Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2008 - 4 S 2901/07

bei uns veröffentlicht am15.02.2008

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2007 - 5 K 2001/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.419,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist und sie sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner Änderung dieser Entscheidung. Denn auch der Senat vermag bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2007 einstweilen verschont zu bleiben, nicht festzustellen. Dies folgt daraus, dass die angefochtene Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und dass das vorhandene öffentliche Interesse am Sofortvollzug das entgegenstehende Interesse des Antragstellers an einem Aufschub überwiegt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers genügt die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.09.2007 - 5 ME 265/07 -, Juris; Eyermann/J.Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 80 RdNr. 42). An den Inhalt der Begründung sind freilich keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann/J.Schmidt, a.a.O., § 80 RdNr. 43).
Daran gemessen erweist sich die vom Antragsgegner gegebene Begründung als ausreichend. Denn der Antragsgegner hat auf die Gefährdung des Ausbildungsanspruchs der Schüler und auf die Sicherung der Vermögensinteressen des Landes hingewiesen. Mit dieser Begründung wird nachvollziehbar erläutert, warum der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage im öffentlichen Interesse ausschließen wollte. Soweit der Antragsteller dies bezweifelt, wendet er sich inhaltlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung; das Vorliegen einer Begründung als solcher wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Ebenso führt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht dazu, dass die angefochtene Entlassung in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenklich sein könnte. Insbesondere ist auch der beschließende Senat der Auffassung, dass die nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LPVG für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf vorgeschriebene Mitwirkung des Personalrats ordnungsgemäß stattgefunden hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers war eine Zustimmung des Personalrats nicht erforderlich, da es sich insoweit nicht um eine Mitbestimmungs-, sondern nur um eine Mitwirkungsmaßnahme gehandelt hat. Die Ausführungen des Antragstellers, die sich auf die Unkenntnis des Personalrats vom Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts beziehen, gehen deshalb ins Leere.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers dürfte seine Entlassung voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 44 LBG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Nach § 44 Satz 2 LBG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Hieraus ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Einschränkung des dem Dienstherrn in § 44 Satz 1 LBG eingeräumten weiten Ermessens. Die Entlassung ist daher nur ausnahmsweise aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Bestehen allerdings - insbesondere wegen unzulänglicher Leistungen - ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen wird, kann er - als Ausnahme von der allgemeinen Regel - aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. In Bezug auf bestimmte Vorbereitungsdienste, die, weil sie über den Erwerb der Laufbahnbefähigung hinaus auch auf außerhalb eines Beamtenverhältnisses mögliche Berufe vorbereiten, zugleich Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen. Sie rechtfertigen es trotz des durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 vermittelten Schutzes, den Beamten ausnahmsweise zu entlassen, wenn er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267). Im Einklang damit konkretisiert die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) vom 10.03.2004 (GBl. S. 181) das dem Dienstherrn durch § 44 Satz 2 LBG als Ausnahme eingeräumte Ermessen. Danach soll eine Entlassung erfolgen, wenn ein „anderer“ wichtiger Grund vorliegt (Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn u.a. sich der Studienreferendar in solchem Maß als ungeeignet für das Amt des Lehrers erweist, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht verwendet werden kann (Satz 2). Diese Voraussetzungen dürften in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfüllt sein.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn im vorliegenden Fall als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann. Dem steht, wie der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 - (VBlBW 2007, 417) bemerkt hat, nicht entgegen, dass der Antragsgegner die streitige Verfügung auf einen Sachverhalt stützt, den er in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zunächst unter die vom Senat in dem genannten Beschluss als unwirksam angesehene Norm des § 7 Abs. 2 Satz 2 AprOGymn subsumiert hat. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Soweit dieser anscheinend darauf abstellt, der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 AprOGymn genannte „andere“ wichtige Grund müsse im Verhältnis zu der hier tatbestandlich erfüllten, aber unwirksamen Vorschrift des § 7 Abs. 2 AprOGymn gesehen werden, so dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 APrOGymn bei der hier gegenständlichen Frage der Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben nicht angewendet werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 7 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 APrOGymn offenbar einen „anderen“ wichtigen Grund im Vergleich zum - unmittelbar zuvor geregelten - Entlassungstatbestand des § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn meint. Ebenso ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht anzunehmen, dass die Entlassung eines Beamten auf Widerruf, auch in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst wie hier zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, nur dann erfolgen dürfe, wenn die Nichteignung des Beamten durch eine formalisierte, nach den Maßstäben des Landesbeamtengesetzes durch entsprechende Rechtsvorschriften formell und materiell geregelte „Prüfung“, wie der Senat in seinem erwähnten Beschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 - (a.a.O.) ausgeführt hat, festgestellt wurde. Vielmehr genügt es wohl, wenn die Feststellung des Fehlens der Fähigkeit, selbständig Unterrichtsaufgaben übernehmen zu können, sich auf hinreichend zuverlässige Erkenntnisse des Seminars oder der Schule (vgl. § 10 Abs. 3 APrOGymn) stützt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat.
Dem dürften die im vorliegenden Zusammenhang zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegenstehen. In Fällen dieser Art ist nämlich, wie vorstehend ausgeführt, in erster Linie auf die Anforderung des Vorbereitungsdienstes und auf die des angestrebten Berufes abzustellen: Sie rechtfertigen es im Hinblick auf die dem Antragsgegner eröffnete Möglichkeit, die Freiheit der Berufswahl bei ungenügenden Leistungen eines Bewerbers im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zu beschränken, den Beamten auf Widerruf ausnahmsweise zu entlassen, wenn er die für den Beruf erforderlichen Leistungen - auch bei einer auf die Zukunft bezogenen Prognose - nicht erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981, a.a.O). Diese Einschränkung der Freiheit der Berufswahl dürfte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Zwar dürfen, wie der Antragsteller zu Recht hervorhebt, angesichts des Ausbildungscharakters des Vorbereitungsdienstes nicht zu geringe Anforderungen an das tatsächliche Fundament der erforderlichen prognostischen Einschätzungen gestellt werden, falls diese für den Beamten auf Widerruf im Ergebnis ungünstig sind. Es kommt darauf an, ob die getroffenen Feststellungen mit hinreichender Sicherheit eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung ausschließen. Auch kann von Bedeutung sein, ob sich fachliche Mängel des Beamten dahin auswirken, dass die Ausbildung anderer Beamter im Vorbereitungsdienst oder die Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes, hier der Schule, nachhaltig beeinträchtigt werden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., 2005, RdNr. 202). Die danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu den beruflichen Fähigkeiten des Beamten auf Widerruf können aber entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers aller Wahrscheinlichkeit nach außerhalb eines durch Rechtsvorschriften in den Einzelheiten geregelten, formalisierten Prüfungsverfahrens von den für die Ausbildung des Beamten zuständigen Personen aufgrund ihrer Sachkenntnis und ihrer Erfahrungen, die sie mit dem Beamten gemacht haben, getroffen werden. Dies gilt auch für die Feststellung, ob es verantwortet werden kann, dass ein Lehramtsbewerber im Vorbereitungsdienst selbständig unterrichtet. Davon ist bisher auch, soweit ersichtlich, die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte einhellig ausgegangen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2004 - 2 B 11152/04 -, NVwZ-RR 2005, 253; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2006 - 6 B 2195/06 -, BeckRS 2007, 20214; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.09.2007 - 5 ME 265/07 -, Juris). Auch der Senat hat bereits in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 - zu einer anderen schulrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entschieden, dass die nach den verordnungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Möglichkeit, dass entweder der Direktor des Seminars oder der Leiter der ausbildenden Schule aufgrund der von ihnen pflichtgemäß zu treffenden Feststellungen zur Fähigkeit des Lehreranwärters, selbständigen Unterricht zu erteilen, im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG jeder für sich die Befugnis habe, diese negative, in der Regel zur Entlassung des Widerrufsbeamten führende Feststellung zu treffen, im Einklang mit Art. 12 Abs 1 Satz 1 GG stehe. Der Senat sieht aufgrund des Vorbringens des Antragstellers keine Veranlassung, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere ist der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers bisher nicht davon ausgegangen, dass die Feststellung der Eignung zum eigenständigen Unterrichten eine formalisierte Zwischenprüfung erfordert habe. Auch das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz dürften ein formalisiertes Prüfungsverfahren in Fällen der vorliegenden Art nicht erfordern; dahin gehende Bedenken hat der Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu der Ansicht gelangt, dass der Antragsgegner bei Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts wohl zu Recht den Entlassungsgrund des § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn bejaht hat. Es dürfte ein ausreichendes tatsächliches Fundament für die Einschätzung des Regierungspräsidiums F. vorliegen, dass der Antragsteller auch nach einer bereits erfolgten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Sinne der Regelung des § 10 Abs. 3 APrOGymn nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Dabei ist der Senat wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antragsgegner insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 -). Ein beachtlicher Beurteilungsfehler, der eine Überschreitung der Grenzen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums voraussetzen würde, ist aller Voraussicht nach auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gegeben. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss und in seinem vorherigen Beschluss vom 13.11.2006 im Verfahren 5 K 1731/06, der den Beteiligten bekannt ist, ausführlich dargelegt. Insbesondere hat der Leiter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung Prof. F. mit Schreiben vom 20.12.2005 mitgeteilt, dass dem Antragsteller trotz einer bereits erfolgten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kein selbständiger Unterricht erteilt werden könne und diese Einschätzung objektiv nachvollziehbar begründet. So zeigte der Antragsteller danach nicht die erforderlichen Voraussetzungen, vor allem in der Gesprächsführung, in der Altersangemessenheit der ausgewählten Lernstoffe, in der für eine Lehrkraft erforderlichen Einschätzung der geplanten und angestoßenen Lernprozesse sowie in der Gestaltung von Methode und Inhalt. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Beurteilung des Schulleiters der ausbildenden Schule vom 22.12.2005, der abschließend ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller nicht befähigt ist, selbständigen Unterricht zu erteilen. Die festgestellten Mängel lägen nicht in einer unzureichenden fachlichen Kompetenz des Antragstellers, sondern im Fehlen der didaktischen Befähigung und des methodischen Könnens, im Verhalten im Unterricht und im erzieherischen Wirken. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die ergänzende Stellungnahme des Seminarleiters Prof. F. vom 03.04.2006. Darin setzt sich der Seminarleiter nochmals ausführlich mit der getroffenen Beurteilung auseinander und begründet nachvollziehbar, warum der Antragsteller aus Sicht aller an der Ausbildung Beteiligten nicht befähigt ist, selbständig Unterricht zu erteilen. Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen diese vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Einschätzung in Zweifel zieht, legt er keine Beurteilungsfehler dar und bleibt damit wegen der den ausbildenden Stellen zukommenden Beurteilungskompetenz ohne Erfolg. Auch sein Vorbringen, er sei nicht hinreichend ausgebildet und betreut worden, dürfte nicht zur Annahme eines Beurteilungsfehlers führen, denn es erscheint unsubstantiiert und mit Blick auf die vorliegenden Stellungnahmen des Seminarleiters und des Schulleiters, welche die Äußerungen der an der Ausbildung des Antragstellers beteiligten Fachlehrer nachvollziehbar zugrunde gelegt haben, nicht plausibel. Im Übrigen hat der Antragsgegner entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht die Pflicht, über die hier getroffenen Feststellungen hinaus darzulegen und zu begründen, dass dem Antragsteller eine sachgerechte Ausbildung zuteil geworden ist.
10 
Da nach allem auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens das in der Sicherung der Ausbildungsansprüche der Schüler und der finanziellen Belange des Antragsgegners liegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der geringeren Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts, also den 3,25fachen Betrag der monatlichen Anwärterbezüge, für angemessen (vgl. den Senatsbeschluss vom 21.04. 2004 - 4 S 759/04 -).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 44


(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschä

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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 D

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2006 - 5 K 1731/06 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller so zu behandeln, als sei das zwischen den Beteiligten bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die dem Antragsteller gegenüber erfolgte Mitteilung des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - vom 29.12.2005 nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet worden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 3.419,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller für die begehrte einstweilige Anordnung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn bereits bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, welche für den Senat auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird erkennbar, dass entgegen der dem Antragsteller durch Zustellung am 31.12.2005 eröffneten Mitteilung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.12.2005, derzufolge dem Antragsteller trotz der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts selbständiger Unterricht nicht übertragen werden konnte, das zwischen den Beteiligten bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien nicht mit Ablauf des Monats der Zustellung dieser Mitteilung beendet worden ist. Angesichts der entgegenstehenden Auffassung des Antragsgegners, der Vorbereitungsdienst sei mit Ablauf des Jahres 2005 beendet worden, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hierbei geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die auf der Grundlage der §§ 18 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 3 LBG und 35 Abs. 3 SchG ergangene Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) vom 10.03.2004 (GBl. S. 181). Danach endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf eines Studienreferendars mit dem Ablauf des Monats, in dem das Regierungspräsidium dem Bewerber eröffnet, dass auch nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 3 die Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben nicht verantwortet werden kann. § 10 Abs. 3 APrOGymn besagt, dass der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 3) sich einmal um ein Unterrichtshalbjahr verlängert, wenn nach der Feststellung des Seminars oder der Schule nicht verantwortet werden kann, dass der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet; eine derartige einmalige Verlängerung ist im Falle des Antragstellers ausgesprochen worden. Zwar sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn erfüllt, da das Regierungspräsidium dem Antragsteller unstreitig eröffnet hat, dass aufgrund des Berichts des Seminars vom 20.12.2005, der auf der Einschätzung der an der Ausbildung des Antragstellers Beteiligten, auch des Leiters der Ausbildungsschule, beruht, die Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben durch den Antragsteller nicht verantwortet werden kann. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge einer Beendigung des Beamtenverhältnisses und damit des Vorbereitungsdienstes ist jedoch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners nicht eingetreten, weil § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn von der gesetzlichen Ermächtigung des § 39 Abs. 3 LBG nicht erfasst und deshalb unwirksam sein dürfte.
Nach § 39 Abs. 3 LBG kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen - welche als Rechtsverordnungen von den Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs und im Benehmen mit dem Innenministerium erlassen werden (§ 18 Abs. 2 und 3 LBG) - bestimmt werden, dass das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf u.a. mit dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, endet. Anders als das Verwaltungsgericht meint, spricht mehr dagegen als dafür, dass die verordnungsrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn gegen Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV verstößt, weil sie den vom Gesetzgeber durch § 39 Abs. 3 LBG gezogenen Rahmen der Verordnungsermächtigung nicht einhält. Denn bei der in § 10 Abs. 3 Satz 1 APrOGymn geregelten Feststellung des Seminars oder der Schule, ob es verantwortet werden kann, dass der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet, handelt es sich schwerlich um eine „Zwischenprüfung“ im Sinne des § 39 Abs. 3 LBG. Selbst wenn, wie das Verwaltungsgericht meint, nicht die formale Bezeichnung als Zwischenprüfung entscheidend sein sollte, sondern es ausreichen sollte, ob es sich der Sache nach um eine für den weiteren Fortgang der Ausbildung maßgebliche „Prüfung“ handelt, dürfte die Feststellung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 APrOGymn nicht die an eine derartige Prüfung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Das folgt bereits daraus, dass das Landesbeamtengesetz unter einer „Prüfung“, wie sie in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Laufbahnen der Beamten und damit auch für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien durch Rechtsverordnung geregelt werden kann, eine Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsfeststellung versteht, die verschiedenen formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen gerecht wird und dementsprechend strukturiert ist. Welche Anforderungen das Landesbeamtengesetz dabei im Blick hat, ergibt sich aus der die Vorgaben des Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV umsetzenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 LBG. Danach verbindet der Landesgesetzgeber mit einer beamtenrechtlichen „Prüfung“ offenbar die Vorstellung, von einer solchen könne nur die Rede sein, wenn insbesondere die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit (§ 18 Abs. 3 Nr. 7 LBG), die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen (§ 18 Abs. 3 Nr. 8 LBG), das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 18 Abs. 3 Nr. 10 LBG), die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses (§ 18 Abs. 3 Nr. 11 LBG) und der Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung (§ 18 Abs. 3 Nr. 12 LBG) rechtlich geregelt sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann deshalb das Vorliegen einer Prüfung wohl nur bejaht werden, wenn derartige formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllt sind. Das gilt auch für die in § 39 Abs. 3 LBG als möglicher Inhalt einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannte „Zwischenprüfung“, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung sein soll. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Zwischenprüfung geringeren Anforderungen als die in § 18 Abs. 3 LBG vorausgesetzten Prüfungen unterliegen soll, selbst wenn es sich bei den letzteren regelmäßig um die - für die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besonders bedeutsamen - Abschlussprüfungen handeln dürfte. Denn auch die Zwischenprüfungen, die Gegenstand der Verordnungsermächtigung des § 39 Abs. 3 LBG sind, haben erhebliche Bedeutung für die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil ihr Bestehen Voraussetzung für die Ablegung der abschließenden Laufbahnprüfung ist.
Davon abgesehen stellt auch nach dem allgemeinen Rechtsverständnis eine „Prüfung“ qualitativ mehr dar als eine bloße Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn, ein Studienreferendar sei zur Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben geeignet. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist eine Prüfung gerade dadurch gekennzeichnet, dass in formalisierter Weise, also gerade durch die Einrichtung eines entsprechenden Verfahrens und unter Beachtung von Kriterien, wie § 18 Abs. 3 LBG sie vorschreibt, die Eignung, Befähigung oder Leistung eines Prüflings bestimmt wird. Die durch das Erfordernis eines bestimmten Verfahrens erreichte Verbesserung der Rechtsposition eines Prüflings dient der Sicherung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG und stellt einen Ausgleich für die in materiell-rechtlicher Hinsicht beschränkte gerichtliche Kontrolldichte dar. Wenn das Verwaltungsgericht insoweit ausführt, in den Fällen des § 10 Abs. 3 APrOGymn werde durch das Seminar und die Schule die Befähigung des Referendars zur Erteilung selbständigen Unterrichts „überprüft“ und dies stelle der Sache nach eine „Prüfung“ dar, vermag der Senat daher dieser Auffassung nicht beizutreten. Denn eine bloße Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie etwa die Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn darstellt, entbehrt, auch wenn es gewisse verfahrensrechtliche Erfordernisse geben mag, gerade der ausgeprägten verfahrensrechtlichen Sicherungen, wie sie einer Prüfung im Rechtssinne eigen sind. Eine derartige Überprüfung ist keine formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne, wie sie in den formellen und materiellen Einzelheiten in einem Gesetz oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung geregelt ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2005 - 9 S    2343/04 -, ESVGH 56, 96 = VBlBW 2006, 146).
Die Annahme des Antragsgegners, das zwischen ihm und dem Antragsteller bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn mit Ablauf des Monats Dezember 2005 kraft Gesetzes beendet worden, trifft deshalb wohl nicht zu. Der Antragsteller befände sich folglich nach wie vor im ersten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 3 APrOGymn). Bei sachdienlicher Auslegung des von ihm gestellten Antrags, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, beschränkt sich sein Begehren deshalb auf die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners, ihn so zu behandeln, als sei das zwischen ihm und dem Antragsgegner bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die ihm gegenüber erfolgte Mitteilung des Antragsgegners vom 29.12.2005 nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet worden. Denn eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes in der Weise, dass der Antragsteller nunmehr in den zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 4 APrOGymn) aufrücken könnte, ist von vornherein nicht möglich, weil er darin selbständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag halten müsste. Das Vorbringen des Antragstellers, die ihm eröffnete Feststellung des Seminars, es sei auch nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht zu verantworten, ihm selbständige Unterrichtsaufgaben zu übertragen, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil Unterrichtsbesuche nicht oder zu kurzfristig angekündigt worden seien und sachfremde Erwägungen angestellt worden seien und weil seine Fähigkeiten auch in der Sache unzutreffend gewürdigt worden seien, kann daran nichts ändern. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen Feststellung und der daraus folgenden subjektiven Rechtsverletzung eines Studienreferendars ist entsprechend den allgemein für das Beurteilungswesen im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätzen zu beantworten (vgl. den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 -). Das bedeutet, dass der Dienstherr allgemeine und pauschal formulierte Werturteile in den Beurteilungen durch nähere schriftliche Darlegungen spätestens in dem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten (§ 126 Abs. 3 BRRG) Vorverfahren erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Da dem Dienstherrn im Rahmen der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung ein Beurteilungsspielraum zusteht, wäre in der Hauptsache regelmäßig allein eine Klage auf Neubescheidung der streitigen Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn sachdienlich. Daraus folgt, dass beim derzeitigen Verfahrensstand eine einstweilige Anordnung, der Antragsteller möge in den zweiten Ausbildungsabschnitt übernommen werden, mangels eines derart weitgehenden Anordnungsanspruchs rechtlich nicht möglich ist. Ein dahin gehendes Verständnis des Antrags wäre also bereits nicht sachdienlich.
Zum weiteren Verfahrensgang bemerkt der Senat, dass eine Entlassung des Antragstellers aus dem Vorbereitungsdienst auch bei Unwirksamkeit des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn möglich ist. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Entlassungsverfügung dürfte in § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn zu sehen sein, da das nicht behebbare Fehlen der Fähigkeit, selbständige Unterrichtsaufgaben zu übernehmen und in den zweiten Ausbildungsabschnitt zu gelangen, wohl einen wichtigen Grund darstellt. Außerdem könnte ggf. die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 44 LBG herangezogen werden.
Bei dieser Rechtslage bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob der Antragsteller, wie er meint, durch die von ihm angegriffene negative Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn, wie sie im Bericht des Seminars vom 20.12.2005 enthalten ist, in seinen Rechten verletzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
10 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Instanzen folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (3,25facher Betrag der maßgeblichen monatlichen Anwärterbezüge). Dabei hält der Senat wegen der geringeren Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (6,5facher Betrag der monatlichen Anwärterbezüge) für angemessen.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2006 - 5 K 1731/06 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller so zu behandeln, als sei das zwischen den Beteiligten bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die dem Antragsteller gegenüber erfolgte Mitteilung des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - vom 29.12.2005 nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet worden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 3.419,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller für die begehrte einstweilige Anordnung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn bereits bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, welche für den Senat auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird erkennbar, dass entgegen der dem Antragsteller durch Zustellung am 31.12.2005 eröffneten Mitteilung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.12.2005, derzufolge dem Antragsteller trotz der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts selbständiger Unterricht nicht übertragen werden konnte, das zwischen den Beteiligten bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien nicht mit Ablauf des Monats der Zustellung dieser Mitteilung beendet worden ist. Angesichts der entgegenstehenden Auffassung des Antragsgegners, der Vorbereitungsdienst sei mit Ablauf des Jahres 2005 beendet worden, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hierbei geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die auf der Grundlage der §§ 18 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 3 LBG und 35 Abs. 3 SchG ergangene Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) vom 10.03.2004 (GBl. S. 181). Danach endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf eines Studienreferendars mit dem Ablauf des Monats, in dem das Regierungspräsidium dem Bewerber eröffnet, dass auch nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 3 die Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben nicht verantwortet werden kann. § 10 Abs. 3 APrOGymn besagt, dass der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 3) sich einmal um ein Unterrichtshalbjahr verlängert, wenn nach der Feststellung des Seminars oder der Schule nicht verantwortet werden kann, dass der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet; eine derartige einmalige Verlängerung ist im Falle des Antragstellers ausgesprochen worden. Zwar sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn erfüllt, da das Regierungspräsidium dem Antragsteller unstreitig eröffnet hat, dass aufgrund des Berichts des Seminars vom 20.12.2005, der auf der Einschätzung der an der Ausbildung des Antragstellers Beteiligten, auch des Leiters der Ausbildungsschule, beruht, die Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben durch den Antragsteller nicht verantwortet werden kann. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge einer Beendigung des Beamtenverhältnisses und damit des Vorbereitungsdienstes ist jedoch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners nicht eingetreten, weil § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn von der gesetzlichen Ermächtigung des § 39 Abs. 3 LBG nicht erfasst und deshalb unwirksam sein dürfte.
Nach § 39 Abs. 3 LBG kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen - welche als Rechtsverordnungen von den Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs und im Benehmen mit dem Innenministerium erlassen werden (§ 18 Abs. 2 und 3 LBG) - bestimmt werden, dass das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf u.a. mit dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, endet. Anders als das Verwaltungsgericht meint, spricht mehr dagegen als dafür, dass die verordnungsrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn gegen Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV verstößt, weil sie den vom Gesetzgeber durch § 39 Abs. 3 LBG gezogenen Rahmen der Verordnungsermächtigung nicht einhält. Denn bei der in § 10 Abs. 3 Satz 1 APrOGymn geregelten Feststellung des Seminars oder der Schule, ob es verantwortet werden kann, dass der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet, handelt es sich schwerlich um eine „Zwischenprüfung“ im Sinne des § 39 Abs. 3 LBG. Selbst wenn, wie das Verwaltungsgericht meint, nicht die formale Bezeichnung als Zwischenprüfung entscheidend sein sollte, sondern es ausreichen sollte, ob es sich der Sache nach um eine für den weiteren Fortgang der Ausbildung maßgebliche „Prüfung“ handelt, dürfte die Feststellung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 APrOGymn nicht die an eine derartige Prüfung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Das folgt bereits daraus, dass das Landesbeamtengesetz unter einer „Prüfung“, wie sie in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Laufbahnen der Beamten und damit auch für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien durch Rechtsverordnung geregelt werden kann, eine Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsfeststellung versteht, die verschiedenen formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen gerecht wird und dementsprechend strukturiert ist. Welche Anforderungen das Landesbeamtengesetz dabei im Blick hat, ergibt sich aus der die Vorgaben des Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV umsetzenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 LBG. Danach verbindet der Landesgesetzgeber mit einer beamtenrechtlichen „Prüfung“ offenbar die Vorstellung, von einer solchen könne nur die Rede sein, wenn insbesondere die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit (§ 18 Abs. 3 Nr. 7 LBG), die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen (§ 18 Abs. 3 Nr. 8 LBG), das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 18 Abs. 3 Nr. 10 LBG), die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses (§ 18 Abs. 3 Nr. 11 LBG) und der Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung (§ 18 Abs. 3 Nr. 12 LBG) rechtlich geregelt sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann deshalb das Vorliegen einer Prüfung wohl nur bejaht werden, wenn derartige formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllt sind. Das gilt auch für die in § 39 Abs. 3 LBG als möglicher Inhalt einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannte „Zwischenprüfung“, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung sein soll. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Zwischenprüfung geringeren Anforderungen als die in § 18 Abs. 3 LBG vorausgesetzten Prüfungen unterliegen soll, selbst wenn es sich bei den letzteren regelmäßig um die - für die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besonders bedeutsamen - Abschlussprüfungen handeln dürfte. Denn auch die Zwischenprüfungen, die Gegenstand der Verordnungsermächtigung des § 39 Abs. 3 LBG sind, haben erhebliche Bedeutung für die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil ihr Bestehen Voraussetzung für die Ablegung der abschließenden Laufbahnprüfung ist.
Davon abgesehen stellt auch nach dem allgemeinen Rechtsverständnis eine „Prüfung“ qualitativ mehr dar als eine bloße Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn, ein Studienreferendar sei zur Übernahme selbständiger Unterrichtsaufgaben geeignet. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist eine Prüfung gerade dadurch gekennzeichnet, dass in formalisierter Weise, also gerade durch die Einrichtung eines entsprechenden Verfahrens und unter Beachtung von Kriterien, wie § 18 Abs. 3 LBG sie vorschreibt, die Eignung, Befähigung oder Leistung eines Prüflings bestimmt wird. Die durch das Erfordernis eines bestimmten Verfahrens erreichte Verbesserung der Rechtsposition eines Prüflings dient der Sicherung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG und stellt einen Ausgleich für die in materiell-rechtlicher Hinsicht beschränkte gerichtliche Kontrolldichte dar. Wenn das Verwaltungsgericht insoweit ausführt, in den Fällen des § 10 Abs. 3 APrOGymn werde durch das Seminar und die Schule die Befähigung des Referendars zur Erteilung selbständigen Unterrichts „überprüft“ und dies stelle der Sache nach eine „Prüfung“ dar, vermag der Senat daher dieser Auffassung nicht beizutreten. Denn eine bloße Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie etwa die Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn darstellt, entbehrt, auch wenn es gewisse verfahrensrechtliche Erfordernisse geben mag, gerade der ausgeprägten verfahrensrechtlichen Sicherungen, wie sie einer Prüfung im Rechtssinne eigen sind. Eine derartige Überprüfung ist keine formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne, wie sie in den formellen und materiellen Einzelheiten in einem Gesetz oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung geregelt ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2005 - 9 S    2343/04 -, ESVGH 56, 96 = VBlBW 2006, 146).
Die Annahme des Antragsgegners, das zwischen ihm und dem Antragsteller bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn mit Ablauf des Monats Dezember 2005 kraft Gesetzes beendet worden, trifft deshalb wohl nicht zu. Der Antragsteller befände sich folglich nach wie vor im ersten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 3 APrOGymn). Bei sachdienlicher Auslegung des von ihm gestellten Antrags, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, beschränkt sich sein Begehren deshalb auf die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners, ihn so zu behandeln, als sei das zwischen ihm und dem Antragsgegner bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die ihm gegenüber erfolgte Mitteilung des Antragsgegners vom 29.12.2005 nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet worden. Denn eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes in der Weise, dass der Antragsteller nunmehr in den zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 4 APrOGymn) aufrücken könnte, ist von vornherein nicht möglich, weil er darin selbständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag halten müsste. Das Vorbringen des Antragstellers, die ihm eröffnete Feststellung des Seminars, es sei auch nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht zu verantworten, ihm selbständige Unterrichtsaufgaben zu übertragen, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil Unterrichtsbesuche nicht oder zu kurzfristig angekündigt worden seien und sachfremde Erwägungen angestellt worden seien und weil seine Fähigkeiten auch in der Sache unzutreffend gewürdigt worden seien, kann daran nichts ändern. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen Feststellung und der daraus folgenden subjektiven Rechtsverletzung eines Studienreferendars ist entsprechend den allgemein für das Beurteilungswesen im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätzen zu beantworten (vgl. den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 4 S 759/04 -). Das bedeutet, dass der Dienstherr allgemeine und pauschal formulierte Werturteile in den Beurteilungen durch nähere schriftliche Darlegungen spätestens in dem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten (§ 126 Abs. 3 BRRG) Vorverfahren erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Da dem Dienstherrn im Rahmen der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung ein Beurteilungsspielraum zusteht, wäre in der Hauptsache regelmäßig allein eine Klage auf Neubescheidung der streitigen Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn sachdienlich. Daraus folgt, dass beim derzeitigen Verfahrensstand eine einstweilige Anordnung, der Antragsteller möge in den zweiten Ausbildungsabschnitt übernommen werden, mangels eines derart weitgehenden Anordnungsanspruchs rechtlich nicht möglich ist. Ein dahin gehendes Verständnis des Antrags wäre also bereits nicht sachdienlich.
Zum weiteren Verfahrensgang bemerkt der Senat, dass eine Entlassung des Antragstellers aus dem Vorbereitungsdienst auch bei Unwirksamkeit des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn möglich ist. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Entlassungsverfügung dürfte in § 7 Abs. 3 Nr. 2 APrOGymn zu sehen sein, da das nicht behebbare Fehlen der Fähigkeit, selbständige Unterrichtsaufgaben zu übernehmen und in den zweiten Ausbildungsabschnitt zu gelangen, wohl einen wichtigen Grund darstellt. Außerdem könnte ggf. die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 44 LBG herangezogen werden.
Bei dieser Rechtslage bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob der Antragsteller, wie er meint, durch die von ihm angegriffene negative Feststellung nach § 10 Abs. 3 APrOGymn, wie sie im Bericht des Seminars vom 20.12.2005 enthalten ist, in seinen Rechten verletzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
10 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Instanzen folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (3,25facher Betrag der maßgeblichen monatlichen Anwärterbezüge). Dabei hält der Senat wegen der geringeren Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (6,5facher Betrag der monatlichen Anwärterbezüge) für angemessen.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.