Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2018 - 4 LB 38/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0125.4LB38.17.00
published on 25/01/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2018 - 4 LB 38/17
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 3. Mai 2017 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Einsicht in Vollstreckungsakten des beklagten Finanzamts.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der „X Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er beantragte bei dem Beklagten, ihm vollständige Kopien der Veranlagungs- und Vollstreckungsakten der Schuldnerin zur Verfügung zu stellen. Zugunsten der Schuldnerin bestehe ein Anspruch nach dem Informationszugangs- und nach dem Landesdatenschutzgesetz. Dem Beklagten stehe nicht die Möglichkeit der Beurteilung zu, für welche Zwecke der Kläger die Auskünfte begehre.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheiden vom 5. November 2014 und 9. Dezember 2014 ab und wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 zurück.

4

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

5

den Bescheid vom 5.11.2014, den Bescheid vom 9.12.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Akteneinsicht für die Vollstreckungsakte unter der Steuer-Nr. 18/290/0046SG03 sowie unter allen weiteren Steuernummern, die für die X Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH möglicherweise der Vergangenheit geführt worden sind, zu gewähren.

6

Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Mai 2017 unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht für die Vollstreckungsakte unter der Steuer-Nr. 18/290/0046SG03 sowie unter allen weiteren Steuernummern, die für die X Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH möglicherweise in der Vergangenheit geführt worden sind, zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch nach dem Informationszugangsgesetz.

9

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten.

10

Der Beklagte trägt vor, aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Informationszugangsgesetzes gehörten die Finanzbehörden nicht mehr zu den informationspflichtigen Stellen. Anspruchsgrundlagen außerhalb dieses Gesetzes seien nicht gegeben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Der Kläger ist der Auffassung, er habe weiterhin einen Anspruch auf Informationszugang. Die Änderung des Informationszugangsgesetzes könne diesen Anspruch nicht vernichten. Im Übrigen sei die Neuregelung verfassungswidrig, weil sie gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Berufsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf effektiven Rechtsschutz verstoße. Das neue Gesetz werde von den Finanzbehörden willkürlich gehandhabt. Der Kläger habe einen datenschutzrechtlichen Anspruch, dieser Anspruch gelte auch für juristische Personen. Der Kläger sei insofern Betroffener. Er sei zur Ausübung der Datenschutzrechte der Schuldnerin befugt und als bevollmächtigt anzusehen. Ein Anspruch ergebe sich auch aus Treu und Glauben. Zwischen den Beteiligten bestehe eine Sonderbeziehung unter den Aspekten der Berufsfreiheit, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der Gleichbehandlung, des Rechtsstaatsprinzips, der notwendigen Kontrolle der Verwaltung, der Regelungsverpflichtung des Staates, des öffentlichen Interesses, der Pflicht zur Amtshilfe, der Betroffenenstellung und der Prozessstandschaft. Schließlich könne sich der Kläger auf ein allgemeines Auffangrecht berufen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Klageabweisung.

A.

18

Die Klage ist nur zum Teil zulässig.

I.

19

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger den Anspruch auf Akteneinsicht auf § 27 LDSG stützt.

20

1. Hinsichtlich eines solchen Anspruchs fehlt dem Kläger bereits die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO und damit auch die Prozessführungsbefugnis, da der Anspruch nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

21

Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Der Pfändung unterworfen sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO Forderungen in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit, als sie übertragbar sind. Soweit danach eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist, ist sie grundsätzlich auch kein Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Urteil vom 16. November 2017 – IX ZR 21/17 –, juris Rn. 9).

22

Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn – anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen – ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde. In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe (BGH, Urteil vom 24. März 2011 – IX ZR 180/10 –, juris Rn. 42).

23

Der Auskunftsanspruch aus § 27 LDSG fällt nicht in die Insolvenzmasse, weil er höchstpersönlicher Natur und infolgedessen nicht übertragbar ist.

24

Der allgemeine datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist nicht als Vermögensrecht, sondern als höchstpersönliches Recht ausgestaltet. Der Anspruch ist auf Verwirklichung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gerichtet. Dieses Grundrecht schützt auch das Interesse des Einzelnen, von staatlichen informationsbezogenen Maßnahmen zu erfahren, die ihn in seinen Grundrechten betreffen, und dient gerade in dieser Ausformung auch der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Der Umstand, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auch vermögensrelevant sein kann, wenn er sich auf vermögensbezogene Daten wie Steuerdaten erstreckt, ist nur eine mittelbare Auswirkung des im Kern der Durchsetzung von Freiheitsgrundrechten dienenden Anspruchs (vgl. zum Hamburger Landesrecht: VG A-Stadt, Urteil vom 22. Februar 2017 – 17 K 1336/15 –, juris Rn. 41 m.w.N.; zum Bundesrecht: Schreiber, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Auflage 2016, BDSG § 6 Rn. 8 m.w.N.). Die Unübertragbarkeit der datenschutzrechtlichen Ansprüche kommt auch in § 31 LDSG zum Ausdruck, wonach diese Rechte nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Ginge die Verfügungsbefugnis mit Insolvenzeröffnung auf den Verwalter über, so verlöre der Schuldner die Verfügungsbefugnis über seinen Anspruch und wäre künftig an einer eigenen Antragstellung gehindert, was dem gesetzlichen Schutzkonzept zuwiderliefe.

25

Dem höchstpersönliche Charakter des Anspruchs steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht die unmittelbare Anwendung des § 27 LDSG auf natürliche Personen (vgl. § 2 Abs. 1 LDSG), sondern die analoge Anwendung auf juristische Personen geltend macht. Dem Wesen der Analogie entsprechend ändert sich der Zweck der Norm dadurch nicht.

26

Der Kläger kann die Prozessführungsbefugnis auch nicht auf den Vortrag stützen, er sei als bevollmächtigt anzusehen. § 80 InsO begründet keine gesetzliche Vertretungsmacht für die Verfolgung massefremder Ansprüche. Für die rechtsgeschäftliche Bestellung zum Vertreter (Bevollmächtigung) ist nichts ersichtlich, insbesondere gibt die Anlage K 5 zur Berufungserwiderung dafür nichts her. Abgesehen davon würde eine – unterstellte – Vertretungsmacht den Kläger nicht dazu berechtigen, einen Anspruch der Schuldnerin im eigenen Namen einzuklagen. Sollte sich der Kläger darauf berufen wollen, er sei von der Schuldnerin zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden, so stünde dem – abgesehen davon, dass eine solche Ermächtigung nicht vorliegt – entgegen, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft im Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 3 C 27/94 –, juris Rn. 19; OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 K 2029/14 –, juris Rn. 25; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 4 A 573/14 –, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 S 2505/14 –, juris Rn. 28; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 14 B 16.769 –, juris Rn. 22).

27

2. Abgesehen von der fehlenden Prozessführungsbefugnis wäre der Kläger hinsichtlich eines Anspruchs aus § 27 LDSG auch nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger kann nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Klagt – wie hier – ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, so ist unter einem „eigenen Recht“ nicht ein ihm persönlich zustehendes Recht, sondern ein Recht des Insolvenzschuldners zu verstehen(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006 – OVG 10 B 13.05 –, juris Rn. 81;VGH München, Urteil vom 18. April 2012 – 10 B 10.2596 –, juris Rn. 45). Die Klagebefugnis beträfe daher einen Anspruch der Schuldnerin aus § 27 LDSG. Ein solcher Anspruch kann nach keiner denkbaren Betrachtungsweise bestehen, da die Norm Ansprüche nur zugunsten natürlicher Personen vorsieht („Betroffene“ im Sinne von § 2 Abs. 1 LDSG). Eine analoge Anwendung auf juristische Personen ist ausgeschlossen. Sie würde eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit voraussetzen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch bewusst dafür entschieden, mit dem Landesdatenschutzgesetz nur natürliche Personen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen.

II.

28

Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.

B.

29

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Ablehnung der Akteneinsicht ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

30

Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Wird mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist; ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8/05 –, juris Rn. 10).

I.

31

Ein Anspruch aus § 3 Satz 1 IZG besteht nicht.

32

Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht an Art. 31 GG. Zwar ist das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG bundesrechtlich durch die Abgabenordnung geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat sich bei dem Erlass der Abgabenordnung aber nur mit der Frage befasst, ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll. Gegenstand der Überlegungen und der nachfolgenden Nichtregelung war nur der Informationszugang im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Folglich kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung eine Sperrwirkung außerhalb des laufenden Besteuerungsverfahrens nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 B 53/11 –, juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – VI B 37/16 –, juris Rn. 4;Senat, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris Rn. 41 f.). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sind die hier in Rede stehenden Besteuerungsverfahren abgeschlossen.

33

Ein Anspruch aus § 3 Satz 1 IZG ist aber deshalb zu verneinen, weil die Landesfinanzbehörden nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind.

34

§ 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG ist durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ee des Gesetzes zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) – IZGÄG – in das Informationszugangsgesetz eingefügt worden. Die Neufassung ist nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung am 24. Mai 2017 in Kraft getreten. Mangels Übergangsregelung gilt sie auch für anhängige Anträge auf Informationszugang (vgl. § 14 IZG). Sie ist daher dem Berufungsurteil zu Grunde zu legen.

35

Die Beseitigung des Anspruchs auf Informationszugang gegenüber den Landesfinanzbehörden durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ee IZGÄG ist gültiges Recht, denn sie ist mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz vereinbar. Eine Vorlage an das Landesverfassungs- oder Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

36

1. Art. 53 Satz 1 LV ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung stellen die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Wie der Wortlaut der Vorschrift, ihre systematische Stellung im Abschnitt VII „Die Verwaltung“ und der Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (Art. 53 Satz 2 LV) zeigen, dient die Norm dem öffentlichen Interesse an einer transparenten öffentlichen Verwaltung. Es handelt sich um eine Staatszielbestimmung. Individualansprüche folgen aus ihr nicht. Dies entspricht auch der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers (LT-Drs. 18/2115, S. 29). Deshalb sieht Art. 53 Satz 1 LV der Einschränkung des nur einfachgesetzlich geregelten Rechts auf Zugang zu Informationen durch § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nicht entgegen.

37

2. Ein Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht liegt nicht vor.

38

a) Insbesondere greift die Beseitigung des Informationszugangsanspruchs gegenüber Finanzbehörden nicht in die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG ein.Öffentlich-rechtliche Positionen genießen den Schutz der Eigentumsordnung, soweit sie nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet und das Äquivalent einer nicht unerheblichen Eigenleistung sind (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 – 6 C 9/10 –, juris Rn. 29). Das voraussetzungslos jedermann gewährte Recht auf Informationszugang ist weder ein Ausschließlichkeitsrecht noch beruht es auf einer Eigenleistung.

39

b) Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht vor. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Regelung oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst vor, wenn die Regelung, gegen deren Erlass oder Anwendung sich der Einzelne wendet, berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, juris Rn. 149). Der alle Personen betreffende gesetzliche Ausschluss bestimmter Verwaltungsvorgänge von dem allgemeinen und voraussetzungslosen Informationszugangsrecht bezieht sich nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit und hat auch keine berufsregelnde Tendenz (vgl. zum Hamburgischen Landesrecht: OVG A-Stadt, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 3 Bf 236/10 –, juris Rn. 25).

40

c) Der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht betroffen. Das Grundrecht dient in erster Linie der Abwehr staatlicher Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ee IZGÄG enthält jedoch kein Gebot oder Verbot und greift damit nicht in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die Norm beseitigt lediglich den Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf den jedermann gewährten Zugang zu amtlichen Informationen der Finanzbehörden. Zwar können sich aus den Grundrechten unter besonderen Umständen auch Ansprüche auf staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter ergeben. Im vorliegenden Fall ist insofern an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu denken. Das Jedermann-Recht aus § 3 Satz 1 IZG dient jedoch – anders als das Betroffenenrecht aus § 27 LDSG – nicht der Verwirklichung dieses Rechts.

41

3. Schließlich ist auch das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

42

a) Darin, dass § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG die Finanzbehörden von den informationspflichtigen Stellen ausnimmt, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

43

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2017 – 1 BvR 1784/16 –, juris Rn. 10).

44

Im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten. Diese liegt allein in der Differenzierung zwischen informationspflichtigen und nicht informationspflichtigen Stellen. Auch Nachteile für die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten stehen nicht in Rede (s.o.). Daher ist § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nur am Maßstab des Willkürverbots zu prüfen. Unter dieser Vorgabe ist eine Grundrechtsverletzung zu verneinen.

45

Der Gesetzgeber hat sich bei der Novellierung des Informationszugangsgesetzes von der Überlegung leiten lassen, Informations- und Veröffentlichungspflichten im Verfahren der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung seien durch die Vorschriften der Abgabenordnung begrenzt. Der Offenbarungspflicht der Steuerpflichtigen im steuerrechtlichen Verfahren sei die Verpflichtung der Verwaltung immanent, mit diesen Daten besonders vertrauensvoll umzugehen. Deshalb regelten die §§ 30 ff. AO die Weitergabe der Daten nur unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als besondere Form der Amtsverschwiegenheit. Um Abgrenzungsschwierigkeiten und aufwändige Verwaltungsverfahren zu vermeiden, sei die Anordnung der Nichtanwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes auf Vorgänge der Steuerfestsetzung, der Steuererhebung und der Vollstreckung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen durch die Landesfinanzbehörden angesichts der Bedeutung des Steuergeheimnisses notwendig (LT-Drs. 18/4409, S. 11 f.).

46

Diese Erwägungen sind sachlich nachvollziehbar und orientieren sich an den Vorgaben von Art. 53 Satz 1 LV. Die Verpflichtung, amtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, besteht danach nur, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Zu den schutzwürdigen privaten Geheimhaltungsinteressen gehört u.a. das Steuergeheimnis (LT-Drs. 18/2115, S. 30). Die geschützten Geheimhaltungsinteressen stehen zwar dem Informationszugang nur entgegen, wenn sie in einer umfassenden Interessenabwägung schwerer wiegen als das Interesse an der Bekanntgabe der Information. Dem Gesetzgeber wird mit dem Ausgestaltungsauftrag des Art. 53 Satz 2 LV jedoch auch die Möglichkeit eröffnet, eine abstrakte Gewichtung von Interessen vorzunehmen (LT-Drs. 18/2115, S. 31).

47

b) Art. 3 Abs. 1 GG – in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) –ist auch nicht dadurch verletzt, dass Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ee IZGÄG ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch auf anhängige Verfahren und damit auch auf den Antrag des Klägers Anwendung findet. Es handelt sich um eine zulässige unechte Rückwirkung.

48

Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris Rn. 41 f.).

49

Daran gemessen begründet § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG keinen Fall echter Rückwirkung. Mangels Übergangsvorschrift ist die Norm erst ab der Verkündung des Gesetzes anzuwenden. Soweit dies auch bereits anhängige Anträge auf Zugang zu Informationen betrifft, wirkt die Norm lediglich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein.

50

Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 BvR 713/13 –, juris Rn. 15).

51

Im vorliegenden Fall ist die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich. Der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Steuergeheimnisses rechtfertigt die Anwendung des Gesetzes auf anhängige Verfahren. Überwiegende Bestandsinteressen der Betroffenen sind nicht ersichtlich. Der Informationszugang dient insbesondere nicht der Verwirklichung grundrechtlich geschützter Freiheiten.

II.

52

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht wegen einer „Ermessensreduzierung auf Null“.

53

Zur Begründung eines solchen Anspruchs bedarf es nicht der Konstruktion eines „allgemeinen Auffangrechts“, da die Akteneinsicht gesetzlich geregelt ist. Rechtsgrundlage ist § 262 Abs. 2 i.V.m. § 88 LVwG. Gegenstand der streitbefangenen Vollstreckungsakten des Beklagten ist die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen im Sinne von § 262 Abs. 1 LVwG.

54

Die landesrechtlichen Normen zur Akteneinsicht werden nicht durch die Abgabenordnung verdrängt, da die Besteuerungsverfahren abgeschlossen sind (s.o.). Der Anwendungsbereich der bundes- und der landesrechtlichen Verfahrensbestimmungen ist insofern nicht deckungsgleich, als das Landesrecht, wie § 88 Abs. 3 Nr. 3 LVwG, zeigt, auch die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren regelt.

55

Aus der letztgenannten Bestimmung geht allerdings zugleich hervor, dass eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des um Akteneinsicht nachsuchenden Beteiligten bei abgeschlossenen Verfahren nur in Ausnahmefällen denkbar ist.Unter Rechtsschutzgesichtspunkten besteht hier regelmäßig kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht mehr, die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen ist nicht mehr erforderlich (Albert, in: Foerster u.a., LVwG, Stand 2016, § 88 Erl. 3).

56

1. Der Kläger hat ein konkretes Interesse an der Akteneinsicht nicht dargelegt. Der nicht näher erläuterte Hinweis, er handele für Zwecke des Insolvenzverfahrens, reicht nicht aus. Die Insolvenzordnung sieht gerade keinen allgemeinen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht vor. Die Befugnisse des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO stehen dem Insolvenzverwalter nicht zu.

57

2. Der Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 GG führt nicht weiter. Das Grundrecht dient der Abwehr staatlicher Eingriffe, gewährt aber keinen Anspruch auf Herstellung bestmöglicher Bedingungen für die Berufsausübung.

58

3. Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Schuldnerin als juristische Person ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin dieses Rechts, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist. Staatliche informationelle Maßnahmen können Gefährdungen oder Verletzungen der grundrechtlich geschützten Freiheit juristischer Personen herbeiführen und einschüchternd auf die Ausübung von Grundrechten wirken. In dieser Hinsicht besteht ein Schutzbedürfnis, das dem natürlicher Personen im Ansatz entspricht. Dagegen scheidet die Anwendung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf juristische Personen aus, soweit der Grundrechtsschutz im Interesse der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gewährt wird, die nur natürliche Personen für sich in Anspruch nehmen können.

59

Ein weiterer Unterschied zu natürlichen Personen ergibt sich daraus, dass der Tätigkeitskreis juristischer Personen in der Regel durch eine bestimmte Zwecksetzung begrenzt wird. Die informationelle Maßnahme muss daher, um den Grundrechtsschutz auszulösen, die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 –, juris Rn. 150 ff.).

60

Konkrete Umstände, die eine Gefährdung der grundrechtlich geschützten Freiheit der Schuldnerin belegen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt.

61

4. Eine Ermessensreduzierung ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).Eine Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern, gibt es nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen. So ist etwa der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche davon abhängig, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 58/06 –, juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 26. April 2010 – VII B 229/09 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. April 2011 – VII B 201/10 –, juris Rn. 12). Der Kläger hat eine bestehende Rechtsbeziehung nicht dargetan. Er legt im Gegenteil Wert darauf, den Zweck der Akteneinsicht nicht zu offenbaren. Die stattdessen allgemein vorgebrachten rechtlichen Erwägungen begründen keine Rechtsbeziehung, auch wenn der Kläger dieses Wort dafür verwendet.

62

5. Ferner bewirkt auch Art. 19 Abs. 4 GG keine Ermessensreduzierung auf Null.Zwar kann dieses Grundrecht unter dem Aspekt der Rechtsschutzgarantie einen Informationsanspruch begründen. Dies setzt aber voraus, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch die öffentliche Gewalt möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –, juris Rn. 65). Der Kläger hat eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte durch die öffentliche Gewalt nicht dargelegt. Daran ändert auch der Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip nichts.

63

6. Schließlich kann der Kläger eine Ermessensausübung zu seinen Gunsten auch nicht wegen einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen. Er hat eine Verwaltungspraxis dergestalt, dass die Finanzbehörden des Landes Schleswig-Holstein voraussetzungslos in jedem Fall Akteneinsicht in Vollstreckungsakten gewähren, nicht dargelegt. In den beiden von ihm angeführten Fällen (Anlagen K 6 – K 8) ist die Akteneinsicht jeweils abgelehnt worden.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

65

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 21/17 Verkündet am: 16. November 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 8
published on 24/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/10 Verkündet am: 24. März 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EMRK Art. 41; ZPO § 851; B
published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der K
published on 14/05/2012 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Gesetzes üb
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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.