Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2017 - 3 KM 152/17

published on 04/05/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2017 - 3 KM 152/17
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Gericht

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Tenor

Der am 9. Januar 2017 bekanntgemachte und am 24. Januar 2017 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 1 „A“ der Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung in dem noch anhängig zu machenden Normenkontrollhauptsacheverfahren außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller – eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung – begehrt die einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1 „A“ der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung der - noch nicht anhängigen - Hauptsache.

2

Mit dem am 9. Januar 2017 bekanntgemachten und am 24. Januar 2017 in Kraft getretene Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von 54 Ferienhäusern, eines Hotels bzw. Hotelkomplexes mit 80 Betten sowie weiterer Gebäude und Anlagen für die Versorgung des Gebietes auf einer Fläche von ca. 8,1 ha geschaffen. Nach dem Umweltbericht des Bebauungsplans verläuft die Grenze des FFH-Gebietes „B und C“ (DE1542-302) ca. 115 m entfernt vom Plangebiet am Boddenufer; hierzu ist eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden (Anlage zum Umweltbericht). Das Europäische Vogelschutzgebiet „D und E“ (DE1542-401; SPA 28) befindet sich 115 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfernt; auch hierzu ist eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden (Anlage zum Umweltbericht). Ein Nationalpark oder ein Biosphärenreservat sind vom Geltungsbereich nicht unmittelbar betroffen. Allerdings befindet sich südwestlich des Plangebietes der Nationalpark „D“ mit seiner Pflege- und Entwicklungszone. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans überlagert sich nicht mit einem Naturschutzgebiet; das Plangebiet befindet sich aber vollständig im Landschaftsschutzgebiet „D“. Nach dem Umweltbericht befinden sich gemäß der Daten des Kartenportals Umwelt M-V (LUNG M-V) innerhalb des Geltungsbereiches bzw. im Untersuchungsraum von 300 m des B-Plans nach § 20 NatSchG M-V besonders geschützte Biotope.

3

Beide Vorprüfungen kamen zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan Nr. 1 „A“ der Antragsgegnerin nicht geeignet sei, dass FFH-Gebiet und das SPA jeweils in seinen maßgeblichen Bestandteilen, Erhaltungszielen und Schutzzwecken erheblich zu beeinträchtigen; eine weitergehende Verträglichkeitshauptprüfung sei jeweils nicht erforderlich. Das Vorhaben sei zulässig.

4

Der Antragsgegnerin ist am 22. November 2016 vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen eine Naturschutzgenehmigung gem. § 40 NatSchAG M-V erteilt worden (über den Widerspruch des Antragstellers ist wohl noch nicht entschieden; unter dem 1. März 2017 ist die sofortige Vollziehung der Naturschutzgenehmigung angeordnet worden, nachdem das OVG M-V mit Beschluss vom 31. Januar 2017 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festgestellt hatte, Az.: 1 M 38/17). Mit der Naturschutzgenehmigung wurde der Antragsgegnerin zur Umsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes eine Erlaubnis zum Bauen nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „D“ vom 21. Mai 1996 sowie eine Ausnahme gem. § 30 Abs. 4 BNatSchG vom gesetzlichen Biotopschutz für den Verlust einer Strauchhecke als geschütztes Biotop und den Teilverlust und die Beeinträchtigung eines Fließwasserröhrichts erteilt.

5

Der Antragsteller – der sich mit Schreiben vom 27. November 2014, 21. August 2015, 12. und 22. Oktober 2015 und 2. August 2016 am Planverfahren beteiligt hatte – hat am 10. März 2017 die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Im Wesentlichen macht er geltend, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Der Abstand zwischen den geschützten Lebensraumelementen der Zielarten des EU-Vogelschutzgebietes und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes sei deutlich geringer als die Relevanz-, Stör- und/oder Fluchtdistanz der entsprechenden Zielarten, so dass im Ergebnis einer überschlägigen Prüfung eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch verändere die Bebauung, Versiegelung und teilweise Aufschüttung einer Fläche von 8 ha auf dem bisher unverbauten A den Charakter und das Landschaftsbild des betroffenen Landschaftsschutzgebietes nachhaltig und laufe zudem dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „D“ zuwider, so dass das Verbot aus § 4 Abs. 1 LSG-VO „D“ der Planung grundsätzlich entgegenstehe. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei nicht erteilt, das Vorhaben nicht befreiungsfähig. Zudem seien insbesondere die Belange des Hochwasserschutzes und die Standortwahl und des Lärmschutzes nicht ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Die Erschließungsfrage des Plangebiets sei nicht beantwortet worden, die Straße „F“ entspreche nicht den Vorgaben der RASt 06, es handele sich nicht um einen Wohnweg, sondern mindestens um eine Wohnstraße. Auch die wasserseitige Erschließung sei unzulässigerweise auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert worden.

6

Die Antragsgegnerin hat Stellung genommen. Auf Grundlage der Feststellungen in der FFH-Vorprüfung (Ergebnisgutachten Dezember 2014 und Januar 2013; Zusatzuntersuchung Brutvögel Juni 2015) – an deren Methodik anders als der Antragsteller meine, keine Zweifel bestünden – seien der H A und die G als Rastvogelgebiet mit geringer Bedeutung anzusehen, es handele sich nicht um ein potentielles Bruthabitat. Die Frage, ob sich die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aufgrund der Beeinträchtigung der Lebensräume von geschützten Vogelarten ergibt, obliege der Einschätzung der Antragsgegnerin, der eine gewisse Einschätzungsprärogative einzuräumen sei. Vorbelastungen seien zu berücksichtigen. Durch das Vorhaben würden keine irreparablen Schäden in Bezug auf eine Störung und Beeinträchtigung von rastenden und überwinternden Vögeln im angrenzenden SPA verursacht. Dies schon deshalb, weil der angrenzende I bis zur Schilfkante einer intensiven Wassersportnutzung (v.a. Surfen und Kite-Surfen) genutzt werde; auch werde der H A über das Plangebiet hinaus seit je her als Hundeauslaufwiese frequentiert. Durch die avisierte Bebauung verspreche sich die Antragsgegnerin eine Beruhigung des Schilfgürtels. Die gesamte Bereichslage sei faktisch nahezu völlig frei von Zugvögeln, worauf auch in den Gutachten zur Vorprüfung Bezug genommen werde, es seien gerade nicht die geschützten Lebensraumelemente betroffen (Wasserröhricht als potentielles Bruthabitat).

7

Auch hinsichtlich der Rohrweihe sei kein Bestand zu verzeichnen. Auch wenn in dem Schilfgürtel um die Kaasenrinne ein insoweit maßgeblicher Gebietsbestandteil gesehen werden könnte, werde dieser durch den Vollzug des Bebauungsplanes in keiner Weise, weder unmittelbar noch mittelbar, nachhaltig negativ tangiert. Die anerkannten Fluchtdistanzen – Rohrweihe bis zu 300 m – würden das Plangebiet nur dann betreffen, wenn sie sich ausgehend vom als schützenswert behaupteten Habitat um den Röhrichtgürtel am Bodden in einem Radius von 300 m erstrecken würden. Fluchtdistanzen würden keine Tabu-Bereiche begründen, sondern sich je nach konkreter Bereichslage indifferent ausdehnen, sie seien keine unabhängige physikalische Größe. Fluchtdistanzen variierten nach dem Habitat, insbesondere nach Fluchtmöglichkeiten und Fluchtpräferenzen. Sie würden hier eher die südlich des Plangebiets belegene Nationalparkzone, den Boddenbereich um die Kaasenrinne und die Schutzzone südlich davon erfassen. Auch insoweit seien die Vorbelastungen erheblich. Negative Auswirkungen auf die Population der Rohrweihe seien damit unwahrscheinlich. Allein die Möglichkeit des Wegfalls eines geeigneten Brutreviers sei fernliegend. Auch hinsichtlich der Populationen von Gänsen und Kranichen sei seit Jahren keine entsprechende Vogelkonzentration gegeben.

8

Auch wenn sich hinsichtlich des Kranichs ein schützenswertes Lebensraumelement bis in den Brackwasserröhrichtbereich zuordnen ließe, wohin der Abstand zum Planbereich etwa 300 m betrage, könne eine Betroffenheit nicht konstatiert werden. Die Fluchtdistanz dieser Rastvögel (500 m) sei durch das Plangebiet nicht wesentlich tangiert, eine Beeinträchtigung faktisch auszuschließen.

9

Zwar liege das Plangebiet zudem in der weiteren Schutzzone des LSG „D“, nicht aber in der engeren Schutzzone, ein diesbezüglicher Antrag des Antragstellers sei erfolglos geblieben. Wesentliche Auswirkungen bzw. erhebliche Beeinträchtigungen naturschutzrechtlicher Aspekte seien nicht zu erwarten. § 5 Abs. 3 LSG-VO „D“ beziehe sich auf die Wirkungen des § 4 Abs. 1 LSG VO und sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Weder könne von einer konkreten Schädigung des Naturhaushaltes noch von einer Beeinträchtigung des Naturgenusses gesprochen werden; auch seien eine erhebliche Veränderung des Gebietscharakters oder eine nachhaltige Änderung des Landschaftsbildes allein aufgrund der überschaubaren Größe des Plangebiets und des unmittelbaren Zusammenhangs zur präsenten Bebauung auszuschließen.

10

Ihre – der Antragsgegnerin – Planungs- und Gestaltungshoheit sei in der weiteren Schutzzone nicht ausgeschlossen. Sie habe vielmehr den besonderen Belangen des Naturschutzes in qualifizierter Weise – durch Verkleinerung des ursprünglichen Plangebiets und durch Vermeidung und Kompensation einer relevanten Beeinträchtigung des Biotopschutzes – Rechnung getragen. Die vom Antragsteller unter Hinweis auf die Bodenschutzklausel und die Umwandlungssperre angeführten Gebietsalternativen seien in der Planbegründung ausführlich reflektiert und sachgerecht ausgeschlossen worden (B-Planbegründung Seite 54). Auch bestehe ein Bedarf für das Ferienhausgebiet/Hotel. Der A sei bei Inkrafttreten der LSG VO als Ackerland genutzt worden, auch habe es damals bereits Planungen gegeben. Der A gehöre zu den höher gelegenen Stellen der Gemeinde und sei noch nie überschwemmt gewesen. Die Planung komme auch nicht ausschließlich privaten Interessen zugute. Interessen des Tourismus und des Küstenschutzes stünden dem Planvorhaben in keiner Weise entgegen. Im Gemeindegebiet betrage das Verhältnis Ferienbetten pro Einwohner 2 zu 1, was der geringste Faktor auf der Halbinsel J sei. Wenn sie den Trend der Modernisierung im Bereich der touristischen Angebote nicht gefährden wolle, müsse sie im Bereich der Marktentwicklung Möglichkeiten schaffen. Der Gemeinde würden modern ausgestattete Ferienhäuser fehlen. Entsprechendes gelte für den geplanten Hotelbau, in ihrem Gebiet gebe es kein Hotel. Die durchschnittliche Auslastung pro Bett sei dagegen nicht geeignet, den Bedarf an modernen und qualitativ hochwertigen Ferienhäusern zu negieren; im Gegensatz zu den Übernachtungsmöglichkeiten würden die Gästezahlen und Übernachtungen stetig ansteigen. Die Zahl der Nachfragen könne nicht gedeckt werden. Innerörtlich habe sie zudem das – eine bauliche Verdichtung oftmals unmöglich machende – öffentliche Interesse des Denkmalschutzes zu beachten; dies sei ein öffentlicher Belang.

11

Soweit der Antragsteller abwägungsrelevante Fehler im Zusammenhang mit den durch den Erschließungsverkehr hervorgerufenen Lärmbelästigungen behaupte, sei weder ein offensichtlicher Mangel im bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials noch ein erheblicher Mangel im Abwägungsvorgang erkennbar.

12

Gleiches gelte hinsichtlich der durch die Planung hervorgerufenen Zusatzbelastung und hinsichtlich der bestehenden Vorbelastung. Soweit der Antragsteller die Abwägung als fehlerhaft kritisiere, lege er völlig unrealistische Daten zugrunde. Schließlich seien auch die Rügen einer fehlenden Beantwortung der Erschließungsfrage und des Verstoßes gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung unzutreffend. Bei den RASt 06 handele es sich zum einen um Empfehlungen und zum anderen um ein technisches Regelwerk für die Planung und den Entwurf von Stadtstraßen, bei der Straße „F“ handele es sich um eine bestehende Verkehrssituation. Die RASt 06 sei herangezogen worden, um die bestehenden Verkehrsanlagen auf ihre Leistungsfähigkeit bewerten zu können.

13

Im Übrigen sei ein schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO insoweit für den Antragsteller nicht erkennbar. Der letztlich zuerkannte Schutzanspruch sei ausgiebig im Planungsverfahren untersucht und dargestellt worden.

II.

14

Der Antrag ist zulässig und begründet.

15

Der Antrag ist zulässig.

16

Der Antragsteller – eine Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG – verfügt über die für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendige Antragsbefugnis, welche als Sachentscheidungsvoraussetzung auch für das vorliegende Verfahren auf eine der Entscheidung in der Hauptsache vorgeschaltete Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend erforderlich ist, weil ein Antragsteller, der in der Hauptsache keinen Rechtsschutz erhalten kann, auch kein schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen Regelung besitzt.

17

Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG (der als gleichrangiges späteres Bundesrecht trotz Fehlens einer der Öffnungsklausel des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechenden Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren vermitteln kann, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 2 B 276/12 – Juris) antragsbefugt, weil nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass mit dem angegriffenen Bebauungsplan eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 UVPG vorliegt, durch die vorliegend die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet werden soll, für das nach der Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfungspflicht des Einzelfalles besteht. Insbesondere ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass § 2 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 UVPG unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in § 17 UVPG neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.v. § 12 BauGB auch Angebotsplanungen erfasst, sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen sollen, also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung schaffen. Für die Antragsbefugnis genügt die potentielle UVP-Pflichtigkeit des – hier durch Bebauungsplan – zugelassenen Vorhabens (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2015 – 2 B 39/15 – Juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 – Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE – Juris).

18

Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan (u.a.) mit dem FFH-Gebietsschutz und damit mit umweltrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sei (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er macht weiter auch geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich (Schutz der Umwelt, einschließlich der natürlichen Lebensgrundlagen sowie von Landschaft, Pflanzen und Tieren) berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), was sich aus seiner Satzung ergebe. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG steht der Antragsbefugnis des Antragstellers nicht entgegen, denn er hat sich mit Schreiben vom 27. November 2014, 21. August 2015, 12. und 22. Oktober 2015 und 2. August 2016 am Planverfahren beteiligt.

19

Die der Antragsgegnerin am 22. November 2016 vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen erteilte Naturschutzgenehmigung zur Umsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes (Erlaubnis zum Bauen nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „D“ vom 21. Mai 1996) sowie eine Ausnahme gem. § 30 Abs. 4 BNatSchG vom gesetzlichen Biotopschutz für den Verlust einer Strauchhecke als geschütztes Biotop und den Teilverlust und die Beeinträchtigung eines Fließwasserröhrichts) und deren sofortige Vollziehbarkeit steht einem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Dem Antragsteller geht es nämlich nicht nur um die Verhinderung der aktuellen Bauarbeiten (Erschließungsarbeiten), er will vielmehr auch die sich anschließenden Projekte einstweilen verhindern.

20

Der Antrag ist auch begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.

21

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind bei Bebauungsplänen ‎zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, ‎soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. ‎Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder ‎unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § ‎‎47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen ‎dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ‎zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, ‎dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ‎suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn ‎dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile ‎befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener ‎Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit ‎Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen ‎Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des ‎Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten ‎einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: ‎Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige ‎Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, ‎die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen ‎Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich ‎überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz ‎offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 – Juris; dem folgend Beschlüsse des Senats vom 28. Oktober 2015 – 3 M 199/15 – Juris sowie vom 19. August 2015 – 3 M 54/14 – n.v. und 3 M 64/15 – n.v.).

22

Bei der danach grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten des noch anhängig zu machenden Normenkontrollantrags erweist sich, dass der Bebauungsplan zum einen wegen Unterlassung einer Prüfung auf Verträglichkeit der von ihm vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes nach § 34 Abs. 1 BNatSchG aufgrund einer fehlerhaften FFH-Vorprüfung (einem beachtlichen Verfahrensfehler, vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 – Juris Rn. 131) unwirksam und zum anderen mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung „D vom 21. Mai 1996 nicht zu vereinbaren ist (dazu unter I.). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten (dazu unter II.).

I.

23

Der noch anhängig zu machende Normenkontrollantrag wäre nach dem Prüfungsmaßstab des Eilrechtsschutzverfahrens begründet.

1.

24

Die Gemeinde hat vor Erlass eines Bebauungsplanes grundsätzlich dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebietes (FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet) zu überprüfen, § 34 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 4 BauGB. Danach sind Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung des Natura 2000-Gebiets dienen, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebietes zu unterziehen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

25

Ob die Voraussetzungen des § 34 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. FFH-Vorprüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3/12 – Juris Rn. 10). Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes schon nach einer Vorprüfung "offensichtlich" ausgeschlossen, erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob "nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen" besteht (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2010 – 4 BN 6/10 – Juris Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2007 – 4 BN 46.07 – Juris Rn 11; Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – Juris Rn. 60).

26

Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht – unter Hinweis auf das Ergebnis der Vorprüfung (von Oktober 2015, Anlagen zum Umweltbericht) – eine FFH-Prüfung auf Verträglichkeit der vom angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung mit den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken des EU-Vogelschutzgebietes „D und E“ (DE 1542-401) nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unterlassen.

27

Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU); umgesetzt durch die Natura 2000-LVO M-V vom 12. Juli 2011 (i.d.F vom 9. August 2011).

28

Hiervon ausgehend ist bei der Frage, ob der Plan zu „erheblichen Beeinträchtigungen“ führen kann, wobei mit Blick auf die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes auf den günstigen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten abzustellen ist, zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei die Ökosystemforschung unter Stabilität die Fähigkeit versteht, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Es soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße hinsichtlich des Verbreitungsgebiets und der Populationsgröße einer vom Erhaltungsziel umfassten Tier- oder Pflanzenart vermieden werden. Hieran darf – aus wissenschaftlicher Sicht – kein vernünftiger Zweifel bestehen; der dem Planungsträger obliegenden (Gegen-)Beweis ist in der Regel nur geführt, wenn eine relevante Beeinträchtigung ausscheidet (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 – Juris Rn. 120 ff.).

29

Dieser (Gegen-)Beweis ist der Antragsgegnerin nicht gelungen, so dass eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen ist. Zur Überzeugung des Senats sind nach dem im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfungsumfang erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes „D und E“ (DE 1542-401) nach einer Vorprüfung nicht "offensichtlich" ausgeschlossen. Das Projekt ist geeignet, zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung zu führen.

30

Zwar werden Gebiete des genannten Vogelschutzgebietes vom Gebiet des Bebauungsplanes nicht unmittelbar in Anspruch genommen, jedoch sind mittelbare erhebliche Beeinträchtigungen bei summarischer Betrachtung nicht „offensichtlich“ ausgeschlossen.

31

Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass zwischen den nach Anlage 1 zu § 3 Natura-2000-LVO M-V geschützten Lebensraumelementen der Zielarten des Europäischen Vogelschutzgebietes DE 1542-401 und dem Plangebiet ein Abstand von nur 115 m liegt (vgl. auch Seite 3 der FFH-Vorprüfung). Als – etwa für die Rohrweihe (nach Standarddatenbogen Erhaltungszustand B, d.h. ungünstig, unzureichend) – geschützte Lebensraumelemente (als i.S. des Erhaltungsziels des genannten Vogelschutzgebietes maßgeblich zu erhaltener oder wiederherzustellender Bestandteil, § 3 Natura-2000-LVO M-V) werden in der Anlage 1 „möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche (insbesondere im Hinblick auf Hochspannungsleitungen und Windkraftanlagen) mit störungsarmen, weitgehend ungenutzten Röhrichten mit möglichst hohem Anteil an flach überstauten Wasserröhrichten und geringem Druck durch Bodenprädatoren (auch an Kleingewässern) und mit ausgedehnten Verlandungszonen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen (insbesondere Grünland) als Nahrungshabitat“ aufgeführt, die insbesondere der im Schutzgebiet liegende, zwischen 60 m und 80 m breite Röhrichtgürtel mit anschließender landwirtschaftlich genutzter Grünlandfläche (im südlichen Bereich des A‘s auch im Vogelschutzgebiet belegen) erfüllt, von dem das Plangebiet einen minimalen Abstand von 115 m einhält. Für die Rohrweihe – als genannter Zielart – nimmt die FFH-Vorprüfung (auf Seite 15 nach Flade [1994]) eine Fluchtdistanz von 100 m bis 300 m an, so dass auch hiernach das Plangebiet grundsätzlich - ausgehend vom für sie geschützten Lebensraumelement - im Bereich der Fluchtdistanz der Rohrweihe liegt.

32

Für den Senat ist damit nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen, dass die etwa für die Zielart Rohrweihe geschützten Lebensraumelemente durch den Bebauungsplan bzw. Realisierung seiner Vorhaben und der hierdurch hervorgerufenen Wirkungen beeinträchtigt werden können.

33

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, Fluchtdistanzen würden keine Tabubereiche begründen, geht es im vorliegenden Fall nicht um solche Wirkungen, sondern um die Frage, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG vorzunehmen war/ist, d.h. ob offensichtlich und von vornherein auszuschließen ist, dass die Zielart oder deren Lebensraumelemente durch den Bebauungsplan bzw. Realisierung seiner Vorhaben und der hierdurch hervorgerufenen Wirkungen beeinträchtigt werden können.

34

Als relevante Wirkfaktoren stellt die FFH-Vorprüfung (auf Seite 15) auf optische oder akustische Störung der Tierwelt im Gebiet und auf benachbarten Flächen durch Anwesenheit von Menschen, Fahrzeugbetrieb und baulichen Anlagen sowie siedlungsbedingte Emissionen, beginnend mit der Bauzeit ab.

35

Soweit die Prognose der FFH-Vorprüfung (auf Seite 21) darauf verweist, das vorhandene Röhricht mit maximal ca. 80 m Breite stelle eine Sichtbarriere an der Grenze des FFH-Gebietes dar, so dass vom Land her keine freie Sicht auf den Bodden gegeben sei und der Wirkfaktor einer optischen Störung durch die menschliche Silhouette zwischen Baugebiet und Flachwasserzone des Boddens nicht zur Wirkung komme, vermag dies aus Sicht des Senats eine Beeinträchtigung jedenfalls nicht offensichtlich und von vornherein ausschließen. Denn hiermit wird zum einen offenbar der Umstand des An- und Abflugs der Vögel mit Blick über den Lebensraum Röhricht hinaus vernachlässigt – zumal (auf Seite 16 oben) wohl nur auf den weiter entfernten Rohrweihen-Brutplatz im südlichen Brackwasserröhricht abgestellt wird. Außerdem ist das Brackwasserröhricht durch einzelne Trampelpfade zum Bodden hin geöffnet. Ferner ist in diesem Zusammenhang offen, ob und inwieweit optische Störungen (vollständig) „neutralisiert“ werden oder ob etwa „Reststörungen“ verbleiben, was möglicherweise auch jahreszeitlich differenziert zu betrachten sein könnte. Auch soweit die FFH-Vorprüfung (auf Seite 16 unten) – mangels quantitativer Beurteilungskriterien für Vögel hinsichtlich Meideabstände gegenüber Häusern oder Siedlungsstellen – abschätzt, dass aufgrund des Mindestabstandes von 115 m voraussichtlich keine optischen Beeinträchtigungen zu erwarten seien, die maßgebliche Bestandteile des SPA erheblich beeinträchtigten, ist – abgesehen von der Frage, ob damit eine Beeinträchtigung schon „offensichtlich und von vornherein auszuschließen“ ist – nach dem Bebauungsplan praktisch parallel zum südwestlichen Röhrichtgürtel eine Bebauung mit neun Häusern und einer Firsthöhe von 10.50 m zulässig (SO FE 2). Auch hier wird im Übrigen auf eine „gedeckte Sicht im bodennahen Bereich“ abgestellt und werden eventuell störende Wirkungen im An- und Abflug nicht angesprochen. Hinzukommt, dass wie vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen (Bl. 48, 244 GA), ein in der FFH-Vorprüfung überhaupt nicht angesprochener, sich wohl an das Plangebiet in südwestlicher Richtung anschließender Geländestreifen (wohl mit dem Zweck des Freizeitaufenthaltes von Feriengästen dort) an den Vorhabensträger veräußert worden sein soll, was die Distanz zum geschützten Lebensraumelement weiter verringert. Unterbewertet bleibt in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Senats auch das quantitative Ausmaß der (maximalen) zusätzlichen Belastung durch Anwesenheit und Verhalten der zusätzlichen Feriengäste. Denn bei einer Ferienanlage mit (geplant) maximal 296 zusätzlichen Menschen, von denen ein Teil seine Freizeitaktivitäten – etwa auch zu den Abendstunden – aus dem Plangebiet hinaus in die Natur in Richtung Bodden verlegen wird, dürfte alles dafür sprechen, dass von diesen erhebliche Wirkungen ausgehen. Zumindest aber dürften solche Beeinträchtigungen für den Brackwasserröhricht als etwa für die Zielart Rohrweihe geschütztes Lebensraumelement nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen sein.

36

Soweit in der FFH-Vorprüfung und in deren Prognose darauf abgestellt wird, durch Kartierung (Büro PfaU 2012) sei lediglich ein Brutplatz der Zielart Rohrweihe, und dieser außerhalb des 500 m Untersuchungsraumes festgestellt worden und auch ansonsten seien im Randbereich des A‘s nur sehr geringe Individuenzahlen rastender Entenvögel festgestellt worden, die hinsichtlich der im Vergleich zu der 2007 vorgenommenen Bewertung weit hinter den Erwartungen zurückblieben, verkennt die Vorprüfung und mit ihr auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen, erkennbar den Gebietsschutzcharakter des Europäischen Vogelschutzgebietes „D und E“ (DE 1542-401) nach dem die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) umsetzenden § 3 Natura 2000-LVO M-V. Zu Recht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass danach als maßgebliche Bestandteile (deren Erhaltung oder Wiederherstellung Erhaltungsziel des jeweiligen Vogelschutzgebietes ist) sowohl die Vogelarten als auch die hierfür erforderlichen Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt werden. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob aktuell dort Brutplätze vorhanden oder rastende Vögel anzutreffen sind. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass – vorbehaltlich der Feststellungen einer FFH-Prüfung – ein Hineinrücken möglicher Störungsquellen in die Fluchtdistanzen der Zielarten zu einer letztlich vollständigen und dauerhaften Entwertung deren geschützter Lebensraumelemente und damit des Vogelschutzgebietes führen könnte, zumal die Vorprüfung eine (nachvollziehbare) Prognose etwa zu Brut- und Rastverhalten der Zielarten in den kommenden Jahren nicht trifft. Zudem dürfte die Betrachtung der Antragsgegnerin übersehen, dass Erhaltungsziel auch die Wiederherstellung der maßgeblichen Bestandteile des jeweiligen Schutzgebietes ist.

37

Im Übrigen ist hinsichtlich des – außerhalb des nunmehrigen Untersuchungsraums liegenden – 2012 nachgewiesenen Brutplatzes der Rohrweihe (südlich der Kaasenrinne) darauf hinzuweisen, dass im südlichen Teil des A‘s ein Teil des in der Karte der Vorprüfung als „Grünland (Mähwiese)“ bezeichneten Bereichs ebenfalls im Vogelschutzgebiet liegt und für die Zielart Rohrweihe in der Anlage 1 der Natura 2000-LVO M-V auch als ein geschütztes Lebensraumelement möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche „mit ausgedehnten Verlandungszonen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen (insbesondere Grünland) als Nahrungshabitat“ aufgeführt sind. Insoweit ist der Hinweis des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen, dass eine Verknüpfung der vorgelagerten Schilfinsel (mit Brutplatz), des Röhrichtgürtels und des ufernahen Bereichs eine dauerhafte Ansiedlung der Rohrweihe sicherstellen soll. Der südliche Brackwasserröhricht und das sich in nördliche Richtung anschließende Grünland liegen indes im 500 m-Untersuchungraum und das im Vogelschutzgebiet liegende Grünland auch innerhalb der bis zu 300 m betragenden Fluchtdistanz der Rohrweihe.

38

Aber auch soweit die Prognose der FFH-Vorprüfung auf eine „gewisse“ (Seite 14) bzw. „nennenswerte Vorbelastung (v.a. Surfer wasserseitig, zudem landseitig Spaziergänger mit Hunden)“ (Seite 29) abstellt, ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, warum einerseits bei der Berücksichtigung des Ausmaßes der aufgrund der zusätzlichen Menschen auftretenden Störungen die „illegalen Trampelpfade im Röhricht (…) hier außer Betracht bleiben“ müssten (Seite 17 oben), andererseits jedoch auch mit dieser Vorbelastung wohl eine (erhebliche) Beeinträchtigung verneint werden soll. Wenn - wie in der FFH-Vorprüfung ausgeführt - im Rahmen der Rastvogelkartierung 2014 „eine aktuell geringe Frequentierung durch Rastvögel vor allem auf die permanente tagtägliche Störung des Gebietes“ (Seite 16) zurückzuführen ist, wäre – für einen offensichtlichen Ausschluss von erheblichen Beeinträchtigungen – im Rahmen der FFH-Vorprüfung zu hinterfragen gewesen, ob die Vorbelastung bereits zu Vorschädigungen führt, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben oder ob diese Vorbelastung auch Auswirkungen nach sich zieht, die von dem Lebensraum oder der Art noch ungeschädigt verkraftet werden, die jedoch deren Fähigkeit, Zusatzbelastungen zu tolerieren, einschränken oder ausschließen. Bewegt sich bereits die Vorbelastung in einem kritischen Bereich, dürfte der aufgrund der Vorbelastung aktuell ungünstige Erhaltungszustand keine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 – 9 B 28/09 – Juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 – Juris Rn. 122). Ausführungen zu einer Belastungsgrenze (des Lebensraumes und der Zielart) sind der Vorprüfung nicht zu entnehmen. Hinzu kommt auch in diesem Zusammenhang, dass für das vorliegende SPA Erhaltungsziel auch und gerade die Wiederherstellung der maßgeblichen Bestandteile des jeweiligen Schutzgebietes ist – gemeint ist der günstige Erhaltungszustand (§ 3 Natura 2000-LVO M-V).

2.

39

Der Bebauungsplan ist ferner nach Auffassung des Senats auch aus dem Grunde voraussichtlich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtswidrig und unwirksam, weil seine Festsetzungen mit den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung „D“ vom 21. Mai 1996 nicht vereinbar sind.

40

Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht zu vereinbaren, ist dieser Bebauungsplan mangels Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) dann unwirksam, wenn sich die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen. In einem solchen Fall besteht zugleich ein inhaltlicher Widerspruch im Sinne von § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzverordnung, der ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Wirksam ist der Bebauungsplan hingegen, wenn für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist, und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Andernfalls kann die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans nur dadurch vermieden werden, dass vor Abschluss des Planaufstellungsverfahrens die der konkreten Planung widersprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen durch die vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung beseitigt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 – Juris Rn. 6).

41

Zwar liegt das Plangebiet nicht in der – von jeglicher Bebauung freizuhaltender – engeren Schutzzone (vgl. Liste der engeren Schutzzonen der LSG VO) des Landschaftsschutzgebiets, jedoch steht die Planung im Widerspruch zu dem Verbot des § 4 Abs. 1 LSG VO, wonach u.a. alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern und das Landschaftsbild nachhaltig verändern. Dass vorliegend die geplante Bebauung von 54 Ferienhäusern und einem Hotel sowie Versorgungseinrichtungen und Nebenanlagen auf einer Schutzgebietsfläche von über 8 ha den Charakter des zuvor unbebauten Gebietes – des nach § 3 Abs. 4 Nr. 8 LSG VO besonders prägenden erhaltenswerten Landschaftselementes Halbinsel H A – verändert und zudem dessen Landschaftsbild nachhaltig verändert, liegt für den Senat auf der Hand. Das folgt zudem daraus, dass nicht etwa nur eine Lücke in einer vorhandenen Bebauung – etwa am Ortsrand der Gemeinde H – geschlossen werden soll, sondern das geplante, zuvor unbebaute Gebiet in den verbliebenen unverbauten A „hineinragt“.

42

Dem steht die der Antragsgegnerin unter dem 22. November 2016 für den Bebauungsplan erteilte „Genehmigung“ nach § 5 Abs. 3 LSG VO nicht entgegen. Diese „Genehmigung“ geht, soweit sie die „Erlaubnis“/“Genehmigung“ für den Bebauungsplan Nr. 1 „A“ nach § 5 Abs. 3 LSG VO betrifft, in´s Leere. Denn sowohl aus den verbotenen „Handlungen“ des § 4 LSG VO als auch aus den nach § 5 LSG VO erlaubnispflichtigen „Handlungen“ folgt, dass die „Erlaubnis“ vorhabenbezogen ist und nur für „Tathandlungen“, nicht aber für den Erlass von Rechtsvorschriften erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28/03 – Juris Rn. 8). Adressat der Vorschrift ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Bebauungsplan umsetzen will, weshalb die „Erlaubnis“ im vorliegenden Fall auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet ist und in´s Leere geht.

43

Auch wenn es sich bei der genannten „Erlaubnis“ nach § 5 Abs. 3 LSG VO der Sache nach um eine Befreiung nach § 67 BNatSchG handeln sollte, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden kann, würde gleiches gelten. Denn auch diese kann nicht für den Erlass von Rechtsnormen – insbesondere einen Bebauungsplan – erteilt werden. Eine gleichwohl erteilte Befreiung für eine Rechtsnorm geht ebenso in´s Leere, weil der Befreiungsbescheid auf etwas Unmögliches gerichtet ist. Auch die Befreiung nach § 67 BNatSchG ist dem Bauherrn und nicht vorab dem Träger der Bauleitplanung zu erteilen, was nicht zuletzt die Regelung des § 30 Abs. 4 BNatSchG zeigt (vgl. zum Ganzen: Sauthoff in: GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 67 Rn. 12 und 35).

44

Auch der Landesgesetzgeber M-V hat insoweit nicht bestimmt, dass die Erteilung einer Erlaubnis/Befreiung an die Gemeinde (Träger der Bauleitplanung) erteilt werden soll. Aus den Regelungen des NatSchAG M-V (etwa §§ 40, 41, 42) folgt, dass diese vorhabenbezogen/ maßnahmebezogen sind und nur für Tathandlungen, nicht aber für den Erlass von Rechtsvorschriften gelten.

45

Es ist auch keine offensichtliche “Erlaubnislage“ ersichtlich. Zwar bestimmt § 4 Abs. 1 LSG VO, dass in dem Schutzgebiet alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder den besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, soweit nicht eine erlaubnispflichtige Handlung nach § 5 LSG VO vorliegt. § 5 Abs. 1 verbietet die dort genannten Handlungen, zu denen ersichtlich nicht die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen gehört. Sie sind nämlich in § 5 Abs. 2 Nummer 1 genannt, der nur für die engeren Schutzzonen gilt. In diesem Bereich liegt der streitbefangenen Bebauungsplan nicht. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jede Bebauung in diesem Bereich zulässig ist. Es bedarf nach der Systematik der Verordnung lediglich keiner speziellen, auf der Landschaftsschutzverordnung basierenden Erlaubnis. Es bleibt im Übrigen bei den Anforderungen, die sich aus § 3 Abs. 3 LSG VO ergeben. Besondere Bedeutung besitzen danach die großen unzersiedelten Landschaftsräume, die in Verbindung mit der vorhandenen typischen Ortsbebauung in hohem Maße den landschaftlichen Reiz der Region bestimmen. Danach muss sich jede neue Bebauung in die vorhandenen Ortslagen einpassen bzw. unmittelbar an die Orte anschließen. Damit kann nicht gemeint sein, dass eine großflächige Bebauung außerhalb des engeren Schutzgebietes zulässig sein soll, wenn sie sich nur an bereits vorhandene Bebauung anschließt. Einem solchen Verständnis würde schon die Rechtsgrundlage der Landschaftsschutzverordnung widersprechen. Nach § 15 Abs. 1 der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Das Verständnis des Antragsgegners, wie es sich in der Begründung des Bebauungsplanes unter Punkt 2.4.5 (Seite 16/ 17 oben der Begründung) wiederfindet – wo ausgeführt wird, da das Plangebiet im Nordosten unmittelbar an die bebaute Ortslage der Gemeinde H angrenzt, sei die in § 3 Abs. 3 LSG VO genannte Voraussetzung für eine Bebauung außerhalb der engeren Schutzzone erfüllt – ist somit unzutreffend. Der Senat muss insoweit nicht entscheiden, ob mit dieser Regelung – in Abgrenzung zum Bauverbot in der engeren Schutzzone – etwa eine einzelne, sich in die vorhandene Ortslage einpassende bzw. unmittelbar an die Orte anschließende Bebauung oder aber eine das Schutzgebiet nur „punktuell“ oder „linear“ berührende Planung gemeint ist. Denn jedenfalls ist ein gesamtes Baugebiet – mit einer Fläche von ca. 8 ha – das zudem wie bereits ausgeführt quasi keilförmig von der vorhandenen Bebauung in Richtung des Landschaftsschutzgebietes „hineinzeigt“, nicht von dieser Regelung umfasst. Zum einen würde dies bereits aufgrund der Dimension des Baugebietes dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes widersprechen und zum anderen zu einer weiteren, schrittweisen Entwertung des Landschaftsschutzgebietes durch – etwa – weitere Bebauung, auch durch sich anschließende eventuelle Bebauungspläne führen. Die bisherigen bauplanungsrechtlichen Verhältnisse würden sich erheblich verändern, wenn die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung verwirklicht sein wird. Diese wird nicht nur Teil der mit dem Ort zusammenhängenden Bebauung, sondern durch die geplante Bebauung wird durch die Überplanung des betroffenen Außenbereichs ein Keil in den Außenbereich geschlagen. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil wird in ganz erheblichem Umfang in das Landschaftsschutzgebiet hinein erweitert. Die Bebauung mit 54 Ferienhäusern und einem Hotel mit Versorgungseinrichtungen und Nebenanlagen auf einer Fläche von 8 ha hat vorliegend ein erhebliches Gewicht, dass der Bebauungszusammenhang in einem über eine Ortsabrundung hinaus in das Schutzgebiet hinein erweitert wird und die Landschaft damit ihre schützenswerte natürliche Eigenart verliert. Diese Folge widerspricht dem Verbot des § 4 LSG VO, dem Schutzzweck des § 3 LSG VO und ist mit dem Landschaftsschutz nicht zu vereinbaren.

46

Dass die Verordnung nicht die flächenhafte Inanspruchnahme von unter Schutz gestellten Flächen außerhalb des der engeren Schutzzone erlauben will, wird auch aus § 7 Abs. 1 LSG VO deutlich. Hier wird angeordnet, dass bauliche Anlagen, die nach § 35 BauGB in der weiteren Schutzzone zulässig sind, sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Landschaft einzufügen haben. Ein solches Einfügen scheidet von vornherein aus, wenn eine größere Fläche jenseits eines einzelnen – in der Regel nur als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB denkbaren – Vorhabens mit einer Vielzahl von Gebäuden auf der Grundlage eines Bebauungsplans bebaut werden und damit die Fläche faktisch aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert werden soll. Für einen solchen Fall kommt nur die vorherige Änderung der Landschaftsschutzverordnung in Betracht. Ohne eine solche Entscheidung steht der Planung die Landschaftsschutzverordnung als zwingendes Recht entgegen.

47

Mit § 3 Abs. 3 LSG VO handelt sich damit um eine gesetzliche Vorgabe, die einer Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung nicht zugänglich ist.

48

Aber auch eine Befreiungslage nach § 67 BNatSchG (für die nach dem Bebauungsplan bauplanungsrechtlich zulässigen Bauvorhaben, d.h. für die Bauherren) – aufgrund derer die Gemeinde nicht aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes gehindert wäre, in diese hinein zu planen (vgl. Sauthoff in: GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 67 Rn. 33, 34) – besteht nicht. Voraussetzung hierfür wäre ein „atypischer“ Sachverhalt, d.h. ein Sachverhalt, auf den die jeweilige Norm nicht ohne weiteres zugeschnitten ist. Von einer solchen besonderen oder Ausnahmesituation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Das Verbot des § 4 Abs. 1 LSG VO ist vielmehr ohne weiteres auf die nach dem Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben zugeschnitten.

49

Die Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen: in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130/92 – Juris; Sauthoff in: GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 67 Rn. 13). Von einem solchen Sonderfall ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr stimmen Anwendungsbereich und Schutzzweck des Verbots überein. Es ist geradezu das Ziel der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „D“ großflächige Bebauung im Landschaftsschutzgebiet wie die von der Antragsgegnerin geplante auszuschließen und dagegen „große unzersiedelte Landschaftsräume“ und besonders prägende erhaltenswerte Landschaftselemente – wie die Halbinsel H A – zu bewahren.

II.

50

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten. Dass der noch anhängig zu machende Normenkontrollantrag nach dem oben Gesagten in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung in der Hauptsache Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit zu gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 VR 2/15 – Juris Rn. 15). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung des Bebauungsplans im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache geboten, wenn im Fall des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 MR 5/16 – Juris Rn. 26)

51

Hiervon ausgehend ist der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine Nachholung der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG gefährden oder gar unmöglich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten, um die praktische Wirksamkeit des mit der – die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) umsetzenden – Natura 2000-LVO M-V verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin hat mit dem Beginn der Maßnahmen zur Baufeldfreimachung und Erschließung des Plangebietes mit der Vollziehung der Festsetzungen des Bebauungsplanes begonnen. Baugenehmigungen – sofern sie erforderlich sind – wären sofort vollziehbar (§ 212a BauGB).

52

Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Ihm war nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zusetzten, weil die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat (vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 2 B 1367/13.NE – Juris Rn. 33; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 47 Rn. 146).

53

Auf die vom Antragsteller weiter geltend gemachten Einwendungen kommt es mit Blick auf Vorstehendes für das hiesige Verfahren nicht mehr an.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.

55

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 9.8.1, Nr. 1.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache, den der Senat mit 15.000 EUR ansetzt).

56

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Januar 2017 – 5 B 2264/16 HGW – wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Naturschutzgenehmigung d
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Tenor Der Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ wird bis zu einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren 1 KN 20/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert w
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Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y.      ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vor
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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Dezember 2015 – 5 B 809/15 HGW – zu Ziffer 1. des Tenors geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
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Annotations

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.