Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 97

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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published on 25/03/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsl
published on 04/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
published on 15/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin hatte als Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 4 K 11.50) die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass
published on 20/07/2016 00:00

Gründe 1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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