Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 52/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0125.12B52.17.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2018

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.08.2017 (Bescheid …) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.807,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragssteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 03.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2017.

2

Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiobermeisteranwärter ernannt und steht im Dienst des Landes Schleswig-Holstein.

3

Mit Verfügung vom 28.09.2016 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Es seien Umstände bekannt geworden, die beamtenrechtliche Pflichtverstöße im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Nötigung und Beleidigung auf sexueller Basis, mit Ruhestörungen und Hausfriedensbruch begründen könnten. Aus diesem Grund sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Im Einzelnen führte die Einleitungsverfügung vier Sachverhalte auf, aus denen sich der Verdacht eines Dienstvergehens ergebe. Der Antragsteller bestreitet diese Vorwürfe.

4

Mit Bescheid vom 14.10.2016 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Beschluss vom 16.11.2016 stellte das Verwaltungsgericht Schleswig die aufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs wieder her, weil der Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Es fehle an zwingenden dienstlichen Gründen. Selbst wenn sich die in der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Taten als zutreffend erweisen würden, sei nicht ersichtlich, dass die vorerst weitere Teilnahme an der Ausbildung die Aufgabenerfüllung des Antragsgegners objektiv gefährde.

5

Mit Verfügung vom 10.11.2016 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller das Entlassungsverfahren ein, da Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden. Mit Verfügung vom 14.11.2016 dehnte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller auf weitere Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Rangelei um eine vorgeblich beschlagnahmte Reisetasche sowie aggressivem Auftreten gegenüber Polizeibeamten aus.

6

Mit Verfügung vom 21.11.2016 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig des Dienstes. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren führe voraussichtlich zur Entlassung. Die Vorwürfe könnten ein schweres Dienstvergehen begründen. Auch wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, bestünden keine Zweifel an den Vorwürfen.

7

Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2017 verfügte der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers aus dem Polizeivollzugsdienst mit Ablauf des Monats August 2017, weil berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden. Der Antragsgegner verweist darin unter Bezugnahme auf das Disziplinarverfahren auf die fehlende charakterliche Eignung aufgrund von fünf Vorwürfen.

8

- Sachverhalt 1:

9

An einem Abend Ende August 2016 habe der Antragsteller zusammen mit anderen Bekannten eine Steueranwärterin bei ihrer Rückkehr zu ihrer Wohnung angetroffen, sie am Weitergehen gehindert, körperliche Annäherungsversuche unternommen und eine bedrohliche Stimmung geschaffen. Aufgrund dieser Situation habe sich die Steueranwärterin veranlasst gesehen, aus Angst vor Repressalien gemeinsam mit dem Antragsteller und seinen Bekannten mit auf ein Hochhausdach zu gehen. Eine Erlaubnis zum Betreten des Daches habe der Antragsteller nicht gehabt, sondern sich Zugang mithilfe des nötigen Schlüssels verschafft, dessen Aufbewahrungsort ihm bekannt sei. Dort habe er weitere Annäherungsversuche unternommen, die die Steueranwärterin stets abgelehnt habe. Versuche, sich zu entfernen seien mit der Ankündigung der Bekannten verhindert worden, ihr dann nach Hause zu folgen. Der Widerstand der Steueranwärterin sei mit Unmut quittiert worden und insgesamt sei eine bedrohliche sexuelle Stimmung geschaffen worden. Der Antragsteller habe versucht, die Steueranwärterin zu küssen. Dem habe sich die Steueranwärterin entziehen können.

10

- Sachverhalt 2:

11

Anfang September 2016 habe die gleiche Steueranwärterin den Antragsteller sowie einen seiner Bekannten auf einer Party wieder getroffen. Ein mit dem Antragsteller befreundeter anderer Polizeianwärter sei gegenüber der Steueranwärterin handgreiflich geworden, so dass diese gegangen sei.

12

- Sachverhalt 3:

13

Mitte September 2016 soll der Antragsteller gegen 00:30 Uhr an einer Ruhestörung in der Wohnanlage der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung beteiligt gewesen sein. Er habe zusammen mit Freunden laut Musik gespielt und auf Bitte um Ruhe die Musik noch lauter gestellt. Die Leiterin des der Wohnanlage der Polizeidirektion naheliegenden Bildungszentrums der Steuerverwaltung habe mitgeteilt, dass sich mehrere Steueranwärterinnen wiederholt über Ruhestörungen und Klopfen und Klingeln an den Wohnungstüren durch den Antragsteller beschwert hätten.

14

- Sachverhalt 4:

15

Der Antragsteller soll sich während seiner Ausbildung mehrfach Zugang zu dem Hochhaus verschafft haben, auf dem sich auch die Ereignisse aus Sachverhalt 1 abgespielt hätten, um auf dem Dach Alkohol zu konsumieren und zu feiern. Dabei seien auch Flaschen vom Hochhausdach geworfen worden.

16

- Sachverhalt 5:

17

Am 11.11.2016 gegen 01:22 Uhr sei der Antragsteller bei einer lauten Streiterei beteiligt gewesen, in dessen Zusammenhang zwei Personen um eine Reisetasche gekämpft hätten. Gegenüber herbeigerufenen Polizeibeamten habe er einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Der Eigentümer der Tasche habe geschildert, dass der anwesende Bekannte des Antragstellers den Vorwurf erhoben habe, es befänden sich Drogen in der Tasche. Der Antragsteller habe dabei unbeteiligt daneben gestanden. Eine freiwillige Sichtung der Tasche durch die herbeigerufenen Polizeibeamten habe keine Hinweise auf Drogen ergeben und der Eigentümer der Tasche sei entlassen worden. Der Antragsteller sowie sein Bekannter hätten sich jedoch weiter äußerst respektlos und aggressiv gegenüber den anwesenden Polizeibeamten beschwert und sich uneinsichtig gezeigt. Ein gegenüber dem Antragsteller und seinem Bekannten ausgesprochener Platzverweis sei von beiden als unrechtmäßig bezeichnet worden. Erst nach weiterer Diskussion sei der Platzverweis widerwillig befolgt worden.

18

Der Antragsteller widerspricht den Darstellungen, insbesondere habe der Abend Ende August 2016 mit einem einvernehmlichen Kuss zwischen ihm und der Steueranwärterin geendet. Gegen seine Entlassung legte er mit Schreiben vom 25.08.2017 Widerspruch ein.

19

Er stellte am 28.08.2017 sodann einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung. Mit Beschluss vom 18.10.2017 setzte die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aus und führte dabei aus, dass der Verdacht eines Dienstvergehens insgesamt zweifelhaft sei und daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestünden. Das Gericht wies in seiner Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die charakterliche Eignung gewesen sei. Der Antragsgegner legte gegen die Entscheidung die Beschwerde ein.

20

Mit Bescheid vom 14.11.2017 lehnte der Antragsgegner den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung vom 03.08.2017 ab und ordne zugleich erstmals die sofortige Vollziehung der Entlassung an, da die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür hätte, wenn ein Beamter, der offenkundig den dienstlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit nicht genüge, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Verwaltungsverfahrens weiterhin im Polizeidienst verbliebe. Zudem stehe die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im fiskalischen Interesse, da es nicht vertretbar sei, einem eindeutig den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht genügenden Anwärter weiterhin Bezüge zu zahlen.

21

Mit Schreiben vom 07.12.2017 erhob der Antragsteller Klage auf Aufhebung der Entlassungsverfügung in Form des Widerspruchsbescheids.

22

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsteller Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 03.08.2017 gestellt. Er verweist unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Disziplinarverfahren sowie aus der Klage darauf, dass die erhobenen Vorwürfe haltlos seien und dass sie weder die Disziplinarmaßnahme noch eine Entlassung aus dem Polizeidienst rechtfertigen würden. Es gebe mit Hinblick darauf folglich auch keine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Vielmehr erfolge diese nunmehr ein Jahr nach der vorläufigen Dienstenthebung einzig als Reaktion auf den Beschluss der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig. Zudem hätten fiskalische Interessen auch bisher keine Anordnung der sofortigen Vollziehung bedingt, so dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern dafür nun ein berechtigtes Interesse bestehe.

23

Der Antragsteller beantragt,

24

die aufschiebende Wirkung der eingereichten Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wiederherzustellen.

25

Der Antragsgegner beantragt,

26

den Antrag abzulehnen.

27

Zur Begründung verweist er auf darauf, dass weiterhin an den Vorwürfen festgehalten werde und mit der Anordnung des Sofortvollzuges nunmehr darauf reagiert werden müsse, dass nach Wegfall der vorläufigen Dienstenthebung aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ansonsten die Wiederaufnahme der Ausbildung stattfinden müsste. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zudem auch deshalb rechtmäßig, weil das mittlerweile gestörte Verhältnis des Antragstellers zu den übrigen Auszubildenden und Lehrern seine Reintegration in den Ausbildungsbetrieb erschweren, ihn voraussichtlich sehr belasten und im Ergebnis den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung erheblich gefährden würde. Es stünde auch zu befürchten dass der Ausbildungsbetrieb durch die Integration des Antragstellers nachhaltig gestört würde. Bei einer Abwägung der Interessen des Antragstellers an der erneuten Teilnahme an der Ausbildung mit dem Interesse des Antragsgegners an einem geordneten Ausbildungsbetrieb müsse das Interesse des Antragstellers daher zurücktreten.

28

Mit Beschluss vom 05.01.2018 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig zurückgewiesen. Es hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass mit Blick auf den Vorbereitungsdienst bloße ernsthafte Zweifel an der Laufbahnbefähigung nicht ausreichten. Es sei stattdessen grundsätzlich die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen und nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Vorwürfe eine vorherige Entlassung zu rechtfertigen. Da der Antragsgegner dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Vorwürfe der Sachverhalte 2 bis 5 nicht mehr anlaste, sei dieser Maßstab für eine mögliche Entlassung nicht erfüllt gewesen, so dass es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich eine spätere Entlassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweise. Im Ergebnis hat das Oberverwaltungsgericht die ernstlichen Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Rechtmäßigkeit der Dienstenthebung bestätigt.

29

Mit Schreiben vom 16.01.2018 hat die zuständige Staatsanwältin mitgeteilt, dass das wegen der sachgleichen Vorwürfe geführte Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt wurde.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners sowie die beigezogenen Gerichtsakte des Hauptsacheverfahren (Az. 12 A 207/17) Bezug genommen.

II.

31

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hält zwar in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht der gerichtlichen Kontrolle stand.

32

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung legt als Ergebnis einer Abwägung der im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen und im Einzelnen dar, aus welchen Gründen das Vollzugsinteresse dringlich ist und das Suspensivinteresse der Antragstellerin zurückzustehen hat. Es begegnet dabei auch keinen Bedenken, dass sich der Antragsgegner erst nach der Entscheidung der 17. Kammer vom 18.10.2017 dazu veranlasst sah, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung war die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung ein erforderliches Mittel, um die Wiederaufnahme der Ausbildung zu verhindern. Damit ist den formellen Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, genüge getan. Ob die Begründung im Einzelnen zutrifft, ist eine Frage materiellen Rechts.

33

Gemäß § 80 Absatz 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Absatz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

34

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 147 zu § 80 m.w.N.). Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dagegen abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig erscheint. Lässt sich dagegen bei summarischer Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so trifft das Gericht seine Entscheidung im Wege der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 152 ff. zu § 80). Bei seiner Entscheidung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende Interesse am Vollzug des Gesetzes allein grundsätzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht rechtfertigt. Diese setzt vielmehr ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung voraus, das sich letztlich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der betreffenden Regelung und ihrer Folgen sowie der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs, soweit sich diese bereits übersehen lassen, darstellt (Kopp/Schenke, a.a.O.).

35

Der Antragsgegner stützt die Entlassung des Antragstellers auf § 23 BeamtStG i.V.m. § 31 LBG. Danach können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Insofern genügen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten. Das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen wird allerdings durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG insoweit eingeschränkt, als dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Da der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes den Zugang zum Beamtenberuf überhaupt erst ermöglicht und der Antragsgegner insofern (zusammen mit anderen Dienstherren) eine Art Ausbildungsmonopol hat, ist die vorzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG besonders sorgfältig zu prüfen. Dafür, dass diese Ermessensreduktion im vorliegenden Fall keine Anwendung finden würde, weil die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst keine Zugangsvoraussetzung auch für andere Berufe außerhalb des Beamtenverhältnissen bilde, findet sich im Gesetz keine Stütze (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2018 – 14 MB 2/17 –, S. 3). Stattdessen legt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG als Leitlinie fest, dass dem Beamten Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll und schränkt die Entlassbarkeit insoweit ein (OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., S. 3 mit Verweis auf Zängl, in: Fürst u.a., GKÖD, Stand 2017, BBG § 37 Rn. 11). Gleichwohl ist eine Entlassung dann ermessensgerecht, wenn besondere Gründe in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes für eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses sprechen (VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 1 L 981/17 –, juris Rn. 15). Die dabei anzulegenden Ermessensmaßstäbe hängen von den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und des angestrebten Berufs ab (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981 – 2 C 48-78 –, juris Rn. 22).

36

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig, da sich zwar Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht vollständig verneinen lassen, diese sind jedoch nicht von derartigem Gewicht, dass sie ausnahmsweise eine Entlassung rechtfertigen, bevor Gelegenheit zur Beendigung der Ausbildung im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG gegeben wurde.

37

Dem Dienstherrn ist bei der Prognoseentscheidung über die Eignung eines Beamten ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der nur eingeschränkt gerichtlich darauf überprüfbar ist, ob der unbestimmte Rechtsbegriff der mangelnden Eignung und gesetzliche Grenzen des Beurteilungsspielraum erkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 –, juris Rn. 38 ff.).

38

Insoweit hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der sachgleichen Vorwürfe im Disziplinarverfahren ausgeführt, dass für die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Widerruf das Vorliegen des Verdachts eines Dienstvergehens schlechthin genüge, woran vorliegend aber ernstliche Zweifel bestehen (VG Schleswig, Beschluss vom 18.10.2017 – 17 B 2/17), da die vorgeworfenen Sachverhalte durch die Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren größtenteils widerlegt wurden. Die erkennende Kammer sieht keine Veranlassung von den dortigen Feststellungen abzuweichen, zumal die zuständige Staatsanwaltschaft entsprechend ihrer Ankündigung mittlerweile das Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 i.V.m. § 203 StPO eingestellt hat. Dabei gilt allerdings, dass die charakterliche Eignung des Anwärters unabhängig von einer parallelen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Bewertung der einschlägigen Tatsachen und Tatumstände (VG Würzburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – W 1 S 08.2212 –, juris Rn. 15 m.w.N.) zu prüfen ist und es verbleiben aus Sicht der erkennenden Kammer durchaus Restzweifel daran, dass der Antragsteller den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird. Zwar hat der Antragsgegner im Laufe des Disziplinarverfahrens klargestellt, dass Anlass für die Feststellung der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragsstellers nur noch das Verhalten im Rahmen des Sachverhalts 1 sei. Dies mag für die Frage eines vorwerfbaren schweren Dienstvergehens zu einer Aussetzung der vorläufigen Diensterhebung führen und die insgesamt gemachten Vorwürfe mögen im Ergebnis keinen strafbaren Sachverhalt darstellen. Bedenken hinsichtlich charakterlicher Mängel vermag dies jedoch nicht vollständig in gleicher Weise auszuschließen, denn die Verneinung disziplinar- und strafrechtlicher Vorwürfe hatte zum Teil auch formelle Gründe. Soweit es etwa für die in den Sachverhalten 1 und 4 vorgeworfenen Hausfriedensbrüche an einem Strafantrag fehlte, ändert dies nichts daran, dass sich der Antragsteller auch nach eigenem Bekunden ohne Erlaubnis Zutritt zu dem Hochhausdach verschafft hat und damit ein gewisses Fehlen von Respekt gegenüber dem Eigentum Dritter an den Tag gelegt hat. In gleicher Weise mag der Verstoß gegen die Hausordnung durch wiederholtes lautes Musikspielen (Sachverhalt 3) keine Straftat und auch kein Dienstvergehen darstellen, es wäre – den Beweis der Ergebnisse vorausgesetzt – aber durchaus dazu geeignet, charakterliche Eigenschaften wie soziales Auftreten und Rücksichtnahme in Frage zu stellen. Ob sich aus den Sachverhalten 1 bis 5 damit insgesamt Umstände ergeben, aus denen auf eine künftige Entwicklung geschlossen werden könnte, die die spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen würden, kann im Ergebnis allerdings offen bleiben, da sie jedenfalls nicht von derartigem Gewicht sind, dass eine ausnahmsweise Entlassung vor Ermöglichung der Ablegung der Prüfung gerechtfertigt wäre. Diesbezüglich hat die 17. Kammer das Geschehen des Sachverhalts 1 in seinem Beschluss vom 18.10.2018 (Az. 17 B 2/17) in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und festgestellt:

39

„Die Anwendung von Gewalt sei nicht nachweisbar. Die Angaben des in dem Strafverfahren ebenfalls Beschuldigten Petersen hat die Staatsanwaltschaft als glaubhaft eingestuft. Dieser habe sich an körperliche Übergriffe der Zeugin …….. gegenüber nicht erinnern können. Die ihm in Erinnerung gebliebene Aussage „Wir schlafen gleich mit dir“ habe die Zeugin gerade nicht bestätigen können. Auch der Beschuldigte ……… habe, wie auch der Zeuge ……., derartige Verhaltensweisen nicht bestätigen können. Hinsichtlich eines vom Antragsteller behaupteten einvernehmlichen Kusses mit der Zeugin ……… stehen sich die Aussagen der in dieser Situation allein Anwesenden unvereinbar gegenüber.

40

Angesichts der dezidierten strafrechtlichen Bewertung einschließlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat die Kammer keine Veranlassung zu einer anderweitigen Bewertung.“

41

Damit verbleibt lediglich Raum für den möglichen Vorwurf von Unreife und Aufdringlichkeit im Umgang mit der Zeugin, der zwar durchaus Zweifel an der charakterlichen Eignung rechtfertigen könnte, jedoch kein besonders intensives Maß im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erreicht.

42

Bezüglich der Vorwürfe hinsichtlich Sachverhalt 5 führt die 17. Kammer in seinem Beschluss aus:

43

„Es ist im Grundsatz hinzunehmen, dass gegen eine polizeiliche Maßnahme statthafte Rechtsmittel ergriffen werden, zumal nach Auswertung der vorhandene Erkenntnismittel die Voraussetzungen für die Erteilung eines Platzverweises – Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr oder Behinderung eines Einsatzes der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten – gegenüber dem Antragsteller tatsächlich nicht vorgelegen haben dürften. In dem Polizeibericht ist auch lediglich dokumentiert, dass der Antragsteller die Beamten „belehrt“ habe, dass der Platzverweis ihm gegenüber „unrechtmäßig“ sei. Diese Formulierungen sind sachlich und beinhalten keine Schmähkritik, sodass auch aus Art und Weise des Widerspruchs kein Dienstvergehen hergeleitet werden kann.“

44

Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Feier Anfang September 2016 (Sachverhalt 2) stellt die 17. Kammer in ihrem Beschluss fest:

45

„Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller das Geschehen anlässlich eines Vorfalls Anfang September 2016 in ……, im Wohnpark „……..“, im Haus 15 zur ……., fehlt es bereits an einer konkreten Verknüpfung mit einem Verhalten des Antragstellers. In diesem Absatz der Einleitungsverfügung wird lediglich Verhalten von Herrn S. beschrieben.“

46

Auch bezüglich der Vorwürfe im Rahmen der Sachverhalte 5 und 2 bleibt also möglicher Anlass dazu, das Verhalten des Antragstellers kritisch zu hinterfragen. Die ausnahmsweise Entlassung vor Einräumung der Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung vermögen sie jedoch nicht zu rechtfertigen.

47

Besondere, die unverzügliche Entlassung rechtfertigende, Gründe vermag die Kammer schließlich auch nicht in den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22.10.2017 zu erkennen. Es erscheint der Kammer bereits tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller von Seiten der übrigen Auszubildenden und Fachlehrer ein derartiges Misstrauen entgegentreten werde, dass seine Integration schwierig oder gar ausgeschlossen sein sollte. Insofern hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er davon ausgeht, dass es ihm gelingen werde, die möglichen Vorbehalte gegen seine Person auf Seiten der Leitung der Fachinspektion für Aus- und Fortbildung aufzulösen und seine Ausbildung abzuschließen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm diverse Lehrkräfte ausdrücklich Mut zugesprochen hätten, er auch von der Polizeibeauftragten, die sich ein ausführliches Bild seines Charakters habe machen können, Unterstützung erfahren habe und ihm auch eine Vielzahl von Kolleginnen und Kollegen zur Seite gestanden hätten, ist der Antragsgegner dem weder entgegengetreten noch bestehen für die Kammer Anhaltspunkte dafür, diesen Vortrag nicht für glaubhaft zu erachten. Dass die verbliebenen Vorwürfe es Lehrern und den übrigen Auszubildenden unmöglich machen würden, den Antragsteller fair zu behandeln und jedenfalls im für die Ausbildung nötigen Umfang zu integrieren, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass im Rahmen der Abschlussausbildung vertrauliche Unterlagen, polizeiinterne taktische Aspekte, persönlichkeitsnahe, sensible Trainingsbereiche sowie die Waffenausbildung in besonderem Maße ein derartiges Vertrauen erfordern würden, dass allein diese Ausbildungsinhalte vor dem Hintergrund der Vorwürfe gegen den Antragsteller seine weiteren Ausbildung ausschließen würden, erschließt sich dies nicht. Worin die insoweit besonders sensible Vertrauenswürdigkeit der Abschlussausbildung genau bestehen soll, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Der Antragsteller hingegen hat ausführlich dargelegt, welche Inhalte, welcher Unterrichtsstoff und welche Lehrgänge im Rahmen der Abschlussausbildung relevant werden. Weder der insofern angesprochene Umgang mit anonymisierten Anzeigentexten noch der theoretische Unterricht sowie der Sportunterricht lassen eine derartige Sensibilität erkennen, dass für die Ausbildung des Antragstellers die nötige Vertrauensgrundlage fehlen würde. Die Schusswaffenprüfung und den Schusswaffengebrauchstest hat der Antragsteller zudem bereits abgelegt und bestanden.

48

Dem Antrag des Antragstellers war nach alledem stattzugeben.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Die Streitwertfestsetzung beruht, ausgehend von monatlichen Dienstbezügen des Antragstellers in Höhe von 1.134,60 € gemäß Anlage 7 SHBesG i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 1, § 13 PolLVO-SH auf § 52 Absatz 6 S. 1 Nr. 2 GKG; mithin 1.134,60 x 6 = 6.807,60 €.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 52/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 52/17

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 52/17 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 31


(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer g

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf


(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdie

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 52/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 52/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2018 - 14 MB 2/17

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 D
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 52/17.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - 12 B 48/18

bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

Gründe I. 1 Der Antragssteller begehrt die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2 Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiobermeisteranwärter er

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige Dienstenthebung zu Recht ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG).

2

Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten auf Widerruf gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 31 Abs. 5 LBG erfolgen wird. Im Aussetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Entlassung bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 12, 14; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4, 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211/10 –, juris Rn. 18;OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 2017 – OVG 82 S 1.17 –, juris Rn. 3). Maßgebend ist nicht, ob die Entlassung voraussichtlich verfügt werden wird oder – wie hier – bereits verfügt worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

3

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. § 31 Abs. 5 LBG bezeichnet den Fall, dass der Beamte wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat. Ob dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.

4

Die Ausgestaltung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG als Sollvorschrift bewirkt eine Ermessensreduzierung in der Weise, dass die Entlassung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen statthaft ist, d.h. nur aus Gründen, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Darauf muss der Dienstherr bereits bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung Bedacht nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1995 – 1 DB 35.94 –, juris Rn. 10; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2017, § 37 Rn. 11). Das Verwaltungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Einleitungsbehörde habe diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet. Die gegenständliche Verfügung setze sich mit der Norm nicht auseinander. Auch ein Nachschieben von Gründen sei nicht erfolgt. Dem tritt die Beschwerde nicht mit überzeugenden Gründen entgegen (§ 67 Abs. 3 BDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

5

Die Beschwerde verneint eine Ermessensreduzierung mit der Begründung, § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schränke die Möglichkeit der Entlassung nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst – anders als die hier in Rede stehende Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst – eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bilde. Diese Auffassung wird zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 13. November 2014 – 3 CS 14.1864 –, juris Rn. 21). Ihr ist jedoch nicht zu folgen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze.

6

Allerdings hängt die Intensität der Ermessensreduzierung davon ab, ob der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen ist. In einem solchen Fall reichen ernsthafte Zweifel, ob der Beamte den Erwerb der Laufbahnbefähigung erreichen wird, nicht für eine Entlassung aus. Vielmehr ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2007 – 6 B 887/07 –, juris Rn. 3; Urteil vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 –, juris Rn. 117; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Februar 2008 – 4 S 2901/07 –, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Beschluss vom 25. März 2010 – 2 M 98/10 –, juris Rn. 6;v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 2017, § 23 Rn. 439; Zängl, in: Fürst u.a., GKÖD, Stand 2017, BBG § 37 Rn. 12). Diese Einschränkung ist der Freiheitsgarantie des Art. 12 GG geschuldet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 111;Lemhöfer, a.a.O. Rn. 12).

7

Davon abgesehen ist § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG jedoch auch bei einer bedarfsorientierten Ausbildung zu beachten. Der Vorbereitungsdienst bildet eine Regelvoraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Dies gilt sowohl für den Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, durch den der Zugang zu Berufen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet wird, als auch für den Vorbereitungsdienst bei bedarfsorientierter Ausbildung als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und damit als Zugangsvoraussetzung für ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Entscheidung, ob jemand einen einmal begonnenen Vorbereitungsdienst vollenden und mit der Laufbahnprüfung abschließen kann, kommt unter den Aspekten des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG Grundrechtsbezug zu. Für Personen, die zu einem als allgemeine Ausbildungsstätte anerkannten Vorbereitungsdienst zugelassen oder nach leistungsbezogener Auswahl in den (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, erwächst ein Rechtsanspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, soweit keine Umstände auftreten oder (nachträglich) bekannt werden, die sie für den Vorbereitungsdienst und die spätere Beamtenlaufbahn als ungeeignet erscheinen lassen. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG legt deshalb als Leitlinie fest, dass dem Beamten Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Diese Leitlinie schränkt die Entlassbarkeit ein (vgl. Zängl, a.a.O. Rn. 11).

8

Ein weiteres Argument der Beschwerde lautet, schuldhafte Dienstpflichtverletzungen könnten für eine Entlassung ausreichen, wenn sie den Beamten im Einzelfall schon als Anwärter – auch unter Berücksichtigung des Ausbildungszwecks – untragbar machten. Das ist zwar im Ansatz richtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1978 – 2 B 74.77 –, Buchholz 237.0 § 39 Nr. 3; Beschluss vom 17. Februar 1995, a.a.O. Rn. 10). Die Beschwerdebegründung stellt jedoch keine Beziehung zwischen den individuellen Umständen und dem Erfordernis der „Untragbarkeit“ her. Die Erwägung, dass bei dem Antragsteller eine schwere, bei Widerrufsbeamten aber unzulässige Disziplinarmaßnahme angezeigt und damit seine Entlassung gerechtfertigt sei, reicht in dieser allgemeinen Form nicht aus. Auch die Bezugnahme auf die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung vom 21. November 2016 hilft nicht weiter. Darin wurden dem Antragsteller fünf Handlungen bzw. Handlungskomplexe vorgehalten (Sachverhalte 1 – 4 der Einleitungsverfügung vom 28. September 2016 und Sachverhalt der Ausdehnungsverfügung vom 14. November 2016). Der Vorwurf des schweren Dienstvergehens wurde damit begründet, dass der Antragsteller mit dem ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Verhalten an einem Abend Ende August 2016 (insbesondere Nötigung auf sexueller Basis, Sachverhalt 1 der Einleitungsverfügung) kein einmaliges, womöglich persönlichkeitsfremdes Benehmen gezeigt habe. Vielmehr sei durch die Vielzahl der weiteren Pflichtverstöße ein sich wiederholendes einschlägiges Fehlverhalten ohne Selbsterkenntnis und Einsicht gegeben. An den Voraussetzungen für diese Argumentation hält die Beschwerde jedoch nicht fest. Der Antragsgegner hat vielmehr klargestellt, dass dem Antragsteller die Sachverhalte 2 – 4 der Einleitungsverfügung und der Sachverhalt der Ausdehnungsverfügung nicht weiter anzulasten sind. Zudem wendet sich die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung (Sachverhalt 1 der Einleitungsverfügung) nicht gegen die Verneinung des hinreichenden Tatverdachts im strafrechtlichen Sinne. Sie geht stattdessen von einer sexuellen Belästigung aus und hebt hervor, ein solches Verhalten sei auch dann disziplinarrechtlich vorzuwerfen, wenn es keinen Straftatbestand erfülle. Ob diese Argumentation den qualifizierenden Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an außerdienstliche Verfehlungen gerecht wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls rechtfertigt sie für sich genommen nicht den Vorwurf eines schweren Dienstvergehens.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.