Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2018 - 14 MB 3/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0129.14MB3.17.00
bei uns veröffentlicht am29.01.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 67 Abs. 1 BDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht infrage.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung (1.) sowie der Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge (2.) zu Recht abgelehnt, weil keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung bestehen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG), sie sich also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Über die Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (3.)

3

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG) bestehen, wenn der Verfahrensausgang zumindest offen ist. Im Aussetzungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2018 – 14 MB 2/17 – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu diesem Maßstab bei der sachgleichen Vorschrift des § 38 BDG: BT-Drs. 14/4659, S. 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 12, 14; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4, 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211/10 –, juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 2017 – OVG 82 S 1.17 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16a DS 13.706 – Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 6 ZD 3/17 – juris Rn. 4).

4

Die Sachprüfung in einem vorläufigen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 LDG iVm. § 63 Abs. 1 und 2 BDG, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, muss sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen seinem Wesen nach auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 WDB 6.05 -, juris Rn. 24 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung; VGH München, Beschlüsse vom 16. Dezember 2011 – 16b DS 11.1892 – juris Rn. 36 und vom 11. Dezember 2013 a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 – DB B 2/12 – juris Rn. 19; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 – juris Rn. 10; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. August 2010 – D 6 B 115/10 – juris Rn. 7). Dabei ist ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen erforderlich, der sich regemäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) oder der Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt (§ 203 StPO; vgl. dazu die stRspr. des 2. Wehrdienstsenats des BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 – 2 WDB 1.05 –, juris, Rn. 5 m.w.N.), sofern das danach im Raum stehende Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

5

1. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht abgelehnt. Denn bei summarischer Prüfung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich. Spätestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit liegt ein hinreichend begründet Verdacht für ein Dienstvergehen der Beamtin vor, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorteilsannahme ist ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit strafbar macht, im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 -, juris, Rn. 9). Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, dass für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn keine Zweifel daran aufkommen, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht (stRspr., vgl. zuletzt BVerwG, vom 20. Januar 2014 – 2 B 89.13 – juris Rn. 11 f., vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12 -, juris, Rn. 11 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 – juris Rn. 26, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 26).

7

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … hat am 10. September 2014 u.a. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB in sieben Fällen Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts … erhoben. Darin wirft sie der Antragstellerin, die zu den Tatzeitpunkten als Kriminaloberkommissarin in den Kommissariaten … und … der Kriminalpolizeistelle … ihren Dienst versah, vor, in … im Zeitraum August 2011 bis zum 4. Dezember 2012 in sieben Fällen gegen Zahlung von jeweils zehn Euro für den (strafrechtlich) gesondert verfolgten …, der seinerzeit in der Rockergruppierung „…“ unter anderen die Funktion des 2. Sergeant of arms ausübte und ihr zwecks Ermittlung von Namen und Anschriften die amtlichen Kennzeichen verschiedener Kraftfahrzeuge nannte, Halteranfragen über das zentrale Verkehrsinformationssystem „ZEVIS“ vorgenommen und sich damit einer Bestechlichkeit in Tateinheit mit einer Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 332 Abs. 1, § 203 Abs. 2 Nr. 2, §§ 52 f. StGB schuldig gemacht zu haben. Zudem soll sie danach in fünf Fällen eine Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB) begangen haben, indem sie Ermittlungsverfahren nicht gefördert haben soll. In zwei Ermittlungsverfahren soll sie Unterlagen in ihrer Wohnung gelagert und in drei Ermittlungsverfahren Kollegen dazu veranlasst haben, wahrheitswidrig die Verfahren in dem elektronischen Erfassungssystem als abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … abgegeben zu registrieren. Dadurch soll sie während eines Zeitraums von vielen Monaten verhindert haben, dass ihre Dienstvorgesetzten die nicht erfolgte Erledigung der Vorgänge bemerkten.

8

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 hat die 7. Große Strafkammer des Landgerichts … die Anklage abweichend mit der Maßgabe zugelassen, dass die Angeklagte bezüglich der Tatvorwürfe der Strafvereitelung im Amt lediglich einer Versuchsstrafbarkeit hinreichend verdächtig sei und den insoweit darüber hinaus gehenden Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt; im Übrigen die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

9

Die Beschwerde bringt dagegen gewichtige Gründe – etwa solche, die eine abweichende Wertung der Strafkammer rechtfertigten - nicht vor.

10

Soweit die Antragstellerin mutmaßt, die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens am 5. Oktober 2017 sei auf Veranlassung der Landgerichtspräsidentin erfolgt, da zuvor ein intensiver Kontakt zwischen der Leitenden Oberstaatsanwältin und dem Dienstherrn vorangegangen sei, und in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin an die Präsidentin des Landgerichts … vom 16. März 2017 vorlegt, in dem diese um zügige Bearbeitung des Strafverfahrens bittet, ändert dies nichts an der Zulassung der Anklageschrift und der Eröffnung des Hauptverfahrens. Ungeachtet der von der Antragstellerin unterstellten Einflussnahme auf das erkennende Strafgericht hat dies offensichtlich eine beschleunigte Bearbeitung der Sache durch die mit 13 Haftsachen belastete Strafkammer nicht bewirkt. Immerhin ist die Anklageschrift erst sechs Monate nach dem in Bezug genommenen Schreiben zugelassen worden. Insoweit erschließt sich auch nicht, inwieweit das Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin den von der Antragstellerin suggerierten inhaltlichen Einfluss auf die Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes durch die Strafkammer gehabt haben soll. Strafsachen werden nach Alter und Dringlichkeit bearbeitet. Dabei sind Haftsachen wegen des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes sowohl im Hinblick auf den Beginn der Hauptverhandlung vor Ablauf von sechs Monaten als auch wegen der zu gewährleistenden Verhandlungsintensität (mindestens zwei Sitzungstage in der Woche) vorrangig zu erledigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - und 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris, Leitsätze). Nach diesen Grundsätzen verfährt auch diese Strafkammer, wie sich bereits aus einem Vermerk des Vorsitzenden vom 5. Dezember 2017 ergibt. Danach kann das Strafverfahren wegen der Belastung der Kammer mit 13 Haftsachen nicht zeitnah gefördert werden.

11

Soweit die Antragstellerin weiterhin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren im behördlichen Disziplinarverfahren an die Antragsgegnerin gerichteten Schriftsatz vom 5. Mai 2017 und ihre protokollierten Angaben im Rahmen des Zustimmungsverfahrens des Personalrats nicht zur Kenntnis genommen, „geschweige denn gewürdigt“ und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, fehlt es teilweise bereits an einer konkreten Darlegung des angeblich übergangenen Vortrags. Angaben der Antragstellerin im Zustimmungsverfahren des Personalrates konnte weder das Verwaltungsgericht noch der Senat berücksichtigen, weil sie nicht vorliegen. Es ist Aufgabe der Beschwerdeführerin, die den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmt, ihre Ausführungen vor dem Personalrat darzulegen. Dies hat sie nicht getan.

12

Aber auch soweit der an die Antragsgegnerin gerichtete Schriftsatz vom 5. Mai 2017 der Beschwerde als Anlage erneut beigefügt worden ist, genügt die Beschwerde bereits nicht den in (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 67 Abs. 1 BDG,) § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde muss die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig gehalten werden, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung oder die bloße Behauptung, der Vortrag sei nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt worden (OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch VGH Kassel, Beschlüsse vom 5. Januar 2004 - 9 TG 2872/03 - , juris Rn.. 8 und vom 24. März 2016 – 28 A 2764/15.D – juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 8. September 2015 - 11 CE 15.1587 -, juris Rn. 10). Aber selbst wenn man die Darlegungsanforderungen insoweit als erfüllt ansähe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

13

Soweit die Antragstellerin in dem in Bezug genannten Schriftsatz bestreitet, von dem strafrechtlich gesondert verfolgten … Geldzahlungen gefordert, sich hat versprechen sowie erhalten zu haben, und behauptet, sie sei vielmehr, als … erfahren habe, dass sie Polizistin sei, von diesem genötigt, bedroht, wenn nicht sogar erpresst worden, die Halteranfragen durchzuführen, muss die Würdigung ihrer und der Aussage des strafrechtlich verfolgten … einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung der Hauptsache im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben.

14

Ausreichend ist - wie bereits ausgeführt -, dass auch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … beide Aussagen zur Kenntnis genommen sowie gewürdigt und dennoch einen hinreichenden Tatverdacht, der Voraussetzung für die Erhebung einer Anklage ist, angenommen hat. Dazu hat die Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt: Soweit die Angeschuldigte behauptet, sie sei durch den gesondert verfolgten … gezwungen worden, die ihr vorgeworfenen Handlungen auszuführen, und bestreitet, dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, sei diesen Angaben kein Glauben zu schenken. Von Bedeutung seien die Erklärungen des gesondert verfolgten … während der verantwortlichen Vernehmungen am 1. Oktober 2012 und am 2. Januar 2013. Dabei habe der gesondert verfolgte … nicht nur die Angeschuldigte, sondern sich selbst belastet. Der gesondert verfolgte … habe von vornherein klargestellt, dass er für jede Abfrage eines Kennzeichens durch die Angeschuldigte und die anschließende Weitergabe der dabei erlangten Informationen einen Betrag in Höhe von zehn Euro an die Angeschuldigte geleistet habe. Die Übergabe des Bargeldes sei entweder auf einem Sportplatz des FC … oder in der von ihm genutzten Immobilie erfolgt. Es bestünde kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bekundungen des gesondert verfolgten … mit der Wahrheit übereinstimmten. Die Angaben des gesondert verfolgten … führten hinsichtlich seiner eigenen Person zu einer erheblichen Erhöhung der gegen ihn zu verhängenden Strafe. Es gebe kein Motiv, das den gesondert verfolgten … dazu bewogen haben könnte, die Angeschuldigte wahrheitswidrig zu belasten. Zudem würden die Erklärungen des gesondert verfolgten … durch die Aussagen seiner Ehefrau, der Zeugin …, während der Vernehmungen am 2. Oktober 2012 und 18. Dezember 2012 bestätigt. Dagegen hätten die umfangreichen und sorgfältigen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die sich auf etwaige Bedrohungen beziehenden Angaben der Angeschuldigten zutreffend seien. Die Angeschuldigte habe keinem ihrer Freunde oder keiner ihrer Freundinnen vor der Durchsuchung von „Einschüchterungen“ berichtet. Erst nachdem die Angeschuldigte Kenntnis von den gegen sie geführten Ermittlungen erlangt habe, habe sie in Gesprächen mit ihren Bekannten geäußert, sie sei bedroht worden. Die im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens vernommenen Zeuginnen und Zeugen, die in dem relevanten Zeitraum einen erheblichen Teil ihrer Freizeit mit der Angeschuldigten verbracht haben, hätten übereinstimmend geschildert, bei der Angeschuldigten keine Veränderungen wahrgenommen zu haben (vgl. Seite 33 bis 36 der Anklageschrift vom 10. September 2014).

15

Das Landgericht hat danach die Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

16

Dagegen ist nichts zu erinnern. Im Gegenteil: In einer Vielzahl von Strafverfahren wird ein hinreichender Tatverdacht bei einer von den Angaben des Angeschuldigten abweichenden Zeugenaussage angenommen. Ob sich die Aussage auch weiterhin als belastbar darstellt, bleibt nach Vernehmung der richterlichen Überzeugungsbildung in der Hauptverhandlung vorbehalten. Dazu gehört auch die Vernehmung etwaiger weiterer Zeugen zur Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, wie der von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2017 als Zeugen benannte Staatsanwalt … und Rechtsanwalt … . Ihr Einwand, der Zeuge … stünde der Staatsanwaltschaft als Beweismittel nicht mehr zu Verfügung, weil das Landgericht das Strafverfahren gegen beide, also gegen die Antragstellerin und … miteinander zur gemeinsamen Verhandlung verbunden habe und … sich nunmehr als Mitangeklagter auf sein Schweigerecht berufen werde, verfängt ebenso nicht. Zum einen hätte sich … auch als Zeuge auf sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) berufen können, soweit er sich durch seine Aussage - was vorliegend der Fall sein dürfte - selbst belastet hätte. Zum anderen - und in diesem Punkt irrt die Antragstellerin - steht der Strafkammer … zur Überführung der Antragstellerin nicht als einziges Beweismittel zur Verfügung. Denn in Fällen, in denen sich bereits im Ermittlungsverfahren polizeilich als Beschuldigte oder als Zeugen vernommene Angeklagte im weiteren Verlauf des Strafverfahrens auf ihr Schweigerecht bzw. ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, werden die Vernehmungsbeamten als Zeugen vernommen. Auch die Würdigung dergestalt eingeführter Angaben von Angeklagten bzw. Zeugen bleibt der Strafkammer in der Hauptverhandlung vorbehalten.

17

Soweit die Antragstellerin die Eröffnung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung im Amt für nicht gerechtfertigt hält, muss sich der Senat dazu nicht verhalten. Denn, wie oben bereits ausgeführt, dürfte allein der Vorwurf der Bestechlichkeit zur Entfernung aus dem Dienst führen.

18

Offen lassen kann der Senat auch, ob die Antragstellerin ungeachtet der Erweislichkeit der vorgeworfenen Bestechlichkeit im Strafverfahren bereits nach ihren eigenen Angaben – sie räumt die Halterabfragen für … ein und bestreitet lediglich, dies gegen Zahlung getan zu haben, sondern gibt als Motiv an, von diesem bedroht worden zu sein – eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich macht. Denn danach hat sie in sieben Fällen Daten von Kfz-Haltern aus dem (polizei-) behördlichen Daten-System „ZEVIS“ an … weitergegeben und damit jeweils ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG verletzt. Zugleich hat sie damit auch gegen die ihr obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, indem sie sich einer Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Durch diese innerdienstlichen Pflichtverletzungen hätte die Antragstellerin ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2013 – 1 D 1.12 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 42) kommt die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zwar nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs in Betracht, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z.B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z.B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen). Bei der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halter Daten aus einem (polizei-) behördlichen Datensystem ist das grundsätzlich nicht der Fall. Allerdings könnten die Intension der Halterabfragen und der Zweck ihrer weiteren Verwendung sanktionserschwerend in den Blick zu nehmen sein. Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrer Anordnung ausgeführt, „dass eine Polizeibeamtin, die unter Ausnutzung polizeilicher Informationssysteme Personendaten Straftätern zur Verfügung stelle und diese sich letztlich in kriminellen Rockerkreisen wiederfinden, sodass sich deren Mitglieder in ihrem mit illegalen Mitteln geführten Konkurrenzkampf mit anderen Rockergruppierungen Vorteile verschaffen können“, im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt habe. Zudem dürfte es vor diesem Hintergrund zweifelhaft sein, ob die von der Antragstellerin behauptete Nötigung bzw. notstandsähnliche Lage - … soll sie mit den Worten „Du willst doch sicherlich nicht, dass deinem Sohn etwas passiert“ bedroht haben – mildernd, etwa als Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase, zu berücksichtigen ist. Denn dabei wäre auch in den Blick zu nehmen, dass für die Antragstellerin die Offenbarung der behaupteten Notstandssituation gegenüber dem Dienstherrn scheinbar keine Alternative dargestellt hat. Danach stellt sich die Frage, ob eine „erpressbare Polizeibeamtin“ für den Dienstherrn noch hinnehmbar oder aber das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.

20

Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2017 zudem meint, wegen einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens sei mit Blick auf Art. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nun keine vorläufige Dienstenthebung mehr gerechtfertigt oder es sei deswegen sogar das Disziplinarverfahren einzustellen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Verhängung der Höchstmaßnahme ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 LDG nicht greift, abgesehen davon, dass der Fristenlauf ohnehin während des Strafverfahrens gehemmt wäre (§ 15 Abs. 5 Satz 2 LDG). Ist der Beamte wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert auch der Zeitablauf hieran nichts (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - BVerwG 2 B 21.12 - juris Rn. 15; vgl. auch den in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht genannten Beschluss des BVerwG vom 20. Januar 2014 – 2 B 89/19 – juris Rn. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des Art. 6 EMRK bei der Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 44 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 36 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 5 ff., vom 27. April 2017 – 2 B 38.16 – juris Rn. 12 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 - juris Rn. 9 ff., gebilligt BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788) gilt folgendes: Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Nur wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 f.).

21

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin die vorläufige Dienstenthebung auch nicht etwa wegen sachfremder Erwägungen fehlerhaft angeordnet. Zwar bindet – wie die Antragstellerin zu Recht ausgeführt hat – der Eröffnungsbeschluss der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts … die Antragsgegnerin nicht, die vorläufige Disziplinarmaßnahme anzuordnen. Indes ergibt sich, wie oben bereits ausgeführt, bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren und erst recht aus der Zulassung dieser Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens ein hinreichend begründeter Verdacht für das erfolgte Begehen eines Dienstvergehens. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf das o.g. Schreiben der leitenden Oberstaatsanwältin einen diesem vorangegangenen intensiven Kontakt zwischen der Staatsanwältin und der Antragsgegnerin über die rechtlichen Konsequenzen ihrer – der Antragstellerin – weiteren Beschäftigung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in einem späteren gerichtlichen Disziplinarverfahren behauptet, handelt es sich um Mutmaßungen.

22

Aber auch, die behaupteten Gespräche unterstellt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht Maßnahmemildernd auswirkt, sie sind vielmehr bemessungsneutral. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann danach auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahmen nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. August 1997 - 1 D 68.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13 S. 40, vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 - juris Rn. 20 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris-Rn. 42; Beschlüsse vom 27. Mai 2015 - 2 B 16.15 - juris Rn. 8, vom 20. November 2012 – 2 B 56.12 – juris Rn. 18, und vom 27. September 2017 – 2 B 6.17 -, juris Rn. 7).

23

2. An der Anordnung über die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 30 % bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Denn ist von der Verhängung der Höchstmaßnahme mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit auszugehen, steht es gemäß § 38 Abs. 1 LDG im Ermessen des Dienstherrn, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge anordnet. Diese gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbare Entscheidung hat sich hinsichtlich des Umfangs am Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren. Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, unter denen er seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat. Der Dienstherr ist nicht berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Zwar muss der Beamte eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 -, juris Rn. 12f. zu § 92 Abs. 1 BDO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2017 - 82 S 1.17 -, juris Rn. 7).

24

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise die wirtschaftliche Situation ermittelt und unter Berücksichtigung des Gebots, einen hinreichenden Abstand zur Sozialhilfe zu wahren, den Einbehaltungssatz von 30 Prozent ermessensfehlerfrei festgesetzt. Die Antragstellerin stellt dagegen im Beschwerdeverfahren weder die ordnungsgemäße Berechnung dieses Satzes infrage noch macht sie geltend, nicht mehr ausreichend alimentiert zu werden.

25

3. Der Senat hat wegen des im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und der damit verbundenen Dringlichkeit trotz Antrages der Antragstellerin im vorläufigen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden.

26

Zwar ist eine mündliche und öffentliche Verhandlung ein in Art. 6 EMRK verankertes Grundprinzip, welches grundsätzlich auch für Verfahren wegen einstweiliger Maßnahmen gilt. Allerdings gilt die Verpflichtung, sie abzuhalten, nicht uneingeschränkt.

27

Die Antragstellerin ist nicht als Selbstständige tätig, so dass ihre Existenz durch die vorläufige Maßnahme bedroht wäre. Im Gegenteil: Sie wird weiterhin, wie oben ausgeführt (2.), amtsangemessen besoldet und sollte im Disziplinarverfahren nicht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, kann sie ihr Amt auch ohne Erleiden von Nachteilen weiterhin ausüben. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwaltes, gegen den vor dem Landgericht Linz ein Strafverfahren anhängig war und über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (IV. Sektion) zu entscheiden hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 5. April 2016 - 33 060/10 Blum/Österreich -, NJW 2017, 2455ff).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

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Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

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(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

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(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der V

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde


(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Besch

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2018 - 14 MB 3/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2011 - DL 13 S 2211/10

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juli 2007 - 7 B 313/07

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 16b DS 18.2579

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Nov. 2018 - 14 LB 2/17

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2018 - 14 MB 1/18

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(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige Dienstenthebung zu Recht ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG).

2

Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten auf Widerruf gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 31 Abs. 5 LBG erfolgen wird. Im Aussetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Entlassung bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 12, 14; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4, 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211/10 –, juris Rn. 18;OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 2017 – OVG 82 S 1.17 –, juris Rn. 3). Maßgebend ist nicht, ob die Entlassung voraussichtlich verfügt werden wird oder – wie hier – bereits verfügt worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

3

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. § 31 Abs. 5 LBG bezeichnet den Fall, dass der Beamte wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat. Ob dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.

4

Die Ausgestaltung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG als Sollvorschrift bewirkt eine Ermessensreduzierung in der Weise, dass die Entlassung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen statthaft ist, d.h. nur aus Gründen, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Darauf muss der Dienstherr bereits bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung Bedacht nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1995 – 1 DB 35.94 –, juris Rn. 10; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2017, § 37 Rn. 11). Das Verwaltungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Einleitungsbehörde habe diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet. Die gegenständliche Verfügung setze sich mit der Norm nicht auseinander. Auch ein Nachschieben von Gründen sei nicht erfolgt. Dem tritt die Beschwerde nicht mit überzeugenden Gründen entgegen (§ 67 Abs. 3 BDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

5

Die Beschwerde verneint eine Ermessensreduzierung mit der Begründung, § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schränke die Möglichkeit der Entlassung nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst – anders als die hier in Rede stehende Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst – eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bilde. Diese Auffassung wird zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 13. November 2014 – 3 CS 14.1864 –, juris Rn. 21). Ihr ist jedoch nicht zu folgen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze.

6

Allerdings hängt die Intensität der Ermessensreduzierung davon ab, ob der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen ist. In einem solchen Fall reichen ernsthafte Zweifel, ob der Beamte den Erwerb der Laufbahnbefähigung erreichen wird, nicht für eine Entlassung aus. Vielmehr ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2007 – 6 B 887/07 –, juris Rn. 3; Urteil vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 –, juris Rn. 117; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Februar 2008 – 4 S 2901/07 –, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Beschluss vom 25. März 2010 – 2 M 98/10 –, juris Rn. 6;v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 2017, § 23 Rn. 439; Zängl, in: Fürst u.a., GKÖD, Stand 2017, BBG § 37 Rn. 12). Diese Einschränkung ist der Freiheitsgarantie des Art. 12 GG geschuldet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 111;Lemhöfer, a.a.O. Rn. 12).

7

Davon abgesehen ist § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG jedoch auch bei einer bedarfsorientierten Ausbildung zu beachten. Der Vorbereitungsdienst bildet eine Regelvoraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Dies gilt sowohl für den Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, durch den der Zugang zu Berufen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet wird, als auch für den Vorbereitungsdienst bei bedarfsorientierter Ausbildung als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und damit als Zugangsvoraussetzung für ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Entscheidung, ob jemand einen einmal begonnenen Vorbereitungsdienst vollenden und mit der Laufbahnprüfung abschließen kann, kommt unter den Aspekten des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG Grundrechtsbezug zu. Für Personen, die zu einem als allgemeine Ausbildungsstätte anerkannten Vorbereitungsdienst zugelassen oder nach leistungsbezogener Auswahl in den (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, erwächst ein Rechtsanspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, soweit keine Umstände auftreten oder (nachträglich) bekannt werden, die sie für den Vorbereitungsdienst und die spätere Beamtenlaufbahn als ungeeignet erscheinen lassen. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG legt deshalb als Leitlinie fest, dass dem Beamten Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Diese Leitlinie schränkt die Entlassbarkeit ein (vgl. Zängl, a.a.O. Rn. 11).

8

Ein weiteres Argument der Beschwerde lautet, schuldhafte Dienstpflichtverletzungen könnten für eine Entlassung ausreichen, wenn sie den Beamten im Einzelfall schon als Anwärter – auch unter Berücksichtigung des Ausbildungszwecks – untragbar machten. Das ist zwar im Ansatz richtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1978 – 2 B 74.77 –, Buchholz 237.0 § 39 Nr. 3; Beschluss vom 17. Februar 1995, a.a.O. Rn. 10). Die Beschwerdebegründung stellt jedoch keine Beziehung zwischen den individuellen Umständen und dem Erfordernis der „Untragbarkeit“ her. Die Erwägung, dass bei dem Antragsteller eine schwere, bei Widerrufsbeamten aber unzulässige Disziplinarmaßnahme angezeigt und damit seine Entlassung gerechtfertigt sei, reicht in dieser allgemeinen Form nicht aus. Auch die Bezugnahme auf die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung vom 21. November 2016 hilft nicht weiter. Darin wurden dem Antragsteller fünf Handlungen bzw. Handlungskomplexe vorgehalten (Sachverhalte 1 – 4 der Einleitungsverfügung vom 28. September 2016 und Sachverhalt der Ausdehnungsverfügung vom 14. November 2016). Der Vorwurf des schweren Dienstvergehens wurde damit begründet, dass der Antragsteller mit dem ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Verhalten an einem Abend Ende August 2016 (insbesondere Nötigung auf sexueller Basis, Sachverhalt 1 der Einleitungsverfügung) kein einmaliges, womöglich persönlichkeitsfremdes Benehmen gezeigt habe. Vielmehr sei durch die Vielzahl der weiteren Pflichtverstöße ein sich wiederholendes einschlägiges Fehlverhalten ohne Selbsterkenntnis und Einsicht gegeben. An den Voraussetzungen für diese Argumentation hält die Beschwerde jedoch nicht fest. Der Antragsgegner hat vielmehr klargestellt, dass dem Antragsteller die Sachverhalte 2 – 4 der Einleitungsverfügung und der Sachverhalt der Ausdehnungsverfügung nicht weiter anzulasten sind. Zudem wendet sich die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung (Sachverhalt 1 der Einleitungsverfügung) nicht gegen die Verneinung des hinreichenden Tatverdachts im strafrechtlichen Sinne. Sie geht stattdessen von einer sexuellen Belästigung aus und hebt hervor, ein solches Verhalten sei auch dann disziplinarrechtlich vorzuwerfen, wenn es keinen Straftatbestand erfülle. Ob diese Argumentation den qualifizierenden Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an außerdienstliche Verfehlungen gerecht wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls rechtfertigt sie für sich genommen nicht den Vorwurf eines schweren Dienstvergehens.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 14.6.2007 - 7 B 216/07 - zugelassene Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der gemäß § 63 Abs. 1 BDG zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.1.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 15 Prozent seiner Dienstbezüge nicht begründet.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG die Prognose erfordert, dass in Disziplinarverfahren voraussichtlich, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, die disziplinare Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Dienst - zu erwarten ist

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a Ds 06.3292 -, IÖD 2007, 149.

Nicht gefolgt werden kann indes der die Aussetzungsentscheidung im Kern tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (§ 38 Abs. 2 BDG) „nach wie vor einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügenden Verdachtsgrundlage bedarf, die sich bei oder nach Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens aus einem Geständnis des Beamten, aus im Rahmen des Disziplinarverfahrens ordnungsgemäß erhobenen Beweisen oder aus in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gewonnenen Erkenntnissen ergeben kann“. Diese Prämisse begegnet auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG jedenfalls insoweit erheblichen Bedenken, als unter Hinweis auf das frühere Recht auf das Erfordernis „ordnungsgemäß erhobener Beweise“ abgestellt wird. Die auch nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDG erforderliche Prognosebeurteilung - im angegriffenen Beschluss mit dem der Sache nach gleichgesetzten Tatbestand einer „genügenden Verdachtsgrundlage“ umschrieben - muss zweifelsohne auch in Ansehung der gesetzgeberischen Neuregelung des Bundesdisziplinarrechts durch das Bundesdisziplinargesetz allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, ohne dass es zur Begründung eines Hinweises auf das früher geltende Recht bedarf. Die vom Verwaltungsgericht für eine rechtsstaatliche Vorgehensweise maßgeblich angeführten Regelungen der §§ 21, 24 BDG entsprechen im Kern den für die Sachverhaltsermittlung im allgemeinen behördlichen Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften, nämlich insbesondere den §§ 24, 26 VwVfG. Diese im Übrigen durch § 3 BDG ergänzend in Bezug genommenen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

nach Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, werden sie (gemeint ist wohl: „formal“) durch die vorrangigen §§ 20 ff. BDG verdrängt (vgl. Rn. 7 zu § 3 BDG),

genügen bei behördlicher Verwaltungstätigkeit (vgl. § 1 VwVfG), was - soweit für den Senat ersichtlich - in der Vergangenheit niemals ernsthaft in Frage gestellt worden ist, durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Verwaltungsgericht unzureichend, dass das Bundesdisziplinargesetz das bisher (nicht förmliche) Vorermittlungsverfahren (§§ 26 bis 28 BDO) sowie das förmliche Untersuchungsverfahren (§§ 33 bis 36 BDO) durch ein einheitliches Verwaltungsverfahren (§§ 17 bis 37 BDG) abgelöst hat, „das freilich wie bisher der umfassenden Ermittlung des Sachverhalts dient (§ 21 BDG)“

so zutreffend u.a. Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).

Davon ausgehend kann die Prognose einer „voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDG durchaus auf dokumentierte und durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse gestützt werden

vgl. dazu Gansen, a.a.O., § 38 BDG Rn. 4, wo folgendes ausgeführt wird: „Die vorläufige Dienstenthebung verlangt damit eine realistische Prognose über den mutmaßlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens bzw. des entsprechenden beamtenrechtlichen Verfahrens. Diese Prognose erfordert keine spezifischen Verfahrenshandlungen, vor allem keine gesonderten Beweiserhebungen. Sie ist vielmehr in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zutage getretenen Tatsachen zu treffen. Auf ihrer Grundlage muss die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde bewerten, ob die Tatsachengrundlagen ausreichend sind, um den voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens abschätzen zu können und ob auf der Basis dieser Tatsachengrundlagen die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beamte voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird“.

Soweit das Verwaltungsgericht für die Prognose hinsichtlich des Verdachts eines Dienstvergehens im Wesentlichen auf die „Systematik des früheren Rechts“, das heißt der Bundesdisziplinarordnung, abstellt, verkennt es, dass die nach der bisherigen Regelung gegebene Institution eines quasi richterlich tätigen Untersuchungsführers, das heißt einer Untersuchung schlechthin (§ 56 BDO), abgeschafft wurde mit der weiteren Folge, dass es nunmehr Sache des Disziplinargerichts ist, von Amts wegen den Sachverhalt festzustellen, das heißt gegebenenfalls insbesondere über streitige Tatsachen unmittelbar Beweis zu erheben

so zutreffend u.a. Weiß, ZBR 2002, 17 (19); ähnlich Lemhöfer, RiA 2002, 53 f..

Mit der Neuordnung des Disziplinarrechts wollte der Gesetzgeber das Verwaltungsverfahren vereinheitlichen. Das hat zur Folge, dass nach dem nunmehr geltenden Recht die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens eine unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts nicht mehr ersetzen können

überzeugend Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).

Für die hier außerhalb des Hauptsacheverfahrens zu überprüfende vorläufige Entscheidung bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht - wie in vergleichbaren Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes auch - allein auf der Grundlage des dargelegten Ermittlungsstandes zu prüfen hat, ob die im Rahmen des § 38 BDG anzustellende Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt ist

vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/4659, Seite 45.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die erstinstanzliche Auffassung einer unzureichenden und deshalb im Rahmen des § 38 BDG nicht verwertbaren Verwaltungsermittlung in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu dem - vom Verwaltungsgericht als Rechtsänderung zur Kenntnis genommenen - Umstand steht, dass die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG bereits gleichzeitig mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgen kann. Denn auch unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung war (etwa) eine Vernehmung von Zeugen, wie sie das Verwaltungsgericht (Seite 3 letzter Absatz des Beschlusses) vermisst, vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht geboten und - soweit für den Senat ersichtlich - auch nicht üblich. Das behördliche Disziplinarverfahren muss - entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht - (auch) unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes für die im Rahmen des § 38 BDG zu treffenden Entscheidungen mithin gerade nicht „entsprechend den §§ 20 ff. BDG durchgeführt“ sein (so aber Seite 3 zweiter Absatz des Beschlusses).

Auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses und angesichts der disziplinaren Vorbelastungen des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Einlassung zu einzelnen Vorwürfen und der von ihm unter den Gesichtspunkten der Schuldfähigkeit und des Vorliegens von Milderungsgründen geltend gemachten Einwände die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG), im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung, die durch die Neuordnung des Disziplinarrechts keine materiell-rechtliche Änderung erfahren hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Wie sich aus dem „Ermittlungsergebnis“ der Ermittlungsführerin, Postoberamtsrätin S, vom 15.1.2007 ergibt

vgl. Bl. 285 bis 291 der Ermittlungsakten; dieses Ermittlungsergebnis beruht auf dem Ermittlungsbericht der Konzernsicherheit vom 27.6.2006, mehreren Aktennotizen der Qualitätsmanagerin U vom 15.12.2005, 21.12.2005, 3.2.2006, 1.3.2006, 31.5.2006 und 8.6.2006, einer Aktennotiz der Zustellstützpunktleitung S vom 8.2.2006 sowie einer Meldung der Gruppenleiterin U vom 5.6.2006 (siehe Bl. 284 der Ermittlungskaten),

wird dem Beamten für den Zeitraum vom 19.3.2004 bis 26.6.2006 eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Fehlleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kernpflichten des Beamten, Postsendungen aller Art zeitgerecht und zuverlässig zu bearbeiten und zuzustellen. Nach diesen detailliert aufgelisteten Vorwürfen, die größtenteils durch die bisherigen Einlassungen des Antragstellers nicht durchgreifend entkräftet werden, steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich ihr Wahrheitsgehalt in dem noch durchzuführenden gerichtlichen Disziplinarverfahren zumindest zu einem Großteil bestätigen wird.

Nach Aktenlage spricht derzeit alles dafür, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen hat, indem er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in einer Vielzahl von Fällen seine Pflichten als Postzusteller verletzt hat, wobei er vor allem Postsendungen (Briefe, Info-Post und Pakete) in größerem Umfang eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt hat. Damit hat er vielfach gegen die Verpflichtung des § 55 Satz 2 BBG verstoßen, die Dienstpflichten einzuhalten. Zugleich hat er seine Pflichten gemäß § 54 Satz 1 und Satz 3 BBG verletzt, nämlich sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich innerhalb des Dienstes vertrauenswürdig zu verhalten. Das sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahre erstreckende Fehlverhalten des Antragstellers stellt sich dabei deshalb als besonders gravierend dar, weil die hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen teilweise zu einer Zeit begangen wurden, als bereits disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen früherer Vorwürfe eingeleitet waren

das betrifft die aktuellen Vorwürfe vom 19.3.2004 bis zum 8.7.2004,

die mit Disziplinarverfügung vom 8.7.2004 geahndet wurden

vgl. dazu die Disziplinarakte „DA II“, Bl. 169 bis 180; die Einleitungsverfügung datiert vom 11.12.2002 (Bl. 65 dieser Akte).

Selbst nach Erlass dieser Disziplinarverfügung, die überwiegend Pflichtverletzungen im Kernbereich der von einem Postzusteller wahrzunehmenden Aufgaben betraf, hat der Antragsteller sein Fehlverhalten fortgesetzt, wie insbesondere die aktuellen Vorwürfe vom 8.9.2004 bis zum 29.10.2005 belegen. Auch die ihm am 12.11.2005 mitgeteilte Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens und der am 2.12.2005 vor dem Verwaltungsgericht stattgefundene Verhandlungstermin betreffend die von ihm angegriffene Disziplinarverfügung vom 8.7.2004

in diesem Termin, an dem der Antragsteller persönlich teilnahm, erklärte sich die Antragsgegnerin bereit, die in der Verfügung vom 8.7.2004 auf die Dauer von 10 Monaten festgelegte Kürzung der Dienstbezüge von 1/25 auf 1/30 zu ermäßigen, woraufhin der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (vgl. die Protokollabschrift Bl. 218, 219 der Disziplinarakte „DA II“),

haben nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines dienstlichen Verhaltens geführt, wie die weiteren Vorwürfe betreffend den Zeitraum vom 14.11.2005 bis zum 26.6.2006 zeigen, die zu einer Ausdehnung des vorliegenden Disziplinarverfahrens gemäß § 19 BDG durch Verfügung vom 22.8.2006 geführt haben.

Hinzu kommt, dass gegen den Antragssteller bereits durch Disziplinarverfügung vom 5.6.2001 eine Geldbuße von 500 DM verhängt worden war, wobei es sich bei dem Vorwurf, „mehrere verschiedenartige Sendungen am 5.6.2000 und 16.6.2000 nicht ordnungsgemäß zugestellt zu haben“, um ein einschlägiges dienstliches Fehlverhalten handelt. Der Einwand des Antragstellers, insoweit greife ein Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 BDG ein, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass nach dieser Bestimmung (u.a.) eine Geldbuße nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden darf und der Beamte nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen gilt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BDG beginnt die Frist für das Verwertungsverbot, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BDG (u.a.) dann nicht, wenn eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht unverwertbar werden kann, solange eine andere Disziplinarmaßnahme ihrerseits verwertbar ist

vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, § 16 BDG Rn. 10; Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage (2003), § 16 Rn. 15.

Das ist hier mit Blick auf die Disziplinarverfügung vom 8.7.2004 der Fall.

Der Hinweis des Antragstellers, bei ihm müsse als Ursache des Fehlverhaltens von einer psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden, stellt sich derzeit als äußerst vage dar und bedarf weiterer Abklärung. Das vom Antragsteller vorgelegte Privatattest des Dipl.-Psychologen D vom 17.7.2006 genügt jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder gar einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) für den Zeitraum der ihm vorgeworfenen Dienstverstöße (März 2004 bis Juni 2006) zu belegen oder auch nur für naheliegend zu halten. Die im Anschluss an das vorgelegte Attest von der Antragsgegnerin am 11.9.2006 veranlasste arbeitsmedizinische Untersuchung scheidet (derzeit) als Erkenntnisquelle aus, weil der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tag der Postbetriebsärztin untersagt hat, das Ergebnis ihrer medizinischen Untersuchung an die Antragsgegnerin weiterzuleiten. Allerdings wird die Einleitungsbehörde gehalten sein, der Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers für den in Rede stehenden Zeitraum weiter nachzugehen, wobei sie § 38 Abs. 4 BDG zu beachten hat.

Die Entfernung aus dem Dienst setzt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn (oder der Allgemeinheit) endgültig verloren hat. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht und Verschulden des Beamten und Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 = NVwZ 2006, 469 = IÖD 2006, 101.

So liegt nach derzeitigem Ermittlungsstand der Fall. Der Antragsteller hat danach trotz disziplinarer Vorbelastung und bereits während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Disziplinarverfahrens wieder mehrfach vorsätzlich gegen dienstliche Kernpflichten verstoßen und dieses Verhalten auch nach rechtskräftiger Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/30 auf die Dauer von 10 Monaten noch mindestens weitere 6 Monate fortgesetzt. Auch wenn die im „Ermittlungsergebnis“ vom 15.1.2007 aufgelisteten Vorwürfe im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht in ihrer Gesamtheit nachgewiesen werden sollten, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Gesamtbetrachtung des dem Beamten anzulastenden Fehlverhaltens ergibt, dass er im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in hohem Maße unzuverlässig war. Während seiner Tätigkeit als Zusteller musste jederzeit damit gerechnet werden, dass er insbesondere seine Zustellaufgaben nicht entsprechend den dienstlichen Vorgaben verrichten würde. Er ist letztlich trotz disziplinarer Maßnahmen und den damit verbundenen Ermahnungen und Warnungen völlig uneinsichtig geblieben, so dass die Prognose zukünftigen Fehlverhaltens in hohem Maße gerechtfertigt ist. Dass die Antragsgegnerin sich in dieser Situation für eine vorläufige Dienstenthebung entschieden hat, wobei sie - auch - auf eine Ansehensschädigung der Deutschen Post in der Öffentlichkeit sowie eine empfindliche Störung des Dienstbetriebs durch das Verhalten des Antragstellers abgestellt hat, ist unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anordnung über die teilweise (15 Prozent) Einbehaltung der Dienstbezüge erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls als rechtmäßig (§ 38 Abs. 2 BDG). Die Antragsgegnerin hat dabei auf die ihr bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgestellt (Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern im Alter von 4 und 9 Jahren sowie seiner Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte hat). Zwar hat der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, für ein Eigenheim müsse er monatlich 769,71 EUR abbezahlen, und zum Nachweis hierfür die Kopie der ersten Seite eines Darlehensvertrags vom 21.4.2005 vorgelegt. Der daraufhin erfolgten Aufforderung der Antragsgegnerin, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen

vgl. dazu Schriftsatz vom 26.6.2007, Seite 3,

ist er bisher nicht nachgekommen. Sobald er diesem berechtigten Verlangen der Antragsgegnerin Folge leistet, wird diese zu prüfen haben, ob sie ihre Entscheidung über die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ganz oder teilweise aufhebt (§ 38 Abs. 4 BDG).

Nach allem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. September 2010 - DL 10 K 1124/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Antragsteller ist ... und leitete das Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin.
Das Amtsgerichts ... verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom ... - ... - wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 EUR. Es legte dabei folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:
„Der Angeklagte übte als ... die Funktion des Leiters des städtischen Vermessungs- und Liegenschaftsamtes der Stadt ... aus. In diesem Zusammenhang oblagen ihm bei Grundstücksverkäufen die gesamten Vorverhandlungen und Vorbereitungen, ggf. bis zur Vorlage des Kaufvertrages an die Entscheidungsgremien. Bei An- und Verkäufen von Grundstücken konnte der Angeklagte für die Stadt ... in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend selbständig Grundstücksgeschäfte tätigen.
Am 04.06.2009 nahm er telefonisch Kontakt mit dem Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH ..., Herrn ..., auf. ... ist Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... und vertritt den Geschäftsführer im Einzelfall als Abwesenheitsstellvertreter.
Gegenstand des Gesprächs war die Abwicklung eines auslaufenden Mietverhältnisses der Tochter des Angeklagten, ..., betreffend ihre von der Städtischen Wohnungsbau GmbH angemieteten Wohnung im Anwesen „...“. Insbesondere ging es um die Frage, ob und wie seine Tochter finanziell entschädigt werden könnte, nachdem der durch den Vergabeausschuss der Städtischen Wohnungsbau GmbH ausgewählte Nachmieter nicht bereit war, ... eine von ihr eingebaute Küche sowie ein Hochbett abzukaufen. ... fragte daher bei Herrn ... an, ob eine Vorgehensweise dergestalt machbar wäre, dass die Städtische Wohnungsbau GmbH bei Auszug seiner Tochter für die den Wert der Wohnung erhöhenden und in der Wohnung verbleibenden Gegenstände eine um 1.300 EUR erhöhte Kaution ausbezahlt und im Gegenzug bei einem künftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH von der Stadt ... über ihn, ..., der Kaufpreis um 1.300 EUR reduziert wird. Dabei ging es dem Angeklagten darum, für die eingebrachten Möbel, wenn schon nicht durch den Nachmieter, so doch wenigstens durch die Städtische Wohnungsbau GmbH eine Kompensation zu erhalten, obwohl er wusste, dass hierauf ein Anspruch nicht bestand. Auch war ihm bewusst, dass auf Grund der gleichzeitigen Inbezugsetzung der gewünschten Kompensation und des - ansonsten auch nicht veranlassten - in Aussicht gestellten reduzierten Kaufpreises bei einem zukünftigen Grundstückserwerb ..., der die Funktion von ... kannte, sich des Zusammenhangs zwischen der Auszahlung einer erhöhten Kaution und einem reduzierten Grundstückspreis bewusst wurde.
Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass die in Aussicht gestellte Reduzierung des Kaufpreises eines Grundstücks bei einem zukünftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH von der Stadt ... eine sachfremde Erwägung darstellen würde, die vom Ermessen des Angeklagten bei der Festlegung von Grundstückspreisen nicht umfasst war.
Das Ansinnen des Angeklagten wurde durch die Städtische Wohnungsbau GmbH abgelehnt. Es kam nicht zur Auszahlung eines erhöhten Kautionsbetrages an ...“
Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
Bereits am 06.07.2009 leitete der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin wegen des im strafgerichtlichen Urteils festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren ein. Dieses ist derzeit im Hinblick auf das strafrechtliche Berufungsverfahren (erneut) nach § 13 Abs. 1 LDG ausgesetzt.
10 
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen, Anhörung des Antragstellers und Mitwirkung des Personalrates, der gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen erhob, enthob der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.06.2010 den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 LDG vorläufig des Dienstes (Ziff. 1 der Verfügung), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und behielt gemäß § 22 Abs. 2 LDG 18 % der monatlichen Bezüge des Antragstellers ein (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beamten seien nach dem Urteil des Amtsgerichts ... so weit gediehen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Antragsteller Herrn ..., Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH ..., in einem Telefonat am 04.06.2009 gefragt habe, ob das zwischen seiner Tochter und der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... auslaufende Mietverhältnis dergestalt abgewickelt werden könnte, dass die Städtische Wohnungsbau GmbH ... beim Auszug seiner Tochter für die den Wert der Wohnung erhöhenden und in die Wohnung eingebrachten und dort verbleibenden Gegenstände (eingebaute Küche und eingebautes Hochbett) eine um 1.300 EUR erhöhte Kaution ausbezahlt und im Gegenzug bei einem künftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... von der Stadt ... über den Beamten der Kaufpreis um 1.300 EUR reduziert, d.h. die „überhöhte Kaution“ mit einem reduzierten Kaufpreis bei einem späteren Grundstückserwerb zu Lasten der Stadt ... verrechnet werde. In einem weiteren zwischen dem Beamten und Herrn ... geführten Telefonat, etwa eine Woche nach dem 04.06.2009, sei das Projekt „...“ angesprochen worden, bei dem die Stadt die Grünfläche in der ...Straße zu groß ausgestaltet habe, so dass sich ein Teilstück hiervon auf dem Grundstück der Städtischen Wohnungsbau GmbH befinde und daher von der Stadt ... wieder zurückgekauft werden solle. In diesem Zusammenhang habe der Beamte gegenüber Herrn ... dies als ein Beispiel bzw. eine Möglichkeit genannt, die Sache mit der Werterhöhung der Einrichtungsgegenstände zu „verrechnen“. Das Vorbringen des Antragstellers, der diesen Sachverhalt bestreite, sei nicht geeignet die glaubhaften Angaben des Herrn ... zu erschüttern. Dieser habe seine Eindrücke von den Gesprächen mit dem Beamten glaubhaft geschildert, zeitnah hierüber seinen Vorgesetzten informiert und über das Gespräch vom 04.09.2009 einen Aktenvermerk gefertigt. Auch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden, dass Herr ... den Antragsteller zu Unrecht beschuldigt oder dessen Äußerungen missverstanden oder nachträglich fehlinterpretiert habe. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung seien auf Grund dieses Sachverhaltes erfüllt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller aus dem Dienst zu entfernen sei. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei ein schweres Dienstvergehen, durch das der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit voraussichtlich endgültig verloren habe. Das aktive und strafbare Fordern von Geldzahlungen im Zusammenhang mit dem Amt offenbare ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein müsse, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreite.
11 
Mit weiteren Verfügungen vom 19.07.2010 und vom 22.07.2010 änderte die Antragsgegnerin die festgesetzte Höhe der einbehaltenen monatlichen Bezüge auf 44 % und dann auf 30 % ab.
12 
Mit Beschluss vom 09.09.2010 lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 ab und führte zur Begründung aus: Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen gemäß der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 beantragt habe, sei der Antrag nicht statthaft, da die dagegen erhobene Klage vom 24.06.2010 bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 10.06.2010 sei unbegründet. Es sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse. Der Antragsteller habe sich der Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall gemäß § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts ... in dem nicht rechtskräftigen Strafurteil vom 21.06.2010 sei zu folgen. Das vorsätzliche und schuldhafte Verhalten des Antragstellers wiege schwer. Er habe in seiner herausgehobenen Position als Amtsleiter die unberechtigte Zahlung von 1.300 EUR für seine Tochter gefordert und dabei in Bezug auf sein Amt als Kompensation eine Minderung des Grundstückspreises bei einem zukünftigen Grundstücksgeschäft seines Dienstherrn mit der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Aussicht gestellt. Von ganz erheblichem Gewicht sei, dass der Anstoß der Bestechlichkeit von dem Antragsteller ausgegangen sei, wobei er die Schädigung seines Dienstherrn beabsichtigt habe, um 1.300 EUR zu erlangen. Der materielle Schaden habe deutlich über dem Bagatellbereich gelegen und der Beamte zeige keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Auch unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände habe der Antragsteller in gravierender Weise versagt und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung wohl endgültig verloren.
13 
Der Antragsteller hat am 14.09.2010 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.09.2010 insoweit zu ändern, als die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 wiederherzustellen ist. Zur Begründung macht er geltend: Das strafrechtliche Berufungsverfahren werde zeigen, dass die vom Amtsgericht ... im Urteil vom 21.06.2010 getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zutreffend seien. So dürfe er als Amtsleiter für Grundstücksgeschäfte bis zu einem Umfang von 20.000 EUR zwar die Kassenanweisung unterzeichnen, besitze aber nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bis zu einem Umfang von 5.000 EUR besitze bereits der Sachbearbeiter, bis zu einem Umfang von 10.000 EUR der Abteilungsleiter die Entscheidungsbefugnis. Darüber hinaus betätigten sich auch der Oberbürgermeister und der Bürgermeister des Öfteren in Grundstücksgeschäften, ohne ihn hierbei hinzuzuziehen. Es treffe nicht zu, dass die in seinem Amt tätige Verwaltungsfachfrau die Höhe des Kaufpreises mangels Sachkenntnis nicht überprüfen könne. Bei einer Abweichung des Kaufpreises von den Bodenrichtwerten wie in dem ihm unterstellten Beispiel „...“ von über 100 % wäre die Unregelmäßigkeit, wenn nicht der Verwaltungsfachfrau, so doch spätestens dem Rechnungsprüfungsamt aufgefallen. Es treffe auch nicht zu, dass dem Antragsteller von Herrn ... angeboten worden sei, sich mit der Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung zu setzen, um den Fall zu besprechen. Richtig sei vielmehr, dass ihm von Herrn ... angeboten worden sei, den Vorgang erneut in den Vergabeausschuss zu bringen, um eine Korrektur der Vergabeentscheidung herbeizuführen. Dies habe er, der Antragsteller, ausdrücklich abgelehnt, um zu vermeiden, dass dem Vorgang ein „Geschmäckle“ anhafte, zum anderen habe er die Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH auch nicht in Zugzwang bringen wollen. Aus diesen Gründen sei das ihm vorgeworfene Verhalten bereits aus tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Er habe sich keines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht. Die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten darüber hinaus nicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bereits auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfangs und der Dauer des Dienstvergehens dränge sich der Schluss auf, dass seine Entfernung aus dem Dienst nicht geboten sei. Es handele sich um einen sehr geringfügigen Geldbetrag in Höhe von 1.300 EUR und das ihm vorgeworfene Verhalten habe keinerlei nachteilige Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte gehabt. Er könne auf eine 25jährige unbeanstandete Dienstzeit mit überwiegend herausragenden dienstlichen Beurteilungen zurückblicken. Die lange Dauer des im Juni 2009 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens und die damit notwendigerweise einhergehenden psychischen Belastungen hätten zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Er habe einen Tinnitus erlitten und sei seit geraumer Zeit dienstunfähig.
14 
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
15 
Der Senat hat die Rechtslage nach dem am 22.10.2008 in Kraft getretenen Landesdisziplinargesetz (LDG) zu beurteilen. Mit diesem Gesetz wird das Disziplinarverfahren von der bisher engen Bindung an das Strafprozessrecht (vgl. § 26 LDO) gelöst und weitgehend an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Das disziplinarrechtliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten folgt gemäß § 2 LDG den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts, soweit sich aus dem LDG nichts anderes ergibt. Rechtsschutz gegen vorläufige Maßnahmen nach §§ 21 ff. LDG, die in die Rechtsstellung des Beamten eingreifen und als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind (vgl. Beschluss des Disziplinarsenats vom 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, NVwZ-RR 2010, 277), ist demgemäß im Wege der Anfechtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 83 f., 144). Für das Beschwerdeverfahren kommen die allgemeinen Regelungen der §§ 146 ff. VwGO unmittelbar zur Geltung (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 142).
16 
Die demnach gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 2 LDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 wiederherzustellen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat bei der nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen vorläufigen Dienstenthebung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers eingeräumt, von den Vollzugsfolgen einstweilen verschont zu bleiben. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass sich die in Ziffer 1 der Verfügung vom 10.06.2010 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
18 
Gemäß § 22 Abs. 1 LDG kann die Disziplinarbehörde den Beamten ab Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Die hier von der Antragsgegnerin in der Disziplinarverfügung vom 10.06.2010 auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützte sog. entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Entsprechend dem Prognosecharakter der Entscheidung muss die Disziplinarbehörde nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird, andererseits genügt es nicht schon, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Maßnahme. Maßstab ist vielmehr, ob im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, ob also die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (vgl. für die entsprechende bundesrechtliche Regelung des § 38 BDG: BVerwG, Beschluss vom 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl. 2008, 128; Saarl. OVG, Beschluss vom 24.07.2007 - 7 B 313/07 -, NVwZ-RR 2008, 340; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2009 - OVG 83 DB 1.09 -, juris).
19 
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Begehung des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens bestreitet, lassen sich in der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte finden, die es in Frage stellen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Dienstvergehen begangen hat. Da im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen zu beschränken hat (zum Prüfungsmaßstab für das Hauptsacheverfahren vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, a.a.O., S. 84 sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2009 - DL 13 K 598/09 -, juris), für (eingehende) Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen der hinreichend begründete Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997 - 2 WDB 3.97, 2 WDB 4.97 -, BVerwGE 113, 143 m.w.N.). Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten kann von einem solchen Verdacht regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Beamte wegen des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens strafgerichtlich verurteilt worden ist, selbst wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997, a.a.O., das hinreichende Verdachtsmomente bereits in einem sachgleichen Strafbefehlsverfahren und die nach Einspruch in der Hauptverhandlung gegen eine Geldbuße erfolgte Einstellung des Verfahrens gesehen hat, da ein solches Verfahren nur dann zulässig ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht).
20 
Dies ist hier der Fall. Nachdem der Antragsteller gegen den gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 23.03.2010 Einspruch eingelegt hat, hat das Amtsgericht ... den Antragsteller auf Grund der Hauptverhandlung vom 21.06.2010, in der eine persönliche Erklärung des Antragstellers verlesen wurde und die Zeugen ..., ... und ... vernommen wurden, wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die Disziplinarkammer hat die Ausführungen in diesem noch nicht rechtskräftigen Strafurteil für überzeugend gehalten und keine Zweifel an der Richtigkeit der in dem Urteil getroffenen Feststellungen gehabt. Der Senat vermag auf Grund der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände des Antragstellers gegen die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils keine Anhaltspunkte zu erkennen, auf Grund derer ausnahmsweise trotz der erfolgten - nicht rechtskräftigen - strafgerichtlichen Verurteilung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegte Bestechlichkeit begangen hat.
21 
Soweit der Antragsteller bestreitet, dass er als Leiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes für Grundstücksgeschäfte bis 20.000 EUR die alleinige Entscheidungsbefugnis hatte und darauf verweist, dass bereits der Sachbearbeiter bis zu einem Umfang von 5.000 EUR und der Abteilungsleiter bis zu einem Umfang von 10.000 EUR die Entscheidungsbefugnis gehabt habe sowie dass sich Bürgermeister und Oberbürgermeister öfter in Grundstücksgeschäften betätigt hätten, ohne ihn hierbei hinzuzuziehen, stellt dies die Annahme im strafgerichtlichen Urteil, dass der Antragsteller für die Stadt ... in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend (Seite 3 des Urteils) bzw. überwiegend (Seite 6 des Urteils) An- und Verkäufe von Grundstücken selbständig abwickeln konnte, nicht in Frage. Damit wird nur geltend gemacht, dass bei geringerwertigen Grundstücken auch nachgeordnete Bedienstete entsprechende Geschäfte und der Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister zugleich selbst Grundstücksgeschäfte tätigen konnten. Die Feststellung im Strafurteil, dass der Antragsteller in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend allein Grundstücksgeschäfte tätigen konnte, wird durch die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Dienstanweisung zum Vollzug des Haushaltsplanes belegt. Nach deren Ziffer 2.3 d) wird dem Amtsleiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes die Zuständigkeit für die Bewirtschaftungsbefugnis zum Vollzug des Haushaltsplanes für den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken bis zu einem Betrag von 20.000 EUR übertragen. In Ziffer 3.2 a) in Verbindung mit der Anlage zur Dienstanweisung ist die Zuständigkeit für Kassenanordnungen unter anderem den Amtsleitern für Einnahmen und Ausgaben ihres Geschäftsbereichs bis zu einem Betrag von 20.000 EUR im Einzelfall übertragen.
22 
Hinsichtlich des Einwandes, dass es nicht zutreffe, dass die im Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin tätige Verwaltungsfachfrau die Höhe des Kaufpreises mangels Sachkenntnis nicht überprüfen könne, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung - für den Senat nachvollziehbar und im Weiteren von dem Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt - dargelegt, dass sich die Aufgaben der Verwaltungsfachfrau darauf beschränken, die Annahme bzw. Auszahlungsanordnung zu erstellen, die rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel zu prüfen; eine Überprüfung des Kaufpreises durch die Verwaltungsfachfrau finde nicht statt. Auch der Einwand des Antragstellers, dass eine Abweichung des Kaufpreises von über 100 %, wie ihm in dem Beispiel „...“ unterstellt worden sei, wenn nicht der Verwaltungsfachfrau, dann aber spätestens dem Rechnungsprüfungsamt aufgefallen wäre, greift nicht durch. Zum einen führt das Rechnungsprüfungsamt, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.11.2010 darlegte, lediglich Stichprobenprüfungen durch und sind selbst im Rahmen einer Schwerpunktprüfung Überprüfungen von Grundstücksgeschäften nur in einem eingeschränkten Umfang möglich, da bei Grundstücksgeschäften regelmäßig unterschiedliche Kriterien und Interessen zu berücksichtigen sind. Zum anderen wird die Feststellung im strafgerichtlichen Urteil, dass der Antragsteller in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend selbständig Grundstücksgeschäfte tätigen kann, durch die Überprüfungsmöglichkeit des Rechnungsprüfungsamtes nicht in Frage gestellt.
23 
Wenn der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend macht, es treffe nicht zu, dass ihm von Herrn ... angeboten sei, sich mit der damaligen Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung zu setzen und den Fall zu besprechen, stehen diesem Vorbringen bereits die Ausführungen in seiner schriftlichen und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 21.06.2010 verlesenen Erklärung entgegen. Hierin gab der Antragsteller im Zusammenhang mit der Darstellung des am 04.06.2009 mit Herrn ... geführten Telefonats an: „Mir wurde daraufhin angeboten, dass Herr ... sich mit der Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung setzen wolle, um dort eine Wiederholung der Vergabesitzung und damit Korrektur der Vergabeentscheidung zu erreichen. Dies habe ich jedoch sofort abgelehnt.“ Diese Angaben des Antragstellers sind im strafgerichtlichen Urteil vom 21.06.2010 (Seite 5) wiedergegeben, so dass für den Senat nicht ersichtlich ist, warum aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Grund das strafgerichtliche Urteil vom 21.06.2010 im Berufungsverfahren keinen Bestand mehr haben sollte.
24 
Zutreffend hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass in dem dem Antragsteller zur Last gelegten Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen liegt, nämlich ein Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG, 73 LBG) und dass dieses Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst nach sich ziehen wird. Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung.
25 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird der Beamte aus dem Dienstverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat; dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LDG). Unter diesen Vorgaben ist die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Dann muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Ermessen ist der Disziplinarbehörde nicht eingeräumt. Als Bemessungskriterium ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG maßgebend, ob der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Davon ausgehend kommt es dann darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Dienst geboten ist (vgl. für die entsprechende Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
26 
Dienstvergehen im Umfeld von Korruptionsdelikten (Bestechlichkeit, Vorteilsannahme) wiegen grundsätzlich schwer. Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt oder diese für eine Gegenleistung fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft empfindlich herab. Er gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, weil er hierdurch zugleich den Verdacht erweckt, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen (BVerwG, Urteile vom 08.03.1988 - 1 D 81.87 -, BVerwGE 86, 5 und vom 24.06.1998 - 1 D 23.97 -, BVerwGE 113, 229; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2002 - 15d A 2046/00.O -, IÖD 2002, 186). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen, wenn ein Beamter in hervorgehobener Vertrauensposition für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben nicht unerhebliche Geldzuwendungen erhalten hat; dies gilt auch dann, wenn er keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistung vereinbart hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 - 2 B 34.08 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 8). Ebenfalls ist die Entfernung aus dem Dienst die gebotene Regelmaßnahme, wenn der Beamte als Gegenleistung für den gewährten Vorteil eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 08.06.2005 - 1 D 3.04 -, juris). Entsprechendes muss gelten, wenn der Beamte - wie im vorliegenden Fall - eine nicht unerhebliche Geldzuwendung oder einen sonstigen Vorteil zwar noch nicht angenommen bzw. erhalten, diese aber aus eigennützigen Motiven aktiv und in nach § 332 StGB strafbarer Weise gefordert hat. Denn das Fordern materieller Vorteile wiegt mindestens genauso schwer wie deren (bloße) Annahme, weil der Beamte, der den Anstoß zur Vorteilsgewährung gibt, den Eindruck hervorruft, private und dienstliche Angelegenheiten in unzulässiger Weise zu verquicken und es als Inhaber eines beamtenrechtlichen Amtes darauf anzulegen, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen und sich dafür bei zu treffenden Verwaltungsentscheidungen von sachfremden und eigennützigen Motiven leiten zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen. Urteil vom 06.03.2002 -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 25.11.2008 - 6 D 6001/05, juris). Es kommt hinzu, dass mit einer solchen Vorgehensweise der Versuch unternommen wird, Dritte selbst in ein strafbares Handeln (Vorteilsgewährung, Bestechung) zu verstricken.
27 
Für den Antragsteller tritt belastend hinzu, dass er in herausgehobener Position als Amtsleiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes in einer ihm übertragenen Kernpflicht versagt und die Zahlung von Geld an ein Familienmitglied als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gefordert hat. Ihm waren weitgehend eigenständige Befugnisse zu Grundstücksan- und -verkäufen in einem Rahmen bis 20.000 EUR in dem Vertrauen von seinem Dienstherrn übertragen, dass diese korrekt und ohne jedweden Anschein der Bestechlichkeit und Korruption wahrgenommen werden. Da in diesem Bereich eine Rechnungsprüfung nur stichprobenartig vorgenommen werden kann, ist der Dienstherr gerade hier auf die Lauterkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers in besonderer Weise angewiesen. Durch sein Handeln hat der Antragsteller zudem in seiner Funktion als direkter Vorgesetzter für die in seinem Amt Beschäftigten ein inakzeptables Beispiel abgegeben.
28 
Den Antragsteller entlastet auch nicht durchgreifend, dass das Dienstvergehen in einem frühen Stadium zum Erliegen gekommen ist und dass keine nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für seinen Dienstherrn eingetreten sind. Denn für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf einem zurechenbaren Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009, a.a.O. m.w.N.). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Beamte hat sein eigenes Fehlverhalten nicht selbst rückgängig macht. Vielmehr hat die Bestechlichkeitstat deswegen nicht zu einem finanziellen Schaden des Dienstherrn geführt, weil die Zeugen ... und ... das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers dessen Dienstherrn zur Kenntnis gebracht haben.
29 
Soweit die Beschwerde als mildernden Umstand geltend macht, dass ein „sehr geringfügiger“ Geldbetrag in Rede stand, vermag der Disziplinarsenat dem nicht zu folgen. Der Betrag liegt deutlich jenseits einer etwaigen „Bagatellgrenze“ und verleiht dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Wenn der Antragsteller diesen Betrag selbst für sehr geringfügig hält, gibt er zu erkennen, dass er auch für einen von ihm als gering empfundenen finanziellen Vorteil bereit ist, seine im Kernbereich des von ihm wahrgenommenen Amtes liegenden Dienstpflichten gröblich zu missachten. Zutreffend hat die Disziplinarkammer auch darauf abgestellt, dass ferner gegen den Beamten die Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten spricht. In diesem Zusammenhang fällt zudem ins Auge, dass der Beamte durch Weitergabe eines anonymen Schreibens an die Staatsanwaltschaft ... versucht, den im Strafverfahren vernommenen Zeugen ... der unzulässigen Verquickung privater und geschäftlicher Interessen zu beschuldigen.
30 
Damit spricht nach der dem Senat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Antragstellers, seiner guten dienstlichen Leistungen und der geltend gemachten gesundheitlichen Auswirkungen des Disziplinarverfahrens, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust nicht durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfällt und der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn kein Restvertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen kann. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn voraussichtlich endgültig zerstört, wird sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis voraussichtlich als angemessene Reaktion erweisen. Die hierin liegende Härte ist für den Antragsteller - auch unter familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. Damit ist dem Dienstherrn das Ermessen eröffnet, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Ermessensfehler sind nicht erkennbar und wurden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtskosten streitwertunabhängig sind (Nrn. 214, 220 der Anlage zu § 22 AGVwGO).

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 14.6.2007 - 7 B 216/07 - zugelassene Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der gemäß § 63 Abs. 1 BDG zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.1.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 15 Prozent seiner Dienstbezüge nicht begründet.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG die Prognose erfordert, dass in Disziplinarverfahren voraussichtlich, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, die disziplinare Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Dienst - zu erwarten ist

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a Ds 06.3292 -, IÖD 2007, 149.

Nicht gefolgt werden kann indes der die Aussetzungsentscheidung im Kern tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (§ 38 Abs. 2 BDG) „nach wie vor einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügenden Verdachtsgrundlage bedarf, die sich bei oder nach Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens aus einem Geständnis des Beamten, aus im Rahmen des Disziplinarverfahrens ordnungsgemäß erhobenen Beweisen oder aus in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gewonnenen Erkenntnissen ergeben kann“. Diese Prämisse begegnet auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG jedenfalls insoweit erheblichen Bedenken, als unter Hinweis auf das frühere Recht auf das Erfordernis „ordnungsgemäß erhobener Beweise“ abgestellt wird. Die auch nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDG erforderliche Prognosebeurteilung - im angegriffenen Beschluss mit dem der Sache nach gleichgesetzten Tatbestand einer „genügenden Verdachtsgrundlage“ umschrieben - muss zweifelsohne auch in Ansehung der gesetzgeberischen Neuregelung des Bundesdisziplinarrechts durch das Bundesdisziplinargesetz allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, ohne dass es zur Begründung eines Hinweises auf das früher geltende Recht bedarf. Die vom Verwaltungsgericht für eine rechtsstaatliche Vorgehensweise maßgeblich angeführten Regelungen der §§ 21, 24 BDG entsprechen im Kern den für die Sachverhaltsermittlung im allgemeinen behördlichen Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften, nämlich insbesondere den §§ 24, 26 VwVfG. Diese im Übrigen durch § 3 BDG ergänzend in Bezug genommenen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

nach Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, werden sie (gemeint ist wohl: „formal“) durch die vorrangigen §§ 20 ff. BDG verdrängt (vgl. Rn. 7 zu § 3 BDG),

genügen bei behördlicher Verwaltungstätigkeit (vgl. § 1 VwVfG), was - soweit für den Senat ersichtlich - in der Vergangenheit niemals ernsthaft in Frage gestellt worden ist, durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Verwaltungsgericht unzureichend, dass das Bundesdisziplinargesetz das bisher (nicht förmliche) Vorermittlungsverfahren (§§ 26 bis 28 BDO) sowie das förmliche Untersuchungsverfahren (§§ 33 bis 36 BDO) durch ein einheitliches Verwaltungsverfahren (§§ 17 bis 37 BDG) abgelöst hat, „das freilich wie bisher der umfassenden Ermittlung des Sachverhalts dient (§ 21 BDG)“

so zutreffend u.a. Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).

Davon ausgehend kann die Prognose einer „voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDG durchaus auf dokumentierte und durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse gestützt werden

vgl. dazu Gansen, a.a.O., § 38 BDG Rn. 4, wo folgendes ausgeführt wird: „Die vorläufige Dienstenthebung verlangt damit eine realistische Prognose über den mutmaßlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens bzw. des entsprechenden beamtenrechtlichen Verfahrens. Diese Prognose erfordert keine spezifischen Verfahrenshandlungen, vor allem keine gesonderten Beweiserhebungen. Sie ist vielmehr in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zutage getretenen Tatsachen zu treffen. Auf ihrer Grundlage muss die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde bewerten, ob die Tatsachengrundlagen ausreichend sind, um den voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens abschätzen zu können und ob auf der Basis dieser Tatsachengrundlagen die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beamte voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird“.

Soweit das Verwaltungsgericht für die Prognose hinsichtlich des Verdachts eines Dienstvergehens im Wesentlichen auf die „Systematik des früheren Rechts“, das heißt der Bundesdisziplinarordnung, abstellt, verkennt es, dass die nach der bisherigen Regelung gegebene Institution eines quasi richterlich tätigen Untersuchungsführers, das heißt einer Untersuchung schlechthin (§ 56 BDO), abgeschafft wurde mit der weiteren Folge, dass es nunmehr Sache des Disziplinargerichts ist, von Amts wegen den Sachverhalt festzustellen, das heißt gegebenenfalls insbesondere über streitige Tatsachen unmittelbar Beweis zu erheben

so zutreffend u.a. Weiß, ZBR 2002, 17 (19); ähnlich Lemhöfer, RiA 2002, 53 f..

Mit der Neuordnung des Disziplinarrechts wollte der Gesetzgeber das Verwaltungsverfahren vereinheitlichen. Das hat zur Folge, dass nach dem nunmehr geltenden Recht die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens eine unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts nicht mehr ersetzen können

überzeugend Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).

Für die hier außerhalb des Hauptsacheverfahrens zu überprüfende vorläufige Entscheidung bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht - wie in vergleichbaren Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes auch - allein auf der Grundlage des dargelegten Ermittlungsstandes zu prüfen hat, ob die im Rahmen des § 38 BDG anzustellende Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt ist

vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/4659, Seite 45.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die erstinstanzliche Auffassung einer unzureichenden und deshalb im Rahmen des § 38 BDG nicht verwertbaren Verwaltungsermittlung in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu dem - vom Verwaltungsgericht als Rechtsänderung zur Kenntnis genommenen - Umstand steht, dass die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG bereits gleichzeitig mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgen kann. Denn auch unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung war (etwa) eine Vernehmung von Zeugen, wie sie das Verwaltungsgericht (Seite 3 letzter Absatz des Beschlusses) vermisst, vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht geboten und - soweit für den Senat ersichtlich - auch nicht üblich. Das behördliche Disziplinarverfahren muss - entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht - (auch) unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes für die im Rahmen des § 38 BDG zu treffenden Entscheidungen mithin gerade nicht „entsprechend den §§ 20 ff. BDG durchgeführt“ sein (so aber Seite 3 zweiter Absatz des Beschlusses).

Auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses und angesichts der disziplinaren Vorbelastungen des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Einlassung zu einzelnen Vorwürfen und der von ihm unter den Gesichtspunkten der Schuldfähigkeit und des Vorliegens von Milderungsgründen geltend gemachten Einwände die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG), im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung, die durch die Neuordnung des Disziplinarrechts keine materiell-rechtliche Änderung erfahren hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Wie sich aus dem „Ermittlungsergebnis“ der Ermittlungsführerin, Postoberamtsrätin S, vom 15.1.2007 ergibt

vgl. Bl. 285 bis 291 der Ermittlungsakten; dieses Ermittlungsergebnis beruht auf dem Ermittlungsbericht der Konzernsicherheit vom 27.6.2006, mehreren Aktennotizen der Qualitätsmanagerin U vom 15.12.2005, 21.12.2005, 3.2.2006, 1.3.2006, 31.5.2006 und 8.6.2006, einer Aktennotiz der Zustellstützpunktleitung S vom 8.2.2006 sowie einer Meldung der Gruppenleiterin U vom 5.6.2006 (siehe Bl. 284 der Ermittlungskaten),

wird dem Beamten für den Zeitraum vom 19.3.2004 bis 26.6.2006 eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Fehlleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kernpflichten des Beamten, Postsendungen aller Art zeitgerecht und zuverlässig zu bearbeiten und zuzustellen. Nach diesen detailliert aufgelisteten Vorwürfen, die größtenteils durch die bisherigen Einlassungen des Antragstellers nicht durchgreifend entkräftet werden, steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich ihr Wahrheitsgehalt in dem noch durchzuführenden gerichtlichen Disziplinarverfahren zumindest zu einem Großteil bestätigen wird.

Nach Aktenlage spricht derzeit alles dafür, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen hat, indem er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in einer Vielzahl von Fällen seine Pflichten als Postzusteller verletzt hat, wobei er vor allem Postsendungen (Briefe, Info-Post und Pakete) in größerem Umfang eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt hat. Damit hat er vielfach gegen die Verpflichtung des § 55 Satz 2 BBG verstoßen, die Dienstpflichten einzuhalten. Zugleich hat er seine Pflichten gemäß § 54 Satz 1 und Satz 3 BBG verletzt, nämlich sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich innerhalb des Dienstes vertrauenswürdig zu verhalten. Das sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahre erstreckende Fehlverhalten des Antragstellers stellt sich dabei deshalb als besonders gravierend dar, weil die hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen teilweise zu einer Zeit begangen wurden, als bereits disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen früherer Vorwürfe eingeleitet waren

das betrifft die aktuellen Vorwürfe vom 19.3.2004 bis zum 8.7.2004,

die mit Disziplinarverfügung vom 8.7.2004 geahndet wurden

vgl. dazu die Disziplinarakte „DA II“, Bl. 169 bis 180; die Einleitungsverfügung datiert vom 11.12.2002 (Bl. 65 dieser Akte).

Selbst nach Erlass dieser Disziplinarverfügung, die überwiegend Pflichtverletzungen im Kernbereich der von einem Postzusteller wahrzunehmenden Aufgaben betraf, hat der Antragsteller sein Fehlverhalten fortgesetzt, wie insbesondere die aktuellen Vorwürfe vom 8.9.2004 bis zum 29.10.2005 belegen. Auch die ihm am 12.11.2005 mitgeteilte Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens und der am 2.12.2005 vor dem Verwaltungsgericht stattgefundene Verhandlungstermin betreffend die von ihm angegriffene Disziplinarverfügung vom 8.7.2004

in diesem Termin, an dem der Antragsteller persönlich teilnahm, erklärte sich die Antragsgegnerin bereit, die in der Verfügung vom 8.7.2004 auf die Dauer von 10 Monaten festgelegte Kürzung der Dienstbezüge von 1/25 auf 1/30 zu ermäßigen, woraufhin der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (vgl. die Protokollabschrift Bl. 218, 219 der Disziplinarakte „DA II“),

haben nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines dienstlichen Verhaltens geführt, wie die weiteren Vorwürfe betreffend den Zeitraum vom 14.11.2005 bis zum 26.6.2006 zeigen, die zu einer Ausdehnung des vorliegenden Disziplinarverfahrens gemäß § 19 BDG durch Verfügung vom 22.8.2006 geführt haben.

Hinzu kommt, dass gegen den Antragssteller bereits durch Disziplinarverfügung vom 5.6.2001 eine Geldbuße von 500 DM verhängt worden war, wobei es sich bei dem Vorwurf, „mehrere verschiedenartige Sendungen am 5.6.2000 und 16.6.2000 nicht ordnungsgemäß zugestellt zu haben“, um ein einschlägiges dienstliches Fehlverhalten handelt. Der Einwand des Antragstellers, insoweit greife ein Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 BDG ein, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass nach dieser Bestimmung (u.a.) eine Geldbuße nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden darf und der Beamte nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen gilt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BDG beginnt die Frist für das Verwertungsverbot, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BDG (u.a.) dann nicht, wenn eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht unverwertbar werden kann, solange eine andere Disziplinarmaßnahme ihrerseits verwertbar ist

vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, § 16 BDG Rn. 10; Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage (2003), § 16 Rn. 15.

Das ist hier mit Blick auf die Disziplinarverfügung vom 8.7.2004 der Fall.

Der Hinweis des Antragstellers, bei ihm müsse als Ursache des Fehlverhaltens von einer psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden, stellt sich derzeit als äußerst vage dar und bedarf weiterer Abklärung. Das vom Antragsteller vorgelegte Privatattest des Dipl.-Psychologen D vom 17.7.2006 genügt jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder gar einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) für den Zeitraum der ihm vorgeworfenen Dienstverstöße (März 2004 bis Juni 2006) zu belegen oder auch nur für naheliegend zu halten. Die im Anschluss an das vorgelegte Attest von der Antragsgegnerin am 11.9.2006 veranlasste arbeitsmedizinische Untersuchung scheidet (derzeit) als Erkenntnisquelle aus, weil der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tag der Postbetriebsärztin untersagt hat, das Ergebnis ihrer medizinischen Untersuchung an die Antragsgegnerin weiterzuleiten. Allerdings wird die Einleitungsbehörde gehalten sein, der Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers für den in Rede stehenden Zeitraum weiter nachzugehen, wobei sie § 38 Abs. 4 BDG zu beachten hat.

Die Entfernung aus dem Dienst setzt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn (oder der Allgemeinheit) endgültig verloren hat. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht und Verschulden des Beamten und Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 = NVwZ 2006, 469 = IÖD 2006, 101.

So liegt nach derzeitigem Ermittlungsstand der Fall. Der Antragsteller hat danach trotz disziplinarer Vorbelastung und bereits während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Disziplinarverfahrens wieder mehrfach vorsätzlich gegen dienstliche Kernpflichten verstoßen und dieses Verhalten auch nach rechtskräftiger Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/30 auf die Dauer von 10 Monaten noch mindestens weitere 6 Monate fortgesetzt. Auch wenn die im „Ermittlungsergebnis“ vom 15.1.2007 aufgelisteten Vorwürfe im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht in ihrer Gesamtheit nachgewiesen werden sollten, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Gesamtbetrachtung des dem Beamten anzulastenden Fehlverhaltens ergibt, dass er im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in hohem Maße unzuverlässig war. Während seiner Tätigkeit als Zusteller musste jederzeit damit gerechnet werden, dass er insbesondere seine Zustellaufgaben nicht entsprechend den dienstlichen Vorgaben verrichten würde. Er ist letztlich trotz disziplinarer Maßnahmen und den damit verbundenen Ermahnungen und Warnungen völlig uneinsichtig geblieben, so dass die Prognose zukünftigen Fehlverhaltens in hohem Maße gerechtfertigt ist. Dass die Antragsgegnerin sich in dieser Situation für eine vorläufige Dienstenthebung entschieden hat, wobei sie - auch - auf eine Ansehensschädigung der Deutschen Post in der Öffentlichkeit sowie eine empfindliche Störung des Dienstbetriebs durch das Verhalten des Antragstellers abgestellt hat, ist unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anordnung über die teilweise (15 Prozent) Einbehaltung der Dienstbezüge erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls als rechtmäßig (§ 38 Abs. 2 BDG). Die Antragsgegnerin hat dabei auf die ihr bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgestellt (Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern im Alter von 4 und 9 Jahren sowie seiner Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte hat). Zwar hat der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, für ein Eigenheim müsse er monatlich 769,71 EUR abbezahlen, und zum Nachweis hierfür die Kopie der ersten Seite eines Darlehensvertrags vom 21.4.2005 vorgelegt. Der daraufhin erfolgten Aufforderung der Antragsgegnerin, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen

vgl. dazu Schriftsatz vom 26.6.2007, Seite 3,

ist er bisher nicht nachgekommen. Sobald er diesem berechtigten Verlangen der Antragsgegnerin Folge leistet, wird diese zu prüfen haben, ob sie ihre Entscheidung über die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ganz oder teilweise aufhebt (§ 38 Abs. 4 BDG).

Nach allem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.