Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 Inhaltsverzeichnis

Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Wohnungsstatus,
e)
Staatsangehörigkeiten,
f)
Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Anschrift.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet. (2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit

(1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und E

(1) Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Sie sind von den statistischen Ämtern der Länder oder von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestelle
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 06.08.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RO 5 K 13.2149 Im Namen des Volkes Urteil vom 06. August 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 536 Rechtsquellen: Leitsätze: In der Verwa
published on 19.09.2018 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2
published on 19.06.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. März 2014 – 2 B 797/13 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für
published on 03.06.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen denErlass einer einstweiligen Anordnung durch denBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Stre
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.