Bundesberggesetz - BBergG | § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

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Bundesberggesetz - BBergG | § 69 Allgemeine Aufsicht


(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht). (1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere s
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Bundesberggesetz - BBergG | § 55 Zulassung des Betriebsplanes


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn 1. für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfert

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2013 - 5 StR 505/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB § 327 Abs. 2 Nr. 3 1. Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgrenzung zwischen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01227

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01226

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 L 17/14

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans. 2 Der Kläger betreibt den Kiessandtagebau (W.-T.). Mit Bescheid vom 17.07.1996 ließ das Bergamt Staßfurt den Sonderbetriebsplan "Verkippung nichtkont

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 L 79/14

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans. 2 Die Klägerin betreibt den Kiessandtagebau (R.). Mit Bescheid vom 06.04.2005 ließ der Beklagte den Sonderbetriebsplan "Geländemodellierung und Wie

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 L 21/14

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans. 2 Die Klägerin betreibt den Kieselgurtagebau (...). Mit Bescheid vom 11.12.1996 ließ das Bergamt Halle den Sonderbetriebsplan "Verkippung von unbel

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 47/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2013 – 1 A 236/11 MD – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil i

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Südböschung und des sog. "Ostsees" im Tontagebau E.. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 53/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Wasserhaltungen im Tontagebau E.. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahren auf der

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 4 L 48/13

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen im Tontagebau E.. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahre

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Apr. 2015 - 7 B 9/14

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Gründe I 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter; er wendet sich gegen Anordnungen im Zusammenhang

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Dez. 2014 - 7 C 22/12

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Fragen der Verantwortlichkeit für die Behandlung des aus einem stillgelegten Metallerzbergwerk austretenden Grubenwassers, das m

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen im Tontagebau E.. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahre

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Dez. 2013 - 2 L 20/12

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine bergrechtliche Unterlassungs- und Duldungsanordnung. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: S-GmbH). Diese baute in den Tongruben E-Stadt und F-Stadt seit d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Okt. 2013 - 11 A 1005/11

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Okt. 2013 - 11 A 174/11

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Sept. 2013 - 2 M 114/13

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm d

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Okt. 2012 - 2 B 217/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Brenn- und Kaminh

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Okt. 2012 - 2 M 149/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (…) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zahlungsanordnung des Antragsgegners vom 07.06.2012, mit der ihm

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2008 - 10 S 1388/06

bei uns veröffentlicht am 01.04.2008

Tenor Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2005 - 10 S 1478/03

bei uns veröffentlicht am 22.02.2005

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - geändert. Die Anordnung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräs

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