Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Nov. 2018 - 14 LB 2/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:1127.14LB2.17.00
bei uns veröffentlicht am27.11.2018

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 13. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts durch die Disziplinarkammer.

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Der Disziplinarklage liegt ein Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 28. Mai 2014 zugrunde. In diesem wurde gegen den Beklagten wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zwischen Anfang 1997 und Ende 1998 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und der Beklagte als Bewährungsauflage zur Zahlung von 3.600,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung verpflichtet.

3

Der am … 1934 geborene Beklagte war von 1961 bis zu seiner Versetzung in den Antragsruhestand zum Ende des Schuljahres 1997/98 als Lehrer tätig, seit dem 1. April 1966 an der …schule in … . Er wurde 1965 zum Studienrat ernannt […].

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Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, nicht in Erscheinung getreten.

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Im Rahmen der auf Strafanzeige des Klägers vom 2. Mai 2013 eingeleiteten Strafverfahren räumte der Beklagte mit zwei Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2014 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die unter anderem auf einer Videovernehmung der Zeugen C. und D. beruhten, im Wesentlichen ein. Daraufhin erging nach Verbindung der Verfahren der Strafbefehl vom 28. Mai 2014 mit folgenden Feststellungen:

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1. An einen nicht mehr genauer bestimmbaren Tag im oben genannten Tatzeitraum besuchte der am … 1985 geborene Zeuge und spätere Geschädigte D., bei dem es sich um einen Ihrer damaligen Schüler handelte, Sie in Ihrer Wohnung. Nach seinem Eintreffen forderten Sie ihn auf, sich eine gestreifte Badehose anzuziehen. Dieser Aufforderung leistete der Zeuge auch Folge, indem er die Badehose über die getragene Unterhose zog. Anschließend begannen Sie den Zeugen nicht nur flüchtig zu umarmen und auch zu küssen, wobei es auch zum Austausch von Zungenküssen kam.

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2. Dies wiederholte sich an einem weiteren nicht mehr bestimmbaren Tattage im oben genannten Tatzeitraum am gleichen Ort in gleicher Weise nochmals.

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3. In ähnlicher Weise gestaltete sich das Geschehen an einem weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Tattag im oben genannten Tatzeitraum. An diesem Tag legten Sie sich allerdings darüber hinaus bäuchlings auf den auf dem Rücken liegenden Zeugen und rieben Ihren Unterleib für die Dauer von mindestens fünf Minuten an diesem, um sich auf diese Art und Weise zu befriedigen.

9

4. An einem weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Tattag im oben genannten Tatzeitraum hielt sich der am … 1985 geborene Zeuge und spätere Geschädigte C., bei dem es sich ebenfalls um einen Ihrer damaligen Schüler handelte, besuchsweise in Ihrer Wohnung auf. Auch diesen forderten Sie zunächst auf, sich umzukleiden und lediglich eine Boxershorts sowie ein Unterhemd bzw. T-Shirt anzuziehen. Im weiteren Verlauf des Geschehens veranlassten Sie dann auch den Zeugen C., sich im Wohnzimmer Ihrer Wohnung rücklings auf den Teppich zu legen. Anschließend legten sie sich bäuchlings auf den Zeugen und führten für geraume Zeit reibende Bewegungen mit Ihrem Unterkörper auf dem Zeugen aus, um sich auf diese Art und Weise zu erregen.

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Der Beklagte erhob gegen den Strafbefehl keinen Einspruch. Der Kläger unterrichtete den Beklagten mit Schreiben vom 15. September 2014 über das zeitgleich mit der Strafanzeige eingeleitete Disziplinarverfahren. Der Beklagte nahm mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2014 und 22. Juni 2015 Stellung und bestritt in von ihm selbst verfassten Stellungnahmen vom 16. Februar und 9. März 2015 die Vorwürfe.

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Auf die am 17. September 2015 erhobene und auf Aberkennung des Ruhegehalts wegen der dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen gerichtete Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten mit Urteil vom 13. Oktober 2017 das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte auf der Grundlage der im Strafbefehlsverfahren als einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren im Sinne von § 57 Abs. 2 BDG getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen habe, bei deren Vorliegen ein noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen und einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Die Feststellungen im Strafbefehlsverfahren könnten vom Gericht im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung zugrunde gelegt werden, weil sie vom Beklagten nicht substanziiert, sondern nur einfach bestritten worden seien und weil er gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

13

Zur Begründung führt er aus, dass das Verwaltungsgericht sich zu Unrecht nicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme veranlasst gesehen habe und pflichtwidrig und ermessensfehlerhaft die getroffene Entscheidung auf die Feststellungen aus dem Strafbefehl gestützt habe. Sein Bestreiten bereits im Disziplinarverfahren habe das Verwaltungsgericht nicht als unsubstanziiert zurückweisen dürfen.

14

Die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen vom 7. März 2014 seien am jeweiligen Abschlussbericht der Kriminalpolizei … in den jeweiligen Ermittlungsvorgängen orientiert und darauf gerichtet gewesen, das Verfahren durch einen Strafbefehl zu beenden. Die Erledigung der Sache im Strafbefehlsverfahren habe demnach auf einer Absprache beruht. Die Sachverhalte seien aus dem Abschlussbericht übernommen worden und durch den Umstand ergänzt worden, dass er, der Beklagte, „sexuell erregt“ gewesen sei. Die Zeugen selbst hätten keine Wahrnehmung sexueller Erregung auf seiner Seite im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Um die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung zu vermeiden, habe er den Strafbefehl akzeptiert, obwohl das Strafmaß sich nicht mehr in dem Rahmen bis 90 Tagessätze gehalten habe, der eine Eintragung im Bundeszentralregister verhindere. Die Absprache hinsichtlich des Strafbefehls sei unzulässig gewesen und führe hinsichtlich des Strafbefehls zu einem Verwertungsverbot.

15

Im Disziplinarverfahren sei der Sachverhalt dann bestritten worden. Bereits mit Schreiben vom 24. September 2014 habe er darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach im Disziplinarverfahren eine Beweisaufnahme hätte erfolgen müssen. Von ihm, dem Beklagten, persönlich seien nur die Stellungnahmen vom 16. Februar und 9. März 2015 im Disziplinarverfahren vorgelegt worden. Die weiteren Stellungnahmen habe er durch seinen Prozessbevollmächtigten abgeben lassen. Das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht der Frage nachgehen müssen, ob er den Strafbefehl allein wegen der für ihn so empfundenen ausweglosen Situation akzeptiert habe.

16

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er, der Beklagte, die ihm vorgeworfenen Taten im Disziplinarverfahren substanziiert bestritten. Er habe unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen vom 16. Februar und 9. März 2015 seine Sicht der Dinge dargestellt. Die Vorkommnisse, an die er sich erinnere, stellten sich nicht als sexueller Missbrauch dar. Er habe die Treffen mit den Schülern in seiner Wohnung geschildert und inhaltlich damit erklärt, dass es sich hierbei um Gesprächstreffen und Gedankenaustausche gehandelt habe, da in der Schule hierzu nicht genügend Zeit gewesen sei. Zu dem Kernvorwurf könne er keine weitere Erklärung abgeben als die, dass es die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht gegeben habe. Immerhin handele es sich hier um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, die ihm im Kern sexuelle Handlungen vorwerfe, die er in Abrede stelle. Das Gericht lasse offen, ob bereits aus dem Randgeschehen ein Rückschluss auf den Kernvorwurf gezogen werden könne. Ebenso werde die Frage nicht beantwortet, weshalb von sexuellen Handlungen ausgegangen werde, wenn er, der Beklagte, sexuelle Handlungen, Küsse, Zungenküsse und reibende Bewegungen in Abrede gestellt habe. Zwar hätten die Zeugen Verhaltensweisen von ihm geschildert, die Details offenbarten, hierzu sei er, der Beklagte, aber zu keinem Zeitpunkt angehört worden und es sei nicht geklärt worden, ob die Zeugen die geschilderten Sachverhalte glaubhaft wiedergegeben hätten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen den Geschehnissen, die die Zeugen geschildert hätten und der Anzeige bei der Polizei erhebliche Zeit vergangen sei. Für die Beurteilung der Substanz eines Bestreitens müsse sowohl der Tatvorwurf betrachtet werden als auch die Möglichkeit, ob überhaupt anderer Vortrag möglich gewesen wäre. In jedem Fall hätte das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme feststellen müssen, ob die von ihm in Abrede gestellten sexuellen Handlungen tatsächlich stattgefunden hätten oder nicht. Immerhin ergebe die Auswertung der strafrechtlichen Ermittlungsakte, dass den Zeugen eine sexuelle Erregung des Beklagten nicht gewahr geworden sei. Für den Rückschluss, ob in den von den Zeugen geschilderten Verhaltensweisen sexuelle Handlungen zu sehen seien, hätten er und die Zeugen befragt werden müssen.

17

Die auf der Grundlage der Feststellungen im Strafbefehl getroffene Entscheidung des Gerichts verletze ihn in seinen Rechten, da die Aberkennung des Ruhegehalts einer Entziehung seiner Lebensgrundlage gleichkomme.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage auf Aberkennung des Ruhegehalts abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe die Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl nicht substanziiert bestritten. Dabei sei es unerheblich, ob Erklärungen durch den Bevollmächtigten statt unmittelbar durch den Beklagten erfolgt seien.

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Eine unzulässige Absprache im Strafverfahren liege nicht vor. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe nach Einsicht in die Ermittlungsakte erklärt, dass gegen einen Strafbefehl, der 90 Tagessätze nicht überschreite, kein Einspruch eingelegt werden würde. Die Staatsanwaltschaft habe dann auf der Grundlage der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen und eines weiteren Schülers unter Darlegung ihrer Erwägungen zur Tat- und Schuldangemessenheit einen Strafbefehl beantragt, der eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit der zusätzlichen Auflage einer Zahlung in Höhe von 3.600,00 € beinhaltet habe.

24

Der konkrete Sachverhalt habe durchaus Möglichkeiten geboten, das Vorgeworfene detaillierter zu verneinen als durch das Abstreiten von Küssen und reibenden Bewegungen. Möglichkeiten der Anhörung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte aus eigenem Entschluss nicht wahrgenommen. Mangels substanziierten Bestreitens habe das Verwaltungsgericht auch keinen Beweis darüber erheben müssen, ob das von den Zeugen geschilderte Verhalten des Beklagten (sich auf sie legen und sich an ihnen reiben, umarmen, küssen) diesen sexuell erregt habe und welche Relevanz dies gehabt hätte.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten in beiden Instanzen wird auf die angefochtene Entscheidung, die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene und als Anlage zum Protokoll genommene schriftliche Erklärung sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Klägers und die beigezogenen Ermittlungsakten verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

27

Dem Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen, weil er ein Dienstvergehen begangen hat, das nach seiner Schwere bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigt (§ 45 Abs. 1 BRRG a. F., § 93 Abs. 1 LBG a. F., § 47 Abs. 1 und 3 BeamtStG, §§ 1, 2, 5 Abs. 2 LDG).

28

Nach dem Sachverhalt, wie er zur Überzeugung des Senats feststeht (a), hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen (b). Für das innerdienstliche Dienstvergehen (c) ist unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme (d).

29

a) Die im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 28. Mai 2014 […] zu Ziffer 1 - 4 getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind im Disziplinarklageverfahren zwar nicht bindend (aa). Nach der deshalb durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte sich eines Vergehens nach § 176 Abs. 1, § 53 StGB strafbar gemacht hat, indem er durch mehrere selbstständige Handlungen jeweils sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen hat (bb).

30

aa) Gemäß § 41 Abs. 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder in bestimmten verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind gemäß § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 2 BDG nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

31

Das Strafbefehlsverfahren ist ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne von § 57 Abs. 2 BDG (BVerwG, Urteil vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -Rn. 10 bei juris; BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, Rn. 39 bei juris). Das Disziplinarverfahren hat auch denselben Sachverhalt zum Gegenstand wie das Strafbefehlsverfahren. Die tatsächlichen Feststellungen können aber der Entscheidung des Senats nicht ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der in § 58 Abs. 1 BDG geregelten gerichtlichen Aufklärungspflicht ist für die Anwendung des § 57 Abs. 2 BDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom betroffenen Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substanziiert angezweifelt wird (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, Rn. 39 bei juris; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 -, Rn. 8 bei juris). Zweck des dem Gericht gemäß § 57 Abs. 2 BDG eröffneten Ermessens ist es, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Das ist der Fall, wenn die Tatsachenfeststellung vom Beamten durch substanziierte Einwände substanziiert in Zweifel gezogen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, Rn. 10 bei juris). Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 B 31.14 -, Rn. 7 bei juris).

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Der Beklagte hat die Richtigkeit der im Strafbefehl vom 28. Mai 2014 festgestellten Tatsachen substanziiert bestritten. In dem nach Abschluss der Ermittlungen von dem Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2015 eingeleiteten Anhörungsverfahren hat er zwei Stellungnahmen gefertigt, die von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Juni 2015 dem Kläger übersandt worden sind. In einem Schreiben vom 16. Februar 2015 (Beiakte A, Bl. 56) hat er ausgeführt, dass die Behauptungen der Zeugen ihm unverständlich bis absurd seien. Sexuelle Handlungen habe er nicht vorgenommen und auch nicht an sich vornehmen lassen. Küsse, Zungenküsse seien nicht ausgetauscht worden. Reibende Bewegungen von mindestens fünf Minuten bzw. für geraume Zeit hätten nicht stattgefunden. Die unzutreffenden Behauptungen seien erst nach 16 Jahren und nicht bereits 1997/98 erfolgt. Bei den privaten Zusammenkünften habe es sich um Gesprächstreffen gehandelt, für die in der Schule nicht genügend Zeit gewesen sei. Es seien Gespräche geführt, Probleme erörtert, Ratschläge besprochen und Gedanken ausgetauscht worden. Es habe auch Albernheiten und kleine Rangeleien gegeben. Den Strafbefehl habe er nicht angefochten, um einen öffentlichen Prozess und Auseinandersetzungen zu vermeiden und aus gesundheitlichen Gründen. In einem weiteren Schreiben vom 9. März 2015 (Beiakte A, Bl. 57) hat er ergänzend ausgeführt, dass ein sexueller Missbrauch nicht stattgefunden habe. Er habe niemandem Schaden zugefügt. Weiterer Vortrag kann von dem Beklagten, der eine Negativtatsache darlegen muss, nicht erwartet werden.

33

Nur ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten darauf hin, dass die fehlende Bindungswirkung des Strafbefehls sich nicht aus einer unzulässigen Absprache im Strafverfahren ergibt. Es fehlt schon an einer Absprache, wie sie als Verständigung des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten in § 257c StPO geregelt ist. Eine Absprache setzt einen Rechtsbindungswillen voraus, der hier fehlt. Der Beklagte hat mit den Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Staatsanwaltschaft vom 7. März 2014 einen Strafbefehl beantragt und erklärt, keinen Einspruch einzulegen, wenn ein Strafbefehl nach Verbindung der Verfahren 90 Tagessätze nicht überschreite. Zuvor hatte sein Verteidiger telefonisch angefragt, ob im Falle einer schriftlichen geständigen Einlassung eine Erledigung der Verfahren im Strafbefehlsverfahren in Betracht gezogen werden könne. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein solches Vorgehen nicht gänzlich ausgeschlossen sei (Beiakte E, Bl. 93 R, Vermerk vom 13. Januar 2014). Nach Eingang seiner Stellungnahme wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass ein Strafbefehl nur mit einer mehrmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen sei (Beiakte E, Bl. 99, Vermerk vom 21. März 2014). Mit dem nach Verbindung der Verfahren ergangenen Strafbefehl ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Angesichts des so stark abweichenden Strafmaßes kann allein der Umstand, dass eine Entscheidung durch Strafbefehl erfolgt ist, keine Absprache begründen.

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bb) Es steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Akteninhalt im Übrigen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte sich eines Vergehens nach §§ 176 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht hat, indem er in der Zeit zwischen Anfang 1997 und dem Beginn der Sommerferien des Jahres 1998 am 9. Juli 1998 durch mehrere selbstständige Handlungen jeweils sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen hat.

35

Der Zeuge C. hat in der Vernehmung durch den Senat die Feststellungen zu Ziffer 4 des Strafbefehls bestätigt. Er hat den Sachverhalt mit eigenen Worten wiedergegeben. Die Art seines Vortrags hat beim Senat die Überzeugung begründet, dass er etwas selbst Erlebtes berichtet hat. Er war glaubwürdig und sein Vorbringen glaubhaft. [wird ausgeführt]

36

Die Bekundungen des Zeugen C. vor dem Senat werden durch den Akteninhalt bestätigt. [wird ausgeführt]

37

Der Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Danach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 StGB sind nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Für den objektiven Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB genügt, dass das äußere Erscheinungsbild der Tat nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lässt (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 184h Rn. 3). Einige Erheblichkeit wird bei einem Kind u. a. bei in bekleidetem Zustand vorgenommenen beischlafsähnlichen Bewegungen angenommen (Fischer, a.a.O., § 184h Rn. 6). Subjektiv ist sexuelle Erregung oder Motivation des Handelnden nicht vorausgesetzt (Fischer, a.a.O., § 184h Rn. 4). Das Kind muss die sexuelle Bedeutung des Vorgangs nicht verstehen (Fischer, a.a.O., § 176 Rn. 6). Indem er sich bäuchlings auf den damals 13 Jahre alten Zeugen legte und für geraume Zeit reibende Bewegungen mit seinem Unterkörper auf ihm ausführte, nahm der Beklagte sexuelle Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB an einem Kind vor. Ein minder schwerer Fall, den es heute nicht mehr gibt, lag schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte als Lehrer des Zeugen zugleich den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte. Danach wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt. Insoweit war allerdings zum Zeitpunkt der Verlängerung der fünfjährigen Verjährungsfrist mit Wirkung vom 1. Januar 2004 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. zu den Strafzumessungserwägungen der Staatsanwaltschaft Vermerk vom 30. April 2014, Beiakte E, Bl. 102).

38

Der Zeuge D. hat in der Vernehmung durch den Senat die Feststellungen des Strafbefehls zu Ziffer 1 bis 3 im Wesentlichen bestätigt. Es hat nach seinen Angaben mindestens zwei Treffen gegeben, in deren Verlauf er umarmt, auch mit der Zunge geküsst, umschlungen und gedrückt wurde, und bei mindestens einem dieser Treffen hat der Beklagte sich auf den Zeugen gelegt und sich mit seinem Unterleib an ihm gerieben. Die Unsicherheit des Zeugen über die Zahl der Treffen (bis zu drei) und über den Verlauf der einzelnen Treffen (nur Umarmungen und Küsse oder auch ein Reiben an dem liegenden Zeugen) findet sich sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung als auch in der Vernehmung vor dem Senat. Deshalb spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass die Staatsanwaltschaft sich entschieden hat, dem Strafbefehl drei Treffen und davon angesichts der Unsicherheit des Zeugen zugunsten des Beklagten nur einmal ein Reiben an dem liegenden Zeugen zugrunde zu legen. Dafür, dass seine Aussage im Kern richtig ist, spricht, dass auch er Begleitumstände und besondere Details jenseits des eigentlichen Tatgeschehens berichtet hat. [wird ausgeführt] In seiner ganzen Art, auf die Fragen einzugehen, war er glaubwürdig.

39

Auch die Bekundungen des Zeugen D. werden durch den Akteninhalt bestätigt. [wird ausgeführt]

40

Der Sachverhalt erfüllt auch hinsichtlich des Zeugen D. den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Indem der Beklagte ihn intensiv umarmte und auch mit der Zunge küsste und sich bäuchlings auf den damals 12 Jahre alten Zeugen legte und für geraume Zeit reibende Bewegungen mit seinem Unterkörper auf ihm ausführte, nahm er sexuelle Handlungen an einem Kind vor. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falls sind wegen des gleichzeitigen Vorliegens des Tatbestands des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt.

41

Das Bestreiten des Beklagten führt nicht zu einer anderen Bewertung. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt persönlich mündlich eingelassen, obwohl er dazu im Strafverfahren, im Disziplinarverfahren und in beiden Instanzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gehabt hat. Schriftlich hat er die Tatvorwürfe zunächst im Strafverfahren durch seinen Strafverteidiger eingeräumt, dann aber im weiteren Verlauf über seinen Prozessbevollmächtigten und in selbst verfassten bzw. von ihm selbst unterschriebenen Erklärungen bestritten. Dieser Ablauf bietet dem Senat keinen Anlass, seiner Entscheidung nicht den nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt zugrunde zu legen.

42

b) Auf der Grundlage des vorstehend festgestellten Sachverhalts hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Er hat seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 36 Satz 3 BRRG a. F. i. V. m. § 66 Satz 3 LBG a. F. verletzt, indem er mehrfach wissentlich den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Gemäß § 36 Satz 3 BRRG a. F. musste das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gleiches forderte die Vorschrift des § 66 Satz 3 LBG a. F. Diese mehreren Pflichtverletzungen stellten ein Dienstvergehen gemäß § 45 Abs. 1 BRRG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 1 LBG a. F. dar (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, Rn. 19 bei juris). Aus § 34 Satz 3 und § 47 Abs. 1 BeamtStG folgt nichts anderes, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den genannten Vorgängerregelungen übereinstimmen und damit für den Beklagten keine günstigere Rechtslage geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, Rn 33 bei juris).

43

Dass er zum Tatzeitpunkt Erkrankungen hatte, die sein Handeln als nicht schuldhaft erscheinen lassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

44

c) Es handelt sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 11 bei juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 DB 6.06 -, Rn. 19 bei juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 B 55.99 -, Rn. 57 bei juris). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist hinsichtlich der Verfehlungen, die sich der Beklagte den Zeugen gegenüber hat zuschulden kommen lassen, - auch wenn sie sich weder während der Schulstunden noch im Schulgebäude zugetragen haben - gegeben. Das Näheverhältnis der Zeugen zu dem Beklagten, das dazu führte, dass sie ihn auch zuhause besucht haben, beruhte auf seiner Tätigkeit als ihr Lehrer. Auch die schriftlichen Einlassungen des Beklagten verweisen auf den schulischen Bezug der Besuche der Zeugen.

45

d) Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch dieses Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 LDG).

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aa) Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungsweisend. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 20 bei juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der sowohl zur Tatzeit 1997/98 als auch zum Zeitpunkt der Strafverfolgung geltenden Fassung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Selbst der minder schwere Fall, den es bis zum 31. Januar 2004 im Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB noch gab, und dessen Voraussetzungen, wie oben dargelegt, vorliegend nicht erfüllt sind, sah noch ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

47

bb) Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände ist die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme. Bei dem festgestellten Sachverhalt hätte ein aktiver Beamter sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren mit der Folge, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend auszusprechen wäre. Da ein noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, wird dem Ruhestandsbeamten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG das Ruhegehalt aberkannt.

48

Der Eingriff in die ungestörte geschlechtliche Entwicklung der Kinder ist bereits ein Kriterium, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten erscheinen lässt. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an den ihnen anvertrauen Schülern betreffen den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten. Ein entsprechendes Verhalten gegenüber den ihnen anvertrauen Schülern kann nicht hingenommen werden. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit geht damit verloren. Das große Gewicht, das dem Rechtsgut der Entwicklung junger Menschen im sexuellen Bereich zukommt, die unbehelligt durch von außen kommende Störungen bleiben soll, findet seinen Grund darin, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maß persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil es ihm in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können. Dem Opfer werden - typischerweise - erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Letzteres ist auch hier eingetreten. Der Zeuge C. hat nach einer Medikamentenbehandlung wegen einer Depression eine Traumatherapie absolviert. Eine Anstellung im öffentlichen Dienst hat er verloren. […]

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Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen schädigt ferner regelmäßig das Ansehen des Täters schwerwiegend. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen unterliegen durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung und führen in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, Rn. 19 bei juris).

50

Das wird letztlich ebenso durch die vom Landgericht ausgeurteilte erhebliche Freiheitsstrafe von zehn Monaten zum Ausdruck gebracht, die nur knapp unterhalb der Grenze von einem Jahr liegt, deren Erreichen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte, auch wenn dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine „indizielle“ oder “präjudizielle“ Bedeutung bei innerdienstlichen Dienstvergehen zukommt (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, Rn. 15 bei juris).

51

Der Aberkennung des Ruhegehalts steht auch nicht der Zeitablauf seit Begehung der Taten entgegen. Das gesetzliche Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs seit Vollendung des Dienstvergehens gemäß § 15 LDG greift bei der Höchstmaßnahme nicht. Auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, gilt nichts anderes. Es kann offen bleiben, ob die seit Einleitung des Disziplinarverfahrens am 2. Mai 2013 verstrichene Zeit eine überlange Verfahrensdauer darstellt. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Nur wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden. (OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, Rn. 20 bei juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, Rn. 53 f. bei juris). Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens steht auch der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der Beamte - wie hier - während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat (BVerwG a. a. O., Rn. 55 bei juris).

52

Das Kriterium „von der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status als Beamter, seinen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26 bei juris). Bei dem Beklagten als Lehrer ergibt sich insoweit keine Differenzierung. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung rechtfertigt ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens, da schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 14 f. bei juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Dies gilt erst recht bei einem Lehrer, zu dessen Kerntätigkeit es, wie oben dargelegt, gehört, sich gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern in sexueller Hinsicht jederzeit uneingeschränkt korrekt zu verhalten und eine angemessene Distanz zu wahren.

53

Es ist nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass Eltern und Schüler seine Arbeit geschätzt und dies in Schreiben an ihn zum Ausdruck gebracht haben. Diese Schreiben, die sich über einen langen Zeitraum ab 1980 und bis hinein in seinen Ruhestand erstrecken, lassen offen, ob die Einschätzung eine andere gewesen wäre, wenn den Verfassern das Dienstvergehen bekannt geworden wäre.

54

Anerkannte Milderungsgründe sind nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für ein persönlichkeitsfremdes, einmaliges Augenblicksversagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, Rn. 17 bei juris) bestehen nicht, da es sich um mehrere selbstständige Handlungen an zwei Kindern handelt. Auch Anhaltspunkte für den Milderungsgrund der Annahme von „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 -, Rn. 11 bei juris) bestehen nicht. Der Beklagte hat zwar zur Tatzeit in einer eigenen Wohnung im selben Haus wie seine von ihm 1991 geschiedene Ehefrau gelebt. Dass ihn dies in irgendeiner Weise noch zur Tatzeit aus der Bahn geworfen haben könnte, hat er aber nicht vorgetragen.

55

Auch im Übrigen liegen besondere Umstände, die eine Wiederholung ausschließen, nicht vor. Die Vorfälle haben sich im Schuljahr 1997/98 zugetragen. Zum Ende dieses Schuljahres, in dem er 63 Jahre alt geworden ist, ist der Beklagte zwar auf eigenen Wunsch in den Ruhestand gegangen. Umstände, die dafür sprechen, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung mit dem Ziel handelte, nicht in Situationen zu geraten, in denen weitere Taten geschehen könnten, liegen nicht vor, da der Beklagte die Taten bestreitet. Zwar darf das zulässige Prozessverhalten des Beklagten nicht zu seinen Lasten gewertet werden; angesichts dieses Verhaltens kann aber auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen war (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, Rn. 27 ff. bei juris).

56

Schon aus der Systematik des Gesetzes, wonach einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist, wenn ein aktiver Beamter gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG zwingend aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, folgt, dass der Beklagte nicht geltend machen kann, dass der Disziplinarmaßnahme entgegensteht, dass er im Ruhestand ist. Ebenso wenig ist die Maßnahme angesichts seiner Schwerbehinderung und seiner Erkrankungen unverhältnismäßig. Die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 beruht auf den Funktionsbeeinträchtigungen Erkrankung der Prostata im Stadium der Heilungsbewährung, Sehbehinderung, Armfunktionsstörungen, Wirbelsäulenbeschwerden und Diabetes mellitus. Die weiter vorgelegten Arztrechnungen und die dem Schreiben vom 22. Juni 2015 beigefügte Übersicht betreffen auch eine Reihe von altersentsprechenden Erkrankungen. Bei der Frage der Bedeutung seines Gesundheitszustandes ist ferner zu berücksichtigen, dass er seit der Tat inzwischen 20 Jahre ohne jegliche finanzielle Einbuße lebt.

57

In die Würdigung ist auch nicht einzubeziehen, dass die Disziplinarmaßnahme, wie der Beklagte meint, einer Entziehung seiner Lebensgrundlage gleichkomme. Die finanziellen Folgen dieser Maßnahme hat der Gesetzgeber, wie aus der Ausgestaltung von § 13 Abs. 2 LDG als zwingender Vorschrift folgt, bewusst in Kauf genommen. Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte gemäß § 12 Abs. 2 LDG bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Senats zusteht. Insoweit ist eine nach Höhe, Laufzeit oder Empfänger abweichende Festsetzung nicht veranlasst (§§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, 44 Abs. 3 LDG). Härtefälle, die sich aus dem Verlust der Beihilfeberechtigung ergeben, sind hinzunehmen; der Ruhestandsbeamte muss gegebenenfalls Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen (Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rn 177, 164 f.). Eine Existenzvernichtung würde zudem auch nicht eintreten. Der Beklagte bezieht ein Nettoruhegehalt von ca. 3.100,00 € und lebt ohne Unterhaltsverpflichtungen in einem abbezahlten Haus. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er Ersparnisse von ca. 100.000,00 €.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

59

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 41 Abs. 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

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(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

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(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 65 Berufungsverfahren


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt. (2) Wesentliche Mängel des be

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(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerwei

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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde

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(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 67 Abs. 1 BDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht infrage.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung (1.) sowie der Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge (2.) zu Recht abgelehnt, weil keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung bestehen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG), sie sich also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Über die Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (3.)

3

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG) bestehen, wenn der Verfahrensausgang zumindest offen ist. Im Aussetzungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2018 – 14 MB 2/17 – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu diesem Maßstab bei der sachgleichen Vorschrift des § 38 BDG: BT-Drs. 14/4659, S. 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 12, 14; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4, 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211/10 –, juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 2017 – OVG 82 S 1.17 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16a DS 13.706 – Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 6 ZD 3/17 – juris Rn. 4).

4

Die Sachprüfung in einem vorläufigen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 LDG iVm. § 63 Abs. 1 und 2 BDG, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, muss sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen seinem Wesen nach auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 WDB 6.05 -, juris Rn. 24 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung; VGH München, Beschlüsse vom 16. Dezember 2011 – 16b DS 11.1892 – juris Rn. 36 und vom 11. Dezember 2013 a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 – DB B 2/12 – juris Rn. 19; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 – juris Rn. 10; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. August 2010 – D 6 B 115/10 – juris Rn. 7). Dabei ist ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen erforderlich, der sich regemäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) oder der Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt (§ 203 StPO; vgl. dazu die stRspr. des 2. Wehrdienstsenats des BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 – 2 WDB 1.05 –, juris, Rn. 5 m.w.N.), sofern das danach im Raum stehende Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

5

1. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht abgelehnt. Denn bei summarischer Prüfung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich. Spätestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit liegt ein hinreichend begründet Verdacht für ein Dienstvergehen der Beamtin vor, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorteilsannahme ist ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit strafbar macht, im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 -, juris, Rn. 9). Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, dass für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn keine Zweifel daran aufkommen, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht (stRspr., vgl. zuletzt BVerwG, vom 20. Januar 2014 – 2 B 89.13 – juris Rn. 11 f., vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12 -, juris, Rn. 11 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 – juris Rn. 26, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 26).

7

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … hat am 10. September 2014 u.a. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB in sieben Fällen Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts … erhoben. Darin wirft sie der Antragstellerin, die zu den Tatzeitpunkten als Kriminaloberkommissarin in den Kommissariaten … und … der Kriminalpolizeistelle … ihren Dienst versah, vor, in … im Zeitraum August 2011 bis zum 4. Dezember 2012 in sieben Fällen gegen Zahlung von jeweils zehn Euro für den (strafrechtlich) gesondert verfolgten …, der seinerzeit in der Rockergruppierung „…“ unter anderen die Funktion des 2. Sergeant of arms ausübte und ihr zwecks Ermittlung von Namen und Anschriften die amtlichen Kennzeichen verschiedener Kraftfahrzeuge nannte, Halteranfragen über das zentrale Verkehrsinformationssystem „ZEVIS“ vorgenommen und sich damit einer Bestechlichkeit in Tateinheit mit einer Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 332 Abs. 1, § 203 Abs. 2 Nr. 2, §§ 52 f. StGB schuldig gemacht zu haben. Zudem soll sie danach in fünf Fällen eine Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB) begangen haben, indem sie Ermittlungsverfahren nicht gefördert haben soll. In zwei Ermittlungsverfahren soll sie Unterlagen in ihrer Wohnung gelagert und in drei Ermittlungsverfahren Kollegen dazu veranlasst haben, wahrheitswidrig die Verfahren in dem elektronischen Erfassungssystem als abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … abgegeben zu registrieren. Dadurch soll sie während eines Zeitraums von vielen Monaten verhindert haben, dass ihre Dienstvorgesetzten die nicht erfolgte Erledigung der Vorgänge bemerkten.

8

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 hat die 7. Große Strafkammer des Landgerichts … die Anklage abweichend mit der Maßgabe zugelassen, dass die Angeklagte bezüglich der Tatvorwürfe der Strafvereitelung im Amt lediglich einer Versuchsstrafbarkeit hinreichend verdächtig sei und den insoweit darüber hinaus gehenden Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt; im Übrigen die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

9

Die Beschwerde bringt dagegen gewichtige Gründe – etwa solche, die eine abweichende Wertung der Strafkammer rechtfertigten - nicht vor.

10

Soweit die Antragstellerin mutmaßt, die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens am 5. Oktober 2017 sei auf Veranlassung der Landgerichtspräsidentin erfolgt, da zuvor ein intensiver Kontakt zwischen der Leitenden Oberstaatsanwältin und dem Dienstherrn vorangegangen sei, und in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin an die Präsidentin des Landgerichts … vom 16. März 2017 vorlegt, in dem diese um zügige Bearbeitung des Strafverfahrens bittet, ändert dies nichts an der Zulassung der Anklageschrift und der Eröffnung des Hauptverfahrens. Ungeachtet der von der Antragstellerin unterstellten Einflussnahme auf das erkennende Strafgericht hat dies offensichtlich eine beschleunigte Bearbeitung der Sache durch die mit 13 Haftsachen belastete Strafkammer nicht bewirkt. Immerhin ist die Anklageschrift erst sechs Monate nach dem in Bezug genommenen Schreiben zugelassen worden. Insoweit erschließt sich auch nicht, inwieweit das Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin den von der Antragstellerin suggerierten inhaltlichen Einfluss auf die Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes durch die Strafkammer gehabt haben soll. Strafsachen werden nach Alter und Dringlichkeit bearbeitet. Dabei sind Haftsachen wegen des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes sowohl im Hinblick auf den Beginn der Hauptverhandlung vor Ablauf von sechs Monaten als auch wegen der zu gewährleistenden Verhandlungsintensität (mindestens zwei Sitzungstage in der Woche) vorrangig zu erledigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - und 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris, Leitsätze). Nach diesen Grundsätzen verfährt auch diese Strafkammer, wie sich bereits aus einem Vermerk des Vorsitzenden vom 5. Dezember 2017 ergibt. Danach kann das Strafverfahren wegen der Belastung der Kammer mit 13 Haftsachen nicht zeitnah gefördert werden.

11

Soweit die Antragstellerin weiterhin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren im behördlichen Disziplinarverfahren an die Antragsgegnerin gerichteten Schriftsatz vom 5. Mai 2017 und ihre protokollierten Angaben im Rahmen des Zustimmungsverfahrens des Personalrats nicht zur Kenntnis genommen, „geschweige denn gewürdigt“ und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, fehlt es teilweise bereits an einer konkreten Darlegung des angeblich übergangenen Vortrags. Angaben der Antragstellerin im Zustimmungsverfahren des Personalrates konnte weder das Verwaltungsgericht noch der Senat berücksichtigen, weil sie nicht vorliegen. Es ist Aufgabe der Beschwerdeführerin, die den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmt, ihre Ausführungen vor dem Personalrat darzulegen. Dies hat sie nicht getan.

12

Aber auch soweit der an die Antragsgegnerin gerichtete Schriftsatz vom 5. Mai 2017 der Beschwerde als Anlage erneut beigefügt worden ist, genügt die Beschwerde bereits nicht den in (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 67 Abs. 1 BDG,) § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde muss die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig gehalten werden, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung oder die bloße Behauptung, der Vortrag sei nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt worden (OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch VGH Kassel, Beschlüsse vom 5. Januar 2004 - 9 TG 2872/03 - , juris Rn.. 8 und vom 24. März 2016 – 28 A 2764/15.D – juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 8. September 2015 - 11 CE 15.1587 -, juris Rn. 10). Aber selbst wenn man die Darlegungsanforderungen insoweit als erfüllt ansähe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

13

Soweit die Antragstellerin in dem in Bezug genannten Schriftsatz bestreitet, von dem strafrechtlich gesondert verfolgten … Geldzahlungen gefordert, sich hat versprechen sowie erhalten zu haben, und behauptet, sie sei vielmehr, als … erfahren habe, dass sie Polizistin sei, von diesem genötigt, bedroht, wenn nicht sogar erpresst worden, die Halteranfragen durchzuführen, muss die Würdigung ihrer und der Aussage des strafrechtlich verfolgten … einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung der Hauptsache im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben.

14

Ausreichend ist - wie bereits ausgeführt -, dass auch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … beide Aussagen zur Kenntnis genommen sowie gewürdigt und dennoch einen hinreichenden Tatverdacht, der Voraussetzung für die Erhebung einer Anklage ist, angenommen hat. Dazu hat die Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt: Soweit die Angeschuldigte behauptet, sie sei durch den gesondert verfolgten … gezwungen worden, die ihr vorgeworfenen Handlungen auszuführen, und bestreitet, dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, sei diesen Angaben kein Glauben zu schenken. Von Bedeutung seien die Erklärungen des gesondert verfolgten … während der verantwortlichen Vernehmungen am 1. Oktober 2012 und am 2. Januar 2013. Dabei habe der gesondert verfolgte … nicht nur die Angeschuldigte, sondern sich selbst belastet. Der gesondert verfolgte … habe von vornherein klargestellt, dass er für jede Abfrage eines Kennzeichens durch die Angeschuldigte und die anschließende Weitergabe der dabei erlangten Informationen einen Betrag in Höhe von zehn Euro an die Angeschuldigte geleistet habe. Die Übergabe des Bargeldes sei entweder auf einem Sportplatz des FC … oder in der von ihm genutzten Immobilie erfolgt. Es bestünde kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bekundungen des gesondert verfolgten … mit der Wahrheit übereinstimmten. Die Angaben des gesondert verfolgten … führten hinsichtlich seiner eigenen Person zu einer erheblichen Erhöhung der gegen ihn zu verhängenden Strafe. Es gebe kein Motiv, das den gesondert verfolgten … dazu bewogen haben könnte, die Angeschuldigte wahrheitswidrig zu belasten. Zudem würden die Erklärungen des gesondert verfolgten … durch die Aussagen seiner Ehefrau, der Zeugin …, während der Vernehmungen am 2. Oktober 2012 und 18. Dezember 2012 bestätigt. Dagegen hätten die umfangreichen und sorgfältigen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die sich auf etwaige Bedrohungen beziehenden Angaben der Angeschuldigten zutreffend seien. Die Angeschuldigte habe keinem ihrer Freunde oder keiner ihrer Freundinnen vor der Durchsuchung von „Einschüchterungen“ berichtet. Erst nachdem die Angeschuldigte Kenntnis von den gegen sie geführten Ermittlungen erlangt habe, habe sie in Gesprächen mit ihren Bekannten geäußert, sie sei bedroht worden. Die im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens vernommenen Zeuginnen und Zeugen, die in dem relevanten Zeitraum einen erheblichen Teil ihrer Freizeit mit der Angeschuldigten verbracht haben, hätten übereinstimmend geschildert, bei der Angeschuldigten keine Veränderungen wahrgenommen zu haben (vgl. Seite 33 bis 36 der Anklageschrift vom 10. September 2014).

15

Das Landgericht hat danach die Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

16

Dagegen ist nichts zu erinnern. Im Gegenteil: In einer Vielzahl von Strafverfahren wird ein hinreichender Tatverdacht bei einer von den Angaben des Angeschuldigten abweichenden Zeugenaussage angenommen. Ob sich die Aussage auch weiterhin als belastbar darstellt, bleibt nach Vernehmung der richterlichen Überzeugungsbildung in der Hauptverhandlung vorbehalten. Dazu gehört auch die Vernehmung etwaiger weiterer Zeugen zur Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, wie der von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2017 als Zeugen benannte Staatsanwalt … und Rechtsanwalt … . Ihr Einwand, der Zeuge … stünde der Staatsanwaltschaft als Beweismittel nicht mehr zu Verfügung, weil das Landgericht das Strafverfahren gegen beide, also gegen die Antragstellerin und … miteinander zur gemeinsamen Verhandlung verbunden habe und … sich nunmehr als Mitangeklagter auf sein Schweigerecht berufen werde, verfängt ebenso nicht. Zum einen hätte sich … auch als Zeuge auf sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) berufen können, soweit er sich durch seine Aussage - was vorliegend der Fall sein dürfte - selbst belastet hätte. Zum anderen - und in diesem Punkt irrt die Antragstellerin - steht der Strafkammer … zur Überführung der Antragstellerin nicht als einziges Beweismittel zur Verfügung. Denn in Fällen, in denen sich bereits im Ermittlungsverfahren polizeilich als Beschuldigte oder als Zeugen vernommene Angeklagte im weiteren Verlauf des Strafverfahrens auf ihr Schweigerecht bzw. ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, werden die Vernehmungsbeamten als Zeugen vernommen. Auch die Würdigung dergestalt eingeführter Angaben von Angeklagten bzw. Zeugen bleibt der Strafkammer in der Hauptverhandlung vorbehalten.

17

Soweit die Antragstellerin die Eröffnung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung im Amt für nicht gerechtfertigt hält, muss sich der Senat dazu nicht verhalten. Denn, wie oben bereits ausgeführt, dürfte allein der Vorwurf der Bestechlichkeit zur Entfernung aus dem Dienst führen.

18

Offen lassen kann der Senat auch, ob die Antragstellerin ungeachtet der Erweislichkeit der vorgeworfenen Bestechlichkeit im Strafverfahren bereits nach ihren eigenen Angaben – sie räumt die Halterabfragen für … ein und bestreitet lediglich, dies gegen Zahlung getan zu haben, sondern gibt als Motiv an, von diesem bedroht worden zu sein – eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich macht. Denn danach hat sie in sieben Fällen Daten von Kfz-Haltern aus dem (polizei-) behördlichen Daten-System „ZEVIS“ an … weitergegeben und damit jeweils ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG verletzt. Zugleich hat sie damit auch gegen die ihr obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, indem sie sich einer Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Durch diese innerdienstlichen Pflichtverletzungen hätte die Antragstellerin ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2013 – 1 D 1.12 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 42) kommt die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zwar nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs in Betracht, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z.B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z.B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen). Bei der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halter Daten aus einem (polizei-) behördlichen Datensystem ist das grundsätzlich nicht der Fall. Allerdings könnten die Intension der Halterabfragen und der Zweck ihrer weiteren Verwendung sanktionserschwerend in den Blick zu nehmen sein. Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrer Anordnung ausgeführt, „dass eine Polizeibeamtin, die unter Ausnutzung polizeilicher Informationssysteme Personendaten Straftätern zur Verfügung stelle und diese sich letztlich in kriminellen Rockerkreisen wiederfinden, sodass sich deren Mitglieder in ihrem mit illegalen Mitteln geführten Konkurrenzkampf mit anderen Rockergruppierungen Vorteile verschaffen können“, im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt habe. Zudem dürfte es vor diesem Hintergrund zweifelhaft sein, ob die von der Antragstellerin behauptete Nötigung bzw. notstandsähnliche Lage - … soll sie mit den Worten „Du willst doch sicherlich nicht, dass deinem Sohn etwas passiert“ bedroht haben – mildernd, etwa als Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase, zu berücksichtigen ist. Denn dabei wäre auch in den Blick zu nehmen, dass für die Antragstellerin die Offenbarung der behaupteten Notstandssituation gegenüber dem Dienstherrn scheinbar keine Alternative dargestellt hat. Danach stellt sich die Frage, ob eine „erpressbare Polizeibeamtin“ für den Dienstherrn noch hinnehmbar oder aber das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.

20

Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2017 zudem meint, wegen einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens sei mit Blick auf Art. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nun keine vorläufige Dienstenthebung mehr gerechtfertigt oder es sei deswegen sogar das Disziplinarverfahren einzustellen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Verhängung der Höchstmaßnahme ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 LDG nicht greift, abgesehen davon, dass der Fristenlauf ohnehin während des Strafverfahrens gehemmt wäre (§ 15 Abs. 5 Satz 2 LDG). Ist der Beamte wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert auch der Zeitablauf hieran nichts (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - BVerwG 2 B 21.12 - juris Rn. 15; vgl. auch den in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht genannten Beschluss des BVerwG vom 20. Januar 2014 – 2 B 89/19 – juris Rn. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des Art. 6 EMRK bei der Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 44 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 36 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 5 ff., vom 27. April 2017 – 2 B 38.16 – juris Rn. 12 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 - juris Rn. 9 ff., gebilligt BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788) gilt folgendes: Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Nur wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 f.).

21

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin die vorläufige Dienstenthebung auch nicht etwa wegen sachfremder Erwägungen fehlerhaft angeordnet. Zwar bindet – wie die Antragstellerin zu Recht ausgeführt hat – der Eröffnungsbeschluss der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts … die Antragsgegnerin nicht, die vorläufige Disziplinarmaßnahme anzuordnen. Indes ergibt sich, wie oben bereits ausgeführt, bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren und erst recht aus der Zulassung dieser Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens ein hinreichend begründeter Verdacht für das erfolgte Begehen eines Dienstvergehens. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf das o.g. Schreiben der leitenden Oberstaatsanwältin einen diesem vorangegangenen intensiven Kontakt zwischen der Staatsanwältin und der Antragsgegnerin über die rechtlichen Konsequenzen ihrer – der Antragstellerin – weiteren Beschäftigung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in einem späteren gerichtlichen Disziplinarverfahren behauptet, handelt es sich um Mutmaßungen.

22

Aber auch, die behaupteten Gespräche unterstellt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht Maßnahmemildernd auswirkt, sie sind vielmehr bemessungsneutral. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann danach auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahmen nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. August 1997 - 1 D 68.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13 S. 40, vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 - juris Rn. 20 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris-Rn. 42; Beschlüsse vom 27. Mai 2015 - 2 B 16.15 - juris Rn. 8, vom 20. November 2012 – 2 B 56.12 – juris Rn. 18, und vom 27. September 2017 – 2 B 6.17 -, juris Rn. 7).

23

2. An der Anordnung über die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 30 % bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Denn ist von der Verhängung der Höchstmaßnahme mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit auszugehen, steht es gemäß § 38 Abs. 1 LDG im Ermessen des Dienstherrn, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge anordnet. Diese gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbare Entscheidung hat sich hinsichtlich des Umfangs am Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren. Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, unter denen er seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat. Der Dienstherr ist nicht berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Zwar muss der Beamte eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 -, juris Rn. 12f. zu § 92 Abs. 1 BDO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2017 - 82 S 1.17 -, juris Rn. 7).

24

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise die wirtschaftliche Situation ermittelt und unter Berücksichtigung des Gebots, einen hinreichenden Abstand zur Sozialhilfe zu wahren, den Einbehaltungssatz von 30 Prozent ermessensfehlerfrei festgesetzt. Die Antragstellerin stellt dagegen im Beschwerdeverfahren weder die ordnungsgemäße Berechnung dieses Satzes infrage noch macht sie geltend, nicht mehr ausreichend alimentiert zu werden.

25

3. Der Senat hat wegen des im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und der damit verbundenen Dringlichkeit trotz Antrages der Antragstellerin im vorläufigen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden.

26

Zwar ist eine mündliche und öffentliche Verhandlung ein in Art. 6 EMRK verankertes Grundprinzip, welches grundsätzlich auch für Verfahren wegen einstweiliger Maßnahmen gilt. Allerdings gilt die Verpflichtung, sie abzuhalten, nicht uneingeschränkt.

27

Die Antragstellerin ist nicht als Selbstständige tätig, so dass ihre Existenz durch die vorläufige Maßnahme bedroht wäre. Im Gegenteil: Sie wird weiterhin, wie oben ausgeführt (2.), amtsangemessen besoldet und sollte im Disziplinarverfahren nicht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, kann sie ihr Amt auch ohne Erleiden von Nachteilen weiterhin ausüben. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwaltes, gegen den vor dem Landgericht Linz ein Strafverfahren anhängig war und über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (IV. Sektion) zu entscheiden hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 5. April 2016 - 33 060/10 Blum/Österreich -, NJW 2017, 2455ff).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.