Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Feb. 2018 - M 5 E 17.5721
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
den Antrag abzulehnen.
II.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.887,24 € festgesetzt.
Gründe
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg
Gründe
I.
II.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige Dienstenthebung zu Recht ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG).
- 2
Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten auf Widerruf gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 31 Abs. 5 LBG erfolgen wird. Im Aussetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Entlassung bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 12, 14; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4, 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211/10 –, juris Rn. 18;OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 2017 – OVG 82 S 1.17 –, juris Rn. 3). Maßgebend ist nicht, ob die Entlassung voraussichtlich verfügt werden wird oder – wie hier – bereits verfügt worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
- 3
Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. § 31 Abs. 5 LBG bezeichnet den Fall, dass der Beamte wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat. Ob dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.
- 4
Die Ausgestaltung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG als Sollvorschrift bewirkt eine Ermessensreduzierung in der Weise, dass die Entlassung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen statthaft ist, d.h. nur aus Gründen, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Darauf muss der Dienstherr bereits bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung Bedacht nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1995 – 1 DB 35.94 –, juris Rn. 10; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2017, § 37 Rn. 11). Das Verwaltungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Einleitungsbehörde habe diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet. Die gegenständliche Verfügung setze sich mit der Norm nicht auseinander. Auch ein Nachschieben von Gründen sei nicht erfolgt. Dem tritt die Beschwerde nicht mit überzeugenden Gründen entgegen (§ 67 Abs. 3 BDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
- 5
Die Beschwerde verneint eine Ermessensreduzierung mit der Begründung, § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schränke die Möglichkeit der Entlassung nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst – anders als die hier in Rede stehende Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst – eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bilde. Diese Auffassung wird zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 13. November 2014 – 3 CS 14.1864 –, juris Rn. 21). Ihr ist jedoch nicht zu folgen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze.
- 6
Allerdings hängt die Intensität der Ermessensreduzierung davon ab, ob der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen ist. In einem solchen Fall reichen ernsthafte Zweifel, ob der Beamte den Erwerb der Laufbahnbefähigung erreichen wird, nicht für eine Entlassung aus. Vielmehr ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2007 – 6 B 887/07 –, juris Rn. 3; Urteil vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 –, juris Rn. 117; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Februar 2008 – 4 S 2901/07 –, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Beschluss vom 25. März 2010 – 2 M 98/10 –, juris Rn. 6;v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 2017, § 23 Rn. 439; Zängl, in: Fürst u.a., GKÖD, Stand 2017, BBG § 37 Rn. 12). Diese Einschränkung ist der Freiheitsgarantie des Art. 12 GG geschuldet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 111;Lemhöfer, a.a.O. Rn. 12).
- 7
Davon abgesehen ist § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG jedoch auch bei einer bedarfsorientierten Ausbildung zu beachten. Der Vorbereitungsdienst bildet eine Regelvoraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Dies gilt sowohl für den Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, durch den der Zugang zu Berufen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnet wird, als auch für den Vorbereitungsdienst bei bedarfsorientierter Ausbildung als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und damit als Zugangsvoraussetzung für ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Entscheidung, ob jemand einen einmal begonnenen Vorbereitungsdienst vollenden und mit der Laufbahnprüfung abschließen kann, kommt unter den Aspekten des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG Grundrechtsbezug zu. Für Personen, die zu einem als allgemeine Ausbildungsstätte anerkannten Vorbereitungsdienst zugelassen oder nach leistungsbezogener Auswahl in den (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, erwächst ein Rechtsanspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, soweit keine Umstände auftreten oder (nachträglich) bekannt werden, die sie für den Vorbereitungsdienst und die spätere Beamtenlaufbahn als ungeeignet erscheinen lassen. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG legt deshalb als Leitlinie fest, dass dem Beamten Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Diese Leitlinie schränkt die Entlassbarkeit ein (vgl. Zängl, a.a.O. Rn. 11).
- 8
Ein weiteres Argument der Beschwerde lautet, schuldhafte Dienstpflichtverletzungen könnten für eine Entlassung ausreichen, wenn sie den Beamten im Einzelfall schon als Anwärter – auch unter Berücksichtigung des Ausbildungszwecks – untragbar machten. Das ist zwar im Ansatz richtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1978 – 2 B 74.77 –, Buchholz 237.0 § 39 Nr. 3; Beschluss vom 17. Februar 1995, a.a.O. Rn. 10). Die Beschwerdebegründung stellt jedoch keine Beziehung zwischen den individuellen Umständen und dem Erfordernis der „Untragbarkeit“ her. Die Erwägung, dass bei dem Antragsteller eine schwere, bei Widerrufsbeamten aber unzulässige Disziplinarmaßnahme angezeigt und damit seine Entlassung gerechtfertigt sei, reicht in dieser allgemeinen Form nicht aus. Auch die Bezugnahme auf die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung vom 21. November 2016 hilft nicht weiter. Darin wurden dem Antragsteller fünf Handlungen bzw. Handlungskomplexe vorgehalten (Sachverhalte 1 – 4 der Einleitungsverfügung vom 28. September 2016 und Sachverhalt der Ausdehnungsverfügung vom 14. November 2016). Der Vorwurf des schweren Dienstvergehens wurde damit begründet, dass der Antragsteller mit dem ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Verhalten an einem Abend Ende August 2016 (insbesondere Nötigung auf sexueller Basis, Sachverhalt 1 der Einleitungsverfügung) kein einmaliges, womöglich persönlichkeitsfremdes Benehmen gezeigt habe. Vielmehr sei durch die Vielzahl der weiteren Pflichtverstöße ein sich wiederholendes einschlägiges Fehlverhalten ohne Selbsterkenntnis und Einsicht gegeben. An den Voraussetzungen für diese Argumentation hält die Beschwerde jedoch nicht fest. Der Antragsgegner hat vielmehr klargestellt, dass dem Antragsteller die Sachverhalte 2 – 4 der Einleitungsverfügung und der Sachverhalt der Ausdehnungsverfügung nicht weiter anzulasten sind. Zudem wendet sich die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung (Sachverhalt 1 der Einleitungsverfügung) nicht gegen die Verneinung des hinreichenden Tatverdachts im strafrechtlichen Sinne. Sie geht stattdessen von einer sexuellen Belästigung aus und hebt hervor, ein solches Verhalten sei auch dann disziplinarrechtlich vorzuwerfen, wenn es keinen Straftatbestand erfülle. Ob diese Argumentation den qualifizierenden Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an außerdienstliche Verfehlungen gerecht wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls rechtfertigt sie für sich genommen nicht den Vorwurf eines schweren Dienstvergehens.
- 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.
- 10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.950,28 Euro festgesetzt.