Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Apr. 2018 - 3 L 203/18.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0424.3L203.18.00
bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage vom 28. März 2018 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2017 (3 K 202/18.MZ) aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 468,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Der (Haupt)Antrag des Antragstellers, der bei verständiger Würdigung seines Begehrens gemäß §§ 122, 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – dahingehend auszulegen ist, festzustellen, dass seine Klage vom 28. März 2018 (3 K 202/18.MZ) aufschiebende Wirkung hat, ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Nimmt eine Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und muss der Adressat des Bescheides mit einer Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage rechnen, kann er analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass sein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – 7 VR 6/12 –, NVwZ 2012, 85 = juris Rn. 5; OVG MV, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 1 M 38/17 –, NordÖR 2017, 300 = juris Rn. 5; OVG RP, Beschlüsse vom 4. August 2011 – 7 B 10729/11.OVG –, S. 3 BA, und vom 7. Februar 1994 – 7 B 10153/94.OVG –, NVwZ-RR 1995, 124 = juris Rn. 17; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2017, § 80 Rn. 356 m.w.N.). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn er durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin von der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Leistungsbescheids ausgeht. Denn sie weist in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids ausdrücklich darauf hin, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung der angeforderten Beträge entbinde, da bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfalle (§ 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO); die Antragsgegnerin hat auch in der Folgezeit nicht zu erkennen gegeben, dass sie ungeachtet des Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung von einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeht bzw. nicht aus dem Bescheid vollstrecken wird.

2

Der (Haupt)Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage gegen die mit dem Bescheid vom 11. Juli 2017 angeforderten Kosten für den aufgrund des Antrags des Antragstellers erfolgten Einbau eines zusätzlichen Schiebers in die Vakuumentwässerungsleitung hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, denn es handelt sich bei ihnen weder um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet

3

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich eine aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon aus einer fehlenden Befugnis der Antragsgegnerin, die Kosten für den Einbau des Schiebers in Höhe von 4.424,05 € durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Insoweit übersieht er, dass die mit dem Bescheid angeforderten Kosten öffentlich-rechtlicher Natur sind. Bei dem geltend gemachten Betrag handelt sich um den Ersatz für Aufwendungen, die der Antragsgegnerin für Arbeiten entstanden sind, die eine Änderung der Grundstücksentwässerung des Antragstellers betrafen, mithin Aufwendungen für die Änderung eines Grundstücksanschlusses zum Gegenstand hatten. Die hierfür anfallenden Kosten stellen indes Aufwendungen dar, für die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz – KAG – dieses Gesetz entsprechende Anwendungen findet, und deren Erstattung die Antragsgegnerin nach § 13 KAG i.V.m. § 27 Abs. 3 der Satzung zum Kommunalabgabengesetz (KAG) „Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung“ für das Bebauungsplangebiet „Wochenendhaus E. S.“ vom 15. September 1998 – in Kraft getreten zum 1. Mai 1998 – vom Grundstückseigentümer in tatsächlicher Höhe verlangen kann. Handelt es bei den geltend gemachten Kosten mithin um einen Aufwendungsersatz, der seine Rechtsgrundlage in Vorschriften des öffentlichen Rechts hat, kann die Antragsgegnerin diesen mittels Verwaltungsakt geltend machen mit der Folge, dass – wenn sich der Adressat gegen die Kostenanforderung zur Wehr setzen will – Anfechtungswiderspruch und nachfolgend Anfechtungsklage zu erheben sind.

4

Die Anfechtungsklage entfaltet indes schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Auszugehen ist insoweit von der Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der belastende Verwaltungsakt entweder kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO) oder aber die Behörde im Einzelfall die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Beides ist hier indes nicht der Fall. Insbesondere ist der streitgegenständliche Bescheid nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, denn bei dem Aufwendungsersatz für Änderungen des Grundstücksanschlusses handelt es sich nicht um „öffentliche Abgaben oder Kosten“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 18. März 2015 – 5 B 322/14 –, LKV 2015, 515 = juris Rn. 3 ff.; OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2001 – 1 M 80/00 –, NVwZ-RR 2001, 401 = juris Rn. 5 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 – 5 TH 4916/88 –, NVwZ-RR 1989, 329 = juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 80 Rn. 144; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 63). Öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind Geldbeträge, auf die die öffentliche Hand zur Aufgabenerfüllung im Sinne einer Einnahmequelle angewiesen ist und deren Eingang berechenbar festgelegt ist, da sie nach Entstehungsgrund und Höhe rechtsnormativ festgesetzt sind, so dass der Staat sich hierauf im Sinne eines stetigen Mittelzuflusses verlassen kann (vgl. OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2001, a.a.O. = juris Rn. 8; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Februar 2016 – 4 L 76/16.NW –, juris Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 80 Rn. 130). Diese Voraussetzung erfüllt ein auf § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin beruhender Anspruch auf Erstattung der Hausanschlusskosten nicht. Bei diesem Anspruch handelt es sich nämlich um einen satzungsrechtlich geregelten, dem zivilrechtlichen Aufwendungsersatz für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nachgebildeten Anspruch. Er gilt dem Ersatz von Aufwendungen, die bei der Wahrnehmung einer Verpflichtung des Schuldners – nämlich der Herstellung von Hausanschlussleitungen in Erfüllung seiner Anschlussverpflichtung – entstanden sind. Diese Kosten stellen somit bei der Antragsgegnerin einen reinen Durchlaufposten dar, nicht aber eine Einnahmequelle, aus der ganz allgemein Ausgaben bestritten werden können (vgl. OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2001, a.a.O. Rn. 8; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O. Rn. 4 m.w.N.).

5

Da die Antragsgegnerin auch nicht die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, kommt der Anfechtungsklage des Antragstellers aufschiebende Wirkung zu, so dass die entsprechende Feststellung zu treffen ist, ohne dass es insoweit einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten bedarf.

6

Ist der Hauptantrag im vorliegenden Eilverfahren erfolgreich, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den Hilfsantrag.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 M 38/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Januar 2017 – 5 B 2264/16 HGW – wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Naturschutzgenehmigung d

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Januar 2017 – 5 B 2264/16 HGW – wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Naturschutzgenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2016 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer Naturschutzgenehmigung.

2

Der Antragsteller ist eine inländische Vereinigung mit der Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Die Gemeinde Born a. Darß beantragte am 20. Juli 2015 beim Antragsgegner im laufenden Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ gemäß § 30 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz für den Verlust einer Strauchhecke als geschütztes Biotop und den Teilverlust und die Beeinträchtigung eines Fließgewässerröhrichts. Am 6. Oktober 2015 beantragte die Gemeinde zudem und gleichfalls zur Umsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans eine Erlaubnis zum Bauen nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Boddenlandschaft“ vom 21. Mai 1996 (nachfolgend: LSG-VO). Der Antragsgegner erteilte der Gemeinde Born a. Darß am 22. November 2016 eine Naturschutzgenehmigung, mit der die Erlaubnis und die Ausnahme zusammengefasst erteilt wurden. Der Antragsteller legte gegen diese Genehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Antragsgegner und Gemeinde sind der Auffassung, dass der Bescheid vom 22. November 2016 trotz des Widerspruches vollziehbar ist. Der Bebauungsplan ist am 24. Januar 2017 in Kraft getreten.

3

Am 14. Dezember 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Greifswald um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 5. Dezember 2016 gegen die Naturschutzgenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2016 aufschiebende Wirkung entfalte, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 4. Januar 2017 – 5 B 2264/16 HGW – abgelehnt. Dem Widerspruch komme keine aufschiebende Wirkung zu, weil er mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig sei. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 6. Januar 2017 zugestellt worden. Am 11. Januar 2017 hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Mit der Beschwerde verfolgt er sein Antragsbegehren weiter. Antragsgegner und Beigeladener treten dem weiterhin entgegen.

II.

4

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden. Sie ist auch begründet. Der Senat überprüft die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein anhand der in der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese geben Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und auf den Hauptantrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Naturschutzgenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2016 aufschiebende Wirkung hat.

5

Das Gericht kann in entsprechender Anwendung von §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO feststellen, dass der Rechtsbehelf eines Dritten gegen einen Bescheid aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde oder der Begünstigte Vollzugsmaßnahmen treffen oder solche Maßnahmen drohen, ohne dass die Voraussetzungen von § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen oder die Beteiligten über die Frage streiten, ob der Widerspruch zulässig eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2012 – 9 VR 6/12 –, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Beschl. v. 02.12.2014 – 3 M 51/14 –, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.12.2016 – 6 S 346/16 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80, Rn. 181 m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung ist hier nicht von Gesetzes wegen durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen, so dass dem Widerspruch des Antragstellers nach der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt.

6

Die beantragte Feststellung scheidet allerdings dann aus, wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Widerspruchsführers vorliegen kann. Wenn die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht kommt, (etwa) weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass (BVerwG, Urt. v. 30.10.1992 – 7 C 24/92 –, juris Rn. 21). Ist der Widerspruch mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig, weil der Widerspruchsführer nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten betroffen zu sein, tritt die aufschiebende Wirkung nicht ein und wird der angefochtene Verwaltungsakt ungeachtet des Widerspruchs vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.08.2012 – 7 VR 6/12 –, juris Rn. 6).

7

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Naturschutzgenehmigung des Antragsgegners ist zulässig. Die Widerspruchsbefugnis besteht für den Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG ohne Rücksicht auf die Betroffenheit in eigenen Rechten. Danach kann eine nach § 3 anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3). Diese Vorschrift stellt eine anderweitige gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO dar. Deren tatbestandliche Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt.

8

Der Rechtsbehelf des Antragstellers richtet sich insbesondere gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Danach findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Buchst. a), der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (Buchst. b) oder landesrechtlichen Vorschriften (Buchst. c) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Zu den Entscheidungen in diesem Sinne rechnen unter anderem Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Die der Gemeinde erteilte Naturschutzgenehmigung vom 22. November 2016 ist eine solche Entscheidung.

9

Wenn für die Realisierung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist, die neben der eigentlichen Zulassung zu erteilen ist und nicht von deren Konzentrationswirkung erfasst wird, werden grundsätzlich auch diese Entscheidungen von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG erfasst. Zweck der Vorschrift ist es, den Vereinigung den Rechtsschutz gegen jede einzelne Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift zu eröffnen, die für die Zulassung eines Vorhabens erforderlich ist (Fellenberg/Schiller, in; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG, Rn. 10; vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 04.03.2016 – 8 B 10233/16 –, juris Rn. 5: „weiter Zulassungsbegriff“). Der Genehmigungsbegriff umfasst alle Teilentscheidungen innerhalb eines gestuften Genehmigungsverfahrens, durch die der Projektträger insgesamt das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Dazu zählen neben Teilgenehmigungen und Vorbescheiden auch Ausnahmeentscheidungen, wenn diese gleichermaßen dazu beitragen, dass der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält und für die Zulassung des Vorhabens erforderlich sind (Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage, § 1 UmwRG, Rn. 17).

10

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Naturschutzgenehmigung keine (teilweise) Zulassungsentscheidung hinsichtlich der im Plangebiet zu verwirklichenden Bauvorhaben getroffen habe, sondern ausschließlich den Bebauungsplan betreffe. Die Bauleitplanung als solche ist mangels Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen noch kein Eingriff in Natur und Landschaft (Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 18, Rn. 1). Der Bescheid ist ausweislich der in Bezug genommenen Antragsunterlagen auf der Grundlage von § 30 Abs. 4 BNatSchG ergangen. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Entscheidung des Antragsgegners beinhaltet eine Ausnahme vom Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NatSchAG M-V. Das ergibt sich zwar nicht aus der für sich genommen unbestimmten Entscheidungsformel des Bescheides, aber hinreichend bestimmt aus dessen Begründung. Die erteilte Ausnahme für die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen macht innerhalb der gesetzlichen Frist weitere Ausnahmen auf Vorhabensebene überflüssig. Die Ausnahme ist auf die Zulassung der Realisierung des Plans gerichtet, sie wirkt als dinglicher Verwaltungsakt auch zugunsten des Bauherrn (Kratsch/Czybulka, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 30, Rn. 52). Insoweit enthält die Naturschutzgenehmigung bereits eine vorhabenbezogene Zulassung. Das gilt gleichermaßen für die mit der Ausnahme in der Naturschutzgenehmigung gemäß § 40 Abs. 1 NatSchAG M-V verbundene Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 LSG-VO. Auch diese Genehmigung ist nicht „für die Planung“ ergangen, sondern legalisiert naturschutzrechtlich den Vollzug des Bebauungsplans durch die erlaubnispflichtige Errichtung von baulichen Anlagen sowie von Leitungen, Wegen, Plätzen und Verkehrsflächen in der weiteren Schutzzone des Landschaftsschutzgebietes (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO). Das ergibt sich aus dem Erlaubnisantrag und der Begründung der Genehmigung.

11

Die Widerspruchsbefugnis des Antragstellers besteht auch im Übrigen. Der Antragsteller macht geltend, dass die Naturschutzgenehmigung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, dass die Entscheidung ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt und dass er im Verwaltungsverfahren zur Beteiligung berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat (§ 2 Abs. 1 UmwRG). Der Antragsteller hat insbesondere dargelegt, dass für das betreffende Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 18.1 der Anlage 1). Dass der Widerspruch des Antragstellers schließlich aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, tragen auch der Antragsgegner und der Beigeladene nicht vor.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

13

Hinweis:

14

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.