Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Januar 2017 – 5 B 2264/16 HGW – wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Naturschutzgenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2016 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer Naturschutzgenehmigung.

2

Der Antragsteller ist eine inländische Vereinigung mit der Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Die Gemeinde Born a. Darß beantragte am 20. Juli 2015 beim Antragsgegner im laufenden Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ gemäß § 30 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz für den Verlust einer Strauchhecke als geschütztes Biotop und den Teilverlust und die Beeinträchtigung eines Fließgewässerröhrichts. Am 6. Oktober 2015 beantragte die Gemeinde zudem und gleichfalls zur Umsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans eine Erlaubnis zum Bauen nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“ vom 21. Mai 1996 (nachfolgend: LSG-VO). Der Antragsgegner erteilte der Gemeinde Born a. Darß am 22. November 2016 eine Naturschutzgenehmigung, mit der die Erlaubnis und die Ausnahme zusammengefasst erteilt wurden. Der Antragsteller legte gegen diese Genehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Antragsgegner und Gemeinde sind der Auffassung, dass der Bescheid vom 22. November 2016 trotz des Widerspruches vollziehbar ist. Der Bebauungsplan ist am 24. Januar 2017 in Kraft getreten.

3

Am 14. Dezember 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Greifswald um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 5. Dezember 2016 gegen die Naturschutzgenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2016 aufschiebende Wirkung entfalte, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 4. Januar 2017 – 5 B 2264/16 HGW – abgelehnt. Dem Widerspruch komme keine aufschiebende Wirkung zu, weil er mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig sei. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 6. Januar 2017 zugestellt worden. Am 11. Januar 2017 hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Mit der Beschwerde verfolgt er sein Antragsbegehren weiter. Antragsgegner und Beigeladener treten dem weiterhin entgegen.

II.

4

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden. Sie ist auch begründet. Der Senat überprüft die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein anhand der in der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese geben Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und auf den Hauptantrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Naturschutzgenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2016 aufschiebende Wirkung hat.

5

Das Gericht kann in entsprechender Anwendung von §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO feststellen, dass der Rechtsbehelf eines Dritten gegen einen Bescheid aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde oder der Begünstigte Vollzugsmaßnahmen treffen oder solche Maßnahmen drohen, ohne dass die Voraussetzungen von § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen oder die Beteiligten über die Frage streiten, ob der Widerspruch zulässig eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2012 – 9 VR 6/12 –, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Beschl. v. 02.12.2014 – 3 M 51/14 –, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.12.2016 – 6 S 346/16 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80, Rn. 181 m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung ist hier nicht von Gesetzes wegen durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen, so dass dem Widerspruch des Antragstellers nach der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt.

6

Die beantragte Feststellung scheidet allerdings dann aus, wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Widerspruchsführers vorliegen kann. Wenn die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht kommt, (etwa) weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass (BVerwG, Urt. v. 30.10.1992 – 7 C 24/92 –, juris Rn. 21). Ist der Widerspruch mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig, weil der Widerspruchsführer nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten betroffen zu sein, tritt die aufschiebende Wirkung nicht ein und wird der angefochtene Verwaltungsakt ungeachtet des Widerspruchs vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.08.2012 – 7 VR 6/12 –, juris Rn. 6).

7

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Naturschutzgenehmigung des Antragsgegners ist zulässig. Die Widerspruchsbefugnis besteht für den Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG ohne Rücksicht auf die Betroffenheit in eigenen Rechten. Danach kann eine nach § 3 anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3). Diese Vorschrift stellt eine anderweitige gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO dar. Deren tatbestandliche Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt.

8

Der Rechtsbehelf des Antragstellers richtet sich insbesondere gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Danach findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Buchst. a), der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (Buchst. b) oder landesrechtlichen Vorschriften (Buchst. c) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Zu den Entscheidungen in diesem Sinne rechnen unter anderem Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Die der Gemeinde erteilte Naturschutzgenehmigung vom 22. November 2016 ist eine solche Entscheidung.

9

Wenn für die Realisierung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist, die neben der eigentlichen Zulassung zu erteilen ist und nicht von deren Konzentrationswirkung erfasst wird, werden grundsätzlich auch diese Entscheidungen von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG erfasst. Zweck der Vorschrift ist es, den Vereinigung den Rechtsschutz gegen jede einzelne Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift zu eröffnen, die für die Zulassung eines Vorhabens erforderlich ist (Fellenberg/Schiller, in; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG, Rn. 10; vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 04.03.2016 – 8 B 10233/16 –, juris Rn. 5: „weiter Zulassungsbegriff“). Der Genehmigungsbegriff umfasst alle Teilentscheidungen innerhalb eines gestuften Genehmigungsverfahrens, durch die der Projektträger insgesamt das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Dazu zählen neben Teilgenehmigungen und Vorbescheiden auch Ausnahmeentscheidungen, wenn diese gleichermaßen dazu beitragen, dass der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält und für die Zulassung des Vorhabens erforderlich sind (Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage, § 1 UmwRG, Rn. 17).

10

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Naturschutzgenehmigung keine (teilweise) Zulassungsentscheidung hinsichtlich der im Plangebiet zu verwirklichenden Bauvorhaben getroffen habe, sondern ausschließlich den Bebauungsplan betreffe. Die Bauleitplanung als solche ist mangels Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen noch kein Eingriff in Natur und Landschaft (Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 18, Rn. 1). Der Bescheid ist ausweislich der in Bezug genommenen Antragsunterlagen auf der Grundlage von § 30 Abs. 4 BNatSchG ergangen. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Entscheidung des Antragsgegners beinhaltet eine Ausnahme vom Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NatSchAG M-V. Das ergibt sich zwar nicht aus der für sich genommen unbestimmten Entscheidungsformel des Bescheides, aber hinreichend bestimmt aus dessen Begründung. Die erteilte Ausnahme für die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen macht innerhalb der gesetzlichen Frist weitere Ausnahmen auf Vorhabensebene überflüssig. Die Ausnahme ist auf die Zulassung der Realisierung des Plans gerichtet, sie wirkt als dinglicher Verwaltungsakt auch zugunsten des Bauherrn (Kratsch/Czybulka, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 30, Rn. 52). Insoweit enthält die Naturschutzgenehmigung bereits eine vorhabenbezogene Zulassung. Das gilt gleichermaßen für die mit der Ausnahme in der Naturschutzgenehmigung gemäß § 40 Abs. 1 NatSchAG M-V verbundene Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 LSG-VO. Auch diese Genehmigung ist nicht „für die Planung“ ergangen, sondern legalisiert naturschutzrechtlich den Vollzug des Bebauungsplans durch die erlaubnispflichtige Errichtung von baulichen Anlagen sowie von Leitungen, Wegen, Plätzen und Verkehrsflächen in der weiteren Schutzzone des Landschaftsschutzgebietes (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO). Das ergibt sich aus dem Erlaubnisantrag und der Begründung der Genehmigung.

11

Die Widerspruchsbefugnis des Antragstellers besteht auch im Übrigen. Der Antragsteller macht geltend, dass die Naturschutzgenehmigung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, dass die Entscheidung ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt und dass er im Verwaltungsverfahren zur Beteiligung berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat (§ 2 Abs. 1 UmwRG). Der Antragsteller hat insbesondere dargelegt, dass für das betreffende Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 18.1 der Anlage 1). Dass der Widerspruch des Antragstellers schließlich aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, tragen auch der Antragsgegner und der Beigeladene nicht vor.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

13

Hinweis:

14

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner stellte mit Beschluss vom 21. Februar 2007 den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert fest. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss klagte der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung, ebenso wenig wie gegen nachfolgende Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses vom 28. Dezember 2007, 18. und 19. Februar 2009 sowie 15. März 2010. Auf die Klage zweier Grundstückseigentümer stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der bis dahin erfolgten Änderungen und Ergänzungen fest, weil die Kläger jenes Verfahrens durch die vorgesehene Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen existenzgefährdend betroffen würden, ohne dass bei der Flächenauswahl ihr Interesse am Erhalt ihrer betrieblichen Existenz berücksichtigt worden sei.

2

Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, in dem der Antragsteller von seinem Beteiligungsrecht Gebrauch gemacht hatte, erließ der Antragsgegner mit Datum vom 8. Februar 2012 einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss. Die Planänderung richtet sich darauf, die geplanten Kompensationsmaßnahmen zu verlagern, um die Flächeninanspruchnahme der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 zu verringern. Gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat der Antragsteller fristgerecht Klage erhoben. Das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (BVerwG 9 VR 4.12) haben die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner zuvor die sofortige Vollziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses ausgesetzt hatte, um in einem ergänzenden Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Planänderung durchzuführen.

3

Der Vorhabenträger lässt in einem räumlichen Bereich, der abseits der im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ausgleichsflächen liegt, auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 Arbeiten zur Errichtung der Brücke Ganslandsiepen und des Regenrückhaltebeckens 3 A ausführen. Der Antragsteller macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch die Planfeststellungsbehörde erfasse nicht nur die Planänderungen, sondern den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass es sich bei den laufenden Arbeiten um einen rechtswidrigen faktischen Vollzug handele. Er beantragt,

1. dem Antragsgegner Baumaßnahmen im Bereich der geplanten Brücke Ganslandsiepen zu untersagen,

2. dem Antragsgegner Baumaßnahmen im Bereich des Regenrückhaltebeckens 3 A zu untersagen,

3. festzustellen, dass der Antragsgegner aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 in der Gestalt, die er durch die Änderungen bzw. Ergänzungen vom 28. Dezember 2007, 18./19. Februar 2009 und 15. März 2010 sowie durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 8. Februar 2012 erhalten hat, bis zur Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses keine Maßnahmen zu dessen Umsetzung treffen darf, die über rein verwaltungsinterne Maßnahmen hinausgehen.

II.

4

Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.

5

1. Der Antrag zu 3 ist statthaft. Der Antragsteller will mit ihm der Sache nach geklärt wissen, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 in der Fassung nachfolgender Änderungen seine Vollziehbarkeit auch insoweit eingebüßt hat, als sein Regelungsgehalt über die in dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 8. Februar 2012 als solchen enthaltenen Regelungen hinausgeht. Statthafter Rechtsbehelf hierfür ist ein Antrag auf Feststellung mangelnder Vollziehbarkeit in entsprechender Anwendung von § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

6

Da der Antragsgegner der Rechtsansicht des Antragstellers, der Planfeststellungsbeschluss geänderter Fassung dürfe insgesamt nicht vollzogen werden, entgegentritt, bestehen auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags.

7

Der Antrag zu 3 ist aber nicht begründet.

8

a) Abgesehen von den Regelungen, die auf den Änderungsplanfeststellungsbeschluss zurückgehen, ist der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert gegenüber dem Antragsteller vollziehbar. Unabhängig davon, dass die Planfeststellungsbehörde mit ihrer im Zuge des Verfahrens BVerwG 9 VR 4.12 abgegebenen Erklärung, den Sofortvollzug des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses auszusetzen, keine dem Planfeststellungsbeschluss im Übrigen betreffende Aussetzungsregelung getroffen hat, folgt dies daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Autobahnbau gegenüber dem Antragsteller in Bestandskraft erwachsen ist; im Verhältnis zum Antragsteller darf er aus diesem Grund selbst ungeachtet der die bloß vorläufige Vollziehbarkeit bewirkenden Regelung des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG vollzogen werden.

9

Den Planfeststellungsbeschluss für den Autobahnbau hat der Antragsteller weder in seiner ursprünglichen Fassung noch in der Fassung späterer Änderungen und Ergänzungen bis hin zur Änderung vom 15. März 2010 angefochten.

10

Die dadurch gegenüber dem Antragsteller eingetretene Bestandskraft ist nicht durch das Urteil vom 18. März 2009 entfallen, in dem der Senat auf die Klage privater Planbetroffener hin den Planfeststellungsbeschluss im Verfahren BVerwG 9 A 40.07 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat. Dieses Urteil entfaltet mit seinem feststellenden Ausspruch (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <372>; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - juris Rn. 7) Wirkung nur zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), während dieser Ausspruch sich gegenüber anderen Planbetroffenen als bloßer Rechtsreflex erweist, der die einmal eingetretene Bestandskraft unberührt lässt (Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O.; zur differenzierenden Beurteilung der sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen im Verhältnis zu verschiedenen Betroffenen vgl. auch Beschluss vom 27. Januar 1982 - BVerwG 4 ER 401.81 - BVerwGE 64, 347 <353>).

11

Eine andere Sichtweise widerspräche im Übrigen dem Gedanken der Planerhaltung, der in § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG Niederschlag gefunden hat. Danach soll eine - gegenüber jedem Planbetroffenen wirkende - Kassation des Planfeststellungsbeschlusses vermieden werden, soweit der festgestellte Fehler sich voraussichtlich in einem ergänzenden Verfahren ausräumen lässt. Mit diesem Gedanken wäre es unvereinbar, wenn der gerichtliche Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bestandskraft in weitergehendem Umfang entgegenstünde als zur Beseitigung des Fehlers nötig (Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O. Rn. 6). Eine Fehlerbeseitigung in einem ergänzenden Verfahren aber ist möglich, ohne die Bestandskraft auch gegenüber solchen Planbetroffenen wieder aufzugeben die den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten haben.

12

Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für den Autobahnbau ist auch nicht durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 8. Februar 2012 entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss Rechtsschutzmöglichkeiten grundsätzlich nur in dem Umfang eröffnet, in dem der Beschluss eigene Regelungen enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung. Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einer Person bestandskräftig geworden, so kann diese auf die Planänderung hin nur insoweit Rechtsschutz verlangen, als der Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses reicht (vgl. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; Beschlüsse vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 22. September 2005 a.a.O. Rn. 5). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden weiteren Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (Beschluss vom 17. September 2004 a.a.O.).

13

Ebenso wenig wird die mit der Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses verbundene Beschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis dadurch infrage gestellt, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss aus einem nach gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durchgeführten ergänzenden Verfahren hervorgegangen ist. Im Gegenteil spricht der Grundsatz der Planerhaltung sogar zusätzlich für diese Beschränkung, da sie gewährleistet, dass die Regelungsteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses, die beanstandungsfrei geblieben sind, weiterem Streit entzogen werden (vgl. Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O. Rn. 6).

14

b) In besonderen Fallgestaltungen mag es allerdings aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten sein, die Anfechtbarkeit über den Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses hinaus ausnahmsweise auf die Regelungen der Planfeststellung im Übrigen auszudehnen. Dies ist namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein durch die Änderung Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss in früherer Fassung mangels rechtlicher Betroffenheit noch nicht vorgehen konnte (Beschluss vom 17. September 2004 a.a.O. S. 5; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19) oder wenn die Änderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt. Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 wird jedoch unter keinem dieser Gesichtspunkte eingeschränkt.

15

Die planfestgestellte Autobahnplanung ist in vielfältiger Hinsicht mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, die dem Antragsteller Anlass und Befugnis zur Klage gaben. Der Antragsteller hat also nicht erst aufgrund der Änderungsplanung nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG ein Klagerecht erlangt.

16

Ebenso wenig wird durch die mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss geregelten Planänderungen die Grundkonzeption der Planung berührt. Eine den Anforderungen der §§ 13 ff. BNatSchG entsprechende Kompensation, die durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss gewährleistet werden soll, ist zwar Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Autobahnplanung. Die Änderungen betreffen aber nur einen geringen Teil der insgesamt geplanten Kompensationsmaßnahmen (ca. 6 %), ohne das Kompensationskonzept in seinen Grundzügen zu berühren. Sollten die betreffenden Regelungen sich in bestimmter Hinsicht als fehlerhaft oder defizitär erweisen, so lassen sich diese Mängel jedenfalls durch Anpassung und Ergänzung des Kompensationskonzepts ausräumen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil eine Kompensation auch durch Ersatzmaßnahmen erfolgen und, sofern sich Ausgleich oder Ersatz wider erwarten nicht realisieren lassen sollten, nach § 15 Abs. 6 BNatSchG auf die Festsetzung eines Ersatzgeldes ausgewichen werden kann. Allerdings knüpft § 15 Abs. 5 BNatSchG die Zulassung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs für den Fall unzureichender Kompensierbarkeit an die Voraussetzung, dass bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anderen Belangen im Range nicht vorgehen. Mit Rücksicht auf die untergeordnete Bedeutung der zum Gegenstand der Änderungsplanung gemachten naturschutzrechtlichen Maßnahmen spricht aber nichts für die Annahme, dass diese Abwägung zu Lasten des Vorhabens ausfallen würde. Angesichts dessen bleibt die Grundkonzeption der Autobahnplanung von den Änderungen, die Gegenstand des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses sind, unberührt mit der Folge, dass auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes keine Einschränkungen der Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses erfordert.

17

2. Die Anträge zu 1 und 2, mit denen der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Fortsetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Februar 2007 durch Arbeiten des Vorhabenträgers an der geplanten Brücke Ganslandsiepen bzw. dem geplanten Regenrückhaltebecken 3 A zu untersagen, kann gleichfalls keinen Erfolg haben. Diese Anträge sind zwar in entsprechender Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2012 - BVerwG 9 VR 2.12 - NVwZ 2012, 570 Rn. 6). Ihnen kann jedoch mit Rücksicht auf die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Sache nicht entsprochen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über das Recht der Antragsgegnerin, auf dem Grundstück der Antragstellerin den Durchfluss eines Gewässers baulich neu zu gestalten.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks 1 der Flur 2 der Gemarkung C.. Das Flurstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Flüßchen D. fließt unterirdisch in einem Gewölbe quer durch den südlichen Teil des Flurstücks 1, und mündet an der Flurstücksgrenze der Flurstücke 1 und 3 in ein offenes Flussbett.

3

Die Antragstellerin stand bei früheren schriftlichen Auseinandersetzungen mit der Antragsgegnerin auf dem Standpunkt, die Durchleitung der D. durch das Flurstück 1 entbehre einer rechtlichen Grundlage und erfolge widerrechtlich. Die Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.12.2011 über das Ergebnis einer Bauwerkshauptprüfung des Gewölbes. Dabei stellte der Prüfer massive Bauwerksmängel fest, die eine Grundinstandsetzung oder einen Ersatzneubau notwendig machten. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen am 24.09.2013/07.10.2013 eine Vereinbarung „zur vorübergehenden Inanspruchnahme der Flächen für die Maßnahme BV Brücke im Zuge der E. Straße über die D. in C.“.

4

Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die Vereinbarung nur die vorübergehende Inbesitznahme während der Baumaßnahme betreffe und die fehlende Rechtsgrundlage für die bestehende Unterführung oder die künftige Unterführung nicht ersetze. Dem widersprach die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.11.2013. In der Folgezeit scheiterten die Verhandlungen der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin über die Eintragung einer Dienstbarkeit für die unterirdische Nutzung des Flurstücks 1.

5

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim erteilte der Antragsgegnerin am 05.12.2013 eine Plangenehmigung für das Vorhaben „Ersatzneubau der Brücke im Zuge der E. Straße über die D. in C.“. Teil dieses Vorhabens ist auch die Schaffung eines neuen unterirdischen Gewölbes im Bereich des südwestlichen Zipfels des Flurstücks 1, durch das die D. in den offenen Flussverlauf auf dem Flurstück 3 geleitet werden soll. Die Plangenehmigung wurde der Antragstellerin nicht bekannt gegeben und das Vorhaben begonnen. Teilflächen des Flurstücks 1 wurden in Anspruch genommen.

6

Die Antragstellerin hat am 06.05.2014 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel eingeleitet, dieser zu untersagen, die bereits begonnenen Erdarbeiten auf dem Flurstück 1 der Flur 2 der Gemarkung C. fortzuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Begründung, die von der Antragsgegnerin bereits begonnenen Bauarbeiten auf dem Flurstück 1 entbehrten der erforderlichen Genehmigung der Antragstellerin.

8

Sie beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Mai 2014 zu ändern und der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € zu untersagen, die bereits begonnenen Bauarbeiten auf dem Grundstück E. Straße 4 in C. fortzusetzen oder auf diesem Grundstück neue Bauarbeiten zu beginnen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss.

13

Einigungsverhandlungen zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren scheiterten. Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO gegenüber dem Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachrangig sein und daher die Beschwerde kaum Erfolgsaussichten haben dürfte.

14

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

15

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen Beschwerdegründen ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, weil für das Begehren der Antragstellerin das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht zur Verfügung steht, sondern sie nach § 123 Abs. 5 VwGO auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 VwGO zu verweisen ist.

17

In welchem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Anspruch geltend gemacht werden kann, bestimmt sich nach § 123 Abs. 5 VwGO. Danach gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Die beiden Verfahrensarten stehen nicht alternativ nebeneinander, sondern schließen sich in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich aus. Soweit dem Rechtsschutzbegehren eines Antragstellers dadurch ausreichend Rechnung getragen werden kann, dass die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt wird, ist der Antragsteller auf das Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO verwiesen; das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO ist unstatthaft. Wann dies der Fall ist, bemisst sich nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers: ist es in der Hauptsache auf die Erhebung einer Anfechtungsklage gerichtet, muss er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Weg der §§ 80, 80a VwGO beschreiten; andernfalls steht das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung (vgl. zum Ganzen Puttler in Sodan/Ziekow VwGO 4. Aufl. 2014 § 123 Rn. 28 ff.). Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Vorhabenträger kommt nur in Betracht, wenn ein (planfeststellungsbedürftiges) Vorhaben ohne Planfeststellung verwirklicht wird (Schütz in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014 § 8 Rn. 124).

18

Im hier zu entscheidenden Einzelfall vollzieht die Antragsgegnerin eine wasserrechtliche Plangenehmigung, die sie berechtigt, auch auf dem Grundstück der Antragstellerin eine wassertechnische Maßnahme durchzuführen. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die wassertechnischen Maßnahmen der Antragsgegnerin über das hinausgehen, was durch die Plangenehmigung erlaubt wird oder sich gar gänzlich außerhalb der Plangenehmigung bewegen. In der Sache wendet sich die Antragstellerin gegen den Vollzug eines sie belastenden Verwaltungsaktes durch den Vorhabenträger, der durch diesen Verwaltungsakt begünstigt wird. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsverletzung liegt nicht in der tatsächlichen Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, sondern in der durch die Plangenehmigung erfolgte Ermächtigung der Antragsgegnerin, diese Inanspruchnahme des Grundeigentums der Antragsstellerin vorzunehmen. In der Hauptsache ist gegen diese rechtliche Belastung die Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung zu erheben mit der Folge, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach §§ 80, 80a VwGO zu wählen ist. Das gilt unabhängig davon, ob in der Hauptsache bereits eine Anfechtungsklage erhoben worden ist.

19

Dass die Antragsgegnerin die Plangenehmigung ausnutzen durfte, solange kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen die Plangenehmigung eingelegt worden war, wirkt sich auf die Abgrenzung der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aus. Der durch die Plangenehmigung Belastete, hier die Antragstellerin, kann durch die Einlegung eines die aufschiebende Wirkung auslösenden Rechtsbehelfs diese Voraussetzung für vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO schaffen.

20

Soweit die Plangenehmigung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung faktisch vollzogen wurde, obwohl in der Hauptsache bereits eine Anfechtungsklage anhängig geworden ist, bietet der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO dagegen ausreichenden Rechtsschutz, weil in den Fällen des faktischen Vollzuges jedenfalls die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs festgestellt werden und damit der Vollzug beendet werden kann. Sofern die sofortige Vollziehung nachträglich angeordnet worden ist, gelten §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO unmittelbar.

21

Eine Umdeutung des Antrages scheidet vorliegend aus. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat auf den gerichtlichen Hinweis, dass Zweifel an der Statthaftigkeit des von ihr gewählten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen, ausdrücklich an diesem Verfahren festgehalten. Zudem scheitert die Umdeutung daran, dass im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert ist, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht von ihr, sondern von der unteren Wasserbehörde erlassen worden ist.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht keine rechtliche Veranlassung für eine wechselseitige Kostentragungspflicht. Bereits im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Plangenehmigung der Antragstellerin bekannt geworden; sie hätte bereits in diesem Verfahren darauf reagieren können. Dass der Berichterstatter Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Beteiligten ausgelotet hat, entsprach der Besonderheit des konkreten Falles, in dem die Beteiligten über mehrere Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin stritten, die mit der Plangenehmigung in keinem sachlichen Zusammenhang standen, sondern die bauliche Ausnutzung des Grundstücks der Antragstellerin durch diese zum Gegenstand bzw. zum Hintergrund haben. Diesen Konflikt zu lösen war Anlass und Gegenstand der letztlich gescheiterten Vergleichsgespräche unter Mitwirkung des Berichterstatters.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

24

Hinweis:

25

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. März 2016 – 6 L 720/16.TR – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 mit folgender Maßgabe wiederhergestellt: Auf den bereits gerodeten Flächen dürfen Abräumarbeiten einschließlich der hierzu im Bescheid vom 29. Februar 2016 vorgesehenen Folgemaßnahmen durchgeführt werden; dabei sind insbesondere die Auflagen zur Beweissicherung gemäß Seite 9 des Bescheides zu erfüllen, wobei die Dokumentation auch Abspaltungen von Baumrinde und Nester umfassen soll.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Eilverfahren beider Rechtszüge auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 wiederherzustellen, mit dem gemäß § 8a des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – unter Anordnung des Sofortvollzuges der vorzeitige Beginn der Errichtung von 11 Windenergieanlagen in Gestalt der Durchführung von Rodungs- und Wegeausbaumaßnahmen zeitlich befristet bis einschließlich 6. März 2016 zugelassen wurde, stattgeben müssen.

3

Denn der Antrag ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die Antragsbefugnis (I.). Der Antrag ist auch begründet, weil die gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt (II.).

4

I. Der Antrag ist zulässig.

5

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis gemäß §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1, 4a Abs. 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – fehlt. Vielmehr sprechen aus Sicht des Senats die überzeugenderen Argumente dafür, dass es sich bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen und auch UVP-pflichtigen Anlage gemäß § 8a BImSchG um eine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des UVP-Gesetzes – UVPG – handelt. Der Senat schließt sich der in der Literatur wohl herrschenden Meinung an, dass im Rahmen des Verweises von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf § 2 Abs. 3 UVPG in Fällen gestufter Zulassungsverfahren ein weiter Zulassungsbegriff zugrunde zu legen ist. Dafür streitet der Wortlaut des § 2 Abs. 3 UVPG, der alle behördlichen Entscheidungen über die „Zulässigkeit“ eines Vorhabens erfasst. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ausdrücklich benannte Zulässigkeit von Vorhaben reicht über die Zulässigkeit hinaus, mit der lediglich die abschließende Entscheidung gemeint ist. Ihr liegt die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG verwendete Begrifflichkeit zugrunde. So umfasst die Zulässigkeit Teilentscheidungen und die abschließende behördliche Entscheidung. Auch der Sinn und Zweck der Aarhus-Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, einen weiten Zugang zu mitgliedstaatlichen Überprüfungsverfahren zu eröffnen, stützt diese Interpretation. Aus dem Begriff der Zulässigkeit folgt, dass auch Teilentscheidungen und vorgelagerte Entscheidungen erfasst werden. Dies wird ebenfalls durch Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie gestützt, der vom EuGH im Sinne eines weiten Genehmigungsbegriffs interpretiert wird (vgl. zum Ganzen: Schlacke, in: Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, § 1 UmwRG, Rn. 11f., m.w.N.). Dies gilt auch für die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 8a BImSchG: Auch wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns die eigentliche Zulassungsentscheidung weder ersetzt noch vorwegnimmt, kann der Vorhabenträger auf ihrer Grundlage mit einer teilweisen Realisierung des Vorhabens beginnen. Diese tatsächlichen Wirkungen rechtfertigen es, von einer Zulassungsentscheidung im hier maßgeblichen Zusammenhang zu sprechen. Insbesondere verlangt Art. 11 der UVP-Richtlinie keine endgültige Zulassungsentscheidung (vgl. z.B. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG, Stand: 65. Erg.-Lieferung April 2012, Rn. 11, m.w.N.; ebenso Appold, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2, Rn. 80 und wohl auch Jarass, BImSchG-Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 8a, Rn. 26 i.V.m. § 6, Rn. 72; offengelassen in VGH BW, Beschluss vom 17. November 2009 – 10 S 1851/09 –, DÖV 2010, 238 und juris, Rn. 8ff.; a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2009 – 4 K 1648/09 –, juris, Rn. 11ff.).

6

II. Der mithin zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

7

Aufgrund der außerordentlichen Dringlichkeit und Kurzfristigkeit der vom Senat zu treffenden Entscheidung – die am Dienstag, dem 1. März 2016 bereits begonnenen, danach aufgrund von Zwischenverfügungen zunächst des Verwaltungsgerichts und sodann des Senats vorläufig gestoppten Rodungsarbeiten sind nach dem angefochtenen Bescheid vom 29. Februar 2016 nur befristet bis Sonntag, den 6. März 2016 zugelassen worden – kann die Rechtmäßigkeit der Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG vom Senat derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die danach im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO und § 4 a Abs. 3 UmwRG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 7 VR 6.14 -, juris, Rn. 8) gebotene Interessenabwägung fällt indessen zugunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus:

8

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für artenschutzfachliche Bedenken gegen die Fortsetzung der zugelassenen Rodungsarbeiten, weil in diesem Falle die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zumindest im Hinblick auf die streng geschützten Fledermausarten Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus und Abendsegler nicht ausgeschlossen werden kann. Wie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Obere Naturschutzbehörde auf Bitten des Senats in einem Vermerk vom 3. März 2016 dargelegt hat, weisen die vom Gutachter der Beigeladenen vorgenommenen artenschutzfachlichen Untersuchungen erhebliche Defizite auf. Dies gelte zumindest in Bezug auf eventuelle Vorkommen der genannten Fledermausarten, weil die Untersuchungen von den Empfehlungen des im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten erstellten „Naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergienutzung im Rheinland-Pfalz“ vom 13. September 2012 in mehrfacher Hinsicht deutlich abwichen und deshalb erhebliche fachliche Fragen offen ließen. Da die zugelassenen Rodungsarbeiten insbesondere auch Rodungen im Bereich eines unstreitig etwa 160 Jahre alten Laubwaldbestandes zur Anlegung einer Zuwegung zu den Windenergieanlagenstandorten umfassen, in denen sich sowohl Höhlenbäume als auch Bäume mit Rindenspalten als geeignete Winterquartiere z.B. der äußerst seltenen, aber winteraktiven Mopsfledermaus befinden können, kann nach Auffassung der Oberen Naturschutzbehörde zumindest hinsichtlich der genannten Fledermausarten der Eintritt eines Umweltschadens (in Form eines Biodiversitätsschadens) im Zusammenhang mit den Rodungsarbeiten nicht ausgeschlossen werden. Würden daher die bereits begonnenen Rodungsarbeiten fortgeführt werden, würden insoweit vollendete Tatsachen geschaffen, die auch durch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Verpflichtung der Beigeladenen, im Falle der Nichtgenehmigung des Vorhabens den früheren Zustand wiederherzustellen, möglicherweise nicht rückgängig zu machen wären.

9

Das Interesse des Antragstellers daran, dies zu verhindern, ist höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einem sofortigen Beginn der Maßnahme. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die Verwirklichung des Vorhabens – sofern dieses zwischenzeitlich immissionsschutzrechtlich genehmigt werden sollte – mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns erheblich verzögern wird, weil Rodungsarbeiten dann voraussichtlich – mit Rücksicht auf brütende Vögel – erst wieder im Spätherbst zulässig sein werden, und dass dies mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für die Beigeladene verbunden sein kann. Indessen ist die gegenwärtige Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich auf den zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens zurückzuführen: Die Beigeladene hatte ihren Antrag auf Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 17 Windenergieanlagen bereits am 24. März 2014 gestellt. In der Folgezeit waren jedoch – ausweislich der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid – fortlaufend noch Ergänzungen der Antragsunterlagen erforderlich, so dass die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen erst in der Zeit vom 2. November bis 1. Dezember 2015 erfolgen konnte. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ergab dann jedoch erhebliche Bedenken insbesondere in artenschutzfachlicher Hinsicht, namentlich bezüglich der Qualität der durchgeführten artenschutzfachlichen Untersuchungen, wie sich insbesondere aus der vorläufigen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners vom 9. Dezember 2015 ergibt. Die in der Folgezeit bis in den Februar 2016 hinein durchgeführten ergänzenden Untersuchungen und artenschutzfachlichen Begutachtungen konnten indessen – wie sich aus dem zitierten Vermerk der Oberen Naturschutzbehörde vom 3. März 2016 ergibt – die artenschutzfachlichen Bedenken nicht ausräumen. Vor diesem Hintergrund verwirklicht sich mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und den dadurch bewirkten negativen wirtschaftlichen Folgen ein Risiko, das die Beigeladene als Vorhabenträgerin und Auftraggeberin der artenschutzfachlichen Begutachtungen wesentlich mit zu verantworten hat.

10

Die verfügte Maßgabe ist zur Minimierung der Folgen der bereits durchgeführten Rodungen geboten und entspricht insofern dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

12

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.