im Rahmen eines "Komplettangebots" den Aushub der Siedlungsabfälle, deren Abtransport und deren endgültige Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage durchzuführen. Demzufolge bedarf es ohnehin nicht zwingend einer Inanspruchnahme von Kapazitäten des Betriebs der Klägerin zur Zwischenlagerung der zu entfernenden Siedlungsabfälle.  

96

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2). aufzuerlegen, da diese mangels eigener Antragstellung selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind. Hingegen waren der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) und 4.) anzulasten, da diese Beigeladenen Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

97

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

98

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

99

B e s c h l u s s

100

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.700.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG; zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2012 im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG verwiesen).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, der nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die abfallrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2009 erhobenen Widerspruchs vom 27. Februar 2009 auszulegen ist, ist gemäß §§ 80 Abs. 5 i.V.m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO, § 20 AGVwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Verfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2009 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 -, NVwZ 1987, 240).

2

Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf die in der Verfügung vom 16. Februar 2009 enthaltene Beseitigungsanordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 1976 – X 1318/76 -, NJW 1977, 165; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rdnr. 753 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in der hier angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.

3

Rechtsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 16. Februar 2009 enthaltenen Anordnungen ist § 28 Abs. 1 Satz 3 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes – LAbfWG –. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die Anordnungen, die zur Beseitigung von Verstößen gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 – KrW-/AbfG –, das Abfallverbringungsgesetz und das LAbfWG notwendig sind. Bei Verstößen gegen die Pflicht, im Falle rechtswidriger Abfallentsorgung den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWAG) ist – außer in den Fällen des Betriebes einer illegalen Anlage – die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zum Erlass der erforderlichen Anordnungen zuständig; dies ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG der Antragsgegner.

4

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG ist derjenige, der rechtswidrig Abfall entsorgt, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet (Satz 1). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier vor.

5

Bei den in Ziffer 1 der Verfügung genannten Gegenständen handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers um Abfall i.S. von § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG –. Hierfür streiten eindeutig die in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 8, 9,14 bis 17, 20 bis 29, 30 bis 33, 37 bis 40, 42 bis 44, 46, 108 bis 119, 158 bis 161), die bei verständiger Würdigung nur den Schluss zulassen, dass es sich bei ihnen um bewegliche Sachen handelt, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und derer sich ihr Besitzer entledigen will (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Denn die auf dem Grundstück vorgefundenen Gegenstände, Batterien, Altöle fallen zumindest unter die Gruppen Q 1, 6, 7, 14 und 16 des Anhangs I. Es bestehen auch keine vernünftigen Zweifel am Bestehen eines Entledigungswillens i.S. von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, denn unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) sprechen die Lichtbilder dafür, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben wurde und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist. Dies wird auch durch die Einlassung des Antragstellers im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt, wonach sich der Insolvenzverwalter der Firma I. GmbH geweigert hat, die auf dem Grundstück E.-L.-Straße ... in E. gelagerten Utensilien dieser Firma zu räumen (vgl. S. 2 des Vernehmungsprotokolls vom 02. Juli 2007, Bl. 79 der Verwaltungsakten).

6

Der Abfall ist auch rechtswidrig entsorgt. Gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung nach § 10 KrW-/AbfG zu beseitigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt insbesondere dann vor, wenn Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG) entgegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2005 – 8 A 11910/04.OVG –, ESRIA). Dies ist vorliegend der Fall, denn das Grundstück, auf dem die Abfälle gelagert sind, ist nicht als Abfallentsorgungsanlage nach Maßgabe der §§ 30 ff. KrW-/AbfG zugelassen.

7

Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG vorliegen, steht das Einschreiten im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 15. November 2002 - 7 K 903/02.KO -). Das Ermessen umfasst nicht nur das „Ob“ des Einschreitens, sondern auch die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers und der zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes einzusetzenden Mittel. Der Antragsgegner hat – wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung ergibt – sein Ermessen auch gesehen und seine Ermessenerwägungen in nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren ergänzt (vgl. insoweit die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 23. März 2009, Bl. 17 ff. der Gerichtsakten).

8

Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner in Bezug auf die auf dem Grundstück E.-L.-Straße ... befindlichen Abfälle überhaupt tätig geworden ist. Denn in Anbetracht dessen, dass auf dem Grundstück u.a. mehrere Fässer mit Altöl, Auto- und Industriebatterien sowie Wellplatten aus Asbestzement abgelagert sind und es bereits zu einer Bodenverunreinigung gekommen ist (vgl. Bericht über die Durchsuchung des Grundstücks durch die Polizei vom 25. Juni 2007, Bl. 1 ff. der Verwaltungsakten; Schreiben der a. GmbH nebst Analyseprotokollen vom 31. Juli 2007 an das Polizeipräsidium M., Bl. 70 bis 75 der Verwaltungsakten), ist es ermessensgerecht, dass der Antragsgegner als zuständiger Entsorgungsträger die in Ziffer 1 und 2 der Verfügung aufgeführten Maßnahmen angeordnet hat, um eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle zu veranlassen.

9

Es begegnet auch keinen Rechtsbedenken, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Entsorgungspflichtigen herangezogen hat. Zwar richtet sich die Pflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG zunächst an den Handlungsstörer im polizeirechtlichen Sinne (vgl. Reis/Gottschling, LAbfWAG, Stand: Dezember 2008, Anm. 5). Allerdings lässt sich weder dem Verfassungsrecht noch dem einfachen Recht eine rechtliche Grundregel entnehmen, dass die Verhaltensverantwortlichkeit im Verhältnis zur Zustandshaftung stets vorrangig ist. Vielmehr kann die Behörde grundsätzlich auch dann, wenn ein Verhaltensstörer greifbar ist, den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, falls das Prinzip der schnellen und wirksamen Gefahrbekämpfung dies erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2005, a.a.O.). Dies entbindet sie indessen nicht von der Pflicht, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowohl die Interessen des jeweils Betroffenen als auch die berechtigten Belange eines effektiven Gesetzesvollzuges angemessen zu berücksichtigen (Bay.VGH, Urteil vom 23. Februar 1989, BRS 49 Nr. 227).

10

Hiervon ausgehend durfte der Antragsgegner den Antragsteller als Miteigentümer an dem Grundstück E.-L.-Straße ... gesamtschuldnerisch zu Recht in Anspruch nehmen. Insoweit gilt es nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass die aus dem Antragsteller, seiner in der Schweiz lebenden Schwester und seiner Tante bestehende Erbengemeinschaft, die zugleich als Eigentümergemeinschaft Eigentum an dem Grundstück hat, zwar nicht Erzeuger, jedoch aber Besitzer i.S. von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG ist, da sie ein Mindestmaß an Sachherrschaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 45.80 –, NVwZ 1984, 40) an dem – umfriedeten – Grundstück und den darauf befindlichen Abfällen hat. Auf die Frage des Eigentums an den Abfällen kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf einen Besitzbegründungswillen, denn insoweit gilt der öffentlich-rechtliche Besitzbegriff, der allein die auf welche Art auch immer erlangte tatsächliche Gewalt über die Abfälle voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, NJW 1998, 1004, 1005). Abfallbesitz kann folglich sogar dann angenommen werden, wenn Abfälle ohne oder sogar gegen den Willen des Grundstückseigentümers auf das Grundstück gelangt sind oder der Eigentümer den Besitz an auf seinem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen aufgeben will. Unter Beachtung des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr, der dem Abfallrecht als besonderem Ordnungsrecht immanent ist, war der Antragsgegner vorliegend auch nicht gehalten, den Abfallerzeuger an Stelle des Abfallbesitzers vorrangig in Anspruch zu nehmen. Denn vor dem Hintergrund dessen, dass auf dem Grundstück umweltgefährdende Stoffe abgelagert sind und es bereits zu Bodenverunreinigungen gekommen ist, ist es ermessengerecht, bei mehreren Verantwortlichen denjenigen auszuwählen, der voraussichtlich am ehesten geeignet ist, der rechtswidrigen Abfallentsorgung wirksam zu begegnen. Insoweit gilt es vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass es auch nach den Angaben des Antragstellers selbst bereits nicht möglich ist, die einzelnen Abfälle auf dem Grundstück bestimmten Abfallerzeugern zuzuordnen (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 13. März 2009, Bl. 2 der Gerichtsakten). Hinzu kommt, dass nach Angaben des Antragstellers die Firma I. GmbH, deren Geschäftsführer der Mieter des Grundstücks ist (vgl. Bl. 78, 79 der Verwaltungsakten) und die als Abfallerzeuger i.S. von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG in Betracht kommt, in Insolvenz gefallen ist und der Insolvenzverwalter sich geweigert hat, das Grundstück zu räumen. In Anbetracht dieser Umstände und der Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung, dass Gegenstände auf dem Grundstück auch von dem Gartenbaubetrieb E. sowie von einem mittlerweile verstorbenen Herrn M. (Ölfässer) stammen könnten (vgl. S. 4, 5 des Vernehmungsprotokolls, Bl. 81, 82 der Verwaltungsakten), ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner den Abfallbesitzer in Anspruch nimmt. Ferner begegnet auch die Inanspruchnahme des Antragstellers innerhalb der Erbengemeinschaft keinen Bedenken. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die in der Schweiz lebende Schwester des Antragstellers derzeit nicht ermittelbar ist und die im Dezember 1926 geborene Tante des Antragstellers von diesem offenbar selbst aus allem herausgehalten werden sollte (vgl. insoweit S. 3 des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragstellers, Bl. 80 der Verwaltungsakten). Hinzu kommt, dass ausweislich der Verwaltungsakten offenkundig allein der Antragsteller als Vertreter der Erbengemeinschaft nach außen hin aufgetreten ist und den Anschein erweckt hat, er sei über das Grundstück verfügungsberechtigt (vgl. insoweit die Ausführungen in dem Vernehmungsprotokoll vom 02. Juli 2007, a.a.O.).

11

Der Antragsteller ist auch rechtlich in der Lage, der Verfügung des Antragsgegners nachkommen zu können. Insbesondere kann er sich nicht auf entgegenstehende Eigentumsrechte berufen, denn sowohl die potentiellen Abfallerzeuger als auch die Miteigentümerinnen an dem Grundstück wurden unter Anordnung des Sofortvollzugs durch Duldungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. Februar bzw. 05. März 2009 verpflichtet, die Beseitigung sämtlicher Müllablagerungen auf dem Grundstück E.-L.-Straße ... in E. zu dulden.

12

Schließlich begegnen auch die dem Antragsteller aufgegebenen Maßnahmen keinen Rechtsbedenken. Sie sind geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig, um im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr die auf dem Grundstück befindlichen Abfälle einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zuzuführen. Insbesondere ist die in Ziffer 1 der Verfügung statuierte Beseitigungspflicht hinreichend bestimmt, denn der Antragsgegner hat die zur Beseitigung anstehenden Abfälle in einer Weise beschrieben, die es dem Adressaten der Verfügung ermöglicht, zu erkennen, welche Gegenstände zu beseitigen sind. Dies ist in Anbetracht des Umfangs der Abfallablagerungen und der wegen der drohenden Bodenverunreinigungen bestehenden Eilbedürftigkeit erforderlich, aber auch ausreichend.

13

Erweist sich mithin die abfallrechtliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so muss dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Erfolg versagt bleiben.

14

Auch die in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2009 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie findet ihre Grundlage in den §§ 61 ff. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Sie ist insbesondere geeignet und erforderlich, den Antragsteller zur Befolgung der abfallrechtlichen Verfügung anzuhalten. Der Antragsgegner hat schließlich auch dem Erfordernis des § 66 Abs. 4 LVwVG Genüge getan, in dem er – orientiert an einem von ihm eingeholten Kostenvoranschlag (vgl. Bl. 104, 105 der Verwaltungsakten) – die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit ca. 27.000,00 € beziffert hat.

15

Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

16

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hiernach erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass eine Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Abfälle ausweislich eines vom Antragsgegner eingeholten Kostenvoranschlags mit etwa 27.000,00 € beziffert ist und eine Bemessung der Abfallmenge nach m³ Abfall nur mit unzumutbarem Aufwand möglich erscheint, im vorliegenden Eilverfahren ein Viertel der voraussichtlichen Beseitigungskosten als Gegenstandswert angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) erlassenen Leistungsbescheids in Höhe von 30.337,52 DM, mit dem der Kläger zu Kosten herangezogen worden ist, die im Zusammenhang mit der Rückführung von Kunststoffabfällen, die in den Libanon verbracht worden waren, entstanden sind.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in P. In den Jahren 1993 und 1994 führte die Firma Y. GmbH auf diesem Grundstück einen Betrieb zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoffen. Ende 1994 fiel der Betrieb in Konkurs; mangels Masse kam es nicht zur Durchführung des Konkursverfahrens. Auf dem Grundstück lagerten zum Zeitpunkt der Betriebsschließung 800 t bis 1.000 t Kunststoffe. Am 2. August 1995 ordnete das Landratsamt Karlsruhe aus Gründen des Brandschutzes gegenüber dem Kläger und dessen Sohn, der vorübergehend einer der Geschäftsführer des Betriebs gewesen ist, an, alle Kunststoffe auf den zur entsprechenden Nutzung baurechtlich nicht genehmigten Flächen zu entfernen. Nach behördlicher Auffassung handelte es sich bei den Kunststoffen nicht um Abfälle zur Beseitigung, sondern um Reststoffe (Wertstoffe), die nach einer entsprechenden Behandlung wieder dem Wirtschaftskreislauf hätten zugeführt werden können. In einem Gutachten der DEKRA vom 14. Juli 1994, das im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zwischen dem Kläger und der damaligen Grundstückspächterin erhoben worden war, waren die Kunststoffe als wieder verwertbare Wertstoffe eingestuft worden.
Am 19. Juni 1996 schloss der Kläger mit der Firma B. einen Vertrag über eine Gesamtmenge von 1.000 t Kunststoffe. Die auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe wurden an die Firma B. „verkauft“ und mit sofortiger Wirkung übertragen (§ 2 des Vertrags). Die Übertragung des Eigentums an den Kunststoffen erfolgte unentgeltlich (§ 5 des Vertrags). Die Firma B. verpflichtete sich, die Kunststoffe bis zum 31. Juli 1996 abzutransportieren (§ 3 des Vertrags). Der Kläger seinerseits verpflichtete sich zur Zahlung von 135.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Firma B. (§ 5 des Vertrags).
Am 1. Juli 1996 schloss die Firma B. einen Vertrag mit dem Inhaber der Firma I., der über Geschäftskontakte zu dem libanesischen Abfallhändler X. verfügte. Nach dem Vertrag übernahm die Firma I. sämtliche auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe für 1.000 DM pro Container. Die Firma I. verpflichtete sich zur Zahlung der Frachtkosten und zur Organisation des Schiffstransports. Für die ordnungsgemäße Verladung und die Tragung der damit verbundenen Kosten war die Firma B. verantwortlich. „In Anlehnung an den Vertrag“ zwischen dem Kläger und der Firma B. vom 19. Juni 1996 wurde der Vertrag zwischen der Firma I. und der Firma B. ausdrücklich in Bezug auf „die gesamte Ladung befristet bis zum 31.07.1996“. Der Kläger unterschrieb den zwischen der Firma I. und Herrn B. geschlossenen Vertrag als Zeuge; ferner übernahm der Kläger einen Anteil von 43.000 DM der Frachtkosten. Der Kläger übergab diesen Betrag Herrn B., der die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichte. Ausweislich einer Quittung vom 2. Juli 1996 erhielt Herr E. diesen Betrag von der Firma B.
Im Juli 1996 erfolgte die Räumung des Geländes. Die Kunststoffabfälle wurden zunächst zum Rheinhafen in Germersheim abtransportiert, sodann in 36 Containern nach Antwerpen bzw. Rotterdam und von dort in den Libanon verbracht. Am 17. Juli 1996 wurden 15 Container von Antwerpen und am 25. Juli 1996 die restlichen 21 Container von Rotterdam abtransportiert. Am 12. Juli 1996 hatte die Firma B. dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass am 2. Juli 1996 mit dem Abtransport der Kunststoffe begonnen worden sei und dass bis zum 12. Juli 1996 bereits 32 Container verladen worden seien.
Die Container kamen am 2. bzw. 8. August 1996 in Beirut an. Die libanesischen Behörden verweigerten die Entladung der Container, da es sich um eine verbotene Abfalleinfuhr in den Libanon handele. Die libanesische Regierung sprach gegenüber der Bundesrepublik Deutschland den Wunsch nach einer Rückführung der in den Libanon exportierten Kunststoffe aus. Die Rückholaktion wurde durchgeführt. Die Kunststoffe wurden in der Müllverbrennungsanlage Bremerhaven verbrannt. Die Kosten in Höhe von etwa 150.000 DM übernahm die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung.
Der Fonds übernahm allerdings nicht die Kosten, die im Zuge von Ermittlungen deutscher Vertreter im Libanon angefallen waren. Nach dem Rückführungsbegehren der libanesischen Regierung entsandte das Umwelt- und Verkehrsministerium Baden-Württemberg im November 1996 eine Sachverständigendelegation nach Beirut, um die Zusammensetzung des exportierten Materials in den im Libanon lagernden Containern zu untersuchen und Verhandlungen mit den libanesischen Behörden zu führen. Der eingesetzte deutsche Sachverständige stellte fest, dass die Kunststoffe in den Containern verunreinigt und heterogen zusammengesetzt seien; eine stoffliche oder energetische Verwertung der Abfälle komme daher nicht in Frage. Deshalb sei die Beseitigung des Materials in einer geeigneten Anlage (z. B. in einer Hausmüllverbrennungsanlage) angezeigt.
Mit dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 wurde der Kläger in Höhe von 30.337,52 DM zu den Kosten herangezogen, die dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Rückholung der in den Libanon verbrachten Kunststoffe entstanden waren. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger durch Anordnung vom 23. Dezember 1996 verpflichtet worden sei, die in den Libanon verbrachten Kunststoffe nach Deutschland zurückzuholen. Zwar habe sich diese Verpflichtung nach dem mittlerweile auf behördliche Veranlassung erfolgten Rücktransport der Kunststoffe nach Deutschland erledigt, jedoch sei der Kläger nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückholung und Entsorgung der Abfälle entstanden seien. Der Kläger sei im Sinne des § 6 Abs. 2 AbfVerbrG neben den anderen Beteiligten an einer illegalen Abfallverbringung „in sonstiger Weise“ beteiligt gewesen, so dass kraft Gesetzes die Verpflichtung zur Kostenerstattung gegeben sei; dabei bestehe mit den übrigen Beteiligten eine gesamtschuldnerische Haftung. Bei den zu ersetzenden Kosten handele es sich insbesondere um Reisekosten, Gutachterkosten und Dolmetscherkosten. Es hätten im Libanon umfangreiche Ermittlungen vorgenommen werden müssen, um feststellen zu können, ob es sich bei den Kunststoffen um Abfälle zur Beseitigung gehandelt habe und das Rückholverlangen der libanesischen Regierung berechtigt gewesen sei.
Gegen sonstige Personen bzw. Firmen, die mit dem Transport der Kunststoffe in den Libanon zu tun hatten, wurden seitens des Landes keine Leistungsbescheide erlassen. Dazu erklärte das - vor dem Zuständigkeitswechsel zur SAA - zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe im erstinstanzlichen Verfahren, es sei geprüft worden, ob gegen Herrn B. und Herrn E. Leistungsbescheide erlassen werden sollten. Herr B. sei zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden und Herr E. habe den Offenbarungseid geleistet. Schon die Beitreibung von Gebühren für Widerspruchsbescheide sei bei beiden Personen erfolglos verlaufen, so dass auch eine Vollstreckung der Leistungsbescheide aussichtslos gewesen sei (Bl. 65 d. A. des Verfahrens beim VG).
10 
Am 8. November 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Regierungspräsidium Karlsruhe sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er „sonstiger Beteiligter“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG sei. Außerdem hätten es die staatlichen Behörden versäumt, gegen die bereits seit 1993 bekannten baurechtswidrigen Zustände auf dem fraglichen Grundstück vorzugehen. Er habe auf die ordnungsgemäße Entsorgung der Kunststoffe vertraut und nicht gewusst, wohin die Container verbracht werden sollten. Dies sei jedoch den Behörden frühzeitig bekannt gewesen. In einer Mitteilung - offenbar des Umweltministeriums Baden-Württemberg - vom 2. August 1996 finde sich die Notiz, dass es bereits am 5. Juli 1996 einen Hinweis darauf gegeben habe, dass Herr B. die Kunststoffe auf dem Wasserweg exportieren wolle, und dass auf Grund dieses Hinweises in der 29. Kalenderwoche festgestellt worden sei, dass die fraglichen Kunststoffe in Seecontainer verladen worden seien. Die Behörden des Landes Baden-Württemberg hätten folglich Zeit und Gelegenheit gehabt, den Transport anzuhalten. Fürsorglich würden die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten Kosten der Höhe nach bestritten. Die Dolmetscherkosten seien ebenso wie die Reisekosten nicht nachvollziehbar; die Sachverständigenkosten seien zumindest insoweit zu beanstanden, als zweimal für die Erstellung des Gutachtens Tagessätze in Ansatz gebracht würden.
11 
Der Kläger hat beantragt,
12 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufzuheben.
13 
Die Beklagte hat
14 
Klageabweisung beantragt.
15 
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Lagerung der Kunststoffe auf dem klägerischen Grundstück und die maßgeblichen Umstände hierfür seien für die vom Regierungspräsidium Karlsruhe veranlasste Rückholaktion der Kunststoffe aus dem Libanon ohne rechtliche Bedeutung. Es gehe im vorliegenden Zusammenhang nur darum, ob der Kläger - neben anderen Personen - zur Rückführung der Kunststoffe und infolgedessen zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Der Kläger sei „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt und daher zur Rückholung der Kunststoffe verpflichtet gewesen. Zwar sei der Kläger nicht die treibende Kraft der ganzen Aktion gewesen, habe aber die Aktivitäten der Herren B. und E. in einer Art Beihilfe unterstützt. Der Ablauf des Geschehens zeige, dass der Kläger sehr wohl gewusst habe, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Das ergebe sich schon aus der Zuzahlung von 43.000 DM für den Abfalltransport. Die Unterschrift unter den zwischen den Herren B. und E. geschlossenen Vertrag habe der Kläger nicht nur als „Zeuge“ geleistet, vielmehr sei ihm daran gelegen gewesen, dass Herr E. den Abtransport und die Entsorgung der Abfälle übernehme. Die Behauptung, dass baden-württembergische Behörden den Abtransport der 36 Container in den Libanon hätten anhalten können, werde durch den zeitlichen Ablauf der Aktion widerlegt, da die Container die Häfen von Antwerpen und Rotterdam am 17. bzw. 25. Juli 1996 verlassen hätten. Nur durch die Besichtigung der Abfälle im Hafen von Beirut durch die vom Umweltministerium Baden-Württemberg entsandte Delegation unter Einbeziehung eines Sachverständigen hätten der Zustand und die Einordnung der Kunststoffe ermittelt sowie geklärt werden können, ob die Verbringung in den Libanon legal oder illegal gewesen sei. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um die vom Bund in Rechnung gestellten und vom Land Baden-Württemberg dem Bund erstatteten Dolmetscherkosten, um die Reisekosten für die dreitägige Reise (Beschaffung der Visa, Flugkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) und um die Gutachterkosten; der vom Kläger insoweit beanstandete Tagessatz beziehe sich auf die abschließende Mitarbeit von Herrn Prof. Dr. Ing. B an dem Gutachten. Da der Kläger die illegale Verbringung der Kunststoffabfälle in den Libanon unterstützt habe, sei er als „sonstiger Beteiligter“ nach § 6 AbfVerbrG zur gesamtschuldnerischen Kostentragung verpflichtet. Eine Inanspruchnahme der Herren B. und E. sei aus den bereits genannten Gründen letztlich nicht in Betracht gekommen.
16 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
17 
Richtiger Beklagter sei nach dem gesetzlichen Beklagtenwechsel die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. Die fristgerecht erhobene Klage sei auch im Übrigen zulässig; eines Vorverfahrens habe es nach § 6a Abs. 1 AGVwGO nicht bedurft. Die Klage sei nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten; denn eine Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG treffe ihn nicht. Zwar sei vorliegend eine illegale Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gegeben, jedoch sei der Kläger nicht Rückführungspflichtiger im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG und damit auch nicht zur Kostentragung verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Wiedereinfuhr von Abfällen - und, daran anknüpfend, zur Kostentragung - setze nicht nur einen ursächlichen Beitrag zur illegalen Abfallverbringung voraus, sondern im Rechtssinne sei eine Beteiligung hieran „in sonstiger Weise“ unter Eingrenzung des bedenklich offen formulierten Tatbestandsmerkmals nach Maßgabe des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots nur gegeben, wenn die Beteiligung die Anforderungen einer „Beihilfe“ im strafrechtlichen Sinne erfülle. In Bezug auf den Kläger könne aber nicht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden, dass dieser einen zumindest bedingten Vorsatz zur illegalen Abfallverbringung in den Libanon gehabt habe. Insbesondere seien die Einlassungen des Klägers nicht zu widerlegen, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den auf seinem Grundstück gelagerten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe. Sämtliche mit den Vorgängen auf dem Grundstück befassten Behörden und auch das Gutachten der DEKRA aus dem Jahr 1994 seien davon ausgegangen, dass die Kunststoffe bei entsprechender Vorsortierung wieder als hochwertiger Wertstoff in den Wirtschaftskreislauf hätten einfließen können und nur in geringem Maße als Abfälle zur Beseitigung einzustufende Stoffe gewesen seien. Zwar gebe es gewichtige Indizien, die dafür sprächen, dass der Kläger um die Abfalleigenschaft der auf seinem Grundstück lagernden Kunststoffe gewusst habe; so habe er etwa den Abtransport der Kunststoffe mit einem erheblichen Geldbetrag unterstützt, so dass es ihm möglicherweise nur noch darum gegangen sei, sich der Kunststoffe zu entledigen. Eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“, dass die Kunststoffe nur noch als Abfall zur Beseitigung angesehen werden könnten, könne dem Kläger letztlich nicht nachgewiesen werden. Lasse sich aber eine zumindest bedingt vorsätzliche Teilnahmehandlung des Klägers an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon nicht nachweisen, sei er nicht „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG beteiligt und infolgedessen auch nicht zur Erstattung der im Zusammenhang mit der Rückführung der Abfälle entstandenen Kosten nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet.
18 
Das Urteil ist der Beklagten am 20. Mai 2003 zugestellt worden. Am 16. Juni 2003 hat sie beantragt, die Berufung zuzulassen.
19 
Den Zulassungsantrag hat die Beklagte am 18. Juli 2003 begründet. Mit Beschluss vom 28. April 2004 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
20 
Die Beklagte hat die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO im Wesentlichen wie folgt begründet: Der auf § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG beruhende Leistungsbescheid sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe folglich der Klage zu Unrecht stattgegeben. Nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG habe eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der illegal in den Libanon verbrachten Abfälle bestanden. Bei den fraglichen Kunststoffen habe es sich, was mittlerweile unstreitig sein dürfte, um Abfälle zur Beseitigung gehandelt. Darauf komme es aber nicht einmal an. Auch bei der Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung liege hier eine illegale Abfallverbringung vor, weil der vorliegende Export der Kunststoffe in einen Nicht-OECD-Staat jedenfalls mit Art. 17 EG-AbfVerbrVO unvereinbar gewesen sei. Eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG sei demnach unter jedem Gesichtspunkt gegeben. Diese Pflicht habe den Kläger getroffen. Die Beteiligung des Klägers an dem illegalen Abfallexport „in sonstiger Weise“ sei nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts und nicht des Strafrechts zu beurteilen; danach sei der Kläger als Handlungsstörer pflichtig, weil sein Verhalten die illegale Abfallverbringung eindeutig gefördert habe. Er habe den (Weiter-)Verkauf der Kunststoffabfälle zwischen den Herren B. und E. mitunterschrieben, sei zeitweise bei der Verladung der Kunststoffe anwesend gewesen und habe 43.000 DM zur Finanzierung des Abfalltransports beigetragen. Doch selbst wenn man strafrechtliche Maßstäbe anlege, sei der Kläger an dem illegalen Abfallexport „beteiligt“ gewesen. Er habe den unzulässigen Abfalltransport unterstützt und gewusst, dass der Libanon als Zielort bestimmt gewesen sei. Das angefochtene Urteil lasse unberücksichtigt, dass sich der Kläger am 24. Mai 1996 schriftlich und am 30. Mai 1996 persönlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe erkundigt habe, welche Verfahrensvorschriften beim Export von Kunststoffabfällen nach Portugal einzuhalten seien. Da die Behörde mangels Kenntnis über die Art und Beschaffenheit des Materials eine klare Auskunft nicht gegeben habe, habe der Kläger gewusst, dass die Einholung weiterer Informationen für den Abfallexport nötig gewesen sei. Im Zeitpunkt seiner Beteiligungshandlung habe der Kläger auf Grund einer in arabischer Sprache abgefassten Annahmeerklärung für die Kunststoffabfälle gewusst, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Dem Kläger sei es letztlich nur noch darum gegangen, die Kunststoffe los zu werden. Er habe bedingt vorsätzlich gehandelt.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
26 
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht den nach § 6 AbfVerbrG erlassenen Leistungsbescheid aufgehoben, weil der Kläger nicht zu den Rückführungspflichtigen nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG gehöre und demnach auch nicht kostentragungspflichtig sei. Schon nach polizeirechtlichen Grundsätzen sei er nicht „Störer“, weil er die Gefahrengrenze nicht unmittelbar überschritten habe. Die Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei weder rechtswidrig noch ordnungswidrig gewesen. Erst die von Herrn B. mit Herrn E. durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon habe den rechts- und ordnungswidrigen Zustand geschaffen. Der Kläger sei auch nicht „Zweckveranlasser“; er habe weder objektiv noch subjektiv die illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt. Denn der Kläger habe weder um die Abfalleigenschaft der Kunststoffe gewusst noch habe er es auf eine illegale Abfallverbringung abgesehen gehabt. Zweck der Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei allein deren Verwertung gewesen, die von den Behörden als vordringlich angesehen worden sei. Auch mit der Bestätigung des Vertrags zwischen den Herren B. und E. vom 1. Juli 1996 - neben einem weiteren Zeugen, einem Herrn R. - sei keine illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt gewesen. Eine Beteiligung des Klägers an dem Abfallexport nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme sei vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden; das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Es werde nun zwar nicht mehr bestritten werde, dass es sich bei dem im Libanon vorgefundenen Material um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe, mit Nichtwissen werde jedoch bestritten, dass das in Beirut vorgefundene Material ausschließlich vom Grundstück des Klägers in H. stamme. Schließlich sei bemerkenswert, dass selbst nach Rückführung der Kunststoffe im Jahr 1997 die Beseitigung der anderen, noch auf dem Grundstück des Klägers verbliebenen Kunststoffe seitens der Fachbehörden wegen des Wertstoffgehalts der Kunststoffe zunächst verweigert worden sei; erst nach langwierigen Verhandlungen habe das Landratsamt der Entsorgung von 150 t bis 200 t Mischkunststoffabfällen zugestimmt.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
34 
a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
35 
b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
36 
Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
37 
Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
38 
2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
39 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
40 
aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
41 
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
42 
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
47 
Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
34 
a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
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b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
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Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
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Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
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2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
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a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
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aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
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bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
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Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
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Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.