Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
bekannt gegeben wird.
Referenzen - Gesetze | § 115 VVG 2008
§ 115 VVG 2008 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 115 VVG 2008 wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV | § 4 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung
(1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d
§ 115 VVG 2008 zitiert 1 andere §§ aus dem Versicherungsvertragsgesetz.
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung

12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 115 VVG 2008.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 6 CS 19.481
bei uns veröffentlicht am 02.05.2019
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Februar 2019 - B 5 S 18.989 - wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 14. Juni 2018 - B 5 S 18.376
bei uns veröffentlicht am 14.06.2018
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 21. März 2018 wird wiederhergestellt.
Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides der Bundespolizeiakademie vom 21. März 2018
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. März 2017 - AN 11 K 16.90
bei uns veröffentlicht am 22.03.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 6 CS 17.1722
bei uns veröffentlicht am 12.10.2017
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. August 2017 – W 1 S 17.829 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Strei