Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2018 - 14 MB 2/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0105.14MB2.17.00
bei uns veröffentlicht am05.01.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige Dienstenthebung zu Recht ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG).

2

Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten auf Widerruf gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 31 Abs. 5 LBG erfolgen wird. Im Aussetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Entlassung bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 12, 14; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4, 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211/10 –, juris Rn. 18;OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 2017 – OVG 82 S 1.17 –, juris Rn. 3). Maßgebend ist nicht, ob die Entlassung voraussichtlich verfügt werden wird oder – wie hier – bereits verfügt worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

3

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. § 31 Abs. 5 LBG bezeichnet den Fall, dass der Beamte wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat. Ob dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.

4

Die Ausgestaltung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG als Sollvorschrift bewirkt eine Ermessensreduzierung in der Weise, dass die Entlassung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen statthaft ist, d.h. nur aus Gründen, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Darauf muss der Dienstherr bereits bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung Bedacht nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1995 – 1 DB 35.94 –, juris Rn. 10; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2017, § 37 Rn. 11). Das Verwaltungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Einleitungsbehörde habe diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet. Die gegenständliche Verfügung setze sich mit der Norm nicht auseinander. Auch ein Nachschieben von Gründen sei nicht erfolgt. Dem tritt die Beschwerde nicht mit überzeugenden Gründen entgegen (§ 67 Abs. 3 BDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

5

Die Beschwerde verneint eine Ermessensreduzierung mit der Begründung, § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schränke die Möglichkeit der Entlassung nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst – anders als die hier in Rede stehende Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst – eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bilde. Diese Auffassung wird zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 13. November 2014 – 3 CS 14.1864 –, juris Rn. 21). Ihr ist jedoch nicht zu folgen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze.

6

Allerdings hängt die Intensität der Ermessensreduzierung davon ab, ob der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen ist. In einem solchen Fall reichen ernsthafte Zweifel, ob der Beamte den Erwerb der Laufbahnbefähigung erreichen wird, nicht für eine Entlassung aus. Vielmehr ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2007 – 6 B 887/07 –, juris Rn. 3; Urteil vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 –, juris Rn. 117; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Februar 2008 – 4 S 2901/07 –, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Beschluss vom 25. März 2010 – 2 M 98/10 –, juris Rn. 6;v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 2017, § 23 Rn. 439; Zängl, in: Fürst u.a., GKÖD, Stand 2017, BBG § 37 Rn. 12). Diese Einschränkung ist der Freiheitsgarantie des Art. 12 GG geschuldet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 111;Lemhöfer, a.a.O. Rn. 12).

7

Davon abgesehen ist § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG jedoch auch bei einer bedarfsorientierten Ausbildung zu beachten. Der Vorbereitungsdienst bildet eine Regelvoraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Dies gilt sowohl für den Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, durch den der Zugang zu Berufen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet wird, als auch für den Vorbereitungsdienst bei bedarfsorientierter Ausbildung als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und damit als Zugangsvoraussetzung für ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Entscheidung, ob jemand einen einmal begonnenen Vorbereitungsdienst vollenden und mit der Laufbahnprüfung abschließen kann, kommt unter den Aspekten des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG Grundrechtsbezug zu. Für Personen, die zu einem als allgemeine Ausbildungsstätte anerkannten Vorbereitungsdienst zugelassen oder nach leistungsbezogener Auswahl in den (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, erwächst ein Rechtsanspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, soweit keine Umstände auftreten oder (nachträglich) bekannt werden, die sie für den Vorbereitungsdienst und die spätere Beamtenlaufbahn als ungeeignet erscheinen lassen. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG legt deshalb als Leitlinie fest, dass dem Beamten Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Diese Leitlinie schränkt die Entlassbarkeit ein (vgl. Zängl, a.a.O. Rn. 11).

8

Ein weiteres Argument der Beschwerde lautet, schuldhafte Dienstpflichtverletzungen könnten für eine Entlassung ausreichen, wenn sie den Beamten im Einzelfall schon als Anwärter – auch unter Berücksichtigung des Ausbildungszwecks – untragbar machten. Das ist zwar im Ansatz richtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1978 – 2 B 74.77 –, Buchholz 237.0 § 39 Nr. 3; Beschluss vom 17. Februar 1995, a.a.O. Rn. 10). Die Beschwerdebegründung stellt jedoch keine Beziehung zwischen den individuellen Umständen und dem Erfordernis der „Untragbarkeit“ her. Die Erwägung, dass bei dem Antragsteller eine schwere, bei Widerrufsbeamten aber unzulässige Disziplinarmaßnahme angezeigt und damit seine Entlassung gerechtfertigt sei, reicht in dieser allgemeinen Form nicht aus. Auch die Bezugnahme auf die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung vom 21. November 2016 hilft nicht weiter. Darin wurden dem Antragsteller fünf Handlungen bzw. Handlungskomplexe vorgehalten (Sachverhalte 1 – 4 der Einleitungsverfügung vom 28. September 2016 und Sachverhalt der Ausdehnungsverfügung vom 14. November 2016). Der Vorwurf des schweren Dienstvergehens wurde damit begründet, dass der Antragsteller mit dem ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Verhalten an einem Abend Ende August 2016 (insbesondere Nötigung auf sexueller Basis, Sachverhalt 1 der Einleitungsverfügung) kein einmaliges, womöglich persönlichkeitsfremdes Benehmen gezeigt habe. Vielmehr sei durch die Vielzahl der weiteren Pflichtverstöße ein sich wiederholendes einschlägiges Fehlverhalten ohne Selbsterkenntnis und Einsicht gegeben. An den Voraussetzungen für diese Argumentation hält die Beschwerde jedoch nicht fest. Der Antragsgegner hat vielmehr klargestellt, dass dem Antragsteller die Sachverhalte 2 – 4 der Einleitungsverfügung und der Sachverhalt der Ausdehnungsverfügung nicht weiter anzulasten sind. Zudem wendet sich die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung (Sachverhalt 1 der Einleitungsverfügung) nicht gegen die Verneinung des hinreichenden Tatverdachts im strafrechtlichen Sinne. Sie geht stattdessen von einer sexuellen Belästigung aus und hebt hervor, ein solches Verhalten sei auch dann disziplinarrechtlich vorzuwerfen, wenn es keinen Straftatbestand erfülle. Ob diese Argumentation den qualifizierenden Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an außerdienstliche Verfehlungen gerecht wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls rechtfertigt sie für sich genommen nicht den Vorwurf eines schweren Dienstvergehens.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 14.6.2007 - 7 B 216/07 - zugelassene Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der gemäß § 63 Abs. 1 BDG zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.1.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 15 Prozent seiner Dienstbezüge nicht begründet.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG die Prognose erfordert, dass in Disziplinarverfahren voraussichtlich, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, die disziplinare Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Dienst - zu erwarten ist

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a Ds 06.3292 -, IÖD 2007, 149.

Nicht gefolgt werden kann indes der die Aussetzungsentscheidung im Kern tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (§ 38 Abs. 2 BDG) „nach wie vor einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügenden Verdachtsgrundlage bedarf, die sich bei oder nach Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens aus einem Geständnis des Beamten, aus im Rahmen des Disziplinarverfahrens ordnungsgemäß erhobenen Beweisen oder aus in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gewonnenen Erkenntnissen ergeben kann“. Diese Prämisse begegnet auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG jedenfalls insoweit erheblichen Bedenken, als unter Hinweis auf das frühere Recht auf das Erfordernis „ordnungsgemäß erhobener Beweise“ abgestellt wird. Die auch nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDG erforderliche Prognosebeurteilung - im angegriffenen Beschluss mit dem der Sache nach gleichgesetzten Tatbestand einer „genügenden Verdachtsgrundlage“ umschrieben - muss zweifelsohne auch in Ansehung der gesetzgeberischen Neuregelung des Bundesdisziplinarrechts durch das Bundesdisziplinargesetz allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, ohne dass es zur Begründung eines Hinweises auf das früher geltende Recht bedarf. Die vom Verwaltungsgericht für eine rechtsstaatliche Vorgehensweise maßgeblich angeführten Regelungen der §§ 21, 24 BDG entsprechen im Kern den für die Sachverhaltsermittlung im allgemeinen behördlichen Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften, nämlich insbesondere den §§ 24, 26 VwVfG. Diese im Übrigen durch § 3 BDG ergänzend in Bezug genommenen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

nach Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, werden sie (gemeint ist wohl: „formal“) durch die vorrangigen §§ 20 ff. BDG verdrängt (vgl. Rn. 7 zu § 3 BDG),

genügen bei behördlicher Verwaltungstätigkeit (vgl. § 1 VwVfG), was - soweit für den Senat ersichtlich - in der Vergangenheit niemals ernsthaft in Frage gestellt worden ist, durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Verwaltungsgericht unzureichend, dass das Bundesdisziplinargesetz das bisher (nicht förmliche) Vorermittlungsverfahren (§§ 26 bis 28 BDO) sowie das förmliche Untersuchungsverfahren (§§ 33 bis 36 BDO) durch ein einheitliches Verwaltungsverfahren (§§ 17 bis 37 BDG) abgelöst hat, „das freilich wie bisher der umfassenden Ermittlung des Sachverhalts dient (§ 21 BDG)“

so zutreffend u.a. Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).

Davon ausgehend kann die Prognose einer „voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDG durchaus auf dokumentierte und durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse gestützt werden

vgl. dazu Gansen, a.a.O., § 38 BDG Rn. 4, wo folgendes ausgeführt wird: „Die vorläufige Dienstenthebung verlangt damit eine realistische Prognose über den mutmaßlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens bzw. des entsprechenden beamtenrechtlichen Verfahrens. Diese Prognose erfordert keine spezifischen Verfahrenshandlungen, vor allem keine gesonderten Beweiserhebungen. Sie ist vielmehr in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zutage getretenen Tatsachen zu treffen. Auf ihrer Grundlage muss die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde bewerten, ob die Tatsachengrundlagen ausreichend sind, um den voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens abschätzen zu können und ob auf der Basis dieser Tatsachengrundlagen die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beamte voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird“.

Soweit das Verwaltungsgericht für die Prognose hinsichtlich des Verdachts eines Dienstvergehens im Wesentlichen auf die „Systematik des früheren Rechts“, das heißt der Bundesdisziplinarordnung, abstellt, verkennt es, dass die nach der bisherigen Regelung gegebene Institution eines quasi richterlich tätigen Untersuchungsführers, das heißt einer Untersuchung schlechthin (§ 56 BDO), abgeschafft wurde mit der weiteren Folge, dass es nunmehr Sache des Disziplinargerichts ist, von Amts wegen den Sachverhalt festzustellen, das heißt gegebenenfalls insbesondere über streitige Tatsachen unmittelbar Beweis zu erheben

so zutreffend u.a. Weiß, ZBR 2002, 17 (19); ähnlich Lemhöfer, RiA 2002, 53 f..

Mit der Neuordnung des Disziplinarrechts wollte der Gesetzgeber das Verwaltungsverfahren vereinheitlichen. Das hat zur Folge, dass nach dem nunmehr geltenden Recht die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens eine unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts nicht mehr ersetzen können

überzeugend Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).

Für die hier außerhalb des Hauptsacheverfahrens zu überprüfende vorläufige Entscheidung bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht - wie in vergleichbaren Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes auch - allein auf der Grundlage des dargelegten Ermittlungsstandes zu prüfen hat, ob die im Rahmen des § 38 BDG anzustellende Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt ist

vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/4659, Seite 45.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die erstinstanzliche Auffassung einer unzureichenden und deshalb im Rahmen des § 38 BDG nicht verwertbaren Verwaltungsermittlung in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu dem - vom Verwaltungsgericht als Rechtsänderung zur Kenntnis genommenen - Umstand steht, dass die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG bereits gleichzeitig mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgen kann. Denn auch unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung war (etwa) eine Vernehmung von Zeugen, wie sie das Verwaltungsgericht (Seite 3 letzter Absatz des Beschlusses) vermisst, vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht geboten und - soweit für den Senat ersichtlich - auch nicht üblich. Das behördliche Disziplinarverfahren muss - entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht - (auch) unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes für die im Rahmen des § 38 BDG zu treffenden Entscheidungen mithin gerade nicht „entsprechend den §§ 20 ff. BDG durchgeführt“ sein (so aber Seite 3 zweiter Absatz des Beschlusses).

Auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses und angesichts der disziplinaren Vorbelastungen des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Einlassung zu einzelnen Vorwürfen und der von ihm unter den Gesichtspunkten der Schuldfähigkeit und des Vorliegens von Milderungsgründen geltend gemachten Einwände die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG), im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung, die durch die Neuordnung des Disziplinarrechts keine materiell-rechtliche Änderung erfahren hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Wie sich aus dem „Ermittlungsergebnis“ der Ermittlungsführerin, Postoberamtsrätin S, vom 15.1.2007 ergibt

vgl. Bl. 285 bis 291 der Ermittlungsakten; dieses Ermittlungsergebnis beruht auf dem Ermittlungsbericht der Konzernsicherheit vom 27.6.2006, mehreren Aktennotizen der Qualitätsmanagerin U vom 15.12.2005, 21.12.2005, 3.2.2006, 1.3.2006, 31.5.2006 und 8.6.2006, einer Aktennotiz der Zustellstützpunktleitung S vom 8.2.2006 sowie einer Meldung der Gruppenleiterin U vom 5.6.2006 (siehe Bl. 284 der Ermittlungskaten),

wird dem Beamten für den Zeitraum vom 19.3.2004 bis 26.6.2006 eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Fehlleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kernpflichten des Beamten, Postsendungen aller Art zeitgerecht und zuverlässig zu bearbeiten und zuzustellen. Nach diesen detailliert aufgelisteten Vorwürfen, die größtenteils durch die bisherigen Einlassungen des Antragstellers nicht durchgreifend entkräftet werden, steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich ihr Wahrheitsgehalt in dem noch durchzuführenden gerichtlichen Disziplinarverfahren zumindest zu einem Großteil bestätigen wird.

Nach Aktenlage spricht derzeit alles dafür, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen hat, indem er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in einer Vielzahl von Fällen seine Pflichten als Postzusteller verletzt hat, wobei er vor allem Postsendungen (Briefe, Info-Post und Pakete) in größerem Umfang eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt hat. Damit hat er vielfach gegen die Verpflichtung des § 55 Satz 2 BBG verstoßen, die Dienstpflichten einzuhalten. Zugleich hat er seine Pflichten gemäß § 54 Satz 1 und Satz 3 BBG verletzt, nämlich sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich innerhalb des Dienstes vertrauenswürdig zu verhalten. Das sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahre erstreckende Fehlverhalten des Antragstellers stellt sich dabei deshalb als besonders gravierend dar, weil die hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen teilweise zu einer Zeit begangen wurden, als bereits disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen früherer Vorwürfe eingeleitet waren

das betrifft die aktuellen Vorwürfe vom 19.3.2004 bis zum 8.7.2004,

die mit Disziplinarverfügung vom 8.7.2004 geahndet wurden

vgl. dazu die Disziplinarakte „DA II“, Bl. 169 bis 180; die Einleitungsverfügung datiert vom 11.12.2002 (Bl. 65 dieser Akte).

Selbst nach Erlass dieser Disziplinarverfügung, die überwiegend Pflichtverletzungen im Kernbereich der von einem Postzusteller wahrzunehmenden Aufgaben betraf, hat der Antragsteller sein Fehlverhalten fortgesetzt, wie insbesondere die aktuellen Vorwürfe vom 8.9.2004 bis zum 29.10.2005 belegen. Auch die ihm am 12.11.2005 mitgeteilte Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens und der am 2.12.2005 vor dem Verwaltungsgericht stattgefundene Verhandlungstermin betreffend die von ihm angegriffene Disziplinarverfügung vom 8.7.2004

in diesem Termin, an dem der Antragsteller persönlich teilnahm, erklärte sich die Antragsgegnerin bereit, die in der Verfügung vom 8.7.2004 auf die Dauer von 10 Monaten festgelegte Kürzung der Dienstbezüge von 1/25 auf 1/30 zu ermäßigen, woraufhin der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (vgl. die Protokollabschrift Bl. 218, 219 der Disziplinarakte „DA II“),

haben nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines dienstlichen Verhaltens geführt, wie die weiteren Vorwürfe betreffend den Zeitraum vom 14.11.2005 bis zum 26.6.2006 zeigen, die zu einer Ausdehnung des vorliegenden Disziplinarverfahrens gemäß § 19 BDG durch Verfügung vom 22.8.2006 geführt haben.

Hinzu kommt, dass gegen den Antragssteller bereits durch Disziplinarverfügung vom 5.6.2001 eine Geldbuße von 500 DM verhängt worden war, wobei es sich bei dem Vorwurf, „mehrere verschiedenartige Sendungen am 5.6.2000 und 16.6.2000 nicht ordnungsgemäß zugestellt zu haben“, um ein einschlägiges dienstliches Fehlverhalten handelt. Der Einwand des Antragstellers, insoweit greife ein Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 BDG ein, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass nach dieser Bestimmung (u.a.) eine Geldbuße nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden darf und der Beamte nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen gilt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BDG beginnt die Frist für das Verwertungsverbot, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BDG (u.a.) dann nicht, wenn eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht unverwertbar werden kann, solange eine andere Disziplinarmaßnahme ihrerseits verwertbar ist

vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, § 16 BDG Rn. 10; Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage (2003), § 16 Rn. 15.

Das ist hier mit Blick auf die Disziplinarverfügung vom 8.7.2004 der Fall.

Der Hinweis des Antragstellers, bei ihm müsse als Ursache des Fehlverhaltens von einer psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden, stellt sich derzeit als äußerst vage dar und bedarf weiterer Abklärung. Das vom Antragsteller vorgelegte Privatattest des Dipl.-Psychologen D vom 17.7.2006 genügt jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder gar einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) für den Zeitraum der ihm vorgeworfenen Dienstverstöße (März 2004 bis Juni 2006) zu belegen oder auch nur für naheliegend zu halten. Die im Anschluss an das vorgelegte Attest von der Antragsgegnerin am 11.9.2006 veranlasste arbeitsmedizinische Untersuchung scheidet (derzeit) als Erkenntnisquelle aus, weil der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tag der Postbetriebsärztin untersagt hat, das Ergebnis ihrer medizinischen Untersuchung an die Antragsgegnerin weiterzuleiten. Allerdings wird die Einleitungsbehörde gehalten sein, der Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers für den in Rede stehenden Zeitraum weiter nachzugehen, wobei sie § 38 Abs. 4 BDG zu beachten hat.

Die Entfernung aus dem Dienst setzt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn (oder der Allgemeinheit) endgültig verloren hat. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht und Verschulden des Beamten und Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 = NVwZ 2006, 469 = IÖD 2006, 101.

So liegt nach derzeitigem Ermittlungsstand der Fall. Der Antragsteller hat danach trotz disziplinarer Vorbelastung und bereits während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Disziplinarverfahrens wieder mehrfach vorsätzlich gegen dienstliche Kernpflichten verstoßen und dieses Verhalten auch nach rechtskräftiger Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/30 auf die Dauer von 10 Monaten noch mindestens weitere 6 Monate fortgesetzt. Auch wenn die im „Ermittlungsergebnis“ vom 15.1.2007 aufgelisteten Vorwürfe im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht in ihrer Gesamtheit nachgewiesen werden sollten, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Gesamtbetrachtung des dem Beamten anzulastenden Fehlverhaltens ergibt, dass er im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in hohem Maße unzuverlässig war. Während seiner Tätigkeit als Zusteller musste jederzeit damit gerechnet werden, dass er insbesondere seine Zustellaufgaben nicht entsprechend den dienstlichen Vorgaben verrichten würde. Er ist letztlich trotz disziplinarer Maßnahmen und den damit verbundenen Ermahnungen und Warnungen völlig uneinsichtig geblieben, so dass die Prognose zukünftigen Fehlverhaltens in hohem Maße gerechtfertigt ist. Dass die Antragsgegnerin sich in dieser Situation für eine vorläufige Dienstenthebung entschieden hat, wobei sie - auch - auf eine Ansehensschädigung der Deutschen Post in der Öffentlichkeit sowie eine empfindliche Störung des Dienstbetriebs durch das Verhalten des Antragstellers abgestellt hat, ist unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anordnung über die teilweise (15 Prozent) Einbehaltung der Dienstbezüge erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls als rechtmäßig (§ 38 Abs. 2 BDG). Die Antragsgegnerin hat dabei auf die ihr bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgestellt (Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern im Alter von 4 und 9 Jahren sowie seiner Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte hat). Zwar hat der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, für ein Eigenheim müsse er monatlich 769,71 EUR abbezahlen, und zum Nachweis hierfür die Kopie der ersten Seite eines Darlehensvertrags vom 21.4.2005 vorgelegt. Der daraufhin erfolgten Aufforderung der Antragsgegnerin, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen

vgl. dazu Schriftsatz vom 26.6.2007, Seite 3,

ist er bisher nicht nachgekommen. Sobald er diesem berechtigten Verlangen der Antragsgegnerin Folge leistet, wird diese zu prüfen haben, ob sie ihre Entscheidung über die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ganz oder teilweise aufhebt (§ 38 Abs. 4 BDG).

Nach allem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. September 2010 - DL 10 K 1124/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Antragsteller ist ... und leitete das Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin.
Das Amtsgerichts ... verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom ... - ... - wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 EUR. Es legte dabei folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:
„Der Angeklagte übte als ... die Funktion des Leiters des städtischen Vermessungs- und Liegenschaftsamtes der Stadt ... aus. In diesem Zusammenhang oblagen ihm bei Grundstücksverkäufen die gesamten Vorverhandlungen und Vorbereitungen, ggf. bis zur Vorlage des Kaufvertrages an die Entscheidungsgremien. Bei An- und Verkäufen von Grundstücken konnte der Angeklagte für die Stadt ... in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend selbständig Grundstücksgeschäfte tätigen.
Am 04.06.2009 nahm er telefonisch Kontakt mit dem Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH ..., Herrn ..., auf. ... ist Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... und vertritt den Geschäftsführer im Einzelfall als Abwesenheitsstellvertreter.
Gegenstand des Gesprächs war die Abwicklung eines auslaufenden Mietverhältnisses der Tochter des Angeklagten, ..., betreffend ihre von der Städtischen Wohnungsbau GmbH angemieteten Wohnung im Anwesen „...“. Insbesondere ging es um die Frage, ob und wie seine Tochter finanziell entschädigt werden könnte, nachdem der durch den Vergabeausschuss der Städtischen Wohnungsbau GmbH ausgewählte Nachmieter nicht bereit war, ... eine von ihr eingebaute Küche sowie ein Hochbett abzukaufen. ... fragte daher bei Herrn ... an, ob eine Vorgehensweise dergestalt machbar wäre, dass die Städtische Wohnungsbau GmbH bei Auszug seiner Tochter für die den Wert der Wohnung erhöhenden und in der Wohnung verbleibenden Gegenstände eine um 1.300 EUR erhöhte Kaution ausbezahlt und im Gegenzug bei einem künftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH von der Stadt ... über ihn, ..., der Kaufpreis um 1.300 EUR reduziert wird. Dabei ging es dem Angeklagten darum, für die eingebrachten Möbel, wenn schon nicht durch den Nachmieter, so doch wenigstens durch die Städtische Wohnungsbau GmbH eine Kompensation zu erhalten, obwohl er wusste, dass hierauf ein Anspruch nicht bestand. Auch war ihm bewusst, dass auf Grund der gleichzeitigen Inbezugsetzung der gewünschten Kompensation und des - ansonsten auch nicht veranlassten - in Aussicht gestellten reduzierten Kaufpreises bei einem zukünftigen Grundstückserwerb ..., der die Funktion von ... kannte, sich des Zusammenhangs zwischen der Auszahlung einer erhöhten Kaution und einem reduzierten Grundstückspreis bewusst wurde.
Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass die in Aussicht gestellte Reduzierung des Kaufpreises eines Grundstücks bei einem zukünftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH von der Stadt ... eine sachfremde Erwägung darstellen würde, die vom Ermessen des Angeklagten bei der Festlegung von Grundstückspreisen nicht umfasst war.
Das Ansinnen des Angeklagten wurde durch die Städtische Wohnungsbau GmbH abgelehnt. Es kam nicht zur Auszahlung eines erhöhten Kautionsbetrages an ...“
Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
Bereits am 06.07.2009 leitete der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin wegen des im strafgerichtlichen Urteils festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren ein. Dieses ist derzeit im Hinblick auf das strafrechtliche Berufungsverfahren (erneut) nach § 13 Abs. 1 LDG ausgesetzt.
10 
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen, Anhörung des Antragstellers und Mitwirkung des Personalrates, der gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen erhob, enthob der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.06.2010 den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 LDG vorläufig des Dienstes (Ziff. 1 der Verfügung), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und behielt gemäß § 22 Abs. 2 LDG 18 % der monatlichen Bezüge des Antragstellers ein (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beamten seien nach dem Urteil des Amtsgerichts ... so weit gediehen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Antragsteller Herrn ..., Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH ..., in einem Telefonat am 04.06.2009 gefragt habe, ob das zwischen seiner Tochter und der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... auslaufende Mietverhältnis dergestalt abgewickelt werden könnte, dass die Städtische Wohnungsbau GmbH ... beim Auszug seiner Tochter für die den Wert der Wohnung erhöhenden und in die Wohnung eingebrachten und dort verbleibenden Gegenstände (eingebaute Küche und eingebautes Hochbett) eine um 1.300 EUR erhöhte Kaution ausbezahlt und im Gegenzug bei einem künftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... von der Stadt ... über den Beamten der Kaufpreis um 1.300 EUR reduziert, d.h. die „überhöhte Kaution“ mit einem reduzierten Kaufpreis bei einem späteren Grundstückserwerb zu Lasten der Stadt ... verrechnet werde. In einem weiteren zwischen dem Beamten und Herrn ... geführten Telefonat, etwa eine Woche nach dem 04.06.2009, sei das Projekt „...“ angesprochen worden, bei dem die Stadt die Grünfläche in der ...Straße zu groß ausgestaltet habe, so dass sich ein Teilstück hiervon auf dem Grundstück der Städtischen Wohnungsbau GmbH befinde und daher von der Stadt ... wieder zurückgekauft werden solle. In diesem Zusammenhang habe der Beamte gegenüber Herrn ... dies als ein Beispiel bzw. eine Möglichkeit genannt, die Sache mit der Werterhöhung der Einrichtungsgegenstände zu „verrechnen“. Das Vorbringen des Antragstellers, der diesen Sachverhalt bestreite, sei nicht geeignet die glaubhaften Angaben des Herrn ... zu erschüttern. Dieser habe seine Eindrücke von den Gesprächen mit dem Beamten glaubhaft geschildert, zeitnah hierüber seinen Vorgesetzten informiert und über das Gespräch vom 04.09.2009 einen Aktenvermerk gefertigt. Auch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden, dass Herr ... den Antragsteller zu Unrecht beschuldigt oder dessen Äußerungen missverstanden oder nachträglich fehlinterpretiert habe. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung seien auf Grund dieses Sachverhaltes erfüllt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller aus dem Dienst zu entfernen sei. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei ein schweres Dienstvergehen, durch das der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit voraussichtlich endgültig verloren habe. Das aktive und strafbare Fordern von Geldzahlungen im Zusammenhang mit dem Amt offenbare ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein müsse, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreite.
11 
Mit weiteren Verfügungen vom 19.07.2010 und vom 22.07.2010 änderte die Antragsgegnerin die festgesetzte Höhe der einbehaltenen monatlichen Bezüge auf 44 % und dann auf 30 % ab.
12 
Mit Beschluss vom 09.09.2010 lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 ab und führte zur Begründung aus: Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen gemäß der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 beantragt habe, sei der Antrag nicht statthaft, da die dagegen erhobene Klage vom 24.06.2010 bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 10.06.2010 sei unbegründet. Es sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse. Der Antragsteller habe sich der Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall gemäß § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts ... in dem nicht rechtskräftigen Strafurteil vom 21.06.2010 sei zu folgen. Das vorsätzliche und schuldhafte Verhalten des Antragstellers wiege schwer. Er habe in seiner herausgehobenen Position als Amtsleiter die unberechtigte Zahlung von 1.300 EUR für seine Tochter gefordert und dabei in Bezug auf sein Amt als Kompensation eine Minderung des Grundstückspreises bei einem zukünftigen Grundstücksgeschäft seines Dienstherrn mit der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Aussicht gestellt. Von ganz erheblichem Gewicht sei, dass der Anstoß der Bestechlichkeit von dem Antragsteller ausgegangen sei, wobei er die Schädigung seines Dienstherrn beabsichtigt habe, um 1.300 EUR zu erlangen. Der materielle Schaden habe deutlich über dem Bagatellbereich gelegen und der Beamte zeige keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Auch unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände habe der Antragsteller in gravierender Weise versagt und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung wohl endgültig verloren.
13 
Der Antragsteller hat am 14.09.2010 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.09.2010 insoweit zu ändern, als die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 wiederherzustellen ist. Zur Begründung macht er geltend: Das strafrechtliche Berufungsverfahren werde zeigen, dass die vom Amtsgericht ... im Urteil vom 21.06.2010 getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zutreffend seien. So dürfe er als Amtsleiter für Grundstücksgeschäfte bis zu einem Umfang von 20.000 EUR zwar die Kassenanweisung unterzeichnen, besitze aber nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bis zu einem Umfang von 5.000 EUR besitze bereits der Sachbearbeiter, bis zu einem Umfang von 10.000 EUR der Abteilungsleiter die Entscheidungsbefugnis. Darüber hinaus betätigten sich auch der Oberbürgermeister und der Bürgermeister des Öfteren in Grundstücksgeschäften, ohne ihn hierbei hinzuzuziehen. Es treffe nicht zu, dass die in seinem Amt tätige Verwaltungsfachfrau die Höhe des Kaufpreises mangels Sachkenntnis nicht überprüfen könne. Bei einer Abweichung des Kaufpreises von den Bodenrichtwerten wie in dem ihm unterstellten Beispiel „...“ von über 100 % wäre die Unregelmäßigkeit, wenn nicht der Verwaltungsfachfrau, so doch spätestens dem Rechnungsprüfungsamt aufgefallen. Es treffe auch nicht zu, dass dem Antragsteller von Herrn ... angeboten worden sei, sich mit der Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung zu setzen, um den Fall zu besprechen. Richtig sei vielmehr, dass ihm von Herrn ... angeboten worden sei, den Vorgang erneut in den Vergabeausschuss zu bringen, um eine Korrektur der Vergabeentscheidung herbeizuführen. Dies habe er, der Antragsteller, ausdrücklich abgelehnt, um zu vermeiden, dass dem Vorgang ein „Geschmäckle“ anhafte, zum anderen habe er die Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH auch nicht in Zugzwang bringen wollen. Aus diesen Gründen sei das ihm vorgeworfene Verhalten bereits aus tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Er habe sich keines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht. Die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten darüber hinaus nicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bereits auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfangs und der Dauer des Dienstvergehens dränge sich der Schluss auf, dass seine Entfernung aus dem Dienst nicht geboten sei. Es handele sich um einen sehr geringfügigen Geldbetrag in Höhe von 1.300 EUR und das ihm vorgeworfene Verhalten habe keinerlei nachteilige Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte gehabt. Er könne auf eine 25jährige unbeanstandete Dienstzeit mit überwiegend herausragenden dienstlichen Beurteilungen zurückblicken. Die lange Dauer des im Juni 2009 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens und die damit notwendigerweise einhergehenden psychischen Belastungen hätten zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Er habe einen Tinnitus erlitten und sei seit geraumer Zeit dienstunfähig.
14 
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
15 
Der Senat hat die Rechtslage nach dem am 22.10.2008 in Kraft getretenen Landesdisziplinargesetz (LDG) zu beurteilen. Mit diesem Gesetz wird das Disziplinarverfahren von der bisher engen Bindung an das Strafprozessrecht (vgl. § 26 LDO) gelöst und weitgehend an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Das disziplinarrechtliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten folgt gemäß § 2 LDG den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts, soweit sich aus dem LDG nichts anderes ergibt. Rechtsschutz gegen vorläufige Maßnahmen nach §§ 21 ff. LDG, die in die Rechtsstellung des Beamten eingreifen und als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind (vgl. Beschluss des Disziplinarsenats vom 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, NVwZ-RR 2010, 277), ist demgemäß im Wege der Anfechtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 83 f., 144). Für das Beschwerdeverfahren kommen die allgemeinen Regelungen der §§ 146 ff. VwGO unmittelbar zur Geltung (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 142).
16 
Die demnach gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 2 LDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 wiederherzustellen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat bei der nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen vorläufigen Dienstenthebung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers eingeräumt, von den Vollzugsfolgen einstweilen verschont zu bleiben. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass sich die in Ziffer 1 der Verfügung vom 10.06.2010 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
18 
Gemäß § 22 Abs. 1 LDG kann die Disziplinarbehörde den Beamten ab Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Die hier von der Antragsgegnerin in der Disziplinarverfügung vom 10.06.2010 auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützte sog. entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Entsprechend dem Prognosecharakter der Entscheidung muss die Disziplinarbehörde nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird, andererseits genügt es nicht schon, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Maßnahme. Maßstab ist vielmehr, ob im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, ob also die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (vgl. für die entsprechende bundesrechtliche Regelung des § 38 BDG: BVerwG, Beschluss vom 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl. 2008, 128; Saarl. OVG, Beschluss vom 24.07.2007 - 7 B 313/07 -, NVwZ-RR 2008, 340; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2009 - OVG 83 DB 1.09 -, juris).
19 
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Begehung des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens bestreitet, lassen sich in der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte finden, die es in Frage stellen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Dienstvergehen begangen hat. Da im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen zu beschränken hat (zum Prüfungsmaßstab für das Hauptsacheverfahren vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, a.a.O., S. 84 sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2009 - DL 13 K 598/09 -, juris), für (eingehende) Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen der hinreichend begründete Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997 - 2 WDB 3.97, 2 WDB 4.97 -, BVerwGE 113, 143 m.w.N.). Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten kann von einem solchen Verdacht regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Beamte wegen des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens strafgerichtlich verurteilt worden ist, selbst wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997, a.a.O., das hinreichende Verdachtsmomente bereits in einem sachgleichen Strafbefehlsverfahren und die nach Einspruch in der Hauptverhandlung gegen eine Geldbuße erfolgte Einstellung des Verfahrens gesehen hat, da ein solches Verfahren nur dann zulässig ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht).
20 
Dies ist hier der Fall. Nachdem der Antragsteller gegen den gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 23.03.2010 Einspruch eingelegt hat, hat das Amtsgericht ... den Antragsteller auf Grund der Hauptverhandlung vom 21.06.2010, in der eine persönliche Erklärung des Antragstellers verlesen wurde und die Zeugen ..., ... und ... vernommen wurden, wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die Disziplinarkammer hat die Ausführungen in diesem noch nicht rechtskräftigen Strafurteil für überzeugend gehalten und keine Zweifel an der Richtigkeit der in dem Urteil getroffenen Feststellungen gehabt. Der Senat vermag auf Grund der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände des Antragstellers gegen die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils keine Anhaltspunkte zu erkennen, auf Grund derer ausnahmsweise trotz der erfolgten - nicht rechtskräftigen - strafgerichtlichen Verurteilung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegte Bestechlichkeit begangen hat.
21 
Soweit der Antragsteller bestreitet, dass er als Leiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes für Grundstücksgeschäfte bis 20.000 EUR die alleinige Entscheidungsbefugnis hatte und darauf verweist, dass bereits der Sachbearbeiter bis zu einem Umfang von 5.000 EUR und der Abteilungsleiter bis zu einem Umfang von 10.000 EUR die Entscheidungsbefugnis gehabt habe sowie dass sich Bürgermeister und Oberbürgermeister öfter in Grundstücksgeschäften betätigt hätten, ohne ihn hierbei hinzuzuziehen, stellt dies die Annahme im strafgerichtlichen Urteil, dass der Antragsteller für die Stadt ... in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend (Seite 3 des Urteils) bzw. überwiegend (Seite 6 des Urteils) An- und Verkäufe von Grundstücken selbständig abwickeln konnte, nicht in Frage. Damit wird nur geltend gemacht, dass bei geringerwertigen Grundstücken auch nachgeordnete Bedienstete entsprechende Geschäfte und der Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister zugleich selbst Grundstücksgeschäfte tätigen konnten. Die Feststellung im Strafurteil, dass der Antragsteller in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend allein Grundstücksgeschäfte tätigen konnte, wird durch die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Dienstanweisung zum Vollzug des Haushaltsplanes belegt. Nach deren Ziffer 2.3 d) wird dem Amtsleiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes die Zuständigkeit für die Bewirtschaftungsbefugnis zum Vollzug des Haushaltsplanes für den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken bis zu einem Betrag von 20.000 EUR übertragen. In Ziffer 3.2 a) in Verbindung mit der Anlage zur Dienstanweisung ist die Zuständigkeit für Kassenanordnungen unter anderem den Amtsleitern für Einnahmen und Ausgaben ihres Geschäftsbereichs bis zu einem Betrag von 20.000 EUR im Einzelfall übertragen.
22 
Hinsichtlich des Einwandes, dass es nicht zutreffe, dass die im Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin tätige Verwaltungsfachfrau die Höhe des Kaufpreises mangels Sachkenntnis nicht überprüfen könne, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung - für den Senat nachvollziehbar und im Weiteren von dem Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt - dargelegt, dass sich die Aufgaben der Verwaltungsfachfrau darauf beschränken, die Annahme bzw. Auszahlungsanordnung zu erstellen, die rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel zu prüfen; eine Überprüfung des Kaufpreises durch die Verwaltungsfachfrau finde nicht statt. Auch der Einwand des Antragstellers, dass eine Abweichung des Kaufpreises von über 100 %, wie ihm in dem Beispiel „...“ unterstellt worden sei, wenn nicht der Verwaltungsfachfrau, dann aber spätestens dem Rechnungsprüfungsamt aufgefallen wäre, greift nicht durch. Zum einen führt das Rechnungsprüfungsamt, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.11.2010 darlegte, lediglich Stichprobenprüfungen durch und sind selbst im Rahmen einer Schwerpunktprüfung Überprüfungen von Grundstücksgeschäften nur in einem eingeschränkten Umfang möglich, da bei Grundstücksgeschäften regelmäßig unterschiedliche Kriterien und Interessen zu berücksichtigen sind. Zum anderen wird die Feststellung im strafgerichtlichen Urteil, dass der Antragsteller in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend selbständig Grundstücksgeschäfte tätigen kann, durch die Überprüfungsmöglichkeit des Rechnungsprüfungsamtes nicht in Frage gestellt.
23 
Wenn der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend macht, es treffe nicht zu, dass ihm von Herrn ... angeboten sei, sich mit der damaligen Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung zu setzen und den Fall zu besprechen, stehen diesem Vorbringen bereits die Ausführungen in seiner schriftlichen und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 21.06.2010 verlesenen Erklärung entgegen. Hierin gab der Antragsteller im Zusammenhang mit der Darstellung des am 04.06.2009 mit Herrn ... geführten Telefonats an: „Mir wurde daraufhin angeboten, dass Herr ... sich mit der Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung setzen wolle, um dort eine Wiederholung der Vergabesitzung und damit Korrektur der Vergabeentscheidung zu erreichen. Dies habe ich jedoch sofort abgelehnt.“ Diese Angaben des Antragstellers sind im strafgerichtlichen Urteil vom 21.06.2010 (Seite 5) wiedergegeben, so dass für den Senat nicht ersichtlich ist, warum aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Grund das strafgerichtliche Urteil vom 21.06.2010 im Berufungsverfahren keinen Bestand mehr haben sollte.
24 
Zutreffend hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass in dem dem Antragsteller zur Last gelegten Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen liegt, nämlich ein Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG, 73 LBG) und dass dieses Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst nach sich ziehen wird. Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung.
25 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird der Beamte aus dem Dienstverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat; dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LDG). Unter diesen Vorgaben ist die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Dann muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Ermessen ist der Disziplinarbehörde nicht eingeräumt. Als Bemessungskriterium ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG maßgebend, ob der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Davon ausgehend kommt es dann darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Dienst geboten ist (vgl. für die entsprechende Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
26 
Dienstvergehen im Umfeld von Korruptionsdelikten (Bestechlichkeit, Vorteilsannahme) wiegen grundsätzlich schwer. Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt oder diese für eine Gegenleistung fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft empfindlich herab. Er gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, weil er hierdurch zugleich den Verdacht erweckt, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen (BVerwG, Urteile vom 08.03.1988 - 1 D 81.87 -, BVerwGE 86, 5 und vom 24.06.1998 - 1 D 23.97 -, BVerwGE 113, 229; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2002 - 15d A 2046/00.O -, IÖD 2002, 186). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen, wenn ein Beamter in hervorgehobener Vertrauensposition für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben nicht unerhebliche Geldzuwendungen erhalten hat; dies gilt auch dann, wenn er keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistung vereinbart hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 - 2 B 34.08 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 8). Ebenfalls ist die Entfernung aus dem Dienst die gebotene Regelmaßnahme, wenn der Beamte als Gegenleistung für den gewährten Vorteil eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 08.06.2005 - 1 D 3.04 -, juris). Entsprechendes muss gelten, wenn der Beamte - wie im vorliegenden Fall - eine nicht unerhebliche Geldzuwendung oder einen sonstigen Vorteil zwar noch nicht angenommen bzw. erhalten, diese aber aus eigennützigen Motiven aktiv und in nach § 332 StGB strafbarer Weise gefordert hat. Denn das Fordern materieller Vorteile wiegt mindestens genauso schwer wie deren (bloße) Annahme, weil der Beamte, der den Anstoß zur Vorteilsgewährung gibt, den Eindruck hervorruft, private und dienstliche Angelegenheiten in unzulässiger Weise zu verquicken und es als Inhaber eines beamtenrechtlichen Amtes darauf anzulegen, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen und sich dafür bei zu treffenden Verwaltungsentscheidungen von sachfremden und eigennützigen Motiven leiten zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen. Urteil vom 06.03.2002 -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 25.11.2008 - 6 D 6001/05, juris). Es kommt hinzu, dass mit einer solchen Vorgehensweise der Versuch unternommen wird, Dritte selbst in ein strafbares Handeln (Vorteilsgewährung, Bestechung) zu verstricken.
27 
Für den Antragsteller tritt belastend hinzu, dass er in herausgehobener Position als Amtsleiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes in einer ihm übertragenen Kernpflicht versagt und die Zahlung von Geld an ein Familienmitglied als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gefordert hat. Ihm waren weitgehend eigenständige Befugnisse zu Grundstücksan- und -verkäufen in einem Rahmen bis 20.000 EUR in dem Vertrauen von seinem Dienstherrn übertragen, dass diese korrekt und ohne jedweden Anschein der Bestechlichkeit und Korruption wahrgenommen werden. Da in diesem Bereich eine Rechnungsprüfung nur stichprobenartig vorgenommen werden kann, ist der Dienstherr gerade hier auf die Lauterkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers in besonderer Weise angewiesen. Durch sein Handeln hat der Antragsteller zudem in seiner Funktion als direkter Vorgesetzter für die in seinem Amt Beschäftigten ein inakzeptables Beispiel abgegeben.
28 
Den Antragsteller entlastet auch nicht durchgreifend, dass das Dienstvergehen in einem frühen Stadium zum Erliegen gekommen ist und dass keine nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für seinen Dienstherrn eingetreten sind. Denn für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf einem zurechenbaren Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009, a.a.O. m.w.N.). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Beamte hat sein eigenes Fehlverhalten nicht selbst rückgängig macht. Vielmehr hat die Bestechlichkeitstat deswegen nicht zu einem finanziellen Schaden des Dienstherrn geführt, weil die Zeugen ... und ... das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers dessen Dienstherrn zur Kenntnis gebracht haben.
29 
Soweit die Beschwerde als mildernden Umstand geltend macht, dass ein „sehr geringfügiger“ Geldbetrag in Rede stand, vermag der Disziplinarsenat dem nicht zu folgen. Der Betrag liegt deutlich jenseits einer etwaigen „Bagatellgrenze“ und verleiht dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Wenn der Antragsteller diesen Betrag selbst für sehr geringfügig hält, gibt er zu erkennen, dass er auch für einen von ihm als gering empfundenen finanziellen Vorteil bereit ist, seine im Kernbereich des von ihm wahrgenommenen Amtes liegenden Dienstpflichten gröblich zu missachten. Zutreffend hat die Disziplinarkammer auch darauf abgestellt, dass ferner gegen den Beamten die Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten spricht. In diesem Zusammenhang fällt zudem ins Auge, dass der Beamte durch Weitergabe eines anonymen Schreibens an die Staatsanwaltschaft ... versucht, den im Strafverfahren vernommenen Zeugen ... der unzulässigen Verquickung privater und geschäftlicher Interessen zu beschuldigen.
30 
Damit spricht nach der dem Senat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Antragstellers, seiner guten dienstlichen Leistungen und der geltend gemachten gesundheitlichen Auswirkungen des Disziplinarverfahrens, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust nicht durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfällt und der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn kein Restvertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen kann. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn voraussichtlich endgültig zerstört, wird sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis voraussichtlich als angemessene Reaktion erweisen. Die hierin liegende Härte ist für den Antragsteller - auch unter familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. Damit ist dem Dienstherrn das Ermessen eröffnet, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Ermessensfehler sind nicht erkennbar und wurden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtskosten streitwertunabhängig sind (Nrn. 214, 220 der Anlage zu § 22 AGVwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.251,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller wurde am 4. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt und zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen.

Er wurde mit sofort vollziehbaren Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. April 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung entlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller seine Leistung verweigere, indem er nicht lerne und auch in der praktischen Ausbildung keinerlei Einsatzbereitschaft und Interesse zeige. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 17. April 2014 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgelehnt. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen. Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, da der Antragsteller im Rahmen des Personalgesprächs am 12. März 2014 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich beim Personalgespräch am 29. April 2013 erheblich verspätet, ohne sich hierfür zu entschuldigen. Bei dieser Verspätung habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, denn die Dozentin B. F. habe in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, der Antragsteller habe sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstätte eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Korrekturblatts im Personalgespräch am gleichen Tag komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung gewesen sei, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren habe der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich habe sich der Antragsteller auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskeyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe, und damit gegen die Ziff. 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 verstoßen habe. Hinzu kämen im Fall des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnde Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 25. August 2014. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 17. April 2914 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, den Personalrat zu beteiligen. Es bleibe bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, ob der Hinweis über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates an den Antragsteller tatsächlich und somit auch rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung am 17. April 2014 getätigt worden sei. Denn der angebliche Hinweis auf die Beteiligung des Personalrates erging mündlich in nicht nachweisbarer Form und sei lediglich durch die Niederschrift des Personalgesprächs vom 12. März 2014 schriftlich fixiert worden, die dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vorkommnisse rechtfertigten nicht, beim Antragsteller von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Die charakterliche Nichteignung könne nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller nicht ausdrücklich für seine Verspätung beim Personalgespräch am 29. April 2013 entschuldigt habe und dass er für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht habe. Es habe der Abgabe eines Zeitkorrekturblatts nicht bedurft, weil der Antragsteller seinen Dienst am 12. März 2014 wieder angetreten habe. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf ab, das der Antragsteller mehrere Beschäftigungsnachweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben habe. Der Antragsteller habe nur in einem einzigen Fall den Beschäftigungsnachweis verspätet abgegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsantragstelle des Finanzamts W. gemeldet, sei unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich das Verbot nicht auf den Wohnraum erstrecke. Es werde sich zukünftig auch in seinem privaten Wohnbereich an das Alkoholverbot halten. In der Gesamtschau verhalte es sich so, dass es einige, wenige Vorkommnisse gegeben habe, die durchaus Anlass zur Kritik gäben. Aber auch in der Summe könnten diese Kritikpunkte nicht dazu führen, dass beim Antragsteller von einer nachhaltigen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 auch auf die angeblichen fachlichen Leistungsmängel abstelle, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ausschließlich auf die persönliche, d. h. charakterliche Nichteignung gestützt worden sei. Beim Antragsteller könne nicht von einem „Nicht-Wollen“ ausgegangen werden. Läge beim Antragsteller tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ vor, so wären die auch zufriedenstellenden Stellungnahmen der Ausbilder in Bezug auf das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ beim Antragsteller vor, so hätte er kein Rechtsmittel gegen die Entlassung eingelegt und auch den Sofortvollzug nicht angegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Antragstellers durchweg so negativ gewesen sei, dass er als Anwärter für den Antragsgegner schlichtweg nicht mehr tragbar wäre. Der Antragsteller habe durch das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung im zweiten Versuch gezeigt, dass er Leistung erbringen kann und vor allem auch erbringen will.

Daneben sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil er die notwendige Ermessensausübung vermissen lasse, die § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorgebe. Auch die Sofortvollzugsanordnung begegne rechtliche Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 17. April 2014 enthaltene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens nicht von den Folgen betroffen zu werden, das öffentliche Interesse gegenübergestellt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stellt, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kommen, es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn widerspreche, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigert, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibt und insbesondere dass es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. In die Abwägung wurde ferner eingestellt, dass die Fortsetzung der Ausbildung für den Antragsteller für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Die Ausbildung zum Steuerinspektor ist eine reine bedarfsorientierte Ausbildung und die Abschlussprüfung für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben (so zutreffend VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 42). Damit wurden entgegen der nicht weiter begründeten Rüge des Antragstellers, dessen persönliche Interessen in die Abwägung eingestellt.

2. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, den Personalrat zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayPVG). Dabei hat die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, juris 30. Update 08/214, Art. 76 Rn. 109). Der Antragsteller wurde im Laufe des Personalgesprächs am 12. März 2014 darüber informiert, dass seine Entlassung beabsichtigt sei und auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Über den Gesprächsinhalt des Personalgesprächs wurde ein Protokoll gefertigt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er könne sich nicht erinnern, dass ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei bzw. dass es entgegen der Niederschrift über das Personalgespräch vom 12. März 2014 keinen ausdrücklichen Hinweis an ihn gegeben habe. Zwar mag sich eine schriftliche Unterrichtung empfehlen (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Mai 2014, § 78 Rn. 96 zur gleichlautenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes), eine Form für die Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme ist jedoch weder im Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Der Antragsteller hält es für denkbar, dass kein mündlicher Hinweis auf die Beteiligung des Personalrats ergangen ist, gleichwohl aber in der Niederschrift aufgenommen worden ist. Der Senat geht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Gesprächsvermerk die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, die von dem Antragsteller mit seiner Mutmaßung nicht erschüttert worden ist. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die Beteiligung des Personalrats erst nach Erlass des Entlassungsbescheids und damit verspätet beantragt (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277 - juris).

3. Auch in materieller Sicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung des Satzes 2 schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 188). Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt. Die Ausbildung als Steuerinspektoranwärter erfolgt auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. I., S. 1768) und zählt nicht zur einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. Verordnung über die Berufsbildung zum Steuerfachgestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I, S. 672), die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolgt (vgl. VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13. 01539 - juris Rn. 42).

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Für sie muss ein sachlicher Grund bestehen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 193 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Entlassung genügen schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehört, besitzt. Leistungsmängel, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 220). Der Antragsteller, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt (mit dem diesen Lernstil immanenten Risiken, die sich auch realisierten), ist persönlich nicht geeignet. Sein Verhalten, das gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellt und Ausdruck eines persönlichen Leistungsmangels ist, rechtfertigt die verfahrensgegenständliche Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers im Personalgespräch vom 12. März 2014 nahe legen, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht auf die Klausuren im Grundstudium 2a vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Der Antragsteller gab an, kein großes Interesse an der Materie Steuerrecht zu haben, wenngleich ihm bewusst sei, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich noch aneignen. Im Grundstudium GS 2b wolle er nun „vielleicht doch etwas mehr lernen“. Er lerne zwar „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit seinen Anwärterkollegen gründen, um sich einen „groben Überblick“ über den Lehrplan des GS 2b zu verschaffen.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller weder Interesse an seiner Ausbildung noch den Ehrgeiz entwickelt hat, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen. Die Aussage, Steuerrecht interessiere ihn nicht, wirft ein extrem schlechtes Licht auf den Antragsteller. Er stellt sowohl seine Ausbildung in der Finanzverwaltung als auch seine zukünftige Beschäftigung in Frage, indem er offen zugibt, die Materie interessiere ihn nicht. Dazu passt, dass er sich mangels anderer Alternativen für die Finanzverwaltung entschieden hat (vgl. Niederschrift vom 12. März 2014, Bl. 3 Mitte). Der durch die Einlassung des Antragstellers im Personalgespräch gewonnene Eindruck wird durch die Aussagen der Dozenten bestätigt. Auch wenn diese kein einheitlich negatives Bild des Antragstellers ergeben, finden sich doch Hinweise auf mangelnde Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft. Der Dozent K. beschreibt den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 als ruhig und unauffällig, Frau F. teilte mit, der Antragsteller zeige wenig Interesse am Unterricht und habe sich nicht am Unterricht beteiligt, Herr G. teilte mit, der Antragsteller sei sehr still, teilweise abwesend, die Dozentin H. berichtete am 18. Januar 2014, dass sich der Antragsteller nicht am Unterricht beteiligt habe und ihr gegenüber angegeben habe, „Bilanzsteuerrecht sei nicht sein Fach“ und nach der Stellungnahme des Dozenten B. ließ die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit „Ertragssteuerrecht“ keinerlei systematischen Aufbau eines Lösungswegs erkennen und der Verdacht eines „Nicht-Wollens“ läge nahe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt W. hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck. Der Vorwurf des „Nicht-Wollens“ des Antragstellers wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich gegen seine Entlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Zwischenprüfung im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ bestehen konnte. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf, wonach die schriftlichen Stellungnahmen der Dozenten des Fachbereichs Finanzen kein einheitlich negatives Bild ergäben, sondern ein durchaus ambivalentes Bild des Antragstellers. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht, es findet sich lediglich der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht „wenig konsequent“ auf die schlechten Leistungen des Antragstellers abgestellt habe. Der Hinweis des Antragstellers, nicht nur er, sondern der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, ist eine Behauptung, die nicht weiter belegt ist. Unklar ist auch, was der Antragsteller aus diesem Umstand abzuleiten versucht.

Hinzu kommen die weiteren Vorkommnisse, die auf die Nicht-Eignung des Antragstellers schließen lassen:

Der Antragsteller hat wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Oktober 2010 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe mehrere Beschäftigungsnachweise nicht ordnungsgemäß, d. h. ohne Entschuldigung verspätet und teilweise sehr oberflächig vorgelegt (vgl. Übersicht in der Anlage zum Schreiben des Finanzamts W. vom 24. September 2014 an die Landesanwaltschaft ...). Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nur einmal einen Beschäftigungsnachweis verspätet nach Erinnerung - dann allerdings unverzüglich am gleichen Nachmittag - abgegeben habe, als unzutreffend. Auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers lassen auch die Verspätungen bei der Dozentin B. F. schließen, die vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. In der Summe kommt hier auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich der Antragsteller sich nicht zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet hat. Der Antragsteller trägt hierzu in seiner Beschwerdebegründung vor, er habe wegen einer auswärtigen Betriebsprüfung nur noch einen Tag in der Rechtsantragstelle verbracht und zwar im gleichen Büroraum wie der Ausbilder. Damit wird aber nicht dargelegt, dass eine Meldung zu Beginn der Ausbildung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich aus der Einlassung des Antragstellers schließen, dass die Meldung allenfalls am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes erfolgt sein könnte.

Diese Vorkommnisse allein tragen bereits die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Damit kann der Verstoß gegen das Alkoholverbot, die fehlende Entschuldigung wegen des Zuspätkommens beim Personalgespräch am 29. April 2013 und die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 unberücksichtigt bleiben. Nach der Hausordnung ist das Mitführen und der Konsum von Spirituosen (Alkoholgehalt von mindestens 15%) auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Der Begriff „Schulgelände“ in der Hausordnung erfasst vom Wortlaut wohl nicht die privaten Wohnräume der Studierenden. Die Änderung der Hausordnung 2014, „… sowie in den angemieteten Unterkünften“ zeigt, dass insoweit Nachbesserungsbedarf bestand, um den Studierenden zu verdeutlichen, dass sich das Alkoholverbot auch auf die angemieteten Unterkünfte erstrecken sollte. Dem Antragsteller kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der fehlenden Entschuldigung ist zum einem nicht widerlegt, dass der Antragsteller seine Verspätung telefonisch angekündigt hatte, zum anderen vermag der Senat aus der nicht erfolgten Entschuldigung auch in der Summe der Vorkommnisse kein Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung zu sehen, wenngleich sich eine Entschuldigung wohl angeboten hätte und auch erwartet worden war. Auch aus der Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 kann nicht auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da er ein Korrekturblatt nur für den Fall abzugeben hatte, sollte er an diesem Tag seinen Dienst nicht mehr am Finanzamt W. antreten. Der Antragsteller hat seinen Dienst jedoch angetreten. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung von Frau I. vom 22. Mai 2014 ist zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der der Antragsteller am 12. März 2014 im Finanzamt W. an einer Schulung teilgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens [(6 x 1083, 85 Euro) : 2]. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2007 - 5 K 2001/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.419,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist und sie sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner Änderung dieser Entscheidung. Denn auch der Senat vermag bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2007 einstweilen verschont zu bleiben, nicht festzustellen. Dies folgt daraus, dass die angefochtene Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und dass das vorhandene öffentliche Interesse am Sofortvollzug das entgegenstehende Interesse des Antragstellers an einem Aufschub überwiegt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers genügt die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.09.2007 - 5 ME 265/07 -, Juris; Eyermann/J.Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 80 RdNr. 42). An den Inhalt der Begründung sind freilich keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann/J.Schmidt, a.a.O., § 80 RdNr. 43).
Daran gemessen erweist sich die vom Antragsgegner gegebene Begründung als ausreichend. Denn der Antragsgegner hat auf die Gefährdung des Ausbildungsanspruchs der Schüler und auf die Sicherung der Vermögensinteressen des Landes hingewiesen. Mit dieser Begründung wird nachvollziehbar erläutert, warum der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage im öffentlichen Interesse ausschließen wollte. Soweit der Antragsteller dies bezweifelt, wendet er sich inhaltlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung; das Vorliegen einer Begründung als solcher wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Ebenso führt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht dazu, dass die angefochtene Entlassung in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenklich sein könnte. Insbesondere ist auch der beschließende Senat der Auffassung, dass die nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LPVG für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf vorgeschriebene Mitwirkung des Personalrats ordnungsgemäß stattgefunden hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers war eine Zustimmung des Personalrats nicht erforderlich, da es sich insoweit nicht um eine Mitbestimmungs-, sondern nur um eine Mitwirkungsmaßnahme gehandelt hat. Die Ausführungen des Antragstellers, die sich auf die Unkenntnis des Personalrats vom Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts beziehen, gehen deshalb ins Leere.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers dürfte seine Entlassung voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 44 LBG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Nach § 44 Satz 2 LBG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Hieraus ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Einschränkung des dem Dienstherrn in § 44 Satz 1 LBG eingeräumten weiten Ermessens. Die Entlassung ist daher nur ausnahmsweise aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Bestehen allerdings - insbesondere wegen unzulänglicher Leistungen - ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen wird, kann er - als Ausnahme von der allgemeinen Regel - aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. In Bezug auf bestimmte Vorbereitungsdienste, die, weil sie über den Erwerb der Laufbahnbefähigung hinaus auch auf außerhalb eines Beamtenverhältnisses mögliche Berufe vorbereiten, zugleich Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen. Sie rechtfertigen es trotz des durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 vermittelten Schutzes, den Beamten ausnahmsweise zu entlassen, wenn er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267). Im Einklang damit konkretisiert die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) vom 10.03.2004 (GBl. S. 181) das dem Dienstherrn durch § 44 Satz 2 LBG als Ausnahme eingeräumte Ermessen. Danach soll eine Entlassung erfolgen, wenn ein „anderer“ wichtiger Grund vorliegt (Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn u.a. sich der Studienreferendar in solchem Maß als ungeeignet für das Amt des Lehrers erweist, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht verwendet werden kann (Satz 2). Diese Voraussetzungen dürften in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfüllt sein.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn im vorliegenden Fall als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann. Dem steht, wie der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 - (VBlBW 2007, 417) bemerkt hat, nicht entgegen, dass der Antragsgegner die streitige Verfügung auf einen Sachverhalt stützt, den er in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zunächst unter die vom Senat in dem genannten Beschluss als unwirksam angesehene Norm des § 7 Abs. 2 Satz 2 AprOGymn subsumiert hat. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Soweit dieser anscheinend darauf abstellt, der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 AprOGymn genannte „andere“ wichtige Grund müsse im Verhältnis zu der hier tatbestandlich erfüllten, aber unwirksamen Vorschrift des § 7 Abs. 2 AprOGymn gesehen werden, so dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 APrOGymn bei der hier gegenständlichen Frage der Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben nicht angewendet werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 APrOGymn offenbar einen „anderen“ wichtigen Grund im Vergleich zum - unmittelbar zuvor geregelten - Entlassungstatbestand des § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn meint. Ebenso ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht anzunehmen, dass die Entlassung eines Beamten auf Widerruf, auch in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst wie hier zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, nur dann erfolgen dürfe, wenn die Nichteignung des Beamten durch eine formalisierte, nach den Maßstäben des Landesbeamtengesetzes durch entsprechende Rechtsvorschriften formell und materiell geregelte „Prüfung“, wie der Senat in seinem erwähnten Beschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 - (a.a.O.) ausgeführt hat, festgestellt wurde. Vielmehr genügt es wohl, wenn die Feststellung des Fehlens der Fähigkeit, selbständig Unterrichtsaufgaben übernehmen zu können, sich auf hinreichend zuverlässige Erkenntnisse des Seminars oder der Schule (vgl. § 10 Abs. 3 APrOGymn) stützt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat.
Dem dürften die im vorliegenden Zusammenhang zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegenstehen. In Fällen dieser Art ist nämlich, wie vorstehend ausgeführt, in erster Linie auf die Anforderung des Vorbereitungsdienstes und auf die des angestrebten Berufes abzustellen: Sie rechtfertigen es im Hinblick auf die dem Antragsgegner eröffnete Möglichkeit, die Freiheit der Berufswahl bei ungenügenden Leistungen eines Bewerbers im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zu beschränken, den Beamten auf Widerruf ausnahmsweise zu entlassen, wenn er die für den Beruf erforderlichen Leistungen - auch bei einer auf die Zukunft bezogenen Prognose - nicht erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981, a.a.O). Diese Einschränkung der Freiheit der Berufswahl dürfte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Zwar dürfen, wie der Antragsteller zu Recht hervorhebt, angesichts des Ausbildungscharakters des Vorbereitungsdienstes nicht zu geringe Anforderungen an das tatsächliche Fundament der erforderlichen prognostischen Einschätzungen gestellt werden, falls diese für den Beamten auf Widerruf im Ergebnis ungünstig sind. Es kommt darauf an, ob die getroffenen Feststellungen mit hinreichender Sicherheit eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung ausschließen. Auch kann von Bedeutung sein, ob sich fachliche Mängel des Beamten dahin auswirken, dass die Ausbildung anderer Beamter im Vorbereitungsdienst oder die Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes, hier der Schule, nachhaltig beeinträchtigt werden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., 2005, RdNr. 202). Die danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu den beruflichen Fähigkeiten des Beamten auf Widerruf können aber entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers aller Wahrscheinlichkeit nach außerhalb eines durch Rechtsvorschriften in den Einzelheiten geregelten, formalisierten Prüfungsverfahrens von den für die Ausbildung des Beamten zuständigen Personen aufgrund ihrer Sachkenntnis und ihrer Erfahrungen, die sie mit dem Beamten gemacht haben, getroffen werden. Dies gilt auch für die Feststellung, ob es verantwortet werden kann, dass ein Lehramtsbewerber im Vorbereitungsdienst selbständig unterrichtet. Davon ist bisher auch, soweit ersichtlich, die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte einhellig ausgegangen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2004 - 2 B 11152/04 -, NVwZ-RR 2005, 253; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2006 - 6 B 2195/06 -, BeckRS 2007, 20214; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.09.2007 - 5 ME 265/07 -, Juris). Auch der Senat hat bereits in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 - zu einer anderen schulrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entschieden, dass die nach den verordnungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Möglichkeit, dass entweder der Direktor des Seminars oder der Leiter der ausbildenden Schule aufgrund der von ihnen pflichtgemäß zu treffenden Feststellungen zur Fähigkeit des Lehreranwärters, selbständigen Unterricht zu erteilen, im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG jeder für sich die Befugnis habe, diese negative, in der Regel zur Entlassung des Widerrufsbeamten führende Feststellung zu treffen, im Einklang mit Art. 12 Abs 1 Satz 1 GG stehe. Der Senat sieht aufgrund des Vorbringens des Antragstellers keine Veranlassung, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere ist der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers bisher nicht davon ausgegangen, dass die Feststellung der Eignung zum eigenständigen Unterrichten eine formalisierte Zwischenprüfung erfordert habe. Auch das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz dürften ein formalisiertes Prüfungsverfahren in Fällen der vorliegenden Art nicht erfordern; dahin gehende Bedenken hat der Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu der Ansicht gelangt, dass der Antragsgegner bei Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts wohl zu Recht den Entlassungsgrund des § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn bejaht hat. Es dürfte ein ausreichendes tatsächliches Fundament für die Einschätzung des Regierungspräsidiums F. vorliegen, dass der Antragsteller auch nach einer bereits erfolgten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Sinne der Regelung des § 10 Abs. 3 APrOGymn nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Dabei ist der Senat wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antragsgegner insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 -). Ein beachtlicher Beurteilungsfehler, der eine Überschreitung der Grenzen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums voraussetzen würde, ist aller Voraussicht nach auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gegeben. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss und in seinem vorherigen Beschluss vom 13.11.2006 im Verfahren 5 K 1731/06, der den Beteiligten bekannt ist, ausführlich dargelegt. Insbesondere hat der Leiter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung Prof. F. mit Schreiben vom 20.12.2005 mitgeteilt, dass dem Antragsteller trotz einer bereits erfolgten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kein selbständiger Unterricht erteilt werden könne und diese Einschätzung objektiv nachvollziehbar begründet. So zeigte der Antragsteller danach nicht die erforderlichen Voraussetzungen, vor allem in der Gesprächsführung, in der Altersangemessenheit der ausgewählten Lernstoffe, in der für eine Lehrkraft erforderlichen Einschätzung der geplanten und angestoßenen Lernprozesse sowie in der Gestaltung von Methode und Inhalt. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Beurteilung des Schulleiters der ausbildenden Schule vom 22.12.2005, der abschließend ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller nicht befähigt ist, selbständigen Unterricht zu erteilen. Die festgestellten Mängel lägen nicht in einer unzureichenden fachlichen Kompetenz des Antragstellers, sondern im Fehlen der didaktischen Befähigung und des methodischen Könnens, im Verhalten im Unterricht und im erzieherischen Wirken. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die ergänzende Stellungnahme des Seminarleiters Prof. F. vom 03.04.2006. Darin setzt sich der Seminarleiter nochmals ausführlich mit der getroffenen Beurteilung auseinander und begründet nachvollziehbar, warum der Antragsteller aus Sicht aller an der Ausbildung Beteiligten nicht befähigt ist, selbständig Unterricht zu erteilen. Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen diese vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Einschätzung in Zweifel zieht, legt er keine Beurteilungsfehler dar und bleibt damit wegen der den ausbildenden Stellen zukommenden Beurteilungskompetenz ohne Erfolg. Auch sein Vorbringen, er sei nicht hinreichend ausgebildet und betreut worden, dürfte nicht zur Annahme eines Beurteilungsfehlers führen, denn es erscheint unsubstantiiert und mit Blick auf die vorliegenden Stellungnahmen des Seminarleiters und des Schulleiters, welche die Äußerungen der an der Ausbildung des Antragstellers beteiligten Fachlehrer nachvollziehbar zugrunde gelegt haben, nicht plausibel. Im Übrigen hat der Antragsgegner entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht die Pflicht, über die hier getroffenen Feststellungen hinaus darzulegen und zu begründen, dass dem Antragsteller eine sachgerechte Ausbildung zuteil geworden ist.
10 
Da nach allem auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens das in der Sicherung der Ausbildungsansprüche der Schüler und der finanziellen Belange des Antragsgegners liegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der geringeren Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts, also den 3,25fachen Betrag der monatlichen Anwärterbezüge, für angemessen (vgl. den Senatsbeschluss vom 21.04. 2004 - 4 S 759/04 -).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.