Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen


(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge


(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe


(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 6 CS 19.481

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Februar 2019 - B 5 S 18.989 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 14. Juni 2018 - B 5 S 18.376

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 21. März 2018 wird wiederhergestellt. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides der Bundespolizeiakademie

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. März 2017 - AN 11 K 16.90

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 6 CS 17.1722

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. August 2017 – W 1 S 17.829 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 6 CE 16.371

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2016 - AN 11 E 15.2312 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 6 ZB 17.941

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2017 – AN 11 K 16.90 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Aug. 2018 - B 5 S 18.541

bei uns veröffentlicht am 03.08.2018

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen die Ausübung des Dienstes als Polizeimeisteranwärter im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzu

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 11. Juli 2018 - 6 B 405/18 HGW

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.013,94 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wi

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 52/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.08.2017 (Bescheid …) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.807,60 Euro

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2018 - 14 MB 2/17

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 D

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 06. Sept. 2017 - 12 B 34/17

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 01.September 2017 in den mittleren Polizeidienst der Bundespolizei einzustellen. Die An

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Aug. 2016 - 2 MB 23/16

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wir

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2016 - 12 B 17/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung des am 11.05.2016 eingelegten Widerspruchs gegen den Bes

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Dez. 2015 - 10 M 10/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Gründe I. 1 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Juli 2015 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gem. § 34 Abs. 4 und 5 LBG LSA i. V. m. § 38 Abs. 1 DG LSA. 2 Der jetzt 2

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Nov. 2015 - 1 K 684/15.NW

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die 1966 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdie

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(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der...
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der...