Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juni 2015 - 4 B 458/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen denErlass einer einstweiligen Anordnung durch denBeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1Das Verwaltungsgericht hat unter dem 13.4.2015 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, das gesamte bei diesem vorhandene die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 von den Datenlöschungen nach § 19 ZensG 2011 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die Klage – 4 K 3000/13 – (VG Aachen) der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7.11.2013 rechtskräftig entschieden ist.
2Die dagegen mit dem Antrag,
3den Beschluss vom 13.4.2015 aufzuheben,
4geführte Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
5Der Senat geht in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO davon aus, dass der Beschwerdebegründungsschrift vom 23.4.2015 ungeachtet der nicht sachgerechten Antragstellung noch mit hinreichender Bestimmtheit das allein in Betracht kommende Rechtsschutzziel des Antragsgegners zu entnehmen ist, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
6Die Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Denn die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung in eine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuändern.
7Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht den für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) auf der Grundlage einer Interessenabwägung bejaht hat.
8Er macht geltend, das Gesetz ordne die Löschung der Hilfsmerkmale und die Vernichtung der Erhebungsunterlagen ausnahmslos für einen Zeitpunkt spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt, und damit bis zum 9.5.2015, an (§ 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011). Daher sei er rechtlich daran gehindert, über diesen Zeitpunkt hinaus von einer solchen Löschung bzw. Vernichtung abzusehen. Die Vorinstanz hätte im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung zuvörderst berücksichtigen müssen, dass in erster Linie der Gesetzgeber zu einer Abwägung kollidierender Rechtspositionen berufen gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst die ausnahmslose Löschung der Daten nach Ablauf einer starren Frist angeordnet habe, und zwar im Hinblick auf die mit der Datenspeicherung verbundenen Eingriffe in die Rechte der Einwohner auf informationelle Selbstbestimmung. Dementsprechend werde in der einschlägigen Gesetzesbegründung auf § 12 BStatG Bezug genommen, der die zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich erforderliche Trennung und Löschung von Hilfsmerkmalen regele. Dem Gebot der möglichst frühzeitigen faktischen Anonymisierung komme konstitutive Bedeutung für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu und es habe damit Verfassungsrang.
9Diese Argumentation stellt die Entscheidung der Vorinstanz nicht überzeugend in Frage.
10Die Löschungsbestimmungen in § 19 ZensG 2011 verlangen zunächst eine frühestmögliche Trennung und gesonderte Aufbewahrung der Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen (Abs. 1 Satz 1). Eine Löschung der Hilfsmerkmale und Vernichtung der Erhebungsunterlagen ist grundsätzlich erst vorgesehen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, wobei die Löschung und Vernichtung spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt erfolgen soll (Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2). Dabei ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass eine längere Aufbewahrung als vier Jahre nicht erforderlich ist, um die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit bei den statistischen Ämtern abschließen zu können. Nach dem Wortlaut liegt zwar die Annahme nahe, die Löschung und Vernichtung müssten unabhängig vom Stand der gebotenen Überprüfungen spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt erfolgen. Allerdings ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der von der Beschwerde in Bezug genommenen Gesetzesbegründung,
11vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 48, zu § 19, zu Absatz 1,
12zu entnehmen, dass der Gesetzgeber – wie erforderlich – das Recht der Gemeinden auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei der Festlegung der Fristen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 in eine Abwägung kollidierender Rechtspositionen einbezogen und dass er dabei den Rechten der Einwohner auf informationelle Selbstbestimmung bewusst den Vorrang eingeräumt hat. Es ist nicht einmal erkennbar, dass die Erfordernisse einer gerichtlichen Überprüfbarkeit des registergestützten Zensus in diesem Zusammenhang überhaupt erwogen worden sind.
13Lediglich in anderem Kontext ist in der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Statistikgesetzes am Rande von der „Gerichtsfestigkeit“ der festgestellten amtlichen Einwohnerzahlen die Rede.
14Vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 66, zu Artikel 1 (§ 16 Satz 1 ZensG 2011), letzter Satz.
15Dies rechtfertigt zwar den Schluss, der Gesetzgeber sei sich darüber im Klaren gewesen, dass zumindest einige Feststellungen amtlicher Einwohnerzahlen angefochten werden würden. Es deutet aber ebenfalls nicht darauf hin, dass ihn diese Erwartung auch und gerade bei der Bemessung der Fristen des § 19 ZensG 2011 geleitet hat. Die Folgerungen, die der Antragsgegner aus den Gesetzesmaterialien des Zensusgesetzes 2011 zugunsten einer bewussten Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der Belange auch der Rechtsschutzsuchenden zieht, entbehren damit einer hinreichenden Grundlage. Umkehrschlüsse, die an die Rechtslage unter dem Volkszählungsgesetz 1987 anknüpfen, lassen sich anhand der Gesetzesmaterialien nicht belegen.
16Überwiegendes spricht hiernach dafür, dass die Festlegung der genannten Fristen des § 19 ZensG 2011 lediglich auf einer bipolaren Abwägung der sachgesetzlichen Erfordernisse einer geordneten Vornahme des Zensus durch die Verwaltung mit den Grundrechten der Einwohner auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruht. Eine hinzutretende Berücksichtigung der Erfordernisse einer Justizgewährung zugunsten solcher Dritter, die durch die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen in eigenen Rechten betroffen sind, wird dagegen weder im Gesetzeswortlaut noch in den angeführten Gesetzesmaterialien erkennbar.
17Da der Wortlaut einer Vorschrift nicht in jedem Fall eine unüberwindliche Grenze für die verfassungskonforme Auslegung bildet,
18vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 –, juris, Rn. 93, m. w. N. = DVBl. 2015, 429,
19kommt ernsthaft in Betracht, dass die Fristbestimmungen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 einer verfassungskonformen teleologischen Reduktion zugänglich sind.
20Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.
21BVerfG, Beschluss vom 11.6.1980 – 1 PBvU 1/79 –, juris, Rn. 64, = BVerfGE 54, 277, m. w. N.
22Dies zwingt aber keineswegs zu einer Verabsolutierung des Gesetzeswortlauts in der Weise, dass einzelne Fallgruppen, die rechtlich relevante Besonderheiten aufweisen, allein deshalb nicht im Auslegungswege von dem Anwendungsbereich einer Norm ausgenommen werden dürften, weil sie nach deren Wortsinn von ihr erfasst werden. Auch die teleologische Reduktion gehört nämlich zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil ihr Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß kann sie sogar geboten sein.
23Vgl. BSG, Urteil vom 4.12.2014 – B 2 U 18/13 R –, juris, Rn. 27, m. w. N. = UV-Recht Aktuell 2015, 248.
24Geht man davon aus, dass die Festlegung der maximalen Aufbewahrungsfristen in § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 lediglich auf der oben genannten bipolaren Abwägung beruht, so verbietet sich eine teleologische Reduktion des mit ihnen verbundenen Löschungs- bzw. Vernichtungsgebots nur insoweit, als eine weitere Aufbewahrung der umstrittenen Daten und Unterlagen zu Zwecken der Vornahme des Zensus durch die Verwaltung erfolgen soll. Denn insoweit stünde sie im Gegensatz zu Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm. Die vorliegende Fallgestaltung ist indessen dadurch gekennzeichnet, dass die weitere Aufbewahrung der umstrittenen Daten und Unterlagen nicht zu Zwecken der behördlichen Vornahme des Zensus oder gar des Verwaltungsvollzugs der Antragstellerin in Rede steht, sondern gleichsam treuhänderisch vorgenommen werden soll, und zwar allein im Interesse der Justizgewährung. Eine solche hat der Gesetzgeber weder ausdrücklich noch sinngemäß ausschließen wollen.
25Der Vorschrift gleichwohl allein aufgrund ihres Wortlauts einen zu Lasten effektiver Rechtsschutzgewährung gehenden Inhalt zu entnehmen, liegt auch deshalb nicht nahe, weil eine entsprechende Auslegung ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung in die Selbstverwaltungsgarantie der Antragstellerin eingreifen würde, die verfassungsrechtlich abgesichert ist (Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG; Art 78 Abs. 1 bis 3 LVerf NRW). Diese Selbstverwaltungsgarantie umfasst eine subjektive Rechtsstellungsgarantie, die grundrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist und ihrerseits die Gewährung effektiven Rechtsschutzes einschließt (Rechtsdurchsetzungsgarantie).
26Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 22.12.1994 – BVerwG 4 B 114.94 –, juris, Rn. 8 f. = NVwZ 1995, 700; BVerfG, Beschluss vom 8.7.1982 – 2 BvR 1187/80 –, juris, Rn. 74 ff.; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 56; Mehde, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand: Dez. 2014, Art. 28 Abs. 2 Rn. 45 f.
27Zu der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die dieser Rechtsdurchsetzungsgarantie inhaltlich entspricht, gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann. Es muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Entscheidung geführt haben, wird auch deren Kenntnisnahme durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999
29– 1 BvR 385/90 –, juris, Rn. 67 f.,= BVerfGE 101, 106; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Grundgesetz,13. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 69.
30Nichts anderes kann für den Umfang der subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden gelten.
31Ein Blick auf die einfachgesetzliche Prozessrechtslage bestätigt dies.
32Die den Antragsgegner endvertretende Behörde ist gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. In dieser Regelung konkretisieren sich gleichermaßen die zugunsten der Gemeinden bestehende Rechtsdurchsetzungsgarantie und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
33Vgl. OVG Bremen Beschluss vom 27.4.2015– 1 LC 315/14 –.
34Geht man hiernach von einer gebotenen teleologischen Reduktion des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 aus, begegnet es keinen Bedenken, den Antragsgegner bereits in dem Verfahren über die Klage der Antragstellerin gegen die amtliche Feststellung ihrer Einwohnerzahl auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO dafür heranzuziehen, die umstrittenen Daten und Unterlagen im Vorfeld ihrer in Betracht kommenden Anforderung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO einstweilen nicht zu löschen, sondern sie gleichsam treuhänderisch für das Prozessgericht bereit zu halten. Das Erfordernis dieser Bereithaltung ergibt sich – die teleologischen Reduktion der spezialgesetzlichen Löschungs- bzw. Vernichtungsgebote des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 vorausgesetzt – nämlich bereits aus dem Grundsatz der Aktenintegrität und seiner rechtsstaatlichen Funktion.
35Vgl. Kallerhof, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rnrn. 30 f.; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 5. Aufl. 2014, § 29 Rnrn. 16 f.
36Die als Folge dieser Rechtsauffassung eintretende zeitweilige Perpetuierung der mit dem Zensus verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Einwohner auf informationelle Selbstbestimmung dürfte ebenfalls gerechtfertigt sein. Die verfassungsrechtlich erforderliche Datenerhebung zu ausschließlich statistischen Zwecken, die strikte Geheimhaltung und die wirksame Abschottung nach außen werden hierdurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
37Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u. a. –, juris, Rn. 163 f., = BVerfGE 65, 1.
38Der erforderliche Datenschutz ist nämlich mit dem Erfordernis der gerichtlichen Ermittlung des Sachverhalts in Einklang zu bringen, welches seinerseits Verfassungsrang genießt.
39Vgl. BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 –, juris, Rnrn. 360 f., m. w. N. = BVerfGE 109, 279.
40Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Herbeiführung von Verhältnissen erstrebt, die gleichermaßen dem materiellen Recht wie dem Prozessrecht entsprechen.
41Demgegenüber macht der Antragsgegner zu Unrecht geltend, die umstrittenen Daten und Unterlagen könnten aufgrund der Geheimhaltungspflicht, der sie unterlägen, ohnehin nicht zum Gegenstand des Verwaltungsprozesses über die Klage der Antragstellerin gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl gemacht werden.
42Vgl. in diesem Sinne u. a. auch: VG Bremen, Urteil vom 6.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris, Rnrn. 84 ff., = Mitt NWStGB 2014, 658; VG Potsdam, Beschluss vom 21.4.2015 – VG 12 L 450/15 – BeckRS 2015, 45604, S. 3 f.
43Inwieweit jene Daten und Unterlagen zum Gegenstand dieses Prozesses werden können, bleibt nämlich der Klärung in einem etwaigen In-camera-Verfahren nach § 99 VwGO vorbehalten, soweit das Statistikgeheimnis nach § 16 BStatG nicht bereits durch Anonymisierungen gewahrt werden kann. Zwar ist davon auszugehen, dass § 16 BStatG ein Gesetz darstellt, nach dem die umstrittenen Daten und Unterlagen zumindest teilweise grundsätzlich geheim gehalten werden müssen.
44Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 99 Rnrn. 25 f., m. w. N.
45Der Gesetzgeber räumt aber auch in einem solchen Falle durch § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO („kann“) der für eine etwaige Verweigerung ihrer Übermittlung bzw. Vorlage zuständigen obersten Aufsichtsbehörde ein Ermessen ein, ob und inwieweit sie die Daten und Unterlagen wegen deren Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.2012 – BVerwG 20 F 3.11 –, juris, Rn. 12; Lang, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 99 Rn. 42, m. w. N.
47Inwieweit die Ermessensausübung rechtmäßig ist, sollte die oberste Aufsichtsbehörde eine Übermittlung bzw. Vorlage der umstrittenen Daten und Unterlagen in dem von der Antragstellerin angestrengten Prozess gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl verweigern, hat allein der ggf. nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzurufende Fachsenat zu entscheiden.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 – BVerwG 7 C 1.11 –, juris, Rn. 44, = BVerwGE 142, 159.
49Ebenso wenig wie das Prozessgericht – entsprechend substantielles Klagevorbringen vorausgesetzt – seine Überprüfung der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken dürfte, indem es pauschal die Entscheidungserheblichkeit der umstrittenen, grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen Daten und Unterlagen verneinte, um so ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu vermeiden, ist es gerechtfertigt, sowohl die Ermessensausübung der obersten Aufsichtsbehörde als auch die etwaige Entscheidung des zuständigen Fachsenats dadurch zu erübrigen, dass der Antragstellerin einstweiliger Rechtsschutz verweigert und dem Prozessgericht endgültig jede Möglichkeit genommen wird, eine Beweisaufnahme durchzuführen, die auf die umstrittenen Daten und Unterlagen angewiesen wäre.
50Hierbei ist nicht nur an eine Beweiserhebung im Wege einer amtlichen Auskunft zu denken, bei der dem Statistikgeheimnis Rechnung getragen wird und mit der das Ergebnis der erneuten Überprüfungen (zumindest) einzelner Arbeitsschritte in das Verfahren vor dem Prozessgericht eingeführt werden könnte.
51Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.12.1987– Z 10 S 482/87 –, NJW 1988, 988 (989).
52Sondern es könnten auch anonymisierte Daten und Unterlagen einem gerichtlichen Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden, um so Anknüpfungstatsachen festzustellen, die eine fachliche Bewertung der Methodik, der Qualität der Gewinnung der Datengrundlage und damit auch der Aussagekraft der Ergebnisse des Zensus ermöglichen. Anlass für derartige Überprüfungen könnten auf Regressionsanalysen beruhende Untersuchungen bieten, die konkrete Anzeichen für signifikant unterschiedlich valide Ergebnisse in Abhängigkeit davon liefern, ob die Erhebung bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern als Vollerhebung durch Befragung aller Bewohner (§ 16 ZensG 2011) oder bei Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern mit Hilfe einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (§ 7 ZensG 2011) durchgeführt wurde.
53Vgl. Hoppe/Spandel, Everything counts! – Warum kleine Gemeinden die Gewinner der Zensuserhebung 2011 sind?, http://www.magdeburg-tourist.de/media/custom/ 37_10753_1.PDF?1381474682
54Schließlich könnte bei einem Verzicht der Antragstellerin auf eine vollständige Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 Satz 1 VwGO und § 98 VwGO i. V. m. § 404a Abs. 4 ZPO) auch in Betracht kommen, dass es einem gerichtlichen Sachverständigen – jedenfalls wenn dieser entsprechend den Vorkehrungen für die gebotene Geheimhaltung nach § 16 Abs. 5 bis 8 BStatG zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet ist – überlassen bleibt, im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens geheimhaltungsbedürftige elektronische Dokumente in den Räumen des Antragsgegners allein auszuwerten, die in der Ergebnisdarstellung anonymisiert werden können.
55Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 9; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 357 Rn. 4, § 402 Rn. 5b und § 404a Rn. 4; Stadler, in: Musielak/Voigt (Hrsg.), ZPO, 12. Aufl. 2015,§ 357 Rn. 4
56Sachverständige Feststellungen wären dann ihrerseits der rechtlichen Überprüfung der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zugrunde zu legen.
57Es besteht hiernach nicht zwangsläufig die Gefahr, dass die Antragstellerin im Rahmen einer Auswertung der umstrittenen Daten und Unterlagen zu Zwecken der Rechtsschutzgewährung von Datensätzen über einzelne ihrer Einwohner Kenntnis nimmt und sie deshalb – theoretisch – auch für den eigenen Verwaltungsvollzug verwenden könnte.
58Ohne Erfolg rügt der Antragsgegner, dem Rechtsschutz- und Beweisführungsinteresse der Antragstellerin sei abwägend entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin gehalten gewesen wäre, schon vor dem Ablauf der Fristen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung der umstrittenen Daten und Unterlagen zu klären. Die Reichweite der zugunsten der Gemeinden bestehenden Rechtsdurchsetzungsgarantie wird durch die Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung konkretisiert. Nach dieser erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daraus folgt, dass die Antragstellerin nicht gehalten war, etwaige außerhalb ihrer eigenen Sphäre vorhandenen Beweismittel beizubringen und während des laufenden Prozesses inner- oder außerprozessual zu klären, ob deren Heranziehung zulässig ist.
59Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 98 VwGO im Verwaltungsprozess die Vorschriften der §§ 485 bis 494 ZPO über das selbständige Beweisverfahren entsprechend anzuwenden sind. Zwar hätten die umstrittenen Daten und Unterlagen – jedenfalls soweit sie nicht Urkunden in Papierform, sondern elektronische Dokumente sind – grundsätzlich zum Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel einer Beweiserhebung in Gestalt der Einnahme des Augenscheins (§ 98 VwGO i. V. m. den §§ 485 Abs. 1, 492 Abs. 1 sowie 371 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO) oder der Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 98 VwGO i. V. m. den §§ 485 Abs. 1 und 402 ff. ZPO) gemacht werden können. Muss aber – wofür Überwiegendes spricht – davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner infolge einer teleologischen Reduktion des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 ohnehin dazu verpflichtet ist, die umstrittenen Daten und Unterlagen für das Verwaltungsgericht bereit zu halten, so scheidet es als treuwidrig aus, dass er sich darauf beruft, die Antragstellerin hätte ein selbständiges Beweisverfahren beantragen müssen; denn eine etwaige Beweisgefährdung (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 485 Abs. 1 ZPO) ist allenfalls von ihm selbst verursacht und lediglich der eigenen voraussichtlich nicht tragfähigen Rechtsauffassung geschuldet.
60Der Antragsgegner trägt „erneut“ vor, dass nicht erkennbar sei, welchen Beweiswert die Dateien hätten, weil mit ihnen keine lückenlose auf den Einzelfall bezogene Überprüfung der ermittelten Einwohnerzahlen mehr möglich sei.
61Mit dieser Beschwerdebegründung wird er indessen schon den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht.
62Denn zur Begründung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügt es grundsätzlich nicht, den erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen. Vielmehr muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen.
63Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.2.2014– 7 ME 105/13 –, juris, Rn. 26, m. w. N.
64Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht misst den umstrittenen Daten und Unterlagen im Rahmen der angefochtenen Entscheidung mit folgender Begründung einen Beweiswert zu: Die Antragstellerin beanstande auch die tatsächlichen Grundlagen der Feststellung ihrer Einwohnerzahl, namentlich die Richtigkeit der erhobenen Daten sowie der weiteren Datenverarbeitungsschritte. Träten aber bei der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl und ihrem Vergleich mit dem derzeit ausgewiesenen Einwohnerstand Unstimmigkeiten auf, die auch in Fehlern bei der Erhebung der Datengrundlagen ihre Ursache haben könnten, so könne das Gebot, die maßgebenden statistischen Daten mit einem möglichst hohen Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt festzustellen, erfordern, diesen Unstimmigkeiten so nachzugehen, dass auch sie möglichst verlässlich ausgeräumt würden. Dazu könne es auch des Rückgriffs auf die jeweiligen Erhebungsunterlagen bedürfen, in denen die Quelle der Fehler zu suchen sei.
65Hiernach geht die Vorinstanz keineswegs davon aus, der Beweiswert der umstrittenen Daten und Unterlagen bestehe darin, dass diese eine lückenlose einzelfallbezogene Überprüfung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin und die nachträgliche Ermittlung ihrer „tatsächlichen Einwohnerzahl“ erlaubten. Das Verwaltungsgericht sieht den Beweiswert dieser Daten und Unterlagen vielmehr lediglich darin, dass sie gerichtliche Feststellungen dazu ermöglichen könnten, in welchem Ausmaß Fehler bei der Erhebung der Datengrundlagen und der Durchführung der weiteren Datenverarbeitung vorgelegen haben. Diese Feststellungen würden es dann ihrerseits gestatten zu beurteilen, ob das Gebot eingehalten sei, die maßgebenden statistischen Daten mit einem möglichst hohen Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt festzustellen. In Rede steht also eine rechtliche Würdigung der Methodik und der Qualität der Durchführung der die Antragstellerin betreffenden Zensuserhebung auf der Grundlage von fachlichen Feststellungen und Wertungen, die anhand der umstrittenen Daten und Unterlagen – ggf. auch mithilfe eines Sachverständigen – vorgenommen werden können. Es ist weder durch den Antragsgegner ausreichend dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch evident, dass und weshalb sich die noch vorhandenen Datenbestände für solche Beweiserhebungen schlechthin nicht (mehr) eignen. Das ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber anders als bei der Volkszählung 1987 keine vollständige Erfassung aller Einwohner, sondern für Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern ein statistisches Hochrechnungsverfahren gewählt hat. Im Gegenteil können sich Fehler bei der Erhebung oder bei der Ermittlung der Stichproben im Rahmen einer Hochrechnung sogar stärker auswirken als entsprechende Erhebungsfehler, die nicht hochgerechnet werden.
66Der angefochtenen Entscheidung liegt dagegen offensichtlich n i c h t eine Rechtsauffassung zugrunde, nach der es erforderliche wäre, eine “tatsächlichen Einwohnerzahl“ der Antragstellerin als Hauptbeweistatsache gerichtlich festzustellen, um daraufhin die Rechtmäßigkeit der amtlichen Einwohnerzahl im Abgleich mit dieser “tatsächlichen Einwohnerzahl“ zu beurteilen. Ist es aber bereits nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz unerheblich, ob die umstrittenen Daten und Unterlagen eine lückenlose einzelfallbezogene Überprüfung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin und die nachträgliche Ermittlung ihrer „tatsächlichen Einwohnerzahl“ erlauben, kann die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht dadurch erschüttert werden, dass der Antragsgegner geltend macht, dass sie sich hierzu nicht eigneten. Vielmehr geht diese Art der Gegenargumentation an der Gedankenführung der angefochtenen Entscheidung vorbei, mit der sie sich nicht genügend auseinandersetzt.
67Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass es ihm praktisch nicht möglich sei, das Datenmaterial, welches von der einstweiligen Anordnung erfasst werde, bis zum Ablauf der Fristen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 von den übrigen Datenbeständen zu separieren, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn in seiner Sphäre liegende Schwierigkeiten, die darauf beruhen, dass er es aufgrund einer voraussichtlich nicht tragfähigen Rechtsauffassung unterlassen hat, beizeiten damit zu beginnen, dieses Datenmaterial vom dem übrigen zu trennen, vermag er dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegenzuhalten.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
69Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Sie orientiert sich auch an dem Vorschlag unter Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
70Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013
71Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für
- 1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist, - 2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht, - 3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind, - 4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.
(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.
(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.
(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung
- 1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), - 2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.
(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:
- 1.
Erhebungsmerkmale: - a)
Monat und Jahr der Geburt, - b)
Geschlecht, - c)
Familienstand, - d)
Wohnungsstatus, - e)
Staatsangehörigkeiten, - f)
Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
- 2.
Hilfsmerkmale: - a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen, - b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe), - c)
Anschrift.
(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:
- 1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent, - 2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.
(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
(4) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
Wohnungsstatus, - 2.
Geschlecht, - 3.
Staatsangehörigkeiten, - 4.
Monat und Jahr der Geburt, - 5.
Familienstand, - 6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften, - 7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils, - 8.
Zahl der Personen im Haushalt, - 9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts, - 10.
Stellung im Beruf, - 11.
ausgeübter Beruf, - 12.
Wirtschaftszweig des Betriebes, - 13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde), - 14.
Haupterwerbsstatus, - 15.
höchster allgemeiner Schulabschluss, - 16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss, - 17.
aktueller Schulbesuch, - 18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, - 19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).
(5) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
Familienname und Vornamen, - 2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude, - 3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe), - 4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.
(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für
- 1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist, - 2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht, - 3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind, - 4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.
(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.
(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.
(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung
- 1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), - 2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.
(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
- 1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, - 2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, - 3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
- 1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, - 2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, - 3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.