Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Nov. 2014 - 2 L 39/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:1124.2L39.13.0A
published on 24/11/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Nov. 2014 - 2 L 39/13
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Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt eine Schweinezuchtanlage in der Gemarkung C.. Mit Bescheid vom 04.05.2006 wurde ihr für die Anlage eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erteilt. Im Jahr 2009 stellte sich heraus, dass die tatsächlich errichteten Gebäude erheblich von den im Bescheid vom 04.05.2006 genehmigten Bauten abwichen. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 07.02.2011 ordnete der Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin u.a. an, dass die Nutzung des Futterhauses (Nr. 1.2) und der offenen Bergehalle (Nr. 1.3) sofort nach Zustellung dieser Verfügung einzustellen sei. Darüber hinaus drohte der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin den einzelnen Anordnungen der Verfügung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von je 40.000,00 € an. Mit Bescheid vom 22.02.2011 (GA Bl. 20) ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 07.02.2011 an. Bei einer Kontrolle am 29.03.2011 stellte der Beklagte u.a. fest, dass die Nutzung des Futterhauses und der Bergehalle entgegen den Anordnungen unter Nr. 1.2 und 1.3 der Verfügung vom 07.02.2011 nicht eingestellt worden war. Mit Festsetzungsverfügung vom 01.06.2011 setzte er zur Durchsetzung dieser Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 40.000,00 € gegen die Klägerin fest. Zugleich drohte er für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen bis zum 14.06.2011 nicht nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von jeweils 60.000,00 € an.

2

Am 27.06.2011 hat die Klägerin gegen die Festsetzungsverfügung des Beklagten vom 01.06.2011 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Baugenehmigung vom 10.01.2013 (GA Bl. 98) hat der Beklagte die abweichende Bauausführung von Anlagenteilen der Tierhaltungsanlage der Klägerin nachträglich genehmigt. Die Baugenehmigung wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass eine bestandskräftige Genehmigung der zuständigen Behörde über die ordnungsgemäße Ausbringung der Gülle vorgelegt wird.

3

Mit Urteil vom 18.01.2013 – 4 A 168/11 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzungsverfügung des Beklagten vom 01.06.2011 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die zu vollstreckende Grundverfügung sei bestandskräftig, da die Klägerin gegen den Bescheid vom 07.02.2011 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Grundverfügung seien nicht ersichtlich. Der Bescheid sei hinsichtlich der sich aus ihm ergebenden Pflichten und der Androhung des Zwangsgeldes hinreichend bestimmt. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist für die Einstellung der Nutzungen mit "sofort" zu unbestimmt sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf die von ihr betriebene Schweinemastanlage bei einer geordneten Abwicklung des Betriebes einer Übergangsfrist bedurft hätte, denn das Fehlen einer derartigen Frist könne nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Grundverfügung führen. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung komme es aber für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Die Klägerin habe die ihr angedrohten Zwangsgelder in zwei Fällen verwirkt, indem sie die ihr in den Nr. 1.2 und 1.3 auferlegten Pflichten aus der Verfügung vom 07.02.2011 nicht beachtet habe. Bedenken gegen die Höhe des Zwangsgeldes bestünden nicht. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe auch nicht die erteilte Baugenehmigung entgegen. Da diese unter einer aufschiebenden Bedingung ergangen sei, liege noch keine Beendigung der ungenehmigten Nutzung vor, auf deren Verhinderung die zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung abziele. Darüber hinaus könne ein Zwangsgeld für einen Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot auch dann noch festgesetzt werden, wenn ein weiterer Verstoß hiergegen nicht mehr möglich sei. Entscheidend sei allein, dass der Verstoß nach der Anordnung und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung noch gegolten habe, erfolgt sei. So liege der Fall hier. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch nicht wegen der dem Beklagten zuzurechnenden Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. wegen der unmittelbar bevorstehenden Erteilung dieser Genehmigung treuwidrig. Zumindest zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung am 01.06.2011 habe die Erteilung der Baugenehmigung nicht unmittelbar bevor gestanden, da zwischen den Beteiligten streitig gewesen sei, ob es dazu noch der Vorlage weiterer Unterlagen durch die Klägerin bedürfe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Ausreichung der Baugenehmigung bewusst verzögert habe, um die Festsetzung von Zwangsgeldern zu ermöglichen. Ob der Beklagte zu Recht wiederholt Nachforderungen zum Bauantrag gestellt habe, bedürfe keiner Überprüfung.

4

Am 07.02.2013 hat die Klägerin gegen die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 10.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht – 4 A 62/13 MD – erhoben (GA Bl. 197). Am 12.02.2013 hat sie das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 80.000,00 € auf Grund einer Zahlungsaufforderung des Beklagten vom 29.01.2013 gezahlt (GA Bl. 246). Mit Bescheid vom 30.08.2013 (GA Bl. 234) hat der Beklagte die Baugenehmigung vom 10.01.2013 ergänzt und unter Nr. 3 bestätigt, dass die aufschiebende Bedingung erfüllt sei.

II.

5

A. Im vorliegenden Verfahren ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – kein gesetzlicher Parteiwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten. Zwar trat am 01.09.2013 die Neufassung des § 59 Abs. 2 BauO LSA in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Marktüberwachung vom 26.06.2013 (GVBl. S. 356) in Kraft mit der Folge, dass die bislang auf der Grundlage des § 59 Abs. 2 BauO LSA a.F. bestehende Zuständigkeit des Beklagten zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die von der Klägerin betriebene Tierhaltungsanlage wegfiel und auf den Altmarkkreis S überging. Dies führt im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu einem Wechsel des Beklagten, da eine Anfechtungsklage auch nach einem Zuständigkeitswechsel weiter gegen die Körperschaft bzw. Behörde gerichtet bleibt, die ursprünglich (richtig) verklagt worden war (VG Dessau, Urt. v. 23.01.2003 – 4 A 7/02 –, Juris RdNr. 35; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 78 RdNr. 61). Das ist im vorliegenden Verfahren der Beklagte.

6

B. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

7

I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, Juris RdNr. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall.

8

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Zwangsgeldfestsetzung vom 01.06.2011 sei deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorgelegen hätten, da die Grundverfügung vom 07.02.2011 mit der Anordnung, die Nutzung des Futterhauses und der offenen Bergehalle sei "sofort" einzustellen, in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt gewesen sei, denn der Betroffene habe nicht erkennen könne, ab wann mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen sei. Der Klägerin ist zwar darin zu folgen, dass die Verwaltungsvollstreckung nach § 53 Abs. 1 SOG LSA nur auf der Grundlage eines inhaltlich hinreichend bestimmten – vollstreckungsfähigen – Verwaltungsakts möglich ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Bestimmtheitsmangel zur Nichtigkeit oder "nur" zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.01.2013 – 8 S 2919/11 –, Juris RdNr. 22). Zu Unrecht geht die Klägerin aber davon aus, dass die Anordnung, die Nutzung des Futterhauses und der offenen Bergehalle sei "sofort" nach Zustellung der Verfügung vom 07.02.2011 einzustellen, in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sei. Für die Klägerin war vielmehr ohne weiteres ersichtlich, dass das Nutzungsverbot unmittelbar mit Zustellung der Verfügung vom 07.02.2011 – eben "sofort" – wirksam werden sollten, die Klägerin also mit Zustellung der Verfügung nicht mehr berechtigt war, das Futterhaus und die offene Bergehalle zu nutzen. Es war auch nicht unklar, ab wann sie mit einer Vollstreckung zu rechnen hatte. Vor dem Hintergrund des § 53 Abs. 1 SOG LSA war dies ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 22.02.2011, mit dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, bzw. mit Eintritt der Bestandskraft der Verfügung vom 07.02.2011 der Fall. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in der Rechtsprechung die Anordnung, einer Handlungspflicht sei "unverzüglich" nachzukommen, als zu unbestimmt beurteilt worden ist (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 01.09.2008 – 7 K 576/08.WI –, Juris RdNr. 10; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 09.01.2012 – 16 L 1319/11 –, Juris RdNr. 30), vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst enthält die Aufforderung, etwas "unverzüglich" zu tun, wegen der Legaldefinition des Begriffs in § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" ein Verschuldenselement, welches dem Begriff "sofort" nicht zukommt. Vor allem beziehen sich die von der Klägerin angeführten Entscheidungen auf Handlungspflichten, während es im vorliegenden Fall um eine Unterlassungspflicht geht. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA ausdrücklich geregelt, dass bei der Erzwingung einer Unterlassung eine Frist nicht bestimmt zu werden braucht. Dementsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde – wie hier – anordnet, dass eine Unterlassungspflicht "sofort" beachtet werden muss. Unklarheiten ergeben sich hieraus nicht.

9

Nicht zum Erfolg führt der Hinweis der Klägerin auf die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, eine Fristsetzung auf "sofort" dürfe nur erfolgen, wenn die sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig sei (vgl. VGH BW, Beschl. v. 08.05.2009 – 11 S 1013/09 –, Juris RdNr. 7, OVG BB, Beschl. v. 11.09.2014 – OVG 10 S 8.13 –, Juris RdNr. 5). Eine entgegen diesen Anforderungen angeordnete "sofort" wirksame Unterlassungspflicht führt allein dazu, dass die Angemessenheit und Zumutbarkeit der Frist fraglich sind. Dies berührt jedoch nur die für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht relevante (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.12.2012 – 12 B 1339/12 –, Juris RdNr. 3) Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, nicht aber deren Bestimmtheit.

10

2. Zu Unrecht macht die Klägerin sinngemäß geltend, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2011 vorgenommene Zwangsgeldfestsetzung sei durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 10.01.2013, spätestens jedoch mit der in dem Bescheid vom 30.08.2013 enthaltenen Bestätigung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung rechtswidrig geworden, da hiermit die formelle Illegalität der untersagten Nutzungen beendet worden sei und weitere Verstöße gegen die in der Verfügung vom 07.02.2011 enthaltenen Unterlassungspflichten nicht mehr drohten.

11

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 54, 56 SOG LSA ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2009 – 11 ME 478/08 –, Juris RdNr. 30; HessVGH, Urt. v. 29.11.2013 – 6 A 2210/12 –, Juris RdNr. 22 zum jeweiligen Landesrecht; a.A. zu § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG§ 63 abs. 2 und 3 aufenthg> BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 – BVerwG 1 C 11.05 –, Juris RdNr. 9; dem folgend: OVG NW, Urt. v. 09.02.2012 – 5 A 2152/10 –, Juris RdNr. 29; SächsOVG, Urt. v. 16.04.2013 – 4 A 265/12 –, Juris RdNr. 27 und Beschl. v. 05.08.2014 – 3 B 477/13 –, Juris RdNr. 4, für das jeweilige Landesrecht). Soweit – wie hier – kein Widerspruchsverfahren stattfindet, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides maßgeblich. Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts maßgebliche Zeitpunkt beurteilt sich nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 – BVerwG 8 C 5.03 –, Juris RdNr. 35), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2006 – BVerwG 5 B 90.05 -, Juris RdNr. 6). Hiervon kann abweichend ein anderer Zeitpunkt entscheidend sein, wenn das jeweils anzuwendende materielle Recht den Zeitpunkt ausdrücklich vorgibt, Besonderheiten dies rechtfertigen oder eine Auslegung der einschlägigen Normen die Anwendung eines abweichenden Zeitpunkts als sachgerecht erscheinen lässt (HessVGH, Urt. v. 29.11.2013 – 6 A 2210/12 – a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Dies folgt aus § 54 Abs. 3 SOG LSA, wonach Zwangsmittel auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass die Anwendung, Wiederholung oder Auswechslung von Zwangsmitteln, wozu auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gehört, rechtmäßig ist, solange der Zweck der Verwaltungszwangs noch nicht erreicht, also eine Befolgung oder Erledigung des durchzusetzenden Verwaltungsakts noch nicht eingetreten ist. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an. Dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden.

12

Nach diesen Grundsätzen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung vom 01.06.2011 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs und der Festsetzung eines Zwangsgeldes vor. Insbesondere hatte die Klägerin gegen die sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungen unter Nr. 1.2 und Nr. 1.3 der bauaufsichtlichen Verfügung vom 07.02.2011 verstoßen, indem sie die Nutzung des Futterhauses und der offenen Bergehalle trotz Untersagung nicht einstellte. Im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes waren die Anordnungen unter Nr. 1.2 und Nr. 1.3 der bauaufsichtlichen Verfügung vom 07.02.2011 auch nicht im Sinne des § 54 Abs. 3 SOG LSA befolgt worden. Die Verfügung hatte sich in diesem Zeitpunkt auch nicht auf andere Weise erledigt. Die Erteilung der Baugenehmigung vom 10.01.2013 sowie der Erlass des Bescheides vom 30.08.2013 erfolgten erst nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 01.06.2011 waren weitere Verstöße gegen die in der Verfügung vom 07.02.2011 enthaltenen Nutzungsuntersagungen möglich. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob bei der Vollstreckung von Untersagungsverfügungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht mehr erfolgen darf, wenn kein weiterer Verstoß mehr zu erwarten ist (vgl. einerseits NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2009 – 11 ME 478/08 – a.a.O. RdNr. 42 ff. und andererseits OVG LSA, Urt. v. 13.03.1996 – 2 L 60/95 –, Juris RdNr. 27 ff. sowie OVG NW, Urt. v. 09.02.2012 – 5 A 2152/10 – a.a.O. RdNr. 25 ff.).

13

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Beitreibung des Zwangsgeldes nicht gegen Rechtsvorschriften verstieß. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA unterbleibt die Beitreibung, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet. Der Wortlaut dieser Vorschrift betrifft keine Unterlassungsgebote. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten kein Beitreibungsverbot gilt (OVG LSA, Urt. v. 13.03.1996 – 2 L 60/95 – a.a.O. RdNr. 30; a.A. für das brandenburgische Landesrecht OVG BB, Urt. v. 19.05.2011 – OVG 10 B 7.10 –, Juris RdNr. 23). Die Zahlungsaufforderung des Beklagten sowie die Entgegennahme der Zahlung der Klägerin vom 12.02.2013 sind demzufolge rechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Zwangsgeldfestsetzung sei treuwidrig bzw. unverhältnismäßig, da sie bereits am 29.03.2011 die nachgeforderten Bauunterlagen an den Beklagten übergeben habe und dieser mit Schreiben vom 24.06.2011 bestätigt habe, dass die Bauvorlagen vollständig nachgereicht worden seien. Von einer Unverhältnismäßigkeit des Zwangsgeldes kann allenfalls dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung bereits abzusehen war, dass die abweichend von der Änderungsgenehmigung vom 04.05.2006 errichteten Gebäude offensichtlich genehmigungsfähig waren. Hiervon kann jedoch – in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – nicht ausgegangen werden, da zwischen den Beteiligten die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen streitig war und bis zur Erteilung der Baugenehmigung vom 10.01.2013 noch weitere 1 ½ Jahre vergingen. Dass dies allein auf eine unsachgemäße Verzögerung durch den Beklagten zurückging, ist nicht ersichtlich.

15

4. Ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führt die erstmals mit Schriftsatz vom 28.10.2013 geltend gemachte Rüge, die erneute Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 der Festsetzungsverfügung vom 01.06.2011 sei rechtswidrig gewesen. Soweit Zulassungsgründe erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden, können sie die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, es sei denn, sie haben lediglich ergänzenden Charakter und waren bereits in der fristgerechten Zulassungsbegründung enthalten oder angekündigt worden (SächsOVG, Beschl. v. 01.03.2011 – 3 A 131/10 -, Juris RdNr. 4 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a RdNr. 50). Hiernach kann eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf Grund der im Schriftsatz vom 28.10.2013 erstmals geltend gemachten Rechtswidrigkeit der erneuten Zwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 01.06.2011 erfolgen, denn die fristgerecht eingereichte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 22.03.2013 richtete sich allein gegen die in dieser Verfügung vorgenommene Zwangsgeldfestsetzung.

16

II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Fall eine klärungsbedürftige Frage aufwirft. Das ist nicht der Fall, wenn – im Fall von Landesrecht – das angerufene Berufungsgericht die aufgeworfene Frage bereits grundsätzlich entschieden hat (OVG MV, Beschl. v. 15.01.2009 – 2 L 299/98 –, Juris RdNr. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124 RdNr. 38). So liegt es hier. Bei der von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt werden kann, wenn ein weiterer Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht mehr möglich ist, handelt es sich um eine landesrechtliche Frage, die vom Senat bereits mit Urteil vom 13.03.1996 – 2 L 60/95 – grundsätzlich entschieden worden ist. Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, da in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides vom 01.06.2011 weitere Verstöße gegen die in der bauaufsichtlichen Verfügung des Beklagten vom 07.02.2011 enthaltenen Nutzungsverbote noch möglich waren.

17

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.

(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.