Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2017 - 7 C 10326/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0117.7C10326.16.0A
17.01.2017

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Tenor

Die Verbotsverfügung des Beklagten vom 10. März 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins „Hells Angels Motorrad Club Bonn“. Sie begehren die Aufhebung einer gegen den Verein ergangenen Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz. Bei den Klägern handelt es sich um 14 der 15 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung bekannten Vereinsmitglieder, denen die gegen den Verein gerichtete Verbotsverfügung zugestellt wurde. Zu den 14 Klägern gehören neben neun einfachen Mitgliedern („Member“) mit dem „President“, „Vice-President“, „Secretary“, „Sergeant at Arms“ und „Treasurer“ auch die Funktionsträger des Vereins.

2

Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz erließ unter dem 10. März 2016 gegenüber dem Verein „Hells Angels Motorradclub Bonn“ folgende unter anderem auf § 3 des VereinsgesetzesVereinsG – gestützte Verfügung:

3

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Hells Angels MC Bonn" laufen den Strafgesetzen und der verfassungsmäßigen Ordnung zuwider.

4

2. Der Verein "Hells Angels MC Bonn" ist verboten. Er wird aufgelöst.

5

3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins "Hells Angels MC Bonn" für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

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4. Dem Verein "Hells Angels MC Bonn" ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.

7

5. Das Vermögen des Vereins "Hells Angels MC Bonn" wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz eingezogen. Forderungen und Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein "Hells Angels MC Bonn" deren verfassungswidrige Bestrebungen und strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

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6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet, dies gilt nicht für die in Nr. 5 genannten Einziehungen.

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Zur Begründung ist in der Verfügung im Wesentlichen ausgeführt, der Verein erfülle die Voraussetzungen für ein Verbot durch das Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG, da sich die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Vereins auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkten. Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG den Strafgesetzen zuwider. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestehe gegen Mitglieder des Vereins "Hells Angels MC Bonn" aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB, der gefährlichen Körperverletzung, der Nötigung und weiterer Straftaten. Die Handlungen seiner Mitglieder seien dem Verein auch zurechenbar, weil sie zumindest mit Wissen und Billigung der Funktionsträger des Vereins und in einigen Fällen auch mit deren Beteiligung begangen worden seien. Die Straftaten charakterisierten insgesamt das von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen geprägte Vereinsleben und kennzeichneten das tatsächliche Ziel und den wirklichen Zweck der Vereinstätigkeit. Darüber hinaus richteten sich Zweck und Tätigkeit des Vereins auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

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Die Kläger zu 1. bis 14. haben am 11. April 2016 als Mitglieder des verbotenen, nicht rechtsfähigen Vereins Klage gegen die Verbotsverfügung vom 10. März 2016 erhoben. Die Verbotsverfügung sei bereits aus formellen Gründen offensichtlich rechtswidrig. Der Beklagte führe selbst aus, dass der Verein als sein „Macht- und Einflussgebiet“ neben Teilen des nördlichen Rheinland-Pfalz auch Teilbereiche des Großraums Bonn beanspruche. Ausgehend davon habe der Beklagte die Grenzen seiner Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG überschritten. Die angefochtene Verfügung könne schon deshalb keinen Bestand haben, ohne dass es auf die mit der Verbotsverfügung aufgeworfenen Sachfragen ankomme, zu denen die Kläger ebenfalls vortragen und unter anderem eine unzureichende Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung rügen. Zur weiteren Begründung der Klage machen sich die Kläger die Ausführungen des Senats zu fehlenden Zuständigkeit des Beklagten im Beschluss vom 26. Juli 2016 – 7 B 10327/16.OVG – zu Eigen, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt worden ist.

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Die Kläger beantragen,

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die Verbotsverfügung des Beklagten vom 10. März 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung seiner Zuständigkeit verweist der Beklagte auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und hebt nochmals hervor, dass sich der Tätigkeitsbereich des Vereins überwiegend auf das Gebiet von Rheinland-Pfalz erstrecke. Es sei deutlich gemacht worden, dass die überwiegende Anzahl der die Grundlage des Vereinsverbots bildenden Straftaten in Rheinland-Pfalz begangen worden seien. In diesen Fällen komme die Rechtsprechung einhellig zu dem Ergebnis, dass es für die Beurteilung der Zuständigkeit von Bedeutung sei, ob die länderübergreifende Tätigkeit anhaltend und von Bedeutung sei. Eine Zuständigkeit des Bundes sei nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht bereits dann begründet, wenn einzelne, zeitlich begrenzte Handlungen, die verbotsbegründend seien, einen überregionalen Bezug aufwiesen. Dadurch verlagere sich nicht der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit. Außerhalb von Rheinland-Pfalz seien lediglich drei Vorfälle zu verzeichnen, die als bedeutend qualifiziert werden könnten, während in Rheinland-Pfalz immerhin 22 Vorfälle erfasst worden seien, die in ihrer Mehrzahl von hoher krimineller Energie gekennzeichnet gewesen seien. Damit sei die Zuständigkeit des Landes auch nach der Rechtsprechung zu bejahen. Darüber hinaus verteidigt der Beklagte die materielle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung.

16

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juli 2016 – 7 B 10327/16.OVG – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Beklagten vom 10. März 2016 wiederhergestellt. Mit Beschluss vom 4. Januar 2017 hat der Senat entschieden, das Verfahren abweichend von der Anregung des Beklagten nicht auszusetzen. Der Beklagten begründete seine Anregung damit, dass in Konsequenz des Beschlusses vom 26. Juli 2016 – 7 B 10327/16.OVG –, mit dem ihm die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung abgesprochen worden sei, nunmehr das Bundesministerium des Innern den Verein „Hells Angels Motorrad Club Bonn“ mit Verfügung vom 11. November 2016 verboten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zuständigkeit im Verfahren gegen die Verbotsverfügung des Bundes zu einem anderen Ergebnis kommen könnte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten unter Einbeziehung derjenigen im Verfahren 7 B 10327/16.OVG und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Verbotsverfügung des Beklagten vom 10. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

1. Die Klage ist zulässig.

20

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Anfechtung der Verbotsverfügung regelmäßig nur der verbotene Verein und nicht auch jedes einzelne Mitglied befugt. Begründet wird dies damit, dass die Verbotsverfügung nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen betreffe, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletze, könnten dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Danach kann ein Vereinsverbot von der in Anspruch genommenen Vereinigung in einem weiteren Umfang der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden als von den Personen, die von der Verbotsbehörde als Vereinsmitglieder angesehen werden. Insbesondere eine Überprüfung des Vorliegens von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz – VereinsG – i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz – GG – kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren nur der Vereinsmitglieder nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 –, juris, Rn. 11; Beschlüsse vom 19. Juli 2010 – 6 B 20.10 –, juris, Rn. 14, vom 4. Juli 2008 – 6 B 39.08 –, juris, Rn. 5 und vom 2. März 2001 – 6 VR 1.01 –, juris; jeweils mit Ausführungen zum Inhalt des eingeschränkten Rügerechts der Mitglieder; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 31. Juli 1989 – 1 S 3675/88 –, NJW 1990, 61 [61], zur Zulässigkeit der kumulativen Anfechtung durch den verbotenen Verein und die Mitglieder).

21

Allerdings ist die Klagebefugnis der Vereinsmitglieder gegeben, soweit – wie hier – Verstöße gegen die Regelung über die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 VereinsG gerügt werden (im Ergebnis auch SächsOVG, Urteil vom 12. November 2015 – 3 C 12/13 –, juris, Rn. 25). Die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG beruht innerhalb der Verwaltungskompetenzzuordnung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 83 ff. GG, die ihrerseits ein Element „zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung“ darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2003 – 2 BvF 6/98 –, juris, Rn. 44 = BVerfGE 108, 169 [181]), auf einer ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89.83 –, juris, Rn. 26 = BVerwGE 80, 299; dazu auch Groh, VereinsG, 2012, § 3 Rn. 27). Das Handeln der in Abgrenzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VereinsG (verbands-)unzuständigen Verbotsbehörde begründet eine absolute sachliche Unzuständigkeit (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 1987 – 20 CS 87.02821 –, NVwZ 1988, 749 [749]; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 46 Rn. 42 f. und § 44 Rn. 165, 170). Dies zusammengenommen mit der Stellung der Vereinsmitglieder, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar hinsichtlich der Verbotsgründe selbst kein Rügerecht zukommt, die aber dennoch nicht bloß als Außenstehende von dem Verfahren betroffen sind, sondern einerseits beschränkt materielle subjektive Rechte geltend machen können und andererseits in einer jedenfalls nah an einer eigenen Klagebefugnis begründenden Weise auch in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, rechtfertigt es, den Mitgliedern auch eine Klagebefugnis hinsichtlich der isolierten Rüge der absoluten sachlichen Unzuständigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG einzuräumen.

22

b. Lehnte man – entgegen der Ansicht des Senats – eine Klagebefugnis der Vereinsmitglieder auch hinsichtlich der Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ab, wäre die Klage vorliegend gemäß § 88 VwGO als Klage des verbotenen Vereins umzudeuten gewesen.

23

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren zwar nicht hinausgehen. Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, juris, Rn. 21 = BVerwGE 60, 144 [149]). Die Klage der Kläger zu 1. bis 14. ist durch deren Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz „als Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins 'Hells Angels Motorrad Club Bonn'“ erhoben worden. Damit hat der Prozessbevollmächtigte bei der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Bezeichnung der klagenden Partei eindeutig nicht den verbotenen Verein, sondern 14 der 15 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung bekannten Mitglieder des Vereins in Person aufgeführt, indes gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass es um deren Stellung „als Mitglieder des Vereins“ geht. In der Klagebegründung werden sodann zwar auch „Verbotsgründe gegen die Kläger“ (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte – GA –) thematisiert, gleichzeitig wird jedoch auf die „klagende Vereinigung“ (vgl. Bl. 2 und 3 GA) Bezug genommen. Mithin bestehen aus objektiver Sicht Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gemeinsam Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit mit dem Ziel, die Verbotsverfügung aufzuheben, geltend machen wollten und dafür im Klageantrag die Personengesamtheit anstelle der Vereinigung als Kläger bezeichnet haben.

24

Einer Umdeutung stünde auch nicht eine fehlende Vertretungsbefugnis für die verbotene Vereinigung entgegen, die ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist und im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. ihren Vorstand vertreten wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20/10 –, juris, Rn. 14, m.w.N.). Ausgehend davon, dass sich die Frage, wer gesetzlicher Vertreter ist, nach dem materiellen Recht bestimmt (vgl. nur Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 62 Rn. 17), ist hinsichtlich des nicht rechtsfähigen Vereins zu berücksichtigen, dass trotz der Verweisung in § 54 Satz 1 BGB auf die Vorschiften über die Gesellschaft weitgehend die Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 ff. BGB zur Anwendung kommen (vgl. Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 11. Aufl. 2016, Rn. 1499 ff.; Heinrich Dörner, in: HK-BGB, 9. Auflage 2017, § 54 Rn. 3; Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: November 2016, § 54 Rn. 50; offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 1 B 18/15 –, juris, Rn. 10 m.w.N. zur zivilrechtlichen Literatur). Dies zugrunde gelegt besteht auf Seiten der Kläger zu 1. bis 14. unabhängig davon, ob der „President“ allein als Vorstand anzusehen ist oder ob die weiteren Funktionsträger („Vice-President“, „Secretary“, „Sergeant at Arms“ und „Treasurer“) diesem ebenfalls angehören, eine Vertretungsbefugnis für den Verein, da hier alle Funktionsträger als Kläger auftreten. Von einem durch alle Mitglieder gebildeten Vorstand kann angesichts der auch in der Verbotsverfügung skizzierten hierarchischen Struktur und der Bestimmung der Funktionsträger (vgl. Verbotsverfügung S. 6, Bl. 34 GA) nicht ausgegangen werden. Auf die Frage, ob ein mehrgliedriger Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins nach dem Mehrheits- oder dem Einstimmigkeitsprinzip entscheidet (vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: November 2016, § 54 Rn. 50 [Mehrheitsprinzip, § 26 BGB]; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 11.Aufl. 2016, Rn. 1519, [Einstimmigkeitsprinzip, § 709 BGB]), kommt es danach für das Bejahen einer Vertretungsbefugnis nicht an.

25

Obschon danach die Voraussetzungen für eine Umdeutung auf eine Klage des verbotenen Vereins vorgelegen haben, hat der Senat davon abgesehen. Denn ausgehend von der hier vertretenen Ansicht, dass auch den Vereinsmitgliedern die Rügemöglichkeit der sachlichen Unzuständigkeit offen steht und das begehrte Rechtsschutzziel damit auch ohne Umdeutung erreicht werden konnte (dazu unter 2.), war hier eine Umdeutung, die zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen geboten sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 33), nicht erforderlich.

26

2. Die Klage ist auch begründet.

27

Die Verbotsverfügung des Beklagten vom 10. März 2016 ist formell rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz war – wie der Senat bereits im Eilverfahren durch Beschluss vom 26. Juli 2016 – 7 B 10327/16.OVG – entschieden hat, für den Erlass der angegriffenen Verbotsverfügung nicht zuständig.

28

a. Die zuständige Verbotsbehörde bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für das Verbot von Vereinen und Teilvereinen zuständig, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG gegeben, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des Vereins oder Teilvereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Eine Zuständigkeit des Bundesinnenministers begründend ist es danach bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt (stRspr: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3/08 –, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1996 – 1 S 2580/95 –, juris, Rn. 16; OVG Nds, Urteil vom 29. März 2000 – 11 K 854/98 –, juris, Rn. 40). Allein ein (schlichter) Schwerpunkt der Organisation und der Tätigkeit in einem Bundesland genügt demnach nicht, um eine Beschränkung auf das Gebiet dieses Landes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG und damit eine Zuständigkeit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu begründen (die Gefahr eines Missverständnis begründend insoweit NdsOVG, Urteil vom 29. März 2000 – 11 K 854/98 –, juris, Rn. 40: Dort wird unter Verweis auf den o.g. Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nur unbedeutende oder nicht andauernde Tätigkeiten außerhalb des Gebiets eines Landes einer Landeszuständigkeit nicht entgegenstehen, der Begriff „Tätigkeitsschwerpunkt“ verwendet; Begriff übernommen bei Groh, Vereinsgesetz, 2012, § 3 Rn. 25).

29

Bei der eine etwaige Zuständigkeit des Bundesministers des Innern begründenden landesübergreifenden Tätigkeit braucht diese nicht den Verbotstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG zu erfüllen – es genügt „jede Vereinstätigkeit“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3/08 –, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275). Dies hat unter anderem zur Folge, dass es bei einem auf Strafgesetzwidrigkeit gestützten Vereinsverbot für die Bestimmung des Tätigkeitsgebiets nicht (nur) darauf ankommt, ob in anderen Ländern der Vereinigung zurechenbare Straftaten begangen wurden, die als anhaltend und nicht unbedeutende zu qualifizieren sind. Mithin ist zu trennen zwischen zuständigkeitsbegründender Tätigkeit und Organisation einerseits und dem Verbotstatbestand andererseits. Zuständigkeitsfragen müssen anhand klarer Maßstäbe rasch und eindeutig beantwortet werden und können daher nicht auf die verbotene Tätigkeit beschränkt sein, deren Vorliegen von der zuständigen Verbotsbehörde erst in einem weiteren Schritt nach § 4 Abs. 1 VereinsG zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299).

30

Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Zuständigkeit in der Klageerwiderung auf eine ausdrückliche Feststellung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verweist, wonach „die Bundeszuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG nicht bereits dann begründet [wird], wenn einzelne, zeitlich begrenzte Handlungen, die verbotsbegründend sind, einen überregionalen Bezug aufweisen“ (Urteil vom 13. April 2016 – 11 KS 272/14 –, juris, Rn. 28), lässt er einen wesentlichen Aspekt der von ihm zitierten Entscheidung unberücksichtigt. Die Entscheidung betraf nämlich – wie sich schon dem Folgesatz des vom Beklagten herangezogenen Zitats entnehmen lässt – einen ansonsten regional ausgerichteten Verein, d.h. einen Verein, dessen Tätigkeiten sich abgesehen von „einzelne[n], zeitlich begrenzte[n] Handlungen, die verbotsbegründend sind“ auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 13. April 2016 – 11 KS 272/14 –, juris, Rn. 28, letzter Satz). Dementsprechend lautet der erste, diese Einschränkung berücksichtigende Leitsatz der Entscheidung auch wie folgt (Hervorhebung nur hier): „Eine Bundeszuständigkeit für das Verbotsverfahren wird nicht bereits dann begründet, wenn bei einer regional ausgerichteten Vereinstätigkeit einzelne, zeitlich begrenzte Deliktshandlungen, die verbotsbegründend sind, außerhalb des Landes Niedersachsen begangen wurden“ (NdsOVG, Urteil vom 13. April 2016 – 11 KS 272/14 –, juris). Den hier hervorgehobenen Teil des Entscheidungsinhalts hat der Beklagte bei seiner Argumentation nicht berücksichtigt und stattdessen – entgegen der nach einhelliger Rechtsprechung heranzuziehenden Kriterien zur Ermittlung des Tätigkeitsgebiets des Vereins (s.o.) – allein auf die verbotsbegründenden Straftaten der Vereinsmitglieder und deren Begehungsort abgestellt. Mithin kann der Beklagte aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nichts für seinen Standpunkt herleiten. Im Gegenteil bestätigt diese Entscheidung vielmehr, dass es für die Zuständigkeitsbestimmung gerade nicht (allein) auf die verbotsbegründenden Tätigkeiten des Vereins ankommt, auf deren Betrachtung sich der Beklagte indes beschränkt hat, sondern jede Vereinstätigkeit in den Blick zu nehmen ist.

31

b. Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend eine Zuständigkeit des Bundesministers des Innern, da sich die erkennbare Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Bonn“ – HAMC Bonn – andauernd und nicht unerheblich über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstreckt.

32

Es kann offen bleiben, ob bereits die erkennbare Organisation der Vereinigung sich über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstreckt. Ein satzungsmäßiger Vereinssitz, auf den es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes auch nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 26 = BVerwGE 80, 299), ist nicht bestimmt. Der tatsächliche Verwaltungssitz des Vereins liegt in Rheinland-Pfalz am dort belegenen Vereinsheim. Die Vereinsführung hat ihren Wohnsitz beinahe ausschließlich in Rheinland-Pfalz und der Umstand, dass eine Minderheit der bekannten einfachen Vereinsmitglieder in anderen Bundesländern wohnt, begründet für sich keine Bundeszuständigkeit (vgl. dazu Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2014, § 3 Rn. 71; Groh, Vereinsgesetz, 2012, § 3 Rn. 25). Es kann dahinstehen, ob es neben diesem für Rheinland-Pfalz festzustellenden Organisationsschwerpunkt für die Annahme einer andauernden und nicht unerheblichen länderübergreifenden Organisationsstruktur genügen könnte, dass mit der Aufnahme der Stadt Bonn in den Vereinsnamen ein erkennbarer organisatorischer Bezug über Rheinland-Pfalz hinaus hergestellt wird (zur Berücksichtigung des Vereinsnamens bei der Organisation NdsOVG, Urteil vom 13. April 2016 – 11 KS 272/14 –, juris, Rn. 27) und in Bonn ein Postfach des Vereins unterhalten wird.

33

Jedenfalls ist die erkennbare Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Bonn“ entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf das Gebiet von Rheinland-Pfalz beschränkt.

34

Der Beklagte gibt in Anlehnung an die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar den zutreffenden Maßstab für die Abgrenzung der Zuständigkeiten wieder, wechselt bei der sich anschließenden Subsumtion jedoch unmittelbar und ausschließlich auf eine Prüfung und Bewertung der durch Vereinsmitglieder begangenen Straftaten (vgl. Verbotsverfügung Seite 3 f., Bl. 1699 f. der Verwaltungsakte – VA –; vgl. auch die vorangehende Stellungnahme vom 10. Februar 2016, S. 2 f., Bl. 1642 f. VA), obschon – wie oben ausgeführt – nach der Rechtsprechung „jede [erkennbare] Vereinstätigkeit“ zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89/83 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299).

35

Ein Schwerpunkt der erkennbaren Vereinstätigkeit in Rheinland-Pfalz ist angesichts des dort belegenen Vereinsheims, an dem die regelmäßigen Treffen der Mitglieder stattfinden, und des (auch) für das nördliche Rheinland-Pfalz erhobenen Gebiets- und Machtanspruchs der „Hells Angels MC Bonn“, der nach den Ermittlungen den Hintergrund einer Vielzahl der in der Verbotsverfügung aufgeführten Straftaten bildet, nicht in Abrede zu stellen. Ein Schwerpunkt genügt jedoch nicht, wenn sich gleichzeitig die erkennbaren Vereinsaktivitäten andauernd und nicht unerheblich über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinaus erstrecken. Dies ist hier der Fall.

36

Bereits in der Stellungnahme des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2015 (vgl. Bl. 1519 ff. VA), deren Gegenstand gerade die Ermittlung der Zuständigkeit nach dem Vereinsgesetz bildete, wird an mehreren Stellen ausgeführt, dass der „Hells Angels MC Bonn“ große Teile des Westerwaldes, der nördlichen Eifel sowie den Großraum Bonn als seinen Einflussbereich beansprucht, in dem er seinen Machtanspruch ausübt (vgl. Stellungnahme LKA, S. 6, 8, 24, 36, Bl. 1524 ff. VA). Des Weiteren heißt es dort, es gebe „einige Beispiele“, die diesen territorialen Geltungsbereich belegten (vgl. Stellungnahme LKA, S. 6, Bl. 1524 VA). Die räumliche Eingrenzung ergebe sich auch „durch die Einrichtung des 'runden Tisches Bonn', an dem Motorradclubs/Freunde aus dem Bereich Bonn bis Neuwied unter Federführung des HAMC Bonn gemeinsam die Partyplanung vornahmen, den Örtlichkeiten der von Mitgliedern des HAMC Bonn vorgenommenen Ereignissen und begangenen Straftaten“ (vgl. Stellungnahme LKA, S. 8, Bl. 1526 VA). „In diesem Gebiet [mithin einschließlich des Großraums Bonn] behaupteten die Mitglieder des HAMC Bonn spätestens seit Juni des Jahres 2013 innerhalb der Motorradclubszene einen Alleinvertretungsanspruch“ (vgl. Stellungnahme LKA, S. 8, Bl. 1526 VA). Soweit in der Stellungnahme festgehalten wird, „dass die Mehrzahl der Mitglieder des MC Bonn in Rheinland-Pfalz wohnhaft bzw. aufenthältig ist“ (vgl. Stellungnahme LKA, S. 34, Bl. 1552 VA), und es abschließend heißt: „Der HAMC Bonn und seine Mitglieder sind in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen aktiv. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Ermittlungen kann ein Schwerpunkt der Aktionen des HAMC Bonn in Rheinland-Pfalz gesehen werden, da sich dort auch die Mehrzahl der bekannten Straftaten ereignete“ (vgl. Stellungnahme LKA, S. 37, Bl. 1555 VA), ist dagegen nichts einzuwenden. Allerdings lässt sich daraus keine Landeszuständigkeit in Abgrenzung zu derjenigen des Bundesministers des Innern begründen, da es auf eine schlichte Bestimmung des Schwerpunktes nicht ankommt.

37

In diesem Zusammenhang hat auch das Bundeskriminalamt in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2015 den Schwerpunkt der kriminellen Aktivitäten in Rheinland-Pfalz nicht in Abrede gestellt, jedoch unter Hinweis auf den die Stadt Bonn führenden Vereinsnamen, das zeitweise in Nordrhein-Westfalen geführte Clubhaus, die postalische Anschrift in Bonn und den auch den Großraum Bonn umfassenden Gebietsanspruch des HAMC Bonn eine Zuständigkeit des Bundesministers des Inneren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG angenommen (vgl. Bl. 1568 VA).

38

Das Ergebnisprotokoll der Besprechung im Bundesinnenministerium des Innern am 22. September 2015 vom 23. September 2015 nimmt ebenfalls die Frage der Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung auf und stellt dazu fest, dass „diese u.a. davon abhängig [sei], ob Straftaten der vorgenannten Art oder andere Aktivitäten in NRW begangen wurden“ (vgl. Bl. 1585 VA). Hierzu müssten weitere Prüfungen durch das LKA vorgenommen werden (vgl. Bl. 1585 VA). Bei den sich anschließenden Prüfungen wurde allerdings wiederum allein darauf abgestellt, ob es „schwere Straftaten in NRW [gibt], die dem Verein eine strafrechtswidrige Prägung geben?“ (vgl. Nachermittlungen des LKA zur Zuständigkeit nach dem Vereinsgesetz vom 17. Dezember 2015, S. 1, 5, Bl. 1606 ff. VA). „Andere Aktivitäten“ wurden nach Aktenlage nicht in die Betrachtung einbezogen, sondern allein eine Abgrenzung anhand der angeführten Straftaten vorgenommen.

39

Ausführungen zu einem territorialen Alleinvertretungsanspruch, der sich auch auf den „Großraum Bonn“ bezieht, finden sich ferner in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen Mitglieder des Vereins vom 15. Juli 2015 – 2090 Js 71253/13 – (dort S. 15 f., Bl. 131 der Gerichtsakte – GA –), die mit Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 6. Januar 2016 weitgehend zur Hauptverhandlung zugelassen wurde (vgl. Bl. 1613 ff. VA). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Blick auf die unter dem 8. Januar 2016 gemäß § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO dem Eröffnungsbeschluss nachfolgend eingereichte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz die Behauptung aufstellt, „schon aus dem Umstand, dass sich der Umfang der Anklageschrift um sage und schreibe 89 % reduziert hat, ergibt sich zwangsläufig hieraus, dass die Verbotsverfügung sich in wesentlichen Teilen auf eine Anklage abstützt, die seitens des Landgerichts Koblenz in dem Beschluss vom 06. Januar 2016 als haltlos verworfen wurde“ (vgl. Schriftsatz vom 19. April 2016, S. 2, Bl. 108 GA) bzw. die Eröffnung der ursprünglichen Anklage zu 89 % verworfen worden sei (vgl. Schriftsatz vom 20. Mai 2016, S. 6, Bl. 331 GA), geht dies an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Bei der wohl allein aus dem reduzierten Umfang der neuen Anklage abgeleiteten Behauptung übersieht der Prozessbevollmächtigte der Kläger, dass bei einer neuen Anklageschrift nach § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO – wie hier – gemäß Satz 2 der Vorschrift von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen abgesehen werden kann, wobei vorliegend auch von einer wiederholenden Aufführung der Beweismittel abgesehen wurde. Dies einbeziehend ergibt sich – abgesehen davon, dass vor einer solchen Behauptung an sich ein inhaltlicher Abgleich zwischen ursprünglicher Anklage und Eröffnungsbeschluss vorgenommen werden sollte –, dass die Anklage weder wesentlich verändert oder gekürzt worden ist noch wesentliche Teile im Eröffnungsbeschluss als haltlos verworfen wurden.

40

Der von dem Verein „Hells Angels MC Bonn“ für den Großraum Bonn beanspruchte Gebiets- und Machtanspruch, der inhaltlich nach Aktenlage nicht in Abrede zu stellen ist, auch wenn dieser – ohne ersichtliche Rückbindung an entsprechende Erkenntnisse – in der Verbotsverfügung auf „Teilbereiche“ des Großraums Bonn reduziert wird, begründet außerhalb von Rheinland-Pfalz nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten, durch die der Verein anhaltend und erkennbar in Erscheinung tritt. Sowohl in der Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 30. Juni 2015 (vgl. Stellungnahme LKA, S. 8, Bl. 1526 VA) als auch in der Anklageschrift vom 15. Juli 2015 (vgl. dort S. 15 f., Bl. 131 f. GA) heißt es zum Inhalt dieses Alleinvertretungsanspruchs, dass der Verein „Hells Angels MC Bonn“ in seinem Gebiet, also auch im Großraum Bonn, die Gründung von sogenannten 1%er-Clubs nicht dulde und auch andere Motorradclubs sich in dem Gebiet nur dann gründen dürften, wenn sie zuvor die Gründung angezeigt, um Zustimmung nachgesucht und die Führungsrolle des Hells Angels MC Bonn anerkannt hätten. Bei dem Alleinvertretungsanspruch handelt es sich auch nicht um eine punktuelle Erscheinung, sondern um einen andauernden Gebiets- und Machtanspruch. In der Anklageschrift heißt es hierzu beispielweise, „die Motorradclubszene im Gebiet des HAMC Bonn [sei] streng beobachtet worden“ (vgl. Anklage S. 18, Bl. 132R GA).

41

Ausgehend von den oben skizzierten Maßstäben kommt es für die Zuständigkeitsabgrenzung nicht darauf an, ob der Gebietsanspruch im Großraum Bonn durch die Begehung von Straftaten durchgesetzt worden ist, so dass die Ausführungen in der Verbotsverfügung, „auch die Straftaten im Zusammenhang mit der Verteidigung des Gebietsanspruchs des HAMC Bonn richteten sich ausschließlich gegen Clubs aus Rheinland-Pfalz […]“ (vgl. Verbotsverfügung Seite 5, Bl. 1701 VA), zwar abermals den Schwerpunkt der strafrechtlichen Auffälligkeit widerspiegeln, für die Zuständigkeit jedoch nicht (allein) zielführend sind.

42

Auch sonstige erkennbare Vereinsaktivitäten jenseits strafbewehrten Verhaltens, die den Gebietsanspruch des Hells Angels MC Bonn außerhalb von Rheinland-Pfalz dokumentieren, sind im Rahmen der Abgrenzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG einzubeziehen. Hierzu gehört insbesondere, dass der Hells Angels MC Bonn ausweislich der Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 30. Juni 2015 (vgl. Stellungnahme LKA, S. 6 f., Bl. 1524 f. VA) und der Anklageschrift vom 15. Juli 2015 (vgl. dort S. 17 f., Bl. 132 f. GA) im Jahr 2013 zur Demonstration seines Machtanspruchs eine Ausfahrt nach Bonn unternahm, um der Gründung eines Bonner Chapters der Bandidos entgegen zu treten. Weiter zeigt die Anklageschrift, dass im Jahr 2014 die Gründung und Ansiedlung eines anderen 1%er-Clubs in Bonn verhindert wurde (vgl. Anklage S. 18, Bl. 132R GA) und im Jahr 2015 Mitglieder des Hells Angels MC Bonn die Angehörigen eines befreundeten Motorradclubs in Bonn, der auf der Internetseite die Formulierung „Bonn ist ihre Stadt“ platziert hatte, an den für Bonn bestehenden Gebietsanspruch erinnerten und daraufhin die Passage entfernt wurde (vgl. Anklage S. 18 f., Bl. 132R f. GA). Hinzu kommt die strafrechtlich zu würdigende Verlagerung des Waffenarsenals vom Vereinsheim in Rheinland-Pfalz nach Bonn-Bad Godesberg zu Beginn des Jahres 2015, um dort einem befreundeten Motorradclub bei einem befürchteten Überfall durch einen Bandidos MC Beistand zu leisten (vgl. Anklage S. 33 f., Bl. 140 f. GA). Auch hierin bildet sich der bestehende Gebiets- und Machtanspruch im Großraum Bonn ab.

43

Die aufgezeigten Aktivitäten manifestieren – selbst ohne strafrechtliche Auffälligkeit – die Erkennbarkeit des fortwährenden Alleinvertretungsanspruchs, der sich insoweit auch auf einen nicht als unerheblich zu qualifizierenden Gebietsteil außerhalb von Rheinland-Pfalz bezieht. Die Erkennbarkeit des auch nach Nordrhein-Westfalen reichenden Gebiets- und Machtanspruchs wird darüber hinaus durch die Aufnahme der Stadt Bonn in den Vereinsnamen verstärkt, der seinerseits regelmäßig auf den von Vereinsmitgliedern getragenen sogenannten Kutten zu sehen ist. Die erkennbare Tätigkeit des Vereins im Großraum Bonn wird durch das dort eingerichtete Postfach weiter dokumentiert. Schließlich stellt auch der „runde Tisch Bonn“, mit der Teilnahme von Motorradclubs aus dem Bereich Bonn bis Neuwied unter Federführung des Hells Angels MC Bonn (vgl. Stellungnahme LKA, S. 8, Bl. 1526 VA), eine andauernde, über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinausgehende Vereinsaktivität dar.

44

Danach ergibt sich in der anzustellenden Gesamtschau eindeutig, dass der Verein Hells Angels MC Bonn über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt und dementsprechend der Bundesminister des Innern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständige Verbotsbehörde ist. Die Zuständigkeit des Bundesinnenministers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dort (vorsorglich) das Benehmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VereinsG eingeholt wurde (vgl. Bl. 1677 VA), da das Benehmen nach Satz 2 im Rahmen einer (bestehenden) Zuständigkeit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG erfolgt, selbst jedoch eine Zuständigkeit des Landes nicht begründet. Dies hat im Ergebnis auch das Bundesministerium des Innern in seiner Verbotsverfügung vom 11. November 2016 so gesehen und dabei die wesentlichen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 26. Juli 2016 – 7 B 10327/16.OVG wiederholt.

45

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

46

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

47

5. Die Revision ist mangels Vorliegen von Zulassungsgründen im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 45.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstm

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Strafprozeßordnung - StPO | § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses


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Vereinsgesetz - VereinsG | § 4 Ermittlungen


(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 54 Nicht rechtsfähige Vereine


Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere,

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(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der von ihm geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt vor. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Die Gehörsrüge ist ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin genügt im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß dem Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, indem sie sinngemäß vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe ihre gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 1. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO durch eine Sachentscheidung mit der Begründung abweisen dürfen, sie erfülle die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG nicht und könne deshalb auch durch eine objektiv rechtswidrige Verfügung nicht in einem aus dieser Gewährleistung folgenden Recht verletzt sein, nachdem das Gericht die Vereinseigenschaft zuvor mehrfach nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage problematisiert habe. Obwohl sie, wenn sie kein Verein sei, die gegen sie gerichtete Verbotsverfügung nicht befolgen müsse, belaste sie sie mit einem entgegengesetzten Rechtsschein. Gegen diesen habe sie ausgehend von der erstmals in der Urteilsbegründung zu Tage getretenen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Rechtsschutz nur in Gestalt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage erlangen können. Die Umstellung ihres Klageantrages habe ihr das Oberverwaltungsgericht durch einen entsprechenden Hinweis ermöglichen müssen.

3

2. Die Gehörsrüge hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich mit seiner die Entscheidung tragenden Begründung für die Klägerin als überraschend dar. Mangels eines vorherigen gerichtlichen Hinweises konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welchen Vortrag bzw. Antrag es für eine ihr günstige Entscheidung ankam.

4

a) Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f., vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1134> - insoweit in Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt - und vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - juris Rn. 14) vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Zwar muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung. Die besonderen Umstände eines konkreten Falles können indes eine andere Beurteilung gebieten (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2).

5

b) In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind solche besonderen Umstände gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Klägerin mit einem entsprechenden Hinweis - gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO - Gelegenheit geben müssen, zu der die Entscheidung tragenden Einschätzung (UA S. 5 f. und 12 f.), die nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige und nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte Klägerin könne eine Aufhebung der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache nicht beanspruchen, weil sie durch diese - ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit - wegen der ihr nicht zukommenden Eigenschaft eines Vereins nicht in einem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne, Stellung zu nehmen und auf sie gegebenenfalls prozessual zu reagieren.

6

aa) In der Begründung der an die Klägerin gerichteten, mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung vom 1. April 2008 wird ausgeführt, die Klägerin sei ein Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG, der durch von seinen Mitgliedern begangene und ihm zuzurechnende Straftaten den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfülle. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Anfechtungsklage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, sie sei nur ein loser, nicht auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Fans des 1. FC Magdeburg, die im Sommer 2007 eine Mannschaft für ein von dem 1. FC Magdeburg veranstaltetes Fußballturnier gebildet hätten. Jedenfalls könnten ihr etwaige Straftaten Einzelner nicht zugerechnet werden.

7

Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 (Az.: 3 R 437/08) hat das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederhergestellt. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Antrag sei zulässig, denn zur Anfechtung eines Vereinsverbots und zur Anbringung eines Eilantrages sei nur die verbotene Vereinigung, nicht hingegen ein Mitglied befugt. In der Sache entfalle ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes grundsätzlich dann, wenn die Klage gegen die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Nach diesem Maßstab sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Verbotsverfügung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren nicht als rechtmäßig erweisen werde. Es lasse sich bereits nicht eindeutig feststellen, dass es sich bei der Klägerin um eine durch einen konstitutiven Akt zustande gekommene Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele. Unabhängig davon bestünden durchgreifende Zweifel daran, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für das Vereinsverbot vorlägen, denn es gebe trotz erheblicher Verdachtsmomente keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Klägerin als Vereinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses den Strafgesetzen zuwidergelaufen seien.

8

In dem Klageverfahren haben die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des Oberverwaltungsgerichts (GA Bl. 130) gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nach weiterem Vortrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es diese Erklärungen nach Vorberatung als verbraucht erachte und in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung mehrere Zeugen vernehmen wolle (GA Bl. 246). Durch eine weitere Verfügung hat es "zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs" die Klägerin um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das angestrengte Klageverfahren in der Weise bestehe, dass sie im Fall der Aufhebung der Verbotsverfügung den durch sie untersagten Tätigkeiten wieder nachgehen werde. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob auch nach dem Beschluss in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch eine irgendwie geartete Organisationsstruktur der Klägerin bestehe. Die ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses sei von derjenigen der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO strikt zu trennen (GA Bl. 368).

9

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 23. September 2009 hat der Vorsitzende ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, die Zulässigkeit der Klage könne zweifelhaft sein, weil § 61 Nr. 2 VwGO die Beteiligtenfähigkeit davon abhängig mache, dass eine körperschaftsähnlich verfestigte Organisationsstruktur vorhanden sei. Im weiteren Verlauf hat das Gericht Zeugenbeweis über die Gründung, die Aktivitäten und die Organisation der Klägerin erhoben, die mündliche Verhandlung geschlossen und nach Beratung und Wiederaufruf in Anwesenheit der Klägerin unter Mitteilung der wesentlichen Gründe das angefochtene Urteil verkündet (GA Bl. 396 ff.).

10

bb) Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Entwicklung musste die Klägerin zu der Einschätzung gelangen, die in den Vordergrund getretene und in ihrer Beantwortung von dem Ausgang der Beweisaufnahme abhängige Frage, ob sie - noch - die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG erfülle, könne im Fall ihrer Verneinung zwar zu einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen einer nicht gegebenen Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO oder eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führen, müsse aber, wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit - wie in dem Eilbeschluss vom 24. Juli 2008 - unabhängig von der Vereinseigenschaft - bejahe, zum Erfolg der Klage in der Sache führen. In keiner Weise hatte sie mit dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden rechtlichen Ansatz zu rechnen, nach dem es für sie im Fall der Verneinung ihrer Eigenschaft als Verein von vornherein aussichtslos war, im Wege der Anfechtungsklage eine Aufhebung der Verbotsverfügung vom 1. April 2008 zu erreichen, da sie selbst bei einer Überwindung der Zulässigkeitsschranken jedenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zwingend scheitern musste, weil die objektiv rechtswidrige Verfügung sie nicht in ihren Rechten verletze.

11

Von einem Hinweis auf diesen Ansatz durfte das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht absehen. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verbotsverfügung, den die Klägerin, wie sie darlegt, nach einem solchen Hinweis gestellt hätte, hätte das Oberverwaltungsgericht nicht übergehen dürfen. Auf die Frage, ob dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, kommt es gemäß § 138 Nr. 3 VwGO nicht an.

12

3. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Verfahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

13

Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zutrifft, eine Gruppierung, die die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, könne die Aufhebung einer gleichwohl an sie gerichteten und schon deshalb rechtswidrigen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nicht beanspruchen, weil sie nicht in einem ihr zustehenden Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne.

14

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeht (UA S. 6), ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 S. 1 f., Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A 5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67, Beschluss vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40, Beschluss vom 4. Juli 2008 - BVerwG 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5). Auf die Klage einer als solche in Anspruch genommenen "Vereinigung" ist grundsätzlich auch zu klären, ob die Voraussetzungen des Vereinsbegriffs nach § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt sind (Beschluss vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34). Nur ausnahmsweise und kumulativ zu dem Anfechtungsrecht der "Vereinigung" können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34 und vom 4. Juli 2008 a.a.O. Rn. 5).

15

Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Gruppierung, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, diese Verfügung nicht nur in zulässiger Weise, sondern auch in der Sache erfolgreich anfechten kann, mithin auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt ist. Allerdings ist dieses Recht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht ausdrücklich benannt worden. Dass es sich nicht um das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG handelt, kann mit dem Oberverwaltungsgericht angenommen werden.

16

Indes ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <36 ff.>), das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <45>). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band I, Stand Januar 2010, Art. 2 Abs. 1 Rn. 65; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 35 f.). Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Ausnahmefällen, zu denen die hier zu entscheidende Fallkonstellation ersichtlich nicht gehört, können sich das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - BVerfGE 97, 49 <61 ff.>, diese von dem Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung betrifft eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG) oder eine Ausnahme von ihr (vgl. etwa: Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14 S. 29) ergeben.

17

Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG einer "Vereinigung" versagt werden, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot unter Berufung darauf angreift, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle. Denn eine solche "Vereinigung" weist, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsberechtigung der Organisation zur Abrundung des Freiheitsschutzes der hinter ihr stehenden Individuen anzunehmen ist (vgl. zu diesen Kriterien: Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Stand Januar 2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 41; Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 65).

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Im August 2012 erließ der Beklagte eine Verbotsverfügung gegen die Klägerin. Diese begründete er damit, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Insbesondere bekenne er sich zum Nationalsozialismus und verherrliche ihn. Hiergegen hat der Verein Klage erhoben und sich hierbei durch sechs seiner Mitglieder vertreten lassen, die sich als "Leitung" bezeichnen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es die vereins- und prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung des Vereins als nicht erfüllt angesehen hat. Grundsätzlich sei eine Klageerhebung im Namen aller Mitglieder erforderlich, es sei denn es liege eine wirksame Übertragung der Vertretungsmacht vor - etwa auf Grundlage einer Satzung. Hier sei die Klage lediglich im Namen der sechs Mitglieder erhoben worden, die sich als "Leitung" bezeichneten, es liege aber nichts Greifbares für eine Übertragung der Geschäftsführung des Vereins an diesen Personenkreis vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassung der Revision erstrebt.

II

2

Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.

4

1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig:

"Verstößt es gegen die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG, wenn im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens der verbotenen Vereinigung das Recht abgesprochen wird, ihre Vertretungsberechtigten wirksam bestimmt zu haben, obwohl dies durch jahrelange, stillschweigende Übung geschah?"

5

Die Beschwerde legt dar, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar bereits entschieden sei, dass die Vertretungsbefugnis grundsätzlich an nach außen leicht erkennbaren Umständen anknüpfen müsse und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden dürfe. Es sei aber noch nicht geklärt, welchen Inhalt die Bestellung der Vertretungsberechtigten eines nichtrechtsfähigen Vereins haben und welchen Regularien sie folgen müsse, und es sei auch noch nicht entschieden, wie diese nach außen leicht erkennbaren Umstände beschaffen sein müssten. Weiter bedürfe der Klärung, ob eine jahrelange, stillschweigende Übung eine solche Vereinbarung über die Bestellung der Vertretungsberechtigten darstellen könne, wie eine solche Bestellung durch nach außen leicht erkennbare Umständen erfolge, und welche Voraussetzungen eine solche jahrelange, stillschweigende diesbezügliche Übung erfüllen müsse.

6

Ein Klärungsbedarf für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage besteht jedoch nicht. Denn für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es entscheidungserheblich allein auf die Frage an, ob die sechs natürlichen Personen, die sich als "Leitung" des klagenden nichtrechtsfähigen Vereins verstehen, eine nach außen wirksame Vertretungsmacht für den Verein besitzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf (BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - NVwZ 2004, 887). Hieran fehlt es nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angreift.

7

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 vorgetragen, sie besitze keine Satzung, ungeregelt sei insbesondere die Bestellung des Vorstands (UA S. 5). Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 hat die Klägerin dann mitgeteilt, sie habe eine Satzung besessen, die sich aber nicht auffinden lasse (UA S. 6). Nach dem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Satzung, hat sich die Klägerin dann auf eine jahrelange Übung zur Vorstandsbestellung berufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2014 hat Herr B. als Mitglied der "Leitung" der Klägerin erklärt, dass in der Zeit nach 2003/2004 die Leitung nicht mehr von einer Person, sondern von mehreren wahrgenommen worden sei, zuletzt von den sechs Personen, die die Klagevollmacht unterzeichneten. Diese hätten sich auch zu Vorstandssitzungen getroffen. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern sei in der Weise erfolgt, dass die aktuelle Leitungsebene das Aufrücken eines Mitglieds in das Leitungsgremium vorgeschlagen habe und dies von den Teilnehmern der jeweiligen Versammlung akzeptiert worden sei (Sitzungsprotokoll des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2014, S. 2 bis 6). Hierauf hat sich das Gericht in der angefochtenen Entscheidung bezogen (UA S. 7).

8

Das Gericht hat aus den widersprüchlichen Angaben der Klägerin zum Vorliegen einer Satzung, der mangelnden Klarheit über den Mitgliedstatus der Besucher von Vereinsversammlungen und der mangelnden Erkennbarkeit der Vertretungsverhältnisse im Rechtsverkehr das Fehlen einer wirksamen Vertretungsbefugnis der sechs Leitungsmitglieder abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Wertung in einem Einzelfall, die auf einer dem Tatsachengericht vorbehaltenen Tatsachen- und Beweiswürdigung aufbaut und die nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage einer Grundsatzrüge führen kann.

9

Unerheblich ist insoweit die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein nichtrechtsfähiger Verein die Bestellung von vertretungsberechtigten Leitungsmitgliedern nur durch einen ausdrücklichen formalisierten Zustimmungsakt vornehmen kann oder auch durch tatsächliche Übung. Denn selbst wenn insoweit eine tatsächliche Übung ausreicht (vgl. zur Wirksamkeit einer Satzungsänderung durch schlüssiges Verhalten: BGH, Urteil vom 13. Januar 1955 - II ZR 249/53 - BGHZ 16, 143 <151>; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 54 Rn. 6), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob die Vertretung durch eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis hinreichend deutlich nach außen getreten ist (vgl. hierzu BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - NVwZ 2004, 887). Daran fehlt es nach den nicht mit beachtlichen Revisionszulassungsrügen angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall.

10

Unerheblich ist des Weiteren, ob für die Vertretungsregelung beim nichtrechtsfähigen Verein gemäß § 54 Satz 1 BGB die Regelungen der §§ 710, 714 BGB über die Gesellschaft Anwendung finden, oder - was die Beschwerde unter Hinweis auf entsprechende Kommentarliteratur befürwortet - die Regeln über den rechtsfähigen Verein (§§ 26 ff. BGB). Denn selbst wenn man - mit der überwiegenden zivilrechtlichen Literatur (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 54 Rn. 1; Reuter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 54 Rn. 3 f.; Bergmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 54 Rn. 25) - davon ausgeht, dass auf den nicht eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein die Vorschriften des Vereinsrechts Anwendung finden, soweit sie nicht die Eintragung des Vereins voraussetzen, entfällt hierdurch nicht das Erfordernis, dass die Vertretungsregelung nach außen erkennbar sein muss. Denn gerade beim rechtsfähigen Verein wird dem Publizitätserfordernis durch die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister Rechnung getragen (§§ 59, 64, 67 BGB). Auch wenn die Eintragungsvorschriften für den nicht rechtsfähigen Verein nicht gelten, bringen sie doch das allgemeingültige Erfordernis einer Erkennbarkeit der Vertretungsregelung durch den Vorstand eines Vereins im Rechtsverkehr zum Ausdruck, wie es auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat.

11

Im Übrigen wird aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, warum das Erfordernis einer Erkennbarkeit der Vorstandsbestellung im Rechtsverkehr einen unzulässigen Eingriff in die Vereinsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG darstellen sollte. Der grundrechtliche Schutz umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereinigungen die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - BVerfGE 50, 290 <354>; Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <253>; Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - BVerfGE 123, 186 <237> und Kammerbeschluss vom 24. September 2014 - 1 BvR 3017/11 - NJW 2015, 612 Rn. 13). Die Selbstbestimmung des Vereins über das Verfahren zur Bestimmung seines Vorstands wird nicht dadurch verletzt, dass das Ergebnis des selbstbestimmten Verhaltens in einer für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise dokumentiert bzw. sonst fixiert werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass Art. 9 Abs. 1 GG staatliche Regelungen der Organisation und Willensbildung von Vereinigungen nicht ausschließt. Es betont, dass die Vereinigungsfreiheit in mehr oder minder großem Umfang auf Regelungen angewiesen ist, welche die freien Zusammenschlüsse und ihr Leben in die allgemeine Rechtsordnung einfügen und dabei auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten, soweit dadurch das Prinzip freier Assoziation und Selbstbestimmung grundsätzlich gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - BVerfGE 50, 290 <354 f.>). Das Erfordernis der leichten Erkennbarkeit der Vorstandsbestellung dient dem Ziel der Sicherheit des Rechtsverkehrs, und es erscheint mit Blick auf die grundrechtliche Vereinsautonomie auch nicht unverhältnismäßig.

12

Es kann offenbleiben, ob die Klägerin den Schutz des Art. 11 EMRK genießt (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 12. Juni 2012 - Nr. 31098/08 - EuGRZ 2013, 114 Rn. 74 f.). Selbst wenn sie die Garantien des Art. 11 EMRK für sich in Anspruch nehmen könnte, wird sie in ihrem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die streitgegenständliche Verbotsverfügung nicht verletzt, wenn bestimmte Formerfordernisse für die Vertretung des Vereins - hier die Erkennbarkeit der Vertreter nach außen bei Erteilung einer Klagevollmacht - verlangt werden (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 9. Juni 2009 - Nr. 43044/05 u.a. - Rn. 1; Urteil vom 21. Oktober 2003 - Nr. 29010/95 - Rn. 46 ff.; Zulässigkeitsentscheidung vom 6. November 2007 - Nr. 2788/02 -). Auch sonst ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR zur Art. 11 EMRK nichts, das für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung spräche.

13

2. Die Beschwerde hält weiter folgende Frage für klärungsbedürftig:

"Verstößt es gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG, wenn im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens der verbotenen Vereinigung das Recht abgesprochen wird, ihre Vertretungsberechtigten wirksam durch jahrelange, stillschweigende Übung bestellt zu haben, obwohl die Vertretungsberechtigten in der Verbotsverfügung selbst als solche aufgeführt worden sind?"

14

Sie sieht einen Verstoß gegen das Willkürverbot darin, dass der Beklagte in seiner Verbotsverfügung die auch im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführten sechs Personen als Leitung und damit als Vertretungsberechtigte des Vereins benenne, das Oberverwaltungsgericht aber von einer unzureichenden Erkennbarkeit der Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr ausgehe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht die Darlegung eines rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarfs. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts zur Wirksamkeit der Vertreterbestellung im vorliegenden Fall. Darüber hinaus stellt sich die aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall gar nicht. Denn in der Verbotsverfügung werden keine Leitungsmitglieder als vertretungsberechtigt bezeichnet, wie das die Fragestellung voraussetzt. Die Verbotsverfügung richtet sich vielmehr in ihrem Rubrum an die Vereinigung zu Händen ihrer vom Beklagten angenommenen 62 Mitglieder und nicht an vertretungsberechtigte Funktionsträger. In der Begründung werden zwar die sechs Personen aus dem gerichtlichen Rubrum an einer Stelle als Personen bezeichnet, die sich "Führungspositionen in der Vereinigung" teilen (Verbotsverfügung S. 24). Dabei werden aber tatsächlich ausgeübte Funktionen beschrieben, etwa als Redner, Anmelder von Demonstrationen, Flugblattverteiler oder Logistiker, ohne auf eine vereinsrechtliche Vertretung nach außen wie bei einem Vereinsvorstand abzustellen oder sonst von außen leicht erkennbare Umstände zu kennzeichnen, die auf eine Befugnis gerade zur Vertretung (BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - NVwZ 2004, 887) weisen. Auch insoweit ist eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden.

15

3. Die Beschwerde hält weiter folgende Frage für klärungsbedürftig:

"Verstößt es gegen die Rechtswegegarantie des Art. 19 IV GG, wenn im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens der verbotenen Vereinigung das Recht abgesprochen wird, ihre Vertretungsberechtigten wirksam durch jahrelange, stillschweigende Übung bestimmt zu haben, gleichzeitig der verbotenen Vereinigung aber willkürlich falsche und mehr Mitglieder zugeordnet werden, als ihr tatsächlich angehört haben?"

16

Die Beschwerde sieht das Recht der Klägerin als verletzt an, gegen das Vereinsverbot zu klagen, wenn verlangt werde, dass alle vom Beklagten als Mitglieder angesehenen Personen die Klagevollmacht erteilen müssten. Dies sei praktisch unmöglich, weil die 62 Personen zum größten Teil gar nicht Mitglied der Vereinigung gewesen und viele von ihnen für die Klägerin nicht erreichbar seien.

17

Auch mit dieser Rüge legt die Beschwerde keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage dar, sondern wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Wirksamkeit der Vertreterbestellung im vorliegenden Fall. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Gericht der Klägerin 62 Mitglieder zugeordnet hat. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht die Frage offengelassen, ob sämtliche in der Verbotsverfügung genannten 62 Personen Mitglieder der Klägerin gewesen sind (UA S. 10). Es hat seine Entscheidung über die Mangelhaftigkeit der Klageerhebung vielmehr darauf gestützt, dass der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen 23 Mitglieder angehört haben, die sich namentlich aus der Aussage der beiden vom Gericht gehörten Mitglieder ergeben, und damit jedenfalls mehr Personen als die sechs Unterzeichner der Klagevollmacht.

18

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

19

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 45.1.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ).

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn

1.
wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
3.
die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
4.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.